Art. 64 GSchG,
Art. 26 GTG,
Art. 29, 38a, 39 WaG, Art. 14 JSG, Art. 13 BGF Verzicht auf Beihilfen Vieh- 5,4 4,9 2.28 3.30 Art. 50, 51, wirtschaft 51bis, 52 LwG Erhöhung Versteigerung 127,0 127,0 2.29 3.30 Art. 22, 23, 48 Zollkontingente LwG Kürzung der Landschafts- 0,0 65,0 2.30 3.30 Art. 76 LwG qualitätsbeiträge auf 50 Prozent Priorisierungen bei Sub- 372,1 389,1 2.31 3.14; 3.19 Art. 33a, 34, ventionen für Klimapolitik 34a, 35, 36
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CO2-Gesetz,
Art. 50a, 51 EnG BFE: Verzicht auf Unter- 23,2 23,5 2.32 3.19 Art. 49, 53 EnG stützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen Regionalpolitik: Verzicht 12,9 26,4 2.33 3.29 Art. 21 BG über auf weitere Fondseinlagen Regionalpolitik und auf Steuererleichte- rungen Kürzung des soziodemo- 140,0 140,0 2.34 3.11 Art. 9 FiLaG grafischen Lastenaus- gleichs Höhere Besteuerung von 160,0 2.35 3.16 Art. 38 DBG Kapitalbezügen der 2. und 3. Säule Änderung Subventionsge- - - 2.36 3.12 Art. 7 SuG setz
1.5 Massnahmen ohne Gesetzesänderung 1.5.1 Einfrieren der IZA-Ausgaben bis 2030 Ist-Zustand: Die internationale Zusammenarbeit (IZA) der Schweiz beruht auf Arti- kel 54 der Bundesverfassung3, wonach die Eidgenossenschaft die gemeinsame Wohlfahrt und die nachhaltige Entwicklung fördert und sich für die dauerhafte Erhal- tung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie eine friedliche und gerechte internatio- nale Ordnung einsetzt. Das Parlament beschloss für die IZA-Periode 2025-2028 Ver- pflichtungskredite über 11,1 Milliarden Franken.
Massnahme: Im Zuge der allgemeinen Repriorisierung der Bundesausgaben muss auch die Internationale Zusammenarbeit einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten. Die Ausgaben für die Internationale Zusammenarbeit (IZA) – einschliesslich der für die Ukraine vorgesehenen Mittel – werden bis 2030 eingefroren. Das nomi- nelle Plafonieren der Ausgaben führt dazu, dass nicht alle in der IZA-Botschaft 2025- 2028 beschriebenen Vorhaben in der geplanten Weise umgesetzt werden können. Der Bundesrat wird die Umsetzung der Kürzung mit den Botschaften zum Voran- schlag 2026 und zum EP27 konkretisieren.
Tabelle 3. Einfrieren der IZA-Ausgaben bis 2030
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2'628,8 2'689,4 Entlastungswirkung der Massnahme 107,0 167,0 Ausgabe nach Massnahme 2'521,8 2'522,4 Entlastung in % 4 6 Voranschlagskredite: WBF/A231.0202 Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit EDA/Verschiedene Kredite
3 SR 101 18/93
1.5.2 Kürzungen im Eigen- und Transferbereich des EDA Ist-Zustand: Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA koordiniert und gestaltet im Auftrag des Bundesrats die Schweizer Aussenpolitik, ver- folgt die aussenpolitischen Ziele, wahrt die Interessen des Landes und fördert Schweizer Werte. Die laufenden Ausgaben des EDA von rund 3,2 Milliarden Franken teilen sich zu Dreiviertel auf den Transferbereich (internationale Zusammenarbeit und Organisationen, Gaststaatpolitik usw.) und zu einem Viertel auf den Eigenbereich (Aussennetz und Zentrale in Bern) auf.
Massnahme:
• Kürzung um 3,2 Millionen Franken der Eigenausgaben des EDA: Die Kürzung erfolgt durch Effizienzsteigerungen im Aussennetz und an der Zentrale.
• Kürzung um 1,5 Millionen Franken bei den Genfer Sicherheitspolitischen Zen- tren DCAF/GCSP/GICHD: Durch die Kürzung sind keine Auswirkungen auf den operativen Betrieb der Zentren zu erwarten. Die Massnahme entspricht der Schwerpunktsetzung der Gaststaatpolitik.
• Kürzung um 0,9 Millionen Franken bei Aktionen zugunsten des Völkerrechts: Die Kürzung wird durch eine Konzentration auf gezielte Projekte umgesetzt, die sich mit wichtigen und dringenden Fragen im Bereich des Völkerrechts be- fassen.
• Kürzung um 0,4 Millionen Franken bei den Auslandschweizerbeziehungen: Die Kürzung erfolgt in erster Linie durch Effizienzsteigerungen.
• Kürzung um 0,25 Millionen Franken bei Darlehen für Ausrüstung: Die Kürzung reduziert den Budgetwert auf den Ausgabendurchschnitt der letzten vier Jahre.
Die Entlastungen können durch Effizienzsteigerungen und Schwerpunktsetzungen er- reicht werden und haben deshalb keinen unmittelbaren Effekt auf die Aufgabenerfül- lung.
Tabelle 4. Kürzungen im Eigen- und Transferbereich des EDA In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 905,5 907,0 Eigenbereich Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2’434,3 2’487,6 Transferbereich Entlastungswirkung der Massnahme im Eigenbereich 3,2 3,3 Entlastungswirkung der Massnahme im Transferbereich 3,1 3,1 Ausgabe nach Massnahme im Eigenbereich 902,3 903,8 Entlastung in % 0,4 0,4 Ausgabe nach Massnahme im Transferbereich 2'431,2 2'484,5 Entlastung in % 0,1 0,1 Voranschlagskredite: EDA/A200.0001 Funktionsaufwand (Globalbudget) EDA/A231.0339 Genfer Sicherheitspolitische Zentren: DCAF/GCSP/GICHD EDA/A231.0340 Aktionen zugunsten des Völkerrechts EDA/A231.0356 Auslandschweizerbeziehungen EDA/A235.0107 Darlehen für Ausrüstung 19/93
1.5.3 Verschiebung der Zuständigkeit für das Internationale Rotkreuz- und Rot- halbmond-Museum in Genf Ist-Zustand: Das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum in Genf doku- mentiert die Geschichte und die Aktivitäten der Internationalen Rotkreuz- und Rot- halbmond-Bewegung. Der Beitrag des Bundes (EDA) deckt rund einen Fünftel der Betriebskosten des Museums. Weitere Träger sind der Kanton Genf und das Interna- tionale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).
Massnahme: Das Museum soll nicht mehr über einen Beitrag des EDA finanziert werden, da der Bezug zur Aussen- bzw. Gaststaatpolitik gering ist. Stattdessen hat das Museum die Möglichkeit erhalten und wahrgenommen, sich gemäss dem übli- chen Verfahren um einen Beitrag des BAK für Betriebsbeiträge an Museen, Samm- lungen, Netzwerke Dritter (Voranschlagskredit A231.0131) für die Jahre 2027-2030 zu bewerben. Die Zusprache der Finanzhilfen an Drittmuseen erfolgt gestützt auf rechtlich festgesetzte, objektive Kriterien. Bis Ende 2026 wird das Rotkreuz- und Rot- halbmond-Museum noch vom EDA unterstützt. Es ist möglich, dass die Bundesbei- träge gestützt auf die Förderkriterien des BAK tiefer ausfallen als bisher. Das Mu- seum wird zu entscheiden haben, wie es mit einem allfälligen Einnahmenausfall um- geht.
Tabelle 5. Verschiebung der Zuständigkeiten Internationales Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum in Genf
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 1,1 1,1 Entlastungswirkung der Massnahme 1,1 1,1 Ausgabe nach Massnahme 0 0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: EDA/A231.0354 Internationales Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum, Genf
1.5.4 Verzicht auf Abgeltung an diplomatische Gruppe der Genfer Polizei Ist-Zustand: Der Bund unterstützt die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei (Bri- gade de sécurité diplomatique). Sie ist rund um die Uhr Ansprechpartnerin für die 47’000 Inhaberinnen und -inhaber von EDA-Legitimationskarten. Zudem ist sie für die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen für die ständigen Vertretungen und internati- onalen Organisationen zuständig. Die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei nimmt Schulungs- und Sensibilisierungsaufgaben gegenüber der internationalen Gemein- schaft wahr, unterstützt die Organisation von guten Diensten und stellt den Personen- schutz sicher. Mit seinem Beitrag deckt der Bund rund 70 Prozent der Kosten der dip- lomatischen Gruppe.
Massnahme: Aus Sicht des Bundesrates betrifft die Dienstleistung der diplomati- schen Gruppe der Genfer Polizei nicht zwingende Sicherheitsmassnahmen, weshalb auf die finanzielle Unterstützung verzichtet werden soll. Es wird künftig dem Kanton Genf überlassen, ob er deren Dienstleistung aufrechterhalten will. Entscheidet er sich, die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei aufrechtzuerhalten, trägt er deren Kos- ten.
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Tabelle 6. Verzicht auf Abgeltung an diplomatische Gruppe der Genfer Polizei
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 1,0 1,0 Entlastungswirkung der Massnahme 1,0 1,0 Ausgabe nach Massnahme - - Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: EDA/A231.0355 Sicherheitsdispositiv internat. Genf: Diplomatische Gruppe
1.5.5 Entschädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen Ist-Zustand: Die Personenkontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe der Kantone (Art. 9 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 20054). An den internationa- len Flughäfen in Genf und Basel – aber nicht in Zürich – führt das BAZG im Auftrag der Kantone die Personenkontrollen durch. Die Verwaltungsvereinbarungen mit den Kantonen sehen keine Entschädigungen vor. Gemäss EFK-Bericht 20215 gibt es keine Legitimation, diese Kontrollen unentgeltlich zu vollziehen, weshalb der Ab- schluss einer Leistungsvereinbarung und Verrechnung der Leistungen empfohlen wurde. Der Ressourceneinsatz zur Sicherstellung der entsprechenden Kontrollen be- trägt in Genf rund 170 und in Basel rund 40 Vollzeitstellen.
Massnahme: Die grenzpolizeilichen Aufgaben des BAZG an Flughäfen werden durch die betroffenen Kantone entschädigt. Der Bund kann den Kantonen die Kosten für die Personenkontrollen an den Flughäfen verrechnen: Das Zollgesetz 18. März 20056 (Art. 97) sieht im Rahmen der Vereinbarungen zwischen dem EFD (BAZG) und den Kantonen eine Regelung der Kostenübernahme vor. Mit der verursachergerechten Entschädigung wird die nicht gerechtfertigte Lastenabwälzung von den Kantonen an den Bund (Genf: mind. 17 Mio. Fr., Basel-Stadt: mind. 5 Mio. Fr.) und die finanzielle Ungleichbehandlung des Kantons Zürich, der die grenzpolizeilichen Aufgaben selbst erbringt und finanziert, abgeschafft.
Tabelle 7. Entschädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Einnahmen gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 62,5 48,7 2024 Entlastungswirkung der Massnahme 22,0 22,0 Einnahme nach Massnahme 84,5 70,7 Entlastung in % 35 45 Voranschlagskredit: BAZG/E100.0001 Funktionsertrag (Globalbudget)
1.5.6 Stärkung der Nutzerfinanzierung im ETH-Bereich Ist-Zustand: Der Bund richtet dem ETH-Bereich jährlich einen Finanzierungsbeitrag zur Deckung des laufenden Betriebsaufwands in Lehre und Forschung aus. Im Vor- anschlag 2025 sind dafür 2,4 Milliarden Franken budgetiert. Die Studierenden tragen
4 SR 142.20 5 www.efk.admin,ch > Publikationen > Berichte > 21335 > wirtschaftliche Umsetzung der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben 6 SR 631.0 21/93
mit den Studiengebühren knapp 2 Prozent des Ertrags der ETH Zürich und der EPFL bei.
Massnahme: Der Finanzierungsbeitrag wird um 78 Millionen Franken gekürzt. Für die Bemessung dieses Betrags wurde von den Mehrerträgen ausgegangen, die durch die Verdoppelung der Studiengebühren für Inländerinnen und Inländer und die Ver- vierfachung der Studiengebühren für Ausländerinnen und Ausländer erzielt werden können (Basis: Geschäftsbericht des ETH-Bereichs). Aktuell betragen die Studienge- bühren für alle Studierende an den beiden ETH 1 460 Franken pro Jahr. Die Gebüh- renerhöhung soll auf das Wintersemester 2025/26 für sämtliche Studierende erfolgen. Dem ETH-Bereich steht es frei, die Studiengebühren mehr oder weniger zu erhöhen und/oder eine andere Verteilung auf die Studierendengruppen zu wählen. Dabei wird auch dem Verhandlungsergebnis mit der EU Rechnung zu tragen sein. Die stärkere Nutzerfinanzierung ist gerechtfertigt, da die an den ETH gebotene Leistung weltweit zu den besten gehört und den Absolventinnen und Absolventen überdurchschnittliche Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Die Studiengebühren bleiben auch nach einer Erhöhung im internationalen Vergleich moderat. Bei den kantonalen Hochschu- len ist eine analoge Massnahme vorgesehen. Die Hauptnutzniessenden des Studi- ums – die Studierenden – müssen einen grösseren Anteil ihrer Kosten tragen. Es fin- det eine gewisse Angleichung an die Gebühren der höheren Berufsbildung statt.
Tabelle 8. Stärkung der Nutzerfinanzierung im ETH-Bereich
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2'556,6 2'556,0 (Finanzierungsbeitrag) Entlastungswirkung der Massnahme 78,0 78,0 Ausgabe nach Massnahme 2'478,6 2'478,0 Entlastung in % 3 3 Voranschlagskredit GS-WBF/A231.0181 Finanzierungsbeitrag an ETH-Bereich
1.5.7 Stärkung der Nutzerfinanzierung im Bereich internationale Mobilität Bil- dung Ist-Zustand: Unter dem Titel «Internationale Mobilitäts- und Kooperationsprogramme in der Bildung» unterstützt der Bund im Rahmen der «Schweizer Lösung» Lernmobili- tät (Incoming und Outgoing) und institutionelle Kooperationen auf allen Bildungsstu- fen. Zudem finanziert er den Betrieb der Nationalen Agentur Movetia, die für die Um- setzung der Massnahmen zuständig ist, sowie Begleitmassnahmen (VA 2025: insge- samt 57,3 Mio. Fr.). Die Pauschalen für Lernmobilität werden unabhängig von der fi- nanziellen Situation der Antragsstellenden ausbezahlt.
Massnahme: Der Voranschlagskredit «Internationale Mobilität Bildung» wird um 10 Prozent gesenkt. Diese Senkung wird auf den Mobilitäts- und Kooperationsbeiträ- gen umgesetzt, um eine stärkere Nutzerfinanzierung zu erreichen. Die Studierenden und anderen Leistungsempfänger müssen einen grösseren Teil der verursachten Kosten selbst tragen. Bei einer Assoziierung an Erasmus+ werden im Rahmen der Schweizer Lösung nur noch die Verpflichtungen bis 2026 ausfinanziert; die restlichen Mittel auf dem vorliegenden Kredit würden dann für den Pflichtbeitrag an Erasmus+ verwendet.
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Tabelle 9. Stärkung der Nutzerfinanzierung im Bereich internationale Mobilität Bildung
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 64,6 68,6 Entlastungswirkung der Massnahme 6,5 6,9 Ausgabe nach Massnahme 58,2 61,8 Entlastung in % 10 10 Voranschlagskredit: SBFI/A231.0269 Internationale Mobilität Bildung
1.5.8 Kürzung des Bundesbeitrags für den SNF Ist-Zustand: Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) fördert im Auftrag des Bundes die Forschung in allen wissenschaftlichen Disziplinen. Ende 2023 finanzierte er rund 5700 Projekte mit 21 000 beteiligten Forschenden. Die SNF-Förderung stärkt die in- ternationale Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und damit auch der Schweizer Hochschulen. Er ist damit die wichtigste Schweizer Institution zur Förderung der wis- senschaftlichen Forschung. Gestützt auf die Mehrjahresprogramme des SNF richtet der Bund jährlich einen Finanzierungsbeitrag aus, der die Ausgaben für die For- schungsförderung sowie den Verwaltungsaufwand des SNF zum überwiegenden Teil deckt.
Massnahme: Die Bundesausgaben für die Forschung haben in den letzten 15 Jahren überproportionale Wachstumsraten verzeichnet. Insbesondere wurden auch neue Förderinstrumente geschaffen. Die Bundesbeiträge an den SNF werden reduziert. Die Kürzungen werden proportional auf den Grundbeitrag an den SNF und die Bei- träge für spezifische Aufträge des Bundes verteilt. Beim Grundbeitrag werden die Ein- sparungen durch eine Reduktion der Zusicherungen, tiefere Beiträge an Projekte und Karrieren sowie durch die Sistierung von kleineren Programmen erreicht. Nach der Niveaukorrektur im ersten Jahr verbleibt ein jährlicher Zuwachs der Bundesmittel.
Tabelle 10. Kürzung des Bundesbeitrages für den SNF
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 1'248,1 1324,6 Entlastungswirkung der Massnahme 131,0 139,3 Ausgabe nach Massnahme 1'117,1 1’185,3 Entlastung in % 10 11 Voranschlagskredit: SBFI/A231.0272 Institutionen der Forschungsförderung
1.5.9 Kürzung der Ressortforschung Ist-Zustand: Unter Ressortforschung wird jene Forschung verstanden, welche die Bundesverwaltung in Auftrag gibt und die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Jahr 2023 betrugen die Forschungsausgaben der 31 Bundesstellen, welche Res- sortforschung betreiben, unterstützen oder in Auftrag geben, 355 Millionen Franken (inkl. Agroscope). Die Ausgaben verteilten sich auf Forschungsaufträge (17 Prozent), Beiträge an Forschung (35 Prozent) und Forschung innerhalb der Bundesverwaltung (48 Prozent). Die grössten Empfänger von Beiträgen und Aufträgen waren im Jahr 2023 die BFI- Institutionen (namentlich Universitäten und Fachhochschulen mit 12 Prozent sowie
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der ETH-Bereich mit 10 Prozent). Ein weiterer Teil der Mittel floss an die Privatwirt- schaft (10 Prozent), internationale Organisationen (10 Prozent) und private Organisa- tionen ohne Gewinnorientierung (8 Prozent).
Massnahme: Die Ausgaben für Ressortforschung haben zwischen 2015 und 2023 um 21 Prozent zugenommen. Gekürzt werden nun die Beiträge und Aufträge. Die Bundesverwaltung muss ihre Aufgabe künftig mit weniger externer Forschung erfüllen bzw. jene Forschungsergebnisse nutzen, welche die Forschenden ohnehin – unter- stützt durch die allgemeine Forschungsförderung – produzieren. Die Intramuros-For- schung (v.a. Agroscope, METAS, SNM, teilweise armasuisse und MeteoSchweiz) ist von der vorliegenden Massnahme ausgenommen, muss aber einen Beitrag leisten an die Kürzungen im Eigenbereich.
Kürzungen im grösseren Umfang entfallen auf die Ressortforschung in den Bereichen Energie, internationale Zusammenarbeit, Umwelt und Verkehr.
Tabelle 11. Kürzung der Ressortforschung
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss BFI-Botschaft 2025-2028 205,6 205,5
Entlastungswirkung der Massnahme 25,6 25,5 Ausgabe nach Massnahme 180,0 180,0 Entlastung in % 12 12 Voranschlagskredit: Verschiedene Ämter und Kredite
1.5.10 Einfrieren der Ausgaben im Kulturbereich bis 2030 Ist-Zustand: Die Kulturförderung des Bundes basiert auf fünf Bestimmungen der Bundesverfassung: Artikel 67a BV (musikalische Bildung), Artikel 69 BV (Kultur), Arti- kel 70 BV (Sprachen), Artikel 71 BV (Film) und Artikel 78 BV (Natur- und Heimat- schutz). Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20097 (KFG) sieht eine Bot- schaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes über mehrere Jahre (Kultur- botschaft) vor. Gegenstand der vorliegenden Kulturbotschaft bildet die Förderperiode 2025–2028. Die Kulturbotschaft umfasst die Transferausgaben des Bundesamts für Kultur sowie die Budgets der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia und des Schwei- zerischen Nationalmuseums.
Massnahme: Das Entlastungspaket sieht ein Nullwachstum der Kulturbotschaft bis ins Jahr 2030 vor. Das Parlament hat mit dem Beschluss zum Voranschlag 2025 mit IAFP 2026-2028 eine Kürzung bei Pro Helvetia von 1,5 Millionen Franken sowie eine Kürzung bei der Baukultur von 3,0 Millionen Franken beschlossen. Diese Massnah- men sollen weitergezogen werden. Der verbleibende Kürzungsbedarf soll bei den Schweizerschulen im Ausland umgesetzt werden.
7 SR 442.1 24/93
Tabelle 12. Massnahmen im Kulturbereich
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 248,5 252,2 Entlastungswirkung der Massnahme 6,1 9,8 Ausgabe nach Massnahme 242,4 242,4 Entlastung in % 3 4 Voranschlagskredite: GS EDI/A231.0172 Pro Helvetia BAK/A236.0101 Baukultur BAK/A231.0124 Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizer
1.5.11 Kürzung der Finanzhilfen für die Sportförderung Ist-Zustand: Auf Basis des Sportförderungsgesetzes leistet der Bund verschiedene Finanzhilfen zur Förderung des Breiten- und Spitzensports. Die Transferausgaben des Bundesamts für Sport (BASPO) belaufen sich auf jährlich rund 180 Millionen Franken und sind in den vergangenen 10 Jahren (Staatsrechnung 2014: 107 Mio. Fr.) um knapp 70 Prozent gestiegen. Die bedeutendste Finanzhilfe betrifft mit 115 Millio- nen Franken den Bereich Jugend und Sport (J+S.) und damit den Breitensport. Im Bereich des Spitzensports leistet der Bund Beiträge an Sportverbände und andere Organisationen von rund 41 Millionen Franken jährlich. Davon sind jährlich 10 Millio- nen Franken zweckgebunden für die Nutzung von nationalen Sportanlagen gemäss dem nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK). An den Bau der NASAK-Anlagen leistet der Bund zudem Investitionsbeiträge (in den Finanzplanjahren rund 8 Mio. Fr. pro Jahr). Schliesslich unterstützt der Bund die Durchführung von internationalen Sportanlässen in der Schweiz, die von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind (in den Finanzplanjahren rund 12 Mio. Fr. pro Jahr, davon 5 Mio. Fr. pro Jahr für wie- derkehrende Sportanlässe).
Massnahme: Nach starken Wachstumsjahren sollen die Finanzhilfen für die Sportför- derung um rund 10 Prozent gesenkt werden. Die angestrebte Kürzung der Mittel um rund 18 Millionen Franken pro Jahr setzt primär bei der Spitzensportförderung an, weil vor allem in diesem Bereich ein erhöhtes Risiko von Mitnahmeeffekten besteht (vgl. auch Subventionsüberprüfung VBS im Rahmen der Staatsrechnung 2023)8.
• Die Streichung der Beiträge an die wiederkehrende internationale Sportanläs- sen führt zu einem Sparbeitrag von jährlich 5 Millionen Franken. Der Bundesrat sieht bei dieser vom Parlament beschlossenen, neuen Subvention (ab 2025) ein erhöhtes Risiko von Mitnahmeeffekten, da diese Veranstaltungen heute ohne Beiträge des Bundes auskommen. Wiederkehrende Anlässe haben bes- sere Möglichkeiten, sich am Markt zu finanzieren als einmalig in der Schweiz stattfindende internationale Sportanlässe.
• Mit der Streichung der Beiträge an Swiss Olympic zur Unterstützung der natio- nalen Sportverbände für die Nutzung von NASAK-Anlagen werden jährlich 10 Millionen Franken eingespart. Dem Ziel der Beiträge – die Verfügbarkeit von attraktiven Trainings- und Wettkampfbedingungen für die nationalen Ver- bände in der Schweiz – dienen auch die Beiträge des Bundes an die Erstellung von NASAK-Anlagen. Diese Investitionsbeiträge werden unter der Bedingung geleistet, dass ein nachhaltiger Betrieb nachgewiesen wird, so dass auf die
8 www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Staatsrechnung > Staatsrechnung 2023, Band I, S. 108-109 25/93
Subventionierung des Betriebs künftig verzichtet werden soll. Bei defizitären NASAK-Anlagen kann dadurch der Druck auf die Standortkantone und -ge- meinden steigen.
• Angesichts der Höhe des zu leistenden Sparbeitrags in der Sportförderung soll ein Teil der Entlastung im Bereich J+S, welcher über 60 Prozent der Transfer- ausgaben in der Sportförderung ausmacht, umgesetzt werden. Zudem ist es wichtig, dass auch in Zukunft die Sportfördermassnahmen zwischen Breiten- und Leistungssport ausgewogen sind. Im Jahr 2026 sollen in diesem Bereich deshalb 2,4 Millionen Franken, im Jahr 2027 2,3 Millionen Franken und im Jahr 2028 2,7 Millionen Franken eingespart werden.
Tabelle 13. Kürzung der Finanzhilfen für die Sportförderung
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 177,1 180,5 Entlastungswirkung der Massnahme 17,3 17,7 Ausgabe nach Massnahme 159,8 162,8 Entlastung in % 10 10 Voranschlagskredite: BASPO/A231.0108 Sportverbände und andere Organisationen BASPO/A231.0109 Internationale Sportanlässe BASPO/A231.0112 J+S-Aktivitäten und Kaderbildung
1.5.12 Kürzung der Subventionen für ausserschulische Kinder- und Jugendför- derung Ist-Zustand: Gestützt auf das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. Septem- ber 20119 kann der Bund unter gewissen Voraussetzungen privaten Trägerschaften sowie Kantonen und Gemeinden Finanzhilfen gewähren, um ausserschulische Aktivi- täten zu fördern. Dabei sollen Trägerschaften und Projekte von gesamtschweizeri- schem Interesse unterstützt werden. Rund 120 private Nonprofit-Organisationen er- halten nebst Kantonen und Gemeinden Subventionen. Die Empfänger sind sehr un- terschiedlich, vom Verband der Schweizer Jugendparlamente bis hin zu verschiede- nen Studierenden-, Sport- oder Musikvereinen. Die zugesprochenen Beiträge variie- ren ebenfalls, von einigen tausend Franken bis über 1 Million Franken pro Jahr.
Massnahme: Angesichts der kantonalen Zuständigkeit in diesem Bereich soll eine Kürzung von rund 10 Prozent vorgenommen werden. Somit werden die Empfängerin- nen und Empfänger weniger Finanzhilfen vom Bund erhalten. Bei der Umsetzung wird der Bundesrat besonders auf die Auswirkungen auf die privaten Organisationen achten und diese nach Möglichkeit minimieren.
Tabelle 14. Kürzung der Subventionen für ausserschulische Kinder- und Jugendförderung
In. Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 14,0 14,2
Entlastungswirkung der Massnahme 1,4 1,5 Ausgabe nach Massnahme 12,6 12,7 Entlastung in % 10 11
9 SR 446.1 26/93
Voranschlagskredit: BSV/ A231.0246 Ausserschulische Kinder- und Jugendförderung
1.5.13 Kürzung der Beiträge für Hauptstrassen Ist-Zustand: Der Bund beteiligt sich an den kantonalen Kosten für die Hauptstrassen und verwendet dazu Mittel aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr (Mineralöl- steuer). Die Beiträge werden in Form von Globalbeiträgen ausgerichtet und bemes- sen sich nach der Strassenlänge, der Verkehrsstärke sowie der Topografie. Für Berg- gebiete und Randregionen erhalten die Kantone zusätzliche Mittel.
Massnahme: Die Ausgaben werden im Rahmen der allgemeinen Repriorisierung um ca. 10 Prozent reduziert. Eine Reduktion des Investitionsvolumens im Strassenver- kehr sollte nicht einzig zulasten des Nationalstrassenbaus erfolgen. Damit die Reduk- tion im Strassenbereich ausgewogen erfolgt, werden die Beiträge an die Kantone für deren Kosten im Zusammenhang mit den Hauptstrassen reduziert. Die Kantone ge- ben jährlich für den Bau und Unterhalt von Kantonsstrassen insgesamt 3,1 Milliarden Franken aus. Zusammen mit den Kürzungen der allgemeinen Strassenbeiträge (s. Ziff. 2.23 hernach) fallen den Kantonen somit 1,6 Prozent des Budgets für Strassen weg. Das kann die Kantone ebenfalls zu Priorisierungen zwingen.
Tabelle 15. Kürzung der Beiträge für Hauptstrassen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 172,9 174,6 Entlastungswirkung der Massnahme 17,3 17,5 Ausgabe nach Massnahme 155,7 157,2 Entlastung in % 10 10 Voranschlagskredite: ASTRA/A236.0119 Hauptstrassen ASTRA/A236.0128 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
1.5.14 NAF: Kürzung der Einlagen Ist-Zustand: Aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) werden die Ausgaben des Bundes für die Nationalstrassen (Betrieb, Unterhalt und Ausbau) sowie die Beiträge an Verkehrsprojekte in Städten und Agglomerationen fi- nanziert. Der NAF wird mit zweckgebundenen Einnahmen geäufnet (insb. Mineralöl- steuerzuschlag, Automobilsteuer und Nationalstrassenabgabe sowie weitere Einnah- men).
