Lexipedia

Art. 4 Bst. gter Die Border Disease wird neu als zu bekämpfende Seuche bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons in den Katalog aufgenommen (vgl. Erläuterungen zu 239i–239l).

Art. 5 Bst. y Die Kryptosporidiose wurde 2001 aufgrund ihrer Bedeutung als Durchfallerkrankung bei Jungtieren mit teilweise schweren Folgen und wegen ihres zoonotischen Charakters als zu überwachende Tierseuche in die TSV aufge- nommen. Heute zeigt sich, dass die Seuchenmeldungen zur Kryptosporidiose insbesondere beim Rind sehr lücken- haft sind und nicht die tatsächliche Situation im Feld abgebildet wird. Mit der Meldepflicht allein können weder die gesundheitliche Situation beim Tier verbessert, noch Übertragungen auf den Menschen vermieden werden. Exper- tinnen und Experten sind sich einig, dass nur ein geeignetes Betriebs- und Herdenmanagement erfolgversprechend ist. Hinsichtlich des Zoonosepotentials der Kryptosporidiose muss über eine Sensibilisierung der Bestandesmedizin und der Lebensmittelbehörden das Bewusstsein der Ansteckungsrisiken für den Menschen geschärft werden. Des- halb kann die Kryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen werden.

Art. 15d Abs. 1 Bst. f und g Weil die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20042 (TAMV) neu auch in Artikel 124 Absatz 2 genannt wird, muss die TAMV in Buchstabe f vollständig aufgeführt werden. Dadurch kann in Buchstabe g lediglich die Abkürzung genannt werden.

Art. 17l Weil die Tierschutzverordnung vom 23. April 20083 (TSchV) neu auch in Artikel 34 genannt wird, muss sie an dieser Stelle vollständig aufgeführt werden.

Art. 22–22d Die Bestimmung zur Bestandeskontrolle und zu weiteren Pflichten der Aquakulturbetreibenden wird neu in mehrere Artikel aufgeteilt, weil dies der Übersichtlichkeit dient. Artikel 22a enthält neu den bisherigen Inhalt von Artikel 22

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Absatz 3. Diese Bestimmung wird ausserdem leicht angepasst. Dies dient der Präzisierung, da der bisher verwen- dete Begriff «Desinfektionsmittel» nicht definiert war. Neu wird auf die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 (VBP) verwiesen. Die Pflicht zur Ausstellung eines Begleitdokuments wurde anlässlich der Änderung per 1. Novem- ber 2022 versehentlich entfernt und wird hiermit im neuen Artikel 22c wieder eingefügt. Zugleich wird der Inhalt des Begleitdokuments ausdrücklich geregelt.

Art. 23 Abs. 2 Bst. dbis Die Prüfung der Dokumente soll auch die Aufzeichnungen nach Artikel 22a einschliessen, weshalb neu auf diese Bestimmung verwiesen wird.

Art. 34 Abs. 3–5 Als Voraussetzung für die Erteilung eines Patents wird heute der Besuch eines Einführungskurses verlangt. Zudem müssen nach Artikel 150 TSchV Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung über eine Ausbildung nach Artikel 197 TSchV ver- fügen. Neu soll diese Ausbildung ebenfalls als Voraussetzung für die Erteilung des Viehhandelspatents gelten.

Auf die Verpflichtung zur Haltung eines Stalles wird verzichtet, da heute nicht mehr jeder Viehhändler einen Stall hat und selber Tiere einstallt. Ebenfalls verzichtet wird auf die provisorische Erteilung des Viehhandelspatents, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass kein diesbezüglicher Bedarf mehr besteht. Daher werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.

Art. 35 Wenn die Tätigkeit des Viehhändlers zu Beanstandungen geführt hat, soll neu nicht mehr vorgesehen werden, dass eine Wiederholung des Einführungskurses vor der Erneuerung des Patents angeordnet werden kann. Vielmehr soll die Erneuerung ganz allgemein mit Auflagen verbunden werden können. So kann die Auflage weiterhin sein, dass der Viehhändler den Einführungskurs nochmals zu besuchen hat. Die Kriterien für die Nichterteilung der Erneuerung bzw. für den Entzug des Viehhandelspatents werden zudem angepasst. Neu kann die Erneuerung des Viehhandel- spatents verweigert bzw. das Viehhandelspatent entzogen werden, wenn im Rahmen des Viehhandels schwerwie- gend gegen Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzge- bung verstossen wird oder wenn der Weiterbildungskurs nicht besucht wurde.

