Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)
1. Oktober 2021
Verordnung des BAZG über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi- nanzierung im Bankedelmetallhandel
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Anhang: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfi- nanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) (Entwurf)
Ausgangslage Am 19. März 2021 hat das Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes1 (GwG) ver- abschiedet2. Diese verbessert das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Län- derberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz vom Dezember 20163 Rechnung. Insgesamt wurden fünf Erlasse angepasst. Neben der Geldwäschereiverordnung (GwV)4 werden Anpassungen der Handelsregisterver- ordnung (HRegV5), der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV6), der Verordnung über die Ge- bühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK7) und der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV8) vorgeschlagen. Die Anpassungen und Ergänzungen dieser Rechts- grundlagen erfolgen als Paket unter Federführung des Staatsekretariats für internationale Fi- nanzfragen (SIF).
Mit der Übertragung der GwG-Aufsicht über Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach dem neuen Artikel 42bis Edelmetallkontrollgesetz (EMKG9) von der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht (FINMA) an das der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angegliederte Zent- ralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) geht die Kompetenz zur Konkretisierung der Sorg- faltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG von der FINMA an die EZV über.
Ab dem 1. Januar 2022 wird der Name der EZV in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeändert. Da das Inkrafttreten der GwV-BAZG für 2022 geplant ist, wird bereits die Bezeichnung "Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit" beziehungsweise "BAZG" verwendet. Gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d E-GwG und auf Artikel 42ter Absatz 4 E-EMKG erlässt das BAZG die vorliegende Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhan- del.
Damit die Praxis der FINMA zeitnah und nahtlos weitergeführt werden kann, wie dies in der Botschaft zur GwG-Revision gefordert wird, orientiert sich der Erlassentwurf sehr eng an der GwV-FINMA. Auf eine konzeptionell eigenständige Verordnung wurde verzichtet.
Grundzüge der Vorlage
Geldwäschereiverordnung-BAZG
Der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen ist eine dem GwG unterstellte Tätigkeit. Handelsprüfer, die diese Tätigkeit ausüben, gelten als Finanzintermediäre nach Artikel 2 GwG.
Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Schweiz, Länderbericht 2016 (in Französisch und Englisch); www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Integrität des Finanzplatzes oder http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/content/images/mer-suisse-2016.pdf 4 SR 955.01.
5 SR 221.411.
6 SR 941.311.
7 SR 941.319.
8 SR 955.23.
9 SR 941.31.
Mit der Einführung des FINIG-Systems wurden sie dem gleichen Aufsichtsregime wie die Ver- mögensverwalter und die Trustees nach Artikel 17 Finanzinstitutsgesetz (FINIG10) unterstellt. Im Rahmen der GwG-Revision wurde entschieden, dass das Zentralamt neu die Bewilligungs- behörde sowie die Geldwäschereiaufsicht über die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die mit Bankedelmetallen handeln, wahrnimmt. Dies wurde insbesondere von der Branche im Rahmen der Vernehmlassung zur GwG-Revision gefordert. Dazu wurden im Edelmetallkon- trollgesetz die neuen Artikel 42bis (zusätzliche Bewilligungspflicht für den Handel mit Bankedel- metallen) und Artikel 42ter (Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen) geschaffen. Die Erteilung sowie der Entzug der neu eingefügten zusätzlichen Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen wird in der EMKV geregelt. Die neu dem Zentralamt auferlegte Aufsichtstä- tigkeit wird zusammen mit den Sorgfaltspflichten in der zur Vernehmlassung vorliegenden Amtsverordnung konkretisiert. Der neue Erlass orientiert sich dabei weitgehend an den bisher für die betroffenen Beaufsichtigten nach FINIG geltenden Bestimmungen.
Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Einleitend ist zu erwähnen, dass der Titel "Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel" ähnlich wie die Geld- wäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA11), die Geldwäschereiverordnung ESBK (GwV- ESBK12) und die Geldwäschereiverordnung EJPD (GwV-EJPD13) die Terminologie des GwG und der GwV übernimmt und den Zweck der Verordnung beinhaltet, nämlich die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Es wird in Anlehnung an den Titel der GwV-FINMA präzisiert, dass die GwV-BAZG spezifische Regelungen für den Bankedelmetall- handel enthält.
