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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wasser

26. November 2025

Erläuternder Bericht zur Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutz- verordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)

Aktenzeichen: BAFU-333.11-60082/2/1/1

BAFU-D-85DA3401/910

Vernehmlassung Erläuternder Bericht GSchV

Inhalt

1 Ausgangslage ................................................................................................................................3 1.1 Evaluation der Stoffe, für die Grenzwerte festgelegt werden.............................................3 1.2 Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen ........................................................................5 2 Grundzüge der Vorlage ................................................................................................................7 3 Verhältnis zum internationalen Recht .........................................................................................8 4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen .......................................................................9 5 Auswirkungen ............................................................................................................................ 10 5.1 Auswirkungen auf den Bund ........................................................................................... 10 5.2 Auswirkungen auf die Kantone ....................................................................................... 10 5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft ..................................................................................... 10 5.4 Auswirkungen auf die Umwelt ......................................................................................... 11

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1 Ausgangslage

Die Gewässer müssen sauber sein, damit sie einwandfreies Trinkwasser liefern und die in ihnen leben- den Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen (Gewässerlebewesen) nicht durch giftige Stoffe geschädigt werden. In der Schweiz sind mehr als 30 000 chemische Stoffe im täglichen Gebrauch. Einige dieser Stoffe beeinträchtigen die Gewässerlebewesen oder gefährden die Trinkwasserversorgung. Werden Gewässer durch vom Menschen eingebrachte Stoffe verunreinigt, müssen die Behörden Mas- snahmen gegen diese Verunreinigung ergreifen (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20] und Art. 47 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Grenzwerte markieren die jeweilige Gefahrenschwelle. Werden sie erreicht, sind Massnahmen erforderlich. Es bedarf in diesen Fällen keiner Einzelfallprüfung mehr. Die GSchV enthält in Anhang 2 Grenzwerte, die als «numerische Anforderungen an die Wasserqualität» bezeichnet sind. Diese Grenzwerte der GSchV dienen einerseits dem Schutz der Gewässer als Trink- wasserressource und andererseits dem Schutz der Gewässerlebewesen. Die aktuelle Vorlage betrifft ausschliesslich die Grenzwerte zum Schutz der Gewässerlebewesen in den oberirdischen Gewässern. Die Belastung der Gewässer mit chemischen Stoffen und die Kenntnisse über diese Belastungen ver- ändern sich laufend. Deshalb müssen auch die Grenzwerte in der GSchV laufend überprüft und erfor- derlichenfalls angepasst werden. Dies hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (UVEK) bereits im Erläuternden Bericht1 zur Änderung der GSchV vom 13. Februar 20202 fest- gehalten. Der Bundesrat legt die Grenzwerte zum Schutz der Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG). Er hat diese Aufgabe an das UVEK delegiert, soweit es erforderlich ist, Grenzwerte für Stoffe festzulegen (Art. 45 Abs. 5 GSchV). Grenzwerte zum Schutz der Gewässerlebewesen sind für diejenigen Stoffe erforderlich, welche die Fort- pflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträch- tigen (diese Anforderung folgt aus Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f GSchV). Für diese Grenzwerte ist dem- zufolge einzig die Giftigkeit der Stoffe für Gewässerlebewesen massgebend. Sie werden als ökotoxiko- logisch begründete Grenzwerte bezeichnet. Ökotoxikologisch begründete Grenzwerte wurden zum ersten Mal mit der Änderung der GSchV vom 13. Februar 2020 für 19 Pestizidwirkstoffe und drei Arzneimittel eingeführt. Neuere Erkenntnisse haben aufgezeigt, dass zehn Pestizidwirkstoffe in Oberflächengewässern für Gewässerorganismen schädliche Konzentrationen erreichen und damit aus der Perspektive des Umweltschutzes grundsätzlich Grenz- werte erfordern. Mit dieser Vorlage werden für sieben der zehn Pestizidwirkstoffe neue Grenzwerte festgelegt.