Art. 36 Abs. 2 Bst. b Die bisherige Formulierung ist zu weit gefasst. Die Anpassung stellt sicher, dass nur Zertifizierungen für Institutionen in der Erwachsenenbildung gelten und nicht andere Zertifizierungen, die für die Beurteilung einer Ausbildungsorga- nisation nicht relevant sind.

Art. 37 Die Bestimmung wird aufgehoben. Es handelt sich dabei insbesondere um Pflichten, die grundsätzlich jeder Tier- halter hat (Viehhandelsunternehmen gelten nach Art. 6 Bst. o Ziff. 3 als Tierhaltungen). Deshalb kommen die ent- sprechenden allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 37a Da auf die Verpflichtung zur Haltung eines Stalles verzichtet wird, entfallen auch die entsprechenden Anforderungen an die Ställe. Deshalb wird diese Bestimmung aufgehoben.

Art. 37b Die Kontrolle der Viehhändler entspricht den Kontrollen von anderen Tierhaltungen (Art. 292a). Diese Kontrollen sind in der Verordnung vom 27. Mai 20205 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) geregelt. Aus diesem Grund wird diese Bestimmung aufgehoben und Anhang 1 Liste 2 der MNKPV wird entsprechend ergänzt.

4 SR 813.12 5 SR 817.032 3/10

Art. 38 Abs. 1 Die Verordnung vom 23. November 20056 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird bereits in Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe g eingeführt. Daher muss in diesem Artikel bloss noch die Abkürzung genannt werden.

Art. 48 Abs. 1 und 2 Diese Bestimmung wird angepasst, da auch importierte immunologische Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Absatz 2 wird aufgehoben, da das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kein solches Verzeichnis veröffentlicht.

Art. 59 Abs. 3 Das Angebot an verschiedenen Bienenbeuten wird immer vielfältiger. Insbesondere «naturnahe Beutensysteme» lassen Kontrollen kaum oder nur mit grossem Aufwand für den Bieneninspektor zu. Der Begriff «Beutensystem» wird aus der TSV gestrichen und durch eine Umschreibung ersetzt, die Klarheit schafft, dass jegliche Behausung, die ein Bienenhalter für die Haltung der Bienen nutzt, ein Beutensystem ist und somit kontrollierbar sein muss.

Art. 61 Abs. 2 Die Meldepflicht gilt auch für Viehhändler. Bis anhin war dies in Artikel 37 festgehalten. Da Artikel 37 gestrichen wird, wird die Meldepflicht für Viehhändler neu in Artikel 61 Absatz 2 festgehalten. Zudem wird der veraltete Begriff «Funktionäre» ersetzt und der Begriff «Mitarbeiter» wird zu «Personal» vereinheitlicht.

Art. 74 Abs. 1 Da die Biozidprodukteverordnung neu bereits in Artikel 22 Absatz 3 erwähnt wird, ist die Nennung der Abkürzung in dieser Bestimmung ausreichend.

Art. 84 Abs. 2 Bst. b, Art. 85 Abs. 2 Bst. a, Art. 87 sowie Art. 89 Abs. 1 Bst. b In der heutigen Zeit gibt es wirkungsvollere Mittel der Bekanntmachung als das Anbringen von Anschlägen. Aus diesem Grund wird Artikel 84 Absatz 2 umformuliert. Wichtig ist der Inhalt der Informationen und nicht die Art und Weise der Übermittlung. Dies bedingt auch die Anpassung der Artikel 85, 87 und 89, da die Anschläge dort ebenfalls erwähnt werden. Zur besseren Übersicht werden in Artikel 87 in Absatz 3 und in einem neuen Absatz 4 die zu machenden Angaben in Form einer Aufzählung aufgeführt. Hierbei entspricht Artikel 87 Absatz 3 den ehemaligen «gelben Anschlägen» und Artikel 87 Absatz 4 den ehemaligen «roten Anschlägen».

Art. 95 Bst. a Neu kann auf die Festlegung von Schutz- und Überwachungszonen verzichtet werden, z. B. im Fall von Betrieben mit weniger als 50 gehaltenen Vögeln ohne Kontakt zu anderen Betrieben. Damit wird die Äquivalenz zum EU-Recht gewährleistet.7

Art. 105 Abs. 2, Art. 204 Abs. 2 und Art. 244a Abs. 3 Das ehemalige Internationale Tierseuchenamt heisst neu «Weltorganisation für Tiergesundheit», weshalb diese Bezeichnung im ganzen Erlass anzupassen ist.