Bis zum 31. Dezember 2019 waren Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesell- schaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, den allgemeinen Bestimmungen sowie den spezifisch für sie als direktunterstellte Finanzintermediäre (DUFI) geltenden Bestimmun- gen der GwV-FINMA unterstellt14. Seit dem 1. Januar 2020 brauchen Handelsprüfer, die ge- werbsmässig mit Bankedelmetall handeln, nach Artikel 42bis Absatz 1 E-EMKG eine Bewilli- gung der FINMA und sind deren Aufsicht gemäss Artikel 43a ff. Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG15) unterstellt. Nun sollen die derzeit für die DUFI geltenden Sorgfaltspflichten aus der GwV-FINMA weitestgehend übernommen werden. Die Aufsicht orientiert sich grösstenteils am Aufsichtsregime der FINMA.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Artikel 1 Gegenstand
In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 E-GwG wird die EZV, das künftige BAZG, mit der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG beauftragt. Artikel 1
10 SR 954.1.
11 SR 955.033.0.
12 SR 955.021.
13 SR 955.022.
14 AS 2015 2083.
15 SR 956.1.
Absatz 1 legt dahingehend fest, dass die GwV-BAZG die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapi- tel des GwG, welche spezifisch die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis E-EMKG betreffen, umsetzt. Dies geschieht im zweiten Kapitel der GwV-BAZG.
Nach Absatz 2 wird zusätzlich die Aufsichtstätigkeit des Zentralamtes geregelt. Dies erfolgt im dritten Kapitel, welches in Anwendung von Artikel 42ter Absatz 4 E-EMKG das Aufsichtsregime des Zentralamtes präzisiert. Wie bereits aus dem Verweis von Artikel 42ter Absatz 3 E-EMKG an das FINMAG ersichtlich ist, orientiert sich die Aufsicht des Zentralamtes weitgehend an der ehemaligen Praxis der FINMA.
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 2 hält fest, dass die Bestimmungen der Verordnung für Schmelzgut nach Artikel 1 Ab- satz 2 EMKG nur dann anwendbar sind, wenn das Schmelzgut für die Herstellung von Bank- edelmetallen nach Artikel 178 Absatz 2 und 3 EMKV bestimmt ist. Siehe diesbezüglich auch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung.
Artikel 3 Begriffe
Absatz 1 definiert Begriffe, die in der Verordnung mehrfach auftauchen. Die Definitionen ori- entieren sich an denjenigen der GwV-FINMA.
Buchstabe a: Sitzgesellschaften
Die Definition wird von Artikel 2 Buchstabe a GwV-FINMA übernommen.
Buchstabe b: Kontrollinhaberin oder -inhaber: Die Definition wird von Artikel 2 Buchstabe f GwV-FINMA übernommen.
Buchstabe c: dauernde Geschäftsbeziehung:
Der Begriff wird von Artikel 2 Buchstabe d GwV-FINMA übernommen und an den Anwen- dungsbereich dieser Verordnung angepasst.
Buchstabe d: Kassageschäfte
Die Definition von von Artikel 2 Buchstabe b GwV-FINMA übernommen und auf den Anwen- dungsbereich der Verordnung angepasst.
Buchstabe e: Vermögenswerte
Der Begriff der Vermögenswerte im Rahmen dieser Verordnung bezieht sich neben den Zah- lungsmitteln auch auf Bankedelmetalle und Schmelzgut, sofern diese dem Geltungsbereich nach Artikel 2 der Verordnung entsprechen. Der Geltungsbereich der Vermögenswerte im Rahmen dieser Verordnung umfasst daher in der Folge immer auch Schmelzgut und Bankedelmetalle, sofern sie vom Geltungsbereich von Artikel 2 erfasst sind.