1.1 Evaluation der Stoffe, für die Grenzwerte festgelegt werden

Die Evaluation der Stoffe, für welche neue ökotoxikologisch begründete Grenzwerte in der GSchV fest- gelegt werden, erfolgte in einem vierstufigen Verfahren. 1. Stufe: Als erstes sind diejenigen Stoffe identifiziert worden, für die ein erhöhtes Risiko für Gewässer- lebewesen nicht ausgeschlossen werden konnte. Es handelte sich vor allem um Stoffe, welche ange- wendet werden, um eine biologische Wirkung zu erzeugen, also um Wirkstoffe aus Arzneimitteln und aus Pestiziden. Diese Identifikation ist aufgrund von Ergebnissen von Gewässeruntersuchungen und aufgrund von Berechnungen, gestützt auf die chemisch-physikalischen und ökotoxikologischen Eigen- schaften der jeweiligen Stoffe, erfolgt.

1 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60222.pdf 2 AS 2020 515

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2. Stufe: Die in der 1. Stufe identifizierten Stoffe sind in das schweizweite Monitoring der Oberflächen- gewässer (NAWA) aufgenommen worden. In diesem Monitoring wurde abgeklärt, wie stark diese Stoffe die Schweizer Gewässer belasten. Anhand dieser Abklärung sind diejenigen Stoffe ausgewählt worden, die in den Schweizer Gewässern tatsächlich in Konzentrationen vorkommen, bei denen eine Schädigung von Gewässerlebewesen zu erwarten ist. Das schweizerische Ökotoxzentrum hat dann für diese Stoffe Vorschläge für ökotoxikologisch begründete Grenzwerte gemäss dem Leitfaden der Europäischen Union (EU)3 zur Herleitung solcher Grenzwerte erarbeitet 4. Dafür werden alle verfügbaren Studien aus den Zulassungsverfahren für Pestizide oder Arzneimittel sowie aus der wissenschaftlichen Literatur verwen- det. Zusätzlich sind die Hersteller der Stoffe aufgerufen worden, allfällige neuere ökotoxikologische Stu- dien einzureichen. 3. Stufe: Mit den erarbeiteten ökotoxikologisch begründeten Grenzwerten wurde das Risiko, das von den im Gewässermonitoring untersuchten Stoffen in den Schweizer Gewässern ausgeht, ein weiteres Mal beurteilt. Grenzwerte sind nur bei Stoffen erforderlich, die erwartungsgemäss auch zukünftig die Was- serqualität beeinträchtigen. Am Ende der Umsetzung dieser drei Stufen im Jahr 2022 sind elf Pestizid- wirkstoffe verblieben, für welche neue Grenzwerte in Anhang 2 GSchV grundsätzlich erforderlich sind, um einen genügenden Schutz der Gewässer sicherstellen zu können. Einer dieser Wirkstoffe (Flufen- acet) wurde am 1. Juli 2025 aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) gestrichen und darf ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr angewendet werden. Die Streichung erfolgte aufgrund des Nachvollzugs der EU-Entscheidung, die Zulassung nicht zu erneuern. Da Flufen- acet ausschliesslich für die Anwendung als Pflanzenschutzmittel zugelassen war, wird der Wirkstoff nach Ablauf der Anwendungsfrist die Wasserqualität nicht mehr beeinträchtigen, und ein Grenzwert für Flufen- acet ist nicht mehr erforderlich. Somit verbleiben zehn Wirkstoffe, die folgende Kriterien erfüllen: • Sie sind in den letzten Jahren in mehreren Schweizer Oberflächengewässern in Konzentratio- nen nachgewiesen worden, die höher als die hergeleiteten ökotoxikologischen Grenzwerte sind, und • Ihre Anwendungen sind in den letzten zwei Jahren weder verboten noch stark eingeschränkt worden. 4. Stufe: Von den zunächst elf in der 3. Stufe ausgewählten Pestizidwirkstoffen waren im Jahr 2023 neun für Anwendungen als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Ende 2023 evaluierten Landwirtschaftsexperten des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) und der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD), wel- che Auswirkungen die neuen ökotoxikologischen Grenzwerte auf die Landwirtschaft haben könnten, falls einzelne dieser neun Wirkstoffe in den Gewässern diese Grenzwerte verbreitet und wiederholt über- schreiten würden. Nach Artikel 9 Absatz 3 - 5 GSchG muss die Zulassungsstelle nach festgestellten verbreiteten und wiederholten Überschreitungen von Grenzwerten die Zulassung der betroffenen Pflan- zenschutzmittel überprüfen. Sollte es nicht möglich sein, die Grenzwerte mit zusätzlichen Anwendungs- vorschriften einhalten zu können, kann diese Überprüfung zum Entzug der Zulassung einzelner Pflan- zenschutzmittel oder zum Entzug der Genehmigung einzelner Wirkstoffe führen. Der Bundesrat kann jedoch – nach erfolgter Zulassungsüberprüfung – eine befristete Ausnahme des Entzuges nach Artikel 9 Absatz 6 GSchG beschliessen, falls der Entzug der Zulassung oder der Genehmigung die Inlandver- sorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen würde. Die Landwirtschaftsexperten prüften, ob für die neun Pflanzenschutzmittelwirkstoffe nicht-chemische oder chemische Alternativen (andere Wirkstoffe) zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vorhanden sind. Nicht-chemische Alternativen sind Pflanzenschutzmassnahmen ohne die Verwendung von chemi- schen Pflanzenschutzmitteln (bspw. mechanische Unkrautregulierung mit Striegel oder Pflug, Einsatz von Nützlingen gegen Schadorganismen). Weiter beurteilten sie, durch welche Wirkstoffe in Zukunft