Art. 105b Abs. 2bis Die ursprüngliche Fassung von Absatz 3, die versehentlich aus dem Erlass gestrichen wurde, wird wieder eingefügt.

Art. 112b Abs. 1 Einleitungssatz Bei hochansteckenden Seuchen (wie der Pferdepest) wird im Verdachtsfall gemäss Artikel 84 grundsätzlich die verschärfte Sperre angeordnet. Das geltende Recht sah bisher schon vor, dass der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 84 im Verdachtsfall die einfache Sperre 1. Grades anordnet, jedoch wurde diese Abweichung nicht ex- plizit erwähnt. Dieses redaktionelle Versehen wird nun korrigiert.

6 SR 817.190 7 Vgl. Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 4/10

Art. 112c Abs. 1 Einleitungssatz Bei hochansteckenden Seuchen wird im Seuchenfall gemäss Artikel 85 grundsätzlich die verschärfte Sperre ange- ordnet. Das geltende Recht sah bisher schon vor, dass der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 85 im Seu- chenfall die einfache Sperre 1. Grades anordnet, jedoch wurde diese Abweichung nicht explizit erwähnt. Dieses redaktionelle Versehen wird nun korrigiert.

Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c Die Federführung bei der Bestimmung der Massnahmen zur Ausrottung der Seuche liegt beim BLV, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem jeweiligen Kantonstierarzt. Die kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weitere Fachpersonen werden hierbei einbezogen. Die Formulierung in Buchstabe b wird entsprechend angepasst. Die Nennung des Initialsperrgebiets wurde in einer früheren Revision vergessen. Da auch dieses vom BLV festgelegt wird, wird Buchstabe c ergänzt. Bei einem Initialsperrgebiet handelt es sich um ein Gebiet, das bei Feststellung der afrikanischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen mit ersten Einschränkungen festgelegt wird. Damit soll dort die erforderliche Ruhe geschaffen werden, um allfällige infizierte Wildschweine nicht aufzuschrecken und zu vertreiben.

Art. 123 Abs. 1bis Bst. a Im Sinne der Falldefinition muss nicht zwischen velogenen, mesogenen und lentogenen Viren unterschieden wer- den, da die Schweiz den Status «frei ohne Impfung» hat und somit auch Impfviren bekämpft werden müssen.

Art. 123a Abs. 3 und 4 Bei der Änderung der TSV vom 31. August 2022 wurde in Artikel 84 die einfache Sperre 2. Grades durch die ver- schärfte Sperre ersetzt. Dabei wurde die Anpassung von Artikel 123a vergessen. Daher sind diese beiden Absätze entsprechend anzupassen.

Art. 124 Abs. 2 Die Ergänzung bezüglich Totimpfstoffen berücksichtigt die Praxis der letzten Jahre, nach der das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) die Einfuhr von Totimpfstoffen bewilligt hat.

Art. 129 Abs. 2 Diese sprachliche Anpassung erfolgt, da auf die Verpflichtung zur Haltung eines Stalles verzichtet wird und es den sogenannten «Händlerstall» damit nicht mehr gibt.

Art. 137 Diese Ergänzung erfolgt analog zur Vorgehensweise bei anderen Seuchen (Brucellose, Tuberkulose, Enzootische Leukose der Rinder und Infektiöse bovine Rhinotracheitis [IBR]).

Art. 166 Abs. 3 und Art. 170 Abs. 3 Der bisher fehlende Hinweis auf die bestehenden technischen Weisungen wird neu aufgenommen.

Art. 172 Abs. 2 Es kann vorkommen, dass einzelne Tiere im Serumneutralisationstest positiv reagieren, obschon sie nie Kontakt mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BoHV-1), also dem Erreger der IBR, hatten. Diese Tiere werden als Einzelre- agenten bezeichnet. Meist handelt es sich dabei um Tiere mit einem hohen Antikörpertiter gegen das bovine Her- pesvirus Typ 2 (BoHV-2).

