Lexipedia

Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern, 14. Mai 2025

Änderung des Bundesgesetzes über subsidi- äre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungs- vorlage

Übersicht

Das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Un- ternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) gilt befristet bis 31. Dezember 2026. Ab 2027 hätte es laut der entsprechenden Botschaft durch eine ordentliche, umfas- sende Regulierung ersetzt werden sollen. Hierfür hat der Bundesrat verschiedene gesetzliche Massnahmen aufgegleist, die teilweise jedoch auf grossen Widerstand stiessen. Um die volkswirtschaftlichen Risiken, die von den systemkritischen Ener- gieversorgungsunternehmen ausgehen, genügend adressieren zu können, wird mehr Zeit benötigt. Im Sinne einer Übergangslösung beantragt der Bundesrat mit dem vorliegenden erläuternden Bericht, die Geltungsdauer des FiREG bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern.

Ausgangslage Starke Preisausschläge auf den Energiemärkten führen dazu, dass Elektrizitätsunter- nehmen mehr finanzielle Mittel aufbringen müssen, um ihre mit dem Stromhandel ver- bundenen Sicherheitsleistungen zu decken. Im Sommer 2022 kam es auf den Energie- märkten zu extremen Preissteigerungen, die befürchten liessen, dass die systemkriti- schen Energieversorgungsunternehmen (sEVU) nicht mehr rechtzeitig in der Lage sind, ihre Sicherheitsleistungen zu erbringen. Dies kann weitreichende Folgen haben und könnte die Stromversorgungssicherheit der Schweiz gefährden. Daher erarbeitete der Bundesrat das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkri- tischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft FiREG (SR 734.91; sog. Rettungs- schirm), das für solche Fälle eine subsidiäre finanzielle Notfallhilfe vorsieht. Das FiREG wurde in der Herbstsession 2022 vom Parlament verabschiedet und in Anwendung von Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es wurde vor Ablauf der Referendumsfrist am 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt und bis 31. Dezember 2026 befristet. Ziel des Bundesrates war es, das FiREG ab 2027 durch eine ordentliche, umfassende Regulierung zu ersetzen. Dazu hat er eine Reihe von Massnahmen in mehreren Etap- pen eingeleitet, mit denen die Strombranche widerstandsfähiger gemacht werden soll. Als erste Etappe verabschiedete er am 29. November 2023 die Botschaft zum Bundes- gesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE; BBl 2023 2864). In einer zweiten Etappe führte er 2024 eine Vernehmlassung zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes durch, welche Anforderungen an die Or- ganisationsstruktur und an das Risikomanagement für sEVU vorschlug sowie Vorga- ben zu deren Liquidität und Eigenkapital machte (BBl 2024 574). Die Vernehmlas- sung zeigte, dass diese Massnahmen politisch einen schweren Stand haben, obwohl eine Nachfolgeregelung zum FiREG an sich unbestritten ist. Die vorgeschlagenen Re- gelungen gingen vielen Vernehmlassungsteilnehmenden zu weit. Es wurde namentlich moniert, dass der Aufwand für die Betroffenen unverhältnismässig hoch sei, dies bei fraglichem Nutzen für die Versorgungssicherheit. Der Bundesrat hat daher entschie- den, die Vorlage zu überarbeiten und den Fokus auf Massnahmen zur Organisation

