Art. 264 ZGB). Um auch in diesen Fällen eine rasche Absicherung des Kindes durch einen zweiten rechtlichen Elternteil zu erreichen, soll das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption bei der zuständigen Behörde eingereicht werden können, ohne dass in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB), wie das sonst bei Adoptionen und Stiefkindadoptionen gilt (Art. 268 Abs. 2 ZGB). Das Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre kann damit auch erst nach der Geburt des Kindes erfüllt werden. Sobald dies der Fall ist, soll die erleichterte Stiefkindadoption möglich sein. Sämtliche Vo- raussetzungen für die Adoption müssen indessen spätestens im Zeitpunkt der Adop- tion erfüllt sein. Ergänzend wird eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen, um sehr stossende Fälle ab- zufedern, wenn der vormals während dreier Jahre gemeinsam geführte Haushalt im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs nicht mehr besteht (Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB). Beschränkung und Vereinfachung der Eignungsabklärung und Entscheid in- nert sechs Monaten Bei den Konstellationen, die neu unter der Bestimmung der erleichterten Stief- kindadoption (Art. 264cbis VE-ZGB) abgehandelt werden sollen, ist zu berücksichti- gen, dass es sich um eine Situation handelt, bei der das Kind in einer gelebten Paarbe- ziehung gezeugt und in diese hineingeboren wird. Die Durchführung einer umfassenden Abklärung – wie bei der Adoption eines fremden Kindes – erscheint in solchen Konstellationen nicht angebracht, weil nicht notwendig. Diese Umstände sol- len im Verfahren berücksichtigt und dieses dementsprechend so vereinfacht werden, dass eine Adoption grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von sechs Monaten seit Einreichung des Gesuchs ausgespro-
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chen werden kann. Diese Vorgabe ermöglicht auch die mit der Motion gewünschte weitere Beschleunigung des Verfahrens.
2.1.2 Absehen von gemeinsamem Haushalt bei Stiefkindadoption im Erwachsenenalter Ergänzend wird auch im Bereich der Stiefkindadoption von volljährigen Personen eine Änderung vorgeschlagen. Bei einer Stiefkindadoption 11 wird grundsätzlich das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Elternteil und dem Stiefeltern- teil vorausgesetzt, und zwar unabhängig davon, ob das Kind minderjährig (Art. 264c Abs. 2 ZGB) oder volljährig ist (Art. 266 Abs. 2 ZGB). Bei Minderjährigen erscheint das sinnvoll, soll ihnen doch durch die Stiefkindadoption das Aufwachsen in einer Familie mit zwei Elternteilen und mit rechtlicher Absicherung im Sinne eines Kindes- verhältnisses zum Stiefelternteil ermöglicht werden. Anders sieht es aus, wenn das Stiefkind erst im Erwachsenenalter adoptiert werden soll bzw. kann, weil die Stief- kindadoption während der Minderjährigkeit nicht stattgefunden hat (vgl. dazu Ziff. 1.2.2). Mit Blick darauf, dass erwachsene Stiefkinder nicht mehr auf eine intakte, ge- lebte Familie angewiesen sind und ein gemeinsamer Haushalt von Elternteil und Stief- elternteil somit von untergeordneter Bedeutung ist, soll durch das Absehen von einem gemeinsamen Haushalt die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch ehemalige Stiefkinder vom einstigen Stiefelternteil im Rahmen einer Erwachsenenadoption adoptiert werden können. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die rechtliche Bindung zwischen dem Elternteil und der adoptionswilligen Person, also die Ehe oder die ein- getragene Partnerschaft (Art. 264c Abs. 1 ZGB) weiterhin besteht. Von diesen Vo- raussetzungen soll künftig im Rahmen der Erwachsenenadoption abgesehen werden, sofern während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzun- gen der Stiefkindadoption erfüllt waren, und die Adoption soll dennoch ausgespro- chen werden können (Art. 266 Abs. 3 VE-ZGB). Festgehalten werden soll in diesen Fällen aber ausdrücklich daran, dass während der Minderjährigkeit des Kindes ein mindestens einjähriges Pflegeverhältnis bestanden hat. Des Weiteren gilt aber der Verweis auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen zur Adoption Minder- jähriger (Art. 266 Abs. 2 ZGB) auch in diesen Fällen: Auch wenn der gemeinsame Haushalt, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft des Elternteils und der adopti- onswilligen Person im Zeitpunkt des Adoptionsgesuches keine Voraussetzungen mehr sind, so muss das Paar dennoch vorher während mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (Art. 264c Abs. 2 ZGB). Diese Ausführungen gelten sowohl für die Situation der Kinder, die in einer gelebten Paarbeziehung z. B. mittels einer Samenspende gezeugt und in diese hineingeboren wurden wie für die Situation der Stiefkindadoption eines Kindes aus einer früheren Partnerschaft (vgl. Ziff. 1.2.2). Gleichzeitig soll aber das Kindesverhältnis zum Elternteil durch die Stief- kindadoption wie bis anhin nicht tangiert werden. Aus diesem Grund erfolgt ebenfalls eine entsprechende Ergänzung bei den Wirkungen der Adoption (Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 VE-ZGB).
