Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitsschutz
Bern, 4. Februar 2025
Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Für die berufliche oder gewerbliche Verwendung von bestimmten Chemikalien schreibt die Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten be- sonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoredukti- ons-Verordnung; ChemRRV; SR 814.81) eine Fachbewilligung vor, die in departementalen Verordnungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössi- schen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) präzisiert sind. Personen, die beruflich oder gewerblich bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verwen- den, müssen eine Prüfung ablegen oder Ihre Kenntnisse nachweisen können. Das EDI ist zuständig für die: 1. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB, SR 814.812.31); 2. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S, SR 814.812.32); 3 Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Bega- sungsmitteln (VFB-B, SR 814.812.33). In diesen Verordnungen werden unter anderem die Einzelheiten zu den notwendigen Fähig- keiten und Kenntnissen sowie die weiteren Modalitäten zum Erwerb der Fachbewilligungen geregelt. Das UVEK betreut weitere Fachbewilligungen, die die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen und die bereits revidiert wurden. Diese sol- len am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Mit den geplanten Totalrevisionen soll insbesondere die Aufsicht über die an der Fachbewilli- gungsausbildung beteiligten Stellen neu geregelt und die Weiterbildungspflicht für Fachbewil- ligungsinhaber konkretisiert werden. Bisher wurden die Angebote der Trägerschaften zur Weiterbildung kaum genutzt und es be- stand keine Pflicht, Weiterbildungen zu absolvieren. Bei Annahme der Revision müssen sich Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen künftig binnen fünf Jahre bei einer aner- kannten Weiterbildungsstelle weiterbilden, um die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung um fünf Jahre zu verlängern. Die Aufsicht über die Prüfungsstellen, die Prüfungen zum Erwerb der EDI Fachbewilligungen durchführten, oblag bisher zwei Trägerschaften, bestehend aus den fachlich betroffenen Be- rufsverbänden der Branche der Schädlingsbekämpfer und der Badbranche. Eine Evaluation
des BAG hat ergeben, dass die Abstimmung zwischen den einzelnen Verbänden hinsichtlich der Anforderungen an die Fachbewilligungsprüfungen herausfordernd ist, was zu einem un- einheitlichen Vollzug geführt hat. Um einen einheitlichen Vollzug der Fachbewilligungsprüfun- gen gewährleisten zu können, soll künftig das BAG die Aufgaben der Trägerschaft wahrneh- men, wobei es durch die bisherigen Fachbewilligungsausschüsse begleitet wird. So soll ge- währleistet werden, dass die Prüfungen die praktischen Anforderungen möglichst aller be- troffenen Kreise abbilden.
Ausgangslage und Inhalt der Vorlage
Viele bisherige Artikel der Verordnungen in der Zuständigkeit des EDI sind von Anpassungen betroffen und es wurden neue Bestimmungen geschaffen, weshalb Totalrevisionen notwen- dig sind.
1. Konkretisierung der Weiterbildungspflicht
In der heute geltenden Fassung von Artikel 10 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduk- tion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitun- gen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) wird eine allgemeine Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber und -inhaberinnen vorgegeben. Präzise Vorgaben, wie diese Pflicht zu erfüllen ist, bestehen bisher nicht.
Mit der Verabschiedung des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel (PSM) des Bundesrats vom 6. September 2017 hat sich die Ausgangslage geändert: Ziel des Aktionsplans war und ist es, die Risiken, die sich aus der Anwendung von Pestiziden ergeben, zu halbieren. Zum Errei- chen dieses Ziels wurden verschiedene Massnahmen formuliert, die u.a. zu Rechtsrevisionen der ChemRRV und der Fachbewilligungsverordnungen des UVEK zur beruflichen und ge- werblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führten.
Mit der revidierten Fassung der ChemRRV (AS 2022 788), die am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, können die zuständigen Departemente bei Bedarf die Einzelheiten der obligatorischen Weiterbildungen regeln, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, Inhalts und Bedingungen so- wie bezüglich der Anerkennung und Kontrolle der Weiterbildungseinrichtungen (Art. 10 Abs. 2 der revidierten ChemRRV). Die Gültigkeitsdauer einer Fachbewilligung des UVEK zur An- wendung von PSM wird auf 5 Jahre festgelegt und Personen, die diese Fachbewilligung ver- längern möchten, müssen neu alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren (Art. 9 Abs. 2 ChemRRV). Die Weiterbildungspflicht für die drei Fachbewilligungen des EDI soll entspre- chend konkretisiert werden.
2. Neugestaltung der Aufsicht über die Fachbewilligungen des EDI
Das BAG hat 2018/2019 eine Evaluation zum Nutzen, zur Organisation der Fachbewilligungs- prüfungen und zur Einführung der Weiterbildungspflicht für die VFB-DB durchgeführt1. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Abstimmung zwischen den einzelnen Verbänden hinsichtlich der Anforderungen an die Fachbewilligungsprüfungen herausfordernd ist, was zu einem un- einheitlichen Vollzug geführt hat. Es wurde daher im Evaluationsbericht empfohlen, dass das BAG die Situation der Trägerschaft klären soll.
Um künftig einheitliche Anforderungen und Rahmenbedingungen für die Fachbewilligungs- prüfungen sicherzustellen, bedarf es einer Neugestaltung der Aufsicht über die Fachbewilli- gungsausbildung, resp. insbesondere über die Prüfung. Die Funktion der Trägerschaft über- nimmt künftig das BAG. Gleichzeitig wird die Fachbewilligungsausbildung von einem Fachbe- willigungsausschuss begleitet, der das BAG unter anderem zu Fragen der Ausbildung berät. Mit dem Einbezug der bereits bestehenden beiden Fachbewilligungsausschüsse soll sicher- gestellt werden, dass sowohl die Anliegen der Badbranche und der Branche der Schädlings- bekämpfer als auch des kantonalen Vollzugs und weiterer interessierter Kreise in die Ausbil- dung einfliessen können.
3. Haltung der betroffenen Kreise
Eine Konkretisierung der Weiterbildungsverpflichtung und die Einführung der neuen Auf- sichtsstruktur begrüssten im Rahmen einer Vorkonsultation die Mehrheit der direkt beteiligten Verbände und Institutionen. Es wurden Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmer, kantonale Fach- stellen, Kursanbieter (Prüfungsstellen) und weitere Fachpersonen befragt.
Siehe Evaluationsberichte Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz: 2018–2019 Evaluation der Wirkung der Fachausbildung im Bereich der Badewasserdesinfektion
4. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die
Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB; SR 814.812.31) ... 14 4.4 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen
5. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die
allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S; SR 814.812.32) ... 27 5.5 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen
6. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die
Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B; SR 814.812.33) ... 32 6.5 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen 6.9 Anhang 1: Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse (angepasste Bestimmung) 34
Abkürzungsverzeichnis
Begriffe und Abkürzungen Definition
Aktionsplan PSM Aktionsplan des Bundesrates vom 6. September
2017 zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln
BAG Bundesamt für Gesundheit
ChemRRV Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegen- ständen (SR 814.81)
EDI Eidgenössisches Departement des Innern
Fachbewilligungsinhaber Personen mit einem gültigen Kenntnisnachweis, der zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit be- rechtigt.
Kenntnisnachweise Möglichkeiten zum Nachweis von Kenntnissen, die zu fachbewilligungspflichtigen Tätigkeiten berechti- gen: Bestandene Fachbewilligungsprüfung, Bewilli- gungen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten, anerkannte Ausbildungen aus der Schweiz oder EU/EFTA-Mit- gliedstaaten und vom BAG anerkannte Berufser- fahrung.
PSM Pflanzenschutzmittel
TBDV Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugängli- chen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11)
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation
VBP Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehr- bringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (SR 813.12)
VFB Die drei Verordnungen des EDI über die Fachbe- willigung für die berufliche und gewerbliche Ver- wendung von Bioziden im Bereich Badewasserdes- infektion (VFB-DB) und in der Schädlingsbekämp- fung (VFB-S und VFB-B)
VFB-B Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (SR 814.812.33)
VFB-DB Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewas- sers in Gemeinschaftsbädern (SR 814.812.31)
VFB-S Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbe- kämpfung (SR 814.812.32)
Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage, Handlungsbedarf und Ziele
1.1 Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht
Mit dem Aktionsplan PSM wurde für die berufliche und gewerbliche Verwendung von Pflan- zenschutzmitteln im Jahr 2017 die Konkretisierung und Umsetzung der Weiterbildungspflicht für die Fachbewilligungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln des UVEK gefordert. In der Folge wurde die ChemRRV revidiert und ein neuer Artikel 10 Absatz 2 ChemRRV geschaf- fen. Demgemäss kann das EDI die Einzelheiten der obligatorischen Weiterbildung für die Fachbewilligungen in seinem Zuständigkeitsbereich regeln.
Begründet wird eine solche Weiterbildungspflicht u.a. mit den rasanten Veränderungen der rechtlichen Vorgaben und der Zulassungssituation von Bioziden im Bereich der Rodentizide (Produktart 14 nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung, VBP, RS 813.12, VBP) und Insektizide (Produktart 18 nach Anhang 10 VBP). Diese Vorgabe wird von den beteiligten Branchen mehrheitlich begrüsst.
1.1.1 Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber nach VFB-B
Die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln ist bereits nach ak- tuellem Recht auf fünf Jahre befristet (Art. 1 Abs. 3 VFB-B). Obligatorische Weiterbildungen werden bereits heute durchgeführt. Wie die Fachbewilligung erneuert werden konnte, war mit der bisherigen Formulierung aber offen. Mit der vorliegenden Revision wird nun mit Ab- schluss einer Weiterbildung die Gültigkeit jeweils um fünf Jahre verlängert. Entsprechend der bisherigen Praxis wird die Weiterbildung mit einer Prüfung abgeschlossen.
1.1.2 Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber nach VFB-DB und VFB-S
Die Weiterbildungspflicht wird erstmals geregelt. Ohne Weiterbildungsnachweis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Fachbewilligungsausbildung erlischt die Gültigkeit der betref- fenden Fachbewilligung und kann nicht mehr durch eine Weiterbildung verlängert werden. Mit Abschluss einer Weiterbildung wird die Gültigkeit jeweils um fünf Jahre verlängert. Die Wei- terbildungspflicht ist damit gleich ausgestaltet, wie bei der VFB-B, mit einer Ausnahme: für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung muss keine Prüfung bestanden werden. Es wird nur eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt.
1.1.3 Weiterbildungspflicht auch bei gleichgestellten Qualifikationen
Personen, die über eine einer Fachbewilligung gleichgestellte Qualifikation verfügen sind zur Weiterbildung verpflichtet. Damit sind als gleichwertig geltende Bewilligungen, vom BAG an- erkannte Ausbildungsabschlüsse sowie als gleichwertig geltende Berufserfahrung gemeint. Dabei können gleichgestellte Bewilligungen und die Nachweise zur Anerkennung einer gleichwertigen Berufserfahrung aus der Schweiz oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und/oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammen. Ausbil- dungsabschlüsse müssen demgegenüber nicht aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten stam- men, um anerkannt werden zu können.
1.1.4 Weiterbildungspflicht auch für eingeschränkte Fachbewilligungen
Für die nach Artikel 2 Absatz 2 VFB-S oder VFB-B auf den Einsatz von bestimmten Biozid- produkten eingeschränkte Fachbewilligung (z.B. zum Einsatz von Insektiziden gegen Wespen oder gegen Tigermücken) besteht ebenfalls die Weiterbildungspflicht. Die Dauer dieser Wei- terbildungen wird gegenüber den uneingeschränkten Fachbewilligungen verkürzt und die In- halte auf die jeweilige eingeschränkte Fachbewilligung ausgerichtet.
1.2 Streichung der Trägerschaft in den EDI Fachbewilligungsverordnungen
Um künftig einheitliche Vorgaben an die Prüfungen sicherzustellen, übernimmt das BAG die Aufgaben der Trägerschaften und beaufsichtigt die Prüfungsstellen direkt. Das EDI wird für jede Fachbewilligung einen Katalog mit Prüfungsaufgaben erarbeiten, die für alle Prüfungs- stellen der jeweiligen Fachbewilligung verbindlich sein werden.
Je ein Fachbewilligungsausschuss für die VFB-DB und einer für die beiden Fachbewilligun- gen gemäss VFB-S und VFB-B beraten das BAG in Fragen des Vollzugs. Die beiden Fach- bewilligungsausschüsse bestehen aus den interessierten Kreisen. Damit sollen auch die Be- dürfnisse und die Anforderungen an die Fachprüfung und die Ausbildung breit abgestützt werden.
