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Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL

Bern, 27. August 2025

Verordnung über die Umsetzung von Solida- ritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangel- lage

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 19. März 2024 hat der Vorsteher des UVEK im Auftrag des Bundesrats ein Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien unterzeichnet (nachstehend «trilaterales Abkommen»). Die- ses trilaterale Abkommen ist Bestandteil des bilateralen Abkommens, welches Deutschland und Italien ebenfalls am 19. März 2024 unterzeichnet haben (nachstehend «bilaterales Abkom- men»). Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen auf die einschlägigen Bestimmun- gen des bilateralen Abkommens verwiesen. Ausserdem behandelt das trilaterale Abkommen einige spezifische Aspekte der Beziehungen zwischen der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien, die einer besonderen Regelung bedürfen. Das Vernehmlassungsverfahren zur Genehmigung des trilateralen Abkommens (Art. 166 Abs. 2 BV) sowie der zur Umsetzung erforderlichen Verpflichtungskredite (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) lief vom 15. Mai bis zum 17. Juni 2024. Das trilaterale Abkommen und die zwei Bundesbeschlüsse zu den Verpflichtungs- krediten wurden in der Frühlingssession durch das Parlament genehmigt. Da das trilaterale Abkommen rechtsetzende Bestimmungen enthält, ist es dem fakultativen Referendum unter- stellt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV), dessen Frist am 30 Juni 2025 abläuft. Das trilaterale Abkommen tritt jedoch erst in Kraft, sobald es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Italien hat dies bislang noch nicht getan, und der Zeitpunkt einer möglichen Ratifikation ist der- zeit nicht bekannt.

Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversor- gung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, in einer schweren Mangellage, nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität ange- fragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Die innerstaatli- che Umsetzung des trilateralen Abkommens soll mittels einer Verordnung erfolgen. Im Unter- schied zu Deutschland und Italien besteht in der Schweiz kein Gasversorgungsgesetz, welches die Grundlage für die Umsetzung des trilateralen Abkommens bieten könnte.

Die Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung sieht in Artikel 1 vor, die öffentliche Aufgabe der operativen Umsetzung des trilateralen Abkommens gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c des Landesversorgungs- gesetzes LVG1 an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (nachstehend «Swiss- gas») zu übertragen. Die Übertragung ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der feh- lenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsver- antwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Die Swissgas ist für die Aufgabe ge- eignet, da sie langjährige Erfahrungen im Netzbetrieb und den zugehörigen Transportaktivitä- ten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der für die Schweiz bestimmten Kapazitäten der Transit- gasleitung. Es gibt keine vergleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas übernehmen könnte.

Die Umsetzungsverordnung ergänzt die Verordnung über die Vorbereitung der Solidaritäts- massnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage2. Diese Vorbereitungsverordnung regelt die Vorbereitungsmassnahmen für einen Solidaritätsfall, wie auch die Umsetzung des Ersuchens der ausländischen Vertragsstaaten an die Schweiz. Mit dem vorliegenden Entwurf der Umsetzungsverordnung wird nun das Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt. Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen sind gemäss dem bilate- ralen Abkommen erst nach Ausschöpfung sämtlicher innerstaatlichen Massnahmen – somit in

einer schweren Mangellage – möglich. Erst zu diesem Zeitpunkt sind gestützt auf Art. 31 und 32 LVG-Interventionsmassnahmen möglich. Ersuchen der Schweiz um solidarische Gasliefe- rung werden in dieser Verordnung geregelt, welche jedoch erst und ausschliesslich in einer drohenden schweren Mangellage in Kraft treten soll.

1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage entspricht dem Ziel 25 der Legislaturplanung 2023–2027, wonach die Schweiz die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicherzustellen und den Ausbau der inländi- schen Produktion von erneuerbaren Energien zu fördern hat. Sie wurde nicht in die Finanzpla- nung des Bundes aufgenommen. Die Vorlage steht im Einklang mit der Energiestrategie des Bundesrates, welche insbesondere die Beibehaltung der hohen Energieversorgungssicherheit der Schweiz zum Ziel hat.

