Art. 2 Bst. c
Die Bestimmung wird aufgehoben.
Bereits bei der geltenden Norm handelt es sich grundsätzlich um eine organisatorische Regelung betreffend die Fachbereiche. Mit einem neuen Zusatz sollen nun auch deren Aufgaben umschrieben werden, womit der organisatorische Charakter weiter verstärkt wird. Daher ist eine Verschiebung in das unter dem Titel «Vollzug» stehende 8. Kapitel des LVG sinnvoll und es wird ein neuer Artikel 58b eingefügt.
Art. 3 Abs. 2 - 4
Die Bestimmung wird in den Absätzen 2 und 3 präzisiert. Die im Gesetz an sich bereits heute vorgesehene Unterscheidung von Vorbereitungsmassnahmen (2. Kapitel) und Interventionsmassnahmen (3. Kapitel) soll bereits in Artikel 3 Absatz 2, d. h. in den Grundsätzen des LVG, erwähnt werden. Damit sollen künftige grundsätzliche Unklar- heiten oder Missverständnisse über den Umfang der bundesrätlichen Massnahmen a priori vermieden werden.
Aufgrund des verfassungsmässigen Prinzips der Subsidiarität und daher auch infolge des Primats der Wirtschaft auf dem Gebiet der Versorgung des Landes mit lebenswich- tigen Gütern und Dienstleistungen stehen in erster Linie die Unternehmen in der Si- cherstellungsverantwortung. Sie haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Mass- nahmen zur Gewährleistung der Versorgung auszuschöpfen. In einigen Teilbereichen fordert der Gesetzgeber dies sogar bereits im Rahmen der Strukturgesetzgebung, so namentlich im Bereich Energieversorgung oder in der Agrarpolitik.
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Mit der Anpassung von Absatz 4 wird zum Ausdruck gebracht, dass vor dem Ermes- sensentscheid des Bundesrates die WL eine prüfende Abschätzung vorzunehmen hat, ob der Wirtschaft weitere Massnahmen möglich oder zumutbar sind. Die Bestimmung verlangt kein Beweisverfahren, stattdessen ist glaubhaft zu machen, dass ein staatli- cher Eingriff notwendig ist. Sieht sich die Wirtschaft nicht in der Lage oder verzichtet sie darauf, alle möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, kann der Bundes- rat versorgungsrelevante Unternehmen zu entsprechenden Massnahmen verpflichten (Art. 5 Abs. 4 LVG).
Die Unzumutbarkeit von möglichen Massnahmen kann durch die Unternehmen nur dann geltend gemacht werden, wenn solche Aktivitäten wie namentlich zusätzliche Re- servehaltung oder Massnahmen zur Sicherstellung der Unternehmensfortführung in ei- ner Krise einer krisentauglichen Unternehmensfinanzierung durch die Eigentümer als völlig unverhältnismässig beurteilt werden müssen.
Als unverhältnismässig müssen beispielsweise die Anlage von Reserven gelten, wenn dies zu einer Vervielfachung der Warenkosten führen würde und dadurch das betref- fende Gut gegenüber konkurrenzierenden Gütern wettbewerblich massiv benachteiligt würde.
Als anschauliches Beispiel kann hier die Vorratshaltung an Erdgas angeführt werden. Dieser Energieträger kann objektiv betrachtet in gasförmigem Zustand in der Schweiz nicht in ausreichender und sicherer Form gelagert werden. Die geologischen Verhält- nisse im Land lassen dies nach aktuellem Wissensstand nicht zu.
Die Lagerung in flüssiger Form wäre zwar rein technisch möglich, doch führte der Auf- bau der entsprechenden Infrastruktur zu enormen Kosten, die flüssiges Erdgas insge- samt zu einem unerschwinglichen Gut machen würde, welches sich weder die Wirt- schaft noch die Bevölkerung leisten könnten.
Art. 5 Abs. 1 und 2
Die WL muss durch die oder den Delegierten in ihrer Gesamtheit gesteuert werden. Die oder der Delegierte ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die WL ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt. Gemäss geltendem Recht ist das Unterstellungs- verhältnis der Fachbereiche und Fachbereichsleitungen nicht eindeutig. Nach Artikel 58 Absatz 2 LVG leitet die oder der Delegierte die Fachbereiche bzw. sind sie der bzw. dem Delegierten unterstellt. Jedoch übersteuert der geltende Artikel 5 Absatz 1 LVG dieses Verhältnis, indem der Bundesrat im Bereich der Vorbereitungsmassnahmen die Fachbereiche direkt beaufträgt. Dies führt zu einer Mehrfachunterstellung und solche sind generell schwerfällig, da sie die alltäglichen Entscheidungsfindungsprozesse ver- komplizieren. Organisationen, deren Hauptzweck die Vorbereitung und Bewältigung von Krisensituationen ist, benötigen eindeutige, einfache Entscheidungs- wie auch An- weisungswege, das ist heute nicht gegeben. Aus diesem Grund werden Artikel 5 Ab- sätze 1 und 2 angepasst.
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Die Vorbereitungsmassnahmen haben Instrumente, Massnahmen und Zuständigkei- ten vor und während einer Mangellage zu definieren. Nach wie vor dürfen die Vorbe- reitungsmassnahmen den Wettbewerb nicht verzerren.
Im Einzelnen werden die Aufgaben der oder des Delegierten und der Fachbereiche in den neu eingeführten Artikeln 58a und 58b geregelt.
Art. 5 Abs. 5
Hier soll eine redaktionelle Klärung der Bedeutung dieser Vorschrift erfolgen. Die bis- herige Formulierung, wonach Tätigkeiten anderer Behörden zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen vorbehalten bleiben, soll dahingehend präzisiert werden, dass es sich um besondere, spezialgesetzliche vorge- sehene, verpflichtende Versorgungsaufgaben handelt, und nicht um schlichtes, zumin- dest teilweise im Behördenermessen liegendes Verwaltungshandeln.
Hierbei ist insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 des Energiegesetzes (SR 730.0) zu verweisen, der besagt, dass die Versorgung des Landes mit Energie Sache der Ener- giewirtschaft ist. Im Gegenzug schaffen der Bund und auch die Kantone die entspre- chenden strukturellen Rahmenbedingungen.
Art. 8 Abs. 1 und 2
Da die Bestimmung bereits nach geltendem Recht nur Unternehmen betrifft, wird sie redaktionell angepasst. Zudem wird der Geltungsbereich entlang der Wertschöpfungs- kette vervollständigt, da auch Unternehmen verpflichtet werden, die lebenswichtige Gü- ter in grösserem Umfang zur Herstellung andere Güter verbrauchen. Die Verwendung des Begriffs des Verbrauchens soll jedoch nicht darauf hindeuten, dass die Endkonsu- mentinnen und Endkonsumenten gewärtigen müssten, plötzlich zur Haltung von La- gern verpflichtet zu werden.
Die redaktionelle Anpassung des Absatz 1 wird auch in Absatz 2 übernommen.
Art. 9
Die Festlegung von Menge und Qualität der Güter, die der Vorratshaltung unterstellt sind, hat eine zunehmend wichtigere gesellschaftliche und wirtschaftspolitische Bedeu- tung. Daher soll neu der Bundesrat und nicht mehr das WBF für jedes lebenswichtige Gut, welches der Vorratshaltung unterstellt ist, jeweils die Dauer der Bedarfsdeckung oder die Menge und die Qualität festlegen. Wo es aus technischen und praktischen Gründen, z. B. bei sich sehr häufig ändernden Qualitätsnormen, als verhältnismässiger erscheint, kann der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Qualität an das WBF delegieren. Unter der Bedarfsdeckung wird wie bisher verstanden, dass eine be- stimmte Verbrauchsmenge pro festzulegende Zeit vorrätig gehalten werden muss. Meist wird die Bedarfsdeckung in Monaten eines Gesamt- oder Nettoverbrauchs aus- gedrückt. Im Bereich der flüssigen Treib- und Brennstoffe besteht beispielsweise eine Bedarfsdeckung im Umfang von 4.5 Monaten eines gesamten Jahresverbrauchs.
