Art. 6 Abs. 4 Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve wird bis zum 31. Mai 2030 verlängert. Die Verordnung als Ganzes gilt bis Ende 2030 (siehe Art. 30 Abs. 2bis).
Art. 7 Abs. 1 und 2 Es wird die Grenze für die Aggregation der Notstromgruppen und von WKK-Anlagen von 5 MW auf 30 MW erhöht, um eine niederschwellige Teilnahme und vereinfachte operationelle Abwicklung durch Swissgrid zu ermöglichen. Absatz 2 wird aufgehoben. Diese Bestimmung war für die Teilnahme von Notstromgruppen gedacht, die im Inselbetrieb laufen. Die Praxis hat gezeigt, dass Notstromgruppen, die im Inselbetrieb betrieben werden, keinen substanziellen Mehrwert für die ergänzende Reserve ha- ben. Sie werden daher von der Teilnahme an der ergänzenden Reserve künftig ausgeschlossen. 3
Änderung der Winterreserveverordnung
Art. 15 Abs. 1 Diese Anpassung wird aufgrund der Erhöhung auf 30 MW in Artikel 7 Absatz 1 notwendig. Die Netzge- sellschaft schliesst mit jedem Aggregator eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen gebündelt für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden. Bei WKK- Anlagen ab 30 MW schliesst die Netzgesellschaft in jedem Fall direkt mit den Betreibern eine Verein- barung ab. Die bisherige Regelung, wonach die Netzgesellschaft bei WKK-Anlagen ab 5 MW direkt mit den Betreibern nur dann eine Vereinbarung abschliesst, sofern diese die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft erfüllen, ist mit der Erhöhung auf 30 MW hinfällig. Anlagen in dieser Grössenord- nung haben die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft ohne weiteres zu erfüllen.
Art. 30 Abs. 2bis Die Geltungsdauer der WResV wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
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