sowie zur Stärkung der Transparenz in Bezug auf das Risikomanagement und die Ri- sikosituation der sEVU zu legen. Auf konkrete Vorgaben zu Liquidität und Eigenka- pital für sEVU will der Bundesrat vorerst verzichten, um weitere Abklärungen vor- nehmen zu können. Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärungen soll anschlies- send über das weitere Vorgehen zur Ablösung des zur Verlängerung beantragten Fi- REG entschieden werden. Mit diesen vom Bundesrat bereits aufgegleisten Massnahmen werden die volkswirt- schaftlichen Risiken, die von den sEVU ausgehen, noch nicht abschliessend adres- siert. Insbesondere liesse sich ein Szenario, wie dasjenige vom Herbst 2022, in dem eine staatliche Notfallhilfe notwendig wurde, nicht ausschliessen. Mit dem Auslaufen des FiREG Ende 2026 würde die gleiche Situation wie vor der Krise mit einer impli- ziten und kostenlosen Staatsgarantie für die sEVU bestehen. Dies führt zu Fehlanrei- zen und zu einer asymmetrischen Verteilung von Risiken (welche vom Bund teilweise getragen werden) und Chancen (welche dem Unternehmen bzw. deren Aktionäre - darunter Kantone - zugutekommen). Aus Sicht des Bundesrates sollte das vermieden werden. Im Sinne einer Übergangslösung soll deshalb das FiREG um 5 Jahre verlän- gert werden, damit der Rettungsschirm bis zum Vorliegen einer vollständigen Nach- folgelösung in Kraft bleibt. Mit dem vorliegenden Erlassvorentwurf beantragt der Bundesrat die Verlängerung der Geltungsdauer des FiREG bis zum 31. Dezember 2031. Zwecks Verlängerung be- darf das FiREG in einigen wenigen Punkten materieller Anpassungen.

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Der sogenannte Rettungsschirm wurde aufgrund der extremen Preissteigerungen im Sommer 2022 auf den Energiemärkten eingeführt. Diese starken Preisausschläge könnten eine Kettenreaktion nach sich ziehen und dadurch die Stromversorgungssi- cherheit der Schweiz gefährden. Es gibt verschiedene Schadenszenarien, welche zu einer Gefährdung der systemkritischen Funktionen der Stromversorgung führen kön- nen. In der vergangenen Krise hat ein sprunghafter Anstieg der Marktpreise und der Marktpreisvolatilität zu einem erhöhten Liquiditätsbedarf (erhöhte Anforderungen an finanzielle Sicherheitsleistungen, insbesondere bei den Börsen) geführt. Dies hätte für die betroffenen Unternehmen zu einer temporären Sistierung von der Börse führen können, falls sie die notwendigen liquiden Mittel nicht hätten bereitstellen können. Eine solche Sistierung hätte negative Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der kurzfristigen Positionen und damit auf das Fahrplanmanagement und den sicheren Netzbetrieb gehabt, wodurch die Versorgungssicherheit gefährdet wäre. Das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unter- nehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG)1 läuft am 31. Dezember 2026 aus und sollte gemäss Botschaft per 1. Januar 2027 durch eine ordentliche, umfassende Regu- lierung ersetzt werden. Mit der am 5. Dezember 2024 überwiesenen Motion 22.4132 Eingrenzung der volkswirtschaftlichen Risiken von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft wurde der Bundesrat zudem vom Parlament beauftragt, die vorgenannten volkswirtschaftlichen Risiken mit gesetzlichen Massnahmen rasch und wirksam einzugrenzen. Der Bundesrat hat bereits eine Reihe von Massnahmen aufgegleist, um die Strom- branche widerstandsfähiger zu machen. Als erste Etappe verabschiedete er am 29. November 2023 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)2. Das Parlament hat diese Vorlage in der Frühjahrssession 2025 verabschiedet. Das Gesetz orientiert sich an der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vom 25. Oktober 20113 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT-Verordnung), die im Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Das BATE soll für mehr Transparenz im Energiehandel sorgen, die Auf- sicht verbessern sowie sowie das Vertrauen in die Integrität der Märkte festigen..

