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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Bern, 20. Mai 2026

Revision des Bundesgesetzes über die Al­ ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AHV 2030)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah­ rens

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Übersicht

Die vorliegende Anpassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat das Ziel, die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Zeitraum 2030–2040 zu konsolidieren. Sie trägt den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung und soll die Modernisierung der AHV fortführen, insbesondere in Bezug auf die Beitragserhebung. Sie soll ausserdem Massnahmen verstärken, um Beschäftigte so lange wie möglich im Erwerbsleben zu halten. Der Vorentwurf will deshalb einerseits vorzeitige Pensionierungen weniger attraktiv machen und andererseits Anreize für eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters schaffen.

Ausgangslage

Die demografische Entwicklung, die namentlich durch eine längere Lebenserwartung und den bevorstehenden Rentenübergang der geburtenstarken Jahrgänge geprägt ist, stellt die Altersvorsorgesysteme generell vor Herausforderungen. Die auf dem Umlageverfahren beruhende AHV ist besonders davon betroffen, dass um das Jahr

2035 die Jahrgänge der 1970er-Jahre das Rentenalter erreichen werden. Dazu

kommen die längere Lebenserwartung und der Rückgang der Geburtenrate. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten zehn Jahren zwei umfassende Reformen in Kraft getreten: die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) sowie die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21). Die beiden Reformen hatten das Ziel, die Finanzlage in Erwartung einer weiteren Reform bis 2030 zu stabilisieren. Die anhand der neusten Bevölkerungsszenarien aktualisierten Finanzperspektiven für die AHV zeigen, dass die finanzielle Lage der AHV grundsätzlich über das Jahr 2030 hinaus stabilisiert ist. Somit dürfte die starke Zunahme der Zahl der Rentenbeziehenden bis 2035 an sich kein grösseres Finanzierungsproblem darstellen, zumal rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen ergriffen wurden.

Aufgrund der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» durch Volk und Stände am 3. März 2024 wird ab 2026 eine 13. Altersrente ausbezahlt. Mit der Einführung der 13. Altersrente wird die AHV nach neuen Berechnungen somit ab 2026 ein negatives Umlageergebnis aufweisen. Die jährlichen Kosten dieser Leistung werden auf vier bis fünf Milliarden Franken geschätzt, weshalb das Umlagedefizit in den Folgejahren rasch wachsen dürfte. Die finanzielle Stabilität der AHV ist deshalb nicht mehr gesichert – eine rasche und langfristige Finanzierungslösung ist notwendig. In seiner «Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente» schlägt der Bundesrat somit eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vor. Zum jetzigen Zeitpunkt wurde de Finanzierung dieser neuen Leistung vom Parlament noch nicht beschlossen.

Ziele

Die Reform AHV 2030 will in erster Linie die finanzielle Lage der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 nachhaltig stabilisieren. Dabei berücksichtigt sie die verschiedenen Finanzierungsszenarien der 13. Altersrente, über die aktuell das Parlament berät, und 2/158

sieht gegebenenfalls angemessene Finanzierungsoptionen vor. Der Bundesrat schlägt ausserdem ergänzende Massnahmen in der 1. und 2. Säule vor, um das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus zu fördern.

Schliesslich will die Reform die AHV an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen und weiter modernisieren, namentlich bei der Beitragserhebung und den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, sowie die Grundlagen für eine Flexibilisierung der Rentenmodelle im Hinblick auf eine künftige Individualisierung des Referenzalters schaffen.

Inhalt der Vorlage

Zur Umsetzung der in der Reformvorlage vorgesehenen Ziele werden folgende Mass- nahmen vorgeschlagen:

Schliessen von Lücken beim Bezug der Beiträge

Der Bezug der AHV-Beiträge soll modernisiert und erkannte Lücken sollen geschlos- sen werden, um die Gleichbehandlung unter den Beitragszahlenden sicherzustellen und Leistungseinbussen für die Versicherten zu vermeiden. Die Kranken- und Unfall- taggelder sollen der Beitragspflicht unterliegen, wie dies bereits für die anderen Sozi- alversicherungsleistungen der Fall ist, die dem Lohnersatz dienen. Gegen die Umge- hung der Beitragspflicht durch die Ausschüttung überhöhter Dividenden sollen stren- gere Massnahmen ergriffen werden, indem für einen Teil dieser Dividenden Beiträge fällig werden. Der maximale Beitragssatz für Selbstständigerwerbende soll an denjeni- gen für Arbeitnehmende angeglichen, und die sinkende Beitragsskala soll auf Selbst- ständigerwerbende mit geringem Einkommen beschränkt werden. Die Selbstständigen sollen auch bei den Einkäufen in die berufliche Vorsorge mit den Arbeitnehmenden gleichgestellt werden: diese Einkäufe sollen nicht mehr von den AHV-Beiträgen aus- genommen werden.

Um den Bezug der Beiträge zu modernisieren und die Versicherten vor Beitragslücken zu schützen, sollen ausserdem eine Meldepflicht für Betreiber elektronischer Plattfor- men eingeführt und der Datenaustausch mit anderen Behörden über Nichterwerbstä- tige verbessert werden. Zwecks Modernisierung sind auch im Bereich der Versiche- rungsunterstellung verschiedene Massnahmen vorgesehen, wie namentlich die Re- duktion der vorbestandenen Versicherungsdauer für Arbeitnehmende, die für ihren Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Schliesslich soll das AHV-Recht an die Entwicklungen in der Wirtschaft angepasst werden, indem die Beitragsadministration durch spezialisierte Dritte (Payrolling) vereinfacht wird.

Weiterbeschäftigung bis zum Referenzalter und darüber hinaus fördern

Unter Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung und des Arbeitskräftemangels ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Anreize zur möglichst langen Erwerbstätig- keit im Rahmen der Vorsorgesysteme der 1. und 2. Säule unbedingt verstärkt werden müssen.

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In der AHV wird deshalb die Einführung neuer Kürzungssätze bei Rentenvorbezug so- wie neuer Erhöhungssätze bei Rentenaufschub vorgeschlagen, um eine Frühpensio- nierung weniger attraktiv und den Aufschub des Rentenbezugs attraktiver zu machen. Der Freibetrag für Personen, die nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig blei- ben, soll von 16 800 Franken auf 22 680 Franken angehoben werden. Zusätzlich soll auf die Einkommen, auf denen nach Erreichen des Referenzalters Beiträge gezahlt werden, ein Multiplikationsfaktor zur Anwendung kommen, um eine Rentenaufbesse- rung zu ermöglichen. Das heute geltende Höchstalter von 70 Jahren für den Aufschub des AHV-Rentenbezugs und für die Verbesserung der Altersrente durch die Weiterar- beit nach dem Referenzalter, soll ausserdem wegfallen. Wenn die AHV-Beitragspflicht für Erwerbstätige nach dem Referenzalter zeitlich unbegrenzt bleibt, sollten auch die Möglichkeiten zur Rentenverbesserung unbegrenzt sein.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen in der 1. und der 2. Säule zu harmonisieren. Dazu soll das Mindestalter in der berufli- chen Vorsorge, das heute bei 58 Jahren liegt, schrittweise auf 63 Jahre angehoben werden, um eine Angleichung an das Mindestalter in der AHV zu erreichen. Ausnah- men sollen ab Vollendung des 60. Altersjahres möglich sein, insbesondere bei Um- strukturierungen von Unternehmen oder bei kollektiv finanzierten Rücktrittsmöglichkei- ten. Als Anreiz für eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren sollen Ar- beitnehmende ausserdem weiterhin einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören dürfen. Schliesslich soll es möglich sein, die Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- einrichtung zu übertragen.

Die Gutschriften in der AHV modernisieren

Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklungen und der zunehmenden Vielfalt an Familienmodellen sollen die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften nicht mehr nur zivilstandsabhängig ausgerichtet werden. Künftig soll der Anspruch individuell ausgestaltet sein, und zwar auf der Grundlage des elterlichen Sorgerechts beziehungs- weise der effektiven, individuellen Ausübung von Betreuungsaufgaben. Bei den Erzie- hungsgutschriften soll ein Elternteil seinen Anspruch auf den anderen Elternteil über- tragen können, je nachdem, wie die Erziehungsaufgaben im Einzelfall organisiert wer- den. Die Höhe der Gutschriften soll angepasst werden, damit die Massnahme finanziell neutral bleibt.

Die Finanzierung der AHV für den Zeitraum 2030–2040 sicherstellen

Der Finanzierungsbedarf der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 hängt stark von der definitiven Lösung zur Finanzierung der 13. Altersrente ab. Ist diese ausreichend und nachhaltig finanziert, ist im Rahmen dieser Reformvorlage keine zusätzliche Finanzierung notwendig. Ist die Finanzierung der 13. Altersrente ungenügend oder wird keine Finanzierungslösung verabschiedet, muss der verbleibende Finanzierungsbedarf über die Massnahmen in dieser Vorlage gedeckt werden. Für die verschiedenen Szenarien schlägt der Bundesrat deshalb drei Finanzierungsvarianten vor. Die erste Variante sieht keine Zusatzfinanzierung vor, da die 13. Altersrente ausreichend und nachhaltig finanziert ist (gemäss Berechnungen auf Basis der Zahlen 2024). Die zweite Variante sieht die Weiterführung einer Finanzierung über die MWST im Umfang von 0,7 Prozentpunkten ab 2031 vor, wenn die 13. Altersrente gemäss dem Beschluss des Nationalrats nur vorübergehend finanziert wird. Die dritte Variante, die zum Tragen kommt, wenn keine Finanzierung für die 13. Altersrente beschlossen wird,

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sieht ab 2031 eine gemischte Finanzierungslösung vor: Eine Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte in Kombination mit einer Beitragserhöhung um 0,2 Prozentpunkte, oder aber eine alleinige Finanzierung über die MWST im Umfang von 0,9 Prozentpunkten. Diese Varianten basieren auf der aktuellen Ausgangslage (Finanzperspektiven 2025) und den – noch nicht abgeschlossenen – Beratungen in den eidgenössischen Räten. Der Bundesrat wird seine Vorschläge entsprechend der Entwicklung der parlamantarischen Debatte über die Finanzierung der 13. Altersrente anpassen.

Einführung eines finanziellen Interventionsmechanismus

Gemäss den aktuellen Finanzperspektiven (auf Basis der Zahlen 2024; die Aktualisie- rung mit den Zahlen 2025 erfolgt im Sommer 2026) sollte es diese Vorlage ermögli- chen, die AHV bis 2040 finanziell im Gleichgewicht zu halten. Für den Fall, dass sich die finanzielle Lage unerwartet verschlechtern sollte, schlägt der Bundesrat die Einfüh- rung eines finanziellen Interventionsmechanismus vor. Sollte sich abzeichnen, dass der AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter die Schwelle von

90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt, müsste der Bundesrat dem Parlament innert

Jahresfrist Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts unter- breiten. Das Parlament hätte damit genügend Zeit, um die notwendigen Sanierungs- massnahmen zu beschliessen.

AHV dank besserer Daten weiterentwickeln

Heute verfügt die AHV in erster Linie über individuelle Daten zum Versicherungsstatus (selbstständigerwerbend, unselbstständigerwerbend oder nicht erwerbstätig) und zu den beitragspflichtigen Einkommen. Dies schränkt die Möglichkeiten zur Weiterent- wicklung der Versicherung stark ein, namentlich in Bezug auf die Einführung neuer Modelle für den Altersrücktritt. Angesichts der fehlenden einschlägigen Daten ist es aktuell nicht möglich, alternative Modelle (z. B. basierend auf der Erwerbsdauer oder der Schwere der Erwerbstätigkeit) fundiert zu prüfen oder umzusetzen.

Der Bundesrat will deshalb die notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen, um zu- sätzliche Daten zu erfassen, die für die Weiterentwicklung der Versicherung unabding- bar sind. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wären nur zweckdienliche und leicht zugängliche Daten betroffen. Weitere individuelle Angaben, die direkt von den Versicherten stammen (z. B. das Bildungsniveau oder Phasen der Arbeitsunfähigkeit), würden hingegen nicht berücksichtigt. Die Arbeitgeber müssten somit zusammen mit der Meldung der beitragspflichtigen Löhne auch Angaben zum Beschäftigungsgrad und zum ausgeübten Beruf ihrer Arbeitnehmenden übermitteln.

Ausserdem möchte der Bundesrat die Standpunkte der Vernehmlassungsteilnehmen- den zu den verschiedenen Modellen zur Weiterentwicklung der AHV einholen, die ak- tuell geprüft und im vorliegenden Bericht summarisch vorgestellt werden. Unter Be- rücksichtigung der eingehenden Stellungnahmen und der Relevanz der zu erhebenden Daten könnte er die vorgeschlagenen gesetzlichen Grundlagen anpassen.

