Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 7. März 2025
Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika für eine er- leichterte Umsetzung von FATCA nach Mo- dell 1 (FATCA-Abkommen M1), Entwurf für ein Bundesgesetz (FATCA-Gesetz M1) und eine Verordnung (FATCA-Verordnung M1) über die Umsetzung dieses Abkommens
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
SIF-D-0EDA3401/72
Übersicht
Das FATCA-Abkommen nach Modell 1 und das Bundesgesetz zu dessen Umset- zung sollen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und den schweizeri- schen Finanzinstituten die Umsetzung von FATCA erleichtern. Diese beiden Texte werden durch eine Vollzugsverordnung ergänzt, die bestimmte Pflichten präzisiert.
Ausgangslage
Der Foreign Account Tax Compliance Act vom 18. März 2010 (FATCA) soll es den USA ermöglichen, Informationen über Konten zu erhalten, die direkt oder indirekt im Ausland von Personen gehalten werden, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht un- terliegen.
Die USA stellen für die Umsetzung von FATCA zwei Modelle für bilaterale Abkommen zur Verfügung. Das Modell 2 sieht einen einseitigen Informationsaustausch durch Fi- nanzinstitute direkt an die zuständigen US-Behörden auf der Grundlage einer Zustim- mungserklärung der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vor. Liegt keine Zustim- mungserklärung vor, wird dieses Meldesystem durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen (Gruppenersuchen) ergänzt. Das FATCA-Abkommen nach Modell 2 ist für die Schweiz seit dem 30. Juni 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 8. Oktober 2014 damit beauftragt, den Wechsel zum FATCA-Modell 1 auszuhandeln. Dieses sieht einen automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor. Nach mehrjährigen Verhandlungen haben die Schweiz und die USA am 27. Juni 2024 das FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 unterzeichnet. Mit der vor- liegenden Vernehmlassung beantragt der Bundesrat die Ratifizierung des FATCA-Ab- kommens nach Modell 1 sowie die Annahme der innerstaatlichen Umsetzung (Bundes- gesetz und Verordnung). Ziel ist es, ab 2027 einen bilateralen Informationsaustausch zwischen der Schweiz und den USA zu etablieren, wie er bereits mit anderen Staaten besteht. Das FATCA-Abkommen nach Modell 1 liegt somit im Interesse des Schweizer Finanzplatzes. Dementsprechend erfolgt die innerstaatliche Umsetzung analog, d. h. die schweizerischen Finanzinstitute melden die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welche die Informationen dann an die zuständige US-Be- hörde (Internal Revenue Service, IRS) weiterleitet. Dies bringt zudem administrative Vereinfachungen für die betroffenen Personen und Behörden. Zudem tragen die Tat- sache, dass die ESTV zur zuständigen Behörde für die schweizerischen Finanzinstitute wird, und diverse ausgehandelte Übergangsbestimmungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei. Schliesslich hat das FATCA-Abkommen nach Modell 1 den Vor- teil, dass die Gruppenersuchen wegfallen.
4.3.2 Abs. II Fonds, welche als befreite Nutzungsberechtigte zu behandeln
sind 31
4.3.4 Abs. IV Investment-Unternehmen, welche als FATCA-konform
erachtete ausländische Finanzinstitute zu behandeln sind, und andere
8.1.1 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen
der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ihre
8.1.2 Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Der Foreign Account Tax Compliance Act vom 18. März 2010 (FATCA) soll es den USA ermöglichen, Informationen über Konten zu erhalten, die direkt oder indirekt im Ausland von Personen gehalten werden, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht un- terliegen. Dieses Gesetz ist seit dem 1. Januar 2014 anwendbar. Die von den USA im Jahr 2010 eingeführte Regelung ist älter als der durch das Global Forum on Transpa- rency and Exchange of Information for Tax Purposes entwickelte und von der OECD am 15. Juli 2014 verabschiedete Standard für den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten (AIA)1.
Für die Umsetzung von FATCA haben die USA zwei Abkommensmodelle entwickelt. Das Modell 1 basiert auf einem automatischen und gegenseitigen Informationsaus- tausch zwischen den zuständigen Behörden, während das Modell 2 auf einer direkten Übermittlung von Informationen durch die ausländischen Finanzinstitute an die US- Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) beruht.
FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten (foreign financial institutions, FFI), dass sie sich bei der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) registrieren und gegebenenfalls einen FFI-Vertrag abschliessen. Als Finanzinstitut gilt, wer für Dritte direkt oder indirekt Konten oder Depots führt (Banken, Versicherungen, Anlage- fonds, Stiftungen usw.). In einem solchen FFI-Vertrag verpflichtet sich das Finanzinsti- tut insbesondere, die von ihm geführten und von US-Personen gehaltenen Konten zu identifizieren und dem IRS periodisch über die Beziehungen mit diesen Kundinnen oder Kunden zu rapportieren.
Die Schweiz hat sich ursprünglich für ein FATCA-Abkommen nach Modell 2 entschie- den, weil ihre Amtshilfepraxis in Steuersachen damals nicht auf dem automatischen Informationsaustausch basierte.
Am 14. Februar 2013 haben die Schweiz und die USA das FATCA-Abkommen nach Modell 2 unterzeichnet. Die Botschaft des Bundesrates zum FATCA-Abkommen nach Modell 2 und zum Gesetz zu dessen Umsetzung hat der Bundesrat am 10. April 20132
1 Historischer Überblick abrufbar unter: About Automatic Exchange - Organisation for Economic Co-operation and
Development
2 BBl 2013 3181
der Bundesversammlung überwiesen, und diese sind seit dem 30. Juni 20143 in Kraft. Elf weitere Jurisdiktionen setzen das FATCA-Abkommen nach Modell 2 um, darunter Österreich, Japan und Hongkong.4
Mit der Verabschiedung des globalen Standards für den automatischen Informations- austausch über Finanzkonten (AIA) der OECD hat sich die Politik der Schweiz im Be- reich des Informationsaustauschs weiterentwickelt. Folglich gab es keine Gründe mehr, einen einseitigen Austausch mit den USA aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 ein Verhandlungsmandat für den Wechsel auf das FATCA-Abkommen nach Modell 1 (FATCA-Abkommen M1) verabschiedet. Die Schweiz wechselt als erste Jurisdiktion das FATCA-Modell.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Seit der Zustimmung der Schweiz zur Teilnahme am AIA (18. Dezember 2015) gibt es keinen Grund, ein FATCA-Abkommen nach Modell 2 beizubehalten. Mit dem Wechsel des FATCA-Modells wird die Politik der Schweiz im Bereich des Informationsaus- tauschs an den OECD-Standard angeglichen, d. h. einen automatischen und gegen- seitigen Austausch zwischen den zuständigen Behörden, mit dem auch die Schweiz Informationen erhält. Zusätzlich zum automatischen, gegenseitigen Informationsaus- tausch zwischen den zuständigen Behörden konnten die im Rahmen des FATCA-Ab- kommens nach Modell 2 ausgehandelten Ausnahmen (z. B. die Beibehaltung der Liste der ausgenommenen Konten oder der als FATCA-konform geltenden Institute) weiter- geführt werden. Diese Ausnahmen sind wichtig, weil sie Rechtssicherheit schaffen und die Gleichbehandlung bestimmter Finanzprodukte und Finanzinstitute bestätigen.
Darüber hinaus bringt der Wechsel des Modells weitere Vorteile für die Finanzinstitute. Mit Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 wird die ESTV die zuständige Behörde. Dies bedeutet einen erleichterten Austausch für die Finanzinstitute. Auch die Compli- ance-Verfahren werden in Zukunft erleichtert. Die Finanzinstitute müssen kein neues Compliance-Verfahren für Konten durchführen, die bereits geprüft wurden. Zudem wer- den bei Finanzkonten, für welche keine Zustimmungserklärung abgegeben wurde, die Gruppenersuchen gestrichen, weshalb sich eine weitere Meldung erübrigt. Solche Kon- ten werden wie alle anderen US-Konten direkt an die ESTV übermittelt. Folglich wird das neue FATCA-Modell die Anwendung von FATCA vereinfachen und zur Rechtssi- cherheit sowohl für die Finanzinstitute als auch für die ESTV beitragen und die Wett- bewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz erhalten.
Die angestrebte und ausgehandelte Lösung basiert auf den Modellabkommen des US-Finanzministeriums. Damit die Schweiz einerseits die Ausnahmen des FATCA-Ab- kommens nach Modell 2 beibehalten und andererseits neue Ausnahmen aushandeln
3 AS 2014 1741
4 Die vollständige Liste ist unter folgendem Link zu finden: Foreign Account Tax Compliance Act | U.S. Department
of the Treasury
kann, wurden einige zusätzliche Bestimmungen vereinbart. Als Lösung wurde ein FATCA-Abkommen M1 nach Modell 1 mit den Bestimmungen sowie zwei Anhängen gewählt. Diese Dokumente werden durch ein Memorandum of Understanding (MoU) und ein Competent Authority Agreement (CAA) ergänzt. Da einige Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, wurde ein Bundesgesetz (Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Ame- rika, FATCA-Gesetz M1) und eine Vollzugsverordnung (Verordnung über die Umset- zung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, FATCA-Verordnung M1) ausgearbeitet. Um eine einheitliche Umsetzung von FATCA sicherzustellen, erhält die ESTV die Befugnis, Weisungen zu erlassen. Parallel dazu haben die USA IT-Verfahren und -Infrastrukturen zertifiziert, die ein Höchstmass an Vertraulichkeit gewährleisten. Da das FATCA-Abkommen auf einem US-Modellab- kommen basiert, stehen keine Vereinfachungen für KMU im Sinne des Unterneh- mensentlastungsgesetzes vom 29. September 20235 (UEG) zur Verfügung.
Der Bundesrat legt diesen erläuternden Bericht im Hinblick auf die Genehmigung des FATCA-Abkommens M1 sowie der Gesetzgebung zur innerstaatlichen Umsetzung (Gesetz und Verordnung) mit Inkrafttreten per 1. Januar 2027 vor. Dies ermöglicht ei- nen ersten Informationsaustausch im Jahr 2028.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 20246 zur Legislaturplanung 2023–
2027 angekündigt worden.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der Bundesrat hatte verschiedene Geschäfte im direkten oder indirekten Zusammen- hang mit dem AIA mit den USA zu behandeln.
Die Interpellation 13.3314 (Positionswechsel der EU in Richtung automatischer Infor- mationsaustausch. Was macht die Schweiz?) der Sozialdemokratischen Fraktion vom 17. April 20137 und die Frage 14.5141 (FATCA. Wechsel zum Modell 1) von Frau Leu- tenegger Oberholzer8 betrafen die Möglichkeit für die Schweiz, von Modell 2 auf Modell
1 von FATCA zu wechseln.
5 SR 930.31
6 BBl 2024 525 S. 109 und 118
7 AB 2013 N 1094 8 AB 2014 N 341
Die Frage 13.5171 (FATCA-Abkommen. Garantie der Gegenseitigkeit?) von Herrn Poggia vom 10. Juni 20139 betraf die Effektivität eines gegenseitigen Informationsaus- tauschs.
Die parlamentarische Initiative 15.469 (Für eine Regularisierung der steuerlichen Ver- gangenheit) von Herrn Barazzone vom 19. Juni 201510 bezog sich im Zusammenhang mit FATCA auf das Verhandlungsmandat.
Die Interpellation 16.3577 (Schützt die Schweiz das US-Geschäft mit Steuerhinterzie- hern?) von Frau Kiener Nellen vom 17. Juni 201611 bezog sich auf die Verhandlungen über den Wechsel des FATCA-Modells.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Bisher haben die USA ein FATCA-Abkommen mit 115 Jurisdiktionen abgeschlossen.12 Davon verfügen 104 (inkl. der Schweiz13) über ein FATCA-Abkommen nach Modell 1. In der Europäischen Union (EU) hat nur Österreich ein FATCA-Abkommen nach Mo- dell 2. Allerdings erwägt Österreich einen Wechsel zu Modell 1. International sind die wichtigsten Jurisdiktionen, die ebenfalls ein FATCA-Abkommen nach Modell 2 haben, Japan und Hongkong.
Die Schweiz verfügt über eine Meistbegünstigungsklausel. Wenn also eine Jurisdiktion eine günstigere Behandlung erhalten sollte, müsste diese auch für die Schweiz gelten. Für KMU im Sinne des UEG gibt es jedoch keine besonderen Bestimmungen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Das FATCA-Abkommen M1 basiert auf Artikel 26 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur
Schriftliche Antwort einsehbar unter: 13.5171 | Fatca-Abkommen. Garantie der Gegenseitigkeit? | Geschäft | Das Schweizer Parlament 10 Schriftliche Antwort einsehbar unter: 15.469 | Für eine Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit | Ge-
schäft | Das Schweizer Parlament 11 Schriftliche Antwort einsehbar unter: 16.3577 | Schützt die Schweiz das US-Geschäft mit Steuerhinterziehern? |
Geschäft | Das Schweizer Parlament (parlament.ch) 12 Stand 4. November 2024, vgl. Foreign Account Tax Compliance Act | U.S. Department of the Treasury
13 Noch nicht in Kraft.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen14 (DBA CH-USA). Das Hauptziel besteht darin, den automatischen und gegenseitigen Austausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Das FATCA-Abkom- men M1 legt primär die Rechte und Pflichten der Parteien fest. Diese müssen sie ent- sprechend in ihrem innerstaatlichen Recht umsetzen. Da einige Bestimmungen direkt anwendbar sind, müssen sie nicht in innerstaatliches Recht überführt werden. Dank des automatischen und gegenseitigen Informationsaustauschs konnten die Gruppen- ersuchen, die aus dem FATCA-Abkommen nach Modell 2 resultierten und sich aus der direkten Übermittlung der Informationen durch die Finanzinstitute an den IRS ergaben, beendet werden.
Um einen automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zu- ständigen Behörden zu ermöglichen, legt das FATCA-Abkommen M1 insbesondere die meldepflichtigen Informationen, das Verfahren für den Informationsaustausch, die Fris- ten sowie bestimmte Mitwirkungspflichten zwischen den zuständigen Behörden fest. Das FATCA-Abkommen M1 sieht vor, dass die Informationen jährlich spätestens neun Monate nach deren Erhalt übermittelt werden müssen. Da die Schweiz als erste Juris- diktion das Modell wechselt, wurden für das erste Jahr nach Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 besondere Übergangsbestimmungen ausgehandelt. Die Aus- tauschmodalitäten sind in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden festzulegen; diese wird auch den Abschluss der Überprüfung der Vertraulichkeitsstan- dards ermöglichen.
Das FATCA-Abkommen M1 begründet grundsätzlich nur Rechte und Pflichten für die Parteien, hier hauptsächlich für die zuständigen Behörden. Die Schweiz übermittelt, wie alle FATCA-Partnerstaaten der USA, weitergehende Informationen (Kap. 4.1, Art. 2) als die USA. Um die Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 in innerstaat- liches Recht umzusetzen, bedarf es eines Umsetzungsgesetzes. Soweit erforderlich, werden darin die Begriffe des FATCA-Abkommens M1 präzisiert.
Das FATCA-Gesetz M1 begründet insbesondere die Rechte und Pflichten der schwei- zerischen Finanzinstitute gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Es handelt sich dabei um die gesetzliche Grundlage, die es diesen erlaubt, Auskünfte bei den Personen einzuholen. Es erlegt ihnen zudem mit der Datenbearbeitung ver- bundene Pflichten gegenüber den vom Austausch betroffenen Personen auf, nament- lich die Pflicht zur Information und zur Gewährleistung eines Mindestgrads an Daten- schutz. Das FATCA-Gesetz M1 legt auch Sorgfaltspflichten und eine Pflicht zur Regist- rierung beim IRS und bei der ESTV fest. Die Informationen dürfen wie beim AIA nur in elektronischer Form übermittelt werden.
Gegenüber der ESTV definiert das FATCA-Gesetz M1 die Aufgaben und den Umfang ihrer Zuständigkeiten. Es sind zwei Arten von Pflichten zu unterscheiden. Erstere be- ziehen sich auf ausgehende Informationen, letztere auf eingehende Informationen. Des Weiteren definiert das FATCA-Gesetz M1 die Kooperationspflichten zwischen der
14 SR 0.672.933.61
ESTV und den kantonalen und kommunalen Steuerbehörden. Es sind strafrechtliche Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der einschlägigen Verfahren vorgesehen. Im Sinne des FATCA-Abkommens M1 müssen die Parteien für eine nicht ordnungsge- mässe Anwendung angemessene Sanktionen vorsehen. So sieht die Umsetzungsge- setzgebung sowohl Sanktionen für vorsätzlich als auch für fahrlässig begangene Hand- lungen vor. Um insbesondere für die Finanzinstitute keinen zu grossen administrativen Aufwand zu verursachen, sind (fahrlässige) Bagatellfälle vom strafrechtlichen Anwen- dungsbereich ausgenommen. Schliesslich enthält das FATCA-Gesetz M1 die notwen- digen Übergangsbestimmungen für die Koexistenz mit dem FATCA-Gesetz nach Mo- dell 2 sowie eine Kompetenzdelegation für den Erlass einer Vollzugsverordnung. So- weit möglich, orientiert es sich zudem stark am Bundesgesetz vom 18. Dezem- ber 201515 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuer- sachen (AIAG).
Die FATCA-Verordnung präzisiert einige allgemeine Bestimmungen des FATCA-Ge- setzes, wie die Definition der Ansässigkeit oder die Behandlung bestimmter Konten. Sie orientiert sich stark an der Verordnung über den internationalen automatischen In- formationsaustausch in Steuersachen16 (AIAV) mit Ausnahme der FATCA-eigenen Bestimmungen.
Die materiellen Übergangsbestimmungen werden ebenfalls präzisiert, um eine durch- gängige Umsetzung der Pflichten betreffend die FATCA-Gesetzgebung nach Modell 2 und Modell 1 zu ermöglichen.
Nicht verhandelt werden konnte schliesslich die spezifische Thematik der Pflicht zur Meldung von US-Bundessteuernummern (US-TIN), welche alle Jurisdiktionen betrifft, die FATCA nach Modell 1 anwenden. Grundsätzlich birgt eine Nichtübermittlung der US-TIN die Gefahr einer erheblichen Nichteinhaltung (significant non-compliance, Kap. 4.1 [art. 5 Abs. 2]). Es betrifft insbesondere die Versicherungsbranche in allen Rechts- ordnungen, die das Modell 1 anwenden. Die USA sind sich dieser Schwierigkeit be- wusst und haben den Verhandlungsführern versichert, dass sie an einer Gesamtlösung arbeiten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Art und Weise der Umsetzung sind derzeit nicht bekannt. Es besteht jedoch eine Übergangslösung, die unter gewissen Umständen für vorbestehende Konten bis zum 31. Dezember 2027 gilt.17 Nach einer Gesamtbeurteilung ist der Bundesrat dennoch zum Schluss gekommen, dass die Vor- teile der Unterzeichnung des FATCA-Abkommens M1 grösser sind, als wenn es keine bilaterale Lösung gäbe.
15 SR 653.1
16 SR 653.11
17 Einsehbar unter: https://www.irs.gov/pub/irs-drop/n-24-78.pdf
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der automatische und gegenseitige Informationsaustausch in Steuersachen soll es der Schweiz ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften in Steuersachen zu fördern und zu verbessern. Im Bereich des automatischen Informationsaustauschs orientiert sich die Schweiz an den multilateralen Abkommen, beispielsweise am AIA-Standard. Die USA nehmen jedoch nicht am AIA-Standard teil und haben das FATCA-Abkommen M1 entwickelt. Folglich blieb der Schweiz keine andere Wahl, als über einen Wechsel des FATCA-Modells zu verhandeln, wenn sie Informationen von den US-Steuerbehörden erhalten wollte.
Da die Förderung und Verbesserung der Steuerkonformität ein internationales Ziel mit einer starken grenzüberschreitenden Komponente ist, im vorliegenden Fall im Verhält- nis zwischen der Schweiz und den USA, ist der Abschluss eines bilateralen internatio- nalen Abkommens notwendig. Wenn Bestimmungen eines internationalen Abkom- mens nicht direkt anwendbar sind, ist es zudem erforderlich, nationale Umsetzungs- vorschriften zu implementieren. Das Verfahren sowie allfällige Sanktionen bei Nichtein- haltung der Bestimmungen haben die angestrebte abschreckende Wirkung.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung soll mittels Bundesgesetz und Verordnung erfolgen. Ausserdem wur- den besondere Übergangsbestimmungen für den Wechsel des Modells ausgehandelt. Diese ermöglichen die Kontinuität zwischen den Modellen 2 und 1 des FATCA-Abkom- mens. Diese Bestimmungen werden zudem im Umsetzungsgesetz präzisiert und wo nötig auf Verordnungsstufe ergänzt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Weisun- gen der ESTV werden ebenfalls ausgearbeitet. Sie werden es den Finanzinstituten er- möglichen, insbesondere die für die Übermittlung durch Finanzinstitute erforderlichen XML-Schemas zu erfüllen. Die Kantone und Gemeinden sind in geringerem Ausmass ebenfalls von der Umsetzung betroffen. Es sind ausschliesslich elektronische Übermitt- lungen zulässig; dies entspricht im Übrigen den Anforderungen der Artikel 2 Buch- stabe d und 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG.
Auf Seiten der USA bedarf es für das FATCA-Abkommen M1 weder einer Umsetzung in innerstaatliches Recht noch eines parlamentarischen Prozesses. Da es sich bei die- sem neuen Abkommen um ein zwischenstaatliches Abkommen handelt, bedarf es kei- ner Ratifizierung durch den US-Kongress. Es tritt somit in Kraft, sobald die Schweiz die Ratifikation durch die Bundesversammlung notifiziert hat.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Das FATCA-Abkommen M1 stützt sich auf Artikel 26 DBA CH-USA. Das FATCA-Ab- kommen M1 enthält zwei Anhänge sowie eine Verständigungsvereinbarung. Anhang I beschreibt die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung von US- Konten (Kap. 5.2) und Anhang II bezeichnet die Kategorien von Finanzinstituten, die ausgenommen sind, sowie, welche Konten als konform gelten (Kap. 5.3). Die Verstän-
digungsvereinbarung beinhaltet spezifische Übergangsregelungen, welche eine konti- nuierliche Umsetzung von FATCA im Jahr des Modellwechsels ermöglichen (Kap. 4.3.6).
4.1 FATCA-Abkommen nach Modell 1
Präambel
Die Präambel umschreibt die mit dem FATCA-Abkommen M1 verfolgten Ziele und stützt den automatischen Informationsaustausch auf Artikel 26 DBA CH-USA. Zu die- sen Zielen gehören unter anderem der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA, die Sicherstellung der Kontinuität des Informationsaustauschs beim Wechsel zum FATCA-Abkommen M1 und die Verringerung des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit dem automatischen und gegenseitigen Informations- austausch.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 enthält Definitionen zahlreicher für die Anwendung des Abkommens wesent- licher Begriffe. Diese Begriffe sind im FATCA-Abkommen M1 genau definiert. Im Falle unterschiedlicher Bedeutungen eines Begriffs in verschiedenen Rechtsbereichen eines Staats wird der Vorrang derjenigen Bedeutung zugewiesen, die der Begriff nach dem Steuerrecht dieses Staats hat.
Art. 2 Verpflichtungen zur Beschaffung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
Absatz 1 begründet die Pflicht der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei, von den rapportierenden Finanzinstituten jährlich die nach Artikel 3 auszutauschenden Informa- tionen zu beschaffen. Es müssen alle beschriebenen Informationen beschafft werden. Fehlt eine der Informationen, können die gesamten Informationen nicht übermittelt wer- den. Dies ergibt sich aus dem IT-System.
Absatz 2 besteht aus zwei Teilen und legt fest, welche Informationen jede zuständige Behörde beschaffen muss. In Buchstabe a werden die Pflichten der Schweiz und in Buchstabe b diejenigen der USA umschrieben. Die Art der Informationen ist nicht voll- ständig reziprok. Die Schweiz übermittelt wie alle anderen Jurisdiktionen mit einem FATCA-Abkommen nach Modell 1 mehr Informationen, als sie erhält.
