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Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 14. August 2024

Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

SIF-D-28D83401/282

Übersicht

Am 10. Oktober 2022 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen Melderahmen für den automatischen Infor- mationsaustausch über Kryptowerte publiziert. Seither haben sich fast 60 Staa- ten, darunter die Schweiz, politisch zu dessen Umsetzung bekannt. Dazu sind die völkerrechtlichen Grundlagen zu genehmigen und nationalen Grundlagen anzu- passen, damit dem multilateral diskutierten Zeitplan entsprechend 2027 der erste Datenaustausch erfolgen kann. Die Schweiz trägt damit die Entwicklungen im Bereich der Steuertransparenz mit, mit dem Ziel die Reputation und Integrität des Schweizer Finanzplatzes hochzuhalten. Die Vernehmlassung zu dieser Vorlage läuft bis Anfang September 2024. Mit der vorliegenden Vorlage sollen die Partnerstaaten bestimmt werden, mit de- nen die Schweiz Informationen über Kryptowerte austauschen soll. Es wird vor- geschlagen, den AIA über Kryptowerte mit allen Partnerstaaten einzuführen, mit denen der AIA über Finanzkonten umgesetzt wird. Die formelle Aktivierung des AIA über Kryptowerte per 1. Januar 2026 soll dann aber nur in Bezug auf die Staaten effektiv vorgenommen werden, die zu diesem Zeitpunkt interessiert sind und alle Voraussetzungen des Standards erfüllen. Es wird vorgeschlagen, denselben Prüfmechanismus wie für den AIA über Fi- nanzkonten anzuwenden. Diesbezüglich schlägt der Bundesrat vor, diesen zur Entlastung aller involvierten Akteure zu vereinfachen. Die Berichterstattung an die interessierten parlamentarischen Kommissionen erfolgt demnach neu einmal pro Legislatur durch das EFD.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Hintergrund

Seit der Verabschiedung des Standards für den internationalen automatischen Infor- mationsaustauschs über Finanzkonten (AIA-Standard) durch die Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Jahr 2014 haben sich die Finanzmärkte aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung wesentlich weiterentwi- ckelt. Vor diesem Hintergrund erweiterte die OECD den AIA auf Kryptowerte und publi- zierte am 10. Oktober 2022 den neuen Melderahmen für den internationalen automati- schen Informationsaustausch über Kryptowerte (MRK) 1 und die zugehörige multilate- rale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informations- austausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Damit sollen Lücken im Steuertransparenzdispositiv geschlossen und eine Gleichbe- handlung mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden. Der OECD-Rat hat das Regelwerk 2 am 8. Juni 2023 zusammen mit einer Empfehlung 3 verabschiedet, in der er klarstellt, dass der internationale AIA-Standard neu auch den MRK umfasst. Dieser gilt damit als verbindlicher Mindeststandard, der von allen rele- vanten Staaten, d. h. allen Staaten, die Kryptowertedienstleister beherbergen – darun- ter die Schweiz – umzusetzen ist. Mit der Empfehlung werden die relevanten Staaten dazu aufgerufen, den MRK rasch und einheitlich umzusetzen. Als Referenzzeitrahmen gilt der multilateral diskutierte Zeitplan, der grundsätzlich eine Umsetzung per 1. Januar

2026 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2027 vorsieht.

Inzwischen haben sich fast 60 Staaten, darunter die Schweiz, politisch zur Umsetzung des AIA über Kryptowerte bekannt. 4, 5 Es handelt sich hierbei um eine reine Absichts- erklärung. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2024 die Vernehmlassung zur Umsetzungsvorlage er- öffnet. 6 Damit werden die internationalen und nationalen Rechtsgrundlagen für die Um- setzung des MRK geschaffen.

1 Vgl. Crypto-Asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard - OECD 2 OECD, 8. Juni 2023, abrufbar unter: www.oecd.org > Topics > Tax > News > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters - Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard 3 OECD, 8. Juni 2023, abrufbar unter: www.oecd-events.org > Previous Events > OECD Ministerial Council Meeting 2023 > Documents > Recommendation of the Council on the International Standards for Auto- matic Exchange of Information in Tax Matters 4 Liste der Unterzeichnerstaaten, Stand 13. Mai 2024, einsehbar unter: https://www.oecd.org/tax/transpa- 5 Vgl. Medienmitteilung EFD vom 10. November 2023, einsehbar unter: www.efd.admin.ch > Das EFD > Medienmitteilungen > Der internationale automatische Informationsaustausch soll künftig auch Krypto- werte umfassen. 6 Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Krypto- werte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersa- chen (AIAG und AIAV). Die Vernehmlassungsvorlage ist abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehm- lassungen > Laufende Vernehmlassungen > EFD 4/17

1.2 Internationale Entwicklungen

Die zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Staaten) haben das Glo- bal Forum on Transparency and Exchange of Information für Tax Purposes (Global Forum) beauftragt, die effektive und globale Umsetzung des neuen Standards durch die relevanten Partnerstaaten zu gewährleisten. Das Netzwerk der AIA-Partnerstaaten dürfte dabei ein wichtiges Element darstellen. Obwohl die diesbezüglichen Arbeiten noch nicht abgeschlossen wurden, ist davon auszugehen, dass es die Ambition sein wird, den AIA über Kryptowerte rasch unter allen Partnern einzuführen, die ein Inte- resse daran bekunden und die die Voraussetzungen der OECD insbesondere hinsicht- lich der Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen. Die Schweiz hat ein Interesse da- ran, in dieses Netzwerk eingebunden zu sein. Der Grund dafür ist die bereits genannte Reputation und die Tatsache, dass die Schweiz steuerlich relevante Daten von den Partnerstaaten erhalten dürfte.

