Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 19. September 2025
Totalrevision der Verordnung über die Sicher- heit von Maschinen (MaschV)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
SECO-D-44D93401/74
Übersicht Die Totalrevision der Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Ma- schinen (Maschinenverordnung, MaschV; SR 819.14) hat zum Ziel, für Maschi- nen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen ein Sicherheitsni- veau zu gewährleisten, das gleichwertig mit demjenigen in der EU ist. Sie soll durch eine Aktualisierung des entsprechenden Kapitels im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81) einen erleichterten Zugang zum Binnenmarkt der EU als der wich- tigsten Wirtschaftspartnerin der Schweiz ermöglichen. Mit der Revision werden die Sicherheitsanforderungen angepasst. Sechs Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten werden einer Konformitätsbewertung durch eine ex- terne Konformitätsbewertungsstelle unterzogen. Die Möglichkeit der Erstellung einer digitalen Dokumentation ist vorgesehen.
Ausgangslage Die EU hat eine neue Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen [EU-Maschinenverordnung] verabschie- det, die ab dem 20. Januar 2027 in der EU gelten wird. Diese regelt das Inverkehrbrin- gen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Maschinen, dazu- gehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen auf dem EU-Binnenmarkt. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen werden in der Schweiz in der MaschV geregelt. Mit der MaschV wird die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die durch die EU-Maschinenverordnung abgelöst wird, gleichwertig ins Schweizer Recht umgesetzt. Der Sektor Maschinen wird vom MRA abgedeckt. Durch das MRA werden Erleichte- rungen für den gegenseitigen Markzugang vorgesehen (Anerkennung von Konformi- tätsbewertungen, Anerkennung der Aufgaben der Wirtschaftsakteure, Einbezug der Schweiz in das Marktüberwachungssystem der EU). Mit der Revision der schweizerischen MaschV wird sichergestellt, dass das Sicher- heitsniveau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen in der Schweiz gleichwertig mit demjenigen in der EU ist. Sie bildet die Grundlage für eine Aktualisierung des MRA. Zusätzlich wird durch die gleichwertige Rechtssetzung für exportierende Unternehmen sichergestellt, dass diese dieselben Anforderungen an Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen einhalten müssen, unabhängig davon, ob diese Produkte auf dem Schweizer Markt oder dem EU-Markt in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
Inhalt der Vorlage Die neue schweizerische MaschV regelt unter anderem: • den Gegenstand, den Geltungsbereich, die Begriffe und das anwendbare Recht; • die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvoll- ständigen Maschinen; • die Einstufung von Maschinen und dazugehörigen Produkten, die Konformität, die Konformitätsbewertungsstellen und die Bezeichnungsbehörde; • die Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure;
2/15
• die Bezeichnung technischer Normen und die Übernahme gemeinsamer Spezi- fikationen; sowie • die Marktüberwachung von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvoll- ständigen Maschinen.
3/15
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf, Ziele und Verhältnis zum europäischen Recht
Der Sektor Maschinen wird vom MRA abgedeckt. Durch das MRA werden Erleichte- rungen für den gegenseitigen Markzugang vorgesehen (Anerkennung von Konformi- tätsbewertungen, Anerkennung der Aufgaben der Wirtschaftsakteure, Einbezug der Schweiz in das Marktüberwachungssystem der EU). Voraussetzung für eine Aktuali- sierung des MRA ist, dass die Schweiz die Bestimmungen der EU-Maschinenverord- nung gleichwertig in der MaschV umsetzt. Die Aktualisierung des MRA bedarf der Zu- stimmung beider Parteien. Die MaschV sieht vor, dass Maschinen bei ordnungsgemässer Installation und War- tung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwen- dung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Hau- stieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtli- nie spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden. Durch die MaschV werden die Anforderungen der Richtline 2006/42/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen [EU-Maschinenrichtlinie] in der Schweiz äquivalent umgesetzt, indem die MaschV auf die EU-Maschinenrichtlinie verweist. Die