3 European Commission (2018) Technical Guidance Document for deriving Environmental Quality Standards. Guidance Document No. 27 - Up- dated Version 2018. 4 https://www.oekotoxzentrum.ch/expertenservice/qualitaetskriterien/qualitaetskriterienvorschlaege-oekotoxzentrum

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weiterhin verbreitete und wiederholte Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Dabei berücksich- tigten sie auch, ob mit zusätzlichen Anwendungsvorschriften die Anzahl der Grenzwertüberschreitungen in Zukunft reduziert werden könnte. Auf der Grundlage dieser Prüfung unterstützten die Landwirtschafts- experten die Festlegung von neuen Grenzwerten für fünf der neun in Stufe 3 identifizierten Pflanzen- schutzmittelwirkstoffe. Neue ökotoxikologisch begründete Grenzwerte für die vier Wirkstoffe Deltameth- rin, Flufenacet, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin lehnten die Landwirtschaftsexperten ab. Sie ge- hen davon aus, dass Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmittelprodukten mit diesen Wirkstoffen, welche von der Zulassungsstelle nach einer Zulassungsüberprüfung verfügt würden, die landwirtschaft- liche Produktion zu stark beeinträchtigen würden. Deshalb sollen für die vier Wirkstoffe keine Grenzwerte in der GSchV festgelegt werden. Wie bereits ausgeführt, wurde einer dieser vier Wirkstoffe (Flufenacet) am 1. Juli 2025 aus dem Anhang 1 der Pflan- zenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) gestrichen und somit ist für diesen Wirkstoff auch aus der Perspektive des Gewässerschutzes kein Grenzwert mehr erforderlich. Es verbleiben zehn Wirk- stoffe, die aus Sicht des Gewässerschutzes Grenzwerte erfordern. Für sieben dieser zehn Pestizidwirkstoffe – fünf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und zwei Wirkstoffe, die in Biozidprodukten bzw. in Tier- und Humanarzneimitteln verwendet werden – sollen neue ökotoxikolo- gische Grenzwerte in der GSchV eingeführt werden. Das Vorgehen rechtfertigt sich aus verschiedenen Gründen: • Sofern in Zukunft eine Alternative zu diesen drei Wirkstoffen entwickelt wird, kann der Bundesrat auf diesen Entscheid zurückkommen und Grenzwerte festlegen. • Mit der vorgesehenen Anpassung sollen die Rahmenbedingungen für den Schutz von versor- gungsrelevanten landwirtschaftlichen Kulturen verbessert werden. Der Bundesrat hat im Zwi- schenbericht Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 8. Mai 2024 festgestellt, dass Lücken im Schutz solcher landwirtschaftlicher Kulturen entstanden sind. Mit dem vorgeschlagenen Vorge- hen kann ein vorsorglicher Beitrag geleistet werden, um das Schutzniveau von versorgungsre- levanten Kulturen gezielt zu erhalten. • Wenn die Anwendung dieser Wirkstoffe eingeschränkt wird, könnte der Anbau wichtiger Kultu- ren wie Raps oder Zuckerrüben in der Schweiz zurückgehen. Dies läuft dem Bestreben zuwider, den Selbstversorgungsgrad zu stärken.

