Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

22.12.2023

Erläuternder Bericht zur Änderung der Ver- ordnung über die Bezeichnung der im Be- reich des Umweltschutzes sowie des Na- tur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076)

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024

1/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage............................................................................................................. 3

2 Grundzüge der Vorlage .............................................................................................. 4

3 Verhältnis zum internationalen Recht ......................................................................... 7

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen......................................................... 8

5 Auswirkungen ............................................................................................................. 9

2/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

1 Ausgangslage Im letzten Jahr hat der Verband Freie Landschaft Schweiz / Paysage libre Suisse eine infor- melle Vorprüfung zur Erlangung des Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 55 des Bundes- gesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sowie nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91) eingereicht. Gestützt auf die Vorprüfung hat der Verband das Gesuch um Erteilung des Verbandsbeschwerderechts eingereicht. Die Erteilung des Verbandsbeschwerderechts an diesen Verein bedingt eine Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076). Wird eine Or- ganisation in der VBO als beschwerdeberechtigte Organisation bezeichnet, so kann sie bei Verfügungen, die Bereiche ihres statutarischen Zwecks betreffen, rügen, dass eine anfecht- bare Verfügung den Voraussetzungen der Umweltgesetzgebung nicht entspricht.

3/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

2 Grundzüge der Vorlage Nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Bundesrat einer Organisation auf deren Antrag hin das Verbandsbeschwerderecht erteilen kann: • Es muss sich um eine ideelle Organisation handeln. Klar wirtschaftlich orientierte, auf Gewinn ausgerichtete Kapital- und Personengesellschaften erfüllen das Erfordernis der ideellen Verbindung nicht, dies selbst dann, wenn sie im Umweltschutzbereich tätig sind. • Es muss sich um eine Umwelt- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation handeln. Eine Umweltschutzorganisation nach Artikel 55 USG muss sich sowohl nach den Sta- tuten als auch in der Praxis dem Umweltschutz oder umweltschutzverwandten Zielen widmen und in diesen Bereichen tätig sein. Eine Organisation nach Artikel 12 NHG muss sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen und in diesem Bereich tätig sein. Zur Auslegung des Begriffs «Umwelt- schutz» ist insbesondere auf Artikel 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPV; SR 814.011) abzustellen, welcher die im Rahmen der Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVP) zu überprüfenden Umweltbereiche aufzählt. Zu den Vorschriften über den Schutz der Umwelt gehören demnach die Vorschriften des USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik be- treffen. • Die Organisation muss gesamtschweizerisch tätig sein. Gesamtschweizerisch ist eine Organisation, die in zahlreichen Kantonen Sektionen hat oder von ihrem Sitz aus in grossen Teilen der Schweiz aktiv ist. Überdies muss sich die Ausrichtung auf die ganze Schweiz auch aus den Statuten ergeben. Es ist jedoch nicht nötig, dass eine Organi- sation in der ganzen Schweiz gleich aktiv oder gleich bekannt ist. Gemäss der Praxis des Bundes bei der Erteilung des Beschwerderechts muss die Organisation aber nach- weisen, dass sie effektiv in einem wesentlichen Teil der Schweiz tätig ist. Entsprechend sollte sie mindestens in zwei Landesteilen aktiv sein. • Die Organisation muss diese Voraussetzungen in den letzten 10 Jahren ununterbro- chen erfüllt haben. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Verbandsbeschwerderechts ergibt für den Verein Freie Landschaft Schweiz folgendes Bild: • Gemäss Artikel 1 der Statuten handelt sich bei der Freien Landschaft Schweiz um ei- nen Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Er setzt sich für eine Energiepolitik ein, welche die Landschaft und Natur für heutige und zukünftige Generationen respektiert. Zur Umsetzung seiner Ziele ist der Verband bestrebt, auf nationaler Ebene Personen und Organisationen zusammenzu- bringen, zu vertreten und zu koordinieren, die sich für den Schutz der Natur, insbeson- dere der Flora und Fauna, vor menschlichen Eingriffen und gegen die Verschandelung der Landschaft durch industrielle Windkraftanlagen einsetzen (Art. 2 Statuten Freie Landschaft Schweiz). Demnach verfolgt der Verband ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Es handelt sich um eine ideelle Organi- sation. • Die Organisation nennt sich Freie Landschaft Schweiz. In den Statuten gibt es keine Hinweise auf eine regionale Einschränkung. Gemäss Jahresbericht 2022 wurde der Verband in eine Sektionen-Struktur umstrukturiert. Dem Dachverband haben sich dem- nach regionale Sektionen angeschlossen. Diese Sektionen verfolgend die gleichen Ziele wie der Verband. Sie sind als eigenständige Vereine im Sinne des Zivilgesetzbu- ches organisiert. Die Statuten der Sektionen können durch die Mitgliederversammlung 4/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