Die Schweiz muss sämtliche folgenden Informationen in elektronischer Form gemäss dem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren übermitteln:
(1) Bei natürlichen Personen sind Name, Anschrift und US-Bundessteuernummer (US-TIN) der spezifizierten US-Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber eines US-Kontos bei einem Schweizer Finanzinstitut sind, zu beschaffen. Handelt es sich um einen nichtamerikanischen Rechtsträger, so sind dieselben Informationen zu beschaf- fen, wenn dieser von einer oder mehreren natürlichen US-Personen beherrscht wird,
sofern es sich bei dem Konto um ein US-meldepflichtiges Konto handelt. Die Identifi- kation von US-Konten erfolgt nach den Sorgfaltsvorschriften von Anhang I. Bei der Be- schaffung von Informationen über Konten von nichtamerikanischen Rechtsträgern geht es um die Beschaffung von Informationen der nutzungsberichtigten Person, bei der es sich um eine US-Person handelt.
Auf eine Besonderheit ist derzeit bei US-TIN hinzuweisen. In manchen Fällen können diese nur schwer oder gar nicht beschafft werden. Sind diese dem Finanzinstitut nicht bekannt, können die gesamten Informationen nicht übermittelt werden, da sie vom Übermittlungssystem zurückgewiesen werden. Die USA sind sich dieser Problematik bewusst, mit der sich alle Jurisdiktionen mit einem FATCA-Abkommen nach Modell 1 konfrontiert sehen. Derzeit besteht eine Übergangsregelung, mit der die fehlende US- TIN die unter bestimmten Umständen überbrückt werden kann. Die USA haben in den Verhandlungen zugesichert, an einer Gesamtlösung zu arbeiten, die für alle Jurisdikti- onen anwendbar ist, die FATCA nach Modell 1 umsetzen (siehe Kap. 3.1). Diese Lö- sung sollte es allen rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten ermöglichen, die Informationen gemäss Anhang I zu übermitteln.
(2) In erster Linie soll das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Kontonum- mer übermitteln. Falls keine standardisierte Kontonummer vorhanden ist, dann gleich- wertige Kriterien zur Individualisierung und Identifizierung des Kontos.
(3) Name und Identifikationsnummer des rapportierenden schweizerischen Finanzin- stituts. Dies ist die Global Intermediary Identification Number (GIIN). Diese Nummer wird vom IRS bei der Registrierung des Finanzinstituts beim IRS vergeben. Schweize- rische Finanzinstitute, die über eine GIIN verfügen, können ihre aktuelle GIIN behalten, wenn sie die Voraussetzungen für die erneute Registrierung erfüllen.
(4) Der Kontosaldo oder -wert zum Ende des Kalenderjahres oder der entsprechenden Meldeperiode ist zu melden; falls das Konto vor Ende des Kalenderjahres oder der entsprechenden Meldeperiode geschlossen wurde, ist der Kontosaldo oder -wert un- mittelbar vor der Schliessung zu melden. Bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen ist der Rückkaufswert anzugeben. Die Möglich- keit, für Meldezwecke anstelle des Rückkaufswerts andere Werte zu verwenden, die auf einer angemessenen versicherungsmathematischen Methode basierende gilt un- verändert.
(5) Bei Verwahrkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden sowie der Gesamtbruttobetrag aller sonstigen Einkünfte aus den auf dem Konto gehaltenen Vermögenswerten. Dies schliesst Beträge ein, die im Laufe des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie Beträge, die durch auf dem Konto be- findlichen Guthaben generiert wurden. Ebenfalls zu beschaffen ist der Gesamtbrutto- betrag aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, der während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurde und für die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander- weitig als Vertreter für die Inhaberin oder den Inhaber des Kontos tätig war.
(6) Bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalen- derjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Bestimmte Einlagenkonten sind aufgrund von Re- gelungen des US-Finanzministeriums ausgenommen, weshalb sie grundsätzlich nicht gemeldet werden müssen. Dies gilt insbesondere für Mietzinskautionskonten unter
50 000 Franken. Daher sollten die Bestimmungen des Anhangs II sorgfältig geprüft
werden.
(7) Für alle vorstehend nicht beschriebenen Fälle der Gesamtbruttobetrag, der in Be- zug auf das Konto während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Melde- periode an die Inhaberin oder den Inhaber des Kontos gezahlt oder ihr bzw. ihm gut- geschrieben wurde und für den das rapportierende schweizerische Finanzinstitut Schuldner ist. Dies umfasst auch die Gesamthöhe aller Rückzahlungen, die während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode an die Inhaberin oder den Inhaber des Kontos geleistet wurden. Diese Bestimmung schliesst allfällige, nicht namentlich genannte Konten mit ein und verhindert so eine Umgehung der Übermitt- lungspflicht. Das schweizerische Finanzinstitut muss daher die Art der von ihm geführ- ten Konten vor dem Hintergrund der Anhänge I und II eingehend analysieren.
Die USA ihrerseits verpflichten sich, folgende Informationen in elektronischer Form ge- mäss dem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren zu übermitteln:
(1) Name, Anschrift und schweizerische Steueridentifikationsnummer aller Personen, die in der Schweiz ansässig und Inhaberin oder Inhaber eines Finanzkontos in den USA sind. Die schweizerische Steueridentifikationsnummer entspricht der AHV-Num- mer. Ausserdem sind Schweizer Personen, die nur in den USA ansässig sind, nicht vom FATCA-Abkommen M1 betroffen. Anders als das US-Steuerrecht, das eine welt- weite Verpflichtung vorsieht, kennt das Schweizer Recht keine entsprechende Bestim- mung. Im Unterschied zu den Pflichten für schweizerische Finanzinstitute darf die nut- zungsberechtigte Person eines Rechtsträgers zudem nicht Gegenstand einer Informa- tionsübermittlung sein.
(2) Analog den Pflichten für rapportierende schweizerische Finanzinstitute sollen die rapportierenden US-amerikanischen Institute in erster Linie die Kontonummer übermit- teln. Falls keine standardisierte Kontonummer vorhanden ist, gleichwertige Kriterien zur Individualisierung und Identifizierung des Kontos.
(3) Name und Identifikationsnummer des rapportierenden US-Finanzinstituts. Hierbei handelt es sich auch um die vom IRS ausgestellte TIN.
(4) Bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der gezahlten Zinsen. Eine detaillierte Analyse der Einlagenkonten muss in Übereinstimmung mit Anhang II oder den Vor- schriften des US-Finanzministeriums ebenfalls durchgeführt werden. Bestimmte Kon- ten sind ausgenommen, z. B. Mietkautionskonten.
(5) Bei Konten, die keine Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden aus US-Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Darunter fallen Vermögensverwaltungskonten sowie Kontokorrentkonten, auf welche
gegebenenfalls Zahlungen aus US-Quellen getätigt wurden. Die Meldung beschränkt sich jedoch auf diese Zahlungen. Folglich würden beispielsweise Dividenden, die von einer schweizerischen Gesellschaft auf ein bei einem rapportierenden US-Finanzinsti- tut geführtes Verwaltungskonto gezahlt werden, nicht übermittelt.
(6) Bei Konten, die keine Einlagenkonten sind, die auf das Konto eingezahlten oder dem Konto gutgeschriebenen Einkünfte aus US-Quellen.
Art. 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
Absatz 1 legt den Bestimmungsgrundsatz fest, nach dem eine Zahlung auf ein melde- pflichtiges Konto einzuordnen ist und in welcher Höhe. Dies bedeutet, dass sich jede Partei auf den steuerrechtlichen Grundsatz ihres Staates beziehen muss. In der Schweiz bedeutet dies insbesondere die Anwendung der Grundsätze des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 199018 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 199019 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Somit ist nach schweizerischem Steuerrecht die Bezeichnung einer Zahlung nicht massgebend. Folglich könnte eine Zahlung an einen Dritten bzw. einen Aktionär aufgrund der Dreieckstheorie oder Transponierung wie eine Dividende behandelt werden und wird auch unter FATCA entsprechend neu eingeord- net. Dies entspricht auch dem, was in Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zum Aus- druck kommt.
Gemäss Absatz 2 besteht keine Notwendigkeit, die Währung, in der das Konto geführt wird, in Schweizerfranken oder in US-Dollar umzurechnen.
Absatz 3 legt den für den Austausch zu berücksichtigendem Zeitraum fest. Gemäss dem Willen der Parteien besteht eine Notwendigkeit der Kontinuität zwischen den Mo- dellen 2 und 1 des FATCA-Abkommens. Dies widerspiegelt sich auch im geplanten Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar eines Kalenderjahres. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens findet kein automatischer Austausch statt. Die Übermitt- lung der Informationen erfolgt nach dem Verfahren für das FATCA-Abkommen nach Modell 2. Für die verspätete Übermittlung der Informationen findet eine besondere Übermittlung Anwendung (Kap. 4.3.6). Der erste automatische Informationsaustausch erfolgt im zweiten Jahr, d. h. grundsätzlich 2028 gestützt auf die per 31. Dezem- ber 2027 beschafften Informationen.
Absatz 4 sieht eine Frist von neun Monaten für den Informationsaustausch vor, d. h. bis zum 30. September eines jeden Jahres. Diese entspricht der Übermittlung von In- formationen zwischen zuständigen Behörden. Dies setzt voraus, dass die Informatio- nen innert dieser Frist von neun Monaten einwandfrei sind, andernfalls werden sie vom Informatiksystem zurückgewiesen. Werden die Informationen innert dieser Frist nicht
18 SR 642.11
19 SR 642.14
übermittelt, würde die Schweiz, und damit auch die Finanzinstitute, ihren Verpflichtun- gen nicht nachkommen, was zu Nichteinhaltungsverfahren führen könnte (Art. 5 Abs. 2 FATCA-Abkommen M1). Um diese Frist einhalten zu können, schreibt das Umset- zungsgesetz (Kapitel 5.2.5) den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres vor, innert derer sie die meldepflichtigen Informationen an die ESTV übermitteln müssen.
Nach Absatz 5 müssen die zuständigen Behörden ein Competent Authority Agreement (CAA) abschliessen, in dem das Austauschverfahren formell und materiell geregelt wird. Dieses CAA wird derzeit verhandelt. Es regelt die Pflichten der Parteien, die Fris- ten und die Art und Weise der Lösung allfälliger Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Austausch. Es richtet sich an die zuständigen Behörden und enthält keine Pflichten gegenüber den rapportierenden Finanzinstituten. Sofern rapportierende schweizerische Finanzinstitute indirekt von einer Pflicht betroffen sind, wird die Verord- nung über die Umsetzung des FATCA-Gesetzes M1 die notwendigen Bestimmungen enthalten.
Da es sich bei den unter dem FATCA-Abkommen M1 übermittelten Informationen um besonders schützenswerte Daten handelt, die durch das DBA CH-USA, aber auch in- tern durch das Steuergeheimnis geschützt sind, muss während und nach der Bearbei- tung der Informationen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet sein. Absatz 6 bezieht sich dementsprechend auf die Datenbearbeitung durch die Beauftragten, die Zugriff auf die Daten haben. Die Vertraulichkeit des FATCA-Abkommens M1 entspricht der Vertraulichkeit im Rahmen des DBA CH-USA. Dies führt dazu, dass die übermittelten Informationen grundsätzlich nur für Steuerzwecke verwendet werden dürfen. Jegliche anderweitige Nutzung bleibt unter Vorbehalt der Zustimmung der anderen Partei unter- sagt. Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Stellen die USA ein ent- sprechendes Gesuch, so ist das anwendbare Verfahren und insbesondere der An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinne des Bundesgesetzes zu beachten. Darüber hin- aus unterstehen auch die Beauftragten sowie Dritte, die solche Daten bearbeiten, dem Amtsgeheimnis bzw. dem Berufsgeheimnis.
Absatz 7 behandelt ebenfalls die Vertraulichkeit, jedoch unter dem Gesichtspunkt der IT-Infrastruktur und der eingerichteten Verfahren. Während der Verhandlungen nah- men die USA einen Besuch vor Ort vor, um zu bescheinigen, dass die Schweiz einer- seits über die IT- und personellen Kompetenzen verfügt, um ausreichende Vertraulich- keitsstandards zu gewährleisten, und andererseits über die formellen Verfahren zur Behebung von allfälligen Problemen. Diese Verfahren haben zur Folge, dass nur ein beschränkter Kreis von speziell geschultem Personal Zugriff auf solche Daten haben kann. Dazu bedarf es einer ausreichenden Information sowie einer ständigen Weiter- bildung. Zusätzlich unterliegen die Personen, die FATCA-Informationen bearbeiten, dem Amts- und Berufsgeheimnis und müssen bei Verstössen mit strafrechtlichen Sank- tionen rechnen. Diese Grundsätze gelten für das Personal sowohl des Bundes als auch der Kantone und der Gemeinden.
Absatz 8, der eine unmittelbare Folge von Absatz 7 darstellt, ist eine spezifische Be- stimmung für die Schweiz. Sie ist darauf zurückzuführen, dass die für den Austausch zuständige Behörde (ESTV) nicht auch für die Steuererhebung zuständig ist (kantonale
oder kommunale Steuerbehörde). Obwohl jede kantonale Steuerbehörde über ein ei- genes Steuergesetz verfügt, welches das Steuergeheimnis festschreibt und das im Üb- rigen mit dem DBG und dem StHG konform sein muss, haben die USA um eine Präzi- sierung im Abkommen gebeten. Um diese Bestimmung zu erfüllen, hat die ESTV die Aufgabe, bei jeder Übermittlung an die Kantone oder gar die erhebenden Gemeinden daran zu erinnern, dass es sich bei den erhaltenen Informationen nach wie vor um durch das DBA CH-USA geschützte Informationen handelt. Die allgemeinen strafrecht- lichen Sanktionen sind ausreichend und werden nicht speziell geregelt.
Absatz 9 bezieht sich auf den Beginn des effektiven Austauschs mit den USA, d. h. auf den Zeitpunkt, ab dem der IRS gegenüber der ESTV bestätigt, dass alle Vorausset- zungen der Vertraulichkeit erfüllt sind. Dieser Absatz bezieht sich nur auf den Beginn des Austauschs und greift dem Inkrafttreten des Abkommens in keiner Weise vor. Die Pflicht der Schweiz ist nicht an diesen Absatz gebunden und die ESTV wird die Infor- mationen gemäss dem FATCA-Abkommen M1 austauschen müssen.
Art. 4 Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute
Dieser Artikel begründet den Verzicht der USA, den Quellensteuerabzug vorzuschrei- ben, durch Anerkennung der Konformität der rapportierenden schweizerischen Finan- zinstitute mit US-amerikanischem Recht. Damit diese Anerkennung wirksam ist, enthält die vorliegende Bestimmung zwei verschiedene kumulative Grundsatzpflichten (Abs. 1). Sie wird durch Ausnahmen für besondere Fälle (Abs. 2–5) sowie durch Re- geln zur Koordinierung (Abs. 6 und 7) ergänzt.
Die in Absatz 1 aufgeführte erste Voraussetzung gliedert sich in zwei zusätzliche Pflich- ten und verpflichtet die ESTV und die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute zur materiellen, formellen und fristgerechten Umsetzung des Abkommens. Materiell verpflichtet sie die ESTV und die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute, die in Artikel 2 des Abkommens definierten Informationen einzuholen. Formell und zeitlich verpflichtet sie die ESTV und die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute, jährlich die über das in dem Abkommen vorgesehene elektronische Verfahren erhobe- nen Informationen auszutauschen. Da diese Bestimmung für eine direkte Anwendung nicht klar genug ist, wird sie in das Umsetzungsgesetz übernommen (Kap. 5.2.5).
Die zweite Voraussetzung, die in den Buchstaben a–d aufgeführt ist, richtet sich an die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute. Diese müssen:
a) sich zur Identifizierung der US-meldepflichtigen Konten gemäss den Sorgfaltspflich- ten in Anhang I (Kap. 4.2) verpflichten. Es handelt sich um einen direkten Verweis in- nerhalb des Abkommens. Der Klarheit halber wurden einige Bestimmungen auch in das Umsetzungsgesetz aufgenommen (Kap. 5.2.2).
b) sich auf dem IRS-Portal registrieren. Die Registrierung der Finanzinstitute ist der Grundpfeiler von FATCA. Die Registrierung ist unabhängig von der Qualifikation der schweizerischen Finanzinstitute als rapportierende Finanzinstitute. In bestimmten Fäl- len sind Registrierungspflichten, nicht aber zwingend Meldepflichten vorgesehen (Kap. 5.2.3). Entsprechend hängt die Pflicht zum Quellensteuerabzug nicht von der
Meldepflicht, sondern von der Registrierungspflicht ab. Um eine Kontinuität in der ge- nerellen Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 zu gewährleisten, sieht das Memo- randum of Understanding (MoU) besondere Regeln bezüglich Neuregistrierungen vor (Kap. 4.3.6).
c) von allen Zahlungen aus US-Quellen an nichtteilnehmende Finanzinstitute 30 % Quellensteuer einbehalten, sofern und soweit ein rapportierendes schweizerisches Fi- nanzinstitut im Sinne der US-Vorschriften als qualifizierter Intermediär, als eine zum Quellensteuerabzug verpflichtete ausländische Personengesellschaft oder als ein aus- ländischer Trust handelt. Der Grund dafür ist, dass solche Zahlungen vom Empfänger nicht an den IRS gemeldet werden können, da er in seinem Ansässigkeitsstaat nicht FATCA-pflichtig ist. Insofern kann die Gefahr der Steuerhinterziehung nicht ausge- schlossen werden.
d) in Fällen, in denen ein Finanzinstitut obenstehend nicht beschrieben ist, aber analog handelt, dem Schuldner der Leistung aus US-Quellen das Formular zur Meldung des Quellensteuerabzugs übermitteln. Dies zeigt, dass die Voraussetzungen nicht ab- schliessend geregelt sind und mit der vorliegenden Bestimmung auch Konstellationen erfasst werden können, die nicht explizit vorgesehen wären.
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 unterliegt ein Finanzinstitut, das die Vo- raussetzungen nicht erfüllt, nicht der Pflicht zum Quellensteuerabzug, es sei denn, es gilt gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens als nichtteilnehmendes Finanzinstitut. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Finanzinstitut seine Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 in schwerwiegender Weise verletzt und das entsprechende Verfahren die Nichteinhaltung der Pflichten bestätigt hat. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein schweizerisches Finanzinstitut die in Artikel 2 des Abkommens geforderte Informationspflicht wiederholt und in schwerwiegender Weise verletzt.
Da Modell 1 einen automatischen Austausch vorsieht und nicht mehr zwischen Konten unterscheidet, für die eine Zustimmungserklärung vorliegt, und solchen, für die keine Zustimmungserklärung vorliegt, werden alle als US-Konten identifizierten Konten an den IRS übermittelt. In Anbetracht dessen, dass folglich alle Konten detailliert übermit- telt werden, sind die Finanzinstitute nicht mehr zum Quellensteuerabzug im Sinne von Absatz 2 verpflichtet.
Absatz 3 befasst sich insbesondere mit anerkannten Vorsorgeplänen. Gemäss An- hang I werden schweizerische Finanzinstitute, die Geschäfte mit dieser Art von Pro- dukten machen, von den USA besonders behandelt, da bei ihnen nur ein geringes Ri- siko für Steuerhinterziehung besteht. Daher und gemäss den Vorschriften des US-Fi- nanzministeriums gelten die schweizerischen Finanzinstitute entweder als FATCA-kon- forme Finanzinstitute oder, weil das Produkt befreit ist, als befreite Nutzungsberech- tigte. Dies betrifft alle anerkannten Vorsorgeformen. Die Qualifikation bezieht sich so- wohl auf das Produkt als auch auf den Leistungserbringer.
Im Sinne von Absatz 4 behandeln die USA alle nichtrapportierenden Finanzinstitute als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute oder als befreite Nutzungsberechtigte. Die
von diesem Abschnitt betroffenen Finanzinstitute müssen sich grundsätzlich beim IRS registrieren lassen. Unabhängige Vermögensverwalter haben jedoch die Möglichkeit, auf eine Registrierung zu verzichten, wenn sie sich auf die Verwaltung von Vermögens- werten beschränken, die auf Konten im Namen von Kunden bei Finanzinstituten hin- terlegt sind, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind.
Absatz 5 betrifft verbundene Rechtsträger oder Zweigniederlassungen von schweize- rischen Finanzinstituten, die in einem Staat tätig sind, in dem der betreffende Rechts- träger den Erfordernissen des Abkommens nicht genügen kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Rechtsträger oder die Zweigniederlassung in einer Jurisdiktion be- findet, dessen interne Vorschriften die Anwendung von FATCA verhindern. Dessen un- geachtet gilt ein schweizerisches Finanzinstitut, das den Erfordernissen des Abkom- mens genügt, weiterhin als FATCA-konform bzw. als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne der Regelung des US-Finanzministeriums, sofern die folgenden drei Bedingun- gen kumulativ erfüllt sind:
a) Das schweizerische Finanzinstitut betrachtet jeden dieser verbundenen Rechtsträ- ger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen für die Zwecke aller Melde- und Steuerabzugspflichten als gesondertes, nichtteilnehmendes Finanzinstitut, und je- der dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlas- sungen weist sich gegenüber den zum Steuerabzug verpflichteten Stellen als nichtteil- nehmendes Finanzinstitut aus.
b) Jeder verbundene Rechtsträger oder jede Zweigniederlassung muss seine oder ihre US-Konten gemäss den Vorschriften des US-Finanzministeriums ermitteln und mel- den, soweit dies nach dem für den verbundenen Rechtsträger oder die Zweignieder- lassung anwendbaren Recht zulässig ist.
c) Der verbundene Rechtsträger oder die Zweigniederlassung führt nicht spezifisch US-Konten von Personen, die nicht in der Jurisdiktion ansässig sind, in dem sich der verbundene Rechtsträger oder die Zweigniederlassung befindet, oder Konten nichtteil- nehmender Finanzinstitute, die nicht in dieser Jurisdiktion ansässig sind und von schweizerischen Finanzinstituten oder anderen verbundenen Parteien zur Umgehung der US-Vorschriften genutzt werden. Es geht darum, eine objektive Überprüfung der Konstellation vorzunehmen und so sicherstellen zu können, dass diese nicht zur Steu- erumgehung missbraucht wird.
Absatz 6 behandelt die zeitliche Anwendung und verbietet die rückwirkende Anwen- dung des automatischen Austauschs. Die ESTV ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen und automatisch auszutauschen, wenn die rapportierenden Finanzinstitute dem IRS gleichartige Informationen gemäss den US-Vorschriften melden. Dieselbe zeitliche Beschränkung gilt auch für die USA, mit dem Unterschied, dass die zeitliche Bedingung vom Beginn des Austauschs durch die Schweiz abhängig ist. Mit anderen Worten sind die USA erst verpflichtet, mit dem Austausch zu beginnen, wenn die Schweiz in der Lage ist, den ersten automatischen Austausch zu gewährleisten.
Absatz 7 erlaubt der Schweiz, zur Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 anstelle der Begriffsbestimmungen des FATCA-Abkommens M1 und des Anhangs I alternativ
direkt die Begriffsbestimmungen des US-Finanzministeriums zu verwenden. Die Schweiz muss ihren Finanzinstituten diese Möglichkeit ebenfalls einräumen. Die Wahl- möglichkeit darf nicht dem Ziel dienen, die ordnungsgemässe Durchführung des Ab- kommens zu behindern.
Art. 5 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens
Das FATCA-Abkommen M1 sieht zwei Arten der Zusammenarbeit zwischen den Par- teien vor, die vom Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Anwendung der Best- immungen abhängen.
Absatz 1 behandelt geringfügige und verwaltungstechnische Fehler. Hat eine zustän- dige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein solcher Fehler vorliegt und er zur Über- mittlung unvollständiger oder unrichtiger Informationen oder zu geringfügigen Verstös- sen gegen die Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 führt, so teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde mit. Diese Bestimmungen verpflichten somit die zustän- digen Behörden. Die unterrichtete zuständige Behörde wendet daraufhin ihr innerstaat- liches Recht an, um die Berichtigung von Fehlern, die Übermittlung von Informationen oder die Beendigung des Verstosses zu erwirken. Die in der Schweiz geltenden Sank- tionen sind im Umsetzungsgesetz (Kap. 5.2.11) vorgesehen.
