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Art. 59a hebt bisher im FINMA-Rundschreiben 2017/7 auf Basis des nunmehr gestrichenen

Art. 2 Abs. 2 ERV verankerte Ansätze zur Risikogewichtung für Anteile an verwalteten kol- lektiven Vermögen auf Stufe ERV an. Er regelt, dass die nach Risiko gewichteten Positionen für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen nach vier Ansätzen bestimmt werden können (vgl. bis anhin Art. 66 Abs. 3bis):  Der Look-Through-Ansatz (LTA) ist anzuwenden, wenn die Bank über regelmässige Infor- mationen in Bezug auf die den verwalteten kollektiven Vermögen zugrundeliegenden Po- sitionen verfügt und die Informationen von einem unabhängigen Dritten, der Hinterlegungs- stelle, der Depotbank oder der Fondsleitung überprüft werden.  Der mandatsbasierte Ansatz (MBA) ist anzuwenden, wenn die Bank nicht über die für den LTA notwendigen Informationen, aber über Informationen über die Verwaltung des verwal- teten kollektiven Vermögens verfügt, sei es aus dem massgebenden Vertrag, nationaler Regulierung oder sonstigen Offenlegungsberichten.  Der Fallback-Ansatz (FBA) ist anzuwenden, wenn die Bank nicht über die für den LTA oder den MBA nötigen Informationen verfügt oder die Beschaffung bzw. Prüfung der Informati- onen zu unverhältnismässigem Aufwand führt.  Als Alternative zum FBA können Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV sowie Banken der Kategorie 3, die gemäss Definition der FINMA über unwesentliche Po- sitionen in Bezug auf verwaltete kollektive Vermögen verfügen, einen vereinfachten Ansatz (VA) anwenden. Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Materialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 insbesondere nach dem Verhältnis des Werts der Anteile an kol- lektiv verwalteten Vermögen zum Total der sonstigen nach Risiko gewichteten Positionen.

64 CRE53.

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Absatz 3 Die FINMA erlässt zu den vier Ansätzen technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.

Artikel 59b Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen

Art. 59b hebt bisher im FINMA-Rundschreiben 2017/7 verankerte Ansätze zur Risikogewich- tung von Verbriefungen auf Stufe ERV an. Absatz 1 Abs. 1 definiert Verbriefungen in Anlehnung an die Definition der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.65 Absatz 2 Neu werden im Bereich Kreditrisiken alle regulatorischen Ansätze für die Ermittlung der Min- desteigenmittel für Verbriefungspositionen in der Eigenmittelverordnung verankert. Sofern die Positionen im Forderungspool dem IRB- oder dem Standardansatz unterliegen, gelten unter- schiedliche Ansätze. Absatz 3 Gemäss diesem Absatz sind Verbriefungspositionen, auf die keiner der Ansätze angewendet werden kann, mit 1250 Prozent zu gewichten. Absatz 4 Banken, die den auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (External Ra- tings-based Approach for Securisations, SEC-ERBA) anwenden, können auf Verbriefungspo- sition ohne Rating den auf interner Beurteilung basierenden Ansatz (Internal Assessment Ap- proach for Securisations, SEC-IAA) anwenden. Dies erfordert eine Bewilligung der FINMA. Absatz 5 Die FINMA erlässt zu den Ansätzen technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch.

Artikel 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter Absätze 1 und 2 Wie in Art. 48 und 49 wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Absatz 3 Absatz 3 wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen. Absatz 4 Der bisherige De-Minimis-Ansatz befindet sich neu in Art. 83 Abs. 3.

Artikel 61 Risikomindernde Massnahmen66 Absatz 1 Buchstabe d Hier erfolgt eine Präzisierung. Unter «andere Sicherheiten» fallen nur finanzielle Sicherheiten, die gemäss dem Basler Mindeststandard anerkannt sind.

65 CRE40.1–CRE40.6. 66 CRE22.

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Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den risikomindernden Massnah- men und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Die FINMA legt in Anlehnung an die Rege- lung67 in der Europäischen Union fest, welche Indizes als Hauptindizes gelten.

Artikel 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen Absatz 1 Abs. 1 wird präzisiert. Absatz 2 Dieser Absatz wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen. Absatz 3 In diesem Absatz wird präzisiert, dass beim umfassenden Ansatz entweder aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge oder für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte der Value-at-Risk-(VaR)- Modellansatz zur Anwendung kommen. Letztere darf nur von Banken angewandt werden, die eine Bewilligung für den IRB-Ansatz haben. Absatz 4 Dieser neue Absatz erteilt der FINMA die Kompetenz, für die Verwendung des VaR- und des EPE-Modellansatzes zur Anrechnung von Sicherheiten im umfassenden Ansatz eine Bewilli- gung zu erteilen.68 Absatz 5 Da der EPE-Modellansatz in Absatz 1 für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besi- cherte Transaktionen explizit ergänzt wurde, wird im neuen Absatz 5 analog zu Art. 59 defi- niert, dass die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert werden müssen. Zudem wird klargestellt, dass die FINMA den EPE-Faktor im Einzelfall festlegt und dieser mindestens 1,2 zu betragen hat. Absatz 6 Die Präzisierung der Ansätze durch die FINMA richtet sich nach dem Basler Mindeststandard, auf den mit einem statischen Verweis auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1 ver- wiesen wird.

3. Abschnitt: Positionsklassen und Risikogewichte nach SA-BIZ Dieser Abschnitt enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Da- her wird der Gliederungstitel präzisiert.

Artikel 63 Positionsklassen Absatz 1 Dieser Absatz erfuhr im Vergleich zur bestehenden Fassung eine leichte Präzisierung. Absatz 2 Positionen in den in diesem Absatz aufgeführten Positionsklassen können aufgrund externer Ratings nach Risiko gewichtet werden. Eine selektive Verwendung von Ratings für einzelne Positionen oder Positionsklassen und ein willkürlicher Wechsel zwischen Ratingagenturen

67 European Securities and Markets Authority (2019): Consultation Paper, Amendment to Commission Implement- ing Regulation (EU) 2016/1646, ESMA70-156-864, 24. Mai 2019, Annex I. 68 CRE32.39.

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zwecks Verminderung der Mindesteigenmittel ist entsprechend der Regelung in Art. 64 Abs. 4 nicht erlaubt. Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt. Absatz 2 Buchstaben a und c Positionen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und dem Interna- tionalen Währungsfonds (IWF) werden neu der Positionsklasse nach Buchstabe a zugeteilt und nicht mehr den multilateralen Entwicklungsbanken nach Buchstabe c. Zusätzlich werden neu auch Positionen gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Europäischen Union (EU), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) der Positionsklasse nach Buchstabe a zugeteilt.69 Die genann- ten Positionen werden unter dem Begriff «supranationale Organisationen» zusammengefasst. Absatz 2 Buchstabe d Diese Positionsklasse wird neu analog zum Basler Mindeststandard70 als «Banken» benannt. Weitere Finanzinstitute werden gemäss der Definition in Art. 68 in diese Positionsklasse ein- geteilt. Absatz 2 Buchstabe f Die Positionen «Börsen und Clearinghäuser» werden künftig nicht mehr als eigene Positions- klasse geführt. Positionen gegenüber «zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern» (vgl. Art. 77a–77e) werden neu der Positionsklasse «Unternehmen» zugeordnet. Absatz 2 Buchstaben g und h Der Basler Mindeststandard71 sieht zwei zusätzliche Positionsklassen vor, welche in die E- ERV übernommen werden. Positionen, die diesen Positionsklassen zugeordnet werden, kön- nen aufgrund von externen Ratings gewichtet werden. Die Spezialfinanzierungen werden un- ter Bst. g aufgeführt. In Bezug auf die gedeckten Schuldverschreibungen werden hier lediglich die ausländischen neu unter Bst. h aufgeführt, da die inländischen gedeckten Schuldverschrei- bungen bereits durch die inländischen Pfandbriefe in Abs. 3 Bst. b abgedeckt sind. Absatz 3 Buchstabe a Die bisherige Positionsklasse «natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen)» wird neu lediglich als «Retailpositionen» benannt. Die Definition von Retailpositionen gemäss dem Basler Mindeststandard72 findet sich im neuen Art. 71. Absatz 3 Buchstabe e «Überfällige Positionen» werden übereinstimmend mit dem Basler Mindeststandard73 nicht mehr als eigene Positionsklasse aufgeführt. Neu gibt es die Positionsklasse «ausgefallene Positionen». Absatz 3 Buchstabe f Es wird – wie in Art. 48 und 49 – der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Absatz 3 Buchstabe fbis Die Bestimmungen zu Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen sind neu im Art. 59a im Abschnitt «Berechnung der Positionen», der gemeinsame Bestimmungen für den SA-BIZ und

69 CRE20.10. 70 CRE20.16. 71 CRE20.33–CRE20.39, CRE20.48–CRE20.52. 72 CRE20.63. 73 CRE20.104.

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den IRB-Ansatz enthält, verankert. Sie werden folglich als Positionsklasse aus dem SA-BIZ gestrichen. Absatz 4 Zu einigen Definitionen der Positionsklassen in Abs. 2 und 3 sind technische Ausführungsbe- stimmungen durch die FINMA notwendig. Die FINMA richtet sich dabei nach dem Basler Min- deststandard in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1.74 Der BCBS legt fortlaufend fest, welchen multilateralen Entwicklungsbanken ein Risikogewicht von null zugeordnet wer- den darf. Die FINMA orientiert sich bei der für die Schweiz massgebenden Auflistung dieser Entwicklungsbanken grundsätzlich am BCBS.

Artikel 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings Absatz 1 Verwendet eine Bank für Positionen der Positionsklassen multilaterale Entwicklungsbanken, Banken, Gemeinschaftseinrichtungen, Unternehmen, Spezialfinanzierungen oder ausländi- sche gedeckte Schuldverschreibungen externe Ratings, so ist im Rahmen einer Sorgfaltsprü- fung zu beurteilen, ob das aus dem externen Rating resultierende Risikogewicht für die Posi- tion und deren Risikoprofil angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, so muss ein Risikogewicht einer schlechteren Ratingklasse angewandt werden. Aus der Sorgfaltsprüfung kann jedoch nie ein tieferes Risikogewicht resultieren. Positionen gegenüber Zentralregierungen, Zentralban- ken, supranationalen Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ein- klang mit dem Basler Mindeststandard von der Sorgfaltsprüfung bzgl. externer Ratings ausge- nommen.75 Absatz 2 Banken können unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen. Die Wesent- lichkeit einer Position hängt auch vom institutsspezifischen Einzelfall und der Art der Positio- nen ab. Entsprechend ist dies in einem institutsspezifischen Konzept zu definieren. Als illust- rative Beispiele können Positionen mit für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen relevanten Ratings etwa in folgenden Konstellationen unwesentlich sein: i) Wenn die Gesamtheit aller Positionen der Bank (exkl. Positionen gegenüber Zentralregie- rungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften) – sofern sie als Positionen ohne Rating behandelt würden – zu einer Zu- nahme der Mindesteigenmittel um weniger als etwa 5 Prozent führen würde. In einem solchen Fall könnte im Sinne der Unwesentlichkeit gänzlich auf die Sorgfaltsprüfung ver- zichtet werden. ii) Positionen (exkl. Verbriefungspositionen), deren jeweilige Gesamtposition im Sinne der Risikoverteilungsvorschriften unter 5 Prozent des Kernkapitals liegt und 10 Millionen Fran- ken nicht übersteigt. iii) Verbriefungspositionen, deren jeweilige Gesamtposition im Sinne der Risikoverteilungs- vorschriften höchstens 1 Prozent des Kernkapitals beträgt und 2 Millionen Franken nicht übersteigt. Diese Beispiele dienen als Orientierungspunkte und die erwähnten Schwellenwerte sind nicht verbindlich. Für eine angemessene Sorgfaltsprüfung bleibt eine Berücksichtigung der instituts- spezifischen Umstände zentral. So könnte etwa ein Ausschluss von «unwesentlichen» Ver- briefungspositionen wie oben illustriert nicht sinnvoll sein, wenn eine Bank viele solche indivi- duellen Positionen hat, die sich auf einen gemeinsamen Markt beziehen. Im Sinne eines effizienten Vorgehens muss die Sorgfaltsprüfung jedoch nicht jede einzelne Position erfassen, die knapp über einer bestimmten Unwesentlichkeitsschwelle liegt. Für solche Fälle können

74 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1 . 75 CRE20.4 Fussnote 3.

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auch angemessene stichprobenbasierte Sorgfaltsprüfungen vorgesehen werden. Dabei sind die Positionen, die sich nicht in der Stichprobe befinden, die «unwesentlichen» Positionen. Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.76

Artikel 64 Verwendung externer Ratings Die Art. 64–64c enthalten Regelungen, die inhaltlich unverändert aus dem FINMA- Rundschreiben 2017/7 übernommen werden. Diese Regelungen sind grundsätzlicher Natur und inhaltlich eng mit dem bisherigen Wortlaut von Art. 64 verbunden, weshalb sie in die E- ERV (und nicht in einer Verordnung der FINMA) integriert werden. Absatz 1 In diesem Absatz erfolgen gewisse sprachliche Anpassungen. Zudem wird ergänzt, dass auch Länderrisikoklassifikationen zur Bestimmung von Risikogewichten verwendet werden können. Absatz 2 Neu gibt es für die Zuordnung durch die FINMA zu den Ratingklassen einen statischen Ver- weis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards77 gemäss Anhang 1. Absatz 378 Der Verwendung von Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde ge- legt werden, das eine konsistente Verwendung für die Risikogewichtung und das Risikoma- nagement gewährleistet. Dieses ist konsequent zu befolgen. Eine selektive Verwendung von Ratings und ein willkürlicher Wechsel zwischen Ratingagenturen zwecks Verminderung der Mindesteigenmittel sind nicht erlaubt. Absatz 479 Die Regelung, wonach eine Bank, die externe Ratings für die RWA-Berechnung verwendet, dies auch zwingend für die Positionsklasse «Unternehmen» tun muss, wurde nicht aus Basel II in Basel III final übernommen. Entsprechend soll sie auch in der E-ERV wegfallen. Falls es für Positionen in Art. 63 Abs. 2 anerkannte Ratings gibt, so müssen alle verfügbaren Ratings der gewählten Ratingagenturen für die Risikogewichtung verwendet werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Ratings auf Positionen in den anerkannten Marktsegmenten (vgl.

Art. 6 Abs. 2) beziehen. Absatz 5 Da bereits der Titel des Artikels erwähnt, dass es sich um «externe» Ratings handelt, wird dieser Zusatz an dieser Stelle gestrichen. Durch den Zusatz «Risiko» wird hervorgehoben, dass es sich bei der Gewichtung um eine Gewichtung nach Risiko handelt. Absatz 680 Bei zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen zugeordneten Risikogewichten sind die Ra- tings, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen, auszuwählen. Das höhere dieser beiden Risikogewichte ist anzuwenden. Absatz 781 Externe Ratings für ein oder mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe dürfen nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe

76 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1. 77 CRE20.1 (2). 78 CRE21.8. 79 Ibid. 80 CRE21.9–CRE21.11. 81 CRE21.20.

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zu bestimmen. Das gilt auch für Unternehmen, welche Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates sind, und zwar sowohl aus externer Sicht im Fall von Drittbanken als auch aus bankinterner Sicht bei der Einzelinstitutsbetrachtung bezüglich anderer Gruppenge- sellschaften.

Artikel 64a Kurzfrist-Ratings Absatz 1 Für die Risikogewichtung von kurzfristigen Positionen gegenüber Banken und gegenüber Un- ternehmen können Banken Kurzfrist-Ratings verwenden. Absatz 282 Die FINMA ordnet Kurzfrist-Ratings vier Klassen zu. Bisher wurde die Verwendung von Kurz- frist-Ratings in einem Rundschreiben der FINMA geregelt. Mit der Anhebung der detaillierten Regelung auf Stufe einer FINMA-Verordnung ist neu eine Delegationsnorm an die FINMA in der E-ERV erforderlich. Für die Zuteilung richtet sich die FINMA nach der massgebenden Fas- sung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1. Die Festlegung der Risikogewichte für die einzelnen Klassen erfolgt gemäss den Werten in diesem Absatz. Absätze 3 und 483 Bei kurzfristigen Positionen gegenüber einer Bank kann es zu einem Konflikt zwischen den Regeln nach Abs. 2 und den Regeln in Anhang 2 Ziff. 4.1 kommen. Diese Fälle werden in Abs. 3 und 4 geregelt. Ist das Risikogewicht nach Abs. 2 höher als jenes in Anhang 2 Ziff. 4.1, dann muss für sämtliche kurzfristigen Positionen ohne Rating gegenüber der Bank das Risikoge- wicht nach Abs. 2 verwendet werden. Ist das Risikogewicht nach Abs. 2 jedoch gleich hoch oder tiefer als jenes in Anhang 2 Ziff. 4.1, dann wird das Risikogewicht nach Abs. 2 lediglich für die spezifische Position, jedoch nicht für weitere kurzfristige Positionen ohne Rating ge- genüber der Bank verwendet. Absatz 584 Erhält oder würde auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen ein Risikogewicht von 50 Prozent erhalten, so ist das minimale Ri- sikogewicht für kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber dieser Gegenpartei 100 Pro- zent. Erhält oder würde auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen ein Risikogewicht von 150 Prozent erhalten, so ist das minimale Risikogewicht für kurz- und langfristige Positionen ohne Rating gegenüber dieser Gegenpartei auch 150 Prozent. Absatz 685 Das minimale Risikogewicht von 150 Prozent nach Abs. 5 gilt nicht, falls die Bank für die Po- sitionen ohne Rating eine Risikominderung nach Art. 61 vornimmt.

82 CRE21.16–CRE21.19. 83 CRE21.18. 84 CRE21.17. 85 Ibid.

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Artikel 64b Emissions- und Emittentenratings86 Absatz 1 Für Positionen, die ein emissionsspezifisches Rating einer von der Bank gewählten Ratinga- gentur aufweisen, bestimmt sich das Risikogewicht nach diesem Rating. Absatz 2 Für Positionen ohne emissionsspezifisches Rating bestimmt sich das Risikogewicht gemäss den Regelungen in den Abs. 3–6. Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder Emissionsrating abstellt, ist sicherzustellen, dass das Rating alle der Bank zustehenden Zah- lungen berücksichtigt. Dies bedeutet, dass das gesamte Kreditrisiko (beispielsweise ausste- hende Kapital- und Zinszahlungen) im Rating reflektiert sein muss. Absatz 3 Buchstabe a Wenn eine bestimmte Emission des Schuldners über ein hochwertiges Rating verfügt, aber die Forderung der Bank nicht genau dieser Emission entspricht, so kann dieses Rating nur dann für die Position ohne Rating herangezogen werden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating in jeder Hinsicht vor- oder gleichrangig ist. Ist sie nachrangig, erhält die Position ohne Rating das Risikogewicht für Positionen ohne Rating. Absatz 2 Buchstabe b Ist das Rating einer bestimmten Emission des Schuldners nicht hochwertig d. h. es führt zu einem gleichen oder höheren Risikogewicht als dem Risikogewicht für Positionen ohne Rating, so ist das Rating dieser Emission für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating gleich- oder nachrangig ist. Absatz 4 Buchstabe a Wenn ein Schuldner über ein hochwertiges Emittentenrating verfügt, so gilt für die vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner dessen Emittentenrating. Andere Po- sitionen gegenüber einem Schuldner mit hochwertigem Rating werden wie Positionen ohne Rating behandelt. Absatz 4 Buchstabe b Ist das Emittentenrating nicht hochwertig d. h. es führt zu einem gleichen oder höheren Risi- kogewicht als dem Risikogewicht für Positionen ohne Rating, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber vorrangigen unbesicherten Forderungen gegen- über diesem Emittenten gleich- oder nachrangig ist. Absatz 5 Verfügt ein Emittent über ein hochwertiges Rating, das nur für eine spezifische Art von Forde- rungen gilt, so darf es auch nur für Positionen ohne Rating verwendet werden, die dieser Art von Forderungen angehören. Absatz 6 Ein hochwertiges Rating eines Schuldners oder einer Emission liegt vor, wenn dem Rating ein tieferes Risikogewicht zugeordnet ist, als dies ohne Rating der Fall wäre.

Artikel 64c Lokal- und Fremdwährungsratings87 Wenn für die Risikogewichtung von Positionen eines Schuldners, die kein Rating haben, auf vergleichbare Forderungen gegenüber diesem Schuldner mit Rating zurückgegriffen wird, sind

86 CRE21.12–CRE21.13. 87 CRE21.15.

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auf Positionen in Fremdwährungen Fremdwährungsratings anzuwenden. Auf die Lokalwäh- rung bezogene Ratings können nur für die Risikogewichtung von Positionen verwendet wer- den, die ebenfalls auf die Lokalwährung lauten.

Artikel 65a Länderrisikoklassifikation Die bisher auf Stufe FINMA-Rundschreiben verankerte Regelung wird neu auf Stufe ERV an- gehoben. In Übereinstimmung mit dem Basler Mindeststandard88 kann zur Bestimmung von Risikogewichten für Positionen gegenüber Zentralregierungen neben Ratings von Ratingagen- turen auch die Länderrisikoklassifikation einer Exportversicherungsagentur verwendet wer- den, sofern diese nach dem Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Cre- dits89 vom 1. Januar 2022 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) erstellt wird und der von der OECD veröffentlichten90 Länderrisikoklassifikation entspricht. Beispielsweise kann die Länderrisikoklassifikation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) ver- wendet werden, wenn diese mit der von der OECD veröffentlichten übereinstimmt.

Artikel 66 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird in der Sach- überschrift «nach Risiko» eingefügt. Absätze 1 und 2 Die geltenden Absätze 1 und 2 werden auf Anraten der VIRK sprachlich angepasst. Absatz 3 Dieser Absatz wird dahingehend präzisiert, dass Positionen innerhalb der Positionsklasse In- strumente mit Beteiligungscharakter (vgl. Art. 63 Abs. 3 Bst. f) nach Anhang 4 zu gewichten sind, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Art. 40 Abs. 2 mit 250 Prozent gewichtet werden. Absatz 3bis Abs. 3bis wird aufgehoben und neu in Art. 59a geregelt. Absatz 4 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt. Absatz 5 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «Gewich- tung» in «Risikogewichtung» geändert.

Artikel 66a Nicht gegen das Fremdwährungsrisiko abgesicherte Positionen gegen- über natürlichen Personen Absatz 191 Bei Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie direkt und indirekt grundpfandge- sicherten Positionen für Wohnliegenschaften gegenüber natürlichen Personen, die nicht ge- gen das Fremdwährungsrisiko abgesichert sind und bei denen die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers abweicht, wird das Risikogewicht um die Hälfte erhöht. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Für

88 CRE20.9. 89 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings. 90 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings > Country risk

classification. 91 CRE20.92.

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Lombardkredite gegenüber natürlichen Personen gilt diese Regelung jedoch nicht, da bei die- sen Krediten das Einkommen bzw. die Währungsinkongruenz keine Risikotreiber sind. Zudem können persönliche Investmentgesellschaft (PIC) in diesem Kontext (vgl. Art. 71) wie natürli- che Personen behandelt werden, sofern der wirtschaftlich Berechtigte eine genau individuali- sierbare, natürliche Person ist oder es sich um mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinanderstehende natürliche Personen (Family Offices, Family Trust) handelt. Ein Risiko gegenüber einer Kreditnehmerin oder einem Kreditnehmer, die oder der keine na- türliche oder finanzielle Absicherung gegen das Fremdwährungsrisiko aufgrund der Wäh- rungsinkongruenz zwischen der Währung des Einkommens der Kreditnehmerin oder des Kre- ditnehmers und der Währung des Darlehens hat, gilt als nicht abgesichertes Risiko. Ein natürliches Sicherungsgeschäft besteht, wenn die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer im Rahmen seiner normalen Betriebsabläufe Fremdwährungseinnahmen erhält, die der Währung eines bestimmten Kredits entsprechen (z. B. Überweisungen, Mieteinnahmen, Gehälter). Eine finanzielle Absicherung beinhaltet in der Regel einen rechtsgültigen Vertrag mit einem Finan- zinstitut (z. B. Termingeschäft). Für die Zwecke der Anwendung des Multiplikators gelten nur die natürlichen oder finanziellen Sicherungsgeschäfte als ausreichend, bei denen die aus ihnen resultierenden, für die Kreditbedienung verfügbaren Einkommen in der gleichen Wäh- rung mindestens 90 Prozent der Kreditrate (d. h. Zinsen, Amortisation und Kapitalrückzahlung) abdecken, unabhängig von der Anzahl der Sicherungsgeschäfte. Für Positionen in Franken gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz in der Schweiz muss kein Nach- weis der Einkommensquelle im Rahmen der Eigenmittelberechnung erbracht werden. Absatz 2 Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV ist Abs. 1 auf Positionen gegenüber Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmern mit Sitz in der Schweiz nicht anwendbar.

Artikel 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralban- ken Durch den Zusatz «Risiko» wird hervorgehoben, dass es sich bei der Gewichtung um eine Gewichtung nach Risiko handelt.

Artikel 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung exter- ner Ratings Absatz 192 Da inländische Wertpapierhäuser, die Konten führen, einer gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterstehen wie Banken, können sie dieser Positionsklasse zugeordnet werden. Aus- ländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, sofern sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist. Versicherungen gelten nicht als Banken, sondern als Unternehmen. Absatz 2 Werden für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken externe Ratings verwen- det, dürfen sich die externen Ratings künftig nicht mehr auf eine implizite Staatsgarantie ab- stützen.93 Davon ausgenommen sind Banken, die zu mehr als der Hälfte in Staatseigentum sind. Bis Ende 2027 dürfen externe Ratings, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstüt- zen, verwendet werden, falls kein externes Rating existiert, das sich nicht auf eine implizite Staatsgarantie abstützt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 148p).

92 CRE20.16, CRE20.40. 93 CRE20.18.

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Artikel 68a Banken: Unterpositionsklassen Absatz 1 Im Einklang mit dem Basler Mindeststandard94 sieht die E-ERV für Banken ohne externes Rating eine Einteilung in drei Unterpositionsklassen (A, B und C) vor. Diese unterscheiden sich anhand der Kreditfähigkeit der Schuldnerbank. Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating werden in die Unterpositionsklassen eingeteilt und in Abhängigkeit der Ur- sprungslaufzeit nach Risiko gewichtet (vgl. Anhang 2 Ziff. 4). Die Risikogewichte steigen mit sinkender Kreditfähigkeit an. Absatz 2 In Unterpositionsklasse A fallen Positionen gegenüber Banken, die eine hohe Kreditfähigkeit aufweisen. Um ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere Zinszahlungen und Rückzah- lung des Kredits, jederzeit unabhängig von ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzun- gen zeitgerecht nachkommen zu können, müssen sie über eine angemessene Kapitalausstat- tung verfügen. Dies setzt voraus, dass die Bank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen und Puffer (mit Ausnahme von nicht öffentlichen bankspezifischen Min- destanforderungen oder Puffern) erfüllt oder übertrifft. Für Schweizer Banken sind dies die Anforderungen nach Art. 42–44a und 45a. Die regulatorischen Mindestanforderungen umfas- sen jedoch nicht die Liquiditätsanforderungen. Legt eine Schuldnerbank die Erfüllung der re- gulatorischen Mindestanforderungen – inklusive Puffer – nicht offen oder stellt sie diese Infor- mation der Bank nicht anderweitig zur Verfügung, oder wird festgestellt, dass eine Bank die Anforderungen dieses Buchstabens nicht erfüllt, so sind die Positionen in die Unterpositions- klasse B oder C einzustufen. Absatz 3 In Unterpositionsklasse B fallen Positionen gegenüber Banken, die eine mittlere Kreditfähigkeit aufweisen. Sie weisen ein substanzielles Kreditrisiko auf, sodass die Rückzahlung des Kredits von stabilen und positiven ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen abhängig ist. Dies setzt voraus, dass die Bank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforde- rungen (exkl. Puffer und bankspezifische Mindestanforderungen) erfüllt oder übertrifft. Für Schweizer Banken sind dies die Anforderungen nach Art. 42–42b und 45a. Die regulatorischen Mindestanforderungen umfassen jedoch nicht die Liquiditätsanforderungen. Legt eine Schuld- nerbank die Erfüllung der regulatorischen Mindestanforderungen nicht offen oder stellt sie diese Information der Bank nicht anderweitig zur Verfügung, so sind die Positionen in Unter- positionsklasse C einzustufen. Absatz 4 In Unterpositionsklasse C fallen Positionen gegenüber Banken, die eine tiefe Kreditfähigkeit aufweisen. Sie weisen ein bedeutendes Ausfallrisiko und eine beschränkte Schuldenbedie- nungskapazität auf. Negative ökonomische, finanzielle oder betriebliche Voraussetzungen führten oder führen mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu, dass diese Banken ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Eine Bank ist in jedem Fall der Unterpositionsklasse C zuzuordnen, wenn sie die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen nicht erfüllt oder wenn der externe Revisor, falls ein geprüfter Jahresabschluss erforderlich ist, ein negatives Prüfungsurteil abgegeben oder erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der Bank im Jahresabschluss oder den geprüften Berichten innerhalb der letzten zwölf Monate geäussert hat. Absatz 5 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Art. 47a von der FINMA bewilligt wurde, werden lediglich aufgrund

94 CRE20.21–CRE20.30.

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ihrer Kreditfähigkeit in die Unterpositionsklassen A–C eingeteilt. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 gelten nicht.