EU-Maschinenrichtlinie wird per 20. Januar 2027 durch die EU-Maschinenverord- nung abgelöst werden. Es wurde von der EU die Form einer Verordnung gewählt, damit die Vorschriften direkt, einheitlich und ohne zusätzliche Umsetzung in die nationale Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaates angewendet werden. Die Aktualisierung die- ser Rechtsvorschriften ist insbesondere auf die jüngsten Entwicklungen im Bereich der digitalen Technologien zurückzuführen. Diese neuen Technologien haben die Eigen- schaften einer Vielzahl von Maschinen verändert und neue Herausforderungen für die Sicherheit geschaffen. Die EU-Maschinenverordnung soll die Sicherheitsrisiken abde- cken, die sich aus neuen digitalen Technologien ergeben (z.B. Robotik). Die neue EU-Maschinenverordnung deckt sowohl von Verbraucherinnen und Verbrau- chern genutzte Maschinen als auch Industriemaschinen ab. Die Produktepalette reicht von schweren Baumaschinen bis hin zu vollständigen industriellen Produktionslinien, sowie hoch digitalisierten Produkten wie Robotern oder 3D-Druckern. Die wichtigsten Änderungen zwischen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Maschi- nenverordnung betreffen unter anderem die Konformitätsbewertungsverfahren. Die Liste der Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die einer Konformitätsbewertung durch eine Drittstelle unterliegen, wurde angepasst: Die EU-Maschinenverordnung sieht in sechs Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten1 zwingend
1 Abnehmbare Gelenkwellen einschliesslich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen; trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwel- len; Hebebühnen für Fahrzeuge; tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte; Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen
4/15
den Beizug einer externen Konformitätsbewertungsstelle vor. Zudem wurden neue De- finitionen hinzugefügt, z. B. die Definition zur wesentlichen Veränderung einer Ma- schine oder eines dazugehörigen Produkts. Ausserdem wird mit der EU-Maschinenverordnung die Möglichkeit eingeführt, die Be- triebsanleitung in digitaler Form auszustellen. Auf Wunsch der Kundin/des Kunden muss der Hersteller die Betriebsanleitung in Papierform zur Verfügung stellen. Auch die EU-Konformitätserklärung darf in digitaler Form erfolgen. Unvollständige Maschi- nen dürfen mit digitaler Montageanleitung wie auch mit digitaler Einbauerklärung gelie- fert werden. Die neue EU-Maschinenverordnung wird in der EU ab dem 20. Januar 2027 anwendbar sein. Bestimmte Bestimmungen der EU-Maschinenverordnung gelten jedoch bereits in der EU und betreffen insbesondere die Konformitätsbewertungsstellen. Sie sind seit dem 20. Januar 2024 in Kraft und wurden mittels einer vorzeitigen Teilrevision der MachV ebenfalls per 20. Januar 2024 gleichwertig ins Schweizer Recht übernommen. Ziel der Totalrevision ist es, in der Schweiz für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen ein Schutzniveau zu gewährleisten, das mit demjenigen in der EU gleichwertig ist. Dafür wird die MaschV an die neuen Sicherheits- und Gesund- heitsschutzanforderungen gemäss der neuen EU-Maschinenverordnung angepasst und dadurch ein Swiss-Finish verhindert. Aufgrund der weitgehenden systematischen Änderungen in der revidierten MaschV wird die Revision als Totalrevision geführt. Das MRA ermöglicht die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate und Bescheinigun- gen der Schweizer Konformitätsbewertungsstellen und der Aufgaben der Wirtschafts- akteure, z.B. des für die Konformität des Produkts in der EU und in der Schweiz ver- antwortlichen Wirtschaftsakteurs, sowie einen Einbezug der Schweiz in das Marktüber- wachungssystem der EU.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates In seinem Mandat vom 8. März 2024 für die Verhandlungen mit der EU zur Stabilisie- rung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs hat sich der Bundesrat erneut zum Ziel der vollständigen Anwendung und der regelmässigen Aktualisierung des MRA be- kannt. Unabhängig von den Verhandlungen dient die geplante Revision der MaschV ebendiesem Zweck. Mit der Revision wird der vereinfachte Marktzugang zwischen der Schweiz und der EU gesichert und werden technische Handelshemmnisse vermieden.
gewährleisten; Maschinen, die über eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens verfügen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese System.