Absatz 2 stellt den schwerwiegendsten Grad der Nichteinhaltung von Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 dar. In diesem Fall besteht der erste Schritt darin, die zuständige Behörde über eine schwerwiegende Verletzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen durch ein an das Abkommen gebundenes Institut mit einer Beschrei- bung der beanstandeten Sachverhalte zu unterrichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Finanzinstitut nicht in der Lage wäre, die in Artikel 2 des FATCA-Abkom- mens M1 verlangten Informationen zu übermitteln und keine erforderlichen Massnah- men ergreifen würde, beispielsweise die Schliessung des betreffenden US-Kontos. Um einen solchen Verstoss zu beheben, muss die zuständige Behörde die in ihren Umset- zungsvorschriften vorgesehenen Sanktionen umsetzen. Besteht die erhebliche Nicht- einhaltung nach Ablauf von 18 Monaten seit der Meldung immer noch, so wird das rapportierende schweizerische Finanzinstitut von den USA wie ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt. Diese Anwendung ist einseitig und in einem ersten Schritt an die ESTV gerichtet, die für die Behebung des Verstosses zuständig ist. In einem zwei- ten Schritt wird das betroffene Finanzinstitut direkt involviert. Dieses wird somit den Quellensteuerabzug vornehmen müssen, was auch erhebliche geschäftliche Auswir- kungen haben wird. Geschäftsbeziehungen mit einem nichtteilnehmenden Finanzinsti- tut gelten für seine Geschäftspartner als risikoreicher, was faktisch zu einem Kunden- rückgang führen könnte.
Absatz 3 gibt den Parteien die Möglichkeit, den rapportierenden Finanzinstituten zu gestatten, ihre Pflichten aus dem Abkommen zu delegieren. So können rapportierende Finanzinstitute Drittdienstleister beiziehen. Auch wenn die Delegation der Leistung er- laubt ist, wird die Verantwortung für die ordnungsgemässe Umsetzung des Abkom- mens nicht übertragen. Einzig die Finanzinstitute haften für eine fehlerhafte Anwen- dung durch Drittanbieter. Dies erfordert folglich eine angemessene Überwachung und Anleitung.
Absatz 4 beauftragt die Parteien, Bestimmungen vorzusehen, um missbräuchliche Praktiken zu verhindern, mit denen der Zweck des Abkommens umgangen werden soll. Diese Bestimmung wird in unterschiedlicher Weise in innerstaatliches Recht umge- setzt. Einige Bestimmungen des Abkommens, insbesondere strafrechtliche Bestim- mungen, werden auf Gesetzesstufe übernommen. Die Vollzugsverordnung (Kap. 6) enthält auch einige notwendige Klarstellungen, die nicht zwingend ein Gesetz im for- mellen Sinn erfordern.
Art. 6 Gegenseitige Verpflichtung zur weiteren Verbesserung der Wirksamkeit des In- formationsaustauschs und der Transparenz
Absatz 1 verankert die Bereitschaft der USA, ihre Gesetzgebung weiterzuentwickeln, um einen automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch mit der Schweiz zu etablieren. Die USA verpflichten sich somit, weiterhin die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Vorschriften einzuführen. Dies bezieht sich zum einen auf die Regelun- gen des US-Finanzministeriums und zum anderen auf die Einrichtung des effektiven Informationsaustauschs. Letzteres wird teilweise durch Artikel 7 Absatz 2 konkretisiert, aber auch durch die Umsetzung des CAA nach Artikel 3 Absatz 5.
Absatz 2 drückt ein ordnungspolitisches Ziel aus. Er zielt auf die Entwicklung eines praktikablen und wirksamen gemeinsamen Ansatzes der Partnerstaaten ab, der eine Quellensteuer auf bestimmte Bruttoeinkünfte aus US-Quellen ermöglichen soll, die durch einen Intermediär ihre Einstufung als US-Bruttoeinkünfte verlieren. Dies ist ins- besondere dann der Fall, wenn ein Intermediär (z. B. ein Investmentvehikel) die US- Bruttoeinkünfte für sich selbst vereinnahmt und diese dann in Form einer gleichwerti- gen Dividende (non-US) an seine Anteilseigner als Ertrag reflektiert. Art. 7 Gleichheit in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner-Jurisdiktionen
Absatz 1 spiegelt die Meistbegünstigungsklausel wider. Wenn also eine andere Juris- diktion, die das FATCA-Modell 1 anwendet, eine günstigere Bedingung erhält als die von der Schweiz ausgehandelte, verpflichten sich die USA auch zur Anwendung dieser Bedingung auf die Schweiz. Dies gilt für die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 5 bis 9. Demzufolge umfasst dies auch die Änderung der Anhänge (Art. 9 FATCA-Abkom-
Absatz 2 bezieht sich auf das Verfahren. Die USA müssen die Anwendung günstigerer Bedingungen aktiv mitteilen und diese automatisch ab dem Datum der Unterzeichnung mit der Partner-Jurisdiktion anwenden. Die Schweiz kann eine solche Anwendung ab- lehnen. Diese Klausel kann eine Änderung des FATCA-Abkommens M1 bewirken und unterliegt dem ordentlichen Verfahren zur Änderung von Erlassen in der Schweiz. In diesem Fall muss sie der Bundesversammlung vorgelegt werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.
Art. 8 Konsultationen und Änderungen
Die Vertragsparteien müssen für die erfolgreiche Umsetzung des FATCA-Abkom- mens M1 zusammenarbeiten und, falls erforderlich, geeignete Massnahmen ausarbei- ten. Diese Massnahmen können unterschiedlich umgesetzt werden, beispielsweise
durch ein MoU oder durch die Verhandlung eines CAA. Das FATCA-Abkommen M1 kann im gegenseitigen Einvernehmen nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren geändert werden. Die Umsetzung im Schweizer Recht muss dann das ordentliche Ver- fahren zur Genehmigung durch die Bundesversammlung durchlaufen und unterliegt dem fakultativen Referendum.
Art. 9 Anhänge
Die beiden Anhänge sind integraler Bestandteil des FATCA-Abkommens M1 und sind deshalb ebenfalls verbindlich. Anhang I enthält die Bestimmungen zu den Sorgfalts- pflichten, die von Finanzinstituten, die dem FATCA-Abkommen unterliegen, eingehal- ten werden müssen. Anhang II betrifft insbesondere die befreiten Nutzungsberechtig- ten und die als FATCA-konform erachteten Finanzinstitute. Die Anhänge werden ein- zeln im Detail erläutert (Kap. 4.2 und 4.3).
Art. 10 Dauer des Abkommens
Absatz 1 betrifft das Inkrafttreten des Abkommens. Das Abkommen tritt für die Schweiz am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf die Ratifizierung durch die Bundesversamm- lung und den Ablauf der Referendumsfrist folgt. Wenn ein Referendum zustande kommt, muss eine Abstimmung nach dem entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. Da die Informationen jährlich erfasst werden, wurde festgelegt, dass das In- krafttreten mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfällt. In den USA bedarf das Inkrafttreten keiner Zustimmung durch den Kongress, sodass das Abkommen ab der Unterzeichnung wirksam wäre. Das Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 ist jedoch zu unterscheiden von der Benachrichtigung der USA betreffend die Bestäti- gung, dass die Schweiz die Voraussetzungen für den effektiven Austausch erfüllt (Art. 3 Abs. 7 FATCA-Abkommen M1). Das Jahr des Inkrafttretens ist somit von den Ratifizierungsverfahren in der Schweiz vorgegeben. Nach Abschluss des Ratifizie- rungsverfahrens muss die Schweiz die USA über die Implementierung des FATCA- Abkommens M1 auf diplomatischem Wege notifizieren.
Absatz 2 sieht die Möglichkeit einer Kündigung des Abkommens vor. Diese ist einseitig und muss nach dem vorgeschriebenen Verfahren erfolgen, d. h. durch schriftliche No- tifikation. Die Kündigung geht mit einer Frist von 12 Monaten einher. Sie wird erst am ersten Tag des Monats nach Ablauf der genannten Frist wirksam. Die Befugnis hierfür liegt beim Bundesrat, der nur mit Zustimmung des Parlaments handeln kann.
Absatz 3 schreibt eine Konsultation zwischen den Vertragsparteien in zwei Bereichen vor. Der erste betrifft die Einführung innerstaatlicher Rechtsvorschriften durch die USA über die Gegenseitigkeit der ausgetauschten Informationen sowie die Ausarbeitung von Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug. Der zweite be- zieht sich auf die interne Austauschpolitik der USA. Während der Verhandlungen wünschten die USA eine Bestimmung hinzuzufügen (Art. 3 Abs. 8), welche die Kantone und Gemeinden dazu verpflichtet, bei der Übermittlung von Informationen durch die ESTV an die kantonalen und kommunalen Behörden denselben Grad an Vertraulich- keit zu wahren wie der Bund. Im Gegenzug wünschte die Schweiz eine Verpflichtung zur Aushandlung einer ähnlichen Bestimmung aufzunehmen, falls sich in Zukunft die
Politik der USA ändern und der Bundesstaat auch mit den US-Bundesstaaten Informa- tionen austauschen sollte.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen sind ein wichtiger Bestandteil des FATCA-Abkommens M1. Es war wichtig, die Kontinuität des Abkommens unter Berücksichtigung der geän- derten Pflichten, insbesondere für Finanzinstitute, zu gewährleisten. Diese Übergangs- bestimmungen werden durch ein MoU ergänzt, insbesondere in Bezug auf bestimmte materielle Punkte wie die Neuregistrierung und den Informationsübermittlungskanal. Zwei verschiedene modellspezifische Informationsübermittlungskanäle konnten nicht gleichzeitig beibehalten werden. Deshalb musste für den Umgang mit verspäteten Übermittlungen eine Lösung gefunden werden. Unter verspäteter Übermittlung sind In- formationen zu verstehen, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten von Modell 1 hätten übermittelt werden müssen, aber nach Modell 2 beschafft wurden.
Absatz 1 verknüpft das Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 mit der Beendigung des FATCA-Abkommens M2. Die Beendigung betrifft in erster Linie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen. Absatz 2 sieht jedoch vor, dass die Übermittlung auf der Grundlage der Bestimmungen des Abkommens nach Modell 2 erfolgt. Für einen Kommentar zu diesen Bestimmungen wird auf die Botschaft des Bundesrates zum Modell 220 verwiesen.
Absatz 3 behandelt verspätete Übermittlungen, die nicht mehr gemäss dem Abkom- men nach Modell 2 bearbeitet werden können, da der Informationsübermittlungskanal nicht mehr zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wurde ein besonderes Verfahren eingeführt. Die Grundsätze sind im Abkommen festgelegt, während die konkreten Best- immungen im MoU vereinbart wurden. In Bezug auf die Grundsätze werden verspätete Übermittlungen nicht mehr direkt von den Finanzinstituten, sondern auf monatlicher Basis von der ESTV übermittelt. Die ESTV ist somit auch die zuständige Behörde für den Erhalt und die Übermittlung von Informationen, die auf der Grundlage von Modell 2 (Bst. a) erhoben wurden. Die Finanzinstitute werden bereits US-Konten übermitteln können, ohne zwischen US-Konten unterscheiden zu müssen, für die eine Zustim- mungserklärung und für die keine Zustimmungserklärung vorliegt. So können sich die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute bereits für die Übermittlung detaillier- ter Informationen für diejenigen Konten entscheiden, die in aggregierter Form übermit- telt werden. Die Finanzinstitute, die Konten mit detaillierten Informationen übermitteln, kommen so ihrer Verpflichtung nach und können so eine Übermittlung von aggregierten Daten vermeiden, die dann nicht Gegenstand eines Gruppenersuchens ist. Ein Grup- penersuchen bleibt jedoch für Konten, die in aggregierter Form übermittelt werden, möglich (Bst. b). Bei der Übermittlung dieser Konten muss die ESTV die verspäteten Meldungen nach einem von den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Verfahren als neue Konten melden (Bst. c).
20 BBI 2013 3181
Absatz 4 bezieht sich auf die Sorgfaltspflichtbestimmungen von Anhang I. Mit Aus- nahme der Behandlung von nicht zustimmenden Kontoinhaberinnen oder -inhabern sind auch die Vorschriften in Anhang I des FATCA-Abkommens nach Modell 2 an- wendbar. Insbesondere die Identifizierung der Konten und der US-Personen bleibt für alle in Anhang I definierten Kategorien gültig. Darüber hinaus kann die Schweiz einem Finanzinstitut gestatten, ein Konto einer nicht zustimmenden Person wie andere mel- depflichtige Konten zu behandeln, sofern die nach Artikel 2 zu übermittelnden Informa- tionen bekannt und meldepflichtig sind. Zudem werden die Finanzinstitute angehalten, eine neue Konformitätsprüfung durchzuführen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit ei- ner Selbstzertifizierung bestehen.
Absatz 5 verweist darauf, dass alle während der Übergangszeit gemäss den Über- gangsbestimmungen ausgetauschten Informationen denselben Verwendungsein- schränkungen von Artikel 26 des DBA CH-USA unterliegen.
4.2 Anhang I
Anhang I umschreibt die Sorgfaltspflichten bei der Identifikation und Meldung von US-Konten.
4.2.1 Abs. I Allgemeines
Anhang I umschreibt die – gegenüber den Ausführungsbestimmungen des US-Finanz- ministeriums vereinfachten – Sorgfaltspflichten, die schweizerische Finanzinstitute bei der Identifikation der Konten, die von US-Kundinnen oder -Kunden oder von nichtteil- nehmenden Finanzinstituten gehalten werden, zu beachten haben. Gemäss Absatz I.C haben die schweizerischen Finanzinstitute die Möglichkeit, die Kundenidentifikation nicht nach Anhang I, sondern nach den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzmi- nisteriums vorzunehmen. Wenn sie hierfür optieren, sind sie an diese Wahl auch für die Folgejahre gebunden, und ein Zurückwechseln zu den Sorgfaltspflichten ist gemäss Anhang I nur dann möglich, wenn diese Ausführungsbestimmungen in wesentlichen Punkten geändert werden.
4.2.2 Abs. II Vorbestehende Individualkonten
Absatz II legt fest, wie ein Finanzinstitut die am Bestimmungstag (30. Juni 2014 für die Schweiz) geführten und von natürlichen Personen gehaltenen Konten daraufhin über- prüfen muss, ob die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber eine US-Person ist.
4.2.2.1 Ausgenommene Konten
Folgende vorbestehende Individualkonten sind nach Buchstabe A von der Überprü- fungs-, Identifikations- und Meldepflicht ausgenommen:
1. Konten mit einem Saldo von nicht mehr als 50 000 Dollar am Bestimmungstag;
2. rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge mit einem Wert von nicht mehr als 250 000 Dollar am Bestimmungstag;
3. andere rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge,
sofern der Verkauf solcher Policen an Personen mit Wohnsitz in den USA durch schweizerische oder US-amerikanische Gesetze oder Ausführungsbestimmungen wirksam verhindert wird;
4. Einlagekonten mit einem Saldo oder einem Wert von nicht mehr als 50 000 Dollar.
4.2.2.2 Konten mit niedrigerem Wert
Beträgt der Saldo eines Kontos am Bestimmungstag mehr als 50 000 Dollar bzw. mehr als 250 000 Dollar für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversiche- rungsverträge, aber weniger als 1 Million Dollar, so muss das Finanzinstitut die vorhan- denen Daten über die Kundenidentifikation gemäss Absatz II.B elektronisch auf fol- gende US-Indizien überprüfen:
a. Kenntnisse darüber, dass die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber eine US-Staats- bürgerin, ein US-Staatsbürger oder eine in den USA ansässige Person ist;
b. einen eindeutigen Hinweis auf einen Geburtsort in den USA;
c. eine gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den USA;
d. eine gegenwärtige US-Telefonnummer;
e. einen Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den USA geführtes Konto;
f. eine gegenwärtig geltende Vollmacht für oder Unterzeichnungsberechtigung durch eine Person mit US-Adresse;
g. ein «per-Adresse»-Domizil in den USA oder eine Banklagernd-Adresse als einzige Adresse, über die das Finanzinstitut für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber ver- fügt.
Ergibt der elektronische Datensuchlauf keines dieser US-Indizien, so sind bis zum Zeit- punkt, zu dem diesem Konto aufgrund geänderter Umstände (z. B. aufgrund einer Mit- teilung der Kundin oder des Kunden über die Verlegung des Wohnsitzes in die USA) solche US-Indizien zugeordnet werden können, keine weiteren Überprüfungshandlun- gen vorzunehmen. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Durchführung einer erweiterten Überprüfung, wenn das Konto zu einem hochwertigen Konto wird.
Wird beim elektronischen Datensuchlauf eines dieser US-Indizien festgestellt, so muss das Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, das US-Indiz kann durch bestimmte, in Absatz II.B.4 umschriebene Unterlagen widerlegt werden.
Ein eindeutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den USA ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich bei der Kundin oder beim Kunden um eine US-Person handelt, da durch die Geburt in den USA grundsätzlich die amerikanische Staatsangehörigkeit erlangt
wird. Dieses Indiz kann entkräftet werden durch die Vorlage einer Eigenerklärung (z. B. auf einem US-Formular W-8), weder US-Bürgerin oder -Bürger noch in den USA an- sässig zu sein, und eines nichtamerikanischen Passes, mit dem die Staatsangehörig- keit eines anderen Landes nachgewiesen wird. Weiter ist eine Kopie der Bescheini- gung über den Verlust der US-Staatsbürgerschaft erforderlich oder eine nachvollzieh- bare Erklärung über den Grund, weshalb die Kundin oder der Kunde trotz Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit über keine solche Bescheinigung verfügt oder weshalb sie oder er trotz Geburt in den USA die US-Staatsbürgerschaft nicht erhielt. Letzteres ist beispielsweise der Fall bei einer Person, die als Kind von in den USA tätigen ausländischen Diplomatinnen oder Diplomaten oder Konsularbeamtinnen oder Konsularbeamten in den USA geboren wurde.
Besteht das US-Indiz lediglich aus dem Nachweis einer gegenwärtigen Post- oder Wohnadresse in den USA oder einer oder mehrerer US-Telefonnummern, die dem Konto zugeordnet werden, so kann es durch die Vorlage einer Eigenerklärung (z. B. auf einem US-Formular W-8), weder US-Bürgerin oder -Bürger noch in den USA an- sässig zu sein, und eines nichtamerikanischen Passes, mit dem die Staatsangehörig- keit eines anderen Landes nachgewiesen wird, entkräftet werden.
Bestehen Indizien im Sinne der Buchstaben e–g hiervor oder enthalten die Kontoun- terlagen neben ausländischen auch amerikanische Telefonnummern, so ist der Nach- weis des fehlenden US-Status der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers durch die Vorlage einer Eigenerklärung (z .B. auf einem US-Formular W-8), weder US-Bürgerin oder -Bürger noch in den USA ansässig zu sein, sowie eines von einer ausländischen Behörde ausgestellten Urkundenbeweises (z. B. einer Ansässigkeitsbescheinigung oder eines für Identifikationszwecke ausgestellten Ausweises) zu führen.
Mit der im US-Indiz gemäss Buchstabe f hiervor enthaltenen Einschränkung auf Voll- machten oder Unterzeichnungsberechtigungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz in den USA wird ausgeschlossen, dass bei einem in der Schweiz wohnhaften Ehepaar, von dem ein Partner die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, das vom nichta- merikanischen Partner gehaltene Konto aufgrund einer Vollmacht oder Unterschrifts- berechtigung zugunsten des amerikanischen Partners als US-Konto behandelt werden muss.
Die Überprüfung solcher vorbestehender Individualkonten mit niedrigerem Wert ist bis spätestens zwei Jahre nach dem Bestimmungstag abzuschliessen.
4.2.2.3 Konten mit hohem Wert
Für vorbestehende Individualkonten, die am Bestimmungstag einen Saldo von mehr als 1 Million Dollar aufweisen, ist eine erweiterte Überprüfung vorzunehmen. Diese schliesst eine manuelle Durchsuchung physischer Unterlagen ein, es sei denn, die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände enthalten Angaben zu sämtlichen folgen- den Punkten:
a. die Nationalität oder die Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers;
b. die gegenwärtig aktenkundige Wohn- und Zustelladresse;
c. soweit vorhanden, die gegenwärtig aktenkundige/-n Telefonnummer/-n;
d. das Bestehen eines Dauerauftrags für die Überweisung von Geldern auf ein anderes Konto, sei es bei einer Filiale des schweizerischen Finanzinstituts oder bei einem an- deren Finanzinstitut;
e. das Bestehen eines gegenwärtigen «per-Adresse»-Domizils oder einer Bankla- gernd-Adresse für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber;
f. das Bestehen einer Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung für das Konto.
In Ergänzung zur elektronischen und manuellen Durchsuchung von Unterlagen ist je- des einer oder einem Kundenverantwortlichen zugewiesene hochwertige Konto als US- Konto zu behandeln, wenn sie oder er über Kenntnisse betreffend den US-Status der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers verfügt.
Die erweiterte Überprüfung hochwertiger Konten ist bis spätestens zwei Jahre nach dem Bestimmungstag abzuschliessen.
Für vorbestehende Individualkonten, die am Bestimmungstag keine hochwertigen Kon- ten sind, deren Saldo aber am 31. Dezember eines Folgejahres 1 Million Dollar über- steigt, ist die erweiterte Überprüfung innert sechs Monaten nach Ende des Jahres ab- zuschliessen, in dem dieser Saldo überschritten wird.
4.2.3 Abs. III Neue Individualkonten
Nach dem Bestimmungstag eröffnete Einlagekonten und nach dem Bestimmungstag abgeschlossene rückkaufsfähige Lebensversicherungsverträge müssen nicht über- prüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn ihr Saldo am Ende eines Jahres 50 000 Dollar nicht übersteigt.
Für andere neue Individualkonten muss das Finanzinstitut bei Kontoeröffnung oder in- nert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein nach dem Bestimmungstag eröffnetes Konto die Voraussetzungen von Kapitel 4.2.2.1 hiervor nicht mehr erfüllt, von der Kontoinhaberin oder vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung verlangen, die es dem Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber in den USA steuerlich ansässig ist. Diese Eigenerklärung ist vom Finanzinstitut nach den Bestimmungen der Final Regulations des US-Finanzministeriums auf ihre Plausi- bilität zu überprüfen.
4.2.4 Abs. IV Vorbestehende Geschäftskonten
Geschäftskonten, die am Bestimmungstag einen Saldo von maximal 250 000 Dollar aufweisen, müssen erst dann überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn deren Saldo 1 Million Dollar übersteigt.
Konten mit einem Saldo von mehr als 250 000 Dollar am Bestimmungstag sowie Kon- ten im Sinne von Kapitel 4.2.2.1, deren Saldo auf über 1 Million Dollar steigt, sind da- raufhin zu überprüfen, ob es sich um US-Konten handelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Konto gehalten wird:
– von einem oder mehreren Unternehmen, die spezifizierte US-Personen gemäss der Definition von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ff des Abkommens sind, oder
– von passiven NFFE (Non-Financial Foreign Entities) gemäss der Definition in den Absätzen VI.B.3 und 4 von Anhang I, die von einer oder mehreren Personen, die US-Staatsbürgerinnen oder -bürger oder in den USA ansässig sind, im Sinne der Defi- nition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe jj des FATCA-Abkommens M1 beherrscht wer- den.
Diese Überprüfung ist aufgrund der im Besitz des Finanzinstituts befindlichen Unterla- gen über die Kundenidentifikation und gegebenenfalls aufgrund zusätzlicher, von der Kontoinhaberin oder vom Kontoinhaber einzuholender Dokumente vorzunehmen.
Im Weiteren muss das Finanzinstitut prüfen, ob das Konto nicht von einem nichtteil- nehmenden Finanzinstitut gehalten wird. Ist dies der Fall, sind die zugunsten solcher Konten ausgeführten Zahlungen in das Reporting im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens aufzunehmen.
Die Überprüfung bestehender Geschäftskonten, die am Bestimmungstag einen Saldo von mehr als 250 000 Dollar aufweisen, ist bis spätestens zwei Jahre nach dem Be- stimmungstag abzuschliessen. Konten, deren Saldo am Bestimmungstag diesen Be- trag nicht erreicht, aber am 31. Dezember eines Folgejahres 1 Million Dollar übersteigt, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Folgejahrs über- prüft werden.
