Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Bern, 2. November 2022
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
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Übersicht Die Beantragung von Erwerbsersatz für Dienstleistende soll digitalisiert werden. Dazu wird ein Informationssystem aufgebaut. Dienstleistende der Armee, im Zivildienst, Zivilschutz und bei «Jugend und Sport» sollen ihre An- sprüche auf Erwerbsersatzleistungen künftig in einem digitalen Verfahren geltend machen. Die für die Bearbeitung der Anträge notwendigen Informationen sollen weitgehend automatisch über digi- tale Schnittstellen aus anderen Registern bezogen werden. Die Datenqualität wird dadurch verbes- sert und die Dauer bis zur Auszahlung der Leistungen verkürzt.
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
Die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende kompensiert den Verdienstausfall während der Dienstleistung in der Armee 1, dem Zivilschutz oder dem Zivildienst sowie während Ausbildungen von «Jugend und Sport» und Jungschützenleiterkursen. Massgebend ist das Erwerbsersatzgesetz (EOG) 2. Die Entschädigungen bestehen aus einer Grundentschädigung von grundsätzlich 80 Pro- zent des vor dem Dienst erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, mindestens aber 62 Franken pro Diensttag. Dienstleistende mit Kindern haben zudem Anspruch auf EO-Kinderzulagen. Die Leistungen der EO werden ausschliesslich aus Lohnbeiträgen (0,5 Prozent, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen) und aus Zinserträgen finanziert. Im Jahr 2019 hat die EO folgende Leistungen an Dienstleistende ausgerichtet 3:
Anzahl Leistungsbeziehende Anzahl Bezugstage Betrag in Mio. CHF Armee 101'520 5'084'600 504.3 Zivilschutz 56'070 343'682 51.3 Zivildienst 18'510 1'601'430 149.3 Rekrutierung 19'440 39'410 2.5 Jugend und Sport 23'380 84'340 10.6 Jungschützenleiter- 170 500 0.1 kurse TOTAL 219'090 7'153'962 847.2 Quelle: BSV
1.1.1 Anmeldeverfahren heute
Leistungen der EO werden heute mit einem Papierformular beantragt, der EO-Anmeldung. Die Dienstorganisationen (Armee, Zivilschutzorganisationen, Zivildienst und Bundesamt für Sport) be- stätigen die Anzahl geleisteter Diensttage auf dem Antragsformular und händigen es am Ende der Dienstperiode den Dienstleistenden aus. Diese ergänzen das Formular mit Angaben zur familiären und beruflichen Situation. Unselbstständig erwerbstätige Dienstleistende geben das Antragsformu- lar an ihren Arbeitgeber weiter, welcher die Lohndaten einträgt und das Formular bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreicht. Dienstleistende ohne Arbeitgeber (Selbstständige, Nichterwerbstä- tige) beantragen die Entschädigungen direkt bei der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse prüft die Angaben, berechnet die Entschädigungen und zahlt diese an die Berechtigten aus. Pro Jahr werden rund 630'000 Anmeldeformulare bearbeitet:
Ausgestellte Anmeldungen pro Jahr (2019)
Armee 353 931 Zivilschutz 143 359 Zivildienst 81 254 Rekrutierung 21 162 Jugend und Sport 31 363 Jungschützenkursleiter 184 TOTAL 631 253
1 Einschliesslich dem Rotkreuzdienst.
2 SR 834.1 3 Aufgrund der Codiv-19-Pandemie sind die Statistiken der Jahre 2020 und 2021 nicht repräsentativ.
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Quelle: ZAS
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
1.2.1 Schwächen des heutigen Systems
Der auf Papierformularen basierende Prozess der Anmeldung ist von der Mitwirkung verschiedener Prozessbeteiligter (Dienstorganisation, Dienstleistende und Arbeitgeber) abhängig. Dies macht ihn komplex und fehleranfällig. Wenn einzelne Prozessbeteiligte die Weiterleitung der Anmeldeformu- lare verzögern oder unterlassen, können sie den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen beein- flussen oder diese ganz verhindern. Dies kann sich zu Lasten Dritter auswirken, insbesondere des Arbeitgebers, dem die Entschädigung zukommt, wenn er während der Dienstzeit den Lohn fortzahlt. Ein Teil der Anmeldeformulare geht ausserdem bei den Dienstleistenden oder ihren Arbeitgebern verloren. In diesem Fall muss ein Duplikat erstellt werden, was zu administrativem Mehraufwand führt. Der Stand des Anmeldeprozesses kann durch die Durchführungsorgane der EO weder über- wacht noch gesteuert werden. Fehlende oder ungenaue Angaben durch die Prozessbeteiligten in den Anmeldeunterlagen verursachen beträchtlichen Abklärungsaufwand bei den Durchführungsor- ganen und verzögern das Verfahren der Anspruchsfeststellung und die Auszahlung der Leistungen. Nachdem in den Jahren 2006 bis 2010 Unregelmässigkeiten bei der Beantragung von Leistungen der EO für freiwillige Militärdienstleistungen und Zivilschutzeinsätze aufgedeckt worden waren, die auf ungenügende Kontrollmöglichkeiten hinwiesen, hat die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) das Verfah- ren der EO-Anmeldung überprüft. In ihrem Bericht vom 4. März 2013 4 an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte begrüsste die EFK, dass die Zentrale Ausgleichstelle (ZAS) im Jahr 2012 ein zentrales Register der laufenden EO-Leistungen in Betrieb genommen hat und beurteilte dieses als nützlich für die Bekämpfung von Missbräuchen. Sie empfahl aber, den Anmeldeprozess mittelfristig zu automatisieren und dazu eine Internet-Plattform mit gesichertem Zugang zu schaffen.