Massnahme: Die Einlage wird um 100 Millionen Franken pro Jahr reduziert. Dies ent- spricht rund 10 Prozent der geplanten Ausbauten, auf Basis der Fondssimulation NAF vom April 2024. Dies setzt eine Priorisierung des Portfolios, insbesondere beim Aus- bau, voraus («strategisches Entwicklungsprogramm»). Die zeitliche Erstreckung ei- nes Teils der rund 600 Vorhaben soll nach Erwägungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Effizienz erfolgen. Die Ablehnung des Bundesbeschlusses über den Ausbau- schritt 2023 für die Nationalstrassen durch das Volk am 24. November 2024 hat diese Priorisierung indessen bereits eingeleitet. Die Einsparungen von 100 Millionen Fran- ken werden in die Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr (SFSV) umgeleitet. Diese Summe bleibt somit dem Strassenverkehr gewidmet, während das Verursa- cherprinzip mit einer höheren Beteiligung an Umweltmassnahmen gestärkt wird. Bei den Agglomerationsprogrammen deuten die Kreditreste der Vergangenheit auf eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit: Die Vorhaben gelangen weniger 27/93
rasch zur Umsetzungsreife als von den Kantonen gewünscht, und es kommt regel- mässig zu Projektverzögerungen. Auch hier ist eine Priorisierung möglich.
Tabelle 16. NAF: Kürzung der Einlage
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2'959,0 2'950,0 Entlastungswirkung der Massnahme 100,0 100,0 Ausgabe nach Massnahme 2'859,0 2'850,0 Entlastung in % 3 3 Voranschlagskredit: ASTRA/ A250.0101 Einlage Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds
1.5.15 Erhöhung des Kostendeckungsgrads im regionalen Personenverkehr Ist-Zustand: Bund und Kantone bestellen gemeinsam das Angebot im regionalen Personenverkehr (RPV). Dabei werden den Transportunternehmen (TU) die geplan- ten ungedeckten Kosten, d.h. die Kosten, die nicht durch Erträge aus dem Verkauf von Tickets und Abonnementen gedeckt werden können, durch Bund und Kantone abgegolten. Der Bund trägt insgesamt 50 Prozent dieser geplanten ungedeckten Kos- ten, die Kantonen tragen die anderen 50 Prozent (vgl. Art. 30 Abs. 1 Personenbeför- derungsgesetz 20. März 200910). Auf schweizerischer Ebene decken die Erlöse etwa die Hälfte der Kosten. Prognostiziert für 2024 ist ein Kostendeckungsgrad (KDG) von 53 %, das entspricht dem KDG vor der Covid-Pandemie.
Massnahme: Der Kostendeckungsgrad der bestellten Angebote soll dahingehend er- höht werden, dass die geplanten ungedeckten Kosten der TU um 5 Prozent (2,5 % der Gesamtkosten) gesenkt werden können. Dies kann durch eine Senkung der Sys- temkosten (Effizienzmassnahmen, Anpassungen Angebot) und/oder durch höhere Er- träge (zusätzliche Nachfragesteigerungen, Tariferhöhungen) erreicht werden.
Um eine Erhöhung des KDG zu erreichen, müssen weitere Effizienzsteigerungen bei der Produktion oder dem Verkehrsangebot angestrebt werden. Der Bund ist zudem der Ansicht, dass Projekte zur Angebotserweiterung priorisiert oder verzögert werden sollten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse Investitionen, wie die Erneuerung von bestehendem Rollmaterial, unvermeidlich sein werden. Die Mittel des Bundes sollten vorrangig zur Finanzierung des bestehenden Angebots und der Folgekosten der in den letzten Jahren genehmigten Investitionen eingesetzt werden, wobei die Vo- raussetzungen der minimalen Wirtschaftlichkeit konsequent zu berücksichtigen und bei Bedarf anzupassen sind. In den letzten zwei Jahren konnten viele TU Über- schüsse erzielen, was aufgrund der oftmals zu konservativen Erlösprognosen wahr- scheinlich auch 2024 der Fall sein wird. Es wird erwartet, dass die TU in Zukunft ehr- geizigere Erlösprognosen berücksichtigen. Der höhere Kostendeckungsgrad wird teil- weise durch Effizienzgewinne bei den Transportunternehmen und Angebotsanpas- sungen erreicht werden können. Inwiefern Tariferhöhungen und damit eine höhere Nutzerfinanzierung notwendig ist, liegt im Ermessen der TU.
10 SR 745.1 28/93
Tabelle 17. Erhöhung des Kostendeckungsgrades im regionalen Personenverkehr
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 1’165,1 1’187,6 Entlastungswirkung der Massnahme 58,3 59,4 Ausgabe nach Massnahme 1’106,8 1’128,2 Entlastung in % 5 5 Voranschlagskredit: BAV/A231.0290 Regionaler Personenverkehr
1.5.16 Kürzung bei den Verbundaufgaben im Umweltbereich Ist-Zustand: Viele Aufgaben im Umweltbereich nimmt der Bund gemeinsam mit den Kantonen wahr, wobei der Bund seine Beiträge an die Kantone grösstenteils über Programmvereinbarungen ausrichtet; bei grösseren Projekten werden die Bundesbei- träge einzelfallweise verfügt. Dabei gewährt der Bund Beiträge an die Kantone in den Bereichen Schutz vor Naturgefahren, Hochwasserschutz, Lärmschutz, Natur und Landschaft, Wald sowie Revitalisierung.
Massnahme: Die Beiträge für diese Verbundaufgaben werden um 10 Prozent ge- kürzt. Beim Grossteil der Mittel handelt es sich um Abgeltungstatbestände. Die Kan- tone haben den gesetzlichen Anspruch auf Abgeltungen, wenn sie die Anforderungen des Bundes erfüllen. Im Rahmen einer umfassenden Aufgabenüberprüfung sollen je- doch alle Aufgabenbereiche einen Beitrag leisten, unabhängig davon, ob der Bund die Aufgabe alleine oder gemeinsam mit den Kantonen durchführt. Die Programmver- einbarungen 2025–2028 in den Bereichen Wald, Schutz vor Naturgefahren, Hoch- wasserschutz, Natur und Landschaft, Revitalisierung und Lärmschutz wurden Ende 2024 vom Bund und den Kantonen unterschrieben. Sie enthalten einen Vorbehalt be- züglich der Kürzung um 10 Prozent in Zusammenhang mit dem Entlastungspaket. Die Verteilung der Einsparung auf die einzelnen Voranschlagskredite wird beim nächsten Budget festgelegt. Stehen weniger Mittel zur Verfügung, müssen die Kantone Prioritä- ten neu setzen und entweder die Zahl der unterstützten Projekte reduzieren oder die Ausführung einzelner Projekte zeitlich verschieben. In der Folge fallen auch Entlas- tungen bei den Kantonen an.
Tabelle 18. Kürzung bei den Verbundaufgaben im Umweltbereich
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 462,8* 486,5
Entlastungswirkung der Massnahme 46,8 49,0 Ausgabe nach Massnahme 416,0 437,5 Entlastung in % 10 10 * Ohne vorgesehene Ausgaben Alpenrhein (über internationalen Staatsvertrag ge- steuert). Voranschlagskredite: BAFU/A236.0122 Schutz Naturgefahren BAFU/A236.0124 Hochwasserschutz BAFU/A236.0125 Lärmschutz BAFU/A236.0123 Natur und Landschaft BAFU/A236.0126 Revitalisierung BAFU/A231.0327 Wald 29/93
1.5.17 Kürzung der Qualitäts- und Absatzförderung Ist-Zustand: Der Bund unterstützt den Absatz landwirtschaftlicher Produkte mit Fi- nanzhilfen. Die Beiträge dienen der subsidiären Förderung von gemeinschaftlichen Massnahmen und Initiativen zur Erhöhung der Wertschöpfung am Markt («Hilfe zur Selbsthilfe»). Empfänger der Mittel sind Organisationen und Trägerschaften der Land- und Ernährungswirtschaft. Die grössten Empfänger im 2023 und 2024 waren Switzer- land Cheese Marketing AG (23 Mio. Fr.), Swiss Wine Promotion (9 Mio. Fr.) und die Schweizer Milchproduzenten (8,2 Mio. Fr.).
Massnahme: Die eingestellten Mittel für die Qualitäts- und Absatzförderung werden um gut 15 Prozent gekürzt. Für viele landwirtschaftliche Produkte besteht bereits ein Zollschutz. Die Verwendung der verbleibenden Mittel soll deshalb stärker auf jene Güter fokussiert werden, die keinen Zollschutz haben. Der Branche stehen insgesamt weniger Mittel für Marketingmassnahmen zur Verfügung. Sie muss die Kosten zur Förderung des Absatzes der eigenen Produkte zu einem grösseren Teil selbst finan- zieren. Damit wird auch das Verursacherprinzip gestärkt.
Tabelle 19. Kürzung der Qualitäts- und Absatzförderung
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 65,9 65,4
Entlastungswirkung der Massnahme 10,5 10,5 Ausgabe nach Massnahme 55,4 54,9 Entlastung in % 16 16 Voranschlagskredit: BLW/A231.0229 Qualitäts- und Absatzförderung
1.5.18 Kürzung der Finanzhilfen für Schweiz Tourismus Ist-Zustand: Der Bund leistet Finanzhilfen an die öffentlich-rechtliche Körperschaft Schweiz Tourismus, welche auf der Basis des Bundesgesetzes über Schweiz Touris- mus vom 21. Dezember 195511 im Auftrag des Bundes die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland fördert (Basismarketing für das Tourismusland Schweiz, Koordination und Beratung, Entwicklung und Umsetzung von Produkten und Initiativen bspw. «Swisstainable»). Die Tätigkeiten von Schweiz Tourismus werden zu rund 60 Prozent vom Bund finanziert.
Massnahme: Die Finanzhilfen an Schweiz Tourismus werden um rund 20 Prozent re- duziert. Der Bund deckt damit weiterhin rund die Hälfte der heutigen Ausgaben von Schweiz Tourismus; in den meisten Branchen leistet der Bund gar keine Beiträge an Marketingorganisationen. Vor dem Hintergrund eines effektiven und effizienten Ein- satzes von allgemeinen Steuermitteln ist eine Mitfinanzierung von Schweiz Tourismus durch die Tourismuskantone und -regionen sowie die Tourismusbranche angemes- sen. Als Folge der Kürzung des Bundesbeitrags wird Schweiz Tourismus entweder neue Beiträge akquirieren, bspw. bei Kantonen oder der Branche, oder das Angebot reduzieren müssen.
Tabelle 20. Kürzungen der Finanzhilfen für Schweiz Tourismus
In. Mio. CHF FP2027 FP2028
11 SR 935.21 30/93
Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 56,6 57,9 Entlastungswirkung der Massnahme 11,3 11,4 Ausgabe nach Massnahme 45,3 46,5 Entlastung in % 20 20 Voranschlagskredit: SECO/A231.0192 Schweiz Tourismus
1.5.19 Kürzung der Mittel von Innotour Ist-Zustand: Der Bund unterstützt Vorhaben, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch wirtschaftliche, technologische, soziale oder ökologische Innovatio- nen, durch verstärkte Zusammenarbeit und durch gezielten Wissensaufbau stärken sollen. Er übernimmt höchstens 50 Prozent der Projektkosten. Für den Zeitraum 2023-2026 können die Subventionssätze vorübergehend auf höchstens 70 Prozent erhöht werden, um die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Tourismusbran- che abzufedern.
Massnahme: Die Mittel sollen ab 2027 auf 5 Millionen Franken pro Jahr gekürzt wer- den. Dies entspricht einer Kürzung um knapp 30 Prozent gegenüber den 2022 (vor der befristeten Erhöhung der Subventionssätze) eingesetzten Mittel. Der Touris- mussektor hat sich nach der Pandemie sehr gut erholt und durch eine Rückkehr zur Förderung mit einem Subventionssatz von höchstens 50 Prozent können künftig pro eingesetztem Steuerfranken wieder mehr Projekte unterstützt werden. Die allgemei- nen Innovationsförderinstrumente des Bundes (insb. Innosuisse) stehen zudem auch der Tourismusbranche zur Verfügung, so dass die branchenspezifische Tourismusför- derung reduziert werden kann. Mit den tieferen Fördermitteln können künftig weniger Projekte unterstützt werden.
Tabelle 21. Kürzung der Mittel von Innotour
In. Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 7,1 7,7 Entlastungswirkung der Massnahme 2,1 2,7 Ausgabe nach Massnahme 5,0 5,0 Entlastung in % 29 35 Voranschlagskredit: SECO/A231.0194 Förderung von Innovationen und Zusammenarbeit im Tourismus
1.5.20 Kürzung des Beitrags an Prüfkosten Produktesicherheit Ist-Zustand: Der Bund ist gesetzlich verpflichtet, die Produktesicherheit in der Schweiz und den freien Warenverkehr mit der EU/EWR sicherzustellen. Für den Voll- zug des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 200912 werden den beauftragten Marktüberwachungsorganisationen deren Kontroll- und Prüfkosten abgegolten. Bei der Produktesicherheitsprüfung wird beispielsweise kontrolliert, ob die Produkte sicher sind und die Gesundheit der Arbeitnehmenden und der Konsu- menten und Konsumentinnen nicht schädigen, z. B. durch explodierende Gasgrills oder gefährliche Maschinen. Nach dem Grundsatz des new approach, welcher auch in der EU gilt, liegt die Verantwortung dafür bei den Herstellern und Importeuren. Als Gegengewicht zu diesem freien Warenverkehr bedarf es eines funktionierenden Marktüberwachungssystems. Die Marktüberwachungsorganisationen finanzieren sich heute zu rund 97 Prozent aus den Abgeltungen des Bundes. Der Rest wird durch die
12 SR 930.11 31/93
Nutzerinnen und Nutzer aufgebracht, d. h. durch diejenigen Wirtschaftsakteure (Her- steller, Importeure, Händler usw.), bei denen sich im Rahmen einer Produktekontrolle durch die Marktüberwachungsorganisationen herausstellt, dass das Produkt nicht si- cher / nicht konform ist.
Massnahme: Der Beitrag wird um rund 20 Prozent, d.h. um jährlich rund 1 Million Franken gekürzt. Um sicherzustellen, dass trotz einer Kürzung der Subvention die Produktesicherheit in der Schweiz gewährleistet und der gesetzliche Auftrag erfüllt wird, soll gleichzeitig die Nutzerfinanzierung der Marktüberwachungsorganisationen erhöht werden. Die Produzenten und Importeure sollen nach dem Verursacherprinzip einen höheren Anteil der Kosten der Prüfungen tragen. Die dafür nötige Gebührener- höhung erfolgt auf Verordnungsstufe. Zudem ist vorgesehen, mehr Stunden zu ver- rechnen, wenn bei einer Kontrolle nicht sichere oder nicht konforme Produkte festge- stellt werden. Insgesamt wird die erhöhte Nutzerfinanzierung somit die Kosten für die- jenigen Unternehmen erhöhen, bei denen bei Kontrollen nicht sichere oder nicht kon- forme Produkte festgestellt werden. Diese Kompensationsmassnahmen werden die Kürzung nicht vollumfänglich aufwiegen können, weshalb insgesamt mit einer gewis- sen Reduktion der Marktüberwachungskontrollen zu rechnen ist.
Tabelle 22. Kürzung des Beitrags an Prüfkosten Produktesicherheit
In. Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 4,7 4,8 Entlastungswirkung der Massnahme 0,9 1,0 Ausgabe nach Massnahme 3,8 3,8 Entlastung in % 19 21 Voranschlagskredit: SECO/A231.0189 Produktesicherheit
1.5.21 Kürzungen bei EnergieSchweiz Ist-Zustand: Das Programm EnergieSchweiz zielt auf die Erhöhung der Energieeffizi- enz sowie auf die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien ab. Dafür inves- tiert EnergieSchweiz in Aus- und Weiterbildung, Information, Hilfsmittel sowie Umset- zungsprojekte. Finanzielle Mittel für EnergieSchweiz sind sowohl im Funktionsauf- wand des BFE (Vollzug und Beschaffungen; ca. 20 Mio. Fr.) als auch auf einem Transferkredit (ca. 24 Mio. Fr.) eingestellt.
Massnahme: Der Bundesrat will das Budget von EnergieSchweiz ab 2027 um 20 Mil- lionen Franken auf 24 Millionen Franken pro Jahr reduzieren. EnergieSchweiz ist ein Programm zur Information, Beratung und Sensibilisierung der Bevölkerung und Wirt- schaft, welches aufgrund seiner erwarteten Wirksamkeit nach einer verstärkten Aktivi- tät mit einer Priorisierung bei den Aktivitäten allmählich wieder reduziert werden kann. Bildung im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien wird ausserdem durch die Finanzierung von Hochschulen bereits indirekt vom Bund unterstützt. Schliesslich liegt auf den unteren Bildungsstufen die Zuständigkeit primär bei den Kantonen. Eine Budgetreduktion in dieser Grössenordnung bedingt eine grundsätzliche Anpassung der Programmstrategie. Die Budgets für die Jahre 2025 und 2026 sollen für den be- schleunigten Abschluss von laufenden Projekten verwendet werden. Parallel dazu er- greift das BFE ab 2025 verschiedene operative Massnahmen zur Erhöhung der Effizi- enz und zur Befreiung von Ressourcen. Durch die Kürzung stehen insbesondere inte- ressierten Gemeinden und Unternehmen weniger vom Bund subventionierte Informa- tions- und Beratungsangebote zur Verfügung. 32/93
Tabelle 23. Kürzungen bei EnergieSchweiz
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 44,7 44,7 Entlastungswirkung der Massnahme 20,0 20,0
Eigenbereich 10,0 10,0 Transferbereich 10,0 10,0 Ausgabe nach Massnahme 24,7 24,7 Entlastung in % 45 45 Voranschlagskredit: A231.0304 Programme EnergieSchweiz A200.0001 Funktionsaufwand BFE
1.5.22 Kürzung der freiwilligen Beiträge an die Europäische Weltraumorganisa- tion (ESA) und an die übrigen internationalen Organisationen ausserhalb der IZA Ist-Zustand: Der Bund bezahlt insgesamt rund 2 Milliarden Franken (VA 2025) an in- ternationale Organisationen. Davon sind 0,5 Milliarden Franken Pflichtbeiträge, d.h. Beiträge mit zwingendem Charakter an Organisationen, denen der Bund auf Grund eines Abkommens oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung beigetreten ist. Die Bei- tragshöhe wird anhand eines statutarisch festgelegten Verteilschlüssels automatisch bestimmt. Bei Nichtbezahlen droht der Ausschluss aus der Organisation (Beispiele: UNO, CERN, WHO, etc.). 1,5 Milliarden Franken sind freiwillige Beiträge an internati- onale Organisationen. Da diesen keine statutarische Verpflichtung zugrunde liegt, kann ihre Höhe unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten periodisch neu fest- gelegt werden (Beispiele: Programmbeiträge ESA 154 Mio. Fr., Multilaterale Umwelt- fonds 50 Mio. Fr., Beitrag an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds IWF 10 Mio. Fr. etc.). Der wesentliche Teil der freiwilligen Beiträge wird im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (IZA) gesprochen (1,2 Mrd. Fr.).
Massnahme: Die freiwilligen Beiträge an internationale Organisationen werden um 10 Prozent gekürzt. Nicht davon betroffen sind die Beiträge in der IZA, da diese be- reits von der Massnahme 1.5.1, Einfrieren der IZA-Ausgaben, betroffen sind. Rund zwei Drittel der Kürzung, gut 16 Millionen Franken, entfallen auf die Programmbei- träge zugunsten der ESA. Der Spielraum der Schweiz für die Teilnahme an den mehrjährigen Raumfahrtprogrammen, die an der ESA-Ratssitzung auf Ministerebene 2025 beschlossen werden, nimmt entsprechend ab. Als Folge der Kürzung wird die Schweiz ihre Programmteilnahme reduzieren oder auf die Teilnahme an einzelnen Programmen verzichten. Die ESA wird in der Folge weniger Aufträge an Schweizer Unternehmen und Hochschulen vergeben (geografisches Rückflussprinzip). Die Kür- zung der restlichen Beiträge (z.B. Multilaterale Umweltfonds 5 Mio. Fr., Beitrag an den IWF-Treuhandfond 1 Mio. Fr. etc.) birgt in Einzelfällen das Risiko eines gewissen Reputationsverlustes für die Schweiz.
Tabelle 24. Kürzung der freiwilligen Beiträge an die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und an die übrigen internationalen Organisationen ausserhalb der IZA
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 257,1 247,5 Entlastungswirkung der Massnahme 25,7 24,8
33/93
Ausgabe nach Massnahme 231,4 222,8 Entlastung in % 10 10 Voranschlagskredite: Verschiedene Ämter und Kredite
1.5.23 Massnahmen im Eigenbereich Ist-Zustand: Die Eigenausgaben des Bundes entsprechen rund 15 Prozent des Bun- desbudgets. Rund zwei Drittel dieser Eigenausgaben entfallen auf das VBS und das EFD. Einerseits befinden sich in diesen Departementen die personalintensiven Berei- che Armee sowie Zoll und Grenzsicherheit, andererseits fällt dort auch ein grosser Teil der Betriebsausgaben und Investitionen an, namentlich für Rüstung, Instandhal- tung, Immobilien und Informatik.
Massnahme: Die Eigenausgaben des Bundes sollen bis 2028 um 300 Millionen Franken gegenüber dem aktuellen Finanzplan reduziert werden, davon 180 Millionen Franken bei den Personalausgaben. Die Rüstungsausgaben sowie die Investitionen der Armee (Verteidigung, armasuisse) werden von der Sparvorgabe ausgenommen. Für die betroffenen Bereiche resultiert damit eine Kürzung von bis zu 2,7 Prozent; die Eigenausgaben wurden bereits in den Voranschlägen 2024 (2%) und 2025 (1,4%) ge- kürzt. Die Einsparungen sollen über eine Kombination verschiedener Elemente erzielt werden. Rund 100 Millionen Franken sollen durch Anpassungen bei den Lohnmass- nahmen und Anstellungsbedingungen des Bundespersonals erbracht werden. Die restlichen 200 Millionen Franken sollen durch Aufgabenverzichte und Effizienzsteige- rungen eingespart werden. Gestützt auf diese Eckwerte werden die Entlastungsmass- nahmen von der Verwaltung und dem Bundesrat bis im Frühling 2025 konkretisiert. Sollten für die Umsetzung dieser Massnahmen Gesetzesänderungen notwendig sein, werden diese dem Parlament mit der Botschaft zum Entlastungspaket vorgelegt.
Tabelle 25. Massnahmen im Eigenbereich
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 10’783 10’917 Entlastungswirkung der Massnahme 200,0 300,0 Ausgabe nach Massnahme 10’583 10’617 Entlastung in % 2 3 Voranschlagskredite: Kredite im Eigenbereich (Globalbudgets und Einzelkredite)
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate- gien des Bundesrates Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202413 zur Legislaturplanung 2023– 2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202414 über die Legislaturplanung 2023– 2027 angekündigt.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse Motion Finanzkommission SR 22.4273 «Überprüfung der staatlichen Aufgaben und Leistungen»
13 BBl 2024 525 S. 71 14 BBl 2024 1440 S. 5 34/93
Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Überprüfung der staatlichen Aufgaben und Leistungen in die Wege zu leiten. Es sollen sowohl die schwach als auch stark gebun- denen Ausgaben überprüft werden. Namentlich wird zudem die Überprüfung der Per- sonalausgaben erwähnt.
Das Vorgehen des Bundesrates mit der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung ent- spricht der Stossrichtung der Motion. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat das An- liegen der Motion mit dieser Vorlage als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.
Motion Finanzkommission SR 24.3395 «Rasch wirksames Entlastungspaket, das auch gebundene Ausgaben miteinschliesst»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Bundeshaushalt im gebundenen Bereich dauerhaft zu entlasten. Der Bundesrat soll in eigener Kompetenz Verordnungsanpas- sungen vornehmen und dem Parlament eine Vorlage mit gesetzlichen Anpassungen unterbreiten.
Das Vorgehen des Bundesrates entspricht mit vorliegendem Entlastungspaket der Stossrichtung der Motion. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion mit dieser Vorlage als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.
Motion Finanzkommission NR 17.3259 «Gebundene Ausgaben reduzieren»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung eine oder mehrere Vor- lagen zu unterbreiten, mit welchen die stark gebundenen Ausgaben des Bundes um 5 bis 10 Prozent reduziert werden können.
In den vergangenen Jahren wurden laufend neue Ausgabenbindungen beschlossen. Mittlerweile sind rund 65 Prozent der Ausgaben des Bundes durch Gesetz oder Ver- fassung gebunden. Gebundene Ausgaben finden sich insbesondere in der sozialen Wohlfahrt (Finanzierung AHV und IV, Prämienverbilligungen, Sozialhilfepauschalen Asyl), im Verkehr (Verkehrsfonds BIF und NAF) sowie im Bereich Finanzen und Steu- ern (Kantonsanteile an Bundeseinnahmen, Finanzausgleich). Gebundene Ausgaben sind demnach immer Folge eines politischen Entscheids. Das heisst nicht, dass diese nicht hinterfragt, gelockert oder reduziert werden können. Ob eine Reduktion um bis zu 10 Prozent, also bis zu 5 Milliarden Franken, möglich ist, ist allerdings fraglich. Der Bundesrat schlägt mit diesem Entlastungspaket aber verschiedene Massnahmen im Bereich der gebundenen Ausgaben in der Höhe von über zwei Milliarden Franken vor. Das Parlament hat es zudem in der Hand, auf die neue Finanzhilfe zur familienergän- zenden Kinderbetreuung und damit auf eine neue grosse Ausgabenbindung zu ver- zichten. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion mit dieser Vorlage als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.
Motion Stark 21.4144 «Finanzielle Anreize für den Ersatz von alten Holzheizungen durch moderne Holzfeuerungsanlage»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, Unterstützungen für den Ersatz von alten Holz- heizungen durch moderne Holzfeuerungsanlagen zu gewähren. Diese sind auf Fälle beschränkt, in denen die Mehrkosten für den Verbleib bei einer Holzheizung unverhält- nismässig hoch sind.
Eine Umsetzung ist nicht kohärent mit der im Entlastungspaket 2027 vorgesehenen Priorisierung von klimapolitischen Massnahmen gegenüber Fördermassnahmen im 35/93
Gebäudebereich. Weiter sind aufgrund der Priorisierung nicht genügend Mittel vorhan- den für ein Programm Holzheizungsersatz. Ausserdem stellen heute aufgrund hoher Mitnahmeeffekte und dem negativen Holzpotential in der Schweiz nur wenige Kantone Mittel für den Holzheizungsersatz zur Verfügung. Schliesslich entfallen mit der Aufhe- bung des Gebäudeprogramms ab 2027 auch Strukturen zur Begleitung einer solchen Massnahme, was eine Umsetzung weiter erschwert. In diesem Sinne beantragt der Bundesrat den Verzicht auf die Umsetzung der Motion sowie deren Abschreibung.
2 Grundzüge der Vorlage
Nachfolgend werden jene Massnahmen beschrieben, die Gesetzesänderungen erfor- dern und deshalb in die Vernehmlassung gegeben werden. Wo der Bundesrat auf eine Subvention vollständig verzichten will, schlägt er die Aufhebung der Subventi- onsbestimmungen vor, selbst wenn es sich um Kann-Bestimmungen handelt. Damit wird Klarheit geschaffen, dass der Bund diese Subventionen künftig nicht mehr aus- richten wird. Da die finanziellen Probleme aus heutiger Sicht nicht vorübergehender Natur sind – sowohl die Ausgaben der Armee als auch jene der AHV werden struktu- rell und nachhaltig erhöht – muss auch die Gegenfinanzierung nachhaltig wirken.
2.1 Verzicht auf Anschubfinanzierungen für Digitalisierungsprojekte Ist-Zustand: Gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 17. März 202315 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) kann der Bund seit dem 1. Januar 2024 einmalige Finanzhilfen für Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse vorsehen. Mit einer Anschubfinanzierung sollen Pro- jekte von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts unterstützt werden, die von besonderer Tragweite für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirt- schaft sind und im Konnex zur Erfüllung behördlicher Aufgaben stehen. Im Frühjahr 2024 fand eine Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen statt. Inzwischen wurden die Arbeiten an der Verordnung sistiert.
Massnahme: Auf dieses neue Fördergefäss im Bereich der Digitalisierung soll zur Entlastung des Bundeshaushalts verzichtet werden. Zum einen besteht mit der Digita- len Verwaltung Schweiz für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltungen bereits ein Finanzierungsgefäss für Digitalisierungsprojekte bei Behördenaufgaben. Zum anderen fördert der Bund die Digitalisierung in den relevanten Sektoren bereits gezielt, beispielsweise im Gesundheitswesen, in der Standortförderung, die Weiter- entwicklung der Agrarpolitik oder in der Bildung, Forschung und Innovation. Der Bund will sich bei der Innovationsförderung auch im Digitalisierungsbereich auf die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung fokussieren. Eine direkte Unterstützung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts birgt das Ri- siko von Mitnahmeeffekten und Marktverzerrungen. Des Weiteren ist der Vollzugsauf- wand bei relativ kleinen Subventionen unverhältnismässig hoch.
Tabelle 26. Verzicht auf Anschubfinanzierungen für Digitalisierungsprojekte
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2,0 2,0 Entlastungswirkung der Massnahme 2,0 2,0 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100
15 SR 172.019 36/93
Voranschlagskredit: BK/A231.0449 Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichen Interesse
2.2 Verzicht auf Beitrag an das Auslandangebot der SRG Ist-Zustand: Der Bund schliesst periodisch mit der SRG eine Leistungsvereinbarung für das publizistische Angebot für das Ausland ab. Die am 19. Juni 2024 vom Bun- desrat verabschiedete Leistungsvereinbarung gilt für die Jahre 2025 und 2026. Der Bund leistet Beiträge an die SRG (die Hälfte der Kosten der Leistungen, d.h. 18,8 Mio. Fr. pro Jahr für 2025 und 2026) für die Internetportale swissinfo.ch und tvsvizzera.it (9,4 Mio. Fr. pro Jahr) sowie für die internationalen Programme TV5Monde (5,7 Mio. Fr. pro Jahr) und 3Sat (3,7 Mio. Fr. pro Jahr). Diese Kanäle sol- len die Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Schweiz stärken sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für de- ren Anliegen im Ausland fördern.