Als weitere Etappe führte der Bundesrat vom 8. März bis 14. Juni 2024 eine Ver- nehmlassung zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an sys- temrelevante Unternehmen)4 durch. Dies mit dem Ziel die Resilienz der sEVU zu stärken. In der Vernehmlassungsvorlage wurden Vorgaben zur Organisation und dem

3 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

4 BBl 2024 574

Risikomanagement der sEVU sowie konkrete Anforderungen betreffend die Liquidi- tät und das Eigenkapital vorgeschlagen. Die Vorlage stiess jedoch in der Vernehmlas- sung auf starke Kritik. Sie wurde als unverhältnismässig starker Eingriff in die Unter- nehmensführung der Stromversorgungsunternehmen betrachtet.5 Der Bundesrat hat daher entschieden, den Fokus dieser Vorlage auf eine Stärkung der Transparenz in Bezug auf das Risikomanagement der sEVU zu legen und vorerst auf Vorgaben zu Mindestanforderungen an das Eigenkapital, die Liquidität und zum Ver- schuldungsgrad zu verzichten. Demzufolge sollen nunmehr Vorgaben zur Organisa- tion und Risikomanagement festgelegt sowie die sEVU neu zur Erarbeitung von Not- fallplänen verpflichtet werden. Die sEVU sollen zudem gegenüber der Eidg. Elektri- zitätskommission ElCom ihre Risikomodelle und -Szenarien offenlegen sowie die Kommission über ihre Liquiditäts- und Eigenkapitalsituation umfassend informieren. Damit kann die ElCom die Situation laufend beobachten und ihr Wissen in diesem Bereich weiter ausbauen. Dieser Wissensausbau ist wichtig für die Erarbeitung allfäl- lig künftiger, konkreter Vorgaben zu Liquidität und Eigenkapital. Der Bundesrat plant, die Botschaft zur Änderung des StromVG bzgl.Anforderungen an sEVU gleich- zeitig mit der vorliegenden Botschaft zur Verlängerung des FiREG zu verabschieden. Da das Risiko für die Versorgungssicherheit, das durch den Ausfall eines oder meh- rerer sEVU ausgeht, mit den vom Bundesrat bereits aufgegleisten Massnahmen noch nicht wesentlich reduziert wird, soll der mit dem FiREG aufgespannte Rettungsschirm vorerst beibehalten werden. Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat vorliegend die Verlängerung des FiREG bis Ende 2031. Diese Verlängerung um fünf Jahre soll dazu dienen, das verbleibende volkswirtschaftliche Risiko, das von einem Ausfall der sEVU ausgeht, einzuschätzen und die Notwendigkeit weiterer Massnahmen zu evalu- ieren. Insbesondere die Einführung konkreter Liquiditäts- und Eigenkapitalvorgaben soll nochmals fundiert überprüft werden. Basierend auf den Ergebnissen dieser Ab- klärungen soll anschliessend über das weitere Vorgehen zur Ablösung des verlänger- ten FiREG entschieden werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Mit dem FiREG wurde ein Gesetz geschaffen, um die Elektrizitätsversorgung der Schweiz auch bei ausserordentlichen Marktentwicklungen, denen die Elektrizitäts- wirtschaft nicht alleine zu begegnen vermag, sicherzustellen. Gemäss dem Gefähr- dungsdossier des Bundes zieht ein grossflächiger Stromausfall in der Schweiz enorme Schäden an Personen, Vermögen und wirtschaftlicher Leistung nach sich.6 Mit dem FiREG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen für subsidiäre Finanzhilfen in Form von Darlehen zur Rettung von sEVU bei ausserordentlichen Marktentwicklungen.