1.2.2 Zielsetzung
Der Anmeldeprozess soll ab dem Jahr 2026 in einem elektronischen Verfahren erfolgen und die Bearbeitung weitgehend automatisiert werden. Die Dienstorganisationen werden die geleisteten Diensttage automatisch und auf digitalem Weg an die ZAS melden. Die Dienstleistenden werden ihren Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich über ein Online-Portal geltend machen 5. Die für die Bemessung der Leistungen benötigten Daten werden soweit möglich automatisch über Schnitt- stellen aus anderen Datenbanken beschafft. Damit kann eine hohe Datenqualität gewährleistet und die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Dienstleistung bis zur Leistungsauszahlung deutlich verkürzt werden. Dank eines hohen Automatisierungsgrads können Fehler verhindert werden, was zu einer deutlichen Ressourceneinsparung bei den Durchführungsstellen führt. Mittels Prozess- Steuerung können offene Ansprüche erkannt und der Stand des Anmeldeprozesses überwacht wer- den.
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verschie- dene Umsetzungsvarianten analysieren lassen. Geprüft wurde insbesondere die Einführung eines vollständig automatisierten Anmeldeprozesses, der ohne Interaktion mit den Dienstleistenden aus- kommt. Diese Variante wurde verworfen. Einerseits widerspricht eine automatisierte Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen dem im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG) 6 verankerten Prinzip, wonach Leistungen nicht ohne Antrag ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Andererseits sind einige für die Berechnung der Leistungen notwen- dige Informationen, insbesondere zur familiären Situation, nur den Dienstleistenden bekannt und müssten eigens bei diesen eingefordert werden. Auch die zuständige Ausgleichskasse kann mit den heute bestehenden Datenbanken nicht vollständig automatisch eruiert werden.
4 Auditbericht «Procédure d’annonce et mesures de surveillance dans le domaine des allocations pour perte de gain » vom 4.3.2013 (verfügbar unter www.efk.admin.ch) 5 Davon ausgenommen sind vorläufig Jungschützenleiterkurse. Ihre Integration in den digitalen Anmeldeprozess ist aufgrund der geringen Zahl momentan nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar. 6 SR 830.1
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Die gewählte Lösung berücksichtigt diese Aspekte, indem die Dienstleistenden punktuell in den Pro- zess eingebunden werden. So werden die für die Berechnung notwendigen Informationen, die be- reits in anderen Datenbanken vorhanden sind, im Sinne des sog. «Once-only-Prinzips» über digitale Schnittstellen dort abgerufen. Die dienstleistende Person wird aber anschliessend aufgefordert, über ein Online-Portal die angezeigten Daten zu validieren, mit den noch fehlenden Informationen zu ergänzen und den Antrag freizugeben, bevor dieser automatisch an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet wird. Die Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse erfolgt bei Arbeitnehmern an- hand der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Arbeitgebers. Die Ausgleichskasse be- schafft die Lohndaten anschliessend soweit möglich digital beim Arbeitgeber. Leistungen bei Mutterschaft, Vaterschaft oder für die Betreuung von gesundheitlich schwer beein- trächtigten Kindern sind von der Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung nicht betroffen. Hier wird der Anmeldeprozess nicht durch Dienstorganisationen initiiert, sondern durch die Begünstigten selber. Dies steht einer Automatisierung entgegen.
Prozessablauf
Dienst- Diensttage erfassen
organisation
Dienstleistende Angaben komplet-
Person tieren und validieren
EO Digitalisierung Prozess Mit Register- Zuständige Fall an AK daten ZAS AK ermitteln weiterleiten ergänzen
Ausgleichskasse (AK) Alle notwendigen Informationen vorhanden? (z.B: Lohndaten) Entschädigung Angaben ja Meldung an berechnen und prüfen auszahlen EO Register
nein
Arbeitgeber Lohndaten an AK melden
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien
des Bundesrates
1.4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 7 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 8 über die Legislaturplanung 2019–2023 ausdrücklich angekündigt. Sie ist aber in Strategien des Bundesrats eingebettet, die ihrerseits in der Legislatur- planung enthalten sind.