Artikel 69 Banken: Risikogewichtung Der Inhalt des ursprünglichen Art. 69 (Börsen und Clearinghäuser) wird in die Art. 77a–77e im neuen 5. Abschnitt verschoben (zur Begründung siehe weiter unten). Absatz 195 Auf Positionen gegenüber einer Bank, die die Bedingungen für die Unterpositionsklasse A erfüllt und deren Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital (CET1) im Verhältnis zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Art. 42a mindestens 14 Prozent und die Höchstverschuldungsquote nach Art. 40a Abs. 1 mindestens 5 Prozent beträgt, ist ein Ri- sikogewicht von 30 Prozent anwendbar. Für Positionen gegenüber ausländischen Banken sind die RWA und die Höchstverschuldungsquote berechnet nach dem Basler Mindeststandard ausschlaggebend. Des Weiteren sind die Erläuterungen zu ausländischen Finanzinstituten in

Art. 68 zu beachten. Auch für Banken, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachun- gen nach Art. 47a von der FINMA bewilligt wurde und die gemäss ihrer Kreditfähigkeit in Un- terpositionsklasse A eingeteilt werden, ist ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar. Absatz 2 Auf Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating muss mindestens das Risikoge- wicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1 angewendet werden, sofern Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der lokalen Währung des Sitzstaates oder Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden.96 Absatz 3 Abs. 2 gilt nicht für unterjährige, selbstliquidierende, handelsbezogene Eventualverbindlichkei- ten, die sich aus dem Warenverkehr ergeben. Absatz 4 Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Einteilung in Unterpositionsklassen nach Art. 68a Abs. 1 verzichten. Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten erhalten ein Ri- sikogewicht von 35 Prozent. Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von über drei Monaten erhalten ein Risikogewicht von 60 Prozent, wenn auf Unterpositionsklassen verzichtet wird. Dies gilt ebenfalls für Institute der Kategorie 3, die über unwesentliche Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating verfügen. Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Mate- rialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 nach dem Umfang der Positionen gegenüber aus- ländischen Banken.

Artikel 70 Unternehmen Der Inhalt des ursprünglichen Art. 70 (Kreditrisiken und Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien) wird in die Art. 77a–77e im neuen 5. Abschnitt verschoben (zur Be- gründung siehe weiter unten). Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Risikogewichtung dieser Positionsklasse.

95 CRE20.21. 96 CRE20.32.

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Absatz 2 Die Regelung sieht entsprechend dem Basler Mindeststandard97 vor, dass Banken, die für Positionen gegenüber Banken externe Ratings verwenden, auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden müssen. Absatz 3 Dieser Absatz definiert kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Definition von KMU ent- spricht jener im Basler Mindeststandard98 und dient dazu, dass Forderungen gegenüber die- sen mit 85 Prozent gewichtet werden können, sofern kein Rating vorliegt. Damit erfahren diese Positionen im Vergleich zu Positionen gegenüber grösseren Unternehmen ohne Rating eine Vorzugsbehandlung. Absatz 4 Alternativ zur Definition in Abs. 3 können Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV KMU anhand der Anzahl Mitarbeitenden definieren. Wird diese Definition verwendet, so gilt für KMU ohne Rating das in diesem Absatz angegebene Risikogewicht von 90 Prozent. Ansons- ten sind die Risikogewichte nach Anhang 2 Ziff. 6.2 anwendbar. Absatz 5 Positionen gegenüber KMU können der Positionsklasse Retailpositionen zugeordnet werden, sofern qualifizierte Retailpositionen, wie in Art. 71 Abs. 2 definiert, bestehen. Von der Positi- onsklasse Retailpositionen ausgenommen sind direkt und indirekt grundpfandgesicherte Po- sitionen nach Art. 72.

Artikel 70a Spezialfinanzierungen: Definitionen99 Absatz 1 Buchstabe a Positionen gegenüber Unternehmen gelten als Spezialfinanzierung, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Projektfinanzierungen sind Finanzierungen, für die hauptsächlich die Einnahmen aus dem fi- nanzierten Projekt als Rückzahlungsquelle und zur Sicherung des Darlehens relevant sind. Sie finanzieren in der Regel grosse, komplexe und teure Anlagen wie Kraftwerke, chemische Verarbeitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Medien und Telekommunikation. Sie können dem Bau einer neuen Anlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen dienen. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Die Finanzierung des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen, bei der die Rückzahlung des Darlehens von den Zahlungsflüssen abhängt, die durch die einzelnen finanzierten und ver- pfändeten oder an den Darlehensgeber abgetretenen Vermögenswerte generiert werden, gel- ten als Objektfinanzierungen. Unter Ausrüstungsgegenständen sind unter anderem Schiffe, Flugzeuge, Satelliten, Triebwagen und Flotten zu verstehen. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Rohstoffhandelsfinanzierungen sind kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lager- beständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen. Der Kredit wird aus dem Erlös aus dem Verkauf des Rohstoffs (z. B. Rohöl, Metalle oder Getreide) zurückgezahlt (selbstliquidierend) und die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat keine unabhängige Ka- pazität zur Rückzahlung des Darlehens. Darin eingeschlossen sind Bestandsfinanzierungen,

97 CRE20.42. 98 CRE20.47. 99 CRE20.48, CRE20.49.

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Ship-to-Ship, Transport im Transit und Pipeline-Finanzierungen. Die Laufzeiten der Finanzie- rungen sind typischerweise kurzfristiger Natur d. h. in der Regel unter einem Jahr. Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1−2 Das Unternehmen, gegenüber dem eine Spezialfinanzierung getätigt wird, wurde typischer- weise speziell für eine Finanzierungsart nach Abs. 2 gegründet. Es verfügt zudem über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Ver- mögenswerten angewiesen. Der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte be- treffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein. Absatz 2 Es dürfen nur emissionsspezifische Ratings von anerkannten Ratingagenturen verwendet wer- den, nicht aber Emittentenratings. Absatz 3 Sofern Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV über Objekt- und Rohstoffhandels- finanzierungen verfügen, können sie darauf verzichten, diese als solche zu identifizieren und die Positionen wie Kredite gegenüber Unternehmen ohne Rating risikogewichten.

Artikel 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen Spezialfinanzierungen mit einem emissionsspezifischen externen Rating werden wie Positio- nen gegenüber Unternehmen risikogewichtet. Liegt kein Rating vor, so sind die entsprechen- den Risikogewichte nach Anhang 2 Ziff. 7 anwendbar. Emittentenratings nach Art. 64b dürfen bei Spezialfinanzierungen nicht angewandt werden. Absätze 1 und 2100 Bei der Projektfinanzierung werden für die Risikogewichtung zwei Phasen unterschieden. Als operationelle Phase gilt die Phase, in der das Unternehmen (d. h. die Projektfinanzierungs- gesellschaft) über einen positiven Netto-Cashflow verfügt, der zur Deckung verbleibender ver- traglicher Verpflichtungen ausreicht, und über eine rückläufige langfristige Verschuldung ver- fügt. Die übrigen Phasen gelten als nicht operationelle Phasen. Da diese Projektphasen als riskan- ter erachtet werden, sind Projektfinanzierungen ohne Rating, die sich in der nicht operationel- len Phase befinden, mit 130 Prozent zu gewichten. Absatz 3 Dieser Absatz legt fest, welche Positionen als hochwertige Projektfinanzierungen gelten. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den weiteren Anforderungen, die die Projektfinanzierungen nach CRE20.52 erfüllen müssen. Ein statischer Verweis auf die mass- gebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 legt den Rahmen für die Regelungen der FINMA fest. Sofern Projektfinanzierungen ohne Rating als hochwertig gelten, kann ein Risikogewicht von 80 Prozent angewandt werden.

Artikel 71 Retailpositionen101 Absatz 1 Retailpositionen sind Positionen gegenüber natürlichen Personen oder KMU. Positionen ge- genüber KMU können nur dieser Positionsklasse zugeordnet werden, sofern qualifizierte Retailpositionen, wie in Abs. 2 definiert, bestehen. Ansonsten ist für Positionen gegenüber KMU die Risikogewichtung für KMU (vgl. Art. 70) anwendbar. Von der Positionsklasse Retail- positionen ausgenommen sind direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen nach Art.

100 CRE20.51. 101 CRE20.63–CRE20.68.

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72. Diese sind der Positionsklasse direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen zuzu- ordnen. Persönliche Investmentgesellschaften (PIC) können wie natürliche Personen behandelt wer- den, sofern der wirtschaftlich Berechtigte eine genau individualisierbare, natürliche Person ist oder es sich um mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinanderstehende, natürliche Personen (Family Offices, Family Trust) handelt. Absatz 2 Retailpositionen gelten als qualifizierte Retailpositionen, wenn sie die nachfolgenden Kriterien erfüllen: – Bei den Positionen handelt es sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, einschliess- lich Kreditkarten, Charge Cards und Kontokorrentkredite, sowie persönliche Terminkredite und Leasingverträge, insbesondere Ratenkredite, Autokredite und Autoleasingverträge, Studenten- und Bildungsdarlehen, persönliche Finanzierungen. Derivate und andere Wertpapiere wie Anleihen und Aktien, ob börsenkotiert oder nicht, sind nicht als qualifi- zierte Retailpositionen einzustufen. – Die Positionen überschreiten gegenüber einer Gegenpartei unter Ausschluss der ausge- fallenen Positionen insgesamt nicht 1,5 Millionen Franken und 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen. Ausgenommen sind in Anlehnung an Abs. 1 grundpfand- gesicherte Positionen. Qualifizierte Retailpositionen werden nach Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2 gewichtet. Auf nicht qua- lifizierte Positionen gegenüber natürlichen Personen ist Ziff. 1.3 anwendbar.

Artikel 71a Inländische Pfandbriefe Inländische Pfandbriefe sind Pfandbriefe nach dem PfG. Aufgrund des angepassten Basler Mindeststandards wird deren Risikogewicht von heute 20 auf neu 10 Prozent reduziert. Um den administrativen Aufwand für die Banken gering zu halten, behalten inländische Pfand- briefe eine fixe Risikogewichtung. Dadurch werden die Banken von der Pflicht befreit, die ein- zelnen Anforderungen gemäss dem Basler Mindeststandard, die für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen in Art. 71b festgehalten sind, für Schweizer Pfandbriefe zu prüfen. Diese Überprüfung wird hinfällig, weil die Regelungen in der Pfandbriefverordnung so ange- passt werden, dass der Schweizer Pfandbrief die Voraussetzungen für ein Risikogewicht von 10 Prozent gemäss dem Basler Mindeststandard in jedem Fall erfüllt. Zudem beinhaltet die Schweizer Umsetzung kein konkretes Mindestrating für Schweizer Pfandbriefe. Gemäss Basel 3 final bedingt ein Risikogewicht von 10 Prozent eine Zugehörigkeit in die Ratingklassen 1 oder 2 (entspricht AAA bis AA-). Die Schweizer Pfandbriefe beider Pfandbriefzentralen verfü- gen seit 2002 über ein AAA-Rating von Moodys. Im Falle einer entsprechenden Ratingrückstu- fung müsste die Mindestratinganforderung gemäss Basler Mindeststandard noch aufgenom- men werden.

Artikel 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen102 Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, damit sie dieser Positionsklasse zugeordnet werden dürfen. Ansonsten sind sie wie Forderungen gegenüber Banken zu behandeln. Buchstabe a Sie werden von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert. Buchstabe b Sie unterstehen aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber. Da für gedeckte Schuldverschreibungen, die von einer Schweizer Bank

102 CRE20.33–CRE20.37.

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emittiert werden, kein besonderer gesetzlicher Schutz besteht, sind diese wie Forderungen gegenüber Banken zu gewichten. Buchstabe c Die Einkünfte aus der Emission der Schuldverschreibungen werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die die Voraussetzungen dieses Buchstabens er- füllen. Buchstabe d Die zur Deckung verwendeten Vermögenswerte fallen in mindestens eine der hier aufgeführ- ten Kategorien. Buchstabe e Der Nominalwert der zur Deckung verwendeten Vermögenswerte (Deckungsstock) muss die Anforderungen dieses Buchstabens erfüllen. Buchstabe f Die Bank muss sich von den Emittenten der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen mindestens alle 6 Monate die Informationen gemäss Ziffer 20.37 CRE beschaffen.

Artikel 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen Absatz 1 Dieser Absatz definiert direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen. Als direkt und in- direkt grundpfandgesicherte Positionen gelten sowohl gesamthaft als auch teilweise durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaften gesicherte Positionen, die in der Regel der Finanzierung von Liegenschaften dienen. Diese Zuordnung ist unabhängig von der Art der Gegenpartei. Somit müssen beispielsweise auch grundpfandgesicherte Positionen gegenüber Unterneh- men, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Banken sowie grundpfandgesicherte Retail- positionen dieser Positionsklasse zugeordnet werden. Positionen gegenüber Unternehmen, die der Finanzierung von Betriebsmitteln (z. B. Umlaufvermögen, Sachinventar) dienen und untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert sind, können in ihrer Gesamtheit der Positions- klasse Unternehmen (Art. 70) zugeordnet werden. Bei solchen der Positionsklasse Unterneh- men zugeordneten Finanzierungen muss für die Vergabe des Kredits die Blanko-Bonität der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausschlaggebend sein. Diese Kredite gelten demzu- folge nicht als direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Positionen. Falls bei einem Kreditneh- menden sichergestellt ist, dass ein Kredit zur Finanzierung von Betriebsmitteln oder Investiti- onen (bspw. in Form einer Rahmenlimite), der untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert ist, aufsichtsrechtlich bei einer formellen Aufteilung gleich behandelt würde wie zwei einzelne Kredite (bspw. Blankokredit und Hypothekarkredit), so kann dieser Kredit zur Eigenmittelun- terlegung wie zwei einzelne Kredite behandelt werden. Die Banken haben eine nach den hier beschriebenen Kriterien korrekte Zuteilung sicherzustel- len, damit die Zuteilung nicht zu einer Umgehung der Anwendbarkeit des sektoriellen antizyk- lischen Kapitalpuffers oder der Vorgaben zur Hypothekarvergabe inkl. den entsprechenden Bestimmungen einer nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard aner- kannten Selbstregulierung führt. Absatz 2 Dieser Absatz legt fest, welche Liegenschaften als Wohnliegenschaften gelten.103 Absatz 3 Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die von der Kreditnehmerin o- der dem Kreditnehmer überwiegend selbst bewohnt werden. Dazu zählen das Hauptdomizil sowie überwiegend selbst bewohnte Nebendomizile. Das Hauptdomizil einer Person befindet 103 CRE20.77.

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sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (entsprechend dem Wohnsitz gemäss ZGB Art. 23). Auch Wohneinheiten, die die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer jemandem unentgeltlich zur Verfügung stellt, diese innerhalb der Familie ver- mietet oder – im Hinblick auf eine zukünftige Selbstnutzung, unentgeltliche Zurverfügungstel- lung oder Vermietung innerhalb der Familie – bewusst leer lässt, gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften. In der Praxis können beispielsweise die Kriterien Fläche, Anzahl Einhei- ten, Cashflow oder zeitliche Nutzung zur Bestimmung der überwiegenden Selbstnutzung ver- wendet werden. Darüber hinaus kann die Bank, die den Hauptwohnsitz der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers finanziert, eine mehrheitlich vermietete Wohneinheit als selbstgenutzt betrachten.104 Die Betrachtungsweise gilt zum Zeitpunkt der Kreditvergabe und kann regel- mässig aktualisiert werden. Kredite für Wohnliegenschaften im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgern (z. B. ge- meinnützige Wohnbaugenossenschaften) und Wohnliegenschaften mit einem staatlich kon- trollierten Kostenmietmodell werden wie selbstgenutzte Wohnliegenschaften risikogewichtet. Als gemeinnützige Wohnbauträger gelten Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmer, die sich zur Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger bekennen und Mitglied einer vom Bund anerkann- ten Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind. Als vom Bund anerkannte Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten «Wohnbaugenossenschaf- ten Schweiz»105 sowie «WOHNEN SCHWEIZ»106. Bei anderen gemeinnützigen Wohnbauträ- gern hat die kreditgebende Bank zu prüfen und zu dokumentieren, dass deren Liegenschaften der Renditemaximierung am Immobilienmarkt entzogen sind.107 Absatz 4 Als Gewerbeliegenschaften gelten alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften nach Abs. 2 sind.108 Zu den Gewerbeliegenschaften zählen unter anderem Büro-, Geschäftshäuser und multifunktionale Gewerbeobjekte, grossgewerbliche und industrielle Objekte sowie Land- wirtschaftsliegenschaften. Diese wurden bislang der Position «übrige Liegenschaften» zuge- wiesen, die mit der vorliegenden ERV-Revision wegfällt. Absatz 5109 Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditneh- merin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden. In der Praxis können bei- spielsweise die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Bewertung oder Cashflow zur Bestimmung der überwiegenden Selbstnutzung verwendet werden. Absatz 6 Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden und nicht genau ihrer Nutzungsart gemäss effektiver Nutzung zugeordnet werden können, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. In der Praxis können die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Bewertung oder Cashflow zur Bestimmung der überwiegenden Nutzung verwendet werden. Nur wenn eine Liegenschaft über beide Nutzungsarten überwiegend selbst genutzt wird, dür- fen die Risikogewichte für Liegenschaften nach Abs. 3 und 5 angewendet werden. Ansonsten sind die Risikogewichte für Renditeliegenschaften (Anhang 3 Ziff. 3.2 und 3.4) anwendbar.

104 CRE20.81 (1, 2). 105 www.wbg-schweiz.ch. 106 www.wohnen-schweiz.ch. 107 CRE20.81 (4). 108 CRE20.78. 109 CRE20.85.

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Abbildung 1: Schematische Zuteilung von gemischtgenutzten Liegenschaften

Quelle: Eigene Grafik. *) Die Angaben ≥50 Prozent beziehen sich immer auf den Anteil der Nutzungsart bezogen auf das Gesamtobjekt. Beispiel an Hand des Kriteriums Fläche: Ein gemischtes Objekt verfügt über eine Nutzfläche von 1000 m2, davon 600 m2 Wohnanteil und 400 m2 Gewerbeanteil. Das Objekt ist somit als Wohnliegenschaft einzustufen. 300 m2 des Wohnanteils sind selbstgenutzt und 300 m2 ver- mietet. Die 400 m2 des Gewerbeanteils sind vermietet. Die 300 m2 selbstgenutzter Wohnanteil machen nur 30 Prozent der Gesamtnutzfläche aus, womit das Objekt als übrige Wohnliegen- schaft zu gewichten ist.

Artikel 72a–72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berech- nungsweise Gemäss E-ERV und im Einklang mit Basel III final erfolgt die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) bei grundpfandgesicherten Positionen zweistufig. Zuerst wird das Risikogewicht bestimmt, dann die zu gewichtende Position. Die RWA ergeben sich als Produkt von Risikogewicht und Position. Die Bestimmung des Risikogewichtes erfolgt in Ab- hängigkeit des Belehnungsgrades, d. h. dem Verhältnis zwischen dem Kreditbetrag (ausste- hender Kredit und alle Kreditzusagen) und dem Wert des Grundpfandes (siehe Details dazu in Art. 72a–72c). Dabei wird für den Kreditbetrag eine Bruttosicht vor Berücksichtigung von allfälligen risikomindernden Massnahmen eingenommen.110 Vor- und Nebenränge müssen be- rücksichtigt werden (vgl. Beispiel), Sicherheiten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt wer- den. Letztere fliessen erst bei der Bestimmung der zu gewichtenden Position ein (siehe Art. 72f). Verpfändete Vorsorgeguthaben von Hypothekarschuldnerinnen und -schuldnern in Kontoform erfüllen die Bedingungen in Art. 72a Abs. 3 nicht, da es sich auf die Bilanz bezogen um Gut- haben der Vorsorgestiftung handelt und somit kein Netting nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a möglich ist und zudem die Rückzahlung des Kredits nicht alleiniger Zweck der verpfändeten Vorsorge- guthaben ist. Somit können verpfändete Vorsorgeguthaben unabhängig von deren Form nicht bei der Berechnung des Belehnungsgrades berücksichtigt werden. Allerdings können verpfän- dete Vorsorgeguthaben nach Art. 72f Abs. 2 im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Art. 61 bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Position berücksichtigt werden.

110 Einzige Ausnahme bildet das bilanzielle Netting (vgl. Erläuterungen zu Art. 72a Abs. 3).

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Beispiel: Eine Bank vergibt eine Hypothek für eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft in der Höhe von 70 mit einem Vorrang von 10. Der Belehnungswert beträgt 100. Es liegen aner- kannte Sicherheiten in der Höhe von 20 nach Abschlag und umfassenden Ansatz vor (z. B. in Form von verpfändeten Vorsorgeguthaben in Kontoform oder Wertschriften nach Haircut). Der Belehnungsgrad beträgt in diesem Fall 80 Prozent ((70+10)/100). Das Risikogewicht wäre dementsprechend gemäss Anhang 3 35 Prozent. Da es sich um eine nachrangige Forderung handelt, muss das Risikogewicht gemäss Art. 72c Abs. 6 mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden und beträgt somit 43,75 Prozent. Die zu gewichtende Position entspricht 50 (70-20). Daraus ergeben sich RWA in der Höhe von 21,875 (43,75 % x 50).

Artikel 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad111 Absatz 1 Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem Kreditbetrag (aus- stehender Kredit und alle Kreditzusagen) und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grund- pfandes. Was unter Kreditbetrag zu verstehen ist, wird in Abs. 3 weiter präzisiert. Die weiteren Bestimmungen zum ursprünglichen Belehnungswert finden sich in Art. 72b. Absatz 2 Bei Rahmenlimiten und Portfoliokrediten teilt die Bank den Kreditbetrag mittels eines geeigne- ten Schlüssels auf die Belehnungswerte der verschiedenen Grundpfänder auf und ermittelt die jeweiligen Belehnungsgrade. Absatz 3 Dieser Absatz bezieht sich auf den Kreditbetrag, der für die Berechnung des Belehnungsgra- des zur Anwendung kommt. Für die Höhe des Kreditbetrags (ausstehender Kredit inkl. Kredit- zusagen), der für die Bestimmung des Belehnungsgrades bzw. des Risikogewichts relevant ist, bleiben risikomindernde Massnahmen grundsätzlich unberücksichtigt, d. h. der Kredit fliesst brutto ohne Abzug von risikomindernden Massnahmen ein. Die einzige Ausnahme von dieser Regel bilden verpfändete Kontoguthaben, die zu Netting nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a zugelassen sind und als einzigen Zweck der Rückzahlung des Kredits dienen. Diese Konto- guthaben (der kreditnehmenden Person) dürfen vom Kreditbetrag in Abzug gebracht werden. Absatz 4 Bestehen gleich- oder vorrangige Forderungen, müssen diese bei der Bestimmung des Be- lehnungsgrades miteingerechnet werden, d. h. der Kreditbetrag erhöht sich um den entspre- chenden Forderungsbetrag. Vergibt eine Bank mehrere Kredite, die durch dasselbe Grund- pfand gesichert und in der Rangfolge aufeinanderfolgend sind, so müssen die verschiedenen Kredite für die Ermittlung des Belehnungsgrads und die daraus abgeleitete Risikogewichtung addiert und als eine Position betrachtet werden.

Artikel 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert112 Absatz 1 Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes wird im Rahmen der Kreditvergabe fest- gelegt und während 7 Jahren beibehalten. Die Bewertung ist vorsichtig vorzunehmen. Für Grundpfänder, die während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen werden, ist der Wert bei Aufnahme ins Portfolio als ursprünglicher Belehnungswert gemäss Art. 72b massgebend. Absatz 2 Eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus ist wäh- rend dieser 7 Jahre erlaubt, wenn am Grundpfand vorgenommene Änderungen den Wert ein-

111 CRE20.75 (1), CRE20.76. 112 CRE20.74, CRE20.75 (1, 2).

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deutig erhöhen. Wertvermehrende Investitionen können beispielsweise Sanierungen von Ge- bäudehüllen oder die Umrüstung von Heizsystemen sein. Die Anpassung nach oben ist dabei auf den Betrag der eindeutig wertvermehrenden Investition begrenzt. Absatz 3 Die Banken sind angehalten zu beurteilen, ob ausserordentliche Ereignisse stattgefunden ha- ben bzw. seit der letzten Prüfung des (Sub-)Portfolios wesentliche Preisrückgänge auf dem Immobilienmarkt zu verzeichnen sind, die zu einer erneuten Prüfung der Belehnungswerte Anlass geben würden. Die Art der Beurteilung (systematischer oder pragmatischer Ansatz) kann sich je nach Grösse und Marktgebiet der Bank unterscheiden. Sofern die Bank Kenntnis von sonstigen Ereignissen erhält, die den Wert des Grundpfandes nachhaltig reduzieren kön- nen, ist ebenfalls eine Prüfung des Belehnungswertes bei den betroffenen Krediten gefordert. Ausserordentliche Ereignisse (Bst. a), die den Wert des Grundpfands nachhaltig reduzieren können, sind beispielsweise: i) Anpassungen bei den Flugkorridoren, ii) Umweltkatastrophen (z. B. Überschwemmungen), iii) Änderungen bei der Verkehrsführung von regionaler Bedeutung (z. B. neue Natio- nalstrasse), iv) Schäden durch Erdbeben, v) Reaktorunfall, oder vi) manifestierte Klimarisiken (z. B. Auftauen des Permafrosts). Ebenso ist eine Prüfung der Angemessenheit des Belehnungswerts bei generellen Preis- rückgängen am Immobilienmarkt (Bst. b), welche ein gesamtes (Sub-)Portfolio von grund- pfandgesicherten Positionen betreffen, zwingend. Beispiele für solche Entwicklungen sind: i) wesentliche Preisrückgänge infolge von Zinserhöhungen, adversen wirtschaftlichen Ent- wicklungen oder rückgängiger Einwanderung, ii) wesentliche regionale Preisrückgänge (z. B. durch Angebotsüberhänge), iii) wesentliche Preisrückgänge bei bestimmten Segmenten (z. B. Ferienwohnungen). Absatz 4 Die Angemessenheit des Belehnungswerts kann je nach bankspezifischer Konservativität der Belehnungsnormen zwischen verschiedenen Banken sowie zwischen verschiedenen Krediten innerhalb des Kreditportfolios einer Bank unterschiedlich ausfallen, weshalb verschiedene In- stitute unterschiedlich von einer Notwendigkeit zu Reduktionen betroffen sein können, auch wenn das Grundpfand, das der Besicherung dient, den gleichen Preisrückgängen ausgesetzt sind. Falls die Überprüfung der Angemessenheit der Belehnungswerte dazu führt, dass bei einem im Vergleich zum Gesamtbestand der grundpfandgesicherten Positionen wesentlichen Anteil eine Reduktion des Belehnungswerts notwendig ist, muss vorgängig die FINMA orientiert wer- den. Auf Basis der Informationen der Bank kann die FINMA, wie bereits unter aktuellem Recht vorgesehen, falls nötig Anordnungen treffen in Bezug auf die Umsetzung der Reduktion der Belehnungswerte (bspw. Fristen und begleitende Massnahmen). Damit sollen makroökono- misch unerwünschte Konsequenzen und eine wesentliche Verschlechterung der Risikositua- tion der Banken verhindert werden können (z. B. negative Preisspirale). Absatz 5 Wurde der Belehnungswert während den 7 Jahren nach Absatz 1 aufgrund eines wesentlichen Preisrückgangs am Immobilienmarkt reduziert, so darf während dieser 7 Jahre nach der Kre-

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ditvergabe eine spätere Erhöhung des Belehnungswerts nur bis maximal auf den ursprüngli- chen Belehnungswert erfolgen. Vorbehalten sind wertvermehrende Investitionen gemäss Ab- satz 2. Absatz 6 Banken haben in ihren internen Regelungen festzuhalten, wie sie sicherstellen, dass Beleh- nungswerte vorsichtig festgelegt werden. Zur Sicherstellung einer vorsichtigen Festlegung des Belehnungswerts beinhalten die internen Regelungen Grundsätze zur Bewertung an sich, zur Anwendung von Modellen, zum Prozess bzw. der Durchführung der Bewertung sowie zu Un- abhängigkeitsaspekten. Absatz 7 Eine nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregu- lierung ist für die Vorgaben zu den internen Regelungen erwünscht. Die FINMA legt Vorgaben nur subsidiär fest.