Bei einer Änderung der Umstände ist der Status eines solchen Kontos neu zu überprü- fen.
4.2.5 Abs. V Neue Geschäftskonten
Ab dem 1. Januar nach dem Bestimmungstag eröffnete Geschäftskonten sind, unge- achtet des Saldos des Kontos, daraufhin zu überprüfen, ob die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, ein teilnehmendes Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes Finanzinstitut oder ein aktiver oder passiver NFFE ist.
4.2.6 Abs. VI Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Gemäss Absatz VI.B.3 gilt als «passiver NFFE» ein nichtamerikanischer NFFE, der weder ein aktiver NFFE noch eine ausländische Personengesellschaft oder ein auslän- discher Trust mit Verpflichtung zum Quellensteuerabzug ist. Es handelt sich um eine Negativdefinition in Verbindung mit Absatz VI.B.4, in dem eine Reihe von alternativen
Kriterien für die Qualifikation eines NFFE als «aktiver NFFE» aufgelistet sind. Hierzu gehören:
a. Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFFE sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte werfen passive Einkünfte ab oder werden zur Erzielung passiver Einkünfte gehalten.
b. Die Aktien des NFFE sind börsenkotiert oder der NFFE ist mit einem börsenkotierten Unternehmen verbunden.
c. Der NFFE ist in einem US-Territorium errichtet und alle Eigentümerinnen und Eigen- tümer des Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig.
d. Der NFFE ist eine Regierung (nicht die US-amerikanische Regierung), eine politi- sche Unterabteilung einer solchen Regierung oder eine öffentliche Einrichtung, die eine Aufgabe dieser Regierung oder einer ihrer politischen Unterabteilungen wahrnimmt, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nichta- merikanische Notenbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum mindestens ei- ner der vorgenannten Institutionen steht.
e. Die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten aller oder ei- nes Teils der ausstehenden Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, deren Geschäftstätigkeit nicht diejenige eines Finanzinstituts ist, oder aus der Finanzierung und der Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochtergesellschaften. Ein Rechts- träger erfüllt die Voraussetzungen eines NFFE jedoch nicht, wenn er als Anlagefonds tätig ist, dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu übernehmen oder zu finanzieren und damit das Ziel verfolgt, die Beteiligungen an solchen Gesellschaften als Anlagevermö- gen zu halten.
f. Der NFFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Ge- schäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein ande- res Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFFE fällt jedoch nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum nicht mehr unter diese Ausnah- meregelung.
g. Der NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist daran, seine Aktiven zu veräussern oder sich umzustrukturieren mit dem Ziel, eine Geschäftstätig- keit anderer Art als diejenige eines Finanzinstituts weiterzuführen oder wieder aufzu- nehmen.
h. Der NFFE ist hauptsächlich beschäftigt mit der Finanzierung und mit Absicherungs- geschäften für verbundene Rechtsträger, die nicht Finanzinstitute sind, vorausgesetzt die hauptsächliche Geschäftstätigkeit des verbundenen Rechtsträgers ist nicht dieje- nige eines Finanzinstituts.
i. Der NFFE ist ein «ausgenommener NFFE» im Sinne der Regelungen des US-Finanz- ministeriums. Er erfüllt also eine der folgenden Bedingungen: (i) Er ist eine börsenko-
tierte Gesellschaft, (ii) er ist ein verbundener Rechtsträger einer börsenkotierten Ge- sellschaft, (iii) er gehört zu einem erweiterten Konzern oder (iv) er ist ein territorialer Rechtsträger im vollständigen direkten oder indirekten Besitz einer oder mehrerer in den USA ansässiger Personen.
j. Der NFFE erfüllt alle folgenden Bedingungen: Der NFFE ist in seiner Ansässigkeit-Ju- risdiktion (i) für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle oder erzieherische Zwecke errichtet worden, (ii) er ist von der Einkommensbesteue- rung befreit, (iii) er hat keine Anteilinhaberinnen oder Anteilinhaber oder Mitglieder, die Eigentumsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben, (iv) das an- wendbare Recht seiner Ansässigkeits-Jurisdiktion lässt die Zuweisung von Einkünften an Private oder an nicht gemeinnützige Rechtsträger nur als Gegenleistung für geleis- tete Dienste zu und (v) lässt im Falle einer Auflösung nur die Verteilung der Vermö- genswerte an eine staatliche oder gemeinnützige Organisation zu.
Absatz VI.C bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzinstitut den Wert al- ler von einer Person gehaltenen Konten zusammenzurechnen hat, die bei diesem Fi- nanzinstitut oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.
4.3 Anhang II
4.3.1 Abs. I Befreite Nutzungsberechtigte, die keine Fonds sind
Anhang II umschreibt Kategorien von schweizerischen Finanzinstituten und Produkten, die als von FATCA ausgenommen oder als mit dem FATCA Abkommens M1 konform erachtet werden, da sie ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinter- ziehung von US-Steuern genutzt zu werden. Anhang II kann durch eine Verständi- gungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten angepasst werden, indem unter gegebenen Umständen weitere Einrichtungen und Produkte hin- zugefügt oder gestrichen werden.
Nicht ausdrücklich genannt werden Sach- und Schadensversicherungen, weil deren Policen grundsätzlich keine Finanzkonten darstellen, da sie den Begünstigten lediglich den erlittenen Schaden ersetzen. Ebenfalls nicht erwähnt werden Rückversicherungen, weil solche Policen nur von Erstversicherern abgeschlossen werden können.
Als befreite Nutzungsberechtigte, die sich nicht beim IRS registrieren, sondern lediglich gegenüber Finanzinstituten, von denen sie Zahlungen entgegennehmen, ihren Status bestätigen müssen, werden folgende Einrichtungen bezeichnet:
a. der Bund, die Kantone und Gemeinden sowie Einrichtungen, die vollständig im Ei- gentum des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden stehen.
Anhang II bezieht sich ausdrücklich auf die Institutionen, Einrichtungen und Fonds des Sozialversicherungssystems. Dies schliesst namentlich die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Ergänzungsleistungen (EL), die berufliche Vorsorge (BV), die Krankenversicherung (KV), die Unfallversicherung
(UV), die Militärversicherung (MV), die Erwerbsersatzordnung inklusive Schutz bei Mut- terschaft (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Familienzulagen mit ein. Von den Fonds des Sozialversicherungssystems sind insbesondere die Ausgleichs- fonds der AHV, der IV und der EO, der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, die Familienausgleichsfonds und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA zu nennen.
b. Partnerorganisationen, mit denen die Schweiz ein internationales Sitzabkommen ab- geschlossen hat, sowie diplomatische und konsularische Vertretungen.
Gegenwärtig hat die Schweiz mit 29 internationalen Organisationen21 Sitzabkommen abgeschlossen. In den Final Regulations des US-Finanzministeriums werden die als befreite Nutzungsberechtigte geltenden internationalen Organisationen unter anderem umschrieben als Organisationen, die nach ausländischem, den Bestimmungen der § 288–288f des Titels 22 des US-Rechts22 betreffend auswärtige Beziehungen entspre- chendem Recht als solche anerkannt sind oder die mit einer ausländischen Regierung ein Sitzabkommen abgeschlossen haben. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen können auch internationale Organisationen, die ein Fiskalabkommen mit der Schweiz23 abgeschlossen haben, als befreite Nutzungsberechtigte betrachtet werden.
c. die Schweizerische Nationalbank und vollständig in deren Eigentum stehende Ein- richtungen. Die Ausführungen zu den Personalspareinrichtungen der Gemeinwesen in Buchstabe a (oben) gelten in gleicher Weise auch für die entsprechende Einrichtung der Nationalbank.
4.3.2 Abs. II Fonds, welche als befreite Nutzungsberechtigte zu behandeln sind
A. Alle Einrichtungen, die dem Zweck der Vorsorge dienen. Dazu gehören Einrichtun- gen der 2. Säule und der Säule 3a, Freizügigkeitseinrichtungen, die Auffangeinrichtung
21 Internationales Erziehungsamt (IBE/UNESCO), Internationale Arbeitsorganisation (IAO), Weltorganisation für
Meteorologie (WMO), Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), Weltgesundheitsorganisation (WHO), Or- ganisation der Vereinten Nationen (für das Büro der Vereinten Nationen in Genf, UNO), Internationaler Fernmelde- verein (ITU), Weltpostverein (UPU), Europäische Freihandels-Assoziation (EFTA), Bank für Internationalen Zah- lungsausgleich (BIZ), Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung (CERN), Internationales Komi- tee vom Roten Kreuz (IKRK), Süd Zentrum (Centre Sud), Beratungszentrum für WTO-Recht (Centre Consultatif), Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Cour OSZE), Internationale Föderation der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (FISCR), Global Alliance for Vaccines and Immunization (GAVI), Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Mala- ria (GFATM), Internationale Organisation für Migrationen (IOM), Internationale Organisation für Zivilschutz (ICDO), Welthandelsorganisation (WTO), Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Reiseverkehr (OTIF), Interparlamentarische Union (IPU), Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), Drugs for Neglected Diseases Initiative (DNDi), Medicines for Malaria Venture (MMV), Foundation for Innovative New Diagnostics (FIND), Global Alliance for Improved Nutrition (GAIN) und Genfer Internationales Zentrum für Humani- täre Minenräumung (GICHD).
22 vgl. PRIVILEGES AND IMMUNITIES OF INTERNATIONAL ORGANIZATIONS
23 Internationaler Rat der Flughäfen (SCI), Anti-Doping-Weltagentur (WADA), Internationale Elektrotechnische
Kommission (IEC), Internationaler Luftverkehrsverband (IATA), Internationale Organisation für Normung (ISO), Internationale Gesellschaft für Luftfahrt-Telekommunikation (SITA) und Internationale Union zur Erhaltung der Na- tur und der natürlichen Lebensräume (IUCN). 31/78
nach Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der Sicherheitsfonds, arbeitgeberfinan- zierte Wohlfahrtsfonds sowie Anlagestiftungen, an denen ausschliesslich hiervor ge- nannter Einrichtungen beteiligt sind.
B. Rechtsträger, welche allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Investment-Unternehmen schweizerische Finanzinstitute sind, soweit es sich bei den einzelnen direkten Inhabe- rinnen und Inhabern einer Eigenkapitalbeteiligung am Rechtsträger um befreite Nut- zungsberechtigte und bei den einzelnen Fremdkapitalgeberinnen und -gebern des Rechtsträgers um eine Depotbank oder um befreite Nutzungsberechtigte handelt.
4.3.3 Abs. III Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute
Bei den in Absatz III aufgelisteten als FATCA-konform erachteten Finanzinstituten ist zu unterscheiden zwischen registrierungspflichtigen und zertifizierten Finanzinstituten. Die registrierungspflichtigen Finanzinstitute können teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Konten zu überprüfen, zu identifizieren und zu mel- den, wogegen zertifizierte Finanzinstitute von diesen Pflichten entbunden sind (Kap. 4.3.1 und 4.3.2).
In die Kategorie der als FATCA-konform erachteten Finanzinstitute fallen insbesondere Finanzinstitute mit Lokalkundschaft (Abs. III.A.), lokal tätige Banken (Abs. III.B), sowie gewisse weitere Finanzinstitute, die keine Investment-Unternehmen sind und qualifi- zierte Aussteller von Kreditkarten (Abs. III.C. und D).
a. Als Finanzinstitut mit Lokalkundschaft gilt ein Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
(i) Es muss in der Schweiz zugelassen und nach schweizerischem Recht reguliert sein.
(ii) Es darf keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz haben. Die Ein- schränkung, wonach ein solches lokales Finanzinstitut keine feste Geschäftseinrich- tung ausserhalb des Staates haben darf, in dem es errichtet worden ist, wurde in den Final Regulations dahingehend gelockert, dass eine Einrichtung zulässig ist, für die nicht öffentlich geworben wird und in der lediglich administrative Unterstützungsfunkti- onen ausgeübt werden. Da die Voraussetzungen, die ein Finanzinstitut mit Lokalkund- schaft erfüllen muss, dieses definieren, ist auch für schweizerische Finanzinstitute, die im Übrigen alle anderen in diesem Buchstaben a aufgeführten Voraussetzungen erfül- len, ein solches ausländisches Back Office nicht schädlich.
(iii) Es darf nicht aktiv Kundinnen oder Kunden ausserhalb der Schweiz anwerben. Der Betrieb einer Internetseite gilt nicht als solche Anwerbung, soweit darin nicht ausdrück- lich auf die Führung von Kontobeziehungen und die Erbringung von Dienstleistungen für nicht in der Schweiz ansässige Personen hingewiesen oder auf andere Weise auf US-Kundinnen oder -Kunden abgezielt wird. Grundidee hinter dem Sonderstatus für
24 SR 831.40
Finanzinstitute mit überwiegend Lokalkundschaft ist die Privilegierung von Finanzinsti- tuten, die praktisch ausschliesslich in dem Staat tätig sind, in dem sie errichtet worden sind. Trotz Ausdehnung des Begriffs der Lokalkundschaft auf Kundinnen und Kunden, die in einem EU-Staat oder im Vereinigten Königreich ansässig sind, besteht ein An- werbeverbot für Kundinnen und Kunden ausserhalb der Schweiz. Dies entspricht auch den Abkommen der USA mit dem Vereinigten Königreich, Dänemark und Irland. So darf beispielsweise eine dänische Lokalbank nicht ausserhalb Dänemarks, z. B. in der norddeutschen Nachbarschaft, Kundinnen oder Kunden anwerben.
(iv) Es muss nach schweizerischem Recht verpflichtet sein, in Bezug auf von schwei- zerischen Kundinnen oder Kunden gehaltene Konten Informationen zu melden oder einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Diese Voraussetzung ist insofern erfüllt, als schweizerische Dividenden und Zinsen der Verrechnungssteuer unterliegen.
(v) Mindestens 98 % der verwalteten Vermögenswerte müssen zu Konten gehören, die von in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder im Vereinigten Königreich ansässigen Personen gehalten werden. Nach den Final Regulations des US-Finanz- ministeriums ist diese Ausdehnung des Begriffs der Lokalkundschaft auf die gesamte EU und das Vereinigte Königreich einzig für Finanzinstitute aus EU-Staaten und dem Vereinigten Königreich vorgesehen. Damit werden schweizerische Finanzinstitute in Bezug auf die Berechnung der Grenze von 98 % Lokalkundschaft letztlich sogar besser behandelt als in einem EU-Staat ansässige Finanzinstitute, weil die Kundinnen oder Kunden solcher schweizerischen Institute in der Schweiz oder in einem der EU-Staaten oder im Vereinigten Königreich ansässig sein können, während für Institute in einem EU-Staat nur Kundinnen oder Kunden mit Wohnsitz in den anderen EU-Staaten, nicht aber in der Schweiz, zur Lokalkundschaft zählen.
(vi) Seit dem 1. Januar 2014 dürfen keine Konten mehr für nicht in der Schweiz ansäs- sige spezifizierte US-Personen, nichtteilnehmende Finanzinstitute und NFFE mit be- herrschenden Personen, die US-Staatsangehörige oder in den USA ansässig sind, zur Verfügung gestellt werden.
(vii) Das Finanzinstitut musste bis zum 1. Januar 2014 ein Verfahren in Kraft gesetzt haben für die Überprüfung, ob es Konten führt für nicht in der Schweiz ansässige spe- zifizierte US-Personen, nichtteilnehmende Finanzinstitute und NFFE mit beherrschen- den Personen, die US-Staatsangehörige oder in den USA ansässig sind. Wenn ein solches Konto entdeckt wird, muss das Finanzinstitut dieses melden, wie wenn es ein rapportierendes Finanzinstitut wäre, oder das Konto schliessen.
(viii) Das Finanzinstitut muss für bis zum 31. Dezember 2013 eröffnete Konten, die von nicht in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, die Identifizierung von US-Konten und von Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gemäss Anhang I vornehmen und solche Konten schliessen oder diese melden, wie wenn es ein rappor- tierendes Finanzinstitut wäre.
(ix) Jedes mit dem Finanzinstitut verbundene Unternehmen muss in der Schweiz ein- getragen oder errichtet worden sein und die gleichen Bedingungen erfüllen wie das Finanzinstitut selbst.
(x) Das Finanzinstitut darf in der Schweiz ansässige spezifizierte US-Personen in Be- zug auf die Eröffnung oder Beibehaltung von Konten nicht diskriminieren.
Verschiedentlich wurde bemängelt, dass dadurch in der Schweiz wohnhafte US-Bür- gerinnen und -Bürger gegenüber den in den USA wohnhaften Schweizerbürgerinnen und -bürgern privilegiert würden. Aus amerikanischer Sicht ist diese Unterscheidung indessen gewollt. Das US-Finanzministerium anerkennt den Anspruch einer Person, im Wohnsitzstaat über einen Zugang zu Finanzdienstleistungen verfügen zu können, hat aber – obwohl dies nach amerikanischem Recht nicht verboten ist – wenig Ver- ständnis dafür, dass eine in den USA wohnhafte Person bei einem ausländischen Fi- nanzinstitut ein Konto hält. Dann könnte nämlich der Fall eintreten, dass die maximal zulässige Grenze von 2 % von für ausserhalb der Schweiz oder der EU ansässige Kun- dinnen oder Kunden verwalteten Vermögenswerten überschritten würde, womit der pri- vilegierte Status eines als FATCA-konform erachteten Finanzinstituts verloren ginge.
b. Als lokale Bank gilt ein Finanzinstitut, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
(i) Das Finanzinstitut ist ausschliesslich als (nach Schweizer Recht zugelassene und regulierte) Bank oder Kreditunion oder ähnliches genossenschaftliches Kreditinstitut tätig und wird ohne Gewinnstreben geführt. Der Begriff «Bank» ist nicht nur im Sinne der Artikel 1 und 1a des Bundesgesetzes vom 8. November 193425 über die Banken und Sparkassen (BankG) auszulegen, sondern muss auch die anderen in Anhang II aufgeführten Bedingungen erfüllen.
(ii) Die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts besteht in erster Linie in der Entgegen- nahme von Einlagen und der Kreditvergabe an, im Fall einer Bank, nicht verbundene Privatkunden und, im Fall einer Kreditunion oder eines ähnlichen genossenschaftlichen Kreditinstituts, an die Mitglieder, sofern kein Mitglied zu mehr als 5 % an einer solchen Kreditunion oder einem solchen genossenschaftlichen Kreditinstitut beteiligt ist.
(iii) Das Finanzinstitut erfüllt die Anforderungen gemäss den Absätzen II.A.2 und 3 des Anhangs II, die den Betrieb einer festen Geschäftssitzes ausserhalb des schweizeri- schen Staatsgebiets und das aktive Werben um Kundinnen und Kunden ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets verbieten. Zusätzlich zu dem Verbot des Werbens um Kundinnen und Kunden ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets darf das Finanzinstitut keine Kontoeröffnungen über seine Website zulassen.
(iv) Das Finanzinstitut weist in seiner Bilanz Aktiven in Höhe von nicht mehr als 175 Mil- lionen Dollar aus, und das Finanzinstitut und sämtliche verbundenen Rechtsträger wei- sen in ihrer konsolidierten oder kombinierten Bilanz Gesamtaktiven von nicht mehr als
500 Millionen Dollar aus.
(v) Jeder verbundene Rechtsträger muss ebenfalls nach Schweizer Recht errichtet oder organisiert sein, und jeder verbundene Rechtsträger, der ein Finanzinstitut ist, mit
25 SR 952.0
Ausnahme eines verbundenen Rechtsträgers, der eine der Vorsorge dienende Einrich- tung im Sinne von Absatz II.A des Anhangs II oder ein Finanzinstitut ist, das aus- schliesslich Konten mit niedrigerem Wert gemäss Absatz II.C des Anhangs II führt, muss den Anforderungen gemäss vorliegendem Buchstabe B genügen.
c. Finanzinstitute, die ausschliesslich Konten mit niedrigerem Wert halten und keine Investment-Unternehmen sind, sind keine rapportierenden Institute. Diese Bestim- mung spiegelt die in Anhang I beschriebenen Sorgfaltspflichten wider, wonach Konten mit einem Wert von weniger als 50 000 Dollar ausgeschlossen werden (Kap. 4.2.2). Sie stellt jedoch eine zusätzliche Bedingung in Bezug auf die Bilanz. Das FATCA-Ab- kommen M1 geht davon aus, dass solche Finanzinstitute ein geringes Risiko für eine Steuerhinterziehung darstellen.
Bei qualifizierten Kreditkartenunternehmen wird ähnlich wie bei reinen Risikoversiche- rungen von einem geringen Risiko ausgegangen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sie nur eine Vermittlerrolle haben und die Sorgfaltspflichten von den Banken, die die Kontotransaktionen durchführen, eingehalten werden.
4.3.4 Abs. IV Investment-Unternehmen, welche als FATCA-konform erachtete aus-
ländische Finanzinstitute zu behandeln sind, und andere besondere Vor- schriften Absatz IV enthält Erleichterungen für Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe von Finan- zinstituten sind, da die Sorgfalts- und Rapportierungspflichten von einem anderen Rechtsträger erfüllt werden, wenn dieser ebenfalls in einer Partner-Jurisdiktion ansäs- sig ist.
Im Falle eines Trusts muss mindestens einer seiner Treuhänder, der in einer Part- ner-Jurisdiktion ansässig oder ein teilnehmendes Finanzinstitut sein muss, die FATCA-Pflichten erfüllen.
Investment-Unternehmen, die von einem in- oder ausländischen Rechtsträger gespon- sert und beherrscht werden, müssen zuvor sicherstellen, dass ein anderer Rechtsträ- ger der Gruppe, der das Investment-Unternehmen kontrolliert (z.B. aufgrund Konzern- beherrschung oder Leitung des Unternehmens) (der Sponsor) die FATCA-Pflichten er- füllt. Anhang II, IV.C. legt die zu erfüllenden Bedingungen und die Registrierungspflicht fest. Diese Rechtsträger müssen bei ihrer Registrierung auf dem IRS-Portal eine ent- sprechende GIIN-Nummer (beim Konzernverhältnis als rapportierendes Finanzinstitut, bei Leitung des gesponserten Investment-Unternehmens als Sponsor) beantragen und erhalten.
Schweizerische Anlageberaterinnen und Anlageberater sowie schweizerische Vermö- gensverwalterinnen und Vermögensverwalter gelten als FATCA-konform, wenn ihre ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, für Dritte aufgrund einer Vollmacht oder einer ähnlichen Ermächtigung Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistun- gen betreffend Vermögenswerte zu erbringen, die Kundinnen oder Kunden bei einem Finanzinstitut deponiert haben, das kein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist (Anhang II, IV.D.).
Schweizerische Kollektivanlagevehikel werden als FATCA-konform behandelt, soweit sichergestellt ist, dass die Kundenidentifikation und die Meldungen von einem anderen Finanzinstitut vorgenommen werden. Die Identifikations- und Meldepflichten obliegen daher der Bank.
4.3.5 Abs. V Ausgenommene Konten
Absatz V führt Produkte auf, die nicht als Finanzkonten behandelt werden. Dies bedeu- tet, dass auch im Allgemeinen meldepflichtige Finanzinstitute in Bezug auf solche Kon- ten von der Überprüfungs-, Identifikations- und Meldepflicht befreit sind.
In diesem Sinne als befreite Produkte gelten Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigten gehalten werden (Einrichtungen, die dem Zweck der Vorsorge dienen), Freizügigkeitspolicen, gebundene Vorsorgever- sicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen im Sinne der Verordnung vom 13. November 198526 über die steu- erliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie sonstige Konten oder Produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsbe- rechtigen gehalten werden.
4.3.6 Verständigungsvereinbarung (Memorandum of Understanding)
Die Absätze 1 bis 6 behandeln die anwendbaren Verfahren für die Neuregistrierung von schweizerischen Finanzinstituten. Sie ermöglichen einen Übergang von Modell 2 zu Modell 1 sowie das Auslaufen der FFI-Verträge, die von den schweizerischen Fi- nanzinstituten unter dem FATCA-Abkommen nach Modell 2 unterzeichnet werden mussten.
