Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Telecomdienste und Post Sektion Post
Bern, 26. Januar 2026
Änderung der Postverordnung (VPG; SR 783.01)
Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Parlament hat am 21. März 2025 einer Änderung des Postgesetzes (PG; SR 783.0) zugestimmt, welche den Ausbau der indirekten Presseförderung zugunsten abonnierter Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezweckt (BBl 2025 1104). Den Anstoss für diese zusätzliche Unterstützung gab die parlamentarische Initiative 22.423 «Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen». Die parlamentarische Initiative wird in zwei Schritten umgesetzt. Zum einen ist der Bundesbeitrag zur Förderung der Regional- und Lokalpresse in der Tageszustellung der Schweizerischen Post zum 1. Januar 2026 um 10 Millionen Franken auf 40 Millionen Franken pro Jahr erhöht worden. Zum anderen wird die Förderung auf die in der Frühzustellung verteilten Zeitungsexemplare ausgeweitet. Dafür hat die Bundesversammlung jährlich 25 Millionen Franken gesprochen. Beide Massnahmen sind auf sieben Jahre befristet. Nach Ablauf der Befristung fällt die Unterstützung auf die heutige gültige Regelung zurück. Der Bund beteiligt sich dann wiederum mit 30 Millionen Franken ausschliesslich an der Beförderung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse im Tageskanal der Post. Die Förderung in der Frühzustellung entfällt.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage umfasst die zur Umsetzung der Ausweitung der indirekten Presseförderung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung (VPG; SR 783.01). Diese regeln die Bedingungen, die ein Titel erfüllen muss, um von der indirekten Presseförderung in der Frühzustellung profitieren zu können. Weiter werden die Voraussetzungen zur Registrierung der Frühzustellorganisationen festgelegt. Die Registrierung und die damit verbundenen Anforderungen sind Bedingung, damit eine Frühzustellorganisation im Rahmen der indirekten Presseförderung tätig sein darf. Wo immer möglich, wird auf die bewährte Praxis bei der indirekten Presseförderung in der Tageszustellung der Post abgestellt. Bereits vorhanden sind die Prozesse für die Beurteilung der Förderberechtigung und der Berechnung der Zustellermässigungen durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie für die Abwicklung der Auszahlung durch die Post. Neue Prozesse stellen die Registrierung der Frühzustellorganisationen, die Leistungserbringung und - fakturierung durch diese Organisationen sowie die Abwicklung der Subventionsauszahlung durch die Verwaltungsstelle (Post) dar. Bei den bestehenden Prozessen handelt sich um einfache und eingespielte Abläufe, welche mit einem minimalen Verwaltungsaufwand für alle beteiligten Parteien (Verlage, Post, BAKOM) verbunden sind. Aufgrund der hohen Parallelität zwischen der Tages- und Frühzustellung und dem Umstand, dass die Ausweitung auf die Frühzustellung ab Inkrafttreten auf eine Dauer von sieben Jahren befristet ist, soll wenn immer möglich auf die etablierten Prozesse abgestützt und diese wo nötig adaptiert werden.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Artikel 37 Absatz 6
Die Zustellermässigung stellt eine Subvention dar. Die Bestimmungen des Subventi onsgesetzes vom 5. Oktober 19901 gelten ohnehin. Der Absatz kann aufgehoben wer den.
Artikel 47 Absätze 5 und 6
Im geltenden Recht heisst es fälschlicherweise, dass die Post die jährliche Berechnung der Ermässigungen vornimmt. Diese Aufgabe kommt jedoch dem BAKOM zu. Sodann heisst es «Der Bundesrat […] genehmigt die ermässigten Preise». Richtigerweise ge nehmigt der Bundesrat jedoch die Zustellermässigung pro Exemplar, also derjenige Betrag, welcher den Verlegern auf der Rechnung der Post pro versendetes förderbe rechtigtes Exemplar vom ordentlichen Zustellpreis abgezogen wird. Mit den Anpassun gen wird die etablierte Praxis formal bereinigt.