1.3 Handlungsbedarf und Ziele

Vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen soll mit dieser Vorlage das Ab- kommensnetz der Schweiz für den AIA über Kryptowerte festgelegt werden. Der Aufbau eines angemessenen Netzes an Partnerstaaten für den AIA über Krypto- werte ist ein folgerichtiger Schritt nach der Genehmigung der AIA-Vereinbarung Kryp- towerte durch den Bundesrat und der Eröffnung der Vernehmlassung zur Umsetzung des MRK durch die Schweiz. Mit dem Aufbau eines angemessenen Partnerstaatennet- zes kommt die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung im Bereich der Steuertrans- parenz nach, was entscheidend zum Erhalt der Glaubwürdigkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes beiträgt und für die schweizerischen Anbieter von Krypto- dienstleistungen weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft. Darüber hinaus soll der Prüfmechanismus für den AIA über Finanzkonten auf den AIA über Kryptowerte erweitert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Partner- staaten die Vorgaben der OECD insbesondere an die Vertraulichkeit und Datensicher- heit tatsächlich einhalten, bevor ihnen die Schweiz steuerrelevante Informationen über- mittelt. Zudem soll die Handhabung des Prüfmechanismus zur Entlastung aller invol- vierten Akteure vereinfacht und effizienter ausgestaltet werden. Zu diesem Zweck soll der Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus entsprechend angepasst werden.

1.4 Arbeiten des Global Forum zur Sicherstellung der globalen Umsetzung

Das Global Forum entwickelt derzeit die Grundsätze und Verfahren, die der Bestim- mung der Partnerstaaten dienen, die für die Umsetzung des AIA über Kryptowerte glo- bal von Interesse sind. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an diesen Arbeiten. Sie umfas- sen nachfolgende drei Schritte:

1.4.1 Bestimmung der Jurisdictions of Relevance

In einem ersten Schritt sind die Staaten zu identifizieren, die als relevant gelten, die also Informationen über Kryptowerte übermitteln sollen. Das Global Forum verfügt be- reits über ein etabliertes Verfahren zur Ermittlung der relevanten Staaten, die den AIA über Finanzkonten umsetzen müssen. Für den AIA über Kryptowerte soll ein gleich- wertiges Verfahren eingeführt werden, um die Wirksamkeit des MRK auf der Grundlage gleicher Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. 5/17

Die erste Runde zur Bestimmung der relevanten Staaten wurde im Hinblick auf die im November 2024 stattfindende Plenarsitzung des Global Forum eingeleitet. Das Verfah- ren sieht zwei Kategorien von relevanten Staaten vor: Jene, die für den AIA über Kryp- towerte als unmittelbar relevant gelten und daher aufgefordert werden, sich zu ver- pflichten, den MRK innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen, und jene, die einer «erweiterten Überwachung» unterzogen werden sollen, da sie für den AIA über Kryptowerte möglicherweise bald relevant werden könnten (etwa weil sie über ein für den Krypto-Sektor vorteilhaftes Regulierungssystem verfügen oder sich erst im Auf- bau der für die Umsetzung des MRK erforderlichen Infrastrukturen befinden). Anders als für den traditionellen Finanzsektor gibt es derzeit wenige offizielle Informa- tionen, die Aufschluss darüber geben, zu welchen Staaten und Gebieten CASP eine relevante Verbindung (sog. Anknüpfungspunkt oder «nexus») im Sinne des MRK auf- weisen. Dennoch sind verschiedene Informationsquellen verfügbar, auf deren Grund- lage die für den AIA über Kryptowerte relevanten Staaten bestimmt werden können. Dazu gehören insbesondere (i) offizielle Informationen über für CASP geltende natio- nale Lizenzierungs- oder Regulierungssysteme, (ii) einschlägige Informationen von in- ternationalen Organisationen und (iii) Informationen, die darauf hindeuten, dass ein Staat ein günstiges Umfeld für CASP bietet und damit als attraktiver Standort gilt (güns- tiges rechtliches oder regulatorisches Regelwerk, günstiges Geschäftsumfeld für den Krypto-Bereich, breite Nutzerbasis von Kryptowerten). Mit der rasanten Entwicklung des Krypto-Sektors unterliegen die Informationsquellen jedoch einem steten Wandel, sodass weitere Quellen hinzukommen können. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass derzeit nur begrenzt umfassende und schlüssige Informationen über den Krypto- Bereich zur Verfügung stehen, und diese unterschiedlich vertrauenswürdig sind, wird das Global Forum mit den Staaten, die relevant sein könnten, Kontakt aufnehmen, um mögliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

1.4.2 Commitment-Prozess

Mit diesem Prozess soll sichergestellt werden, dass sich die relevanten Staaten ver- pflichten, den MRK effektiv umzusetzen und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unter- zeichnen. Es ist vorgesehen, dass dieser Commitment-Prozess an der Plenarsitzung des Global Forum im November 2024 verabschiedet und weitere Komponenten wie Regeln für die Ermittlung der Interested Appropriate Partners (nachstehend IAP) ent- halten wird, um den für den MRK als relevant eingestuften Staaten den Austausch im Jahr 2027 zu ermöglichen.