Um möglichst schnell auf dem Internetportal des IRS zu erscheinen, müssen schwei- zerische Finanzinstitute bestimmte Fristen für die Neuanmeldung einhalten. Das Ver- fahren verweist direkt auf das Internetportal des IRS. Darüber hinaus beschreibt es die von den schweizerischen Finanzinstituten zu erfüllenden Pflichten für die weitere Ver- wendung ihrer GIIN-Nummer. Dadurch müssen Konzerne nicht jedes Finanzinstitut einzeln neu registrieren.
Absatz 7 legt die Pflichten und Fristen für die für den Quellensteuerabzug zuständigen Zahlstellen fest, wenn sie von der Neuregistrierung eines schweizerischen Finanzinsti- tuts Kenntnis haben, dieses aber noch nicht auf dem Internetportal des IRS erscheint. Diese Bestimmungen schaffen Rechtssicherheit und ermöglichen die Einhaltung der Pflichten zum Quellensteuerabzug.
Die Absätze 8 und 9 beziehen sich auf verspätete Meldungen. Um die Übermittlung von Informationen im Jahr des Modellwechsels zu gewährleisten, verpflichteten sich die Vertragsparteien zur Einführung eines Verfahrens zur Vermeidung von verspäteten
26 SR 831.461.3
Meldungen. Aufgrund des Wechsels des Übermittlungskanals führen verspätete Mel- dungen zu zusätzlichem Aufwand. Es ist daher wichtig, dass die Schweiz und die USA diese auf ein Minimum beschränken können. Die USA müssen dafür aktiv vorgehen und der Schweiz die Informationen zur Verfügung stellen, damit diese die Informatio- nen von den Finanzinstituten anfordern kann. Da durch den Kanalwechsel die Informa- tionen nicht mehr nach dem üblichen XML-Schema übermittelt werden können, wurde ein spezifisches XML-Schema entwickelt.Erläuterungen zum Umsetzungsgesetz
5.1 Grundzüge des FATCA-Gesetzes nach Modell 1
Das FATCA-Abkommen M1 und seine beiden Anhänge enthalten grundsätzlich die für das FATCA-Gesetz M1 notwendigen materiellen Rechtsgrundlagen. Allerdings sind nicht alle Bestimmungen detailliert und konkret genug, um direkt anwendbar zu sein, weshalb ein Bundesgesetz notwendig ist. Dieses enthält zudem Angaben zur Organi- sation, zum Verfahren, zu den Rechtsmitteln und zu den anwendbaren Strafbestim- mungen. In Anbetracht der grundsätzlichen Ähnlichkeit zwischen FATCA und AIA ge- mäss OECD-Standard (Common Reporting Standard) zielt das Umsetzungsgesetz da- rauf ab, die anwendbaren Bestimmungen und Verfahren beider Systeme in Einklang zu bringen, um eine möglichst effiziente Umsetzung für den betroffenen Sektor und die Verwaltung zu ermöglichen.
5.2 Erläuterungen zum FATCA-Gesetz nach Modell 1
Die Bestimmungen dieses neuen Gesetzes orientieren sich soweit möglich an den Bestimmungen des AIAG und der AIAV.
5.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Das FATCA-Gesetz M1 regelt die folgenden Pflichten:
a. die Pflichten schweizerischer Finanzinstitute gegenüber der ESTV und dem IRS;
b. den automatischen Informationsaustausch zwischen der ESTV und dem IRS;
c. die Strafen für Widerhandlungen gegen das FATCA-Abkommen M1 und dieses Gesetz.
d. Das FATCA-Abkommen M1 gibt der Schweiz die Möglichkeit, schweizerischen Finanzinstituten, sofern dies im Abkommen klar erwähnt ist, die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, anstelle der Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 die Bestimmungen des US-Finanzministeriums anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Schweiz zwar auf- grund des FATCA-Abkommens M1 die Pflicht hat, die Bestimmungen des Abkommens in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen, Finanzinstitute sich aber direkt auf das US- amerikanische Recht stützen können. Entscheidet sich ein schweizerisches Finan-
zinstitut jedoch für eine Anwendung der Ausführungsbestimmungen des US-Finanzmi- nisteriums, so muss das schweizerische Finanzinstitut diese durchgehend und konse- quent anwenden.
Art. 2 Begriffe
Das FATCA-Gesetz M1 enthält keine spezifischen Begriffsbestimmungen. Es verweist auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 des FATCA-Abkommens M1.
Art. 3 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
Abs. 1–3
Der Begriff «schweizerisches Finanzinstitut» bezeichnet (i) ein in der Schweiz ansäs- siges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden; und (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. l des FATCA-Abkommens M1). Die Ansässigkeit wird nicht durch das FATCA-Abkommen M1 definiert und richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. Eine Regelung im FATCA-Gesetz M1 ist demnach notwendig, wenn:
1. das Finanzinstitut in der Schweiz steuerlich ansässig ist. Es gilt nach dem FATCA- Abkommen M1 als in der Schweiz ansässig;
2. das Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um einen Trust handelt, in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist. Ein solches Finanzinstitut gilt nach dem FATCA-Abkommen M1 als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig (i) nach dessen Recht es errichtet wurde, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliess- lich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktauf- sicht untersteht;
3. das Finanzinstitut ein Trust ist. Es gilt nach dem FATCA-Abkommen M1 als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der Schweiz an- sässig ist oder der Trust von einer Tochtergesellschaft eines in der Schweiz ansässigen Trustees oder einer in der Schweiz ansässigen Trustee verwaltet wird. Die Ansässig- keit bestimmt sich nach den Absätzen 1–3. Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt je- doch nicht als in der Schweiz steuerlich ansässig, wenn (i) einer oder eine der Trustees in einer anderen Jurisdiktion mit einem FATCA-Abkommen (Modell 1 oder Modell 2) ansässig ist und die Informationen gemäss diesem Abkommen meldet oder (ii) einer oder eine der Trustees, der oder die nicht in der Schweiz steuerlich ansässig ist, die Informationen gemäss den Bestimmungen des US-Finanzministeriums meldet.
Abs. 4
Absatz 4 stellt klar, dass ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts für die Zwecke des FATCA-Abkommens M1 und des FATCA-Gesetzes M1 ungeachtet der Absätze 1–3 als in der Schweiz ansässig gilt, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der
Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit des Trustees oder der Trustee ist nach den Absätzen 1–3 zu bestimmen.
Abs. 5
Nach dem FATCA-Gesetz M1 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Kriterien für die Ansässigkeit festzulegen. Er soll insbesondere die Kriterien bestimmen können, nach denen ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt. Eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verrechnungssteuer oder aufgrund einer Immobilie in der Schweiz soll jedenfalls nicht ausreichen, damit ein Finanzinstitut als nach Absatz 1 in der Schweiz ansässig gilt. Weiter soll der Bundesrat die Finanzinsti- tute bezeichnen, die steuerbefreit sind und dennoch als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten. Kantonalbanken sind beispielsweise, sofern sie nicht im Rechtskleid einer Aktiengesellschaft betrieben werden, grundsätzlich nicht steuer- pflichtig, sollen aber vom Bundesrat als ansässig im Sinne von Absatz 1 bezeichnet werden. Kantonalbanken, welche die Voraussetzungen von Anhang II des FATCA-Ab- kommens M1 nicht erfüllen, gelten somit als rapportierende Finanzinstitute, unabhän- gig davon, ob sie steuerbefreit sind oder nicht.
5.2.2 Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1
Art. 4 Pflicht zur Registrierung beim IRS
Abs. 1
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute sind verpflichtet, sich beim IRS registrieren zu lassen.
Abs. 2
Anhang II Absatz I des FATCA-Abkommens M1 enthält eine Liste der sogenannten «befreiten Nutzungsberechtigten». Dies sind staatliche schweizerische Stellen inklu- sive Sozialversicherungseinrichtungen, die Schweizerische Nationalbank, internatio- nale Organisationen und der Vorsorge dienende Einrichtungen. Diese Institutionen sind nicht verpflichtet, sich beim IRS registrieren zu lassen, d. h. sie müssen FATCA nicht umsetzen.
Die von Absatz 2 erfassten Institutionen müssen sich folglich nicht beim IRS registrie- ren lassen:
a. die schweizerischen Finanzinstitute nach Anhang II Absätze I–IV des FATCA-Ab- kommens M1;
b. die Finanzinstitute, die aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des US-Finanz- ministeriums zu den in Anhang II Absätze I–IV des FATCA-Abkommens M1 aufgeführ- ten Kategorien gehören.
Art. 5 Sorgfaltspflichten
Abs. 1
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute müssen die Sorgfaltspflichten bei allen geführten Konten anwenden, unabhängig davon, ob diese meldepflichtig sind oder nicht.
Abs. 2
Schweizerische Finanzinstitute, welche die Sorgfaltsprüfung nach Anhang 1 bereits durchgeführt haben, müssen das Verfahren aufgrund des FATCA-Modellwechsels nicht wiederholen. Diese Freistellung gilt für alle Konten, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens M1 die Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde.
Abs. 3
Gemäss Anhang I haben Finanzinstitute die Möglichkeit, die Bestimmungen des US-Fi- nanzministeriums anzuwenden. Wird diese Wahlmöglichkeit ausgeübt, so muss sie für eine bestimmte Kontengruppe oder für die Gesamtheit der Konten ausgeübt werden. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut kann die Kriterien für die Konten- gruppen vorgeben, dies könnten beispielsweise alle Konten ab einem bestimmten Be- trag sein.
Art. 6 Erleichterung bei der Erfüllung der Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1
Das FATCA-Abkommen M1 bietet der Schweiz an verschiedenen Stellen Wahlmög- lichkeiten. Sie ermöglichen es zum Teil, den Finanzinstituten bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu gewähren. Die Schweiz strebt eine effiziente und kostengünstige Umsetzung an. Der Bundesrat schlägt vor, die eingeräumte Flexibilität, soweit zweck- mässig, zu nutzen.
Bst. a
Ein rapportierendes Finanzinstitut kann für die Erfüllung seiner Melde- und Sorgfalts- pflichten nach dem FATCA-Abkommen M1 aussenstehende Dienstleister beiziehen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten hierfür verbleibt aber weiterhin beim Finanzinstitut.
Bst. b
Die Sorgfaltspflichten für Konten von hohem Wert unterscheiden sich von jenen für Konten von niedrigerem Wert und sehen erweiterte Überprüfungsverfahren vor. Rap- portierende schweizerische Finanzinstitute können die für Konten von hohem Wert vor- gesehenen Verfahren zur umfassenden Prüfung ihrer Sorgfaltspflichten auf Konten von niedrigerem Wert anwenden. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten tref- fen.
5.2.3 Registrierungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 7
Abs. 1–3
Jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass es keine melde- pflichtigen Konten führt. Bei der Anmeldung ist unter anderem des Unternehmens-Iden- tifikationsnummer (UID) anzugeben. Endet die Eigenschaft als rapportierendes schwei- zerisches Finanzinstitut oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Institut unaufgefordert bei der ESTV abzumelden.
Abs. 4
Ein Trust gilt nur dann als nicht rapportierendes Finanzinstitut, wenn der oder die Trus- tee seine bzw. ihre Melde-, Sorgfalts- und Identifikationspflichten so erfüllt, wie sie der Trust zu erfüllen hätte. Ist der Trust ein rapportierendes Finanzinstitut in Staat A, aber sein oder seine Trustee in Staat B ansässig, ist der Trust von der Meldepflicht nur ent- bunden, wenn der oder die Trustee diese Pflichten nach dem Recht des Staates A erfüllt.
5.2.4 Informationspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 8
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die US-meldepflichti- gen Personen direkt oder über deren Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen übermittelt werden, über:
a. ihre Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut;
b. das FATCA-Abkommen M1 nach Artikel 1; sie haben insbesondere zu erläutern, welche Art von Informationen ausgetauscht werden;
c. die in Anwendung von Artikel 1 zulässige Verwendung dieser Informationen nach
d. die Rechte der US-meldepflichtigen Personen nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202027 (DSG), dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezem- ber 190728 (ZGB) in Bezug auf juristische Personen und dem FATCA-Gesetz M1. Per- sonen, die unter das FATCA-Gesetz M1 fallen, müssen spätestens am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung von Informationen über sie informiert werden, dass sie
27 SR 235.1
28 SR 210
betreffende Informationen an die ESTV und anschliessend an den IRS übermittelt wer- den.
Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbe- sondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG und dem FATCA-Gesetz M1 zustehen (vgl. Art. 14 FATCA-Gesetz M1). Juristische Perso- nen sind gemäss den Artikeln 28 ff. ZGB zu informieren, sofern sie nicht mehr unter das DSG fallen. Die Informationspflicht gewährleistet zudem die Transparenz der Ver- wendung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen infor- miert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegenüber dem rapportierenden Finan- zinstitut geltend zu machen, da dieses die Informationen bis zum 30. Juni an die ESTV übermitteln muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 FATCA-Gesetz M1).
Absatz 1 sieht als gesetzliches Minimum eine einmalige und abstrakte Information vor. Es ist den rapportierenden Finanzinstituten jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich beispielsweise für eine jährliche Information zu ent- scheiden oder der US-meldepflichtige Person alle für die Übermittlung vorgesehenen Informationen bekanntzugeben.
5.2.5 Meldepflicht und Meldeermächtigung
Art. 9 Übermittlung und Verwendung der Informationen
Abs. 1
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen in Bezug auf die nach dem FATCA-Abkommen M1 identifizierten meldepflichtigen Konten an die ESTV. Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informationspflicht nach Arti- kel 8. Hat es ein Finanzinstitut unterlassen, die US-meldepflichtige Person in Anwen- dung von Artikel 8 zu informieren, so hat es die Informationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Unterlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach den Artikeln 28 ff. zu beurteilen. Die rapportierenden schweizerischen Finanzin- stitute übermitteln die Informationen jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen. Die Übermittlung der In- formationen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, da das FATCA-Abkommen M1 elektronische Prozesse vorsieht. Führt ein rapportierendes schweizerisches Finan- zinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV jähr- lich innerhalb derselben Frist. Diese Meldung ist notwendig, damit festgestellt werden kann, dass ein Finanzinstitut effektiv keine meldepflichtigen Konten führt.
Abs. 2
Die ESTV übermittelt die Informationen, die sie im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 von den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten erhalten hat, an den IRS. Sie berücksichtigt dabei die im FATCA-Abkommen festgelegten Fristen. Das FATCA-Abkommen M1 sieht in Artikel 3 Absatz 4 vor, dass die Informationen innerhalb
von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen.
Abs. 3
Bei der Übermittlung der Informationen an den IRS weist die ESTV diesen auf die Ein- schränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Ge- heimhaltungspflicht des DBA CH-USA hin (vgl. Art. 3 Abs. 6 FATCA-Abkommen M1).
Abs. 4
Das FATCA-Abkommen M1 verweist auf Artikel 26 des DBA CH-USA, der den Daten- schutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Das DBA CH-USA sieht vor, dass die über- mittelten Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet wer- den dürfen, sofern diese Verwendung nach dem Recht beider Staaten zulässig ist und die zuständige Behörde des informierenden Staates ihr zustimmt. Weiter sieht es vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei übermittelt hat, von letzterer an Dritte weitergegeben werden können, sofern die zuständige Be- hörde der informierenden Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Zuständig für die Er- teilung einer solchen Zustimmung ist die ESTV. Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet wer- den, so erteilt die ESTV ihre Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (BJ). Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 15 Absatz 4 des Bundesge- setzes vom 18. Dezember 201529 über den internationalen automatischen Informati- onsaustausch in Steuersachen (AIAG) und Artikel 20 Absatz 3 des Amtshilfegesetzes vom 28. September 201230 in Steuersachen (StAhiG).
Abs. 5
Das Bankgeheimnis im Inland, d. h. die Situation für Steuerpflichtige in der Schweiz mit Bezug auf ihre Bankkonten in der Schweiz, wird durch diese Vorlage nicht tangiert. Die Regeln zur Beschaffung von Bankinformationen im Inland zur Anwendung und Durch- setzung des schweizerischen Steuerrechts werden nicht geändert. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute übermitteln der ESTV nach Artikel 19 Absatz 1 die im FATCA-Abkommen M1 festgehaltenen Informationen. Es handelt sich dabei um Infor- mationen betreffend spezifizierte US-Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ff des FATCA-Abkommens M1. Es besteht die Möglichkeit, dass gewisse dieser Perso- nen gleichzeitig auch in der Schweiz steuerlich ansässig sind. In einem solchen Fall könnten die von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut an die ESTV übermittelten Informationen für die Anwendung und Durchsetzung des schweizeri- schen Steuerrechts von Interesse sein. Um aber zu gewährleisten, dass das Bankge- heimnis im Inland durch diese Vorlage nicht tangiert wird, wird in Absatz 5 festgehalten,
29 SR 653.1 30 SR 651.1
dass die nach Artikel 9 Absatz 1 an die ESTV übermittelten Informationen zur Anwen- dung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur weiterverwendet wer- den dürfen, wenn sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können. Dies ist nach geltendem Recht der Fall in Steuerstrafverfahren, die nach dem Bundes- gesetz vom 22. März 197431 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; betrifft Straftaten betreffend die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer sowie besondere Steueruntersuchungen nach Art. 190 ff. DBG) oder nach der Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 200732 (StPO; Steuervergehen nach Art. 186 und 187 DBG) geführt werden. Mit Bezug auf die Informationen, welche die Schweiz von den USA erhält, vgl. Artikel 16 des FATCA-Gesetzes M1.
Art. 10 Verjährung
Das FATCA-Abkommen M1 enthält keine Regelung zur Verjährung der Meldepflicht. Im Interesse der Rechtssicherheit und in Anlehnung an Artikel 16 AIAG sieht das FATCA-Gesetz M1 in Artikel 10 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres vor, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die absolute Verjährungs- frist beträgt zehn Jahre. Die Dauer der absoluten Verjährungsfrist lehnt sich an die zehnjährige Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher nach Artikel 958f des Obligati- onenrechts33 (OR) an.
Art. 11 In einem anderen Staat als rapportierendes Finanzinstitut geltender Trust
Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens gilt ein Finanzinstitut als in dem Staat ansässig, in dem es steuerpflichtig ist. Diese Regelung wird für Trusts durch das CAA zur Definition der Ansässigkeit in der Schweiz ergänzt und gilt für Trusts, die als rapportierende Finanzinstitute gelten. Trusts sind aber nur selten steuerpflichtig, da in der Regel für die Besteuerung auf die dahinterstehenden Personen abgestellt wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zusätzlich zur obengenannten Regel ein Trust in dem oder den Staaten als ansässig gilt, in dem oder denen mindestens einer oder eine sei- ner Trustees ansässig ist (siehe Art. 3 Abs. 4).
Ist ein Trust in einem anderen Staat steuerpflichtig und wird er dadurch nach dessen Recht zum rapportierenden Finanzinstitut, kann es dazu kommen, dass der oder die Schweizer Trustee eines solchen Trusts eine Meldung an die Steuerbehörde dieses Staates vornehmen muss. Der oder die Trustee ist jene Person im Gefüge des Trusts, die über die nötigen Informationen verfügt. Wird ein Trust in einem anderen Staat steu- erpflichtig, zum Beispiel weil die Treugeberin oder der Treugeber dort ansässig ist, ver- fügt Letztere bzw. Letzterer in der Regel nicht über die nötigen Informationen, um die Meldung an die Steuerbehörden vorzunehmen. Mit der Definition des Trusts im CAA in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 des FATCA-Abkommens M1 wird der oder 31 SR 313.0 32 SR 312.0 33 SR 220
die Schweizer Trustee eines solchen Trusts ermächtigt, die Meldung für diesen Trust vorzunehmen. Diese Meldung gilt dann nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches34 (StGB).
5.2.6 Aufbewahrungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 12
Für die Zwecke der Kontrolle der Finanzinstitute durch die ESTV muss das innerstaat- liche Recht eine Bestimmung enthalten, wonach die Finanzinstitute die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 und des FATCA-Gesetzes M1 erstellten Dokumente und beschafften Belege aufbewahren müssen.
Als allgemeine Vorschrift zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung sieht Artikel 958f Absatz 1 OR vor, dass die Geschäftsbücher und Buchungsbelege sowie der Geschäfts- und Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren sind. Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 19. Oktober 199735 (GwG) müssen Finanzintermedi- äre über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG erforderlichen Ab- klärungen Belege erstellen, damit fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestim- mungen des GwG bilden können. Die Finanzintermediäre müssen diese Dokumente nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Beendigung der Transaktion während mindestens zehn Jahren aufbewahren. Das Schweizer Recht enthält jedoch keine explizite Bestimmung mit Bezug auf das FATCA-Abkommen M1. Unklar ist, ob die oben genannten Bestimmungen auch für Dokumente und Belege gelten, welche Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten unter dem FATCA-Abkommen M1 beschaffen. Das Global Forum hat dies im Rahmen des AIA bedauert und empfohlen, eine explizite Bestimmung zur Aufbewahrungspflicht im AIAG aufzunehmen. Da die Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 ähnlich sind, muss eine identische Bestim- mung im FATCA-Gesetz M1 vorsehen, dass rapportierende schweizerische Finanzin- stitute verpflichtet sind, Aufzeichnungen über die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten durchgeführten Schritte und beschafften Belege zu führen. Zu diesem Zweck haben sie die von ihnen erstellten Unterlagen und die zur Erfüllung ihrer Pflichten beschafften Belege nach den Vorgaben von Artikel 958f Absatz 1 OR aufzubewahren. Der Verweis auf diese Bestimmung dient der Kohärenz zwischen dem FATCA-Abkommen M1, dem AIAG und dem OR.
5.2.7 Rechte und Pflichten der spezifizierten US Personen
Art. 13 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft
34 SR 311.0 35 SR 955.0
Artikel 13 legt fest, dass wer eine Selbstauskunft erteilt hat, dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutref- fenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen muss. Damit wird klargestellt, dass die Verantwortung bezüglich Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentier- ten Daten nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person liegt, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat.
Art. 14 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz
Abs. 1
In Bezug auf Informationen, die von schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und an den IRS übermittelt werden, stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG oder, im Fall von juristischen Personen, nach dem ZGB zu (Abs. 1).
Abs. 2
Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunfts- recht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfeh- lern beruhen, berichtigt werden (Abs. 2 erster Satz). Zudem besteht gemäss Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196836 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ein Anspruch auf eine beschwerdefähige Verfügung der Behörde, sofern die Datenübermittlung für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können (vgl. Abs. 2 zwei- ter Satz).
Konkret bedeutet dies, dass betroffene natürlichen Personen sowohl gegenüber dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut als auch gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht nach Artikel 25 DSG geltend machen können. Sie haben Anspruch da- rauf, zu erfahren, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das rapportierende schweize- rische Finanzinstitut oder die ESTV muss der betroffenen Person alle sie betreffenden Daten, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen der Bearbeitung sowie die Katego- rien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung beteiligten Personen und der Datenempfänger mitteilen. Einer betroffenen natürlichen Person steht auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Artikel 32 Absatz 4 DSG zu. Die Weiter- leitung der Daten ins Ausland erfolgt im Rahmen eines automatisierten Prozesses. Die ESTV nimmt keine materielle Prüfung der Angaben vor, wozu sie auch gar nicht in der Lage wäre, denn es sind die schweizerischen Finanzinstitute, die mit den Kontoinha- berinnen und Kontoinhabern in Kontakt stehen und die Sorgfaltspflichten anwenden. Dementsprechend ist das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem Finanzinstitut geltend zu machen. Gegenüber der ESTV ist dieses Recht auf die Be- richtigung unrichtiger Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, beschränkt (z. B. ist bei der Übermittlung vom Finanzinstitut an die ESTV ein Fehler passiert und der
36 SR 172.02137 SR 172.010
Kontosaldo beträgt 10 000 Franken statt 1000 Franken). Das Recht auf Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten, das nach Artikel 37 DSG gegenüber dem verantwortlichen Bundesorgan geltend gemacht werden kann, ist dagegen ausge- schlossen. Im Rahmen von FATCA erfolgt die Übermittlung von Informationen gestützt auf einem bilateralen Staatsabkommen, das genau regelt, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind. Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute und die ESTV haben keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Artikel 37 DSG dazu führen, dass die ESTV den Widerspruch jeweils verweigern würde mit dem Hin- weis, dass eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht. Im Fall von juristischen Perso- nen, die auch Gegenstand einer Informationsübermittlung sein können, richten sich die Ansprüche gegenüber den Behörden nach Artikel 57r des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199737 (RVOG). Es besteht derzeit kein Recht auf Zugang zu den Informationen. Juristische Personen können jedoch verlan- gen, dass die Behörde eine Verfügung nach Artikel 25a VwVG erlässt.