5 Die Vernehmlassungsunterlagen, die Stellungnahmen und der Ergebnisbericht sind abruf- bar unter: http://www.admin.ch> Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene

6 www.babs.admin.ch « Gefährdungsdossier Stromausfall»

Ziel war allerdings vom Anfang an, mittelfristig anderweitige Massnahmen zu ergrei- fen, welche die Strombranche widerstandsfähiger und solche subsidiäre Notfallhilfen unnötig machen. Wird auf eine Verlängerung des FiREG verzichtet, so würde der Rettungsschirm aus- laufen, bevor wirksame Nachfolgeregelungen in Kraft gesetzt werden können. Sollte ein sEVU in Schwierigkeiten geraten, wäre die Stromversorgung allenfalls wieder ge- fährdet. Die Situation an den Energiemärkten hat sich seit dem Jahr 2022 zwar ent- spannt, ebenso haben die Stromunternehmen im Zuge der extremen Preissteigerungen ihre Strategie und ihr Risikomanagement entsprechend angepasst. Neue Verwerfun- gen an den Energiemärkten sind jedoch nach wie vor nicht auszuschliessen. Deshalb ist es wichtig, den bestehenden Rettungsschirm befristet weiterzuführen, bis entspre- chende Nachfolgeregelungen zur Eingrenzung des volkswirtschaftlichen Risikos in Kraft gesetzt werden können. Ohne die Verlängerung des FiREG müsste der Bundesrat gegebenenfalls wieder mit- tels Notrecht eingreifen, sollte es nochmals zu einer Krise kommen. Damit würde fak- tisch erneut eine implizite Staatsgarantie gelten. Mit der Verlängerung des FiREG haben die sEVU für diese Staatsgarantie immerhin eine kostendeckende Bereitstel- lungspauschale zu entrichten. Im Übrigen ist der Rückgriff auf Notrecht problema- tisch, wenn es der Gesetzgeber unterlässt, eine erkannte Gefährdungslage trotz Kennt- nis der Problematik nicht zu normieren (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 137 II 431).

1.2.1 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie

zu Strategien des Bundesrates Die hier beantragte Gesetzesänderung ist weder in der Botschaft vom 24. Januar

20247 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20248

über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Mit der beantragten Verlänge- rung des FiREG soll vermieden werden, dass der aufgespannte Rettungsschirm aus- läuft, bevor wirksame Massnahmen zur Eingrenzung des von einem Ausfall eines sEVU ausgehenden Risikos in Kraft gesetzt werden können.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die in den Ausführungen zum Rechtsvergleich in der Botschaft vom 18. Mai 2022 zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unter- nehmen der Elektrizitätswirtschaft und zum Bundesbeschluss über den Verpflich- tungskredit für die subsidiäre Finanzhilfe zur Rettung systemkritischer Unternehmen

7 BBl 2024 525

8 BBl 2024 1440

der Elektrizitätswirtschaft9 unter Ziffer 3 genannten Beispiele sind vorliegend weiter- hin relevant, weshalb darauf verwiesen wird. Das mit der Europäischen Union (EU) ausgehandelte Stromabkommen enthält kon- krete Regelungen über staatliche Beihilfen sowie entsprechende Übergangsregelun- gen zu bereits bestehenden Beihilfen. Ebenso verpflichtet sich die Schweiz, ein inner- staatliches Verfahren zur Überwachung der staatlichen Beihilfen einzuführen, wel- ches mit demjenigen der EU äquivalent ist. Daher könnte bei der vorgelegten FiREG- Verlängerung, im Unterschied zum ursprünglichen FiREG, auch das Beihilferecht ge- mäss Stromabkommen relevant werden. Die geplante FiREG-Verlängerung fällt al- lerdings zeitlich noch in die Übergangsphase, die nach dem Stromabkommen für be- stehende Beihilfen und den Aufbau des Schweizer Beihilfeüberwachungssystems gilt. Im EU-Beihilferecht sind staatliche Beihilfen grundsätzlich unzulässig, ausser die Beihilfe fällt unter eine der vorgesehenen Ausnahmen. Dennoch gab es während der Krise 2022 in EU-Staaten, beispielsweise in Deutschland, ebenfalls staatliche Liqui- ditätshilfen für wichtige Stromversorger. Am 23. März 2022 hat die EU-Kommission dafür einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfe zur Stützung der Wirt- schaft geschaffen, der den Mitgliedstaaten mehr Spielraum beim Gewähren von Hil- fen an die Unternehmen als in normalen Zeiten gab. Allerdings lief dieser rechtliche Rahmen Ende 2024 aus. Der Schweizer Rettungsschirm nach FiREG mit subsidiären Finanzhilfen dürfte nahe an dem in der EU angewandten Modell sein.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Überblick über den Inhalt des Gesetzes