7 BBl 2020 1777
8 BBl 2020 8385
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1.4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung ist Teil des Aktionsplans der Strategie «Digitale Schweiz» 9. Sie gehört zum Katalog der Massnahmen, die das Ziel verfolgen, dass Bevölkerung und Wirtschaft ihre Behördengeschäfte effizient digital abwickeln können. Im Rahmen der E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023 10 definieren Bund, Kantone und Ge- meinden, welche Ziele sie gemeinsam bei der Digitalisierung verfolgen und welche Handlungsfelder zentral sind, um die digitale Transformation der Verwaltung aktiv zu steuern. Die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung folgt den in dieser Strategie definierten strategischen Zielen (namentlich «Digital first» als Leitbild oder das Prinzip der gemeinsamen Datenhaltung). Die Umsetzung der Digitalisierung in der EO erfolgt im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023 11, die vom Bundesrat als übergeordnete Gesamtvorgabe für die Steuerung des IKT-Einsatzes in der Bundesverwaltung verabschiedet worden ist.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
2.1.1 Automatische Meldung von Daten der Dienstorganisationen an die ZAS
Künftig werden die Dienstorganisationen Armee 12, Zivilschutz, Zivildienst und «Jugend und Sport» die geleisteten Diensttage automatisch über digitale Schnittstellen an die ZAS melden. Die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen werden mit dieser Vorlage geschaffen, sofern sie nicht in anderen Vorlagen enthalten sind. Letzteres trifft auf die Daten zu den Angehörigen der Armee zu (s. Ziff. 2.3).
2.1.2 Aufbau eines Informationssystems zur digitalen Beantragung der EO-
Entschädigungen Für die digitale Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung wird ein Infor- mationssystem aufgebaut. Es dient einerseits der elektronischen Bearbeitung der von den Dienst- organisationen und dem Familienzulagenregister bezogenen Daten. Andererseits wird es mit einem Online-Portal ausgestattet, über das die Dienstleistenden noch fehlende Daten eingeben und den Anspruch auf EO-Leistungen geltend machen werden. Das Informationssystem wird durch die ZAS betrieben, welche bereits das zentrale Register der ausgerichteten EO-Leistungen führt. Finanziert werden die neuen Aufgaben der ZAS durch den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (s. Ziff. 2.3). Die Benutzung des Online-Portals ist für die Dienstleistenden nicht obligatorisch. Eine Ver- pflichtung zur Nutzung des digitalen Angebots würde daran scheitern, dass nicht alle Dienstleisten- den über einen Internetzugang verfügen. Dienstleistende, die den Antrag im Online-Portal nicht in- nert einer bestimmten Frist freigeben, erhalten ein Antragsformular auf dem Postweg zugesandt, das sie entsprechend dem bisherigen Verfahren bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einzureichen ha- ben.
2.1.3 Umsetzung des Once-Only-Prinzips bei Ausbildungsbescheinigungen
Dienstleistende mit Kindern haben Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Artikel 6 EOG. Der An- spruch dauert für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. Voraussetzung für Kinderzulagen für Kinder in Ausbildung ist der Nachweis einer Ausbildung. Dieser muss jährlich er- neuert werden. Gleichzeitig besteht für Kinder in Ausbildung ein Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Familienzulagengesetzes (FamZG) 13. Der Begriff der Ausbildung für den Anspruch auf die Leistungen ist in beiden Fällen identisch. Im Rahmen der Digi- talisierung in der Erwerbsersatzordnung soll deshalb eine digitale Schnittstelle zum Familienzula- genregister erstellt werden, die es erlaubt, zu prüfen, ob bereits ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht. Wird dies bejaht, können Kinderzulagen gemäss EOG in den meisten Fällen ausgerichtet werden, ohne dass eigens ein Nachweis eingereicht werden muss. Der administrative Aufwand für
9 http://www.digitaldialog.swiss/de/aktionsplan
10 BBl 2019 8739
11 www.bk.admin.ch/bk/de/home/digitale-transformation-ikt-lenkung/strategie-planung/ikt-strategie_bund_2020- 2023.html#1008476474
