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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

25. Juni 2025

Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage ................................................................................................................................1 1.1 Bundesgerichtsentscheid und Reaktionen ..........................................................................1 1.2 Grundlagen ..........................................................................................................................2 1.3 Gewählte Lösung .................................................................................................................3 1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates .........................................................................................................................4 1.5 Erledigung parlamenarischer Vorstösse ..............................................................................4 2. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht .......................................................4 3. Grundzüge der Vorlage ..................................................................................................................4 4. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ..............................................................................................4 5. Auswirkungen .................................................................................................................................6 5.1 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund ..............................................6 5.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden ..............6 5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft .....................................................6 6. Rechtliche Aspekte ........................................................................................................................7 6.1 Verfassungsmässigkeit ........................................................................................................7 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ..........................................7 6.3 Erlassform ............................................................................................................................7 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ...........................................................................7

1. Ausgangslage

1.1 Bundesgerichtsentscheid und Reaktionen

Das Bundesgericht befasste sich im Frühjahr 2019 mit der Frage, ob die Wasserfassung des Kraftwerks «Hammer» in Cham, welche sich auf ein vor Jahrzehnten vom Kanton anerkanntes ehehaftes Wasser- recht stützt, lediglich nach Artikel 80 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG)1 saniert werden muss oder ob eine minimale Restwassermenge nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG abzugeben ist. Es entschied mit BGE 145 II 140 vom 29. März 2019, dass ehehafte Wasser- rechte inhaltlich als Sondernutzungsrechte zu betrachten seien und ihnen Schutz zukomme, namentlich vor späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, allerdings nur bis zur Amortisation der getätigten Inves- titionen.2 Danach sei das der Wassernutzung zu Grunde liegende ehehafte Wasserrecht bei «erster Gelegenheit» entschädigungslos aufzuheben. Für die Fortführung der Wassernutzung müsse aktuell geltendes Recht eingehalten werden, einschliesslich der Vorschriften nach den Artikeln 31 bis 33 GSchG. Die Anpassung an das heutige Recht sei Voraussetzung für die Erneuerung der Wasserkraft- anlagen. Bau- und Ausnahmebewilligungen dürften erst erteilt werden, wenn zuvor bereits eine Kon- zession verliehen worden sei. Als Folge dieses Bundesgerichtsurteils sind die an den Gewässern verfügungsberechtigten Gemeinwe- sen verpflichtet, die ehehaften Wasserrechte bei «erster Gelegenheit» aufzuheben. Eine solche Gele- genheit liege gemäss Bundesgericht immer dann vor, wenn ein Bewilligungsverfahren zur Erteilung ei- ner Bau- und Ausnahmebewilligung durchgeführt werden muss.3 Gewisse im Nachgang zum genannten Bundesgerichtsentscheid verfasste Gutachten gehen von weiteren Sachverhalten aus, welche als «erste Gelegenheit» zu verstehen sind. So vertritt beispielsweise MICHAEL BÜTLER die Meinung, dass als «erste Gelegenheit» auch alle gesetzlich geforderten ökologischen Sanierungsverfahren gemäss GSchG und gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei (BGF)4, die noch einzuleiten bzw. zu been- den seien, gelten.5 ANDREAS ABEGG UND GORANSEFEROVIC nennen weiter behördliche Akte des Denk- malschutzes oder das zur Verfügung Stellen der Anlage an eine Drittperson.6 Ein anderer Vorschlag aus der Lehre besteht darin, ab der Publikation des genannten Bundesgerichtsurteils eine Übergangs- frist von zehn Jahren vorzusehen, um der Komplexität der Abklärungen, ob und inwiefern eine Konzes- sion verliehen werden kann, besser gerecht werden zu können. Die Aufhebung der ehehaften Wasser- rechte fiele gemäss diesem Vorschlag der Lehre damit ins Jahr 2029.7 Bei ehehaften Wasserrechten handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung inhaltlich um Sondernutzungsrechte, welche bezüglich des staatlich zu gewährenden Investitionsschutzes gleich zu beurteilen sind wie altrechtlich erteilte, unbefristete Konzessionen. 8 Die Berechtigten sind in ihren Rechtspositionen folglich nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen geschützt, wobei der Ge- setzgeber davon ausging, dass 80 Jahre selbst bei ganz grossen Unternehmungen mit kostspieligen Anlagen für eine zweckmässige Amortisation ausreichen. 9 Da das am 1. Januar 1918 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG)10 festhält, dass ein verfügungsbe- rechtigtes Gemeinwesen das Recht zur Benutzung durch eine Konzession verleiht (Art. 3 Abs. 1 WRG), konnten in der Folge keine neuen ehehaften Rechte mehr begründet werden. Aufgrund der Tatsache,