des Verbandes genehmigt werden. Den Sektionen sind verschiedene regionale Orga- nisationen angeschlossen. Es gibt die Regionalsektionen (Schwyz, Aargau & Luzern, St. Gallen, Zürich, Waadt, Bern – Jura – Neuenburg, Freiburg und Thurgau). Daneben gibt es 33 lokale Vereine sowie 28 Einzelmitglieder. Die Freie Landschaft Schweiz zählt 45 Mitgliedsorganisationen aus der ganzen Schweiz, die über 5000 Personen vertre- ten. Es handelt sich somit um eine gesamtschweizerische Organisation. • Der Verein wurde 2011 gegründet. Die Statuten wurden mehrmals angepasst. Der Ver- band bezweckt insbesondere den Schutz von Natur- und Kulturlandschaften vor Schä- den, die durch den Bau von Infrastrukturen im Zusammenhang mit der industriellen Energieerzeugung, insbesondere der Windkraft, entstehen könnten. Dies unter der Vo- raussetzung, dass eine korrekt durchgeführte Interessenabwägung ergibt, dass diese Schäden nicht gerechtfertigt sind. Er setzt sich zudem für den Erhalt der biologischen Vielfalt und der Natur ein, um die notwendigen Grundlagen für die Existenz von Men- schen und Tierarten zu bewahren. Auch möchte er gemäss Statuten die Lebensqualität des Menschen in seiner unmittelbaren Umgebung erhalten. Zudem verfolgt er die För- derung einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung. Schliesslich setzt sich die Freie Landschaft Schweiz für das Zusammenbringen und Vertreten von Men- schen sowie Organisationen ein, die sich für den Erhalt von Gebieten einsetzen, wel- che aufgrund der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Infrastrukturen zur industriellen Stromproduktion, insbesondere Windkraft, bedroht sind. Zur Umsetzung dieser Ziele ist der Verband bestrebt, auf nationaler Ebene Personen und Organisatio- nen zusammenzubringen, zu vertreten und zu koordinieren, die sich für den Schutz der Natur, insbesondere der Flora und Fauna, vor menschlichen Eingriffen und gegen die Verschandelung der Landschaft durch industrielle Windkraftanlagen einsetzen. Der Verband gibt zu national bedeutenden Themen, welche die Windkraft betreffen, regel- mässig Medienmitteilungen heraus. Aus Sicht des Verbands führt dies dazu, dass die grossen Medienhäuser einige Male kritisch über Windkraft berichteten und den Ver- band Freie Landschaft Schweiz als kompetenten Ansprechpartner wahrgenommen werde. Der Verband beteiligt sich zudem an verschiedenen Vernehmlassungsverfah- ren, die seine Ziele betreffen. So hat er beispielsweise im Vernehmlassungsverfahren zum Energiegesetz, zur Energieverordnung oder zur Revision des Raumplanungsge- setztes eine Stellungnahme abgegeben. Er engagiert sich sodann im Rahmen von Sammlung von Factsheets zum Biodiversitäts-, Klima- und Gesundheitsschutz. Im Jahr 2018 hat der Verband das Computer-Programm «Eol-C4D», mit welchem geplante Windpark-Projekte in der Schweiz realistisch visualisiert werden können. Dieses Pro- gramm leistet gemäss dem Verband einen Beitrag für eine professionelle Medien-, Lobby- und juristische Arbeit und der angeschlossenen Vereine. • Gemäss Artikel 1 NHG bezweckt dieses Gesetz unter anderem das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern. Zu- dem sollen die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihrem natürlichen Lebensraum geschützt werden. Der Bund, seine Anstalten und Be- triebe sowie die Kantone haben bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Artikel 2 NHG dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge- schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Einwirkungen durch Windkraftwerke sind daher bei einer Interessenabwägung nach NHG zu berücksichtigen. Da sich der Verband, wie oben ausgeführt, unter ande- rem für den Schutz von Natur- und Kulturlandschaft vor Schäden, die durch den Bau von Infrastrukturen im Zusammenhang mit der industriellen Energieerzeugung insbe- sondere der Windkraft entstehen können, einsetzt, verfolgt er damit ein Interesse, wel- ches im Sinn und Zweck des NHG liegt.