11 Wie im Übrigen allgemein auch bei der gemeinschaftlichen Adoption.
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2.1.3 Übergangsrecht Übergangsrechtlich soll das neue Recht auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Verfahren angewendet werden. Die in Artikel 268a Absatz 3 VE-ZGB vor- gesehene sechsmonatige Frist zur Begründung eines Kindesverhältnisses zur adopti- onswilligen Person beginnt jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorlage zu laufen, da die zuständigen Behörden sich zuerst auf diese neuen Vorgaben einstellen müssen. Weitergehende übergangsrechtliche Regelungen erscheinen nicht notwendig, da die neuen Bestimmungen rückwirkend keine Erleichterungen bringen, betroffene Paare aber sofort mit Einreichung eines Adoptionsgesuches davon profitieren können.
2.2 Weitere geprüfte und verworfene Lösungsansätze 2.2.1 Regelung der Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Kritisiert wird teilweise, dass die Vorgabe, die Zustimmung des leiblichen Elternteils bei der Adoption einzuholen (Art. 265a ff. ZGB) oftmals zu «unnötigen» Interventio- nen im Bereich der Fälle der erleichterten Stiefkindadoption führe. Vorgebracht wird insbesondere, dass es in den vorliegend anvisierten Fällen einer erleichterten Stief- kindadoption nicht angebracht sei, dass die KESB vor der Stiefkindadoption eine Bei- standschaft zur Feststellung der Vaterschaft anordne und die Wunscheltern zur Be- kanntgabe der Daten des «fehlenden Elternteils» bewegen wolle. 12 Dazu kann auf die vom Bundesrat am 26. Juni 2024 verabschiedete Änderung der Zivilstandsverordnung, die am 11. November 2024 in Kraft treten sollen, verwiesen werden. Das Zivilstandsamt wird zwar nach wie vor der KESB die Geburt eines Kin- des melden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Kindesverhältnis nur zu einem El- ternteil besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a Zivilstandsverordnung [ZstV]). 13 Dies rechtfer- tigt sich, damit die KESB prüfen kann, ob und gegebenenfalls welche Schritte im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls einzuleiten sind, namentlich um zu prü- fen, ob eine zweite Elternschaft für das Kind begründet werden kann. Die KESB wird aber nicht automatisch eine Beistandschaft errichten. Vielmehr wird sie mit der Mut- ter oder mit dem Paar Kontakt aufnehmen und eine Einschätzung der konkreten Situ- ation vornehmen. Nur dann, wenn die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme im Einzelfall erforderlich ist, wird eine solche angeordnet. 14
12 JANINA SCHNEIDER/LUCA MARANTA, Formalizing Family: Stiefkindadoption durch Re- genbogenfamilien aus praktischer und rechtstheoretischer Sicht, FamPra.ch 2022, S. 38– 66, S. 53. 13 SR 211.112.2 14 Erläuternder Bericht des Bundesrates vom 26. Juni 2024 zur Revision der Zivilstandsver- ordnung, S. 27. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 309 aZGB im Rahmen der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge (in Kraft seit dem 1. Juli 2014) mit der Begründung gestrichen wurde, dass das Kind nur dann einen Beistand erhalten soll, wenn ein solcher zu seinem Schutz notwendig ist. Bei unverheirateten Müttern sollte dies nicht mehr per se der Fall sein (Botschaft des Bundesrates zur elterlichen Sorge, BBl 2011 9077 S. 9095).