5a. Kapitel: Frühzustellermässigungen für die Regional- und Lokalpresse
1. Abschnitt: Anspruch
Artikel 52a
Die Förderkriterien werden von der indirekten Presseförderung in der Tageszustellung der Post (Art. 36 Abs. 1 und 2 VPG) übernommen. Anspruch auf Frühzustellermässi gung haben Zeitungen, welche zum einen die Kriterien gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a und c-m sowie Abs. 2 VPG kumulativ erfüllen (Abs. 1 Bst. a). Zu den Bst. a und c-m wird auf die Erläuterungen zu Art. 36 Abs. 1 VPG verwiesen (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29.08.2012, S. 20/21).
Für den Erhalt der Ermässigung nach dem neuen Art. 19a PG müssen die Zeitungs exemplare von einer Frühzustellorganisation nach Art. 19b Abs. 1 PG zugestellt wer den. Die Frühzustellung ist neu definiert in Art. 2 Bst. abis PG, als Zustellung von abon nierten Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr. Die Zu stellung erfolgt durch spezialisierte Frühzustellorganisationen. Diese Frühzustellorga nisationen müssen sowohl bei der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) als Anbieterin gemeldet (vgl. Art. 4 PG) als auch beim BAKOM als Frühzustellorganisation registriert sein (Abs. 1 Bst. b). Für die Registrierung beim BAKOM muss eine Frühzu stellorganisation entweder ordentlich (Art. 3 VPG) oder vereinfacht (Art. 8 VPG) gemel det sein.
Mit der Anbindung der Registrierungspflicht- an die Meldepflicht nach Art. 4 PG wird insbesondere sichergestellt, dass die Frühzustellorganisationen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten und sich nicht durch Lohndiskriminierung oder andere
1 SR 616.1
wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil ver schaffen.
Nicht der Registrierungspflicht unterliegt eine Organisation in denjenigen Fällen, in de nen sie von einer anderen Frühzustellorganisation als Subunternehmerin beigezogen wird. Die beigezogenen Drittorganisationen treten gegenüber der Kundschaft der Auf trag gebenden Frühzustellorganisation nicht in eigenem Namen auf. Primäre Leis tungserbringerin bleibt immer die Frühzustellorganisation, die mit den Anspruchsbe rechtigten in einer vertraglichen Beziehung steht.
2. Abschnitt: Registrierung der Frühzustellorganisationen
Artikel 52b Anforderungen
Diese Bestimmung regelt die formellen Anforderungen, die ein Gesuch für die Regist rierung erfüllen muss. Dazu müssen dem BAKOM diverse Unterlagen eingereicht wer den. Neben dem Namen und Adresse (Bst. a) muss die Gesuchstellerin insbesondere nachweisen, dass sie bei der PostCom als Anbieterin nach Art. 4 PG gemeldet ist (Bst. b) Die Nachweispflicht gilt sowohl für ordentlich als auch vereinfacht gemeldete Anbieterinnen (Art. 3 ff. und Art. 8 ff. VPG). Für den Nachweis der Gebietsabdeckung reichen die Frühzustellorganisationen eine Liste mit denjenigen Gebieten (6-stellige Adressier-Postleitzahl) ein, in denen sie in der Frühzustellung tätig sind (Bst. c).
Die Gesuchstellerin hat dem BAKOM die Zustellverträge mit denjenigen Tages- und Wochenzeitungen einzureichen, die Anspruch auf Förderung haben (Bst. d).
Die Frühzustellorganisationen haben dem BAKOM in geeigneter Weise aufzuzeigen, dass sie alle Vorkehren getroffen haben oder treffen werden, damit die Tätigkeit im Rahmen der Frühzustellung von den übrigen Geschäftstätigkeiten rechnerisch im Sinne von Art. 52d abgegrenzt wird oder werden kann, sobald die Ermässigungen zwecks Weiterleitung an die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen (Ab zug bei der Rechnungsstellung; Art. 52f) bei ihnen eingehen (Bst. e).