Massnahme: Der Bund verzichtet künftig auf die finanziellen Beiträge an die SRG für das Auslandangebot und den Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Der internatio- nale Auftrag der SRG wird künftig ausschliesslich von der SRG aus ihrem Anteil an der Radio- und Fernsehabgabe finanziert. Der Bundesrat definiert das künftige Aus- landangebot in der Konzession der SRG, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel. Für die SRG soll im Vergleich zu heute keine zusätzliche finanzielle Belastung entstehen – es ist also von einem redimensionierten Auslandangebot aus- zugehen (mindestens eine Halbierung, weil die SRG ebenfalls sparen muss). Zum genauen Umfang lassen sich aber zum heutigen Zeitpunkt keine Aussagen machen: Der Finanzrahmen der SRG muss bekannt sein (SRG-Initiative). Diesem politischen Prozess kann nicht vorgegriffen werden. Schliesslich ist die Schweiz Mitglied von TV5Monde und hat die Charte TV5Monde (internationales Abkommen) unterschrie- ben. Die konkreten Auswirkungen der Redimensionierung des Angebots für die Betei- ligung der Schweiz an TV5Monde sind zu gegebenem Zeitpunkt zu klären.
Tabelle 27. Verzicht auf Beitrag an das Auslandangebot der SRG
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 19,0 19,2 Entlastungswirkung der Massnahme 19,0 19,2 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BAKOM/A231.0311 Beitrag Angebot SRG für das Ausland
2.3 Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivil- dienstpflichtigen Ist-Zustand: Damit in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Wald und Kulturgütererhaltung Einsätze von Zivildienstpflichtigen im gewünschten Umfang erfolgen, kann der Bund die Projekte der Einsatzbetriebe mit Finanzhilfen zu- gunsten der Einsatzbetriebe unterstützen. Mit der Finanzhilfe werden jährlich rund 58 000 Diensttage in handarbeitsintensiven Gruppeneinsätzen generiert. Die Finanz- hilfe kann ausgerichtet werden, wenn sie dem konsequenten Vollzug des Zivildiens- tes dient und ein besonderer gesellschaftlicher Bedarf an Unterstützung durch den Zi- vildienst nachgewiesen ist. Die Projekte werden mehrheitlich zugunsten von Kanto- nen und Gemeinden durchgeführt. 37/93
Massnahme: Derzeit besteht bei den begünstigten Projekten eine doppelte Unter- stützung: Sie sind erstens von der Abgabe für den Einsatz von Zivildienstpflichtigen befreit und erhalten zweitens Subventionen. Künftig soll auf die Beiträge verzichtet werden. Die Einsatzbetriebe müssen damit einen grösseren Teil der Kosten selbst tragen, was zu einer grösseren Kostenwahrheit beiträgt. Dies könnte dazu führen, dass weniger handarbeitsintensive und kurzfristig verfügbare Einsatzplätze für einen konsequenten Zivildienstvollzug zur Verfügung stehen. Es könnte auch zu einer Re- duktion der Leistungen im Umwelt- und Naturschutzbereich kommen.
Tabelle 28. Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 3,4 3,4 Entlastungswirkung der Massnahme 3,4 3,4 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: ZIVI/A231.0238 Entschädigungen an Einsatzbetriebe
2.4 Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen Ist-Zustand: Gemäss Art. 63a BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten Hochschulraum. Der Bund hat eine verfas- sungsrechtliche Pflicht, die kantonalen Hochschulen (Universitäten und Fachhoch- schulen) zu unterstützen. Zu diesem Zweck richtet der Bund Grundbeiträge für die zehn kantonalen Universitäten und neun Fachhochschulen aus. Die Grundbeiträge betragen 20 Prozent (Universitäten) bzw. 30 Prozent (Fachhochschulen) des Ge- samtbetrags der sog. Referenzkosten (notwendige Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studierenden, Art. 44 Abs. 1 Hochschulförderungs- und -koordina- tionsgesetz vom 30. Sept. 201116, HFKG). Sie werden vom Hochschulrat (Bund und Trägerkantone der Hochschulen) für eine BFI-Periode festgelegt. Es handelt sich für den Bund um gebundene Ausgaben (Art. 50 HFKG).
Massnahme: Durch eine stärkere Nutzerfinanzierung sollen der Bund und die Hoch- schulträgerkantone entlastet werden. Für die Bemessung der Entlastungswirkung wurde von einer Verdoppelung der Studiengebühren für Inländerinnen und Inländer und einer Vervierfachung für Ausländerinnen und Ausländer ausgegangen. 2024 be- trugen die jährlichen Studiengebühren an den zehn kantonalen Universitäten durch- schnittlich 1445 Franken (Inländer) bzw. 2510 Franken (Ausländer). An den Fach- hochschulen waren es 1544 bzw. 2808 Franken pro Jahr. So können die Hochschu- len zusätzliche Erträge von geschätzt 300 (Universitäten) bzw. 200 Millionen Franken (Fachhochschulen) generieren. Diese Mehrerträge sollen vom Bund im Umfang sei- nes Anteils (20 bzw. 30 %) abgeschöpft werden. Den Hochschulen ist es freigestellt, die Entlastungswirkung mit anderen Gebührensätzen oder einer anderen Verteilung auf die Studierendengruppen zu erreichen. Dabei wird auch dem Verhandlungsergeb- nis mit der EU Rechnung zu tragen sein. Eine analoge Massnahme ist auch beim ETH-Bereich vorgesehen (vgl. Ziff. 1.5.6). Mit der Entlastung von 120 Millionen Fran- ken (Universitäten und Fachhochschulen je hälftig) sinkt der Bundesanteil am Ge- samtbetrag der Referenzkosten auf 18,4 Prozent (Universitäten) bzw. 27 Prozent
16 SR 414.20 38/93
(Fachhochschulen). Der Bund wird weiterhin bestrebt sein, den kantonalen Hoch- schulen eine möglichst hohe Planungssicherheit zu gewähren und ihnen möglichst stabile Beiträge ausrichten.
Der Anteil der Studierenden am Ertrag der Hochschulen steigt. Ausserdem soll der Bundesbeitrag künftig konform zum Subventionsgesetz als Maximalbeitrag und nicht als Fixbeitrag definiert werden; damit wird der Motion zur Reduktion der gebundenen Ausgaben Rechnung getragen (17.3259). Mit der Massnahme wird die Kostenwahr- heit gestärkt; die Studierenden tragen einen grösseren Teil der verursachten Kosten. Der Nutzen des Hochschulstudiums fällt denn auch grösstenteils bei den Studieren- den selbst an. Es findet eine gewisse Angleichung an die Gebühren der höheren Be- rufsbildung statt.
Tabelle 29. Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 1'344,4 1'358,8 Entlastungswirkung der Massnahme 120,0 120,0 Ausgabe nach Massnahme 1'224,4 1'238,8 Entlastung in % 9 9 Voranschlagskredite: SBFI/A231.0261 Grundbeiträge Universitäten HFKG SBFI/A231.0263 Grundbeiträge Fachhochschulen HFKG
2.5 Verzicht auf projektgebundene Beiträge an die Hochschulen Ist-Zustand: Der Bund kann projektgebundene Beiträge für Aufgaben von gesamt- schweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausrichten (Art. 59 HFKG). Unter- stützt werden etwa Zusammenarbeitsprojekte zur Verstärkung der Digitalisierung, zur Aufgabenteilung unter den Hochschulen, Projekte zur Förderung der Chancengleich- heit sowie zur Nachwuchsförderung. Beitragsempfänger sind kantonale Hochschulen, die ETH sowie die pädagogischen Hochschulen und andere Hochschulinstitutionen. Die beteiligten Kantone, Hochschulen und Institutionen müssen in der Regel eine Ei- genleistung erbringen, die mindestens dem Bundesbeitrag entspricht.
Massnahme: Die projektgebundenen Beiträge werden abgeschafft. Einzig das Pro- gramm zur Erhöhung der Anzahl Abschlüsse im Pflegebereich an Fachhochschulen (Pflegeinitiative 1. Etappe) im Umfang von 25 Millionen Franken über den Zeitraum 2024-2032 soll bis zu seinem Abschluss im Jahr 2032 unterstützt werden können (Übergangsregelung), da es auf einem kürzlichen Volksentscheid beruht. Die Füh- rung der kantonalen Hochschulen, welche Hauptnutzniesserinnen der projektgebun- denen Beiträge sind, liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Zusammenar- beit liegt zudem im eigenen Interesse der Hochschulen und bedarf keiner Bundesun- terstützung. Es steht den Trägern der Hochschulen frei, für Zusammenarbeitsprojekte zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.
Tabelle 30. Verzicht auf projektgebundene Beiträge an die Hochschulen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 32,4 33,1 Entlastungswirkung der Massnahme 27,9 29,6 Ausgabe nach Massnahme 4,5 3,5
39/93
Entlastung in % 86 89 Voranschlagskredit: SBFI/A231.0262 Projektgebundene Beiträge nach HFKG
2.6 Kürzung des Bundesbeitrags für Innosuisse Ist-Zustand: Die Innosuisse fördert wissenschaftsbasierte Innovationen in der Schweiz durch finanzielle Beiträge, professionelle Beratung und Netzwerke. Der Grossteil der von der Innosuisse vergebenen Fördermittel ist für die Unterstützung von Innovationsprojekten vorgesehen, welche beitragsberechtigte Forschungsinstituti- onen gemeinsam mit Umsetzungspartnern (Unternehmen, Non-profit Organisationen, Verwaltung sowie andere private oder öffentliche Institutionen) durchführen. Der Bund unterstützt Innosuisse mit einem jährlichen Finanzierungsbeitrag. Über 90 Prozent dieses Finanzierungsbeitrages werden für die Förderung eingesetzt, der Rest deckt die Funktionskosten der Innosuisse.
Massnahme: Die Bundesbeiträge werden um rund 10 Prozent reduziert.
• Zur Umsetzung wird eine Untergrenze von mindestens 50 Prozent für die Be- teiligung der Umsetzungspartner an Innovationsprojekten festgelegt (statt einer Bandbreite von 40-60 %). Damit sollen falsche Anreize sowie Marktverzerrun- gen oder Industriepolitik möglichst verhindert werden.
• Die seit 2023 bestehende Möglichkeit der Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen wird beibehalten, aber die Beteiligung auf maximal 50 Prozent begrenzt (statt bisher auf 70 %) und inhaltlich auf wissenschaftsba- sierte Projekte (mit Schwerpunkt auf Spin-Offs) fokussiert.
• Die Förderung von Projekten ohne Umsetzungspartner wird auf gemeinsame Programme der Forschungsförderungsinstitutionen eingeschränkt (aktuell kon- kret BRIDGE mit dem Schweizerischen Nationalfonds). Die Gesetzesbestim- mung wird entsprechend angepasst.
• Auf die Förderung hochqualifizierter Personen (noch nicht eingeführt) wird ver- zichtet. Die entsprechende Gesetzesbestimmung wird aufgehoben.
Durch die Kürzung stehen den Hochschulen (v.a. Fachhochschulen und ETH) weni- ger Fördermittel zur Verfügung. Gleichzeitig beteiligen sich aber die Projektpartner aus der Wirtschaft mit einem höheren Anteil an den Projektkosten.
Tabelle 31. Kürzung des Bundesbeitrags für Innosuisse
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 327,7 338,4 Entlastungswirkung der Massnahme 32,0 33,1 Ausgabe nach Massnahme 295,8 305,4 Entlastung in % 10 10 Voranschlagskredit: GS-WBF/A231.0380 Finanzierungsbeitrag an Innosuisse
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2.7 Aufhebung der Förderbestimmungen im Weiterbildungsgesetz Ist-Zustand: Das Bundesgesetz vom 20. Juni 201417 über die Weiterbildung (WeBiG) ordnet die Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz ein und legt Grundsätze fest. Zudem richtet der Bund gestützt auf das WeBiG Beiträge an die Kantone zur Förde- rung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener aus (ca. 14 Mio. Fr. p.a.). Weitere Beiträge werden ausgerichtet an Organisationen der Weiter- bildung (bspw. Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB, Dachverband Le- sen und Schreiben) für systemische Leistungen in den Bereichen Information, Koordi- nation, Qualitätssicherung sowie Entwicklung im Weiterbildungssystem (4 Mio. Fr. p.a.).
Massnahme: Künftig soll auf Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung ver- zichtet werden. Zudem soll der Bund keine Finanzhilfen mehr an die Kantone für die Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener leisten. Die allgemeinen Bestimmun- gen des WeBiG, welche Grundsätze der Weiterbildung umfassen, bleiben erhalten. Der Weiterbildungsmarkt ist weitgehend privatwirtschaftlich organisiert und funktio- niert zu weiten Teilen ohne staatliche Eingriffe. Die Leistungen der Organisationen der Weiterbildung wirken auf systemischer Ebene und tragen deshalb nur indirekt zum Weiterbildungsmarkt und der Weiterbildungsbeteiligung bei. Es gibt zudem An- zeichen für namhafte Mitnahmeeffekte. Auch ist gemäss einer Überprüfung der EFK aus dem Jahr 202118 unklar, für welche Leistungen die Organisationen der Weiterbil- dung überhaupt Beiträge erhalten und welche Wirkung diese Beiträge im gesamten Weiterbildungssystem entfalten. Es ist den Kantonen überlassen, ob und in welchem Umfang sie künftig die Grundkompetenzen Erwachsener fördern. Der Bund kann wei- terhin über Spezialgesetzgebungen (z.B. Ausländergesetzgebung, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung) die Weiterbildung und die Grundkompetenzen einzelner Ziel- gruppen spezifisch fördern.
Tabelle 32. Aufhebung der Förderbestimmungen im Weiterbildungsgesetz
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 19,2 19,6 Entlastungswirkung der Massnahme 19,2 19,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: SBFI/A231.0268 Finanzhilfen WeBiG
2.8 Kürzung der Berufsbildungsausgaben auf die Richtgrösse Ist-Zustand: Der Bund beteiligt sich mit 25 Prozent (Richtgrösse) an den Kosten der öffentlichen Hand für die Berufsbildung. Der grösste Teil seines Beitrags fliesst als Pauschale an die Kantone. Die Höhe der Pauschale pro Kanton richtet sich nach der Anzahl der Grundbildungsverhältnisse pro Kanton. Die Bundessubventionen sind nicht an bestimmte Angebote oder Investitionen gebunden. Die Kantone bestimmen frei über die Mittelverwendung gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200219. Sie können auch Dritte für Leistungen entschädigen (bspw. private Bildungs- anbieter), soweit diese Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz erfüllen. Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz fördert der Bund zudem Projekte zur Entwicklung der
17 SR 419.1 18 www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > 20167 > Aufsicht über die Organisation der Weiterbildung 19 SR 412.10 41/93
Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung sowie besondere Leistungen im öffentli- chen Interesse. Diese Beiträge werden ebenfalls an den «Bundesviertel» angerech- net. Empfänger der Finanzhilfen sind Organisationen der Arbeitswelt, Kantone und Andere (Private, Vereine, usw.). Nach den Artikeln 63 und 64 der Berufsbildungsver- ordnung vom 19. November 200320 decken die Bundesbeiträge höchstens 60 Pro- zent, in begründeten Fällen 80 Prozent des Aufwandes.
Massnahme: Seit 2018 liegt der Bundesanteil immer über den 25 Prozent. Auch in der BFI-Periode 2025-2028 überschreiten die geplanten Bundesausgaben die Richt- grösse. Die Pauschalbeiträge und die Innovations- und Projektbeiträge sollen deshalb so angepasst werden, dass die Richtgrösse von 25 Prozent gemäss Prognosen der Kosten der öffentlichen Hand genau eingehalten wird. Insgesamt werden die Ausga- ben mit der Massnahme um rund 20 bis 24 Millionen Franken pro Jahr reduziert. Bei den Innovations- und Projektbeiträgen wird die Höhe des Bundesbeitrags auf höchs- tens 50 Prozent des anrechenbaren Aufwands begrenzt. Auf diese Weise wird eine angemessene Eigenleistung der Finanzhilfeempfänger erreicht. Dieser Höchstsatz soll im Berufsbildungsgesetz verankert werden. Die Kantone tragen den überwiegenden Teil der Berufsbildungskosten. Eine Reduk- tion der Pauschalbeiträge des Bundes um 1 bis 2 Prozent könnte dazu führen, dass sie einen höheren Anteil der Kosten tragen. Gleichzeitig tragen die Partner mit einer höheren Eigenbeteiligung aber einen grösseren Teil der Projektkosten.
Tabelle 33. Kürzung der Berufsbildungsausgaben auf die Richtgrösse
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 998.4 1'019.0 2024 Entlastungswirkung der Massnahme 23,8 20,5 Ausgabe nach Massnahme 974,6 998,5 Entlastung in % 2 2 Voranschlagskredite: SBFI/A231.0259 Pauschalbeiträge an die Kantone SBFI/A231.0452 höhere Berufsbildung SBFI/A231.0260 Innovations- und Projektbeiträge GS-WBF/A231.0183 Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) GS-WBF/A231.0184 Unterbringung EHB 2.9 Verzicht auf die Unterstützung der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern Ist-Zustand: Die kantonale französischsprachige Schule in Bern (ECLF) ist eine Aus- nahme im schweizerischen Bildungssystem, da der Bund Beiträge für eine kantonale öffentliche Schule leistet. Die ECLF bietet in einer deutschsprachigen Region Unter- richt in französischer Sprache an. Der Bund unterstützt diese Schule seit 1960 mit ei- nem jährlichen Beitrag, der maximal 25 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten deckt. Damit unterstützt der Bund die Schulbildung für französischsprachige Kinder von Angestellten des Bundes und von Organisationen im Interesse des Bundes und Diplomaten in Französisch nach dem Schweizer Schulsystem. Subventionsempfän- ger ist der Kanton Bern.
Massnahme: Der ursprüngliche personalpolitische Zweck der Subvention (Anreiz für französischsprachige Bundesangestellte nach Bern zu ziehen, da ihre Kinder in der
20 SR 412.101 42/93
Muttersprache unterrichtet werden konnten) ist obsolet geworden, da die verbesserte Mobilität und die Verbreitung von Telearbeit die Rekrutierung französischsprachiger Mitarbeitender vereinfacht haben. Ausserhalb Europas trägt der Bund die Kosten für die Privatschulen der Kinder seiner Diplomaten. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass auch die in Bern vertretenen Staaten diese Kosten für die Kinder ihrer Diplomaten übernehmen können. Die Volksschule ist zudem alleinige Aufgabe der Kantone, weshalb der Bundesrat die Subvention und das Bundesgesetz 17. Juni 202221 über die Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern auf- heben will. Die Kosten der Schule werden damit künftig vom Kanton oder von den Nutzniessenden getragen.
Tabelle 34. Verzicht auf die Unterstützung der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 1,4 1,4 Entlastungswirkung der Massnahme 1,4 1,4 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: SBFI/A231.0267 Kantonale französischsprachige Schule in Bern
2.10 Kürzung des Beitrags an Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug auf 50 Prozent Ist-Zustand: Die geförderten Modellversuche dienen der Entwicklung und Erprobung neuer Methoden und Konzepte im Straf- und Massnahmenvollzug. Der Bund kann Beiträge von höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten gewähren. Darunter fal- len Personalaufwendungen, Sach- und allenfalls für den Modellversuch zwingend not- wendige Investitionskosten. Empfänger dieser Finanzhilfen sind Kantone und private Trägerschaften.
Massnahmen: Der Subventionssatz soll von heute maximal 80 Prozent auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gesenkt werden. Durch die damit verbundene höhere Eigenleistung der Subventionsempfänger soll die Subventionseffizienz gestei- gert werden.
Tabelle 35. Kürzung des Beitrags an Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug auf 50 Prozent
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2,1 2,1 Entlastungswirkung der Massnahme 0,8 0,8 Ausgabe nach Massnahme 1,3 1,3 Entlastung in % 38 38 Voranschlagskredit: BJ/A231.0144 Modellversuche
2.11 Kürzung der indirekten Presseförderung Ist-Zustand: Der Bund unterstützt die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften durch die Schweizerische Post mit gesetzlich festgelegten Beiträ- gen. Begünstigt werden die Herausgeber von abonnierten Tages- und Wochenzeitun- gen der Regional- und Lokalpresse (30 Mio. Fr. jährlich) sowie von Zeitungen und
21 SR 411.3 43/93
Zeitschriften nicht gewinnorientierter Organisationen der Mitgliedschafts- und Stif- tungspresse (20 Mio. Fr. jährlich). Im Jahr 2024 profitieren 147 Titel der Regional- und Lokalpresse und 913 Titel der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse von einer er- mässigten Zustellung.
Massnahme: Die Wirksamkeit der indirekten Presseförderung hinsichtlich ihres ei- gentlichen Ziels, der Förderung der demokratischen Meinungsbildung, ist seit länge- rem umstritten, namentlich weil nur gedruckte (aber keine digitalen) Erzeugnisse ge- fördert werden und nur die Tageszustellung (aber nicht die Frühzustellung) unterstützt wird. Der Bundesrat will deshalb die Ausgaben halbieren (auf 25 Mio. jährlich), d.h. Reduktion auf 25 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse (-5 Mio. Fr.) und Streichung der Subvention für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (-20 Mio. Fr.). Er anerkennt den Beitrag der Regional- und Lokalpresse an die Förderung des demokratischen Dialogs; die Reduktion signalisiert aber, dass die gedruckte Presse gegenüber anderen Kanälen an Bedeutung verloren hat. Er beurteilt die Bedeutung der Mitgliedschaft- und Stiftungspresse für die Meinungsbildung als geringer; auf diese Subvention soll daher künftig verzichtet werden. Die Mitgliedschafts- und Stif- tungspresse muss damit künftig die Kosten ihrer Verbreitung selbst tragen. Durch die Kürzung reduziert sich die Unterstützung der Regional- und Lokalpresse um 17 Pro- zent. Die Marktverzerrungen z.G. der Post werden damit teilweise reduziert.
Tabelle 36. Kürzung der indirekten Presseförderung
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 50,0 50,0 Entlastungswirkung der Massnahme 25,0 25,0 Ausgabe nach Massnahme 25,0 25,0 Entlastung in % 50 50 Voranschlagskredit: BAKOM/A231.0318 Zustellermässigung Zeitungen und Zeitschriften
2.12 Verzicht auf Beitrag Ausbildung Programmschaffende Ist-Zustand: Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden durch Beiträge an entsprechende Institutionen. Die subventionierten Kurse fördern die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft der Radio- und Fernsehveranstalter und tra- gen damit zur Qualität im Journalismus bei. Das BAKOM schliesst dafür in erster Li- nie mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit Institutionen, welche ein bedeutendes Angebot im Bereich des Informationsjournalismus für Radio und Fernsehen führen. Im Jahr 2024 werden 5 Institutionen unterstützt (seit 2018 die gleichen).
Massnahme: Die Subventionierung von Aus- und Weiterbildung von Programmschaf- fenden soll gestrichen werden. Der Bundesbeitrag ist im Verhältnis zum Aufwand der Subventionsempfänger tief und ist deshalb keine Voraussetzung für das Angebot ei- ner zielgerichteten Aus- und Weiterbildung. Die mehrjährigen Leistungsvereinbarun- gen werden gekündigt. Die Programmschaffenden bzw. ihre Arbeitgeber müssen künftig selbst für ihre Aus- und Weiterbildung aufkommen22.
22 Die pa.Iv. 22.417 «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien» sieht künftig eine Finanzierung über die Radio- und Fern- sehabgabe vor. 44/93
Tabelle 37. Verzicht auf Beitrag Ausbildung Programmschaffende
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 1,0 1,0 Entlastungswirkung der Massnahme 1,0 1,0 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BAKOM/A231.0312 Beitrag Ausbildung Programmschaffender
2.13 Verzicht auf Beiträge Verbreitung Programme in Bergregionen Ist-Zustand: Der Bund leistet Beiträge an konzessionierte Veranstalter von Radiopro- grammen mit einem Abgabenanteil, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbrei- tung des Programms und die Zuführung des Sendesignals ausserordentlich hoch sind. In den letzten Jahren erhielten neun Lokalradios Beiträge.
Massnahme: Auf die Subvention soll künftig verzichtet werden. Die Subvention deckt einen relativ geringen Anteil der Kosten (max. 25 % des Betriebsaufwands) ab. Zu- dem werden Radioprogramme spätestens ab 2027 nur noch via DAB+ verbreitet. Mit der Technologieentwicklung ist die Verbreitung kostengünstiger, eine Subventionie- rung daher ist nicht mehr nötig. Die betroffenen Lokalradios müssen künftig die Kos- ten der Verbreitung ihres Programms selbst tragen23.
Tabelle 38. Verzicht auf Beiträge Verbreitung Programme in Bergregionen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 0,6 0,6 Entlastungswirkung der Massnahme 0,6 0,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BAKOM/A231.0313 Beitrag Verbreitung Programme in Bergregionen
2.14 Verzicht auf Entsorgungsbeiträge Ist-Zustand: Der Bund zahlt Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Tierkörper, Knochen, Innereien, etc.). Die Subvention wurde im Rahmen des Tiermehlfütterungsverbots eingeführt und soll die mit der Entsorgung der Abfälle verbundenen zusätzlichen Aufwände etwa zur Hälfte decken. Empfänger der Beiträge sind Schlachtbetriebe sowie Betriebe mit Geburten von Rindern, Scha- fen und Ziegen. Weil die Beiträge aufgeteilt wurden, d.h. sowohl an die Schlachtbe- triebe als auch an die Geburtsbetriebe ausgerichtet werden, stärken sie auch die Mel- dedisziplin an die Tierverkehrsdatenbank. Die Beiträge werden via die Identitas AG ausbezahlt.
Massnahme: Auf die Ausrichtung von Entsorgungsbeiträgen soll künftig verzichtet werden. Die finanzielle Unterstützung der Entsorgung war als Übergangslösung zur Abfederung der Auswirkungen des Fütterungsverbot von Tiermehl an alle Nutztiere konzipiert, das im Januar 2001 im Rahmen der Bekämpfung der Bovinen Spongifor- men Enzephalopathie (BSE; «Rinderwahnsinn») in Kraft getreten ist. Gegenwärtig
23 Die pa.Iv. 22.407 «Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe» sieht eine Erhöhung des Abgabenanteils der konzessionierten Lokalradios und Regionalfernsehen vor. 45/93
sind jedoch Bestrebungen im Gange, das Tiermehlfütterungsverbot zu lockern. Ge- stützt auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse hat die EU die Verfütterung bestimm- ter tierischer Proteine an bestimmte Tierkategorien seit 2021 wieder erlaubt. Die ur- sprüngliche Begründung für die Subvention wird deshalb in Zukunft etwas ge- schwächt.
Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (TVD) wird vollumfänglich über Gebühren der Tierhalter (inkl. Schlachtbetriebe) und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der grösste Teil der Gebühren wird erhoben, wenn der Tierhalter / die Tierhalterin Ohr- marken zur Tierkennzeichnung erwirbt und wenn der Meldepflichtige eine Meldung an die TVD übermittelt. Heute werden diese Gebühren mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnet. Dank der Verrechnung und weil die Beiträge die Gebühren meistens übertreffen, werden die Meldungen an die TVD mit hoher Zuverlässigkeit gemacht. Fällt die Verrechnung mit den Entsorgungsbeiträgen weg, geht dieser finanzielle An- reiz verloren und es muss mit einer Verschlechterung der Meldedisziplin gerechnet werden. In der Folge besteht zwar das Risiko einer Verschlechterung der Datenquali- tät und von negativen Auswirkungen auf die Tierseuchenbekämpfung. Gesetzlich sind die Meldungen an die TVD allerdings weiterhin vorgeschrieben. Die Kosten der Ent- sorgung tierischer Nebenprodukte werden künftig zulasten der Margen der Händlerin- nen oder der Konsumentinnen und Konsumenten gehen. Damit wird die Kostenwahr- heit gestärkt.
Tabelle 39. Verzicht auf Entsorgungsbeiträge
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 48,1 48,6 Entlastungswirkung der Massnahme 48,1 48,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BLW/A231.0227 Entsorgungsbeiträge
2.15 Entflechtung zwischen Bund und AHV Ist-Zustand: Der Beitrag des Bundes an die AHV berechnet sich heute in Funktion der Ausgaben der Versicherung. Er wächst also gleich schnell wie diese. Gemäss Ar- tikel 103 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) beträgt er 20,2 % der Ausgaben, wobei der Bundesrat diesen Satz zur Abfederung der Auswirkungen der 13. AHV-Rente auf 19,5 % redu- zieren will. Der Bund finanziert seinen Beitrag aus allgemeinen Bundesmitteln sowie aus den Erträgen der Tabak- und der Alkoholsteuer. Aufgrund der demografischen Entwicklung werden die Ausgaben der AHV in den kommenden Jahren weiterhin stark ansteigen, während die Einnahmen des Bundes mit dieser Entwicklung nicht Schritt halten können. Dies führt zu einer Verdrängung der übrigen, insbesondere der schwach gebundenen Ausgaben.
Massnahme: Der Bundesbeitrag an die AHV soll – analog zur bereits geltenden Re- gelung für den Bundesbeitrag an die IV – von den Ausgaben der AHV entkoppelt wer- den und neu von den Einnahmen des Bundes abhängen. Konkret soll der Bundesbei- trag an die Entwicklung der Mehrwertsteuererträge gekoppelt werden. Er wird damit gleich schnell wachsen wie die Einnahmen und wird nicht mehr das Gleichgewicht der Bundesfinanzen gefährden. Gleichzeitig steigt die Transparenz in der AHV, weil 24 SR 831.10 46/93
sich die finanziellen Auswirkungen von leistungsseitigen Anpassungen künftig zu 100 Prozent im Saldo des AHV-Haushalts niederschlagen.