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Entsprechend wird darauf verzichtet, im Rahmen der aktuellen Vorlage eine weiter- gehende Ergänzung vorzuschlagen. In den spezifischen Situationen, in denen künftig eine erleichterte Stiefkindadoption möglich sein wird, wird die KESB mit der notwen- digen Zurückhaltung agieren müssen. Gerade wenn inskünftig ein Verfahren um er- leichterte Stiefkindadoption hängig ist, soll dies für die KESB einen Grund darstellen, den Entscheid betreffend die Stiefkindadoption abzuwarten, anstatt automatisch eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft zu ernennen.
2.2.2 Streichen der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre und Nachweis der «gemeinsamen Familienplanung» als einzige Voraussetzung für die erleichterte Stiefkindadoption Geprüft wurde, ob in den Fällen der erleichterten Stiefkindadoption auf die allgemeine Adoptionsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre bzw. überhaupt auf die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts verzichtet werden könnte. Dies würde aber im Ergebnis zu einer Art originären Elternschaft mittels An- erkennung führen. Mit Blick auf den Auftrag der Motion 22.3382 und die anstehende Revision des Abstammungsrechts, der nicht vorgegriffen werden soll (vgl. Ziff. 1.2.1), wird davon abgesehen. Ausserdem müsste dann ein Nachweis verlangt werden, dass das Kind einer gemein- samen Familienplanung entspricht. Würde eine solche Voraussetzung im Rahmen der erleichterten Stiefkindadoption aufgenommen, so wäre mit einer zusätzlichen Belas- tung der betroffenen Paare im Verfahren und unter Umständen ebenfalls mit Beweis- schwierigkeiten zu rechnen. 15 Es sollte namentlich für jede einzelne von der aktuellen Vorlage betroffene Situation – private Samenspende, (möglicherweise anonyme) Sa- menspende oder weitere im Ausland zulässige fortpflanzungsmedizinische Verfahren, inklusive einer Leihmutterschaft – der zulässige Nachweis definiert werden: z. B. El- ternvereinbarung und Samenspendevereinbarung (in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt?) bei einer privaten Samenspende; Elternvereinbarung und Samen- bzw. Eizellenkaufquittung und Behandlungsvertrag mit der Klinik bei einer anonymen Sa- menspende oder einer Eizellenspende im Ausland; Elternvereinbarung und Leihmut- terschaftsvertrag, wenn das Kind mit einer Leihmutterschaft gezeugt wurde, usw. Dies würde aber dem Sinn und Zweck der aktuellen Vorlage – eine punktuelle und rasch umsetzbare Verbesserung für die erwähnten Situationen zu schaffen– zuwiderlaufen (vgl. Ziff. 1.2.1). Indem an der Voraussetzung festgehalten wird, dass ein Paar seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben muss, sobald die Adoption ausgesprochen wird (Art. 264cbis und Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB) kann von einer stabilen Partnerschaft 16 ausgegangen und eine gemeinsame Familienplanung vermu- tet werden. Ist dies nicht der Fall, dann wird die Partnerin bzw. der Partner des recht-
15 Vgl. auch zum Nachweis einer gemeinsamen Familienplanung die Ausführungen des Bundesgerichts, BGewr 5A_225/2022 vom 21. Juni 2023 und 5A_520/2021 vom 12. Ja- nuar 2022. 16 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption), BBl 2015 877, 901 ff., 925.
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lichen Elternteils trotz gemeinsamem Haushalt unter Umständen kein Gesuch um Stiefkindadoption stellen. Zudem hat der rechtliche Elternteil die Möglichkeit, die Zustimmung zur Stiefkindadoption zu verweigern.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 264c Randtitel Die erleichterte Stiefkindadoption basiert auf der bisherigen Stiefkindadoption, sie soll aber aufgrund ihrer angepassten Voraussetzungen in einer eigenen Bestimmung (Art. 264cbis VE-ZGB) geregelt werden. Damit bekommt die bisherige alleinige Be- stimmung zur Stiefkindadoption in ihrem Randtitel die Ergänzung «im Allgemeinen».