Art. 174b Abs. 1 und 1bis Der Status «BVD-frei» wird zukünftig stringenter definiert und den Tierhaltungen individuell zugewiesen. Die neue Definition für den Status «BVD-frei» beinhaltet nicht mehr nur die Abwesenheit eines aktuellen BVD-Seuchen- oder Verdachtsfalles oder eines Ansteckungsverdachtes. Neu wird auch verlangt, dass seit mindestens 18 Monaten kein persistent-infiziertes Tier (d. h. ein dauerhaft infiziertes Tier; sogenannt PI-Tier) im Bestand war und aktuell kein Tier im Bestand wegen BVD unter Verbringungssperre steht. Weiter muss die Tierhaltung über eine definierte Zeit- spanne BVD-negativ überwacht worden sein. Die Dauer dieser Zeitspanne beträgt ab dem Zeitpunkt des letzten positiven Ergebnisses der Überwachung grundsätzlich 12–24 Monate, abhängig davon, mit welcher Untersuchungs- methode die Tierhaltung im Rahmen des jährlichen nationalen Überwachungsprogrammes auf BVD überwacht 5/10

wird. Milchliefernde Betriebe werden in zwei jährlichen Tankmilch-Untersuchungskampagnen mittels der serologi- schen Untersuchung einer Tankmilchprobe überwacht. Für den Status «BVD-frei» müssen die Betriebe in drei auf- einanderfolgenden Kampagnen negativ gewesen sein. In nicht-milchliefernden Betrieben wird im Rahmen des BVD- Überwachungsprogrammes jährlich eine Gruppe von Rindern blutserologisch auf BVD untersucht. Für den Status «BVD-frei» müssen diese Tierhaltungen in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen negativ gewesen sein. Ne- ben dieser ordentlichen BVD-Überwachung anhand der serologischen Untersuchung von Tankmilchproben bzw. Blutproben einer Rindergruppe kann der kantonale Veterinärdienst entscheiden, eine Tierhaltung zusätzlich mittels des Testens aller neugeborenen Kälber und der Totgeburten auf BVD-Virus zu überwachen («Kälbertesten»). Für den Status «BVD-frei» müssen in solchen Tierhaltungen für die Dauer von 12 Monaten das «Kälbertesten» sowie die Untersuchungen aus der ordentlichen BVD-Überwachung gemäss dem nationalen BVD-Überwachungspro- gramm negativ gewesen sein. Als viertes Kriterium für den Erhalt des Status «BVD-frei» darf eine Tierhaltung in den letzten 12 Monaten ausschliesslich Tierzugänge aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gehabt haben oder Zugänge von Tieren, die vor dem Verstellen mindestens einmal negativ auf das BVD-Virus getestet worden sind.

Mit der strengeren Definition für eine BVD-freie Tierhaltung und den entsprechenden Einschränkungen im Tierver- kehr (Art. 174f) für nicht amtlich anerkannt BVD-freie Tierhaltungen sollen die BVD-freien Bestände besser vor ei- nem Viruseintrag geschützt und eine Ausbreitung des BVD-Virus aus Risikobetrieben vermieden werden. Mit diesen Massnahmen soll die BVD-Freiheit in der Schweiz erreicht und nachhaltig gesichert werden.

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Aus diesem Grund treten Artikel 174b Absatz 1 und 1bis erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 174e Abs. 1 Bst. g und h, 2, 2bis und 3 Die Massnahmen zur Bekämpfung der BVD im Seuchenfall werden verstärkt, um eine nachhaltige Sanierung der Seuchenbetriebe zu erreichen. Die Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung wird neu frü- hestens aufgehoben, wenn labordiagnostische Untersuchungen keinen Hinweis mehr darauf ergeben, dass das Virus aktuell im Bestand noch zirkuliert. Zudem stehen nach Aufhebung der Betriebssperre nicht mehr nur alle trächtigen Tiere, die Kontakt mit dem BVD-Virus hatten, unter Verbringungssperre, sondern für 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten PI-Tieres aus dem Bestand werden alle über acht Monate alten, weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt. Damit sind für 12 Monate sowohl die trächtigen wie auch die potentiell trächtigen Tiere für den Tierverkehr grundsätzlich gesperrt. Für die 12 Monate werden zudem alle neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht. Diese Mass- nahmen sollen zusätzliche Sicherheit schaffen, dass keine PI-Kälber verpasst werden, sollte das Virus trotz aller Vorsichtsmassnahmen über die Aufhebung der Betriebssperre hinaus im Bestand zirkulieren. Die serologische Un- tersuchung einer Gruppe von Rindern ein Jahr nach Aufhebung aller Sperren ist aufgrund der neuen Massnahmen nicht mehr nötig. Weiter ist neu für jeden Seuchenbetrieb vom kantonalen Veterinärdienst gemeinsam mit der Be- standestierärztin bzw. dem Bestandestierarzt und der Tierhalterin oder dem Tierhalter ein individueller Sanierungs- plan zu erstellen und umzusetzen, damit der Betrieb möglichst rasch und nachhaltig BVD-frei wird.

