Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Erläuterungen zur Änderung der Eisenbahnverordnung vom xx. yy. 2021
Stand 17. Dezember 2021
Art. 5b Absatz 3: Die Frist für die Erteilung und Erneuerung entspricht derjenigen für die Sicherheitsgenehmi- gung (Art. 5a Abs. 3) und der Vorgabe von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Art. 5bbis Absatz 2: Die Pflicht zur Einreichung der Gesuche bei der ERA gilt nur, wenn der Verkehr auch im Nachbarland im Zuständigkeitsbereich der ERA liegt.
Art. 5l Die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis gelten unabhängig davon, ob ein Vorhaben einer Be- triebsbewilligung bedarf. Die bisherige Regelung des Sicherheitsnachweises wurde daher an den Be- ginn des 3. Abschnitts verschoben.
Zum Sicherheitsnachweis gehören auch die erforderlichen Prüfberichte Sachverständiger sowie Kon- formitätserklärungen zum Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung. Die Rege- lungen gelten sowohl für den interoperablen wie auch für den nicht interoperablen Bereich, sofern für den interoperablen Bereich keine spezialgesetzlichen Bestimmungen bestehen (vgl. Art. 15i für inter- operable Fahrzeuge).
Als Verfügung des BAV kommen die Plangenehmigungsverfügung bzw. Zwischenverfügungen bei der Fahrzeugzulassung in Betracht.
Absatz 3: Entspricht sinngemäss dem bisherigen Art. 8a Abs. 4.
Art. 5m Aktualisiert den heutigen Art. 8c. Neu ist bei jeder Änderung des Eisenbahnsystems ein Sicherheitsbe- richt erforderlich. Eine Änderung des Eisenbahnsystems entsteht jedoch nicht durch die Neuzulassung eines Fahrzeugs, von dem bereits typgleiche Fahrzeuge unter identischen Bedingungen betrieben wer- den, sofern sich keine kumulierten Rückwirkungen ergeben (z.B. Stromspitzen durch Rekuperation, Be- einträchtigung der Netzstabilität beim Einsatz von Drehstromfahrzeugen, Riffelbildung im Rad-Schiene- System bei unterschiedlichen Spurkranzschmierkonzepten). Hingegen kann ein neues, innovatives Fahrzeug bei seiner Erstzulassung nicht nur eine Änderung, sondern durchaus auch eine signifikante Änderung des Eisenbahnsystems bewirken. Sowohl die vom Vorschlagenden dokumentierte Risikobe- wertung als auch der vom Vorschlagenden dokumentierte Nachweis der Erfüllung aller erforderlichen Sicherheitsanforderungen wird durch die Risikobewertungsstelle im Sicherheitsbewertungsbericht be- urteilt (vgl. Anhang I Ziffern 5.2 und 5.3 der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013). Wer Vorschlagender sein kann, ergibt sich auch Artikel 3 Ziffer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013. Vorschlagende kann es auch ausserhalb von Bewilligungsverfahren und damit ohne Gesuch- steller geben.
Absatz 2: Entspricht dem heutigen Art. 8b Abs. 2.
Art. 8 Absatz 1bis: Änderungen können nicht nur dann wesentlich sein, wenn sie sicherheitsrelevant sind, son- dern auch wenn die Änderung des Fahrzeugs andere Aspekte wie Umweltschutz oder Mobilitäts- einschränkung betrifft.
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Aktenzeichen: / BAV-511.1-00001/00017/00003/00032/00002/00001
Art. 10a Die Bestimmung stellt sicher, dass die in Artikel 10 genannten Verantwortlichen bei Sicherheitsrisiken die erforderlichen Massnahmen ergreifen können, in dem sie gegenseitig zum Informationsaustausch verpflichtet werden. Entdeckt beispielsweise ein Verlader einen sicherheitskritischen Defekt am Wagen, so hat er das betroffene EVU (und ggf. den Halter) zu informieren.
Art. 10b Die Pflicht nach Artikel 10b betrifft grundsätzlich das Eisenbahnverkehrsunternehmen und ausnahms- weise die Infrastrukturbetreiberin, sofern sie Fahrzeuge betreibt (Art 5a Abs. 1bis). Den Betreibern nicht interoperabler Strecken steht es frei, in welchem Umfang sie ihre Informationen im Infrastrukturregister bereitstellen wollen.
Art. 12 Absatz 5: Betrifft insbesondere den Betrieb der Eisenbahn, weniger den Betrieb von technischen Anla- gen wie z.B. den der Energieversorgung.