Artikel 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung Absatz 1 Eine direkt oder indirekt113 grundpfandgesicherte Position wird in ihrer Gesamtheit mit dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 gewichtet, 114 wenn die in den Bst. a–f festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Der bisherige Tranchenansatz für Wohnliegenschaften, der Hypotheken in verschiedene Verkehrswerts-Tranchen teilt und jeder Tranche ein unterschiedliches Risikogewicht zuweist, fällt weg. Die Neuregelung orientiert sich am Basler Mindeststandard115 und sieht für grundpfandgesi- cherte Positionen, die gewisse Anforderungen (Art. 72c Abs. 1 Bst. a–f) erfüllen, tiefere Risi- kogewichte vor. So müssen die Kreditvergaberichtlinien der Banken insbesondere vorsehen, dass die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin anhand konkreter Mess- grössen und Schwellenwerten beurteilt wird. Zudem muss das Grundpfand vorsichtig bewertet werden. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, kommt eine erhöhte, nicht-prä- ferentielle Risikogewichte zur Anwendung (i. d. R. 75 Prozent für Retail-Kunden und 150 Pro- zent bei Renditefinanzierungen). Aus Branchensicht wurde die Anwendung unterschiedlicher Risikogewichte (präferentiell vs. nicht-präferentiell) insbesondere im Kontext der Tragbarkeit und vorsichtigen Bewertung als zu komplex in der Umsetzung betrachtet. Als Kompensation für die fehlende explizite Verknüp- fung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für ein- zelne fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung kommen daher für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent vereinfachend und um die Implementierungs- und laufenden Kosten tief zu halten, in der E-ERV gegenüber den prä- ferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststandard leicht erhöhte, präferenzielle Ri- sikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz. Diese ergeben sich aus einer gewichteten Mittelung der differenzierten Risikogewichte. Diese Mittelung reflektiert grössten- teils (85 %) das präferentielle Risikogewicht (gemäss dem Basler Mindeststandard) und zum verbleibenden Teil (15 %) das nicht-präferentielle Risikogewicht. Implizit wird damit ein gewis- ser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder Be- wertung angenommen, es liegt aber beispielsweise keine explizite Tragbarkeitsregel zu- grunde. Es hätte auch keine entsprechende Tragbarkeitsregel zur Berechnung des Anteils an Krediten mit höheren Risiken (nicht-präferenzielles Risikogewicht) angewendet werden kön-

113 «Während der Gläubiger beim direkten Hypothekargeschäft durch eine Betreibung auf Grundpfandverwertung

unmittelbar auf das Grundstück zugreifen kann, muss er beim indirekten Hypothekargeschäft zuerst den Schuld- ner auf Faustpfandverwertung betreiben und erst wenn ihm der Schuldbrief ins Eigentum zugefallen ist, kann er die Grundpfandverwertung anstreben.» Horat, Robert (2007): Die besicherte Refinanzierung des Hypothekar- geschäftes: Der Schweizer Pfandbrief und seine Entwicklungschancen, S. 36. 114 CRE20.82, CRE20.84, CRE20.85, CRE20.87. 115 CRE20.71.

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nen, da den Behörden für eine solche Kalibrierung die nötigen Einzelkreditdaten fehlten. Ent- sprechend führt dies in der E-ERV zu präferenziellen Risikogewichten, die etwas über den präferentiellen Risikogewichten gemäss dem Basler Mindeststandard liegen. Dies ist jedoch auf den Bereich LTV grösser als 60 Prozent beschränkt. Die Banken haben im Rahmen der Kreditvergabe die Tragbarkeit des Kredits und die Rück- zahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers zu prüfen. Die durch die FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung der SBVg oder die Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken (KreV-FINMA) präzisiert die Punkte, die die Banken in ihren internen Regelungen festhalten müssen. Darunter fallen insbesondere vorsichtig ermittelte, kalkulato- rische Kosten, die Definition des zu verwendenden langfristigen kalkulatorischen Hypothekar- zinssatzes sowie die Maximallimiten für das Verhältnis zwischen Lasten und Einnahmen.116 Für die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung117 (Bst. e) steht eine Präzisierung der entspre- chenden Selbstregulierung im Vordergrund (vgl. Erläuterungen zu Art. 72d). So erfolgt die Be- wertung wie im bisherigen Rahmen und berücksichtigt, sofern ein Kaufpreis vorhanden ist, das Niederstwertprinzip. Auf eine konservative, über die ganze Dauer der Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltige Bewertung, welche auch berücksichtigt, dass der aktuelle Marktpreis möglicherweise über dem längerfristig nachhaltigen Wert liegt, wird jedoch im Sinne einer pragmatischen Umsetzung verzichtet. Absatz 1 Buchstabe a Mit Ausnahme von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e) müssen die Liegenschaf- ten fertiggestellt sein. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Flächen. Absatz 1 Buchstabe b Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar. Banken haben dies in ihren Vertragswerken sicherzustellen. Absatz 1 Buchstabe c Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann un- abhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer bzw. seiner Ansprüche geltend machen. Zudem kann die vorrangige Gläubigerin oder der vorrangige Gläubiger das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger benachteiligt. Absatz 1 Buchstabe d Die Tragbarkeit des Kredits und die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kre- ditnehmers wird im Rahmen der Kreditvergabe geprüft. Art. 72d präzisiert die Punkte, die die Banken in ihren internen Regelungen festhalten müssen. Absatz 1 Buchstabe e Der Belehnungswert nach Art. 72b ist vorsichtig festzulegen. Die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung (Bst. e) werden in Art. 72b sowie in der KreV-FINMA präzisiert, decken jedoch nicht sämtliche Aspekte des Basler Mindeststandards118 ab (vgl. oben). Absatz 1 Buchstabe f Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen zu dokumentieren. Absatz 2 Auf direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Positionen für ausländische Liegenschaften sind die Risikogewichte nach Anhang 3 nur anwendbar, sofern die Anforderungen nach Abs. 1 durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden. Ansonsten gelten die Risikogewichte nach Abs. 5.

116 CRE20.73. 117 CRE20.75. 118 CRE20.75.

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Absatz 3 Erfüllt das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen an die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln und an eine an- gemessene Amortisation nicht, sind die Risikogewichte nach Abs. 5 anwendbar. Sie lösen das bisherige Risikogewicht von 100 Prozent ab. Damit sinkt in diesem Bereich das Risikogewicht für selbstgenutzte Wohnliegenschaften im Vergleich zur aktuellen Regelung, während es für die übrigen Wohn- und Gewerbeliegenschaften steigt. Absatz 4 Die Vorgaben zum angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln und zur angemessenen Amortisation gemäss der nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom August 2019 betreffend die Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen konkretisieren die Minimalanforde- rungen hinsichtlich selbstgenutztem Wohneigentum (Ziff. 3). Wie in den Schlussbestimmun- gen dieser Selbstregulierung (Ziff. 5) festgehalten, ist mit dem Inkrafttreten der ERV-Revision bei Renditeobjekten eine Rückführung der entsprechenden Werte auf das Ausgangsniveau vorgesehen. Damit gelten wieder für alle in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallenden Hypothekarfinanzierungen (Neugeschäfte und Krediterhöhungen bei inländischen Wohn- und Gewerbeliegenschaften) die gleichen Minimalanforderungen. Die FINMA konkretisiert die Mi- nimalanforderungen nur subsidiär. Absatz 5119 Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so richtet sich das Risikogewicht nach Bst. a und b. Absatz 5 Buchstabe a Das nicht-präferentielle Risikogewicht von Krediten für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften beträgt für natürliche Personen 75, für KMU 85 Prozent und für alle anderen Gegenparteien entspricht es dem Risikogewicht der Gegenpartei. Bei KMU bleibt vorbehalten, dass eine Bank die Vereinfachung in Art. 70 Abs. 4 anwendet. In diesem Fall ist ein Risikogewicht von 90 Prozent anzuwenden. Absatz 5 Buchstabe b Das nicht-präferentielle Risikogewicht von Krediten für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaf- ten und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften beträgt 150 Prozent. Absatz 6 Bei nachrangigen Forderungen müssen gleich- oder vorrangige Forderungen in die Berech- nung des Belehnungsgrads nach Art. 72a miteinbezogen werden. Stehen der Bank nicht ge- nügend Informationen zum Rang der übrigen Forderungen auf das Grundpfand zur Verfügung, ist Gleichrangigkeit anzunehmen. Das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht muss für nachrangige Forderungen mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es ent- spricht dem nach Anhang 3 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht beträgt maximal die Höhe des Risikogewichts nach Abs. 5.120

Artikel 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit121 Absatz 1 Dieser Artikel definiert die generellen Anforderungen an die Tragbarkeit von Hypothekarkredi- ten. Eine konkrete Tragbarkeitsberechnung wird an dieser Stelle nicht vorgeschrieben und eine explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben zur Eigenmittelunterlegung besteht nicht (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c). Zur Sicherstellung der nachhaltigen Tragbarkeit

119 CRE20.89. 120 CRE20.75 Fussnote 32. 121 CRE20.73.

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geben die internen Regelungen der Bank vor, welche Angaben und Grundlagen zur Beurtei- lung der Tragbarkeit zum Zeitpunkt der Kreditvergabe und bei erneuten Prüfungen nötig sind. Insbesondere sind die vorsichtig ermittelten, kalkulatorischen Kosten inkl. des zu verwenden- den langfristigen kalkulatorischen Hypothekarzinssatzes sowie die Maximallimiten für das Ver- hältnis zwischen Lasten und Einnahmen festzulegen. Absatz 2 Im Vordergrund steht eine nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung für die Vorgaben zu den internen Regelungen. Die FINMA legt Vorgaben nur subsidiär fest.

Artikel 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kre- dite für Bauland Absatz 1 Baukredite und Kredite für Bauland umfassen alle Kredite, die die Erschliessung und den Bau von Liegenschaften oder den Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke finanzieren. Der Erwerb von forst- oder landwirtschaftlichen Flächen, für die keine Baugeneh- migung vorliegt oder keine Absicht besteht, eine Baugenehmigung zu beantragen, fallen nicht darunter. Diese werden wie Gewerbeliegenschaften behandelt. Absatz 2 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften von Privatperso- nen nach Art. 72 Abs. 3, die die Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 Bst. b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziff. 3.1 zu gewichten. Absatz 3122 Dieser Absatz legt fest, unter welchen Bedingungen Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, mit einem Risikogewicht von 100 Prozent gewichtet werden können und wann ein Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden ist.123 Absatz 4 Dieser Artikel legt die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland für selbst- genutzte Gewerbeliegenschaften fest. Absatz 5124 Die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, wird in diesem Absatz festgelegt.

122 CRE20.91. 123 CRE20.90. 124 CRE20.90.

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Abbildung 2: Schematische Darstellung der Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland

Quelle: Eigene Grafik. *) Die Angaben ≥50 Prozent beziehen sich immer auf den Anteil der Nutzungsart bezogen auf das Gesamtobjekt.

Artikel 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen125 Absatz 1 Bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen können risikomindernde Massnahmen gemäss Art. 61 berücksichtigt werden. Wenn eine risikomindernde Massnahme bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades gemäss Art. 72a Abs. 3 berücksichtigt wurde, ist eine Doppelanrechnung jedoch nicht möglich. Absatz 2 Verpfändete Vorsorgevermögen, darunter fallen Vorsorgeguthaben und Fonds nach Art. 30b BVG sowie Art. 4 BVV 3, können berücksichtigt werden, sofern sie als risikomindernde Mass- nahmen gemäss Abs. 1 anerkannt sind, d. h. den in Art. 61 genannten Formen zulässiger risikomindernden Massnahmen entsprechen. Die Kriterien für die Berücksichtigung ergeben sich aus den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu Art. 61. Zusätzlich müs- sen die Anforderungen in Bst. a–c erfüllt sein. Gemäss der neuen Regelung, die sich am Basler Mindeststandard126 orientiert, sind nur noch verpfändete Wertschriften im Rahmen der Säule 3a sowie verpfändete Vorsorgeguthaben in bar (Säule 2 und 3a, Freizügigkeitsguthaben) bei der bankeigenen Stiftung oder bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, die solche Barvermögen bei der kreditgebenden Bank als Einlagen halten, zulässig. Diese Einschränkung gilt nur für die bankseitige Eigenmittelunterlegung. Alle heute bekannten, gebräuchlichen verpfändeten Vorsorgevermögen sind kundenseitig weiterhin als Eigenmittel anrechenbar. Absatz 2 Buchstaben a–c

125 CRE20.76. 126 CRE20.75, CRE22.25–CRE22.31, CRE22.34, CRE22.45.

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Die Verpfändung muss als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung beste- hen. Gleichzeitig muss es sich bei der Liegenschaft um eine durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer selbstgenutzte Wohnliegenschaft handeln. Zudem müssen die Minimalan- forderungen nach Art. 72c Abs. 3 erfüllt sein.

Artikel 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Aus- führungsbestimmungen Die FINMA erlässt zu Art. 72–72f technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.

Artikel 73 Instrumente mit Beteiligungscharakter Wie in Art. 48 und 49 wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Folglich wird auch die Sachüberschrift angepasst.

Artikel 74 Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Inhalt des Artikels bereits über Art. 62 abgedeckt ist.

Artikel 75 Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Inhalt des Artikels bereits über Art. 62 abgedeckt ist.

Artikel 76 Der Artikel wird in einen neuen Abschnitt nach Art. 77 verschoben und an dieser Stelle formell aufgehoben.

Artikel 77 Absatz 1 Entsprechend der Formulierung in Art. 41 wird an dieser Stelle «erforderliche Eigenmittel» durch «Mindesteigenmittel» ersetzt. Die Ermittlung der Mindesteigenmittel beinhaltet die Be- rechnung der nach Risiko gewichteten Positionen, weshalb die Berechnung nicht zusätzlich genannt werden muss und gestrichen wird. Absatz 2 Dieser Absatz legt in Ergänzung zum Output-Floor gemäss dem Basler Mindeststandard (Art. 45a Abs. 3) eine Untergrenze für die nach Risiko gewichteten Positionen, die unter Verwen- dung des IRB-Ansatzes berechnet werden, fest. Die Untergrenze ist im Gegensatz zum neuen Basler Output-Floor auf die Gesamtheit der Positionen gemäss Art. 72 mit Grundpfand in der Schweiz beschränkt. Die Untergrenze beträgt 72,5 Prozent der Gesamtheit dieser nach Risiko gewichteten Positionen unter Verwendung des SA-BIZ (Art. 72a–72g). Die Höhe der Unter- grenze wurde in Analogie zum Output-Floor gemäss Art. 45a Abs. 3 Bst. b festgelegt. Mit dieser Einschränkung sollen die Auswirkungen von IRB-Risikogewichten, die im Vergleich mit dem SA-BIZ teilweise unverhältnismässig tief sind, begrenzt werden. Damit werden insbeson- dere wettbewerbstechnische Ungleichgewichte bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel und darauf basierender Kapitalquoten reduziert. Gleichzeitig ist diese Begrenzung der IRB- basierten Unterlegung der grundpfandgesicherten Kredite in der Schweiz auch aus Gründen der Finanzmarktstabilität angemessen. Absatz 3 Der Absatz regelt die Risikogewichtung für mit Wohnliegenschaften direkt und indirekt grund- pfandgesicherte Positionen, bei denen die Minimalanforderungen an einen angemessenen Mindestanteil der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und an die zeitlich und betragsmäs- sig angemessene Amortisation (Art. 72c Abs. 3) nicht erfüllt sind. Die Risikogewichte gemäss

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Art. 72c Abs. 5 lösen das bisherige Risikogewicht von 100 Prozent gemäss Art. 72 Abs. 5 ERV ab (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 5). Absatz 4 Die Regelung in diesem Absatz besteht seit der erstmaligen Einführung des IRB-Ansatzes im Rahmen von Basel II 2007 und soll weitergeführt werden. Sie wurde damals im Dialog mit der Branche erarbeitet und ist im Wesentlichen identisch mit der Regelung des SA BIZ. Sie stellt sicher, dass – anders als nach Basler Mindeststandards vorgesehen – ausgefallene Positio- nen auch unter dem Foundation IRB-Ansatz angemessen mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, was aus prudenzieller Sicht besser ist. Die Höhe der Eigenmittel hängt dabei direkt von den sowieso verfügbaren Einzelwertberichtigungen der jeweiligen Position ab. Demgegenüber müssten gemäss Basler Mindeststandard für den Advanced IRB-Ansatz die LGD-Schätzung für ausgefallene Forderungen spezifisch validiert werden. Eine solche Validierung ist in der Praxis kaum sinnvoll möglich. Die Schweizer Umsetzung bietet daher eine deutlich kostenef- fizientere Regelung zu ausgefallenen Positionen im Advanced IRB-Ansatz an. Die Teilausbuchung ist ein Forderungsverzicht, wobei sich die Forderung in der Bilanz und die Einzelwertberichtigung verringert. Absatz 5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB-Ansatz. Ein statischer Ver- weis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 legt den Rahmen für die Präzisierungen der FINMA fest. Absatz 6 Dieser Absatz legt die bestehende Praxis fest, dass bei fehlender Regelung unter dem IRB sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ gelten.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Risikogewichtung nach dem SA-BIZ und dem IRB Dieser neue Abschnitt enthält Bestimmungen, die sowohl für den SA-BIZ als auch für den IRB- Ansatz gelten (vgl. Art. 50 Abs. 1), und umfasst Art. 77a–77e (Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder), Art. 77f (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) sowie die

Art. 77g–77j zu CVA-Risiken. Die geltenden Art. 69 und 70 werden zusammengefasst und in die Art. 77a ff. verschoben.

Artikel 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder Absatz 1 Die bisherige Definition der zentralen Gegenparteien (Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 69 Abs. 1) wird (analog zum Basler Mindeststandard127) auf die Definition des FinfraG abgestimmt. Absatz 2 Dieser Abschnitt legt die Voraussetzungen für qualifizierte zentrale Gegenparteien fest. Auf Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien werden im Gegensatz zu Positi- onen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien präferenzielle Mindesteigenmit- telvorschriften angewendet. Mit den präferenziellen Eigenmittelanforderungen soll eine Len- kungswirkung erzeugt werden, grundsätzlich mit qualifizierten zentralen Gegenparteien zu interagieren, die strengeren regulatorischen Anforderungen unterstehen. Eine Regulierung ist angemessen gemäss Bst. b, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie fortlaufend an die CPMI-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen128 angepasst wird. Eine angemes- sene Aufsicht umfasst hier eine prudenzielle Aufsicht.

127 CRE50.2. 128 «Principles for Financial Market Infrastructures (PFMI)», www.bis.org > Committees & associations / Committee

on Payments and Market Infrastructures > Principles for Financial Market Infrastructures (PFMI).

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Absatz 3 Dieser Absatz definiert den Begriff des Clearing-Mitglieds. Absatz 4 Dieser Absatz definiert den Begriff des Clearing-Kunden.

Artikel 77b Mindesteigenmittel: Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Ge- genparteien und Clearing-Mitgliedern Absatz 1 Es gibt zwei Arten von mit Mindesteigenmitteln zu unterlegenden Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei: Positionen aus Handelsgeschäften mit der zentralen Gegenpartei ei- nerseits sowie Positionen gegenüber dem Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei anderseits. Für ein Clearing-Mitglied entstehen Positionen aus Handelsgeschäften durch Handelsge- schäfte auf eigene Rechnung mit der zentralen Gegenpartei oder durch Handelsgeschäfte ei- nes Clearing-Kunden, für die das Clearing-Mitglied die Leistungserfüllung der zentralen Ge- genpartei garantiert. Positionen gegenüber dem Ausfallfonds sind vorfinanzierte oder unter Umständen auch mehr- fach zu leistende Beiträge von Clearing-Mitgliedern im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Beteiligung an Verlusten der zentralen Gegenpartei. Absatz 2 Positionen aus Handelsgeschäften umfassen Derivatgeschäfte, Wertpapierfinanzierungsge- schäfte oder Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer sowie die dazugehörigen Margenzah- lungen in Form von Ersteinschusszahlungen (initial margin) und dem Clearing-Mitglied ge- schuldeten, aber noch nicht erhaltenen Nachschusszahlungen (variation margin). Absatz 3 Für Kassageschäfte kommt die Regelung nach Art. 77f zur Anwendung. Zudem wird präzisiert, dass für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abde- cken, ein Risikogewicht von null Prozent gilt. Zur Berechnung der entsprechenden Mindestei- genmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich. Absatz 4 Die technischen Ausführungsbestimmungen erlässt die FINMA gemäss der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1.

Artikel 77c Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien Absatz 1 Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien er- halten keine präferentielle Behandlung. Die Mindesteigenmittel bestimmen sich somit für alle Banken entsprechend den allgemeinen Regelungen des SA-BIZ. Der IRB-Ansatz ist zur Be- stimmung der Mindesteigenmittel nicht zulässig d. h. auch für Banken, die den IRB-Ansatz anwenden, bestimmen sich die Mindesteigenmittel nach dem SA-BIZ. Für Positionen in Form eines Ausfallsfonds gelten die spezifischen Regeln nach Abs. 2. Absatz 2 Von einem Clearing-Mitglied vorfinanzierte oder zugesagte Beiträge im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei («Ausfallfonds») unterlie- gen ebenfalls einer Eigenmittelanforderung. Die Bezeichnung «Ausfallfonds» ist dabei nicht massgebend, diese können auch als «Garantiefonds» oder anders bezeichnet sein. Die Be- zeichnung, die eine zentrale Gegenpartei für ihre Verlustbeteiligungsvereinbarung hat, ist also

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für den Status des Ausfallfonds nicht entscheidend; vielmehr entscheidet die inhaltliche Sub- stanz solcher Vereinbarungen über diesen Status. Absatz 3 Es gibt Fälle, in denen die verbindlich zu leistenden Beiträge oder Nachschusspflichten an den Ausfallfonds unbekannt sind, insbesondere, wenn diese unbegrenzt sind. In solchen Fällen muss sich die Bank an die FINMA wenden, damit im Einzelfall die Höhe der Verpflichtung bestimmt werden kann. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist neben der Risikogewichtung des Exposures mit 1250 Prozent zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.

Artikel 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegen- parteien Geschäfte, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, erhalten prä- ferenzielle Mindesteigenmittelanforderungen. Absatz 1 Das Risikogewicht von 2 Prozent gilt einerseits für Positionen aus Handelsgeschäften, die ein Clearing-Mitglied auf eigene Rechnung gegenüber einer zentralen Gegenpartei hält und an- derseits für solche, für die das Clearing-Mitglied ihren Clearing-Kunden gegenüber garantiert, dass die zentrale Gegenpartei ihre Leistungen erfüllt. Die Risikogewichtung aus Sicht eines Clearing-Kunden wird in Abs. 4 geregelt. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigen- mittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich. Absatz 2 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für den Ausfallsfonds kommt die in Anhang 4a dargestellte Formel zur Anwendung. Hiernach betragen die Mindesteigenmittel im Minimum 0,16 Prozent des am Ausfallsfonds seitens der Bank als Clearing-Mitglied vorfinanzierten Be- trags. Absatz 3 Die Vorschriften zur Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen können unter be- stimmten Umständen zu Mindesteigenmittelanforderungen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien führen, welche ceteris paribus die entsprechenden Mindesteigenmittel gegen- über nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien übersteigen. Für solche Fälle sieht dieser Absatz eine entsprechende Beschränkung vor. Absatz 4 Dieser Absatz legt die Bedingungen fest, um ein Risikogewicht von 2 Prozent (Bst. a) oder 4 Prozent (Bst. b) anzuwenden. Wenn im Gegensatz dazu weder vor dem Ausfallrisiko des Clea- ring-Mitglieds noch dessen anderen Clearing-Kunden ein Schutz besteht, dann muss die Bank ihre Positionen gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und, falls anwendbar, entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung der CVA-Risiken halten. Die FINMA regelt dies entsprechend in ihren Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 77b Abs. 4. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.

Artikel 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenpar- teien Dieser Abschnitt sieht gemäss Basler Mindeststandard129 vor, dass die Banken die Adäquanz der nach den Art. 77b–77d berechneten Mindesteigenmittel prüfen müssen. Sind die Minde- steigenmittel ungenügend, hat die Bank angemessene zusätzliche Eigenmittel zu halten, in

129 CRE54.3, CRE54.4.

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Ergänzung zu den bereits erforderlichen Eigenmitteln nach den Art. 41–45a und, im Falle einer systemrelevanten Bank, den Art. 130–131b.

Artikel 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Die Bestimmung entspricht grundsätzlich dem geltenden Art. 76. Der Ausdruck «Devisentrans- aktionen» im zweiten Absatz wurde in «Währungstransaktionen» geändert entsprechend der Anpassung im Marktrisiko. Warentransaktionen umfassen auch Goldtransaktionen. Im vierten Absatz wurde CRE70.5 abgebildet.

Artikel 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen unterscheiden sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht insbesondere dadurch von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten kreditrisiko- bezogenen Bewertungsanpassungen, als sie die Auswirkungen des Ausfalls der eigenen Bank nicht berücksichtigen. Absatz 1 Zusätzlich zur Unterlegung des Kreditrisikos und des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivat- Gegenparteien müssen Banken gemäss Abs. 1 auch die Gefahr von Marktwertverlusten durch Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften auf- grund des Ausfallrisikos der Gegenpartei mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Entsprechende Marktwertverluste können aus veränderten Kreditspreads der Gegenpartei und aus veränder- ten Marktrisikofaktoren resultieren. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinan- zierungsgeschäfte von der Eigenmittelunterlegung ausgenommen sind. Sie hat sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards in Anhang 1 zu richten.130 Absatz 2 Zur Berechnung der Mindesteigenmittel stehen drei Ansätze zur Verfügung: Der Basisansatz (BA-CVA), der vereinfachte Ansatz sowie der fortgeschrittene Ansatz (F-CVA). Absatz 3 Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes zur Berechnung von CVA-Risiken erfordert eine Bewilligung der FINMA. Die Berechnung des fortgeschrittenen Ansatzes beruht ähnlich wie der EPE-Modellansatz auf aufwändigen bankinternen Modellen für die Schätzung der po- tentiellen zukünftigen Forderungen. Diese Methoden sind zwar weitgehend identisch mit jenen für die Bewertungsanpassungen in der Rechnungslegung, müssen jedoch in wesentlichen Punkten den regulatorischen Mindestanforderungen des Basler Mindeststandards angepasst werden. So gibt es etwa Vorgaben zu Modellierungsannahmen wie die Margin Period of Risk.

Artikel 77h Basisansatz für CVA-Risiken 131 Absatz 1 Banken, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von CVA-Risiken den Basisansatz anwenden, können entweder den reduzierten oder den vollständigen Basisansatz wählen. Während der vollständige Basisansatz für Banken mit Absicherungsgeschäften132 vor- gesehen ist, steht der reduzierte Ansatz im Sinne einer Vereinfachung allen übrigen Banken zur Verfügung.

130 MAR50.5 (2). 131 MAR50.13–MAR50.26. 132 CVA-Absicherungsgeschäfte können mit einer externen Gegenpartei oder intern mit einer Handelsabteilung der

Bank getätigt werden.

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Absatz 2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.

Artikel 77i Vereinfachter Ansatz für CVA-Risiken133 Absatz 1 Banken mit einem aggregierten Bruttonominalbetrag an Derivaten, die nicht zentral abgewi- ckelt werden, von nominell maximal 125 Milliarden Franken können ihre CVA-Risiken mit 100 Prozent der für Gegenpartei-Kreditrisiken (vgl. Art. 48 Abs. 2) erforderlichen Mindesteigenmit- teln unterlegen. Dabei dürfen CVA-Absicherungen nicht als risikomindernde Massnahmen be- rücksichtigt werden. Für den Schwellenwert (100 Milliarden EUR im Basler Mindeststandard) wurde ein Wechselkurs von 1,25 EUR/CHF gewählt, analog zum Bereich der operationellen Risiken. Absatz 2 Der vereinfachte Ansatz ist jeweils auf das gesamte Portfolio anzuwenden d. h. er kann nicht mit anderen Ansätzen für CVA-Risiken kombiniert werden ausser bei der Berechnung der Min- desteigenmittel für CVA-Risiken auf konsolidierter Basis (vgl. Art. 77j Abs. 2). Absatz 3 Sofern die CVA-Risiken, die aus den Derivatepositionen einer Bank resultieren, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beitragen, kann die FINMA diese dazu verpflichten, den fortge- schrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden. Die FINMA legt die Materialitäts- schwelle fest. Die Wesentlichkeit der CVA-Risiken wird dabei insbesondere anhand der abso- luten Höhe der Mindesteigenmittel für CVA-Risiken sowie deren Anteil an den gesamten Mindesteigenmitteln festgelegt.