Das FiREG regelt in einem ersten Abschnitt den Zweck und Gegenstand des Gesetzes, die anspruchsberechtigten Unternehmen sowie das konkrete Anspruchsobjekt, na- mentlich die subsidiäre Finanzhilfe in Form von Darlehen. In einem zweiten Ab- schnitt werden die konkreten Eckwerte der Darlehen geregelt. Folgend werden in Ab- schnitt 3 die damit einhergehenden Rechte und Pflichten, in Abschnitt 4 die Finanzie- rung, in Abschnitt 5 die Auskunftspflichten und Datenbearbeitung, in Abschnitt 6 eine Opt-out-Regelung, in Abschnitt 7 die Verantwortlichkeiten des Bundes und die Pflichten der ElCom sowie in Abschnitt 8 die Schlussbestimmungen geregelt.

3.2 Die beantragte Neuregelung

Die Geltungsdauer des FiREG wird um fünf Jahre verlängert – bis zum 31. Dezember 2031 – damit Bundesrat und Parlament, wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, mehr Zeit ha- ben, um allfällige Nachfolgeregelungen auszuarbeiten und in Kraft zu setzen. Zwecks

9 BBl 2022 1183 Ziff. 7.1

Verlängerung bedarf das FiREG in einigen wenigen Punkten materieller Anpassun- gen. Dabei wird insbesondere eine Untergrenze bei der Zinskomponente der Bereit- stellungspauschale eingeführt, damit diese mindestens gleich hoch ist wie heute.

3.3 Umsetzungsfragen

Mit Inkrafttreten der Änderungen beginnt die Frist gemäss Artikel 2 Absatz 3 nicht erneut zu laufen. Somit können die Unternehmen nicht mehr einen Antrag stellen, um feststellen zu lassen, dass ihr Unternehmen systemkritisch ist. Jedoch besteht weiter- hin die Möglichkeit, dass das Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK gewisse Unternehmen als systemkritisch einstuft. Die Voll- zugsmodalitäten des Gesetzes bleiben im Übrigen unverändert.

4 Erläuterungen zu den Vorlagen

4.1 Zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes

Titel Die Anpassung betrifft nur den französischen und italienischen Text. Der Begriff «systemkritisch» wird nun wörtlich übersetzt und so an die deutsche Fassung ange- glichen.

Ersatz von Ausdrücken Analog der Anpassung im Gesetzestitel, wird auch hier nur der französische und ita- lienischen Text an die Begrifflichkeit im deutschen Text angeglichen.

Art. 2 Abs. 2 und 3 In den Absätzen 2 und 3 wird, analog der Anpassung im Gesetzestitel, der Begriff «systemkritisch» nur im französischen Text neu übersetzt. Da die Anpassung in die- sen Artikel nicht rein grammatikalischer Natur ist und somit nicht bereits durch den Ersatz von Ausdrücken mitumfasst wird, werden die Absätze separat ausgewiesen.

Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Die Möglichkeit zum Bezug von Darlehen wird analog der Geltungsdauer um fünf Jahre verlängert und endet neu spätestens am 31. Juli 2031. In Absatz 2 wird lediglich im französischen Text ein sprachlicher Fehler korrigiert.

Art. 16 Abs. 3 Für die Verteilung der Verluste und der Risikozuschläge wird das aktuellere Brutto- inlandprodukt von 2024 zugrunde gelegt.