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Art. 15
Artikel 15 stellt lediglich eine redaktionelle Änderung und Präzisierung dar. Es soll klar- gestellt werden, dass der Bund nur ergänzend Vorräte anlegt, falls dies insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen den von der Lagerpflicht betroffenen Unternehmen nicht möglich wäre. Die primäre Verantwortung zur Vorratshaltung obliegt der Wirtschaft und nicht dem Bund. Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch allfällige Vorräte des Bundes – ebenso wie dies für die Pflichtlager gilt – keine sogenannten "Buffer Stocks" darstellen, mithin also nicht aus preislichen Gründen eingesetzt werden dürfen, sondern allein, wenn ein physischer Mangel herrscht.
Art. 16 Abs. 1 und 5
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum totalrevidierten LVG, welches am 1. Juni 2017 in Kraft trat, wurden in den beiden Artikel 16 und 21 je ein Verbot der Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermit- teln sowie Saat- und Pflanzgut eingeführt. Diesem Verbot lag die Befürchtung zu- grunde, dass unter Umständen Wirtschaftszweige nach Artikel 16, die zur Deckung der Lagerkosten, zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren zweckge- bundene private Sondervermögen (Garantiefonds) gründen, auch Inlandproduzenten zur Leistung von Beiträgen an diese Garantiefonds verpflichten könnten.
Diese Befürchtung basierte jedoch auf der Annahme, dass solche Garantiefondsbei- träge einfach bei jedermann erhoben werden können. Garantiefondsbeiträge dürfen jedoch nur bei denjenigen Unternehmen erhoben werden, die vom Bundesrat zur La- gerhaltung verpflichtet worden sind. Der Bundesrat verpflichtet in konstanter und jahr- zehntelanger Praxis nur diejenigen inländischen Betriebe zur Lagerhaltung, die aus Sicht der Landesversorgung in Bezug auf ein bestimmtes lebenswichtiges Gut eine zentrale Rolle in der Versorgungskette spielen. In erster Linie sind dies Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und der Verteilung tätig sind.
Im Weiteren gründet die Befürchtung auf der Annahme, dass die Erhebung von Garan- tiefondsbeiträgen einen absoluten Zwang darstellt, was nicht zutrifft. Vielmehr obliegt es den einzelnen Trägerschaften im Rahmen ihrer Privatautonomie zu bestimmen, ob sie einen Garantiefonds führen, wie sie ihn finanzieren und wie sie allfällige Beiträge erheben wollen. Der Bund prüft entsprechende Regelungen lediglich auf ihre Verhält- nismässigkeit und ob sie den Wettbewerb nicht verzerren.
Das zurzeit bestehende Verbot zur Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf in- ländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut führt zudem in der Praxis zu einem Konflikt mit den Regeln des GATT bzw. der WTO- und der Freihan- delsabkommen. Im Rahmen dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen ist in ausgewähl- ten Bereichen eine Gleichbehandlung von In- und Auslandproduktion zu gewährleisten. Dies ist aufgrund des Verbots in den Artikeln 16 Absatz 5 und 21 Absatz 1 LVG nicht möglich und führt zu Problemen auf internationaler Ebene.
Für den Fall, dass die im Rahmen des GATT/WTO- und der Freihandelsabkommen geforderte Gleichbehandlung von In- und Auslandproduktion in der Pflichtlagerhaltung 18/36
künftig berücksichtigt wird, muss mit Wettbewerbsnachteilen für die inländische verar- beitende Industrie gerechnet werden. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass bei der Pflicht- lagerhaltung von Zucker die Belastung mit Garantiefondsbeiträgen nur auf der Roh- ware, nicht aber auf dem verarbeiteten Produkt erfolgt. Sollte neu auch der inländische Zucker gleich belastet werden wie der Importzucker, so hätte dies zur Folge, dass ein in der Schweiz mit inländischem Zucker hergestellten Süssgetränk infolge des auf dem Zucker erhobenen Garantiefondsbeitrags im Vergleich zum importierten Süssgetränk, welches im Ausland mit nicht belastetem Zucker hergestellt worden ist, entsprechend verteuert würde. Der daraus resultierende Wettbewerbsnachteil würde mittelbar durch die Pflichtlagerhaltung verursacht. Da Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversor- gung bzw. ihre Auswirkungen jedoch den Wettbewerb möglichst nicht zu verzerren ha- ben, soll hier die Möglichkeit eines Ausgleichs geschaffen werden.
Mit der Streichung des Verbots und der gleichzeitigen Ergänzung der zulässigen Ver- wendungszwecke von Garantiefondsmittel soll der Weg geebnet werden, einerseits die Befürchtungen der Bäuerinnen und Bauern zu entkräften und andererseits die Konfor- mität des Garantiefondsregimes mit den GATT/WTO- und den Freihandelsabkommen wieder herzustellen.
Art. 20 Abs. 2
Nach Artikel 20 LVG ist der Bund verpflichtet, den Unternehmen, die der Pflichtlager- haltung unterstehen und die ein Pflichtlager betreiben, Garantien gegenüber den kre- ditgebenden Banken abzugeben. Im Gegenzug erhält der Bund einen besonderen Si- cherungsanspruch, wodurch das Eigentum des Pflichtlagerhalters an der Pflichtlager- ware im Konkurs-, Nachlass- oder Notstundungsfall unmittelbar an den Bund übergeht. Dadurch ist der Zugriff auf die Ware jederzeit und dank einer zusätzlichen Absicherung der Garantie durch einen Eigenwechsel auch sehr rasch gewährleistet. Ziel dieser Si- cherungsmassnahmen ist letztlich die einfache Verwertbarkeit der Ware und damit die Deckung der mit der Garantie übernommenen Risiken. Wird die Verwertbarkeit behin- dert, sei es durch rechtliche oder faktische Gegebenheiten, besteht für eine Garantie für den Bund keine Veranlassung mehr. Garantien für Heilmittel etwa fallen aufgrund rechtlicher Beschränkungen ausser Betracht (Verlust der Verkehrsfähigkeit aufgrund fehlender Zulassung), Spezialanfertigungen z. B. auf dem Gebiet der Energieproduk- tion wiederum, da es hierfür keinen Markt gibt. Vom Bund nicht ohne Weiteres verwert- bare Güter sind daher vom Garantieanspruch auszunehmen.
Art. 21 Abs. 1 und 2
Die Streichung des letzten Satzes von Absatz 1 ist eine Konsequenz der Änderung von Artikel 16 Absatz 5. Absatz 2 wird zudem von einer verpflichtenden Bestimmung in eine Kann-Bestimmung umgewandelt. Es soll nicht der Eindruck eines Automatismus er- weckt werden und dem Bund ein Ermessen zugebilligt werden, nicht zuletzt um die Eigenverantwortung der betroffenen Wirtschaftszweige zu betonen und die Bundes- kasse möglichst zu schonen. Müssen ungedeckte Kosten für eine kurze Zeit vom Bund übernommen werden, so haben die privaten Trägerschaften in Zusammenarbeit mit
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dem Bund Massnahmen zu ergreifen, damit sie die Kosten der Pflichtlagerhaltung mög- lichst rasch wieder selbst tragen können. Auch damit soll betont werden, dass der Bund nur vorübergehend und für kurze Zeit ungedeckte Kosten decken kann.