5/15
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Totalrevision der MaschV wird mittels der Verweistechnik die EU-Maschinen- verordnung gleichwertig in die schweizerische MaschV übernommen. Mit den Bestim- mungen in der MaschV wird direkt auf die für die Schweiz relevanten Bestimmungen in der EU-Maschinenverordnung verwiesen. Die Verweistechnik kommt bereits in an- deren MRA-Produktesektoren zur Anwendung und bewährt sich. Beispiele hierfür sind die Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von Aufzügen (AufzV; SR 930.112), die Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV; SR 930.113), die Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von Druckgeräten (DGV; SR 930.114), die Verordnung vom 25. Oktober
2017 über die Sicherheit von Gasgeräten (GaGV; SR 930.116) sowie die Verordnung
vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV; SR 930.115). Mit der Revision wird im Maschinenbereich ein gleichwertiges Schutzniveau zwischen der Schweiz und der EU erreicht. Zudem wird die Grundlage für eine Aktualisierung des Anhangs 1, Kapitel 1 zu den Maschinen im MRA geschaffen. Der Bundesrat sieht vor, dass die überarbeitete MaschV gleichzeitig mit der Anwend- barkeit der EU-Maschinenverordnung in der EU am 20. Januar 2027 in Kraft tritt und anwendbar ist.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die MaschV wird nicht direkt vom Bund (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) vollzo- gen. Das SECO hat Leistungsverträge mit drei Kontrollorganen, welche im Bereich der Maschinen die MaschV vollziehen. Die Kosten der Kontrollorgane werden durch den Bund abgegolten (Artikel 9 und 14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit [PrSG, SR 930.11] in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Ver- ordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111] und den Leistungsverträgen). Die Marktüberwachung betreffend Maschinen, dazugehöriger Produkte und unvollstän- diger Maschinen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 29 PrSV. Die Revision der MaschV hat somit keine direkten Auswirkungen auf die Marktüberwachungstätigkeit der Kontrollorgane. Die neuen Anforderungen in der revidierten MaschV erfordern je- doch unter Umständen eine entsprechende Schulung der Fachpersonen und könnten damit einen entsprechenden vorübergehenden finanziellen und administrativen Mehr- aufwand (Zeitbedarf) verursachen. Die Möglichkeit, die Dokumentation neu digital bereitzustellen, erfordert unter Umstän- den neue (digitale) Marktüberwachungsverfahren, welche durch die Kontrollorgane ein- zurichten sind, um sicherzustellen, dass auch digitale Dokumente kontrolliert werden können. Dieser Mehraufwand kann mit den bestehenden personellen und finanziellen Ressour- cen aufgefangen werden.
6/15
2.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der MaschV wird durch die Marktüberwachung sichergestellt. Die Marktüberwachung betreffend Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 29 PrSV. Entsprechend ist eine Ver- einfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel nicht in der MaschV regelbar, son- dern in der PrSV.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress Der Ingress verweist auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11).
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Absatz 1 beschreibt als Gegenstand der MaschV die Sicherheits- und Gesundheits- schutzanforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen sowie deren Inverkehrbringen, die Bereit- stellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme sowie die Marktüberwachung. Der Ab- satz präzisiert den Zusammenhang mit der EU-Maschinenverordnung. Es handelt sich dabei nicht um einen globalen Verweis auf die EU-Maschinenverordnung, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die schweizerische MaschV im Sinne der EU-Maschinenver- ordnung auszulegen ist. Mit dem Verweis in Absatz 2 auf die EU-Maschinenverordnung wird der Geltungsbe- reich der schweizerischen MaschV definiert, damit er mit demjenigen der EU-Maschi- nenverordnung übereinstimmt.
Art. 2 Begriffe Artikel 2 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-Maschinenverordnung. Es gilt der Vorbehalt, dass in der schweizerischen MaschV gemäss Anhang 1 gewisse Begriffe anders lauten als diejenigen, welche in der EU verwendet werden. Eine Ta- belle im Anhang der schweizerischen MaschV gibt Aufschluss über die entsprechen- den schweizerischen Begriffe.
Art. 3 Anwendbares Recht In Artikel 3 ist die Anwendbarkeit der Tabelle im Anhang 2 mit den Entsprechungen des anwendbaren Rechts der EU und der Schweiz geregelt. Artikel 5 Absatz 3 MaschV verweist auf Artikel 20 Absatz 9 der EU-Maschinenverordnung. In diesem Artikel wird weiter auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicher- heit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommuni- kationstechnik [Rechtsakt der Cybersicherheit] verwiesen. Bei Maschinen und dazuge- hörigen Produkten, die im Rahmen eines gemäss dem Rechtsakt der Cybersicherheit angenommenen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung zertifiziert wurden oder für die eine Konformitätserklärung erteilt wurde, wird davon ausgegangen, dass sie den 7/15
in Anhang III Abschnitten 1.1.9 und 1.2.1 aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Maschinenverordnung entsprechen. Diese Anforderungen werden mittels der Revision der MaschV in der Schweiz übernommen. Sie beziehen sich auf den Schutz gegen Korrumpierung und die Sicherheit und Zuver- lässigkeit von Steuerungssystemen. Die Vermutungswirkung gilt, soweit diese Anfor- derungen durch das Cybersicherheitszertifikat oder die Konformitätsbescheinigung oder -erklärung oder Teile davon abgedeckt sind. In der Schweiz gibt es keine entspre- chenden Cybersicherheitszertifikate, die Vermutungswirkung soll jedoch über die MaschV auch für die Schweiz gelten.