Art. 264cbis Die Voraussetzungen für die erleichterte Stiefkindadoption werden in dieser neuen Bestimmung geregelt. Die erleichterte Stiefkindadoption soll in folgenden Situationen zur Anwendung kommen: – Es geht um Paare, die ihren Kinderwunsch weder durch eine natürliche Zeu- gung noch unter Inanspruchnahme eines in der Schweiz erlaubten fortpflan- zungsmedizinischen Verfahrens erfüllen konnten bzw. wollten. Das Kind wurde daher durch eine private Samenspende, eine (möglicherweise ano- nyme) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsme- dizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft, gezeugt. – Das Kind lebt ab dem Zeitpunkt der Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person (sog. Wunschelternteil). Angesichts der besonderen Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes soll im Interesse der bestmöglichen rechtlichen Absicherung des Kindes die Begründung des Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil rasch erfolgen können, wie auch vom Bun- desgericht und EGMR vorgeschlagen (vgl. Ziff. 1.1.3). Dabei bilden die Vorausset- zungen der Stiefkindadoption nach Artikel 264c ZGB die primäre Grundlage: Das Paar muss entweder verheiratet sein, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Damit möglichst viele Kinder (wie auch Wun- schelternteile) von der erleichterten Stiefkindadoption profitieren können, soll das Paar zwar im Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Haushalt führen, die voraus- gesetzten drei Jahre des gemeinsamen Haushalts können sich aber auch erst danach verwirklichen. Die erleichterte Stiefkindadoption kann frühestens dann ausgespro- chen werden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. auch Art. 268 Abs. 2bis und
Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB; zur Möglichkeit, ausnahmsweise vom Erfordernis des im- mer noch bestehenden gemeinsamen Haushalts abzuweichen, vgl. Art. 268 Abs. 2bis letzter Satz). Zudem darf niemand in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Drittperson gebunden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf auch da- von ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Projekt in Bezug auf das zu adoptie- rende Kind besteht. In diesen Fällen soll künftig − in Abweichung von der allgemei- nen Stiefkindadoption und der gemeinschaftlichen Adoption − auf das Erfordernis des
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einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet werden, also auf die Vorgabe, dass während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt wurde (Art. 264 Abs. 1 ZGB).
Art. 266 Abs. 3 Artikel 266 ZGB betrifft die Erwachsenenadoption, die sowohl in der Form der ge- meinschaftlichen Adoption durch ein verheiratetes Paar als auch der Einzeladoption oder in einer Situation einer Stiefkindadoption, auch wenn das Kind mittlerweile voll- jährig wurde, erfolgen kann. Die vorgeschlagene Anpassung bezieht sich nicht spezi- fisch auf die Fälle erleichterter Stiefkindadoptionen, sondern auf alle Fälle von Stief- kindadoptionen (vgl. Ziff. 1.2.2). Waren während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzun- gen über die Stiefkindadoption erfüllt, so soll bei der Adoption nach der Volljährigkeit vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes des Elternteils und der adoptionswilli- gen Person abgesehen werden können. Ebenso muss die rechtliche Verbindung dieses Paares, also die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft, nicht mehr zwingend beste- hen. Volljährige Personen sind nicht mehr auf das Bestehen eines gemeinsamen Haus- halts und die Bindung von Elternteil und Stiefelternteil angewiesen. Dennoch besteht nicht selten auch weiterhin ein enges Verhältnis gerade zum (ehemaligen) Stiefeltern- teil, das einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht und das auch in einem tatsächlichen Kindesverhältnis seinen rechtlichen Ausdruck finden soll. Der geltende Artikel 266 ZGB verweist in Absatz 3 für die Adoption einer volljähri- gen Person auf die Voraussetzungen für eine Adoption während der Minderjährigkeit und somit auch auf den gemeinsamen Haushalt (Art. 264c Abs. 3 ZGB). Diese Vo- raussetzung kann aber nicht erfüllt werden, wenn die adoptionswillige Person den ge- meinsamen Haushalt mit dem Elternteil des Kindes aufgelöst hat. Dies soll mit Blick auf Sinn und Zweck der Stiefkindadoption in diesen Fällen aber keinen Hinderungs- grund für eine