Art. 31 und 32
Die Erfahrungen, die im Rahmen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Energiekrise gewonnen wurden, führen dazu, dass die Vorschrif- ten über lebenswichtige Güter und Dienstleistungen klarer strukturiert werden sollen. Inhaltlich erfährt dieser Artikel im Vergleich zur bestehenden Norm grundsätzlich keine Änderung. Es hat sich aber gezeigt, dass es einer klareren Unterscheidung bedarf zwi- schen Angebotslenkungs- und Nachfragelenkungsmassnahmen und dass auch eine detailliertere Darstellung der in Frage kommenden Interventionsmassnahmen notwen- dig ist. Dies nicht zuletzt, damit sich die Wirtschaft und die Bevölkerung ein klares Bild machen können, welche Möglichkeiten dem Bundesrat gegebenenfalls zur Verfügung stehen. Neu werden die Interventionsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung sowohl mit lebenswichtigen Gütern als auch mit lebenswichtigen Dienstleistungen ge- meinsam geregelt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen der Versorgung mit Gütern und derjenigen mit Dienstleistungen eine hohe wechselseitige Abhängigkeit besteht, sodass es zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichti- gen Gütern notwendig sein kann, Vorschriften betreffend Dienstleistungen zu erlassen und umgekehrt. Zudem werden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Abstützung von Interventionsmassnahmen im Zusammenhang mit schweren Strommangellagen auf die bisherigen Artikel 31 oder 32 beseitigt. Im neuen Artikel 31 werden nun die Voraus- setzungen für die Ergreifung von Interventionsmassnahmen geregelt. Der neue Artikel 32 enthält sodann den Katalog der möglichen Interventionsmassnahmen.
In der bisherigen Praxis zum Vollzug des LVG - insbesondere während der Vorberei- tungen auf eine mögliche Energiekrise im Jahr 2022 - hat der Interventionszeitpunkt für Massnahmen der WL zu Diskussionen Anlass gegeben. Im parlamentarischen Verfah- ren zur Totalrevision des LVG war von einer Dynamisierung und einer schnelleren Re- aktionszeit die Rede und der damalige Vorsteher des WBF hielt beispielswiese in der Debatte des NR fest (AB 2016 N 289): „Das hohe Tempo der wirtschaftlichen Abläufe verlangt eine schnellere Reaktionszeit bei der Bewältigung aufkommender Versor- gungsstörungen, und das Instrumentarium der wirtschaftlichen Landesversorgung wird dieser Dynamik nun angepasst. Das neue Landesversorgungsgesetz sagt, dass der Bundesrat nicht mehr abwarten muss, bis eine landesweite schwere Mangellage ein- getreten ist oder bis grosser wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Man kann, wie gesagt, schon beim Entstehen der schwierigeren Situationen aktiv werden.“ Ziel des LVG war und ist es somit, einen grossen volkswirtschaftlichen Schaden möglichst zu vermeiden oder gering zu halten.
Mit der Revision soll der mögliche Interventionszeitpunkt in Artikel 31 Absatz 2 klarge- stellt werden. Interventionsmassnahmen können unter gewissen Voraussetzungen auch dann ergriffen werden, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor dem Schadensein- tritt liegen. Interventionsmassnahmen können auch ergriffen werden, wenn eine schwere Mangellage innerhalb weniger Monate einzutreten droht und ihr Eintritt nicht
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verhindert werden oder sie nicht bewältigt werden kann, falls die Massnahmen zu ei- nem späteren Zeitpunkt ergriffen werden. Eine gewisse zeitliche Nähe der schweren Mangellage ist somit erforderlich. Die genaue Anzahl der Monate bis zum möglichen Eintritt einer schweren Mangellage kann aber nicht pauschal bestimmt werden. Sie hängt von den jeweiligen Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftssektors und auch von der Lageentwicklung ab. So können sich die zeitlichen Abläufe von Wirtschafts- zweig zu Wirtschaftszweig massiv unterscheiden, mithin muss in einem Bereich innert kürzester Zeit mit dem Eintritt einer Versorgungskrise gerechnet werden, wobei in ei- nem anderen durchaus mit Vorlaufzeiten von einigen Monaten gerechnet werden kann. Ausgeschlossen ist jedoch das Ergreifen von Massnahmen gewissermassen auf Vor- rat, ohne dass im erwähnten Zeitraum ernsthaft mit einer Versorgungskrise zu rechnen ist. Dies hätte unter Umständen strukturelle Auswirkungen, welche der WL aus verfas- sungsmässigen Gründen untersagt ist.
Abgesehen vom zeitlichen Element ist für das Ergreifen einer Interventionsmassnahme der Umstand ausschlaggebend, dass ohne das Ergreifen der Massnahme zum gegen- wärtigen Zeitpunkt der Eintritt der schweren Mangellage nicht mehr verhindert werden kann oder dass die Massnahme zumindest – insbesondere im Vergleich zu Massnah- men, welche auch noch später ergriffen werden können – einen entscheidenden Bei- trag zur besseren Bewältigung der schwere Mangellage leistet. Es ist für den Bundesrat unter diesen Voraussetzungen somit auch möglich, Massnahmen zu ergreifen, die ei- nen relativ langen, zeitlichen Vorlauf benötigen. Am Erfordernis der Subsidiarität wird dabei festgehalten: Massnahmen sind erst dann zu ergreifen, wenn die Wirtschaft den Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung voraussichtlich und tatsächlich nicht selbst zu begegnen vermag.
Die klarere Gliederung des Artikels 32 in Angebots- und Nachfragelenkungsmassnah- men verdeutlicht, dass es in der Kaskade der Inventionen einen Vorrang der Massnah- men zur Erhöhung des Angebots geben soll. Erst wenn diese nicht genügen, soll der Verbrauch von lebenswichtigen Gütern einschränkt werden. Damit einher geht auch die Absicht, den Kreis der von solchen Massnahmen betroffenen Unternehmen bzw. Personen so lange wie möglich gering zu halten und nur dann auf die breite Bevölke- rung auszuweiten, wenn dies unumgänglich wird.
Art. 36 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3
Grundsätzlich behält sich der Bund die Möglichkeit vor, für Transportmittel schweizeri- scher Transport- und Logistikbetriebe befristete Garantien zu gewähren. Als schweize- rische Transport- und Logistikbetriebe gelten im Schweizer Handelsregister eingetra- gene juristische Personen.
Eine Analyse des Bundesrates18 zur Bedeutung von Hochseetonnage unter eigener Flagge für die wirtschaftliche Landesversorgung nach Massgabe des LVG hat ergeben, dass der Mehrwert zu gering ist, um zurzeit und in absehbarer Zukunft eine weitere
18 Bericht des WBF zur versorgungspolitischen Bedeutung der Hochseeschifffahrt, Dezember 2016.
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Förderung durch finanzielle Sicherheiten zu rechtfertigen. Daher und als Folge der er- heblichen finanziellen Verluste, die der Bund durch die Krise in der Hochseeschifffahrt erlitten hat, wird die Gewährung von finanziellen Sicherheiten für die Finanzierung von Hochseeschiffen nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Bestehende Bürgschaften sind von diesem Verbot nicht betroffen. Sollte sich die Situation auf den globalen mari- timen Frachtmärkten dereinst in eine Richtung entwickeln, die eine erneute Förderung von Tonnage unter Schweizer Flagge zugunsten versorgungspolitischer Ziele uner- lässlich macht, müsste der Bundesrat dem Parlament wiederum eine entsprechende Gesetzesvorlage unterbreiten.
Die Erfahrungen aus der Krise der Hochseeschifffahrt haben im Weiteren zur Erkennt- nis geführt, dass für den Fall einer Abwertung der Schweizer Flagge für mit Bundes- bürgschaften besicherte Schiffe die Möglichkeit bestehen muss, von der strikten Pflicht zur Registrierung im Schweizerischen Seeschiffsregister abweichen zu können. Dies dient sowohl dem Schutz und Erhalt der Einsatzfähigkeit der Transportmittel als auch dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes. Der Bundesrat hat diesbezüglich bereits vorsorglich im Jahr 2020 19 die Bestimmung der Verordnung vom 14. Juni 200220 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe angepasst, dies ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Er hat aber festgehalten, die nötige Basis im Rahmen der Teilrevision des LVG dem Parlament zur Genehmi- gung zu unterbreiten.