Das Gesuch enthält weiter die Angaben zu allfälligen Subunternehmerinnen, mit denen die Gesuchstellerin im Bereich der Frühzustellung zusammenarbeitet (Bst. f).
Änderungen, welche die Bedingungen für die Zustellermässigung betreffen, müssen dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Kenntnis gebracht werden (Abs. 2).
Soweit nicht bereits in der Verordnung geregelt ist, kann das BAKOM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 PG die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten zum Registrierungsprozess und den damit zusammenhängenden Formalitäten regeln (Abs. 3).
Artikel 52c Verfahren
Die um Registrierung ersuchenden Frühzustellorganisationen haben Anspruch auf Re gistrierung, wenn die Anforderungen gemäss Art. 52b erfüllt sind. Der Entscheid über die Registrierung ergeht in Form einer Verfügung (Abs. 1).
Das BAKOM kann jederzeit in Form von Stichproben prüfen, ob die Anforderungen für den Anspruch auf Ermässigung nach wie vor erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigten sind auskunftspflichtig. Meldet die registrierte Frühzustellorganisation dem BAKOM, dass sich bei den im Rahmen von Art. 52b einzureichenden Angaben und Nachweisen Änderungen ergeben haben, prüft das BAKOM, inwiefern sich dies auf die Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen auswirkt und ob der der Anspruch weiterhin be steht (Abs. 2).
Damit die Post ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Frühzustel lorganisationen (Art. 52l) korrekt nachkommen kann, benötigt sie eine aktuelle Liste mit den registrierten Frühzustellorganisationen. Das BAKOM meldet entsprechend der Post auch, wenn eine registrierte Frühzustellorganisation die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Abs. 3).
3. Abschnitt: Pflichten der Frühzustellorganisationen
Art. 52d Rechnerische Trennung und Einsichtsgewährung
Mit dem neuen Artikel 19b Absatz 3 PG will der Gesetzgeber verhindern, dass die den Verlagen gewährten Ermässigungen für die Frühzustellung von Zeitungen und Zeit schriften dazu verwendet werden, die Preise anderer Tätigkeiten der Frühzustellorga nisationen durch Quersubventionierung zu senken.
Die Frühzustellorganisationen könnten versucht sein, ihre Preise für die Frühzustellung von Zeitungen und Zeitschriften zu erhöhen, um indirekt von den Ermässigungen zu profitieren. Dabei würde es sich um eine ungerechtfertigte Erhöhung der Zustellpreise handeln. Um dies zu unterbinden, muss das BAKOM die geltenden Preise und allfällige Preiserhöhungen für die Frühzustellung prüfen können. Die Preisgestaltung der Früh zustellorganisationen darf in keiner Weise von der Anspruchsberechtigung einzelner Titel abhängen. Zu diesem Zweck stellen die Frühzustellorganisationen im Rahmen ihres betrieblichen Rechnungswesens die Abgrenzung der Frühzustellung von den üb rigen geschäftlichen Tätigkeiten sicher. Für die Tätigkeit der Frühzustellung ist ein ge trenntes Konto zu führen und ein selbständiger Tätigkeitsabschluss zu erstellen. Nicht vorgeschrieben ist die konkrete Art und Weise, wie die Kontentrennung erfolgt. Die Kontentrennung kann zum Beispiel dadurch umgesetzt werden, dass Unterkonten oder Kostenstellen für die Tätigkeit der Frühzustellung erstellt werden (Abs. 1).
Die Frühzustellorganisationen gewähren dem BAKOM auf Verlangen Einsicht in alle für die Berechnung der Preise für die Frühzustellung relevanten Dokumente (Abs. 2). Hierzu gehören beispielsweise eine Beschreibung der massgebenden Kosten aus der Kostenrechnung (Personal, Sortierung, Fahrzeuge, Zustellung), die Zustellpreise des
Titels der letzten fünf Jahre zum Vergleich sowie eine detaillierte Berechnung der Zu stellpreise.