1.2 Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen

Werden die Grenzwerte von Anhang 2 GSchV in einzelnen Gewässern überschritten, müssen die Kan- tone dafür sorgen, dass die nach Artikel 47 GSchV erforderlichen Massnahmen ergriffen werden. Wenn Pestizide wiederholt und verbreitet ihre ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in Oberflächen- gewässern überschreiten, muss der Bund die Zulassung dieser Pestizide überprüfen (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG). Überschreitungen der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte von Pestiziden in Oberflächengewäs- sern (Bäche, Flüsse und Seen) gelten dann als wiederholt und verbreitet, wenn drei Kriterien erfüllt sind: (1) Die Überschreitungen müssen innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen festgestellt wer- den. (2) Die Überschreitungen müssen in mindestens zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren auf- treten. (3) Die Überschreitungen müssen jeweils in mindestens 10% der untersuchten Gewässer aufge- treten sein (Art. 48a Abs. 4 GSchV). Die Motion Müller Leo 24.4589 «Realistisches Monitoring für den Gewässerschutz» beantragt, diese Kriterien dahingehend anzupassen, dass Grenzwertüberschreitun- gen grossflächiger und über einen längeren Zeitraum auftreten müssen, bevor die Zulassung eines Pes- tizids überprüft wird. Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Annahme, und der Nationalrat hat sie am 6. Mai 2025 angenommen. Überschreitet ein Pestizidwirkstoff den ökotoxikologisch begründeten Grenzwert wiederholt und verbrei- tet, meldet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dies den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte zur Überprüfung der Zulassung der Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten (Art. 48a Abs. 1 Bst. b GSchV). 5/11

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Für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, welche die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte wiederholt und verbreitet überschritten haben, prüft die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel (Bundesamt für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV), ob Änderungen der Zulassung nötig sind, damit die Grenz- werte eingehalten werden. Ist dies der Fall und ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den betreffenden Pflanzenschutzmitteln die Zulassung entzogen werden. Ein vollständiges Verbot des Einsatzes eines Wirkstoffes kommt erst als letztmögliches Mittel in Betracht (Art. 9 Abs. 3-5 GSchG). Nach Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe c der am 1. Dezember 2025 in Kraft tretenden, totalrevidierten Pflanzenschutzmittelverordnung(PSMV5), entscheidet die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung der Beurteilung und der Stellungnahme der Beurteilungsstellen (BAFU, BLV, Bundes- amt für Landwirtschaft [BLW], Staatsekretariat für Wirtschaft [SECO]) über die Zulassung von Pflanzen- schutzmitteln sowie die Erneuerung, die Überprüfung und den Widerruf der Zulassung. Das BLW beur- teilt dafür gemeinsam mit Agroscope und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) die Auswirkungen der Änderung einer Zulassung auf die landwirtschaftliche Produk- tion (vgl. Art. 131 Bst. a Nr. 3 PSMV). Das GSchG enthält für den Fall eines Zielkonfliktes zwischen dem Gewässerschutz und dem Schutz wichtiger landwirtschaftlicher Kulturen eine Regelung zu Gunsten der Inlandversorgung: Würde der Ent- zug der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffes die Inlandver- sorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen, kann der Bundesrat eine be- fristete Ausnahme gewähren und das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff kann weiterhin eingesetzt werden (Art. 9 Abs. 6 GSchG). Auch die Anmeldestelle Chemikalien (Bundesamt für Gesundheit [BAG], BAFU, SECO) ändert oder ent- zieht im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen (BAG, BAFU, SECO, BLV, BLW) Zulassungen von Biozidprodukten, wenn eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b GSchG ergibt, dass eine Änderung nötig ist, damit die dort genannten Grenzwerte eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. d VBP i.V.m. Art. 9 Abs. 4 GSchG). Die Schweiz kann aber aufgrund des bestehenden Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union)6 über die gegenseitige Anerkennung der Ge- nehmigungen (MRA) einem Biozidwirkstoff die Genehmigung nicht einseitig entziehen. Für Pestizidwirkstoffe, für welche das UVEK mit dieser Vorlage neue Grenzwerte festlegt, kann eine Zulassungsüberprüfung aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b GSchG frühestens ab Anfang 2030 durchgeführt werden. Nach der Anfang 2027 vorgesehenen Inkraftsetzung der neuen Grenzwerte müs- sen zunächst die Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen der Jahre 2027 und 2028 abgewartet und ausgewertet werden. Erst danach, d.h. frühestens ab Anfang 2030, kann das BAFU der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel und der Anmeldestelle Chemikalien Wirkstoffe zur Überprüfung melden, falls 2027 und 2028 wiederholte und verbreitete Überschreitungen festgestellt würden. Frühestens im Jahr 2031 – nach durchgeführter Zulassungsüberprüfung - muss der Bundesrat prüfen, ob die Änderung einer Zu- lassung eines Pflanzenschutzmittels oder der Entzug der Genehmigung eines Wirkstoffes die Inlandver- sorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen würde, und er deshalb eine befristete Ausnahme gewähren muss, damit die Pflanzenschutzmittel weiterhin eingesetzt werden kön- nen (Art. 9 Abs. 6 GSchG).