Art. 37 Abs. 2 und 3
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Krise in der Hochseeschifffahrt hat sich gezeigt, dass eine analoge Anwendung des gesetzlichen Aussonderungsrechts, wie es für die Pflichtlagerwaren existiert, die mittels einer Bundesgarantie finanziert worden sind, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, da sich das auszusondernde Hochseeschiff fak- tisch stets ausserhalb des schweizerischen Territoriums und somit ausserhalt des rechtlichen Zugriffs der Schweiz befindet. Auf das Aussonderungsrecht gemäss den Artikeln 24–26 LVG, welches einen unmittelbaren Eigentumsübergang zur Folge hätte und daher für den Bund mit erheblichen Problemen finanzieller und auch betrieblicher Art verbunden wäre, soll daher verzichtet werden. Dieser Verzicht hätte auch Geltung für andere Transportmittel, die gegebenenfalls sichergestellt würden, da auch diese sich häufig ausserhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets befinden dürften (z. B. Gü- terwagons). Allerdings wird der Bund auch weiterhin mindestens über einen vorrangi- gen dinglichen Sicherungsanspruch am solchen Transportmittel verfügen.
Art. 38 Abs. 1
Aufgrund der Anpassungen von Artikel 32 ist dieser Artikel entsprechend zu ergänzen.
19 AS 2020 3909 20 SR 531.44
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Art. 46 Abs. 3
Artikel 46 Absatz 3 LVG soll lediglich redaktionell überarbeitet werden, um das Verhält- nis zu Artikel 45 LVG zu klären bzw. präzisieren. Mit der Ergänzung (Einsprache- und Rechtsmittelentscheide) wird zudem klargestellt, dass die 5-tägige Beschwerdefrist auch für einen allfälligen innerkantonalen Rechtsmittelweg gilt.
Art. 49
Der bisherige Artikel 49 LVG ist nach heutiger Auffassung zu wenig konkret und zu wenig detailliert. Bürgerinnen und Bürger haben den Anspruch, genau zu erfahren, welches konkrete Verhalten mit Strafe bedroht ist. Konsequenterweise wird Artikel 49 entsprechend umgestaltet und spezifiziert.
Art. 49a
Im Verlauf der Vorbereitungsarbeiten zur Bewältigung einer allfälligen Energiekrise wurde klar, dass im Falle von flächendeckenden Verwendungsverboten oder -be- schränkungen die strafrechtliche Ahndung von Widerhandlungen an ihre praktischen Grenzen stossen dürfte. Die bisherige Regelung sieht für sämtliche Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung ein ordentliches Strafver- fahren vor. Ein vereinfachtes Verfahren mittels Ordnungsbussen, so wie es bei Mas- sendelikten vor allem im Bereich des Strassenverkehrs zur Anwendung kommt, sieht das geltende Recht nicht vor. Aus vollzugstechnischen Gründen soll in ausgewählten Fällen das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung kommen. Dies gilt für Wider- handlungen gegen Massnahmen über die Reduktion des Verbrauchs, über Verwen- dungsbeschränkungen und -verbote sowie bei Widerhandlungen gegen die Zuteilung, beispielsweise von Kontingenten oder Rationen, und Widerhandlungen gegen die Pri- orisierung von Verwendungsformen. Diese Massnahmen betreffen unter Umständen eine sehr hohe Zahl von Personen und Verstösse dagegen könnten bei einer hohen Widerhandlungsquote in der Praxis durch die Kantone nur über ein Ordnungsbussen- verfahren mit verhältnismässigem Aufwand geahndet werden.
Art. 57 Abs. 2 und 3bis
Im Hinblick auf eine möglichst schnelle Reaktionsmöglichkeit enthält der Bundesrat mit dem neuen Art. 57 Abs. 3bis die Kompetenz, das WBF zu ermächtigen, von ihm nach Artikel 32 erlassene Interventionsmassnahmen anzupassen, sofern es die Versor- gungslage erfordert. Es handelt sich dabei um eine Subdelegation von Rechtsset- zungsbefugnissen von erheblicher Tragweite. Interventionsmassnahmen können einen grossen Adressatenkreis und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen und mit erheb- lichen Eingriffen in Grundrechte, insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, verbunden sein. Sie sind deshalb grundsätzlich wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Ihr Erlass ist nur deshalb an den Bundesrat delegiert, weil bei schweren Mangellagen ein flexibles und rasches Reaktionspotenzial notwendig ist. Die Subdelegation ist daher auf das absolut Notwendige zu beschränken und nur in Fällen möglich, in welchen die Inter- ventionsmassnahmen auf Grund ihrer Natur oder der Natur der schweren Mangellage
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so schnell angepasst werden können müssen, dass die Zeit für einen Bundesratsbe- schluss nicht ausreicht. Im Fokus solcher Anpassungen stehen hauptsächlich techni- sche Elemente der Interventionsmassnahmen wie beispielsweise Kontingentierungs- sätze oder -perioden.
Art. 58
Die Überschrift der Bestimmung wird angepasst. Neu soll die Organisation der wirt- schaftlichen Landesversorgung in einer Bestimmung beschrieben und definiert werden, wer Teil der Organisation ist.
Art. 58a
Hier sollen das Aufgabenspektrum und die Verantwortung sowie die Kompetenzen der oder des Delegierten klarer dargestellt werden. Wie bisher soll die oder der Delegierte Erfahrung aus der Wirtschaft mitbringen. Sie oder er wird nach Anhörung von Wirt- schaft und Kantonen ernannt. Dieses Erfordernis soll die Akzeptanz der Person bei den wichtigen Partnern der WL, der Wirtschaft und Kantonen gewährleisten.
Die oder der Delegierte übernimmt gemäss dem «Direktorenmodell» neu auch die Funktion der Direktorin oder des Direktors des BWL. Damit wird die hierarchische Zu- teilung des Amtes geklärt, die heute gelegentlich als unklar wahrgenommen wurde. Ausserdem wird das Pensum der oder des Delegierten erhöht. Aus dem bisherigen Teilpensum soll eine vollamtliche Funktion werden. Nebst der Leitung der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung obliegen der oder dem Delegierten auch die laufende Beobachtung der Versorgungslage – und nicht mehr dem Bundesrat. Dabei arbeitet die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung mit anderen Behörden und der Wirtschaft zusammen.
Die Beobachtung der Versorgungslage obliegt nach geltendem Recht dem Bundesrat. Diese Zuständigkeit ist, da es sich hier vor allem um eine technische Aufgabe handelt, nicht stufengerecht. Es soll daher künftig in der Verantwortung und im Aufgabenbereich der oder des DWL liegen, die Versorgungslage dauernd zu beobachten. Die vormals in Artikel 62 statuierte Bundesratskompetenz wird daher in Artikel 58a Absatz 3 ver- schoben. Ebenfalls ausdrücklich bestimmt wird neu eine jährliche Berichterstattungs- bzw. Rechenschaftspflicht der oder des Delegierten zur Versorgungslage und zum Stand der Vorbereitungsmassnahmen gegenüber dem Bundesrat.
Art. 58b
Die Fachbereiche werden neu bei den Bestimmungen zur Organisation der wirtschaft- lichen Landesversorgung geregelt. Wie im geltenden Recht sind die Fachbereiche als Milizorgane der WL möglichst paritätisch mit Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu besetzen. Neu sollen die Fachbereiche der oder dem Delegierten direkt unterstellt werden und sie oder ihn beim Vollzug des Gesetzes unterstützen. Damit wird auch klargestellt, dass für den Vollzug des Gesetzes die oder der Delegierte verantwortlich ist und die Fachbereiche selbst nicht primär Vollzugsor- gane der WL sein sollen. Stattdessen sollen sie ihre Fachkompetenz stärker bei der 24/36
Definition von Vorbereitungsmassnahmen einbringen und die Vorschläge des BWL kri- tisch beurteilen. Fachwissen und Expertenkompetenz der Fachbereiche werden auch während einer Krise für die laufende Lagebeurteilung eingesetzt werden.
Die Milizorgane dienen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit ihrer Expertise ins- besondere auch in denjenigen Bereichen, in denen dem BWL die speziellen Kennt- nisse fehlen. Die WL gewinnt dadurch an Kenntnissen, die sie sich sonst durch eine Vergrösserung des Verwaltungsapparats oder durch teure Aufträge an Expertinnen und Experten beschaffen müsste. Zudem kann dank des frühen Einbezugs der Fach- bereiche die Entscheidfindung vereinfacht und allfällige Kompromisse gefunden wer- den. Die Fachbereiche stellen gewissermassen ein WL-spezifisches Instrument der «partizipativen Demokratie» dar.