1.4.3 Bestimmung der Interested Appropriate Partners

Das Global Forum kam überein, dass der Prozess für die Definition der IAP und die Überwachung der Austauschbeziehungen beim AIA über Finanzkonten als nützlicher Ausgangspunkt für die Einführung eines IAP-Prozesses beim MRK dienen könnte. Um ein interessierter geeigneter Partner zu werden, muss ein Staat zunächst sein In- teresse bekunden, Informationen über Kryptowerte von einem anderen Staat zu erhal- ten. Das Konzept der «interessierten» Partner ist besonders wichtig, weil die Weige- rung oder Verzögerung eines Staates, den AIA mit einem interessierten Partner einzu- gehen, auf ein mangelndes Engagement bei der Umsetzung des MRK hindeuten kann. Die Reziprozität ist ein fundamentaler Grundsatz für den Austausch von Steuerinfor-

mationen. Im Zusammenhang mit dem AIA über Finanzkonten wird von «interessier- ten» Partnern erwartet, dass sie sich auf einen gegenseitigen Informationsaustausch einlassen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Informationsaustausch im Rahmen des MRK. Ein wesentlicher Bestandteil der IAP-Definition ist die Sicherstellung, dass die Aus- tauschpartner über ausreichende Vertraulichkeits- und Datensicherheitsvorkehrungen verfügen, die vom Global Forum überprüft und als angemessen validiert wurden. Zu- sätzlich zu diesen Voraussetzungen des MRK können die Staaten, die Informationen über Kryptowerte übermitteln, zusätzliche Garantien verlangen, die von den Partner- staaten beachtet werden müssen. Dazu gehören insbesondere die innerstaatliche Da- tenschutzregeln, wonach ein Staat vor der Übermittlung von Informationen im Rahmen des MRK zunächst sicherstellen muss, dass jeder Staat, das diese vertraulichen Steu- erinformationen erhält, bestimmte Datenschutzanforderungen erfüllt (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 6.7).

1.5 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.5.1 Geprüfte Alternativen

Der Ansatz des Global Forum, wonach zur Bestimmung der für den MRK relevanten Partnerstaaten unterschiedliche Informationsquellen berücksichtigt und überprüft wer- den, ist grundsätzlich richtig und wurde in die nachstehenden Überlegungen miteinbe- zogen. Einzig auf eine Informationsquelle abzustellen, ist aus quantitativer und qualita- tiver Sicht nicht zielführend, wie nachstehend aufgezeigt werden soll: Option 1: Bestimmung der Partnerstaaten gestützt auf die Liste der FATF Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Rahmen ihrer Arbeiten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Studie über Virtual Asset Service Providers (VASP; mit diesem Begriff bezeichnet die FATF die Anbieter von Krypto- dienstleistungen, der jedoch nicht mit dem von der OECD verwendeten Begriff der CASP identisch ist) 7 durchgeführt. Auf der Grundlage von frei zugänglichen Daten wur- den 100 VASP nach Handelsvolumen (mehr als 0,25 Prozent des globalen Umsatzes) und Nutzerbasis (über eine Million Kryptowertnutzer) ermittelt. Anschliessend wurden die relevanten VASP auf der Grundlage von drei Kriterien (Einbettung, Registrierung, physischer Standort) einem Staat zugeordnet. Als Ergebnis ist eine Konzentration der Krypto-Märkte feststellbar und 33 Staaten wurden als relevant identifiziert. Die Studie der FATF dient primär dem Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zielt darauf ab, einen Überblick zu geben, wo die mass- geblichen VASP örtlich ansässig sind, um die betroffenen Staaten zur Umsetzung der einschlägigen FATF-Empfehlungen aufzufordern. Zu diesem Zweck erstellt die FATF Listen beider Kategorien von Staaten, d. h solche, in denen bedeutende VASP tätig sind, und solche mit einer bedeutenden Anzahl von Nutzern virtueller Vermögenswerte. Für die Zwecke der Identifikation von Staaten, die meldende CASP nach dem MRK beherbergen, ist jedoch nur die Liste der Staaten relevant, in denen VASP mit bedeu- tendem Handelsvolumen ansässig sind, sodass für die Zwecke des AIA über Krypto- werte zwangsläufig Lücken bestehen würden.

7 Weiterführende Informationen sind abrufbar unter: www.fatf-gafi.org/en/topics/virtual-assets.html 7/17

Option 2: Bestimmung der Partnerstaaten gestützt auf andere Krypto-Studien Weitere internationale Organisationen unternehmen derzeit Schritte, um Staaten mit einem aktiven Krypto-Bereich zu identifizieren, wie etwa die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO), das Financial Stability Board, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Internationale Währungsfonds oder die Welt- bank. 8 Hinzu kommen zahlreiche Studien aus Wissenschaft und Forschung sowie von Analyseunternehmen, die ebenfalls nützliche Informationen über die aktuellen Krypto- Märkte liefern. 9 Relevante Informationen könnten auch in den Peer Review-Berichten des Global Forum enthalten sein. Bei diesen Studien ist jedoch Vorsicht geboten, da die Ergebnisse zweckgebunden sind, teilweise voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad aufweisen (z. B bezüglich Marktsegmentierung). Die auf dieser Grundlage eruierten relevanten Staaten sind daher nie vollständig, sodass später als für den Krypto-Bereich bedeutend eingestufte Staaten fortlaufend berücksichtigt und genehmigt werden müss- ten, was aus schweizerischer Sicht sehr aufwändig wäre. Schliesslich tragen diese Stu- dien Staaten nicht Rechnung, die im Krypto-Bereich zwar unbedeutend sind, aber den- noch am AIA über Kryptowerte teilnehmen wollen. Die Schweiz würde sich dem Vor- wurf der nicht konformen Umsetzung des MRK aussetzen, wenn ihr Netzwerk von Part- nerstaaten lückenhaft wäre. Option 3: Bestimmung der Partnerstaaten gestützt auf deren Commitment Es wäre denkbar, für die Bestimmung der Partnerstaaten nur jene Staaten zu berück- sichtigen, die sich bisher zum AIA über Kryptowerte bekannt haben. Damit würden die early committers erfasst. Die Liste wäre aber unvollständig, da diese Erklärung nicht alle für den Krypto-Bereich relevanten Staaten umfasst. Zahlreiche im globalen Krypto- Ökosystem wichtige Player werden damit ebenso wenig berücksichtigt wie jene Staa- ten, die erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden könnten. CASP sind zudem mobil und könnten allfällige Lücken ausnutzen. Option 4: Bestimmung der Partnerstaaten aufgrund weiterer Faktoren Weitere Faktoren, wie ein günstiges Rechts- oder Regulierungssystem, ein vorteilhaf- tes Geschäftsumfeld oder eine breite Nutzerbasis sind per se nicht geeignet, die Part-