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Inhaltsübersicht

1. Ausgangslage .....................................................................................................9 1.1. Handlungsbedarf........................................................................................9 1.2. Ziele .........................................................................................................10

1.3. Demografische Entwicklung und Auswirkungen auf die AHV ..................12

1.4. Wirtschaftliche Entwicklung .....................................................................15 1.5. Finanzperspektiven der AHV ...................................................................17 1.6. Trends beim Rentenübergang .................................................................21 1.7. Geprüfte aber nicht berücksichtigte Reformvorschläge ...........................24 1.8. Bezug zu anderen Revisionsprojekten in der AHV ..................................28

1.9. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates ....30

2. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht ....................30 3. Grundzüge der Vorlage ....................................................................................33 3.1. Die beantragte Regelung .........................................................................33 3.1.1. Massnahmen im Bereich der Beiträge .....................................................33 3.1.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit .........................................43 3.1.3. Massnahmen in der 2. Säule....................................................................51 3.1.4. Anpassung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften........................54 3.1.5. Finanzierungsmassnahmen .....................................................................55 3.1.6. Finanzieller Interventionsmechanismus ...................................................59 3.1.7. Massnahmen zur künftigen Weiterentwicklung der AHV .........................61

3.1.8. Erleichterung des Verwaltungsaufwands für AHV- und IV-

Rentenbeziehende mit EL........................................................................66 3.2. Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ...............................................66 3.3. Umsetzung ...............................................................................................66 4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen...........................................67

4.1. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG).....................................................................................................67 4.2. Änderung weiterer Erlasse gemäss Anhang............................................88 4.2.1. Zivilgesetzbuch (ZGB)..............................................................................88

4.2.2. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) .89

4.2.3. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) 90

4.2.4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ......................91

4.2.5. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ........................................93

4.2.6. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ........100

4.2.7. Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) .................................................................101

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4.2.8. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und

Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) ................................................................................................102

4.3. Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine

Erhöhung der Mehrwertsteuer ...............................................................103 5. Auswirkungen .................................................................................................103 5.1. Finanzielle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen .......................103 5.1.1. Finanzielle Auswirkungen auf die AHV ..................................................103

5.1.2. Finanzielle Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen.........104

5.2. Auswirkungen auf den Bund ..................................................................106 5.2.1. Erhöhung der Mehrwertsteuersätze (Varianten 2, 3a und 3b) ...............106

5.2.2. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Bundes bei gleichzeitiger

Erhöhung von MWST-Sätzen und Beitragssatz (Variante 3a)...............107

5.2.3. Mindereinnahmen bei Einkommenssteuern durch die Erhöhung der

AHV-Beiträge .........................................................................................108

5.2.4. Höhere Personalkosten aufgrund der Erhöhung der AHV-Beiträge ......109

5.2.5. Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule .........................................109 5.3. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden .........................................110 5.3.1. Erhöhung der Mehrwertsteuersätze.......................................................110

5.3.2. Mindereinnahmen bei Einkommenssteuern durch die Erhöhung der

AHV-Beiträge .........................................................................................111 5.3.3. Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule .........................................111 5.4. Auswirkungen auf die Wirtschaft............................................................112 5.4.1. Finanzierungsmassnahmen ...................................................................112

5.4.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit in der 1. und 2. Säule.....121

5.4.3. Massnahmen im Bereich der Beiträge ...................................................124 5.5. Auswirkungen auf die Gesellschaft ........................................................125 5.5.1. Finanzierungsmassnahmen ...................................................................125

5.5.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit in der 1. und 2. Säule.....130

5.5.3. Massnahmen im Bereich der Beiträge ...................................................130 6. Rechtliche Aspekte.........................................................................................131 6.1. Verfassungsmässigkeit ..........................................................................131 6.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz .............131 6.3. Erlassform ..............................................................................................133 6.4. Unterstellung unter die Ausgabenbremse..............................................133 6.5. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ...........................................133 6.6. Datenschutz ...........................................................................................134 Anhang 1..................................................................................................................136 Anhang 2..................................................................................................................138 Anhang 3..................................................................................................................141 Anhang 4..................................................................................................................144 7/158

Anhang 5..................................................................................................................147 Anhang 6..................................................................................................................150 Anhang 7..................................................................................................................151

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Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

1.1. Handlungsbedarf

Die AHV bildet das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge und das zentrale Element des Dreisäulensystems. Bei Erreichen des Referenzalters garantiert sie der ganzen Bevölkerung unabhängig vom individuellen Erwerbsverlauf ein Mindesteinkom­ men. Die AHV ist umfassend und solidarisch ausgerichtet und trägt dadurch entschei­ dend zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stabilität der Schweiz bei. Es besteht somit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung ihres finanziellen Gleichgewichts und ihrer Fähigkeit, ihren Auftrag langfristig zu erfüllen.

Die demografische Entwicklung verändert die Rahmenbedingungen für das Funktionie­ ren eines Systems, das auf dem Umlageverfahren beruht. Die höhere Lebenserwar­ tung, der Rückgang der Geburtenrate und der allmähliche Rentenübergang der gebur­ tenstarken Jahrgänge führen zu einem länger dauernden Leistungsbezug, während der Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung nur beschränkt wächst. Diese Entwicklungen sind eine Herausforderung für die Finanzierung der AHV und machen eine regelmäs­ sige Anpassung ihrer Parameter unerlässlich.

Die Reformen der vergangenen zehn Jahre, namentlich das Bundesgesetz vom 28. September 20181 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), in Kraft seit dem 1. Januar 2020, und die Reform AHV 212, weitgehend in Kraft seit dem 1. Ja­ nuar 2024, haben zur Stärkung der Finanzlage der AHV und zur Stabilisierung der mit­ telfristigen Perspektiven angesichts der demografischen Herausforderungen beigetra­ gen. Die anhand der neusten Bevölkerungsszenarien aktualisierten Finanzperspekti­ ven 2025 zeigen, dass die AHV dank der rechtzeitig ergriffenen Massnahmen die Zu­ nahme der Anzahl Rentenbeziehenden um das Jahr 2035, die aufgrund des Renten­ übergangs der geburtenstarken Jahrgänge der 1970er-Jahre erwartet wird, bewältigen kann. Allerdings ändert sich diese Situation durch die Einführung der 13. Altersrente. Die Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»3 durch Volk und Stände stärkt die soziale Dimen­ sion der Versicherung, führt aber auch zu einer beträchtlichen und langfristigen Erhö­ hung der finanziellen Belastung. Ohne eine klar definierte und ausreichend nachhaltige Finanzierung gefährdet die Einführung der 13. Altersrente das finanzielle Gleichge­ wicht der AHV auf kurze und mittlere Sicht und verursacht ab 2026 erhebliche Umla­ gedefizite. Um die Stabilität des Systems zu bewahren, besteht deshalb dringender Handlungsbedarf.

Abgesehen von der Finanzierungsfrage muss sich die AHV auch weiterentwickeln, um mit den tiefgreifenden Veränderungen der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes Schritt zu halten. Die Erwerbsverläufe sind immer vielfältiger, es gibt immer mehr Arbeitsmo­ delle und der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erfolgt immer öfter schritt­

1 AS 2019 2395: BBl 2018 6031

2 Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), BBl 2019 6305. 3 Bundesbeschluss vom 17. März 2023 über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)», BBl 2023 781

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weise. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpoliti­ schen Ziele und des Arbeitskräftemangels braucht es unbedingt mehr Anreize für eine Fortführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus. Angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung sind Anpas­ sungen unumgänglich, damit die Versicherung auch in Zukunft ihre Aufgabe wahrneh­ men und die Bedürfnisse der Bevölkerung erfüllen kann.

Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass späte Massnahmen im Bereich der Altersvorsorge abruptere und sozial problematischere Eingriffe nach sich ziehen. Werden hingegen frühzeitig Massnahmen ergriffen, können die erforderlichen Anstrengungen gerechter auf alle Generationen verteilt werden. Gleichzeitig erhalten die Versicherten und die Arbeitgeber eine grössere Planungssicherheit. Deshalb muss die AHV mit Mechanis­ men ausgestattet werden, die es erlauben, finanzielle Ungleichgewichte zu antizipieren und vorsorglich einzugreifen, bevor sich die Situation unumkehrbar verschlechtert. Neue Massnahmen bei der AHV sind also keine blosse Option, sondern eine Frage der politischen Verantwortung. Es gilt, die Finanzierung der Versicherung nachhaltig zu si­ chern, ihre Instrumente an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten von heute und morgen anzupassen und das Vertrauen der Bevölkerung in die wich­ tigste Säule der Altersvorsorge zu erhalten. Aus diesem Grund wies der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. August 20194 zur Stabilisierung der AHV auf die Notwendig­ keit hin, Mitte des nächsten Jahrzehnts eine neue Reform einzuleiten, die sich über

2030 hinaus auswirkt. Aus denselben Überlegungen nahm das Parlament die am

30. April 2021 von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Natio­ nalrates (SGK-N) eingereichte Motion 21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform» an, die den Bundesrat beauftragte, diese Vorlage zu unterbreiten.

1.2. Ziele

Finanzielle Konsolidierung der AHV für die Jahre 2030–2040

Hauptziel der vorliegenden Reform ist die Sicherung der finanziellen Stabilität der AHV bis 2040. Die Finanzierung im Umlageverfahren setzt ein strukturelles Gleichgewicht zwischen Einnahmen und laufenden Ausgaben voraus. Sowohl die Bevölkerungsent­ wicklung, insbesondere die Altersstruktur, als auch die Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes haben einen Einfluss auf dieses Gleichgewicht. Gemäss den aktu­ ellen Finanzperspektiven 2025 können die demografischen Herausforderungen im Zu­ sammenhang mit dem Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge im Rahmen der bereits verabschiedeten Reformen gemeistert werden, sofern die Einführung der 13. Altersrente ausser Acht gelassen wird. Diese neue Leistung hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation der AHV. Die parlamentarische Debatte über ihre Finanzierung ist noch nicht abgeschlossen, während die ersten Auszahlungen be­ reits im Dezember 2026 erfolgen und ein unmittelbares und anhaltendes Umlagedefizit verursachen. Die Reform AHV 2030 muss deshalb die verschiedenen möglichen Sze­ narien zur Finanzierung der 13. Altersrente einbeziehen und geeignete Finanzierungs­ varianten vorsehen. Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der AHV und das Gleichgewicht des Systems bis 2040 zu sichern – unabhängig vom Entscheid zur Finanzierung der neuen Leistung.

4 Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), BBl 2019 6305

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Die AHV an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen

Die AHV muss regelmässig angepasst werden, damit sie mit der Entwicklung der Ge­ sellschaft in Einklang steht und ihre Aufgabe langfristig erfüllen kann. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen wirken sich schrittweise auf die Rahmenbedingun­ gen aus. Dies erfordert eine kontinuierliche Anpassung der Regeln und somit eine Mo­ dernisierung der Versicherung. Zu diesem Zweck werden bei der Beitragserhebung Anpassungen vorgenommen. Die letzten Änderungen in diesem Bereich liegen lange zurück. Insbesondere sollen gewisse Lücken geschlossen, die Kohärenz des Systems gestärkt und seine Angemessenheit in einem vielfältigeren Umfeld verbessert werden. Neue Familienmodelle machen ausserdem eine Änderung bei den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften notwendig.

Weiterbeschäftigung fördern

Der Bundesrat will die Voraussetzungen für das Arbeiten bis zum Erreichen des Refe­ renzalters und darüber hinaus verbessern. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei der Altersvorsorge: Die vorhandenen Anreize für einen Vorbezug der Rente sollen kor­ rigiert und im Gegenzug Anreizmechanismen für eine Weiterführung der Erwerbstätig­ keit nach Erreichen des Referenzalters gestärkt werden. Angesichts der höheren Le­ benserwartung und des Arbeitskräftemangels in verschiedenen Branchen ist die Wei­ terbeschäftigung von zunehmender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Hier will die Reform günstigere Rahmenbedingungen für Versicherte schaffen, die ihre Erwerbstätigkeit fortführen wollen und können und dadurch ihre Vorsorgesituation ver­ bessern.

Weiterentwicklung der AHV ermöglichen

Der Bundesrat will ausserdem den Bedarf für eine künftige Weiterentwicklung der AHV antizipieren. Die veränderten Lebensläufe und Erwerbsbiografien erfordern einen fle­ xibleren Ansatz, der die individuellen Lebensumstände besser berücksichtigt. Die AHV muss den stets heterogener werdenden Realitäten Rechnung tragen und dennoch um­ fassend und solidarisch bleiben. Es geht nicht darum, die Grundprinzipien der Versi­ cherung infrage zu stellen. Vielmehr soll dafür gesorgt werden, dass deren Umsetzung im Kontext der neuen Entwicklungen angemessen bleibt. Unter Berücksichtigung der Dauer der Beitragskarrieren und der verzögerten Effekte der Reformen in der Alters­ vorsorge ist es unabdingbar, die künftigen Bedürfnisse zu antizipieren und die Voraus­ setzungen für eine kontinuierliche und kontrollierte Weiterentwicklung des Systems zu schaffen. Ein solcher Ansatz trägt dazu bei, die Planungssicherheit für Versicherte, Ar­ beitgeber und Behörden zu erhöhen. Mit diesen Zielen vor Augen kann sich die AHV im Einklang mit dem gesellschaftlichen Wandel weiterentwickeln. Aufgrund der teil­ weise ungenügenden Datenbasis, insbesondere in Bezug auf die Erwerbsverläufe, sind die Entwicklungsmöglichkeiten in der AHV aktuell begrenzt. Diese Reformvorlage will die gesetzlichen Grundlagen schaffen, um die Versicherung mittel- bis langfristig gezielt und anhand von soliden Daten weiterentwickeln zu können, insbesondere im Hinblick auf flexiblere Rentenmodelle, die den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Realitäten besser gerecht werden.

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1.3. Demografische Entwicklung und Auswirkungen auf die AHV

Die Demografie-Szenarien des Bundesamts für Statistik 2025 weisen gegenüber der Edition 2020 mehrere Anpassungen auf, die für die finanzielle Tragfähigkeit der AHV von unmittelbarer Bedeutung sind.5 Insgesamt ergibt sich aus den aktualisierten An­ nahmen eine günstigere Ausgangslage für den AHV-Fonds, als sie noch 2020 unter­ stellt wurde. Der nachfolgende Vergleich bezieht sich auf die Referenz-Szenarien des BFS, die sich primär auf die Fortschreibung historischer Trends stützen.

Zunächst eine grobe Übersicht: Hinsichtlich der Mortalität wird weiterhin von einer stei­ genden Lebenserwartung ausgegangen, jedoch mit einer geringeren Dynamik als noch 2020, insbesondere in den Altersgruppen ab 65 Jahren. Die erwartete Verlängerung der Rentenbezugsdauer pro Neurentnerin bzw. Neurentner fällt damit moderater aus, was dämpfend auf das langfristige Wachstum der AHV-Ausgaben wirkt. Auf der Ein­ nahmenseite wird ein höherer und zugleich stabilerer positiver Wanderungssaldo un­ terstellt. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Altersstruktur der Nettozuwanderung, die sich überwiegend auf erwerbsaktive Jahrgänge konzentriert. Dies erhöht die erwar­ tete Lohnsumme und stärkt damit die beitragspflichtige Basis der AHV, während zu­ sätzliche Rentenansprüche erst langfristig entstehen. Die folgende Grafik fasst diese Anpassungen zusammen und beziffert sie.

5 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2025–2055. Neuenburg: BFS. Statistik der Schweiz DOI: 10.71668/nmqr-jq77; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken

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Grafik 1 Alterspyramide Schweiz

Die Abbildung vergleicht die beobachtete Alterspyramide im Jahr 20246 (ausgefüllte Balken) mit den projizierten Entwicklungen im Jahr 2040 gemäss den Demografie-Sze­ narien 2020 (violette Linien) und 2025 (orangene Linien). Dabei interessieren für die AHV insbesondere die Altersgruppen 20–64 (grün) und 65+ (rot). Die grüne Gruppe entspricht in etwa der Anzahl der potenziellen Beitragszahlenden, während die rote Gruppe die Menge der potenziellen AHV-Altersrentenbeziehenden annähert. Diese

6 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) 2024. Neuenburg: Bundesamt für Statistik; ab­ rufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Stand und Entwicklung

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Einteilung unterliegt auch der Definition des Altersquotienten, der dem Verhältnis der roten zur grünen Gruppe entspricht und regelmässig als grobe Abschätzung für die finanzielle Belastung der AHV zitiert wird.

Im Vergleich zwischen den BFS-Demografie-Szenarien 2025 (orange) und 2020 (vio­ lett) ist ersichtlich, dass insbesondere bei Männern in einkommensstarken Gruppen eine Zunahme erwartet wird, was primär durch die Migration bedingt ist. Der tiefere projizierte Anstieg der projizierten Lebenserwartung ab dem Alter 65 (ungefähr -0,8 Jahre für Männer und -0,5 Jahre für Frauen bis 2040), die die durchschnittliche Ren­ tenbezugsdauer annähert, ist innerhalb der roten Gruppe klar erkennbar, wenn auch nur mit mässigen Auswirkungen. Deutlichere Anpassungen nach unten sind bei der blauen Gruppe der 0- bis 19-Jährigen zu sehen, die vor allem durch eine niedrigere Fertilität begründet sind (z. B. -7000 erwartete Geburten im Jahr 2025). Innerhalb des aktuellen Projektionshorizonts des BSV bis 2040 wirken sich diese Änderungen bei der blauen Gruppe allerdings kaum spürbar auf die AHV aus. Die Tabelle unterhalb der Grafik fasst nochmals die wesentlichen Zahlen bezüglich der AHV-Finanzen zusam­ men.

Die Zahl der potenziellen Beitragszahlenden 2040 wächst im Demografie-Szenario

2025 im Vergleich zu demjenigen aus 2020 um zirka 180 000 Personen an. Diese An­

passung verstärkt den Effekt der ebenfalls höher angesetzten Erwerbsquoten in Voll­ zeitäquivalenten (heisst: dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad pro Person) ge­ mäss den aktualisierten BFS-Erwerbsszenarien, die parallel zu den Demografie-Sze­ narien erstellt werden.7 Insbesondere bei den Frauen findet hier ein Anstieg statt, und zusammengefasst resultiert ein Mehrwachstum der Inlands-Beschäftigung von zirka +0,2 Prozent im Jahresdurchschnitt zwischen 2025 und 2040 relativ zu den BFS-Sze­ narien von 2020. Ergänzend unterstellen die ebenfalls aktualisierten Grenzgänger-Sze­ narien des BFS einen Mehrzugang von jährlich ungefähr 2500 ausländischen Arbeits­ kräften, die die Beitragszahlungen zusätzlich stützen.8 In Kombination mit der sinken­ den Zahl voraussichtlicher Rentenbeziehender um zirka 80 000 geht die finanzielle Ba­ sis der AHV also insgesamt gestärkt hervor.

Als Resultat ist festzuhalten, dass gemäss aktuellen Schätzungen des BSV (Umlage- Szenario «Referenz») und ohne Berücksichtigung der Einführung der 13. AHV-Alters­ rente ab 2026 die AHV bis 2040 im finanziellen Gleichgewicht verbleiben würde. «Gleichgewicht» ist dabei so zu verstehen, dass der Fondsstand jeweils mindestens 100 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben entspricht. Ein wichtiger Grund für das finanzielle Gleichgewicht trotz des temporären demografischen Ungleichgewichts ist, dass das Wachstum der Beitragszahlungen pro Vollzeitstellenäquivalent (VZÄ) das Wachstum der durchschnittlichen Rentenauszahlung überwiegt.

7 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Entwicklung der Erwerbsbevölkerung 2025–2055. Neuenburg: Bundesamt für Statistik; ab­ rufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Erwerbsbevölkerung, Erwerbsbeteiligung > Künftige Entwicklung der Erwerbsbevölkerung (Szenarien) 8 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Entwicklung der ausländischen Grenzgänger/innen 2025–2055. Neuenburg: Bundesamt für Statistik; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken

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1.4. Wirtschaftliche Entwicklung

Die finanzielle Entwicklung der Altersvorsorge hängt nicht allein von der Veränderung der demografischen Strukturen ab. Die Entwicklung der Arbeitsproduktivität und des Arbeitsmarktes übt ebenso einen grossen Einfluss auf die finanzielle Entwicklung der AHV aus. Während die Demografie vor allem auf die Ausgaben der Altersvorsorge wirkt, werden die Einnahmen der AHV zur Hauptsache von der wirtschaftlichen Ent­ wicklung bestimmt.

Die erste Hälfte der 1990er-Jahre war in der Schweiz von einer schwachen wirtschaft­ lichen Entwicklung geprägt. In der ersten Hälfte des Jahrzehnts war, gemessen an der realen Veränderung des Bruttoinlandprodukts (BIP), sogar eine Schrumpfung der ge­ samtwirtschaftlichen Wertschöpfung festzustellen. Danach setzte eine Phase mit ei­ nem Wachstum von meist deutlich über einem Prozent pro Jahr ein. Insbesondere Ent­ wicklungen in der Finanzwirtschaft und vor allem in der sogenannten «New Economy» trieben diese Wachstumsphase in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre an.

Nach dem Platzen der «Dotcom-Blase», was die Handelspreise auf dem Informatik­ markt massiv erhöhte, und den weltweiten Folgen der Anschläge vom 11. September 2001 verlor die Schweizer Wirtschaft an Schwung und verzeichnete in den Jahren 2002 und 2003 Wachstumsraten nahe bei null. Doch bereits die darauffolgenden Jahre wa­ ren erneut durch eine markante Steigerung des realen BIP gekennzeichnet. Das Wachstum fiel deutlich kräftiger aus als in den 1990er-Jahren: Es bewegte sich zwi­ schen jährlich 2,6 und 4,1 Prozent (vgl. folgende Grafik zur Entwicklung des BIP). Ge­ stützt wurden diese markanten Steigerungen insbesondere durch den Finanzsektor, aber auch die stark exportorientierte verarbeitende Industrie konnte in diesen Jahren vom weltweiten Aufschwung profitieren. Mit der Finanz- und Wirtschaftskrise Ende 2008 fiel dann auch das Wachstum – anfänglich insbesondere infolge der Turbulenzen im Finanzsektor – zurück. 2009 nahm die Wirtschaftsleistung im Vergleich zum Vorjahr real sogar um 1,9 Prozent ab.

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Wirtschaft der meisten OECD-Län­ der in eine Rezession gestürzt. Dies ist vor allem auf die starke Beteiligung der Länder am internationalen Handel und auf das relativ grosse Gewicht der Finanzintermediation in der Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen. Die Schweizer Wirtschaft erholte sich 2010, und das BIP wuchs um 3,3 Prozent. Zwischen 2011 und 2014 legte sie trotz des infolge der Finanzkrise von 2008 schwierigen internationalen Umfelds weiter zu. Das Wachs­ tum war jedoch geringer und blieb bis 2013 unter 2 Prozent. 2014 wuchs das BIP um 2,5 Prozent. 2015 bis 2017 wiederum wuchs die Schweizer Wirtschaft nur moderat. Dies ist auf Rückschläge infolge der Aufhebung des Mindestkurses Euro/Franken so­ wie auf die schwierige Lage des Bankensektors zurückzuführen. Im Jahr 2018 wuchs das BIP mit 3,3 Prozent so stark wie seit vier Jahren nicht mehr. Die Covid-19-Pande­ mie beendete die Wachstumsphase abrupt und führte 2020 zu einem BIP-Rückgang von 2,3 Prozent in der Schweiz – vergleichbar mit der Rezession während der Finanz­ krise 2008/2009. Die Schweizer Wirtschaft erholte sich allerdings rasch, was auf eine vorteilhafte Branchenstruktur, z. B. mit starker Pharmaindustrie und geringem Tourismus- Anteil, und das vergleichsweise geringe Ausmass der getroffenen gesundheitspoliti­

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schen Massnahmen sowie den Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Massnahmen zu­ rückzuführen sein dürfte. Unmittelbar nach der Pandemie folgte mit der Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges 2022 eine weitere Herausforderung für die Schweizer Volkswirtschaft. Die Jahre 2023 und 2024 waren von einer verhaltenen Ent­ wicklung der Weltwirtschaft und wachsenden geopolitischen Risiken geprägt, entspre­ chend fiel das Wachstum moderat aus. 2025 sorgten insbesondere die von den USA länderspezifisch verhängten Zölle für erhebliche Unsicherheiten in der internationalen Wirtschafts- und Handelspolitik (Sportevent-bereinigtes BIP-Wachstum: 1,4 Prozent). Gemäss den Konjunkturprognosen vom 18. März 2026 wird für 2026 ein unterdurch­ schnittliches Sportevent-bereinigtes BIP-Wachstum von 1,0 Prozent erwartet. Im Jahr 2027 dürfte sich das Wachstum der Schweizer Wirtschaft auf 1,7 Prozent beschleuni­ gen.

Grafik 2 Reale Entwicklung des Bruttoinlandprodukts BIP, Sportevent-bereinigte Da­ ten, 1990–2025

200 7,0%

175 6,0% 5,0%

Jährilche Verände­ 150 4,0% 125 3,0%

rung in % 100 2,0%

In d 75 1,0% e x ( 0,0% 1 50 -1,0% 25 -2,0% 0 -3,0% 1990 1995 2000 2005 2010 2015 2020 2025 Jährliche Veränderung in % (rechte Skala) BIP real indexiert (linke Skala) Quelle: SECO

Wirtschaft und Altersvorsorge

Die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst die Einnahmen der AHV primär durch die Beitragszahlungen aus Erwerbstätigkeit, die Mehrwertsteuereinnahmen sowie das An­ lageergebnis des AHV-Fonds. Dabei beeinflussen wirtschaftliche Schwankungen in der Schweiz die Einnahmen der AHV in der Regel stärker und rascher als ihre Ausgaben. Dies erklärt sich vor allem dadurch, dass sich eine wachsende Wirtschaftsleistung er­ wartungsgemäss positiv auf die Entwicklung der Löhne und Beschäftigung, und damit die beitragspflichtige Lohnsumme, sowie die Mehrwertsteuereinnahmen auswirkt. Die AHV-Ausgaben hingegen, die durch die Altersrenten dominiert werden, reagieren vor allem aus zwei Gründen weniger stark. Einerseits werden neu ausgezahlte Altersren­ ten unter anderem aufgrund der während des gesamten Erwerbslebens erzielten Ein­ kommen der Rentenberechtigten berechnet – die letzten Erwerbsjahre spielen damit nur eine untergeordnete Rolle. Andererseits werden die laufenden Renten mittels des

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Mischindexes angepasst, der dem arithmetischen Mittel aus Preis- und Lohnindex ent­ spricht. Wenn folglich die Preise und Löhne innerhalb der Schweiz steigen, werden die AHV-Renten ungefähr jeweils nur hälftig an die Inflation und Nominallohnentwicklung angepasst (mit leichter Übergewichtung der Lohnentwicklung). Je mehr die Schweizer Wirtschaft also wächst, desto stärker wird erwartungsgemäss das Budget der AHV ent­ lastet. Rezessionen haben den gegenteiligen Effekt: Während die Einnahmen rasch sinken, ist bei den Ausgaben eine begleitende substanzielle Senkung eher unplausibel. Hier schlägt die politische Dimension zu Buche: Während die Mischindex-Anpassung prinzipiell eine Senkung der gesetzlichen Minimalrente zulässt, wäre sie nur schwer durchsetzbar – letztlich überlässt das Gesetz es dem Bundesrat, ob und inwiefern Mi­ nimalrentenanpassungen tatsächlich vollzogen werden.

1.5. Finanzperspektiven der AHV

Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert, bei dem die laufenden Einnahmen die Jahresausgaben decken müssen. Das Umlageergebnis ist die Differenz zwischen den Einnahmen (ohne Anlageergebnis) und den Ausgaben. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schreibt in Artikel 107 Absatz 3 vor, dass der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken darf. Die finanzielle Nachhaltigkeit der AHV lässt sich im Wesentlichen an zwei Parametern messen: am Umlageergebnis und am Stand des AHV-Ausgleichsfonds. Der erste widerspiegelt das strukturelle Gleichgewicht der Versicherung, und der zweite bildet die Fähigkeit ab, vorübergehende Konjunktur­ schwankungen oder punktuelle Ereignisse aufzufangen. Für eine gesunde Finanzlage müssen beide Parameter langfristig unter Kontrolle sein.

Im Verlauf der letzten Jahre trugen die STAF und die Reform AHV 21 zur Stärkung der finanziellen Situation der AHV bei. Mit der STAF wurden der AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte angehoben, das sogenannte Demografieprozent der MWST, das früher an den Bund ging, vollumfänglich an die AHV überwiesen und der Bundesbeitrag von 19,55 Prozent auf 20,2 Prozent der jährlichen AHV-Ausgaben erhöht. Mit der Re­ form AHV 21 wiederum wurden die Einnahmen durch eine Anhebung der MWST um 0,4 Prozentpunkte erhöht und die Ausgaben durch eine schrittweise Anhebung des Re­ ferenzalters der Frauen auf 65 Jahre reduziert. Diese Änderungen traten zusammen mit Ausgleichsmassnahmen, die bis Ende 2033 gelten, am 1. Januar 2025 in Kraft.

Bei der Erarbeitung der Reform AHV 21 hatten die verfügbaren Schätzungen gezeigt, dass sich die Finanzlage trotz dieser Massnahmen ab 2030 verschlechtern wird, ins­ besondere aufgrund des allmählichen Rentenübergangs der geburtenstarken Jahr­ gänge ab diesem Zeitpunkt. Gemäss den aktuellen Finanzperspektiven, die sich auf die neusten Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung des Bundesamts für Statistik stüt­ zen10, werden die kombinierten Effekte der STAF und der Reform AHV 21 die Situation hingegen länger als bisher angenommen stabilisieren. Der Rentenübergang der gebur­ tenstarken Jahrgänge erreicht seinen Höhepunkt um das Jahr 2035. Danach dürfte sich die Zahl der Neurentenbeziehenden stabilisieren. Nach aktuellem Kenntnisstand scheint die demografische Herausforderung damit insgesamt unter Kontrolle und die Finanzierung der AHV gesichert zu sein. Durch die Annahme der eidgenössischen 9 SR 831.10 10 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2025–2055. Neuenburg: BFS. Statistik der Schweiz. DOI: 10.71668/nmqr-jq77. Online: https://doi.org/10.71668/nmqr-jq77

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Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»11 durch Volk und Stände am 3. März 2024 ist diese Stabilität jedoch gefährdet. Die 13. Al­ tersrente erfordert jährlich zusätzliche Mittel in der Höhe von mehreren Milliarden Fran­ ken. Nach aktuellen Schätzungen wird die erste Auszahlung im Dezember 2026 zu einem negativen Umlageergebnis ab diesem Jahr führen, das ohne zusätzliche Finan­ zierung rasch zunehmen wird.

Für die künftige Entwicklung ist die Frage der Finanzierung der 13. Altersrente somit entscheidend. Bisher hat das Parlament noch keinen definitiven Entscheid getroffen. Der Ständerat hat sich für eine unbefristete Finanzierung durch eine Kombination von MWST-Erhöhung und Erhöhung des Beitragssatzes ausgesprochen. Der Nationalrat hat seinerseits eine vorübergehende Finanzierung anhand einer MWST-Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte beschlossen, die bis Ende 2030, d. h. bis zum Inkrafttreten der vor­ liegenden Reform, befristet sein soll. Die Lösung des Ständerats würde die finanzielle Stabilität bis 2040 sicherstellen. Die Übergangslösung des Nationalrats würde den De­ ckungsgrad des AHV-Ausgleichsfonds vorerst über 100 Prozent der jährlichen Ausga­ ben halten, danach würde sich die finanzielle Situation der Versicherung jedoch erneut verschlechtern, wenn keine zusätzlichen Massnahmen ergriffen werden. Die Finanz­ perspektiven der AHV hängen folglich unmittelbar von der Nachhaltigkeit und vom Zeit­ plan der Finanzierung der 13. Altersrente ab. Ohne diese neue Leistung wäre die fi­ nanzielle Stabilität dank der rechtzeitig erfolgten Reformen bis 2040 gesichert gewe­ sen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) publiziert die Finanzperspektiven der AHV mit unterschiedlichen Szenarien, um die Unsicherheiten der langfristigen Entwick­ lung transparent darzustellen. Die Projektionen umfassen ein Referenzszenario sowie zwei Alternativszenarien («Hoch» und «Tief»). Das Referenzszenario beruht auf der Annahme, dass sich die in der Vergangenheit beobachteten Trends fortsetzen werden. Die Szenarien «Hoch» und «Tief» sind obere und untere Grenzwerte einer Bandbreite plausibler Entwicklungspfade und veranschaulichen die Unsicherheitsbandbreite, die mit diesen Projektionen einhergeht.

Gemäss dem Referenzszenario, das auf dem geltenden Recht basiert und die Be­ triebsrechnung 2024, die Daten 2024 sowie die volkswirtschaftlichen Eckwerte von Juni

2025 verwendet, würde das Umlageergebnis der AHV mit der Auszahlung der 13. Al­

tersrente ab 2026 negativ ausfallen, mit einem geschätzten Defizit von 1,1 Milliarden Franken. Im Zeitraum 2030–2040 würde das Umlagedefizit durchschnittlich 3,4 Milliar­ den Franken pro Jahr betragen. Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds würde 2030 auf etwa 90 Prozent der Jahresausgaben sinken und im Jahr 2032 unter 80 Prozent fallen.

2040 läge der Deckungsgrad gerade noch bei 35 Prozent der Jahresausgaben.

Diese Schätzungen basieren auf den im August 2025 publizierten Finanzperspektiven und sind naturgemäss jedoch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Szenarien «Hoch» und «Tief» zeigen die Bandbreite dieser Unsicherheiten. Gemäss den Alterna­ tivszenarien würde das Umlagedefizit im Jahr 2026 im Durchschnitt zwischen 1,6 und 0,6 Milliarden Franken und im Zeitraum 2030–2040 zwischen 6,5 und 0,1 Milliarden Franken liegen, je nach Szenario «Tief» oder «Hoch». Die nächste Aktualisierung der Finanzperspektiven mit den Daten 2025 erfolgt im Sommer 2026.

11 Bundesbeschluss vom 17. März 2023 über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)», BBl 2023 781

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Die folgende Grafik veranschaulicht die mögliche Entwicklung des AHV-Umlageergeb­ nisses nach geltendem Recht und auf Basis der im Sommer 2025 aktuellen Daten für die drei erwähnten Szenarien. Sie zeigt ausserdem zum Vergleich die Entwicklung des Umlageergebnisses ohne Einführung einer 13. Altersrente.

Grafik 3 Umlageergebnis gemäss geltendem Recht sowie mit Abrechnung und Da­ ten 2024 und Eckwerten von Juni 2025 nach Referenzszenario, Szenario «Hoch» und Szenario «Tief»

Quelle: BSV (2025)

Ohne Finanzierung der 13. Altersrente verschlechtert sich der Stand des AHV-Aus­ gleichsfonds im Verlauf der Jahre kontinuierlich. Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung des Ausgleichsfonds je nach Szenario zur Finanzierung der 13. Alters­ rente. Sie zeigt zum Vergleich auch die Entwicklung ohne Einführung einer 13. Alters­ rente.

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Grafik 4 Umlageergebnis (auf Basis der Abrechnung und Daten 2024 sowie Eckwer­ ten von Juni 2025) nach Varianten zur Finanzierung der 13. Altersrente und ohne 13. Altersrente

Grafik 5 Stand des AHV-Ausgleichsfonds (auf Basis der Abrechnung und Daten

2024 sowie Eckwerten von Juni 2025) nach Varianten zur Finanzierung der

13. Altersrente und ohne 13. Altersrente

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1.6. Trends beim Rentenübergang

Es wird oft angenommen, dass der vollständige Austritt aus dem Arbeitsmarkt mit dem Rentenbezug übereinstimmt. Dies ist gemäss der Studie von Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022)12 häufig nicht der Fall. Schaut man sich die AHV an, beenden nur 27 Prozent ihre Erwerbstätigkeit genau zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung. Die an­ deren arbeiten entweder weiter oder waren schon vorher nicht mehr erwerbstätig. Bei der BV-Rente ist der direkte Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand mit 44 Prozent zwar etwas häufiger, aber immer noch nicht die Regel. Für die Mehrheit der Personen erfolgen der Rentenbezug und der Austritt aus dem Arbeitsmarkt zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten. Folglich werden deshalb zuerst die Erwerbstätigkeit um das Referenzalter und dann der Rentenvorbezug und Rentenaufschub genauer be­ leuchtet.

Erwerbstätigkeit rund ums Referenzalter

Mit 50 Jahren beträgt die Erwerbsquote der Männer 94 Prozent und bei den Frauen 88 Prozent in der Schweiz. Die Erwerbsquote sinkt bei beiden Geschlechtern bereits vor Erreichen des Referenzalters. Bei den 63-Jährigen beträgt sie nunmehr 68 Prozent bzw. 52 Prozent. Diese Dynamik verstärkt sich nach Erreichen des Referenzalters nochmals. So sind im Alter von 70 Jahren noch knapp 20 Prozent der Männer und

10 Prozent der Frauen erwerbstätig.

Grafik 6 Erwerbsquote nach Alter und Geschlecht

100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 Alter

Männer Frauen Quelle: BFS – SAKE

Beim durchschnittlichen Alter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Branchen: Während in der Land- und Forstwirtschaft am längsten gearbeitet wird (über 67 Jahre), erfolgt die Pensionierung im Versicherungs-

12 Braun-Dubler, Nils; Frei, Vera; Kaderli, Tabea; Roth, Florian (2022). Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Renten­ übergangs. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 5/22.1. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.

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und Kreditgewerbe mit durchschnittlich unter 63 Jahren am frühesten. Das durch­ schnittliche Alter über alle Branchen liegt bei leicht über 65 Jahren.

Grafik 7 Durchschnittliches Alter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt (Erwerbsperso­ nen)

dit- und Versicherungsgewerbe P Erziehung und Unterricht H Verkehr und Lagerei F Baugewerbe waltung, exterr. Körperschaften B-E... Q Gesundheits- u. Sozialwesen G Handel, Reparaturgewerbe Total I Gastgewerbe obilien, sonst. wirtschaftliche DL nformation und Kommunikation iberufliche, wiss. und techn. DL , Unterhalt., priv. HH, sonst. DL A Land- und Forstwirtschaft 60 61 62 63 64 65 66 67 68 Quelle: BFS – SAKE

Mehr als die Hälfte der Personen, die nach dem Referenzalter noch arbeiten, erwirt­ schaften gemäss Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022) ein Einkommen unter dem Freibetrag von 16 800 Franken. Es ist denkbar, dass der Freibetrag also eine Anreiz­ wirkung entfaltet, es lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass diese Personen auch ohne Freibetrag erwerbstätig geblieben wären.

Vorbezug

Als frühzeitigen Rücktrittsgrund werden in der SAKE 2019 meist persönliche Gründe, gefolgt von betrieblichen (bei Männern) und gesundheitlichen (bei Frauen) angegeben. Wie in der untenstehenden Grafik ersichtlich, werden die BV-Renten deutlich häufiger vorbezogen als die AHV-Renten. In der Studie von Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022) beziehen drei Viertel der BV-Renten-Vorbeziehenden noch keine AHV-Rente.

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Grafik 8 Anteil neuer Altersleistungen, die vor dem gesetzlichen Rentenalter ausge­ zahlt werden, 2023

80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% AHV BV Rente BV Kapital Kapital 3a Männer Frauen Quelle: BFS – Neurentenstatistik

Vorbeziehende der AHV- und BV-Rente unterscheiden sich nicht nur in der Häufigkeit des Vorbezugs, sondern ebenfalls in ihren finanziellen Mitteln. Während der AHV-Vor­ bezug oft aus einer finanziellen Notwendigkeit gewählt wird, wird der BV-Vorbezug eher von finanziell gut gestellten Personen gewählt. Ausserdem sind BV-Rentenbezie­ hende fast immer (92 %) im Jahr vor dem Vorbezug erwerbstätig, während ein Drittel der AHV-Renten-Vorbeziehenden im Vorjahr nicht erwerbstätig war. AHV-Vorbezie­ hende waren in den Jahren vor dem Rentenvorbezug häufiger arbeitslos und haben häufiger Sozialhilfe bezogen.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass vorteilhafte Vorbezugssätze zu mehr AHV- Vorbezügen führen können. Im Rahmen der 10. AHV-Revision haben Frauen mit vor­ teilhaften Vorbezugssätzen ihre Rente mehr als doppelt so häufig vorbezogen wie Frauen von den darauffolgenden Jahrgängen.13 Lalive, Magesan und Staubli (2023)14 finden in ihrer Studie zur 10. AHVRevision, dass die geänderten Vorbezugssätze zwar den AHV-Rentenbezug beeinflusst haben, nicht aber die Erwerbstätigkeit.

Aufschub

In der SAKE 2019 gibt die Mehrheit der Personen (58 %), die nach Erreichen des Re­ ferenzalters weiterhin erwerbstätig ist, als Grund an, dass sie gerne arbeitet.

Laut der Studie von Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022) gibt es zwei Gruppen, die besonders häufig ihre Rente aufschieben: jene mit umfangreichen finanziellen Mitteln und jene mit sehr geringen finanziellen Mitteln sowie mit grossen Versicherungs- oder

13 BSV - AHV-Statistik 2024

14 Rafael Lalive, Arvind Magesan, and with Stefan Staubli (2023). How Social Security Reform Affects Retirement and Pension Claiming, Amer­ ican Economic Journal: Economic Policy, Vol 15, No 3.

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Beitragslücken. Es scheint plausibel, dass letztere ihre Rente aufschieben, um ihre Rente zu verbessern.

Rentenkombination

Nicht alle Personen beziehen Leistungen aus allen drei Säulen. In den fünf Jahren nach dem Referenzalter beziehen 13 Prozent der Männer und 26 Prozent der Frauen nur eine Rente aus der AHV. Die Mehrheit, 83 Prozent der Männer und 69 Prozent der Frauen, bezieht jedoch zusätzlich zur Leistung aus der AHV mindestens auch eine aus der beruflichen Vorsorge.

1.7. Geprüfte aber nicht berücksichtigte Reformvorschläge

Damit diese Reform ihre Ziele erreicht, wollte der Bundesrat die in Betracht kommen­ den Massnahmen sehr umfassend prüfen, insbesondere die allgemeine Erhöhung des Referenzalters oder alternative Rentenmodelle. Dadurch konnte er schliesslich nur jene beibehalten, die den aktuellen Bedürfnissen der AHV und der Versicherten am besten entsprechen und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Neue Finanzierungsansätze

Im Rahmen der Ausarbeitung der vorliegenden Reform hat der Bundesrat neben den aktuell vorgesehenen Instrumenten verschiedene andere Ansätze für eine zusätzliche Finanzierung der AHV eingehend geprüft. Zur Diskussion standen alternative oder er­ gänzende Finanzierungsquellen, die die finanzielle Basis der Versicherung mittel- bis langfristig stärken könnten. So prüfte der Bundesrat insbesondere, ob eine Ausweitung der Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene oder eine Ausweitung der Finanztrans­ aktionssteuern infrage käme. Auch die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungs­ steuer auf Bundesebene sowie eine Tarifanpassung bei der direkten Bundessteuer wurden geprüft. Theoretisch beinhalten einige dieser Optionen ein nicht zu vernachläs­ sigendes Einnahmepotenzial, allerdings wäre ihre Umsetzung mit erheblichen Schwie­ rigkeiten verbunden. Mehrere der geprüften Ansätze würden grundlegende strukturelle Änderungen des Finanzierungsmodells in der AHV oder eine Zusatzbelastung für ge­ wisse Teile der Bevölkerung mit sich bringen. Einige der geprüften Optionen weisen ausserdem eine hohe Volatilität bei den Einnahmen oder eine starke Konjunkturabhän­ gigkeit auf, was dem Ziel einer stabilen und vorhersehbaren AHV-Finanzierung wider­ spräche. Weitere Ansätze würden umfangreiche Verfassungs- oder Gesetzesänderun­ gen bedingen, was mit dem Zeitplan der vorliegenden Reform nicht vereinbar wäre und deren Umsetzung verzögern würde. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass solche Massnahmen sowohl auf institutioneller Ebene als auch in Bezug auf die Planungssi­ cherheit hohe Risiken mit sich bringen würden. Er verzichtete deshalb darauf, diese neuen Finanzierungsansätze in dieser Reformvorlage aufzugreifen. Seine Entschei­ dung basiert auf einer Gesamtbeurteilung der politischen, wirtschaftlichen und institu­ tionellen Auswirkungen der erwogenen Massnahmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er weitere Überlegungen zur Entwicklung der AHV-Finanzierung grundsätzlich ablehnt. Die aktuelle Reform konzentriert sich auf bewährte, eindeutig identifizierbare Finanzie­ rungsinstrumente, die mit den Grundprinzipien der AHV vereinbar sind, insbesondere der intergenerationellen Solidarität, der Einfachheit des Systems und der Stabilität der 24/158

Einnahmen. Mit diesem Ansatz will der Bundesrat die Glaubwürdigkeit der Reform wah­ ren und eine Umsetzung innerhalb einer Frist gewährleisten, die den finanziellen Her­ ausforderungen der AHV gerecht wird.

Erhöhung des Referenzalters

Der Bundesrat hat sich im Rahmen dieser Reform eingehend mit der Möglichkeit einer allgemeinen Erhöhung des Referenzalters befasst. Rein finanziell und demografisch betrachtet, würde eine Erhöhung des Referenzalters auf über 65 Jahre zu einer Re­ duktion der AHV-Ausgaben beitragen und durch die Verlängerung des Erwerbslebens Zusatzeinnahmen generieren. Mittel- und langfristig würde diese strukturelle Mass­ nahme die Finanzlage somit stabilisieren.

Allerdings ist eine solche Massnahme nicht allein aus finanzieller Sicht zu beurteilen. Die eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)»15, die eine schrittweise Erhöhung des Referenzalters in Abhängig­ keit der Lebenserwartung vorsah, wurde am 3. März 2024 von 74,7 Prozent der Stim­ menden und allen Kantonen abgelehnt. Gemäss der VOX-Analyse wurde die Initiative vor allem wegen der Erhöhung des Referenzalters auf über 65 Jahre abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis zeigt klar, dass eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters heute nicht mehrheitsfähig ist. Dem ist in dieser Reformvorlage Rechnung zu tragen. Eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters hätte ausserdem besonders für Frauen spürbare Auswirkungen. Sie sind bereits heute von der Angleichung des Referenzal­ ters an jenes der Männer bis 2028 betroffen, bis Ende 2033 wird diese von Ausgleichs­ massnahmen begleitet. Eine weitere Erhöhung noch vor Ablauf der Übergangsperiode würde als weitere Zusatzbelastung empfunden und die Akzeptanz der Reform in der Gesellschaft gefährden. Eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters würde ausser­ dem umfangreiche Begleitmassnahmen erfordern, insbesondere zur Entwicklung von flexibleren Rentenmodellen oder von Mechanismen, die der Schwere gewisser Berufs­ tätigkeiten Rechnung tragen. Im Übrigen verfügt die AHV noch nicht über die notwen­ digen Daten und Instrumente, um solche Modelle gezielt und gerecht umzusetzen. Deshalb sollen im Rahmen der vorliegenden Reform prioritär die gesetzlichen und technischen Grundlagen geschaffen werden, um differenzierte und sozialverträgliche Rentenmodelle zu entwickeln. Mit diesem schrittweisen Vorgehen sollen der kürzlich zum Ausdruck gebrachte Volkswille gewahrt, die Legitimation künftiger Reformen ge­ stärkt und eine solide Basis für eine flexiblere und gezieltere Weiterentwicklung des Referenzalters auf mittlere und lange Sicht geschaffen werden.

Aus Sicht des Bundesrates ist es notwendig, bereits heute die Diskussion für spätere Anpassungen des Referenzalters anzustossen. Angesichts der demoqraphischen Ent­ wicklung – insbesondere der steigenden Lebenserwartung, des Geburtenrückgangs sowie der Pensionierung der Babyboomer-Generation – dürfte eine solche strukturelle Massnahme mittel- bis längerfristig erforderlich sein, um die Finanzierung der AHV nachhaltig zu sichern.

Der Bundesrat wird deshalb zu gegebener Zeit qeeignete strukturelle Optionen vorle­ gen, namentlich auch eine differenzierte Weiterentwicklung des Referenzalters, sobald

15 Bundesbeschluss vom 16. Juni 2023 über die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)»: BBl 2023 1520

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belastbare Grundlagen und Projektionen vorliegen. Ohne zusätzliche strukturelle Massnahmen wird die langfristige Finanzierung der AHV zunehmend schwieriger.

Ausbildung fördern

Als Ergänzung zu den Massnahmen zur möglichst langen Beibehaltung der Erwerbs­ tätigkeit zog der Bundesrat spezifische Massnahmen im Rahmen der AHV in Erwä­ gung, um die Berufsbildung zu fördern. Zu diesem Zweck prüfte er die Möglichkeit eines Rentenvorbezugs für Berufsbildungszwecke. Diese Rente würde während einer Aus­ bildung ausbezahlt. Eine solche Leistung würde es zum Beispiel erlauben, den Be­ schäftigungsgrad vorübergehend zu reduzieren, um neben der Erwerbstätigkeit eine Ausbildung zu absolvieren. Personen, die so ihre Qualifikationen verbessern, könnten länger erwerbstätig bleiben oder eine besser bezahlte Stelle finden. Der Bundesrat kam indessen zum Schluss, dass eine solche Möglichkeit zu verwerfen sei. Einerseits könnte diese Massnahme nicht im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrags der AHV gemäss Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung (BV)16 eingeführt werden. Der Hauptauftrag der AHV besteht darin, die Risiken im Alter und bei Tod abzusichern und nicht darin, Massnahmen der Berufsbildungsförderung durchzuführen. Eine zusätzli­ che Leistung in diesem Bereich wäre mit ihren grundlegenden Aufgaben nicht verein­ bar. Andererseits würde eine solche Massnahme finanzielle Risiken für die AHV mit sich bringen. Die erhofften Effekte – Verbleib in der Arbeitswelt oder höheres Erwerb­ seinkommen – könnten nicht garantiert werden und würden stark von externen Fakto­ ren wie der Wirtschaftslage oder der individuellen Situation der Versicherten abhängen. Bleiben die Effekte aus, würde die Massnahme Zusatzkosten ohne nachhaltige Gegen­ leistung auf der Einnahmenseite verursachen, was im Widerspruch zum Ziel der finan­ ziellen Stabilität der Versicherung stünde. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass für die Berufsbildungsförderung andere politische Instrumente besser geeignet sind und dass sich die AHV weiterhin auf ihre wesentlichen verfassungsmäs­ sigen Aufgaben konzentrieren muss. Damit wird die Kohärenz der Altersvorsorge ge­ wahrt und eine Ausweitung der AHV über ihren rechtmässigen Aufgabenbereich hinaus vermieden.

Anpassung der Rentenformel

Der Bundesrat hat eine Verbesserung der Rentenformel zugunsten von Personen mit geringen Einkommen geprüft. Die Rentenformel ist die gemeinsame Basis in der AHV und der Invalidenversicherung (IV) und dient zur Berechnung der Alters-, Hinterlasse­ nen- und Invalidenrenten. Die AHV und die IV sollen zusammen mit den Ergänzungs­ leistungen (EL) den Existenzbedarf im Alter, im Todesfall oder bei Invalidität decken. Die AHV- und IV-Renten reichen für sich allein allerdings oft nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Mit einer Anpassung der Rentenformel zugunsten der Versi­ cherten mit sehr tiefen oder tiefen Einkommen könnten die Renten gezielt verbessert werden. Mit einer Änderung der Berechnungsgrundlage für sämtliche Renten wäre eine Erhöhung der Leistungen der betroffenen Personen möglich gewesen. Eine solche Massnahme hätte jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen. Da die Rentenformel strukturell konzipiert ist, würde eine gezielte Verbesserung zugunsten der tiefen Ein­ kommen zu einer dauerhaften Erhöhung der Ausgaben sowohl in der AHV als auch in der IV führen. Angesichts der bereits angespannten Finanzperspektiven der AHV und der besonders fragilen Finanzlage der IV wäre ein solcher Zusatzaufwand nicht mit dem Ziel der finanziellen Stabilisierung vereinbar, das mit dieser Vorlage angestrebt

16 SR 101

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wird. Ausserdem würde eine Änderung der Rentenformel das bestehende Gleichge­ wicht zwischen Renten und EL gefährden. EL sind bedarfsabhängige Sozialleistungen, die spezifisch die Deckung des Existenzbedarfs sicherstellen, wenn die AHV- und IV- Renten nicht ausreichen. Eine allgemeine Verbesserung der Rentenformel könnte die Komplementarität der einzelnen Säulen des Systems schwächen und zu Überschnei­ dungen führen. Vor diesem Hintergrund kam der Bundesrat zum Schluss, dass eine Verbesserung der Rentenformel zugunsten der tiefen Einkommen nicht in diese Re­ form aufgenommen werden kann.

Anpassung der Renten an die Teuerung

Der Bundesrat hat eine Anpassung der Renten an die Preisentwicklung beziehungs­ weise die Einführung eines Handlungsspielraums, um das Verhältnis zwischen den bei­ den massgebenden Indizes bei Bedarf anzupassen, geprüft. Gemäss Artikel 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten der AHV in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invaliden­ versicherung den Rentenindex neu festsetzt. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass der Bundesrat die ordentlichen Renten früher anpasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) innerhalb eines Jahres um mehr als vier Prozent ange­ stiegen ist. Es wurde in Betracht gezogen, diesen Schwellenwert zu senken, wie die Mitte-Fraktion in ihrer Motion 22.3792 «Kaufkraft schützen! Sofortiger Teuerungsaus­ gleich bei den AHV-Renten» forderte. Eine solche Anpassung soll die Kaufkraft von Rentenbeziehenden bei einem deutlichen Teuerungsanstieg schützen. Das Prinzip der ordentlichen Anpassung der Renten auf der Grundlage des Mischindexes würde nicht infrage gestellt. Es schützt vor Teuerungsanstiegen und ermöglicht es den Rentenbe­ ziehenden, in gewissem Masse von der allgemeinen Entwicklung der Löhne von Er­ werbstätigen zu profitieren, was für ein Gleichgewicht zwischen Kaufkraftstabilität und intergenerationeller Solidarität sorgt. Seit Beginn des Jahrhunderts lag die jährliche Preisentwicklung nur gerade zwei Mal, in den Jahren 2022 und 2023, über der Schwelle von zwei Prozent. Eine Senkung des Wertes, bei dessen Überschreitung eine vorzei­ tige Anpassung erfolgt, hätte indessen im Jahr 2023 nicht den in der Motion geforderten Effekt gehabt, da die Renten bereits im ordentlichen Verfahren erhöht wurden. Im Jahr

2024 hingegen hätte eine entsprechende Änderung zu einer zusätzlichen Anpassung

aufgrund eines erwarteten Anstiegs des LIK um mehr als zwei Prozent und anschlies­ send zu Anpassungen alle zwei Jahre geführt, solange der jährliche Preisanstieg diese Schwelle nicht übersteigt.

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Tabelle 1 Simulation der Mindestrente bei einer Anpassung, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als zwei Prozent ansteigt

Betreffen­ Geschätzte Geschätzte Mindest­ Mindest­ Differenz, in des Jahr* jährliche jährliche rente ge­ rente ge­ CHF Preisent­ Lohnent­ mäss Mo­ mäss gel­ wicklung wicklung tion, in CHF tendem Recht, in CHF 2022 3,00 2,00 2023 2,20 2,20 1225 1225 0 2024 1,20 1,90 1245 1225 20 2025 0,10 1,10 1245 1260 -15 2026 1265 1260 5 * Hinweis: Die Indizes in den beiden nebenstehenden Spalten sind jeweils im Januar bzw. im April des Folgejahres bekannt. Gemäss heutiger Praxis basiert die Rentenerhöhung für das betreffende Jahr auf einer Indexschätzung anhand der Konjunkturprognosen der Expertengruppe des Bundes.

Die Simulation über mehrere Jahre zeigt, dass die beobachteten Abweichungen in ers­ ter Linie auf die zeitliche Verschiebung zwischen den Anpassungsjahren der beiden Mechanismen zurückzuführen sind. Je nachdem, ob eine Anpassung im ordentlichen Verfahren oder bei Überschreitung des Schwellenwerts von zwei Prozent beim Lan­ desindex der Konsumentenpreise erfolgt, kann es zu einer jährlichen Differenz kom­ men. Mittelfristig dürften sich die ‒ über mehrere Jahre ‒ kumulierten Beträge zwischen den beiden Systemen angleichen. Der Mechanismus der Rentenanpassung gemäss dem Mischindex, bei dem sowohl die Preis- als auch die Lohnentwicklung berücksich­ tigt wird, hat sich als zweckmässig und effizient erwiesen. Er bietet einen angemesse­ nen Schutz der Kaufkraft der Rentenbeziehenden und ermöglicht eine teilweise Betei­ ligung an der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Erwerbstätigen. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass diese Regelung nicht anzupassen sei.

Präzisierung der Beitragspflicht auf erheblichen Trinkgeldern

Der Bundesrat hat im Rahmen der Leitlinien zur Reform AHV 2030 beschlossen, die Beitragspflicht auf Trinkgeldern auf Verordnungsstufe zu präzisieren, um die Rechtssi­ cherheit zu stärken. In der Zwischenzeit hat der Ständerat die Motion 25.4578 Rieder angenommen, welche eine Beitragsbefreiung der Trinkgelder zum Gegenstand hat. Dieser Entscheid lässt sich nicht mit dem Beschluss des Bundesrates vereinbaren. Deshalb muss der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens zur Motion Rieder ab­ gewartet werden, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werden kann.

1.8. Bezug zu anderen Revisionsprojekten in der AHV

Die Reform AHV 2030 knüpft an mehrere parallel laufende Revisionsprojekte in der AHV an. Diese Projekte sind Gegenstand separater Botschaften des Bundesrates und verfolgen eigene Ziele. Sie weisen jedoch wesentliche Berührungspunkte mit der Re­ form AHV 2030 auf, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Situation der AHV, die Leistungsstruktur und die Gesamtkohärenz des Systems. 28/158

Umsetzung und Finanzierung der 13. Altersrente

Nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»17 am 3. März 2024 legte der Bundesrat am 16. Oktober 202418 seine Botschaft zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Finanzie­ rung der 13. Altersrente vor. Die Vorlage sieht eine Finanzierung über eine Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte und eine Senkung der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der AHV vor. Zurzeit laufen die parlamentarischen Beratungen, kon­ kret befindet sich die Vorlage in der Differenzbereinigung. Der Ständerat hat sich für eine unbefristete Finanzierung durch eine Kombination von MWST-Erhöhung und Er­ höhung des Beitragssatzes ausgesprochen. Der Nationalrat hat seinerseits eine vor­ übergehende Finanzierung anhand einer MWST-Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte be­ schlossen, die bis Ende 2030, d. h. bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Reform, be­ fristet sein soll. Beide Räte haben eine Senkung des Bundesbeitrags an die AHV ver­ worfen.

Volksinitiative zur Aufhebung der Rentenplafonierung

Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Dis­ kriminierung der Ehe endlich abschaffen!»19 wurde am 27. März 2024 eingereicht. Sie zielt darauf ab, die Rentenplafonierung für AHV- und IV-Renten von verheirateten Per­ sonen aufzuheben und die Beitragsbefreiung abzuschaffen, wenn der Ehepartner diese Verpflichtung bereits für das Paar erfüllt. Diese Initiative stellt ein grundlegendes Element des Systems des Zivilstands in Frage. In seiner Botschaft vom 7. März 202520 empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, die Initiative ohne direkten oder indirekten Gegenvorschlag abzulehnen. Eine zusätzliche Belastung der AHV von rund 3 bis 4 Mil­ liarden Franken pro Jahr würde die finanzielle Lage verschlechtern, zumal bislang noch keine Finanzierungslösung für die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung der

13. Altersrente beschlossen wurde. Ausserdem ist der Bundesrat der Ansicht, dass

verheiratete Personen in der AHV gut sozial abgesichert sind. Die finanziellen Vorteile dieser Absicherung überwiegen den finanziellen Nachteil, der mit der Plafonierung der Renten verbunden ist. Die Annahme dieser Initiative oder eines Gegenvorschlags müsste auf jeden Fall mit einer Finanzierungslösung einhergehen. Der Ständerat hat noch keine Entscheidungen getroffen.

Anpassung der Hinterlassenenrenten

Am 23. Oktober 2024 überwies der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des AHVG (Anpassung der Hinterlassenenrenten)21 ans Parlament. Diese Revision leistet dem Ur­ teil vom 11. Oktober 2022 der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache Beeler gegen die Schweiz Folge. Der EGMR stellt in seinem Urteil eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK22 fest. In der Folge wurde umgehend eine Übergangsregelung eingeführt, um die Un­ gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen zu beenden. Das bedeutet, dass die Wit­

17 Bundesbeschluss vom 17. März 2023 über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)», BBl 2023 781 18 Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; BBl 2024 2747 19 Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!»: BBl 2024 937 20 Botschaft zur Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!»: BBl 2025 1132 21 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Anpassung der Hinterlassenenrenten); BBl 2024 2768 22 Beschwerde Nr. 78630/12; Das Urteil ist unter folgender Adresse abrufbar: https://hudoc.echr.coe.int/ > Suchen > 78630/12

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werrente der AHV nicht mehr mit Erreichen der Volljährigkeit des letzten Kindes er­ lischt. Diese Übergangsregelung beseitigt jedoch nicht alle Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen im Rahmen der Hinterlassenenrenten der AHV. Eine Gesetzes­ änderung ist notwendig, um die Gleichbehandlung der Geschlechter sicherzustellen und die Übergangsregelung aufzuheben. Diese Reformvorlage soll das System an die Anforderungen des internationalen Rechts und an die veränderten Familienmodelle an­ passen, indem die Leistungen stärker auf die Erziehungszeit sowie auf die Übergangs­ phasen ausgerichtet werden. Alle Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern sollen bei einem Todesfall abgesichert sein, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder ge­ schieden sind, im Konkubinat oder auch getrennt leben. Die Vorlage sieht die Ausrich­ tung einer Hinterlassenenrente vor, bis das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Verwitwete Eltern, die ein erwachsenes Kind mit Behinderung selber betreuen, sollen auch nach dem 25. Geburtstag des Kindes eine Rente erhalten. Für Hinterblie­ bene, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen, ist eine Über­ gangsrente vorgesehen, sofern eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vorlag. Zudem sollen ältere verwitwete Personen einen besonderen Schutz erhalten. Der Ent­ wurf befindet sich in den parlamentarischen Beratungen. Der Nationalrat hat der Vor­ lage insgesamt gemäss den Anträgen des Bundesrates zugestimmt und sie zum indi­ rekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative der Mitte erweitert. Diesbezüglich ist eine Abschaffung der Rentenplafonierung für Ehepaare vorgesehen, jedoch nur für künftige Generationen von Rentenbeziehenden. Zudem werden der Verwitwetenzuschlag und die Kinderrenten der AHV aufgehoben. Der Ständerat hat noch nicht über die Vorlage entschieden.

1.9. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202423 zur Legislaturplanung 2023–

2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202424 über die Legislaturplanung 2023–

2027 angekündigt.

2. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Europäische Union (EU) hat keine direkten Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherung, die grundsätzlich Sache ihrer Mitgliedstaaten ist. Ihre Tätigkeit beschränkt sich daher im Wesentlichen auf eine koordinierende und unterstützende Rolle, insbe­ sondere in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/200425 und Nr. 987/200926. Die Aspekte des europäischen Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher­ heit, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, werden in

23 BBl 2024 525, S. 81

24 BBl 2024 1440, S. 7

25 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681) (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihan­ delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) (SR 0.632.31) 26 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II FZA (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens.

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Kapitel 6.2 (Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz) behan­ delt, da die Schweiz im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen ebenfalls an diese Verordnungen gebunden ist.

Die 2017 veröffentlichte und rechtlich nicht bindende Europäische Säule sozialer Rechte27 enthält wesentliche Grundsätze und Rechte, die es der EU ermöglichen, einen Rahmen und Ziele für den sozialen Bereich zu definieren. Grundsatz 15 «Alter­ seinkünfte und Ruhegehälter» besagt: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen. Jeder Mensch im Alter hat Recht auf Mittel, die ein würdevolles Leben sicherstellen.»

Mit Blick auf die beitragsbezogenen Massnahmen dienen in den Nachbarländern in der Regel die Einkommen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Basis für die Berech­ nung der Beiträge an die Altersvorsorgesysteme. Welche Einkommen bei der Festle­ gung der Beiträge zu berücksichtigen sind, ist somit ein wichtiger Aspekt, der in allen Systemen geregelt ist.

In Bezug auf Geldleistungen, die bei Krankheit oder Unfall anstelle des Lohnes ausge­ richtet werden, bestehen unterschiedliche Lösungen: In Deutschland sind sie beitrags­ pflichtig, in Italien und Liechtenstein sind sie von der Beitragspflicht befreit. In Frank­ reich und Österreich wiederum gelten reduzierte Beitragssätze.

Die Problematik der überhöhten Dividendenzahlungen an Arbeitnehmende des eige­ nen Unternehmens in der Absicht, Sozialabgaben zu umgehen, scheint in den unter­ suchten Nachbarländern weniger ausgeprägt zu sein. Deutschland, Frankreich und Ös­ terreich anerkennen Personen, die am Unternehmen beteiligt sind, in dem sie arbeiten und auf das sie massgeblichen Einfluss haben, nur sehr zurückhaltend als Angestellte. Frankreich hat einen Schwellenwert für Dividenden festgelegt. Ausschüttungen über diesem Wert gelten automatisch als beitragspflichtiges Einkommen. Dividendenzah­ lungen an einen Mehrheitsbeteiligten einer GmbH, die seine Beteiligung am Unterneh­ menskapital um mehr als zehn Prozent übersteigen, sind beitragspflichtig. Der Betrag unterhalb des Schwellenwerts hingegen ist beitragsbefreit.

Betreffend die Meldepflicht von ausländischen Plattformbetreibern ist festzuhalten, dass Netzsperren im internationalen Vergleich von vielen Ländern als Massnahme zur Regulierung eingesetzt werden. Der vorgesehene Mechanismus der Sperre von IP- Adressen hat sich dabei als wirkungsvollste Form durchgesetzt.

In Bezug auf die Massnahmen, die das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus fördern sollen, ist zu erwähnen, dass ein möglichst langer Verbleib im Erwerbsleben zu den Empfehlungen der EU an ihre Mitgliedstaaten gehört. So be­ tont der EU-Rat beispielsweise in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 202428, «dass ein längeres Erwerbsleben, unterstützt durch eine Politik, die ein aktives und gesundes

27 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09): EUR-Lex - 32017C1213(01) - EN - EUR-Lex 28 Schlussfolgerungen des EU-Rates zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe (Juni 2024)

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Altern fördert, durch positive Anreize und eine grössere Flexibilität bei den Ruhestands­ regelungen, die der Vielfalt der Berufslaufbahnen Rechnung tragen, [...] der Schlüssel zur Aufrechterhaltung angemessener und nachhaltiger Renten [...] sind». Auch gemäss dem im November 2025 erschienenen Bericht 2025 des Ausschusses für Sozial­ schutz29 braucht es neue Reformen, um angemessene Renten für alle zu gewährleis­ ten, namentlich durch Massnahmen zur Förderung einer längeren Erwerbstätigkeit. Dies empfiehlt auch die OECD ihren Mitgliedstaaten. Der Schweiz empfiehlt die OECD ausserdem in ihrem Länderbericht 2024 zur Schweizer Wirtschaftspolitik30, das Ren­ tensystem mit Massnahmen zu reformieren, die das Erwerbsleben verlängern und das effektive Rücktrittsalter erhöhen, um so die finanzielle Belastung des Systems zu min­ dern. Sie empfiehlt der Schweiz ausserdem, das Mindestalter für den Altersrücktritt in der 2. Säule anzuheben, um es an das Mindestalter für den Rentenbezug in der 1. Säule anzugleichen.31 In ihrem jüngsten Bericht «Renten auf einen Blick» (Pensions at a Glance)32 hält die OECD fest, dass ein obligatorischer Altersrücktritt ältere Arbeit­ nehmende daran hindert, über ein gewisses Alter hinaus erwerbstätig zu bleiben, selbst wenn sie das wollten. Sie betont zudem, dass angemessene Kürzungen beziehungs­ weise Erhöhungen im Falle eines vorzeitigen beziehungsweise aufgeschobenen Über­ gangs in den Ruhestand einen Anreiz darstellen können, länger im Erwerbsleben zu bleiben.

Der internationale Vergleich zeigt, dass etliche europäische Staaten einen unbegrenz­ ten Aufschub des Altersrücktritts erlauben, so Belgien, Deutschland, Finnland, Frank­ reich, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Mit einer Abschaffung des Höchstalters in der AHV würde sich die Schweiz jenen Ländern annähern, die beim Rentenübertritt im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen der OECD33 mehr Flexibilität bieten.

Im Übrigen weichen die Kürzungs- und Erhöhungssätze in mehreren OECD-Ländern erheblich von der versicherungsmathematischen Neutralität ab. Die effektive durch­ schnittliche Erhöhung liegt beim versicherungsmathematisch neutralen Satz von 4,8 Prozent, die effektive durchschnittliche Kürzung liegt mit 4,4 Prozent leicht darun­ ter. In Kanada hingegen liegt der Kürzungssatz zwei Prozentpunkte über dem versi­ cherungsmathematisch neutralen Satz, was stark von einem vorzeitigen Altersrücktritt abschreckt. Korea, die USA und Litauen wenden einen Erhöhungssatz an, der 2,5 Pro­ zentpunkte über dem versicherungsmathematisch neutralen Satz liegt. In Kanada und Japan liegt der Erhöhungssatz zwischen 3,5 und 4 Prozentpunkten über dem versiche­ rungsmathematisch neutralen Satz, in Portugal ist er sogar doppelt so hoch. Erhö­ hungssätze deutlich über der versicherungsmathematischen Neutralität können einen wesentlichen Anreiz für einen aufgeschobenen Bezug der Altersleistung schaffen, für das Rentensystem aber auch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

29 OECD, Ausschuss für Sozialschutz, Jahresbericht 2025, 21. November 2025 (EN) 30 OECD, Länderbericht 2024 zur Schweizer Wirtschaftspolitik, März 2024 (EN, FR), insbesondere S. 42 und S. 62

31 ebd., insbesondere S. 58.

32 Renten auf einen Blick 2025, OECD 2025; abrufbar unter: www.oecd.org > Publications

33 Working Better with Age (EN)

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Die OECD34 ist ebenfalls der Meinung, dass Erhöhungsfaktoren für jedes Jahr, das nach Erreichen des Referenzalters weitergearbeitet wird, die Verlängerung des Er­ werbslebens fördern. In Ungarn und Slowenien beispielsweise kommen nach 40 Bei­ tragsjahren Erhöhungsfaktoren zur Anwendung. Laut OECD verfügen Erhöhungssätze im Vergleich zu Erhöhungsfaktoren über eine grössere Sichtbarkeit und können folglich eher einen Aufschub des Rentenübertritts bewirken.

3. Grundzüge der Vorlage

3.1. Die beantragte Regelung

3.1.1. Massnahmen im Bereich der Beiträge

Die Massnahmen im Beitragsbereich fokussieren einerseits auf die Erhöhung der Fair­ ness bei der Beitragspflicht und der Gleichbehandlung unter den Beitragspflichtigen und andererseits auf die Vermeidung von Lücken, die sich zulasten der Versicherten auswirken können. Zudem soll das Beitragsmanagement modernisiert und an die wirt­ schaftliche Realität der 2030er-Jahre angepasst werden.

– Anhebung des Beitragssatzes der Selbstständigerwerbenden – Einschränkung bei Einkäufen in die zweite Säule von Selbstständiger­ werbenden – Beiträge auf Unfall- und Krankentaggeldern – Beiträge auf überhöhten Dividenden für Unternehmer-Aktionäre – Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken – Vereinfachung der Lohnadministration durch Dritte – Optimierung der Regelungen zur Versicherungsunterstellung

3.1.1.1. Anhebung des Beitragssatzes der Selbstständigerwerben­

den Der AHV-Beitragssatz für Selbstständigerwerbende beträgt derzeit 8,1 Prozent, für Un­ selbstständigerwerbende 8,7 Prozent. Bis 1969 (Inkrafttreten der 7. AHV-Revision35) waren die AHV-Beitragssätze noch gleich hoch. Ein wichtiger Grund für die damalige Einführung unterschiedlicher Beitragssätze lag darin, dass sich Selbstständigerwer­ bende keiner Einrichtung der beruflichen Altersvorsorge («zweite Säule») anschliessen konnten. Diese Ausgangslage hat sich unterdessen geändert: Selbstständigerwer­ bende können sich heute der 2. Säule anschliessen und haben im Rahmen der 3. Säule gar weitergehende Möglichkeiten als Arbeitnehmende. Der geringere Beitragssatz der Selbstständigen kann zudem zu Wettbewerbsverzerrungen führen, weil sie dazu bei­ tragen, dass ihre Nebenkosten tiefer ausfallen als die Lohnnebenkosten der Unselb­

34 Renten auf einen Blick 2025, OECD 2025

35 AS 1969 111; BBl 1968 I 602

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ständigerwerbenden. Die unterschiedlichen Beitragssätze für Selbstständige und Un­ selbstständige führen ausserdem dazu, dass die AHV bei gleichem Einkommen den Selbstständigerwerbenden dieselben Versicherungsleistungen zu günstigeren Kondi­ tionen gewährt als den Arbeitnehmenden. Dies führt zu einer Querfinanzierung der Selbstständigerwerbenden durch die Arbeitnehmenden. Aus diesen Gründen soll der maximale Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden demjenigen der Arbeitnehmen­ den angeglichen und von 8,1 Prozent auf 8,7 Prozent angehoben werden.

Ein zweites Privileg betrifft die Selbstständigerwerbenden mit Einkommen von weniger als 60 500 Franken im Jahr. Sie kommen in den Genuss der sogenannten sinkenden Beitragsskala: Je tiefer das Einkommen ist, desto tiefer ist der AHV-Beitragssatz. Der Mindestsatz beträgt 4,35 Prozent bei jährlichen Einkommen bis zu 17 600 Franken. Die gleiche Abstufung kennen die EO und die IV. Den Unselbstständigerwerbenden im sel­ ben Einkommensbereich kommt dieses Privileg nicht zu. Auf ihre Einkommen wird stets der volle Beitragssatz von 8,7 Prozent angewendet. Folglich profitieren die Selbststän­ digerwerbenden mit tiefen Einkommen von einer überdurchschnittlichen Solidarität der übrigen Personen, die Beiträge an die obligatorische Versicherung leisten. Ursprüng­ lich sollte diese Massnahme die Selbstständigerwerbenden mit wirklich tiefen Einkom­ men entlasten. Aus heutiger Sicht geht sie am gesetzten Ziel vorbei: Mehr als 70 Pro­ zent der Selbstständigerwerbenden profitieren von der sinkenden Beitragsskala, weni­ ger als 30 Prozent weisen ein über der Obergrenze der sinkenden Skala liegendes Einkommen aus. Im Schnitt werden die Einkommen der Selbstständigerwerbenden so­ mit nur mit 7,2 Prozent belastet. Aufgrund der flexibleren Erwerbsformen kommt es heute häufiger vor, dass hauptberuflich Unselbstständigerwerbende zusätzlich ein selbstständiges Einkommen im Nebenberuf erzielen und damit beitragsmässig bevor­ zugt behandelt werden, auch wenn sie insgesamt ein hohes Einkommen erzielen. Selbstständigerwerbende haben zudem in einem gewissen Ausmass die Möglichkeit der Einkommensplanung (z. B. durch Reservebildung), weshalb von der Einkommens­ höhe nicht generell auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf.

Die sinkende Beitragsskala steht im Widerspruch zur Rechtsgleichheit. Sie stellt ein Privileg der Selbstständigerwerbenden dar, das sich nicht mehr in diesem Umfang rechtfertigen lässt. Aus sozialpolitischen Gründen soll die sinkende Beitragsskala nicht gänzlich abgeschafft, aber den veränderten Erwerbsformen angepasst werden. Die Obergrenze soll um einen Drittel auf 40 500 Franken jährlich gesenkt werden. So wird die Rechtsgleichheit gestärkt, und es können noch immer 60 Prozent aller Selbststän­ digerwerbenden von der sinkenden Beitragsskale profitieren.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung der Beitragsskala für Selbstständigerwerbende und die Anhebung des Beitragssatzes auf 8,7 Prozent für Selbstständigerwerbende mit einem Einkommen über der Obergrenze der sinkenden Skala führen zu Mehreinnahmen für die AHV. Die Anpassung der Skala steigert die Beitragszahlungen um 90 Millionen Franken im Jahr

2031 und um 100 Millionen Franken im Jahr 2040. Die Anhebung des Beitragssatzes

auf 8,7 Prozent führt zu Mehreinnahmen für die AHV von 130 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 150 Millionen Franken im Jahr 2040. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt. Zudem sind 34/158

Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsi­ cherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

3.1.1.2. Einschränkung bei Einkäufen in die zweite Säule von Selbst­

ständigerwerbenden Selbstständigerwerbende können nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG die «per­ sönlichen Einlagen», die sie für ihre freiwillige berufliche Vorsorge in eine Vorsorgeein­ richtung einbringen, vom rohen Einkommen in Abzug bringen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Die Bestimmung wird vom Bundesgericht so interpre­ tiert, dass Selbstständigerwerbende nicht nur laufende Beiträge, sondern auch 50 Pro­ zent der Einkäufe in die berufliche Vorsorge vom rohen Einkommen abziehen kön­ nen36. Demgegenüber sind Einkäufe, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmerin­ nen und Arbeitnehmer vornehmen, nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen vom massgebenden Lohn ausgenommen: Sie sind nur dann und soweit abziehbar, als die Arbeitgeber zu deren Leistung nach Reglement oder Statuten der Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sind (Art. 8 Bst. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver­ sicherung [AHVV]37). In der Praxis kommt es indessen kaum je vor, dass Arbeitneh­ mende einen reglementarischen Anspruch auf Einkäufe durch die Arbeitgeber haben. Im Vergleich zu den Unselbstständigerwerbenden sind die Selbstständigerwerbenden somit übermässig privilegiert. Von der Beitragsfreiheit der Hälfte der Einkaufssummen in die 2. Säule profitieren heute nur sehr wenige, überdurchschnittlich gut verdienende Selbstständigerwerbende.

Der Abzug Selbstständigerwerbender soll deshalb auf die laufenden Beiträge an Ein­ richtungen der zweiten Säule beschränkt werden. Einkaufssummen sollen hingegen nicht mehr abgezogen werden können. Beiträge an die 3. Säule sind im Übrigen auch weiterhin nicht von der AHV-Beitragserhebung ausgenommen38.

Finanzielle Auswirkungen

Die Beschränkung der Abzugsmöglichkeit für Einkaufssummen führt in den Jahren 2031 und 2040 zu Mehreinnahmen für die AHV von jeweils 40 Millionen Franken. Per­ spektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsi­ cherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

3.1.1.3. Beiträge auf Unfall- und Krankentaggeldern

Jeder Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, seinen Arbeitnehmenden bei Krankheit oder Unfall während einer bestimmten Zeit den Lohn weiterhin auszurichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 324a des Obligationenrechts [OR]39). Solche vom Arbeitgeber stammende Lohnausfallentschädigungen stellen unabhängig davon, ob sie aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt werden, von Gesetzes wegen massgebenden Lohn dar (Art. 5 Abs. 2 AHVG,

36 BGE 136 V 16 37 SR 831.101 38 BGE 115 V 337 39 SR 220

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Art. 7 Bst. m AHVV). Auf diesen Entschädigungen sind somit, wie auf dem bisher er­ haltenen Lohn für geleistete Arbeit, Beiträge an die AHV/IV/EO und Arbeitslosenversi­ cherung (ALV) zu entrichten. Viele Arbeitgeber schliessen für den Krankheitsfall jedoch eine Versicherung ab, die an ihrer Stelle die Lohnfortzahlung übernimmt. Eine Versi­ cherungslösung muss für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig sein (Art. 324a Abs. 4 OR). Für Unfälle sind sämtliche Arbeitnehmende obligatorisch versi­ chert (Art. 1a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]40).

Gemäss geltendem Recht sind auf Taggeldern der IV, der EO, der Militärversicherung (MV) und ALV kraft ausdrücklicher Bestimmung im jeweiligen Spezialgesetz Sozialver­ sicherungsbeiträge zu entrichten. Auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall (Taggelder gemäss UVG, Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG]41 und Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG]42) ist dies hingegen nicht der Fall. Diese Leistungen stellen kein Erwerbseinkommen dar, sondern ein Ersatzeinkommen, d. h. Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten. Auf diesen Versicherungsleistungen sind auch dann keine Bei­ träge zu bezahlen, auch wenn sie über den Arbeitgeber ausbezahlt werden (Art. 6 Abs.

2 Bst. b AHVV)43.

Der Umstand, dass auf Versicherungstaggeldern keine Beiträge entrichtet werden kön­ nen, kann bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmenden wie Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV, IV und EO zu entrichten haben, dies ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Die Höhe dieser Beiträge bemisst sich anhand der sozialen Verhältnisse. Wenn Taggeldbezügerinnen und -bezüger noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind sie sich in­ dessen oftmals nicht bewusst, dass sie sich als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichs­ kasse ihres Wohnsitzkantons melden und regelmässig auch Beiträge entrichten müss­ ten. Die Ausgleichskassen ihrerseits haben keine Kenntnis darüber, welche Personen Beiträge wie Nichterwerbstätige zu entrichten haben und können somit auch nicht von sich aus aktiv werden. Es kann deshalb zu Beitragslücken kommen, wenn nicht innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt, was sich regelmässig negativ auf die Rentenhöhe auswirkt. Aber auch wenn Taggeldbezü­ gerinnen und -bezüger die Beiträge wie Nichterwerbstätige tatsächlich entrichten, kön­ nen Leistungseinbussen entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Eintrag im indivi­ duellen Konto, der anhand der Nichterwerbstätigenbeiträge ermittelt wird, tiefer ist als der bisherige massgebende Lohn. Da die Höhe der ordentlichen AHV- oder IV-Rente vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängt, das die versicherte Person bezo­ gen und auf dem sie zusammen mit ihrem Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat, bedeutet jede Einkommensminderung eine Verringerung des Durchschnittseinkommens, was sich rentenmindernd auswirken kann. Dieser Effekt ist umso markanter, je geringer die Anzahl der Beitragsjahre ist. Insbesondere bei Hinterlassenen- und Invalidenrenten kann ein vorübergehend tieferes Einkommen infolge Krankheit oder Unfall die künftige

40 SR 832.20 41 SR 832.10 42 SR 221.229.1

43 BGE 128 V 176 E. 3e

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Rente merklich beeinflussen, auch wenn während der ganzen berücksichtigten Jahre Beiträge entrichtet worden sind.

Die aktuelle Regelung stösst bei vielen Betroffenen auf Unverständnis, da für sie nicht nachvollziehbar ist, dass auf dem Lohn Beiträge zu entrichten sind, auf dem Lohnsur­ rogat (Taggeld) hingegen nicht und dies insbesondere dann, wenn das Taggeld bei andauerndem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ausbezahlt wird.

Unfall- und Krankentaggelder (gemäss UVG, KVG und VVG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, sollen deshalb neu dem massgebenden Lohn gleichgestellt werden, womit darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Dies soll unabhängig davon sein, ob die Versicherung oder der Arbeitgeber die Taggelder ausbezahlt. Abrechnungspflichtig ist hingegen nur der Arbeitgeber und dies auch dann, wenn die Versicherung die Taggelder ausrichtet. Denn die Wahl, ob der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit selber nachkommt oder hier­ für eine Versicherungslösung sucht, obliegt einzig ihm. Der Arbeitgeber entrichtet somit auch während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin die pa­ ritätischen Sozialversicherungsbeiträge, die sich im Vergleich zum vertraglich verein­ barten Lohn anhand der Höhe des Taggelds bemessen.

Auf diese Weise werden bei den Taggeldbezügerinnen und -bezügern Beitragslücken sowie Einbussen bei den zukünftigen Renten vermieden. Zugleich wird damit eine Lücke bei Sachverhalten mit Auslandbezug behoben: Heute können Grenzgängerin­ nen und Grenzgänger aus der EU oder EFTA, die während einer Arbeitsunfähigkeit nur ein Kranken- oder Unfalltaggeld beziehen, keine Beiträge an die AHV bezahlen – auch nicht wie Nichterwerbstätige, da es an einem Schweizer Wohnsitz fehlt. Es kann zu Beitragslücken kommen. Wenn auf Unfall- und Krankentaggeldern Beiträge zu entrich­ ten sind, werden diese Personen somit keine Lücken mehr generieren. Mit der neuen Regelung wird auch bei den Familienzulagen eine Lücke geschlossen: Gemäss gel­ tendem Recht haben Personen, die keinen massgebenden Lohn erzielen, nur unter bestimmten Voraussetzungen (gem. Art. 10 Familienzulagenverordnung [FamZV]44) Anspruch auf Familienzulagen. Diesbezüglich stellen die Familienzulagen auf das AHV-pflichtige Einkommen ab. Wenn Unfall- und Krankentaggelder neu dem massge­ benden Lohn gleichgestellt sind, ist in diesen Fällen der Anspruch auf Familienzulagen gegeben, wenn die ausgerichteten Taggelder das erforderliche Mindesteinkommen ge­ mäss Familienzulagengesetz (FamZG)45 decken und das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen würde. Der soziale Schutz hinsichtlich der Familienzulagen wird damit ver­ bessert46.

Die Änderung führt für die Unternehmen zu einer administrativen Vereinfachung, weil die Taggelder nicht mehr separat ausgewiesen werden müssen. Vereinfachte Regeln gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG)47 sind deshalb nicht erforderlich.

44 SR 836.21 45 SR 836.2

46 Siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 23.4526 Piller Carrard.

47 SR 930.31

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Finanzielle Auswirkungen

Die Erhebung von Beiträgen auf Unfall- und Krankentaggeldern würde auf der Beitrags­ seite zu Mehreinnahmen für die AHV führen. In der Annahme, dass der Gesamtbetrag der Taggelder im Verlauf der Zeit analog zu den beitragspflichtigen Einkommen zu­ nimmt, würde diese Massnahme zu Mehreinnahmen von 390 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 450 Millionen Franken im Jahr 2040 führen. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. Zu den Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen, vgl. Ziff. 5.1.2. Im Gegenzug müssen die betroffenen Personen keine Beiträge wie Nichterwerbstätige bezahlen. Da die Nichterwerbstätigen­ beiträge regelmässig erheblich tiefer sind, fallen die entsprechenden Mindereinnahmen nicht stark ins Gewicht.

3.1.1.4. Beiträge auf überhöhten Dividenden an Unternehmer-Aktio­

näre Angestellte einer Kapitalgesellschaft, die gleichzeitig Beteiligungsrechte dieses Unter­ nehmens besitzen, können sowohl einen beitragspflichtigen Lohn als auch beitrags­ freie Dividenden beziehen. Grundsätzlich gilt die vom Unternehmen bei der Auszah­ lung vorgenommene Qualifizierung. Um die Gesamtsteuer- und Gesamtbeitragsbelas­ tung des Unternehmens und der Entgeltempfängerinnen und -empfänger zu optimie­ ren, besteht die Möglichkeit, weniger Lohn und dafür mehr Dividenden auszuzahlen. In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 22.4450 Herzog Eva «AHV. Prüfung der Aus­ wirkungen der Unternehmenssteuerreformen auf das AHV-Beitragssubstrat» wies der Bundesrat darauf hin, dass eine solche Optimierung problematisch ist, wenn sie zu einer Umgehung der Beitragspflicht führt. Ausgleichskassen können Missbrauchsfälle nur bekämpfen, wenn sie nach erfolgter Lohnzahlung und Dividendenausschüttung im Einzelfall eine Arbeitgeberkontrolle durchführen.

Um Missbrauch besser bekämpfen zu können, muss der Schwellenwert, ab dem Divi­ dendenzahlungen an Arbeitnehmende, die Beteiligungsrechte besitzen, als beitrags­ rechtlich massgebender Lohn gelten, klar festgelegt werden. So liessen sich Miss­ brauchsfälle reduzieren und die Rechtssicherheit für die Kapitalgesellschaften und die betroffenen Personen erhöhen.

Eine Umgehung der Beitragspflicht ist vor allem bei Personen festzustellen, die einen erheblichen Anteil an der Kapitalgesellschaft besitzen, in der sie angestellt sind. Ein Grund ist ihr massgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung, wodurch sie auch die Art und die Höhe der Entgeltzahlungen beeinflussen können. Ein anderer Grund ist die steuerliche Privilegierung auf ihren Einkommen aus Beteiligungsrechten. Für diese Personen ist eine solche Optimierung in Bezug auf die Gesamtsteuer- und -beitrags­ belastung also besonders interessant. Der Kreis der betroffenen Versicherten ist somit auf Personen zu beschränken, die von einer privilegierten Dividendenbesteuerung pro­ fitieren, das heisst auf Personen mit einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft. Dadurch wird gewährleistet, dass die Massnahme nur Personen betrifft, die – wie die bisherige Praxis zeigte – in der Lage sind, die Beitragspflicht allenfalls zu umgehen,

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und nicht sämtliche Personen mit einer Beteiligung am Unternehmen, in dem sie an­ gestellt sind.

Die Massnahme bezweckt die Bekämpfung von Missbrauch bei der Beitragszahlung. Um nicht über dieses Ziel hinauszuschiessen, braucht es Einschränkungen. Erstens darf die vorgeschlagene Massnahme nur regelmässige Einkommen aus Beteiligungs­ rechten an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften betreffen. Liquidationsüber­ schüsse, die bei der Auflösung des Unternehmens anfallen, wären ausgenommen, weil es sich dabei nicht um ein jährlich erzieltes Einkommen handelt und die Anteilseigne­ rinnen und -eigner darauf keinen massgeblichen Einfluss haben, sondern die Ausrich­ tung nur unter besonderen Umständen erfolgt. Die Ausnahme ist gerechtfertigt, weil hier im Gegensatz zu den regelmässigen Dividendenausschüttungen Missbräuche un­ wahrscheinlicher sind.