Art. 18 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Satz 2 Die Bereitstellungspauschale muss sich an den Kosten für den Bund orientieren. Mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes sollte sich die Bereitstellungspau- schale konsequenterweise an der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes aktuellen Rendite einer fünfjährigen Bundesanleihe bemessen. Die für die Bundesanleihen relevante Zeitspanne bestimmt sich durch die Geltungs- dauer des Gesetzes. Da das Gesetz um fünf Jahre verlängert wird, soll die relevante Zeitspanne ebenfalls von vier (vormalige Geltungsdauer) auf fünf Jahren erhöht wer- den. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rendite von Bundesanleihen bis zum geplanten Inkrafttreten der vorliegenden Änderung am 1. Januar 2027 deutlich tiefer liegt. Damit die neue Bereitstellungspauschale nicht tiefer liegt als bis Ende 2026 wird die Untergrenze von 0% auf 0,635% des Verpflichtungskredits angehoben. Auch die Verteilung der Bereitstellungspauschale auf die einzelnen Unternehmen soll auf den aktuellen Zahlen basieren. Der Anteil der einzelnen Unternehmen berechnet sich da- her nach ihrem Anteil an der gesamten in der Schweiz installierten Kraftwerksleistung aller systemkritischer Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

Art. 19 Abs. 1 und 5 Damit Klarheit besteht, wer vorliegend für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig ist, wird der gleiche Wortlaut von Artikel 25 übernommen. Namentlich wird neu von Verwaltungseinheiten des Bundes gesprochen, statt bisher von Bundesstellen. Ebenso wird explizit erwähnt, dass solche Verwaltungseinheiten, insbesondere die ElCom und die EFK, beigezogen werden können. In Absatz 5 wird, analog der Anpassung im Gesetzestitel, der Begriff «systemkritisch» nur im französischen und italienischen Text neu übersetzt. Da die Anpassung in diesen Artikel nicht rein grammatikalischer Natur ist und somit nicht bereits durch den Ersatz von Ausdrücken mitumfasst wird, wird der Absatz separat ausgewiesen.

Mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) per 1. Septem- ber 2023 wurden die Daten juristischer Personen explizit aus dem Schutzgehalt des Gesetzes entlassen. Dies hat zur Folge, dass die bundesrechtlichen Gesetzesgrundla- gen, mit denen die Bundesorgane zur Bearbeitung von Personendaten ermächtigt wer- den, nicht mehr anwendbar sind, wenn diese Daten juristischer Personen bearbeiten. Die Übergangsbestimmung in Art. 71 DSG läuft am 31. August 2028 ab. Mit den Artikeln 57r ff. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR

172.010) wurde jedoch eine allgemeine Grundlage für die Bearbeitung sowie Be- kanntgabe von Daten juristischer Personen geschaffen, die jeweils spezialgesetzlich noch zu konkretisieren sind. Aus diesem Grund wird der vormalige Artikel 20 ent- sprechend angepasst. Neu wird die Datenbearbeitung und die Datenbekanntgaben in separaten Artikeln (Art. 20 und Art. 20a) geregelt. Im Übrigen wird in Artikel 20 auf die explizite Erwähnung der Datenverknüpfung verzichtet, da diese im Ausdruck der «Bearbeitung» mitenthalten ist. Die Zuständigkeiten werden in den Artikeln 20 und 20a zudem analog Artikel 19 Absatz 1 präzisiert. Die Regelung zur Information der Öffentlichkeit durch das UVEK sowie zum Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips, beides im vormaligen Absatz 4 enthalten, wird aus systematischen Gründen in einem separaten Artikel (Art. 20b) geregelt und chronologisch neu geordnet.

Art. 21 Abs. 1 In Absatz 1 wird, analog der Anpassung im Gesetzestitel, der Begriff «systemkritisch» nur im französischen Text neu übersetzt. Da die Anpassung in diesen Artikel nicht rein grammatikalischer Natur ist und somit nicht bereits durch den Ersatz von Aus- drücken mitumfasst wird, wird der Absatz separat ausgewiesen.