12 Die Armee meldet auch die Diensttage im Rotkreuzdienst.
13 SR 836.2
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die Eltern wie auch für die Durchführungsstellen der Erwerbsersatzordnung wird damit im Sinne des Once-Only-Prinzips reduziert. Die Daten des Familienzulagenregisters über Personen in Ausbildung sind nicht nur für die EO son- dern auch für die Prüfung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) nach Artikel 65 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) 14 von Bedeutung. Auch für die Prüfung des An- spruchs auf die IPV ist oftmals ausschlaggebend, ob die betreffende Person in Ausbildung ist. Die Kantone haben daher ein Interesse daran, zu erfahren, ob eine Ausbildungszulage bezogen wird. Die Gesetzesrevision für die Digitalisierung in der EO soll deshalb dazu genutzt werden, gleichzeitig auch den für die IPV zuständigen kantonalen Behörden die Verwendung der im Familienzulagenre- gister vorhandenen Daten zu Ausbildungszulagen zu ermöglichen. Wenn mittels Abfrage dieses Re- gisters feststeht, dass die leistungsberechtigte Person in Ausbildung ist, können die Kantone auf das Erfordernis einer erneuten Bescheinigung der Ausbildung für die Zwecke der Prämienverbilligung verzichten. Die anspruchsberechtigten Personen können auf diese Weise spürbar entlastet werden. Zudem ermöglicht der Zugriff auf das Familienzulagenregister, Missbräuchen vorzubeugen.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Für die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung wird die ZAS ein Informationssystem aufbauen und betreiben. Die Investitionskosten werden ebenso wie die Aufwände der ZAS für den Betrieb des Informationssystems vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung übernommen. Im Jahr 2020 hat die ZAS eine digitale Schnittstelle zum Zivilschutz in Betrieb genommen, die es den Ausgleichskassen ermöglicht, die EO-Anmeldungen über einen Webservice auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen und Missbräuche zu verhindern. Die weiteren Dienstorganisationen werden bis zum Jahr 2023 sukzessive angeschlossen. Die digitale Schnittstelle zwischen den Dienstorganisa- tionen und der ZAS kann ohne wesentliche Zusatzinvestitionen für die Digitalisierung in der Erwerbs- ersatzordnung eingesetzt werden. Dank der elektronischen Meldung der Diensttage werden die Dienstorganisationen fortan auf die Ausstellung von EO-Anmeldungen verzichten können, was zu Kosteneinsparungen führt. Für weitere Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen auf den Bund wird auf Ziff. 4.1.1 ver- wiesen. Auch die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber werden durch die Digitalisierung des Anmeldepro- zesses entlastet. Das Ausmass der Kosteneinsparungen bei Ausgleichskassen und Arbeitgebern hängt wesentlich vom Anteil der Lohndaten ab, die auf elektronischem Weg beschafft werden kön- nen. Bereits heute bieten die Ausgleichskassen den Arbeitgebern die Möglichkeit an, Löhne digital zu melden. Der Nutzeranteil steigt laufend. Bei Einführung der Digitalisierung in der EO wird ein Grossteil der Lohndaten digital und in strukturierter Form bei den Arbeitgebern bezogen werden. Dies kann entweder über Portale oder über automatisierte Schnittstellen erfolgen. In seinem Bericht vom Dezember 2013 über die Kosten von Regulierungen 15 hat der Bundesrat die Option eines voll- ständig elektronischen Anmeldeverfahrens für alle EO-Leistungen (einschliesslich Leistungen bei Mutterschaft) geprüft und dabei mit Kosteneinsparungen bei den Arbeitgebern von 10.7 Mio. Fran- ken pro Jahr gerechnet. Auch wenn die Option einer vollständigen Automatisierung des Anmeldepro- zesses etwas relativiert werden musste (siehe Ziff. 1.3), wird weiterhin von Kosteneinsparungen bei den Arbeitgebern von 4.5 Mio. Franken pro Jahr ausgegangen, weil die manuelle Bearbeitung der EO-Anmeldeformulare durch die Arbeitgeber entfällt und die Datenqualität dank der Verwendung von Registerdaten erhöht wird. Die Einsparungen bei den Ausgleichskassen werden auf 2.1 Mio. Franken pro Jahr geschätzt.
2.3 Koordinationsbedarf mit anderen Erlassen
Die Vorlage ist unmittelbar von folgenden kürzlich verabschiedeten Revisionsprojekten abhängig: - Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule: Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die AHV vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht) 16 werden u.a. die gesetzlichen Grund- lagen für die Finanzierung gemeinsamer Informationssysteme der 1. Säule angepasst. Damit
14 SR 832.10
15 www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/35608.pdf
16 BBl 2022 1563
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werden die Voraussetzungen geschaffen, damit Aufbau und Betrieb des für die Digitalisie- rung in der EO notwendigen Informationssystems durch den Ausgleichsfonds der Erwerbs- ersatzordnung finanziert werden können (Art. 29 Bst. b EOG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. a AHVG). Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen. Die Gesetzes- änderung wird voraussichtlich im Jahr 2024 in Kraft treten. - Änderung des Bundesgesetzes über militärische und andere Informationssysteme im VBS: Die Daten zu den von Angehörigen der Armee geleisteten Diensttagen werden im Informati- onssystem MIL Office verwaltet. Für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung werden die benötigten Informationen künftig in einem automatischen Verfahren an die ZAS gemel- det. Die entsprechenden Änderungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über mili- tärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG) 17 sind Teil der Änderung vom 17. Juni 2022 18 (insb. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 Bst. d MIG). Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Jahr
2023 in Kraft treten.