1 SR 814.20 2 BGE 145 II 140, E. 6.3 und 6.5 3 BGE 145 II 140, E. 6.5 4 SR 923.0 5 BÜTLER MICHAEL, Zur Ablösung ehehafter Wasserrechte durch Wassernutzungskonzessionen – Besprechung von BGE 145 II 140, URP 2019, S. 550. 6 ABEGG ANDREAS/SEFEROVIC GORAN, Die Ablösung ehehafter Wasserrechte – Zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids

145 II 140 (Hammer), URP 2020, S. 832 ff.

7 ABEGG/SEFEROVIC, S. 835 f. 8 BGE 145 II 140 E. 6.3 9 Vgl. BGE 127 II 69 E. 5b 10 SR 721.80 1

dass diese Bestimmung bereits vor über 80 Jahren in Kraft getreten ist, sind die Anlagen, die aus- schliesslich auf einem ehehaften Wasserrecht beruhen, grundsätzlich entschädigungslos den heutigen gesetzlichen Vorschriften zu unterstellen.

Als Reaktion auf den Bundesgerichtsentscheid «Hammer» reichte die Kommission für Umwelt, Raum- planung und Energie des Nationalrates (UREK-N) die Motion 23.3498 «Ehehafte Wasserrechte schüt- zen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» ein. Die UREK-N war der Auffassung, dass der Gesetzgeber den Bundesgerichtsentscheid «Hammer» zu kor- rigieren habe, weil dieser Entscheid zu einem Bau- und Investitionsverbot führe - mit entsprechenden Folgen für die produzierte Menge an elektrischer Energie. Zudem würden die auf ehehaften Rechten beruhenden Wasserkraftwerke in Bezug auf die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften schlechter gestellt als solche, die auf Konzessionen beruhen, da diese bei «erster Gelegenheit» aufgehoben wür- den, woraus die Unterstellung unter die Artikeln 31 bis 33 GSchG folgt, anstatt übergangsweise nur den Artikeln 80 bis 83 GSchG. Eine Sanierung gemäss Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss für die Konzessio- närin wirtschaftlich tragbar sein. 11 Im Gegensatz dazu ist die Einhaltung der Restwassermengen nach Artikeln 29 bis 36 GSchG nicht in dieser Hinsicht eingeschränkt. Schliesslich würde nach Auffassung der UREK-N der Bundesgerichtsentscheid zu grosser Rechtsunsicherheit führen. Hinzu komme, dass nicht das Bundesgericht, sondern nur der Bundesgesetzgeber in generell-abstrakter Weise alle privaten Wasserrechte aufheben könne. Punkt 1 der Motion, der eine Regelung zur Aufnahme der bestehenden ehehaften Wasserrechten als selbständige und dauernde Rechte im Grundbuch forderte, wurde am 6. Juni 2023 vom Nationalrat abgelehnt, Punkt 2 zur Fristenregelung für die Sanierungspflichten nach Artikel 80 Absätzen 1-3 GSchG bzw. zur Einhaltung der Restwasservorschriften laut Artikeln 31-33 GSchG, wurde angenommen. Am 5. März 2024 folgte ihm der Ständerat in beiden Punkten der Motion. Infolgedessen ist der Bundesrat durch die Annahme von Punkt 2 der Motion beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, mit der geregelt wird, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Sanierungs- pflichten gemäss Artikel 80 Absätzen 1-3 GSchG bzw. die Mindestrestwassermengen nach den Arti- keln 31 bis 33 GSchG einhalten müssen. Dabei sei materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken anzustreben.