Art. 28 Referendum und Inkrafttreten Die Verlängerung dient dazu, dass der Bundesrat die notwendigen zusätzlichen Ab- klärungen für die Umsetzung einer ordentlichen, umfassenden Regelung treffen kann. Damit gewährleistet ist, dass das FiREG ohne Unterbruch gilt, soll die Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dies setzt voraus, dass das Parlament die Vorlage in der Sommersession 2026 verabschiedet. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ein Refe- rendum ergriffen wird.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit dem FiREG können sEVU im Ereignisfall beim Bund ein Darlehen beantragen. Sollte es zu Darlehensgewährungen kommen, entstehen dem Bund finanzielle Risi- ken. Dieses Risiko wird mit einem Zins und einem Risikozuschlag entschädigt. Dem Bund können Verluste in Milliardenhöhe entstehen, falls ein oder mehrere Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt werden. Umgekehrt kann der Bund mit den Zinsen und den Risikozuschlägen Gewinne erzielen, wenn ein oder mehrere Darlehen bezo- gen und zurückbezahlt werden. Für die Bereitstellung des Rettungsschirms erhebt der Bund eine Gebühr (Bereitstel- lungspauschale), welche die Kosten für die Liquidität im Umfang des vorgesehenen Verpflichtungskredits von 10 Milliarden Franken sowie die externen Kosten des Bun- des deckt. Kommt es zu keiner Darlehensgewährung, so wird der Bundeshaushalt nicht belastet.

Ohne Verlängerung des FiREG dürfte das finanzielle Risiko des Bundes nicht we- sentlich sinken, denn es bestünde die durch die Rettungsaktion von 2022 bekräftigte Erwartung, dass der Bund intervenieren würde, sollte ein sEVU in eine finanzielle Notlage geraten. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die Bereitstellung der Liqui- dität durch den Bund nicht abgegolten würde. Mit der Verlängerung des FiREG wird auch die Beobachtungs- und Informations- pflicht der ElCom weitergeführt, insbesondere die kontinuierlichen Datenauswertun- gen für das Liquiditätsmonitoring (Art. 24 FiREG), damit zusammenhängend Rück- fragen bei den sEVU und die entsprechende Berichterstattung zuhanden des Bundes- amtes für Energie (BFE). Für die Bewältigung dieser Aufgaben benötigt die ElCom 100 Stellenprozente bzw. finanzielle Mittel im Umfang von jährlich 180’000 Franken. Ausserdem benötigt die ElCom im Zusammenhang mit der Plausibilisierung von Li- quiditätsdaten finanzielle Mittel im Umfang von jährlich 80'000 Franken. Die Vorlage könnte zudem vorübergehend zu einem personellen Mehrbedarf für die Verwaltung allfälliger Darlehen oder die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben führen, namentlich beim BFE und bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Verlängerung des FiREG trägt dazu bei, die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz zu erhöhen. Davon profitieren auch die Kantone und Gemeinden, unabhän- gig davon, ob diese direkt oder indirekt an den sEVU beteiligt sind. Finanzhilfen für sEVU werden nur subsidiär gewährt. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass es primär Aufgabe der sEVU selbst und der Kantone als ihre Eigentümer ist, laufend alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um Krisensituationen zu begegnen, das Fortbestehen der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten und damit Finanz- hilfen des Bundes im Endeffekt zu verhindern. Käme es zu definitiven Verlusten auf gewährten Darlehen des Bundes, würden diese aufgeteilt. Dabei übernimmt der Bund 50 Prozent der Verluste und die Gesamtheit der Kantone die restlichen 50 Prozent. Für das Mittragen des Verlustrisikos sollen die Kantone hälftig an den vom Bund vereinnahmten Risikozuschlägen beteiligt werden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Gemäss dem Gefährdungsdossier des Bundes würde ein grossflächiger Stromausfall in der Schweiz enorme Schäden an Personen, Vermögen und wirtschaftlicher Leis- tung nach sich ziehen. Da die Vorlage dazu beiträgt, die Stromversorgungssicherheit der Schweiz zu erhöhen, kann von positiven Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ausgegangen werden.