Koordinationsbedarf besteht zudem mit folgenden Revisionsprojekten: - Totalrevision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport: Das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) 19 soll revidiert werden. Je nach Zeitplanung dieses Projekts besteht Koordinationsbedarf mit der Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung (siehe dazu Ziff. 3.2). - Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation: Mit der vom Parlament am 18. März 2022 verabschiedeten Änderung des Militärgesetzes 20 werden die notwendigen Geset- zesanpassungen für ein Informationssystem (Informationssystem Dienstmanager [DIM]) ge- schaffen, damit Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtige eigene Personendaten elektronisch bearbeiten sowie Nachrichten und Dokumente versenden können. Die Koordi- nation zwischen diesem Digitalisierungsprojekt und der Digitalisierung in der EO ist sicher- gestellt. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten. - Digitalisierung des Sozialversicherungsverfahrens: Das EDI (BSV) plant eine Gesetzesrevi- sion mit dem Ziel, das Sozialversicherungsverfahren auf die digitale Kommunikation mit den Versicherten und anderen Verfahrensbeteiligten auszurichten. Unter anderem sollen die Vo- raussetzungen für die Zustellung von Verfügungen auf elektronischem Weg in allen Zweigen der Sozialversicherung, einschliesslich der EO, geschaffen werden. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im Jahr 2023 eröffnet.
2.4 Umsetzungsfragen
2.4.1 Erlass von Verordnungsbestimmungen
Aufgrund der Änderungen am Anmeldeverfahren und für den Betrieb des Informationssystems sind verschiedene Anpassungen der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) 21 erforderlich. Für die Regelung der Bekanntgabe von Daten aus dem Familienzulagenregister wird die Familienzula- genverordnung (FamZV) 22 angepasst. Auch punktuelle Änderungen weiterer Verordnungen sind ge- plant.
2.4.2 Technische Umsetzung
Die technische Umsetzung der Digitalisierung in der EO erfolgt im Rahmen einer Projektorganisa- tion. Die mit der Durchführung der Erwerbsersatzordnung betrauten Durchführungsstellen (ZAS und Ausgleichskassen; Art. 21 Abs. 1 EOG) sind massgebend in die Projektstruktur eingebunden und können ihre Anliegen unmittelbar einbringen. Die Gesamtkoordination und -verantwortung liegt beim BSV.
17 SR 510.91
18 BBl 2022 1565
19 SR 415.1
20 BBl 2022 703
21 SR 834.11 22 SR 836.21
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG)
Art. 1a Abs. 4 Die Bezeichnung der Kaderkurse von «Jugend und Sport» wird dem Wortlaut von Art. 9 des Sport- förderungsgesetzes (SpoFöG) 23 angepasst. Zudem wird der Absatz in der deutschen Sprache ge- schlechtergerecht formuliert.
Art. 17 Abs. 3 (neu) Der Grundsatz, wonach Dienstleistende den Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen über das On- line-Portal geltend machen, soll im Gesetz verankert werden. Die Bestimmung hat in erster Linie deklarativen Charakter. Es wird in Ausnahmefällen möglich bleiben, Leistungen mittels Papierfor- mularen zu beantragen (siehe Ziff. 2.1.2).
Art. 20a Abs. 1 Die anwendbaren Bestimmungen des geänderten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) 24 werden aktualisiert.
Art. 21 Abs. 1 und 3 Um die Lesbarkeit zu verbessern, werden die Absätze 1 und 3 neu strukturiert. In Abs. 1 werden die bisher nicht auf Gesetzesstufe geregelten Behörden und Personen ergänzt, die bei der Durchführung der EO mitwirken, aber selber keine Durchführungsorgane der Sozialver- sicherung sind. Dies betrifft die Bereiche «Jugend und Sport», Rotkreuzdienst und Jungschützen- leiterkurse. Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis. Die Zuständigkeiten im Bereich des Zi- vilschutzes werden entsprechend der heutigen Organisationsstruktur aktualisiert. In Bezug auf den Zivildienst werden die Einsatzbetriebe nicht mehr als mitwirkende Stellen genannt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verantwortung für die Meldung der Diensttage gegenüber den Organen der Erwerbsersatzordnung allein beim Bundesamt für Zivildienst liegt. Abs. 3 regelt die Haftung der obgenannten Behörden und Personen. Der Vollständigkeit halber wer- den neu auch die Bundesbehörden aufgeführt, für die das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 25 gilt. Dies ist rein deklaratorischer Natur.