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Da die Hauptverbände die Anforderungen an die Fachprüfungen innerhalb einer Fachbewilli- gung teilweise unterschiedlich definierten, gibt es keine Alternative zur Streichung der Träger- schaft aus den Verordnungen. Die geprüfte Alternative, wonach das BAG beispielsweise zwei Trägerschaften beaufsichtigt, die unabhängig voneinander die gleiche Fachbewilligung be- treuen, wurde verworfen. Die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Verbände können besser durch die bereits etablierten Fachbewilligungsausschüsse in die Fachbewilligungsaus- bildungen einfliessen. Anliegen von einzelnen Hauptverbänden haben auch weniger Gewicht und eine Monopolstellung eines Verbandes wird erschwert. Die Aufnahme von interessierten Kreisen in die Trägerschaft kann nicht mehr, wie es früher der Fall war, durch einen Haupt- verband verhindert werden.
Die gewählte Lösung sieht vor, dass das BAG die Aufsicht über die Prüfungsstellen anstelle der Trägerschaften übernimmt.
Im Sinne einer einheitlichen Regelung werden für alle drei Fachbewilligungen des EDI die Trägerschaften aufgehoben. Die bereits heute bestehenden beiden Fachbewilligungsaus- schüsse (für VFB-DB und VFB-S/VFB-B) werden erweitert, um den verschiedenen Bedürfnis- sen der interessierten Kreise gerecht zu werden.
1.3.1 Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht
In allen Fachbewilligungsbereichen werden Pestizide eingesetzt, die für Mensch und Umwelt gefährlich sein können. Die Weiterbildungsverpflichtung entspricht dem politischen Willen und ist ab 1. Januar 2026 bereits für alle fachbewilligungspflichtigen Anwendungen von Pflanzen- schutzmitteln vorgesehen. Es entspricht auch dem Wunsch der beteiligten Branchen, die Weiterbildungspflicht für die Fachbewilligungen, für die das EDI zuständig ist, zu konkretisie- ren.
Die schlechte Nutzung der bestehenden Weiterbildungsangebote im Bereich der VFB-DB legt die Vermutung nahe, dass die betreffenden Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber ihre Weiterbildungspflicht ungenügend wahrnehmen. Die Vorgabe, die Gültigkeit einer Fachbewil- ligung von der Verpflichtung abhängig zu machen, alle fünf Jahre eine Weiterbildung zu ab- solvieren, erscheint daher angemessen.
2. Grundzüge der Vorlage und beantragte Neuregelung
2.1 Fachbewilligungen und andere Kenntnisnachweise
In allen drei Fachbewilligungsverordnungen des EDI (künftig mit VFB abgekürzt) wird die Gül- tigkeit der Fachbewilligung auf fünf Jahre befristet. Diese Befristung gilt auch für alle gleich- gestellten und anerkannten gleichwertigen Qualifikationen. Mit anderen Worten werden Per- sonen, die einen der folgenden Kenntnisnachweise besitzen, hinsichtlich der Weiterbildungs- verpflichtung gleichbehandelt:
1. Bestandene Fachbewilligungsprüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle in der Schweiz;
2. Bewilligungen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten sofern diese im betreffenden EU- oder EFTA Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigen, für die in der Schweiz eine Fachbewilligung verlangt wird;
3. vom BAG anerkannte Ausbildungsabschlüsse;
4. vom BAG anerkannte Berufserfahrung aus der Schweiz oder aus EU/EFTA Mitglied-
staaten.
Alle Kenntnisnachweise berechtigen zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit während fünf Jahren seit Ausstellungsdatum des entsprechenden Nachweises (Ziffern 1 bis 3) bzw. seit Ausübung der letzten Tätigkeit (Ziffer 4). Personen mit Kenntnisnachweisen nach bisherigem Recht haben ab Inkraftsetzung der VFB am 1. Januar 2026 fünf Jahre Zeit, ihre Fachbewilli- gung durch den Besuch einer anerkannten Weiterbildung zu verlängern. Mit Abschluss einer anerkannten Weiterbildung wird die Gültigkeit der Fachbewilligung oder des gleichgestellten oder als gleichwertig anerkannten Kenntnisnachweises jeweils um fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbildung verlängert.
Kenntnisnachweise, die auf die Anwendung von bestimmten Bioziden zur Schädlingsbe- kämpfung oder auf die Verwendung eines bestimmten Begasungsmittels gemäss Artikel 2 VFB-S und/oder VFB-B eingeschränkt sind, müssen durch den Besuch einer (zeitlich verkürz- ten und inhaltlich angepassten) Weiterbildung erneuert werden. Für die VFB-DB gibt es keine eingeschränkten Fachbewilligungen bzw. Kenntnisnachweise.
Bewilligungen von Personen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten sind einer VFB in der Schweiz gleichgestellt. Sofern eine Bewilligung im betreffenden Mitgliedstaat zur Verwendung von Bioziden im Sinne der VFB berechtigt, ist sie auch in der Schweiz anerkannt. Ausbil- dungsabschlüsse können wie bisher auf Gesuch hin vom BAG anerkannt werden, wenn sie die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 der betreffenden Fachbewilligungsverord- nung vermitteln.
Die vom BAG anerkannte Berufserfahrung zur Ausübung von fachbewilligungspflichtigen Tä- tigkeiten ist einer Fachbewilligung gleichgestellt. Die Vorgaben zur Anerkennung sind in allen VFB in Anhang 4 geregelt. Wie bisher muss ein Gesuch an das BAG gestellt werden, das schriftliche Nachweise zur beruflichen Tätigkeit aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat enthält.
2.2 Aufgaben der zuständigen Stellen
• Das BAG
anerkennt und beaufsichtigt die Weiterbildungseinrichtungen gemäss den Vorgaben der VFB und beaufsichtigt (anstelle der bisherigen Trägerschaften) die Prüfungsstellen. Es entscheidet über die Gleichwertigkeit von Kenntnisnachweisen. Zudem setzt es Fachbewilligungsaus- schüsse ein.
• Die Prüfungsstellen
führen wie bisher die Fachprüfungen durch, stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Prüfung aus und führen ein Verzeichnis der ausgestellten Fachbewilligungen. Sie melden die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde, dem BAG und erstatten ihm jähr- lich Bericht. Weitere Pflichten der Prüfungsstellen im Zusammenhang mit der Organisation der Fachprüfungen sind im Reglement über die Fachprüfungen in Anhang 2 geregelt.
• Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen
führen Weiterbildungen durch, melden dem BAG Personen, die die Gültigkeitsdauer ihres Kenntnisnachweises durch den Besuch einer Weiterbildung verlängert haben, und stellen die- sen Personen eine Teilnahmebestätigung nach Abschluss der Weiterbildung aus. Die Pflich- ten der Weiterbildungsstellen u.a. hinsichtlich der öffentlichen Ausschreibung der Weiterbil- dungsangebote, der Inhalte und Organisation der Weiterbildung sind im Reglement über die Weiterbildungen in Anhang 3 der VFB geregelt.
2.3 Inhalte der Weiterbildungen
Die Inhalte richten sich nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die in den jeweiligen VFB in Anhang 1 gelistet sind. Bezieht sich eine Weiterbildung auf eine eingeschränkte Fachbewilli- gung, so muss auch der Inhalt entsprechend ausgerichtet sein.
2.4 Qualitätssicherung
2.4.1 Qualitätssicherung bei Weiterbildungen
Zur Qualitätssicherung von Weiterbildungen müssen die anerkannten Weiterbildungseinrich- tungen eine Zufriedenheitsumfrage bei Personen durchführen, die ihren Kenntnisnachweis verlängern wollen. Sie führen ausserdem eine Lernerfolgskontrolle durch oder führen im Falle der Verlängerung der Fachbewilligung nach VFB-B gemäss der bereits bestehenden Praxis eine Prüfung durch. Die Weiterbildungsinstitutionen erstatten dem BAG Bericht über die Re- sultate der Zufriedenheitsumfrage und der Lernerfolgskontrolle oder der Prüfung. Damit kann beurteilt werden, ob die Inhalte der Weiterbildung von den Teilnehmenden verstanden wur- den.
2.4.2 Qualitätssicherung für Fachbewilligungsprüfungen
Das EDI erarbeitet nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses einen für alle Prü- fungsstellen der jeweiligen Fachbewilligung verbindlichen Aufgabenkatalog für die Prüfung, der im Falle der VFB-DB sowohl theoretische als auch praktische Fragestellungen gemäss den Vorgaben nach Anhang 1 VFB-DB umfassen kann. Im Falle der VFB-S und VFB-B ist eine theoretische und eine praktische Prüfung zwingend.
Die grundlegenden Prüfungsvorgaben werden in den Reglementen gemäss Anhang 2 VFB geregelt. Das BAG sieht zudem vor, eine Wegleitung zum Reglement über die Fachprüfung nach Anhang 2 pro Fachbewilligung zu erstellen, welche weitere Details zur Prüfungsdurch- führung und die Gewichtung der Themenbereiche nach Anhang 1 aufführt und damit eine ein- heitliche und rechtsgleiche Umsetzung der Prüfungsvorgaben gewährleistet.
2.5 Neue Aufsichtsinstrumente des BAG
Die neu definierten Aufsichtsinstrumente des BAG sind in allen VFB gleich vorgegeben. Er- füllt eine Prüfungsstelle oder eine Weiterbildungseinrichtung die Vorgaben nicht, so hat das BAG u.a. die Möglichkeit, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen, verbindliche Weisungen zu erlassen und die Anerkennung als Prü- fungsstelle, resp. Weiterbildungseinrichtung zu widerrufen.
2.6 Zusammenarbeit zwischen dem BAG und den Fachbewilligungsausschüssen
Das BAG hat bereits heute für die Schädlingsbekämpfung nach VFB-S und VFB-B und für die Fachbewilligung Badewasserdesinfektion nach VFB-DB jeweils einen Fachbewilligungsaus- schuss eingesetzt. Diesen soll eine zentrale Funktion zukommen. Weisungen des BAG sol- len, wenn möglich in Abstimmung mit dem Fachbewilligungsausschuss erarbeitet werden und das EDI erstellt den Aufgabenkatalog nach Anhörung desselben. Die bestehenden beiden Fachbewilligungsausschüsse werden in diesem Sinn weitergeführt und gegebenenfalls durch
weitere Sachverständige der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen sowie durch Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissen- schaft und Wirtschaft ergänzt. Um die Anliegen von den Prüfungsstellen und Weiterbildungs- einrichtungen angemessen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, die betreffenden Stellen an- gemessen in den Fachbewilligungsausschuss einzubinden. Sollte eine Zusammenarbeit zwi- schen dem BAG und einem Fachbewilligungsausschuss nicht möglich sein, so hat das BAG die Möglichkeit, den Ausschuss aufzulösen und muss eine andere Institution als Fachbewilli- gungsausschuss einsetzen, die das BAG zum Vollzug der VFB berät und allenfalls delegierte Aufgaben übernehmen kann.
2.7 Aufhebung der Trägerschaft
In allen VFB hatte die jeweils zuständige Trägerschaft die Aufgabe, die Prüfungsstellen zu bezeichnen und zu beaufsichtigen, die Fachprüfungen zu koordinieren, eine Prüfungsstatistik zu führen und dem BAG jährlich Bericht zu erstatten. Das BAG hatte die Aufgabe, die Träger- schaft zu beaufsichtigen, wobei die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht nicht be- zeichnet waren. Diese werden nun in die Verordnung aufgenommen. Mit der Aufhebung der Trägerschaft übernehmen das BAG und teilweise die Prüfungsstellen die bisherigen Aufga- ben der Trägerschaft.
2.8 Kosten
Ziel der obligatorischen Weiterbildungspflicht ist, dass sich Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber auf dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik halten. Mit der Durchset- zung der obligatorischen Weiterbildungen für alle Inhaberinnen und Inhaber von EDI Fachbe- willigungen wird die Nachfrage nach Weiterbildungen ansteigen. Es fallen Kosten für die be- troffenen Betriebe an.
2.8.1 Schätzung zur Anzahl von der Weiterbildungspflicht betroffenen Betriebe
Geschätzt sind rund 1000 Betriebe in den beiden Branchen Schädlingsbekämpfung und Be- treiber von Gemeinschaftsbädern («öffentliche Bäder») von der Weiterbildungsverpflichtung betroffen.
Rund 100 Betriebe betreiben Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter, wovon die Hälfte beim Verband Schweizerischer Schädlingsbekämpfer (VSS) Mitglied ist. Rund 900 Betriebe führen ein Gemeinschaftsbad. Laut Bundesamt für Statistik (BFS) gibt es 2131 politische Ge- meinden in der Schweiz, wovon grosszügig geschätzt 20% ein Hallen-, Frei- oder andere Bä- der mit Badewasserdesinfektion betreiben könnten. Hinzu kommen bei insgesamt 4400 Ho- telbetrieben in der Schweiz rund 500 Hotelbetriebe mit Gemeinschaftsbad hinzu. Insbeson- dere für die Hotelbranche ist anzunehmen, dass einige Betriebe in Gemeinden oder in Tal- schaften gemeinsam einen Fachbewilligungsinhaber beschäftigen, und die daher keine be- triebsinterne Person mit Fachbewilligung benötigen. Dies senkt die Anzahl Fachbewilligungs- inhaber bzw. die Anzahl weiterbildungspflichtiger Betriebe.