Artikel 77j Fortgeschrittener Ansatz für CVA-Risiken 134 Absatz 1 Der fortgeschrittene Ansatz für CVA-Risiken ist eine Angleichung an den Standardansatz für Marktrisiken und beruht auf der bankinternen Modellierung von buchhalterischen Bewertungs- anpassungen für Gegenpartei-Kreditrisiken. Wie beim Standardansatz für Marktrisiken handelt es sich im Wesentlichen um einen regulatorisch vorgegeben Varianz-Kovarianz-Modellie- rungsansatz, der auf Sensitivitäten der CVA gegenüber den Risikotreibern der Exposure sowie der Gegenpartei-Kreditrisiko-Spreads beruht und eine aggregierte Verlustgrösse für das ge- samte CVA-Risikoportfolio ergibt. Absatz 2 Banken, die den fortgeschrittenen Ansatz anwenden, können für einen Teil der Positionen den Basisansatz anwenden. Die Regelungen zur Verwendung der Ansätze gelten für die jeweilige, der ERV unterstehende Gruppe beziehungsweise Gesellschaft. Auf konsolidierter Basis darf auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz erfolgen, wenn beispielsweise eine kleine Gruppengesellschaft den vereinfachten Ansatz verwendet, die Gruppe im Übrigen aber den F-CVA oder den BA- CVA verwendet. Diese Kombination setzt voraus, dass die CVA-Risiken der Gruppengesell- schaft, welche den vereinfachten Ansatz verwendet, auf konsolidierter Basis unwesentlich sind.

133 MAR50.9. 134 MAR50.7–MAR50.12. Anstelle der Abkürzung SA-CVA nach Basler Text wird in der Schweizer Umsetzung die

Bezeichnung F-CVA verwendet. Dies ist ein bewusster Entscheid, da die Abkürzung «SA» die Verwendung eines Standardansatzes suggeriert, inhaltlich aber ein bewilligungspflichtiger Modellansatz vorliegt.

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Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.

Artikel 148p Verwendung externer Ratings für nach Risiko gewichtete Positionen ge- genüber Banken Mit dieser Übergangsbestimmung wird der Fall adressiert, dass bei Inkrafttreten der E-ERV das externe Rating für eine Bank immer noch auf der Annahme einer impliziten Staatsgarantie abstützt. Solche Ratings sind unter Basel III final nicht mehr anerkannt und eine Position ge- genüber einer solchen Bank müsste entsprechend als ohne Rating behandelt werden. Um entsprechende «Klippeneffekte» in der Risikogewichtung zu vermeiden, verlängert die Über- gangsbestimmung die zulässige Anwendungsdauer von externen Ratings, welche auf der An- nahme einer impliziten Staatsgarantie basieren, falls nicht mindestens ein Rating zur Verfü- gung steht, das ohne diese Annahme erstellt wurde. Diese Übergangsbestimmung ist in den finalen Basel-III-final-Standards als nationale Option vorgesehen und in ihrer Dauer auf maxi- mal fünf Jahre nach international vereinbartem Umsetzungsdatum der Standards (1. Januar 2023) limitiert. Entsprechend soll die Übergangsbestimmung in der E-ERV bis 31. Dezember 2027 gelten.

Artikel 148q Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter Die Risikogewichte zu Instrumenten mit Beteiligungscharakter nach den neuen Ziff. 1.3 und 1.4 in Anhang 4 (neu) unterliegen einer nach dem Basler Mindeststandard ab 1. Januar 2023 laufenden fünfjährigen linearen Einführungsregelung. Ausgehend von 100 Prozent steigen die Risikogewichte um jeweils 60 Prozentpunkte bis total 400 Prozent (Anhang 4 Ziff. 1.3) bzw. um jeweils 30 Prozentpunkte bis total 250 Prozent an (Anhang 4 Ziff. 1.4).135 Ab Inkrafttreten entsprechen die Daten mit den jeweiligen Anforderungen dem vom Basler Mindeststandard vorgesehenen Zeitplan.

Anhang 1a Ziffer 1 Bei Kreditzusagen mit festen Verpflichtungen wird künftig nicht mehr zwischen kurz- (20 %) und langfristigen (50 %) Ursprungslaufzeiten unterschieden. Stattdessen gilt künftig für alle festen Verpflichtungen ein Kreditumrechnungsfaktor von 40 Prozent.136 Der bisherige Kreditumrechnungsfaktor von null für Vereinbarungen, die von der Bank jeder- zeit bedingungslos und ohne vorherige Ankündigung aufgehoben werden können oder wenn der Schuldner die vordefinierten Bedingungen nicht mehr erfüllt, aufgehoben werden können, wurde vom BCBS basierend auf Erfahrungen der Vergangenheit als zu gering erachtet und im Standard auf 10 Prozent erhöht. Der Grund dafür ist, dass die Kundin oder der Kunde die entsprechenden Kreditlinien bis zur Aufhebung seitens Bank einseitig ziehen kann und damit für die Bank ein Risiko besteht, dass aus der Zusage eine Kreditposition entsteht.137 Die An- passung des Kreditumrechnungsfaktors wird hiermit in der Schweiz nachvollzogen. Ziffer 3 Unter Ziff. 3 wird präzisiert, dass für selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhan- delsgeschäften Ursprungslaufzeiten von unter einem Jahr als kurzfristig gelten.138 Ziffer 4

135 CRE90.1. 136 CRE20.98. 137 CRE20.100. 138 CRE20.99.

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Die bisherige Ziff. 4 wird hinfällig, da Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen unter den übrigen Eventualverpflichtungen nach Ziff. 5.2 zu subsummieren sind. Ziffer 5 In Ziff. 5.3 figurieren neu andere Ausserbilanzgeschäfte einschliesslich nicht bilanzierter, nicht abgewickelter Positionen. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass alle nicht in vorgängigen Ziffern genannten Ausserbilanzgeschäfte einen Kreditumrechnungsfaktor von 1 haben.

Anhang 2 Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert. Ziffer 1 Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und der Internationale Währungsfonds (IWF) werden aus der bisherigen Ziff. 3.2 entfernt und gemeinsam mit weiteren supranationa- len Organisationen in der neuen Ziff. 1.3 aufgeführt.139 Die Risikogewichte für entsprechende Positionen mit Rating in den Ratingklassen 1–3 sowie für Positionen ohne Rating sind neu tiefer. Ziffer 2 Die Risikogewichte für öffentlich-rechtliche Körperschaften mit den Ratingklassen 4 und 6 wer- den beide um 50 Prozentpunkte reduziert. Kantone ohne Rating werden separat aufgeführt in Ziff. 2.1 und erhalten ein Risikogewicht von 20 Prozent. Ziffer 3 Das Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken der Ratingklasse 3 beträgt neu 30 statt bisher 50 Prozent.140 Ziffer 4141 Bislang galten in der Schweiz für Fristigkeiten bis 3 Monate Risikogewichte von 20 und für über 3 Monate Risikogewichte von 50 Prozent. Lag das Risikogewicht für Positionen gegen- über dem Sitzstaat jedoch über 20 respektive 50 Prozent, so war das Rating des Sitzstaats zu verwenden. Künftig wird das Risikogewicht für langfristige Positionen gegenüber Banken der Ratingklasse 3 von 50 auf 30 Prozent reduziert. Positionen ohne Rating gegenüber Banken werden neu in die Unterpositionsklasse A, B und C aufgeteilt und entsprechend differenziert risikogewichtet. Dadurch erfolgt eine Erhöhung der Risikogewichtung für Positionen ohne Ra- ting, die in die neuen Unterpositionsklassen B und C fallen. Ziffer 5 Analog zur Anpassung bei den Risikogewichten der Positionsklasse «Unternehmen» (Ziff. 6) wird auch bei der Positionsklasse «Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken» unter Ziff. 5.1 das Risikogewicht für die Ratingklasse 4 von 100 auf 75 Prozent reduziert. Ziffer 6 Die geltende Ziff. 6 in Anhang 2 («Börsen, Clearinghäuser und zentrale Gegenparteien») wird aufgehoben. Auf Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien müssen grundsätzlich die allgemeinen Risikogewichte der Kategorie «Unternehmen» angewendet werden, vorbehalten die zentrale Gegenpartei verfügt über eine Bankbewilligung und fiele sodann in die Kategorie «Banken». Für bestimmte Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenpartei, insbe- sondere im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen, gelten nach Basel III final spezifi- sche Regelungen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen der FINMA). Diese

139 CRE20.10. 140 CRE20.15. 141 CRE20.18, CRE20.19, CRE20.21, CRE20.31.

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umfassen auch die Regelungen für Positionen gegenüber entsprechenden Clearing-Mitglie- dern oder Kundinnen und Kunden derselben. Das Risikogewicht für Unternehmen (neu unter Ziff. 6) der Ratingklasse 4 wird von 100 auf 75 Prozent reduziert.142 Ziff. 6.2 legt das Risikogewicht der neu geschaffenen Unterpositions- klasse der kleinen und mittleren Unternehmen (Art. 70 Abs. 3) fest.143 Banken, die für Positio- nen gegenüber Banken externe Ratings verwenden, müssen auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden.144 Ziffer 7 Diese Ziffer legt die Risikogewichtung der neu geschaffenen Positionsklasse der Spezialfinan- zierungen (Art. 70a) fest. Ziffer 8 Die Risikogewichtung der neu geschaffenen Positionsklasse der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen (Art. 71b) wird in Ziff. 8 festgelegt.145

Anhang 3 Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert. Ziffer 1 Retailpositionen aus Kreditkartenverpflichtungen, die in den letzten zwölf Monaten jeweils ter- mingerecht getilgt oder gar nicht in Anspruch genommen wurden, werden neu mit 45 statt 75 Prozent risikogewichtet.146 Ziffer 2 Die Erläuterungen zum Risikogewicht von inländischen Pfandbriefen finden sich bei Art. 71a. Ziffer 3 Ziff. 3 legt die Risikogewichtung für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen ge- mäss dem Basler Mindeststandard147 fest. Wohnrenditeliegenschaften werden für die Risiko- gewichtung als «übrige Wohnliegenschaften» und Gewerberenditeliegenschaften als «übrige Gewerbeliegenschaften» erfasst. Damit ist sichergestellt, dass nicht selbstgenutzte Liegen- schaften automatisch diesen Kategorien zugeteilt werden (Residualmenge) und kein nicht er- fasster Zwischenbereich entsteht. Da die Definition somit nicht über den Begriff «Rendite» erfolgt, wird dieser Ausdruck auch nicht verwendet. Der Basler Mindeststandard148 sieht deutlich erhöhte Risikogewichte für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen vor, die die in der E-ERV aufgeführten Anforderungen nach

Art. 72c Abs. 1 nicht erfüllen. Die Schweizer Umsetzung verzichtet auf eine explizite Verknüp- fung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie auf ein- zelne Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung149, um die Implementierungskosten tief zu halten. Als Kompensation werden für Hypotheken mit Be- lehnungsgrad über 60 Prozent bei den Risikogewichten in Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4 Zu- schläge gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss dem Basler Mindeststandard vorgenommen. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Ri- siken aufgrund der Tragbarkeit und/oder vorsichtigen Bewertung angenommen. Ferner er- scheint es aus Sicht der Behörden auch angesichts der Bedeutung des Hypothekarportfolios

142 CRE20.43. 143 CRE20.47. 144 CRE20.42. 145 CRE20.38. 146 CRE20.68. 147 CRE20.82, CRE20.84, CRE20.85, CRE20.87. 148 CRE20.73. 149 CRE20.75.

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von Schweizer Banken angezeigt, in diesem Bereich die Risikogewichte insgesamt im Ver- gleich zur bisherigen Regelung nicht zu stark zu reduzieren. Ziffer 4 Ziff. 4 definiert neu die Risikogewichtung150 für alle nachrangigen Positionen, daher wird die Differenzierung zwischen nachrangigen Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körper- schaften mit maximalem Risikogewicht von 50 Prozent und übrigen nachrangigen Positionen obsolet. Wandlungskapital nach den Art. 27 Abs. 3, 126 und 127 und Schuldinstrumente zur Verlust- tragung bei Insolvenzmassnahmen nach den Art. 126a–127a gelten als nachrangige Positio- nen, die gemäss Ziff. 4 zu gewichten sind, soweit sie nicht vom regulatorischen Eigenkapital abgezogen werden. Ziffer 5 Die bisher als «überfällige Positionen» bezeichneten Positionen werden gemäss dem Basler Mindeststandard151 neu als «ausgefallene Positionen» bezeichnet. Ziffer 6152 Flüssige Mittel, die sich in Besitz der Bank oder auf dem Transportweg befinden, fallen unter Ziff. 6.1 und unterliegen damit einer Risikogewichtung von 0 Prozent. Flüssige Mittel, die sich im Inkassoverfahren befinden, sind hingegen mit 20 Prozent zu gewichten (Ziff. 6.3). Neben flüssigen Mitteln erhält auch Gold, das bei der Bank verwahrt oder bei einer anderen Bank sammelverwahrt wird, ein Risikogewicht von 0 Prozent (Ziff. 6.2). Die bislang unter der Ziff. 6.2 ausgewiesenen Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nach- schussverpflichtungen werden neu unter den «übrigen Positionen» subsumiert. Diese finden sich neu in Ziff. 6.4 (und nicht mehr in Ziff. 6.3). Unter Ziff. 6.2 findet sich die Risikogewichtung für den Aktivsaldo des Ausgleichskontos aus

Art. 79 Abs. 2 der geltenden ERV. In Ziffer 6.5 wird zur Vollständigkeit neu die Risikogewichtung nach Art. 40 Abs. 2 der Beträge der drei Positionen nach Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, aufgeführt. Die Risikogewichtung von Positionen mit nicht gegenparteibezogenen Risiken (Art. 78 und Art. 79 Abs. 1 geltende ERV) finden sich in der neuen Ziff. 6.6.

Anhang 4 Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert. Anhang 4 widerspiegelt die höheren Risikogewichte153 für Beteiligungstitel und Instrumente mit Beteiligungscharakter gemäss dem finalen Basler Mindeststandard. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen gelten nicht als Instrumente mit Beteiligungscharakter. Ihre Risikoge- wichtung wird nach einem der in Art. 59a festgelegten Ansätze bestimmt. Spekulative Investitionen wie Risikokapital oder ähnliche Investitionen in nicht kotierte Aktien, die in Erwartung kurzfristiger Kapitalgewinne getätigt wurden, sind nach der neuen Ziff. 1.3 zu gewichten. Investitionen in nicht börsenkotierte Aktien von Firmenkunden, mit denen die Bank eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder einzugehen beabsichtigt, sowie Debt-

150 CRE20.60. 151 CRE20.106, CRE20.107. 152 CRE20.110. 153 CRE20.57, CRE20.62.

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Equity-Swaps für Unternehmensumstrukturierungszwecke sind hingegen von 1.3 ausge- schlossen und fallen unter die neue Ziff. 1.4.154 Der Verweis auf Art. 32 sowie die Terminologie (Instrumente mit Beteiligungscharakter) wer- den zudem angepasst.

Anhang 7 Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 beschlossen, den sektoriellen antizyklischen Kapital- puffer auf den 30. September 2022 zu reaktivieren. Anhang 7 tritt somit auf diesen Zeitpunkt in Kraft. In Hinblick auf die Umsetzung von Basel III final ist zu klären, wie bei der Verwendung des IRB-Ansatzes die neu eingeführten Untergrenzen nach Art. 45a Abs. 3 Bst. b sowie Art. 77 Abs. 2 von 72,5 Prozent bei der Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden sind. Bei der Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers ist die Untergrenze zu be- rücksichtigen, indem für die dem sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer unterliegenden Po- sitionen als Basis das Maximum der nach dem IRB gewichteten Positionen und 72,5% der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen dient. Auf dieser Basis erfolgt an- schliessend die Berechnung der zu haltenden Eigenmittel. Der auf den 30. September 2022 reaktivierte, sektorielle antizyklische Kapitalpuffer nach An- hang 7 betrifft die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegen- schaften nach Artikel 72 im Inland. Die Untergrenze nach Art. 77 Abs. 2 betrifft die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grund- pfand in der Schweiz. Die dem reaktivierten, sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer unterlie- genden Positionen stellen somit eine Teilmenge der Positionen nach Art. 77 Abs. 2 dar. Zur Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers reicht es daher aus, die Unter- grenze nach Art. 77 Abs. 2 auf die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland anzuwenden. Auf dieser Basis erfolgt anschliessend die Be- rechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers. Die Änderung von Anhang 7 steht unter dem Vorbehalt, dass dieser Anhang bei Inkraftsetzung dieser Vorlage am 1. Juli 2024 noch in Kraft ist. Es gelten bezüglich Untergrenze die Über- gangsbestimmungen nach Art. 148o. Beispiel: Zwei IRB-Banken A und B weisen für die dem antizyklischen Kapitalpuffer unterlie- genden Positionen unter dem SA-BIZ nach Risiko gewichtete Positionen von 200 auf. Nach dem IRB entsprechen bei Bank A die nach Risiko gewichteten Positionen 130 und bei Bank B 150. Als Basis für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers gilt nun das Maximum der nach dem IRB gewichteten Positionen und 72,5 Prozent der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen von 145 (72,5% * 200). Bei einem antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5% müsste Bank A zusätzlich hartes Kernkapital in der Höhe von 3,625 (145 * 2,5%) und Bank B von 3,75 (150 * 2,5%) halten.

Anhang 4a Die Formel legt die Berechnung der Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds einer Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei fest.

2.4.2 E-PfV

Basel III final führt eine neue Positionsklasse der gedeckten Schuldverschreibungen ein. In der Schweiz kann nur der Schweizer Pfandbrief als inländische gedeckte Schuldverschreibung gemäss Basler Mindeststandard eingestuft werden. Damit das im Vergleich zur bisherigen Regulierung tiefere Risikogewicht von 10 Prozent zur Anwendung kommen kann, sollen die

154 CRE20.58 Fussnote 25.

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folgenden Anpassungen an der Pfandbriefverordnung vorgenommen werden. Mit den entspre- chenden Anpassungen wird eine fixe Risikogewichtung von 10 Prozent möglich, die die ein- zelnen Banken von der Pflicht befreit, die Anforderungen gemäss dem Basler Mindeststan- dard, die für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen in Art. 71b festgehalten sind, für Schweizer Pfandbriefe zu prüfen.

Artikel 14b Mindestdeckung Absatz 1 Der Basler Mindeststandard155 sieht vor, dass der Nominalwert der Darlehensdeckung den Nominalwert der Darlehen um mindestens 10 Prozent übersteigen muss. Zudem sollten ge- mäss dem Basler Mindeststandard156 Hypothekarkredite im Deckungsstock die Anforderungen für präferentielle Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite (CRE20.71) erfüllen. Wie bereits ausgeführt, wird in der Schweiz auf eine explizite Verknüpfung der bankinternen Trag- barkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie auf einzelne Elemente des Basler Min- deststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung verzichtet (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 1 E-ERV) und diese über erhöhte Risikogewichte für Hypotheken mit Belehnungs- grad über 60 Prozent kompensiert. Diese Vereinfachung für das Kreditgeschäft der Banken hat zur Folge, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil der in den Deckungs- stock gelegten Hypotheken zwar die Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 E-ERV erfüllt, jedoch nicht die Anforderungen des Basler Mindeststandards gemäss CRE20.71. Zur Kompensation potenzieller nicht standardkonformer Hypothekarkredite im Deckungsstock ist daher eine Überdeckung von 15 anstelle von 10 Prozent erforderlich. Absatz 2 Während in Absatz 1 der nominalwertbasierte Deckungsansatz des Basler Mindeststandards zu Grunde liegt, widerspiegelt Absatz 2 die traditionelle Deckungswertlogik des Pfandbriefge- setzes (vgl. Art. 32–36 PfG). Der Deckungswert eines Hypothekarkredits entspricht demnach ebenfalls dessen grundpfandgedeckten Nominalwert, jedoch höchstens bis zur Belehnungs- grenze des zugrundeliegenden Grundstücks. Die anzuwendende Belehnungsgrenze variiert entsprechend der Art der Liegenschaft, beträgt aber für keine Grundstückart mehr als zwei Drittel des Werts der zugrundeliegenden Liegenschaft. Durch diese Obergrenze stellt das PfG sicher, dass der Deckungswert eines Hypothekarkredits mit hohem LTV einen entsprechenden Sicherheitspuffer enthält, während dem Hypothekarkredite mit tiefem LTV keinen zusätzlichen Puffer benötigen. In der bestehenden Praxis hat die FINMA die erforderliche Überdeckung für die beiden Pfandbriefinstitute bereits individuell festgelegt. In diesem Absatz wird nun der ak- tuelle Mindestdeckungsgrad von 108 Prozent in Bezug auf den Deckungswert transparent in der Verordnung festgehalten. Da die Einhaltung einer der Anforderungen aus Absatz 1 und 2 nicht in jedem Fall auch die Einhaltung der anderen beinhaltet, sind beide Absätze notwendig und hinsichtlich der Trans- parenz auch sinnvoll. Ausgehend von einem Deckungsstock, der ausschliesslich aus risikorei- cheren Hypotheken mit hohen LTV besteht, kann es sein, dass die Summe der Nominalwerte (gemäss Absatz 1) das Erfordernis des Basler Mindeststandards problemlos erreicht, aufgrund der nötigen Abschläge bei der Berechnung des Deckungswerts den Anforderungen gemäss Absatz 2 dennoch nicht genügen. Umgekehrt ist es bei einem besonders konservativen De- ckungsstock, der ausschliesslich aus Hypotheken mit tiefen LTV besteht, möglich, dass die Summe der Nominalwerte die Anforderung aus Absatz 1 noch nicht erfüllt, obwohl der De- ckungswert gemäss Absatz 2 bereits ausreichend ist. Dies ist der Fall, weil Hypotheken mit tiefem LTV keinen Abschlag benötigen bei der Berechnung des Deckungswerts.

155 CRE20.35. 156 CRE20.34.

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V. Bilanz, Erfolgsrechnung, Geschäftsbericht und Offenlegung Dieser Abschnitt enthält nun zusätzlich auch Art. 21bis zur Offenlegung. Daher wird der Glie- derungstitel präzisiert.

Artikel 21bis Offenlegung Der Basler Mindeststandard157 schreibt für die Anwendung eines Risikogewichts von 10 Pro- zent für gedeckte Schuldverschreibung der höchsten Ratingklasse Offenlegungspflichten vor. Die in diesem Artikel aufgeführten Offenlegungspflichten stellen sicher, dass die Offenlegungs- pflichten für den Schweizer Pfandbrief mit den Basler Anforderungen für eine Risikogewich- tung von 10 Prozent in Einklang stehen. Der Zinsertrag der Pfandbriefe und der Deckung de- cken die vom Basler Mindeststandard geforderten Angaben zum Zinsrisiko ab. Zudem gibt es gemäss der aktuellen Praxis bei den Schweizer Pfandbriefen kein Währungsrisiko. Der Voll- ständigkeit halber ist diese Inexistenz trotzdem standardmässig durch die Pfandbriefinstitute offenzulegen.

3 Marktrisiken 3.1 Beantragte Neuregelung Die Verluste, welche Banken in der Finanzkrise 2007–2009 aufgrund von Marktrisiken erlitten haben, zeigten auf, dass das bestehende Regelwerk zur Eigenmittelunterlegung dieser Risi- ken die Widerstandskraft der Banken für solche Ereignisse ungenügend sicherstellt. Nach ers- ten Anpassungen des Standards im Juli 2009 wurde anschliessend durch den BCBS ein Fun- damental Review of the Trading Book (FRTB) vorgenommen. Im Bereich Marktrisiko bringt der finalisierte Basel-III-Standard grundlegende Änderungen: i) beim Standardansatz (standardised approach, SA), ii) beim Modellansatz (internal models-approach, IMA) und iii) bei der Abgrenzung zwischen dem Banken- und dem Handelsbuch.158 Der neue Standardansatz und der neue Modellansatz zur Bestimmung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken lösen die entsprechenden, aus dem Jahre 1997 stammenden und nach der Finanzkrise mit «Basel 2.5» nur punktuell überarbeiteten Ansätze ab. Der bisherige Standar- dansatz bleibt in der E-ERV als «einfacher Standardansatz» (simplified standardised ap- proach) in rekalibrierter Form erhalten. Der Marktrisiko-Standardansatz wurde vom BCBS grundlegend überarbeitet, um ihn – insbe- sondere auch zur Output-Floor-Berechnung bei der Anwendung des Modellansatzes – ausrei- chend risikosensitiv auszugestalten. Der bisherige Standardansatz steht in der Schweiz in rekalibrierter Form als einfacher Stan- dardansatz weiterhin für die meisten Institute zur Verfügung. Ziel der Rekalibrierung ist es, die Mindesteigenmittel nach dem einfachen Standardansatz für durchschnittliche und wenig kom- plexe Handelsbücher ungefähr auf die Höhe der Mindesteigenmittel nach dem (neuen) Stan- dardansatz zu bringen. Die Rekalibrierung erfolgt dabei mittels vier einfacher Multiplikatoren, deren Umsetzung einfach und entsprechend kostenminimal ist. Da die Kalibrierungen der An- sätze des neuen Rahmenwerkes für Marktrisiken einer Stress-Kalibrierung entsprechen, wird die Kalibrierung deutlich erhöht.

157 CRE20.37. 158 https://www.bis.org/bcbs/publ/d457_note.pdf; https://www.bis.org/bcbs/publ/d352.pdf. Minimum capital require-

ments for market risk, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > Minimum capital requirements for market risk sowie Explanatory note on the minimum capital requirements for market risk, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > Explanatory note on the minimum capital requirements for market risk.

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Der neue Marktrisiko-Modellansatz sieht strengere Voraussetzungen für die Modellbewilligung vor. Diese sehen eine Zulassung auf Stufe Trading Desk, eine konsistentere Identifikation und Eigenmittelunterlegung wichtiger Risikofaktoren sowie eine Beschränkung der Minderung der Eigenmittelanforderungen durch Absicherung und Diversifikation vor. Damit soll sichergestellt werden, dass interne Modelle lediglich dort angewendet werden, wo sie das Risiko auch an- gemessen abbilden. Neu wird in der E-ERV mit dem Modellansatz als Stress-Risikomessgrösse der Expected Shortfall (ES) und nicht mehr der Value-at-Risk (VaR) verwendet. Der ES berücksichtigt ge- genüber dem bisherigen VaR das Tail-Risiko159 besser. Mit dem Basler Standard- und dem Modellansatz wird in der E-ERV neu das Risiko einer plötz- lichen starken Verschlechterung der Marktliquidität berücksichtigt. Der bisherige fixe Liquidi- tätshorizont von zehn Tagen wurde durch die Anwendung flexibler Horizonte ersetzt. Eine weitere grundlegende Neuerung betrifft die Zuteilung von Positionen zum Banken- und zum Handelsbuch. Mit dieser Neuerung wird eine von mehreren entscheidenden Ursachen für die Finanzkrise angegangen. Die bisherige Regelung in der ERV gab den Banken – entspre- chend dem bisherigen Basler Mindeststandard – die Möglichkeit, ein Handelsbuch zu führen. Eine Pflicht dazu gab es nicht. Die Eigenmittelunterlegung für Positionen im Handelsbuch war grundsätzlich tiefer als für jene im Bankenbuch. Damit bestand eine grundsätzliche Motivation zur Führung eines Handelsbuchs. Vor der Finanzkrise wurden Positionen (auch mit Kreditrisi- ken) sodann zunehmend dem Handelsbuch zugeordnet, was zu einer zu tiefen Eigenmittelun- terlegung dieser Risiken führte. So konnten Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden, dem Han- delsbuch zugeordnet werden. Für die Zuteilung war die Handelsabsicht zentral. Neu müssen Positionen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, einerseits im Handelsbuch geführt werden. Andererseits müssen im Vergleich zur bisherigen Regelung auch weitere Bedingungen erfüllt sein, damit eine Position im Handelsbuch gehalten werden darf. Ferner gibt es neu auch Re- gelungen für eine zwingende Zuteilung von Positionen zum Bankenbuch. Mit dieser Neufas- sung der Zuteilung zum Banken- und zum Handelsbuch werden bewusst die Möglichkeiten eingeschränkt, Positionen demjenigen Buch zuzuweisen, in dem geringere Eigenmittelanfor- derungen gelten. In der E-ERV ist im Einklang mit Basel III final neu eine klare Zuteilungskaskade vorgesehen: i) Es gibt klar definierte Positionen (Art. 4b), die in jedem Fall dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen. ii) Es gibt grundsätzliche Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Position dem Han- delsbuch zugeordnet werden kann (Art. 5 Abs. 1). iii) Positionen, die zum Zweck (Art. 5 Abs. 2) des Wiederverkaufs nach kurzer Haltedauer, der Ausnützung von kurzfristigen Preisänderungen, zur Realisierung von Arbitragegewinnen oder zur Absicherung von Risiken entsprechender Positionen gehalten werden, sind zwin- gend dem Handelsbuch zuzuordnen. Davon ausgenommen sind diejenigen Positionen (vgl. i), welche zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen, obwohl sie zu einem oder mehreren der genannten Zwecke gehalten werden. iv) Im Weiteren gibt es eine Aufzählung von Positionen (Art. 5 Abs. 3), von welchen angenom- men wird, dass sie in jedem Fall zu einem oder mehreren der genannten Zwecke (vgl. iii) gehalten werden und daher zwingend dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Davon ausge- nommen sind diejenigen Positionen (vgl. i), welche zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen, obwohl sie zu einem oder mehreren der genannten Zwecke gehalten wer- den. Begründete Abweichungen von den Kriterien unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a–g sind möglich, benötigen aber die Zustimmung der FINMA (Art. 5 Abs. 4).