Absatz 2 verweist auf die Edelmetallkontrollgesetzgebung für die Definitionen von Edelme- talle (Artikel 1 Absatz 1 EMKG), Schmelzgut (Artikel 1 Absatz 3 EMKG) und Bankedelmetall (Artikel 178 Absatz 2 und 3 EMKV).
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt der Handel mit Edelmetallen als Finanzin- termediation. In der GwV ist in Artikel 4 Absatz 2 von Edelmetallen die Rede, nachfolgend in Artikel 5 von Bankedelmetallen. Um eine einheitliche Definition von Edelmetall und
Bankedelmetall zu haben, wird auf die Legaldefinitionen der Edelmetallkontrollgesetzgebung verwiesen.
Bankedelmetalle gelten als Finanzinstrument. Aufgrund des hohen Wertes und der Fungibilität der Edelmetalle können bereits über deren Rohform grosse Vermögen verschoben werden. Aus der Rohform von Edelmetallen oder deren Rezyklierung können Bankedelmetalle herge- stellt werden. Das Geschäftsmodell der Handelsprüfer ist vereinfacht dargestellt die Transfor- mation von Schmelzgut (Input) in Bankedelmetall (Output). Folglich nimmt ein Handelsprüfer gemäss 42bis EMKG Schmelzgut zur Verarbeitung entgegen, seine Sorgfaltspflichten schlies- sen das Schmelzgut und dessen Finanzierung ein. Schmelzgut, welches der Herstellung von Bankedelmetallen dient, soll daher dieser Verordnung unterstellt werden.
Die Definition der Edelmetalle richtet sich nach der Definition in Artikel 1 Absatz 1 EMKG.
Die Definition von Schmelzgut richtet sich nach der Definition in Artikel 1 Absatz 3 EMKG.
Die Definition der Bankedelmetalle richtet sich nach der Definition in Artikel 178 Absätze 2 und 3 EMKV.
2. Abschnitt: Grundsätze
Artikel 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten
Artikel 4 übernimmt Artikel 7 GwV-FINMA.
In Absatz 2 wird zusätzlich die Formulierung von Artikel 42bis Absatz 2 Buchstabe c in fine E- EMKG (die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG) übernommen und ersetzt die bisherige "einwandfreie Geschäftigkeit".
Artikel 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
Artikel 8 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei
Vorbemerkung:
Die folgenden Bestimmungen richten sich nach der heute geltenden GwV-FINMA, die mehr- heitlich mit der für DUFI bis zum 31. Dezember 2019 massgebenden aGwV-FINMA identisch ist und sie ergänzt.
Artikel 6 Erforderliche Angaben
Artikel 44 GwV-FINMA wird übernommen, mit Ausnahme von Absatz 5.
Artikel 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
Artikel 45 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 8 Einfache Gesellschaften
Artikel 46 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. In Absatz 2 wird der Ver- weis angepasst.
Artikel 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörde
Artikel 47 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 10 Form und Behandlung der Dokumente
Artikel 48 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. Nur in Absatz 3 wird der Verweis auf Artikel 12 GwV-FINMA, der nicht übernommen wird, gelöscht.
Artikel 11 Echtheitsbestätigung
Artikel 49 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. In Absatz 2 wird der Ver- weis auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur16 (inzwi- schen aufgehoben) durch einen Verweis auf das Bundesgesetz vom 18. März 2016 17 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digi- taler Zertifikate ersetzt.
Artikel 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
Artikel 50 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 13 Kassageschäfte
Artikel 51 GwV-FINMA wird übernommen und den Tätigkeitsbereich der Handelsprüfer ange- passt.
Artikel 14 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
Der Titel wird dahingehend präzisiert, dass unter gewissen Umständen auch bei Konzernen auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichtet werden kann.
Absätze 1 und 3 übernehmen Artikel 53 GwV-FINMA unverändert.
Zwecks Vereinigung sämtlicher Bestimmungen zur Identifizierung der Vertragsparteien im sel- ben Abschnitt wird Artikel 71 Absatz 1 GwV-FINMA, welcher unter gewisse Bedingungen einen Verzicht der Identifizierung der Vertragspartei erlaubt, in diese Bestimmung eingegliedert.