2.8.2 Kosten für die betroffenen Branchen
Die Kosten, die beide Branchen (Badbetreiber und Schädlingsbekämpfer) für die Wahrneh- mung der Weiterbildungspflicht künftig aufwenden müssen, belaufen sich insgesamt auf etwa 200´000.- CHF pro Jahr. Die Kosten der anerkannten Weiterbildungsstellen zur Durchführung von Weiterbildungen werden durch Gebühren gedeckt, die die Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber aufwenden müssen.
Personen mit Fachbewilligung gemäss VFB-DB: Vorgeschlagen wird, dass diese Personen einen Tag (8 Lektionen à 45 Minuten) Weiterbil- dung alle 5 Jahre absolvieren müssen. Pro Person ist mit ca. 400 CHF Kurskosten und 400 CHF Arbeitsausfall = 800 CHF --> 160 CHF/Jahr zu rechnen. Für die rund 900 betroffenen Badbetriebe fallen damit rund 150'000 CHF/Jahr Kosten an.
Personen mit Fachbewilligungen zur Schädlingsbekämpfung (VFB-S und VFB-B): Die Kurskosten pro Tag sind abgeleitet von den bisherigen recht hohen Gebühren, die bei kleinen Teilnehmerzahlen erhoben werden müssen, um die Kurse wirtschaftlich führen zu können. Bei den zu erwartenden höheren Teilnehmerzahlen an den Weiterbildungskursen kann mit geringeren Kosten von etwa 400 CHF pro Weiterbildungstag ausgegangen werden. Die Weiterbildungsdauer wird je nach Fachbewilligung zwischen 0.5 und 4 Tagen angesetzt. Für 2.5 Tage durchschnittliche Weiterbildungsdauer fallen etwa 1000 CHF Kurskosten und 1000 CHF Arbeitsausfall an, was Ausgaben von etwa 2000 CHF alle 5 Jahre und somit von 400 CHF pro Jahr entspricht. Bei ca. 100 Betrieben benötigt die Branche demnach ca. 40’000 CHF pro Jahr.
Die oben genannten Zahlen sind im Dokument «Quick check» ebenfalls ausgewiesen und beschrieben. Die anfallenden Kosten für die beiden Branchen werden zusammengefasst als gering erachtet.
2.9 Umsetzungsfragen
Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen des EDI werden wie bisher durch das Füh- ren von Personenlisten erfasst. Die Prüfungsstellen führen eine Liste in ihrem Bereich und melden Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber periodisch dem BAG. Das gilt analog für die vom BAG anerkannten Weiterbildungsstellen. Sie melden dem BAG Personen, die ihre Fachbewilligung durch den Besuch einer Weiterbildung verlängert haben und stellen diesen Personen ebenfalls eine entsprechende Teilnahmebestätigung über den Abschluss der Wei- terbildung aus. Diese Teilnahmebestätigungen dienen als Nachweis der Verlängerung der Fachbewilligung für die kantonalen Vollzugsstellen.
Mögliche Einführung eines zentralen Registers Im Moment werden vom BAG Lösungen evaluiert, wie die Verwaltung der Fachbewilligungen über ein zentrales Register geschehen kann. Es kommen im Moment mehrere Lösungen in Frage, die aber frühestens ab 2027 umgesetzt werden können. Ein solches zentrales Regis- ter müsste im Rahmen eines allfälligen separaten Gesetzgebungsprojektes umgesetzt wer- den.
3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der VFB Verordnungen
3.1 Einleitung: Darstellung von Verweisen
Viele Bestimmungen der Fachbewilligungsverordnungen (VFB) haben den gleichen Wortlaut. Dies wird mit dem Zusatz «analog in allen VFB» kenntlich gemacht.
• Erläuterungen zur VFB-DB: Es werden alle Bestimmungen erläutert. Wurde ein Artikel inhaltlich nicht verän- dert so wird dies mit dem Zusatz «keine materiellen Änderungen» kenntlich ge- macht. Wurde ein bereits bestehender Artikel materiell angepasst wird beim Titel des Arti- kels durch den Zusatz «angepasste Bestimmung» darauf hingewiesen. Wurde ein Artikel neu eingeführt wird dies im Titel des betreffenden Artikels durch den Zusatz «neue Bestimmung» kenntlich gemacht.
• Erläuterungen zur VFB-S: Es wird bei gleichlautenden Bestimmungen auf die Erläuterungen zur VFB-DB ver- wiesen.
• Erläuterungen zur VFB-B Es wird bei gleichlautenden Bestimmungen entweder auf die Erläuterungen zur VFB-DB oder auf die Erläuterungen zur VFB-S verweisen.
4. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Ba-
dewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB; SR 814.812.31)
4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Vorlage sieht unter einem neuen Gliederungstitel «Allgemeine Bestimmungen» einen ei- genen Artikel zum Geltungsbereich vor, zusammen mit dem bereits bisher vorgesehenen Ar- tikel zur Begriffsbestimmung. Die Voraussetzungen zur Fachbewilligung und zur Anleitung werden neu im 2. Abschnitt aufgeführt.
4.1.1 Art.1: Geltungsbereich (neue Bestimmung)
Es soll aus gesetzestechnischen Gründen ein neuer Artikel zum Geltungsbereich aufgenom- men werden: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur berufli- chen oder gewerblichen Desinfektion von Badewasser (Fachbewilligung, gleichgestellte Be- willigungen, Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und von Berufserfahrung, Weiter- bildungspflicht, etc.).
4.1.2 Art. 2: Gemeinschaftsbäder (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, gestrichen: Die Verfahren und Mittel im Sinne dieser Verordnung werden gestrichen, da sie in Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) aufge- führt sind.
Abs. 2, angepasst: Der Begriff «Gemeinschaftsbad», welcher bisher in Artikel 1a Absatz 2 be- schrieben war, wird anders definiert: Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von einem unbegrenzten oder regelmässig wechselnden Personenkreis benutzt werden können.
Zwei Ergänzungen sollen den Begriff des «Gemeinschaftsbades» näher definieren und ihn von der privaten Nutzung abgrenzen:
1. Nutzung durch einen unbegrenzten Personenkreis: Es gibt keine Beschränkung auf ei- nen bestimmten Personenkreis. Jede oder jeder hat Zugang zum Bad. Es handelt sich also weder um ein Bad in einem Privathaus, dass durch eine einzelne Familie genutzt wird, noch geht es um eine Überbauung, deren Wohnungen von Eigentümern bewohnt ist und nicht beruflich oder gewerblich kurzeitig im Rahmen von Ferienaufenthalten vermietet werden. Auch gibt es keine Bedingung einer Mitgliedschaft, wie es beispielsweise bei Mit- gliedervereinen oder Clubs oftmals gefordert ist.
2. Nutzung durch einen regelmässig wechselnden Personenkreis: Der Personenkreis, der das Bad benutzen darf, wechselt regelmässig. Bei einer Feriensiedlung, deren Wohnun- gen oder Miethäuser beispielsweise regelmässig an neue Gäste vermietet werden, wech- selt der Personenkreis regelmässig und es gilt die Fachbewilligungspflicht für den Badbe- treiber.
Die Liste mit den Beispielen für Gemeinschaftsbäder mit künstlichen Becken (bisher in Ar- tikel 1a Absatz 2 aufgeführt) wird unverändert übernommen. Gemäss der Aufzählung in den Buchstaben a-h gelten somit als Gemeinschaftsbäder: Hallenbäder, Freibäder, Schul- /Lernschwimmbäder, Therapiebäder, Hotelbäder, Schwimmbecken in Freizeit- und Fit- nessanlagen, Schwimmbecken in Ferienanlagen und öffentliche Planschbecken mit Was- serdesinfektion. Der Verordnungswortlaut lässt es aber offen, auch für die Desinfektion
von anderen Gemeinschaftsbädern, welche nicht explizit erwähnt werden, eine Fachbewil- ligung zu verlangen. Dies soll den Vollzugsbehörden ein flexibles und rasches Handeln er- möglichen.
4.2 2. Abschnitt: Fachbewilligung und Anleitung
In diesem Abschnitt wird ausgeführt, für welche Tätigkeit eine Fachbewilligung benötigt wird. Der Geltungsbereich ist unverändert: Ausschliesslich die berufliche oder gewerbliche Anwen- dung von Wirkstoffen und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbä- dern verlangen eine Fachbewilligung. Mit «Wirkstoffe und Verfahren» sind die gemäss Arti- kel 10 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) in Ver- bindung mit Anhang 5a zulässigen Desinfektionsmittel gemeint. Duschen, Umkleideräume oder Seebäder ohne Becken mit Wasserdesinfektion sind nicht fachbewilligungspflichtig nach der VFB-DB. Wie bisher muss zum Erwerb einer Fachbewilligung zur Desinfektion von Bade- wasser in Gemeinschaftsbädern eine Fachprüfung absolviert werden (Art. 3 Abs. 2) und ist die Möglichkeit zur «Anleitung» (Art. 5) gegeben, wurde aber ausführlicher formuliert. Wie bei allen VFB ist die Fachbewilligung auf fünf Jahre befristet und kann um weitere fünf Jahre ver- längert werden, wenn eine Weiterbildung abgeschlossen wird (Art. 4 Abs. 1 und 2).
4.2.1 Art. 3: Fachbewilligung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, keine materiellen Änderungen: Wer zur Desinfektion von Badewasser in Gemein- schaftsbädern Wirkstoffe und Verfahren beruflich oder gewerblich verwendet, braucht eine Fachbewilligung. Angepasst wurde lediglich die Bezeichnung Wirkstoffe und Verfahren [zur Desinfektion von Badewasser], die neu abschliessend in der TBDV definiert wird.
Abs. 2, keine materiellen Änderungen: Damit eine Fachbewilligung ausgestellt werden kann, muss wie bisher eine Fachprüfung bestanden werden.
4.2.2 Art. 4: Gültigkeitsdauer und Verlängerung (neue Bestimmung)
Abs. 1: Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. D.h. fünf Jahre nach Bestehen der Fachprüfung verliert die Fachbewilligung die Gültigkeit, wenn sie nicht durch den Besuch einer Weiterbildung nach Artikel 4 Absatz 2 verlängert wird. Wenn keine Weiter- bildung besucht wird, verliert die Fachbewilligung ihre Gültigkeit und die Prüfung zum Erwerb der Fachbewilligung muss neu abgelegt werden.
Abs. 2 und 3: Die Fachbewilligung wird jeweils um fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbil- dung verlängert, wenn vor Ablauf der Fachbewilligung eine Weiterbildung nach Anhang 3 bei einer vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtung abgeschlossen wurde. Nach Ab- schluss der Weiterbildung und Bezahlung der Gebühr (Art. 17 Abs. 3) stellen die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung aus. Diese gilt, zusammen mit der bis zum Abschluss der entsprechenden Weiterbildung gültigen Fachbewil- ligung, als Nachweis der Verlängerung derselben und muss mindestens folgende Angaben enthalten: Den Namen und das Geburtsdatum des Teilnehmenden sowie das Datum des Ab- schlusses der Weiterbildung. Damit ist auch die neue Gültigkeitsdauer der Fachbewilligung definiert.
4.2.3 Art. 5: Anleitung (angepasste Bestimmung)
Bereits in den bisherigen VFB-DB und VFB-S war die Möglichkeit der Anleitung von Perso- nen ohne Fachbewilligung durch die Fachbewilligungsinhaberin bzw. -inhaber enthalten. Neu muss die Anleitung immer vor Ort erfolgen und es wird näher definiert, wie die Anleitung si- chergestellt werden muss.
Abs. 1: Ausgenommen vom Erfordernis einer Fachbewilligung ist die berufliche oder gewerb- liche Anwendung von Wirkstoffen und Verfahren zur Badewasserdesinfektion unter Anleitung einer Person mit Fachbewilligung. Die Fachbewilligungsinhaberin oder der Fachbewilligungs- inhaber muss sich über die Gegebenheiten vor Ort ins Bild setzen und die Anwenderin oder den Anwender persönlich beaufsichtigen. Sie muss während der Desinfektion von Badewas- ser durch eine angeleitete Person vor Ort anwesend sein.