Art. 174f

In nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen besteht ein gewisses Risiko, dass das BVD-Virus zirkuliert. Um kein Risiko einzugehen, dass durch Tiere, die kürzlich noch in einer nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltung standen, das BVD-Virus auf einen Viehmarkt oder eine Viehausstellung eingeschleppt wird, dürfen die Tiere in den 30 Tagen vor dem Aufführen nur in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sein. Die Ausnahme für Schlachtviehmärkte wird aufgehoben, da Tiere von Schlachtviehmärkten oftmals nicht zur direkten Schlachtung in einen Schlachtbetrieb, sondern wieder in andere Tierhaltungen verbracht werden. Folglich geht auch von diesen Märkten ein Risiko für die Virusverschleppung in BVD-freie Tierhaltungen aus.

Art. 174fbis

Um sicherzustellen, dass keine PI-Tiere in den Tierverkehr gelangen, dürfen aus nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen keine Tiere mehr verstellt werden, ausser die Tiere wurden vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch negativ auf BVD untersucht und/oder die Tiere gehen auf direktem Weg zur Schlachtung. Die Sömme- rung von Tieren aus nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen ist nur mit Tieren der gleichen epidemiologi- schen Einheit erlaubt. Welche Tiere in einer gegebenen Situation zur epidemiologischen Einheit gehören, legt der zuständige kantonale Veterinärdienst basierend auf den Erkenntnissen aus den epidemiologischen Untersuchungen und der Situation vor Ort fest. Eine epidemiologische Einheit bilden grundsätzliche alle Bestände von Tieren der 6/10

Rindergattung, Büffeln und Bisons, die miteinander Kontakt haben und deren Wahrscheinlichkeit einer Exposition mit dem BVD-Virus gleich oder vergleichbar hoch ist. Sie kann auch Bestände mehrerer Tierhaltungen umfassen.

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Aus diesem Grund tritt dieser Artikel erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 174fter

Von Sömmerungen geht ein sehr grosses Risiko für die Verbreitung des BVD-Virus aus, da Tiere aus verschiedenen Tierhaltungen über längere Zeit engen Kontakt miteinander haben und sich unter den Tieren oftmals auch trächtige Tiere befinden. Falls sich ein PI-Tier auf der Sömmerung befindet oder es zu einem Abort aufgrund einer BVD- Infektion kommt, können sich andere Sömmerungstiere, und bei trächtigen Tieren auch ihr ungeborenes Kalb, mit dem BVD-Virus infizieren und das Virus nach der Sömmerung in ihre Heimbetriebe verschleppen. In der Vergan- genheit führten Sömmerungsinfektionen diverse Male zu grösseren Ausbrüchen von BVD. Um zu verhindern, dass das BVD-Virus auf Sömmerungen, auf denen Tiere aus mehr als einer epidemiologischen Einheit miteinander Kon- takt haben, zirkulieren kann, dürfen auf solchen gemeinsamen Sömmerungen und auf Gemeinschaftsweiden nur Tiere aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen aufgeführt werden. Das Gleiche gilt für Aufzuchtbetriebe.

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Aus diesem Grund tritt dieser Artikel erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 183

Da im geltenden Recht die Abkürzung für das Porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) noch nicht eingeführt worden war, wird dies nun nachgeholt.

Art. 184 Abs. 1 Bst. f, 2 und 2bis

Die Anforderungen an den Einsatz von Zuchtmaterial aus dem Ausland sind hoch, weil die Schweiz im Unterschied zu vielen anderen Ländern frei ist von PRRS. Die Diagnostik dieser Seuche ist äusserst anspruchsvoll und im Aus- land wird eine Vielfalt von Untersuchungsmethoden verwendet, deren Verlässlichkeit im Hinblick auf die Erhaltung der Freiheit von der Seuche vom IVI beurteilt werden muss. Seit 2013 regelt das BLV die Anforderungen an den Einsatz von Zuchtmaterial aus dem Ausland in der technischen Weisung über die amtstierärztliche Überwachung von Schweinebeständen, in denen importierter Samen, Eizellen oder Embryonen eingesetzt wurden. Mit der vorlie- genden Änderung wird zum einen eine Differenz zur technischen Weisung behoben, zum anderen werden die wich- tigsten Bedingungen aus der technischen Weisung in die TSV integriert. Die in Absatz 2 genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Anforderungen sind bei der Einfuhr von tiefgefrorenem Zuchtmaterial jeweils auf die einzelnen Sendungen bezogen, weil nach der Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU und Gebieten, welche nicht frei sind von PRRS (beispielsweise Nordirland), jeweils eine Wartefrist von 90 Tagen abgewartet werden muss. Die Ergebnisse der regelmässigen serologischen Untersuchungen im Herkunftsbetrieb während dieser Wartefrist liefern zusätzliche Sicherheit, dass das vom importierten Zuchtmaterial ausgehende Risiko vertretbar ist. Der Ein- satz von frischem Zuchtmaterial ist hingegen nur erlaubt, wenn es aus Mitgliedstaaten der EU oder Gebieten stammt, die amtlich anerkannt frei von PRRS sind. Eine Wartefrist ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Art. 185 Abs. 2 Bst. a–c