Artikel 15 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
Artikel 69 GwV-FINMA aus dem 3. Kapitel der GwV wird teilweise übernommen. Obschon die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers beziehungsweise der an den Ver- mögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person die gleichen Voraussetzungen wie die Iden- tifizierung der Vertragspartei kennen, wenn eine erneute Prüfung notwendig ist, wird die er-
16 AS 2004 5085.
17 SR 943.03.
neute Identifizierung der Vertragspartei separat im neuen Artikel 15 verankert. Ziel ist die Ver- einigung sämtlicher Bestimmungen zur Identifizierung einer Vertragspartei in einen einzigen Abschnitt.
Artikel 16 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
Artikel 55 GwV-FINMA wird übernommen. Der Verweis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung wird angepasst, da inskünftig mit der parallel laufenden Revision der Geldwäschereiverord- nung eine einheitliche Regelung in der Geldwäschereiverordnung geplant ist.
2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person
Im Titel des Abschnitts wird präzisiert, dass dieser Abschnitt die Festlegung der wirtschaftlich berechtigen Person an Unternehmen zum Gegenstand hat. Die Festlegung der wirtschaftlich berechtigten Person an Vermögenswerten wird getrennt im nachfolgenden Abschnitt geregelt. Diese Umstrukturierung mit der Trennung zwischen Unternehmen und Vermögenswerten und die Anpassung der jeweiligen Titel dient einer besseren Übersicht, indem der jeweiligen The- matik ein einheitlicher, vollständiger Abschnitt gewidmet wird. Nur die erneute Feststellung beziehungsweise das Scheitern der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person am Unternehmen beziehungsweise an den Vermögenswerten wird im 4. Abschnitt gemeinsam geregelt, da beide Konstellationen identisch zu regeln sind.
Die folgenden Bestimmungen richten sich nach der heute geltenden GwV-FINMA, die mehr- heitlich mit der für DUFI bis zum 31. Dezember 2019 massgebenden aGwV-FINMA identisch ist und sie ergänzt.
Artikel 17 Grundsatz
Artikel 56 GwV-FINMA wird übernommen. Der zweite Teil von Absatz 4 wird gestrichen, da es ausserhalb der Geschäftstätigkeit der Handelsprüfer fällt.
Artikel 18 Erforderliche Angabe
Artikel 57 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 19 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
Artikel 58 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Vgl. Erläuterungen zum 2. Abschnitt.
Artikel 20 Grundsatz
Artikel 59 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 21 Erforderliche Angaben
Artikel 60 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 22 Kassageschäfte
Artikel 61 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 23 Sitzgesellschaften
Artikel 63 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 24 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
Artikel 64 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 25 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei.
Artikel 65 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 26 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
Artikel 66 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 27 Einfache Gesellschaften
Artikel 67 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
4. Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung
Vgl. Erläuterungen zum 2. Abschnitt. Im Vergleich zur GwV-FINMA sind die Ausführungen zur erneuten Identifizierung der Vertragspartei herausgenommen und unter Abschnitt 1 verscho- ben worden.
Artikel 28 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Ver- mögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Artikel 69 GwV-FINMA wird übernommen. Dabei wird im Titel sowie im Text des Artikels die Identifizierung der Vertragspartei gestrichen.
Artikel 29 Scheitern der Feststellung
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 68 GwV-FINMA. Der Verweis zum Abbruch der Ge- schäftsbeziehung in Absatz 2 wird jedoch angepasst, da mit der parallel laufenden Revision der Geldwäschereiverordnung die Einführung einer einheitlichen Regelung geplant ist. Der Verweis auf Artikel 39 der GwV-BAZG ergänzt diesen, wo erforderlich.
5. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
Dieser Abschnitt widmet sich den Geschäftsbeziehungen sowie den Transaktionen mit erhöh- ten Risiken und den Kriterien, welche die Finanzintermediäre entwickeln müssen, um diese auszumachen. Es wird unter anderem geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Auf- nahme einer solchen Geschäftsbeziehung möglich ist, welche Abklärungen zu erfolgen haben sowie die Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Artikel 30 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Artikel 13 GwV-FINMA wird weitgehend übernommen. Die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d GwV-FINMA wird hier gestrichen, da
zwangsläufig Bankedelmetalle oder Schmelzgut zwecks Herstellung von Bankedelmetallen Gegenstand der Transaktionen sind. Die Buchstabierung wird entsprechend angepasst. Im neuen Buchtstaben f wird "häufige Zahlungen" durch "der Bankedelmetalle und Schmelzgüter" ersetzt.
Als Risikokriterien wird in Absatz 2 Buchstaben a, b, f sowie Absatz 4 Buchstabe d auf Ge- schäftstätigkeiten mit von der FATF als Hochrisiko- oder nicht kooperativ betrachteten Ländern hingewiesen. Das Zentralamt beabsichtigt, diese Länderlisten gestützt Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung jeweils auf der eigenen Website zu publizieren. Dies entspricht der angewandten Praxis der FINMA. Damit können auch die Änderungen inkl. Historisierung zweckmässig und zuverlässig nachvollzogen werden.
In Absatz 8 wird mit der Übernahme der Limite von 20 Geschäftsbeziehungen Artikel 72 Ab- satz 1 GwV-FINMA eine Erleichterung für kleinere Finanzintermediäre vorgesehen.
Artikel 31 Transaktionen mit erhöhten Risiken
In den Absätze 1 bis 3 wird der heute geltende Artikel 14 GwV-FINMA unverändert übernom- men.
Artikel 73 Absatz 2, 3 und 5 GwV-FINMA werden nicht übernommen, da Handelsprüfer nicht mit Geld- und Wertübertragungen handeln.
Artikel 32 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
Der heute geltende Artikel 15 GwV-FINMA wird übernommen. In Absatz 2 wird Buchstabe d gelöscht.
Artikel 33 Mittel der Abklärungen
Der heute geltende Artikel 16 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 34 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
Der heute geltende Artikel 17 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 35 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Der heute geltende Artikel 18 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 36 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
Der heute geltende Artikel 19 GwV-FINMA wird unverändert übernommen. Lediglich die Ver- weise werden angepasst.
Artikel 37 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
Der heute geltende Artikel 20 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. Ab- satz 2 wird abgeändert und übernimmt Artikel 73 Absatz 1 GwV-FINMA. Absatz 4 übernimmt Artikel 73 Absatz 4 GwV-FINMA. Der neue Absatz 5 ersetzt "Banken und Wertpapierhäuser" durch Finanzintermediäre.
Artikel 38 Qualifiziertes Steuervergehen
Der heute geltende Artikel 21 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 39 Abbruch der Geschäftsbeziehung
Absatz 1 übernimmt Artikel 70 GwV-FINMA mit einer Anpassung an die Systematik der neuen Verordnung (Buchstabe a und b).
Absatz 2 übernimmt Artikel 32 Absatz 1 GwV-FINMA, auf welchen der geltende Artikel 70 GwV-FINMA verweist. Da Handelsprüfer keine Vermögenswerte verwalten, jedoch Edelme- tallkonten betreiben können, wird der Begriff "Vermögenswerte" durch "Bankedelmetalle" er- setzt. Die Formulierung wird dementsprechend angepasst. Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel 29 Absatz 3 GwV-EJPD sowie in Artikel 20 Absatz 3 GwV-ESBK zu finden.
Ergänzend finden die Bestimmungen des dritten Abschnitts der Geldwäschereiverordnung, welche im Rahmen der parallel laufenden GwV-Revision neu eingefügt werden, Anwendung.
6. Abschnitt: Dokumentationspflicht
Artikel 40
In den Absätzen 1 bis 4 wird Artikel 74 GwV-FINMA grundsätzlich unverändert übernommen. In Absatz 1 werden die Verweise unter Buchstabe b, c und d angepasst. Absatz 5 übernimmt Artikel 22 GwV-FINMA grösstenteils mit einer angepassten Struktur, wobei die Buchstabe d und e vno Artikel 22 GwV-FINMA gestrichen werden, da künftig die Aufsicht durch das Zent- ralamt selbst (Buchstabe a) oder durch einen beigezogenen Prüfbeauftragten (Buchstabe b) erfolgt.