Abs. 2, angepasste Bestimmung: In welcher Form die Inhaberin oder der Inhaber einer Fach- bewilligung die Anwendung überwacht, liegt weitgehend in ihrem/seinem Ermessen. Es wird im Vergleich zur bisherigen Bestimmung aber näher beschrieben, zu welchen Punkten eine Person mit Fachbewilligung eine angeleitete Person mindestens instruieren muss. Die In- struktion umfasst die Vermittlung der Kenntnisse über:
• die sichere Verwendung und fachgerechten Handhabung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser. Einerseits sollen diese Mittel sicher d.h. ohne negative Beeinträchti- gung von Menschen und Umwelt und andererseits auch fachgerecht d.h. gemäss den Vorgaben des Produkteherstellers verwendet werden. Unter «Mittel zur Desinfektion» werden dabei sowohl Wirkstoffe und Verfahren gemäss TBDV Art. 10 als auch die zur Desinfektion möglicherweise notwendigen Zusatzstoffe, wie pH Regulierer, Flo- ckungsmittel oder Mittel zur Korrektur der Wasserhärte, verstanden.
• die Parameter, die gemäss TBDV im Badewasser einzuhalten sind, und dazu, wie in der Praxis korrekte Handmessungen z.B. von freiem oder gebundenem Chlor oder des pH-Werts durchgeführt und mit den Werten der automatischen Aufbereitungsan- lage verglichen und schriftlich dokumentiert werden müssen.
• das Vorgehen bei Abweichungen von den Spezifikationen d.h. wie bei nicht eingehal- tenen Parametern gemäss TBDV vorgegangen werden muss, und wer in solchen Si- tuationen beigezogen werden kann (z.B. Anlagenbauer oder kantonale Vollzugsbe- hörden).
Abs. 3, neue Bestimmung: Es soll eine für den kantonalen Vollzug nachvollziehbare, schriftli- che Dokumentation der Anleitung erstellt werden. Zur Dokumentation gehören beispielsweise Checklisten und/oder Unterlagen die aufzeigen, welche Themen nach Absatz 2 Buchstabe a oder andere Themen (z.B. gemäss Anhang 1 VFB-DB) wann (an welchem Datum) und in welcher Zeitspanne (Stunden) an wen (welche Personen) weitergegeben wurden. Betriebs- spezifische Arbeitsanweisungen, wie sie vom Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und vom Bun- desgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) verlangt werden, können ein weite- res Instrument zur Dokumentation der Anleitung sein. Die genannten Checklisten, Unterlagen zum vermittelten Inhalt und Arbeitsanweisungen sind der angeleiteten Person zur Verfügung zu stellen, damit sie jederzeit (z.B. bei kurzfristiger Abwesenheit des anleitenden Fachbewilli- gungsinhabenden) darauf zurückgreifen kann.
4.3 3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung
Da es bislang nur die Fachprüfung ohne eine Regelung zur Weiterbildungspflicht gab, muss der Titel dieses Abschnitts mit dem Begriff «Weiterbildung» ergänzt werden.
4.3.1 Art. 6 Fachprüfung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1 und 2, keine materiellen Änderungen: Der erfolgreiche Abschluss einer Fachprüfung ist wie bisher Voraussetzung für das Erlangen einer Fachbewilligung. In Anhang 1 sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt, welche die Kandidatinnen und Kandi- daten besitzen müssen, um die Fachprüfung zu bestehen. Diese Lernziele gelten auch als Richtgrösse im Rahmen des Gleichwertigkeitsnachweises nach dem 4. Abschnitt (Art. 9 und 10). Die Fachprüfung wird wie bisher im Reglement über die Fachprüfungen in Anhang 2 ge- regelt.
Abs. 3, neue Bestimmung: Das EDI erstellt einen für alle Prüfungsstellen verbindlichen Auf- gabenkatalog für die Prüfung. Damit kann sichergestellt werden, dass alle Prüfungsstellen die Fachprüfungen nach einheitlichen Vorgaben durchführen und mit erfolgreich bestandener Fachprüfung auch tatsächlich der gewünschte Kompetenznachweis erbracht wird. Damit die Prüfungsanforderungen den Vorstellungen der verschiedenen fachlich betroffenen Kreise und Interessengruppen soweit möglich entsprechen, hört das EDI bei der Ausarbeitung des Auf- gabenkatalogs den Fachbewilligungsausschuss an.
4.3.2 Art. 7 Weiterbildung (neue Bestimmung, analog in allen VFB)
Bereits heute werden von Prüfungsstellen Weiterbildungen für Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber angeboten. Diese können als Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbe- willigungen vom BAG anerkannt werden, sofern sie die Kriterien für die Anerkennung nach Absatz 3 und die Anforderungen an die Weiterbildung nach Anhang 3 erfüllen.
Abs. 1 und 2, neue Bestimmung: Die Verlängerung der Fachbewilligung alle fünf Jahre setzt das Besuchen von Weiterbildungen in einer vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtung voraus, die die Anforderungen an die Weiterbildung nach Anhang 3 erfüllt.
Abs 3, neue Bestimmung: Das BAG anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsaus- schusses Weiterbildungseinrichtungen (Art. 12 Bst. b), wenn sie die Kriterien erfüllen, die in den Buchstaben a – d genannt sind. Institutionen aus dem Ausland und solche, die ein be- sonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verkaufsförderung von Mit- teln zur Desinfektion von Badewasser haben, werden nicht anerkannt. Zu betonen ist weiter, dass für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung geeignete Dozentinnen und Dozen- ten, welche die Inhalte nach Anhang 1 vermitteln können, sowie angemessene Unterrichts- strukturen zur Verfügung stehen müssen.
4.4 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen VFB) Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen werden in allen VFB gleich geregelt. Einer Fachbewilligung gleichgestellt sind Bewilligungen aus EU- und EFTA-Mitgliedstaaten. Vom BAG anerkannte Ausbildungsabschlüsse oder anerkannte Berufserfahrung gelten als einer Fachbewilligung gleichwertig.
4.4.1 Art. 8 Bewilligungen aus EU- und EFTA Mitgliedstaaten (angepasste Bestimmung) Gemäss Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV sind «Fachbewilligungen» aus EU- oder EFTA Mit- gliedstaaten schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt. Dort wird jedoch die Bezeich- nung «Fachbewilligung» nicht verwendet. Der Begriff soll daher auf Verordnungsebene präzi- siert werden. Wer also eine Bewilligung aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat besitzt, die zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt, die in der Schweiz fachbewilligungspflichtig ist, kann diese Tätigkeit ohne weitere Prüfung durch das BAG auch in der Schweiz ausüben.
Eine Bewilligung nach Artikel 8 ist einer schweizerischen Fachbewilligung in allen Punkten gleichgestellt. Das heisst, dass sie wie eine Schweizer Fachbewilligung fünf Jahre ab Aus- stellungsdatum zur betreffenden Tätigkeit in der Schweiz berechtigt. Der Inhaber einer sol- chen Bewilligung muss vor Ablauf dieser fünf Jahre in der Schweiz eine Weiterbildung absol- vieren, die die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt, will er die Gültigkeit seiner Bewilligung für die Schweiz verlängern.
4.4.2 Art. 9 Ausbildungsabschlüsse (angepasste Bestimmung)
Ein Ausbildungsabschluss, der die Anforderungen an die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erfüllt, gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig. Das BAG entscheidet wie bisher über die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsabschlusses auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Eine Gleichwertigkeit zu einer Fachbewilligung liegt dann vor, wenn
in der entsprechenden Ausbildung die Inhalte nach Anhang 1 vermittelt werden und ausrei- chend sichergestellt wird, dass die entsprechenden Inhalte vom Absolventen verstanden wur- den. Dem Gesuch müssen der Lehrplan, Unterlagen, die die Anforderungen an die Prüfungen dokumentieren/belegen sowie die Prüfungsinhalte beiliegen. Neu ist die Ergänzung in Absatz 2 und 5, dass der Entscheid des BAG über die Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses auf fünf Jahre befristet ist. Eine Institution, die eine vorhandene Anerkennung erneuern las- sen will, muss ein neues Gesuch beim BAG einreichen. Dies ist u.a. darin begründet, dass schweizerische Kenntnisnachweise auf fünf Jahre befristet sind. Zudem können sich Lehr- pläne und Prüfungsanforderungen nach dem Anerkennungsdatum verändern und das BAG hat keine Möglichkeit, die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen im Ausland zu prüfen.
Ausweise über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gelten als Fach- bewilligung. Die Gültigkeit des Ausweises wird auf fünf Jahre seit Abschluss der betreffenden Ausbildung befristet und kann wie eine Fachbewilligung mit einer Weiterbildung verlängert werden.
4.4.3 Art. 10 Berufserfahrung (angepasste Bestimmung)
Die Bedingungen zur Anerkennung von Berufserfahrung bleiben gleich (Details in Anhang 4). Das BAG kann wie bisher die Berufserfahrung von Personen auf Gesuch hin anerkennen. Für Personen mit anerkannter Berufserfahrung gelten aber neu die Vorgaben zur Befristung auf fünf Jahre und die Weiterbildungspflicht analog zu Fachbewilligungsinhaberinnen und In- habern.
4.4.4 Art. 11 Verweigerung der Anerkennung (keine materiellen Änderungen)
Die Anerkennung der Berufserfahrung kann wie bisher durch das BAG verweigert werden, auch wenn die formellen Bedingungen zur Anerkennung erfüllt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse ver- fügt oder diese nicht umsetzen kann.
4.5 5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen (analog in allen VFB)
Der bisherige Artikel 8, der die Aufgaben der Trägerschaft aufgelistet hat, wird aus der Ver- ordnung gestrichen (Begründung: siehe Einleitung zu den vorliegenden Erläuterungen). Das BAG übernimmt anstelle der Trägerschaft die Aufsicht über die Prüfungsstellen und stellt ein- heitliche Anforderungen hinsichtlich der Prüfung nach Anhang 1 sicher. Damit erhält das BAG mehr Verantwortung hinsichtlich der Fähigkeiten und Kenntnisse, die Fachbewilligungsinha- berinnen und -inhaber besitzen sollen.
Die Aufgaben der Prüfungsstellen (Art. 14) und des Fachbewilligungssauschusses (Art. 16) bleiben im Wesentlichen unverändert. Der breit aufgestellte Fachbewilligungsausschuss soll aber stärker bei der Umsetzung der Fachbewilligungsanforderungen einbezogen werden.
Unter dem 5. Abschnitt werden zudem neu die Aufgaben und Befugnisse der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen geregelt (Art. 15).
4.5.1 Art. 12 BAG (angepasste Bestimmung)
Artikel 12 legt die Aufgaben und Befugnisse des BAG fest.
Bst. a: Institutionen oder Schulen, die Fachbewilligungsprüfungen (und entsprechende Vorbe- reitungskurse) anbieten wollen, sollen künftig vom BAG als Prüfungsstelle bezeichnet wer- den. Eine Institution die anerkannt werden will, muss belegen, dass sie die Vorgaben dieser Verordnung erfüllen kann. Insbesondere muss belegt werden, dass die Institution über geeig- net ausgebildete Examinatorinnen und Examinatoren verfügt, die die Inhalte nach Anhang 1 vermitteln und prüfen können. Die bisherigen Prüfungsstellen behalten ihre Anerkennung als Prüfungsstelle.
Bst. b: In Absprache mit dem Fachbewilligungsausschuss anerkennt das BAG Weiterbil- dungseinrichtungen. Sie müssen die Kriterien für die Anerkennung nach Artikel 7 Absatz 3 erfüllen.
Bst. c: Neu werden neben den Prüfungsstellen auch anerkannte Weiterbildungseinrichtungen ins Verzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis wird im Internet publiziert.
Bst. d: Die bisherige allgemeine Aufsichtspflicht des BAG über die Trägerschaft wird durch die Aufsicht über die Prüfungs- und Weiterbildungsstellen nach Artikel 13 ersetzt.
Bst. e bis h, keine materiellen Änderungen: Wie bisher entscheidet das BAG auf Gesuch hin über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und die Anerkennung von Berufser- fahrung, führt eine Liste der vom kantonalen Vollzug verfügten Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV und legt bezüglich der Ausgestaltung des Fachbewilligungsausweises ein Muster fest.
Bst. i, neue Bestimmung: Ein Fachbewilligungsausschuss gemäss Artikel 16 muss eingesetzt werden. Das BAG bestimmt die Zusammensetzung.
4.5.2 Art. 13 Aufsicht (angepasste Bestimmung)
Artikel 13 definiert die Aufsichtskompetenzen, die dem BAG zugewiesen werden.
Abs. 1: Das BAG übt die Aufsicht über die Prüfungsstellen und die anerkannten Weiterbil- dungseinrichtungen aus. Falls die Vorgaben zu den Fachprüfungen oder zu den Weiterbil- dungen nicht eingehalten werden, hat das BAG verschiedene Instrumente zur Verfügung, um die Vorgaben bei den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen kor- rigieren zu lassen und nötigenfalls durchzusetzen.