nerstaaten zu bestimmen, können aber wichtige Indikatoren sein, um die Relevanz ge- wisser Staaten für den Krypto-Bereich zu belegen.

1.5.2 Gewählte Lösung

Die gewählte Lösung für die Festlegung der Partnerstaaten der Schweiz unterscheidet zwischen: (1) relevanten Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte per 1. Ja- nuar 2026 umgesetzt werden soll, damit im Jahr 2027 ein erster Datenaustausch ge- stützt auf diese Regelung stattfinden kann (Krypto-Hubs oder Staaten, die Kryptowerte zulassen), und (2) Partnerstaaten, die in den darauffolgenden Jahren relevant werden könnten. Aktiviert werden soll der AIA über Kryptowerte mit diesen Staaten in jedem

8 Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), The crypto ecosystem: key elements and risks, Juli 2023, The crypto ecosystem: key elements and risks (bis.org); Weltbank, Crypto-Assets Activity around the World, März 2022, Crypto-Assets Activity around the World: Evolution and Macro-Financial Drivers | Policy Research Working Papers (worldbank.org).

Fall nur sofern diese die Voraussetzungen der OECD für diesen AIA erfüllen, also als IAP gelten. Der Bundesrat schlägt daher vor, unter Vorbehalt der Genehmigung der völkerrechtli- chen und innerstaatlichen Rechtsgrundlagen sowie der Durchführung der parlamenta- rischen Genehmigungsverfahren das Netzwerk der Schweiz für den AIA über Krypto- werte mit potenziell 111 Partnerstaaten vorzusehen. Ferner soll der Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über Finanzkonten 10 auch auf den AIA über Kryptowerte anwendbar sein.

1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Es wird verwiesen auf den erläuternden Bericht zur Vernehmlassung über die Geneh- migung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinba- rung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.

2 Rechtsvergleich

Es wird verwiesen auf den erläuternden Bericht zur Vernehmlassung über die Geneh- migung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinba- rung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die beantragte Neuregelung sieht drei Aspekte vor:

1. Umsetzung des AIA mit relevanten Partnerstaaten per 1. Januar 2026

Da die Arbeiten des Global Forum zur Bestimmung der IAP noch nicht abgeschlossen sind, soll der AIA über Kryptowerte im Grundsatz mit allen Partnerstaaten eingeführt werden, mit denen bereits der AIA über Finanzkonten umgesetzt wird. Die formelle Ak- tivierung des AIA über Kryptowerte per 1. Januar 2026 soll dann aber nur in Bezug auf jene Staaten effektiv vorgenommen werden, die zu diesem Zeitpunkt vom Global Forum als IAP identifiziert worden sind. Diese Vorgehensweise erlaubt es, den AIA über Kryp- towerte mit den relevanten Partnerstaaten rechtzeitig ab 2026 einzuführen, obwohl diese zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Dabei wird es sich voraussichtlich um die Staaten handeln, mit denen der AIA über Finanzkonten seit mehreren Jahren ohne Schwierigkeiten praktiziert wird. Bei diesem Ansatz besteht im Grundsatz Gewähr dafür, dass die Partnerstaaten die für den AIA über Finanzkonten vorgeschriebenen Prüfungen (insb. Vertraulichkeit und Datensicherheit) durchlaufen haben und geklärt ist, wie sie am AIA teilnehmen (rezip- rok bzw. nichtreziprok).

10 BBl 2018 39 9/17

Wie beim AIA über Finanzkonten wird die Schweiz ihr Netzwerk von Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte zu einem späteren Zeitpunkt erweitern können, wenn weitere IAP hinzukommen.