159 Risiko, das mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit eintritt.

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v) Sämtliche Positionen, die gemäss iii) und iv) nicht dem Handelsbuch zugeordnet werden müssen, müssen zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden (Art. 4a Bst. i).

3.2 Geprüfte Alternativen Im Bereich Marktrisiken gibt es in der ERV seit 1997 einen De-Minimis-Ansatz für die Berech- nung der Marktrisikoeigenmittelanforderungen von Aktien- und Zinsinstrumenten. Im Kern be- deutet dies die Anwendung der Bankenbuch-Kreditrisiko-RWA-Regeln für diese Instrumente im Handelsbuch. Die bisherigen kumulativ einzuhaltenden Grenzwerte für die Grösse des Handelsbuchs liegen bei 6 Prozent der Bilanzsumme und 30 Millionen Franken.160 Für die vorliegende Anpassung der ERV wurde der bisherige De-Minimis-Ansatz überprüft und in der Folge grundsätzlich beibehalten (Art. 83 Abs. 3). Auf der Basis einer quantitativen Ver- gleichsanalyse mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz wurde ein einheitlicher Multipli- kator von 2,5 auf die entsprechend der Unterlegung der Kreditrisiken berechneten, nach Risiko gewichteten Positionen festgelegt. Der Multiplikator stellt sicher, dass trotz vereinfachter Um- setzung eine ausreichende Eigenmittelunterlegung erfolgt.

3.3 Rechtsvergleich Der EU-Umsetzungsvorschlag sieht im Bereich der Marktrisiken mehrere Abweichungen vom finalen Basler Standard vor. Generell ist geplant, dass die nach EU-Regeln bestimmten Eigen- mittelanforderungen für Marktrisiken via einen Faktor (grösser 0 Prozent und kleiner 100 Pro- zent) abgesenkt werden können, falls in anderen Jurisdiktionen tiefere Eigenmittelanforderun- gen gelten würden.161 Dies erstreckt sich auf alle Ansätze für Marktrisiken. Auch ist vorgesehen, dass die EU-Kommission die Einführung der neuen Marktrisikovorschriften um 2 Jahre hinauszögern kann, falls dies im Lichte der Einführung dieser neuen Regeln in anderen Jurisdiktionen aus einer Wettbewerbsoptik angezeigt ist. Beim Marktrisiko-Modellansatz se- hen die EU-Regeln ein vom Basler Mindeststandard etwas abweichendes Verfahren vor, um die einjährige Stressperiode zu ermitteln, die massgeblich zur Berechnung der Eigenmittelan- forderungen beiträgt.162 Wie im Rahmen der QIS der EU festgestellt wurde, kann dies zu ma- teriell tieferen Eigenmittelanforderungen unter dem Modellansatz führen. Im Rahmen des Marktrisiko-Standardansatzes sieht die EU-Umsetzung tiefere Eigenmittelanforderungen für CO2-Emmissionszertifikate als nach Basler Mindeststandard vor.163 Bei den Bedingungen zur Anwendung des einfachen Standardansatzes weicht die EU vom Basler Mindeststandard na- mentlich dadurch ab, dass die Komplexität des Handelsbuchs kein Kriterium darstellt.164 Über den Basler Mindeststandard hinausgehend finden sich im EU-Umsetzungsvorschlag zusätzli- che qualitative Vorgaben zum internen Weisungswesen, Kontrollen und Prozessen, den Auf- gaben der internen Risikokontrolle bei der Umsetzung des Marktrisiko-Standardansatzes und der monatlichen Berichterstattung und dem unabhängigen Review der nach diesem Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen.165 Solche Vorgaben sind im Basler Mindeststandard nicht enthalten. Die Umsetzung der durch Basel III final vorgesehenen fundamentalen Anpassungen im Be- reich Marktrisiken in anderen Jurisdiktionen orientiert sich – wie jene der Schweiz – eng am Basler Mindeststandard. Hongkong beispielsweise erwähnt die enge Anlehnung explizit.166

160 FINMA-Rundschreiben 2008/20 Randziffern 49–51. 161 EU (2021), Art. 461a. 162 EU (2021), Art. 325bb und 325bc(2c). 163 EU (2021), Art. 325as. 164 EU (2021), Art. 325a. 165 EU (2021), Art. 325c. 166 Vgl. Hong Kong Monetary Authority, Consultation paper CP19.01 «Market Risk», S. 5

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3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.4.1 E-ERV

Artikel 4b Bankenbuch Dieser Absatz legt fest, welche Positionen dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen.167 Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (Bst. e) werden selbst dann dem Bankenbuch zugeordnet, wenn zwar mindestens eine der Bedingungen nach Ziff. 1 oder 2 von Art. 5 Abs. 3 Bst. c erfüllt ist, aber zusätzlich rechtliche Gründe vorliegen, die den Handel oder eine voll- ständige Absicherung der Position verhindern. Diese rechtlichen Gründe verhindern grund- sätzlich eine Zuordnung zum Handelsbuch (Art. 5 Abs. 1). Die Zuordnung zum Bankenbuch erfolgt diesfalls gestützt auf Bst. i. Dasselbe gilt auch für Derivate auf verwaltete kollektive Vermögen (Bst. g). Unter Bst. g fallen auch Derivate auf Derivate, die Positionen nach Bst. a–f als Basiswerte haben. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. In Ausnahmefällen kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden. Bst. i legt fest, dass sämtliche Positionen, die nicht gestützt auf Bst. a–h bereits dem Banken- buch oder nach Art. 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden mussten bzw. konnten, dem Ban- kenbuch zugeordnet werden müssen.168 Dieser Buchstabe ist erforderlich, damit die Zuord- nung sämtlicher Positionen klar geregelt ist.

Artikel 5 Handelsbuch Absatz 1 Diese Bedingung für die Zuordnung einer Position zum Handelsbuch ist grundsätzlicher Na- tur.169 Sie gilt daher auch für die Zuordnungen gemäss den Absätzen 2–4. Inhaltlich ändert sich diesbezüglich nichts gegenüber der bestehenden Regelung. Absatz 2 Wenn eine Position aus einem in diesem Absatz aufgeführten Zweck gehalten wird, dann ist sie dem Handelsbuch zuzuordnen.170 Ausgenommen sind Positionen, die nach Art. 4b dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erst- zuordnung. In Ausnahmefällen kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden. Absatz 3 Dieser Absatz legt fest, welche Positionen dem Handelsbuch zugeordnet werden müssen.171 Ausgenommen sind Positionen, die nach Art. 4b dem Bankenbuch zugeordnet werden müs- sen. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. Es kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden. Die in Bst. a enthaltene Zuteilung von Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsbestand zugeordnet werden, entspricht einer gene- rellen, aber nicht zwingenden Zuteilung. Die Anforderungen in der E-ERV an die Zuordnung zum Handelsbuch sind einschränkender als jene aus der Rechnungslegung für den Handels- bestand, da auch die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sein müssen und eine Zuteilung nach

Art. 4b zum Bankenbuch möglich ist. Die Bestimmung in Bst. g bezieht sich nicht auf Positionen in Anteilen an verwalteten kol- lektiven Vermögen, die zu einer Netto-Shortposition im Bankenbuch führen. Letztere werden

167 RBC25.8. 168 RBC25.1, RBC25.7. 169 RBC25.3, RBC25.4. 170 RBC25.5. 171 RBC25.6, RBC25.8 (5), RBC25.9.

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gemäss Art. 4b Bst. e oder Art. 5 Abs. 3 Bst. c dem Banken- bzw. dem Handelsbuch zugeord- net. Im Bankenbuch werden die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen gemäss Art. 59a nach Risiko gewichtet (siehe Art. 49 Abs. 3 Bst. e). Handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen gemäss Bst. e sind Positionen aus Ge- schäften mit Effekten, das heisst Wertpapierpensionsgeschäfte (repos and reverse repos) und Wertpapierleihgeschäfte (securities lending and borrowing), die für Handelszwecke gemäss Abs. 2 gehalten werden. Die Definition von Korrelationshandel (Bst. h) findet sich in den Erläuterungen zu Art. 83 Abs. 1. Absatz 4 Der Basler Mindeststandard172 sieht für die Positionen in Abs. 3 Bst. a–g lediglich eine Grund- annahme vor, dass diese Positionen aus mindestens einem der in Abs. 2 aufgeführten Zwecke gehalten werden. Eine Bank kann diese Positionen bei der Erstzuordnung in Abweichung zu Abs. 3 Bst. a–g mit Zustimmung der FINMA auch dem Bankenbuch zuordnen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Min- deststandard173. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.

Artikel 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotrans- fer Absatz 1 Zwischen dem Banken- und dem Handelsbuch können mit Zustimmung der FINMA in beide Richtungen Umbuchungen von Positionen vorgenommen werden.174 Die FINMA orientiert sich an den Kriterien gemäss dem Basler Mindeststandard und sie wird den Wechsel lediglich unter ausserordentlichen Umständen erlauben. Umbuchungen zwecks Eigenmittel-Arbitrage sind nicht zugelassen. Als Beispiele für zulässige Umbuchungen sind zu nennen: i) Ein öffentlich angekündigtes Ereignis, wie beispielsweise eine Umstrukturierung der Bank, die zu einer Schliessung der Handelsabteilung führt. ii) Eine Änderung der Rechnungslegungsvorschriften, die beispielsweise neu eine Fair-Value- Bewertung einer Position ermöglicht. Hingegen sind beispielsweise Marktereignisse, Änderungen der Marktliquidität einer Position oder eine Änderung in Bezug auf die Handelsabsicht allein genommen nicht ausreichende Gründe für eine Änderung der Zuordnung. Absatz 2 Jegliche Umbuchungen, die zu einer Reduktion der über alle Banken- und Handelsbuchposi- tionen berechneten Mindesteigenmittel führen, müssen durch einen entsprechenden Zuschlag auf die Mindesteigenmittel kompensiert werden.175 Dieser Zuschlag ist offenzulegen. Absatz 3 Interner Risikotransfer ist ein schriftlicher Nachweis eines Transfers von Risiko – innerhalb des Bankenbuchs oder innerhalb des Handelsbuchs oder zwischen den beiden Büchern – ohne dass Positionen umgebucht werden. Beispielsweise ein internes Geschäft, wonach von einer Einheit A eine Position wie z. B. eine Anleihe oder eine Absicherung via eine Option an eine Einheit B verkauft wird. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Ände- rung der Zuordnung und zum internen Risikotransfer. Sie richtet sich dabei nach dem Basler

172 RBC25.9, RBC25.10. 173 RBC20.10, RBC25.9, RBC25.11, RBC25.12. 174 RBC25.14, RBC25.16 175 RBC25.15.

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Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fas- sung nach Anhang 1.

Artikel 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung Absatz 1 Die erfolgswirksame Verbuchung der Wertänderung muss täglich erfolgen. Absatz 2 Diese dem Basler Mindeststandard entstammende Regelung wird inhaltlich aus den FINMA- Rundschreiben 2008/20 und 2017/7 übernommen, um sie explizit auf Stufe ERV zu verankern. Die Positionsbewertung nach Rechnungslegungsvorschriften bildet die Grundlage für die Be- rechnung der Mindesteigenmittel. Aus prudenzieller Hinsicht kann es jedoch sein, dass die Bewertung zum Fair Value nach Rechnungslegungsvorschriften nicht zwingend dem Prinzip der prudenziellen Vorsicht genügt. Unter den International Financial Reporting Standards (IFRS) beispielsweise spielt es für die Bewertung keine Rolle, wie gross eine gehaltene Akti- enposition ist. Die unter prudenzieller Sichtweise geforderte vorsichtige Bewertung bedeutet, die Grösse der Position zu berücksichtigen, weil sehr grosse Positionen nicht oder nur unter Preisnachlass in kurzer Zeit verkauft oder abgesichert werden können. Entsprechend sollte dieses Element auch in die Bewertung einfliessen, d. h. es sollte eine sinnvolle Bewertungs- anpassung (d. h. kernkapitalwirksame Reduktion des Fair Values nach Rechnungslegung) vorgenommen werden. Bei diesem Vorgehen ist auch Position um Position spezifisch zu be- trachten. Bezogen auf das Beispiel sind nicht das gesamte Portefeuille an Aktienpositionen, sondern alle Positionen in unterschiedlichen Aktien spezifisch zu betrachten. Es gilt die unter- schiedlichen typischen Handelsvolumina pro Tag von Aktien differenziert und angemessen zu berücksichtigen. Absatz 3 Diese dem Basler Mindeststandard entstammende Regelung wird inhaltlich aus FINMA- Rundschreiben 2008/20 und 2017/7 übernommen, um sie explizit auf Stufe ERV zu verankern. Die Bewertungsanpassungen nach Abs. 1 haben zu einer Reduktion des Kernkapitals zu füh- ren. Absatz 4 Nähere Einzelheiten zur vorsichtigen Bewertung führt die FINMA in technischen Ausführungs- bestimmungen aus. Sie richtet sich nach der massgebenden Fassung des Basler Mindest- standards nach Anhang 1.

Artikel 80 Da der bestehende Grundsatz durch die Anpassung in Art. 81 und den neuen Art. 81a abge- deckt wird, wird dieser Artikel aufgehoben.

Artikel 81 Begriff

Dieser Artikel definiert den Begriff Marktrisiko.176

Artikel 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken Absatz 1 Für die Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden, sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung sämtlicher in Art. 81 aufgeführten Marktrisiken erforderlich sind. Absatz 2

176 MAR10.1, MAR11.1.

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Für die Positionen, die dem Bankenbuch zugeordnet werden, sind in Bezug auf Marktrisiken lediglich die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung des Währungs-, Gold- preis- und Rohstoffrisikos erforderlich sind.

Artikel 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko177 Absatz 1 Dieser Absatz regelt, welche Positionen generell bei der Berechnung der Mindesteigenmittel ausgenommen werden können. Absatz 2 Die Bedingungen, unter welchen weitere Positionen bei der Berechnung der Mindesteigenmit- tel ausgenommen werden können, sind an dieser Stelle geregelt. Absatz 3 Die FINMA regelt die Anforderungen zu Abs. 2 Bst. d. Sie richtet sich dabei nach MAR11.3. In Abhängigkeit von der Kategorie der Bank kann die FINMA Erleichterungen gewähren.

Artikel 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs Absatz 1 Dieser Abschnitt schreibt entsprechend dem Basler Mindeststandard178 vor, dass Positionen, welche im Rahmen der Definition der anrechenbaren Eigenmittel als Abzugspositionen behan- delt werden oder mit 1250 Prozent gewichtet werden, nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen dürfen. Dies verhindert eine Doppelzählung und soll zudem vermeiden, dass solche Positionen selektiv als Absicherungsgeschäft im Handelsbuch anerkannt werden. Absatz 2 Die Regelung lässt im Einklang mit dem Basler Mindeststandard179 (Dealer Exception) zu, dass die genannten Positionen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausnahmsweise nicht von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, sondern in die Berechnung der Ei- genmittel für Marktrisiken einfliessen, sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Wenn ein Market Maker durch die ordentlichen Abzugsregeln beschränkt würde, wäre die Marktliqui- dität möglicherweise eingeschränkt.

Artikel 82 Berechnungsansätze Absatz 1 Um die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken zu berechnen, stehen drei An- sätze zur Verfügung.180 Banken, die über ein kleines und einfaches Handelsbuch verfügen, können den einfachen Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) anwenden. Mit Bewilligung der FINMA kann eine Bank den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) anwenden. Banken, die weder den einfachen Standardansatz noch den Modellansatz verwenden, müssen den Markt- risiko-Standardansatz (Art. 87) anwenden. Absatz 2 Dieser Absatz regelt bisher die Berechnung der Mindesteigenmittel bei gleichzeitiger Verwen- dung mehrerer Ansätze. Der einfache Marktrisiko-Standardansatz lässt eine Kombination mit den anderen Ansätzen nicht mehr zu (Art. 83 Abs. 1 Bst. c). Bei einer kombinierten Anwendung

177 MAR11.3, MAR11.4, MAR11.6–MAR11.8. 178 MAR11.5 (1, 2). 179 MAR11.5 (3). 180 MAR11.7.

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des Marktrisiko-Standardansatzes und des Marktrisiko-Modellansatzes ergeben sich die Re- geln für die aggregierten Mindesteigenmittelanforderungen neu gemäss Basler Mindeststan- dard181, auf welche in den ausführenden Bestimmungen der FINMA verwiesen wird. Dieser Absatz wird daher entsprechend angepasst. Die Regelungen zur Verwendung der Ansätze gelten für die jeweilige, der ERV unterstehende Gruppe beziehungsweise Gesellschaft. Auf konsolidierter Basis darf auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz erfolgen, wenn beispielsweise eine kleine Gruppengesellschaft den einfachen Marktrisiko-Standardansatz verwendet, die Gruppe im Übrigen aber den Marktrisiko-Modellansatz oder den Marktrisiko-Standardansatz verwendet. Diese Kombination setzt voraus, dass die Marktrisiken der Gruppengesellschaft, welche den einfachen Marktrisiko-Standardansatz verwendet, auf konsolidierter Basis unwesentlich sind. Absatz 3 Zur Berechnung der Mindesteigenmittel für die in diesem Absatz genannten Positionen darf der Marktrisiko-Modellansatz nicht verwendet werden.182

Artikel 83 Anwendung183 Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Voraussetzung für die Anwendung des einfachen Marktrisiko-Stan- dardansatzes. Insbesondere darf die Bank keinen Korrelationshandel betreiben. Gemäss der Definition im BCBS-Standard184 umfasst der Korrelationshandel folgende zwei Arten von Fi- nanzinstrumenten: i) Verbriefungspositionen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind weder Wiederverbriefungspositionen noch Derivate auf Verbriefungspositio- nen, bei denen die Erlöse einer Verbriefungstranche nicht pro rata weitergeleitet wer- den; b) alle Referenzeinheiten sind single-name-Produkte, inklusive single-name-Kreditderi- vate, für die es einen liquiden Markt in beide Richtungen gibt (d. h. für Angebot und Nachfrage), oder gehandelte Indizes auf solche single-name-Produkte; c) sie weist keine Referenz auf eine Retailposition (Art. 71) oder eine durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaft gesicherte Position auf; d) sie weist keine Referenz auf eine Forderung gegenüber einer Zweckgesellschaft (Spe- cial Purpose Entity) auf. ii) Nicht-Verbriefungspositionen zur Absicherung einer Position unter i). Absatz 2 Die FINMA kann in Einzelfällen die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen. Sie muss diesen Entscheid begründen. Dies kann der Fall sein, wenn der einfache Marktrisiko- Standardansatz zu deutlich tieferen RWA führt als der Marktrisiko-Standardansatz. Dies kann für bestimmte Handelsaktivitäten und Handelsstrategien der Fall sein. Absatz 3 Der bisherige De-Minimis-Ansatz (bisheriger Art. 83) findet sich in abgeänderter Form in die- sem Absatz wieder. Auf der Basis einer quantitativen Vergleichsanalyse mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz wurde ein einheitlicher Multiplikator von 2,5 auf die entsprechend der Unterlegung der Kreditrisiken berechneten, nach Risiko gewichteten Positionen festgelegt.

181 MAR33.34. 182 MAR11.9. 183 MAR11.7. 184 MAR20.5.

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Der Multiplikator stellt sicher, dass trotz vereinfachter Umsetzung eine ausreichende Eigen- mittelunterlegung sichergestellt ist. Für den Fall von negativen Nettopositionen ist der absolute Betrag dieser Positionen nach Risiko zu gewichten. Absatz 4 Absatz 4 delegiert die Definition der Grenzwerte für die vereinfachte Anwendung nach Abs. 3 an die FINMA. Sie orientiert sich dabei am Anteil des Handelsbuchs an der Bilanzsumme.185

Artikel 83a Mindesteigenmittel Absatz 1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ergeben sich die Mindesteigenmittel zur Un- terlegung der Marktrisiken aus der Summe der Mindesteigenmittel (vor Skalierung) für Zinsri- siko (CRIRR), Aktienpreisrisiko (CREQ), Währungs- und Goldpreisrisiko (CRFX) sowie Rohstoff- risiko (CRCOMM) multipliziert mit dem jeweiligen Skalierungsfaktor (SF). Mindesteigenmittel = CRIRR× SFIRR + CREQ× SFEQ + CRFX× SFFX + CRCOMM× SFCOMM Absatz 2 Abs. 2 definiert den Umgang mit den Marktrisiken von Optionen. Jede Risikokategorie gemäss

Art. 81 kann noch zusätzliche nichtlineare Risiken für Optionen enthalten. Diese Risiken müs- sen auch in die Berechnung miteinbezogen werden. Die FINMA regelt die Details in einer FINMA-Verordnung. Absatz 3 Der Skalierungsfaktor beträgt für a. das Zinsrisiko SFIRR=1,3; b. das Aktienpreisrisiko SFEQ=3,5; c. das Währungs- und das Goldpreisrisiko SFFX=1,2; d. das Rohstoffrisiko SFCOMM=1,9. Absatz 4 Die FINMA regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko- Standardansatz (Art. 83–86a). Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.

Artikel 84 Zinsrisiken der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sollen die Banken gegen das Verlust- risiko infolge adverser, emittentenbedingter Preisbewegungen eines einzelnen Finanzinstru- ments schützen (spezifisches Zinsrisiko, Abs. 1) sowie das Verlustrisiko infolge einer Verän- derung des Marktzinssatzes abdecken (allgemeines Zinsrisiko, Abs. 2).186 Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifi- schen Zinsrisikos.187 Zudem wird präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition rele- vant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann. Absatz 2

185 FINMA-Rundschreiben 2008/20 Randziffern 49–51. 186 MAR40.4. 187 MAR40.6.

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Die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos wird an dieser Stelle geregelt. Die bisherige Formulierung in Art. 84 Abs. 3 suggeriert, dass eine gemischte Anwendung der Laufzeitmethode für einen Teil der Währungspositionen und der Durationsmethode für die restlichen Währungspositionen zulässig wäre. Die revidierte, ergänzte Formulierung stellt im Einklang mit dem Basler Mindeststandard188 klar, dass für alle Währungen entweder die Lauf- zeitmethode oder die Durationsmethode anzuwenden ist. Bei der Laufzeitmethode wird dabei pro Währung auf die Laufzeit der einzelnen Positionen abgestellt, um eine nach Restlaufzeit differenzierte Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos zu erzeugen. Bei der Durationsme- thode wird hingegen auf die Kennzahl der sogenannten Duration abgestellt, die eine Zahlungs- strom-gewichtete Restlaufzeit darstellt.

Artikel 85 Aktienpreisrisiken der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen Sämtliche Long- und Shortpositionen von Finanzinstrumenten im Handelsbuch, die aktienähn- liches Marktverhalten aufweisen, werden als Aktieninstrumente behandelt. Nicht wandelbare Vorzugsaktien werden hingegen nicht als Aktieninstrumente, sondern als Zinsinstrumente nach Art. 84 behandelt.189 Absatz 1 Das spezifische Aktienpreisrisiko ist auf den Emittenten der Aktie zurückzuführen und lässt sich nicht durch allgemeine Marktschwankungen erklären. Die Mindesteigenmittel zur Unter- legung des spezifischen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe der emissionsspe- zifischen Nettopositionen.190 Absatz 2 Das allgemeine Aktienpreisrisiko lässt sich auf Schwankungen des jeweiligen nationalen Akti- enmarkts zurückführen. Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreis- risikos betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt. Als nationaler Aktienmarkt gilt für Emittenten mit international kotierten Aktieninstrumenten der Heimmarkt des Emittenten. Ein Aktieninstrument, das in verschiedenen nationalen Indizes enthalten ist, kann nach Massgabe seiner Bewirtschaftung anteilsmässig mehreren nationalen Aktienmärk- ten zugeordnet werden. Zudem wird sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann. Absatz 3 Für anerkannte Hauptindizes gibt es Ausnahmen von der 8-Prozent-Regel nach den Absätzen 1 und 2. Die anerkannten Hauptindizes sowie die abweichenden Prozentsätze werden durch die FINMA bestimmt.191

Artikel 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch192 Die Goldpositionen, die bisher gemeinsam mit den Rohstoffpositionen in Art. 87 behandelt wurden, werden neu gemeinsam mit den Devisenpositionen in Art. 86 behandelt, da für diese beiden Risiken gemäss Art. 83a Abs. 3 Bst. c der gleiche Skalierungsfaktor verwendet wird. Absatz 1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos betragen 8 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der hö- here Wert. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Währungsrisiken wird zunächst pro

188 MAR40.23. 189 MAR40.41. 190 MAR40.42, MAR40.43. 191 MAR40.47-50. 192 MAR40.60, MAR40.61.

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Fremdwährung eine Nettoposition gebildet und diese Nettopositionen werden dann auf in Franken umgerechneter Basis zu einer Long- und einer Shortposition aggregiert. Absatz 2 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Goldpreisrisikos betragen 8 Prozent des absolu- ten Werts der Nettoposition. Zudem wird präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann.

Artikel 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch Der bisherige Art. 87 wird zu Art. 86a. Zur Bestimmung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos stehen zwei Verfahren zur Verfügung: das Laufzeitbandverfahren oder das vereinfachte Verfahren. Um eine nach Restlaufzeit differenzierte Unterlegung der Zins-, der Haltekosten- und der price gap-Risiken zu erzeugen, wird beim «Laufzeitbandverfahren» pro Rohstoff auf die Laufzeit der einzelnen Positionen abgestellt. Das «vereinfachte Verfahren» ist eine vereinfachte Version des Laufzeitbandverfahrens, bei der nicht nach Restlaufzeiten unterschieden wird. Die Bestimmung muss gesamthaft nach einer Methode erfolgen. Positionen in Edelmetallen und auch in nicht physischen Gütern wie Strom und CO2-Zertifikate werden als Rohstoffpositionen behandelt.193 Ausgenommen sind jedoch Positionen in Gold. Goldpreisrisiken werden demzufolge wie Währungsrisiken behandelt (vgl. Art. 86).194

Artikel 87 Der Basler Mindeststandard zum bisherigen Marktrisiko-Standardansatz (bisherige Art. 84– 87) wurde grundlegend überarbeitet, um ihn ausreichend risikosensitiv auszugestalten. Den bisherigen Standardansatz gibt es in rekalibrierter Form als einfachen Marktrisiko-Stan- dardansatz (Art. 83–86a) weiterhin. Absatz 1 Banken, die weder den einfachen Marktrisiko-Standardansatz anwenden noch eine Bewilli- gung zur Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes haben, müssen die Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz berechnen. Absatz 2 Die FINMA regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardan- satz. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.

Artikel 88 Die Regelungen zum Marktrisiko-Modellansatz finde sich in diesem Artikel. Absatz 1 Mit Bewilligung der FINMA kann eine Bank den Marktrisiko-Modellansatz verwenden. Absatz 2 Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Minde- steigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Min- deststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Absatz 3 Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung im Einzelfall trägt die FINMA

193 MAR21.82, MAR40.63. 194 MAR40.53.

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der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspe- zifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Der kleinstmögliche Wert des Multiplikators wurde aufgrund des Wechsels von Value-at-Risk zu Expected Shortfall und der Einführung von Liquiditätshorizonten von heute 3 auf 1,5 reduziert.

Anhang 5 Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risi- kos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko- Standardansatz Die Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstru- menten erforderlichen Eigenmittel sind für den einfachen Marktrisiko-Standardansatz relevant.

4 Operationelle Risiken 4.1 Beantragte Neuregelung Der Anteil der operationellen Risiken an den erforderlichen Mindesteigenmitteln hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Mit rund 20 Prozent sind die operationellen Risiken gemäss BCBS heute nach den Kreditrisiken die zweitgrösste Risikokategorie. Bislang wurden die Mindesteigenmittel für die entsprechenden Risiken anhand eines Basisindikatoransatzes, eines Standardansatzes oder eines institutsspezifischen Modellansatzes (advanced measure- ment approach, AMA)195 berechnet. Die Erfahrungen der Finanzkrise 2007–2009 zeigten, dass Verluste aus operationellen Risiken anhand von internen Modellen schwierig zu schätzen sind. Auch gab es sehr grosse Unter- schiede zwischen einzelnen Banken in den modellbasiert berechneten Mindesteigenmitteln für operationelle Risiken. Der AMA sowie die beiden bestehenden Standardansätze196 werden daher im Zuge von Basel III final durch einen einzigen Standardansatz zur Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken ersetzt. Der neue Standardansatz sieht insbeson- dere für grössere Institute die Berücksichtigung von historischen Verlusten aus operationellen Risiken vor. Die Mindesteigenmittelanforderungen für operationelle Risiken ergeben sich künftig gemäss E-ERV und im Einklang mit dem finalen Basler Standard aus zwei Komponenten: einem Mass für die Grösse der Geschäftstätigkeit (Business Indicator Component, BIC) und einem relati- ven Mass für die historischen Verluste der Bank (Internal Loss Multiplier, ILM).197 Der BIC setzt sich aus dem Geschäftsindikator (Business Indicator, BI) und einem von der Grösse des BI abhängigen Koeffizienten α zusammen. Der BI entspricht der Summe aus drei Ertragsbestand- teilen: der Zins- und Dividendenkomponente, der Dienstleistungskomponente sowie der Fi- nanzkomponente. Der ILM wird basierend auf den durchschnittlichen Verlusten der letzten zehn Jahre aus ope- rationellen Risiken berechnet. Mit dem Einbezug der Verlustdaten wirken sich historische Schadensfälle künftig über einen Zeitraum von 10 Jahren aus. Die Bank kann ein Verluster- eignis von mehr als 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank frühestens nach 3 Jahren von der Berechnung des ILM ausschliessen, sofern dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Wird die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht weiterge- führt, so kann das Ereignis auch nach weniger als 3 Jahren ausgeschlossen werden.