Art. 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme Der Geltungsbereich des PrSG wird in Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt, indem der allgemeine Grundsatz zum Inverkehrbringen von Produkten aus Artikel 3 Absatz 1 PrSG übernommen wird. Die zu schützenden Rechtsgüter gemäss Artikel 3 Absatz 1 PrSG sind die Verwenderinnen und Verwender von Produkten sowie Dritte. In der MaschV umfassen die Rechtsgüter jedoch neben den Menschen auch Haustiere, Sa- chen und die Umwelt, sofern in der EU-Maschinenverordnung spezifische Umweltvor- schriften bestehen. Im Gegensatz zur EU-Maschinenverordnung wird in der MaschV nicht von «Personen», sondern von «Menschen» gesprochen. Dabei ist jedoch in der EU wie in der Schweiz dasselbe gemeint. Damit wird klargestellt, dass keine juristi- schen Personen gemeint sind. Unter Absatz 1 Buchstabe b wird in Bezug auf die Anforderungen an das Inverkehr- bringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Maschinen, da- zugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen auf die Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1, 8 und 25 Absätze 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis XI der EU-Maschinenver- ordnung verwiesen. Die EU-Kommission hat die Möglichkeit, mittels Durchführungs- rechtsakten die Anhänge I (Liste der Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten) und II (nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile) in der EU-Maschi- nenverordnung zu ändern. Bei einer Änderung der entsprechenden Anhänge gilt Artikel
11 (Änderungen der EU-Maschinenverordnung) der MaschV.
Für Maschinen, die mit Funkteilen ausgestattet sind, sind die entsprechenden Bestim- mungen der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) und der Verordnung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV; SR 784.101.21) anwendbar. Diese Funk- anlagen müssen u.a. Cybersicherheitsanforderungen einhalten (vgl. insbesondere Ar- tikel 7 Absatz 3 Bestimmung d FAV in Verbindung mit Anhang 1 VFAV). Die entspre- chenden Bestimmungen auf europäischer Ebene finden sich in der delegierten Verord- nung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtli- nie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die An- wendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird. Für diese Funkanlagen ist die Kontrolle durch das BAKOM vorbehalten.
Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung für Maschinen und dazugehörige Produkte Zur Einstufung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts wird in Absatz 1 und 2 auf Anhang I, Teil A und Teil B der EU-Maschinenverordnung verwiesen. Für Maschinen oder dazugehörige Produkte, welche unter eine Kategorie von Maschinen 8/15
und dazugehörige Produkte in Anhang I Teil A der EU-Maschinenverordnung fallen, muss zur Konformitätsbewertung zwingend eine externe Konformitätsbewertungsstelle beigezogen werden. Fällt die Maschine oder das dazugehörige Produkt in eine Kate- gorie in Anhang I, Teil B der EU-Maschinenverordnung, muss eine Konformitätsbewer- tungsstelle nur dann beigezogen werden, wenn die Maschine oder das dazugehörige Produkt nicht nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen herge- stellt wurde. Maschinen oder dazugehörige Produkte, welche nicht unter die Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Anhang I Teil A oder Teil B fallen, bedürfen keiner Konformitätsbewertungsstelle. In der bisherigen EU-Maschinenrichtli- nie wurde nur zwischen den Kategorien von Maschinen unterschieden, welche eine Konformitätsbewertungsstelle benötigten, sofern keine harmonisierte Norm angewen- det wurde, und den Maschinen, welche nicht vom entsprechenden Anhang erfasst wur- den. Die EU-Kommission hat neu die Möglichkeit, mittels Durchführungsrechtsakten, Anhang I in der EU-Maschinenverordnung zu ändern. Bei einer Änderung des entspre- chenden Anhangs gilt Artikel 11 (Änderung der EU-Maschinenverordnung) der MaschV. Für die Konformitätsbewertung von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvoll- ständigen Maschinen wird in Absatz 3 auf die entsprechenden Regelungen der EU- Maschinenverordnung verwiesen. In Absatz 4 wird der Vorbehalt bezüglich des CE-Kennzeichens festgehalten. Das CE- Kennzeichen ist ein Zeichen der EU, mit dessen Anbringung der Hersteller eigenver- antwortlich erklärt, dass das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen der EU zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz er- füllt. Im Schweizer Recht darf dieses Zeichen deshalb nicht verlangt werden. Ein kor- rekt nach EU-Recht angebrachtes CE-Kennzeichen ist in der Schweiz jedoch zulässig. Artikel 24 der EU-Maschinenverordnung enthält Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens sowie anderer Angaben (wie z.B. die Angabe der Kennnummer der notifizierten Stelle). Aufgrund des Vorbehalts bezüglich der CE- Kennzeichnung sind somit Artikel 24 Absätze 1, 2 und 5 der EU-Maschinenverordnung nicht anwendbar. Mittels Verweises werden Artikel 24 Absatz 3 und 4 jedoch wieder für anwendbar erklärt.