Art. 21bis (neu) Informationssystem Abs. 1 Das Informationssystem dient der digitalen Abwicklung von Anträgen auf Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende. Die Interaktion mit den Dienstleistenden erfolgt über ein Online-Portal. Abs. 2 Das Informationssystem bearbeitet einerseits über das Portal eingegebene Angaben der dienstleis- tenden Person und ggf. weiterer Verfahrensbeteiligter (z.B. Arbeitgeber) und andererseits aus ver- schiedenen Informationssystemen bezogene Registerdaten. Gestützt auf den im Datenschutzrecht geltenden Transparenzgrundsatz werden diese Register in einer abschliessenden Liste aufgeführt. Neben den Informationssystemen der Dienstorganisationen, dem Familienzulagenregister und dem Versichertenregister sind dies das Unternehmensidentifikationsregister (UID-Register), welches für die Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse benötigt wird, sowie das Personenstandsregister, das dazu eingesetzt wird um Kinder der Dienstleistenden zu eruieren, für die ein Anspruch auf Kin- derzulage besteht. Ausserdem wird damit die Rechtsgrundlage geschaffen, um die aus den ver- schiedenen Registern beschafften Daten untereinander verknüpfen zu können. Abs. 3
23 SR 415.0 24 SR 520.1 25 SR 170.32
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Die für den Betrieb des Informationssystems und die Datenbearbeitung notwendigen Durchfüh- rungsbestimmungen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Die Dauer der Datenspeicherung wird ebenfalls durch den Bundesrat festgelegt. Entsprechend der Zweckbestimmung des Informations- systems (Abs. 1) endet die Datenspeicherung jedenfalls spätestens fünf Jahre nach Ende der Dienstpflicht, da nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a EOG keine Leistun- gen mehr beantragt werden können.
3.2 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
(IBSG)
Art. 11 Abs. 1 Bst. e, Abs. 1bis (neu) und Abs. 2 Die im Rahmen von «Jugend und Sport» geleisteten Diensttage werden in der Nationalen Daten- bank Sport (NDS) des Bundesamts für Sport (BASPO) geführt. Das IBSG erlaubt heute eine Be- kanntgabe von Daten an die Organe der Erwerbsersatzordnung lediglich zwecks Bekämpfung von Missbräuchen und nur durch Abrufverfahren. Auch hier ist ein Wechsel hin zu einer generellen au- tomatisierten Übermittlung der für die Durchführung der EO notwendigen Daten (personenbezogene Daten und Diensttage) an die ZAS erforderlich. Dies wird in einem neuen Abs. 1bis festgehalten. Abs.
1 Bst. e, der sich auf das Abrufverfahren bezieht, wird im Gegenzug aufgehoben.
Die Weitergabe der Daten von der ZAS an die zuständigen Ausgleichskassen wird für alle im Infor- mationssystem bearbeiteten Daten einheitlich in Art. 21bis VE-EOG geregelt. Abs. 2 wird im Gegen- zug aufgehoben.
3.3 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS
(MIG)
Art. 15 Abs. 3 Künftig wird die Gruppe Verteidigung die für die Durchführung der EO notwendigen Daten des Per- sonalinformationssystems der Armee (PISA) an die ZAS übermitteln (siehe Art. 16). Die Bestim- mung, wonach das PISA mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen bei der ZAS verbun- den werden kann, erübrigt sich damit.
Art. 16 Abs. 1 Bst. h und Abs. 1bis Daten über die Dienstleistung von Angehörigen des Zivilschutzes werden im PISA gespeichert. Für die Durchführung der EO wird die Armee die dafür benötigten Daten künftig automatisch an die ZAS übermitteln. Dies wird in Abs. 1bis festgehalten. Abs. 1 Bst. h, der auf einem Abrufverfahren basiert, wird im Gegenzug aufgehoben. Die Weitergabe der Daten von der ZAS an die Ausgleichskassen wird für alle im Informationssystem bearbeiteten Daten einheitlich in Art. 21bis VE-EOG geregelt. Der heutige Wortlaut von Abs. 1bis kann deshalb aufgehoben werden.
3.4 Zivildienstgesetz (ZDG) 26
Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2bis (neu) Daten zu den im Zivildienst geleisteten Diensttagen werden im Informationssystem des Bundesamts für Zivildienst (ZIVI) verwaltet (Art. 80 Abs. 1 ZDG). Das ZDG sieht heute zwar bereits den Online- zugriff der Organe der EO auf das Informationssystem vor. Der Zugriff ist jedoch auf Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung beschränkt (Art. 80 Abs. 2 Bst. d ZDG). Künftig wird das Bundesamt für Zivildienst die Zahl der anrechenbaren Diensttage automatisiert über eine digi- tale, standardisierte Schnittstelle an das Informationssystem der EO übermitteln. Dies wird in einem neuen Abs. 2bis festgehalten. Der Einleitungssatz von Art. 80 Abs. 2 wird an den heutigen Sprach- gebrauch angepasst.
26 SR 824.0
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3.5 Familienzulagengesetz (FamZG)
Art. 21a Bst. e (neu) Daten aus dem Familienzulagenregister sollen an kantonale und Bundesbehörden bekanntgegeben werden dürfen. Aufgrund des Zweckbindungsprinzips im Datenschutzrecht ist dies nur zulässig, wenn die Verwendung der Daten für den betreffenden Zweck in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. Für die Zwecke der Digitalisierung in der EO ist die entsprechende rechtliche Grundlage in Art. 21bis Abs. 2 VE-EOG enthalten, für die individuelle Prämienverbilligung in Art. 21ebis VE-FamZG. Die Bestimmung soll es ermöglichen, bei Bedarf weiteren Behörden den Zugriff auf das Familienzula- genregister zu einem anderen Zweck als der Durchführung der Familienzulagen zu erlauben, sofern in einem Bundesgesetz die entsprechende Grundlage geschaffen wird.