Bst. a: Bestehen begründete Zweifel, dass Prüfungsstellen die Fachprüfung nicht gemäss den vorgenannten Vorgaben durchführen, kann Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangt werden. Das BAG kann beispielsweise die Herausgabe von Prüfungsfra- gen oder der Prüfungsbewertung verlangen und kann somit feststellen, ob die Prüfungsfra- gen klar und eindeutig lösbar formuliert sind, der Lösungsschlüssel für die Fachprüfung rich- tige und falsche Antworten korrekt ausweist und die Bewertung durch die Expertinnen und Experten nachvollziehbar ist und den Vorgaben nach Anhang 2 entspricht.
Dasselbe gilt für die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen. Bestehen beispielsweise Hin- weise, dass die geforderten Inhalte fachlich unkorrekt vermittelt werden oder werden die In- halte falsch gewichtet, kann das BAG von Weiterbildungsstellen Auskunft oder die Heraus- gabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.
Bst. b: Werden vom BAG Mängel bei der Prüfung oder bei der Durchführung von Weiterbil- dungen festgestellt, so kann das BAG verbindliche Weisungen erlassen. Eine Weisung kann beispielsweise beinhalten, dass Prüfungsfragen überarbeitet werden müssen oder die Dar- stellung eines Themas für die Weiterbildung fachlich korrigiert werden muss.
Abs. 2 Bst. a und b: Werden festgestellte Mängel nicht korrigiert und werden die spezifischen Weisungen, die auf Grund der festgestellten Mängel vom BAG erlassen wurden, nicht befolgt, kann das BAG gemäss Absatz 2 einer Prüfungsstelle die Anerkennung widerrufen (Bst. a). Im Rahmen einer weniger weitgehenden Massnahme könnte einer Prüfungsstelle nach entspre- chender Androhung auch zuerst die Durchführung von Prüfungen untersagt bzw. die Durch- führung sistiert werden, bis allfällige (gravierende) Missstände behoben sind. Weiterbildungs- einrichtungen kann die Durchführung einer Weiterbildung grundsätzlich nicht untersagt wer- den. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung zu widerrufen, wenn sie beispielsweise die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 nicht mehr er- füllt (Bst. b). Vor dem Treffen einer Massnahme nach Absatz 2 erfolgt in der Regel zuerst 19/36
eine schriftliche Mahnung. Darin wird auf die nicht beachteten Vorschriften oder Pflichten hin- gewiesen und – mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Folgen – Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben (rechtliches Gehör).
4.5.3 Art. 14 Prüfungsstellen (angepasste Bestimmung)
Bst. a bis e, angepasste Bestimmungen: Die Prüfungsstellen führen wie bisher die Fachprü- fungen nach Anhang 2 (Reglement über die Fachprüfungen) und inhaltlich gemäss Anhang 1 (erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse) durch, bestimmen Prüfungsexpertinnen und Prü- fungsexperten, stellen die Fachbewilligungen aus, melden diese dem BAG und führen ein entsprechendes nicht öffentliches Verzeichnis. Mit dem neuen Zusatz in Buchstabe a, wo- nach die Prüfungsstellen die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen anbieten sollen, wird sichergestellt, dass in der Schweiz für alle Sprachen ein angemessenes Prüfungsange- bot zur Verfügung steht. Ein solcher Bedarf kann sich insbesondere dann ergeben, wenn in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Prüfungen angeboten werden. Das BAG kann eine Prüfungsstelle aus einer anderen Sprachregion nötigenfalls dazu verpflichten, die- sen Bedarf zu erfüllen, indem eine ohnehin vorgesehene Prüfung zusätzlich in der Sprache der Region ohne Prüfungsangebot durchgeführt wird (Anh. 2 Ziff. 2 Abs. 2).
Bst. f, neue Bestimmung: Unterlagen im Zusammenhang mit Fachprüfungen müssen wäh- rend zwei Jahren aufbewahrt werden. Sie können bei Beschwerden gegen eine Prüfungsbe- wertung als Beweismittel eingesetzt oder beim Verlust von Daten nachgefordert werden. Wenn sich zudem aus der jährlichen Berichterstattung oder aufgrund von Hinweisen Fragen ergeben und Dokumente nachgefordert werden müssen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a), sind die ge- forderten Unterlagen bei den Prüfungsstellen noch verfügbar. Aus Gründen der Datenspar- samkeit sollen die Prüfungsstellen Unterlagen der Fachprüfung vernichten, sobald diese nicht mehr benötigt werden (z.B. aufgrund des Ablaufs der Befristung von Fachbewilligungen nach fünf Jahren).
Bst. g, neue Bestimmung: Bereits bisher wurde in der Praxis eine Berichterstattung an das BAG über die Prüfungen und/oder zu besonderen Beobachtungen von der Trägerschaft ver- langt. Diese Aufgabe der Berichterstattung wird künftig an die Prüfungsstellen übertragen. Der Bericht soll helfen zu erkennen, ob die Anforderungen an die Prüfungen angemessen sind und ob bestimmte fachspezifische Themen ungenügend beherrscht oder Fragestellun- gen ungenügend klar formuliert und daher falsch beantwortet werden.
4.5.4 Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen (neue Bestimmung)
Bst. a: Weiterbildungseinrichtungen werden vom BAG gemäss den Kriterien in Artikel 7 Ab- satz 3 anerkannt. Sie müssen sich beim BAG melden, wenn sich wesentliche Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsbedingungen ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn Dozentin- nen oder Dozenten ausfallen oder die Institution sich auf den Verkauf von Bioziden speziali- siert und damit die Gefahr besteht, dass der Unterricht zu Werbezwecken missbraucht wird oder wenn bestimmte Personen oder Personengruppen unbegründet von den Weiterbildun- gen ausgeschlossen werden.
Bst. b: Die Weiterbildungseinrichtungen führen Weiterbildungen zu den Themen in Anhang 1 durch. Die Inhalte der Weiterbildungen können also von den anerkannten Weiterbildungsein- richtungen aus Anhang 1 ausgewählt werden. Es ist dabei vorgesehen, dass die Auswahl der Themen aus Anhang 1 im Fachbewilligungsausschuss diskutiert und nach den Bedürfnissen in der Praxis ausgewählt werden.
Bst. c: Die Weiterbildungseinrichtungen müssen dafür sorgen, dass ihr Weiterbildungspro- gramm den jeweils geltenden Anforderungen entspricht. Sie müssen auf Ihren Webseiten die Weiterbildungen gemäss den Vorgaben in Anhang 3 Ziffer 2 ausschreiben.
Bst. d: Die Weiterbildungen müssen einwandfrei organisiert und durchgeführt werden. Unter anderem müssen die Örtlichkeiten der Personenzahl entsprechend ausgewählt werden oder wenn praktische Arbeiten vorgesehen sind, müssen die notwendigen Hilfsmittel und Ausrüs- tungen zur Verfügung stehen (z.B. eine Wasseraufbereitungsanlage, Handmessgeräte, per- sönliche Schutzausrüstungen etc.).
Bst. e: Die Weiterbildungsdaten müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Dies betrifft insbe- sondere die Aufbewahrung der Resultate der Lernkontrolle und die Namen und das Geburts- datum der Teilnehmenden sowie die Inhalte der Weiterbildungen und das Abschlussdatum. Diese Elemente können bei Nachfragen zur Gültigkeit einer Fachbewilligung und allgemein im Rahmen der Aufsicht durch das BAG herangezogen werden.
Bst. f, Ziff. 1, 3 und 4: Die Weiterbildungsstellen haben die Pflicht, dem BAG jährlich Bericht zu erstatten. Mit der Erfassung der Teilnehmerzahlen soll abgeschätzt werden können, ob die Weiterbildungsangebote ausreichend sind und die zu erwartende Nachfrage angesichts der Anzahl Fachbewilligungsinhaber erfüllt werden kann. Die Resultate der Lernkontrolle sollen aufzeigen, ob die Themen der Weiterbildung von den Teilnehmern verstanden wurden. Soll- ten die Ergebnisse mangelnde Ergebnisse zeigen, können entsprechende Korrekturen vorge- nommen werden. Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen müssen Personen, die die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung durch den Besuch der Weiterbildung verlängern wollen, hin- sichtlich der Organisation, der Durchführung und der Inhaltvermittlung schriftlich oder online befragen. Die Ergebnisse können zur Verbesserung der Qualität der Weiterbildung eingesetzt werden.
Bst. f, Ziff. 2: Die Weiterbildungseinrichtung meldet die Fachbewilligungsinhaberinnen und - inhaber, die ihre Weiterbildung abgeschlossen haben, dem BAG. So kann im Rahmen des Vollzugs geprüft werden, ob eine Person, die eine fachbewilligungspflichtige Tätigkeit aus- führt, (weiterhin) die entsprechende Berechtigung besitzt. Im Gegensatz zur Fachprüfung muss diese Meldung nicht unterjährig erfolgen, da in den meisten Fällen den Behörden die Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber bekannt sind. Die Weiterbildung steht gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c allen interessierten Per- sonen offen (also auch Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen). Damit die Mel- dung erfolgen kann, müssen deshalb Personen, die ihre Fachbewilligung verlängern wollen, dies bei der Anmeldung angeben. Dem Anmeldeformular muss die Fachbewilligung oder die einer Fachbewilligung gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikation beigelegt werden.
4.5.5 Art. 16 Fachbewilligungsausschuss (keine materiellen Änderungen)
Der bereits bestehende Fachbewilligungsausschuss wird wie bisher weitergeführt. Die Zu- sammenarbeit soll aber intensiviert werden. Die Erstellung (und Aktualisierung) eines für alle Prüfungsstellen verbindlichen Aufgabenkatalogs soll erst nach Anhörung des Fachbewilli- gungsausschusses erfolgen. Die Ausarbeitung einer Wegleitung zum Prüfungsreglement soll ebenfalls dem Fachbewilligungsausschuss vorgelegt werden.
Der Fachbewilligungsausschuss besteht aus den interessierten Kreisen und setzt sich aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft zusammen. Es empfiehlt sich, die Prüfungsstellen (und bedarfsweise die Weiterbildungsstellen) in geeigneter Weise einzu- binden.
4.6 6. Abschnitt: Gebühren (analog in allen VFB)
4.6.1 Art. 17 (angepasste Bestimmung)
Neu sind in diesem Artikel die Gebühren für die Weiterbildungsangebote ebenfalls enthalten.
Abs. 1: Für die Fachprüfung und die Weiterbildungen werden wie bei den Fachbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des UVEK (revidierte VFB-L, VFB-G, VFB-W, VFB-SB) Gebühren erhoben. Dabei ist das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen. Hinsicht- lich der Gebühren für die Fachprüfungen gilt Anhang 2 Ziffer 5. Demnach sollen damit die Kosten für die Erstellung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen gedeckt werden. Hin- sichtlich der Gebühren für die Weiterbildung gilt neu Anhang 3 Ziffer 8. Die Gebühren für Wei- terbildungen dienen dazu, den Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisa- tion und Vorbereitung (z. B. Erstellung von Kursunterlagen und Präsentationen) sowie für die Durchführung der Weiterbildungen zu decken.
Abs. 3: Die Fachbewilligung wird neu erst ausgestellt oder verlängert, nachdem die Gebühr nach Absatz 1 bezahlt wurde. In der Vergangenheit gab es immer wieder Personen, die die Gebühren nicht oder nur nach mehreren Mahnungen bezahlt haben, was mit der vorliegen- den Bestimmung verhindert werden soll.
4.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
4.7.1 Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses (analog in allen VFB)
Es handelt sich vorliegend um eine Totalrevision. Die bisherige Verordnung ist daher aufzu- heben.
4.7.2 Art. 19 Übergangsbestimmung (neue Bestimmung, analog in allen VFB)
Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen oder von anerkannten gleichwertigen Qua- lifikationen, die ihren Kenntnisnachweis vor Inkrafttreten der Vorlage erworben haben, müs- sen die Fachprüfung nicht erneut ablegen. Sie müssen aber bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung bei einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung abgeschlossen haben, wenn sie die Gültigkeit ihrer Genehmigung verlängern wollen. Die anerkannten Weiterbildungsein- richtungen werden ab etwa Mitte 2026 Weiterbildungsangebote gemäss Anhang 3 anbieten. Damit soll verhindert werden, dass zu viele Personen erst kurz vor Ablauf der Gültigkeit ihres Kenntnisnachweises am 31. Dezember 2030 die Weiterbildung absolvieren. Die lange Über- gangsfrist gibt den Inhaberinnen und Inhabern von Kenntnisnachweisen nach bisherigen Recht genügend Zeit, ihren Kenntnisnachweis zu verlängern. Es liegt in der Verantwortung der Personen mit anerkannten Kenntnisnachweisen rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2030 die Gültigkeit der Fachbewilligung nach Artikel 4 zu verlängern. Die Inhaberinnen und Inhaber werden mit verschiedenen Mitteln insbesondere über die Webseiten der beteiligten Institutio- nen auf die neuen Anforderungen aufmerksam gemacht.