2. Umsetzung mit Partnerstaaten in den Folgejahren

Gewisse Staaten, darunter China und Saudi-Arabien, die zum Netzwerk der Schweiz des AIA über Finanzkonten gehören, nehmen derzeit nicht am Kryptomarkt teil, weil sie Kryptowerte verbieten oder restriktiv handhaben. Diese Staaten dürften deshalb vorerst auch nicht am AIA über Kryptowerte teilnehmen. Sie werden jedoch gleichwohl vom Global Forum auf ihre Relevanz hinsichtlich dieses AIA überprüft. Die Schweiz soll des- halb die nötige Flexibilität bewahren, um auf internationale Entwicklungen zu reagieren. Wie beim AIA über Finanzkonten soll sie deshalb ihr Netzwerk von Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte zu einem späteren Zeitpunkt erweitern können, wenn er- sichtlich ist, dass weitere Staaten vom Global Forum als relevant bezeichnet werden respektive als IAP gelten. Es ist denkbar, dass einer dieser Staaten seine Haltung in Bezug auf Kryptowerte kurz- fristig ändert und entsprechende Verbote oder Restriktionen aufhebt. Sollte ein Staat vor der Verabschiedung der Botschaft eine krypto-freundliche Haltung einnehmen, müsste die Möglichkeit bestehen, ihn in den aktualisierten Bundesbeschluss der Staa- ten aufzunehmen, mit denen der AIA über Kryptowerte ab 2026 eingeführt werden soll.

3. Erweiterung des Prüfmechanismus auf den AIA über Kryptowerte

Um sicherzustellen, dass die Partnerstaaten der Schweiz die Vorgaben der OECD ins- besondere an die Vertraulichkeit und Datensicherheit tatsächlich einhalten, bevor ihnen die Schweiz steuerrelevante Informationen übermittelt, hat das Parlament im Rahmen der Einführung des AIA über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten am 6. Dezem- ber 2017 einen Prüfmechanismus beschlossen. Demnach muss der Bundesrat im Hin- blick auf den Austausch von steuerrelevanten Informationen prüfen, ob die Partner- staaten die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für den AIA über Finanzkonten erfüllen.

3.2 Ausnahmen in Bezug auf einzelne Staaten

Die USA haben angekündigt, den AIA über Kryptowerte voraussichtlich über bilaterale Abkommen umzusetzen. Die Schweiz möchte ein solches Abkommen mit den USA abschliessen. Das diesbezügliche Verhandlungsmandat ist Gegenstand einer separa- ten Vorlage, weshalb die USA in der vorliegenden Vorlage nicht erfasst sind. Gegenüber Russland haben die Schweiz und zahlreiche gleichgesinnte Staaten den AIA über Finanzkonten gestützt auf den Ordre-Public-Vorbehalt ausgesetzt. Derzeit ist un- klar, ob Russland den AIA über Kryptowerte umsetzen wird, weshalb vorgeschlagen wird, Russland so lange nicht zu berücksichtigen, als auch der AIA über Finanzkonten mit Russland ausgesetzt ist. Grundsätzlich dürfte zukünftig die Suspendierung des AIA über Finanzkonten auch die Suspendierung des AIA über Kryptowerte (und umgekehrt) zur Folge haben, weil beide Regelwerke gleichermassen auf den Grundsätzen des Amtshilfeübereinkommens beruhen, sodass sich die Nichteinhaltung der grundlegenden Voraussetzungen der OECD zwangsläufig auf alle Arten des automatischen Informati- onsaustauschs auswirkt.

3.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen sowie Umsetzungsfragen

An dieser Stelle wird vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im erläu- ternden Bericht zur Vorlage über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinba- rung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bun- desgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informati- onsaustausch in Steuersachen verwiesen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Bundesbeschlüsse

Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte legt nicht fest, mit welchen Staaten Informationen ausgetauscht werden. Wie bei der AIA-Vereinbarung Finanzkonten sollen die teilneh- menden Staaten auf bilateraler Basis entscheiden, mit welchen anderen teilnehmen- den Staaten sie diese Informationen automatisch austauschen möchten. Die Aktivie- rung erfolgt bilateral mittels der entsprechenden Notifikation gegenüber dem Depositar (OECD bzw. Sekretariat des Koordinierungsgremiums), so dass die Schweiz grund- sätzlich für jeden Partnerstaat einzeln über die Einführung des AIA über Kryptowerte wird entscheiden können. Die Bundesbeschlüsse, auf deren Grundlage der AIA über Kryptowerte mit den Part- nerstaaten eingeführt werden soll, folgen dem Muster betreffend den AIA über Finanz- konten. Im Unterschied dazu sollen die potenziellen Partnerstaaten aus verfahrensöko- nomischen Gründen in zwei Bundesbeschlüssen zusammengefasst werden, sodass die vorgeschlagenen Staaten nicht einzeln behandelt werden müssen. Ferner soll der Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus vom 6. Dezember 2017 dahingehend angepasst werden, als er künftig auch auf die Partnerstaaten für den AIA über Krypto- werte anwendbar ist.

4.1 Bundesbeschluss über die Einführung des AIA über Kryptowerte mit

relevanten Partnerstaaten per 1. Januar 2026 Der erste Bundesbeschluss umfasst alle Staaten, die sich entweder verbindlich zur Umsetzung des MRK verpflichtet haben, für den Krypto-Bereich relevant sind (indem sie meldende CASP beherbergen oder als weltweit relevanter Krypto-Hub fungieren) oder eine «krypto-freundliche» Haltung einnehmen. Mit dem Bundesbeschluss über die Einführung des AIA über Kryptowerte mit relevan- ten Partnerstaaten ab 2026 ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung Kryptowerte mitzuteilen, dass die Staaten, die Gegenstand dieser Vorlage bilden und die Voraussetzungen der OECD erfüllen, in die Liste der Partnerstaaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA über Kryptowerte umsetzen will (Art. 1 Bst. a VE BB). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Kryptowerte mit den jeweiligen Partnerstaaten ausge- tauscht werden, sobald sie die Voraussetzungen der OECD erfüllen (Art. 1 Bst. b VE BB). Erst mit der bilateralen Aktivierung des AIA werden die CASP verpflichtet, Infor- mationen über relevante Transaktionen von in Partnerstaaten steuerlich ansässigen Kryptowertnutzerinnen und -nutzern nach Massgabe des MRK zu sammeln und der zuständigen Behörde zu melden.