Art. 15a Absatz 1: Zum Bau und Betrieb gehören Neubau, Änderungen, Erneuerungen, sowie der Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen sowie ihren Bestandteilen.
Absatz 2 (unverändert): Auf dem interoperablen Ergänzungsnetz gelten grundsätzlich materiell diesel- ben Anforderungen wie auf dem interoperablen Hauptnetz. Im Bereich der TSI ENE Ziff. 4.2.x gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen.
Art. 15b Absatz 2: Das BAV hat die Befugnis festzulegen, welche TSI als technische Ausführungsbestimmungen gelten.
Art. 15ebis Entspricht dem bisherigen Art. 15j Abs. 1 und wurde in den Abschnitt Allgemeine Bestimmungen ver- schoben, da er auch ohne Betriebsbewilligung Anwendung findet.
Art. 15eter Entspricht dem bisherigen Art. 15k, soweit er Interoperabilitätskomponenten betrifft.
Art. 15h Es wird angestrebt, die Zustimmungsvoraussetzungen nach Möglichkeit abschliessend generisch zu prüfen und freizugeben, um zusätzliche Prüfungen im Einzelfall entbehrlich zu machen.
Art. 15i Die Bestimmung stellt eine lex specialis zu Art. 5l für den Sicherheitsnachweis interoperabler Fahrzeuge dar.
Art. 15ibis Konkretisiert Art. 6 Abs. 3 im Bereich der interoperablen Infrastruktur. Absatz 2 (heutiger Art. 15m Abs. 2) kann aufgehoben werden, da er gegenüber Absatz 1 keinen Mehr- wert darstellt.
Art. 15iter Entspricht dem heutigen Art. 15n Abs. 2 Bst. b.
Art. 15j Entspricht weitestgehend dem heutigen Art. 15h. Der Begriff Eisenbahnunternehmen wurde durch Ge- suchsteller ersetzt, da Gesuche auch durch andere Unternehmen eingereicht werden können. 2/3
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Aktenzeichen: / BAV-511.1-00001/00017/00003/00032/00002/00001
Art. 15k Entspricht dem bisherigen Art. 15j Abs. 2.
Art. 15kbis Entspricht soweit dem bisherigen Art. 15k bzgl. den strukturellen Teilsystemen.
Absatz 2: Gilt in der Schweiz nur insoweit, als keine abweichenden NNTV gelten.
Art. 15n Entspricht dem heutigen Art. 15n Abs. 2 Bst. a, ergänzt um Erklärungen betreffend NNTV.
Art. 15o Absatz 1: Soll ein Fahrzeug nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem Nachbarland betrieben werden dürfen, besteht kein Wahlrecht. Die Bewilligung ( in der Richtlinie (EU) 2016/797 "Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen" genannt ) ist durch die ERA zu erteilen. Der Rechtsschutz richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts. Bei interoperablen Fahrzeugen, die nur in der Schweiz verkehren sollen, besteht hingegen ein Wahl- recht. Die Bewilligung kann durch die ERA oder durch das BAV erteilt werden. Nicht interoperable Fahr- zeuge sind nicht Gegenstand dieses Kapitels. Betriebsbewilligungen für diese erteilt das BAV.
Absatz 2: entspricht dem bisherigen Art. 15o Abs. 1. Die ERA erteilt die Bewilligungen für alle Mitglied- staaten. Bewilligungen von ausländischen Behörden gibt es aber weiterhin in nicht EU-Staaten.
Absatz 3: Das BAV beurteilt die Einhaltung der NNTV gegenüber der ERA. Die ERA erteilt gestützt darauf die Bewilligung (auch) für die Schweiz. Die Gültigkeit der Betriebsbewilligung gilt in der Schweiz für sämtliche normalspurige Strecken (einschliesslich Dreischienengleisen und Zahnradstrecken), auf denen die Netzzugangsbedingungen erfüllt sind.
Absatz 4: Die Bestimmung kommt einerseits in Betracht, wenn die Schweiz zuhanden der ERA NNTV beurteilen muss, die NNTV eines Nachbarlands entsprechen. Sie kommt andererseits zur Anwendung bei Einländerzulassungen für die Schweiz, bei denen die Schweiz auch die Einhaltung der TSI zu beur- teilen hat.
Art. 15q Entspricht Artikel 34 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.
Art. 15qbis Dient der Äquivalenz zu Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/797.
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