Die Fachbereiche sollen sich, sofern dies sinnvoll, zielgerichtet und objektiv möglich ist, aus allen wichtigen Akteuren des betreffenden Wirtschaftszweigs zusammenset- zen. Es ist zudem darauf zu achten, dass die Fachbereiche zumindest dort, wo Ver- braucherinnen und Verbraucher eine wesentliche Betroffenheit bezüglich von Interven- tionsmassnahmen zu gewärtigen hätten, paritätisch zusammengesetzt sind. Im Ener- giebereich bestünde bei einer einseitigen Zusammensetzung der Fachbereiche – ohne hinreichende Berücksichtigung von Lieferantinnen, die nicht Netzbetreiberinnen sind, sowie Endkundinnen und Endkunden – ein Potenzial für Wettbewerbsverzerrungen und Marktabschottungen. Ganz grundsätzlich erscheint es zielführend, wenn Vertrete- rinnen und Vertreter sowohl der produzierenden, der verteilenden Wirtschaft, aber auch der verbrauchenden Gesellschaftskreisen in den Fachbereichen mitwirken können.
Um dem wachsenden Bedürfnis nach Transparenz der Verwaltung gerecht zu werden, ist künftig auch die Offenlegung der Interessenbindungen zumindest der Verantwor- tungsträgerinnen und -träger der Fachbereiche zu prüfen.
Art. 60 Abs. 1 - 2
Die bereits heute bestehende Kompetenz des Bundesrates zur Übertragung von öf- fentlichen Aufgaben auf Organisationen der Wirtschaft wird zur Vermeidung von Inte- ressenkollisionen ergänzt. Die betreffende Organisation soll gegenüber dem betroffe- nen Wirtschaftszweig möglichst «unabhängig» sein und auch nicht in den Entscheid- findungsprozess der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung eingreifen können. Die Anforderungen an die Auswahl der möglichen Organisationen der Wirt- schaft werden ergänzt. Als Ausschlussgründe gelten insbesondere eine gewerbsmäs- sige Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich, mithin also wesentliche Eigeninteres- sen sowie eine Vorbefasstheit von Mitarbeitenden im Zusammenhang mit deren Mit- wirkung in den Fachbereichen, welche den Anschein einer ungenügenden Unabhän- gigkeit bzw. Neutralität der Organisation der Wirtschaft erwecken könnte.
Auch im Zusammenhang mit dem Beizug von Organisationen der Wirtschaft wird re- gelmässig zu prüfen sein, ob vor der Übertragung an diese Organisationen und später auch beim Massnahmenvollzug durch diese Organisationen eine Offenlegung der In- teressenbindungen nötig sein wird.
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Zudem wird dem Bund mit Artikel 60 Absatz 1ter die Möglichkeit eröffnet, übertragene Aufgaben kostendeckend abgelten zu können.
Art. 62
Die Beobachtung der Versorgungslage wird neu der oder dem Delegierten zugeordnet (siehe dazu Art. 58a Abs. 3 und 4).
Art. 64 Abs. 3 und 4
Der Grundsatz, wonach jede Person den zuständigen Personen und Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen muss, gilt unverändert weiterhin. Um im Vollzug jedoch Diskussionen über Umfang, Ausmass und Zeitpunkt der Auskunftspflicht zu vermeiden, wird die Bestimmung in den Absätzen 3 und 4 präzisiert bzw. ergänzt. Die hauptsächlich betroffenen Verwaltungs- einheiten werden daher im Gesetz explizit genannt. Wichtig ist dabei vorab die Nen- nung der dezentralen Verwaltungseinheiten, die z. T. rechtlich selbständig und auto- nom sind. Deren Pflicht zur Weitergabe von Daten muss im Gesetz explizit genannt werden.
Besonders im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat sich eine gewisse Rechtsunsicher- heit bezüglich der Möglichkeiten der Datenbekanntgabe ergeben. Artikel 63 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) sieht wohl vor, dass weiteren Bundesbehörden Da- ten bekannt geben dürfen, wenn dies für den Vollzug von Bundesgesetzen im Bereich der Gesundheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung scheint auf den ersten Blick für die WL nicht erfüllt zu sein, zumindest ist es nicht selbsterklärend.
Die Tätigkeiten der WL jedoch, so haben es die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie klar aufgezeigt, standen und würden auch künftig in einem mindestens mittelbaren Zusammenhang mit dem Heilmittelgesetz stehen und den Ge- sundheitsbereich stark betreffen. Informationen aus dem Geltungsbereich und Zweck des Heilmittelgesetzes dürften mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem gewissen Um- fang unerlässlich sein für den wirksamen Vollzug von Interventionsmassnahmen der WL. Dies vor allem in denjenigen Fällen, in denen der Bundesrat aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung des Landes in einer schweren Mangellage bei Heilmit- teln vorübergehend lenkend in das Marktgeschehen eingreifen müsste.
Um in einem Krisenfall reagieren zu können, muss der Bundesrat die Auskunftspflicht bedarfsgerecht ergänzen können.
Die Kosten der Erfüllung der Auskunftspflicht sind durch die Verpflichteten zu tragen.
Art. 64a
Der neue Artikel 64a bildet die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung und Bekannt- gabe besonders schützenswerter Personendaten sowie besonders schützenswerter Daten juristischer Personen durch die Organisation der wirtschaftlichen Landesversor-
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gung. Die Bearbeitung und Bekanntgabe nicht besonders schützenswerter Personen- daten und – falls in Ergänzung zu Art. 57r Abs. 1 RVOG notwendig – nicht besonders schützenswerter Daten juristischer Personen kann auf Verordnungsstufe geregelt wer- den.
Im Rahmen von Vorbereitungsmassnahmen ist in der Regel von aggregierten Daten ohne Bezug zu bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen auszugehen, so etwa für Empfehlungen auf Basis von Monitoring-Erkenntnissen. Bei wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen indes kann es notwendig werden, auch nicht aggregierte, sich auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Per- son beziehende schützenswerte Daten bekanntzugeben. So ist es beispielsweise denkbar, dass vorbehältlich der technischen Machbarkeit im Zusammenhang mit Ener- giebewirtschaftungsmassnahmen individualisierte Wärmevorschriften für Personen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen zur Anwendung kommen. Oder dass im Falle von Export- resp. Importverboten zur Steuerung der inländischen Beschaffung Lagerbestände auf Ebene Einzelunternehmen bekannt gegeben werden. Denkbar ist aber auch, dass im Zusammenhang mit Massnahmen im Bereich Verar- beitung Fabrikationsgeheimisse zugänglich gemacht werden müssen. Weil es kaum möglich ist, für alle denkbaren Massnahmen die Empfänger und die Daten, welche die- sen bekannt gegeben werden müssen, im Voraus abstrakt zu umschreiben, wird deren Bezeichnung an den Bundesrat delegiert. Vor dem Erlass entsprechender Verord- nungsbestimmungen werden keine besonders schützenswerten Daten bekanntgege- ben. Es wird jeweils zu prüfen sein, ob der angestrebte Zweck auch mit Massnahmen, bei welchen eine Bekanntgabe besonders schützenswerten Daten nicht erforderlich ist, erreicht werden kann.
Änderung anderen Rechts
Wie den Ausführungen zu Artikel 49a LVG zu entnehmen ist, sollen künftig einzelne Widerhandlungen auf dem Weg der Ordnungsbussenverfahrens strafrechtlich verfolgt werden können. Dazu bedarf es einer Ergänzung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 21 (OBG) im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7a.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund Der Vollzug des revidierten LVG hat keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten zur Folge. Bereits das geltende Landesversorgungsgesetz lässt die Gewährung von Fi- nanzhilfen und Abgeltungen zu, es werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen. Da sich die Risiken für die Versorgungssicherheit des Landes aber angesichts der in- ternationalen Krisen und globalen Entwicklungen verschärfen, ist ein finanzieller Mehr- aufwand für den Bund nicht auszuschliessen. Dieser ist jedoch nicht primär eine Folge
21 SR 314.1
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der neuen Gesetzesbestimmungen, sondern den stark veränderten wirtschaftlichen Konstellationen geschuldet.