Art. 6 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden Die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen werden in Absatz 1 festge- legt. In Absatz 2 wird auf die Artikel der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweize- rische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewer- tungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverord- nung, AkkBV; SR 946.512) verwiesen. Darin werden das Verfahren der Bezeichnung sowie die Nachkontrolle, die Suspendierung und der Widerruf der Bezeichnung gere- gelt. Zusätzlich werden auch die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen sowie die Suspendierung und der Entzug von Konformitätsbescheinigungen festgelegt.
Art. 7 Pflichten der Wirtschaftsakteure Die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure werden detailliert geregelt. Dazu wird auf die entsprechenden Artikel der EU-Maschinenverordnung verwiesen, welche die Pflichten der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Importeure und der Händler festle- gen (wie z.B. die Ausbewahrungspflicht von technischen Unterlagen). Im Artikel wird
9/15
zudem festgelegt, in welchen Fällen ein Importeur oder Händler die Pflichten des Her- stellers zu erfüllen hat und in welchen Fällen eine natürliche oder juristische Person aufgrund einer wesentlichen Änderung der Maschine oder des dazugehörigen Pro- dukts die Pflichten des Herstellers zu erfüllen hat. Er regelt ausserdem die Pflichten in Bezug auf die Identifizierung der Wirtschaftsakteure.
Art. 8 Bezeichnung technischer Normen und Übernahme gemeinsamer Spezifikatio- nen Dieser Artikel verweist auf Artikel 6 des PrSG. Technische Normen sind nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisa- tionen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstel- lung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen. Gemeinsame Spezifikationen sind von der EU-Kommission erlassene Durchführungserlasse in Er- mangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen. Verwendet ein Herstel- ler für bestimmte Aspekte seines Produkts eine technische Norm oder gemeinsame Spezifikation nach Artikel 6 PrSG, so muss er nur beweisen, dass er diese technische Norm oder gemeinsame Spezifikation angewendet hat. Die Konformität seines Pro- dukts wird in diesem Fall für den von der Norm oder der gemeinsamen Spezifikation abgedeckten Bereich vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Marktüberwachungsbe- hörde im Rahmen einer Kontrolle den Gegenbeweis zu erbringen hat. In Artikel 8 wird explizit festgelegt, dass das SECO für die Veröffentlichung der betreffenden Normen zuständig ist.
Art. 9 Marktüberwachung In den Artikeln 43 ff. der EU-Maschinenverordnung werden Kriterien für die Marktüber- wachung von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen durch die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Schweiz verfügt mit den Artikeln 19 bis 29 PrSV über ein mit der EU äquivalentes Marktüberwachungssystem.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die MaschV vom 2. April 2008 wird aufgehoben.