195 Der AMA basierte gänzlich auf historischen Verlustdaten. 196 Diese beiden Ansätze basierten bislang gänzlich auf dem Umfang des Geschäftsertrags der Bank. 197 Dem Konzept liegen zwei Annahmen zugrunde: i) Operationelle Risiken sind exponentiell grösser, je grösser

die Bank ist; ii) Banken mit höheren historischen Verlusten aus operationellen Risiken haben eine höhere Wahr- scheinlichkeit Verluste aus operationellen Risiken zu erfahren.

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Der Einbezug der Verlustdaten in die Eigenmittelberechnung bedeutet, dass die Banken über eine entsprechende Datenreihe von 10 Jahren verfügen müssen.198 Die Schweizer Banken sind von dieser Neuregelung unterschiedlich betroffen:  Da die Banken der Kategorie 1 nach Anhang 3 BankV für den AMA bereits historische Daten verwendeten, ist diese Anforderung für diese Banken mit geringerem Aufwand ver- bunden.  Einzelne Banken, die bislang einen der Standardansätze verwenden, müssen hingegen neu eine den Anforderungen entsprechende Verlustdatenbank aufbauen, sofern eine sol- che noch nicht vorhanden ist. Davon betroffen sind insbesondere einzelne Banken aus den Kategorien 2 sowie 3. Auch sie haben jedoch bereits mindestens Ansätze von entsprechen- den Datenbanken zur Verfügung, da die Erhebung und Analyse interner Verlustdaten Teil der bestehenden qualitativen Anforderungen199 an den Umgang mit operationellen Risiken sind. In der Schweiz sind davon 7 Institute betroffen.  Für Institute mit einem BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken muss der ILM nicht er- mittelt werden. In der Schweiz sind dies alle Banken der Kategorien 4 und 5 sowie die verbleibenden Banken der Kategorie 3. Der ILM wird für diese Institute auf 1 gesetzt. Das bedeutet, dass diese Banken die historischen Verluste nicht berücksichtigen müssen. Mit Bewilligung der FINMA kann eine solche Bank den internen Verlustmultiplikator auch auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Dies ist insbesondere interessant für Ban- ken, die bislang geringe Verluste aus operationellen Risiken hatten und deren ILM damit kleiner als 1 sein wird. Damit sinken ihre Eigenmittelanforderungen, wenn diese Option ge- wählt wird. Ein Wechsel zu einem internen Verlustmultiplikator gleich eins ist dann jedoch erst nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren möglich.

4.2 Geprüfte Alternativen Im Rahmen des nationalen Handlungsspielraums lässt der Basler Mindeststandard zu, dass der ILM für alle Banken auf 1 gesetzt wird und somit die historischen Verluste für alle Banken unberücksichtigt bleiben.200 Folglich wäre in diesem Fall für die Bestimmung der Kapitalanfor- derungen für operationelle Risiken nur die Grösse der Bank relevant. Um die internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten, müssten die Banken die historischen Verluste aus operati- onellen Risiken jedoch trotzdem offenlegen. Eine Analyse basierend auf den Daten aus der QIS hat aufgezeigt, dass eine Festlegung des ILM auf 1 bei den Schweizer Instituten mit einem BI von mehr als 1,25 Milliarden Franken zu einer bedeutenden Reduktion der erforderlichen Mindesteigenmittel führen würde. Eine solche wäre für die in der Vergangenheit bei solchen Instituten verzeichneten Verlusten in Zusammenhang mit operationellen Risiken nicht adä- quat. Für grössere Institute wäre die Eigenmittelunterlegung mit der Ausübung dieser Option zudem auch nicht ausreichend risikosensitiv. Der Vergleich mit den Entwürfen zur Umsetzung von Basel III final in führenden Konkurrenzfinanzplätzen (vgl. nächsten Abschnitt) hat zudem gezeigt, dass diese Option einzig in der EU und in Australien ausgeübt wird, wobei die Umset- zungsvorschläge der USA und des UK noch nicht vorliegen. Folglich soll diese nationale Op- tion in der Schweiz nicht ausgeübt werden. Der Basler Mindeststandard201 sieht als weitere nationale Option vor, dass Institute mit einem BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken (Bucket 1) den ILM basierend auf Verlustdaten berechnen. Der Standard lässt offen, ob diese nationale Option für sämtliche Institute in Bucket 1 oder als Wahlmöglichkeit für das einzelne Institut vorgesehen ist. Insbesondere für Institute, die Teil einer Gruppe mit BI grösser als 1,25 Milliarden Franken (Bucket 2) sind, könnte diese

198 Sofern die Datenreihe der historischen Verluste weniger als zehn Jahre beträgt, darf auf eine mindestens fünf

Jahre umfassende Datenreihe zurückgegriffen werden. Falls auch dies nicht möglich ist, wird der ILM gleich eins gesetzt. 199 FINMA-Rundschreiben 2008/21, Randziffer 129 Buchstabe a. 200 Banken mit einem ILM >1 müssten dadurch vergleichsweise weniger Eigenmittel halten. 201 OPE25.11: “At national discretion, supervisors may allow the inclusion of internal loss data into the framework

for banks in bucket 1 (…).”

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Option von Nutzen sein, da bei diesen ohnehin eine entsprechende Verlustdatenbank besteht oder aufgebaut werden muss. Daher wurden Branchenteilnehmer der Nationalen Arbeits- gruppe (NAG) im März 2020 schriftlich angefragt, welche der folgenden Varianten präferiert wird: a) Berechnung ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) für sämtliche Institute in Bucket 1 (unabhängig davon, ob Teil einer Gruppe in Bucket 2 oder nicht); b) Berechnung ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) lediglich für Institute in Bucket 1, die Teil einer Gruppe in Bucket 2 sind; c) keine Berechnung des ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) für Institute in Bucket 1. Die Befragung zeigte, dass die erwähnte Option aus Sicht der Branche sämtlichen Instituten mit BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken als Wahlmöglichkeit offenstehen sollte. Dies wird entsprechend in der E-ERV umgesetzt. Die erforderlichen Mindesteigenmittel für operationelle Risiken hängen u. a. von der Höhe des BI und somit von den Erträgen der Bank ab. Eine Komponente des BI ist der Dividendenertrag. Bei der Umsetzung des Basler Standards stellte sich die Frage, ob in Bezug auf die Eigenmit- telvorschriften für eine Finanzgruppe bei der Berechnung des BI der Einbezug von gruppenin- ternen Dividenden zu einer Art «Doppelzählung» und somit zu einer Überschätzung der Er- träge führen könnte. Durch die Dividendenzahlungen ergeben sich Eigenmittelanforderungen auf Stufe Stammhaus. Es ergeben sich jedoch keine Eigenmittelanforderungen für operatio- nelle Risiken auf Stufe Tochtergesellschaft. Daher gibt es konzeptionell keine Doppelzählung identischer Zahlungsströme. Mittels einer Datenerhebung bei Banken mit Gruppenstrukturen wurde festgestellt, dass die Fragestellung nur bei den Grossbanken materiell und relevant ist. Ein Ausschluss der Dividenden würde bei ihnen jedoch zu einer unangemessen hohen Re- duktion der Mindesteigenmittel auf Stufe Einzelinstitut führen. Dies ist sowohl in Anbetracht der Verlustereignisse im Bereich der operationellen Risiken wie auch im Kontext der Too-Big- to-Fail-Anforderungen nicht angemessen. Für die Umrechnung von Schwellenwerten (vgl. Art. 92c, 92d und 93), die im Basler Mindest- standard in Euro angegeben sind, wird ein Wechselkurs von 1,25 EUR/CHF gewählt.

4.3 Rechtsvergleich Die im Basler Mindeststandard vorgesehene nationale Option zu Festlegung des internen Ver- lustmultiplikators (ILM) auf eins für sämtliche Institute haben lediglich die EU und Australien gewählt.202 Da die Bankenbranche in Singapur diese Option als zu wenig risikosensitiv beur- teilte, wurde sie nach der ersten öffentlichen Konsultation wieder verworfen. Damit haben die weiteren für diesen Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen (Hongkong203, Kanada204, Singa- pur205) für Banken mit einem Geschäftsindikator (BI) über dem im Standard vorgesehenen Schwellenwert (umgerechnet in die nationale Währung) eine Berechnung des internen Ver- lustmultiplikators auf der Basis von internen Verlustdaten vorgesehen. In allen Jurisdiktionen (inkl. EU und Australien) müssen diese grösseren Banken die Verlustdaten offenlegen. Dabei müssen sämtliche Verlustereignisse über dem im Standard vorgesehenen Schwellenwert be- rücksichtigt werden. Für den Ausschluss von Verlustereignissen aus diesen Daten haben Hongkong und Kanada einen tieferen und damit strengeren relativen Schwellenwert von 5 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank gewählt als die Schweiz (10 %). Die EU hat für weitergeführte Geschäftstätigkeiten einen Schwellenwert von 15 Prozent und für nicht weitergeführte Geschäftstätigkeiten einen Wert von 0 Prozent gewählt.206 Ein solcher Ausschluss kann mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde in Hongkong und Kanada wie in der Schweiz frühestens nach 3 Jahren bei weitergeführter Geschäftstätigkeit und unmittelbar (0

202 EU (2021), Art. 312. 203 Hongkong (2020). 204 Kanada (2021). 205 Singapur (2021). 206 EU (2021), Art. 320.

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Jahre) bei nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit vorgenommen werden. Im Unterschied dazu kann in der EU bei weitergeführter Geschäftstätigkeit ein Ausschluss bereits nach einem Jahr beantragt werden.

4.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.4.1 E-ERV

Artikel 89 Begriff

Gemäss Basler Standard207 schliessen Rechtsrisiken insbesondere auch Bussgelder, Geld- strafen oder Straf(-zahlung)en resultierend aus aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder privat- rechtlichen Vereinbarungen ein. Menschen werden aus der bisherigen Begriffsdefinition ge- strichen, da diese nicht unangemessen sein können.

Artikel 90 Berechnungsansatz Absatz 1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der operationellen Risiken werden neu für alle Institute nach dem Standardansatz berechnet. Der bisherige Basisindikatoransatz und Standardansatz werden durch einen risikosensitiveren neuen Standardansatz ersetzt und der bisherige AMA- Modellansatz wird für diese Risikokategorie aufgehoben, da entsprechende Risiken beim in- stitutsspezifischen Modellansatzes in der Vergangenheit nicht adäquat modelliert werden konnten. Absatz 2 Der neue Standardansatz basiert auf den Kennzahlen Geschäftsindikator (Business Indicator, BI), Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC) und interner Verlust- multiplikator (Internal Loss Multiplier, ILM).208 Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1.

Artikel 91 Berechnung der Mindesteigenmittel Die Mindesteigenmittel für operationelle Risiken ergeben sich aus der Geschäftsindikatorkom- ponente multipliziert mit dem internen Verlustmultiplikator.209

Artikel 92 Geschäftsindikator: Komponenten Absatz 1 Der Geschäftsindikator entspricht der Summe aus der Zins- und Dividendenkomponente (In- terest, Leases and Dividend Component, ILDC), der Dienstleistungskomponente (Services Component, SC) sowie der Finanzkomponente (Financial Component, FC).210 Absatz 2 Die Zins- und Dividendenkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Zinsertrag, dem Zinsaufwand, den verzinslichen Aktiven und dem Dividenden- ertrag zusammen.211

207 OPE10.1. 208 OPE25.1. 209 OPE25.2. 210 OPE25.3, OPE25.4. 211 OPE25.5.

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Absatz 3 Die Dienstleistungskomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft, dem Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft, dem übrigen Geschäftsertrag sowie dem übrigen Geschäftsaufwand zusammen.212 Absatz 4 Die Finanzkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Nettoerfolg des Handelsbuches und dem Nettoerfolg des Bankenbuches zusammen.213

Artikel 92a Geschäftsindikator: Nicht weitergeführte und neu übernommene Tätigkei- ten Absatz 1 Nicht mehr weitergeführte Geschäftstätigkeiten können für die Berechnung des Geschäftsin- dikators (BI) ausgeschlossen werden.214 Der Ausschluss muss der FINMA mitgeteilt werden. Absatz 2 Für die Berechnung des Geschäftsindikators müssen neu übernommene oder aus einem Fir- menzusammenschluss stammende Geschäftstätigkeiten berücksichtigt werden.215

Artikel 92b Geschäftsindikator: Berechnungsansätze Absatz 1 Die innerhalb der konsolidierungspflichtigen Finanzgruppe anfallenden Erträge und Aufwände werden bei der Berechnung des konsolidierten Geschäftsindikators miteinander verrechnet.216 Absatz 2 Dieser Absatz regelt die Frequenz zur Berechnung des Geschäftsindikators.217

Artikel 92c Geschäftsindikatorkomponente218 Der marginale prozentuale Koeffizient (Alpha-Koeffizient gemäss Basler Mindeststandard) steigt in Abhängigkeit vom Geschäftsindikator. Der Koeffizient beträgt 12 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators bis zu maximal 1,25 Milliarden Franken, 15 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators von 1,25 Milliarden bis zu maximal 37,5 Milliarden Franken und 18 Pro- zent für den Anteil des Geschäftsindikators von über 37,5 Milliarden Franken. Der marginale Zuwachs der Geschäftsindikatorkomponente (BIC) erfolgt je Einheit des Geschäftsindikators (BI) entsprechend dem zugeordneten marginalen Koeffizienten. Anbei folgt ein Rechnungs- beispiel entsprechend dem Beispiel im Basler Mindeststandard: Gegeben BI = CHF 45 Mrd. erfolgt folgende Berechnung: BIC = CHF (1,25 Mrd. x 12 %) + CHF (37,5-1,25) Mrd. x 15 % + CHF (45-37,5) Mrd. x 18 % = CHF 6,9375 Mrd. Als Formel ausgedrückt ergibt das: BIC = 12 % x Min [BI, 1,25] + 15 % x (Max [0, BI-1,25] – Max [0, BI-37,5]) + 18 % x Max [0, BI-37,5]

oder alternativ ausgedrückt:

212 OPE25.5. 213 OPE25.5. 214 OPE25.33. 215 OPE25.34. 216 OPE10.4. 217 OPE25.35. 218 OPE25.7.

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BIC = 0,12 x BI für BI ≤ CHF 1,25 Mrd. BIC = 0,15 + 0,15 x (BI-1,25) für CHF 1,25 Mrd. < BI ≤ CHF 37,5 Mrd. BIC = 5,59 + 0,18 x (BI-37,5) für BI > CHF 37,5 Mrd.

Artikel 92d Interner Verlustmultiplikator Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Berechnung des Verlustmultiplikators.219 Banken mit einem Ge- schäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen.220 Der Wert des Verlustmultiplikators ist bankspezifisch. Absatz 2 Die Berechnungsfrequenz für den internen Verlustmultiplikator ist an dieser Stelle geregelt. Absatz 3 Dieser Absatz regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel für konsolidierungspflichtige Fi- nanzgruppen mit einem konsolidierten Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken.221 Absatz 4222 Bei Banken mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken ist der in- terne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann einer Bank mit einem Geschäftsindika- tor von höchstens 1,25 Milliarden Franken bewilligen, den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten zu berechnen. Nach erfolgter Bewilligung ist ein Wechsel zu einem Verlustmultiplikator von eins frühestens nach einer Übergangfrist von 5 Jahren möglich. Die Bank überwacht den Geschäftsindikator proaktiv im Hinblick auf eine allfällig kommende Übersteigung der 1,25 Milliarden Franken und der daraus resultierenden Anwendung von Abs. 4. Sollte sich eine Übersteigung abzeichnen oder der Geschäftsindikator nahe an den 1,25 Milliarden Franken liegen, so sammelt die Bank Verlustdaten unter Einhaltung der Anforde- rungen an die internen Verlustdaten, damit schnellstmöglich mindestens fünf Jahre an Verlust- daten gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a erreicht werden. Absatz 5223 Für Banken, die die Anforderungen an die internen Verlustdaten (nach Art. 93), an die Berech- nung der Verlustkomponente (nach Art. 93a) oder an die Berechnung des Brutto- und Netto- verlusts (nach Art. 94) nicht erfüllen, ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann im Einzelfall einen internen Verlustmultiplikator höher als eins verlangen. Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn ein Institut mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken und einem internen Verlustmultiplikator von über 1 neu eine kleine Firma erwirbt, die die Anforderungen an die internen Verlustdaten nicht erfüllt, oder sich mit ihr zusammen- schliesst.

Artikel 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten 224 Absatz 1 Zur Berechnung der Verlustkomponente sind Verlustdaten zu erheben, die die in diesem Ab- satz festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Der Schwellenwert von 25 000 Franken bezieht sich auf den Nettoverlust (vgl. Art. 94 Abs. 1) des Ereignisses.

219 OPE25.8. 220 OPE25.12. 221 OPE10.6. 222 OPE25.11. 223 OPE25.13. 224 OPE25.10, OPE25.14–OPE25.21.

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Absatz 2225 Die Bank muss das jeweilige Buchungsdatum der einzelnen Verluste verwenden. Bei Verlus- tereignissen durch Rechtsrisiken entspricht das Buchungsdatum dem Zeitpunkt, wenn eine gesetzliche Rückstellung für den Verlust vorgenommen wurde. Absatz 3 Durch ein oder mehrere miteinander verbundene Ereignisse verursachte Verluste, welche über mehrere Jahre in der Rechnungslegung verbucht werden, werden im Verlustdatensatz den entsprechenden Jahren gemäss diesen Verbuchungen zugeordnet.226 Absatz 4 Die Bank muss dokumentierte Prozesse für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Genau- igkeit der Verlustdaten sowie deren regelmässige und unabhängige Überprüfung festlegen.227

Artikel 93a Verlustkomponente: Berechnung Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Berechnung der Verlustkomponente.228 Absatz 2229 Verluste aus neu übernommenen oder aus einem Firmenzusammenschluss stammenden Ge- schäftstätigkeiten müssen für die Berechnung der Verlustkomponente berücksichtigt werden. Absatz 3230 Die Bank kann ein Verlustereignis von mehr als 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank frühestens nach 3 Jahren von der Berechnung der Verlustkomponente aus- schliessen, wenn dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Wird die entspre- chende Geschäftstätigkeit nicht mehr weitergeführt, kann das Ereignis ab dem Zeitpunkt aus- geschlossen werden, ab dem die Geschäftstätigkeit nicht mehr weitergeführt wird. Bei nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit findet der Schwellenwert von 10 Prozent des durchschnitt- lichen jährlichen Verlusts der Bank für einen Ausschluss eines Verlustereignisses keine An- wendung. Auch vergleichbare Geschäftstätigkeiten in andern Geschäftsbereichen dürfen von der Bank nicht mehr weitergeführt werden. Ein Ausschluss sollte die Ausnahme bilden. Absatz 4231 Ein Ausschluss muss klar begründet sein. Bei der Beurteilung der Relevanz des operationellen Verlusts für das Risikoprofil der Bank muss berücksichtigt werden, ob die Verlustursache in anderen Bereichen der Geschäftstätigkeit der Bank weitere Verluste verursachen könnte. Bei- spielsweise muss die Bank bei beigelegten Rechtsfällen oder nicht weitergeführter Geschäfts- tätigkeit aufzeigen, dass keine vergleichbaren oder verbleibenden Rechtsrisiken bestehen. Die Bank muss der FINMA den Ausschluss mitteilen.

225 OPE25.28. 226 OPE25.29. 227 OPE25.16, OPE25.17, OPE25.22, OPE25.23. 228 OPE25.8. 229 OPE25.34 FAQ1. 230 OPE25.30, OPE25.32. 231 OPE25.30, OPE25.32.

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Artikel 94 Verlustkomponente: Brutto- und Nettoverlust Absatz 1232 Der Bruttoverlust eines Verlustereignisses entspricht dem Verlust ohne Verlustminderungen aller Arten. Der Nettoverlust entspricht dem Verlust nach Berücksichtigung von Verlustminde- rungen aller Arten. Bei einer Verlustminderung handelt es sich um einen zu einem separaten Zeitpunkt eintretenden Zufluss von Geldmitteln oder ökonomischen Leistungen, welcher mit einem bereits bestehenden Verlustereignis verbunden ist. Darunter fallen beispielsweise von Versicherungen geleistete Zahlungen, Rückzahlungen von Betrügern oder Rückerstattungen von fehlerhaft ausgeführten Überweisungen. Absatz 2233 Die Bank muss in der Lage sein, Bruttoverlustbeträge, Versicherungsentschädigungen sowie nicht an Versicherungen geknüpfte Verlustminderungen, wie beispielsweise Rückzahlungen, zu identifizieren. Verlustminderungen können erst vom Bruttoverlust abgezogen werden, wenn die Zahlung erfolgt ist. Forderungen können nicht als Verminderungen angerechnet werden. Absatz 3 Für den Verlustdatensatz muss die Bank Nettoverlustbeträge verwenden. Absatz 4234 Für die Berechnung des Bruttoverlusts müssen die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt wer- den: a. Direkte Verluste einschliesslich Wertverminderungen und -berichtigungen und Vergleiche aufgrund des Eintritts eines operationellen Risikos müssen berücksichtigt werden. b. Durch das Ereignis verursachte Kosten einschliesslich Reparatur- und Wiederbeschaf- fungskosten sowie externe Ausgaben, wie bspw. Rechtskosten, Beraterhonorare und An- waltskosten, müssen berücksichtigt werden. Die externen Ausgaben müssen in direktem Zusammenhang mit dem Verlustereignis stehen. Die Reparatur- und Wiederbeschaffungs- kosten dienen der Wiederherstellung des Zustandes vor dem Verlustereignis. c. Rückstellungen und Reserven für potenzielle operationelle Verluste müssen berücksichtigt werden. d. Verluste, die in einem Durchlauf- oder Zwischenkonto verbucht und noch nicht erfolgswirk- sam sind, müssen berücksichtigt werden. Die Verluste müssen von einem Risikoereignis herrühren, für welches definitiv feststeht, dass es eine finanzielle Auswirkung haben wird. Wesentliche Verluste, die noch nicht erfolgswirksam sind, müssen innerhalb einer ange- messenen Frist im Verlustdatensatz erfasst werden. Damit sind beispielsweise «übrige Eventualverpflichtungen, die verlässlich schätzbar sind» gemäss FINMA-Rundschreiben 2020/1, Anhang 1, Randziffer 150 gemeint. e. Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung von Ereignissen aus vorherigen Buchungszeit- räumen müssen berücksichtigt werden («Timing-Verluste»). Ein Timing-Verlust besteht aus den negativen finanziellen Auswirkungen, die nur durch die zeitliche Verteilung eines Buch- haltungsfehlers und seiner Korrektur über mehrere Rechnungsperioden entstehen. Diese fliessen in die Berechnung der Verlustkomponente ein, falls Rechtsrisiken mit ihnen ver- bunden sind und sie 25 000 Franken übersteigen. Im Bruttoverlust sind die finanziellen Auswirkungen von Verlustereignissen zu erfassen, für die die Bank die Verantwortung trägt. Durch externe Dienstleister verantwortete und getragene

232 OPE25.24. 233 OPE25.25. 234 OPE25.26.

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finanzielle Auswirkungen gelten somit für die Bank nicht als Verluste aus operationellen Risi- ken und sind für den Bruttoverlust nicht zu berücksichtigen.235 Absatz 5236 Kosten für den generellen Unterhalt, interne und externe Kosten von Verbesserungen der Ge- schäftstätigkeiten nach einem Verlustereignis sowie Versicherungsprämien dürfen für die Be- rechnung des Bruttoverlusts nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Verbesserungen können beispielsweise durch eine IT-Aktualisierung (Upgrade) oder eine angepasste Methodik zur Risikoeinschätzung erreicht werden.

Anhang 5a Operationelle Risiken: Berechnungsansatz237 Der Berechnungsansatz für operationelle Risiken wird in Anhang 5a definiert. Die Formeln in den Ziff. 1–3 legen die genaue Berechnung der drei Komponenten des Geschäftsindikators gemäss Art. 92 fest. Die Formel in Ziff. 4 legt die genaue Berechnung des internen Verlust- multiplikators gemäss Art. 92d Abs. 1 fest.

4.4.2 E-FINIV

Artikel 59 Höhe der Eigenmittel Absatz 1 In diesem Absatz wird präzisiert, dass diese Pflicht nicht nur die Eigenmittel mit Bezug auf die verwalteten kollektiven Kapitalanlagen betrifft, sondern alle erforderlichen Eigenmittel einer Fondsleitung, also auch jene nach Abs. 3 und 5. Absatz 3 Den Basisindikatoransatz für operationelle Risiken gibt es in der E-ERV nicht mehr (vgl. Er- läuterungen zu Art. 90). Der neue Standardansatz für operationelle Risiken wird für Fondslei- tungen als zu aufwändig erachtet. Daher wird der bestehende Basisindikatoransatz (Art. 91 und 92 ERV) für die Fondsleitungen in die E-FINIV übertragen. Die Aufgaben gemäss Art. 34 FINIG inkludieren selbstverständlich auch die Aufgaben, die im Rahmen der Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 3 FINIG) enthalten sind, d. h. insbesondere auch die individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung, die in Art. 34 FINIG – im Gegensatz zu Art. 29 KAG – nicht mehr explizit aufgeführt sind.

5 Output-Floor und Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) 5.1 Beantragte Neuregelung

Output-Floor Mit der vorliegenden Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für Banken wird basierend auf dem Basler Mindeststandard der bestehende Basel-I-Floor238 zur Begrenzung der regula- torischen Kapitalvorteile der Banken, die interne Modelle verwenden, gegenüber Banken, die die Standardansätze verwenden, durch den sogenannten Output-Floor ersetzt. Dieser basiert auf den überarbeiteten Basel-III-Standardansätzen und dient als risikobasierte Untergrenze

235 OPE25.18 FAQ1. 236 OPE25.27. 237 OPE25.5, OPE25.7, OPE25.8. 238 Bereits das Basel-II-Regelwerk führte eine Untergrenze ein, die die regulatorischen Kapitalvorteile der Banken,

die interne Modelle verwenden, gegenüber Banken, die die Standardansätze verwenden, begrenzen sollte. Diese Untergrenze wurde auf 80 Prozent der relevanten Basel-I-Eigenkapitalanforderungen kalibriert. Die Um- setzung dieses Basel-I-Floors war jedoch aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der Anforderungen in den einzelnen Ländern sehr uneinheitlich.

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für das Ausmass, in dem Banken mit internen Modellen ihre Eigenmittelanforderungen im Ver- gleich zu den Standardansätzen auf Gesamtbankstufe senken können. Auch soll er zwischen Banken, die interne Modelle verwenden, und solchen, die die Standardansätze anwenden, bessere Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Glaubwürdigkeit interner Modelle erhö- hen.239 Die Basel-I-Untergrenze ist bislang im FINMA-Rundschreiben 2017/7 in den Randzif- fern 475–476 und im FINMA-Rundschreiben 2008/21 in der Randziffer 116 geregelt. Diese Regelung soll aufgehoben und der Output-Floor neu auf Stufe ERV geregelt werden.