Nichtsdestotrotz sollen Finanzhilfen und vor allem Abgeltungen weiterhin nur in sehr spezifischen Fällen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger Versor- gungssysteme und Infrastrukturen ausgerichtet werden. Dabei wird zur Entlastung des Bundes immer auch der Nutzen der von der finanziellen Unterstützung profitierenden Organisationen anzurechnen sein. Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversor- gung kommen ausserdem stets nur subsidiär zum Tragen. Mit dem Instrument der Ver- pflichtung zu Vorbereitungsmassnahmen wird der Zuständigkeitsbereich der WL im Vergleich zur heute geltenden Regelung nicht ausgeweitet.
Angesichts der Absicht, in Zukunft bereits frühzeitiger, d. h. bereits bei einer drohenden schweren Mangellage landesversorgungspolitisch intervenieren zu können, dürfte der finanzielle Vollzugsaufwand in der Summe jedoch generell geringer ausfallen als dies der Fall wäre, wenn der Bund erst später – bei höheren Kosten – eingreifen würde. Solch gezielte Massnahmen sollen die Wirtschaft in die Lage versetzen, ihre Versor- gungsleistungen weiterhin erbringen zu können. Dies dürfte günstiger sein als nach- trägliche, allenfalls viel aufwändigere Eingriffe. Entsprechende Abgeltungen würden gestützt auf spezifische Erlasse des Bundes erfolgen und müssten vorgängig den par- lamentarischen Entscheidprozess durchlaufen (gegebenenfalls gemäss neuem Art. 151 Abs. 2bis ParlG 22).
Personelle Auswirkungen
Die Vorlage führt nicht unmittelbar zu personellen Aufstockungen beim Bund.
6.2 Auswirkungen auf Kantone Die Kantone werden wie bisher zur Mitarbeit und Durchführung von Massnahmen im Fall einer schweren Mangellage herangezogen und treffen die für den Vollzug der Auf- gaben notwendigen Vorbereitungen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision haben Kantone und Gemeinden keine neuen materiellen Pflichten oder Aufgaben zu erwarten. Hingegen haben sie im Vollzug des Gesetzes und insbesondere bei der De- finition von Vorbereitungsmassnahmen sich landesversorgungspolitisch stärker einzu- bringen als bis anhin. Die WL wird entsprechende Kontaktgremien und -kanäle pro Sektor definieren, damit der Austausch zwischen Bund und Kantonen in Fragen der WL verstärkt werden kann. Verstärkt werden soll auch die strategische Abstimmung zwischen WL und den Kantonen. Wobei die WL zusätzlich zum bestehenden Netzwerk der kantonalen WL-Delegierten auch den Kontakt mit der Konferenz der Kantonsregie- rungen (KdK) und den einzelnen Fachdirektorenkonferenzen vertiefen wird.
22 SR 171.10; AS 2023 483
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6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Frühere makroökonomischen Analysen zum LVG 23 haben argumentiert, dass die Si- cherstellung der Landesversorgung mit vergleichsweise geringem Aufwand und weni- gen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen möglich ist. Durch unkomplizierte Re- gelungen und eine effiziente Organisation könnten zügige Entscheidungen zur Ge- währleistung der Versorgungssicherheit getroffen werden, ohne den Steuerzahler fi- nanziell stark zu belasten. Es wurde beispielsweise geschätzt, dass sich im Jahr 2018 die jährlichen Kosten für die Pflichtlagerhaltung pro Einwohner der Schweiz auf etwa 12 Franken beliefen. 24 Jedoch wurden in jüngster Zeit, insbesondere infolge der Schiff- fahrtskrise und der Covid-19-Pandemie, Mängel im bestehenden Regelwerk und in der Umsetzung identifiziert. Vor diesem Hintergrund kann eine Teilrevision des LVG aus volkswirtschaftlicher Sicht trotzdem als notwendig bewertet werden. Es ist weiter zu erwähnen, dass derzeit die OSZE eine Prüfung der schweizerischen WL durchführt und allfällige Einschätzungen der volkswirtschaftlichen Effizienz der schweizerischen WL zu berücksichtigen sein werden. Der entsprechende Bericht wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 publiziert.
Gemäss den Ausführungen in Ziffer 6.1 sind durch die Gesetzesrevision geringe un- mittelbare Mehrkosten für den Staat zu erwarten. Aus Sicht des einzelnen Steuerzah- lers wird die Steuerbelastung der wirtschaftlichen Landesversorgung damit weiterhin relativ gering ausfallen. Weiter entstehen durch die Vorlage keine substanziell neuen volkswirtschaftliche Verzerrungen. Die Präzisierung des Begriffs der unmittelbaren Mangellage bewirkt keine Ausweitung der Zuständigkeiten der WL auf Einzelrisiken. Dadurch werden keine neuen Moral Hazards geschaffen. Die Anreize für die Privatwirt- schaft zur eigenständigen Berücksichtigung von Versorgungsrisiken und das Umset- zen entsprechender Vorsorgemassnahmen bleiben entsprechend erhalten. Eine Schwächung der volkswirtschaftlichen Resilienz durch die zunehmend ungenügende Vorbereitung der privatwirtschaftlichen Akteure ist also in Folge der Teilrevision des LVG nicht zu erwarten. Auch ist anzunehmen, dass die Gesetzesrevision im Vergleich zur jetzigen Ausgestaltung zu keinen zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führen wird. Der Grundsatz der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (Art. 5 Abs. 2 LVG) wird beibehalten und betrifft weiterhin jegliche aktiven Versorgungsmassnahmen.
Mit der Präzisierung des Begriffs «unmittelbar» sollte es in Zukunft möglich sein, recht- zeitig und mit vergleichsweise geringfügigen Eingriffen auf eine drohende Mangellage zu reagieren. Einerseits würde damit die wettbewerbsverzerrende Wirkung der WL- Intervention reduziert. Andererseits ist zu erwarten, dass die volkswirtschaftlichen Schäden allfälliger Mangellagen im Vergleich zum Status Quo eingedämmt würden. Das Resultat sind stabilere Wettbewerbsbedingungen und eine geringere volkswirt- schaftliche Volatilität. Insbesondere würde die Sicherheit beim Zugang zu Produktions- ressourcen und Vertriebsinfrastruktur erhöht. Dies erhöht tendenziell die Attraktivität
23 Bundesrat (2020): Essentielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern, Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Motion 20.3268 Häberli- Koller vom 4. Mai 2020. 24 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (2019): Bericht zur Vorratshaltung 2019.
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der Schweiz als Wirtschaftsstandort und fördert somit Investitionen, Innovation und Wachstum.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt Auf verschiedenste gesellschaftliche Faktoren wie Bildung, Kultur, Gleichstellung von Mann und Frau, Umwelt usw. hat die Vorlage keine besonderen Auswirkungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit Die Revisionsvorlage stützt sich auf Artikel 102 BV, wonach der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellt für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, de- nen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Der Bund trifft vorsorgliche Mass- nahmen.