7. Abschnitt: organisatorische Massnahmen
Artikel 41 Geldwäschereifachstelle
Artikel 24 GwV-FINMA wird übernommen und mit Artikel 75 der geltenden GwV-FINMA zu- sammengeführt. Der Verweis im neuen Absatz 3 wird angepasst.
Artikel 42 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
Artikel 25 GwV-FINMA wird inhaltlich unverändert übernommen. Es erfolgt lediglich eine An- passung der Verweise an die neue Struktur dieser Verordnung.
Artikel 43 Entscheidungskompetenz bei Meldungen
Artikel 25a GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 44 Interne Weisungen
In den Absätzen 1 und 2 wird Artikel 26 GwV-FINMA inhaltlich unverändert übernommen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Verweise an der neuen Struktur der Verordnung.
Artikel 45 Integrität und Ausbildung
Artikel 27 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 46 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 5 GwV-FINMA. Statt für den Finanz- oder Versiche- rungsbereich zu gelten, gilt die Bestimmung spezifisch für den Bankedelmetallbereich. Der Wortlaut von Absatz 1 wird dementsprechend angepasst.
Artikel 47 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
Der Grundsatz der globalen Erfassung und Kontrolle der Rechts- und Reputationsrisiken wird von Artikel 6 GwV-FINMA übernommen. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird im Vergleich zur GwV-FINMA der zweite Teil "nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertrags- parteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zu- gang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken" aus Gründen der Opportunität gestrichen. Nichtsdestotrotz sind eine zentrale Datenbank oder ein zentraler Zugang wie bis anhin nicht erforderlich
Art. 48 Voraussetzungen für den Beizug Dritter
Der Beizug Dritter zwecks Feststellung und Identifikation von Vertragspartei, Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber sowie an Vermögenswerten berechtigten Personen ist wie unter dem FINMA-Regime möglich. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 GwV-FINMA werden unverändert übernom- men. Artikel 28 Absatz 4 GwV-FINMA hingegen wird nicht übernommen, da Artikel 12 GwV- FINMA ebenfalls nicht übernommen wird.
Artikel 49 Modalitäten des Beizugs
Der Artikel übernimmt Artikel 29 GwV-FINMA. Der Verweis wird angepasst.
3. Kapitel: Aufsicht
Artikel 12 Buchstabe bter E-GwG setzt das Zentralamt als Aufsichtsbehörde ein. Artikel 42ter E- EMKG festigt diese Rolle des Zentralamtes und regelt die Grundzüge der Aufsichtstätigkeit. Insbesondere durch den Verweis von Artikel 42ter Absatz 3 E-EMKG auf einzelne Bestimmun- gen des 3. Kapitels des FINMAG ist die Aufsichtstätigkeit, die sich an die Praxis der FINMA richten soll, bereits umfangreich geregelt. Gemäss der Delegation von Artikel 42ter Absatz 4 E- EMKG werden die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen durch das BAZG im 3. Kapitel dieser Verordnung geregelt. Um eine dem FINMA-Regime nahe Regelung beizubehalten, rich- tet sich die Bestimmungen des 3. Kapitel einerseits an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, die Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV18) und die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV19). Wegen der GwG-Thematik werden andererseits die GwG-Bestimmungen berück- sichtigt.
1. Abschnitt: Prüfung
Artikel 50 Grundsatz
Diese Bestimmung ist von Artikel 2 FINMA-PV inspiriert.
Absatz 1 umschreibt den Gegenstand der Aufsichtstätigkeit des Zentralamtes, welche auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG, insbesondere nach dieser Verordnung, fo-
18 SR 956.161.
19 SR 956.134.
kussiert. Die Formulierung lehnt sich an diejenige in Artikel 2 FINMA-PV an. Die Prüfung er- streckt sich sowohl auf die kürzlich durchgeführte Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre sowie auf die in naher Zukunft.