5/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

• Gemäss Artikel 1 Absatz 1 USG sollen mit diesem Gesetz Menschen, Tiere und Pflan- zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Ein- wirkungen geschützt sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biolo- gische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten werden. Der Verband Freie Landschaft Schweiz setzt sich – wie bereits erwähnt – unter anderem für den Erhalt der biologischen Vielfalt und der Natur ein, um die notwendigen Grund- lagen für die Existenz von Menschen und Tierarten zu bewahren. Damit verfolgt er ein Ziel, das im Sinn und Zweck des USG liegt. Die Statuen und Tätigkeiten des Vereins in Bezug auf die Qualifizierung als Umweltorganisation sind genügend. • Der Verband Freie Landschaft Schweiz wurde am 7. März 2011 gegründet. Er ist der Nachfolger des Vereins «Landschaft ohne Windkraft/ Paysage sans éoliennes», der am 15. Januar 2004 gegründet worden ist. Aus den eingereichten Jahresberichten der letzten zehn Jahren kann entnommen werden, dass sich der Verein zumindest in die- sen Jahren für sein Kernanliegen, den Landschaftsschutz, eingesetzt hat. Innerhalb der letzten 10 Jahre erfüllte die Organisation die Voraussetzungen jedes Jahr. Der Verband «Freie Landschaft Schweiz» erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG zur Erlangung des Verbandsbeschwerderechts. Er ist somit in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufzunehmen (VBO, Anhang).

6/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

3 Verhältnis zum internationalen Recht Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die EU das Übereinkommen über den Zugang zu Informati- onen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention); seit 2005 ist sie Vertragspartei. Dieses Über- einkommen gewährt unter anderem den Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten in Umweltan- gelegenheiten. Die Schweiz hat die Aarhus-Konvention am 3. März 2014 ratifiziert. Sie ist für die Schweiz am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Die Verordnungsänderung steht im Einklang mit dem europäischen Recht.

7/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Im Anhang der VBO werden die nach dem USG, dem GTG oder dem NHG beschwerdebe- rechtigten Organisationen aufgeführt. Zur Erteilung des Verbandsbeschwerderechts an die Freie Landschaft Schweiz muss der Anhang der VBO geändert werden. Die Organisation Freie Landschaft Schweiz soll in Ziffer 8 des Anhangs der VBO genannt werden.

8/9

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 Erläuternder Bericht VBO

5 Auswirkungen Mit der Erteilung des Verbandsbeschwerderechts kann der Verband Freie Landschaft Schweiz Rechtsmittel gegen Vorhaben, die den Bau von Windenergieanlagen vorsehen und welche nach ihrer Ansicht den Vorschriften des Umweltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes nicht entsprechen, ergreifen. Damit kann auch der Ausbau der erneuerbaren Energien ge- bremst werden. Die Revisionsvorlage hat auf Bund, Kantone und die Volkswirtschaft keine Auswirkungen in finanzieller oder personeller Hinsicht.

9/9