Eine wesentliche Änderung des LVG beschlägt die Frage des Handlungszeitpunktes der WL. Mit der vorliegenden Vorlage soll der Zeitpunkt der Intervention des Bundes zur Abwehr von Gefahren für die Landesversorgung konkretisiert werden. Nachdem der Zeitpunkt der Intervention bereits mit dem geltenden LVG vorverlegt werden sollte, soll mit der neuen Vorlage klargestellt werden, dass Massnahmen gegen schwere Mangellagen vorsorglich angeordnet werden können, das heisst, wenn eine schwere Mangellage sachlich oder zeitlich unmittelbar droht aber noch nicht eingetreten ist. Wichtig ist vorliegend die Ergänzung des Gesetzes mit dem Hinweis auf die sachliche Komponente der «Unmittelbarkeit» der Drohung. Schon aus dem Begriff der vorsorgli- chen Massnahme ergibt sich, dass sie bereits im Vorfeld einer schweren Mangellage ergriffen werden kann, also wenn eine solche unmittelbar bevorsteht. Die Systematik von Artikel 102 Absatz 1 BV bestätigt diese Auslegung: Im ersten Satz wird die Aufgabe des Bundes zur Sicherstellung der Landesversorgung auf lebenswichtige Güter und Dienstleistungen und auf bestimmte Bedrohungsfälle beschränkt; der zweite Satz er- mächtigt und verpflichtet den Bund zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen, ohne vorauszusetzen, dass diese Bedrohungen bereits eingetreten sind. Vorsorgliche Mass- nahmen sollen vielmehr getroffen werden, um sich auf Bedrohungen vorzubereiten und um Schäden zu verhindern, die entstehen würden, wenn es zu einer schweren Man- gellage kommt. Dies setzt voraus, dass eine Massnahme ausreichend früh ergriffen werden kann, selbst wenn noch keine zeitliche Dringlichkeit gegeben sein mag, hinge- gen eine Massnahme sachlich nötig ist, um sich auf eine Bedrohung vorzubereiten und Schäden zu verhindern.
Dabei ist selbstredend Artikel 5 Absatz 2 BV zu beachten. Demnach muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Verhältnismäs-
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sigkeit ist der zentrale Massstab und die wichtigste Schranke der Landesversorgungs- gesetzgebung. Wie bereits in der Botschaft 25 zum geltenden LVG ausgeführt, ist auch für die Wahl des Zeitpunktes für Interventionen des Bundes im Falle von drohenden schweren Mangellagen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von zentraler Bedeu- tung. Je stärker die vorsorglichen wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen, desto unmittelbarer muss die Gefahr einer schweren Mangellage, die zu grossen volkswirtschaftlichen Schäden führt, bevorstehen.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist vereinbar mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wie nament- lich dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein internationales Energie- programm 26 (IEP), das am 19. Januar 1976 in Kraft trat. Dieses Abkommen ist nicht direkt anwendbar (non self-executing), d. h. die Schweiz ist in der Art der Umsetzung ihrer Verpflichtungen frei. Zur Koordination und Umsetzung der Aufgaben gemäss IEP wurde eine Internationale Energie Agentur (IEA) mit Sitz in Paris gegründet. Die IEA ist eine Unterorganisation der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (OECD).
Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedsländer hauptsächlich zur strategischen Lagerhaltung von Erdöl im Umfang eines 90-Tage-Nettoverbrauchs. Die Schweiz erfüllt diese Pflicht seit Inkrafttreten, indem sie durch die schweizerische Mineralölwirtschaft entsprechende Pflichtlager an Mineralölprodukten halten lässt.
Die Schweiz muss bei der Anwendung des LVG zudem ihre handelsrechtlichen Ver- pflichtungen beachten, welche sie gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und Freihandelspartnern, sowie in den bilateralen Verträgen mit der EU, eingegangenen ist. Die Revisionsvorlage steht in Einklang mit den GATT/WTO-Regeln, bzw. stellt mit der geplanten Anpassung der Artikel 16 und 21 LVG die Kompatibilität mit jenen wieder sicher. Sie steht insbesondere in Einklang mit dem Abkommen vom 15. April 199427 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, sowie auch mit den bestehenden Freihan- delsabkommen (FHA) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 28, da die Interventionsmassnahmen ge- mäss Artikel 32 keine materiellen Änderungen erfahren. Bei der Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung ist weiter das Protokoll Nr. 5 (schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind) zum Abkommen vom 22. Juli 1972 29 zu berücksichtigen.
25 Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7119. 26 SR 0.730.1 27 SR 0.632.20 28 SR 0.632.401 29 SR 0.632.401.5
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Gestützt auf die bilateralen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung aufgrund von Anlage 2 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürsten- tums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet 30 hat sich Liechtenstein verpflich- tet, weitgehend schweizerisches Landesversorgungsrecht direkt anzuwenden. Glei- ches gilt für die deutsche Enklave Büsingen am Hochrhein aufgrund von Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe e des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet 31. Darin hat sich die Schweiz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Bewoh- nerinnen und Bewohner der Enklave Büsingen in einer Krise zu versorgen.
Die EU-Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversor- gung 32 hat für die Schweiz als nicht Mitglied zwar keine rechtsverbindliche Wirkung. Dennoch ist der Inhalt dieser Verordnung für die Schweiz von versorgungspolitischem Interesse und dient als Orientierungshilfe zur Gestaltung der inländischen Massnah- men zur Sicherstellung des Landes mit Erdgas. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass ihre eigenständig zu treffenden Massnahmen möglichst kongruent zu den Massnah- men der europäischen Nachbarländer ausgestaltet sind und ein grenzüberschreitendes Zusammenarbeiten sowohl der Behörden als auch der Unternehmen der privaten Gas- wirtschaft nicht unnötig behindert werden.
7.3 Erlassform Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Änderung untersteht als solche auch dem Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV). Massnahmen der wirtschaftlichen Lan- desversorgung berühren in mancherlei Hinsicht verfassungsmässige Rechte. Ebenso wird die Organisation der WL angepasst, weshalb die Wahl der Gesetzesform ange- zeigt ist.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite/Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.
30 SR 0.631.112.514 31 SR 0.631.112.136 32 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/ 2010, ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1938.
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7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidia- rität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompeten- zen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.
Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 BV über eine umfassende, ver- pflichtende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Der Bund ist damit für die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, welche einer einheitlichen Regelung bedarf. Die Schweizer Bevölkerung und Wirtschaft soll in Krisenzeiten möglichst gut und gleichberechtigt mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen versorgt werden. Dies setzt eine einheitliche Lösung voraus, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Chancengleichheit zu vermeiden. Ebenso soll dadurch gerade in einer Krise die bundesstaatliche Kohäsion gewährt werden. Fer- ner sind einheitliche Regeln und Standards auch geboten, da die für die Versorgung des Landes wichtigen Infrastrukturen landesweit gleich gut funktionieren müssen.
Auch die Anforderungen der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) werden mit der Teilrevision eingehalten.
Von Massnahmen der WL profitieren grundsätzlich alle Gemeinden und Kantone gleichmässig, da die Aufrechterhaltung und Resilienz der Wirtschaft im Interesse aller Landesteile ist und der Nutzen der Massnahmen letztlich landesweit wirkt. Sollten beim Vollzug von Massnahmen der WL den Gemeinwesen entsprechende Kosten entste- hen, so hat der Bund diese zu übernehmen.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Um die Versorgungsziele zu erreichen und lebenswichtige Versorgungsleistungen si- cherzustellen, kann der Bund bereits nach dem heute geltenden LVG Finanzhilfen und Abgeltungen an Private leisten. Die Gewährung möglicher Finanzhilfen und Abgeltun- gen richtet sich nach dem Subventionsgesetz. Finanzhilfen sollen weiterhin die Aus- nahme bleiben und nur subsidiär als Förderinstrument zur Anwendung kommen. Der Bund soll nur dort finanziell unterstützen, wo seitens der Wirtschaft Eigenleistungen erbracht werden, die auch wirklich im allgemeinen Landesversorgungsinteresse ste- hen, die Versorgungssicherheit insgesamt erhöhen und die ohne Finanzhilfen ausblei- ben würden.
Die Finanzhilfen können Private zu bestimmten eigenen Leistungen oder Massnahmen anhalten, um das Ziel der Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung zu er- reichen - sowohl in der Vorbereitung zur Vermeidung als auch während einer schweren Mangellage (siehe dazu bereits geltende Art. 20, 35 und 36 LVG). Im Vordergrund ste- hen aber weiterhin andere Fördermassnahmen wie etwa Aufrufe oder Empfehlungen.