Bst. a: Es muss auch eine virologische Untersuchung durchgeführt werden, da bei den betroffenen Tieren allenfalls noch keine Antikörper nachweisbar sind.

Bst. b: Es sollen diejenigen Alterskategorien untersucht werden, bei denen das Bestandesproblem aufgetreten ist.

Bst. c: Auch bei einem serologisch positiven Einzelbefund sollen im Rahmen der Verdachtsabklärung Tiere aus der betroffenen Produktionseinheit untersucht werden.

Art. 238a Abs. 1 Einleitungsteil

In der Einleitung von Art. 239a wurde anlässlich der Änderung per 1. November 2022 die Verhängung der Sperre 1. Grades versehentlich entfernt. Diese wird hiermit wieder eingefügt.

Art. 239i–239l

Im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung der BVD werden bei Rindern zunehmend Infektionen mit dem Bor- der Disease (BD) Virus nachgewiesen. Beim BD-Virus handelt es sich um ein mit dem BVD-Virus eng verwandten Pestivirus. BD kommt hauptsächlich bei Schafen und Ziegen vor. Beim Rind kann eine Infektion mit dem BD-Virus die gleichen klinischen Symptome wie eine BVD-Infektion verursachen und damit zu grossen wirtschaftlichen Ver- lusten in Rinderhaltungen führen. In der Routinediagnostik kann zudem nicht zwischen einer BVD- und BD-Infektion unterschieden werden. Zur Differenzierung zwischen dem BVD- und dem BD-Virus bzw. zwischen Antikörpern 7/10

gegen das BVD- oder gegen das BD-Virus sind weiterführende labordiagnostische Untersuchungen erforderlich. Tiere mit Antikörpern gegen BD können daher die serologische Überwachung auf BVD massiv stören.

Die BD soll als zu bekämpfende Tierseuche bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons aufgenommen werden (Art. 4 Bst. gter). Werden bei diesen Tierarten im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung BD-Infektionen nachgewiesen, sollen Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden mit dem Ziel, einer weiteren Verbreitung des BD- Virus in der Rinderpopulation möglichst entgegen zu wirken. Eine Ausrottung des BD-Virus ist nicht möglich, da Schafe und Ziegen eine ständige Infektionsquelle darstellen. Massnahmen zur Bekämpfung oder gar Ausrottung des BD-Virus in der Schweizer Schaf- und Ziegenpopulation sind aus wirtschaftlichen Gründen nicht angezeigt.

Ein Ansteckungsverdacht bei BD wird gleich gehandhabt wie ein Ansteckungsverdacht bei BVD.

Wird im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung der BVD ein Verdacht auf ein Seuchengeschehen festgestellt, wird primär von einer BVD-Infektion ausgegangen. Ergeben die weiteren Untersuchungen eine Infektion mit dem BD-Virus, werden – gleich wie im BVD-Seuchenfall – die Bestände der Tierhaltung unter einfache Sperre 1. Grades gestellt, die verseuchten Tiere und die direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren werden geschlach- tet und es erfolgt eine virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere. Die epidemiologischen Abklä- rungen zur Ermittlung einer potentiellen Ansteckungsquelle und von möglichen weiteren infizierten Tieren beschrän- ken sich bei BD auf die Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons. Es erfolgen grundsätzlich keine Untersuchungen in Schaf- und Ziegenbeständen. Trächtige Tiere, die Kontakt zu infizierten Tieren hatten, werden unter Verbrin- gungssperre gestellt, bis deren Kälber oder Totgeburten virologisch negativ auf BD untersucht worden sind. Bis zum Vorliegen des negativen Resultats dürfen die neugeborenen Kälber die Tierhaltung nicht verlassen. Solange ein solches ungetestetes Kalb im Bestand ist, dürfen zudem auch keine anderen Tiere die Tierhaltung verlassen, damit das Virus nicht aus dem Bestand verschleppt werden kann. Nur die Abgabe von Tieren zur direkten Schlachtung ist erlaubt. In Tierhaltungen mit Schafen und/oder Ziegen müssen die Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons mit allen zumutbaren Massnahmen vor einer möglichen Übertragung des BD-Virus von den Kleinwiederkäuern auf die Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons geschützt werden, sofern die Schafe und/oder Ziegen im Bestand als mögliche Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können. Die einfache Sperre 1. Grades kann nach Ab- schluss der epidemiologischen Abklärungen, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Be- standes ausgemerzt worden sind, aufgehoben werden. Nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes müssen für die Dauer von 12 Monaten alle neugeborenen Kälber und die Totgeburten virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersu- chungsergebnis vorliegt. Durch diese zusätzliche Sicherheitsmassnahme können allfällige weitere persistent infi- zierte Tiere im Bestand schnell entdeckt werden.