Abs. 3
Wenn in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass Informationen, die dem IRS bereits übermittelt wurden, unkorrekt waren, so übermittelt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut der ESTV die berichtigten Informationen. Die ESTV leitet diese an den IRS weiter.
5.2.8 Vom IRS automatisch übermittelte Informationen
Art. 15 Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen
Angesichts des sehr grossen Datenvolumens versteht es sich von selbst, dass ein ef- fizienter Austausch nur dann möglich ist, wenn die betroffenen Personen eindeutig identifiziert und der Austausch automatisiert werden kann.
Die Steueridentifikationsnummer darf nur für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FATCA-Gesetz M1 verwendet werden, d. h. für den automatischen Informationsaus- tausch in Steuersachen.
Art. 16 Weiterleitung von Informationen
Abs. 1
Das FATCA-Abkommen M1 verweist auf Artikel 26 des DBA CH-USA, der den Daten- schutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Das DBA CH-USA legt fest, welchen Perso- nen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Das schweizerische Recht bestimmt, an welche Personen und Behörden in welchem
37 SR 172.010
Verfahren (z. B. automatisiert oder auf Ersuchen) die erhaltenen Informationen weiter- zuleiten sind. Artikel 111 DBG sieht zum Beispiel vor, dass sich die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden gegenseitig Amtshilfe leisten und den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden kostenlos alle benötigten Auskünfte erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten gewähren. Un- geachtet der bestehenden Regelung im schweizerischen Recht legt Absatz 1 fest, dass die ESTV die erhaltenen Informationen den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des DBA CH-USA fallenden Steuern zuständigen schweize- rischen Behörden weiterleitet. Das FATCA-Abkommen M1 stützt sich auf das DBA CH-USA ab. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des DBA CH-USA vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe, auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungs- steuer. Die ESTV wird die Informationen, welche die Schweiz im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 erhält, an die Kantone bzw. Gemeinden weiterleiten, da diese ebenfalls für die Erhebung der genannten Steuern zuständig sind. Wird der Anwen- dungsbereich des DBA CH-USA breiter definiert, sind die Informationen allenfalls an weitere Behörden weiterzuleiten. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Infor- mationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuer- rechts verwendet werden. Die ESTV weist die Behörden, an die sie die Informationen weiterleitet, auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informati- onen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach dem DBA CH-USA hin. Obwohl sich dies aus dem Schweizer Rechtsrahmen ergibt, wollten die USA in Bezug auf die Über- mittlung an Kantone und Gemeinden eine Präzisierung vornehmen (Art. 3 Abs. 8 des FATCA-Abkommens M1). Faktisch ergibt sich daraus keine neue Pflicht.
Abs. 2
Die ESTV leitet die von den USA übermittelten Informationen automatisch an andere schweizerische Behörden weiter, für welche die Informationen von Interesse sind, so- fern dies nach dem DBA CH-USA zulässig und nach schweizerischem Recht vorgese- hen ist. Es kann sich dabei ausnahmsweise, beispielsweise wenn binnenrechtlich eine automatische oder spontane Informationsweitergabe vorgesehen ist, auch um Behör- den handeln, die nicht mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfol- gung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern, die unter das DBA CH-USA fallen, befasst sind. Zum Beispiel sieht Artikel 24 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 198338 über den Erwerb von Grundstücken durch Perso- nen im Ausland (BewG) vor, dass Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigen- schaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, verpflichtet sind, diese sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdebe- rechtigten kantonalen Behörde oder dem BJ anzuzeigen. Eine ähnliche Verpflichtung besteht gemäss Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200039 (BPG)
38 SR 211.412.41
39 SR 172.220.140 SR 830.10
generell bei gemeldeten oder bei der amtlichen Tätigkeit festgestellten Verbrechen oder Vergehen. Auch hinsichtlich der von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sieht das geltende Recht (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194640 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVG]) eine Meldepflicht (an die Ausgleichskassen) vor. Das DBA CH-USA sieht in Artikel 26 Absatz 2 vor, dass die von einer Partei erhaltenen Informa- tionen für andere als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und die informierende zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Liegt ein solcher Fall vor, holt die ESTV die nötige Zustim- mung ein. Die Einholung einer Zustimmung ist nicht nötig, wenn die Berechnungs- grundlagen, nicht aber die Informationen selbst, weitergegeben werden. Erhält eine kantonale Steuerverwaltung beispielsweise im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 Kenntnis von einem bislang nicht deklarierten Bankkonto einer US-meldepflichtigen Person, wird diese das Einkommen und das Vermögen der meldepflichtigen Person entsprechend anpassen. Diese korrigierten Berechnungsgrundlagen darf die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten an andere Amtsstel- len weiterleiten, solange sie die Informationen selbst (d. h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt.
Die ESTV und die zuständigen kantonalen Behörden können für die Bearbeitung der im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 eingegangenen Meldungen die AHV-Versi- chertennummer (AHVN13) verwenden.
5.2.9 Organisation und Verfahren
Art. 17 Aufgaben der ESTV
Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Bestimmungen des FATCA-Abkom- mens M1 und des Gesetzes. Sie erlässt Verfügungen, trifft Massnahmen und Ent- scheide. Ziel ist eine konforme Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 durch die Schweiz.
Art. 18 Datenbearbeitung
Abs. 1
Absatz 1 ermächtigt die ESTV, Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten zu bear- beiten. Der Begriff «bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbeson- dere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Die Ermächtigung zur Bearbeitung gilt sowohl für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten als auch für die von den schweizerischen Behörden an die ausländi- schen Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezo- gene Eingrenzung auf die Erfüllung der Aufgaben nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz notwendig (Art. 34 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf Bundesebene gilt für
40 SR 830.10
die Bearbeitung von Daten juristischer Personen Artikel 57r RVOG, und die Behörde darf die Daten im Sinne von Artikel 57s RVOG bekanntgeben. Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht.
Abs. 2
Die ESTV ist zur systematischen Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Steueridentifikationsnummern ermächtigt. Die schweizerischen Steueridentifikations- nummern werden von den US-Finanzinstituten gesammelt und der Schweiz im Rah- men des FATCA-Abkommens M1 übermittelt. Die ESTV benötigt die Steueridentifika- tionsnummern vor allem, um die aus den USA eingehenden Meldungen den betroffe- nen in der Schweiz steuerpflichtigen Personen zuordnen zu können. Die US-Steueri- dentifikationsnummern werden von den rapportierenden schweizerischen Finanzinsti- tuten gesammelt und von der ESTV an den IRS weitergeleitet.
Art. 19 Informationssystem
Um die im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes erhaltenen Da- ten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 21 des Gesetzes beschriebenen Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispielsweise bei projektbezo- genen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 33 DSG das verantwortliche Organ für dieses Informationssys- tem. Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen unterliegt Artikel 57r RVOG, und die Behörde darf die Daten im Sinne von Artikel 57s RVOG bekanntgeben.
Absatz 5 räumt der ESTV die Möglichkeit ein, den schweizerischen Behörden, die für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des DBA CH-USA fal- lenden Steuern zuständig sind und diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben benötigen, mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem zu gewähren. Der direkte Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Behörden und der ESTV erleichtern. Der Bundesrat soll in einer Verordnung regeln, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewährt. In einer Verordnung geregelt werden sollen weiter insbesondere die Organisation und Führung des Infor- mationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der Katalog der Da- ten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Dauer der Aufbewahrung sowie die Archivierung und die Vernichtung der Daten (Abs. 4).
Art. 20 Auskunftspflicht
Abs. 1
Personen und Behörden, denen die ESTV nach dem FATCA-Abkommen M1 und die- sem Gesetz von den USA erhaltene Informationen übermittelt, sowie die schweizeri- schen Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes relevant sind.
Abs. 2
Absatz 2 enthält die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen der ESTV, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) und den Aufsichtsorganisationen (AO) nach dem FATCA-Gesetz M1 und der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung. In anderen Ländern arbei- ten die Aufsichtsstellen im Bereich AIA und Geldwäschereibekämpfung eng zusam- men, da in Bezug auf die unterstellten Personen und die Aufsicht über die Pflichten zur Identifikation der Kundinnen und Kunden thematische Überschneidungen bestehen. Insbesondere stellen die AIA-Standards verschiedentlich auf die Bestimmungen und Verfahren zur Geldwäschereibekämpfung ab. Zur Nutzung dieser Synergien und zur Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens soll die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen auch in der Schweiz geregelt werden. Dies soll beispielsweise ermöglichen, dass die ESTV Informationen, die sie im Rahmen ihrer Prüfung der Finanzinstitute er- langt hat – insbesondere bei klaren Verstössen gegen das GwG –, mit diesen Stellen austauschen kann. Entsprechend können die ESTV, die FINMA, die SROs und die AOs untereinander nicht öffentlich zugängliche Informationen austauschen, die sie zur Er- füllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem FATCA-Gesetz M1 oder der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung benötigen, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen, wobei dies besonders schützenswerte Personenda- ten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG und besonders schüt- zenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 RVOG ein- schliesst. Für die FINMA kann hierzu auch auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f Bun- desgesetz vom 22. Juni 200741 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FIN- MAG) verwiesen werden.
Die erhaltenen Informationen dürfen dabei nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwendet werden, das heisst seitens der ESTV nur für die Aufgaben nach dem FATCA-Gesetz M1 und seitens der FINMA, der SROs und der AOs nur für die Aufga- ben nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Eine Verwendung der Informationen für andere Zwecke (z. B. Verrechnungssteuer, direkte Steuern) ist somit ausgeschlossen.
Artikel 40 FINMAG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dieser Zusatz ist deklaratorischer Natur, handelt es sich doch bei Absatz 2 um eine Kann-Bestimmung. Vorbehalten ist auch ohne ausdrückliche Nennung übergeordnetes Recht, das einer Übermittlung der Informationen entgegenstehen würde (z. B. Vorschriften des Abkommensrechts wie das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-USA). Konkret bedeutet dies, dass von diesem Austausch ausschliesslich Informationen betroffen sein können, die von der ESTV im Inland im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erhoben wurden. Es werden keine Informationen, die die ESTV im Rahmen des FATCA von US- Behörden erhalten hat, an die erwähnten Behörden weitergeleitet. Damit bleibt das Spezialitäts- prinzip vollständig gewahrt.
41 SR 956.1
Art. 21 Geheimhaltungspflicht
Artikel 21 lehnt sich an Artikel 26 AIAG an. Jede Person, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhal- tungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes betrauten Behörden. Sie gilt nicht bei der Übermittlung von Infor- mationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren FATCA-Abkommen M1 und nach diesem Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung von Informationen an die USA.
Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Einzelfall aufgehoben werden. Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht be- steht, wenn die beiden nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das FATCA-Abkommen M1 lässt die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zu, und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung gegeben. Nach dem FATCA-Abkommen M1 beispielsweise dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsicht- lich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen kön- nen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des übermittelnden Staates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a BPG eine Anzeigenpflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfol- gungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzei- gen müssen.
Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 24 des FATCA-Gesetzes M1 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Abkom- mens verwendet werden.
Art. 22 Statistiken
Die ESTV kann Statistiken führen. Anders als beim AIA gibt es keine Notwendigkeit, Statistiken zu führen, da es für die FATCA-Informationen keine Peer Reviews gibt. Macht die ESTV von dieser Möglichkeit Gebrauch, dürfen die Daten keinesfalls zur Identifizierung bestimmter meldepflichtiger US-Personen oder Finanzinstitute oder zur Ableitung von Informationen führen, die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen (z.B. Marktanteile oder Geschäftspraktiken) unterliegen.
Art. 23 Überprüfungen
Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass diese ihren Pflichten nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz nachkom- men. Sie kann rapportierende, aber auch nicht rapportierende schweizerische Finan-
zinstitute überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualifikation als nicht rapportieren- des Finanzinstitut korrekt ist. Im Rahmen der Überprüfung kann die ESTV zur Abklä- rung des Sachverhalts die Unterlagen des Finanzinstituts vor Ort prüfen oder deren Herausgabe verlangen, mündliche und schriftliche Auskünfte einholen oder Vertreter und Vertreterinnen des Finanzinstituts einvernehmen. Werden Mängel festgestellt, so können die Finanzinstitute dazu Stellung nehmen. Auf Antrag erlässt die ESTV Fest- stellungsverfügungen über die Eigenschaft als Finanzinstitut oder über den Inhalt der Meldungen nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz. Artikel 26 orientiert sich an Artikel 28 AIAG.
Art. 24 Elektronische Verfahren
Das FATCA-Gesetz M1 sieht vor, dass die rapportierenden schweizerischen Finanzin- stitute die Informationen elektronisch an die ESTV übermitteln (Art. 9 Abs. 1). Zudem kann die ESTV verlangen, dass bestimmte Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 17 Abs. 3). Der Bundesrat soll jedoch eine weiterge- hende Kompetenz für die Umsetzung des Gesetzes erhalten, sodass er ganz generell die Modalitäten der elektronischen Übermittlung vorschreiben kann, zum Beispiel die Verwendung einer von der ESTV eingerichteten Plattform. Artikel 24 lehnt sich an Arti-
Art. 25 Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind die Regelungen des VwVG anwendbar.
Art. 26 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 17–25 dieses Gesetzes kann Ein- sprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Entscheide der ESTV im Zusammenhang mit dem Abkommen und dem FATCA-Gesetz M1 werden in der Regel technischer Natur sein, weshalb das Gesetz in Abweichung zum üblichen Ver- waltungsverfahren die Möglichkeit der Einsprache bei der ESTV vorsieht.
5.2.10 Änderung, Aussetzung und Kündigung
Art. 27
Abs. 1
Da es sich um ein völkerrechtliches Abkommen handelt, kann die zuständige Schwei- zer Behörde Änderungen des FATCA-Abkommens M1 nicht allein vornehmen. In Über- einstimmung mit der Praxis bei den DBA und SIA (Steuerinformationsabkommen) soll im Rahmen des Abkommens die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD oder die zu ihrer oder seiner Vertretung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeich- net werden. Die Kompetenz zur Aussetzung und Kündigung von völkerrechtlichen Ver- trägen liegt jedoch als aussenpolitischer Akt grundsätzlich beim Bundesrat. Aus diesem
Grund sieht Artikel 27 des FATCA-Gesetzes M1 vor, dass der Entscheid zur Ausset- zung oder Kündigung des FATCA-Abkommens M1 in die Zuständigkeit des Bundesra- tes fällt. Die zuständige schweizerische Behörde kann daher nur mit dessen Zustim- mung handeln.
Abs. 2
Für die Aussetzung wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit sieht Absatz 2 dasselbe Vorgehen vor wie Artikel 31 Absatz 2 AIAG, d. h. die ESTV kann das FATCA-Abkommen M1 in eigener Kompetenz ausset- zen, solange die USA die Anforderungen der OECD an die Vertraulichkeit und Daten- sicherheit nicht einhalten.
5.2.11 Strafbestimmungen
Allgemeines zu den Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen dienen dazu, als ultima ratio den mit dem DBA CH-USA und dem Gesetz konformen Austausch der vereinbarten Meldungen sicherzustellen. Dem- zufolge beschränken sich die Strafbestimmungen auf die Pflichten zur Erhebung und Weitergabe der Meldungen, auf die wirksame Durchführung der Überprüfungen durch die ESTV, die Pflicht zur Information der betroffenen Personen sowie auf die Pflicht, keine Umgehungen der Meldepflichten zu unterstützen. Die Strafverfahren werden nach dem Verwaltungsstrafrecht geführt, sie richten sich gegen die beschuldigten na- türlichen Personen.
Art. 28 Pflichtverletzungen
Abs. 1
Die Sorgfaltspflichten, die Registrierungspflicht, die Informationspflicht sowie die Mel- depflichten der Finanzinstitute sind zentral. Wer die Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung von Konten und die Identifikation von US-meldepflichtigen Personen, die in Artikel 4 des FATCA-Gesetzes M1 und in Anhang I des FATCA-Abkommens M1 und in den Artikeln 5–9 des FATCA-Gesetzes M1 beschrieben sind, verletzt, soll mit Busse bestraft werden. Gemeint sind insbesondere die im Anhang I des FATCA-Abkommens M1 aufgeführten Sorgfaltspflichten. Ebenfalls mit Busse bestraft werden soll, wer die Registrierungspflicht nach Artikel 7 des FATCA-Gesetzes M1 verletzt, namentlich wenn ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut das An- oder Abmelden bei der ESTV unterlässt. Im Weiteren mit einer Sanktion bedroht wird ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 des FATCA-Gesetzes M1 verletzt oder seinen Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 des FATCA-Gesetzes M1 nicht nachkommt. Zudem kommt der Pflicht der Finanzinstitute, keine Umgehungsgeschäfte zu unterstützen, eine wichtige Bedeutung zu. Diese Pflicht gilt ebenso als Sorgfaltspflicht, damit das System kohärent und wirkungsvoll funktionie- ren kann. Aus diesem Grund ist die Verletzung dieser Pflicht ebenso strafwürdig wie die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Sorgfaltspflichten. Entsprechende Verstösse werden als schwerwiegend erachtet, weshalb die Strafen hoch angesetzt
sind. Da sich die Strafe auf eine Busse beschränkt, gilt die Widerhandlung strafrechtlich als Übertretung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Strafen grundsätzlich gegen natürliche Personen auszufällen sind (vgl. die Ausnahme in Art. 31 des FATCA-Gesetzes M1). Deshalb sind die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft und nicht diejenigen des betroffenen Finanzinstituts zu berücksichtigen.
Abs. 2
Die Fahrlässigkeit ist strafbar. Die bereits im FATCA-Gesetz nach Modell 2 verankerte und in der Änderung des AIAG vorgesehene Strafbarkeit von fährlässigen Pflichtver- letzungen ermöglicht einen kohärenten Ansatz für den automatischen Informationsaus- tausch in der Schweiz. Um dennoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden, hält Absatz 2 fest, dass in geringfügigen Fällen auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Beispiele hierfür wären eine sorgfaltswidrige, aber nur geringfügige Verzögerung einer Meldung aufgrund von Arbeitsüberlastung oder ei- ner Fehlfunktion des Informatiksystems, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist. Die Regelung nach FATCA-Gesetz M1 soll insbesondere Mitarbeitende ohne Kaderfunk- tion in solchen leichten Fällen vor Strafverfolgung und Bestrafung schützen.
Unter Berücksichtigung des geringeren Unrechtsgehalts ist die Strafandrohung bei fahrlässiger Begehung reduziert. Die rechtsvergleichende Analyse zeigt, dass die vor- geschlagenen Sanktionen im Falle von Verletzungen der FATCA-Pflichten durch die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute im internationalen Vergleich im Rah- men des AIA angemessen sind und in allen untersuchten Staaten die Verstösse sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung sanktioniert werden.
Art. 29 Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV
Abs. 1
Das FATCA-Abkommen M1 sieht vor, dass die Vertragsparteien über die Mechanis- men verfügen, um das Abkommen umzusetzen. Vor diesem Hintergrund sollen im Um- setzungsgesetz auch strafrechtliche Sanktionen für den Fall vorgesehen werden, dass Finanzinstitute ihre Sorgfaltspflichten verletzen, insbesondere wenn sie die verlangten Informationen nicht an die ESTV übermitteln. Entsprechend soll die Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Artikel 20 unter Strafe gestellt werden. Damit wird sicherge- stellt, dass diese Auskunftspflicht durchgesetzt wird. Eine Verletzung der Auskunfts- pflicht kann sowohl in der Erteilung von falschen Auskünften wie auch in der Verwei- gerung der Auskunft bestehen.
Abs. 2
Dem geringeren Unrechtsgehalt bei fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht wird durch die reduzierte Strafandrohung Rechnung getragen. Auch hier soll im Sinne der Kohärenz der Strafbestimmungen in geringfügigen Fällen auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden können.
Art. 30 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen
Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Überprüfungen der ESTV. Zwecks wirksamer Überprüfung muss die ESTV wider- spenstiges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Um dem Gewicht zu verleihen, wird der Strafrahmen hoch angesetzt, sodass die Widerhandlung strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung gilt. Demgegenüber ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist oder einer Einforderung eo ipso strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfügungen, welche eine entspre- chende Bedeutung haben sollen, auf die Strafandrohung hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar. Artikel 30 orientiert sich an Artikel 33 AIAG.
Art. 31 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Analog zur Regelung im VStrR sollen auch in diesem Gesetz sehr aufwendige Nach- forschungen nach der Täterschaft nicht dazu führen, dass keine Täterschaft identifiziert und damit eine objektive Pflichtverletzung nicht gesühnt werden kann. Deshalb soll es möglich sein, dass nach einer Abwägung von Mitteleinsatz und mutmasslich verwirkter Strafe die Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Pflichtverletzung begangen wurde, zur Zahlung der Strafe verurteilt werden kann. In diesem Falle wird die Unter- nehmung nicht wegen der Pflichtverletzung, sondern ausschliesslich zur Bezahlung der Busse verurteilt. Die Bussengrenze für eine solche Verfahrensbeendigung ist ange- sichts des Bussenrahmens dieser Strafbestimmung höher anzusetzen, als dies im VStrR vorgesehen ist.
Art. 32 Falsche Selbstauskunft
Die Selbstauskunft erfüllt einen wesentlichen Zweck von FATCA. Sie liefert Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit und ist damit entscheidend für die richtige Adressierung der Meldung. Die meldepflichtige Person ist deshalb verpflichtet, dem Finanzinstitut darüber vollständig und richtig Auskunft zu erteilen. Das Finanzinstitut andererseits hat die Pflicht, diese Angaben sorgfaltsgemäss zu prüfen. Diese Aufteilung der Pflichten entspricht den tatsächlichen Möglichkeiten der Parteien. Als ultima ratio zur Durchset- zung dieser Pflicht ist diese Strafbestimmung notwendig: Ebenso wie die Pflicht selbst korreliert sie mit der Strafbestimmung zur Verletzung der Sorgfaltspflichten der Finan- zinstitute. Sie ist auch geeignet, eine präventive Wirkung zu entfalten, indem sie den US-meldepflichtigen Personen die Bedeutung ihrer Angaben in der Selbstauskunft ver- deutlicht. Obwohl die Richtigkeit der Informationen wesentlich ist, wird die fahrlässige Tatbegehung im FATCA-Abkommen M1 nicht behandelt. Die Strafbestimmung soll zu- dem sicherstellen, dass die Angaben in der Selbstauskunft immer aktuell und richtig sind. Deshalb wird nicht nur mit Strafe bedroht, wer von Beginn an eine falsche Aus- kunft erteilt, sondern auch wer Änderungen in den Gegebenheiten (Art. 13 des FATCA- Gesetzes M1) nicht meldet oder darüber eine falsche Angabe macht. Da es sich um eine Übertretung handelt, welche eine wichtige Pflicht durchsetzen soll, wird der Bus- senrahmen für die Pflichtverletzung nach der im StGB für Übertretungen vorgegebenen Obergrenze von 10 000 Franken festgelegt. Wird die Pflicht zur korrekten und vollstän- digen Selbstauskunft nicht erfüllt, so geschieht dies in der Regel durch eine im Ausland ansässige Person. Die Strafverfolgung kann Schwierigkeiten mit sich bringen, da unter anderem der Einbezug der Rechtshilfe durch das Ausland erforderlich wäre und ein
Rechtshilfeverfahren wegen der Natur und des möglichen Bagatellcharakters der Tat unter Umständen nicht durchgeführt werden kann. Eine Strafverfolgung kann indessen auch in Abwesenheit der oder des Beschuldigten geführt werden, erfordert aber einen grossen Zeitaufwand.
Bei den Straftaten betreffend die Selbstauskunft soll auch bestraft werden, wer einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut vorsätzlich keine Selbstauskunft erteilt. Diese Ergänzung kann insbesondere bei einer Änderung der Gegebenheiten zur An- wendung gelangen.