Es soll zudem eine Untergrenze für den Bundesbeitrag definiert werden. Dieser soll nie unter den an die aufgelaufene Teuerung angepassten Ausgangswert zum Zeit- punkt der Entflechtung fallen. Diese Untergrenze käme zum Greifen, wenn sich das Wachstum der Mehrwertsteuereinnahmen infolge einer Wirtschaftskrise in den nächs- ten Jahren unerwartet stark abschwächen würde. Der Betrag der Entlastung des Bun- deshaushalts, der über die Jahre zunimmt, wird bei den AHV-Einnahmen fehlen und dazu führen, dass die Umlagedefizite stärker ansteigen als ohne die Massnahme und dass entsprechend der Stand des AHV-Fonds rascher zurückgeht. Im Jahr 2030 ent- spricht dieser Ausfall voraussichtlich 500 Millionen Franken (weniger als 1,5 Mehr- wertsteuer-Promille); er wird in den Folgejahren weiter anwachsen (im Jahr 2035 auf rund 1,5 Mrd.). Im Rahmen der nächsten AHV-Reform muss dafür eine Kompensa- tion vorgesehen werden. Die AHV-Renten sind von der Massnahme nicht betroffen.
Tabelle 40. Entflechtung zwischen Bund und AHV
In Mio. CHF zu laufenden Preisen 2027 2028 Ausgabe gemäss Botschaft zur 13. Rente 11’947 12’187 (Bundesbeitrag 19,5 %) Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 11’551 11’817 (Bundesbeitrag 18,7 %)
Entlastungswirkung der Massnahme 204 192 (gegenüber Botschaft zur 13. Rente) Ausgabe nach Massnahme 11’743 11’995 Entlastung in % 2 2 Voranschlagskredit: BSV/A231.0239 Leistungen des Bundes an die AHV
2.16 Dämpfung der Ausgabenentwicklung im Bereich der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung Ist-Zustand: Gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 18. März 199425 über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheide- nen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (PV). Der Bund leistet den Kantonen dazu jährlich einen Beitrag in Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Dieser Beitrag wird nach der Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der versicherten Grenzgängerinnen und - gänger und deren Familienangehörigen auf die Kantone aufgeteilt. In der Vergangen- heit sind die Kosten der OKP deutlich stärker gewachsen als das BIP und auch die aktuelle Finanzplanung des Bundes geht von einem Anstieg aus, der einen Prozent- punkt über dem BIP-Wachstum liegt.
Am 29. September 2023 verabschiedete das Parlament eine Änderung des KVG als indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative. Nach Artikel 54 dieser KVG- Änderung wird der Bundesrat künftig jeweils für vier Jahre Kostenziele für die OKP- Leistungen festlegen. Zuvor hört er die Versicherer, die Versicherten, die Kantone und die Leistungserbringer an. Jeder Kanton kann unter Berücksichtigung der bun- desrätlichen Kostenziele für sein Versorgungsgebiet ebenfalls Kostenziele festlegen.
25 SR 832.10 47/93
Die KVG-Änderung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Ende 2026 soll der Bun- desrat erstmalig für die Jahre 2028-2031 Kostenziele festlegen. Vorgesehen ist, dass der Bundesrat ein nationales Gesamtkostenziel und einzelne Kostenziele pro Kosten- block verabschieden wird.
Massnahme: Neu sollen die Beiträge des Bundes an die Prämienverbilligung im Gleichschritt mit dem Gesamtkostenziel des Bundes wachsen. Dazu wird der Bun- desbeitrag künftig für eine Vierjahresperiode festgelegt. Ausgehend vom Betrag von 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten im Vorjahr der Vierjahresperiode wird der Beitrag jährlich um die Kostenentwicklung gemäss den Gesamtkostenzielen angepasst. So entsteht für die Kantone ein Anreiz, sich dem bundesrätlichen Ziel anzuschliessen und ihren Beitrag zu dessen Erreichung zu leisten. Die Massnahme wird ab 2028 ent- lastend auf die Bundesfinanzen wirken. Insgesamt ist nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone ein entlastender Effekt zu erwarten, da die Massnahme zu einer Dämpfung des tatsächlichen OKP-Kostenwachstums beitragen dürfte. Wenn hinge- gen die Kostenziele verfehlt werden, erhalten die Kantone einen geringeren Bundes- beitrag als im geltenden Recht (bei einer Zielverfehlung um 0,5 Prozentpunkte liegt die Einbusse der Kantone im mittleren zweistelligen Millionenbereich). Auch in die- sem Fall bleibt der Bundesbeitrag aber längerfristig an die Entwicklung der Bruttokos- ten gekoppelt. Dazu wird der Bundesbeitrag in jeder weiteren Vierjahresperiode er- neut ausgehend von den tatsächlichen OKP-Kosten im Vorjahr der jeweiligen Periode berechnet. Der Bundesrat soll zudem die Kostenziele anpassen können, wenn die Grundlagen, die bei deren Festlegung galten, sich wesentlich verändern. Damit kann der Bundesrat auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ziele werden auf Verordnungsstufe festgelegt.
Tabelle 41. Dämpfung der Ausgabenentwicklung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 3’820 3’953 Entlastungswirkung der Massnahme Annahme 1: OKP-Kostenziel +3% 18 Annahme 2: OKP-Kostenziel +3.2% 11 Ausgabe nach Massnahme Annahme 1: OKP-Kostenziel +3% 3’935 Annahme 2: OKP-Kostenziel +3.2% 3’942 Entlastung in % Annahme 1: OKP-Kostenziel +3% 0,5 Annahme 2: OKP-Kostenziel +3.2% 0,3 Voranschlagskredit: BAG/A231.0214 Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
2.17 Verkürzung der Abgeltungspflicht für die Globalpauschalen auf 4 Jahre Ist-Zustand: Der Bund leistet den Kantonen mit Globalpauschalen Beiträge an die Sozialhilfekosten, die mit der Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden, vor- läufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen, Staatenlosen sowie von Schutzsuchenden mit Status S in Zusammenhang stehen. Die Abgeltungsdauer für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt fünf Jahre, jene für vorläufig Aufgenommene (inkl. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene staatenlose Personen) sieben Jahre. Für Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung richtet der Bund den Kantonen während der ersten fünf Jahre eine volle Globalpauschale und für Schutzsuchende mit Aufenthaltsbewilligung während weiterer maximal fünf 48/93
Jahren eine halbe Globalpauschale aus. Die Globalpauschalen werden den Kantonen unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Erwerbstätigenquote der jeweili- gen Personengruppen entrichtet.
Massnahme: Hintergrund der Massnahme ist die Absicht, die Integration von aner- kannten Flüchtlingen, Staatenlosen, vorläufig aufgenommenen Personen sowie Schutzsuchenden in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen. Die Integrationspolitik soll auf das prioritäre Ziel hin ausgerichtet werden, dass Personen im erwerbsfähigen Al- ter (25–60 Jahre) drei Jahre nach Einreichung ihres Asyl- bzw. Schutzgesuchs oder ihrer Einreise erwerbstätig sind oder im Falle von Arbeitslosigkeit von den Regelstruk- turen betreut werden können. Gleiches gilt für Jugendliche und junge Erwachsene un- ter 25 Jahren, welche sich spätestens nach drei Jahren in einer Berufsbildung oder im Erwerbsleben befinden sollen. Die Massnahme besteht darin, zur Stärkung der Integ- rationsanreize die Dauer der Abgeltung der Sozialhilfekosten durch den Bund für Flüchtlinge, Staatenlose, vorläufig Aufgenommene und Schutzsuchende auf vier Jahre zu kürzen. Im Gegenzug soll der Bund künftig nicht mehr finanziell am Integrati- onserfolg partizipieren; er soll den Kantonen zukünftig für alle Personen der genann- ten Personengruppen eine Globalpauschale entrichten und nicht nur für den Anteil der schweizweit Erwerbslosen. Mit diesem Wechsel zum sogenannten Bestandesmo- dell soll die Anreizwirkung für die beschleunigte Integration in den Arbeitsmarkt ge- stärkt werden. Eine Korrektur um die kantonal unterschiedlich hohen Erwerbsquoten und Arbeitsmarktsituationen erfolgt nicht mehr.
Als flankierende Massnahmen sollen zudem Massnahmen zur Entlastung des Asylbe- reichs vertieft werden, welche auf eine weitere Beschleunigung des Asylprozesses abzielen (vgl. hierzu auch die Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. Januar 2025 zur Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)»). Erste Ergebnisse dieser Arbeiten sowie das weitere Vorgehen wird der Bundesrat in der Botschaft zum Entlastungspaket darlegen.
Im Jahr 2027 gilt eine Übergangsregelung: Die Abgeltungsdauer wird in diesem Jahr nur auf fünf Jahre reduziert bzw. für Flüchtlinge und Schutzbedürftige ohne Aufent- haltsbewilligung bei fünf Jahren belassen. Um trotzdem eine erste Sparwirkung zu er- zielen, erfolgen die Auszahlungen 2027 noch wie bisher unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenquote, d.h. der Wechsel zum Bestandesmodell erfolgt erst 2028. Für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 des Asylgesetzes (sog. Resettlement-Flüchtlinge) entrichtet der Bund den Kantonen die Globalpauschalen wie bisher länger. Die Aus- wirkungen auf die Kantone hängen entscheidend davon ab, ob es diesen gelingt, die Erwerbsintegration zu beschleunigen. Gelingt dies, resultieren durch den Wechsel auf das Bestandesmodell Mehreinnahmen für die Kantone. Falls sie das anvisierte Ziel nicht erreichen, resultiert eine Kostenverlagerung auf die Kantone im Umfang der Ent- lastung des Bundes.
Tabelle 42. Verkürzung der Abgeltungspflicht für die Globalpauschalen auf 4 Jahre
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2'389,9 2'430,9 Entlastungswirkung der Massnahme 243,5 697,7 Ausgabe nach Massnahme 2'146,4 1'733,2 Entlastung in % 10 29 Voranschlagskredit: SEM/A231.0153 Sozialhilfe Asylsuchende, vorl. Aufgenommene, Flüchtlinge 49/93
Das mittelfristige Entlastungsvolumen hängt massgeblich von der Entwicklung der Asylgesuchszahlen sowie von den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Schutz- suchenden mit Status S ab. Bei einem Verzicht auf die Übergangsfrist sowie einer Einführung des Bestandesmodells ab 2027 ergäbe sich in diesem Jahr eine Entlas- tungswirkung von gut 700 Millionen Franken.
2.18 Verzicht auf Ausbildungsbeiträge Opferhilfe Ist-Zustand: Der Bund fördert mit Ausbildungsbeiträgen die Fachausbildung des Per- sonals von Beratungsstellen sowie von mit Opferhilfe Betrauten. Damit soll ein Bei- trag zur Qualitätssicherung und Standardisierung der Ausbildungen geleistet werden. Empfänger der Beiträge sind gesamtschweizerische oder regionale Ausbildungsver- anstaltungen für Personen, die in der Opferhilfe tätig sind, wie z.B. Sozialarbeitende oder Psychologinnen und Psychologen. Die Beiträge werden pauschal bemessen und betragen in der Regel 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
Massnahme: Die Subvention soll gestrichen werden. Die Kantone sind zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Opferhilfe. Sie müssen die Kosten der Ausbil- dung künftig selbst tragen. Damit fällt auch der administrative Aufwand des Bundes für die Gewährung der Kleinstsubvention weg.
Tabelle 43. Verzicht auf Ausbildungsbeiträge Opferhilfe
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 0,3 0,3 Entlastungswirkung der Massnahme 0,3 0,3 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BJ/A231.0146 Ausbildungsbeiträge Opferhilfe
2.19 BIF: Kürzung der Einlagen Ist-Zustand: Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur werden aus dem Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert: Er wird durch zweckgebundene Einnahmen des Bundes (Anteil SVA, MWST-Promille, Anteil Mineralölsteuer, Anteil direkte Bun- dessteuer, Kantonsbeiträge) und Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt ge- äufnet. Betrieb und Substanzerhalt der bestehenden Infrastruktur haben laut Gesetz Priorität vor dem Ausbau.
Massnahme: Die Einlage aus dem Anteil der Schwerverkehrsabgabe (SVA) soll um 200 Millionen Franken pro Jahr reduziert werden. Dies entspricht knapp 15 Prozent der geplanten jährlichen Ausgaben für Ausbauprojekte. Die grosse Zahl an Ausbau- vorhaben führt längerfristig zu zusätzlichen Betriebs- und Unterhaltsaufwänden. Die Reduktion des Ausbauvolumens bzw. die Drosselung des Ausbautempos setzt eine umfassende Neubeurteilung der noch nicht in Angriff genommenen Vorhaben in Be- zug auf Kosten und Nutzen voraus. Für die Priorisierung sollen nicht nur grosse, son- dern auch mittlere Ausbauvorhaben in Betracht gezogen werden. Kreditreste der Ver- gangenheit zeigen, dass die Vorhaben weniger rasch voranschreiten als von den Inf- rastrukturbetreiberinnen gewünscht, und es kommt regelmässig zu Projektverzöge- rungen. Während der Vernehmlassung werden die Auswirkungen auf die anstehen- den Ausbauvorhaben vertieft analysiert.
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Tabelle 44. BIF: Kürzung der Einlage
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 6’115 6’208 Entlastungswirkung der Massnahme 200 200 Ausgabe nach Massnahme 5’915 6’008 Entlastung in % 3 3 Voranschlagskredit: BAV/A236.0110 Einlage Bahninfrastrukturfonds
2.20 Verzicht auf Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenver- kehrs Ist-Zustand: Mit der Revision des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201126 wurde mit Artikel 37a die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund für die Jahre 2025-2030 den grenzüberschreitenden Personenschienenverkehr mit höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr fördern kann. Die Förderung wird mit Erlösen aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge zweckgebunden finanziert. Bis anhin flossen die Versteigerungserlöse in den allgemeinen Bundeshaushalt.
Massnahme: Auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenver- kehrs soll verzichtet werden. Es ist fraglich, ob die primär zur Förderung vorgesehe- nen Nachtzüge längerfristig eigenwirtschaftlich erbracht werden können, wenn die Fördermassnahmen Ende 2030 auslaufen. Die Fördermassnahme ist zudem nicht ausschlaggebend für die Erreichung der Klimaziele. Eine finanzielle Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs am Tag ist wiederum nicht not- wendig, da diese Angebote in der Regel kostendeckend erbracht werden können. Hier stellt sich vor allem die Frage der Trassenverfügbarkeit. Mit dem Verzicht auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs ist auch die Zweckbindung der Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahr- zeuge anzupassen. Es sollen mindestens 50 Prozent der entsprechenden Erlöse dem Bundeshaushalt zufliessen, der Rest (höchstens 50 %) soll weiterhin für Massnah- men zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr eingesetzt wer- den. Mit der Neuformulierung des gesamten Artikels 37a soll auch der Entscheid des Bundesrates zu einer Anpassung des Subventionsgesetz umgesetzt werden (För- dersätze sollen i.d.R. 50 Prozent der Kosten nicht übersteigen). Entsprechend soll der Höchstsatz für eine Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhaus- gasemissionen im Luftverkehr auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten reduziert werden. Damit können Mitnahmeeffekte vermieden werden. Zudem ermöglicht ein tie- ferer Subventionssatz, dass eine grössere Zahl von Projekten gefördert werden kann.
Tabelle 45. Verzicht auf Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 29,6 29,6 Entlastungswirkung der Massnahme 29,6 29,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BAV/A231.0445 Grenzüberschreitender Personenschienenverkehr
26 SR 641.71 51/93
2.21 Teilverzicht auf Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe Ist-Zustand: Auf Basis des revidierten CO2-Gesetzes kann der Bund gemäss Arti- kel 41a für die Jahre 2025-2030 im konzessionierten Personenverkehr Beiträge von höchstens 47 Millionen Franken pro Jahr an die Beschaffung von Bussen und Schif- fen mit elektrischem Antrieb oder an die Umrüstung von Schiffen auf einen elektri- schen Antrieb ausrichten. Im Gegenzug soll die Rückerstattung der Mineralölsteuer an die konzessionierten Verkehrsunternehmen aufgehoben werden, im Ortsverkehr ab 2026, ausserhalb des Ortsverkehrs ab 2030.
Massnahme: Auf die Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe im Ortsverkehr soll verzichtet werden. Der Ortsverkehr garantiert die Feinerschlies- sung im Nahbereich und wird von Kantonen und Gemeinden bestellt und finanziert. Der Ortsverkehr ist keine Bundesaufgabe. An der Förderung für alternative Antriebs- systeme im regionalen Personenverkehr wird festgehalten. Die Aufhebung der Mine- ralölsteuer-Rückerstattung für die Transportunternehmen ausserhalb des Ortsver- kehrs wird jedoch auf 2027 vorgezogen. Damit entstehen dem Bund im Zeitraum 2027-2029 Mehrerträge von rund 40 Millionen Franken pro Jahr, mit denen die För- derbeiträge für alternative Antriebe bis 2030 gegenfinanziert werden. Die im RPV durch die vorgezogene Aufhebung der Mineralölsteuer-Rückerstattung entstehenden Ertragsausfälle sind grundsätzlich durch die Unternehmen mit Effizienzsteigerungen, Angebotsanpassungen und/oder Tariferhöhungen aufzufangen.
Tabelle 46. Teilverzicht auf Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 46,3 46,3 Entlastungswirkung der Massnahmen 16,3 16,3 Ausgabe nach Massnahmen 30,0 30,0 Gegenfinanzierung durch Aufhebung Rückerstattung Mi- 40,0 40,0 neralölsteuer Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BAV/A236.0145 Alternative Antriebssysteme für Busse und Schiffe BAZG/E110.0111 Mineralölsteuer auf Treibstoffen BAZG/E110.0112 Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen
2.22 Verzicht auf Beiträge für automatisiertes Fahren Ist-Zustand: Mit Beiträgen des Bundes für Pilotversuche mit automatisierten Fahr- zeugen können auf dem Gebiet der digitalisierten Mobilität Erfahrungen sowie Ergeb- nisse zu Forschungszwecken und für den Wirtschaftsstandort Schweiz gewonnen werden. Gefördert werden sollen Projekte, primär von Mobilitätsunternehmen, die Er- kenntnisse zum Stand der Technik oder der Verwendung von automatisierten Fahr- zeugen bzw. Systemen liefern. Diese neue Subvention sollte ab 2025 ausgerichtet werden.
Massnahme: Der Bundesrat will sich bei der Innovationsförderung auf die Grundla- genforschung und die angewandte Forschung fokussieren. Die direkte Unterstützung von Unternehmungen bei der Markteinführung von Innovationen ist aus Effizienzüber- legungen skeptisch zu beurteilen, da sie das Risiko von Mitnahmeeffekten und Markt- verzerrungen birgt. Zudem sind Finanzhilfen für Unternehmungen im Vollzug sehr aufwendig (grosser Prüfaufwand der Projekte sowie nachträgliches Monitoring der 52/93
Zielerreichung und Verhinderung von ungerechtfertigten Gewinnmitnahmen). Auf die Einführung dieser neuen Subvention soll daher verzichtet werden.
Tabelle 47. Verzicht auf Beiträge für automatisiertes Fahren
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2,0 2,0 Entlastungswirkung der Massnahme 2,0 2,0 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: ASTRA/A231.0437 Beiträge zur Förderung des automatisierten Fahrens
2.23 Kürzung der allgemeinen Strassenbeiträge Ist-Zustand: Die Kantone werden mit mindestens 27 Prozent an den zweckgebunde- nen Einnahmen aus der Mineralölsteuer beteiligt. Damit sollen die allgemeinen Stras- senaufgaben finanziert werden. 98 Prozent dieses Anteils werden an alle Kantone verteilt. Die restlichen 2 Prozent gehen an die Kantone ohne Nationalstrassen.
Massnahme: Die Ausgaben werden im Rahmen der allgemeinen Repriorisierung um rund 10 Prozent reduziert. Eine Reduktion des Investitionsvolumens im Strassenver- kehr sollte nicht einzig zulasten des Nationalstrassenbaus erfolgen. Damit die Reduk- tion im Strassenbereich ausgewogen erfolgt, werden die Beiträge an die Kantone für deren Kosten im Zusammenhang mit den allgemeinen Strassenunterhalt reduziert. Die Kantone geben jährlich für den Bau und Unterhalt von Kantonsstrassen insge- samt 3,1 Milliarden Franken aus. Zusammen mit den Kürzungen der Beiträge für Hauptstrassen (s. Ziff. 1.5.12) fallen den Kantonen somit 1,6 Prozent des Budgets für Strassen weg. Das kann die Kantone ebenfalls zu Priorisierungen zwingen.
Tabelle 48. Kürzung der allgemeinen Strassenbeiträge
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 292,0 282,5 Entlastungswirkung der Massnahme 32,4 31,4 Ausgabe nach Massnahme 259,6 251,1 Entlastung in % 11 11 Voranschlagskredit: ASTRA/A230.0108 Allgemeine Strassenbeiträge ASTRA/A230.0109 Kantone ohne Nationalstrassen
2.24 Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen auf Bundesinteressen Ist-Zustand: Der Bund unterstützt die An- und Abflugsicherung auf acht Regionalflug- plätzen der Kategorie ll mit jährlich rund 30 Millionen Franken. Die entsprechenden Mittel stammen aus der Zweckbindung von Verbrauchssteuer und Zuschlag auf Flug- treibstoffen (Mineralölsteuern; Art. 87b BV). Die Nutzerinnen und Nutzer decken durchschnittlich nur 12 Prozent der Kosten der An- und Abflugsicherung auf Regional- flugplätzen.
Massnahme: Der Bundesrat erachtet es als angezeigt, dass die Nutzerinnen und Nutzern die Kosten der An- und Abflugsicherung tragen. Regionalflugplätze dienen 53/93
zudem in erster Linie regionalen Geschäfts- und Touristikinteressen. Eine Bundesfi- nanzierung widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Daher werden die Beiträge auf das für die Sicherstellung der Bundesinteressen notwendige Niveau reduziert (Reserveka- pazitäten, Staatsflüge, Ausbildung). Der Mittelbedarf dafür wird auf 5 Millionen Fran- ken pro Jahr für die Mitfinanzierung von Leistungen auf den Regionalflugplätzen Grenchen (Fokus Ausbildung) und Bern (Fokus Staatsflüge) festgelegt. Damit sind auch ausreichende Reservekapazitäten sichergestellt. Um den Haushalt zu entlasten, sollen die freiwerdenden Mittel für Vorhaben verwendet werden, die bisher aus allge- meinen Bundesmitteln finanziert wurden (z.B. Abgeltung an Skyguide für Flugsiche- rungsleistungen in angrenzenden ausländischen Lufträumen im Interesse der Schweizer Flughäfen). So werden die zweckgebundenen Mittel weiterhin entspre- chend der Verfassung zugunsten der Luftfahrt eingesetzt. Mit der Massnahme wird die Kostenwahrheit erhöht: Die Nutzerinnen und Nutzer müssen einen grösseren Teil der verursachten Kosten tragen.
Tabelle 49. Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen auf Bundesinteressen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 30,0 30,0 Entlastungswirkung der Massnahme 25,0 25,0 Ausgabe nach Massnahme 5,0 5,0 Entlastung in % 83 83 Voranschlagskredit: BAZL/A231.0298 Technische Sicherheitsmassnahmen
2.25 BAFU: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen Ist-Zustand: Der Bund fördert aktuell gestützt auf unterschiedliche Gesetzesbestim- mungen im Umweltrecht Pilot- und Demonstrationsprojekte. Dazu gehört insbeson- dere die Umwelttechnologieförderung, die den Transfer von Innovationen aus der Forschung auf den Markt unterstützt, sowie Teile des Aktionsplans Holz. Mit der par- lamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» wurden zu- dem neue Fördertatbestände geschaffen, die Finanzhilfen für Informations- und Bera- tungsprojekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz sowie Plattformen zur Res- sourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft vorsehen. Aktuell sind dafür jedoch noch keine Mittel in der Finanzplanung eingestellt.
Massnahme: Auf die Förderung von Pilot- und Demonstrationsprojekten soll künftig verzichtet werden. Die entsprechenden Förderbestimmungen im Umweltschutzgesetz und Gewässerschutzgesetz sollen aufgehoben werden. Der Bund soll sich bei der In- novationsförderung auf die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung fo- kussieren. Die direkte Unterstützung von Unternehmungen bei der Markteinführung von Innovationen bergen das Risiko von Mitnahmeeffekten und Marktverzerrungen. Die Innosuisse unterstützt im Rahmen der angewandten Forschung bereits Projekte von Einzelunternehmen im Umweltbereich, die Finanzierung fliesst aber zu deren Wissenschaftspartner im Projekt. Durch einen vermehrten Einbezug der Fachämter soll Innosuisse künftig die Expertise der Fachämter einbeziehen und so auch Umwelt- belangen berücksichtigen. Der Verzicht auf die Unterstützung hat zur Folge, dass die bisher unterstützen Unternehmen und Branchen neue Produkte und Innovationen künftig verstärkt selbst finanzieren müssen.
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Tabelle 50. BAFU: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 7,0 7,0 Entlastungswirkung der Massnahme 6,2 7,0 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 89 100 Voranschlagskredit: BAFU/A236.0121 Umwelttechnologie BAFU/A231.0327 Wald
2.26 Verzicht auf weitere Fondseinlagen Landschaft Schweiz Ist-Zustand: Der Fonds Landschaft Schweiz (FLS) wurde 1991 zum 700-Jahr-Jubli- äum der Eidgenossenschaft gegründet und mit 50 Millionen Franken dotiert. Er ist ein rechtlich unselbständiger Fonds, der von einer Kommission verwaltet wird. Er unter- stützt Projekte zur Pflege und Erhaltung naturnaher Kulturlandschaften. Der ursprüng- lich auf 10 Jahre befristete Fonds wurde bisher drei Mal verlängert, zuletzt 2019. Ge- mäss Bundesbeschluss vom 11. März 201927 über die Finanzierung des Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften werden ab dem Jahr 2021 für 10 Jahre jährlich rund 5 Millionen Franken an den Fonds überwiesen.
Massnahme: Auf weitere Fondseinlagen soll verzichtet und das Fondsgesetz aufge- hoben werden. Der FLS wurde 1991 als einmalige bzw. zeitlich begrenzte Unterstüt- zung konzipiert und seither vom Parlament dreimal verlängert. Heute fördern Bund und Kantone gemeinsam zusätzlich zum FLS als Verbundaufgabe den Natur- und Landschaftsschutz mit jährlich insgesamt rund 200 Millionen Franken. Mit den Fonds- geldern werden zudem auch Projekte und Vorhaben unterstützt, die in der Zuständig- keit der Kantone und Gemeinden liegen. Mit dem Spezialfonds und der Fondskom- mission bestehen ein Parallelhaushalt sowie Parallelstrukturen zum ordentlichen Haushalt, was mit Ineffizienzen verbunden ist und die Transparenz reduziert. Die bis- her eingegangenen Verpflichtungen und die ordentliche Auflösung der Fondsverwal- tung können aus dem bestehenden Fondsvermögen finanziert werden.
Tabelle 51. Verzicht auf weitere Fondseinlagen Landschaft Schweiz
In. Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 4,9 4,9 Entlastungswirkung der Massnahme 4,9 4,9 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BAFU/A231.0324 Fonds Landschaft Schweiz
2.27 Verzicht auf Förderung im Bereich Bildung und Umwelt Ist-Zustand: Basierend auf Förderartikeln in verschiedenen Umweltgesetzen unter- stützt der Bund Projekte zugunsten der Umweltbildung. Diese Projekte verfolgen das Ziel, Kompetenzen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Res- sourcen auf allen Bildungsstufen, jedoch insbesondere bei Fach- und Führungskräf- ten, zu fördern.
27 BBl 2019 5353 55/93
Massnahme: Auf die finanzielle Förderung wird gänzlich verzichtet. Für die primäre Zielgruppe der Fach- und Führungspersonen besteht keine Notwendigkeit einer bran- chenspezifischen staatlichen Unterstützung, da diese von den Nutzenden auch selbst bezahlt und dann in Wert gesetzt werden kann. Die Umweltbildung wird ausserdem durch die Finanzierung von Hochschulen bereits indirekt vom Bund unterstützt. Eine zusätzliche Finanzierung der Umweltbildung führt daher zu Ungleichgewichten, Dop- pelspurigkeiten und einem ineffizienten Mitteleinsatz. Schliesslich liegt auf den unte- ren Bildungsstufen die Zuständigkeit primär bei den Kantonen. Das BAFU kann im Rahmen seines Globalbudgets weiterhin selbst Informations- und Bildungsveranstal- tungen organisieren und durchführen.
Tabelle 52. Verzicht auf Förderung im Bereich Bildung und Umwelt
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 5,5 5,6
Entlastungswirkung der Massnahme 5,5 5,6 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BAFU/A231.0370 Bildung und Umwelt
2.28 Verzicht auf Beihilfen Viehwirtschaft Ist-Zustand: Basierend auf dem Landwirtschaftsgesetz finanziert der Bund saisonale Marktentlastungsmassnahmen zur Stützung der Fleisch- und Eierpreise, weil insbe- sondere beim Kalbfleisch und bei den Konsumeiern Angebot und Nachfrage saisonal stark differieren. Daneben unterstützt der Bund die Verwertung der inländischen Schafwolle, damit diese im Inland verwertet und nicht entsorgt wird. Der Bund leistet zudem Infrastrukturbeiträge für die Anschaffung von Geräten und/oder Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet. Empfänger der Beiträge sind Fleischverwer- ter, Eier-Packstellen, Verwerter inländischer Schafwolle sowie Organisatoren von öf- fentlichen Schlachtviehmärkten im Berggebiet.
Massnahme: Auf die Ausrichtung dieser Beihilfen wird künftig gänzlich verzichtet. Bei diesen Marktunterstützungsmassnahmen für einzelne Produktkategorien handelt es sich um Beiträge zur Abfederung bekannter saisonaler Marktschwankungen und nicht um die Verhinderung eines Marktversagens. Damit stehen diese produktbezogenen Subventionen im Widerspruch zur verstärkten Marktausrichtung der Land- und Ernäh- rungswirtschaft, die auf unternehmerische Potentiale, Selbstverantwortung und Inno- vationskraft der Landwirtinnen und Landwirte setzt. Schliesslich kommen die Mittel der Beihilfen Viehwirtschaft zu einem grösseren Teil nicht den Landwirtinnen und Landwirten selbst zugute, sondern den nachgelagerten Verarbeitungsbetrieben. In anderen Bereichen wie beispielsweise im Milchmarkt werden saisonale Schwankun- gen mit entsprechenden Marktmechanismen (Zuschläge und Abzüge) durch die Ak- teure selbstverantwortlich adressiert. Das Entlastungsvolumen nimmt über die Zeit leicht ab, da in den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2026-2029 ab 2027 bereits jährlich abnehmende Mittel für Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch vorgesehen sind. Sollte die Branche in Ablösung der staatlichen Stützung eine eigenverantwortli- che Lösung finden, gehen die dadurch verursachten Aufwände zu Lasten der Be- triebe oder sie werden auf die Konsumentenpreise überwälzt.