Höchstverschuldungsquote Eine der Hauptursachen der Finanzkrise war eine zu hohe Verschuldung zahlreicher Banken. Die Eigenmittel der Banken waren ungenügend bemessen, um eintretende Verluste auffangen zu können. Mit einer nicht nach Risiko differenzierenden Eigenmittelanforderung in Form einer Höchstverschuldungsquote wurde daher in der Schweiz basierend auf dem Basler Mindest- standard im Januar 2018 für sämtliche Banken ein Sicherheitsnetz in Kraft gesetzt. Verlangt wird dabei ein minimales Verhältnis der Eigenmittel (Kernkapital) zum Gesamtengagement. Letzteres umfasst sowohl bilanzielle als auch bestimmte ausserbilanzielle Positionen, die je- weils nicht gewichtet werden. Mit der Finalisierung des Basler Mindeststandards wurden, mit dem Ziel Konsistenz mit dem Standardansatz für das Kreditrisiko sicherzustellen, verschiedene Verfeinerungen an der De- finition des Gesamtengagements vorgenommen. Diese betreffen insbesondere die Art und Weise, wie Derivate im Gesamtengagement berücksichtigt werden, sowie die Behandlung von ausserbilanziellen Engagements. Die Kompetenz zur Definition des Gesamtengagements bleibt nach wie vor an die FINMA delegiert, weshalb auf Stufe ERV für eine Umsetzung der Anpassungen im Basler Standard keine materiellen Anpassungen erforderlich sind. Die Einführung eines wie im finalen Basler Mindeststandard vorgesehenen G-SIB-Puffers, der dazu dient, die relativen Anreize der gewichteten und ungewichteten Eigenmittelunterlegung zu erhalten, ist für die Schweiz nicht erforderlich, da dieser in der Schweiz bereits Mitte 2016 über die definierte Höhe des gesamten Eigenmittelpuffers (Differenz Gesamtanforderung zu Mindesteigenmittel) gemäss Art. 130 Abs. 2 implizit eingeführt wurde. Vom gemäss Basler Mindeststandard erforderlichen Automatismus bzgl. Dividendenrestriktionen wurde in der Schweiz bewusst abgesehen. Stattdessen muss eine Bank gemäss Art. 130 Abs. 4 der FINMA zuerst eigene Massnahmen zum Wiederaufbau des Puffers unterbreiten. Erst wenn das innert einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Frist misslingt, ordnet die FINMA selbst die notwendigen Massnahmen an.

Strukturelle Anpassungen der erwähnten Artikel Die Struktur der Art. 41–47 wird mit der Struktur der Art. 128–131b in Einklang gebracht.

5.2 Geprüfte Alternativen

Höchstverschuldungsquote Der Basler Mindeststandard240 sieht vor, dass Banken in Zeiten aussergewöhnlicher makro- ökonomischer Umstände zwecks erleichterter Umsetzung der Geldpolitik gestattet werden kann, ihre Guthaben bei der nationalen Zentralbank vorübergehend vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote auszunehmen. Als Kompensation wäre eine entsprechende Erhöhung der Mindestanforderungen an die Höchstverschuldungsquote erforderlich. Gleich- zeitig müssten die Banken den Effekt des Ausschlusses der Zentralbankguthaben auf die Höchstverschuldungsquote offenlegen. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur vorliegenden ERV-Anpassung wurde diese Handlungsoption diskutiert und verworfen. Aus Sicht des EFD ergibt sich für die einzelne Bank bei einer vom Standard vorgesehenen Kompensation kein

239 High-level summary of Basel III reforms, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations >

Basel Committee on Banking Supervision > Publications > High-level summary of Basel III reforms, S. 13-15. 240 LEV30.7.

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erkennbarer Nutzen aus der Umsetzung der nationalen Option. Ein bankindividuelles Wahl- recht (analog der Umsetzung in der EU) wiederum hätte aus Sicht des EFD eine unerwünschte Wirkung entfaltet, da es Arbitragemöglichkeiten eröffnet hätte. Ferner würde die Komplexität der Höchstverschuldungsquote erhöht. In jedem Fall wäre zudem die erleichterte Umsetzung der Geldpolitik und damit eine entsprechende Einschätzung durch die SNB eine zwingende Voraussetzung für eine Ausnahme der Zentralbankreserven aus dem Gesamtengagement. Zudem wurde in Analogie zur Regelung seit 2020 in der EU (vgl. Rechtsvergleich) eine Aus- nahme von Krediten, welche über eine staatliche Exportrisikoversicherung verfügen, geprüft. Die entsprechende Ausnahme ist im Standard jedoch nicht vorgesehen und widerspricht der Konzeption der Leverage Ratio als ungewichtete Eigenmittelanforderung. Gemäss Angaben der SERV beläuft sich der Gesamtbestand der von der SERV versicherten Geschäfte per 31. Dezember 2020 auf 8,971 Milliarden Franken. Die SERV gibt an, dass 66 Prozent ihrer Kun- den KMUs seien. Auf eine Ausnahme dieser Kredite aus der Berechnung der Höchstverschul- dungsquote wurde verzichtet, da dies ein unerwünschter Bruch mit dem Grundkonzept der Leverage Ratio bedeuten würde. Diese umfasst explizit sämtliche Geschäfte einer Bank un- abhängig des Risikos. Nicht sämtliche der rund 25 Banken in der Schweiz, die durch die SERV gedeckte Exportfinanzierung anbieten, sind bezüglich erforderlicher Eigenmittel durch die Le- verage Ratio gebunden. Gemäss der SERV vorliegenden Information, dürfte bei der Preisge- staltung von durch die SERV gedeckten Exportkrediten bei den Banken, die solche Kredite anbieten, die Leverage Ratio jedoch relevant sein. Die in der EU seit 2020 bereits bestehende Ausnahme könnte, sofern i) die EU-Banken aufgrund tieferer Mindesteigenmittel bei der Le- verage Ratio tiefere Kapitalkosten haben und ii) sie diese Einsparungen gezielt einzelnen Kre- ditpositionen zuweisen und an die Unternehmen weitergeben, die Finanzierungskosten der versicherten Kredite bei Unternehmen in der EU reduziert haben, während sie bei Unterneh- men in der Schweiz unverändert blieben.

5.3 Rechtsvergleich

Output-Floor Während die Schweiz eine Staffelung der Einführung des Output-Floors gemäss dem Basler Mindeststandard vorsieht (Art. 148o) sind in Kanada241, Australien242 und Hongkong243 be- schleunigte oder verkürzte Übergangsfristen bis zur vollen Einführung des Output-Floors von 72,5 Prozent beabsichtigt. Inhaltlich setzen diese Jurisdiktionen den Output-Floor gemäss Standard um. Im Gegensatz zur Schweiz (Art. 45a) soll in der EU der Output-Floor gemäss Kommissions- entwurf244 nur auf der höchsten Konsolidierungsebene gelten (CRR Art. 92). Wegen der allge- meinen Verzögerung der Einführung von Basel III final in der EU um 2 Jahre wird die gestaf- felte Einführung des Output-Floors erst in der Periode 2025-2030 stattfinden. Zudem schlägt die EU-Kommission eine Reihe von Änderungen vor, die die Auswirkungen des Output-Floors während eines Übergangszeitraums verringern (CRR Art. 465):  Beschränkung der Auswirkung des Output-Floors bis Ende 2029 auf 25 Prozent der An- forderungen vor Anwendung des Floors (nationale Option gemäss Basler Mindeststan- dard);  Risikogewicht für Unternehmenskredite ohne Rating bei der Berechnung im Standardan- satz: 65 anstelle von 100 Prozent für Unternehmen ohne Rating, deren Ausfallwahrschein- lichkeit auf weniger als 0,5 Prozent geschätzt wird (bis Ende 2032);

241 Kanada (2021). 242 Australien (2021). 243 Hongkong (2020). 244 EU (2021).

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 Risikogewicht für Wohnimmobilienkredite bei der Berechnung im Standardansatz: 10 an- stelle von 20 Prozent für Wohnimmobilienkredite mit Belehnungsgrad (LTV) bis 55 Pro- zent (bis Ende 2032); 45 anstelle von 75 Prozent für Wohnimmobilienkredite mit Beleh- nungsgrad (LTV) zwischen 55 und 80 Prozent (bis Ende 2029, mit Übergangszeit für Anstieg auf volles Risikogewicht von 75 Prozent bis Ende 2032). Diese Behandlung ist an Bedingungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass die Kredite angemessen risikoarm sind.

Höchstverschuldungsquote Analog zur Umsetzung in der Schweiz (Art. 40a) haben sich die Aufsichtsbehörden in UK ent- schieden, Kredite mit Exportrisikogarantie vollumfänglich zum Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote dazuzuzählen (siehe PS21/21245, S. 24). Als Begründung nennen die britischen Behörden, dass die Berücksichtigung von Garantien dem Grundsatz der Le- verage Ratio widerspricht und damit vom Basler Mindeststandard abweicht (sub-compliant). Auch die USA, Australien, Kanada, Hongkong und Singapur berücksichtigen entsprechende Kredite vollumfänglich im Gesamtengagement. Die EU sieht dagegen eine Ausnahmeregelung vor (CRR II Art. 429a, Abs. 1, Bst. f).246 Die europäischen Banken dürfen jenen Teil des Kreditexposures, welches durch eine Exportrisi- kogarantie gedeckt ist, vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote abziehen. Bedingung ist, dass es sich beim Garantiegeber um einen anerkannten Anbieter von Absiche- rungen ohne Sicherungsleistung (einschliesslich Exportversicherungsagenturen oder Zentral- staaten) handelt und für den garantierten Teil der Position ein Risikogewicht von 0 Prozent gilt. Diese Regelung gilt seit Juni 2021 und steht grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung von Basel III final. UK, Kanada, Australien und die USA verfügen über Exportkre- ditagenturen, welche im Gegensatz zur SERV und den Exportkreditagenturen in einigen EU- Staaten, direkt Kredite vergeben können. Die EU sieht zudem auch die Option vor, konform mit dem Basler Mindeststandard Zentral- bankguthaben temporär vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote auszu- schliessen (CRR II Art 429a, Abs. 1, Bst. n). Während der Dauer der Ausnahme gelten für die betroffenen Banken erhöhte Minimalanforderungen, welche bankspezifisch für den Aus- schluss der Zentralbankguthaben kompensieren. Die Regelung gilt seit Juni 2021. Die EZB hat auf diesen Zeitpunkt hin von der Option Gebrauch gemacht und gewährte den beaufsich- tigten Banken in der Eurozone die Möglichkeit, Zentralbankguthaben auszuschliessen. 247 Diese Option lief Ende März 2022 aus.248 UK hat bereits in 2017 eine Regelung bezüglich Ausschluss von Zentralbankguthaben einge- führt. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Banken in UK gewisse Zentralbankguthaben vom Gesam- tengagement ausschliessen. Um für diesen Ausschluss zu kompensieren, wurde die Mini- malanforderung von 3 Prozent auf 3,25 Prozent angehoben. Im Gegensatz zur EU wählte UK damit keinen bankspezifischen Kompensationsmechanismus, sondern eine sektorweite Erhö- hung der Anforderung.249 Die Ausnahmeregelung ist weiterhin in Kraft. Die Regulierungen von Australien und Kanada enthalten zwar die Möglichkeit eines Aus- schlusses von Zentralbankguthaben, gehen dabei jedoch inhaltlich nicht über die Vorgaben

245 «PS21/21 The UK leverage ratio framework», vom 8. Oktober 2021, www.bankofengland.co.uk > Prudential

regulation publications. 246 (EU) No 2019/876, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regula-

tion (EU) No 575/2013 as regards requirements for credit risk, credit value adjustment, operational risk, market risk and the output floor; European Commission, 20. Mai 2019. 247 Die EZB hat im Zuge der Coronavirus-Pandemie den Banken bereits vorher erlaubt, Zentralbankguthaben vom

Gesamtengagement auszuschliessen, jedoch ohne entsprechende Kompensation (vgl. Pressemitteilung «ECB allows temporary relief in banks’ leverage ratio after declaring exceptional cirumstances due to pandemic» der EZB vom 17. September 2020, www.bankingsupervision.europa.eu > Media & Publication > Press releases. 248 Vgl. Pressemitteilung «ECB will not extend capital and leverage relirf for banks» der EZB vom 10. Februar 2022,

www.bankingsupervision.europa.eu > Media & Publication > Press releases. 249 Vgl. Policy Statement «PS21/17 UK leverage ratio: treatment of claims on central banks» der BoE vom Oktober

2017, www.bankofengland.co.uk > Prudential regulation publications.

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von Basel III hinaus. Im Gegensatz zu EU und UK fehlt somit die konkrete Umsetzung einer solchen Ausnahmeregelung. USA, Hongkong und Singapur sehen derzeit keine Option zum temporären Ausschluss von Zentralbankguthaben vor.

5.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.4.1 E-ERV

Artikel 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3 Absatz 2 Die Risikogewichtung der Beträge unter dem Schwellenwert 3 wird mit Verweisen auf die ent- sprechenden Positionen präzisiert und zusätzlich in die Auflistung in Anhang 3 aufgenommen, wo sie bisher fehlt.

Artikel 40a Begriffe Die Definition der Leverage Ratio wird aus Art. 46 hierhin verschoben. Neu legt ein statischer anstelle eines dynamischen Verweises auf die massgebende Fassung des Basler Mindest- standards gemäss Anhang 1 die Berechnungsweise der Höchstverschuldungsquote fest. Die Berechnung des Gesamtengagements der Höchstverschuldungsquote folgt den Vorgaben im Basler Mindeststandard.

Artikel 41 Zusammensetzung Absatz 2 Der Vorbehalt bezüglich systemrelevante Banken aus Art. 43 gilt grundsätzlich für die Gesamt- heit der erforderlichen Eigenmittel. Daher wird er aus Art. 43 in Art. 41 verschoben.

Artikel 42 Mindesteigenmittel Absatz 1 Buchstabe a Die risikoungewichteten Anforderungen (Verhältnis Kernkapital zum Gesamtengagement) werden aus Art. 46 hierhin verschoben. Absatz 1 Buchstabe b Die risikogewichteten Anforderungen an die Höhe der Mindesteigenmittel verbleiben in Art. 42 Abs. 1. Absätze 2 und 3 Die beiden Absätze entsprechen den geltenden Art. 42 Abs. 3 und 4. Da in Abs. 1 neu auch die risikoungewichteten Anforderungen aufgenommen werden, beziehen sich Abs. 2 und 3 nun auch auf diese Anforderungen.

Artikel 42a Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen Da die Zusammensetzung der RWA nicht nur im Rahmen der Mindesteigenmittel (Art. 42), sondern auch im Rahmen der weiteren Kapitalanforderungen relevant ist, wird an dieser Stelle Abs. 2 von Art. 42 im Kern beibehalten. Der bisherige Verweis auf die gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen in Buchstabe a sowie die bisherigen Buchstaben e und f sind neu durch die Referenz auf den überarbeiteten Art. 49 abgedeckt. Der Verweis auf den

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bisherigen Art. 79 zu nicht gegenparteibezogenen Risiken wird durch dessen Streichung ob- solet. Absatz 2 Buchstabe b Der Verweis auf die nicht gegenparteibezogenen Risiken wird gestrichen, da die entsprechen- den Art. 78 und 79 aufgehoben werden.

Artikel 42b Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b

Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz des geltenden Rechts wird unverändert in den neuen Art. 42b überführt.

Artikel 43 Eigenmittelpuffer Absatz 1 Die «Gesamteigenmittelquote» wird als Ausdruck nicht gebraucht und daher an dieser Stelle und in Anhang 8 gestrichen. Der Vorbehalt bezüglich systemrelevante Banken wird in Art. 41 verschoben.

Artikel 44 Antizyklischer Puffer Absatz 1 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird an dieser Stelle «nach Risiko» eingefügt.

Artikel 44a Erweiterter antizyklischer Puffer Absatz 2 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird an dieser Stelle «nach Risiko» eingefügt.

Artikel 45a Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden Um die übermässige Variabilität der nach Risiko gewichteten Positionen zu reduzieren und die Vergleichbarkeit der risikogewichteten Kapitalquoten zu verbessern, wird eine Untergrenze (Output-Floor) für nach risikogewichteten Positionen eingeführt. Damit können die gesamthaf- ten Kapitalanforderungen an eine Bank mit internen Modellansätzen nicht unter 72,5 Prozent des Totals der nach den Standardansätzen berechneten Kapitalanforderungen sinken. Liegen jedoch die an der Leverage Ratio gemessenen ungewichteten Eigenmittelanforderungen in Form von Kernkapital über den nach Risiko gewichteten Eigenmittelanforderungen in Form von Kernkapital, sind für die Bank die ungewichteten Eigenmittelanforderungen massgebend. Absatz 1 Banken, die Modellansätze anwenden, müssen die nach Risiko gewichteten Positionen zu- sätzlich nach den Standardansätzen berechnen.250 Absatz 2 Die zu verwendenden Standardansätze sind:  der Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR)  der Standardansatz und der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen sowie ein Risikogewicht von 1250 Prozent

250 RBC20.1.

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 der einfache und der umfassende Ansatz für besicherte Transaktionen mit aufsichts- rechtlichen Sicherheitsabschlägen  der Standardansatz für das Kreditrisiko  die von der Bank im Bereich CVA-Risiken verwendeten Ansätze  der Marktrisiko-Standardansatz, wenn der Marktrisiko-Modellansatz verwendet wird, ansonsten der von der Bank im Bereich Marktrisiko verwendete Standardansatz  sowie der Standardansatz für operationelle Risiken.251 Zudem gilt: - Beim Gegenpartei-Kreditrisiko von Derivaten müssen die mittels SA-CCR ermittelten Forderungsbeträge mit dem entsprechenden Risikogewicht der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko multipliziert werden, um die RWA für Derivatgeschäfte nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zu berech- nen. Auch zur Ermittlung des Output-Floors sind Geschäfte mit langer Abwicklungs- dauer zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate zu behandeln (vgl. Art. 56 Abs. 5). - Für die Risikogewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Rah- men der Output-Floor-Berechnung sind keine Modellansätze zugelassen. Es ist der Standardansatz für Kreditrisiken anzuwenden. - Zur korrekten Bestimmung der RWA gemäss Standardansätzen müssen auch im Be- reich Marktrisiken bei der Bestimmung der Komponente für die Bestimmung der Anfor- derungen für das Ausfallrisiko bei Verbriefungen im Handelsbuch der Standardansatz für Verbriefungen (Standardised Approach for Securisations, SEC-SA), der auf exter- nen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securisations, SEC-ERBA) oder ein Risikogewicht von 1250 Prozent verwendet werden. - Im Standardansatz für Kreditrisiken ist hinsichtlich Kreditrisikominderung vom Buch- wert der Position auszugehen, auf den der einfache oder der umfassende Ansatz mit aufsichtsrechtlichen Sicherheitsabschlägen anzuwenden ist. Auch die RWA für fehlge- schlagene Transaktionen und Nicht-Lieferung-gegen-Zahlung-Transaktionen (non-de- livery-versus-payment transactions) sind beim Standardansatz für Kreditrisiken zu sub- summieren. Absatz 3 Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen einer Bank, die Modellansätze an- wendet, darf 72,5 Prozent der nach Standardansätzen berechneten Gesamtheit der risikoge- wichteten Positionen (Buchstabe b) nicht unterschreiten (Output-Floor).252 Zur Ermittlung der nach Standardansätzen berechneten Gesamtheit der risikogewichteten Positionen (zur Be- rechnung des Output-Floors) sind weder die vereinfachten Ansätze (Art. 58, Art. 59a Abs. 1 Bst. d, Art. 77i), noch der einfache Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) zulässig. Liegt die unter Verwendung von Modellansätzen berechnete Gesamtheit der nach Risiko gewichte- ten Positionen unter dieser Untergrenze, sind für die Berechnung der erforderlichen Eigenmit- tel 72,5 Prozent der nach Standardansätzen berechneten Gesamtheit der nach Risiko gewich- teten Positionen massgeblich. Dies wird anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht.

RWA vor Output- RWA nach Standar- 72,5% der RWA nach Floor dansätzen Standardansätzen

251 RBC20.11. 252 RBC20.4.

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Kreditrisiken 62 124 89,9

Direkt und indirekt 45** 80 58 grundpfandgesicherte Positionen

Unternehmen 5 32 23,2

Übrige Positionen** 12 12 8,7

Marktrisiken 2 4 2,9

Operationelle Risi- 12 12 8,7 ken*

Gesamt RWA 76 140 101,5

* Keine internen Modelle erlaubt. ** Berechnung unter Verwendung des IRB-Ansatzes unter Berücksichtigung der Vorgaben ge- mäss Art. 77 Abs. 2. Da die gesamten RWA mit Output-Floor (101,5) im Beispiel höher sind als die gesamten RWA vor Output-Floor (76), muss die Bank zur Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen die RWA mit Output-Floor verwenden. Diese RWA sind sodann auch für die Kapitalquoten massgeblich, oder auch für den Eigenmittelpuffer. Bei systemrelevanten Banken bilden diese RWA die Grundlage für die Going- und Gone-concern-Anforderungen. Die nach Risiko gewichteten Positionen von Banken, die Modellansätze verwenden, werden bereits durch die Regelung in Art. 77 Abs. 2 beschränkt. Der Verweis in Bst. a stellt klar, dass diese Vorgabe vor der Output-Floor-Berechnung zu berücksichtigen ist. Absatz 4 Die Regelung von Abs. 3 gilt sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe der Finanz- gruppe und des Finanzkonglomerats.

Artikel 46 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)

Art. 46 wird aufgehoben. Die Anforderungen gelten weiterhin und werden in Art. 42 überführt.

Artikel 47 Parallelrechnungen bei Verwendung von Modellansätzen Diese Regelung fällt aufgrund der neuen Regelung zum Output-Floor nach Art. 45a weg.

Artikel 148o Untergrenzen nach den Artikeln 45a Abs. 3 Bst. b und 77 Abs. 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz Die Untergrenze von 72,5 Prozent für gewichtete Positionen bei internen Modellansätzen (Out- put-Floor) wird vom 1. Juli 2024 bis am 1. Januar 2028 schrittweise eingeführt. Ausgehend von 55 Prozent für das zweite Halbjahr 2024 steigt die Untergrenze um 5 Prozentpunkte pro Jahr, bis sie ab dem 1. Januar 2028 72,5 Prozent beträgt.253 Dies entspricht den im Basler Mindeststandard vorgesehenen Übergangsfristen. Für die Untergrenze zur Berechnung der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz unter Anwendung des IRB gemäss Art. 77 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 2 gelten während der Übergangsfrist die gleichen Werte.

253 RBC90.1.

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Anhang 8 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer Die Anpassungen am Anhang 8 werden aufgrund der strukturellen Anpassungen an den Art. 41–47 vorgenommen.

6 Weitere Anpassungen Im folgenden Kapitel werden diverse weitere Anpassungen in der E-ERV erläutert. Diese sind einerseits darauf zurückzuführen, dass die FINMA neu eigene Verordnungen zu Eigenmitteln schafft. Hierfür ist die Delegation diverser Kompetenzen auf Stufe ERV notwendig. Weiter wur- den diverse Regelungen, die bislang auf Stufe FINMA-Rundschreiben geregelt waren in der E-ERV verankert. Insbesondere werden bereits bestehende, vereinfachte Ansätze in die E- ERV aufgenommen. Andererseits erfolgen auch diverse Präzisierungen von bestehenden ERV-Artikeln, die zwar nicht auf die Finalisierung des Basler Mindeststandards zurückzuführen sind, bei denen jedoch dennoch im Laufe der Projektarbeiten zu Basel III final Anpassungsbe- darf festgestellt wurde.

6.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

6.1.1 E-ERV

Artikel 1 Grundsatz Absatz 2 Der Verweis auf die nicht gegenparteibezogenen Risiken wird gestrichen, da die entsprechen- den Art. 78 und 79 aufgehoben werden.

Artikel 2 Gegenstand Absatz 1 Buchstabe c In Abs. 1 Bst. c wird die Terminologie bezüglich Klumpenrisiken («Obergrenzen» entspre- chend Art. 97–99) angepasst. Absatz 2 Die generische Delegationsnorm für die FINMA-Kompetenz, technische Ausführungsbestim- mungen zu erlassen, wird gestrichen und mit spezifischen Delegationsnormen in den einzel- nen Artikeln ersetzt.

Artikel 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Buchstabe c Gemäss Basler Mindeststandard254 muss der Betrag des Buchwerts der Beteiligung, welcher über der geltenden Obergrenze liegt, neu mit 1250 Prozent gewichtet werden. Die Risikoge- wichtung bezieht sich nicht auf die Bst. a und b.

Artikel 14 Eigenmittelnachweis Absatz 3 Der Einreichekanal wird von der SNB auf die FINMA angepasst, damit die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit einen direkteren Zugriff auf die erhobenen Daten hat. Gemäss Ein- schätzung der FINMA hat die Anpassung des Einreichekanals von der SNB zur FINMA für die Institute keinen materiellen Zusatzaufwand zur Folge. Dies insbesondere deshalb, weil das technische Format der Erhebungsformulare unverändert bleibt. Inhaltliche Anpassungen blei- ben auf ein Minimum beschränkt. Die Institute sind zudem mit der Dateneinreichung über die

254 CRE20.62

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FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bereits seit mehreren Jahren vertraut. Einige Aspekte der Dateneinreichung werden durch die Umstellung sogar vereinfacht. So werden die jeweils aktuellen Erhebungsmittel direkt in der EHP bereitgestellt, wodurch die Institute sie nicht über die Internetseite der FINMA herunterladen müssen. Auch die gewünschte Sprache der Formulare kann in der EHP ausgewählt werden. Nicht zuletzt erfolgt bei den betroffenen Erhebungen sowohl der fachliche als auch der technische Support durch die FINMA und damit aus einer Hand.

Artikel 16 Offenlegung Absatz 3 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fas- sung nach Anhang 1.255 Es wird ausserdem klargestellt, dass die FINMA die Offenlegungs- pflichten festlegt für die zusätzlichen Regeln für systemrelevante Banken nach dem 5. Titel sowie für dessen Abweichungen im Vergleich zum 2. Titel.

Artikel 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel Absatz 5 Aufgrund der Anhebung diverser Regelungen aus dem FINMA-Rundschreiben 2013/1 in eine FINMA-Verordnung ist die Verankerung einer Delegationsnorm notwendig.

Artikel 21 Anrechenbare Elemente Absatz 1 Buchstabe e Dieser Artikel wird auf Anregung der Branche um eine Anrechnung des Gewinns des laufen- den Geschäftsjahres zu 70 Prozent als hartes Kernkapital angereichert (Ziff. 2). Neu können nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils 70 Prozent des Gewinns des lau- fenden Geschäftsjahres als hartes Kernkapital angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Art. 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, ohne dass diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen.

Artikel 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital Absatz 1bis Die ehemals im FINMA-Rundschreiben 2013/1 in Randziffer 11 und 12 verankerte Regelung wird materiell unverändert in die E-ERV überführt. Diese Regelung ist grundsätzlicher Natur und inhaltlich eng mit dem Regelungsgehalt von Art. 22 verbunden, weshalb sie in die E-ERV (und nicht in einer Verordnung der FINMA) integriert wird. Die Bestimmung bringt zum Aus- druck, dass nur derjenige Bestandteil des Gesellschaftskapitals als hartes Kernkapital qualifi- ziert, welcher die höchste Qualität aufweist, wobei sich die Qualität nach der Eigenschaft der vorrangigen Verlustabsorption bei laufender Geschäftstätigkeit bemisst.

Artikel 27 Anrechenbarkeit Absätze 4bis und 5 In einem neuen Abs. 4bis wird betreffend zusätzlichem Kernkapital analog Art. 23 Abs. 2 und

Art. 30 Abs. 4 betreffend hartem Kernkapital und Ergänzungskapital eine Grundlage zum Er- lass von technischen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Die Anpassung in Abs. 5 ist rein sprachlich.

255 DIS.

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Artikel 27a Eintritt des Triggers Der FINMA wird explizit die Kompetenz delegiert, im Zeitpunkt des Eintritts des vertraglich definierten Ereignisses gemäss Art. 27 Abs. 3 (Trigger) die Forderungsreduktion oder Wand- lung von zusätzlichem in hartes Kernkapital anzuordnen. Im Gegensatz zum Point of non- viability (PONV) erfolgen hierbei die Forderungsreduktion oder Wandlung nicht zwingend voll- ständig.

Artikel 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz (Point of non-viability, PONV) Absatz 2 In Einklang mit dem Basler Mindeststandard256 legt dieser Absatz den Zeitpunkt (trigger event) für die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion fest. Mittels redaktioneller Änderung der bestehenden Fassung wird in Bst. a (Auslösung bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand) präzisiert, dass die FINMA den Charakter einer Hilfeleis- tung feststellen kann. Während eine entsprechende Qualifizierung staatlichen Handelns im Falle privater Eigentümer einer Bank regelmässig nicht strittig sein wird, kann es bei Banken mit öffentlich-rechtlichen Eigentümern theoretisch vorkommen, dass deren Einsatz zu Guns- ten der Bank differenziert zu beurteilen ist. Die öffentliche Hand soll wie jeder andere Eigentü- mer auch Massnahmen zur Stärkung einer in ihrem Eigentum stehenden Bank ergreifen dür- fen, die nicht notwendigerweise in jedem Fall eine Hilfeleistung im Sinne der Bestimmungen zum PONV darstellen. Die Feststellung der FINMA, dass eine Inanspruchnahme einer Hilfe- leistung der öffentlichen Hand nach Bst. a. vorliegt, kann in einem kurzen Zeitfenster auch nach der eigentlichen Hilfeleistung erfolgen. In jedem Fall entfaltet die Wandlung ihre Wirkung für die Investoren in zeitlicher Hinsicht vor Inanspruchnahme der Hilfeleistung, damit das von der öffentlichen Hand eingeschossene Kapital durch die Wandlung nicht verwässert wird. Es ist zu erwarten, dass der staatliche Eigentümer eine Hilfeleistung nicht ohne Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde vornehmen wird. Absatz 3 Beteiligungsinstrumente im zusätzlichen Kernkapital nach Art. 27 Abs. 2 verfügen über keinen Kapitaltrigger, bei dessen Auslösen eine Wandlung in Gesellschaftskapital erfolgt. Folglich be- steht für sie in Art. 29 Abs. 3 eine Sonderregelung. Diese stellt sicher, dass sie mögliche Pri- vilegien gegenüber Beteiligungstiteln im Kernkapital spätestens beim PONV verlieren. In Art. 29 Abs. 3 wird daher präzisierend festgehalten, dass die FINMA den Zeitpunkt, wann der un- widerrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung eintritt, den PONV, anordnet. Nach Untergang der Privilegien werden sie zu hartem Kernkapital und erleiden in einer Sanierung das gleiche Schicksal wie Aktienkapital. Durch die Beseitigung der Privilegien von Beteiligungsinstrumen- ten im zusätzlichen Kernkapital wird verhindert, dass diese im Verhältnis zu Forderungstiteln im zusätzlichen Kernkapital profitieren, die entweder untergegangen oder durch Wandlung zu hartem Kernkapital geworden sind. Sie werden daher in einer Sanierung genau wie das vor- bestehende harte Kernkapital abgeschrieben.