Art. 33 Selbstanzeige
Infolge der Anwendung des VStrR (vgl. Art. 34 FATCA-Gesetz M1) gilt grundsätzlich auch die dort in Artikel 13 geregelte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Da sich die Widerhandlungen gegen das FATCA-Gesetz M1 aber inhaltlich von den Straftaten des VStrR unterscheiden, sind die Voraussetzungen zur straflosen Selbstanzeige an- zupassen. Im Weiteren wird – auch dies wegen der Besonderheiten der unter Strafe gestellten Pflichtverletzungen – klargestellt, dass bei einer Selbstanzeige, welche die Bedingungen erfüllt, nicht nur der Haupttäter oder die Haupttäterin, sondern auch die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen (Anstifter oder Anstifterinnen, Gehilfen oder Gehil- finnen) straflos bleiben. Diese angepasste Regelung geht damit der Bestimmung über die straflose Selbstanzeige des VStrR vor. Die Selbstanzeige wegen fahrlässiger Be- gehung einer Straftat ist im Gegensatz zur vorsätzlichen Tatbegehung mehrfach und nicht nur einmal straflos.
Art. 34 Verfahren und zuständige Behörde
Da es sich bei diesen Widerhandlungen um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das VStrR anzuwenden. Die Zu- ständigkeit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Straf- bescheide, Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen ESTV. Die Rechtsmittel ge- gen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfü- gung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanzen.
Art. 35 Verzicht auf Strafverfolgung
Laut den US-Behörden gibt es im US-Recht keine mit den Artikeln 28–32 vergleichba- ren Strafbestimmungen, welche die Gefahr einer doppelten Bestrafung nach sich zie- hen würden. Für den Fall, dass solche Bestimmungen erlassen würden, sieht Artikel 35 gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 StPO vor, dass die ESTV von einer Strafverfolgung ab- sehen kann, wenn die Straftat bereits von einer US-Behörde verfolgt oder die Verfol- gung an eine solche abgetreten wird.
5.2.12 Schlussbestimmungen
Art. 36 Ausführungsbestimmungen
Soweit Präzisierungen notwendig sind, soll der Bundesrat eine entsprechende Delega- tion erhalten können. Mit den Bestimmungen der Vollzugsverordnung sollen einzelne Punkte des Gesetzes präzisiert werden. Darüber hinaus wird noch ein CAA verhandelt. Einige Bestimmungen richten sich an die ESTV und können daher im Weisungswesen präzisiert werden.
Art. 37 Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten
Durch den Wechsel des FATCA-Modells entsteht insbesondere für Finanzinstitute ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Unter FATCA nach Modell 2 ist bei der Übermittlung der Informationen der IRS die zuständige Behörde für schweizerische Finanzinstitute. Beim FATCA-Abkommen M1 ist die zuständige Behörde die ESTV. Mit Inkrafttreten des Modells 1 wird das Modell 2 automatisch ausser Kraft gesetzt. Dennoch muss ein kontinuierlicher Informationsfluss gewährleistet sein. So müssen im Jahr nach Inkraft- treten des Modells 1 die nach Modell 2 gesammelten Informationen übermittelt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist nicht auszuschliessen, dass noch nicht alle Auskünfte über- mittelt werden konnten. Die ESTV und der IRS haben sich daher auf ein besonderes Übermittlungsverfahren geeinigt, das auf Verordnungsstufe geregelt wird, wobei des- sen Prinzip im FATCA-Gesetz M1 geregelt ist.
Art. 38 Änderung eines anderen Erlasses
Der Anhang beschreibt die Änderungen, die aufgrund des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens M1 notwendig sind. Das FATCA-Abkommen M1 sieht die Ausser- kraftsetzung des FATCA-Abkommens nach Modell 2 vor. Diese Ausserkraftsetzung muss auch im Umsetzungsgesetz verschriftlicht sein um die Informationsübermittlung weiterhin umsetzen zu können. Auch eine Änderung der Gesetzesnennung ist notwen- dig, um eine klare Unterscheidung zwischen Modell 1 und 2 zu ermöglichen.
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das In- krafttreten. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Gesetz auf den 1. Januar 2027 in Kraft setzt.Erläuterungen zur Vollzugsverordnung
6.1 Grundzüge der FATCA-Verordnung nach Modell 1
Die FATCA-Verordnung M1 dient in erster Linie dazu, bestimmte im FATCA-Gesetz M1 enthaltene Begriffe zu präzisieren, sofern dies notwendig ist. Diese Präzisierungen sind sowohl für die ESTV als auch für die Finanzinstitute bestimmt. Zweitens ermöglicht es die Verordnung zudem, bestimmte Übergangsbestimmungen zu erlassen, die durch den Wechsel des FATCA-Modells notwendig geworden sind.
6.2 Erläuterungen zur FATCA-Verordnung nach Modell 1
6.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
Bst. a
Artikel 1 stützt sich auf die Delegationsnorm von Artikel 3 Absatz 5 des FATCA-Geset- zes M1. Der vorliegende Bericht führt dazu aus, dass eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verrechnungssteuer oder einer Immobilie in der Schweiz nicht ausreichen soll, damit ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig gilt. Artikel 1 der FATCA-Ver- ordnung M1 ist entsprechend ausgestaltet. Buchstabe a sieht einerseits vor, dass in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig gelten. Im Rahmen von FATCA kann es sich dabei nur um eine Einheit oder eine juris- tische Person handeln. Andererseits gelten nach Buchstabe a auch Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig, die in der Schweiz eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begrün- den (Betriebsstätten; Art. 4 Abs. 1 Bst. b oder Art. 51 Abs. 1 Bst. b DBG).
Bst. b
Unter Anwendung des Kriteriums der unbeschränkten Steuerpflicht nach Buchstabe a würden steuerbefreite Finanzinstitute wie Kantonalbanken für die Zwecke von FATCA nicht als in der Schweiz ansässig gelten. Den Erläuterungen im vorliegenden Bericht zu Artikel 3 Absatz 5 des FATCA-Gesetzes M1 zufolge sind steuerbefreite Kantonal- banken in der FATCA-Verordnung M1 aber als in der Schweiz ansässig zu bezeichnen. Folglich definiert Buchstabe b generell, dass steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind, als in der Schweiz ansässig gelten.
Art. 2 In den Vereinigten Staaten regulierte Trusts
Als Investment Trusts oder Unit Trusts organisierte Kollektivanlagevehikel, die in den USA als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten aufgrund ihrer Ver- bindung zu dieser Jurisdiktion als in den USA ansässig. Artikel 2 sieht daher vor, dass diese Trusts nicht als in der Schweiz ansässig gelten, und zwar unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees.
Art. 3 Ort der Geschäftsleitung
Der Begriff «Ort der Geschäftsleitung» ist kein schweizerischer Rechtsbegriff, sondern aus dem internationalen Steuerrecht entlehnt. Artikel 3 definiert daher den Begriff als Ort der tatsächlichen Verwaltung. Dieser liegt dort, wo eine Gesellschaft ihren wirt- schaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die sich normalerweise am Sitz der Gesellschaft abspielende Geschäftsführung besorgt wird.
Art. 4 Konten von Erblasserinnen und Erblassern
Absatz V.D von Anhang II des FATCA-Abkommens M1 sieht vor, dass ein Konto, des- sen Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. estate) ist, als ausge- nommenes Konto zu behandeln ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Todesurkunde der oder des Verstorbenen enthalten.
Im common law gilt der estate als separate, rechtlich und wirtschaftlich selbständige und eigenständige Vermögensmasse. In Rechtsordnungen des civil law wie der
schweizerischen hingegen ist die Erbmasse rechtlich nicht selbständig, sondern geht mit dem Tod des Erblassers nach dem Prinzip der Universalsukzession von Gesetzes wegen unmittelbar auf die Erben über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Die bei- den Rechtskonzepte sind insofern vergleichbar, als die Erben bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft nicht selbständig über die Erbschaft verfügen können.
Artikel 11 schaltet die beiden Rechtskonzepte für die Zwecke des FATCA-Abkommens M1 gleich. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblas- serinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (estate) ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in ande- rer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Eine andere geeignete Form kann beispiels- weise eine Todesanzeige in einer Zeitung sein. Die Erbengemeinschaft endet mit der Teilung oder Umgestaltung in eine andere Rechtsbeziehung (einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft). Wann das rapportierende schweizerische Finanzinstitut von der Teilung einer Erbengemeinschaft oder deren Umgestaltung in eine andere Rechtsbeziehung auszugehen hat, ist aufgrund der auf eine Kundenbeziehung an- wendbaren Sorgfaltspflichten zu beurteilen.
6.2.2 Möglichkeit der Anwendung der US-Regelung
Art. 5
Wo das FATCA-Gesetz M1 dies zulässt, können sich die Finanzinstitute dafür entschei- den, direkt die Bestimmungen des US-Finanzministeriums anzuwenden, beispiels- weise bei den Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 Absatz 3 des FATCA-Gesetzes M1 oder bei der Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten nach Artikel 13 des
6.2.3 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten
Art. 6 Betrag und Einordnung von Zahlungen
Abs. 1
Absatz 1 legt die Kriterien und Regeln fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen auf ein US-Konto zu bestimmen sind. Für die Zwecke von FATCA sind die Zahlungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 der FATCA-Verordnung M1 zugunsten eines US-Kontos nach Buchstaben a–d als Zinsen, Dividenden, Veräusserungs- oder Rück- kaufserlöse oder andere Einkünfte zu melden.
Abs. 2
In Anlehnung an den verrechnungssteuerlichen Zinsbegriff, wie er aus Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196542 (VStG) hervorgeht, gelten gemäss Absatz 2 für FATCA-Zwecke als Zinsen im Sinne von Ab- satz 1 Buchstabe a insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seri- engülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.
Abs. 3
In Anlehnung an Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG gelten gemäss Absatz 3 für FATCA-Zwecke als Dividenden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b insbesondere Aus- schüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Darunter fallen auch Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhun- gen.
Abs. 4
Absatz 4 umschreibt die Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse nach Absatz 1 Buch- stabe c näher.
Abs. 5
Für FATCA-Zwecke ist entscheidend, dass rapportierende schweizerische Finanzinsti- tute die Zahlungen zugunsten eines US-Kontos umfassend melden. Absatz 1 Buch- stabe d sieht deshalb vor, dass Zahlungen zugunsten eines US-Kontos als andere Ein- künfte zu melden sind, wenn sie nicht einer der drei in Buchstaben a–c genannten Ka- tegorien zugeordnet werden können. Absatz 5 umschreibt diese anderen Einkünfte nä- her. Unter Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sind bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen insbesondere Erlebensfallleistungen, Todesfallleistungen oder Rückkaufsleistungen und im Fall von Rentenversicherungsverträgen insbeson- dere periodische Rentenleistungen, Prämienrückgewähr bei Tod oder Rückkaufsleis- tungen zu verstehen. Als von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen gelten Ereignisse, bei denen eine Geldgutschrift aufgrund einer kollektiven Kapitalan- lage oder eines gleichwertigen Beteiligungspapiers erfolgt, der Titel selbst aber unbe- rührt bleibt. Dies betrifft namentlich Barausschüttungen von Erträgen oder Veräusse- rungsgewinnen der kollektiven Kapitalanlage.
Art. 7 Währung bei der Meldung
Rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen in den gemeldeten Informatio- nen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten (Abs. 1). Absatz 2 zählt die wähl- baren Währungen auf.
42 SR 642.21
6.2.4 Registrierungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 8
Abs. 1
Rapportierende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 1 bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anzumelden, in dem die Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut erfüllt ist. Die Anmel- dung erfolgt ausschliesslich über ein Online-Portal.
Abs. 2
Rapportierende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 2 bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abzumelden, in dem die Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Ge- schäftstätigkeit aufgegeben wird. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die ESTV überprüft die Abmeldung und bestätigt sie dem Finanzinstitut, oder sie teilt ihm den Grund für deren Ablehnung mit.
Abs. 3
Führt ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut keine US-Konten, so muss es sich gemäss Absatz 3 ebenfalls anmelden und der ESTV innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres melden, dass es keine US-Konten führt. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 1 des FATCA-Gesetzes M1. Artikel 8 Ab- satz 3 der FATCA-Verordnung M1 hält fest, dass diese Mitteilung nicht als Abmeldung aus dem Register der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute gilt.
Bei den Fristen nach Artikel 8 handelt es sich um Ordnungsfristen. Von Verwirkung ist in der Regel auszugehen, wenn Rechtsbeziehungen aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden können.43 Im Gegensatz zu den Verwirkungsfristen führen Ordnungsfristen zu keiner unmittelbaren Änderung von Rechtsbeziehungen. Verstreicht die Frist nach Artikel 31 ungenutzt, gibt die ESTV dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 des FATCA-Gesetzes M1 Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen. Kommt das rapportierende schweizerische Finanzinsti- tut auch auf Ermahnung der ESTV einer Pflicht gemäss Artikel 31 der FATCA-Verord- nung M1 nicht nach, so kann die ESTV es wegen Verletzung der Meldepflichten ge- stützt auf Artikel 28 des FATCA-Gesetzes M1 büssen.
Abs. 4
Gemäss Artikel 7 Absatz 4 FATCA-Gesetz M1 regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Anmeldung von Trusts, die vom trestee-documented trust Konzept (TDT) Gebrauch machen, in der Verordnung. Absatz 4 übernimmt die bestehende, im AIA geübte Re- gelung. Wenn der oder die Trustee den Trust, der vom TDT-Konzept Gebrauch macht, bei der ESTV anmeldet, hat sie oder er vor den Namen des Trusts „TDT=“ hinzuzufü- gen.
6.2.5 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft
Art. 9
Artikel 13 des FATCA-Gesetzes M1 legt keine Frist für die Mitteilung einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft fest. Da die Frist in den Regelungen des US-Fi- nanzministeriums definiert ist, ist es sinnvoll, sie auf Verordnungsstufe wiederzugeben, damit der Bundesrat über einen Ermessensspielraum verfügt, um allfällige Änderungen zu berücksichtigen.
6.2.6 Vom IRS automatisch übermittelte Informationen
Art. 10
Abs. 1 und 2
Im Rahmen von FATCA wird die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Daten- austausch mit den USA wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen. Sie ordnet den kantonalen Steuerverwaltungen die von den USA automatisch übermittelten Infor- mationen zu. Der Steueridentifikationsnummer kommt als eindeutigem Zuordnungskri- terium für natürliche Personen respektive für Rechtsträger grosse Bedeutung zu. In der Schweiz gilt gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des FATCA-Gesetzes M1 die AHV-Versichertennummer nach dem AHVG als Steueridentifikationsnummer für natür- liche Personen. Für Rechtsträger wird die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201044 über die Unternehmens-Identifikations- nummer als Steueridentifikationsnummer verwendet.
Um die aus den USA erhaltenen Informationen den Kantonen zuordnen zu können, benötigt die ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres die Steueridentifikationsnummer aller in einem Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen na- türlichen Personen oder Rechtsträger. Unter unbeschränkt steuerpflichtigen natürli- chen Personen sind dabei auch in der Schweiz ansässige quellenbesteuerte Personen zu verstehen. Unter den Begriff «Rechtsträger» im Sinne von FACTA fallen insbeson- dere juristische Personen.
Als Zuordnungskriterien können ausschliesslich die Informationen verwendet werden, die nach dem anwendbaren FATCA-Abkommen M1 zur Identifikation der natürlichen
44 SR 431.03
Person oder des Rechtsträgers erforderlich sind und von den USA ausgetauscht wer- den. Weitere Zuordnungskriterien sind somit beispielsweise der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der Wohnsitz oder die Postleitzahl einer natürlichen Person sowie der Name oder der Sitz einer juristischen Person.
Abs. 3
Ergibt sich eine Übereinstimmung mit den von den USA automatisch übermittelten In- formationen, so macht die ESTV diese jenem Kanton in einem sicheren und verschlüs- selten Abrufverfahren zugänglich, in dem die US-meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ausserdem weist die ESTV die kantonalen Steuerverwaltungen auf die Einschränkungen bei der Verwendung sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem DBA CH-USA hin (Art. 16 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes M1).
Abs. 4
Die Sicherheit der von den USA übermittelten Informationen muss jederzeit gewähr- leistet werden können. Es ist deshalb unumgänglich, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltungen Zugriff im Abrufverfahren erhalten, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren. Einer der Faktoren muss dabei ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal (Hardware-To- ken) zur Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem elektroni- schen Netzwerk (z. B. SuisseID oder SmartCard) sein.
6.2.7 Informationssystem
Art. 11 Organisation und Führung des Informationssystems
Die ESTV betreibt für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich stehenden Steuerarten ein Informationssystem (vgl. z. B. Art. 24 AIAG und Art. 36a VStG). Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer oder anderer Form. Das Be- treiben eines Informationssystems für FATCA gemäss Artikel 11 ist insbesondere des- halb erforderlich, da für dessen Anwendung grosse Datenmengen übermittelt werden.
Abs. 1 und 2
Das Informationssystem der ESTV für FATCA wird entweder als eigenständiges Infor- mationssystem oder als Informationssystemverbund betrieben. Dadurch wird ermög- licht, dass mehrere Informationssysteme verschiedener Organisationseinheiten der ESTV vernetzt werden können, sofern dies für eine effizientere Datenbearbeitung im Bereich von FATCA dienlich ist.
Abs. 3
Betrieben wird das Informationssystem im Auftrag der ESTV auf der Plattform des Bun- desamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT), d. h. des internen IKT-Leis- tungserbringers der Bundesverwaltung. Dabei kann das EFD gemäss Absatz 3 die Or- ganisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV näher regeln.
Art. 12 Kategorien der bearbeiteten Personendaten
Im Rahmen von FATCA kommt der ESTV als Inhaberin der Daten die Funktion einer Drehscheibe zu. Das heisst, sie leitet die von den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten bzw. den USA an sie übermittelten Daten an die USA weiter bzw. macht sie den kantonalen Steuerverwaltungen im Abrufverfahren zugänglich. Ausser- dem verwendet sie die Daten für die in Artikel 23 des FATCA-Gesetzes M1 vorgese- hene Überprüfung der schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 und für die weiteren ihr gemäss FATCA-Ge- setz M1 übertragenen Aufgaben. Die ESTV bewahrt die Daten gemäss Artikel 13 der FATCA-Verordnung M1 während höchstens 20 Jahren auf.
Gemäss Artikel 12 kann die ESTV die ihr gestützt auf das FATCA-Abkommen M1 (Art. 1 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes M1) übermittelten Personendaten bearbeiten. Wel- che Daten im Einzelfall bearbeitet werden können, kann dem FATCA-Abkommen M1 entnommen werden. Der Begriff «bearbeiten» ist im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d DSG zu verstehen.
Art. 13 Vernichtung der Daten
Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des FATCA-Gesetzes M1 verjährt der Anspruch gegen- über dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut auf Übermittlung der Mel- dung spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die ESTV muss die Daten also mindestens während zehn Jahren auf- bewahren, um bei Überprüfung der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 nach Arti- kel 23 des FATCA-Gesetzes darauf zurückgreifen zu können. Für den Fall, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt, müssen die Daten jedoch länger als zehn Jahre auf- bewahrt werden. Die in Artikel 13 vorgesehene Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren entspricht der Aufbewahrungsdauer, welche die ESTV im Zusammenhang mit der Amtshilfe im Rahmen des AIA vorsieht. Diese Abstimmung ist angezeigt, da die unter dem FATCA übermittelten Daten unter Umständen im Rahmen von Amtshilfegesuchen bearbeitet werden. Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199845 (BGA) findet Anwen- dung.
6.2.8 Schlussbestimmungen
Art. 14 Behandlung des FFI-Vertrags
Abs. 1 und 2
Im Rahmen des FATCA-Abkommens nach Modell 2 sind schweizerische Finanzinsti- tute verpflichtet, einen FFI-Vertrag mit dem IRS abzuschliessen. Dieser bezieht sich auf das schweizerische Finanzinstitut sowie auf seine Zweigniederlassungen, die sich in den anderen Jurisdiktionen befinden, in denen sie tätig sind. Das FATCA-Abkommen
45 SR 152.1
M1 sieht diese Pflicht nicht vor. Folglich wird der FFI-Vertrag im Prinzip automatisch hinfällig, ohne dass das Finanzinstitut ihn kündigen muss (Abs. 1). Absatz 2 sieht als Ausnahme zu Absatz 1 vor, dass der FFI-Vertrag eines Finanzinstituts für Zweignie- derlassungen in Jurisdiktionen mit einem FATCA-Abkommen nach Modell 2 dennoch in Kraft bleibt. Folglich bleiben die Zweigniederlassungen weiterhin an die Rechte und Pflichten des FFI-Vertrags in den Jurisdiktionen gebunden, in denen sie tätig sind.
Abs. 3–6
In diesen Absätzen geht es um die abschliessende Bescheinigung, die der IRS grund- sätzlich bei Ablauf eines FFI-Vertrags verlangt. Im Sinne von Absatz 3 kann sich das Finanzinstitut jedoch dafür entscheiden, dem IRS keine abschliessende Bescheinigung vorzulegen. Wenn es diese Option wählt, muss es jedoch die jüngste, bis zum Tag des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens M1 abdeckende Konformitätsbescheinigung in seinen Unterlagen aufbewahren und in der Lage sein, sie für einen Zeitraum von sechs Jahren vorzulegen. Somit muss es über die Möglichkeit verfügen, sie spätestens bis zum 1. Januar 2033 aufzubewahren. Die Bescheinigung kann nach den beiden in Ab- satz 4 beschriebenen Möglichkeiten aufbewahrt werden, d. h. entweder in Papierform oder in elektronischer Form. Wenn das Finanzinstitut dem IRS eine abschliessende Bescheinigung gemäss den Bestimmungen des FFI-Vertrags vorlegt, ist es von seiner Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 5 entbunden. Ungeachtet des Auslaufens des FFI-Vertrags sind die Finanzinstitute verpflichtet, die in Anhang 1 beschriebenen Sorg- faltspflichten sowie die Bestimmungen des FATCA-Abkommens nach Modell 2 für die vom FFI-Vertrag abgedeckten Zeiträume zu erfüllen.
Art. 15 Registrierung beim IRS
Das FATCA-Abkommen M1 und das FATCA-Abkommen nach Modell 2 sind als zwei unabhängige Instrumente ausgelegt. Es besteht keine Möglichkeit, die Registrierung von Finanzinstituten automatisch zu übertragen. Mit der Aufhebung von Modell 2 und dem Inkrafttreten von Modell 1 ergibt sich daher eine Pflicht zur Neuregistrierung. Arti- kel 15 regelt insbesondere das Verfahren, das befolgt werden muss, damit die Rechts- träger ihre GIIN weiterhin verwenden können, wenn das Hauptfinanzinstitut (Lead FI) sich gemäss diesem Artikel neu registriert. Dieses Verfahren betrifft nur schweizerische Finanzinstitute und gilt nicht für deren Zweigniederlassungen im Ausland.
Art. 16 Quellensteuerabzug
Das FATCA-Abkommen M1 befreit die Finanzinstitute grundsätzlich vom Quellensteu- erabzug, sofern sie ihre Pflichten aus dem Abkommen erfüllen und dementsprechend auf dem IRS-Portal registriert sind. Beim Modellwechsel besteht jedoch das Risiko, dass die Finanzinstitute noch nicht auf dem IRS-Portal erscheinen, was bedeutet, dass eine Zahlstelle den Quellensteuerabzug grundsätzlich vornehmen müsste. Um dieser Eventualität, die sich aus dem durch das FATCA-Abkommen M1 bedingten System- wechsel ergibt, zu begegnen, muss das Finanzinstitut die Zahlstelle innerhalb von 90 Tagen über den Systemwechsel informieren (Abs. 1). Die Form der Mitteilung soll so umfassend wie möglich sein, sodass die Pflicht erfüllt ist, wenn das Finanzinstitut
beispielsweise über seine Website informiert (Bst. b). Absatz 2 sieht vor, dass die Zahl- stelle, wenn sie informiert wurde und die GIIN noch nicht verfügbar ist, während einer Frist von 90 Tagen keinen Quellensteuerabzug vornehmen muss. Diese Latenzzeit soll dem Finanzinstitut grundsätzlich die Möglichkeit geben, die Neuregistrierung vorzuneh- men, um wieder im IRS-Portal aufgeführt zu werden. Gemäss Absatz 3 muss das Fi- nanzinstitut, um von der Quellensteuer befreit zu sein, die Zahlstelle darüber informiert haben, dass es vorübergehend nicht auf dem IRS-Portal registriert ist.