Art. 52e Meldung
Die Frühzustellorganisationen sind verpflichtet, den für die korrekte Berechnung und Auszahlung nötigen Meldungen nachzukommen (Abs. 1 und 2). Sie müssen der Post monatlich die Anzahl der in diesem Monat zugestellten anspruchsberechtigte Exemp lare melden. Die Post regelt, in welcher Form ihr die Zahlen übermittelt werden.
Art. 52f Weiterleitung der Ermässigungen
Die Frühzustellorganisationen bringen die ihr durch die Post überwiesenen Ermässi gungen bei den jeweils anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen bei Rechnungsstellung in Abzug. Vollumfänglich bedeutet zum einen, dass die jeweilige Summe betragsmässig an die Anspruchsberechtigten weitergeleitet wird. Zum anderen ist mit vollumfänglich auch gemeint, dass die Frühzustellorganisationen keine weiteren, durch die Tätigkeit im Rahmen der Frühzustellermässigung und nicht durch externe Faktoren erklärbaren finanziellen Vorteile erlangen dürfen, insbesondere in Form von nicht durch Marktentwicklungen gerechtfertigten bzw. erklärbaren Preiserhöhungen
4. Abschnitt: Gewährung der Zustellermässigung
Art. 52g Gesuch
Frühzustellermässigungen für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften werden auf Ge such hin gewährt. Die Gesuche sind beim BAKOM schriftlich einzureichen (Abs. 1). Wenn alle Förderkriterien nach Art. 52a erfüllt sind und das BAKOM das Gesuch gut heisst, beginnt der Anspruch auf Frühzustellermässigung ab dem ersten Tag des Mo nats, nach dem das Gesuch eingereicht worden ist (Abs. 2).
Art. 52h Tägliche Meldung der Anzahl zuzustellender Exemplare
Die Verlage melden den Frühzustellorganisationen, die ihre Zeitungen und Zeitschrif ten verteilen, täglich (von Montag bis Samstag) die Zahl der übergebenen und zuzu stellenden Exemplare.
Art. 52i Kontrolle
Änderungen, welche die Bedingungen für die Zustellermässigung betreffen, müssen dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Sind die Bedingungen nicht mehr erfüllt, endet die Anspruchsberechtigung am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Mittei lung der Änderung an das BAKOM ist dafür nicht massgebend (Abs. 1).
Die anspruchsberechtigten Verlage haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdekla ration einzureichen. Mit der Selbstdeklaration teilen sie dem BAKOM mit, ob die Anga ben im Gesuch um Frühzustellermässigung noch aktuell sind. Der Termin für die Ein reichung der Selbstdeklaration wird vom BAKOM festgelegt. Eine ausstehende oder unvollständige Selbstdeklaration kann die Aussetzung der Zustellermässigung zur Folge haben (Abs. 2).
Das BAKOM kann jederzeit in Form von Stichproben prüfen, ob die Anforderungen für den Anspruch auf Ermässigung nach wie vor erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigten sind auskunftspflichtig (Abs. 3).
Art. 52j Einsicht
Die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen müssen dem BAKOM jeder zeit Einsicht in diejenigen Unterlagen gewähren, die das BAKOM für die Ausübung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Frühzustellermässigung braucht.
5. Abschnitt: Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigung
Art. 52k Berechnung
Die Frühzustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften wird gefördert, indem pro Exemplar eine Ermässigung auf den Frühzustellpreis gewährt wird (Abs. 1). Die Ermässigung wird anhand der in der Frühzustellung ermässigt verteilten Gesamt menge berechnet. Zur Unterstützung der Frühzustellung sind im Gesetz jährlich 25 Mil lionen Franken vorgesehen.