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Zudem sind Garantien den Direktzahlungen weiterhin, wenn immer möglich vorzuzie- hen. Bei einer schweren Mangellage kann es darum gehen, mit einer Finanzhilfe si- cherzustellen, dass eine unverzichtbare Leistung weiterhin erbracht wird, wenn diese Leistung ansonsten aufgrund der Mangellage ausbleiben und die Versorgungsaufgabe seitens der Wirtschaft offensichtlich nicht mehr hinreichend oder nur zu massiv erhöh- ten, für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht mehr erschwinglichen Endpreisen erfüllt würde.
Das LVG geht vom Grundsatz aus, dass die Kosten der Massnahmen der wirtschaftli- chen Landesversorgung durch die die betroffenen Unternehmen getragen und im Sinne einer «Versicherungsprämie» über den Preis eines Produkts oder einer Dienst- leistung auf die Verbraucher überwälzt werden. Die Kostendeckung erfolgt grundsätz- lich privat, d. h. durch die Belastung des Güterkonsums und der Dienstleistungen. Die Kostentragung soll damit möglichst verursachergerecht erfolgen. Allerdings liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass versorgungspolitische Massnahmen in einer schweren Mangellage oder in ihrem Vorfeld unverzüglich und wirksam umgesetzt wer- den. Der Bund erhält mit der Leistung von Abgeltungen in der Regel eine stärkere Ein- flussmöglichkeit auf die konkrete Ausgestaltung einer Massnahme. Die Abgeltung wird direkt von einer bestimmten Leistung abhängig gemacht. Eine Kostenübernahme durch den Bund kommt, wie heute dann in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 Absatz 1 LVG erfüllt sind. Danach muss die Versorgungssituation oder die Vermeidung einer Mangellage eine rasche Umsetzung der Massnahme verlangen. Das Erfordernis einer raschen und flexiblen Umsetzung ist ausnahmsweise auch für gewisse ver- pflichtende Massnahmen in der Vorbereitung denkbar, wenn die Sicherstellung lebens- wichtiger Versorgungsleistungen gefährdet ist. Eine Abgeltung lässt sich zudem eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind und die Massnahme deshalb nicht wettbewerbsneutral ausgestaltet werden kann. Kostende- ckende Abgeltungen können zudem ausgerichtet werden, wenn einer Organisation der Wirtschaft im Rahmen von Artikel 60 LVG eine hoheitliche Aufgabe übertragen wird.
Wie im bereits geltenden Recht muss im Einzelfall definiert werden, welche Leistungen unterstützt oder abgegolten werden. Dazu sind Vorbereitungs- bzw. Ausführungser- lasse zu konkreten, gestützt auf das LVG getroffenen Massnahmen nötig. Notwendig- keit und Prioritäten in Bezug auf die Unterstützung einzelner Leistungen sind unter- schiedlich zu definieren. Die Kompetenz hierzu wird dem Bundesrat übertragen. Dabei hat er auch zu beachten, dass die Gewährung von Abgeltungen zusätzlich an die Vo- raussetzung geknüpft ist, dass die finanzielle Belastung für das betroffene Unterneh- men einen unzumutbaren gewichtigen Nachteil darstellt, beispielsweise weil es nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um die geforderten Vorkehrungen treffen zu Können. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Wie bei der Gewährung von Finanzhilfen sind auch hier die Eigeninteressen des Ver- pflichteten an der Massnahme bzw. an ihrer Umsetzung zu berücksichtigen. Kann da- raus ein Vorteil gezogen werden, indem die Produktions-, Verarbeitungs- oder Liefer- fähigkeit erhöht wird, so ist der Vorteil gegenüber den finanziellen Lasten abzuwägen.
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7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden an den bereits nach geltendem LVG bestehenden Delegationsnormen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Der Bundesrat hat zur Behebung schwerer Mangellagen Vorschriften für bestimmte lebens- wichtige Güter und Dienstleistungen zu erlassen. Sowohl Vorbereitungs- wie auch wirt- schaftliche Interventionsmassnahmen können einen grossen Adressatenkreis und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen und zudem erheblich in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen. Sie sind deshalb grundsätzlich wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Auf der anderen Seite besteht auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversor- gung ein ausgesprochenes Bedürfnis nach Flexibilität der Regelungen. Die hohe Ge- schwindigkeit der wirtschaftlichen Abläufe verlangt bei schweren Mangellagen ein ent- sprechendes Reaktionspotenzial. Die Behörden benötigen deshalb Gestaltungsspiel- räume, insbesondere in Bezug auf Wahl und Einsatz der erforderlichen Mittel.
Neu hat die WL bei Erlass von Interventionsmassnahmen hingegen Artikel 151 Absatz 2bis ParlG 33 zu beachten. Demnach konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommis- sionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die er ge- stützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise erlässt. Enthält der Entwurf als «vertraulich» oder «geheim» klassifizierte Informationen, so informiert er stattdessen die Finanzdele- gation und die Geschäftsprüfungsdelegation.
Neu hat der Bundesrat nach Artikel 64a Absatz 3 die Empfänger der besonders schüt- zenswerten Personendaten, besonders schützenswerten Daten juristischer Personen sowie die Daten, welche diesen konkret bekannt gegeben werden können, zu bezeich- nen. Es wäre kaum praktikabel, die möglichen Empfänger und bekanntzugebenden Daten für alle denkbaren schweren Mangellagen und Interventionsmassnahmen, im Voraus abstrakt zu umschreiben.
Neu erhält der Bundesrat mit Artikel 57 Absatz 3bis die Kompetenz, das WBF zu er- mächtigen, von ihm gestützt auf Artikel 32 erlassene Vorschriften anzupassen. In ge- wissen schweren Mangellagen müssen gewisse Interventionsmassnahmen jeweils so schnell der sich verändernden Versorgungslage angepasst werden können, dass die Zeit nicht für einen Bundesratsbeschluss ausreicht, was eine Subdelegation erforder- lich macht. Die Möglichkeit einer Subdelegation ist ausschliesslich auf solche Fälle be- schränkt.
Schliesslich wird eine heute bestehende Kompetenz des WBF für die Festlegung von Umfang und Qualität der Güter der Vorratshaltung auf den Bundesart «zurückübertra- gen», wobei der Bundesrat die Möglichkeit erhält, die Kompetenz zur Festlegung der Qualität dem WBF zu übertragen.
33 SR 171.10; AS 2023 483
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7.8 Datenschutz Der Bundesrat muss sich von Fall zu Fall – oder während einer wirtschaftlichen Inter- vention auch laufend – die notwendigen Informationen beschaffen können, damit er die Massnahmen der wirtschaftliche Landesversorgung jederzeit der Entwicklung anpas- sen kann. Gemäss geltendem Landesversorgungsgesetz beobachtet der Bund dazu die Versorgungslage und ist berechtigt, die erforderlichen statistischen Erhebungen an- zuordnen. Artikel 64 LVG legt zudem eine Auskunftspflicht fest, wonach jede Person den zuständigen Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung sämtliche für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen muss.
Bei den durch die WL zu bearbeitenden Daten handelt es sich überwiegend um Daten juristischer Personen. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 34 (DSG) ist auf die Bearbeitung von Daten juristischer Personen nicht länger an- wendbar. Diese wird neu in den Artikeln 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes vom 21. März 1997 35 (RVOG) geregelt. Im Rahmen der Vorberei- tungs- oder der Bewirtschaftungsmassnahmen kann es notwendig sein, dass die WL besonders schützenswerte Daten bearbeiten und bekanntgeben muss. Dabei kann es sich um besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nach RVOG (Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse), wie auch um besonders schüt- zenswerte Personendaten (Daten über die Gesundheit) handeln, die vom DSG erfasst werden. Mit dem neuen Artikel 64a werden die dafür notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen geschaffen.
In einer Krisensituation kann es zudem sein, dass eine Massnahme beschlossen wer- den muss, die aus zeitlichen Gründen insbesondere keine Datenschutzfolgeabschät- zung zulassen. Diese Ausnahme ist vom Bundesrat indes im Bedarfsfall gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 oder 4 LVG und Anhang 1 LVG zu beschliessen.
34 SR 235.1 35 SR 172.010
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