Art. 11 Änderungen der EU-Maschinenverordnung In der neuen EU-Maschinenverordnung erhält die EU-Kommission die Kompetenz, mit- tels delegierter Rechtsakte Anhang I (Liste der Kategorien von Maschinen oder dazu- gehörigen Produkten) und Anhang II (nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile) zu ändern. Die Verweise auf die EU-Maschinenverordnung sind jeweils statischer Na- tur. Dies bedeutet, dass auf eine bestimmte Fassung der EU-Maschinenverordnung verwiesen wird (in Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 MaschV enthalten). Sollte ein Artikel oder ein Anhang der EU-Maschinenverordnung, auf welcher in der MaschV verwiesen wird, geändert werden, gilt dieser nicht automatisch in der Schweiz. Das Eidgenössi- sche Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF erhält jedoch die Kom- petenz, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-Maschinenverordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 MaschV anzupassen und somit die geänderte Fas- sung auch in der Schweiz für anwendbar zu erklären.
10/15
Art. 12 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen aus Artikel 52 der EU-Maschinenverordnung werden übernommen. Gemäss Absatz 1 werden die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten, die nach bisherigem Recht konform sind und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, nicht behindert. Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausge- stellt wurden, bleiben gemäss Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf gültig.
Art. 13 Inkrafttreten Die revidierte MaschV soll am 20. Januar 2027 in Kraft treten. Damit erfolgt das Inkraft- treten gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der EU-Maschinenverordnung in den EU-Mit- gliedsstaaten.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Wie bereits in Ziffer 2.2 dargelegt, sind für den Bund gewisse zusätzliche Kosten und Arbeitsaufwand zu erwarten, beispielsweise für die Ausbildung der Fachpersonen der Kontrollstellen und gegebenenfalls für die Einführung eines neuen digitalen Marktüber- wachungsverfahrens. Dieser Anpassungsaufwand kann mit den bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen aufgefangen werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Totalrevision der schweizerischen MaschV hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Der Vollzug der MaschV befindet sich nicht in der Zuständigkeit der Kantone oder der Gemeinden.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Maschinenbereich ist die EU die wichtigste Handelspartnerin für die Schweizer In- dustrie. 2024 betrug das Volumen der Schweizer Exporte in die EU rund CHF 10.4 Milliarden (rund 50% der gesamten Schweizer Maschinenexporte)2. Dank dem MRA werden die Zertifizierungen der schweizerischen Konformitätsbewer- tungsstellen in der EU anerkannt, so dass Exportunternehmen statt zwei Zertifizierun- gen nur eine Zertifizierung einholen müssen, die sowohl in der Schweiz als auch in der EU gilt. Darüber hinaus können die den Wirtschaftsakteuren durch die EU-Gesetzge- bung zugewiesenen Aufgaben von in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren ausgeführt werden. Schweizer Hersteller müssen keine Vereinbarung mit einem Wirt- schaftsakteur in der EU abschliessen und ihre Produkte mit den Kontaktdaten dieses
2 Gemäss Swiss-Impex (Swiss-Impex - Startseite).
11/15
Wirtschaftsakteurs kennzeichnen, um ihre Produkte dort zu vermarkten. Dies alles er- möglicht den Schweizer Exporteuren substanzielle Einsparungen und stärkt ihre Kon- kurrenzfähigkeit im EU-Raum. Da die exportierenden Unternehmen im Falle einer Nichtaktualisierung des MRA für den Export ohnehin die Pflichten der EU erfüllen müs- sen, würden die in den nächsten Absätzen umschriebenen Kosten der Revision der MaschV auch im Falle des Verzichts auf eine Revision für viele Unternehmen dazu- kommen (zusätzlich zu den negativen Auswirkungen der fehlenden Aktualisierung des MRA). Zu den Kosten, welche für Unternehmen entstehen können, gehören vor allem Kosten aufgrund neuer oder angepasster grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsschutz- anforderungen, der Beachtung neuer Sicherheitsbauteile und der Anpassungen in den Konformitätsbewertungsverfahren, insbesondere der Pflicht, in sechs Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zwingend eine externe Konformitätsbewer- tungsstelle beizuziehen. In den sechs Produktekategorien, für welche neu eine externe Konformitätsbewertungsstelle beizuziehen ist, ist mit Kosten zwischen CHF 5'300 und CHF 50'000 pro Unternehmen für bestimmte Maschinentypen zu rechnen. Weiter ist mit Kosten aufgrund der Anpassung und Befolgung der neuen Anforderungen zu rech- nen (z.B. aufgrund einer Konstruktionsänderung der Maschine, einer Anpassung der internen Prozesse, von Anpassungen der Dokumente oder Kosten für die Anpassung der Risikobewertung einer Maschine). Es ist ebenfalls mit einem gewissen Schulungs- bedarf des Personals zu rechnen, was zu Mehrkosten führen wird. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zwischen dem derzeit geltenden Recht und der neuen EU-Verordnung ändern sich nicht grundlegend. Obwohl die Kategorien von Maschinen, die einer Konformitätsbewertung unterliegen, neu definiert wurden, hat sich der Anteil von Maschinen und Maschinenkomponenten, die einer Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle unterliegen, nicht wesentlich erhöht, und die Module für die Konformitätsbewertung bleiben im Prin- zip gleich. Zudem wurden die Rollen der verschiedenen Wirtschaftsakteure geklärt. Die EU-Verordnung verlangt insbesondere die Anwesenheit eines Wirtschaftsakteurs in der EU (Importeur oder Bevollmächtigter), wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, sowie die Angabe der Kontaktdaten dieses Wirtschaftsakteurs auf dem Produkt. Im Allgemeinen führt die Verbesserung der grundlegenden Sicherheits- und Gesund- heitsanforderungen zu Einsparungen, da weniger Unfälle und damit weniger Fehlzeiten der Arbeitnehmer und somit weniger Produktivitätsverluste auftreten. Mit der revidierten MaschV erhalten die Hersteller die Möglichkeit, die Dokumentation zu einer Maschine, zu einem dazugehörigen Produkt oder zu einer unvollständigen Maschine digital zur Verfügung zu stellen. Sollte sich ein Unternehmen hierfür entschei- den, ist mit einmaligen Kosten von ca. CHF 3'900 für den Kauf und die Einrichtung eines Servers sowie die Anpassung der Dateien zu rechnen. Über die Einführung hin- aus muss die Datenbank gepflegt werden, die Serverkapazitäten sichergestellt werden sowie eine Aufrechterhaltung der Links und Aktualisierung der Informationen garantiert sein. Dabei ist mit Kosten von ca. CHF 6'500 pro Unternehmen und Jahr zu rechnen. Gleichzeitig können mit einer Digitalisierung der Dokumente auch Druckkosten gespart werden, welche auf eine längere Dauer die Kosten für die Implementierung und Pflege der Datenbank übersteigen. Es ist von Einsparungen in der Höhe von CHF 96'000 bis CHF 401'700 pro Unternehmen und Jahr zu rechnen. Die quantifizierbaren, einmaligen direkten Kosten belaufen sich schätzungsweise auf ca. CHF 5'928'000 sowie die quantifizierbaren, wiederkehrenden jährlichen direkten Kosten auf ca. CHF 9'880'000. Es handelt sich dabei um die schätzbaren
12/15
durchschnittlichen Kosten für die Maschinenindustrie in der Schweiz. Es ist anzumer- ken, dass nicht sämtliche möglichen Kosten geschätzt werden können. Die Mehrkosten betreffen überwiegend Unternehmen, welche nur für die Schweiz pro- duzieren. Denn Unternehmen, die in die EU exportieren, müssen ohnehin die Anforde- rungen der EU-Maschinenverordnung erfüllen und die damit verbundenen Kosten tra- gen, sogenannte Sowieso-Kosten. Von den neuen Vorschriften sind Unternehmen je- der Grösse betroffen, auch KMU. Durch die Vermeidung von Abweichungen von den EU-Bestimmungen können sogar Einsparungen erzielt werden. Unternehmen, die in die EU exportieren, müssen nicht unterschiedliche Anforderungen und Bestimmungen berücksichtigen, je nachdem, ob sie eine Maschine in die EU exportieren oder in der Schweiz in Verkehr bringen, zur Verfügung stellen oder in Betrieb nehmen. Die EU-Maschinenverordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevoll- mächtigte, Importeure und Händler) und unterscheidet daher nicht zwischen Grossun- ternehmen und KMU. Die gleichwertige Übernahme der EU-Maschinenverordnung in die MaschV mittels Verweistechnik lässt keine Erleichterungen für KMUs zu. Es ist auch nicht möglich, in anderen Bereichen der Produktesicherheit Unternehmen zu ent- lasten.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Revision der MaschV führt zu weniger Unfällen von Verwenderinnen und Verwen- dern, weil die Sicherheit von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständi- gen Maschinen verbessert wird. Weniger Unfälle bedeutet auch, dass die Gesundheits- kosten gesenkt werden. Insbesondere die Pflicht zum zwingenden Beizug einer exter- nen Konformitätsbewertungsstelle in sechs Kategorien von Maschinen oder dazuge- hörigen Produkten trägt zur verbesserten Sicherheit von Maschinen und dazugehöri- gen Produkten bei. Die Möglichkeit, digitale Dokumente bereitzustellen, wie z.B. auch der Betriebsanlei- tung, verbessern für die Verwenderinnen und Verwender die Verfügbarkeit. Weiter sind digitale Unterlagen einfacher zu archivieren und zu einem späteren Zeitpunkt leichter wieder auffindbar.