Nach Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung 11 genehmigt das Parlament die Auf- nahme der relevanten Staaten in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryp- towerte mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum un- terstellt ist.

4.2 Bundesbeschluss über die Einführung des AIA über Kryptowerte mit

Partnerstaaten in den Folgejahren Mit dem Bundesbeschluss über die Einführung des AIA über Kryptowerte mit zukünftig relevanten Partnerstaaten, der inhaltlich dem vorgenannten Bundesbeschluss ent- spricht, soll das Parlament den Grundsatzentscheid fällen, ob diese Staaten, in denen Kryptowerte derzeit verboten sind oder restriktiv behandelt werden, im Hinblick auf eine mögliche zukünftig krypto-freundliche Haltung bereits im jetzigen Zeitpunkt berücksich- tigt werden sollen. Da der zweite Bundesbeschluss dieselbe Struktur aufweist wie der erste Bundesbe- schluss, kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen werden.

4.3 Bundesbeschluss über die Änderung des Prüfmechanismus

Die Resultate dieser Prüfung sind in einem Bericht zusammenzufassen und den zu- ständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation zu unterbreiten. Aus Gründen der Kohärenz erscheint es sinnvoll, die Partnerstaaten für den MRK den- selben Kontrollmechanismen zu unterstellen wie die Partnerstaaten für den AIA über Finanzkonten. Im Hinblick auf die Durchführung des jährlichen automatischen Informa- tionsaustauschs über Kryptowerte mit den vom Parlament genehmigten und vom Bun- desrat notifizierten Partnerstaaten soll daher der für den AIA über Finanzkonten vom Parlament 2017 eingeführte Prüfmechanismus künftig auch auf die Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte anwendbar sein. Damit soll der Bundesrat vor dem Daten- austausch nochmals prüfen, ob die Partnerstaaten die Voraussetzungen für den Aus- tausch von Informationen über Kryptowerte einhalten. Erforderlichenfalls kann der Bun- desrat die im Abkommen vorgesehenen Massnahmen ergreifen, wie etwa die Suspen- dierung des Datenaustauschs gegenüber einem fehlbaren Partner. Im Hinblick auf die Aktivierung des AIA über Kryptowerte wird eine sorgfältige und ge- naue Überprüfung der einzelnen Partnerstaaten erforderlich sein, so dass sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Partnerstaaten alle Voraussetzungen der OECD erfüllen. Aus diesem Grund soll der Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standard- konformen Umsetzung des AIA durch Partnerstaaten auch für den AIA über Kryptowerte anwendbar sein. Zur effizienteren und sparsameren Umsetzung des Prüfmechanismus werden ferner ver- schiedene nachstehend erläuterte Änderungen vorgeschlagen. Mit diesen Massnahmen ist eine fortlaufende Information auf der Grundlage eines schlanken Verfahrens gewähr- leistet, das sowohl den Bundesrat und die Verwaltung als auch die parlamentarischen Kommissionen entlastet.

11 SR 101 12/17

Der totalrevidierte Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus wird daher dem Parla- ment ebenfalls unterbreitet. Titel Der Titel des Bundesbeschlusses wird vor dem Hintergrund der Erweiterung auf Krypto- werte geändert.

Art. 1 Absätze 1 und 2 werden aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs mit dem Hin- weis auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte und auf das Sekretariat des Koordinierungs- gremiums der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ergänzt. Ferner wird explizit in den Bun- desbeschluss aufgenommen, dass für die Prüfungen vorab auf die Informationen der OECD abgestellt wird. Der Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus für den AIA über Finanzkonten und für den AIA über Kryptowerte sieht folgende Prüfkriterien vor: (i) Vorhandensein von wirksamen Rechtsgrundlagen, welche die Grundsätze für den AIA enthalten (Vertrau- lichkeit, Spezialität); (ii) Sicherstellung der Vertraulichkeit und Schutzvorkehrungen für die Sicherheit der ausgetauschten Daten; (iii) angemessenes Netzwerk von Partner- staaten; (iv) keine Negativmeldungen beim OECD-Sekretariat; (v) keine Umstände, die dem (schweizerischen) Ordre-Public entgegenstehen; (vi) keine schweren Menschen- rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch. Die Prüfkriterien sind allgemein formuliert und stellen sicher, dass die im Amtshilfe- übereinkommen festgelegten Grundsätze der steuerlichen Amtshilfe bzw. des Informa- tionsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden überprüft werden können. Ob- wohl die AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Be- zug auf die auszutauschenden Informationen auf unterschiedlichen Konzeptionen be- ruhen, treffen die Kriterien des Prüfmechanismus grundsätzlich den Kern beider Re- gelwerke und sind daher entsprechend anwendbar. Absatz 3 stellt klar, dass die Prüfung der Partnerstaaten wie bisher grundsätzlich risiko- basiert erfolgt. Für die Bestimmung, ob von einem Partnerstaat für den AIA ein Risiko ausgeht, wird auf die Informationen der OECD und die Einschätzungen des Eidgenössi- schen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) abgestellt. Sollen mit ei- nem Partnerstaat zum ersten Mal Informationen über Finanzkonten oder Kryptowerte ausgetauscht werden, so wird er vor dem Datenaustausch umfassend überprüft. Absatz 4 präzisiert, dass wenn Zweifel an der standardkonformen Umsetzung des AIA durch einen Partnerstaat bestehen oder die OECD Massnahmen gegen einen Staat ver- anlasst hat, das EFD zusätzliche eigene Abklärungen vornehmen muss. Dabei wird pri- mär auf die Analysen und Informationen der OECD abgestellt, da sich diese Quellen als