Erwachsenenadoption darstellen. Die Voraussetzungen nach Artikel 266 ZGB Absatz 1 Ziffer 1 und 2 bleiben hingegen anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass die adoptionswillige Person dem Kind während seiner Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung er- wiesen haben muss. Damit wird aber auch klar, dass nicht in allen Fällen, in denen künftig eine erleichterte Stiefkindadoption möglich sein wird, diese aber unterbleibt, ein solche im Erwachsenenalter des Kindes «nachgeholt» werden kann: Fehlt es am einjährigen Pflegeverhältnis, beispielsweise wenn sich der Elternteil und der Stiefel- ternteil zwei Monate nach der Geburt des Kindes getrennt haben, so kann die Adop- tion nicht im Erwachsenenalter nachgeholt werden. Wie bei allen Erwachsenenadop- tionen ist schliesslich weder die Zustimmung des rechtlichen Elternteils, der mit der adoptionswilligen Person einst zusammengelebt hat, noch diejenige eines allfällig zweiten Elternteils, zu dem ein Kindesverhältnis besteht, nötig (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB). Die vorliegende Anpassung soll sich insbesondere bei bestehenden Stiefkind-Stiefel- tern-Verhältnissen positiv auswirken, bei denen ein Begehren um Stiefkindadoption unter altem Recht – vor 2018 – nicht gestellt werden konnte (vgl. Ziff. 1.2.2) und bei
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denen der Stiefelternteil nicht mehr mit dem rechtlichen Elternteil des Stiefkindes zu- sammenlebt.
Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 Handelt es sich um eine Stiefkindadoption, so soll das bisherige Kindesverhältnis zum anderen Elternteil wie auch im geltenden Recht nicht erlöschen (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Da die Adoption des erwachsenen Stiefkindes nun auch möglich sein soll, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft des Paares aufgelöst wurde oder allgemein der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde, ist diese Bestimmung zu er- gänzen. Auch diesfalls soll das Kindesverhältnis zum Elternteil mit der Adoption des volljährigen Kindes durch den Stiefelternteil nicht erlöschen.
Art. 268 Abs. 2bis Das geltende Adoptionsrecht sieht für alle Adoptionsformen vor, dass ein Adoptions- gesuch erst dann eingereicht werden kann, wenn die adoptionswillige Person während mindestens eines Jahres für die Pflege und Erziehung der zu adoptierenden minder- jährigen Person gesorgt hat (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Mit der aktuellen Vorlage soll aber bei der erleichterten Stiefkindadoption auf diese Voraussetzung verzichtet wer- den, damit das Kindesverhältnis zum Wunschelternteil in möglichst zeitlicher Nähe zur Geburt des Kindes begründet werden kann (vgl. Art. 264cbis VE-ZGB). Im Interesse der schnellen rechtlichen Absicherung des Kindes durch zwei Elternteile wird auch eine Änderung des Adoptionsverfahrens vorgeschlagen und namentlich vorgesehen, dass das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption bereits eingereicht werden kann, bevor sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit kann das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption auch dann zeitnah nach der Geburt des Kin- des eingereicht werden, wenn das Paar erst im Verlauf des ersten Lebensjahres des Kindes die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre erfüllt. Hat das Paar bei der Geburt des Kindes beispielsweise zwei Jahre und acht Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, so kann es das Gesuch dennoch bereits kurz nach der Geburt einreichen. Die Adoption kann dann allerdings erst ausgesprochen werden, sobald das Paar drei Jahre zusammengelebt hat. Ausserdem muss bis dahin eine allenfalls neben der faktischen Lebensgemeinschaft noch bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft des Elternteils oder des Stiefelternteils geschieden bzw. aufgelöst sein (Art. 264c Abs. 3 ZGB). So können mehr Kinder und Wunschelternteile von der erleichterten Stiefkindadoption profitieren, als wenn für den während dreier Jahre gemeinsam geführten Haushalt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt würde. Nur ausnahmsweise soll vom Erfordernis des noch bestehenden gemeinsamen Haus- halts im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs abgesehen werden können, sofern die adoptionswillige Person einen begründeten Antrag stellt. Damit erhalten die zuständigen Behörden ein gewisses Ermessen, um in Konstellationen, bei denen eine Verweigerung der erleichterten Stiefkindadoption sehr stossend wäre, diese den- noch auszusprechen. Zu denken ist beispielweise an den Fall eines heterosexuellen Paares, das sich mittels einer Leihmutter im Ausland den Kinderwunsch erfüllt hat. Die Frau des Paares hat