2 Inhalte der Solidaritätsabkommen

Das bilaterale Abkommen stützt sich auf Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maß- nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung3 (im Folgenden «SoS-Verordnung») in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Solidaritätsabkommen geltenden Fassung. Das bilaterale Abkommen enthält die folgenden relevanten Bestimmungen, die zum Teil auf die SoS-Verordnung verweisen:

  • Solidaritätsmassnahmen sind das letzte Mittel, um in einem Notfall die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Beim Notfall handelt es sich um die dritte Krisenstufe nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c der SoS- Verordnung; die erste Krisenstufe ist die Frühwarnung, die zweite Stufe der Alarm. Alle Massnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs von nicht geschützten Kundin- nen und Kunden und zur Erhöhung des Angebots müssen innerstaatlich umgesetzt worden sein, bevor um Solidarität ersucht werden kann (Art. 1 Abs. 1 des bilateralen Abkommens).

  • Die Definition der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden nach Artikel

1 Absatz 1 des bilateralen Abkommens basiert auf Artikel 2, Nummer 6 i. V. m.

Erwägungsgrund 24 der SoS-Verordnung. Dazu gehören Haushalte, Krankenhäu- ser und Notdienste. Die Definition des Begriffs „durch Solidarität geschützte Kun- den“ ist (gemäss Erwägungsgrund 24) primär auf Privathaushalte beschränkt, kann jedoch unter besonderen Voraussetzungen auf bestimmte grundlegende soziale Dienste (des Gesundheitswesens, der grundlegenden sozialen Versorgung, sowie Not- und Sicherheitsdienste) und Fernwärmeanlagen ausgedehnt werden. - In erster Linie können "freiwillige Solidaritätsmassnahmen" angefragt werden (Art.

4 des bilateralen Abkommens). Die Vertragspartei, die auf ein Ersuchen reagiert,

fordert die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet auf, auf freiwilliger und vertragli- cher Basis Gasmengen zur Bewältigung der Versorgungskrise im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung zu stellen.

  • Wenn die bereitgestellten Gasmengen nicht ausreichen, um den Gasbedarf der durch die Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden zu decken, können in ei- nem zweiten Schritt auch "verpflichtende Solidaritätsmassnahmen" angefragt wer- den (Art. 5 des bilateralen Abkommens). In diesem Fall ergreift die Vertragspartei, die auf das Ersuchen reagiert, hoheitliche Massnahmen auf der Angebots- und Nachfrageseite, um zusätzliche Gasmengen bereitstellen zu können.

  • Ein Solidaritätsersuchen gilt nur für den folgenden Gastag und muss täglich neu gestellt werden (Art. 3 Abs. 6 des bilateralen Abkommens). Solidaritätsersuchen müssen bestimmte Angaben enthalten (u.a. die gewünschte Gasmenge), innerhalb

3 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. L 280, 28.10.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173, 30.6.2022, S. 17.

kürzester Zeit formuliert und beantwortet werden (Art. 3 des bilateralen Abkom- mens).

  • Für freiwillige Solidaritätsmassnahmen gemäss Artikel 4 des bilateralen Abkom- mens erhalten die Marktteilnehmer eine vertraglich festgelegte Vergütung. Wenn eine Drittpartei (für die Schweiz die Swissgas) mit dem Vertragsabschluss beauf- tragt wurde, muss die ersuchende Vertragspartei eine staatliche Garantie zur De- ckung der Forderungen der Marktteilnehmer der leistenden Vertragspartei gewähr- leisten (Art. 3 Abs. 4 Nr. 9 des bilateralen Abkommens).

  • Im Falle der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als geschlossen, sobald das Solidaritätsangebot angenommen wurde (Art. 5 Abs. 10 des bilateralen Abkommens). Es sind Entschädigungen für die verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu leisten. Die Entschädigungen bein- halten den Gaspreis, die Transportkosten und mögliche Schäden der betroffenen Wirtschaftssektoren (Art. 8 des bilateralen Abkommen).

Die relevanten Bestimmungen des bilateralen Abkommens gelten durch das trilaterale Abkom- men sinngemäss auch für Solidaritätsmassnahmen mit der Schweiz, ohne dass dies eine di- rekte Übernahme des Rechts der Europäischen Union (EU) bedeutet, auf das im bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Italien Bezug genommen wird. Zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Solidaritätsabkommen existiert kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Gasversorgung.

Der Schweiz wird das Recht eingeräumt, im Notfall ein Solidaritätsersuchen an Deutschland und Italien zu richten, wie es in den Bestimmungen des bilateralen Abkommens vorgesehen ist. Im Gegenzug können Deutschland und Italien ihre Solidaritätsersuchen auch an die Schweiz richten. In den Beziehungen mit der Schweiz und den beiden anderen Vertragspar- teien sind besondere Regelungen erforderlich. Die folgenden Bestimmungen des trilateralen Abkommens sind hervorzuheben:

  • Auf Schweizer Seite ist das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) die für die Umsetzung des Abkommens zuständige Behörde (Art. 2 des trilateralen Abkommens).

  • Da die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien grosse Mengen umfassen und somit grosse Kapazitäten auf dem schweizerischen Teil der Transit- pipeline beanspruchen können, sind für die schweizerische Versorgung spezielle Schutzmechanismen vorgesehen. Die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutsch- land und Italien dürfen die Versorgung der durch die Solidarität geschützten Kun- dinnen und Kunden auf Schweizer Gebiet nicht beeinträchtigen. Ist dies der Fall, müssen die zuständigen Behörden der drei Vertragsstaaten entsprechende Mass- nahmen ergreifen (Art. 8 und 9 des trilateralen Abkommens).

  • Die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz werden gleich behandelt wie diejenigen in Deutschland und Italien, sofern die schweizeri- sche Definition mit der Definition in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 13 der SoS-Ver- ordnung vereinbar ist (Art. 7 des trilateralen Abkommens).

  • Die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwen- digen Schritte zu unternehmen, damit ihre jeweiligen Gasnetzbetreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens ein operatives Abkom- men zur Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen abschliessen (Art. 10 des trilate- ralen Abkommens).

  • Eine Schiedsklausel sieht vor, dass in den Beziehungen mit der Schweiz ein unab- hängiges Schiedsgericht als Streitbeilegungsinstanz eintritt (Art. 11 des trilateralen Abkommens).

  • Das trilaterale Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 13 des trilateralen Abkommens), da es Teil der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz ist (Art. 7 und 8 Abs. 2 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der

Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet4). - Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitglied- staaten gemäss der SoS-Verordnung bleiben vorbehalten (Art. 1 des trilateralen Ab- kommens).

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die im bilateralen und trilateralen Abkommen festgelegten Massnahmen entsprechen jenen, die in der EU vorgesehen sind. Mit den Solidaritätsmassnahmen soll die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden, wie Haushalte, Spitäler und Notdienste, si- chergestellt werden. Ein Solidaritätsersuchen muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Wenn um Solidarität er- sucht wird, führt bzw. führen daher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten mit dem güns- tigsten Angebot entsprechende Solidaritätsmassnahmen durch, bis die Nachfrage der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden des ersuchenden Staats gedeckt ist.

Im Ingress des trilateralen Abkommens sind die wichtigsten Rechtsakte der EU im Bereich der Gasversorgung aufgeführt. Allfällige Verweise auf EU-Recht, die auch für die Schweiz relevant sind, können sich dadurch ergeben, dass das trilaterale Abkommen integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens ist und das bilaterale Abkommen Bezug auf EU-Recht nimmt. Dabei handelt es sich um eine statische Verweisung mit Angabe der Fundstelle der betreffenden Rechtstexte. Solche Verweise haben nur eine begrenzte Wirkung, da die zentralen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detailliert und umfassend in den Abkommen geregelt sind, ins- besondere was die finanziellen Verpflichtungen betrifft. Das EU-Recht könnte bei der Ausle- gung des trilateralen Abkommens bis zu einem gewissen Grad eine Rolle spielen, da das Ab- kommen auf einem Konzept des EU-Rechts beruht. Das trilaterale Abkommen sieht in einigen Punkten eine Sonderregelung für die Schweiz vor. Dies ist insbesondere der Fall bei der Fest- legung des zu berücksichtigenden Gaspreises.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Die Inhalte des bilateralen und des trilateralen Abkommens werden in dieser Vernehmlassung nicht behandelt. Zum besseren Verständnis der Funktionsweise des Solidaritätsmechanismus wird in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verordnung auf die jeweiligen Bestim- mungen der beiden Abkommen verwiesen.

Artikel 1

Die Umsetzung des trilateralen Abkommens wird gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG an die Swissgas übertragen. Das bilaterale Abkommen sieht die Möglichkeit vor, dass Dritte anstelle der Vertragsparteien die Solidaritätsmassnahmen bearbeiten können (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 16 des bilateralen Abkommens). Die Übertragung an die Swissgas ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirt- schaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Ein solcher Marktgebietsverantwortlicher würde mit der Einführung des Gasversorgungsgeset- zes geschaffen.

Im Rahmen der Umsetzung des Abkommens werden der Swissgas rein operative Aufgaben übertragen. Mittels Weisungen werden die Pflichten der Swissgas weiter präzisiert, insbeson- dere hinsichtlich der Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung und Auskunft. Die rechtmäs- sige Umsetzung des trilateralen Abkommens und die Einhaltung der Pflichten werden im Rah- men der bestehenden Strukturen der Wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig über-

4 SR 0.631.112.514

prüft. Die regulatorischen Zuständigkeiten im Solidaritätsfall verbleiben beim Bund, insbeson- dere für die Festlegung hoheitlicher Massnahmen (die Umschaltung von Zweistoffanlagen, die Verbrauchsbeschränkungen und -verbote von Gas und Kontingentierung von Gas).

Artikel 2

Solidaritätsmassnahmen können nur zugunsten der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden ersucht werden. Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten alle Gaskundinnen und -kunden, welche in Art. 2 der Verordnung über Vorbereitung-von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage5 aufgeführt sind.

Artikel 3

Artikel 3 des bilateralen Abkommens legt den Prozess zum Ersuchen von Solidaritätsmass- nahmen fest. Gemäss Absatz 4 muss ein Solidaritätsersuchen mindestens folgende Angaben beinhalten:

a) Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, b) Kontaktdaten des verantwortlichen Transportnetzbetreiber (Fernleitungsnetzbetrei- bers) der ersuchenden Vertragspartei, c) Kontaktdaten des für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten, d) Liefertag, e) Gasmenge in Kilowattstunden pro Tag (kWh/T) f) Lieferpunkt g) Die Zusicherung, dass die Voraussetzungen für ein Solidaritätsersuchen erfüllt sind.

Gemäss Artikel 2 des trilateralen Abkommens sowie Artikel 3 Absatz 2 des bilateralen Abkom- mens ist das BWL für die Vorbereitung und Einreichung des Ersuchens um Solidaritätsmass- nahmen zuständig. Die zu ersuchende Gasmenge wird durch den Delegierten festgelegt. Er tut dies gestützt auf das Erdgasmonitoring der Wirtschaftlichen Landesversorgung. Basierend auf Artikel 3 Absatz 1 des bilateralen Abkommens sind die Voraussetzungen für ein Solidari- tätsersuchen erfüllt, falls trotz totalen Verzichts auf Gas durch die ungeschützten Kunden und Kundinnen die Gasversorgung für die geschützten Kundinnen und Kunden nicht sichergestellt werden kann.

Nach Eingang des Solidaritätsersuchens prüfen die deutschen und italienischen Behörden das Ersuchen auf Fehler oder Unvollständigkeiten und bestätigen innerhalb einer halben Stunde den Eingang des Ersuchens. Anschliessend führen sie unverzüglich Solidaritätsmassnahmen durch, um ein oder mehrere Angebote an die Schweiz zu machen.

Artikel 4

Nachdem die deutschen und italienischen Behörden das Ersuchen bestätigt haben, erteilt der oder die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung im Auftrag des Bundesrates der Swissgas den Auftrag, die benötigten Gasmengen zu besorgen. Die Swissgas schliesst dazu direkt mit den Teilnehmern des deutschen und/oder italienischen Marktes Verträge ab. Für den Fall, dass eine Online-Plattform zur Verfügung steht, erfolgt die Annahme der Angebote über diese Plattform. Der oder die Delegierte definiert zuhanden der Swissgas, in welchem Umfang maximal Angebote angenommen werden sollen und was der maximale Preis pro MWh von einem Angebot sein darf. Für den Fall, dass die freiwilligen Angebote angenommen werden, erhält Swissgas eine staatliche Garantie für die Bezahlung der freiwilligen Solidaritätsmass- nahmen. Ein zweiter Finanzierungskredit könnte für die Bezahlung von freiwilligen Solidaritäts- massnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden, falls diese von

5 SR …

Swissgas nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können. Die dafür notwendigen Verpflich- tungskredite sind Gegenstand eigenständiger Bundesbeschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abkommen durch das Parlament genehmigt wurden.