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Möglichkeit der Einführung der digitalen Dokumentation führt zu einem geringeren Papierverbrauch und zu einer damit verbundenen Verringerung des CO2-Fussab- drucks und wirkt sich positiv auf die Umwelt aus.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die MaschV stützt sich unter anderem auf Artikel 4 des PrSG, welcher den Bundesrat ermächtigt, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten festzulegen. Im Be- reich der Maschinen wird dies mittels der Revision der MaschV erreicht. Das PrSG stützt sich wiederum auf folgende Artikel der Bundesverfassung vom 18. Ap- ril 1999 (BV; SR 101): 13/15
• Artikel 95 Absatz 1 BV, welcher dem Bund die Kompetenz einräumt, Vorschrif- ten über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten zu erlassen; • Artikel 97 Absatz 1 BV, welcher dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnah- men zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen; • Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a BV, welcher dem Bund die Kompetenz ein- räumt, Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen, und • Artikel 118 BV, welcher den Bund unter anderem ermächtigt, Vorschriften im Umgang mit Gegenständen zu erlassen, welche die Gesundheit gefährden kön- nen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Revision steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere gegenüber der EU. Das MRA basiert auf der Gleichwertigkeit der Rechts- vorschriften der Schweiz und der EU. Bei jeder wesentlichen Revision der technischen Rechtsvorschriften in einem vom Abkommen erfassten Bereich muss das MRA aktua- lisiert werden, um der Schweizer Industrie einen erleichterten Zugang zum EU-Binnen- markt zu gewährleisten. Eine gleichwertige Gesetzgebung – die mit der vorliegenden Revision angestrebt wird – ist daher eine Voraussetzung für die Aktualisierung des MRA. Das Kapitel über Maschinen im MRA sollte bis zum 20. Januar 2027, dem Datum des Inkrafttretens der EU-Maschinenverordnung in der EU, aktualisiert werden. Die Schweiz und die EU arbeiten im Rahmen der von ihnen im Juni 2025 unterzeich- neten gemeinsamen Erklärung zusammen, um das reibungslose Funktionieren der be- stehenden Abkommen, insbesondere des MRA, bis zum Inkrafttreten des Schweiz-EU- Pakets sicherzustellen. Das WBF wird gemeinsam mit den betroffenen Kreisen prüfen, welche Folgen eine Nichtaktualisierung des Abkommens bis zum oben genannten Ter- min hätte und wie gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden könnte.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich- tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus- gabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
Gemäss Artikel 8 MaschV ist das SECO für die Bezeichnung technischer Normen zu- ständig. Das SECO kann zudem Rechtsakte der EU zur Festlegung von gemeinsamen Spezifikationen nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-Maschinenverordnung für verbindlich erklären. Die Befugnis zur Bezeichnung technischer Normen ist bereits in der beste- henden MaschV erhalten. Mit der neuen Möglichkeit der EU-Kommission, gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, rechtfertigt es sich, dass auch diese vom Bundesrat ge- stützt auf die Grundlage in Art. 6 PrSG erlassen werden können. Die EU-Kommission hat die Kompetenz, (mittels delegierter Rechtsakte) Anhang I der EU-Maschinenverordnung (Liste der Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten) sowie Anhang II der EU-Maschinenverordnung (nicht erschöpfende Liste
14/15
der Sicherheitsbauteile) anzupassen. Da die schweizerische MaschV auf die beiden Anhänge verweist, soll das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, wie in der PSAV und der GaGV die Kompetenz erhalten, durch Be- richtigung des Datums/der Fundstelle der in der Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 der MaschV die Änderung in der Schweiz für anwendbar erklären.
5.5 Datenschutz
Im Rahmen der Marktüberwachung der Maschinen werden Daten von juristischen Per- sonen bearbeitet. Da diese durch die Artikel 19 bis 29 PrSV geregelt ist, hat die Revi- sion der MaschV keine Auswirkungen auf den Datenschutz.
15/15