Absatz 2 legt den Grundsatz fest, in welchem Rahmen die Prüfung erfolgen kann.
Artikel 51 Zeitpunkt
Artikel 51 hält den Grundsatz der periodischen Prüfung in Absatz 1 fest.
Als Faustregel wird in Absatz 2 festgehalten, dass periodische Prüfungen grundsätzlich in ei- nem jährlichen Zyklus durchgeführt werden müssen.
Absatz 3 erinnert in Anlehnung an Artikel 24a Absatz 3 FINMAG, der für Prüfbeauftragte gilt und durch Verweis von Artikel 42ter Absatz 3 E-EMKG sinngemäss anwendbar ist, dass die Kosten der Prüfungen durch die Beaufsichtigten zu tragen sind. Dies lässt sich zweifelsohne aus Artikel 36 Absatz 3 E-EMKG ableiten, der für die Deckung der Kosten der Aufsichtstätigkeit ausdrücklich die Erhebung von Gebühren beziehungsweise Abgaben vorsieht.
Artikel 52 Modalitäten
Absatz 1 legt fest, dass alle Geschäftsbereiche, die nach Artikel 42bis E-EMKG eine Zusatzbe- willigung benötigen und dadurch Sorgfaltspflichten nach dem GwG nach sich ziehen, geprüft werden können.
In Anlehnung an Artikel 10 Absatz 1 AOV erstreckt sich die Prüfung auf die Risiken der Tätig- keit an und für sich sowie auf die aus der Organisation der Beaufsichtigten abzuleitenden Ri- siken (Absatz 2).
Nach Absatz 3 kann das Zentralamt gestützt auf die Risikobewertung nach Absatz 2 bei Peri- odizität und Prüftiefe Abweichungen vorsehen.
Im Weiteren kann das Zentralamt vorsehen, dass im Falle von Finanzintermediären, die einer Gruppengesellschaft angehören, im Prüfbericht der Gruppe der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des GwG, des EMKG und deren Verordnungen erbracht wird (Abs. 4).
2. Abschnitt: Beauftragung Dritter
Artikel 53 Prüfung durch Prüfbeauftragte
Wenn die Umstände es erfordern, ermächtigt Absatz 1 das Zentralamt, in Anwendung von Artikel 42ter Absatz 2 E-EMKG einen Prüfbeauftragten zu mandatieren.
Absatz 2 legt die Voraussetzungen fest, die ein entsprechender Prüfbeauftragter erfüllen muss. Bei der Person der Prüfbeauftragten handelt es sich in der Praxis weitestgehend um unabhängige Prüfgesellschaften. Sämtliche von dieser Verordnung erfassten Finanzinterme- diäre sind heute einer SRO angegliedert. Üblicherweise werden Prüfgesellschaften und lei- tende Prüferinnen und Prüfer unter die Bedingungen von Artikel 24a GwG mit der Aufsicht beauftragt. In Anbetracht von Absatz 2 der Schlussbestimmung zur Änderung des EMKG vom 15. Juni 2018 wird sich dies in der Übergangsphase nicht ändern. Nach ebendieser Schluss- bestimmung werden Finanzintermediäre, die einer SRO nicht angeschlossen sein sollten, oh- nehin selber eine Prüfgesellschaft beauftragen müssen. Um in der Praxis einen reibungslosen
Übergang zur Aufsichtstätigkeit des Zentralamtes zu gewährleisten, wird zur Person der Prüf- beauftragten auf Artikel 24a GwG und dessen Ausführungsvorschriften (nämlich Kapitel 3a der GwV) verwiesen.
Mit Absatz 3 wird die Mitwirkungspflicht der Beaufsichtigten gegenüber den Prüfbeauftragten, welche in Artikel 42ter Absatz 3 E-EMKG in Verbindung mit Artikel 29 FINMAG grundsätzlich befestigt ist, präzisiert.
Absatz 4 erinnert die Kostentragungspflicht der Beaufsichtigten, welche bereits in Artikel 42 ter Absatz 3 E-EMKG in Verbindung mit Artikel 24a Absatz 3 FINMAG feststeht.