1.2 Grundlagen

Als ehehafte Rechte werden Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Sie können zwar nach neuem Recht nicht mehr begründet werden, aber unter der neuen Rechtsordnung weiterbestehen.12 Bei ehehaften Wasserrechten an unbefristeter, kaum einge- schränkter und unentgeltlicher Nutzung eines öffentlichen Gewässers treten Zielkonflikte zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen der Inhaber von ehehaften Wasserrechten auf. Viel- fach stehen sie in Konflikt mit umweltrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Mindestrestwassermen- gen. In der Statistik der Wasserkraftanlagen (WASTA) werden Anlagen mit einer installierten Leistung von über 300 Kilowatt (kW) erfasst.13 Da die meisten Anlagen, die auf ehehaften Wasserrechten basieren, nur über eine geringere Leistung verfügen, fehlen dem Bund zu einem Grossteil der Anlagen Daten. Gemäss der WASTA (Stand 1. Januar 2025) verfügen von den Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 kW 26 Anlagen (wovon 23 Anlagen noch in Betrieb und 3 stillgelegt sind) über ein ehehaftes Wasserrecht. Zusätzlich stützen bzw. stützten weitere 13 Anlagen ihren Betrieb teilweise auf ein ehehaftes Wasserrecht, wovon 1 Anlage inzwischen stillgelegt wurde. Ansonsten verfügen diese

11 BGE 139 II 28 12 BGE 145 II 140 E. 5 13 www.bfe.admin.ch > Versorgung > Digitalisierung und Geoinformation > Geoinformation > Geodaten > Wasser > Statistik der Wasserkraftanlagen. 2

Anlagen über eine Konzession, weshalb sie die Umweltvorschriften (insbesondere die Restwasservor- schriften), welche zum Zeitpunkt der Konzessionierung galten, einhalten. Die Produktion der in der WASTA erfassten Anlagen, die ausschliesslich auf einem ehehaften Wasserrecht beruht(e), beträgt insgesamt rund 79 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a). Die Jahresproduktion der Anlagen, die sich teil- weise auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt(e) beträgt rund 88 GWh/a. Aus einer Umfrage des BFE bei den Kantonen zu den Konzessionserneuerungsverfahren 14 ist bekannt, dass am 1. Januar 2019 in der Schweiz unabhängig von der installierten Leistung 361 Wasserkraftanlagen gestützt auf ehehafte Was- sernutzungsrechte Strom produzierten. Zusätzlich existierten ca. 60 Anlagen mit ehehaften Wasser- rechten, die ausser Betrieb waren. Bei 63 Wasserkraftanlagen mit ehehaften Nutzungsrechten war per 1. Januar 2019 ein Verfahren zur Konzessionierung und damit Aufhebung der ehehaften Wasserrechte hängig. Neuere Angaben sind nicht vorhanden. Gemäss Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss ein Fliessgewässer, das durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestelle nach Anordnung der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Unter gewissen Umständen ordnen die Behörden weitergehende Sanierungsmassnahmen nach den Absätzen 2 und 3 an. Die Bestimmung bezieht sich auf Konzessionen wie auf ehehaften Wasserrechten beruhende Wasserentnahmen gleichermassen.15 Das aktuell geltende Recht verpflichtet die Behörden, dafür zu sorgen, dass die Restwassersanierungen bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen werden (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Die aktuellste Dokumentation des BAFU aus dem Jahr 2021 zeigt, dass per Ende 2020 noch Restwassersanierungen ausstehend sind.16

1.3 Gewählte Lösung

Ziel des Punkts 2 der Motion ist die Sicherstellung des Investitionsschutzes und die Gleichbehandlung mit den auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken zu erreichen. Aus Sicht des Bundesrates genügt es somit nicht, wie gemäss Punkt 2 der Motion gefordert, nur die Fristen für die Unterstellung von Anlagen mit ehehaften Wasserrechten unter die Sanierungspflichten gemäss Ar- tikel 80 Absätze 1-3 GSchG bzw. die Restwasservorschriften nach Artikel 31-33 GSchG zu regeln. Die Anwendung der Artikel 29-36 GSchG führt zu einem Eingriff in das bestehende ehehafte Wasserrecht. Das ehehafte Wasserrecht ist wie öffentlich-rechtliche Konzessionen zu schützen. Hingegen wurde die unbefristete Weitergeltung der ehehaften Wasserrechte durch die Ablehnung von Punkt 1 der Motion vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Als Folge sieht der Umsetzungsvorschlag eine Frist für die Aufhebung der ehehaften Wasserrechte vor. Um trotzdem einen Investitionsschutz sicherzustellen, sieht der Umsetzungsvorschlag vor, dass diese Aufhebungsfrist der im Einzelfall erfor- derlichen Amortisationsdauer angeglichen werden kann. Mit der vorgelegten Bestimmung beschränkt sich der Bundesrat auf eine minimale bundesrechtliche Regelung. Der Grund liegt in der Kompetenzteilung zwischen Bund und Kanton (Art. 76 Abs. 2 bis 4 BV17) sowie dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5a BV. Ebenfalls soll der Umsetzungsvorschlag nicht über das von Punkt 2 der Motion Geforderte hinausgehen.

14 www.bfe.admin.ch > Versorgung > Erneuerbare Energien > Wasserkraft: Bericht «Konzessionserneuerungsverfahren Was- serkraft – Umfrage bei den kantonalen Fachstellen» des BFE vom 20. Juli 2022. 15 RIVA ENRICO, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hrsg: HETTICH PETER/JANSEN LUC/NORER ROLAND, Zürich 2016, Art. 80, Rz. 10. 16 BAFU, Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG: Stand Ende 2020 und Entwicklung seit Ende 2018, 30. Juni 2021, abruf- bar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Wasser > Aufwertung und Schutz der Gewässer > Restwasser > Aktueller Bericht zum Stand Ende 2020 17 SR 101 3

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie

zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 202418 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202419 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Der Erlass der neuen Bestimmung Artikel 74a WRG erfolgt in Erfüllung des parlamentarischen Auftrags, die Motion 23.3498 umzusetzen.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage setzt der Bundesrat die in der Motion 23.3498 «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» der UREK-N geäusserten Anliegen um.

2. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen

Recht Die ehehaften Wasserrechte stellen ein komplexes und sehr spezifisches Thema innerhalb der Schwei- zer Gesetzgebung dar. Für rechtsvergleichende Aussagen wäre ein umfassendes rechtsvergleichendes Gutachten notwendig, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird.

3. Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat wurde mit der Motion 23.3498 beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die re- gelt, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Restwasservorschriften nach dem Artikel 80 Absatz 1 bis 3 GSchG resp. die Mindestrestwassermengen nach den Artikeln 31- 33 GSchG einhalten müssen. Dies soll durch eine Teilrevision des WRG umgesetzt werden. Um den laufenden Vollzug durch die Kantone nicht negativ zu beeinflussen, beschränkt sich die Teilrevision auf eine minimale Regelung. Das WRG wird um einen neuen Artikel 74a ergänzt. Absatz 1 sieht die Aufhe- bung der ehehaften Wasserrechte mit Wirkung auf spätestens den 31. Dezember 2040 vor. Absatz 2 hält die Bedingungen fest, unter denen die Behörde die Aufhebung auf denjenigen Zeitpunkt verschiebt, an dem nach den allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen die Amortisation erreicht ist. Demnach hat der oder die Berechtigte hierfür nachzuweisen, dass vor dem 31. Juli 2019 rechtmässig getätigte Investitionen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Aufhebung nicht vollständig amortisiert wer- den können.

4. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 74a Absatz 1 WRG Die ehehaften Wasserrechte sind von den Behörden aufzuheben, wobei die Aufhebung spätestens am 31. Dezember 2040 wirksam zu werden hat. Die Priorisierung der einzelnen Fälle zur Aufhebung der ehehaften Wasserrechte liegt in der Zuständigkeit der Kantone und hat nach ökologischer Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der bisher erfolgten Amortisation zu erfolgen. Ob die ehehaften Wasser- rechte durch eine entsprechende Gesetzesgrundlage ex lege oder über ein verwaltungsrechtliches Ver- fahren aufgehoben werden, ist im kantonalen Recht zu regeln. Inhaberinnen und Inhaber von ehehaften Wasserrechten haben jedoch keinen Rechtsanspruch, ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2040 gestützt auf das ehehafte Wasserrecht betreiben zu können.

18 BBl 2024 525

19 BBl 2024 1440

4

Anlagen, die basierend auf einem ehehaften Wasserrecht Wasserentnahmen tätigen und dadurch ein Fliessgewässer wesentlich beeinflussen, sind weiterhin nach den Artikeln 80-83 GSchG zu sanieren. Die vorgeschlagene Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2040 soll drei Kriterien erfüllen. Erstens soll den kantonalen Behörden genügend Zeit eingeräumt werden, um die Verfahren für die Aufhebung der ehehaften Wasserrechte durchführen bzw. gesetzliche Grundlagen für deren Aufhebung zu schaf- fen. Zweitens soll die Zeitspanne der Beeinträchtigung der Gewässerlebensräume, welche durch die betroffenen Wasserkraftanlagen entstehen, möglichst kurzgehalten werden. Drittens ist davon auszu- gehen, dass die bis zum 31. Juli 2019 rechtmässig getätigten Investitionen der Berechtigten grössten- teils amortisiert sein dürften. Gleichzeitig kann jedoch eine längere Frist gemäss Absatz 2 gewährt wer- den, damit Ausnahmefällen in Bezug auf die vor dem 31. Juli 2019 getätigten Investitionen effektiv Rechnung getragen werden kann. Von den Behörden bereits erlassene rechtskräftige Verfügungen betreffend die Aufhebung von ehehaf- ten Wasserrechten werden durch die vorliegende Regelung nicht berührt. Schon aufgehobene ehehafte Wasserrechte leben durch die vorliegende Bestimmung nicht wieder auf. Nach wie vor gilt, dass Berechtigte jederzeit freiwillig auf ein ehehaftes Wasserrecht verzichten können. Möchten sie das Gewässer nach der Aufhebung des ehehaften Wasserrechts jedoch weiterhin nutzen, reichen sie ein Konzessionsgesuch ein. Möglich sind auch «gemischte Werke», die die Wasserkraft sowohl gestützt auf ein ehehaftes Wasserrecht als auch gestützt auf eine Konzession nutzen. Sofern der Teil der Nutzung, der sich auf das ehehafte Wasserrecht stützt, weitergenutzt werden soll, kann allenfalls ein Gesuch um Erteilung einer Zusatzkonzession gestellt werden. Eine Konzession kann nur erteilt werden, wenn die aktuell geltenden umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen, ins- besondere die Mindestrestwassermengen nach Artikel 31-33 GSchG, eingehalten werden.

Artikel 74a Absatz 2 WRG Artikel 74a Absatz 2 WRG enthält eine Ausnahmeregelung zur Verwirklichung des Investitionsschutzes. Geschützt wird das Vertrauen des Bürgers und der Bürgerin in das Verhalten der staatlichen Behörden (Schutz von Treu und Glauben). Wohlerworbene Rechte sind im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und dem Träger oder der Trägerin des Rechts darauf begründet worden, dass die Rechts- beziehungen auf eine bestimmte Dauer grundsätzlich unverändert bleiben und einen verstärkten Schutz geniessen. Dieser dient insbesondere dem Schutz von erheblichen Investitionen, die ansonsten von Privaten nicht getätigt würden.20 Haben die Berechtigten vor der Publikation des Bundesgerichtsurteils «Hammer» BGE 145 II 140 am 31. Juli 2019 rechtmässig Investitionen getätigt, darf die Behörde das ehehafte Wasserrecht nicht auf- heben, bis nach allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen die Amortisation erreicht ist. Wo- bei «rechtmässig» bedeutet, dass – im Falle einer Bewilligungspflicht – die Investitionen mit den not- wendigen Bewilligungen vorgenommen wurden. Wenn notwendig, verschiebt die Behörde den Zeitpunkt der Aufhebung über den 31. Dezember 2040 hinaus. Die Investitionskosten, die bisher erfolgten Ab- schreibungen sowie die Rechtmässigkeit der Investitionen sind der Behörde vom am ehehaften Was- serrecht Berechtigten nachzuweisen. Die Investition muss im berechtigten Vertrauen darauf, dass das ehehafte Wasserrecht bestehen bleibt und die Anlage gestützt auf dieses weiter betrieben werden kann, erfolgt sein. Zudem wird vorausge- setzt, dass diese trotz Abschreibung nach den allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen bis zum für die Aufhebung vorgesehenen Zeitpunkt nicht amortisiert werden kann. Abschreibung nach den allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen bedeutet in diesem Fall die Abschreibung gemäss der bisherigen Praxis und gestützt auf die Nutzungsdauertabelle in Anhang 2.2 Ziffer 4 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV) 21. Nach der Ver- öffentlichung des Bundesgerichtsurteils „Hammer“ vom 31. Juli 2019 können sich die am ehehaften

20 BGE 145 II 140 E. 4.3 21 SR 730.03 5

Wasserrecht Berechtigten nicht mehr darauf berufen, dass sie ihre Investitionen in der Annahme getätigt haben, das ehehafte Wasserrecht bleibe bestehen.

Artikel 976d ZGB Da gewisse ehehafte Wasserrechte heute im Grundbuch eingetragen sind, muss bei deren Aufhebung der entsprechende Eintrag gelöscht werden, damit das Grundbuch die Rechtslage korrekt wiedergibt. Deshalb wird ein neuer Artikel 976d ZGB22 eingeführt, der das Löschungsverfahren regelt.

5. Auswirkungen

5.1 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund

Da das Wasserrechtsgesetz hauptsächlich durch die Kantone und diesen untergeordneten Gemeinwe- sen vollzogen wird und nur eine einzige auf einem ehehaften Wasserrecht beruhende Anlage in die Zuständigkeit des Bundes fällt, entsteht der Bundesverwaltung durch die neue Bestimmung kein zu- sätzlicher Aufwand. Folglich sind keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

5.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Kan-

tone und Gemeinden Wie die Kantone die neue bundesrechtliche Bestimmung umsetzen, liegt in ihrer Kompetenz. Die Kan- tone sind für den Vollzug entsprechend dem kantonalen Recht zuständig. Das kantonale Recht kann entweder vorsehen, dass die ehehaften Wasserrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt ex lege dahin- fallen oder dass die ehehaften Wasserrechte in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgehoben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kantone in Bezug auf die Amortisation der Anlagen eine Ein- zelfallbeurteilung vorzunehmen haben. Die Anzahl der in den einzelnen Kantonen vorhandenen ehehaften Wasserrechte ist nicht bekannt. Schätzungsweise reicht die Spanne von einigen wenigen bis zu mehreren Dutzend Wasserrechten pro Kanton. Während einige Kantone bereits viele ehehafte Wasserrechte aufgehoben haben, dürften an- dere diesbezüglich noch am Anfang stehen. Die Umsetzung der neuen Regelung kann eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung erforderlich machen und bei den Vollzugsbehörden einen gewissen Mehraufwand generieren.

5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Manche der bisherigen Betreiber und Betreiberinnen werden aufgrund der Investitionen, mit denen im Hinblick auf den Betrieb mit einer Konzession zu rechnen ist und aufgrund der verminderten Nutzungs- möglichkeiten durch das nun einzuhaltende strengere Recht, den Betrieb der Anlage aufgeben. Dadurch wird ein voraussichtlich kleiner Teil der bisherigen Stromproduktion aus Wasserkraft wegfallen. Ob und inwieweit betroffene Werke aufgrund der vorgeschlagenen Rechtsänderung weiterbetrieben werden, lässt sich nicht abschätzen. Es ist davon auszugehen, dass die aktuellen umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen bisher von Anlagen, die auf einem ehehaften Wasserrecht beruhen, nur teilweise eingehalten werden. Dadurch dürfte sich mittel- bis langfristig der ökologische Zustand dieser Gewässer deutlich verbessern. Auswirkungen auf die Gesellschaft sind keine zu erwarten.

22 SR 210 6

6. Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die für das WRG vorgesehenen Änderungen stützen sich einerseits auf Artikel 76 Absatz 2 BV. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Grundsatzgesetzgebungskompetenz u.a. Grundsätze über die Nut- zung der öffentlichen und privaten Gewässer zur Energieerzeugung festzulegen. Auf diese Kompetenz- grundlage stützt sich das Wasserrechtsgesetz. Die vorgesehen Änderung stützt sich auch auf die um- fassende Kompetenz nach Artikel 76 Absatz 3 BV, Vorschriften über die Sicherung angemessener Rest- wassermengen zu erlassen. Die Aufhebung der ehehaften Rechte hat zur Folge, die Restwasserbe- stimmungen nach den Artikeln 31-33 GschG auch bei Anlagen zur Anwendung zu bringen, bei denen diese aufgrund des ehehaften Rechts bisher nicht angewendet wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ehehafte Wasserrechte, auch wenn sie in der Form eines beschränkten dinglichen Rechts (Personalservitut) an einem (heute öffentlichen) Gewässer aner- kannt worden sind, materiell wie Sondernutzungsrechte an einem öffentlichen Gewässer zu behandeln. Wie bei Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung rechtfertigt sich der Schutz von ehe- haften Wasserrechten damit einzig mit Blick auf die rechtmässig getätigten Investitionen, ein darüber- hinausgehender Schutz besteht nicht.23 An ehehaften Wasserrechten Berechtigte sind im Hinblick auf Investitionen, die sie vor dem 31. Juli 2019 rechtmässig getätigt haben und bis zum von den Behörden festgelegten Aufhebungszeitpunkt nicht werden abgeschrieben haben können, geschützt. Eine Aufhe- bung kann erst erfolgen, wenn die Investitionen amortisiert worden sind. In diesem Fall verschiebt die Behörde den Zeitpunkt der Aufhebung, notwendigenfalls auch über den 31. Dezember 2040 hinaus. Dadurch erfolgt kein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der

Schweiz Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz stehen der Vorlage nicht entgegen. Sofern Gewässer- strecken betroffen sind, welche die Landesgrenze berühren, fällt der Vollzug der neuen Bestimmungen in die Kompetenz der Bundesbehörden (Art. 7 WRG). Diese stimmen sich mit den ausländischen Be- hörden im Einzelfall ab. Für die heute einzige auf einem ehehaften Wasserrecht beruhende Anlage in der Zuständigkeit des Bundes ist die Vereinbarkeit der Vorlage mit den Verpflichtungen der Schweiz gegeben.

6.3 Erlassform

Vorliegend soll die Motion 23.3498 mit einer neuen Bestimmung samt Ausnahmebestimmung für die Aufhebung der ehehaften Wasserrechte umgesetzt werden. Der Vorentwurf enthält damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach den Artikeln 164 Absatz 1 BV und 22 Absatz 1 des Bundesge- setzes über die Bundesversammlung (ParlG)24 in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müs- sen. Die Vorlage untersteht somit dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwel- lenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

23 BGE 145 II 140 E. 6 24 SR 171.10 7