5 AS 2025 565 - Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) | Fedlex 6 Kap. 18, Abs. III, Ziff. 2, Bst. a Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die ge- genseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

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2 Grundzüge der Vorlage

Sieben Stoffe, welche für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukt, Tier- oder Humanarz- neimittel zugelassen sind (siehe Tabelle 1), wurden gemäss dem in der Ausgangslage beschriebenen Vorgehen ausgewählt. Sie erreichen in Oberflächengewässern Konzentrationen, die höher als deren ökotoxikologisch begründete Grenzwerte sind.

Tabelle 1: Verwendungen, für welche die sieben ausgewählten Wirkstoffe zugelassen sind (Stand 2025). Stoff Zugelassen zur Verwendung in Pflanzen- Biozid- Tierarznei- Humanarznei- schutzmitteln produkten mitteln mitteln Diflufenican X Dimethachlor X Dimethenamid-P X Fipronil X1) X Permethrin X X X Propyzamid X Spiroxamin X 1) Die Genehmigung von Fipronil zur Anwendung in Biozidprodukten ist am 30. September 2023 abgelaufen7. Biozidprodukte, welche Fipronil enthalten, können noch zwei Jahre ab dem Widerruf der Zulassung an den Endverbraucher abgegeben wer- den.

Damit die Kantone und der Bund die zum Schutz der oberirdischen Gewässer nötigen Massnahmen ergreifen können, müssen für diese sieben Stoffe neue ökotoxikologisch begründete Grenzwerte in An- hang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle Nr. 4 der GSchV aufgenommen werden.

7 https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances?p_p_id=dissactivesubstances_WAR_dissactivesubstancesport- let&p_p_lifecycle=1&p_p_state=normal&p_p_mode=view&_dissactivesubstances_WAR_dissactivesubstancesportlet_javax.portlet.action=diss- ActiveSubstancesAction

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3 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegende Änderung der GSchV steht mit keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz, ins- besondere mit den Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, in Widerspruch. Das GSchG und die GSchV verfolgen die gleichen Ziele wie die Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenricht- linie, WRRL)8, insbesondere eine Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands der Ge- wässer. Die WRRL enthält analog zu GSchG und GSchV sowohl ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer wie auch ein Verbesserungsgebot für Gewässer in schlechtem Zustand. Aus der WRRL er- geben sich für die Schweiz keine Verpflichtungen. Wie das GSchG und die GSchV verlangt auch die WRRL, dass für Stoffe, welche die oberirdischen Gewässer verunreinigen können, ökotoxikologisch begründete Grenzwerte (in der EU als Umweltquali- tätsnormen bezeichnet) festgelegt werden. Die EU selbst legt dabei nur für ausgewählte, prioritäre Stoffe mit EU-weitem Risiko solche Umweltqualitätsnormen fest. Für Stoffe, die kein EU-weites Risiko darstel- len, haben die EU-Mitgliedstaaten den Auftrag, die weiteren notwendigen Umweltqualitätsnormen be- darfsgerecht selbst festzulegen. Mit dieser Vorlage zur Änderung der GSchV werden, ähnlich wie dies für die zusätzlichen Umweltquali- tätsnormen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erfolgt, Grenzwerte für Stoffe festgelegt, die für Schwei- zer Oberflächengewässer besonders risikoreich sind. Dies erfolgt unabhängig von der EU aufgrund der Bestimmungen von GSchG und GSchV. Die Arbeiten der EU und der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer Qualitätsnormen werden jedoch aktiv mitverfolgt und bei der Festlegung der Grenzwerte berück- sichtigt.