4.7.3 Art. 20 Inkrafttreten (angepasste Bestimmung)
Die Vorlage soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Dies entspricht dem Datum des Inkrafttre- tens der revidierten ChemRRV.
4.8 Anhang 1: Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse (angepasste Bestimmungen)
Die meisten Formulierungen bleiben unverändert. Kleinere Anpassungen resp. Aktualisierun- gen wurden bei den folgenden Ziffern vorgenommen:
Ziffer 1.3: Toxizität von Desinfektionsmitteln
Neu wird die Chlorgasfreisetzung aus der unsachgemässen Handhabung oder Lagerung von Chemikalien in der Badewasserdesinfektion erwähnt. Die Desinfektion von Badewasser mit Chlorgas aus Druckgasflaschen, auf die sich die bisherige Formulierung bezog, wird heute nicht mehr praktiziert.
Ziffer 2.3: Sicherheitsdatenblätter
Neben der Kenntnis des Aufbaus sollen auch Inhalte in Sicherheitsdatenblättern gefunden werden können.
Ziffer 3.3: Persönliche Schutzmassnahmen
Persönlichen Schutzmassnahmen müssen in der Praxis fachgerecht eingesetzt werden kön- nen. (Dies könnte z.B. in einer praktischen Weiterbildung geschult werden)
Ziffer 3.5: Gefährdung am Arbeitsplatz
Die Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht nur nennen, sondern die wichtigsten auch erkennen können. Beispiele: Unsachgemässe Lagerung von (inkompatiblen) chemischen Stoffen oder Zubereitungen, ungenügende oder fehlende Lüftung an Arbeitsplätzen, mangelnde Hygiene oder Sauberkeit am Arbeitsplatz usw.
Ziffer 3.8: Notfallplan und Notfallmeldung
Der Name wurde angepasst, statt Schweizerisches toxikologisches Informationszentrum (STIZ) ist der heute aktuelle Name «Tox Info Suisse» aufgeführt.
Ziffer 4.5: Lagerung
Die Lagerung von Desinfektionsmitteln soll auch in der Praxis beherrscht werden.
4.9 Anhang 2: Reglement über die Fachprüfung (angepasste Bestimmung)
Die Organisation der Prüfungen, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Auf- gaben der Prüfungsstellen werden durch das vorliegende Prüfungsreglement geregelt. Die wichtigen Bestimmungen sind so für die Betroffenen aus einem einzigen Dokument ersicht- lich.
Ziffern 6, 7, 9 bis 11, keine materiellen Änderungen:
Diese Ziffern wurden unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen zur bisherigen Regelung dargestellt.
Ziffer 1 Gegenstand, angepasste Bestimmung:
Nicht mehr die Trägerschaft, sondern die Prüfungsstellen übernehmen die mit der Organisa- tion und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben.
Ziffer 2 Periodizität und Sprache, neue Bestimmung:
Abs. 1: An Stelle der bisherigen Trägerschaft müssen die einzelnen Prüfungsstellen dafür sorgen, dass die Prüfung in mindestens einer Amtssprache des Ortes, in dem die Prüfung stattfindet, durchgeführt wird. Diese Bestimmung hat zum Ziel sicherzustellen, dass in allen Amtssprachen in angemessener Regelmässigkeit Prüfungen durchgeführt werden.
Abs. 2: Ein entsprechender Bedarf könnte sich etwa im Kanton Tessin ergeben, wo aufgrund geringer Teilnehmerzahlen die Prüfung nicht kostendeckend durchgeführt werden kann oder in zweisprachigen Kantonen, welche nur über eine Prüfungsstelle verfügen. Diesfalls muss es möglich sein, dass eine Prüfungsstelle, welche ohnehin eine Prüfung durchführt, verpflichtet werden kann, die Prüfung in einer weiteren Amtssprache durchzuführen.
Ziffer 3 Ausschreibung, angepasste Bestimmung:
Die Prüfungsstelle (anstelle der Trägerschaft) gibt den Zeitpunkt von Prüfungen bekannt. Neu sollen bei der Ausschreibung auch die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebüh- ren angegeben werden.
Ziffer 4 Anmeldung, angepasste Bestimmung:
Abs. 2: Zusammen mit der Mitteilung, ob die Prüfung durchgeführt wird, wird neu den Kandi- datinnen und Kandidaten die Zahlungsfrist zur Begleichung der Prüfungsgebühr mitgeteilt und sie werden auf das vorliegende Reglement aufmerksam gemacht.
Ziffer 5 Gebühr, angepasste Bestimmung:
Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 17 Absatz 1.
Ziffer 8 Bewertung, angepasste Bestimmung:
Abs. 1: Bisher galt eine Prüfung als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht wurde. Mit der neuen Vorgabe, dass mindestens 70% der maximalen Punktzahl zum Beste- hen der Prüfung erreicht werden müssen, wird die Erstellung einer Notenskala unnötig. Es gibt eine klar bestimmte Punktzahl, die zum Bestehen der Prüfung gefordert ist.
Abs. 3: Neu aufgeführt ist, dass eine nicht bestandene Prüfung maximal zweimal wiederholt werden kann.
4.10 Anhang 3: Reglement über die Weiterbildungen (neue Bestimmung, analog in allen VFB) Das vorliegende neue Reglement entspricht der Umsetzung von Artikel 10 ChemRRV, die am 1. Januar 2026 Inkrafttreten wird und basiert auf den revidierten Fachbewilligungsverordnun- gen des UVEK hinsichtlich der Einführung der Weiterbildungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Bereichen.
Ziffer 1 Gegenstand
Das Reglement regelt den Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen für die Verlänge- rung von Fachbewilligungen (Art. 4. Abs. 2). Die entsprechende Weiterbildungspflicht gilt auch für die gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikationen nach Abschnitt 4.
Ziffer 2 Ausschreibung
Es werden die wesentlichen Punkte, die durch die anerkannten Weiterbildungsstellen online publiziert werden müssen, aufgelistet. Im Zusammenhang mit Buchstabe d (Unterrichtsform) ist anzugeben, ob es sich um ein theoretische und/oder praktische Weiterbildung handelt.
Bei der Anmeldung soll neben dem Namen und dem Geburtsdatum von den künftigen Teil- nehmenden die Auskunft verlangt werden, ob sie mit der Weiterbildung ihre Fachbewilligung oder ihren anerkannten Kenntnisnachweis nach Abschnitt 4 verlängern wollen. Eine Ko- pie/Nachweis der entsprechenden Fachbewilligung, der gleichgestellten Bewilligung oder An- erkennung der gleichwertigen Qualifikation ist bei der Anmeldung beizulegen/anzugeben (vgl. Erläuterungen zu Art. 15 Bst. f, Ziff. 2).
Ziffer 3 Durchführung
Nur anerkannte Weiterbildungseinrichtungen dürfen Weiterbildungen durchführen, die dem Verlängern der Gültigkeitsdauer einer Fachbewilligung dienen.
Ziffer 4 Inhalt
Die Themen der Weiterbildungen ergeben sich aus Anhang 1 und werden von den Weiterbil- dungsstellen ausgewählt.
Ziffer 5 Methode
Der Unterricht in den Weiterbildungen basiert auf teilnehmeraktivierenden Methoden. Darun- ter werden Methoden verstanden, die:
- einen aktiven Erwerb von Kenntnissen ermöglichen,
- die Erfahrung der Teilnehmenden abrufen und auf erworbenen Kenntnissen auf- bauen,
- seitens der Teilnehmenden die Bereitschaft zum Dialog voraussetzen, mit dem Ziel, Antworten Schritt für Schritt im Kollektiv zu erarbeiten. Als teilnehmeraktivierende Methoden gelten die folgenden methodischen Ansätze (nicht er- schöpfende Liste): verschiedene Arten von Gruppenarbeiten, Brainstorming, praktische Übungen, kurze mündliche Befragungen oder Umfragen mithilfe einer elektronischen Anwen- dung, Methoden zur laufenden Validierung des erworbenen Wissens usw. Ein weiteres Bei- spiel für das Lernen durch aktive Partizipation ist die rückwirkende Untersuchung. Dabei ist das Endziel den Teilnehmenden bekannt, sie müssen daher ein Problemlösungsverfahren er- arbeiten und anpassen, mit dem sie das Ziel erreichen können. Die Beschränkung der Zahl der Teilnehmer pro dozierende Person auf 30 Teilnehmer soll eine aktive Teilnahme der Fachbewilligungsinhaber am Unterricht fördern. In der Praxis hat sich erwiesen, dass bei zu grossen Teilnehmerzahlen eine Diskussion erschwert wird. Aus- serdem sollen Weiterbildungskurse mit Praxisbezug (z.B. zur korrekten Durchführung von Handmessungen von Badewasser oder zum korrekten Einsatz von persönlicher Schutzaus- rüstung) gefördert werden. Mit grossen Teilnehmerzahlen werden praxisbezogene Kurse ver- unmöglicht oder sie können im vorgegebenen Rahmen von 8 Lektionen à 45 Minuten nicht mehr durchgeführt werden.
Ziffer 6 Qualitätssicherung
Durch die Durchführung einer geeigneten Lernerfolgskontrolle soll festgestellt werden, ob die Teilnehmenden der Weiterbildung, die ihre Fachbewilligung verlängern wollen, die Themen der Weiterbildung verstanden haben. Die Resultate der Lernkontrolle dienen dem BAG zur Beurteilung des Lernerfolgs. Zur Validierung der Qualität der Weiterbildungen muss eine Zu- friedenheitsumfrage mindestens bei den Personen durchgeführt werden, die mit der Weiter- bildung ihre Fachbewilligung verlängern wollen. Dazu gehören beispielweise Fragen zur Kursadministration (u.a. Anmeldeprozedere, Kontaktaufnahme, Homepage der betreffenden Weiterbildungsstelle) zur Qualität und Art der Vermittlung der Weiterbildungsthemen durch die Dozenten, zu den Weiterbildungsunterlagen und zu den Räumlichkeiten.
Ziffer 7 Dauer
Abs. 1: Die Dauer der obligatorischen Weiterbildungen zur Verlängerung der Gültigkeit der Fachbewilligung beträgt mindestens acht Lektionen à 45 Minuten. Eine Präsenzkontrolle muss mindestens bei denjenigen Teilnehmern durchgeführt werden, die ihre Fachbewilligung mit dem Besuch der Weiterbildung verlängern wollen. Weiterbildungen können auch Perso- nen offenstehen, die keine Fachbewilligung verlängern wollen.
Abs. 2: Mit der Möglichkeit der Splittung der acht Lektionen auf zwei Tage kann auf die Be- dürfnisse der Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber resp. der Arbeitgeberinnen und Ar- beitgeber flexibel reagiert werden. Die Abwesenheiten können kürzer gehalten und gleichzei- tig grössere Anreisewege verkraftet werden. Online Schulungen sind mit Genehmigung durch das BAG möglich und entsprechen dem Bedürfnis der Branche, die Abwesenheiten vom Be- trieb möglichst klein zu halten. Andererseits widersprechen sie dem Anspruch, praxisorien- tierte Schulungen anzubieten.
Ziffer 8 Gebühr
Die Gebühr für Weiterbildungen werden von den Weiterbildungseinrichtungen in Rechnung gestellt und dienen dazu, den Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisa- tion und Vorbereitung (z. B. Erstellung von Kursunterlagen und Präsentationen) sowie für die Durchführung der Weiterbildungen zu decken. Als Auslagen gelten beispielsweise Kosten für beigezogene Dritte, notwendige Reise- und Transportkosten, oder die Kosten für das Bereit- stellen der Kursunterlagen.
4.11 Anhang 4: Gleichwertige Berufserfahrung (angepasste Bestimmung)
Der Verweis auf die Richtlinie 74/556/EWG wurde gestrichen. Eine interne Überprüfung hat ergeben, dass die Richtlinie für den Regelungsbereich der VFB nicht anwendbar ist und selbst wenn, nicht durch Verweis, sondern durch Überführung ins Schweizer Recht umge- setzt werden müsste. Im Sinne der Beibehaltung der bisherigen Praxis wurde aber der An- hang 4 materiell nicht verändert.
Erklärung zum Begriff «in leitender Stellung»: Der Text stammt aus der RL 74/556/EWG. Der Begriff soll daher analog dieser Richtlinie und gemäss der bisherigen Praxis wie folgt definiert werden:
Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebe- trieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Ver- antwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stel- lung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.
5. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schäd-
lingsbekämpfung (VFB-S; SR 814.812.32)
Die VFB-S schreibt eine Fachbewilligung für Personen vor, die beruflich oder gewerblich Ro- dentizide (Produktart 14 nach Anhang 10 VBP), Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18 nach Anhang 10 VBP) sowie Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern im Auftrag Dritter einsetzen.
5.1 Zusammenfassung der Abweichungen zur VFB-DB
Im Gegensatz zur VFB-DB, kann bei der VFB-S wie bisher eine auf die Verwendung von be- stimmten Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkte Fachbewilligung er- worben werden (Art. 2 Abs. 2). Folglich ist auch bei der Fachprüfung (Art. 5 Abs. 2) und bei gleichwertigen und gleichgestellten Qualifikationen (Art. 7 - 9) nur der Nachweis von entspre- chend eingeschränkten Kenntnissen notwendig. Von der Weiterbildungspflicht sind auch die eingeschränkten Fachbewilligungen betroffen. Die Dauer dieser Weiterbildungen wird ent- sprechend den verlangten Kenntnissen im betreffenden Anwendungsbereich angepasst.
Für die VFB-S wird gegenüber der VFB-DB auch eine praktische Prüfung verbindlich gefor- dert (Anhang 2, Ziffer 6). Die Bewertung der Prüfung zum Erwerb der Fachbewilligung ist ebenfalls an die bisherige Praxis angepasst worden (Anhang 2 Ziffer 8). Sie bezieht sich auf die theoretische und die praktische Prüfung sowie auf Mindestanforderungen, die hinsichtlich der Hauptthemen gemäss Anhang 1 erfüllt werden müssen.
Die Anforderungen an die Anleitung durch den Fachbewilligungsinhaber werden auf den Re- gelungsgegenstand angepasst beschrieben.
5.2 1. Abschnitt: Geltungsbereich
Analog der VFB-DB wird unter einem neuen Gliederungstitel «Geltungsbereich» ein eigener Artikel vorgesehen. Die Voraussetzungen zur Fachbewilligung und zur Anleitung werden neu im 2. Abschnitt aufgeführt. Eine Begriffsbestimmung ist vorliegend nicht erforderlich.
5.2.1 Art.1 (neue Bestimmung)
Es soll aus gesetzestechnischen Gründen ein neuer Artikel zum Geltungsbereich aufgenom- men werden: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht als Begasungsmittel eingesetzt werden (Fach- bewilligung, gleichgestellte Bewilligungen, Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und von Berufserfahrung, Weiterbildungspflicht, etc.)
5.3 2. Abschnitt: Fachbewilligung und Anleitung
5.3.1 Art. 2 Fachbewilligung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, keine materiellen Änderungen: Hinweis zum bereits bisher verwendeten Begriff «Im Auftrag Dritter»: Damit wird ausgesagt, dass nur Bekämpfungen von Schädlingen im Auftrag von Dritten, z.B. für Kunden, der Fachbewilligungspflicht unterliegen. Dies bedeutet beispiels- weise, dass angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebs, die betriebsinterne Bekämpfungen durchführen, keine Fachbewilligung benötigen. Auch wenn diese geltende Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes möglicherweise nicht vollum- fänglich zu überzeugen vermag, wollte man damals im Sinne einer massvollen Verschärfung nicht für alle beruflichen und gewerblichen Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln eine Fachbewilligung einführen. Sonst hätte z.B. jedes Auslegen von giftigen Mäuseködern in einem Restaurant oder in einem Betrieb durch eine Angestellte oder einen Angestellten des jeweiligen Betriebs eine Fachbewilligung erfordert.
Abs. 2, keine materiellen Änderungen: Gemäss der bisherigen Praxis kann eine einge- schränkte Fachbewilligung hinsichtlich der Verwendung einer bestimmten Kategorie von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Absatz 1 erworben werden.
Abs. 3, neue Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 2 VFB-DB.
5.3.2 Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung (neue Bestimmung)
Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 4 VFB-DB.
5.3.3 Art. 4 Anleitung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, angepasste Bestimmung: Es entspricht der bisherigen Praxis, dass die Anleitung sich auf «kleinräumige Bekämpfungen» beschränken soll. Befälle, die sich beispielsweise auf ein bestimmtes kleinräumiges Gebiet resp. eine bestimmte Fläche beschränken werden darunter verstanden. Schaben- oder Ameisenbekämpfungen in Privatwohnungen z.B. mit gelförmigen Bekämpfungsmitteln oder die Bekämpfung von Wespennestern mit Aerosolen können dazu gehören oder das Durchführen resp. das Kontrollieren von Monitoring zur Befallsermittlung. Grossräumige und komplexe Befälle, die z.B. grossflächige Sprühbekämpfung oder gar eine Vernebelung erfordern, sollen nur unter der Leitung von erfahrenen Fachbewilligungsinhabe- rinnen und -inhabern durchgeführt werden. Sofern eine Anleitung möglich ist, muss diese vor Ort erfolgen.
Abs. 2, angepasste Bestimmung: Es wird im Vergleich zur bisherigen Bestimmung näher be- schrieben, zu welchen Punkten eine Person mit Fachbewilligung eine angeleitete Person mindestens schulen muss. Die Instruktion umfasst die Vermittlung der Kenntnisse über:
a. Den sicheren und fachgerechten Umgang mit ausgewählten Mitteln zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung. Dazu gehören die Kenntnisse zu den Gefahren im Umgang (= sichere Handhabung, Lagerung, Entsorgung…) und die fachgerechte d.h. eine dem Produkt entsprechende Ausbringung und Dosierung sowie der Befallssituation angepasste Handhabung.
b. Die zum Einsatz gebrachten Methoden zur Bekämpfung von bestimmten Schädlingen. Unter «zum Einsatz gebrachten Methoden» wird hier die kleinräumige Bekämpfung von Schädlingen verstanden, die für die Anleitung geeignet sind (siehe Erläuterungen weiter oben zu Art. 4 Abs. 1).
c. Die Massnahmen, die speziell dem Schutz der ausführenden Schädlingsbekämpferin bzw. des ausführenden Schädlingsbekämpfers und den indirekt betroffenen Drittper- sonen, die sich im Umfeld einer Bekämpfungsaktion aufhalten, dienen. Ausserdem sollen Organismen, die nicht Ziel der Bekämpfung sind («Nichtzielorganismen») best- möglich vor den Auswirkungen einer Bekämpfung geschützt werden. Wildtiere die nicht bekämpft werden oder auch Haustiere sollen so bestmöglich geschützt werden.
d. Die angeleitete Person soll Bekämpfungsmassnahmen in Abwesenheit des Fachbe- willigungsinhabers bzw. der Fachbewilligungsinhaberin selbständig dokumentieren können. Dazu gehören u.a. Angaben zum Einsatzort, Zielorganismus, eingesetztem Mittel (Biozid) mit Menge und Zulassungsnummer als Biozid, sowie Massnahmen zum Schutz der Umgebung und von Personen.
Abs. 3, neue Bestimmung: Die Dokumentation durch den zuständigen Fachbewilligungsinha- ber bzw. durch die zuständige Fachbewilligungsinhaberin soll für Personen, die für den Voll- zug dieser Verordnung zuständig sind, nachvollziehbar sein. So soll beispielsweise festgehal- ten werden: Datum und Ort der Anleitung, die eingesetzten Mittel und deren Menge, die Ziel- organismen/ den Zielorganismus und die Begründung zur gewählten Methodik hinsichtlich
der Bekämpfung. Zur Dokumentation kann beispielweise ein Testatheft oder ein Arbeitsrap- port verwendet werden, das oder der durch den Fachbewilligungsinhaber bzw. die Fachbewil- ligungsinhaberin und die angeleitete Person signiert wird. Betriebsspezifische Arbeitsanwei- sungen, wie sie vom Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und vom Bundesgesetz über die Unfall- versicherung (UVG, SR 832.20) verlangt werden, können ein weiteres Instrument zur Doku- mentation der Anleitung sein. Analog zur VFB-DB können Checklisten und Unterlagen zum vermittelten Inhalt erstellt und der angeleiteten Person zur Verfügung gestellt werden.
5.4 3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung
5.4.1 Art. 5 Fachprüfung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1 und 3, keine materiellen Änderungen: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Ab- sätze 1 und 2 VFB-DB.
Abs. 2, angepasste Bestimmung: Ist die Fachbewilligung hinsichtlich der Verwendung von be- stimmten Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 einge- schränkt, so sind die nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 ebenfalls entsprechend eingeschränkt.
Abs. 4, neue Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 3 VFB-DB.
5.4.2 Art. 6 Weiterbildung (neue Bestimmung)
Siehe Erläuterungen zu Artikel 7 VFB-DB
5.5 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen VFB)
5.5.1 Art. 7 bis 10 (keine materiellen Änderungen)
Siehe Erläuterungen zu Art. 8 bis 11 VFB-DB
5.5.2 Art.11 Eingeschränkte Anerkennung (keine materiellen Änderungen)
Wie bisher werden Kenntnisnachweise (d.h. Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaa- ten, anerkannte Ausbildungsabschlüsse oder anerkannte Berufserfahrung aus der Schweiz EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten), die hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkt sind, entsprechend mit derselben Einschränkung anerkannt.
5.6 5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen (analog in allen VFB)
Für die Erläuterungen zum 5. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 12 bis 16 VFB-S wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 12 bis 16 VFB-DB verwiesen.
5.7 6. Abschnitt: Gebühren (analog in allen VFB)
5.7.1 Art. 17 (angepasste Bestimmung)
siehe Erläuterungen zu Art. 17 VFB-DB
5.8 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen (angepasste Bestimmung, analog in allen VFB) Für die Erläuterungen zum 7. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 18 bis 20 VFB-S wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 18 bis 20 VFB-DB verwiesen.
5.9 Anhang 1: Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse (angepasste Bestimmungen)
Die folgenden Ziffern wurden angepasst:
Ziffer 1.3: Wirkungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Neu werden die Rodentizide Alpha Chloralose und Cholecalciferol aufgeführt. Dies auf Grund der Diskussionen um die Antikoagulanzien (Nagerbekämpfungsmittel). Es ist zu erwarten, dass Antikoagulantien immer weniger (oder in ferner Zukunft vielleicht gar nicht mehr) ge- braucht werden. Daher können Anwendungen mit Alpha-Chloralose und Cholecalciferol zu- nehmen und müssen daher geschult werden. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis.
Ziffer 3.13: Notfallplan und Notfallmeldung.
Der Name wurde angepasst, statt Schweizerisches toxikologisches Informationszentrum (STIZ) ist der heute aktuelle Name «Tox Info Suisse» aufgeführt.
5.10 Anhang 2: Reglement über die Fachprüfungen (angepasste Bestimmungen)
Anhang 2 VFB-S entspricht im Wesentlichen Anhang 2 VFB-DB, weshalb auf die entspre- chenden Ausführungen weiter oben verwiesen wird. Abweichungen werden nachfolgend dar- gestellt.
Ziffer 6 Form und Dauer (keine materiellen Änderungen):
Abs. 1: Im Unterschied zur VFB-DB muss die Prüfung neben dem theoretischen auch einen praktischen Prüfungsteil enthalten.
Ziffer 8 Bewertung (angepasste Bestimmung)
Abs.1: Die erreichbare Maximalpunktzahl für den theoretischen und den praktischen Prü- fungsteil muss durch die Expertinnen und Experten festgelegt werden. In Anlehnung an die bereits bisher bestehenden Praxis müssen zum Bestehen der Prüfung mindestens 70% der Maximalpunktzahl im theoretischen Prüfungsteil und 60% der Maximalpunktzahl im prakti- schen Prüfungsteil erreicht werden. Zusätzlich wurde das Kriterium eingeführt, dass für jedes der 5 Haupthemen nach Anhang 1 mindestens 30% der jeweils möglichen Maximalpunktzahl erreicht werden muss.
5.11 Anhang 3: Reglement über die Weiterbildungen
Anhang 3 VFB-S entspricht im Wesentlichen Anhang 3 VFB-DB, weshalb auf die entspre- chenden Ausführungen weiter oben verwiesen wird. Abweichungen werden nachfolgend dar- gestellt.
Ziffer 4 Inhalt
Für Weiterbildungen, die eine eingeschränkte Fachbewilligung betreffen, sind die Inhalte nach Anhang 1 entsprechend auszurichten.
Ziffer 7 Dauer
Abs. 1: Die Dauer der Weiterbildung zur Verlängerung der Fachbewilligung ist abhängig von der betroffenen Fachbewilligung. Für Weiterbildungen, die eine eingeschränkte Fachbewilli- gung betreffen, wird die Weiterbildungsdauer daher entsprechend eingeschränkt.