Die Berechnung erfolgt nach derselben Methode wie für die Ermässigung in der Ta geszustellung (vgl. Art. 47 Abs. 5 VPG). Dabei wird der gewährte Subventionsbetrag durch die Gesamtzahl der Exemplare mit Anspruch auf indirekte Presseförderung in der Frühzustellung geteilt. Daraus ergibt sich die Zustellermässigung pro Exemplar. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigun gen ausgeglichen (Abs. 2).
Das BAKOM führt die Berechnungen durch und bereitet den Entscheid des Bundesrats vor. Der Bundesrat genehmigt die Ermässigungen jährlich (Abs. 3).
Art. 52l Aufgaben der Post
Bei der Abwicklung der Zustellermässigungen soll aus Effizienzgründen so weit als möglich auf die etablierten Prozesse der Post aus der indirekten Presseförderung in der Tageszustellung abgestützt werden. Die Post verfügt über Informatiksysteme, die als Grundlage für die Abwicklung der Frühzustellung verwendet werden können sowie über Fachwissen namentlich zur Validierung und Plausibilisierung der gemeldeten Zu stellmengen. Da die Prozesse aus der Tageszustellung auch auf die Frühzustellung übertragen werden können, ist die Post für die Erfüllung dieser Aufgabe besonders geeignet. Eine andere Stelle müsste die notwendigen Prozesse und Systeme vollstän dig neu erstellen und könnte nicht – wie die Post – Synergien aus der Abwicklung der
Ermässigungen in der Tageszustellung nutzen. Die Aufteilung auf zwei verschiedene «Verwaltungsstellen» würde den administrativen Aufwand unnötig erhöhen und auch höhere Kontrollanforderungen mit sich bringen. So müssen insbesondere die Mengen aus der Tageszustellung mit denjenigen aus der Frühzustellung abgeglichen werden. Es muss kontrolliert werden, dass es keine Überschneidungen von Exemplaren in den beiden Zustellkanälen gibt. Der Bundesrat gibt deshalb dem BAKOM vor, die Post da mit zu beauftragen (Abs. 1). Bei der Abwicklung der Zustellermässigung handelt es sich um eine administrative Hilfstätigkeit. Die Verantwortung über die Gewährung der Zu stellermässigung liegt jederzeit beim BAKOM.
Das BAKOM schliesst mit der Post einen Leistungsvertrag ab. Im Rahmen des Vertrags stellt es sicher, dass die Post mit den Frühzustellorganisationen ein System etabliert, das Gewähr für die korrekte Abwicklung der Frühzustellermässigungen bietet. Die Post hat die von den Frühzustellorganisationen und den Anspruchsberechtigten gemeldeten Daten mittels eines geeigneten Verfahrens auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu kontrollieren und so die notwendigen Voraussetzungen für die korrekte Berechnung und Auszahlung zu schaffen. Die Post wird vertraglich verpflichtet, alles Nötige vorzukehren, damit die Zustellermässigungen korrekt und reibungslos abgewickelt werden können (Abs. 2).
Vor Beginn des ersten Jahres der Presseförderung in der Frühzustellung müssen die Verlage der Post die Zahl der Abonnemente, die Grossauflagen sowie die geplante Zustellfrequenz für das kommende Jahr mitteilen. Auf dieser Grundlage kann die Post abschätzen, wie viele im Abonnement vertriebene Exemplare und wie viele Grossauf lagen pro Titel und Monat zugestellt werden müssen. Werden durch die geförderten Titel auch Grossauflagen an alle Haushalte versendet, so sind der Post hierzu Zustell gebiet, Menge je Zustellort sowie Erscheinungshäufigkeit mitzuteilen. Die Post gibt im Einzelnen vor, welche Angaben übermittelt werden sollen. Bei Verdacht auf falsche Angaben zu den Grossauflagen kann eine externe Untersuchung veranlasst werden. Die Frühzustellorganisationen melden der Post monatlich die Anzahl zugestellter Exemplare pro Titel (Art. 52e Abs. 1). Die Post kann stichprobenweise überprüfen, ob die von den Frühzustellorganisationen gemeldete Anzahl Exemplare der von den Ver lagen tatsächlich übergebenen Anzahl entspricht (Abs. 3).