Noch geprüft wird der Verzicht auf Beiträge an die Obstverwertung. 56/93
Tabelle 53. Verzicht auf Beihilfen Viehwirtschaft
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 5,4 4,9 Entlastungswirkung der Massnahme 5,4 4,9 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BLW/A231.0231 Beihilfen Viehwirtschaft
2.29 Erhöhung Versteigerung Zollkontingente Ist-Zustand: Gestützt auf Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199828 (LwG) versteigert der Bund 50 Prozent der Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung sowie 60 Prozent der Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Pferde- und Ziegengattung. Die Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Schweinegattung, von Geflügel, von Koscher- und Halalfleisch, von Fleischspezialitäten und Wurstwaren werden zu 100 Prozent versteigert. Der Bund erzielt damit Einnahmen von rund 230 Millionen Franken pro Jahr. Die nicht verstei- gerten Teilzollkontingente werden nach Inlandleistung zugeteilt (Verteilung nach Mas- sgabe von Schlachtungen und von auf öffentlichen Märkten ersteigerten Tieren). Die Kontingente für andere Produkte (Kartoffeln, Eier, Butter, usw.) werden nach ver- schiedenen Verteilmethoden (Windhund-Verfahren an der Grenze und Windhund- Verfahren an der Bewilligungsstelle, Inlandleistung, Importe, Marktanteile, Versteige- rung) zugeteilt oder es kann frei zum tiefen Kontingentszollansatz importiert werden.
Massnahme: Neu werden die Zollkontingente grundsätzlich versteigert; eine Zutei- lung nach anderen Verteilmethoden erfolgt nur noch in Ausnahmefällen, und zwar wenn die Marktverhältnisse eine kurzfristige Zuteilung erfordern oder der erwartete Erlös tiefer ist als die für eine Versteigerung anfallenden Kosten. In diesen Fällen kön- nen die Kontingente nach dem Windhund-Verfahren, gemäss den bisherigen Einfuh- ren oder den Marktanteilen der Gesuchsteller oder in Abhängigkeit der beantragten Menge zugeteilt werden. Hohe Zölle (Ausserkontingentszollansätze) sind eine Mass- nahme, um die Schweizer Produktion vor Importen von wettbewerbsfähigeren Pro- dukten zu schützen. Zollkontingente (ZK) sind internationale Verpflichtungen der Schweiz, die Einfuhr von Mengen zu einem niedrigen Zollansatz (Kontingentzollan- satz) zuzulassen. Mit einem Anteil am Zollkontingent erhält ein Importeur das Recht, eine limitierte Menge zum tieferen Kontingentszollansatz einzuführen. Mit der Verstei- gerung von Kontingenten schöpft der Bund einen Teil der Importrente ab. Bei nicht versteigerten Kontingenten mit Nachfrageüberhang verbleibt ein grosser Teil der Im- portrente bei den Importeuren. Die Gratiszuteilung von Kontingenten mit Nachfrage- überhang ist daher eine Subvention der Importeure, die der Landwirtschaft nur in be- schränktem Ausmass zugutekommt. Die Land- und Ernährungswirtschaft ist durch den Grenzschutz und andere direkte Subventionen zudem stark gestützt. Daher soll neu mit wenigen Ausnahmen auf die Gratiszuteilung der Zollkontingente im Bereich der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse verzichtet werden.
Grundsätzlich könnten aufgrund der heutigen Regelungen bei der Einfuhr drei Arten von Zollkontingenten unterschieden werden:
• Zollkontingente, die sich für eine Versteigerung eignen. Diese sind insbeson- dere: Fleisch, Tiere der Pferdegattung, Zuchtschweine, -ziegen und -schafe, 28 SR 910.1 57/93
Kartoffeln, Milch, Jogurt, übrige Milchprodukte, Kasein, Eier und Eiprodukte, Tiefkühlgemüse, Kernobst, Obst zu Most- und Brennzwecken, Erzeugnisse aus Kernobst, Wein und Brotgetreide (insgesamt rund 50 Versteigerungen pro Jahr).
• Zollkontingente mit zeitlichen Aufteilungen, kurzen Vorlaufzeiten und Einfuhr- perioden, bei denen eine Versteigerung zumindest aktuell aus Kosten-Nutzen- Überlegungen nicht angezeigt ist: Gemüse (ZK15), Steinfrüchte (ZK18) und andere frische Früchte (ZK19). Bei diesen Kategorien erfolgt ein Antrag der Branche mit Mengenberechnung am Dienstag- und Donnerstagmorgen, die Zuteilung am selben Tag, mit einer Einfuhrperiode ab Folgetag für fünf resp. drei Arbeitstage. Für die Versteigerung dieser Zollkontingente wären ca. 1 500 Versteigerungen pro Jahr nötig; gleichzeitig würden mit der Versteigerung nur tiefe Einnahmen generiert, da die Zuteilungen nur teilweise ausgenützt wer- den.
• Zollkontingente, die aufgrund fehlender Nachfrage nicht bewirtschaftet werden (kommt einem Einzoll-Ansatz gleich): Eine Versteigerung würde hier mangels Nachfrage keinen Sinn machen.
Beim Käse besteht seit langer Zeit Freihandel mit der EU, was im bilateralen Land- wirtschaftsabkommen festgehalten ist. Die Einfuhren von Käse aus Drittländern sind sehr gering.
Insgesamt können mit der Versteigerung aller geeigneten Zollkontingente Mehrein- nahmen von insgesamt rund 127 Millionen Franken pro Jahr generiert werden. Rund 80 Millionen Franken entfallen auf die vollständige Versteigerung der Zollkontingente bei Schlachttieren und Fleisch; rund 47 Millionen Franken auf die Versteigerung von weiteren Kategorien. Die zusätzlichen Versteigerungen bewirken Mehraufwände für die beteiligten Branchen. Diese Mehraufwände könnten die Margen der beteiligten Branche reduzieren oder auf die Konsumentenpreise überwälzt werden.
Tabelle 54. Erhöhung Versteigerung Zollkontingente
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Einnahmen gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 230,6 230,6 Entlastungswirkung der Massnahme 127,0 127,0 Einnahmen nach Massnahme 357,6 357,6 Entlastung in % 55 55 Voranschlagskredit: BLW/E120.0103 Einnahmen aus Kontingentsversteigerungen
2.30 Kürzung der Landschaftsqualitätsbeiträge auf 50 Prozent Ist-Zustand: Mit den Landschaftsqualitätsbeiträgen fördert der Bund Leistungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger und qualitativ wertvoller Kulturlandschaf- ten. Die Massnahmen werden in Projekten auf Basis regionaler Ziele entwickelt. Die Beiträge werden seit der Einführung der Massnahme 2014 zu 90 Prozent vom Bund und zu 10 Prozent von den Kantonen finanziert. Die Beiträge des Bundes belaufen sich aktuell auf rund 147 Millionen Franken und sind Teil der Direktzahlungen für die Landwirtschaft. Die Beiträge der Kantone belaufen sich auf rund 17 Millionen Fran- ken.
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Mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) werden ab 2028 die bisherigen Vernetzungsbei- träge mit den Landschaftsqualitätsbeiträgen zusammengelegt (Art. 76 neues LwG29; Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität [BrBL]). Für die Förde- rung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförder- flächen richtet der Bund zurzeit ebenfalls 90 Prozent (115 Mio. Fr.) aus und die Kan- tone 10 Prozent (12 Mio. Fr.). Mit der AP22+ ist vorgesehen, dass diese neuen BrBL ebenfalls zu 90 Prozent vom Bund finanziert werden. Die Bundesausgaben für die neuen BrBL werden auf 280 Millionen Franken geschätzt.
Massnahme: Mit einer 90prozentigen Bundesbeteiligung ist der Subventionssatz überaus hoch. Die Kantone sollen künftig einen grösseren Anteil der Subventionen tragen, um dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz Rechnung zu tragen. Der Bun- desanteil an den gesamten neuen BrBL soll deshalb auf höchstens 50 Prozent ge- senkt werden. Damit werden ab 2028 weniger Mittel im Umfang von jährlich 124 Milli- onen Franken benötigt. Diese Einsparung liegt wegen der Zusammenlegung der Bei- träge um 59 Millionen Franken über dem Sparziel des Bundesrates von 65 Millionen Franken. Der Direktzahlungskredit soll deshalb nur um 65 Millionen Franken gesenkt werden, die übrigen mindestens 59 Millionen Franken sollen innerhalb des Direktzah- lungskredits für die übrigen Programme umgelagert werden.
Unter der Annahme, dass die Anzahl und der Umfang der Projekte gleich bleiben, müssten die Kantone ihre finanzielle Beteiligung an den Programmen erhöhen (von 31 auf 156 Mio. Fr.). Dies steht den Kantonen allerdings frei. Sie können stattdessen auch Priorisierungen bei den Projekten oder den geförderten Massnahmen vorneh- men, was mit negativen Auswirkungen auf die regionale Biodiversität und die Land- schaftsqualität verbunden wäre. Derzeit werden mit den Landschaftsqualitätsbeiträ- gen 138 Projekte unterstützt.
Tabelle 55. Kürzung der Landschaftsqualitätsbeiträge auf 50 Prozent
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgaben gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 2’751,3 2'742,7 Entlastungswirkung der Massnahme 65,0 Ausgaben nach Massnahme (Bund) 2677,7 Entlastung in % 2 Voranschlagskredit: BLW/A231.0234 Direktzahlungen Landwirtschaft
2.31 Priorisierungen bei Subventionen für Klimapolitik Ist-Zustand: Das revidierte CO2-Gesetz ist auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Darin ist festgehalten, dass der Bund mit maximal einem Drittel des Reinertrags der CO2-Abgabe (ungefähr 350 – 400 Mio. Fr. pro Jahr) Finanzhilfen zur Reduktion des CO2-Ausstosses leistet. Die Mittel sollen hauptsächlich ins Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fliessen. Zudem sollen aus der Teilzweckbindung maximal 45 Millionen Franken pro Jahr für die Förderung erneuerbarer Energien eingesetzt und maximal 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zugeführt werden.
Ebenfalls auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist das das neue Bundesgesetz vom 30. September 202230 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die
29 BBl 2023 1527 30 SR … (BBl 2022 2403) 59/93
Stärkung der Energiesicherheit (KlG). Darin sind zwei weitere Subventionen vorgese- hen. Das Impulsprogramm im Gebäudebereich ist auf den Heizungsersatz von grös- seren Heizungssystemen und die Energieeffizienz ausgerichtet. Dafür sollen ab 2025 für zehn Jahre maximal 200 Millionen Franken pro Jahr aus Bundesmitteln zur Verfü- gung stehen. Ausserdem sollen Unternehmen gefördert werden, die neuartige Tech- nologien und Prozesse zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen einsetzen. Dafür sind ab 2025 für sechs Jahre insgesamt höchstens 1,2 Milliarden Franken aus Bun- desmitteln vorgesehen.
Massnahme: Neu sollen die zwei mit dem KlG beschlossenen Finanzhilfen aus dem zweckgebundenen Anteil der CO2-Abgabe und nicht mehr aus dem allgemeinen Bun- deshaushalt finanziert werden (bis zu 400 Mio. Fr. pro Jahr). Dadurch wird eine Priori- sierung bei den bisher über die CO2-Abgabe finanzierten Subventionen gemäss ihrer Wirksamkeit nötig: Neben dem Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeu- gungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz sowie der Förderung neuartiger Technologien bei Unternehmen sollen noch die Förderung zur Geothermie- Nutzung (max. 30 Mio. Fr. pro Jahr) und die Einlage in den Technologiefonds (max. 25 Mio. Fr. pro Jahr) weitergeführt werden. Die weiteren, bisher aus der CO2-Abgabe finanzierten Subventionen (Gebäudeprogramm, indirekt genutzte Geothermie, kommu- nale und regionale Energieplanung, Produktion erneuerbarer Gase, Nutzung von So- larthermie als Prozesswärme) sollen aufgehoben werden. Namentlich soll damit das Gebäudeprogramm künftig nicht mehr durch den Bund mitfinanziert werden.
Seit 2010 wurde der Ersatz fossiler Heizungen sowie Gebäudesanierungen im Rah- men des Gebäudeprogramms mit jährlich bis zu 600 Millionen Franken (kantonale Mittel sowie Mittel aus der CO2-Abgabe) gefördert. Seit Beginn des Programms wur- den bereits mehr als 3,6 Milliarden Franken an Fördergeldern ausbezahlt. Ein Aus- stieg aus dem Programm und eine Neuausrichtung der Subventionen aus der CO2- Abgabe spezifisch für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz Heizungsersatz sowie die Förderung von neuartigen Technologien bei Unternehmen ist daher vertretbar; dies auch, weil das Gebäudepro- gramm in gewissem Umfang Mitnahmeeffekte aufweist.31
Die Kürzung der Beiträge des Bundes an das Gebäudeprogramm führt dazu, dass entweder die Kantone zusätzliche Mittel für die Fortführung des Programms aufwen- den müssen oder, dass weniger Subventionen an die Gebäudebesitzer für Gebäu- desanierungen fliessen. Zudem könnte eine Lücke bei der Erreichung der Klimaziele entstehen; der Bundesrat würde den Umgang mit dieser Lücke im Rahmen der Klimapolitik post 2030 klären.
Um die von der Stimmbevölkerung im Juni 2023 mit dem KlG gutgeheissenen neuen Subventionen im anvisierten Umfang finanzieren zu können, ist eine bis Ende 2031 befristete Erhöhung der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe für Subventionen von heute einem Drittel auf höchstens 41 Prozent nötig. Entsprechend sinkt der Anteil der CO2-Abgabe für die Rückverteilung an die Wirtschaft und die Bevölkerung befristet von 67 auf mindestens 59 Prozent.
Tabelle 56. Priorisierung der Subventionen für Klimapolitik
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 733,8 740,8
31 Vgl. u.a. Berich EFK 2014 zum Gebäudeprogramm oder Jahresberichte zum Gebäudeprogramm. 60/93
Entlastungswirkung der Massnahme 372,1 389,1 Zusatzmittel aus befristeter Erhöhung Teilzweckbindung +83,2 +80,9 Ausgabe nach Massnahme 444.9 432,6 Entlastung in % 39 42 Voranschlagskredite: BAZG/A230.0111 Rückverteilung CO2-Abgabe auf Brennstoffen BFE/A236.0116 Gebäudeprogramm und erneuerbare Energien BAFU/A236.0127 Technologiefonds BFE/A236.0149 Impulsprogramm Heizungsersatz und Massnahmen Energieeffizienz BFE/A236.0147 Förderung neuartige Dekarbonisierungs-Technologien
2.32 BFE: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen Ist-Zustand: Der Bund fördert Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich. Die Projekte haben zum Ziel, neue Technologien zu erproben sowie den Energiedia- log und die Sensibilisierung zu fördern. Subventionsempfänger sind mehrheitlich Un- ternehmen und Forschungsinstitutionen.
Massnahme: Auf die Förderung wird verzichtet. Der Bundesrat will sich bei der Inno- vationsförderung auf die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung fokus- sieren. Die direkte Unterstützung von Unternehmungen bei der Markteinführung von Innovationen bergen das Risiko von Mitnahmeeffekten und Marktverzerrungen; zu- dem sind Finanzhilfen für Unternehmungen im Vollzug sehr aufwendig (grosser Prüf- aufwand der Projekte sowie nachträgliches Monitoring der Zielerreichung und Verhin- derung von ungerechtfertigten Gewinnmitnahmen). Pilot- und Demonstrationsprojek- ten im Energie- und Klimabereich sollen nur noch im Rahmen der angewandten For- schung der Innosuisse unterstützt werden. Durch einen konsequenten Einbezug der Fachämter soll Innosuisse deren Expertise und Bedürfnisse berücksichtigen. Hohe Kreditreste in der Vergangenheit sind ein Indiz dafür, dass sich der Bedarf der Wirt- schaft für die Fördermittel in Grenzen hält, wenn eine angemessene Beteiligung der Unternehmen an der Finanzierung vorausgesetzt wird.
Tabelle 57. BFE: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 23,2 23,5 Entlastungswirkung der Massnahme 23,2 23,5 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: BFE/A236.0117 Technologietransfer
2.33 Regionalpolitik: Verzicht auf weitere Fondseinlagen und auf Steuererleich- terungen Ist-Zustand: Im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) unterstützen Bund und Kantone Initiativen, Programme und Projekte zur wirtschaftlichen Entwicklung in länd- lichen Regionen, Berggebieten und Grenzregionen. Ebenfalls Teil der NRP ist die Schweizer Beteiligung an den grenzübergreifenden Interreg-Programmen. Die ent- sprechenden Globalbeiträge werden den Kantonen basierend auf Programmverein- barungen zugesichert, die Abrechnung erfolgt gestützt auf vereinbarte Ziele und nach effektiv realisierten Projekten. Es werden sowohl A-fonds-perdu-Beiträge als auch Darlehen gewährt. Zur Finanzierung dieser Beiträge wurde der Spezialfonds Regio- nalentwicklung gebildet, welcher aus Darlehensrückflüssen und aus Einlagen des 61/93
Bundes geäufnet wird. Der Fondsstand lag Ende 2023 bei gut 1,1 Milliarden Franken, die Fondsliquidität bei rund 560 Millionen Franken.
Massnahme: Auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung wird ver- zichtet. Gleichzeitig wird die gesetzlich verankerte Vorgabe einer längerfristigen Wert- erhaltung der Fondsmittel aufgehoben und durch ein Verschuldungsverbot für den Fonds ersetzt. Aufgrund des gut dotierten Fonds mit seiner hohen Liquidität können somit weiterhin A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt und das mit der Standortförderbot- schaft 2024–2027 verabschiedete Mehrjahresprogramm 2024–2031 kann wie be- schlossen weitergeführt werden. Die mittelfristige Ausgestaltung der NRP wird mit der nächsten Standortförderbotschaft ab 2028 angegangen und mit jener ab 2032 konkret dargelegt. Das vorgesehene schrittweise Vorgehen gibt den Kantonen vorderhand Planungssicherheit. Ebenfalls soll auf Bundesebene auf Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik verzichtet werden, da die Nachfrage nach diesem Instru- ment in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen ist (durchschnittlich fünf Steuererleichterungen pro Jahr). Die vom WBF bis zum Inkrafttreten der Gesetzesän- derung verfügten Steuererleichterungen bleiben für die verfügte Dauer bestehen. Mit dem Verzicht auf neue Steuererleichterungen werden künftige Einnahmenausfälle vermieden.
Tabelle 58. Regionalpolitik: Verzicht auf weitere Fondseinlagen und auf Steuererleichterungen
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 12,9 26,4 Entlastungswirkung der Massnahme 12,9 26,4 Ausgabe nach Massnahme 0,0 0,0 Entlastung in % 100 100 Voranschlagskredit: SECO/A231.0208 Neue Regionalpolitik
2.34 Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs Ist-Zustand: Mit der Reform des Finanzausgleichs 2020 wurde der soziodemografi- sche Lastenausgleich (SLA) um jährlich 140 Millionen Franken erhöht. Gleichzeitig wurden temporäre Abfederungsmassnahmen (2021-2025) zugunsten der ressourcen- schwachen Kantone beschlossen. Der Grund für diese beiden vom Bund finanzierten Massnahmen bestand darin, dass die Reform 2020 den Bund nach damaliger Ein- schätzung um rund 280 Millionen Franken pro Jahr hätte entlasten sollen («freiwer- dende Mittel des Bundes») und dass diese Mittel im System des Finanzausgleichs verbleiben sollten.
Massnahme: Der Wirksamkeitsbericht 2020-2025 des Finanzausgleichs hat gezeigt, dass die Annahme, der Bund würde mit der Reform 2020 permanent um jährlich ca. 280 Millionen Franken entlastet, nicht zutraf. Nur in den Anfangsjahren der Reform fiel der Bundesbeitrag an den Ressourcenausgleich im Vergleich zum bisherigen Sys- tem deutlich tiefer aus. Mit der Reform 2020 wurde die garantierte Mindestausstat- tung von 86,5 Prozent eingeführt. Dies bedeutet, dass die Höhe des Ressourcenaus- gleichs u.a. durch die Entwicklung der Disparitäten, d.h. Unterschiede bei der Res- sourcenstärke der Kantone, bestimmt wird. Da diese Disparitäten in den letzten Jah- ren merklich zugenommen haben, hat sich das Volumen des Ressourcenausgleichs stark erhöht, so dass heute nicht mehr von «freiwerdenden Mittel des Bundes» ge- sprochen werden kann, sondern von einer Mehrbelastung des Bundes aufgrund der Reform 2020. Somit entfällt das Argument für die damalige Aufstockung des SLA 62/93
wie auch für eine Weiterführung der Abfederungsmassnahmen. Eine solche Weiter- führung hat der Bundesrat im Wirksamkeitsbericht abgelehnt. Die Kürzung entspricht rund einem Viertel der Zahlungen aus dem soziodemografischen Lastenausgleich, davon sind 10 Kantone betroffen. Es handelt sich dabei um die Kantone Waadt, Genf, Zürich, Basel-Stadt, Neuenburg, Wallis, Solothurn, Zug, Freiburg und Schaffhausen.
Tabelle 59. Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs
In Mio. CHF FP2027 FP2028 Ausgabe gemäss Budgetbotschaft vom 21. August 2024 533,5 537,5 Entlastungswirkung der Massnahme 140,0 140,0 Ausgabe nach Massnahme 393,5 397,5 Entlastung in % 26 26 Voranschlagskredit: EFV/A231.0163 Soziodemografischer Lastenausgleich
2.35 Höhere Besteuerung von Kapitalbezügen der 2. und 3. Säule Ist-Zustand:
Dreisäulenkonzept
Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen sind Leistungen, die auf dem Dreisäulenkonzept gemäss Artikel 111 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)32 beruhen. Die erste Säule umfasst die Alters-, Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) sowie die Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs. Die berufli- che Vorsorge (2. Säule) soll zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Als 3. Säule erscheint schliesslich die Selbstvorsorge in Form der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b), mit welcher die kollektiven Massnahmen der ersten und zweiten Säule entsprechend den persönlichen Bedürfnissen ergänzt werden.
Geltende Besteuerung von Vorsorgeleistungen
Das Einkommen aus den Säulen 1, 2 und 3a wird nachgelagert besteuert. Im Zeit- punkt, in dem die Beiträge erbracht werden, können diese von der Einkommens- steuer abgezogen werden; erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Vorsorgeleistung ist diese steuerbar. Demgegenüber wird das Einkommen aus der Säule 3b grundsätzlich vorgelagert besteuert; die entsprechenden Sparbeiträge sind nicht abzugsfähig, und das Vermögenseinkommen ist im Zeitpunkt, in dem es erzielt wird, steuerbar. Die nachgelagerte Besteuerung der obligatorischen und freiwilligen Einzahlungen in die Säule 2 und 3a ist für die steuerpflichtigen Personen vorteilhaft und fördert damit das Alterssparen. Gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199033 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungs- gesetzes vom 14. Dezember 199034 (StHG) sind alle Einkünfte der 2. Säule und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steuerbar. Die Pro- gressionswirkung, die sich im Unterschied zur wiederkehrenden Rente aus dem ein- maligen Charakter der Kapitalleistung ergibt, korrigiert der Gesetzgeber durch eine
32 SR 101 33 SR 642.11 34 SR 642.14 63/93
gesondert vom übrigen Einkommen erfolgende Besteuerung im Rahmen von Arti- kel 38 Absatz 1 DBG und Artikel 11 Absatz 3 StHG in Verbindung mit einer Tarifmil- derung. Konkret sieht Artikel 38 Absatz 2 DBG vor, dass die Kapitalleistung auf Bundesebene lediglich zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz DBG steuerbar ist. Daraus resultiert namentlich für hohe Kapitalleistungen eine ver- gleichsweise sehr milde Besteuerung, da die Tarifmilderung den Maximalsteuersatz bei der direkten Bundessteuer auf 2,3 Prozent begrenzt. Die tarifäre Sonderbehand- lung hat zur Folge, dass der Zufluss in Kapitalform gegenüber periodisch erfolgenden Rentenzahlungen steuerlich stark privilegiert wird. Die Kantone mildern die Steuerbelastung bei Kapitalauszahlung aus Vorsorge auf un- terschiedliche Art und Weise. Ein Teil der Kantone wendet den ordentlichen Tarif an und reduziert das satzbestimmende Einkommen mittels Rentensatz35 (TI, VS) oder einem fixen Multiplikator (ZH, SZ, GR). Andere Kantone folgen dem Bund und redu- zieren ausgehend vom ordentlichen Tarif den Steuersatz mittels eines fixen Multipli- kators (LU, OW, NW, SO, SH, AI, AG, VD, NE, GE). Die restlichen Kantone wenden einen proportionalen (UR, GL, SG, TG, JU) oder progressiven Spezialtarif an (BE, ZG, FR, BS, BL, AR). Verbreitet ist in den Kantonen die Kombination mit einem Min- deststeuersatz; seltener kommt auch ein Maximalsatz zur Anwendung. Die nachfol- gende Tabelle enthält die Details nach Kantonen und liefert einen Überblick über die Steuerbelastung auf einem Kapitalbezug von einer Million Franken.
Tabelle 60. Milderung der Steuerbelastung bei Kapitalauszahlungen aus Vorsorge
Milderung der Steuerbelastung bei Kapitalauszahlung aus Vorsorge durch:1 Steuerbelastung 2024 Reduktion des satzbestimmenden Reduktion ausgehend Proportionaler Progressiver auf Kapitalbezug von 1 Einkommens beim ordentlichen vom ordentlichen Tarif Spezialtarif Spezialtarif Mio. CHF2 Tarif ZH zu 1/20; Mindestsatz 8.86% BE X 7.43% LU auf 1/3; Mindestsatz 6.06% UR X 3.71% SZ zu 1/25; Maximalsatz 8.13% OW auf 2/5 5.19% NW auf 1/4; Mindestsatz 3.44% GL X 4.63% ZG X; Mindestsatz 3.98% FR X 8.10% SO auf 1/4 5.54% BS X 7.68% BL X; Maximalsatz 7.26% SH auf 1/5 3.39% AR X 8.84% AI auf 1/4; Mindestsatz 3.04% SG X 5.35% GR zu 1/15; Mindest- und Maximalsatz 3.66% AG auf 3/10; Mindestsatz 6.51% TG X 6.07% TI nach Rentensatz; Minimalsatz 5.79% VD auf 1/5 6.77% VS nach Rentensatz; Minimal- und Ma- 8.00% ximalsatz NE auf 1/4; Mindestsatz 6.49% GE auf 1/5 6.18% JU X 7.81% Bund auf 1/5 2.30% 1 Quelle: ESTV Steuermäppchen 2023 2 Quelle: Steuerrechner ESTV für 2024, FR 2023; Belastung im Kantonshauptort; alleinstehende weibliche steuerpflichtigen Person im Alter 65
35 Rentensatz: Der für das satzbestimmende Einkommen massgebende Teil der Kapitalleistung bestimmt sich durch die Höhe der Jahres- rente, die der Empfängerin oder dem Empfänger der Kapitalleistung ausgerichtet würde, wenn die Kapitalleistung fiktiv in eine Leibrente umgewandelt und dementsprechend auf Lebenszeit jährlich wiederkehrend ausgerichtet würde.
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Massnahme: Vorsorgeleistungen sollen weiterhin durch die nachgelagerte Besteue- rung privilegiert und das Alterssparen während des Erwerbslebens damit gefördert werden. Die vorliegende Massnahme bezieht sich einzig auf den nachgelagerten Ent- scheid zwischen Renten- und Kapitalbezug. Im Vergleich zur Besteuerung der Ren- ten erscheint die Reduktion des Steuerbetrags bei Kapitalleistungen aus Vorsorge auf einen Fünftel des ordentlichen Tarifs – insbesondere bei hohen Kapitalleistungen – jedoch als eine zu weitgehende Entlastung; bei sehr hohen Kapitalleistungen müsste sich die Steuerbelastung grundsätzlich an den Maximalsatz der ordentlichen Steu- ertarife nach Artikel 36 DBG von 11,5 Prozent annähern. Ziel der Reform ist es, die steuerliche Begünstigung von Kapitalbezügen im Vergleich zum Rentenbezug zu re- duzieren, womit Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer erzielt werden kön- nen.
Die vorgeschlagene Neuregelung unterscheidet sich in der Ausgestaltung vom Vor- schlag der Expertengruppe. So soll an der gesonderten Besteuerung der Kapitalleis- tungen aus Vorsorge sowie der Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile festgehalten werden. Die bisherige Methode, wonach aus- gehend von den Tarifen nach Artikel 36 DBG die Steuerbelastung auf Kapitalleistun- gen auf einen Fünftel bzw. auf höchstens 2,3 Prozent reduziert wird, soll von einem progressiven Spezialtarif abgelöst werden. Ein solches Modell wird heute von ver- schiedenen Kantonen genutzt. Der neue Spezialtarif des Bundes umfasst sieben Ta- rifstufen. Die Grenzsteuersätze im Eingangsbereich des Tarifs bis zu einem Kapital- leistungsbetrag von 100 000 Franken sind mit Sätzen von 0,1 bis 1,0 Prozent milde ausgestaltet. Oberhalb dieser Schwelle nehmen die Grenzsteuersätze zunächst auf 3 Prozent, oberhalb von 250 000 Franken auf 5 Prozent, oberhalb von 1 Million Fran- ken auf 7,5 Prozent und oberhalb von 10 Millionen Franken auf 11,5 Prozent zu. Diese Tarifgestaltung hat zur Folge, dass die typischerweise tieferen Bezüge aus der Säule 3a weiterhin zu sehr gemässigten Sätzen besteuert werden. Dies gilt selbst für grössere Guthaben, sofern diese gestaffelt auf mehrere Jahre verteilt bezogen wer- den können. Somit trifft die Reform vor allem grössere Kapitalbezüge aus der 2. Säule und in einem deutlich geringeren Ausmass Kapitalbezüge von Selbstständi- gerwerbenden ohne Pensionskasse, bei denen die Säule 3a Ersatz für die fehlende 2. Säule ist.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Steuerbelastung von Kapitalleistungen unter- schiedlicher Höhe im geltenden Recht für einzeln besteuerte Alleinstehende und ge- meinsam besteuerte Verheiratete sowie im Reformszenario. Im Reformszenario gibt es nur noch einen Tarif. Der Grund dafür ist, dass die Kapitalleistungen der Eheleute nicht mehr zusammengerechnet werden, wodurch der durch die Addition der Auszah- lungen (Faktorenaddition) verursachte Progressionseffekt entfällt. Entsprechend kann auf einen zweiten, milderen Tarif für Verheiratete verzichtet werden. Die Besteuerung folgt dabei der Systematik der Einzahlung in die Vorsorge, bei der die Einzahlungs- höchstbeträge auch auf Stufe der einzelnen Personen und nicht gemeinsam für das Ehepaar festgelegt sind. Beziehen beispielsweise im gleichen Jahr beide Eheleute ein Guthaben aus der Säule 3a von je 50 000 Franken werden sie im geltenden Recht zusammen zu 0,372 Prozent auf 100 000 Franken besteuert, während im Re- formszenario eine Steuerbelastung von zweimal je 0,19 Prozent auf je 50 000 Fran- ken resultiert.
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Tabelle 61. Steuerbelastung geltendes Recht vs. Reformszenario
Höhe der Steuerbelastung Kapitalleistung Geltendes Recht Geltendes Recht Reformszenario in Franken Alleinstehende Verheiratete 20'000 0.039% 0.000% 0.100% 50'000 0.165% 0.083% 0.190% 100'000 0.547% 0.372% 0.595% 200'000 1.309% 1.207% 1.798% 500'000 2.107% 2.043% 3.519% 1'000'000 2.300% 2.300% 4.260% 1'500'000 2.300% 2.300% 5.340% 2'000'000 2.300% 2.300% 5.880% 5'000'000 2.300% 2.300% 6.852% 10'000'000 2.300% 2.300% 7.176% 20'000'000 2.300% 2.300% 9.338%
Die nachfolgende Tabelle weist für verschiedene Fallbeispiele aus, wie hoch die Steuer in Franken und in Abhängigkeit von der Höhe der Kapitalleistung für verschiedene Haushaltskonstellationen (Alleinstehende, Ehepaare mit Kapitalleistungen an eine Per- son oder an beide Eheleute) im geltenden Recht und im Reformszenario ausfällt. Am Beispiel der Alleinstehenden zeigt sich, dass bei tiefen Kapitalleistungen die Differenz der Steuer im Reformszenario zur Steuer im geltenden Recht nur geringfügig ansteigt, aber mit zunehmender Höhe der Kapitalleistung sich ausweitet. Bei den Ehepaaren bestätigt sich dieses Grundmuster, wenn im gleichen Jahr beide Eheleute niedrige Ka- pitalleistungen beziehen, stellt sich gegenüber dem geltenden Recht hingegen eine Steuerersparnis ein, weil die Kapitalleistungen unter Eheleuten nicht mehr zusammen- gezählt werden. Tabelle 62. Fallbeispiele für Höhe der Steuern nach Höhe der Kapitalleistungen und Haushaltskonstellationen
Alleinstehende Person Kapitalleistung aus Vorsorge, in Franken 50'000 100'000 200'000 1'000'000 10'000'000 Steuer nach geltendem Recht, in Franken 83 547 2'617 23'000 230'000 Steuer im Reformszenario, in Franken 95 595 3'595 42'595 717'595 Ehepaar, nur eine Person bezieht Kapitalleistung Kapitalleistung aus Vorsorge, in Franken 50'000 100'000 200'000 1'000'000 10'000'000 Steuer nach geltendem Recht, in Franken 41 372 2'414 23'000 230'000 Steuer im Reformszenario, in Franken 95 595 3'595 42'595 717'595 Ehepaar, beide Eheleute beziehen Kapitalleistungen Kapitalleistung aus Vorsorge, 1. Person, in Franken 50'000 100'000 200'000 1'000'000 10'000'000 Kapitalleistung aus Vorsorge, 2. Person, in Franken 50'000 50'000 100'000 500'000 100'000 Kapitalleistung aus Vorsorge, total, in Franken 100'000 150'000 300'000 1'500'000 10'100'000 Steuer nach geltendem Recht, in Franken 372 1'115 5'014 34'500 232'300 Steuer im Reformszenario, in Franken 190 690 4'190 60'190 718'190 - davon 1. Person, in Franken 95 595 3'595 42'595 717'595 - davon 2. Person, in Franken 95 95 595 17'595 595
Artikel 37b DBG sieht vor, dass der Liquidationsgewinn bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG be- steuert wird, sofern ein fiktiver Einkauf in die Vorsorge nachgewiesen werden kann. Diese Bestimmung soll nicht geändert werden. Starke Anreize zum Vorsorgesparen bleiben erhalten
Der Anreiz, Vorsorgesparen zu betreiben, soll erhalten bleiben. Dies wird durch die Beibehaltung der nachgelagerten Besteuerung des Vorsorgeeinkommens aus den Säulen 2 und 3a erreicht, welche die folgenden Elemente umfasst:
1. Einzahlungen in die Säule 2 und 3a können von der Einkommenssteuer abge- zogen werden.
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2. Während der Ansparphase bleiben die in den Säulen 2 und 3a erwirtschafteten Vermögenserträge einkommens- und vermögenssteuerfrei.
3. Erst in der Auszahlungsphase wird die gesamte Auszahlung von der Einkom- menssteuer erfasst.
Der Steuervorteil der nachgelagerten gegenüber der vorgelagerten Besteuerung kann am Beispiel eines Betrags von 1 000 Franken aufgezeigt werden, der über zehn Jahre in der vorgelagerten Besteuerung der Säule 3b bzw. in der nachgelagerten Be- steuerung nach den Säulen 2 und 3a angelegt wird. Dabei sei ein Einkommenssteu- ersatz von 30 Prozent, ein Vermögenssteuersatz von 0,4 Prozent, eine Vermögens- rendite von 3 Prozent und ein risikofreier Zinssatz von 1,25 Prozent als Diskontsatz für die Barwertberechnung unterstellt:
Tabelle 63. Steuervorteil der nachgelagerte vs. vorgelagerte Besteuerung
Einkommensteuersatz 30% Vermögenssteuersatz 0.4% Vermögensrendite 3% Diskontsatz für Barwertberechnung 1.25%
Jahr Vorgelagerte Besteuerung (Säule 3b) Nachgelagerte Besteuerung (Säulen 2, 3a) Kapital vor Steuern Einkommenssteuer Vermögenssteuer Steuer total Kapital vor Steuern Steuer 0 1000.00 4.00 4.00 1000.00 -300.00 1 1025.88 8.96 4.10 13.07 1030.00 2 1043.20 9.12 4.17 13.29 1060.90 3 1060.81 9.27 4.24 13.51 1092.73 4 1078.71 9.43 4.31 13.74 1125.51 5 1096.92 9.58 4.39 13.97 1159.27 6 1115.44 9.75 4.46 14.21 1194.05 7 1134.27 9.91 4.54 14.45 1229.87 8 1153.41 10.08 4.61 14.69 1266.77 9 1172.88 10.25 4.69 14.94 1304.77 10 1192.68 10.42 10.42 1343.92 403.17 Summe Steuer 96.76 48.30 140.29 103.17 Barwert Steuer 131.39 56.08
Bei der vorgelagerten Besteuerung resultiert aus der jährlich anfallenden Einkom- mens- und Vermögenssteuer eine kumulierte Steuerbelastung von 140,29 Franken und in Barwertbetrachtung bezogen auf das Jahr 0 eine Steuerbelastung von 131,39 Franken. Im Vergleich dazu ergibt sich bei der nachgelagerten Besteuerung zunächst durch die abzugsfähige Einzahlung eine Steuerreduktion von 300 Franken und im Jahr der Auszahlung eine Einkommenssteuerlast von 403,17 Franken. Daraus ergibt sich eine kumulierte Steuerbelastung von 103,17 Franken und in Barwertbe- trachtung bezogen auf das Jahr 0 eine Steuerbelastung von 56,08 Franken. Die nachgelagerte Besteuerung ist aus Sicht der steuerpflichtigen Person also deutlich vorteilhafter. Ein zusätzlicher Anreiz – wie z.B. über eine stark ermässigte Besteue- rung des Kapitalbezugs – ist für die Anreizwirkung nicht nötig.
Gemessen an den Kapitalleistungen für das Jahr 2021 führt die Tarifänderung bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten jährlichen Mehreinnahmen von rund 200 Milli- onen Franken. Nach Abzug des Kantonsanteils an der direkten Bundesteuer von 21,2 Prozent verbleiben der Bundeskasse Mehreinnahmen von rund 160 Millionen Franken ab 2028. Aufgrund des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer fliessen den Kantonen jährlich schätzungsweise rund 40 Millionen Franken Mehreinnahmen zu. Ansonsten hat die Massnahme für die Kantone und Gemeinden wegen der Tarif- autonomie keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
67/93
2.36 Änderung Subventionsgesetz Ist-Zustand: Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199036 gibt als Rahmengesetz in Artikel 7 vor, nach welchen Grundsätzen Bestimmungen über Finanzhilfen auszu- gestalten sind. In den Buchstaben c und d von Artikel 7 ist geregelt, dass Empfänger von Finanzhilfen die Eigenleistung erbringen, die ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Auch haben die Empfänger zumutbare Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Diese Grundsätze werden in den verschiedenen Subventionserlas- sen sehr unterschiedlich umgesetzt. Die EFK kommt in ihrem Synthesebericht zu ver- gangenen Subventionsprüfungen37 zum Schluss, dass die zumutbaren Eigenleistun- gen von Subventionsempfängern heute zu wenig berücksichtigt werden und dass hohe Eigenleistungen wichtig sind für eine effiziente Aufgabenerfüllung.
Massnahme: Der Bundesrat will, dass Finanzhilfen in der Regel 50 Prozent der Kos- ten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. Das bedeutet, dass in verschiede- nen Bereichen künftig eine höhere Eigenleistung der Finanzhilfeempfänger und -emp- fängerinnen gefordert wird. Damit können Mitnahmeeffekte vermieden werden (Auf- gabe würde auch ohne staatliche Hilfe erbracht). Ob und in welchem Ausmass Ein- sparungen für den Bund resultieren, wird im Rahmen der periodischen Prüfung nach Artikel 5 SuG erhoben. Eine Reduktion der Subventionssätze würde es in gewissen Bereichen auch ermöglichen, eine grössere Zahl von Projekten zu fördern. In Aus- nahmefällen sind höhere Sätze möglich, insbesondere wenn die Finanzhilfen befristet sind und degressiv ausgestaltet werden. Bestehende Subventionssätze über 50 Pro- zent werden, beispielsweise im Rahmen kommender Subventionsüberprüfungen, kor- rigiert bzw. Ausnahmen gut begründet werden müssen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200538 (AIG) Artikel 87 [Massnahmenbeschrieb 2.17]
Absatz 3: Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 7 Jahren auf neu maximal 4 Jahre für vorläufig aufgenommene Personen, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene staatenlose Personen erfordert eine entsprechende An- passung von Artikel 87 Absatz 3. Absatz 4: Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 5 Jahren auf neu maximal 4 Jahre für Staatenlose sowie für staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Lan- desverweisung oder einer rechtskräftigen Ausweisung erfordert eine entsprechende Anpassung von Artikel 87 Absatz 4.
Artikel 126h Übergangsbestimmung zur Änderung vom … [Massnahmenbeschrieb 2.17]
Im Rahmen einer Übergangsbestimmung sollen die finanziellen Folgen für die Kan- tone etwas abgefedert werden, indem die Abgeltungsdauer nach Artikel 87 Absätze 3 und 4 im Jahr des Inkrafttretens bzw. im Jahr 2027 nicht bereits auf 4 Jahre, sondern zunächst auf 5 Jahre verkürzt wird.
36 SR 616.1 37 www.efk.admin.ch > Berichte > Öffentliche Finanzen und Steuern > EFK-22537 38 SR 142.20 68/93
3.2 Asylgesetz vom 26. Juni 199839 (AsylG) Artikel 88 [Massnahmenbeschrieb 2.17]
Absatz 2: Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 5 Jahren auf neu maximal 4 Jahre für schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung erfordert eine ent- sprechende Anpassung von Artikel 88 Absatz 2. Für Asylsuchende wird die Pau- schale weiterhin während der gesamten Dauer des Asylverfahrens ausgerichtet. Absatz 3: Für schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung wird keine Pau- schale mehr ausgerichtet, was eine Streichung dieser Personengruppe in Artikel 88 Absatz 3 erfordert. Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 5 Jahren auf neu ma- ximal 4 Jahre für die übrigen Flüchtlinge erfordert zudem eine entsprechende Anpas- sung. Absatz 3bis: In diesem Absatz ist eine Anpassung an die geänderte Abgeltungsdauer nach Absatz 3 nötig. Damit kann der Bund für Resettlementflüchtlinge die Pauschalen länger als 4 Jahre (bis anhin 5 Jahre) ausrichten. An der Abgeltungsdauer von gegen- wärtig 7Jahren für Resettlementflüchtlinge soll auf Verordnungsstufe weiterhin festge- halten werden.
Artikel 121a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … [Massnahmenbeschrieb 2.17]
Im Rahmen einer Übergangsbestimmung sollen die finanziellen Folgen für die Kan- tone etwas abgefedert werden, indem die Abgeltungsdauer nach Artikel 88 Absätze 2 und 3 im Jahr des Inkrafttretens bzw. im Jahr 2027 nicht bereits auf 4 Jahre gekürzt, sondern noch bei fünf Jahren belassen.
3.3 Bundesgesetz vom 17. März 202340 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) Artikel 17 [Massnahmenbeschrieb 2.1]
Der Verzicht auf Anschubfinanzierungen für Digitalisierungsprojekte erfordert eine Aufhebung von Artikel 17.
3.4 Opferhilfegesetz vom 23. März 200741 (OHG) Article 31 [Massnahmenbeschrieb 2.18]
Zur Aufhebung der Finanzhilfen muss Art. 31 aufgehoben werden.
3.5 Bundesgesetz vom 5. Oktober 198442 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Artikel 10 [Massnahmenbeschrieb 2.10]
Für die Reduktion des Beitragssatzes an Modellversuche im Straf- und Massnahmen- vollzug von 80 Prozent auf 50 Prozent an die anerkannten Projektkosten muss Arti- kel 10 angepasst werden.
39 SR 142.31 40 SR 172.019 41 SR 312.5 42 SR 341 69/93
3.6 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200243 (BBG) Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 2.8]
Absatz 1bis: Zur Stärkung des Verursacherprinzips wird der Höchstsatz der Bundes- beteiligung für die Projektförderung nach den Artikeln 54 und 55 auf 50 Prozent fest- gelegt und im Gesetz festgehalten. Die heutigen Höchstsätze sind auf Verordnungs- stufe geregelt und betragen 60 Prozent - in Ausnahmefällen 80 Prozent.
3.7 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201144 (HFKG) Artikel 2 [Massnahmenbeschrieb 2.5]
Absatz 3: Es wird festgehalten, dass das HFKG für die pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Förderbestimmungen (Grundbeiträge sowie Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge) gilt, auch wenn sie aufgrund des Verzichtes auf projektgebun- dene Bundesbeiträge keine Beiträge mehr nach HFKG beantragen können.
Artikel 12 [Massnahmenbeschrieb 2.5]
Absatz 3: Der Verzicht auf die Ausrichtung von projektgebundenen Bundesbeiträgen macht eine Aufhebung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f nötig, da der Hochschulrat nicht mehr über die Gewährung von projektgebundenen Bundesbeiträgen entschei- det.
Artikel 47 [Massnahmenbeschrieb 2.5]
Absatz 1: Der Verzicht auf die Ausrichtung von projektgebundenen Bundesbeiträgen macht eine Streichung des Verweises in Buchstabe c nötig. Absatz 2: Da Pädagogische Hochschulen aufgrund des Verzichtes auf projektgebun- dene Bundesbeiträge keine Beiträge mehr nach dem HFKG beantragen können, wird Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 48 [Massnahmenbeschrieb 2.5]
Absatz 3: Absatz 3 regelt, dass die Zahlungsrahmen so bemessen sein müssen, dass die Beitragssätze der Grundbeiträge gewährleistet werden können (siehe Botschaft HFKG, BBl 2009 4561, S. 4658). Mit der vorgeschlagenen Anpassung in Artikel 50 HFKG ist Abs. 3 nicht mehr notwendig. Absatz 4: Da die Bundesversammlung mit dem Verzicht auf projektgebundene Bun- desbeiträge nur noch einen Verpflichtungskredit für Bauinvestitions- und Baunut- zungsbeiträge beschliessen wird, wird Artikel 48 Absatz 4 entsprechend angepasst.
Artikel 50 Beitragssätze [Massnahmenbeschrieb 2.4]
Die Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen bedingt eine An- passung von Artikel 50. Wie bisher wird geregelt, welchen Anteil der Bund am Ge- samtbetrag der Referenzkosten übernimmt. Die Referenzkosten sind gemäss Arti- kel 44 Absatz 1 die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student. Die Prozentsätze werden so gesenkt, dass die anteilsmäs- sige Entlastungswirkung einer Erhöhung der Gebühren berücksichtigt ist. Um dem 43 SR 412.10 44 SR 414.20 70/93
Bund auch bei diesen Beiträgen eine gewisse Flexibilität zu geben, werden die Pro- zentsätze zudem als Höchstwerte ausgestaltet. Der Bund ist selbstverständlich wei- terhin bestrebt, möglichst stetige Beiträge auszurichten und damit den Kantonen eine hohe Sicherheit zu geben.
Artikel 59-61 [Massnahmenbeschrieb 2.5]
Der Verzicht auf die Ausrichtung projektgebundener Bundesbeiträge erfordert eine Aufhebung von Abschnitt 5 mit den Artikel 59, 60 und 61. Die darin geregelten Vo- raussetzungen, die Bemessungsgrundlagen sowie die Prozesse für projektgebun- dene Beiträge sind nicht mehr nötig.
Artikel 80a [Massnahmenbeschrieb 2.5]
Damit das Programm zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an den kantonalen Fachhochschulen trotz Verzicht auf die projektgebundene Bundesbeiträge wie geplant weitergeführt werden kann, ist in Artikel 80a festgelegt, dass die Arti- kel 12 Absatz 3 Buchstabe f, 47 Absatz 1 Buchstabe c, 48 Absatz 4 Buchstabe b und die Artikel 59–61 [Stand 01.03.2023] bis zum geplanten Abschluss des Programms auf dieses anwendbar bleiben.
3.8 Bundesgesetz vom 20. Juni 201445 über die Weiterbildung (WeBiG) Artikel 11 [technische Anpassung]
Mit der Änderung des FIFG vom 17. Dezember 2021 (AS 2022 221) wurde der Rege- lungsinhalt der Buchstaben a–d in Artikel 16 Absatz 2 FIFG neu gegliedert. Daher muss der Verweis auf das FIFG angepasst werden.
Artikel 12, 16 und 17 [Massnahmenbeschrieb 2.7]
Der Verzicht auf die Subventionen, die sich auf das Weiterbildungsgesetz stützen, er- fordert eine Aufhebung der Artikel.
3.9 Bundesgesetz vom 14. Dezember 201246 über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) Artikel 18 [Massnahmenbeschrieb 2.6]
Absatz 2: Die Kürzung des Bundesbeitrages für Innosuisse führt dazu, dass die För- derung hochqualifizierter Personen weiterhin nicht eingeführt wird. Buchstabe bbis in Absatz 2 wird folglich aufgehoben.
Artikel 19 [Massnahmenbeschrieb 2.6]
Die Kürzung des Beitrages an die Innosuisse erfordert die Anpassung einzelner Ab- sätze von Artikel 19. Für die Beteiligung der Umsetzungspartner und von Jungunter- nehmen wird eine Untergrenze der finanziellen Selbstbeteiligung von mindestens 50 Prozent festgelegt (Abs. 2 Bst. d). Eine geringere Eigenleistung der Umsetzungs- partner ist auch in Einzelfällen nicht mehr möglich, weshalb der bisherige Absatz 2bis gestrichen wird. Die Kriterien, um vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung zu
45 SR 419.1 46 SR 420.1 71/93
verlangen (Abs. 2ter Bst. a und b) werden unverändert vom geltenden Recht übernom- men. Die Absätze 1, 1bis, 3ter, und 4–6 werden unverändert vom geltenden Recht übernommen, da an den Grundsätzen der Projektförderung nichts geändert wird. Die Förderung von Innovationsprojekten ohne Umsetzungspartner (Abs. 3) wird einge- schränkt auf gemeinsame Programme mit Forschungsförderungsinstitutionen (konk- ret BRIDGE).
Artikel 20a [Massnahmenbeschrieb 2.6]
Die Kürzung des Bundesbeitrages für Innosuisse führt dazu, dass die Förderung hochqualifizierter Personen nicht eingeführt wird. Artikel 20a wird folglich aufgehoben.
3.10 Bundesgesetz vom 1. Juli 196647 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Artikel 1 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Buchstabe e: Der Verzicht auf die Förderung in der Umweltbildung führt dazu, dass die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Hei- matschutzes und der Denkmalpflege nicht mehr gefördert wird, entsprechend muss der Zweckartikel angepasst werden.
Artikel 14a [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 1: Mit dem Verzicht auf die Förderung in der Umweltbildung soll die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten nicht mehr gefördert werden. Buchstabe b wird ent- sprechend aufgehoben. Absatz 2: Da in Absatz 1 die Förderbeiträge für die Aus- und Weiterbildung gestrichen werden, muss Absatz 2, der auf Absatz 1 Bezug nimmt, entsprechend ergänzt wer- den, sodass der Bund auch Tätigkeiten für die Aus- und Weiterbildung selber durch- führen kann.
3.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 200348 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) Artikel 9 [Massnahmenbeschrieb 2.34]
Absatz 2bis: Die Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) bedeutet eine Rückgängigmachung der mit der Reform des Finanzausgleichs erfolgten Aufsto- ckung des SLA. Die diesbezügliche Bestimmung, die 2020 eingeführt wurde, wird da- her aufgehoben.
3.12 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199049 (SuG) Artikel 7 [Massnahmenbeschrieb 2.36]
Absatz 2: Die Bestimmung gilt nur für Finanzhilfen, d.h. für Beiträge des Bundes zur Förderung von Aufgaben, die von der Subventionsempfängerin oder vom Subven- tionsempfänger selbst gewählt worden sind. Auf Abgeltungen (übertragene Bundes- aufgaben) ist sie nicht anwendbar. Im Grundsatz sollen Finanzhilfen 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. Der Kostenbegriff orientiert sich an Artikel 14 SuG (anrechenbare Aufwendungen) und an den spezialgesetzlichen
47 SR 451 48 SR 613.2 49 SR 616.1 72/93
Bestimmungen zu den anrechenbaren Aufwendungen der jeweiligen Finanzhilfe. Bei Subventionen, die in Form von Pauschalen ausgerichtet werden, wird der Höchstsatz bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt: Es werden höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Aufwendungen einer kostengünstigen Lösung mitfinanziert; massgebend sind somit Normkosten. Die Höhe der Pauschalen ist periodisch zu überprüfen. Betriebsbeiträge sind eine Form von Pauschalen. Bei Betriebsbeiträgen ist im Spezialerlass zu regeln, woran sich der Bundesbeitrag bemisst (subventionierte Tätigkeit und damit verbundene Kosten). Der Bundesbeitrag soll höchstens 50 Pro- zent der für diese spezifische Auftragserfüllung notwendigen Betriebskosten betra- gen. Erbringt die subventionierte Organisation beziehungsweise Einheit nebst der zu fördernden Tätigkeit weitere (gewerbliche) Tätigkeiten, bemisst sich der Bundesbei- trag einzig an den Betriebskosten der subventionierten Leistungen (in der Regel wird diesbezüglich eine Spartenrechnung nötig sein). Kosten für Tätigkeiten, die gemäss den spezialrechtlichen Regelungen nicht förderungswürdig oder nicht förderungsfähig sind, gelten nicht als «Kosten der unterstützten Aufgabe» beziehungsweise nicht als anrechenbare Kosten.
Die Bemessung einer Finanzhilfe ist eng verknüpft mit den Vorgaben zur Eigenleis- tung der Endempfänger von Finanzhilfen (vgl. Abs. 1 Bst c und d sowie Art. 6 Bst. d). Das Eigeninteresse des Empfängers sowie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen müssen sich in der finanziellen Beteili- gung des Endempfängers widerspiegeln. Was nicht staatlich subventioniert wird, ist vom Empfänger selbst zu finanzieren bzw. der Empfänger hat die notwendige Finan- zierung zu organisieren (u.a. durch Finanzierungen bei Dritten, z.B. bei Banken). Da- bei gelten Finanzhilfen der Kantone oder der Gemeinden oder von anderweitigen För- derinstitutionen nicht als Eigenleistung im Sinne des SuG. Zwar erfordert die «Einwer- bung» weiteren Subventionen (z.B. von Kantonen, Gemeinden) eine Leistung des Empfängers; eine finanzielle Eigenleistung stellt dies jedoch nicht dar.
Die Finanzhilfen können in begründeten Ausnahmefällen höher sein. Dies beispiels- weise, wenn der Endempfänger aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage eine Eigenleis- tung von mindestens 50 Prozent nicht erbringen kann, wie dies bei Projekten der Ent- wicklungszusammenarbeit in den ärmsten Ländern der Welt und der humanitären Hilfe der Fall sein kann. Ebenfalls nicht ausgeschlossen sind höhere Sätze in Aufga- benbereichen in alleiniger Bundeszuständigkeit, wenn bei zukunftsorientierten Investi- tionen mit hohem gesamtwirtschaftlichen Interesse Investitionsbedarf und Erträge zeitlich stark auseinanderfallen und die Bundesbeiträge den Charakter einer An- schubfinanzierung haben. Solche Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn die Finanzhilfen zeitlich befristet und degressiv ausgestaltet werden. Diese beiden Anfor- derungen sind in der Regel kumulativ zu erfüllen. Für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Finanzhilfeempfänger, ist eine Befristung mit einem schrittweisen Auslau- fen der Finanzhilfe in Bezug auf die Planung und Vorbereitung für die Zeit nach der Subventionierung vorteilhaft: Ein «abrupter» Wegfall von Finanzhilfen wird vermieden und die Empfänger werden angehalten, sich frühzeitig auf die Situation ohne Finanz- hilfe einzustellen.
3.13 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199650 (MinöStG) Artikel 18 [Massnahmenbeschrieb 2.21]
50 SR 641.61 73/93
Die Rückerstattung der Mineralölsteuer für konzessionierte Transportunternehmen ist in Artikel 18 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) geregelt. Mit der Änderung des Mi- nöStG per 1. Januar 2026 wird im Rahmen der Änderung des CO2-Gesetzes die Rückerstattung der Mineralölsteuer im Ortsverkehr per 1. Januar 2026 (Art. 18 Abs. 1bis), im übrigen konzessionierten Personenverkehr per 1. Januar 2030 (Art. 18 Abs. 1ter) aufgehoben. Durch ein Vorziehen der Aufhebung der Mineralölsteuerrücker- stattung im übrigen konzessionierten Personenverkehr wird die Förderung alternativer Antriebe im regionalen Personenverkehr gegenfinanziert. Entsprechend können Arti- kel 18 Absatz 1bis (Ortsverkehr) und Artikel 18 Absatz 1ter (übriger konzessionierter Personenverkehr) per 1. Januar 2027 aufgehoben werden. Damit werden per 1. Ja- nuar 2027 sämtliche Rückerstattungsansprüche für konzessionierte Transportunter- nehmen – mit Ausnahme der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (vgl. Art. 18 Abs. 2 MinöStG) – aufgehoben. Diese Aufhebung gilt auch für Linien, für welche die Busse aus topografischen Gründen nicht umgerüstet werden können. Die Entwick- lung der E-Bus-Technologie ist rasant, eine Umstellung dürfte künftig somit nur noch in Einzelfällen nicht möglich sein.