Abs.2: Für die Verlängerung der Fachbewilligung, die zur Verwendung aller Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmittel nach Artikel 2 Absatz 1 berechtigt, ist die Weiterbildungsdauer auf 20 Lektionen à je 45 Minuten festgelegt. Dies entspricht dem bisherigen Angebot an Wei- terbildungen. Pro Jahr wurde etwa ein halber Tag (4 – 5 Lektionen) an Weiterbildung angebo- ten, die von Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhabern freiwillig besucht werden konnten.
5.12 Anhang 4: Gleichwertige Berufserfahrung (analog für alle VFB)
Die Erläuterungen zu Anhang 4 VFB-S entsprechen den Ausführungen zu Anhang 4 VFB- DB.
6. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämp-
fung mit Begasungsmitteln (VFB-B; SR 814.812.33) Die VFB-B schreibt eine Fachbewilligung für alle Personen vor, die bestimmte in Artikel 2 auf- geführte Begasungsmittel als Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen.
6.1 Zusammenfassung
Unsachgemässer Umgang mit Begasungsmitteln zur Schädlingsbekämpfung nach Artikel 2 ist mit hohen gesundheitlichen oder sogar tödlichen Risiken verbunden; besondere Fach- kenntnisse sind deshalb unabdingbar für die sichere Verwendung dieser Mittel. In der Praxis sind es wenige Gase, die für die Schädlingsbekämpfung verwendet werden und als Biozid- produkte oder Vorratsschutzmittel zugelassen sind. Heute ist dies vor allem Phosphorwasser- stoff (PH3), welcher vor allem zur Begasung von unverarbeiteten Lebensmitteln z.B. in Müh- len eingesetzt wird. Sulfuryldifluorid (SO2F2) könnte in der Praxis z.B. zum Einsatz in (denk- malgeschützten) Wohnhäusern an Bedeutung gewinnen, da dieses Begasungsmittel hinsicht- lich Materialschäden weniger problematisch ist als Phosphorwasserstoff. Kohlendioxid in An- lagen wird ebenfalls beim Vorratsschutz und auch im Kulturgutschutz zur Begasung bei- spielsweise von Kunstobjekten oder Textilien eingesetzt. Der Einsatz von Hydrogencyanid (Blausäure) und Ethylenoxid hatte bisher in der Praxis keine Bedeutung und die Anwendung war bisher nicht Gegenstand der Fachbewilligungsausbildung.
Die VFB-B lehnt sich inhaltlich stark an die VFB-S an. Wie bisher ist auf Grund der Gefähr- lichkeit der Anwendung der Begasungsmittel jedoch keine Anleitung möglich. Im Gegensatz zu den Fachbewilligungen nach VFB-DB oder VFB-S muss jede oder jeder, die oder der Be- gasungsmittel zur Schädlingsbekämpfung verwendet, eine Fachbewilligung nach dieser Ver- ordnung besitzen. Aus dem gleichen Grund, d.h. wegen des hohen Gefahrenpotentials bei der Anwendung, wird für die Verlängerung der Fachbewilligung auch eine Prüfung zum Ab- schluss der Weiterbildung gefordert (Art. 3).
Wie bisher wird die Gültigkeit der Fachbewilligung auf fünf Jahre befristet (Art. 3 Abs. 1). Für Kohlendioxid (CO2) wird diese Befristung neu eingeführt.
6.2 1. Abschnitt: Geltungsbereich
Analog VFB-S wird unter einem neuen Gliederungstitel «Geltungsbereich» ein eigener Artikel vorgesehen. Die Voraussetzungen zur Fachbewilligung werden neu im 2. Abschnitt aufge- führt.
6.2.1 Art.1 (neue Bestimmung)
Es soll aus gesetzestechnischen Gründen ein neuer Artikel zum Geltungsbereich aufgenom- men werden: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die als Begasungsmittel eingesetzt werden (Fachbewilli- gung, gleichgestellte Bewilligungen, Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und von Berufserfahrung, Weiterbildungspflicht, etc.).
6.3 2. Abschnitt: Fachbewilligung
6.3.1 Art. 2 Fachbewilligungen (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, keine materiellen Änderungen: Die Reihenfolge der aufgeführten Begasungsmittel wurde gemäss der Relevanz in der Praxis angepasst.
Abs. 2, keine materiellen Änderungen: Wie bisher kann eine auf die Verwendung mehrerer Begasungsmittel oder auf ein bestimmtes Begasungsmittel eingeschränkte Fachbewilligung erworben werden.
Abs. 3, angepasste Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 2 VFB- DB.
6.3.2 Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung (neue Bestimmung)
Abs. 1: Die Formulierung in Absatz 1 ist identisch zu den anderen VFB. Für Schädlingsbe- kämpfungsmittel nach VFB-B gilt damit die Befristung neu auch für die Schädlingsbekämp- fung mit Kohlendioxid (CO2), obwohl bei der Verwendung dieses Gases in Anlagen weniger Gefahren auftreten, als dies bei den anderen genannten Gasen der Fall ist. Damit Kohlendi- oxid wirksam eingesetzt werden kann, müssen die Anlagen richtig bedient und die Zeitdauer und einzuhaltenden Konzentrationen je nach Begasungsgut richtig eingeschätzt werden kön- nen.
Abs. 2 Bst. b: Im Unterschied zur VFB-DB und VFB-S muss die Weiterbildung mit einer Prü- fung abgeschlossen werden. Dies wird durch die Gefährlichkeit der Begasungsmittel beim Verwenden begründet.
Abs. 3: Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 VFB-DB verwiesen.
6.4 3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung (analog in allen VFB)
6.4.1 Art. 4 Fachprüfung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1 und 3, keine materiellen Änderungen: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Ab- sätze 1 und 2 VFB-DB.
Abs. 2: Ist die Fachbewilligung hinsichtlich der Verwendung eines Begasungsmittels oder mehreren Begasungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkt, so sind die nachzuwei- senden Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 entsprechend eingeschränkt. Die Mög- lichkeit zum Erwerb einer eingeschränkten Fachbewilligung bezieht sich auf bereits beste- hende Prüfungsangebote. So ist bisher beispielweise ausgeschlossen, dass Personen, die nur Kohlendioxid (CO2) in Anlagen verwenden, verlangen können, eine Fachbewilligungsprü- fung nur für diese Anwendung ablegen zu dürfen.
Abs. 4, neue Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 3 VFB-DB.
6.4.2 Art. 5 Weiterbildung (neue Bestimmung)
Siehe Erläuterungen zu Artikel 7 VFB-DB
6.5 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen VFB)
6.5.1 Art. 6, 7 und 9:
Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 8, 9 und 11 VFB-DB
6.5.2 Art. 8 Berufserfahrung (keine materiellen Änderungen)
Wie bisher ist die Anerkennung von Berufserfahrung durch das BAG nur bei der Verwendung von Kohlendioxid in Anlagen möglich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 VFB-DB verwiesen.
6.6 5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen (analog in allen VFB)
Für die Erläuterungen zum 5. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 11 bis 15 VFB-B wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 12 bis 16 VFB-DB verwiesen.
6.7 6. Abschnitt: Gebühren (analog in allen VFB)
6.7.1 Art. 16 (angepasste Bestimmung)
Siehe Erläuterungen zu Artikel 17 VFB-DB
6.8 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Für die Erläuterungen zum 7. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 17 bis 19 VFB-B wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 18 bis 20 VFB-DB verwiesen.
6.9 Anhang 1: Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse (angepasste Bestimmung)
Nur die folgende Ziffer wurde angepasst: Ziffer 3.13: Notfallplan und Notfallmeldung.
Der Name wurde angepasst, statt Schweizerisches toxikologisches Informationszentrum (STIZ) ist der heute aktuelle Name «Tox Info Suisse» aufgeführt.
6.10 Anhang 2: Reglement über die Fachprüfungen (analog VFB-S)
Für die Erläuterungen zu Anhang 2 wird auf die Ausführungen zu Anhang 2 VFB-S verwie- sen.
6.11 Anhang 3: Reglement über die Weiterbildungen
Für die Erläuterungen zu Anhang 3 wird auf die Ausführungen zu Anhang 3 VFB-S verwie- sen. In Abweichung dazu muss die Weiterbildung bei der Schädlingsbekämpfung mit Bega- sungsmitteln gemäss Ziffer 5 mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Daher fällt auch der Passus zu Ziffer 6 Absatz 2 VFB-S bei der VFB-B weg. Gemäss Ziffer 7 sind zudem für die Weiterbildung, die zur Verwendung von Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff ent- wickelnden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a berechtigt,
16 Lektionen erforderlich.
6.12 Anhang 4: Gleichwertige Berufserfahrung für die beruflich-gewerbliche Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen (analog VFB-S) Die Erläuterungen zu Anhang 4 VFB-B entsprechen den Ausführungen zu Anhang 4 VFB-DB und VFB-S.
7. Auswirkungen
7.1 Auswirkungen auf den Bund
Es sind keine zusätzlichen Ressourcen für die Bewältigung der veränderten Aufgaben des Bundes (BAG) notwendig und daher keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Die di- rekte Aufsicht des BAG über die Prüfungsstellen kann einen Mehraufwand bedeuten, da die Anzahl der Prüfungsstellen höher ist als die Anzahl der bisher zu beaufsichtigenden beiden Trägerschaften. Andererseits sollten die begleitenden Instrumente wie der Aufgabenkatalog für die Fachprüfung und noch zu erstellende Weisungen oder Wegleitungen den Aufwand zur Wahrnehmung der Aufsicht für das BAG senken.
7.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht betrifft insbesondere Gemeinden, die Gemeinschaftsbäder betreiben. Es ist mit einem finanziellen und zeitlichen Mehraufwand für Gemeindeangestellte zu erwarten, die fachbewilligungspflichtige Tätigkeiten ausführen.
7.3 Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt
Durch die Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht alle fünf Jahre soll erreicht werden, dass sich Fachbewilligungsinhaber auf dem neusten Stand der Technik halten. Ziel der Weiterbildungen hinsichtlich der Anwendung von Bioziden in der Schädlingsbekämpfung oder zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern ist die sichere und fachge- rechte Anwendung von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Damit werden die Risiken, die sich bei der Anwendung von Bioziden ergeben, gesenkt und die allgemeine Zielsetzung des Chemikaliengesetzes (ChemG) wird unterstützt, wonach das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch chemische Stoffe und Zubereitungen zu schützen ist.
8. Rechtliche Aspekte
8.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, die sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie aus Anhang K des Übereinkom- mens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ergeben, insbesondere aus Anhang III des FZA sowie aus Anlage 3 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.
8.2 Erlassform
Bei den vorliegenden drei Verordnungen über Fachbewilligungen handelt es sich um Depar- tementsverordnungen, die gestützt auf die Delegation in den Artikeln 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 ChemRRV durch das EDI erlas- sen werden.
8.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Ver- pflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen. Die Ausgabenbremse findet folglich keine Anwendung auf die vorliegende Vorlage.
8.4 Datenschutz
Im Rahmen der drei Verordnungen werden Daten von Personen erfasst, die eine Fachbewilli- gung oder eine gleichgestellte oder eine anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen, die zur Ausübung einer fachbewilligungspflichtigen Tätigkeit nach VFB-DB, VFB-S oder VFB-B berechtigt.
Folgende Daten werden zur eindeutigen Identifikation von Personen mit Fachbewilligung er- fasst: Name, Vorname, Geburtsdatum, Bezeichnung der Fachbewilligung, Prüfungsdatum, Arbeitgeber. Es handelt sich bei diesen Personendaten um keine besonders schützenswerte Personendaten. Sie werden wie bisher in Form von Excel-Listen oder in einem anderen ge- eigneten Format gespeichert.
Die Listen mit den oben erwähnten Personendaten werden durch die vom BAG bezeichneten Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen geführt, welche die Prüfungen zum Er- werb von Fachbewilligungen respektive die Weiterbildungen durchführen. Das BAG erfasst darüber hinaus entsprechende Daten von Personen, die über eine gleichgestellte oder gleich- wertige Qualifikation verfügen.
Zugriff auf die Listen mit den Personendaten haben wie bisher die anerkannten Prüfungsstel- len und neu auch die Weiterbildungsstellen, das BAG und die zuständigen kantonalen Voll- zugstellen. Die Listen der Personen mit Fachbewilligung sind erforderlich, um im Rahmen 35/36
des Vollzugs prüfen zu können, ob eine Person, die eine fachbewilligungspflichtige Tätigkeit nach VFB-DB, VFB-S oder VFB-B ausführt, die entsprechende Berechtigung besitzt.
Werden von den kantonalen Vollzugsbehörden (Fachstellen Chemikalien) nach Artikel 11 Ab- satz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV Massnahmen verfügt, so werden diese durch das BAG in einem separaten ebenfalls nicht öffentlichen Verzeichnis geführt.