Aktuell existieren keine Impfstoffe gegen die BD. Sollten Impfstoffe auf den Markt kommen, dürften in der Schweiz Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons nicht geimpft werden, da Tiere mit Impfantikörpern wiederum die sero- logische Überwachung der BD und der BVD stören würden. Aus diesem Grund wird ein Impfverbot in die TSV aufgenommen.

Art. 274e

In der Schutzzone müssen neben den Bienenständen und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummel- nestern auch die sich darin befindenden Imkereibetriebe (d. h. Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in denen Imkerei- aktivitäten mit und ohne Bienen stattfinden, wie beispielsweise Bienenstand, Lagerraum, Schleuderraum, Abfülllokal und Wachsschmelzraum) visuell kontrolliert werden, da es auch dort zu einem Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kommen kann.

Die Kontrolle von Hummelnestern mit Fallen ist in der Praxis nicht umsetzbar, weshalb auf diese Massnahme ver- zichtet werden soll. Da Hummelvölker den Winter nicht überleben, kann der Kleine Beutenkäfer in Hummelnestern nicht überwintern. Auf eine Nachkontrolle der Hummelnester in der Schutzzone im folgenden Frühling kann daher verzichtet werden.

Sich in der Schutzzone befindliche Hummelnester müssen vom Bieneninspektor kontrolliert werden. Wenn die Hum- melvölker das Ende ihrer Einsatzzeit erreicht haben, sollen die Hummelhalter die Hummelnester jeweils sicher ver- packen, tiefgefrieren und bis zur Kontrolle durch den Bieneninspektor aufbewahren.

Die visuelle Kontrolle von Hummelvölkern ist in der Praxis ohne die irreversible Zerstörung des Hummelnestes meist nicht möglich. In diesem Fall müssen die Hummelvölker für die Kontrolle getötet werden. Geschieht dies vorgängig durch Tiefkühlen, erleichtert dies die visuelle Kontrolle durch den Bieneninspektor. Die so abgetöteten Hummelvöl- ker müssen vom Hummelhalter bis zur Kontrolle tiefgekühlt und sicher aufbewahrt werden. Alternativ kann das 8/10

Hummelvolk unmittelbar vor der Kontrolle durch den Bieneninspektor mittels Schwefeldioxids abgetötet werden. Wenn aufgrund der Kontrolle die Hummelvölker getötet werden mussten, soll der Hummelhalter bei Bedarf nach Abschluss der Kontrollen in der Hummelhaltung relativ rasch wieder neue Hummelnester einstellen dürfen. Das Verbringen von Hummelvölkern ist mit entsprechender Erlaubnis des Kantonstierarztes gemäss Artikel 274e Ab- satz 2 Buchstabe c möglich.

Art. 282b

Da es aktuell keine Vorschriften technischer Art gibt, wird die Formulierung angepasst. Damit erhält das BLV die Möglichkeit, Vorschriften zu erlassen, es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu.

Art. 295a Abs. 2

Die Unternehmen sollen die Reisenden einerseits direkt vor Ort über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche informieren. Dies ist mit Plakaten, Informationsblättern oder elektronischen Anzeigetafeln möglich. Andererseits in- formieren die Unternehmen die Reisenden über ihre Webseiten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläute- rungen zu Art. 84 Abs. 2 Bst. b, Art. 85 Abs. 2 Bst. a, Art. 87 sowie Art. 89 Abs. 1 Bst. b).