Art. 17 Verspätet übermittelte Informationen
Da die Schweiz als erste Jurisdiktion das FATCA-Modell wechselt, mussten Über- gangsbestimmungen vorgesehen werden, denn die beiden Abkommen sind nicht aus- tauschbar und können auch nicht gleichzeitig nebeneinander bestehen. Das FATCA-Abkommen nach Modell 2 wird denn auch mit dem Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 automatisch aufgehoben. Die Informationen aus dem Kalen- derjahr vor dem Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 werden jedoch im ersten Jahr nach dessen Inkrafttreten noch übermittelt. Auch wenn die Übermittlung durch das FATCA-Abkommen M1 gewährleistet und geregelt ist, ist es dennoch technisch nicht möglich, verspätet eingereichte Informationen zu übermitteln, da Modell 1 und 2 nicht den gleichen Übermittlungskanal verwenden. Verspätet übermittelte Informationen sind solche, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das FATCA-Abkommen M1 in Kraft trat, nicht übermittelt werden konnten. Um dieses Problem zu lösen, erlässt die ESTV entsprechende technische Weisungen, anhand derer die verspätetet eingereich- ten Informationen gemäss dem im MoU beschriebenen Verfahren übermittelt werden können.
Art. 18 Inkrafttreten
Das FATCA-Gesetz M1 und die FATCA-Verordnung M1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
7 Auswirkungen
Die Umsetzung von Modell 1 des FATCA-Abkommens ist ein logischer Schritt, der sich mit der Strategie deckt, welche die Schweiz im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten verfolgt. Dadurch wird ein automatischer und gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermög- licht. Die ESTV wird damit zur zuständigen Behörde, wodurch die Beziehung zur zu- ständigen Behörde für schweizerische Finanzinstitute erleichtert und eine grössere Rechtssicherheit gewährleistet wird. Durch den automatischen Informationsaustausch wird auch eine grössere Standardisierung bei der Übermittlung von Informationen er- möglicht, was wiederum eine Verringerung des Aufwands im Zusammenhang mit der Erfüllung von Sorgfaltspflichten zur Folge hat. Dies trägt somit zur Stärkung der Wett- bewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes bei. Das FATCA-Abkommen M1 ver- langt von allen betroffenen Parteien entsprechende Vorbereitungen. Diese sind vor al- lem mit Kosten im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur und dem Personal verbun- den. Mittelfristig werden diese Kosten jedoch tendenziell sinken. Die Automatisierung
des Informationsaustauschs wird zu einer Verringerung der Compliance-Kosten führen. Ausserdem wird die ESTV und nicht mehr der IRS die zuständige Behörde für die Fi- nanzinstitute sein, wodurch die Verfahren vereinfacht werden und eine grössere Rechtssicherheit entsteht.
7.1 Auswirkungen auf den Bund
Es werden Ressourcen sowohl für die Umsetzung des Projekts (projektbezogene Res- sourcen) als auch für den operativen Betrieb (operative Ressourcen) benötigt.
Projektbezogene Ressourcen (2025–2027): Für den Wechsel auf Modell 1 des FATCA-Abkommens M1 in der Schweiz werden nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf kantonaler Ebene sowohl finanzielle als auch personelle Ressourcen benötigt, ins- besondere im IT-Bereich. Die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 bedeutet, dass wie beim AIA nach dem OECD-Standard (Common Reporting Standard, CRS) die ESTV die einzige Plattform für den Informationsaustausch mit den USA sowie mit den kantonalen Steuerverwaltungen für die von den USA erhaltenen Informationen sein wird. Sowohl die ESTV als auch die Kantone sollten sich frühzeitig auf die neuen Rah- menbedingungen vorbereiten und die notwendigen Vorkehrungen treffen.
Hinsichtlich der Projektressourcen wird die Entwicklung des IT-Systems nach einer Schätzung, die auf den Erfahrungen mit dem CRS sowie mit ähnlichen Projekten be- ruht, von 2025 bis zur Inbetriebnahme Ressourcen in Höhe von 4 Millionen Franken und zusätzliche Personalressourcen im Umfang von 3 Vollzeitstellen erfordern.
Operative Ressourcen (ab 2027): Ab der Inbetriebnahme des IT-Systems werden jähr- liche finanzielle Ressourcen in Höhe von 0,8 Millionen Franken sowie zusätzliche Per- sonalressourcen im Umfang von einer Vollzeitstelle erforderlich sein.
MCHF 2025 Total2026 2027 2028 Entwicklungsaufwand (IKT) - 3,00 1,00 - 4,00 Betriebskosten (IKT) - - - 0,80 0,80 Gesamtkosten - 3,00 1,00 0,80 4,80 Da die Schweiz auch Informationen von den USA erhält, dürfte daraus eine präven- tive Wirkung resultieren. Dadurch, dass den Schweizer Steuerbehörden dieses zu- sätzliche Kontrollmittel an die Hand gegeben wird, könnten die Steuerpflichtigen dazu veranlasst werden, ihr gesamtes Vermögen bereits vor dem Informationsaustausch zu deklarieren. Diese präventive Wirkung könnte zusätzliche Steuereinnahmen zur Folge haben, die nicht quantifizierbar sind.
7.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Für die Umsetzung des Projekts könnten zusätzliche Ressourcen erforderlich sein (pro- jektbezogene Ressourcen). Die Kantone und Gemeinden dürften jedoch nur in gerin- gerem Masse betroffen sein.
Welche Ressourcen auf der Ebene der Kantone und Gemeinden möglicherweise be- nötigt werden, hängt von der jeweiligen Verwaltung und deren Einschätzung des Be- darfs an zusätzlichem Personal zur Bearbeitung der erhaltenen Informationen ab. Eventuell sind zusätzliche Ressourcen für die Aus- und/oder Weiterbildung von Perso- nal, das FATCA-Daten verarbeitet, erforderlich.
Auch auf Gemeinde- und Kantonsebene könnten sich zusätzliche Einnahmen primär aus der präventiven Wirkung des FATCA-Abkommens M1 ergeben (Kap. 7.1).
7.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Um die Kosten für die Umsetzung der Regelung abzuschätzen, wurden Umfragen bei den betroffenen Unternehmen durchgeführt (siehe Abbildungen 1 und 2). Sie lassen jedoch keine genauen Schätzungen der Kosten zum jetzigen Zeitpunkt zu. Aus kon- zeptioneller Sicht ergeben sich folgende Konsequenzen:
Dadurch wird insbesondere die Übermittlung von Informationen vereinheitlicht, die In- teraktion mit der zuständigen Behörde (ESTV statt IRS) erleichtert und letztlich der Aufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung von Sorgfaltspflichten reduziert.
Was den Ressourcenaufwand, vor allem den finanziellen, betrifft, werden mittelfristig jedoch zusätzliche finanzielle Verpflichtungen sowohl für die Implementierung des Pro- jekts (projektbezogene Ressourcen) als auch für den operativen Betrieb (operative Ressourcen) nötig sein.
Die projektbezogenen Ressourcen beziehen sich auf den Personalbedarf und die Kos- ten für die Umsetzung, insbesondere bezüglich der Entwicklung der IT-Infrastruktur. Dies bedeutet, dass die Finanzinstitute das neue IT-Verfahren zur Erhebung und Über- mittlung der Informationen entwickeln und testen müssen. Zudem müssen sie parallel dazu den Betrieb der Informationsübermittlung gemäss FATCA-Modell 2 sicherstellen.
Laut interessierten Kreisen dürfte die Bearbeitung von US-Kunden nach FATCA-Mo- dell 1 jedoch langfristig zu einer Senkung der Betriebskosten führen. Der Grund dafür ist, dass die Finanzinstitute nicht mehr zwischen US-Kunden, die der Weitergabe von Informationen zugestimmt haben, und solchen, die dies nicht getan haben, unterschei- den müssen. Folglich wird sich der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den Pflich- ten verringern, da alle als meldepflichtig identifizierten US-Konten auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden. Mit dem FATCA-Abkommen M1 fallen ausserdem doppelte Übermittlungen (eine Übermittlung direkt an den IRS und die zweite an die ESTV zur Beantwortung von Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Kundinnen und Kunden, die der Informationsweitergabe nicht zugestimmt haben) weg.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
8.1.1 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der
Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ihre Zusammenar- beit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens zwi- schen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ihre Zusammenar- beit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA basiert auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199946 (BV), der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Ge- nehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung geneh- migten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbststän- dig abzuschliessen (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Das FATCA-Abkommen M1 ist ein völker- rechtlicher Vertrag, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats be- steht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung zuständig.
8.1.2 Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 zwischen
der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz M1). Die Rechtsgrundlage für das FATCA-Gesetz M1 ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Das FATCA-Gesetz M1 regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen entsprechend dem FATCA-Abkommen M1. Die innerstaatliche Regelung zur Umsetzung des FATCA-Gesetzes M1 fällt nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder ei- ner anderen Bundesbehörde; folglich stützt sich das FATCA-Gesetz M1 auf Artikel 173 Absatz 2 BV.
8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz hat sich verpflichtet, FATCA mit den USA umzusetzen, um die Einhaltung der Steuervorschriften zu fördern und zu verbessern. Da die USA zwei FATCA-Modelle vorsehen, ist der jetzige Wechsel mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar.
Durch das FATCA-Abkommen M1 kann die Schweiz zudem die FATCA-Praxis an die AIA-Praxis anpassen, d. h. den Austausch zwischen den zuständigen Behörden auf eine automatische und gegenseitige Basis stellen.
46 SR 101
Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht tangiert.
8.3 Erlassform
Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Ab- satz 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200247 über die Bundesversammlung (ParlG) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte ver- leiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.
Das FATCA-Abkommen M1 enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des FATCA-Abkommens M1 unterliegt daher dem Referendum ge- mäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.
Die Implementierung des Gesetzes zur Umsetzung von Modell 1 des FATCA-Abkom- mens M1 unterliegt dem Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.
8.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht keine Subventionen, Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wieder- kehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden.
Im Hinblick auf die Schätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Bund (Kap. 8.1) können die Kosten für den Zeitraum 2025–2027 als eine durch die Umset- zung des FATCA-Abkommens M1 verursachte einmalige Ausgabe betrachtet werden. Diese liegt unter dem Schwellenwert von 20 Millionen Franken. Zudem ist die Kosten- position für die diesbezüglich notwendige Besetzung einer zusätzlichen Stelle im Rah- men der neun zusätzlichen Stellen in der DVS-Abteilung der ESTV enthalten. Die Kos- ten ab 2028 liegen somit unter 2 Millionen Franken pro Jahr. Da somit keiner der beiden Schwellenwerte überschritten wird, findet die Ausgabenbremse in diesem Fall keine Anwendung.
47 SR 171.10
8.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).
Die Kosten sowie die zusätzlichen Steuereinnahmen, die durch die Einführung des Mo- dells 1 von FATCA generiert werden, verteilen sich entsprechend den geltenden Steu- erkompetenzen. Das FATCA-Abkommen M1 ermöglicht den Erhalt von Informationen über Finanzkonten, demnach sind die Einkommens- und die Gewinnsteuer betroffen.
Dies bedeutet, dass der Bund mit Steuereinnahmen aus der direkten Bundessteuer (Einkommen oder Gewinn) rechnen kann. Die Kantone und Gemeinden können zu- sätzliche Einnahmen aus der Einkommens- bzw. Gewinn- und Vermögenssteuer er- warten.
8.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 3 Absatz 5 des FATCA-Gesetzes M1 soll der Bundesrat ermächtigt wer- den, die Kriterien für die Bestimmung der Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz zu regeln. Er soll insbesondere regeln, welche Art der Steuerpflicht erforder- lich ist, um als in der Schweiz ansässig nach Artikel 3 Absatz 1 zu gelten. Zusätzlich soll er festlegen, welche steuerbefreiten Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig nach Artikel 3 Absatz 1 gelten.
Nach Artikel 7 Absatz 4 des FATCA-Gesetzes M1 regelt der Bundesrat die Einzelhei- ten in Bezug auf die Registrierung von Trusts, die vom TDT-Konzept im Sinne des genannten Artikels Gebrauch machen. Diese Delegation zur Festhaltung der bestehen- den Praxis scheint sachlich angemessen und ermöglicht es, allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang rasch nachzuvollziehen.
Nach Artikel 19 Absatz 4 des FATCA-Gesetzes M1 regelt der Bundesrat die Einzelhei- ten des Betriebs des ESTV-Informationssystems mit den im Rahmen der Umsetzung des DBA CH-USA und des FATCA-Gesetzes M1 erhaltenen Daten, namentlich die Or- ganisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Per- sonendaten, den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgun- gen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Dauer der Auf- bewahrung sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. Diese Delegation ent- spricht der allgemein üblichen Vorgehensweise.
Artikel 19 Absatz 5 des FATCA-Gesetzes M1 sieht vor, dass die ESTV den schweize- rischen Behörden, denen sie nach Artikel 16 Absatz 1 Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren kann, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Bundesrat soll auf Verord- nungsebene festlegen, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewährt.
Das FATCA-Abkommen M1 sieht den Informationsaustausch ausschliesslich auf elekt- ronischer Basis vor. Somit muss das FATCA-Gesetz M1 eine Kompetenzdelegation
enthalten, damit die ESTV von den schweizerischen Finanzinstituten die Übermittlung der verlangten Informationen nur in dieser Form verlangen kann. Mit Artikel 24 wird der Bundesrat somit ermächtigt, das Verfahren zu regeln, das von den betroffenen Rechts- trägern zwingend anzuwenden ist.
Artikel 37 sieht eine Kompetenzdelegation vor, damit der Bundesrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen erlassen kann, die einen kontinuierlichen Informationsaus- tausch im Jahr des Modellwechsels gewährleisten. Damit kann insbesondere die Wei- terleitung von verspäteten Übermittlungen geregelt werden, die aufgrund der Änderung des XML-Schemas nach einem besonderen Verfahren erfolgen müssen.
8.7 Datenschutz
Das FATCA-Abkommen M1 sowie das FATCA-Gesetz M1 befassen sich mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und den USA. Wie das FATCA-Abkommen und das FATCA-Gesetz nach Modell 2 sieht auch das Modell 1 eigene Datenschutzmassnahmen sowie die allgemein garantierten Mass- nahmen des DBA CH-USA vor. Die Übermittlung von Informationen von der Schweiz an die USA findet bereits auf dieser Grundlage statt. Nun geht es darum, den Austausch mit der Übermittlung von Informationen von den USA an die Schweiz zu ergänzen. Der Austausch betrifft zudem die gleiche Art von Informationen.
Gemäss Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens verpflichten sich die zuständigen Schwei- zer und US-Behörden, ein CAA abzuschliessen, um das Verfahren des automatischen Austauschs zu konkretisieren. Mit diesem CAA, das derzeit ausgehandelt wird, werden das Verfahren für den Informationsaustausch sowie die Datenschutz- und Geheimhal- tungspflichten konkretisiert. Durch dieses CAA kann die erfolgreiche Durchführung ei- nes Datenschutz-Assessments (vgl. International Data Safeguards & Infrastructure Workbook des IRS48) formell bestätigt werden. Es wird daher das FATCA-Abkommen M1 ergänzen.
Die Verhandlungen über dieses CAA sind an zwei Bedingungen geknüpft: Die erste ist die Unterzeichnung des FATCA-Abkommens M1. Die zweite ist der erfolgreiche Ab- schluss des Datenschutz-Assessments. Dieses umfasst zwei Schritte: einen Fragebo- gen und eine Besichtigung der Infrastruktur vor Ort. Mit dem Fragebogen werden die Verfahren und der rechtliche Rahmen erläutert, während im Rahmen der Besichtigung nachgewiesen werden soll, dass die Infrastruktur die Vertraulichkeitsanforderungen er- füllt.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den Informationsaustausch. Zuständig für diesen Austausch ist der nationale An- sprechpartner, d. h. die ESTV. Sie dient als Drehscheibe einerseits zwischen der Schweiz und den USA und andererseits zwischen den Bundesbehörden und den kan- tonalen Behörden. Die ESTV darf die erhaltenen Informationen nur im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse verarbeiten. Die Daten, die im Fallbearbeitungssystem ge- speichert werden müssen, damit die ESTV ihre Aufgaben erfüllen kann, werden nur so lange wie nötig aufbewahrt. Die ESTV richtet mit dem Inkrafttreten des Abkommens ein Informationssystem ein. Dieses wird von den zuständigen Behörden regelmässig überprüft, damit sichergestellt ist, dass der Austausch reibungslos verläuft. Damit ist gewährleistet, dass die Datenschutzauflagen bei der Verarbeitung in der Schweiz und bei der Übermittlung der Daten eingehalten werden (vgl. Art. 19 Abs. 4 Bst. c und d des FATCA-Gesetzes M1 und Art. 12 der FATCA-Verordnung M1). Die Aufbewahrung M1), Übermittlung (Art. 17 Abs. 3 des FATCA-Gesetzes M1) und Verarbeitung (Art. 17 FATCA-Verordnung M1) der unter dieses Gesetz fallenden Informationen wird durch die erwähnten Bestimmungen des FATCA-Gesetzes M1 geregelt.
Ferner zeigt die vorläufige Risikobewertung, dass keine besonderen Risiken bestehen, wenn es um den automatischen Informationsaustausch im Sinne des FATCA-Abkom-
Somit sind Datenschutz und Datensicherheit durch die geltenden gesetzlichen Bestim- mungen gewährleistet und werden durch die verschiedenen eingerichteten Prüfmecha- nismen gestärkt.
Abbildung 1 – Kostentabelle zur Schätzung der Regulierungskosten für Unternehmen
Schweizerische Bankiervereinigung
Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 WAS? WER? WIE? WIE VIELE? WIE TEUER? Konsolidierung und Dokumentation
Mengengerüst: An- Weitere Regulie- Begründung für Kommentare Veränderung Betroffene Beschreibung der Kosten pro Regulierungs- Nr. zahl Unternehmen/ rungskosten fehlende quantita- der Pflicht Unternehmen Kosten Menge kosten (in CHF) Häufigkeit (qualitativ) tive Angaben
Pflicht der rappor- Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- tierenden schwei- nanzinstitute (insbeson- rekt zerischen Finan- dere: Banken, Versiche- zinstitute, die mel- rungen, Vermögensver- Wiederkeh-
1 depflichtigen Per- walter, Trusts, sonstige rend, direkt
sonen zu informie- vom FATCA-Abkommen ren (Art. 8 FATCA- betroffene Unterneh- Indirekt Gesetz) men) Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- Pflicht der rappor- nanzinstitute (insbeson- rekt tierenden schwei- dere: Banken, Versiche- zerischen Finan- rungen, Vermögensver- Wiederkeh-
2 zinstitute, sich bei
walter, Trusts, sonstige rend, direkt der ESTV zu re- vom FATCA-Abkommen gistrieren (Art. 7 betroffene Unterneh- Indirekt FATCA-Gesetz) men) Pflicht der rappor- Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- tierenden schwei- nanzinstitute (insbeson- rekt zerischen Finan- dere: Banken, Versiche- zinstitute, die In- rungen, Vermögensver- Wiederkeh- Eine zuverlässige Schätzung von Kosten und Nutzen ist für Banken derzeit nicht möglich.
3 formationen der walter, Trusts, sonstige rend, direkt
ESTV zu melden vom FATCA-Abkommen (Art. 9 FATCA-Ge- betroffene Unterneh- Indirekt setz) men) Einmalig, di- Alle schweizerischen Fi- rekt Aufbewahrungs- nanzinstitute (insbeson- pflicht der rappor- dere: Banken, Versiche- Wiederkeh- tierenden schwei- rungen, Vermögensver- rend, direkt
4 zerischen Finan- walter, Trusts, sonstige
zinstitute (Art. 12 vom FATCA-Abkommen FATCA-Gesetz) betroffene Unterneh- Indirekt men)
Änderung der Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- Sorgfaltspflichten
5 nanzinstitute (insbeson- rekt
für schweizerische dere: Banken, Versiche- Finanzinstitute
(Anhang I des rungen, Vermögensver- FATCA-Abkom- walter, Trusts, sonstige Wiederkeh- mens) vom FATCA-Abkommen rend, direkt betroffene Unterneh- men)
Indirekt
Quantifizierte Re- Kommentare Weitere Regulierungskosten (qualitativ) gulierungskosten
Einmalig, direkt
TOTAL Wiederkehrend, direkt
Indirekt
Hinweis: Die Kostentabelle unterstützt die Durchführung der Schätzung und die Dokumentation der Ergebnisse. In der Tabelle können bei Bedarf zusätzliche Zeilen hinzugefügt werden. Für jede Pflicht sollte die Tabelle von links nach rechts so weit wie möglich ausgefüllt werden.
Abbildung 2 – Kostentabelle zur Schätzung der Regulierungskosten für Unternehmen
Schweizerischer Versicherungsverband
Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 WAS? WER? WIE? WIE VIELE? WIE TEUER? Konsolidierung und Dokumentation
Mengengerüst: An- Weitere Regulie- Begründung für Kommentare Veränderung Betroffene Beschreibung der Kosten pro Regulierungs- Nr. zahl Unternehmen/ rungskosten fehlende quantita- der Pflicht Unternehmen Kosten Menge kosten (in CHF) Häufigkeit (qualitativ) tive Angaben
Pflicht der rappor- Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- tierenden schwei- nanzinstitute (insbeson- rekt zerischen Finan- dere: Banken, Versiche- zinstitute, die mel- rungen, Vermögensver- Wiederkeh-
1 depflichtigen Per- walter, Trusts, sonstige rend, direkt
sonen zu informie- vom FATCA-Abkommen ren (Art. 8 FATCA- betroffene Unterneh- Indirekt Gesetz) men) Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- Pflicht der rappor- nanzinstitute (insbeson- rekt tierenden schwei- dere: Banken, Versiche- zerischen Finan- rungen, Vermögensver- Wiederkeh-
2 zinstitute, sich bei
walter, Trusts, sonstige rend, direkt der ESTV zu re- vom FATCA-Abkommen gistrieren (Art. 7 betroffene Unterneh- Indirekt FATCA-Gesetz) men) Pflicht der rappor- Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- tierenden schwei- nanzinstitute (insbeson- rekt zerischen Finan- dere: Banken, Versiche- zinstitute, die In- rungen, Vermögensver- Wiederkeh- Eine zuverlässige Schätzung von Kosten und Nutzen ist für Versicherungen derzeit nicht möglich.
3 formationen der walter, Trusts, sonstige rend, direkt
ESTV zu melden vom FATCA-Abkommen (Art. 9 FATCA-Ge- betroffene Unterneh- Indirekt setz) men) Einmalig, di- Alle schweizerischen Fi- rekt Aufbewahrungs- nanzinstitute (insbeson- pflicht der rappor- dere: Banken, Versiche- Wiederkeh- tierenden schwei- rungen, Vermögensver- rend, direkt
4 zerischen Finan- walter, Trusts, sonstige
zinstitute (Art. 12 vom FATCA-Abkommen FATCA-Gesetz) betroffene Unterneh- Indirekt men)
Änderung der Alle schweizerischen Fi- Einmalig, di- Sorgfaltspflichten
5 nanzinstitute (insbeson- rekt
für schweizerische dere: Banken, Versiche- Finanzinstitute
(Anhang I des rungen, Vermögensver- FATCA-Abkom- walter, Trusts, sonstige Wiederkeh- mens) vom FATCA-Abkommen rend, direkt betroffene Unterneh- men)
Indirekt
Quantifizierte Re- Kommentare Weitere Regulierungskosten (qualitativ) gulierungskosten
Einmalig, direkt
TOTAL Wiederkehrend, direkt
Indirekt
Hinweis: Die Kostentabelle unterstützt die Durchführung der Schätzung und die Dokumentation der Ergebnisse. In der Tabelle können bei Bedarf zusätzliche Zeilen hinzugefügt werden. Für jede Pflicht sollte die Tabelle von links nach rechts so weit wie möglich ausgefüllt werden