Art. 21c Die Anpassung betrifft nur den französischen Text. Der im französischsprachigen Gesetzestext des FamZG verwendete Titel « Communication des données » wird durch den Titel « Obligation de com- muniquer » ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an die Terminologie der Titel in den deutsch- und italienischsprachigen Gesetzestexten des FamZG, sowie an die Terminologie des fran- zösischsprachigen Titels des Art. 18d FamZV.
Art. 21ebis (neu) Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung Abs. 1 Daten aus dem Familienzulagenregister können für die Durchführung der individuellen Prämienver- billigung (IPV) in der obligatorischen Krankenversicherung verwendet werden. Die Datenbekannt- gabe an die IPV-Durchführungsstellen ist nach Art. 25 Bst. b FamZG in Verbindung mit Art. 50a Absatz 1 Bst. b AHVG nur erlaubt, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt. Diese Bestimmung bildet die erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Kompetenzdelegati- onsnorm von Art. 21b Abs. 1 FamZG betrifft ausschliesslich Stellen, denen das Familienzulagenre- gister zum Zweck der Durchführung der Familienzulagen zugänglich ist (vgl. Zweckartikel Art. 21a FamZG). Damit ist eine blosse Ergänzung von Art. 18b FamZV mit Stellen, welche für andere Auf- gaben auf das Familienzulagenregister Zugriff haben, ohne diesen neuen Artikel auf Gesetzesstufe nicht ausreichend. Abs. 2 Die zuständigen kantonalen Stellen müssen sich beim Bundesamt für Sozialversicherungen anmel- den, damit bekannt ist, welche Kantone von der Datenbekanntgabe Gebrauch machen und damit die erforderlichen technischen Vorkehrungen getroffen werden können. Abs. 3 Die Kosten der Datenbekanntgabe, namentlich die Aufbau-, Betriebs- und Wartungskosten des Webservice gehen zulasten der Kantone.
Art. 21i, Abs. 1 Da der Begriff "Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)" bereits im Artikel 21ebis Abs. 2 erstmals verwendet wird, kann in der Folge die Abkürzung verwendet werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Der Aufbau des Informationssystems der EO bei der ZAS wird voraussichtlich einmalige Investiti- onskosten von rund 3 Mio. Franken und jährliche technische Wartungskosten von 250'000 Franken verursachen. Da es sich um ein gemeinsames Informationssystem für die Durchführung der Er- werbsersatzordnung handelt, werden die Investitions- und Wartungskosten vom Ausgleichsfonds der EO übernommen (Art. 29 Bst. b E-EOG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. a E-AHVG).
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Für die Projektarbeiten ist externer Beratungsaufwand von 900'000 Franken budgetiert. Dieser wird ab Inkrafttreten von Art. 29 Bst. b E-EOG vom Ausgleichsfonds der EO vergütet. Bis dahin gehen die Aufwände von rund 450'000 Franken zu Lasten des Bundes. Die Dienstorganisationen werden künftig auf die Ausstellung von Anmeldeformularen verzichten können. Dies führt zu Einsparungen beim Sachaufwand von einigen 10'000 Franken jährlich. Für die Anpassung ihrer Informatiksysteme werden einmalige Investitionskosten anfallen. Diese sind geringfügig, da der Datenaustausch mit der ZAS in allen Dienstorganisationen bereits unabhängig von der Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung realisiert wird (siehe Ziff.2.2). Als Arbeitgeber profitiert der Bund von den unter Ziff. 4.3 beschriebenen Auswirkungen. Die Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung verursacht dem Bund keine Mehr- kosten.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Für den Betrieb des EO-Informationssystems ist die ZAS zuständig. Es wird mit einem Personalbe- darf von 3 Stellen gerechnet. Personelle Aufwände werden insbesondere im Zusammenhang mit der Zugriffs- und Nutzerverwaltung und der Beantwortung von diesbezüglichen Anfragen anfallen. Zudem stellt die ZAS den postalischen Versand der EO-Anmeldungen an Dienstleistende sicher, die die Anmeldungen im Portal trotz Mahnung nicht freigeben (siehe Ziff. 2.1.2). Die Personalkosten der ZAS im Zusammenhang mit der Durchführung der 1. Säule werden dem Bund durch die Ausgleichsfonds (hier: Ausgleichsfonds der EO) vergütet. Der Verzicht auf die Ausstellung von EO-Anmeldeformularen führt bei den Dienstorganisationen nicht zu einer nennenswerten Reduktion von Personalaufwand.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Kantone und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber von den unter Ziff. 4.3 beschriebenen Aus- wirkungen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Daten des Familienzulagenregisters an die Kantone erleichtert die Kontrolle der Bezugsberechtigung und die Bekämpfung von Missbräu- chen im Bereich der individuellen Prämienverbilligung wesentlich. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen bedeutend wird reduziert werden können. Die Kosten der Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung tragen die Kantone. Die Aufbaukosten der ZAS für die Einbindung dieses neuen Datenaustausches belaufen sich auf 100'000 bis 200'000 Franken. Die Abfragen ans Familienzulagenregister sollen in Form von auto- matisierten Massenabfragen erfolgen, die ein- oder mehrmals jährlich stattfinden können. Unter die- sen Umständen werden diese Anfragen bei der ZAS voraussichtlich nur einen geringen (oder gar keinen) finanziellen Mehraufwand verursachen. Die jährlichen Betriebskosten werden dementspre- chend tief sein. Spezifische Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht ersicht- lich.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die weitgehende Automatisierung des Anmeldeverfahrens verkürzt die Dauer bis zur Auszahlung der EO-Entschädigungen. Davon profitieren Arbeitgeber, die während der Dienstleistung den Lohn fortzahlen und denen deshalb die Lohnersatzleistungen zukommen. Dank der Einführung der Pro- zess-Steuerung können offene Ansprüche erkannt und die Dienstleistenden an die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung im Anmeldeprozess erinnert werden. Die Zahl der zu Lasten der Arbeitgeber nicht beanspruchten EO-Entschädigungen (siehe Ziff. 1.2.1) kann dadurch verringert werden. Die Arbeitgeber werden vom administrativen Aufwand für die Bearbeitung der EO- Anmeldeformulare entlastet (vgl. Ziff. 2.2). Die Verringerung des Bearbeitungsaufwands bei den Ausgleichskassen führt zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten, die im Wesentlichen durch Beiträge der Arbeitgeber und Selbstständigen finanziert werden.
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4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf die Gesellschaft.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Dank der Aufhebung der EO-Anmeldeformulare kann der Papierverbrauch bei den Dienstorganisa- tionen massgeblich reduziert werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Art. 59 Abs. 4 und 61 Abs. 4 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Ersatz des Erwerbsausfalls bei Dienstleistung zu erlassen. Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Daten aus dem Familienzulagenregister stützen sich auf Art. 116 Abs. 2 BV.
5.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs.
3 Bst. b BV) unterstellt.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dem Bundesrat die Kompetenz für den Erlass der für den Betrieb des Informationssystems und die Datenbearbeitung notwendigen Detailregelungen zu übertragen. Diese Delegation ist gerechtfertigt, um zeitnah auf technische Entwicklungen reagieren zu können.
5.4 Datenschutz
Die für die Bekanntgabe von Daten aus anderen Registern an die EO und deren Bearbeitung not- wendigen Bestimmungen werden, soweit sie noch ungenügend sind, im Rahmen dieser Gesetzes- revision geschaffen (s. Ziff. 2.1). Die für die EO-Anmeldung bearbeiteten Daten sind weder beson- ders schützenswerte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) noch werden Persönlichkeitsprofile erstellt. Sie entsprechen weitgehend denjenigen, die bereits heute im papier- basierten Anmeldeprozess bearbeitet werden. So entsprechen die Daten, die von den Dienstorga- nisationen künftig elektronisch an das Informationssystem der EO bekanntgegeben werden, den Angaben, die heute auf die EO-Anmeldungen gedruckt werden. Die Informationen, die die Dienst- leistenden bisher in den Anmeldeformularen bekannt geben, werden sie künftig stattdessen über ein Online-Portal einspeisen. Die Speicherung der Daten im Informationssystem dient ausschliesslich dem Zweck, künftige Anmeldungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Spätestens fünf Jahre nach Ende der Dienstpflicht werden die Daten automatisch gelöscht. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nicht ohne Wissen der Betroffenen. Diese haben vor der Freigabe des Antrags zuhanden der Aus- gleichskasse die Möglichkeit, die bearbeiteten Daten im Online-Portal einzusehen, zu überprüfen und Berichtigungen oder Ergänzungen anzumelden. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG ist da- mit gewährleistet. Verweigern die Dienstleistenden die Einwilligung in die elektronische Datenbear- beitung steht ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, den Antrag auf EO-Leistungen mittels Anmelde- formular zu stellen, unter Beilage der erforderlichen Nachweise. Dateninhaberin und verantwortlich für die Informationssicherheit und den Datenschutz des Informationssystems ist die ZAS. Der Zu- gang zu den Daten ist auf Mitarbeitende der Durchführungsorgane beschränkt, die diese Daten für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die nach Beurteilung der Anträge ausge- richteten Leistungen werden im zentralen Register der EO-Geldleistungen bei der ZAS gespeichert. Die für die Bekanntgabe von Daten aus dem Familienzulagenregister an die kantonalen IPV-Stellen und deren Bearbeitung notwendigen Bestimmungen im FamZG werden im Rahmen dieser Revision geschaffen. Die für die IPV zuständigen kantonalen Stellen unterstehen den jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen.
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Beilagen (Erlassentwürfe)
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