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eine Eizelle gespendet, der Mann ist Samenspender, womit beide genetisch mit dem Kind verwandt sind. Das Kind wurde somit in einer gelebten Paarbeziehung gezeugt und hineingeboren. Trennt sich das Paar nach der Geburt, bevor das Gesuch um er- leichterte Stiefkindadoption eingereicht werden konnte, so bleibt der Mann der ein- zige rechtliche Elternteil. Zur Frau kann jedoch kein rechtliches Kindesverhältnis be- gründet werden. Ausnahmsweise soll eine Behörde in einem solchen Fall die erleichterte Stiefkindadoption dennoch aussprechen können. Oft hat das Verfahren zur Zeugung des Kindes und zur Eintragung des Kindesverhältnisses im schweizeri- schen Personenstandsregister bereits lange gedauert, so dass es besonders stossend wäre, wenn die Stiefkindadoption nun wegen des fehlenden gemeinsamen Haushalts scheitern würde. Allerdings gilt auch in diesen Fällen die Adoptionsvoraussetzung, dass das Paar vorher mindestens während dreier Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben muss. Trennt sich ein Paar nach Einreichen des Gesuchs, aber vor der Adoption, soll die Ausnahme ebenfalls möglich sein. Wenn eine Ausnahme vom ge- meinsamen Haushalt gemacht wird, dann muss in diesen Fällen auch eine Einreichung des Gesuchs am Wohnsitz des adoptionswilligen Elternteils möglich sein (vgl. dazu
Art. 268 Abs. 1 ZGB, der vom Wohnsitz der Adoptiveltern spricht).
Art. 268a Abs. 3 Grundsätzlich darf eine Adoption erst nach einer umfassenden Untersuchung ausge- sprochen werden (Art. 268a Abs. 1 ZGB). Dies gilt nicht nur für gemeinschaftliche Adoptionen eines fremden Kindes oder für Einzeladoptionen, sondern auch für Stief- kindadoptionen. Das Kind, das eine Partnerin oder ein Partner aus einer früheren in die neue Beziehung mitbringt, soll nur dann vom Stiefelternteil adoptiert werden, wenn eine gewisse Sicherheit dafür besteht, dass dieser geeignet ist, die Verantwor- tung für das Kind zu übernehmen und die Stiefkindadoption somit dem Wohl des Kindes dient. Denn es ist zu berücksichtigen, dass viele Stiefkinder bereits einen zwei- ten rechtlichen Elternteil haben, zu dem das Kindesverhältnis bei einer Stiefkindadop- tion erlischt. Zudem verliert das Kind damit auch die rechtliche Beziehung zu den Grosseltern und den weiteren Verwandten dieses Elternteils. Bei der erleichterten Stiefkindadoption ist aber die Ausgangslage eine andere. Im Zeit- punkt der Geburt hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil und lebt bereits mit der adoptionswilligen Person zusammen. Diese besonderen Umstände sollen auch im Rahmen der Abklärung berücksichtigt werden. In diesen Fällen soll insbesondere eine umfassende Eignungsabklärung mit Sozialberichten unterbleiben. Die Untersuchung sollte sich vielmehr auf Umstände beschränken, die zu einer Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts oder gar zu einer Entziehung der elterlichen Sorge führen könnten. In der Regel genügen dafür der behördliche Strafregisterauszug und eine Anfrage an die KESB. Gleichzeitig kann bspw. auch auf die Würdigung der Einstel- lung der Nachkommen der adoptionswilligen Person zur Adoption (Art. 268aquater Abs. 1 ZGB) verzichtet werden. Die Fälle der erleichterten Stiefkindadoption betref- fen Kinder, die in eine bestehende Paarbeziehung und Familie hineingeboren werden. Diesfalls ist auf die Würdigung der Einstellung von allfälligen Nachkommen, die Ge- schwister der zu adoptierenden Person sein können oder sind, unnötig. Es soll in die- sen Fällen daher insgesamt möglich sein, dass innerhalb von sechs Monaten ein Ent- scheid über die Adoption gefällt respektive das Kindesverhältnis zur
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adoptionswilligen Person begründet werden kann. Die vorgesehene Frist von sechs Monaten kann jedoch in denjenigen Fällen nicht gelten, in denen die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts des Paares während dreier Jahre erst später als sechs Mo- nate nach der Einreichung des Gesuchs erfüllt ist. Die Adoption kann immer erst er- folgen, wenn diese Voraussetzung wie überhaupt die Adoptionsvoraussetzungen er- füllt sind.