Artikel 31 Allgemeines Absatz 3 Internationale Rechnungslegungsstandards werden von der FINMA im Kontext der prudenzi- ellen Anforderungen anerkannt. Daher muss «anerkannt» korrekterweise vorangestellt wer- den. Zudem wird die Delegationsnorm präzisiert.

Artikel 32 Abzug vom harten Kernkapital Der Artikel wird zum besseren Verständnis umstrukturiert.

256 Vgl. Punkte 4 und 5 in “Final elements of the reforms to raise the quality of regulatory capital issued by the Basel

Committee” vom 13. Januar 2011, www.bis.org > Committees & associations > Basel Committee on Banking Supervision > Press releases.

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Absatz 1 Buchstaben a–c Die geltenden Buchstaben a–c werden auf Anraten der VIRK sprachlich angepasst. Absatz 1 Buchstabe d Der Verweis auf den Abzug nach Schwellenwerten gemäss Art. 39 und 40 wurde neu zur Präzisierung eingefügt. Mit dem neuen Wortlaut wird klargestellt, dass die Verrechnung nach Abs. 2 für alle latenten Steueransprüche möglich ist, das heisst auch für diejenigen, deren Abzug sich nach Art. 39 und 40 richtet. Absatz 1 Buchstaben e–i Diese Buchstaben entsprechen den geltenden Buchstaben f–i und k. Auf Anraten der VIRK werden sie sprachlich angepasst. Absatz 2 Die Vorgabe im geltenden Bst. d in Art. 32, dass die Verrechnung von latenten Steueransprü- chen mit latenten Steuerverpflichtungen nur innerhalb derselben geografischen und sachli- chen Steuerzuständigkeit zulässig ist, wurde in den neuen Abs. 2 verschoben. Absatz 3 Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. e in Art. 32. Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.257 Absatz 4 Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. j in Art. 32. Aufgrund einer Anpassung in Anhang 4 müssen die entsprechenden Verweise angepasst werden.

Artikel 35 Abzug nach Schwellenwerten Der Artikel wird zum besseren Verständnis umstrukturiert und sprachlich angepasst. Absatz 1 Da der zweite Satz rein erklärenden Charakter und keinen normativen Inhalt hat, wird er ge- strichen. Absatz 2 und 3 Die Absätze bleiben materiell unverändert. Es werden jedoch die Verweise auf Art. 32 ange- passt. Absatz 4 Unter regulatorischen Korrekturen sind dieselben Aspekte zu verstehen, die bisher mit dem Begriff der regulatorischen Anpassungen in der ERV bezeichnet waren. Neben den in Absatz 4 genannten Abzügen fallen hierunter insbesondere die Abzüge vom harten Kernkapital nach ERV Art. 32.

Artikel 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente Absatz 2 Der Verweis auf Art. 32 wird angepasst.

Artikel 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent Absatz 3 Zur Vereinheitlichung wird das Wort «risikogewichtet» analog zur Verwendung an anderen Stellen in der E-ERV in «gewichtet» geändert. Zudem passt der Ausdruck «Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen» besser für den hier gemeinten Prozess als der bisherige 257 CAP30.13.

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Ausdruck «Risikogewichtung». Da jeder Eigenmittelbestandteil entweder dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet wird, wird das bestehende «und» im letzten Satz korrekterweise in ein «oder» geändert.

Artikel 47a Vereinfachungen Aufgrund der Anpassungen in Art. 41–45a wird eine Anpassung des Verweises in Art. 47a erforderlich.

3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken In der Logik des Basler Mindeststandards gibt es diese Risikokategorie nicht. Dieses Kapitel mit den Art. 78 und 79 wird aufgehoben, um eine Angleichung an die Logik des Basler Min- deststandards zu erreichen.

Artikel 78 Begriff Dieser Artikel wird aufgehoben. Die hier genannten Risiken werden neu in der Risikokategorie «Kreditrisiken» (2. Kapitel) behandelt. Die entsprechenden Positionen werden in die Positions- klasse «übrige Positionen» (Art. 63 Abs. 3 Bst. g) eingeteilt.

Artikel 79 Gewichtung Dieser Artikel wird aufgehoben. Die Risikogewichte dieser Positionen finden sich nun in An- hang 3 Ziff. 6 (Positionsklasse «übrige Positionen» gemäss Art. 63 Abs. 3 Bst. g).

Artikel 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition Absatz 4 Zur Vereinheitlichung wird das Wort «risikogewichtet» analog zur Verwendung an anderen Stellen in der E-ERV in «gewichtet» geändert.

Artikel 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken Absatz 2 Buchstabe a Es erfolgt eine Ergänzung um supranationale Organisationen entsprechend der Änderung der Positionsklasse in Art. 63 Abs. 2 Bst. a.

Artikel 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken Es wird zur Klarstellung bei den Wertpapierhäusern eine Referenz auf Art. 68 Abs. 1 eingefügt. Dies entspricht der Praxis unter geltendem Recht.

Artikel 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken Absatz 1bis In diesem Absatz wird präzisiert, dass die Rechnungslegungsvorschriften auch für die Risi- koverteilungsvorschriften die relevante Basis darstellen. Es handelt sich dabei um eine Über- nahme aus dem bisherigen FINMA-Rundschreiben 2013/1 Randziffer 122. Absatz 2 In diesem Absatz wird der Erhebungskanal von der SNB zur FINMA geändert (vgl. Erläuterun- gen zu Art. 14 Abs. 3). Absatz 4 Buchstabe b Dieser Absatz wird an sich nicht geändert, doch gilt es klarzustellen, dass als Positionen nach Abs. 4 Bst. b Positionen ohne Berücksichtigung der Risikogewichtung (d. h. brutto) gemeint

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sind. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Art. 113, wo die anschliessend vorzuneh- mende Gewichtung geregelt ist, sowie aus dem Sinn und Zweck der Meldepflicht (Sicht über die nominalen Werte).

Artikel 102 Meldung gruppeninterner Positionen In diesem Artikel wird der Erhebungskanal von der SNB zur FINMA geändert (vgl. Erläuterun- gen zu Art. 14 Abs. 3).

Artikel 106 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Da Art. 76 der geltenden ERV in einen neuen Art. 77f verschoben wird, erfolgt eine Anpassung des Klammerverweises.

Artikel 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko Aufgrund der Anpassungen in Art. 48 Abs. 2 wird die Sachüberschrift von Art. 115 angepasst. Absatz 1 In diesem Absatz wird der vereinfachte Ansatz nach Art. 58 ergänzt. Absatz 2 Absatz 2 wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen. Absatz 3 Die Anpassung in diesem Absatz erfolgt ebenfalls aufgrund der Anpassungen in Art. 48 Abs. 2.

Artikel 116 Weitere Bilanzpositionen Einzelrückstellungen wurden gestrichen, weil es diesen Ausdruck für bilanzielle Positionen nicht gibt.

Artikel 117 Ausserbilanzpositionen Absatz 1 Einzelwertberichtigungen wurden gestrichen, weil es diesen Ausdruck für ausserbilanzielle Positionen nicht gibt. Ein Kreditumrechnungsfaktor von 0,0 für Zusagen gemäss Art. 53 Abs. 5 resp. Anhang 1a Ziffer 1.3 ist hier nicht zulässig. Daher gilt bei den zu verwendenden Kre- ditumrechnungsfaktoren eine Untergrenze von 0,1.

Artikel 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschied- lichen Positionen Absatz 2 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fas- sung nach Anhang 1.258

258 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1.

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Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte Absatz 1 Buchstabe d Analog zum Art. 61 Abs. 1 Bst. d wird präzisiert, dass nur im SA-BIZ anerkannte finanzielle Sicherheiten zu Berechnung der Gesamtposition verwendet werden dürfen. Absatz 3 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fas- sung nach Anhang 1.

Artikel 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital Absatz 3 Die Bestimmung ist redundant, da seit der Mitte 2016 in Kraft getretenen ERV-Änderung Er- gänzungskapital nicht mehr die Basis von Wandlungskapital sein kann.

Artikel 128 Grundsatz Absatz 2 Neu wird der Bezug auf den neuen Art. 42a gemacht. Damit ist klarer, um welche risikoge- wichteten Positionen es sich handelt.

Artikel 131a Antizyklische Puffer Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt.

Artikel 136 Klumpenrisiko Absatz 1 Die Bemessungsgrundlage für die Obergrenze eines Klumpenrisikos ist wie bisher schon das nach den Art. 31–40 korrigierte anrechenbare Kernkapital, das nicht zur Erfüllung der Anfor- derungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird. Nach Art. 95 Abs. 1 ist das Klumpenrisiko jedoch in Bezug auf das nach den Art. 31–40 korrigierte anrechenbare Kernkapital definiert. Diese Inkonsistenz wird durch die Neufassung von Abs. 1 beseitigt. Absatz 1bis Die bisher in Abs. 1 festgelegte Obergrenze von 25 Prozent ist in einem neuen Abs. 1 bis ent- halten. Absatz 4 Der überarbeitete Abs. 4 stellt besser dar, dass im Übrigen die Regelungen des gesamten vierten Titels gleichsam für systemrelevante Banken gelten. Inhaltlich war dies bis dato immer schon der Fall, da systemrelevante Banken nach Art. 124 Abs. 1 auch die Regelungen des vierten Titels einzuhalten hatten, wobei der bisherige und neue Art. 136 die zusätzlichen An- forderungen für systemrelevante Banken definiert.

Artikel 139 Übergangsbestimmung vom 1. Juni 2012 Die Übergangsbestimmung zur initialen Fassung der ERV vom 1. Juni 2012 wird mit der aktu- ellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.

Artikel 142 Einführungsphase für Korrekturen Die Übergangsbestimmung zur initialen Fassung der ERV vom 1. Juni 2012 wird mit der aktu- ellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.

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Artikel 148f Die Übergangsbestimmung zur Änderung der ERV vom 11. Mai 2016 wird mit der aktuellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.

Artikel 148i Behandlung von Beteiligungen Der Verweis auf Art. 32 wird angepasst.

Artikel 148r Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken Der Erhebungskanal für die Klumpenrisiken bleibt bis am 1. Januar 2025 die SNB.

Anhang 1 Basler Mindeststandards Bei der Definition der Basler Mindeststandards in Art. 4a wird nicht mehr auf die Webseite des BCBS sondern auf den neuen Anhang 1 verwiesen. Weitere Erläuterungen finden sich bei Art. 4a. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden

6.1.2 E-BankV

Artikel 12 Funktionentrennung und Risikomanagement Absatz 5 Die Regeln zur Offenlegung befinden sich heute im FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenle- gung – Banken», insbesondere in der Form von Tabellen. Im Rahmen der Aktualisierung der Tabellen auf den Stand von Basel III final werden diese Regeln in eine FINMA-Verordnung überführt. Ein Grossteil der Tabellen betrifft die Eigenmittelvorschriften. Es befinden sich aber auch andere Offenlegungsthemen darunter (Liquidität, Zinsrisiken, Corporate Governance und Vergütung). Ein neuer Abs. 5 von Art. 12 BankV sieht für eine entsprechende Verordnung eine Delegationsnorm an die FINMA vor.

Artikel 63 Auslösung des Notfallplans Absatz 2 Buchstabe b Der bestehende Absatz 4 von Art. 42 ist neu in der E-ERV Art. 42 Abs. 3. Der Verweis wird entsprechend angepasst.

6.1.3 E-LiqV

Ersatz eines Ausdrucks Da Anhang 1 in der E-LiqV zu Anhang 1a wird, dient der Ersatz der Anpassung der entspre- chenden Verweise.

Artikel 1a Basler Mindeststandards Absätze 1 und 2 Generell wird auch in der E-LiqV in Bezug auf die Basler Mindeststandards von dynamischen auf statische Verweise gewechselt. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden. Im Unterschied zum analogen Art. 4a in der E-ERV sind für die Berechnung der Li- quiditätsanforderungen sowohl die in Anhang 1 der E-ERV als auch die in Anhang 1 der E- LiqV aufgeführten Standards relevant. Daher wird an dieser Stelle auf beide Anhänge verwie- sen.

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Artikel 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1 Absatz 1 Buchstaben d und e Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt. Absatz 2 Buchstabe a Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.

Artikel 15b HQLA: Aktiva der Kategorie 2 Absatz 2 Buchstabe a Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt. Absatz 3 Buchstaben a und b Während in Buchstabe a eine sprachliche Anpassung erfolgt, wird Buchstabe b mit dem Ver- weis auf den neuen Art. 64a E-ERV präzisiert.

Artikel 17i Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte Absatz 3 Buchstabe b Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.

Artikel 17j Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäf- ten Absatz 3 Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt. Absatz 5 Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.

Artikel 17m Berechnung der RSF Absatz 2 Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basler Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt. Absatz 3 Es wird zusätzlich auf die neu geschaffene Ziff. 5.1a in Anhang 5 verwiesen.

Artikel 20a Anrechenbare Vermögenswerte Absatz 4 Die Revision der LiqV per 1. Juli 2022 beinhaltet einen Art. 20a, der in Absatz 4 Buchstabe c auf den aktuellen Art. 46 Abs. 2 ERV verweist. Wie oben zu Art. 40a E-ERV ausgeführt, wird die Definition der Leverage Ratio aus Art. 46 nach Art. 40a E-ERV verschoben. Entsprechend ist der einschlägige Verweis in Art. 20a Abs. 4 Bst. c LiqV anzupassen.

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Anhang 5 Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF) Ziffer 5.1 Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die ent- sprechende Regulierung in der E-ERV ersetzt. Ziffer 5.1a Wie in den Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 1 dargelegt wird, sieht der Basler Mindeststandard bei Nichterfüllung der Anforderungen nach CRE20.71 erhöhte, nicht-präferentielle Risikoge- wichte vor (i. d. R. 75 Prozent für Retail-Kunden und 150 Prozent bei Renditefinanzierungen). Andernfalls können die präferentiellen Risikogewichte angewandt werden. Als Vereinfachung und um die Implementierungskosten tief zu halten, kommen für Hypothekarkredite undifferen- zierte Risikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz, die sich aus einer gewich- teten Mittelung der differenzierten Risikogewichte ergeben. Diese Mittelung reflektiert gröss- tenteils (85 %) das präferentielle Risikogewicht und zum verbleibenden Teil (15 %) das nicht- präferentielle Risikogewicht. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder Bewertung angenommen. Dies ist auf den Bereich LTV grösser als 60 Prozent beschränkt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erhalten nur 85 Prozent der in dieser Ziffer genannten Hypothekarforderungen einen RSF- Gewichtungsfaktor von 65 Prozent. Die verbleibenden 15 Prozent dieser Hypothekarforderun- gen erhalten einen höheren RSF-Gewichtungsfaktor von 85 Prozent gemäss Ziff. 6.1b. Ziffer 5.2 Buchstabe b Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risi- kogewichte in den Anhängen 2 und 3 der E-ERV ersetzt. Ziffer 5.3 Es wird zusätzlich auf die neu geschaffene Ziff. 5.1a verwiesen. Ziffer 6.1a Diese Ziffer stellt das Gegenstück zu Ziff. 5.1 dar. Die dort genannten Hypothekarforderungen mit einem Risikogewicht von mehr als 35 Prozent erhalten einen höheren RSF- Gewichtungsfaktor von 85 Prozent. Ziffer 6.1b Diese Ziffer stellt das Gegenstück zu Ziff. 5.1a dar. Da von den in Ziff. 5.1a genannten Hypo- thekarforderungen 85 Prozent einen RSF-Gewichtungsfaktor von 65 Prozent erhalten, sind die verbleibenden 15 Prozent hier aufgeführt. Sie erhalten einen höheren RSF-Gewichtungsfaktor von 85 Prozent. Ziffer 6.2 Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die An- hänge 2 und 3 der E-ERV ersetzt.

Anhang 1 Basler Mindeststandards Analog zum neuen Anhang 1 in der E-ERV wird auch in der E-LiqV ein neuer Anhang mit der Auflistung der Basler Mindeststandards im Bereich der Liquiditätsregulierung eingefügt. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staats- sekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden.

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6.1.4 E-FINIV

Artikel 66 Organisation Absatz 5 Dieser neue Absatz bildet für kontoführende Wertpapierhäuser das Pendant zu Art. 12 Abs. 5 BankV. Es wird auf dessen Erläuterungen verwiesen.

Artikel 68 Risikomanagement und interne Kontrolle Absatz 6 Dieser neue Absatz bildet für kontoführende Wertpapierhäuser das Pendant zu Art. 12 Abs. 5 BankV. Es wird auf dessen Erläuterungen verwiesen.

6.1.5 E-FinfraV

Artikel 48 Eigenmittel Absatz 1 erster Satz In Art. 42 E-ERV werden die verschiedenen Risikoarten nicht mehr explizit einzeln aufge- führt. Daher wird dies bei diesem Verweis auch entsprechend der Neuformulierung von Art. 42 angepasst.

Artikel 56 Eigenmittel Absatz 1 erster Satz In Art. 42 E-ERV werden die verschiedenen Risikoarten nicht mehr explizit einzeln aufge- führt. Daher wird dies bei diesem Verweis auch entsprechend der Neuformulierung von Art. 42 angepasst.

Artikel 104 Eigenmittel Absatz 1 Buchstabe e Die Struktur des Art. 4 E-ERV wird angepasst, weshalb dies Änderung an dieser Stelle nach- zuvollziehen ist.

Anhang 4 Wertabschläge auf Sicherheiten Da nur Anhang 2 und neu auch Art. 64a E-ERV Ratings referenzieren, wird der Verweis auf die Anhänge 3 und 4 ERV gestrichen und Art. 64a Abs. 2 E-ERV neu referenziert.

7 Regulierungsfolgenabschätzung Für diese Vorlage wurde eine ausführliche Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) erstellt. Nachfolgend werden die wichtigsten RFA-Prüfpunkte kurz dargelegt. Die ausführliche RFA findet sich im separaten Dokument «Regulierungsfolgenabschätzung zur Umsetzung von Ba- sel III final». Quantitative Elemente der RFA stützen sich weitgehend auf Erhebungen im Rahmen der QIS sowie auf zusätzliche RFA-Umfragen bei betroffenen Banken. Ergänzt durch bestehende Da- tenquellen und qualitative Erwägungen behandelt der separate Bericht die standardmässigen RFA-Prüfpunkte.

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7.1 Notwendigkeit staatlichen Handelns Die RFA zeigt auf, dass eine Anpassung der Eigenmittelregulierung im Einklang mit dem glo- balen Standard für den Bankenstandort Schweiz vorteilhaft ist. Im Nachgang zur globalen Fi- nanzkrise 2008–2009 wurden identifizierte Schwachstellen im internationalen Regulierungs- system bereits teilweise behoben. Basel III final vervollständigt letzte verbleibende, aber durchaus wichtige Themenbereiche des Reformpakets. Die Standardanpassungen im Bereich Marktrisiken adressieren Problembereiche, die während der globalen Finanzkrise auch Schweizer Banken betrafen. Die Standardanpassungen im Bereich Kreditrisiken erscheinen mit Blick auf die bestehenden Risiken am schweizerischen Immobilienmarkt ebenfalls zweck- mässig. Zudem ist für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als kleine Volkswirtschaft mit ei- nem international ausgerichteten Bankensektor eine standardkonforme Bankenregulierung wichtig.

7.2 Handlungsoptionen und Zweckmässigkeit im Vollzug Die Grundzüge der nationalen Umsetzung wurden von den Behörden vorgängig in Zusam- menarbeit mit der Bankenbranche mittels Eckwerten festgelegt. Diese Eckwerte geben unter anderem das Ziel einer mit dem internationalen Standard konformen Umsetzung vor. Zudem besagen sie, dass die nationale Umsetzung über alle Nicht-Grossbanken aggregiert keine we- sentliche Veränderung der Kapitalanforderungen bewirken soll. Zur Gewährleistung eines zweckmässigen Vollzugs geben die Eckwerte vor, dass verblei- bende Handlungsoptionen für eine proportionale und kosteneffiziente Umsetzung genutzt wer- den. In diesem Sinne, und um den Vollzug zweckmässig zu gestalten, wurden zahlreiche Handlungsoptionen geprüft und diverse Vereinfachungen umgesetzt. Neue und bestehende Vereinfachungen und De-Minimis-Regelungen bewirken, dass die Re- gulierungskosten der Standardumsetzung soweit als möglich proportional zur Bedeutung und zu den Risiken der Banken anfallen. Diese Massnahmen entlasten insbesondere kleinere Ban- ken. Systemrelevante Banken erwarten im Verhältnis zum Geschäftsaufwand rund dreimal höhere Initialkosten als mittelgrosse und kleine Banken. Tendenziell international orientierte Banken erwarten rund doppelt so hohe Initialkosten wie inlandorientierte Banken.

7.3 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen Die Auswirkungen von Basel III final treffen in erster Linie die Bankenbranche. Durchgeführte Kosten- und Nutzen-Schätzungen stützen sich entsprechend weitgehend auf Umfrageantwor- ten von Banken. Möglicherweise hat dabei eine gewisse Unsicherheit zur Umsetzung der Re- gulierung zu tendenziell defensiven (überhöhten) Kostenschätzungen der Banken geführt. Als grobe Grössenangabe für die zu erwartenden Kosten sind die Umfrageresultate jedoch glaub- würdig. Die Banken erwarten aufgrund der Vorlage gesamthafte Netto-Initialkosten (inkl. Steuereffekt) von rund 720 Millionen Franken. Zudem erwarten sie eine Zunahme der jährlich wiederkeh- renden Kosten im Umfang von 80–90 Millionen Franken. Die meisten Banken betrachten die Anpassungen im Bereich der Markt- und Kreditrisiken als die wesentlichsten Treiber von Im- plementierungs- und Betriebskosten. Auf der Nutzenseite profitieren Banken bei ihren internationalen Geschäften, insbesondere bei der Vermögensverwaltung sowie am Kapitalmarkt davon, an einem standardkonformen Fi- nanzstandort angesiedelt zu sein. Dieser direkte Nutzen der Banken wird auf jährlich über 100 Millionen Franken geschätzt. Damit übersteigt für die Bankenbranche insgesamt der jährliche Nutzen der Vorlage die jährlichen Kosten. Die Grossbanken erwarten aufgrund der Vorlage steigende Kapitalanforderungen; aufgrund der bestehenden Eigenmittel sind jedoch kaum zusätzliche Finanzierungskosten zu erwarten. Für die übrigen Banken sind im Aggregat keine zusätzlichen Finanzierungskosten zu erwarten, sich die Kapitalanforderungen dieser Gruppe insgesamt kaum verändern dürften. Hingegen

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können sich die Finanzierungskosten je nach Geschäftsausrichtung zwischen den Banken o- der innerhalb der einzelnen Geschäftsfelder neu verteilen oder über die Zeit verändern. Dies ist auf die höhere Risikosensitivität der angepassten Regulierung zurückzuführen. Im Bereich der Marktrisiken erwarten viele Banken bei unveränderten Portfolios eine deutliche Zunahme der risikogewichteten Aktiven und damit grundsätzlich der Finanzierungskosten. Im Bereich der Kreditrisiken sind insgesamt keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Während die risikogewichteten Aktiven für grundpfandgesicherte Kredite insgesamt sinken, sind bei Kredi- ten für hochbelehnte Liegenschaften sowie im Wohnrenditebereich höhere Risikogewichte zu erwarten. Ebenso nehmen die Risikogewichte für Unternehmenskredite mit schlechtem Rating zu. Die Gesellschaft, notabene die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sowie Einlegerinnen und Einleger, wird durch die Vorlage entlastet: Eine risikosensitivere Eigenmittelunterlegung ver- bessert die Internalisierung der durch Banken im Falle ihres Zusammenbruchs generierten (externen) Kosten und trägt so zur Vermeidung solcher Kosten bei. Potenziell ebenfalls von der Reform betroffen sind Grundeigentümerinnen und -eigentümer, Miethaushalte oder Unternehmen. Veränderte Risikogewichte lassen einerseits eine Kosten- weitergabe an stark belehnte Kreditnehmende und solche mit schlechtem Rating sowie ande- rerseits verbesserte Konditionen für Kreditnehmende mit geringem Risiko erwarten. Ebenso ist eine angepasste Kreditvergabepraxis möglich. Auf Kreditebene veränderte Eigenmittelan- forderungen werden aber erfahrungsgemäss nur in abgeschwächtem Umfang an Kreditneh- mende weitergegeben. Insgesamt sind deshalb zwischen Einkommens- und Vermögensklas- sen, Generationen oder zwischen mietenden und selbstnutzenden Haushalten keine wesentlichen Verteilungswirkungen zu erwarten.

7.4 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft Aufgrund vorübergehend reduzierter Unternehmensgewinne von Banken können sich die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden einmalig um bis zu 130 Millionen Fran- ken mindern. Diesen Kosten stehen jedoch wiederkehrende Kosteneinsparungen der öffentli- chen Hand sowie von Gläubigerinnen und Gläubigern gegenüber. Diese Kosteneinsparungen resultieren aus der verringerten Wahrscheinlichkeit von Bankenzusammenbrüchen. Dazu dient insbesondere eine risikosensitivere Eigenmittelunterlegung, durch welche Banken bes- ser vor Risiken im Immobiliensektor geschützt werden. Eine Break-Even-Analyse zeigt auf, dass bereits eine geringfügige Steigerung der Stabilität des Finanzsystems ausreicht, damit die Vorlage gesamtwirtschaftlich eine profitable Investition darstellt. Eine dafür ausreichende Steigerung der Stabilität des Finanzsystems erscheint gestützt auf die Kosten historischer Bankenzusammenbrüche und aufgrund der risikosensitiveren Eigenmittelunterlegung plausi- bel. Gesamtwirtschaftlich werden aufgrund der Vorlage einmalige Nettokosten von knapp 900 Mil- lionen Franken erwartet. Wiederkehrend wird hingegen ein jährlicher Nettonutzen von 60 Mil- lionen Franken geschätzt. Unter den der RFA zugrundeliegenden, vorsichtigen Annahmen kann die volkswirtschaftliche Investition einer nationalen Umsetzung von Basel III final somit innert fünfzehn Jahren amortisiert werden.

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8 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage fügt sich in die in der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vom Dezember 2020259 vorgesehenen Handlungsfelder ein260 und bildet mit der anzustrebenden Stabilität des Finanz- systems eines der Ziele des Bundesrates für das Jahr 2022.

9 Rechtliche Aspekte 9.1 Verfassungsmässigkeit Die Änderungen in der E-ERV stützen sich wie diese selber auf das BankG, namentlich auf den Art. 4 BankG.

9.2 Vereinbarkeit mit internationale Verpflichtungen der Schweiz Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

9.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Da die nachgelagerte Detailregulierung der FINMA neu in FINMA-Verordnungen (nicht mehr Rundschreiben) erfolgt, müssen an verschiedenen Stellen Anpassungen bei bestehenden De- legationsnormen für Rechtsetzungsbefugnisse vorgenommen oder neu geschaffen werden (E-ERV Art. 5, 5a, 5b, 16, 20, 27, 31, 40a, 50, 56, 57, 58, 59, 59a, 59b, 61, 62, 63, 63a, 69, 70b, 71b, 72g, 77, 77b, 77g, 77h, 77j, 81b, 83, 83a, 87, 90, 100, 119; E-BankV Art. 12; E-FINIV

Art. 66, 68).

10 Inkrafttreten Die Verordnungsänderung wird vom Bundesrat voraussichtlich am 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden. Übergangsbestimmungen sind in den neuen Art. 148o–148q vorgesehen.

259 Bericht des Bundesrats «Weltweit führend, verankert in der Schweiz – Politik für einen zukunftsfähigen Finanz-

markt Schweiz» vom 4. Dezember 2020. Quelle: www.sif.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Finanz- marktpolitik > Bericht. 260 Insb. «7. Resilienz sichern» > «Krisenfestigkeit».

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