die zuverlässigsten und vollständigsten erwiesen haben. Sollten für bestimmte Partner- staaten Indizien bestehen (z. B. rechtliche oder technische Schwierigkeiten bei der Um- setzung, Datensicherheitsvorfälle, Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem AIA), die auf allfällige Anwendungsprobleme beim AIA hinweisen, müsste die Situ- ation im Rahmen einer vertieften Prüfung unter Berücksichtigung aller möglichen Quel- len geklärt werden. Es ist zu beachten, dass der Prüfmechanismus nicht der Vornahme einer allgemeinen Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschenrechte in den Partnerstaaten dient, sondern entsprechend dem Zweck der Abkommen auf die Stan- dardkonformität der rechtlichen und praktischen Umsetzung des AIA beschränkt ist.

Art. 2 Absatz 1 schreibt vor, dass das EFD die zuständigen parlamentarischen Kommissionen jeweils vor der Durchführung des Informationsaustauschs über die Ergebnisse der Prü- fungen, über relevante Entwicklungen und über allfällige seitens der Schweiz gegenüber einem Partnerstaat getroffene oder zu treffende Massnahmen informiert werden. Nach Absatz 2 müssen Ereignisse, die sich wesentlich auf den AIA auswirken oder aus- wirken könnten (z. B. Gegebenheiten in einem Partnerstaat, die gegen den schweizeri- schen Ordre Public verstossen oder ein Datensicherheitsvorfall in einem Partnerstaat, der Auswirkungen auf die Schweiz hätte), den zuständigen parlamentarischen Kommis- sionen umgehend gemeldet werden.

Art. 3 Neu soll der Bundesrat den zuständigen parlamentarischen Kommissionen alle vier Jahre einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen unterbreiten. Dabei handelt es sich um eine Konsultation nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, 12 in deren Rahmen die Kommissionen im Einzelfall und für künftige Prüfungen Empfehlungen aus- sprechen können. Konkrete Missstände, die zur Suspendierung des einen AIA gegenüber einem fehlba- ren Partnerstaat führen, sollten auch die Aussetzung des anderen AIA zur Folge haben. Dies ist sachlich begründet, da beide Formen des AIA auf dem Amtshilfeübereinkom- men und den darin verankerten Grundsätzen beruhen, die in den Prüfkriterien zum Ausdruck kommen. So wäre bei Verletzungen der Vertraulichkeit und der Datensicher- heit davon auszugehen, dass die im Rahmen beider AIA-Vereinbarungen ausge- tauschten Informationen in gleicher Weise betroffen sind. Gleich verhält es sich beim Vorliegen von Umständen, die unter Berufung auf den Ordre-Public-Vorbehalt zur Aus- setzung des Datenaustauschs führen, da nicht davon auszugehen ist, dass diese Um- stände nur beim einen AIA festgestellt werden, sondern sich generell auf den steuerli- chen Informationsaustausch auswirken. Informationsaustauschvereinbarungen wie das Amtshilfeübereinkommen und Arti- kel 26 des OECD-Mustersteuerabkommens (und die entsprechenden Kommentare 13) sehen vor, dass Staaten nicht verpflichtet sind, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung oder Weiterverwendung gegen den Ordre Public verstossen würde. Die- ser Grundsatz ist – wie bei der AIA-Vereinbarung Finanzkonten – in der AIA-Vereinba- rung Kryptowerte anerkannt. Im Kommentar zu Abschnitt 5 Absatz 1 wird ausgeführt, dass «Informationen nicht an einen anderen Staat weitergegeben werden müssen, wenn die Weitergabe der Informationen gegen den Ordre public des Staates verstos- sen würde, der die Informationen übermittelt. Ein Partnerstaat kann verlangen, dass die übermittelten Informationen nicht in Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe oder zu Folter oder an- deren schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten (z. B. bei durch politi- sche, rassistische oder religiöse Verfolgung motivierte Steuerprüfungen), wenn der In- formationsaustausch gegen den Ordre public des die Informationen übermittelnden Staates verstossen würde».

12 SR 171.10 13 Model Tax Convention on Income and on Capital: Condensed Version 2017 | READ online (oecd-ili- brary.org) 14/17

Art. 4 Da der Prüfmechanismus einer Totalrevision unterzogen wird, ist der bisherige Bundes- beschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Fi- nanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019 aufzuheben.

5 Auswirkungen

Diese Vorlage wird keine zusätzlichen Auswirkungen entfalten, die über jene der in Ver- nehmlassung befindlichen Vorlage zu den internationalen und internen Rechtsgrundla- gen hinausgehen. Detaillierte Angaben hierzu sind in der Vorlage zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen dargelegt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage zur Bestimmung der Partnerstaaten für den MRK hat keine Auswirkungen auf die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, so insbesondere auf die Doppelbesteuerungsabkommen mit den Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte eingeführt wird. Das Amtshilfeübereinkommen bildet die Rechtsgrundlage für den Informationsaus- tausch auf Ersuchen nach dem OECD-Standard. Dadurch können mit allen neuen Part- nerstaaten steuerrelevante Informationen über Kryptowerte auch auf Ersuchen ausge- tauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen anwendbar ist. Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert.