Schlusstitel Art. 12bbis (neu) In einer neuen Übergangsbestimmung wird festgehalten, dass das neue Recht auf hän- gige Adoptionsverfahren Anwendung findet. Dies betrifft insbesondere die besonde- ren Umstände und Vereinfachungen im Bereich der Verfahren. Sollte ein Gesuch um Stiefkindadoption hängig sein, obwohl die bisherigen Voraussetzungen nach altem Recht eine solche noch nicht zugelassen hätten, soll ebenfalls das neue Recht Anwen- dung finden. Ausgenommen von der Anwendung auf hängige Verfahren ist die neu vorgesehene sechsmonatige Frist, da deren Umsetzung diesfalls nicht verlangt werden kann. Diese Frist soll daher erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorlage beginnen. Den- noch sind die zuständigen Behörden gehalten, Adoptionsgesuche, die den Situationen von erleichterten Stiefkindadoptionen entsprechen und zu einer Etablierung eines Kindesverhältnisses zwischen Kind und Wunschelternteil führen, möglichst rasch zu behandeln.
4 Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat folgende Auswirkungen auf die Kantone: – Die Vorlage hat insofern Auswirkungen auf die Kantone, als mit der erleich- terten Stiefkindadoption eine weitere Adoptionsform eingeführt wird. Da die erleichterte Stiefkindadoption in der Regel nicht zu einer umfangreichen Eig- nungsabklärung führt, wird der Aufwand geringer sein als mit dem bisherigen Verfahren. Zudem wird sich das Volumen der Anträge nicht vergrössern, son- dern von der bisherigen Stiefkindadoption auf die neue Adoptionsform ver- schieben. Die Vorgabe eines behördlichen Entscheides über die Adoption in- nerhalb von sechs Monaten kann möglicherweise zur Folge haben, dass der Aufwand für die Kantone je nach den konkreten Umständen höher ist. – Hinzu kommt ein gewisser Aufwand aufgrund des Anpassungsbedarfs bezüg- lich des Verfahrens und der Formulare. Der zusätzliche Aufwand besteht in- dessen nur so lange, bis diese entsprechend angepasst worden sind.
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– Die Änderung in der Erwachsenenadoption, wonach bei Stiefkindadoptionen volljähriger Personen vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abgesehen werden kann, kann zu einer gewissen Zunahme von Gesuchen führen. Dies in den Fällen, bei denen die Stiefkindadoption bisher daran gescheitert ist, dass der gemeinsame Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil vor Einreichen des Adoptionsgesuchs aufge- löst wurde. Die Zunahme sollte zahlenmässig jedoch nicht ins Gewicht fallen.
4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft Die erleichterte Stiefkindadoption wird eine positive Wirkung auf die Gesellschaft haben, indem Kinder, die im Rahmen eines gemeinsamen Projekts mittels privater Samenspende oder fortpflanzungsmedizinischer Verfahren im Ausland gezeugt wur- den, innert kürzerer Zeit einen zweiten rechtlichen Elternteil erhalten und damit schneller rechtlich abgesichert werden. Gleichzeitig wird soweit möglich sicherge- stellt, dass die Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister klar dokumentiert sind.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 17, wo- nach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sa- che des Bundes ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Regelung von Kindesver- hältnissen im Rahmen von Adoptionen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Der Vorentwurf berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht direkt und widerspricht auch keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Vielmehr kommt die Schweiz damit einer Anforderung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrecht nach, der von der Schweiz verlangt, bei der Regelung der Begründung des Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil eine schnelle rechtliche Absicherung des Kindes sicherzustellen. 18
17 SR 101 18 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) AFFAIRE D.B. ET AUTRES c. SUISSE, nos 58817/15 et 58252/15, § 79, 22 novembre 2022.
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5.3 Erlassform Die Vorlage enthält rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Änderung des ZGB erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Es werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.
5.5 Datenschutz Der Datenschutz ist durch diese Vorlage nicht betroffen.
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