Artikel 54 Durchführung und Berichterstattung
Um die Praxis der FINMA und Prüfgesellschaft möglichst beizubehalten wird zur Durchführung der Prüfung sowie zur Berichterstattung auf den 3. und 4. Abschnitt der FINMA-PV verwiesen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 55 Vollzug
Absatz 1 hält fest, dass das Zentralamt für den Vollzug der Verordnung zuständig ist.
Absatz 2 sieht vor, dass das Zentralamt unter anderem bei der Risikobeurteilung der techni- schen Entwicklung der bei der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre zur Anwendung kom- menden Technologien Rechnung tragen kann. Darunter könnte zum Beispiel die Anwendung von Blockchaintechnologie fallen, die eine ununterbrochene Nachvollziehbarkeit der Ge- schäftstätigkeit des Finanzintermediärs inkl. Verifikation und Risikobeurteilung garantiert. Es ist denkbar, dass das Zentralamt Finanzintermediären, die mit der Einführung solcher oder vergleichbaren Technologien gar höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nach dieser Verordnung erlangen, gewisse noch zu definierende Erleichterungen der ihnen im Rahmen dieser Verordnung auferlegten Pflichten zugestehen kann. Dafür wäre die gesetzliche Grund- lage aber erst noch zu schaffen.
In Anlehnung an die Praxis der FINMA und aus Gründen der Transparenz sieht Absatz 3 vor, dass das Zentralamt seine Praxis veröffentlicht.
Artikel 56
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit den parallel im Rahmen der GwG-Revision angepassten weiteren Verordnungen in Kraft.
Auswirkungen
4.1. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Verordnung setzt die gesetzlichen Vorgaben um, trägt internationalen Ent- wicklungen Rechnung, stärkt damit das schweizerische Geldwäschereiabwehrdispositiv und trägt damit zur Wahrung der Integrität des Schweizer Finanzplatzes und zur Stärkung von dessen Standortattraktivität bei. Mit der vorliegenden Verordnung werden die bereits beste- henden, für den Sektor relevanten Sorgfaltspflichten in einen Erlass zusammengeführt. Dadurch werden wirtschaftliches Wachstum und die Wertschöpfung des Sektors nicht beein- trächtigt.
4.2. Auswirkung auf die betroffenen Akteure
Die Übertragung der GwG-Aufsicht an das Zentralamt entspricht dem Wunsch der Branche, die die Beaufsichtigung durch eine Behörde als eine auf dem Weltmarkt wichtige Rahmenbe- dingung ansieht. Durch die Bündelung der Aufsicht über die GwG-Sorgfaltspflichten und die Bestimmungen des EMKG bei einer Behörde entstehen Synergieeffekte bei der Prüftätigkeit, was bei den Beaufsichtigten zu Einsparungen beim personellen Aufwand für Audits führen kann, da sie lediglich einmal, dafür aber umfassend, geprüft werden. Zudem vereinfacht sich der Austausch mit der Behörde, weil nur noch eine Stelle zuständig ist. Dies kann insgesamt zu einer Abnahme der Regulierungskosten für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften füh- ren.
Rechtliche Aspekte
5.1. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stützen sich auf die unter der Sachüber- schrift genannten Bestimmungen der jeweiligen Gesetze und sind gesetzeskonform. Zur Ver- fassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen20.
5.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit dem revidierten GwG wurde die internationale Konformität der Schweiz mit den FATF- Standards verbessert. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft zum GwG verwiesen21. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren insbesondere diese neuen Massnahmen.
Inkrafttreten Die GwV-BAZG soll zusammen mit der GwV, der HRegV, der EMKV, der GebV-EMK und der MGwV sowie mit den Anpassungen auf Gesetzesstufe am 1. Juli 2022 in Kraft treten.
20 Botschaft GwG, BBl 2019 5451 (BBl 2019 5451 - Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes).
21 Botschaft GwG, BBl 2019 5451 (BBl 2019 5451 - Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes).