Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes
Von der Krankenversicherung entrichtete Taggelder gelten nur dann als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR; SR 220) geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage des Lohnanspruchs ist massgebend für den Zeitpunkt, an dem die Unfall- versicherungsdeckung endet, denn die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Analog zur Krankentaggeldversicherung dürfen Taggelder nach Artikel 16 Absatz 2bis UVG nicht als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 UVG betrachtet werden. In Artikel 7 Absatz 2 UVG ist folglich ein Buchstabe c einzufügen, wonach zur Feststellung des Zeitpunkts, zu dem bei Erlöschen des Lohnanspruchs die Versicherung endet, die gemäss Artikel 16 Absatz 2bis UVG ausbezahl- ten Taggelder in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UVV nicht als Lohn gelten.
Art. 11 Abs. 2 Rückfälle und Spätfolgen
Es ist wichtig, den Zeitpunkt ausdrücklich festzulegen, ab dem Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war, als eingetreten gel- ten. So wird präzisiert, dass Taggelder bezahlt werden, sobald eine Arbeitsunfähigkeit beschei- nigt wird, und dass der Taggeldanspruch voraussetzt, dass die betroffene Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert ist. Wird die betroffene Person später erneut arbeitsunfähig, muss sie auch zu diesem Zeitpunkt versichert sein. Im Übrigen werden dem ausdrücklichen Willen des Motionärs entsprechend Taggelder nach Artikel 16 Absatz 2bis UVG ausschliesslich für Rückfälle im Zusammenhang mit einem Unfall und nicht mit einer Berufskrankheit gewährt. Ebenfalls nicht ausgerichtet werden diese Taggelder, wenn es sich bei der ursprünglichen Ge- sundheitsschädigung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Ab- satz 2 UVG handelt.
Art. 23 Abs. 8bis Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen
Der massgebende Verdienst für die Ausrichtung von Taggeld nach dem neuen Artikel 16 Ab- satz 2bis UVG entspricht demjenigen der allgemeinen Regeln des UVG (Art. 15 UVG). Bei ei- nem Rückfall ist der massgebende Verdienst also der Lohn, den die versicherte Person unmit- telbar vor dem Rückfall bezogen hat. Artikel 23 Absatz 8 UVV sieht vor, dass mindestens ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes mass- gebend ist, ausgenommen bei Rentnerinnen und Rentnern der Sozialversicherung. Eine kürz- lich ergangene Rechtsprechung (8C_176/2025 vom 19. September 2025) hat klargestellt, dass das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens bei Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Erwerbstätigen nach Artikel 23 Absatz 6 UVV, eine Anspruchsvoraussetzung für den Taggeld- anspruch darstellt. Zwischen letzteren Erwerbstätigen und Lernenden wird unterschieden. Auf- grund der oben erwähnten Rechtsprechung haben Lernende, die nicht entlohnt werden, man- gels eines Verdienstausfalls keinen Anspruch auf Taggelder nach UVG. Es ist davon aus- 4/7
zugehen, dass dies auch bei Rückfällen oder Spätfolgen gilt und die betreffenden Lernenden somit keinen Anspruch auf den in Artikel 23 Absatz 6 UVV genannten Prozentanteil haben. Vor diesem Hintergrund wird festgehalten, dass in den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 UVG der unmittelbar vor dem Rückfall oder der Spätfolge bezogene Lohn massgebend ist. Damit soll eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen Lernenden ohne Entlohnung, die verunfallen und aufgrund des oben erwähnten Urteils keinen Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbe- trags des versicherten Tagesverdienstes erhalten könnten, und Lernenden ohne Entlohnung, die einen Rückfall oder Spätfolgen erleiden, verhindert werden.
Art. 33c Abs. 2 Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei Rückfällen und Spätfolgen
Diese Anpassung betrifft nur die italienische Fassung, in der eine begriffliche Inkonsistenz zwi- schen Gesetz und Verordnung vorliegt. Im Gesetz wird der Begriff «Spätfolgen» durch «pos- tumi tardivi» wiedergegeben, in der aktuellen Verordnung hingegen mit «conseguenze tar- dive». Die Inkonsistenz soll daher bereinigt werden, indem auch in der Verordnung systema- tisch der Begriff «postumi tardivi» verwendet wird.
Art. 52a Kürzung von Leistungen
Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen die Bestimmungen über die Kürzung von Versi- cherungsleistungen angewendet werden, wenn der ursprüngliche Unfall zu einer Kürzung ge- mäss den Artikeln 37 ff. des Gesetzes geführt hätte. Hatte die versicherte Person den Gesund- heitsschaden absichtlich oder den Unfall grob fahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so werden die Taggelder in Anwendung der Artikel 37 ff. UVG gekürzt oder verweigert. Das gilt auch, wenn sich die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis im Sinne von Artikel 39 UVG ausgesetzt hatte.
Art. 99 Abs. 4 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern
Damit bei Vorliegen mehrerer Erwerbstätigkeiten einer versicherten Person, die einen Rückfall erleidet, keine Koordinationsschwierigkeiten entstehen oder eine ebensolche mangelnde Ko- ordination nicht zu einer möglichen Überentschädigung führt, wird festgehalten, dass der Ver- sicherer, der in der Leistungspflicht steht, das gesamte Taggeld ausrichtet. Der zuständige Versicherer ist derjenige des Arbeitgebers, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Auftretens des Rückfalls oder der Spätfolgen beschäftigt ist. Stehen mehrere Versicherer gleichzeitig in der Leistungspflicht, richtet derjenige Versicherer das gesamte Taggeld aus, bei dem der höchste Verdienst versichert ist. Damit wird eine einheitliche Antwort auf mögliche rechtliche Fragen, insbesondere nach der Kausalität, gewährleistet. Weiter wird klargestellt, dass die anderen Versicherer dem leistenden Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet sind. Diese Lösung ist angelehnt an die in Artikel 100 UVV geregelten Lösungen für die verschiede- nen möglichen Konstellationen der Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen.
Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
Präzisierungen im Bereich der Koordination sind in der Verordnung ebenfalls anzubringen für Fälle, in denen ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes auftreten, während bereits ein Anspruch auf Taggeld besteht, oder in denen die versicherte
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Person erneut verunfallt, während sie Taggelder gemäss Artikel 16 Absatz 2bis des Gesetzes bezieht. Im ersten Fall entsteht ein Anspruch auf Taggeld gemäss Artikel 16 Absatz 2bis des Gesetzes nur so weit, als dessen Höhe den Betrag der bereits laufend ausgerichteten Taggel- der übersteigt. Der Versicherer, der bislang aufgrund des versicherten Unfalls leistungspflichtig war, richtet die gesamten Taggelder aus. Im zweiten Fall erlischt der Anspruch auf Taggeld gemäss Artikel 16 Absatz 2bis des Gesetzes insoweit, als der Betrag der nach Artikel 16 Absatz 2bis ausgerichteten Taggelder niedriger als oder gleich hoch wie der Betrag der aufgrund des neuen Unfalls oder des Rückfalls ausgerichteten Taggelder ist. Der für die Leistungen im Rah- men des neuen Unfalls oder des Rückfalls leistungspflichtige Versicherer richtet das gesamte Taggeld aus. Wie bei den Fällen bei mehreren Arbeitgebern sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall höchstens 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Art. 126 Abs. 2 Verhältnis zur Militärversicherung
Diese Anpassung betrifft nur die italienische Fassung, in der eine begriffliche Inkonsistenz zwi- schen Gesetz und Verordnung vorliegt. Im Gesetz wird der Begriff «Spätfolgen» durch «pos- tumi tardivi» wiedergegeben, in der aktuellen Verordnung hingegen mit «conseguenze tar- dive». Die Inkonsistenz soll daher bereinigt werden, indem auch in der Verordnung systema- tisch der Begriff «postumi tardivi» verwendet wird.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Die beantragten Änderungen haben nur geringe Auswirkungen auf den Bund. Dieser ist nur in seiner Rolle als Arbeitgeber von der Vorlage betroffen. 2024 hat die Suva, der UVG-Versicherer der Bundesangestellten, 32 Millionen Franken an Prämien für Nichtberufsunfälle für das Bundespersonal vereinnahmt. Rund 40 Prozent davon, das heisst knapp 19,2 Millionen Franken, hat der Bund als Arbeitgeber bezahlt, da Artikel 91 Absatz 2 UVG Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, sich an der Prämie für Nichtberufsunfälle zu beteiligen. Gemäss den Prognosen, die von Mehrkosten von rund 0,5 Prozent der Nettoprämien ausge- hen, ist mit jährlichen Kosten von 96 000 Franken an zusätzlichen Prämien für den Bund als Arbeitgeber zu rechnen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglome- rationen und Berggebiete
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Die beantragten Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden. Diese sind ausschliesslich in ihrer Rolle als Arbeitgeber von der Vorlage betroffen, sofern sie einen Teil der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen. Die urbanen Zentren, die Agglomerationen und die Berggebiete sind von der Vorlage nicht direkt betroffen. Wenn mehr Fälle von der Unfallversicherung übernommen werden, ist es im Übrigen möglich, dass die Sozialhilfe entlastet wird, die allenfalls zuständig werden könnte, wenn kein anderer Akteur Leistungen ausrichtet.
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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die UVG-Versicherer
Es ist schwierig zu schätzen, wie viele neu zu entschädigende Fälle sich aus der Öffnung des Anspruchs auf Taggeld für Versicherte bei Rückfällen oder Spätfolgen eines Unfalls im Jugend- alter, als noch keine UVG-Deckung bestand, ergeben. Naturgemäss kann diese Zahl nur auf einer Schätzung basieren, da die potenziellen Fälle heute angesichts dessen, dass kein An- spruch auf Taggeld besteht, nicht gemeldet werden.
Auf der Basis der heutigen Statistiken, nämlich der Anzahl gemeldeter Rückfälle und weiterer Spätfolgen, für welche die Suva eine Ausrichtung von Leistungen aufgrund fehlender ursprüng- licher Deckung verweigert hat, und einer Hochrechnung auf alle UVG-Versicherer wird ge- schätzt, dass pro Jahr allen UVG-Versicherern zusammen 1380 zusätzliche Fälle gemeldet werden könnten. Würden alle Fälle übernommen, so würden pro Jahr insgesamt 17 Millionen Franken als Taggeld für Rückfälle und Spätfolgen eines ursprünglich nicht gedeckten Unfalls ausbezahlt. Dieses Szenario erscheint allerdings unwahrscheinlich, da die Versicherer ihre Leistungszuständigkeit bei einem hohen Anteil der Fälle aufgrund des Erfordernisses eines Kausalitätszusammenhangs zwischen dem ursprünglichen Unfall und dem Rückfall verneinen dürften.
Die Nettoprämien für Nichtberufsunfälle betrugen 2024 insgesamt 3,44 Milliarden Franken. Mehrkosten in Höhe von 17 Millionen entsprächen einer Prämienerhöhung um rund 0,5 Pro- zent. Hierbei handelt es sich um eine Höchstzahl, die auf Basis des für die Versicherer ungüns- tigsten Szenarios geschätzt wurde.
6. Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll zusammen mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2027 in Kraft tre- ten.
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