3.14 CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201151 Artikel 33a [Massnahmenbeschrieb 2.31]
Absatz 1: Neu sollen die mit dem Bundesgesetz vom 30. September 202252 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) be- schlossenen Subventionen statt aus allgemeinen Bundesmitteln aus Erträgen der CO2-Abgabe finanziert werden. Damit das mit dem KlG anvisierte Fördervolumen er- reicht werden kann, wird künftig auf die Finanzierung des Gebäudeprogramms aus der CO2-Abgabe, auf die Subventionen an die Erschliessungen indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen, an kommunale und überkommunale räumliche Energie- planung zur Nutzung erneuerbarer Energien, neue und erhebliche Erweiterungen be- stehender Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase sowie Anlagen zur Nutzung der Solarthermie verzichtet. Neu fliessen die Mittel aus der CO2-Abgabe somit prioritär in die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen und die Absicherung von Risiken nach dem KlG und in das Impulsprogramm nach dem EnG (Bst. a und b). Im Weiteren werden die Mittel für die Förderung von Geothermieprojekten (Bst. c) und die Äufnung des Technologiefonds (Bst. d) verwendet. Damit bei den Subventionen nach den Buchstaben a und b das mit dem KlG angestrebte Fördervolumen aus der neuen Finanzierungsquelle erreicht werden kann, sollen befristet bis Ende 2031 höchstens 41 Prozent, ab 2032 wieder höchstens ein Drittel des Reinertrags der CO2- Abgabe zweckgebunden verwendet werden. Bis anhin lag der Anteil in allen Jahren bei einem Drittel (max. 450 Mio. Fr.). Absatz 2: Die Mittel sollen prioritär für die mit dem KlG beschlossenen neuen Finanz- hilfen eingesetzt werden. Die jährlichen Erträge aus der Abgabe werden deshalb bis höchstens 400 Millionen Franken hälftig auf Förderungen nach den Buchstaben a und b von Absatz 1 verteilt. Absatz 3: Sollten die jährlichen Erträge aus der Abgabe 400 Millionen Franken über- steigen, so ist vorgesehen, dass der Mehrertrag hälftig auf Förderungen nach den Buchstaben c und d verteilt wird, wobei für die Förderung nach Buchstabe c ein Höchstbetrag von 30 Millionen Franken und für die Förderung nach Buchstabe d ein Höchstbetrag von 25 Millionen Franken festgelegt ist. Absatz 4: Können die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig für Förderungen nach Absatz 1 verwendet werden, dürfen wie bis anhin höchstens 51 SR 641.71; BBl 2024 686 52 SR …; BBl 2022 2403 74/93
150 Millionen Franken für eine entsprechende Verwendung in den folgenden Jahren zweckgebunden bleiben. Dafür wird innerhalb der Bundesrechnung eine Spezialfinan- zierung geführt. Der Rest fliesst in die Rückverteilung. Absatz 5: Die mögliche Reserve von bis zu 150 Millionen Franken (Saldo in der Spe- zialfinanzierung) darf in den Folgejahren zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach den Absätzen 2 und 3 für Förderungen nach Absatz 1 verwendet werden.
Artikel 34 [Massnahmenbeschrieb 2.31]
Das im Artikel 34 verankerte Gebäudeprogramm soll im Rahmen der Priorisierung der Subventionen für Klimapolitik beendet werden. Der Artikel wird folglich aufgehoben.
Artikel 34a [Massnahmenbeschrieb 2.31]
Auf die Förderungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e soll künftig verzichtet werden; die Subventionsgrundlage für die Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung nach Absatz 1 Buchstabe a findet sich neu in Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe c. Artikel 34a kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 35 [Massnahmenbeschrieb 2.31]
Absatz 1: Wie viele Mittel für die Äufnung des Technologiefonds verwendet werden können, wird neu in Artikel 33a Absatz 3 geregelt, weshalb Absatz 1 von Artikel 35 aufgehoben werden kann. Neu wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 1. Ausserdem wird der Absatz mit einem Verweis auf Artikel 33a ergänzt. Absätze 2 und 3: Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. Absatz 4: Neu wird in diesem Absatz explizit festgelegt, dass sich der Technologie- fonds nicht verschulden darf und dass im Fall eines negativen Fondsstands die Mittel aus der CO2-Abgabe in Abweichung zur Regelung in Artikel 33a Absätze 2 und 3 zur Äufnung des Fonds verwendet werden.
Artikel 36 [Massnahmenbeschrieb 2.31]
Absatz 1: Aufgrund der Priorisierung der Subventionen in der Klimapolitik wird in Arti- kel 36 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, dass die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe für die Fördertatbestände nach Art. 33a verwendet wird. Dabei werden nicht alle bis- her vorgesehenen Tatbestände übernommen. Ausserdem wird in Buchstabe d der Verweis auf Artikel 33a angepasst.
Artikel 37a [Massnahmenbeschrieb 2.20]
Der Verzicht auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenver- kehrs und die daraus folgende Anpassung der Zweckbindung Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge führt zu einer Neuformulierung des gesamten Artikels 37a. Zudem wird der Höchstsatz für eine Förderung von Mass- nahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr auf 50 Pro- zent der anrechenbaren Kosten reduziert.
Artikel 41 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 1 erster Satz: Der Verzicht auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt hat zur Folge, dass Aus- und Weiterbildungen, die den Klimaschutz in der Berufstätig- keit zum Gegenstand haben, nicht mehr gefördert werden. Der Bereich der Um- 75/93
weltinformation ist von diesem Förderungsverzicht jedoch nicht betroffen. So können Plattformen und Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes gefördert wer- den. Absatz 1 wird entsprechend angepasst.
Artikel 41a [Massnahmenbeschrieb 2.21]
Absatz 1: Der Teilverzicht auf die Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe hat zur Folge, dass die Förderung auf den nach Artikel 28 des Personen- beförderungsgesetzes vom 20. März 200953 gemeinsam von Bund und Kantonen be- stellten regionalen Personenverkehr eingeschränkt und auf höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr festgesetzt wird. Die Förderbeiträge werden unverändert für sechs Jahre (2025–2030) ausgerichtet. Absatz 2: Für Strassenfahrzeuge sollen unverändert 75 Prozent der zusätzlichen In- vestitionskosten, im Schiffsverkehr 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten bei Beschaffungen oder der Kosten, die für die Umrüstung von Schiffen auf einen elektri- schen Antrieb entstehen, ausgeglichen werden. Dies nach Abzug aller Fördermittel, die ergänzend ausgerichtet werden.
3.15 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199754 (SVAG) Artikel 19 [Massnahmenbeschrieb 2.19]
Absatz 2: Die Reduktion der BIF-Einlage aus den Einnahmen der Schwerverkehrsab- gabe bedingt grundsätzlich keine Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG). Mit der Revision von Artikel 19 Absatz 2 werden die zwei bestehenden Ver- wendungszwecke der Schwerverkehrsabgabe als gleichwertig definiert, was die Transparenz erhöht und die heutige Praxis präzisiert. Solange die Mindestreserve ge- mäss Artikel 19 Absatz 2bis nicht unterschritten wird, kann die Mittelzuteilung zwi- schen diesen zwei Zwecken frei im Rahmen des Voranschlages erfolgen. Die Mittel, welche nicht für die Einlage in den BIF verwendet werden, fliessen wie bis anhin in die Spezialfinanzierung Krankenversicherung. Absatz 2bis: Die bestehende Mindestreserve von 300 Millionen Franken gemäss Arti- kel 19 Absatz 2bis bestätigt, wobei neu die effektiven Reserven die Beurteilungsgrund- lage bilden anstatt die mit Unsicherheiten behafteten Prognosen. Damit die Mindest- reserve zur Sicherung der Liquidität trotz reduzierter Einlage gehalten werden kann, wird das zuständige Bundesamt für Verkehr die Ausgaben aktiv steuern müssen, was zu zeitlichen Verzögerungen in der Realisierung von Bauprojekten führen kann. Be- trieb und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur sind vorgängig zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 2 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201355).
3.16 Bundesgesetz vom 14. Dezember 199056 über die direkte Bundessteuer (DBG) Artikel 38 [Massnahmenbeschrieb 2.35]
Absatz 1ter: Es wird ausdrücklich festgehalten, dass mehrere im gleichen Jahr bezo- gene Kapitalleistungen zusammengerechnet werden. Diese die herrschende Lehre
53 SR 745.1 54 SR 641.81
56 SR 642.11 76/93
widerspiegelnde Regelung geht aus dem bisherigen Gesetzestext nicht explizit hervor und soll daher verdeutlicht werden.
Die Regelung zur Zusammenrechnung soll jedoch durch die Bestimmung einge- schränkt werden, dass keine Zusammenrechnung unter Eheleuten erfolgt. Damit soll in diesem Bereich der Ausgestaltung der gesonderten Besteuerung das vom Kanton Basel-Stadt verwendete Modell zur Anwendung kommen. Der Progressionseffekt, der sich im Vergleich zu Alleinstehenden durch die Faktoraddition unter Eheleuten erge- ben würde, kann dadurch vermieden werden. Entsprechend kann auf einen zweiten, milderen Tarif für Verheiratete verzichtet werden.
Absatz 2: Die bisherige Regelung in Artikel 38 Absatz 2 DBG reduziert die Steuerbe- lastung auf Kapitalleistungen, ausgehend von den ordentlichen Tarifen nach Arti- kel 36 DBG auf einen Fünftel. Dadurch beträgt die maximale Steuerbelastung für Ka- pitalleistungen 2,3 Prozent. Werden sehr hohe Guthaben aus der Pensionskasse statt als Kapital als Rente bezogen, werden diese Jahresrenten selbst dann zum ordentli- chen Maximalsatz von 11,5 Prozent besteuert, wenn das übrige Einkommen null be- trägt. Daher ist die heutige Lösung mit der Begrenzung der Steuerbelastung von Ka- pitalleistungen auf maximal 2,3 Prozent nicht sachgerecht. Die heutige Regelung soll daher mit einer Tarifstruktur abgelöst werden, die insbesondere im Bereich hoher Ka- pitalleistungen schärfer ausfällt. Konkret umgesetzt werden soll dies mittels eines pro- gressiven Spezialtarifs, der sieben Tarifstufen kennt. Die Regelung reduziert bei hö- heren Kapitalleistungen die heutige steuerliche Privilegierung stärker. Bei tieferen Ka- pitalleistungen ergeben sich eher geringfügige absolute Mehrbelastungen und im Falle des tieferen Kapitalbezugs beider Eheleute im gleichen Jahr sogar Entlastun- gen.
Wie bisher unterscheidet die Regelung nicht nach der Säule 2 oder 3a. Die Voraus- setzungen für einen Vorbezug sind in Bezug auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bezüglich Wohneigentum (Erwerb und Erstellung von Wohneigen- tum, Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie Rückzahlung von Hy- pothekardarlehen) und Wegzug ins Ausland in beiden Säulen gleich. Einzahlungen können in beiden Fällen in Abzug gebracht werden.
Eine Differenz besteht bei der Wahlmöglichkeit zwischen Renten- und Kapitalbezug. Bei Auszahlungen des Guthabens aus der Säule 3a kommt zumindest bei den von den Banken angebotenen Produkten nur die Kapitalform in Frage. Bei der 2. Säule hingegen kann das Altersguthaben entweder in Rentenform oder in Kapitalform oder einer Mischung von Beidem ausbezahlt werden.
• Es ist aber fraglich, ob die fehlende Wahlfreiheit bei Produkten der Säule 3a ein Argument darstellt, die Säule 2 und 3a steuerlich ungleich zu behandeln. Aufgabe des Steuerrechts ist es, den Kapital- und den Rentenbezug – so weit möglich – gleich zu behandeln, nicht aber Nachteile von kommerziell angebo- tenen Produkten nicht-steuerlicher Natur durch eine steuerliche Vorzugsbe- handlung zu kompensieren.
• Es trifft zwar zu, dass Vorsorgesparer der Säule 2 auf die verschärfte Besteue- rung des Kapitalbezugs reagieren können, indem sie stattdessen den Renten- bezug wählen. Allerdings erzielen sie dadurch keinen Vorteil, da der Kapitalbe- zug auch mit der vorliegenden Reform steuerlich weiterhin günstiger bleibt als
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der Rentenbezug. Es ist deshalb fraglich, ob der Gesichtspunkt der Ausweich- möglichkeiten eine Ungleichbehandlung zugunsten der Säule 3a zu begründen vermag.
Der Tarif nach Absatz 2 unterliegt dem Ausgleich der Folgen der kalten Progression nach Artikel 39.
Absatz 3: Im geltenden Recht wird explizit festgehalten, dass die Sozialabzüge (z.B. Kinderabzüge) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die gesonderte Be- steuerung nicht in Abzug gebracht werden können. Damit wollte der Gesetzgeber ver- hindern, dass diese Abzüge, die bereits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der ordentlich besteuerten Einkommensteile berücksichtigt werden, ein zweites Mal in Anspruch genommen werden können. Auch wenn dies im geltenden Absatz 3 nicht explizit erwähnt ist, dürfen auch keine anderen Abzüge vorgenommen werden. So können die im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetretenen Verluste nicht mit der separat besteuerten Kapitalleistung verrechnet werden. Ebenso wenig ist ein Schuldzinsenanteil auf die Kapitalleistung zu verlegen. Zur Verdeutlichung wird nun explizit festgehalten, dass die Besteuerung von Kapitalleistungen nach Artikel 38 generell mit keinen abzugsfähigen Tatbeständen verknüpft werden sollen. Dies wird mit der vorliegenden Bestimmung verdeutlicht.
Absatz 4: Im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteuerung wird in Artikel 36 Absatz 3 ein Mindestbetrag festgelegt. Dieser ist im Gesetz auch im Zusammenhang mit dem progressiven Spezialtarif zu verankern. Eine solche Freigrenze ist verwal- tungsökonomisch sinnvoll. Sie ist nicht mit einem Freibetrag zu verwechseln. Über- schreitet der massgebende Steuerbetrag den definierten Mindestbetrag, so ist die ge- samte aufgrund des Tarifs berechnete Steuer in die Berechnung des tatsächlich ge- schuldeten Steuerbetrags einzubeziehen.
3.17 Wasserbaugesetz vom 21. Juni 199157 (WBG) Artikel 7 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 1: Aufgrund des Verzichtes auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird die Ausrichtung von Finanzhilfen für die Weiterbildung von Fachleuten zur Ver- einheitlichung der Vollzugspraxis und der wirkungsvollen Umsetzung des integralen Risikomanagements in Buchstabe a aufgehoben. Absatz 2: Entsprechend können keine Finanzhilfen mehr nach Buchstabe a an Wei- terbildungsinstitute und insbesondere die Vereinigungen für die Weiterbildung von Fachleuten ausgerichtet werden.
3.18 Bundesgesetz vom 22. März 198558 über die Verwendung der zweckgebun- denen Mineralölsteuer und weiterer für die Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) Artikel 4 [Massnahmenbeschrieb 2.23]
Absatz 2: Damit das angestrebte Ziel einer Kürzung der Strassenbeiträge erreicht werden kann, ist der Mindestanteil der Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen - ausser den Flugtreibstoffen - von aktuell 27 Prozent auf
57 SR 721.100; BBl 2024 687 58 SR 725.116.2 78/93
24 Prozent zu reduzieren. Dies wird die Spezialfinanzierung Strassenverkehr, welche ein strukturelles Defizit aufweist, entlasten.
Artikel 37 [Massnahmenbeschrieb 2.24]
Absatz 1: Aufgrund der Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen soll die Bundesfinanzierung der An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie ll gemäss Anhang der Verordnung vom 18. Dezember 199559 über den Flugsiche- rungsdienst (VFSD; hiernach Regionalflugplätze) auf das für die Sicherstellung der Bundesinteressen notwendige Niveau reduziert werden. Zu diesem Zweck wird Arti- kel 37f Absatz 1 Buchstabe a ergänzt. Bundesinteressen bestehen in Bezug auf die Sicherstellung der aviatischen Ausbildung im Instrumentenflugverfahren und der Ab- wicklung von Staatsflügen. Diesen Bundesinteressen kann durch die Unterstützung der An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen Grenchen (Ausbildung) und Bern (Staatsflüge) Rechnung getragen werden. Auf Verordnungsstufe soll demen- sprechend festgelegt werden, dass nur noch diese zwei Regionalflugplätze Anträge auf eine Mitfinanzierung des Bundes stellen können. Auf eine finanzielle Unterstüt- zung der übrigen Regionalflugplätze der heutigen Kategorie ll der VFSD durch den Bund (Buochs, La Chaux-de-Fonds, Lugano, Samedan, Sion, St. Gallen-Altenrhein) wird hingegen verzichtet.
Die durch die Reduktion der Bundesfinanzierung für die An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen freiwerdenden Mittel sollen in Zukunft für Beiträge an die Er- bringng von Flugsicherungsdiensten verwendet werden. Dies wird im neuen Arti- kel 37f Absatz 1 Buchstabe f festgehalten. In Übereinstimmung mit Artikel 87b Buch- stabe c der Bundesverfassung wird auch mit diesen Beiträgen die Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus bezweckt. Die geförderten Projekte oder Massahmen müssen somit einen unmittelbaren Bezug zu diesem Thema haben. Denkbar wäre beispielweise eine Verwendung für die jährliche Abgeltung von Skyguide für Flugsicherungsleistungen in angrenzenden ausländischen Lufträumen im Interesse der Schweizer Flughäfen; diese Abgeltung wird heute aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet. Es ist vorgesehen Artikel 37f Absatz 1 Buchstabe f auf Stufe Verordnung entsprechend zu konkretisieren. Absatz 2: Die Definition was als Bundesinteresse gilt, obliegt gemäss dem neuen Ab- satz 2 dem Bundesrat.
3.19 Energiegesetz vom 30. September 201660 (EnG) Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 2.32]
Absätze 2-4: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in Artikel 49 Absätze 2–4 wer- den aufgehoben. Artikel 49 Absatz 1 bleibt bestehen, da diese Bestimmung die recht- liche Grundlage für Förderung der Forschung und nicht der Pilot- und Demonstrati- onsanlagen betrifft.
Artikel 50a [Massnahmenbeschrieb 2.31]
Absatz 1: Aufgrund der Priorisierung der Subventionen für Klimapolitik wird mit dem Begriff «höchstens» neu festgehalten, dass, je nachdem, wie viele Mittel aus der
59 SR 748.132.1 60 SR 730.0 79/93
CO2-Abgabe nach Artikel 33a CO2-Gesetz eingehen, auch weniger als die 200 Millio- nen Franken für das Impulsprogramm zur Verfügung stehen können. Absatz 2: Durch die Aufhebung des Gebäudeprogramms kann der Vollzug des Impul- sprogramms nicht mehr im Rahmen des Gebäudeprogramm stattfinden, weshalb der Absatz angepasst wird. Absatz 3: Wegen der Aufhebung des Gebäudeprogramms muss auch das Verfahren für die Beantragung der Mittel nach Absatz 1 durch die Kantone angepasst werden. Die Kantone werden laufend über die noch verfügbaren Mittel informiert. Durch die Anpassung des Verfahrens ist sichergestellt, dass die Mittel bedarfsgerecht zugeteilt und wirksam verwendet werden.
Artikel 51 [Massnahmenbeschrieb 2.31]
Absatz 2: In diesem Absatz finden sich Regelungen zum Verhältnis zwischen dem Gebäudeprogramm und den Globalbeiträgen gemäss EnG. Mit Aufhebung des Ge- bäudeprogramms ist diese Bestimmung nicht mehr notwendig und ist aufzuheben.
Artikel 53 [Massnahmenbeschrieb 2.32]
Absatz 2bis: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert, die Finanzierungsgrundlage wird aufgehoben. Absatz 3: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert, die Definition der anrechenbaren Kosten in Absatz 3 Buchstabe a ist nicht mehr erforderlich und wird aufgehoben (bzw. nicht in Kraft gesetzt).
3.20 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195861 (SVG) Artikel 105a [Massnahmenbeschrieb 2.22]
Der Bundesrat hat Artikel 105a (Finanzhilfen für neue Technologien) des Strassen- verkehrsgesetzes sowie die dazugehörige Verordnung über Finanzhilfen zur Förde- rung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bisher nicht in Kraft gesetzt. Da er auf die Förderung für das automatisierte Fahren verzichten will, wird der entsprechende Artikel aufgehoben (bzw. nicht in Kraft gesetzt).
3.21 Postgesetz vom 17. Dezember 201062 (PG) Artikel 16 [Massnahmenbeschrieb 2.11]
Absatz 4: Für die Halbierung der indirekten Presseförderung muss das Postgesetz angepasst werden. Der Verzicht auf den Subventionsbeitrag für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse wird durch die Aufhebung von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b umgesetzt. Absatz 6: Der erste Satz hält fest, dass nicht der ermässigte Preis, sondern die Er- mässigung vom Bundesrat zu genehmigen ist. Absatz 7: Der Verzicht wird betragsmässig auch unter Absatz 7 nachvollzogen. Zu- dem wird der Betrag auch um die Kürzung des jährlichen Beitrags an die Regional- und Lokalpresse angepasst. Der Subventionsbeitrag wird von 30 Millionen auf 25 Mil- lionen Franken reduziert.
61 SR 741.01 62 SR 783.0 80/93
3.22 Bundesgesetz vom 24. März 200663 über Radio und Fernsehen (RTVG) Artikel 28 [Massnahmenbeschrieb 2.2]
Die Finanzierung des Auslandangebots durch allgemeine Bundesmittel wird gestri- chen. Dazu wird Absatz 1 von Artikel 28 aufgehoben. Der bestehende Absatz 2 wird zu Absatz 1 und Absatz 3 zu Absatz 2. Dieser Absatz wird angepasst, und damit die Beteiligung des Bundes am publizistischen Angebot für das Ausland gestrichen. Mit dieser Anpassung ändert sich nichts an der bereits bestehenden umfassenden Abgel- tung der Kosten durch den Bund für die kurzfristigen Leistungsaufträge.
Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 2.13]
Der Verzicht auf die Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen in Bergre- gionen erfordert eine Aufhebung von Artikel 57.
Artikel 76 [Massnahmenbeschrieb 2.12]
Der Verzicht auf die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffen- den durch Beiträge an die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen erfordert eine Aufhe- bung von Artikel 76..
3.23 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198364 (USG) Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 1: Aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird der Bund die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach dem USG betrauten Personen nicht mehr fördern. Absatz 1bis: Der Bund wird auch keine Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten.
Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 2.25]
Absatz 3: Aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Demonstrations- und Pi- lotanlagen verzichtet der Bund inskünftig auf die Förderung für die Entwicklung, Zerti- fizierung, Verifizierung und die Markteinführung von Anlagen und Verfahren, mit de- nen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Auch die Beurteilung der Wirkung der Förderung und Berichterstattung an die eidgenössischen Räte entfällt.
3.24 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199165 (GSchG) Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 2.25]
Absatz 2: Aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Pilot- und Demonstrati- onsanlagen verzichtet der Bund inskünftig auf die finanzielle Beteiligung an der Ent- wicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen der Stand der Technik im allgemei- nen Interesse des Gewässerschutzes erhöht wird.
63 SR 784.40 64 SR 814.01 65 SR 814.20 81/93
Artikel 64 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 2: Aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird der Bund keine Finanzhilfen mehr an die Aus- und Weiterbildung von Fachperso- nal gewähren. Die übrigen Bestimmungen von Artikel 64 bleiben bestehen, insbeson- dere Finanzhilfen für die Information der Bevölkerung sind weiterhin möglich.
Artikel 64a [Massnahmenbeschrieb 2.25]
Der Bund übernimmt aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Demonstrati- ons- und Pilotanlagen keine Risikogarantien mehr für Erfolg versprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen.
3.25 Gentechnikgesetz vom 21. März 200366 (GTG) Artikel 26 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 3: Der Bund fördert aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bil- dung und Umwelt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach dem GTG be- trauten Personen nicht mehr.
3.26 Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199567 (ZDG) Artikel 46 [Massnahmenbeschrieb 2.3]
Absatz 3: Bei Wegfall der Finanzhilfe an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienst- pflichtigen entfällt auch der in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c festgehaltene Grund, auf das Erheben der Abgabe des Einsatzbetriebes an den Bund zu verzichten. Die Möglichkeit, Einsatzbetrieben an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Inte- resse besteht, die Abgabe zu erlassen, bleibt durch Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a weiterhin gewährleistet.
Artikel 47 [Massnahmenbeschrieb 2.3]
Da auf die Finanzhilfen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen ver- zichtet wird, wird der Artikel aufgehoben.
3.27 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194668 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG) Artikel 103 [Massnahmenbeschrieb 2.15]
Absatz 1: Der Bundesbeitrag soll neu an die Mehrwertsteuereinnahmen gebunden werden. Dazu wird in Absatz 1 ein Ausgangswert festgelegt. Dieser entspricht dem Bundesbeitrag im Jahr vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Bei einem Inkrafttreten im Jahr 2027 wären somit die Gesamtausgaben der AHV des Jahres 2026 massgebend. Mit der Botschaft zur Finanzierung der 13. AHV-Rente beantragt der Bundesrat, den Bundesbeitrag ab 2026 von heute 20,2% auf 19,5 % der Ausga- ben zu senken. Gemäss den aktuellen Finanzperspektiven, welche die Einführung der 13. Altersrente berücksichtigen, werden die Ausgaben der AHV im Jahr 2026 auf rund 59 Milliarden Franken und der Bundesbeitrag auf 11,4 Milliarden Franken (bei
66 SR 814.91 67 SR 824.0 68 SR 831.10 82/93
einem Anteil von 19,5%) geschätzt. Anders als bei der Entflechtung des Bundesbei- trags an die IV wird als Ausgangswert nur ein Jahr und nicht der Durchschnittswert von zwei Jahren gewählt. Dies deshalb, weil die Mehrausgaben aus der 13. AHV- Rente im Ausgangswert für die Entflechtung voll berücksichtigt werden sollen. Dies wäre bei einem Zweijahresdurchschnitt der Jahre 2025/26 nicht der Fall, da die 13. AHV-Rente 2026 erstmals ausgezahlt wird; der Ausgangswert wäre folglich tiefer.
Absatz 2: Der Absatz beschreibt die Ermittlung des Bundesbeitrags für die Folge- jahre, d.h. ab dem Inkrafttreten. Künftig soll der Bundesbeitrag gleich schnell wach- sen wie die MWST-Erträge, und damit auch gleich schnell wie das Bruttoinlandpro- dukt. Weil Änderungen wie zum Beispiel eine Anpassung bei der Bemessungsgrund- lage der Mehrwertsteuer (z. B. Einführung einer neuen Steuerausnahme oder Aufhe- bung einer Steuerausnahme) oder künftige Mehrwertsteuersatzänderungen Auswir- kungen auf die Mehrwertsteuereinnahmen haben, wird das Mehrwertsteuerwachstum um solche Strukturbrüche bereinigt, damit der Wirtschaftsverlauf korrekt abgebildet wird. Dieser neue Mechanismus lehnt sich weitgehend an den Mechanismus an, der für die Berechnung des Bundesbeitrags an die IV gilt (Art. 78 IVG). Allerdings wird bei der Berechnung des Bundesbeitrags zwecks Vereinfachung auf einen Diskontfaktor verzichtet.
Absatz 3: Die Mehrwertsteuereinnahmen widerspiegeln die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und können deshalb grösseren konjunkturellen Schwankungen unterlie- gen. Um eine starke Senkung des Bundesbeitrags an die AHV während einer starken Rezession zu vermeiden, wird eine gesetzliche Mindestgarantie festgelegt. Sie sieht vor, dass der Bundesbeitrag nicht unter den jährlich an die Teuerung angepassten Ausgangswert fällt. Bei einem starken Konjunktureinbruch würde die AHV dank dieser Regelung mindestens den um die Teuerung angepassten Ausgangwert erhalten.
Absatz 4: Wie bisher wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 vom berechneten Betrag nach Absatz 2 abgezogen.
Absatz 5: Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Details, wie insbesondere die Rundungsregeln oder die Bagatellgrenzen für Korrekturen bei Änderung der Bemes- sungsgrundlage, regeln. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist in diesem Absatz nötig, da es sich nicht nur um die allgemeine Umsetzung des Gesetzes han- delt.
3.28 Bundesgesetz vom 18. März 199469 über die Krankenversicherung (KVG) Artikel 54 [Massnahmenbeschrieb 2.16]
Absatz 2: Artikel 54 KVG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Versiche- rer, der Versicherten, der Kantone und der Leistungserbringer Kosten- und Qualitäts- ziele für die Leistungen für vier Jahre festlegt. Artikel 54b KVG präzisiert, dass die Kosten- und Qualitätsziele spätestens zwölf Monate vor Beginn der Periode, für die sie gelten sollen, festgelegt werden müssen. Die Zielfestlegung kann sich somit nicht auf aktuelle Daten abstützen, sondern nur auf solche von 2-3 Jahren vor dem Gel- tungszeitraum. Um zu verhindern, dass die Kostenziele gegen Ende der Vierjahres- periode an Aussagekraft verlieren, wird vorgesehen, dass der Bundesrat die Kosten- ziele während der laufenden Vierjahresperiode anpassen kann, wenn sich die Grund- lagen, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Ziele als Referenz dienten, wesentlich
69 SR 832.10; BBl 2024 2412 83/93
verändert haben. Eine regelmässige Anpassung der Kostenziele durch den Bundes- rat ist nicht vorgesehen. Auf Verordnungsstufe soll vielmehr festgelegt werden, was wesentliche Änderungen dieser Grundlagen sind. Wesentlich können einschlägige Gesetzesänderungen des Bundes, vom Bund beschlossene, signifikante Änderungen bei der Ausgestaltung des Leistungsumfangs der OKP oder erhebliche Änderungen bei den vom Bund bestimmten Tarifen sein, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Kostenziele noch nicht berücksichtigt werden konnten. Berücksichtigt werden nur Faktoren, die nicht von den Kantonen beeinflusst werden können, weil sonst deren Anreiz unterlaufen wird, kostendämpfende Massnahmen zu ergreifen. Auch unerwar- tet starke Veränderungen des Versichertenbestands oder von dessen Morbidität kön- nen als wesentlich gelten. Zudem soll eine quantitative Wesentlichkeitsgrenze vorge- sehen werden. Wie bei der Festlegung der Ziele würde der Bundesrat überdies die Versicherer, Versicherten, Kantone und Leistungserbringer vor einer Anpassung der Ziele anhören.
Artikel 66 [Massnahmenbeschrieb 2.16]
Absatz 2: Heute entspricht der Bundesbeitrag 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP (Art. 66 Abs. 2 KVG). Artikel 54 der Änderung vom 29. September 2023 des KVG «Massnahme zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen» sieht vor, dass der Bundesrat jeweils für vier Jahre für die Leistungen Kosten- und Quali- tätsziele festlegt. Es ist davon auszugehen, dass er die Ziele pro Kalenderjahr festlegt und dabei auch ein nationales Gesamtkostenziel definiert.
Neu sollen die Beiträge des Bundes an die Prämienverbilligung im Gleichschritt mit dem Gesamtkostenziel des Bundes wachsen. Ausgehend vom Betrag von 7,5 Pro- zent der OKP-Bruttokosten im Vorjahr der Vierjahresperiode, für die der Bundesrat die Kostenziele festlegt, wird der Beitrag jährlich um die aufgelaufene Kostenentwick- lung gemäss den Gesamtkostenzielen angepasst. Die Entwicklung der tatsächlichen OKP-Kosten kann natürlich von den Kostenzielen abweichen. Der Bundesbeitrag wird daher in jeder weiteren Vierjahresperiode erneut ausgehend vom Betrag von 7,5 Pro- zent der tatsächlichen OKP-Bruttokosten im Vorjahr der entsprechenden Periode aus berechnet. Dadurch ist gewährleistet, dass es auch bei einer Abweichung der tat- sächlichen Kosten von den Kostenzielen längerfristig nicht zu einer Verschiebung der Lasten zwischen Bund und Kantonen kommt.
3.29 Bundesgesetz vom 6. Oktober 200670 über Regionalpolitik Artikel 12 und 19 [Massnahmenbeschrieb 2.33]
Die Möglichkeit, dass der Bund für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gemäss Artikel 12 und 19 des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik (SR 901.0) gewähren kann, wird aufgehoben. Die vom WBF bis zum Inkrafttreten der Gesetzes- änderung verfügten Steuererleichterungen (inkl. Bedingungen und Auflagen) bleiben während der in der Verfügung festgelegten Dauer bestehen.
Artikel 21 [Massnahmenbeschrieb 2.33]
Absatz 1: Da auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung verzichtet wird, wird die Gesetzesgrundlage für die Fondseinlage aufgehoben. Neu soll in Ab- satz 1 jedoch festgehalten werden, dass die Massnahmen nach dem Gesetz über Re- gionalpolitik aus dem Fonds für Regionalentwicklung finanziert werden.
70 SR 901.0 84/93
Absatz 3: Damit auch ohne Fondseinlagen A-Fonds-perdu-Beiträge geleistet werden können, soll das Ziel der Fondswerterhaltung aufgehoben werden. Stattdessen soll im Gesetz neu ein Verschuldungsverbot für den Fonds aufgenommen werden (zweiter Satz). Bei der Festlegung der Darlehenskonditionen sollen zudem wie bisher die Fondsentnahmen, die Verluste aus bisherigen Darlehen sowie Zins- und Teuerungs- entwicklung berücksichtigt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Umfang der Fondsmittel und deren Abnahme gut steuerbar bleibt.
Artikel 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … [Massnahmenbeschrieb 2.33]
Absatz 1: Diese Bestimmung erlaubt es, Steuererleichterungen, die gestützt auf Arti- kel 19 des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik erlassen wurden, in Bezug auf die verfügten Bedingungen und Auflagen zu ändern. Für eine Verfügungsänderung kommt das zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung gültige Recht zur Anwendung.
Absatz 2: Um die Aufsicht über die gewährten Steuererleichterungen sicherzustellen, bleiben die nötigen Umsetzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2043 anwend- bar. Es handelt sich dabei um die Artikel 16, 17, 19 und 20 der Verordnung vom 3. Juni 20161 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regional- politik. Aufgrund der Veranlagungsdauer der Kantone müssen die entsprechenden In- formationspflichten bis zur anderthalbfachen Dauer der jeweiligen Bundessteuerer- leichterung gewährleistet sein.
Absatz 3: Zu Statistikzwecken benötigt das SECO von der ESTV die Daten über die Höhe der entgangenen Steuereinnahmen. Es wird die gleiche Zahlenquelle benutzt wie diejenige des Finanzausgleichs. Die Daten stehen erst drei Jahre nach dem Steu- erjahr aus den definitiven Veranlagungen oder von den eingereichten Steuererklärun- gen zur Verfügung.
3.30 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199871 (LwG) Artikel 22 [Massnahmenbeschrieb 2.29]
Absatz 1: Heute verlangt das Gesetz lediglich, dass bei der Verteilung von Zollkontin- genten der Wettbewerb gewahrt bleibt. Neu sind Zollkontingente zu versteigern. Dies wird im Absatz 1 festgelegt. Absatz 2: In zwei Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde von einer Versteige- rung der Zollkontingente absehen: Erstens, wenn nach Buchstabe a die Zuteilungen aufgrund der Marktverhältnisse zu kurzfristig erfolgen würden (bspw. Zuteilung von Zollkontingenten von frischem Gemüse und Obst). Zweitens, wenn nach Buchsta- ben b ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufgrund der geringen Nachfrage re- sultieren würde. Absatz 3: Die Verfahren zur Zuteilung von Zollkontingenten, die in beiden Ausnahme- fällen nach Absatz 2 anzuwenden sind, werden abschliessend aufgeführt. Diese Me- thoden zur Zuteilung der Kontingente werden grundsätzlich in der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) geregelt. Möglich sind vier Verfahren: Eine Verteilung nach Buchstaben a entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung entspricht dem sogenannten Prinzip «Windhund an der Grenze» oder «first come – first served». Dabei werden die Kon- tingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt 71 SR 910.1 85/93
und die Zollanmeldung gilt als Gesuch um einen Kontingentsanteil. Wird das Kontin- gent entsprechend Buchstaben b nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Ge- suchsteller verteilt, so werden die Einfuhren eines Importeurs im Vorjahr ins Verhält- nis gesetzt zum Total aller Einfuhren dieses Produkts im Vorjahr. Der daraus resultie- rende Prozentsatz wird für die Verteilung der Mengen im Kalenderjahr herangezogen. Beim Verteilkriterium nach Buchstaben c, nach Marktanteilen, handelt es sich um eine Kombination von Inlandübernahmen einer (natürlichen oder juristischen) Person und deren Einfuhren. Die beiden Grössen Inlandübernahmen und Einfuhren werden ins Verhältnis gesetzt zum Total aller Inlandübernahmen und Einfuhren dieses Pro- dukts im Vorjahr. Der daraus resultierende Prozentsatz wird für die Verteilung der Mengen im Kalenderjahr herangezogen. Die Verteilmethode nach Buchstaben d auf- grund der beantragten Menge wird im Zusammenhang mit Anbauverträgen zwischen inländischen Produzenten und Händlern angewendet. Kommt es beispielweise infolge von Witterungsverhältnissen oder wegen Schädlingsbefall zu Ernteausfällen und kön- nen deshalb die Anbauverträge nicht eingehalten werden, so kann der Importeur ei- nen Ersatz der Fehlmenge mit einer Zuteilung für den Import innerhalb des Kontin- gents beantragen. Absätze 4–6: Diese Absätze bleiben weitgehend unverändert.
Artikel 23 [Massnahmenbeschrieb 2.29]
Aufgrund des neu in Artikel 22 festgelegten Grundsatzes der Versteigerung ist dieser Artikel nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.
Artikel 48 [Massnahmenbeschrieb 2.29]
Aufgrund des neu in Artikel 22 festgelegten Grundsatzes der Versteigerung ist dieser Artikel nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.
Artikel 50, 51 Abs. 1 Bst. a, 51bis und 52 [Massnahmenbeschrieb 2.28]
Diese Artikel regeln die Finanzhilfen an Massnahmen zur Entlastung des Fleisch- markts, an die Verwertung von Schafwolle und an die Inlandeierproduktion. Mit dem Verzicht auf die Beihilfen Viehwirtschaft werden sie aufgehoben.
Artikel 76 [Massnahmenbeschrieb 2.30]
Absatz 3: Der maximale Anteil des Bundes an den Beiträgen für regionale Biodiversi- tät und Landschaftsqualität wird auf 50 Prozent festgelegt.
3.31 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196672 (TSG) Artikel 45a [Massnahmenbeschrieb 2.14]
Der Verzicht auf die Ausrichtung von Beiträgen zur Entsorgung tierischer Nebenpro- dukte erfordert eine Aufhebung des Artikels.
3.32 Waldgesetz vom 4. Oktober 199173 (WaG) Artikel 29 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
72 SR 916.40 73 SR 921.0 86/93
Absatz 1: Der Bund soll die forstliche Ausbildung weiterhin koordinieren. Der heutige Satzteil, wonach der Bund die forstliche Ausbildung fördert, soll aufgrund des Ver- zichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt hingegen aufgehoben wer- den. Materiell entsteht dadurch gegenüber der heutigen Praxis keine Änderung, da gestützt auf diese Grundlage auch bisher keine Finanzhilfen ausgerichtet wurden. Absatz 2: Der Bund wird die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbil- dung auf Hochschulstufe nicht mehr fördern. Die Bestimmung ist deshalb aufzuhe- ben.
Artikel 34a [Massnahmenbeschrieb 2.25]
Der Bund unterstützt den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz durch die Unterstützung von Projekten im Rahmen des Aktionsplans Holz. Diese projektbezogene Förderung wird weitergeführt, allerdings sollen künftig Pilot- und De- monstrationsprojekte vom Bund nicht mehr mitfinanziert werden. Damit fokussiert der Aktionsplan Holz künftig stärker auf befristete Projekte in den Bereichen angewandte Forschung, Praxisprojekte sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, welche die Absatz- und Verwertungsmöglichkeiten von nachhaltig produziertem Holz verbessern.
Artikel 38a [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 1: Die Förderung der praktischen Ausbildung von Waldfachleuten auf Hoch- schulstufe durch den Bund wird aufgrund des Verzichts auf Förderung im Bereich Bil- dung und Umwelt wegfallen, ebenso die Förderung der Sicherheitskurse für Waldar- beiter. Buchstabe e wird folglich aufgehoben. Absatz 2: Aufgrund der Aufhebung von Buchstabe e in Absatz 1 muss auch der Ver- weis in Absatz 2 Buchstabe a zur Gewährung der Finanzhilfen angepasst werden.
Artikel 39 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Der Bund leistet aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt keine Beiträge mehr an die Ausbildung des Forstpersonals nach den Arti- keln 52–59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002. Entsprechend ist Artikel 39 integral zu streichen.
3.33 Jagdgesetz vom 20. Juni 198674 (JSG) Artikel 14 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 4: Da der Bund auch im Bereich der Wildtiere die Bildungstätigkeit aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt nicht mehr un- terstützen wird, ist die Bestimmung anzupassen.
3.34 Bundesgesetz vom 21. Juni 199175 über die Fischerei (BGF) Artikel 13 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
Absatz 1: Der Bund wird aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt keine Finanzhilfen mehr leisten, um die zuständigen kantonalen Behörden bei der Organisation der Kurse für die Berufsfischer und Fischzüchter zu unterstützen.
74 SR 922.0 75 SR 923.0 87/93
3.35 Ziffer II Bundesgesetz vom 17. Juni 202276 über die Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern [Massnahmenbeschrieb 2.9]
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 über die Beiträge an die kantonale Schule fran- zösischer Sprache in Bern soll aufgehoben werden.
Bundesgesetz vom 3. Mai 199177 über Finanzhilfen zu Erhaltung und Pflege na- turnaher Kulturlandschaften [Massnahmenbeschrieb 2.26]
Das Bundesgesetz stellt die rechtliche Grundlage für den Fonds Landschaft Schweiz dar; es wurde von den eidg. Räten mit Beschluss vom 22. März 2019 um 10 weitere Jahre bis zum 31. Juli 2031 verlängert. Parallel dazu wurde mit Bundesbeschluss vom 11. März 2019 für die Verlängerung eine Fondseinlage von insgesamt 50 Millio- nen Franken beschlossen. Die Fondseinlagen erfolgen in Tranchen von je rund 5 Mil- lionen Franken verteilt über 10 Jahre. Mit dem Verzicht auf künftige Fondseinlagen müssen sowohl das Bundesgesetz wie auch der Bundesbeschluss aufgehoben wer- den.
3.36 Ziffer III Das Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt muss am 1. Januar 2027 in Kraft treten können, um einen mit der Schuldenbremse konfor- men Voranschlag 2027 gewährleisten zu können. Davon ausgenommen ist die Ände- rung von Artikel 66 KVG. Diese muss mit der erstmaligen Formulierung von Kosten- und Qualitätszielen gemäss Artikel 54 KVG koordiniert werden und soll per 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund 4.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die Vorlage hilft, den Mehrbedarf im Bereich der militärischen und der sozialen Si- cherheit zu finanzieren und zugleich die Vorgaben der Schuldenbremse einzuhalten. Ob sie auch finanzpolitischen Spielraum für künftige Herausforderungen schafft, hängt wesentlich davon ab, welche Finanzierungslösungen das Parlament bei der Ar- mee und der AHV wählt, namentlich bei der Finanzierung der 13. AHV-Rente.
Die Vorlage ermöglicht Entlastungen von 2,7 bis 3,6 Milliarden Franken in den Jahren 2027 und 2028. Dabei tragen alle Aufgabengebiete zur Entlastung bei. Auch die Aus- gaben der Verwaltung werden im Vergleich zu früheren Planungen um bis zu 300 Mil- lionen Franken pro Jahr (knapp 3 %) reduziert, wobei auch das Bundespersonal ei- nen Beitrag leisten wird. Trotz der ausgabenseitigen Entlastungen werden die Ausga- ben des Bundes in den kommenden Jahren weiterwachsen, aus heutiger Sicht mit mehr als 2 Prozent pro Jahr, von 80 Milliarden 2023 auf 91 Milliarden Franken im Jahr 2027 und voraussichtlich 96 Milliarden Franken im Jahr 2030. Die Entlastungen dienen demnach primär einer Umverteilung im Haushalt, und nicht einer Reduktion 76 AS 2022 786 77 AS 1991 1974, 2000 935, 2008 3437, 2010 4999, 2019 2337 88/93
der Ausgaben, wenngleich es in einzelnen Aufgabengebieten effektiv zu rückläufigen Ausgaben kommen kann. Die Vorlage leistet zudem einen Beitrag an die Stabilisie- rung bzw. Lockerung von Ausgabenbindungen und erhöht somit den Handlungsspiel- raum des Parlaments.
Die Vorlage ermöglicht auch jährliche Mehreinnahmen von rund 300 Millionen Fran- ken, insbesondere durch die höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule, die Versteigerung der Zollkontingente landwirtschaftlicher Produkte und die frühere Aufhebung der Rückerstattung der Mineralölsteuer im Bereich des regionalen Personenverkehrs.
4.1.2 Personelle Auswirkungen Ein Teil der Sparvorgabe im Eigenbereich soll bei den Löhnen und Anstellungsbedin- gungen umgesetzt werden. Der Bundesrat konkretisiert derzeit die nötigen Massnah- men und wird sie in der Botschaft zum Entlastungspaket 2027 darlegen. Ein weiterer Teil der Sparvorgaben wird stellenseitig umgesetzt werden. Das kann zum Abbau von bis zu 500 Vollzeitstellen führen (höchstens 1,5 % des Stellenbestands); das Wachs- tum des Personalbestands würde damit gebremst. Für den Abbau von 500 Stellen sind aus heutiger Sicht keine Entlassungen nötig; ein Abbau dieser Grössenordnung kann mit der natürlichen Fluktuation und durch die Nutzung von Pensionierungen auf- gefangen werden.
4.2 Auswirkungen auf Sozialversicherungen Vom Entlastungspaket direkt betroffen sind die Einnahmen der AHV, nicht aber deren Leistungen. Heute trägt der Bund 20,2 Prozent der Ausgaben der AHV. Der Bundesrat beantragt im Rahmen der Finanzierung der 13. Rente, diesen Satz auf 19,5 Prozent der Ausgaben der AHV zu reduzieren, wobei diese Senkung Teil einer separaten Bot- schaft des Bundesrats ist (24.073 Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente) und nicht des EP27. Mit der im EP27 vorgeschlagenen Entkoppelung des Bundesbeitrags von der Ausgabenentwicklung der AHV entgehen dieser Einnah- men von schätzungsweise 500 Millionen Franken im Jahr 2030 und 1,5 Milliarden Fran- ken im Jahr 2035. Unter Berücksichtigung der Botschaft zur 13. AHV-Rente sowie der mit dem EP27 vorgeschlagenen Entflechtung liegen der Stand der AHV-Fonds in Pro- zent der Ausgaben (97 statt 100 %) und das Umlageergebnis (-930 Mio. Fr. statt - 410 Mio. Fr.) im Jahr 2030 tiefer. Aus diesem Grund wird der Bundesrat im Rahmen der nächsten AHV-Reform, die er bis Ende 2026 verabschieden will, eine Kompensa- tion für diese Einnahmenausfälle vorsehen, um die AHV-Leistungen weiterhin zu ge- währleisten. Die Entflechtung erhöht die Transparenz der AHV-Finanzierung und be- seitigt den Verdrängungseffekt, den der Bundesbeitrag an die AHV – die grösste Aus- gabe des Bundes – aufgrund seines starken Wachstums auf die übrigen Ausgaben des Bundes bisher hatte.
4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag- glomerationen und Berggebiete Die Kantone erhalten rund 30 Prozent der Bundesausgaben oder 25 Prozent, wenn die reinen Durchlaufpositionen, bei denen die Kantone das Geld direkt weiterverteilen, aus- geklammert werden (z.B. Landwirtschaft, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits- lose). Es ist somit unvermeidbar, dass die Kantone in wesentlichem Umfang von den Massnahmen aus der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung betroffen sind.
Von den 59 Massnahmen hat mehr als die Hälfte keine direkten finanziellen Auswir- kungen auf die Kantone. Je nach Massnahme können die Auswirkungen auf die 89/93
Kantone sehr unterschiedlich sein. Insgesamt umfasst das Paket Massnahmen in der Grössenordnung von 1 Milliarde Franken (2027), die sich auf die Kantone auswirken können; nur ein Teil davon belastet die Kantone jedoch unmittelbar. Bei vielen Mass- nahmen besteht auch für die Kantone ein Handlungsspielraum.
Die wichtigsten Massnahmen im Bereich der Verbundaufgaben mit den Kantonen be- treffen folgende Aufgaben:
• Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen
• Klimapolitik / Gebäudeprogramm
• Hochschulen (Grundbeiträge, Projektbeiträge)
• Soziodemografischer Lastenausgleich
• Regionaler Personenverkehr
• Dämpfung der Ausgabenentwicklung im Bereich der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung
• Landschaftsqualitätsbeiträge
• Strassen (Hauptstrassen, allgemeine Strassenbeiträge, Agglomerationspro- jekte)
• Verbundaufgaben im Umweltbereich
In keinem dieser Bereiche zieht sich der Bund vollständig aus der Aufgabenerfüllung zurück. Die künftige Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Entflechtung 2027) kann somit ergebnisoffen angegangen werden. Die Mehrheit der Massnahmen lässt den Kantonen zudem einen Handlungsspielraum; sie können die Ausfälle durch eigene Mittel kompensieren oder in den betroffenen Bereichen ihre Leistungen anpas- sen. Einige Massnahmen können zu einer Entlastung für die Kantone führen (z.B. Er- höhung des Kostendeckungsgrads im regionalen Personenverkehr, Auslaufen des Ge- bäudeprogramms, Dämpfung der Ausgabenentwicklung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hoch- schulen). Die Kantone erhalten zudem Mehreinnahmen aus der höheren Besteuerung der Kapitalbezüge: Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer steigt um 40 Milli- onen Franken.
Die einzelnen Kantone sind vom Paket unterschiedlich betroffen. Zum Beispiel wirken sich spezifische Vorschläge exklusiv auf den Kanton Genf aus (z.B. Verschiebung der Zuständigkeit für das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum, Verzicht auf den Beitrag an die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei). Zusätzlich zum Kanton Genf ist auch der Kanton Basel-Stadt von einer Massnahme speziell betroffen (Ent- schädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen). Aber damit wird eine Sonderregelung abgeschafft und eine Gleichbehandlung mit dem Kanton Zürich sicher- gestellt. Der Kanton Bern ist vom Verzicht auf Subventionskredit für die kantonale fran- zösischsprachige Schule betroffen. Zehn Kantone sind von der Kürzung des soziode- mografischen Lastenausgleichs betroffen. Die Auswirkungen der Massnahme beim RPV sind abhängig von deren Umsetzung: Kann der Kostendeckungsgrad durch Effi- zienzmassnahmen oder höhere Einnahmen verbessert werden, profitieren Bund 90/93
und Kantone insgesamt in gleichem Masse. Kann der Abgeltungsbedarf nicht im gefor- derten Ausmass gesenkt werden, müssen die Kantone den Teil übernehmen, den der Bund nicht mitfinanziert. Diese Lastenverschiebung kann insbesondere bei struktur- schwachen Kantonen dazu führen, dass sie eine Reduktion des Verkehrsangebots in Betracht ziehen werden.
Die Auswirkungen auf die Gemeinden und Regionen sind schwierig zu quantifizieren. Verschiedene Massnahmen können Auswirkungen haben, wie z.B. der Verzicht auf die Förderung alternativer Antriebe im Ortsverkehr, die Kürzung der Finanzhilfen für Sport- förderung, der Subventionen für ausserschulische Kinder- und Jugendförderung, der Finanzhilfen für Schweiz Tourismus sowie die Projekte im Rahmen der Agglomerati- onsprogramme oder der Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen. Durch den Verzicht auf weitere Fondseinlagen im Bereich der neuen Regionalpolitik verlieren die Gemeinden, Städte, Agglomerationen und Bergge- biete ein vom Bund koordiniertes Förderinstrument. Inwiefern die Massnahmen eine stärkere finanzielle Beteiligung der Gemeinden und der Regionen beanspruchen wer- den, hängt aber ab von der Aufgabenteilung mit den Kantonen und der Festsetzung von Prioritäten auf Regionalebene.
4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von finanzpolitischen Konsolidierungsmassnahmen ergeben sich primär durch die damit verbundene Senkung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage infolge einer höheren Steuerbelastung oder tieferer Staatsausgaben. Als Alternative zu einer Steuererhöhung setzt das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt primär auf der Ausgabenseite an, um die Schuldenbremse einzuhalten. Die Entlastungsmassnahmen auf der Ausgabenseite betragen in den Jahren 2027 bis 2030 zwischen 2,7 und 3,6 Milliarden und auf der Einnahmenseite rund 300 Millionen. Die Entlastungsmassnahmen sind aber klein im Vergleich zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage, sie entsprechen ungefähr 0,4 bis 0,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP).
Um die Schuldenbremse einzuhalten und die höheren Ausgaben zu finanzieren, wären alternativ zu einem Entlastungspaket auch Steuererhöhungen (z.B. Mehrwertsteuererhöhung) in derselben Grössenordnung möglich. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen beider Varianten werden im Hinblick auf die Botschaft im Rahmen einer externen Studie geschätzt. Gemäss Studien aus der Vergangenheit dürfte eine primär ausgabenseitige Konsolidierung des Bundeshaushalts im Vergleich zu einer Steuererhöhung aus volkswirtschaftlicher Sicht zu einem leicht höheren Wachstumspfad des BIP führen.
4.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind schwierig abschätzbar, bleiben aber insgesamt finanziell gering. Um die Schuldenbremse einzuhalten, müssen entweder die Ausgaben gekürzt oder die Einnahmen erhöht werden. Der Bundesrat will primär auf der Ausgabenseite ansetzen; damit kann die Bevölkerung und die Wirtschaft von zusätzlichen Steuererhöhungen verschont werden. Einzig mit der höheren Besteuerung insbesondere grosser Kapitalbezüge aus der 2. und 3. Säule wird die Bevölkerung steuerlich zusätzlich belastet. Nicht auszuschliessen ist, dass die Konsumentinnen und Konsumenten verschiedener Leistungen teilweise einen höheren Anteil der verursachten Kosten tragen müssen, etwa in der Hochschulbildung, im regionalen Personenverkehr oder bei der Produktesicherheit. Einige Massnahmen 91/93
im Landwirtschaftsbereich können zudem unter Umständen zu leicht höheren Lebensmittelpreisen führen, etwa der Verzicht auf die Entsorgungsbeiträge für Schlachtabfälle, die Versteigerung der Zollkontingente oder der Verzicht auf Beihilfen in der Viehwirtschaft. Auch damit wird aber die Kostenwahrheit erhöht. Es werden keine Sozialleistungen wie bspw. Renten gekürzt.
Umgekehrt profitiert die Bevölkerung davon, dass der Staat solide finanziert ist, seine Kernaufgaben wahrnehmen und dabei insbesondere die militärische und soziale Sicherheit gewährleisten kann, auch in möglichen künftigen Krisenzeiten.
4.6 Auswirkungen auf die Umwelt Einige Massnahmen können Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Entlastungsmassnahme bei den Priorisierungen der Subventionen für die Klimapolitik könnte den Beitrag der Schweiz gegen den Klimawandel reduzieren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die heutigen Subventionen hohe Mitnahmeeffekte mit sich bringen, entsprechende Massnahmen also auch ohne Subventionen ergriffen würden. Gleichzeitig wird das Verursacherprinzip mit einer höheren Beteiligung an Umweltmassnahmen durch den Fonds für Nationalstrassen und Agglomerationsverkehr gestärkt. Sollte durch die Reduktion des Subventionsvolumens eine Lücke bei der Erreichung der Klimaziele entstehen, so will der Bundesrat den Umgang mit dieser Lücke im Rahmen der Klimapolitik post 2030 (CO2-Gesetz) klären.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit Sämtliche im Mantelerlass aufgeführten Gesetze wurden gestützt auf die Bundesver- fassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Die Verfassungsgrund- lage ergibt sich aus dem jeweiligen Ingress der einzelnen Gesetze. Die beantragten Gesetzesänderungen halten sich im Rahmen der entsprechenden Verfassungsgrund- lage.
Die Teilzweckbindung der Erträge aus der CO2-Abgabe (höchstens 41 %) ist insofern als verfassungsmässig zu betrachten, als sie die Erreichung der Lenkungsziele unter- stützt und nur den kleineren Teil des Abgabeertrags betrifft sowie klar befristet ist. Der grössere Teil des Ertrags (mind. 59 %) wird wie bisher an die Bevölkerung und an die Wirtschaft rückverteilt. Die CO2-Abgabe wird ihre Lenkungswirkung demnach weiterhin primär durch die Abgabeerhebung entfalten.78 Mit der Verabschiedung der Botschaft zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 (BBl 2022 2651) hatte der Bundesrat bereits eine befristete Verwendung von 49 Prozent der Einnahmen beantragt.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Zweckbin- dungen von Lenkungsabgaben grundsätzlich unzulässig sind. Bei der Teilzweckbin- dung der CO2-Abgabe im Umfang von höchstens einem Drittel handelt es sich um eine historisch bedingte Abweichung. Wird die Teilzweckbindung wie im vorliegenden Pro- jekt darüber hinaus erhöht, so steht gemäss dem BJ nicht mehr die Lenkung durch die Verteuerung des Abgabeobjekts im Vordergrund, sondern das Generieren zusätzlicher Mittel. Das Vorhaben verfolgt damit einen fiskalischen Zweck. Die CO2-Abgabe verliert dadurch ihren Charakter als Lenkungsabgabe und wird zu einer Brennstoffsteuer nach
78 In der Lehre ist umstritten, ob Teilzweckbindungen von Lenkungsabgaben überhaupt zulässig sind; vgl. dazu René Wiederkehr, Sonderab- gaben, in: recht 2017, Heft 1 S. 43, 52 f. 92/93
Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. Als Brennstoffsteuer muss sie den verfassungs- rechtlichen Anforderungen an Steuern genügen, wozu insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung gehöre (Art. 127 Abs. 2 BV). Sie muss damit, so wie die Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel, grundsätzlich von allen Verbrauchern be- zahlt werden. Die Rückerstattung an Betreiber von EHS-Anlagen oder mit Verminde- rungsverpflichtung verletzt gemäss BJ diesen Grundsatz, wenn die CO2-Abgabe nicht mehr als Lenkungsabgabe, sondern als Steuer erhoben wird.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Charte TV5Monde ist ein internationales Abkommen. Die Redimensionierung des Auslandangebots der SRG könnte Auswirkungen auf die Beteiligung der Schweiz ha- ben. Ansonsten hat das vorliegende Massnahmenpaket keine Auswirkungen auf Ver- pflichtungen, die sich aus der Ratifikation internationaler Abkommen oder aus der Mit- gliedschaft in internationalen Organisationen oder Kommissionen ergeben. Die übrigen Massnahmen betreffen im Wesentlichen Beiträge an Subventionsempfänger im Inland sowie den Eigenbereich der Verwaltung. Die Kürzungen im Bereich der Beiträge an internationale Organisationen beschränken sich auf freiwillige Beiträge.
5.3 Erlassform Zur rechtlichen Umsetzung der Massnahmen müssen 36 Bundesgesetze geändert und zwei Gesetze aufgehoben werden, für die seinerzeit nach Artikel 141 der Bundesver- fassung das Referendum verlangt werden konnte. Alle Massnahmen sind in der Form eines sogenannten Mantelerlasses zusammengefasst; dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vor- gehen ist aufgrund des einheitlichen Zwecks der verschiedenen Massnahmen (Aufga- ben- und Subventionsüberprüfung zur Entlastung des Haushalts) gerechtfertigt.
5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Gesetzesänderungen im Mantelerlass zielen darauf ab, den Bundeshaushalt zu entlasten. Die Vorlage führt zu Kürzungen und Streichungen einzelner Subventionen. In einzelnen Bereichen wird damit die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz gestärkt.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen In den meisten Gesetzen bleiben die delegierten Rechtsetzungsbefugnisse unverän- dert bestehen. Zusätzlich hinzu kommen in Artikel 35 Absatz 4 dritter Satz CO2-Gesetz die Kompetenz des Bundesrates, die Aufteilung der Erträge der CO2-Abgabe zu regeln, wenn der Fondsstand des Technologiefonds negativ werden sollte, in Artikel 37f Ab- satz 2 MinVG die Befugnis des Bundesrats festzulegen, in welchen Fällen bei den An- und Abflugsicherungsdiensten auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung ein Bundesinteresse besteht, in Artikel 103 AHVG die Ermächtigung des Bundesrates, ins- besondere Rundungsregeln und Bagatellgrenzen für die Korrektur bei Änderungen der Bemessungsgrundlage und in Artikel 54 Absatz 2 KVG die Möglichkeit des Bundesrats, bei wesentlichen Veränderungen der Festlegungsgrundlagen die Kosten- und Quali- tätsziele während der Vierjahresperiode anzupassen.
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