Allerdings kann die Verlängerung des vorliegenden Bundesgesetzes zu Fehlverhalten führen, beispielsweise könnte die Aussicht auf eine potenzielle Finanzhilfe des Bun- des dazu führen, dass die dem Gesetz unterstellten Unternehmen vermehrt Risiken in Kauf nehmen oder sich weniger intensiv um notwendige, präventive Vorkehrungen bemühen. Trotz Verlängerung des FiREG ist der Bundesrat nach wie vor der Meinung, dass die Widerstandsfähigkeit der sEVU mittelfristig mit anderen Massnahmen und Vorschrif- ten zu erhöhen ist. Bis solche Massnahmen ausgearbeitet wurden und in Kraft gesetzt werden können ist es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die ohnehin implizit wahrgenommene Staatsgarantie dem Bund von den sEVU abgegolten wird.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Zur Verfassungsmässigkeit des FiREG wird auf die Ausführungen in der Botschaft vom 18. Mai 2022 zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung sys- temkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und zum Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die subsidiäre Finanzhilfe zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft10 verwiesen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Zur Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird auf die Aus- führungen in Ziffer 7.2 in der Botschaft vom 18. Mai 2022 zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitäts- wirtschaft und zum Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die subsidiäre Finanzhilfe zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft11 verwiesen.

6.3 Erlassform

Das FiREG beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des Ge- setzes erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

10 BBl 2022 1183 Ziff.7.1

11 BBl 2022 1183 Ziff.7.1

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, welcher die Bun- desversammlung am 13. September 2022 verabschiedet hat, ist formell nicht befristet, aber durch die Befristung des Gesetzes implizit als befristet zu verstehen. Da die Ver- längerung des befristeten FiREG die Verlängerung einer sonst auslaufenden Subven- tionsbestimmung von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht, wird sie der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt. So bedarf Artikel 13 Absatz 1 des FiREG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Nach Artikel 91 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung von elektrischer Energie. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft vom 3. Dezember 200412 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromver- sorgungsgesetz kann der Bund aufgrund der umfassenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich namentlich die Übertragung monopolisieren, Tarifvorschriften er- lassen, Regelungen betreffend die Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft auf- stellen, ein Netzzugangsrecht verankern sowie Massnahmen betreffend Versorgungs- sicherheit, wie Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen. Der Ausfall eines sEVU könnte zu Stromunterbrüchen im In- und Ausland führen. Der Bund hat ein grosses Interesse daran, dass die Stromversorgung ohne Unterbruch gewährleistet werden kann. Sollte es nicht gelingen, ein sEVU durch die Eignerinnen und Eigner genügend finanziell zu stützen, so soll der Bund einspringen können. Nach Artikel 4 FiREG sollen die staatlichen Finanzhilfen subsidiär zu den Massnah- men des sEVU und ihren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgen. Dies entspricht den allgemein gültigen Vorgaben des Subventionsgesetzes, das Finanzhilfen zulässt, wenn die zu fördernde Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglich- keiten nicht ausreichen (Art. 6 Bst. c und d Subventionsgesetz13). Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis Ende 2031 befristet verlängert.

12 BBl 2005 1611

13 SR 616.1

6.6 Datenschutz

Zum Datenschutz wird auf die Ausführungen in der Botschaft vom 18. Mai 2022 zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unterneh- men der Elektrizitätswirtschaft und zum Bundesbeschluss über den Verpflichtungs- kredit für die subsidiäre Finanzhilfe zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft14 verwiesen.

14 BBl 2022 1183 Ziff.7.1

Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) | Lexipedia | Lexipedia