6.2 Verfassungsmässigkeit

Wie der AIA über Finanzkonten stellt auch der AIA über Kryptowerte einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Artikel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität von in- und ausländischen Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, der internationalen Ak- zeptanz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes darstellt. Ferner werden die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichtigungsrechte sowie der Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die in Artikel 19 AIAG konkretisierte Rechtsweggarantie für die vom Datenaustausch betroffenen Personen erfüllt. Für weitere Einzelheiten wird auf den erläuternden Bericht zur Vernehmlassung über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA- Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen ver- wiesen.

6.3 Erlassform

Die Bundesbeschlüsse über die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sind gemäss Artikel 163 Ab- satz 2 BV von der Bundesversammlung mit einfachem, nicht dem Referendum unterste- henden Bundesbeschluss zu genehmigen. Mangels einer gesetzlichen Regelung, auf deren Grundlage die Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte ab 2026 ein- geführt werden soll, bestimmt werden, müssen diese vom Parlament mittels einfachen Bundesbeschlüssen genehmigt werden. Einfache Bundesbeschlüsse sind auch ohne ausdrückliche Erwähnung in einem Bun- desgesetz zulässig, wenn diese Beschlüsse keinen rechtsetzenden Inhalt aufweisen. Diesfalls ergibt sich die Handlungsform des einfachen Bundesbeschlusses unmittelbar aus der Bundesverfassung selbst. Beim MRK soll das Parlament die Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte somit gestützt auf Artikel 163 Absatz 2 BV mit einfachen Bun- desbeschlüssen genehmigen, ohne dass diese Handlungsform explizit im AIAG festge- halten wird. Dies ist unproblematisch, weil die Bestimmung der Partnerstaaten für den AIA über Kryptowerte lediglich ein Rechtsanwendungsakt bildet.

6.4 Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buch- stabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaf- fung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Grundlage für die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

6.7 Datenschutz

Das Global Forum hat die Prüfung der Vertraulichkeit und der Vorkehrungen zur Daten- sicherheit (Confidentiality and Data Safeguard-Assessment; CDS) vor dem Datenaus- tausch in 114 Partnerstaaten durchgeführt. Es handelt sich dabei um eingehende Prü- fungen auf der Grundlage der Referenzkriterien und der spezifischen Methodologie. 14 Partnerstaaten, die als Ergebnis der Prüfung keine Empfehlungen oder nur unverbindli- che Empfehlungen (mit denen Verbesserungspotenzial aufgezeigt wird) erhalten haben, erfüllen die Voraussetzungen für den reziproken AIA über Kryptowerte. Partnerstaaten, deren Datensicherheitsdispositiv jedoch ernsthafte Mängel aufweist und entsprechende verbindliche Empfehlungen erhalten haben, dürfen nur in nichtreziproker Weise am AIA teilnehmen, solange sie keine substanziellen Verbesserungen vorgenommen haben, die vom Global Forum validiert worden sind. Somit ist im Rahmen der AIA-Vereinbarung

14 Siehe confidentiality-data-safeguards-assessments-tor.pdf (oecd.org) 16/17

Kryptowerte gewährleistet, dass nur jene Partnerstaaten Informationen erhalten, die im- stande sind, den AIA über Kryptowerte standardkonform umzusetzen und insbesondere die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Daten zu garantieren. Da die teilnehmenden Staaten und Gebiete unterschiedliche Anforderungen an den Da- tenschutz haben, sieht der Standard ausserdem vor, dass die Partnerstaaten die Ein- haltung ihrer nationalen Datenschutzgesetze als zwingende Voraussetzung für die Um- setzung des AIA verlangen können. Dazu müssen sie diese Anforderungen dem Sekre- tariat des Koordinierungsorgans mitteilen. Bei der bilateralen Aktivierung des AIA ver- pflichten sich die Partnerstaaten, die in der Mitteilung des jeweiligen Staates genannten Datenschutzanforderungen zu erfüllen. Verschiedene der für den AIA über Kryptowerte vorgeschlagenen Staaten stehen nicht auf der vom Bundesrat erstellten Liste der Staa- ten, die ein angemessenes Datenschutzniveau bieten (Anhang 1 zur Datenschutzver- ordnung vom 31. August 2022; DSV 15). Die Übermittlung von Personendaten im Rah- men des AIA kann dennoch in Betracht gezogen werden, wenn ein angemessener Da- tenschutz durch eines der in Artikel 16 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (DSG)16 vor- gesehenen Instrumente gewährleistet ist. Beim AIA kann ein angemessener Daten- schutz durch einen (zusätzlichen) völkerrechtlichen Vertrag sichergestellt werden. Die- ser dem Abkommen innewohnende Mechanismus kommt einem Datenschutzabkom- men im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich, der ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a DSG garantiert. Zu diesem Zweck wird die Schweiz im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA- Vereinbarung Kryptowerte eine Notifikation zum Datenschutz an das Sekretariat des Ko- ordinierungsgremium übermitteln. Wie beim AIA über Finanzkonten 17 sind in dieser No- tifikation die datenschutzrechtlichen Grundsätze festgelegt, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten, der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten und das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung. Nimmt ein Staat die Schweiz in seine Liste der AIA-Partnerstaaten auf, verpflichtet sich dieser Staat in verbindlicher Weise, im bilateralen Verhältnis die in der Notifikation bekanntgegebe- nen schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten.

15 SR 235.11 16 SR 235.1 17 AS 2017 3533. 17/17

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