Die Post überweist den akkreditierten Frühzustellorganisationen monatlich den für die Frühzustellung gewährten Subventionsbetrag (Abs. 4).
6. Abschnitt: Datenschutz
Die Post muss bei der Abwicklung der Frühzustellermässigungen gewährleisten, dass die Beteiligten die über die Post laufenden Meldungen sicher übermitteln können. Sie muss dabei die Vorgaben gemäss der Schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einhalten (Abs. 1). Sie muss mit den geeigneten Massnahmen den rechtmässigen Um gang mit den von den Frühzustellorganisationen gemeldeten Daten sicherstellen (Abs. 2).
Die von den Frühzustellorganisationen und den Anspruchsberechtigten gemeldeten Daten dürfen ausschliesslich für den mit der Tätigkeit als «Verwaltungsstelle» verbun denen Zweck verwendet und weder Dritten noch den eigenen Tochtergesellschaften bekannt gegeben werden (Abs. 3).
Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
Die Bestimmungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft. Damit die Anspruchsberechtigten vom ersten Tag ab Inkrafttreten von der Ausweitung profitieren können, wird für die Zeitspanne zwischen Inkrafttreten und Einreichung der Gesuche durch das BAKOM eine Übergangsregelung erlassen.
Die Einreichung und Abwicklung der Gesuche nehmen sowohl auf Seite der Gesuch stellenden als auch des für die Beurteilung zuständige BAKOM Zeit in Anspruch. Die Ermässigung je Exemplar kann erst berechnet werden, wenn die Mengen gemeldet sind. Die errechnete Ermässigung je Exemplar muss anschliessend vom Bundesrat genehmigt werden. Damit sich die damit einhergehende Verzögerung nicht zu Unguns ten der Gesuchstellenden auswirkt, soll während einer Übergangsphase der einmal gutgeheisste Förderanspruch rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung der Ände rungen festgesetzt werden. Gesuchstellende, die nach Inkrafttreten zügig, d.h. bis spä testens 31. März 2027, ihre Gesuche um Zustellermässigung einreichen, profitieren bei Gutheissung von einer rückwirkenden Auszahlung für die Zeit der Prüfung durch das BAKOM. Dies setzt jedoch voraus, dass die Frühzustellorganisation auch bereits beim BAKOM registriert ist. Die Gesuche um Frühzustellermässigung und diejenigen für die Registrierung können parallel eingereicht werden. Die Übergangsregelung soll der an gespannten wirtschaftlichen Situation der Verlage Rechnung tragen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Das Parlament hat für die Frühzustellermässigung jährlich 25 Millionen Franken bewil ligt (BBl 2025 1104).
Das BAKOM wird die Post mit der Abwicklung der Subventionsauszahlung für die Früh zustellung beauftragen. Es schliesst dazu mit der Post einen Leistungsvertrag ab. Der Post entstehen durch die Abwicklung der Frühzustellermässigungen initiale IT-Auf wände und jährlich wiederkehrende Personalaufwände, die aus dem Budget des BAKOM finanziert werden.
Der neu zu schaffende Prozess zur Registrierung der Frühzustellorganisationen beim BAKOM führt vorübergehend zu erhöhtem Verwaltungs- bzw. Personalaufwand. Das BAKOM wird den zusätzlichen Aufwand intern durch Verzichtsplanung kompensieren.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Schweizer Medienlandschaft besteht hauptsächlich aus Radio, Fernsehen und Presse. Gerade die Printmedien stehen durch den immer schärferen Wettbewerb mit den digitalen Angeboten stark unter Druck. Um abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu unterstützen, will der Gesetzgeber die Presse namentlich durch Frühzustellermässigungen stärker fördern. Es handelt sich um eine auf sieben Jahre befristete Übergangshilfe, die den Zeitungen und Zeitschriften die Umstellung auf digitale Formate erleichtern soll.