Art. 312 Abs. 2 Bst. e

In dieser Bestimmung wird die Abkürzung des Informationssystems für Resultate von Kontrollen und Untersuchun- gen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 20228 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) eingeführt.

Art. 312c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2bis

Bislang hielt dieser Artikel fest, dass Daten hinsichtlich Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen und Antibioti- karesistenzen «regelmässig» zu melden sind. Für die Überwachung der Seuchensituation ist es wichtig, dass die Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen täglich gemeldet werden, weshalb diese Bestimmung angepasst wird. Ausnahmsweise kann es in Notsituationen (beispielsweise in einer Krise oder einer ausserordentlichen Lage) erforderlich sein, dass die Daten mehrmals täglich gemeldet werden. Diesfalls kann das BLV eine höhere Meldefrequenz anordnen. Auch dies wird ausdrücklich in Artikel 312c festgehalten. Das Infor- mationssystem «ALIS» wurde in ARES umbenannt, weshalb dieser Ausdruck in der Bestimmung entsprechend angepasst wird.

Art. 312d

Dieser neue Artikel wird geschaffen, da es hier um Untersuchungen geht, die von Privatpersonen oder privatrecht- lichen Organisationen in Auftrag gegeben wurden. Die Untersuchungslaboratorien (Laboratorien im Sinne von

Art. 312 ff.) sind in der Pflicht, alle Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen (und/oder Seuchen im Sinne der Artikel 2–5) an das ARES zu melden. Die Bestimmungen von Artikel 312c Absatz 2 und 2bis gelten dabei sinngemäss. Unter «Ergebnissen» (vgl. Art. 312c Abs. 2 Bst. b) werden alle qualitativen und quantitativen Untersuchungsresultate von meldepflichtigen Tierseuchen verstanden, die von den Laboratorien vali- diert und freigegeben worden sind. Das heisst, dass nicht nur positive Untersuchungsresultate, sondern auch ne- gative gemeldet werden, sofern das Laboratorium für die Untersuchungen auf die spezifische Tierseuche anerkannt ist. Indem das BLV und die kantonalen Vollzugsorgane zusätzlich auch über die negativen Ergebnisse aus privat- rechtlichen Untersuchungen informiert werden, können klarere Aussagen zur Tierseuchensituation in der Schweiz getroffen werden. Negative Untersuchungsresultate sind für die Überwachung von Tierseuchen ebenso wichtig wie positive. Insbesondere spielen negative Untersuchungsergebnisse beispielsweise eine zentrale Rolle bei der Ver- gabe des BVD-Status (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu BVD; Art. 174b ff.). Für die Tierhaltenden ist es folglich von Vorteil, wenn auch die negativen Ergebnisse – und nicht bloss die positiven – bekannt sind.

Andere Erlasse

Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032):

Die maximale Zeitspanne von vier Jahren zwischen zwei Kontrollen wird in Anhang 1 Liste 2 Ziffer 2.17 eingefügt.

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4 Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund

Es ergeben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kantone werden als Vollzugsbehörde die neuen Bestimmungen anwenden. Insofern ergeben sich für die Kan- tone gewisse Auswirkungen. Demgegenüber sind keine direkten Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete ersichtlich.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt Die Bekämpfung von Tierseuchen dient der Tiergesundheit. Damit werden das Tierwohl gefördert und die Lebens- mittelsicherheit sowie die biologische Vielfalt unterstützt. Ausserdem werden durch die Bekämpfung von Tierseu- chen auch Produktivitätsverluste vermieden, als Beispiel sei die Bekämpfung von BVD genannt. Somit hat die Än- derung der TSV durchwegs positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt.

4.4 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Anpassung von Artikel 95 Buchstabe a erfolgt, um die Gleichwertigkeit der schweizerischen Gesetzgebung mit dem EU-Recht aufrechtzuerhalten. Die Änderung ist mit Anhang 11 des Agrarabkommens9 vereinbar.

5 Rechtliche Aspekte / Datenschutz

Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht der Zweck der geplanten Datenverarbeitung nach Artikel 312c f. darin, Analyseergebnisse von Tieren zu sammeln. Es werden keine personenbezogenen Daten über natürliche Personen gesammelt. Diese neue Datenverarbeitung wird daher voraussichtlich kein hohes Datenschutzrisiko mit sich brin- gen, und es muss keine Folgenabschätzung durchgeführt werden (vgl. das Instrument für die vorherige Risikobe- wertung für weitere Einzelheiten).

9 SR 0.916.026.81 10/10