8 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnah- men der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU, ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32.

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Die Tabelle in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 wird mit den numerischen Anforderungen für sieben Stoffe ergänzt. Die neuen Stoffe sind der Stoffgruppe organische Pestizide zugeordnet und in alphabetischer Reihenfolge sortiert. Die in der Tabelle aufgeführten numerischen Anforderungen für kurzzeitige Belastungen (akute Toxizität) sind jederzeit einzuhalten. Die numerischen Anforderungen für andauernde Belastungen (chronische Toxizität) dürfen gemittelt über einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden. Seit der Änderung der GSchV vom 13. Februar 2020 wird für organische Pestizide zwischen Gewässern mit und ohne Trinkwassernutzung unterschieden. Sind die ökotoxikologisch begründeten numerischen Anforderungen tiefer als der Höchstwert für Trinkwasser von 0,1 µg/l, gelten sie zum Schutz der Gewäs- serlebewesen in allen oberirdischen Gewässern. Ist eine ökotoxikologisch begründete numerische An- forderung aber höher als 0,1 µg/l, gilt sie nur in Gewässern, welche nicht der Trinkwassernutzung dienen. In Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, gilt an Stelle des höheren ökotoxikologisch begrün- deten Wertes jeweils die numerische Anforderung von 0,1 µg/l. Dies ist für drei (Dimethachlor, Dime- thenamid-P, Propyzamid) der sieben neu zu regelnden Stoffe der Fall. Der Name jedes Stoffes ist mit einer CAS-Nummer9 präzisiert. CAS-Nummern von Stoffen, die aus meh- reren Isomeren bestehen, beziehen sich auf dasjenige Isomer oder Isomerengemisch, mit welchem die ökotoxikologischen Tests durchgeführt wurden, auf die sich die numerischen Anforderungen abstützen. Bei diesen Stoffen ist es ausreichend, die im Gewässer auftretenden Isomere oder Isomerengemische zu analysieren. Bei Isomerengemischen müssen die einzelnen Isomere nicht separat analysiert werden. Die numerischen Anforderungen regeln Gesamtkonzentrationen. Für Stoffe, die überwiegend in der ge- lösten Phase auftreten, muss ausschliesslich deren gelöste Konzentration bestimmt werden, d.h. der an Partikel gebundene Anteil muss nicht analysiert werden.

9 Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Standard zur eindeutigen Bezeichnung chemischer Stoffe.