Derzeit werden nur in der Tageszustellung Ermässigungen gewährt. Anspruch darauf haben lediglich abonnierte Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von durchschnittlich 1000 bis 40 000 Exemplaren pro Ausgabe. Die Post ist gesetzlich verpflichtet, in Gebieten ohne Frühzustellung abonnierte Tageszeitungen bis 12.30 Uhr zuzustellen.
Durch die Förderung der in der Frühzustellung verteilten Exemplare beabsichtigt der Gesetzgeber, die Meinungs- und Medienvielfalt zu bewahren. Erfolgt die Zustellung der Zeitungen durch die Post erst gegen 12.30 Uhr, sind die Artikel in der Printausgabe unter Umständen nicht mehr aktuell.
3.3 Auswirkungen auf die Haushalte
Die finanzielle Unterstützung der Frühzustellung wird weder eine Erhöhung noch eine Senkung der Abonnementkosten für die Hauszustellung zur Folge haben. Allerdings ist es möglich, dass das Angebot in der Frühzustellung ausgebaut wird und künftig auch in weiteren Regionen zur Verfügung stehen wird. Dies könnte sich positiv auf die Kantone und Gemeinden auswirken, da ländliche Gebiete von einer besseren Abdeckung durch die Frühzustellung profitieren könnten, was regionalpolitisch von
Bedeutung ist. Die Förderung der Frühzustellung wird zudem verhindern, dass die Titel diese im Vergleich zur Tageszustellung deutlich teurere Zustelloption aufgeben.
3.4 Auswirkungen auf die Post
Aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags ist die Post verpflichtet, abonnierte Zeitun gen und Zeitschriften an sechs Wochentagen – und in Gebieten ohne Frühzustellung bis 12.30 Uhr – an die Schweizer Haushalte zuzustellen. Die Post finanziert die Grund versorgung aus eigenen Mitteln. Infolge der Ausweitung der Förderung auf die Frühzu stellung könnte es zu einer Verschiebung von heute in der Tageszustellung beförderten Exemplare in den Frühzustellkanal kommen. Eine solche Mengenverschiebung könnte zu höheren Zustellkosten in der Tageszustellung führen und damit die Finanzierung der Grundversorgung gefährden. Da jedoch die Ermässigung je Exemplar in der Ta geszustellung höher ausfallen wird als diejenige in der Frühzustellung und die Zustell preise in der Tageszustellung um ein Mehrfaches tiefer als in der Frühzustellung sind, ist jedoch ungewiss, ob diese Mengenverschiebung tatsächlich passieren wird. Eher ist zu erwarten ist, dass sich die aus der Erhöhung des Förderbetrags in der Tageszu stellung von 30 auf 40 Millionen Franken resultierende höhere Ermässigung zugunsten der Tageszustellung auswirkt.
Sodann wirkt sich die Vorlage insofern auf die Post aus, als ihr durch die Abwicklung der Frühzustellermässigungen initiale IT-Aufwände und jährlich wiederkehrende Per sonalaufwände entstehen. Das BAKOM wird diese im Rahmen der Leistungsvereinba rung abgelten (vgl. dazu Art. 52l).
3.5 Auswirkungen auf die Frühzustellorganisationen
Angesichts der wachsenden Konkurrenz durch digitale Technologien stärkt die Unter stützung des Bundes für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften die Pressevielfalt. Falls Frühzustellorganisationen ihr Zustellgebiet erweitern, könnte die Frühzustellung auch in heute nicht bedienten Gebieten verfügbar werden. Zudem wäre es möglich, dass abonnierte Zeitungen und Zeitschriften, die ihrer Kundschaft bislang keine Frühzustel lung anbieten, dank der Unterstützung des Bundes künftig finanziell in der Lage wären, diese Leistung einzuführen, da die Zustelltarife erschwinglicher werden.