Artikel 5

Wenn alle freiwilligen Angebote angenommen wurden und keine freiwilligen Angebote verfüg- bar sind oder die freiwilligen Angebote nicht ausreichen, um die Versorgung der durch Solida- rität geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen, kann die Schweiz bei Deutschland und Italien um verpflichtende Solidaritätsmassnahmen ersuchen (Art. 5 Abs. 1 des bilateralen Abkommens). Ein verpflichtendes Ersuchen um Solidarität umfasst gemäss Artikel 3 Absatz 4 des bilateralen Abkommens mindestens:

a) Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, b) Kontaktdaten des verantwortlichen Fernleitungsnetzbetreibers der ersuchenden Ver- tragspartei, c) Kontaktdaten des für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten, d) Liefertag, e) Gasmenge in Kilowattstunden pro Tag (kWh/T) f) Lieferpunkt g) Die Zusicherung, dass die Vorgaben für ein Solidaritätsersuchen erfüllt sind.

Die Angebote von Deutschland und Italien werden durch die Wirtschaftlichen Landesversor- gung in Zusammenarbeit mit der Swissgas geprüft. Basierend darauf entscheidet der oder die Delegierte, welche Angebote in welchem Umfang angenommen werden soll. Gemäss Artikel 5 Absatz 10 des bilateralen Abkommens gilt ein Vertrag als zustande gekommen, sobald die Annahmeerklärung der ersuchenden Vertragspartei bei der leistenden Vertragspartei einge- gangen ist. Absatz 11 desselben Artikels hält zudem fest, dass, sofern eine Online-Plattform verfügbar ist, die Annahme der Angebote über diese Plattform zu erfolgen hat.

Artikel 6

Die Swissgas übernimmt die Gasmengen am nächsten Tag nach Vertragsabschluss am ver- einbarten Lieferpunkt, welcher gemäss dem bilateralen Abkommen Artikel 2 Absatz 2 Num- mer 10 der Grenzübergangspunkt zur Schweiz ist. Die Swissgas gibt die Gasmengen an die regionalen Gasnetzbetreiber (Bilanzzonenverantwortlichen) weiter, welche diese über die lo- kalen Gasnetzbetreiber den geschützten Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Alle Akteure, inklusive den Transportnetzbetreiber6, sind verpflichtet, die erforderlichen Transport- kapazitäten diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, damit die Lieferungen möglich sind und die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden sichergestellt werden kann. Die Swissgas verteilt die übernommen Gasmengen basierend auf dem prognostizierten Ange- botsdefizit aus dem Gasmonitoring des Wirtschaftlichen Landesversorgung. Unterschreitet die erhaltene Gasmenge den Bedarf, wird angestrebt, die Zuteilung an die jeweiligen Bilanz- zonen so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmässige Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zwischen den Bilanzzonen gewährleistet ist.

Die Schweiz kann nur um Solidarität anfragen, wenn die ungeschützten Kunden und Kundin- nen durch hoheitliche Massnahmen7 vollständig auf den Gasverbrauch verzichten müssen. Somit dürfen in diesem Fall nur noch geschützte Kundinnen und Kunden Gas verbrauchen. Die Kontrolle und allfällige Sanktionierung sind in den jeweiligen Verordnungen für die hoheit- lichen Massnahmen geregelt.

6 Die Transportnetzbetreiber sind die Eigentümer des Transportnetzes. Das ist in der Schweiz für die Transitgasleitung die Swissgas und die

FluxSwiss Sagl. 7 Verordnete Umschaltung aller Zweistoffanlagen, Verbote und Verwendungsbeschränkungen von Gas und Gas Kontingentierung

Kann die Swissgas ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nicht fristgerecht nachkommen, weil eine inländische Vertragspartei ihre Zahlungen an die Swissgas ihrerseits nicht rechtzeitig leistet, ist Swissgas nicht verpflichtet, gegenüber dem Ausland in Vorleistung zu gehen. Etwaige Strafzahlungen, die Swissgas infolge der verspäteten Zahlung einer Schweizer Vertragspartei entstehen, werden verursachergerecht an die betreffende Schwei- zer Vertragspartei weiterverrechnet. Alternativ könnte der Bundeskredit (1 Milliarde) für die Bezahlung von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden.