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neuen Grenzwerte ermöglichen dem Bund, Artikel 9 Absätze 3 - 5 GSchG gemäss den Vorgaben des Parlaments umzusetzen und die Auswirkungen seiner Politik im Bereich Mikroverunreinigungen – insbesondere von Artikel 6b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1), des Nationalen Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und des Ausbaus ausgewählter Abwasserreinigungsanlagen zur Elimination der Mikroverunreinigungen – zu ergänzen und zu evaluieren. Im Rahmen der nationalen Monitoringprogramme zur Überwachung der oberirdischen Gewässer werden die Stoffe dieser Vorlage bereits untersucht. Dies erfolgt mittels der bestehenden Personalressourcen. Allfällige Zulassungsüberprüfungen von Wirkstoffen, die ihre neuen Grenzwerte wiederholt und verbreitet in Oberflächengewässern überschreiten (Art. 9 Abs. 3-5 GSchG), würden zu einem Mehraufwand bei den Zulassungs- und Beurteilungsstellen des Bundes führen. Diese Überprüfungen werden aber mit den bestehenden Personalressourcen durchgeführt werden.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die mit dieser Vorlage festgelegten neuen Grenzwerte erlauben es den kantonalen Behörden, ihre be- stehenden Vollzugsaufgaben zielgerichteter und effizienter zu erfüllen.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Auswirkungen auf die Wirtschaft ergeben sich aus den Massnahmen, die bei Überschreitungen der neuen Grenzwerte ergriffen werden müssen. Davon ist primär die Landwirtschaft betroffen. Die übrige Wirtschaft ist nur marginal oder gar nicht betroffen. Im Folgenden wird daher nur auf die Auswirkungen auf die Landwirtschaft näher eingegangen. Die Massnahmen, die von den Kantonen bei vereinzelten Grenzwertüberschreitungen ergriffen werden, beschränken sich auf das Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers. Sie müssen wie alle staatlichen Massnahmen verhältnismässig sein. Ihre Auswirkungen sind somit in jedem Fall nur lokal und vertretbar. Werden die Grenzwerte nicht nur in einzelnen Gewässern, sondern verbreitet und wiederholt überschrit- ten, muss der Bund die Zulassung der betroffenen Pflanzenschutzmittel überprüfen und landesweit wir- kende Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen umfassen in erster Linie zusätzliche Anwendungs- einschränkungen wie z.B. grössere Sicherheitsabstände zu den Gewässern. Nur wenn die Grenzwerte auch mit diesen Anwendungseinschränkungen nicht eingehalten werden können, werden einzelne An- wendungen verboten, einzelnen Pflanzenschutzmitteln die Zulassung oder als Ultima Ratio einem Pflan- zenschutzmittel-Wirkstoff die Genehmigung entzogen. Die Massnahmen des Bundes, die aufgrund einer Überprüfung der Zulassung erlassen werden, können je nach Bedeutung des Wirkstoffs für die landwirtschaftliche Produktion und je nach Möglichkeiten, die- sen Wirkstoff durch andere Massnahmen des Pflanzenschutzes oder durch andere Wirkstoffe zu erset- zen, unterschiedliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben. Die beigezogenen Landwirtschaftsexperten (vgl. Kapitel 1.1.) haben die möglichen Auswirkungen dieser Vorlage auf die landwirtschaftliche Produktion beurteilt. Sie kamen dabei zum Schluss, dass die Einfüh- rung ökotoxikologischer Grenzwerte für sieben der ursprünglich elf vorgeschlagenen Pestizidwirkstoffe keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben wird. Indem darauf verzichtet wird, für die drei Wirkstoffe Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalot- hrin ökotoxikologische Grenzwerte festzulegen, ist somit sichergestellt, dass die Auswirkungen auf die Landwirtschaft akzeptabel sind. Weiter hat bereits das Parlament mit Artikel 9 Absätze 3 bis 5 GSchG ausschliesslich verhältnismässige Vorgaben getroffen, die aus Gründen des Gewässerschutzes erforderlich sind. Schliesslich dient Artikel 9 Absatz 6 GSchG den landwirtschaftlichen Interessen: würde nämlich die Änderung einer Zulassung

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oder der Entzug einer Wirkstoffgenehmigung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen die Inlandver- sorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen, könnte der Bundesrat eine befristete Ausnahme gewähren und die betreffenden Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe könnten wei- ter eingesetzt werden (Art. 9 Abs. 6 GSchG).

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Gewässer sind Lebensraum für eine sehr vielfältige Tier- und Pflanzenwelt und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Schweiz. Die Pestizide, für die mit der aktuellen Vorlage ökotoxikologisch begründete Grenzwerte eingeführt werden, sind je nach Wirkstoff für die in den Gewässern lebenden Kleintiere, Algen und Wasserpflanzen äusserst toxisch und können deren Be- stände stark reduzieren, womit den Fischen und Krebsen wiederum weniger Nahrung zur Verfügung steht. Biologische Untersuchungen in den Gewässern zeigen eindeutig, dass in den Gewässern, in wel- chen auch die zu regelnden Wirkstoffe in hohen Konzentrationen gemessen werden, die Kleintiere sehr stark reduziert bis gar nicht mehr vorkommen. Aus den Bächen und Flüssen infiltriert vielerorts Wasser ins Grundwasser, aus welchem wiederum etwa 80 Prozent unseres Trinkwassers gewonnen wird. Ist das versickernde Wasser verunreinigt, wird diese Verunreinigung auch ins Grundwasser eingetragen und belastet somit unsere wichtigste Trinkwasserressource. Die neuen Grenzwerte ermöglichen dem Bund und den Kantonen für sieben Pestizidwirkstoffe, die für die Gewässer besonders problematisch sind, einen gezielteren und effizienteren Vollzug des Gewässer- schutzes zur Behebung von Gewässerverunreinigungen. Damit werden auch die in den Gewässern le- benden Kleintiere, Wasserpflanzen und Algen besser vor den schädlichen Auswirkungen der sieben Pestizide geschützt, was letzten Endes auch einen besseren Schutz der Fische und Krebse zur Folge hat.

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