Artikel 7

Falls die Schweiz freiwillig um Solidarität ersucht, werden die Kosten für das gelieferte Gas der Swissgas durch den ausländischen Vertragspartner direkt in Rechnung gestellt. Falls die Schweiz um verpflichtende Solidarität ersucht, teilt das BWL der Swissgas die Kosten für die Lieferungen mit. In beiden Fällen leitet die Swissgas die Kosten für die Solidaritätslieferungen verursachergerecht an die regionalen Gasnetzbetreiber weiter. So dass schliesslich die ge- schützten Kundinnen und Kunden möglichst verursachergerecht für die Kosten, welche aus dem Solidaritätsersuchen entstanden sind, aufkommen. Die Kostenweitergabe wird in einem Konzept von Swissgas konkreter geregelt.

Artikel 8

Der oder die Delegierte repräsentiert die wirtschaftliche Landesversorgung in ihrer Gesamtheit (Art. 58 LVG und Art. 2 Abs. 1 VWLV8). Er oder sie leitet die Fachbereiche und das BWL. Deshalb ist er oder sie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Das BWL überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit. Es erlässt die notwendigen Weisungen an Swissgas sowie weitere relevante Stellen der Gasindustrie. Die Weisungen präzisieren die Pflichten, insbesondere zur regelmäs- sigen Berichterstattung und Auskunft.

Die Swissgas, die anderen schweizer Transportnetzbetreiber (anderen kommerziellen Betrei- ber der Transitgasleitung), die regionale Gasnetzbetreiber (Bilanzzonenverantwortlichen), die weiteren Gasnetzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft sind verpflichtet, beim Vollzug dieser Verordnung mitzuwirken.

Artikel 9

Die Verordnung tritt nur dann in Kraft, wenn sich die Schweiz in einer drohenden schweren Mangellage befindet und bei Italien oder Deutschland um solidarische Gaslieferungen ersu- chen muss.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Dem Bund entstehen grundsätzlich nur vorübergehend Kosten. Alle dem Bund entstehenden Kosten werden durch die Schweizer geschützten Gaskonsumentinnen und -konsumenten aus- geglichen. Der Mechanismus des Abkommens macht es aber nötig, dass der Bund in die Zah- lungen involviert ist:

- Stellt die Schweiz das Solidaritätsersuchen in der verpflichtenden Phase, müsste der Bund direkt an den ausländischen Staat zahlen.

8 SR 531.11

- Bei einem Solidaritätsersuchen der Schweiz in der freiwilligen Phase müsste die Swissgas kurzfristig im Ausland Gas kaufen. Sollte die Swissgas nicht über die nö- tige Liquidität verfügen, könnte der Bund die nötigen Mittel mit dem Finanzierungs- kredit vorschiessen.

In beiden Fällen wären Voranschlagskredite nötig. Auf die vorsorgliche Beantragung eines Vor- anschlagskredits wird jedoch verzichtet, da ausser im Notfall keine Gelder fliessen und die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Kredit beansprucht wird. Stattdessen würde der Bun- desrat entsprechende Nachtragskredite erst in der konkreten Situation beantragen. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse dürfte dies in der Regel auf dem dringlichen Weg unter Einbezug der Finanzdelegation erfolgen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete Die Gemeinden sind indirekt betroffen, insbesondere als Eigentümerinnen von Gasversor- gungsbetrieben. Falls die Schweiz um Solidarität anfragen würde, würde das Gas von der Swissgas zum Selbstkostenpreis weiterverkauft. Die Unternehmen der Gaswirtschaft sind zur Mitwirkung verpflichtet.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft

Das trilaterale Abkommen eröffnet die Möglichkeit, in einer schweren Mangellage Solidarität anzufragen, um die geschützten Kundinnen und Kunden zu versorgen. Haushalte und essen- zielle Dienste würden Gas zum Heizen oder für die Weiterführung des Betriebs erhalten. Die Kosten, die durch den Kauf von Gas im Rahmen der Solidaritätsmassnahmen entstehen, wer- den von den Endkundinnen und Kunden getragen, die von diesen Massnahmen profitieren. Der Verrechnungsprozess erfolgt analog zur üblichen Kostenverrechnung der Gasversorger an die Endkundinnen und Endkunden in einer normalen Lage.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Verordnungsentwurf sowie das bilateralen und das trilaterale Abkommen ent- halten keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.

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