Zweitens darf die vorgeschlagene Massnahme nur Einkommen betreffen, die weit über der üblichen Rendite liegen, die Anlegerinnen und Anleger durchschnittlich erzielen können, wenn sie in eine Schweizer Kapitalgesellschaft investieren. Um die Mass­ nahme auf offensichtlich überhöhte Dividendenzahlungen zu beschränken, wird die Renditeschwelle im Verhältnis zum Steuerwert der Beteiligungsrechte der angestellten Person auf 15 Prozent pro Jahr festgelegt.

Zusätzlich ist bei der Umsetzung der Massnahme der Umstand zu berücksichtigen, dass der Steuerwert einer Beteiligung erst nach der Veranlagung der Gesellschaft durch die Steuerbehörden festliegt. Da die Veranlagung erst längere Zeit nach dem Dividendenbeschluss stattfindet, ist eine Regelung erforderlich, die dieser grossen zeit­ lichen Lücke Rechnung trägt und unerwartete Kostenfolgen für Unternehmen mini­ miert. Ebenso wird zu prüfen sein, inwiefern eine Umqualifikation von Dividenden zu Lohn, insbesondere eine nachträgliche, handelsrechtlich abgebildet werden muss.

Finanzielle Auswirkungen

Diese Massnahme dient der Bekämpfung von Missbräuchen und soll auch eine prä­ ventive Wirkung entfalten. Die Anzahl der Fälle, in denen Beiträge auf Dividenden er­ hoben werden müssen, und die finanziellen Auswirkungen davon, werden vom Verhal­ ten der betroffenen Unternehmen abhängen und können deshalb nicht quantifiziert werden.

3.1.1.5. Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken

Es ist festzustellen, dass es im heutigen System aus verschiedenen Gründen zu Bei­ tragslücken kommen kann. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei zwei Personen­ kategorien. Zum einen sind Versicherte betroffen, die über elektronische Plattformen arbeiten, deren Betreiber im Ausland ist. Zum anderen Personen, die als Nichterwerbs­ tätige Beiträge zu bezahlen haben. Um die flächendeckende Erfassung aller Beitrags­ pflichtigen sicherzustellen, soll der Datenaustausch gestärkt werden.

In ihrem Bericht zu den Auswirkungen der Plattformökonomie auf die öffentliche Hand hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) festgestellt, dass die Kontrollinstrumente 39/158

des AHV-Beitragsbezugs und der Schwarzarbeitskontrolle nicht auf digitale Wirt­ schaftsformen ausgelegt sind.48 Dies zeigt sich besonders dort, wo die Betreiber von elektronischen Plattformen ihren Sitz im Ausland haben. Das heutige Recht sieht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (unter dem Vorbehalt anderslautender Sozialversiche­ rungsabkommen) nämlich grundsätzlich weder eine Melde- noch eine Beitragspflicht vor. Die Angestellten müssen sich selber anmelden und die Beiträge selber bezahlen. Es ist allerdings kaum möglich, die Anmeldung von Personen zu kontrollieren, die für ausländische elektronische Plattformen arbeiten. Deshalb besteht ein hohes Risiko, dass die Arbeitnehmenden für die betreffenden Einkommen keine Beiträge bezahlen. Dies kann ihren Versicherungsschutz schmälern und zu Wettbewerbsverzerrungen zu­ lasten der traditionellen Wirtschaft führen. Deshalb sollen Betreiber von elektronischen Plattformen verpflichtet werden, die für sie in der Schweiz erwerbstätigen Personen den Sozialversicherungsbehörden zu melden. Dies unabhängig davon, ob die über die Plattform arbeitenden Personen selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind. Die Ausgleichskassen prüfen in einem zweiten Schritt die beitragsrechtliche Qualifizie­ rung. Dadurch kann die Durchsetzung der Sozialversicherungspflicht flächendeckend sichergestellt und Schwarzarbeit verringert werden. Die Bestimmung gilt grundsätzlich unabhängig vom Sitz der Plattform. Da Plattformbetreiber mit Sitz in der Schweiz ihre Arbeitnehmenden bereits heute den Sozialversicherungen melden müssen, führt die neue Regelung für sie diesbezüglich zu keiner zusätzlichen Verpflichtung. Sie müssen aber zur definitiven Klärung des Beitragsstatus auch Personen melden, die möglicher­ weise eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Die Meldepflicht ist nur dann ein griffiges Instrument, wenn Verstösse Konsequenzen haben. Plattformen mit Sitz in der Schweiz unterliegen den allgemeinen Arbeitgeber­ pflichten des AHV-Rechts, weshalb die Meldepflicht grundsätzlich keine neuen prakti­ schen Auswirkungen für sie hat. Sie müssen sich einer Ausgleichskasse anschliessen und ihre Löhne und Arbeitnehmenden melden. Bei Verstössen sind verschiedene Sanktionen vorgesehen (Strafbestimmungen gemäss Art. 87 ff. AHVG, Verzugszinsen, Zwangsveranlagung etc.). Für Plattformen mit Sitz im Ausland stehen diese Instru­ mente grundsätzlich nicht zur Verfügung. Es braucht deshalb eine auf diese Situation angepasste Massnahme: Werden die Ausgleichskassen darauf aufmerksam, dass ein ausländischer Betreiber einer elektronischen Plattform seiner Meldepflicht nicht oder nur teilweise nachkommt, können sie die Verletzung der Meldepflicht mit einer Verfü­ gung feststellen. Nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Name der fehlbaren Plattform veröffentlicht. Damit wird Druck auf die Betreiber ausgeübt, ihre gesetzliche Meldepflicht einzuhalten.

Künftig müssen die Steuerbehörden den Ausgleichskassen sämtliche beitragspflichti­ gen Versicherten automatisch melden, wenn diese kein Erwerbseinkommen erzielen. Eine solche Mitteilung erfolgt heute in vergleichbarer und bewährter Form bereits für Selbstständigerwerbende (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Massnahme soll dazu beitragen, dass beitragspflichtige Nichterwerbstätige, die sich nicht als solche bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet haben, Beitragslücken vermeiden können. Sie liegt in der Zuständigkeit der Steuerbehörden und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mel­

48 Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) (2022), Querschnittsprüfung der Auswirkungen der Plattformökonomie auf die öffentliche Hand, S. 5.

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dung der potenziell betroffenen Personen an die Ausgleichskassen. Die Ausgleichs­ kassen können nämlich von sich aus nicht alle beitragspflichtigen Nichterwerbstätigen identifizieren, wenn diese es versäumen, sich anzumelden. Die Steuerbehörden kön­ nen die Massnahme im Übrigen ohne weitere Voraussetzungen im Rahmen ihrer eige­ nen Tätigkeit umsetzen. Sie erlaubt es den Ausgleichskassen, die betroffenen Perso­ nen zu kontaktieren, damit sie ihre Situation bereinigen.

Die Auswirkungen von Beitragslücken sind abhängig von der Situation im Einzelfall. Deshalb können die Wirkungen von Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken nicht quantifiziert werden.

3.1.1.6. Vereinfachung der Lohnadministration durch Dritte

Zunehmend bieten Dritte (sog. «Payrolling»-Firmen) an, die Lohn- und Beitragszahlun­ gen im Auftrag des Arbeitgebers gegenüber der AHV abzuwickeln. Um dem Bedürfnis der Arbeitgeber nach administrativer Entlastung entgegenzukommen, soll diese Praxis gesetzlich geregelt werden. Dadurch sollen die Kontrollmöglichkeiten verbessert und die Risiken bezüglich Inkasso und Beitragsumgehung vermindert werden.

Diese Massnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.

3.1.1.7. Optimierung der Regelungen zur Versicherungsunterstel­

lung Die zunehmende Globalisierung bedingt eine vermehrte Koordinierung der schweize­ rischen Sozialversicherungen mit den verschiedenen ausländischen Sozialversiche­ rungssystemen. Das innerstaatliche Recht konnte den internationalen Entwicklungen bis anhin nur punktuell Rechnung tragen, weshalb die Reformvorlage die Gelegenheit zu einer gesamthaften Überarbeitung der Regeln über die Versicherungsunterstellung bietet. Insbesondere soll das international geltende Erwerbsortsprinzip in der obligato­ rischen Versicherung konsequent umgesetzt und der heutigen wirtschaftlichen Realität Rechnung getragen werden. Der Anknüpfungspunkt an den Schweizer Wohnsitz ge­ langt deshalb nur noch für Personen ohne jegliche Erwerbstätigkeit weltweit zur An­ wendung. Damit werden inskünftig Doppelversicherungen vermieden, weshalb die Ausnahmeregelung wegen unzumutbarer Doppelbelastung obsolet wird. Es besteht in diesen Fällen jedoch fakultativ die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung. Eine Ausnahme vom Erwerbsortsprinzip soll einzig noch für Personen mit Privilegien und Immunitäten beibehalten werden, die gemäss den Regeln des Völkerrechts in Be­ zug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den Rechtsvorschriften im Empfangs­ staat befreit sind. Mittels Übergangsbestimmungen wird gewährleistet, dass bisher ver­ sicherte Personen nicht aus der AHV ausscheiden müssen.

Anpassung des Versicherungsobligatoriums für Schweizer Staatsangehörige im Dienst der Eidgenossenschaft oder privater Hilfsorganisationen, die vom Bund namhaft unter- stützt werden: Die genannten Personen sind heute trotz Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch in der Schweiz versichert. Diese Sonderregelung führt zu Ungleichbe­ handlungen, indem bestimmte Arbeitgeber privilegiert werden sowie in Bezug auf die davon nicht erfassten ausländischen Angestellten. Diese Sonderbehandlung wird des­

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halb in Bezug auf die Hilfsorganisationen gänzlich abgeschafft. Ihre Angestellten wer­ den damit gleichbehandelt wie Arbeitnehmende, die für einen anderen Schweizer Ar­ beitgeber im Ausland tätig sind. Betreffend Personen, die für den Bund im Ausland tätig sind, wird das Versicherungsobligatorium auf Personen mit Vorrechten und Immunitä­ ten eingeschränkt. Denn nur sie sind gemäss den Regeln des Völkerrechts für ihre Dienste, die sie für den Entsendestaat (Schweiz) im Empfangsstaat ausüben, vor Ort von der obligatorischen Versicherung befreit. Hingegen soll der persönliche Anwen­ dungsbereich auf die Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Staaten ausgedehnt wer­ den. Damit wird nicht nur dem in Bezug auf diese Staaten zu beachtenden Gleichbe­ handlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA-Übereinkommen resp. in der Verord­ nung (EG) Nr. 883/200449 verankert ist, Rechnung getragen, sondern auch dem Um­ stand, dass immer mehr auf Fachspezialistinnen und -spezialisten aus dem EU-/EFTA- Raum zurückgegriffen wird. Zugleich sollen auch die begleitenden Familienangehöri­ gen der vorgenannten Personen obligatorisch versichert werden, da auch sie im Emp­ fangsstaat keinen Versicherungsschutz geniessen. Dieselbe Ausdehnung des persön­ lichen Geltungsbereichs auf EU- und EFTA-Staatsangehörige soll aus den genannten Gründen schliesslich auch für Personen, die im Dienste einer internationalen Organi­ sation mit Sitzabkommen und beitragspflichtigem Arbeitgeber im Ausland tätig sind (betrifft aktuell nur das IKRK), gelten. Denjenigen Personen, die gemäss neuem Recht nicht mehr obligatorisch versichert sind, steht bei gegebenen Voraussetzungen die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung offen.

Neuregelung der weiterführenden Versicherungen: Das AHVG kennt nach heutigem Recht zwei zusätzliche Möglichkeiten, sich dem Obligatorium der AHV zu unterstellen: Zum einen die Weiterführungsversicherung (im Ausland tätige Arbeitnehmende von Schweizer Arbeitgebern und nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland). Zum anderen die Beitrittsversicherung (namentlich begleitende nichterwerbstätige Ehegatten und Personen mit Schweizer Wohnsitz, die aufgrund eines Sozialversiche­ rungsabkommen nicht in der Schweiz versichert sind). Für die Weiterführungsversiche­ rung ist eine ununterbrochene Vorversicherungsdauer von fünf Jahren erforderlich, für die Beitrittsversicherung hingegen keine, und es genügt ein gewisser Bezug zur Schweiz (Schweizer Wohnsitz oder ein in der Schweiz obligatorisch versicherter Ehe­ gatte). Die Reformvorlage schafft die Gelegenheit zur Bereinigung dieser schon bisher etwas fragwürdigen Unterscheidung. Die AHV soll neu nur noch für Personen offen sein, die nicht nur einen Bezug zur Schweiz, sondern auch zur AHV aufweisen. Zudem soll die Gleichbehandlung der verschiedenen betroffenen Personenkategorien gewähr­ leistet werden. Die bestehenden Beitrittsversicherungen sollen deshalb in Weiterfüh­ rungsversicherungen umgewandelt werden. Es verbleibt damit nur noch eine beson­ dere Art der Beitrittsversicherung, die ihre Grundlage jedoch im internationalen Recht hat (Sitzabkommen mit int. Organisationen inkl. Briefwechseln) hat. Betroffen von den neuen Regelungen d sind somit einerseits Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland nicht mehr in der AHV versichert sind und

49 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681) (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihan­ delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) (SR 0.632.31).

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andererseits nichterwerbstätige Ehegatten, die die versicherte erwerbstätige Person ins Ausland begleiten (bisheriger Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG).

Bisher beträgt die Vorversicherungsdauer, um die Versicherung während einer Er­ werbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland weiterführen zu können (bisheriger Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG i. V. m. Art. 5 AHVV), fünf Jahre. Während dieser Dauer muss eine lückenlose Versicherung in der obligatorischen oder freiwilligen Ver­ sicherung bestanden haben. Diese Zeitspanne soll von fünf auf drei Jahre reduziert werden. Dies hat für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz zur Konsequenz, dass sie Arbeitskräfte bereits nach drei Jahren ununterbrochener Vorversicherungsdauer in der AHV für einen Einsatz in Ausland schicken können, ohne dass dies zu einem Ausschei­ den aus der Versicherung führt. Die gleiche Reduktion erfolgt auch für die Weiterfüh­ rung der Versicherung von Studierenden, die während ihrer Studien den Wohnsitz ins Ausland verlegen (bisheriger Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG i. V. m. Art. 5g AHVV).

Kinder in der freiwilligen Versicherung: Da die freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) eine Vorversicherungsdauer von fünf Jahren voraussetzt, können Kinder, die vor dem Wegzug ins Ausland das fünfte Altersjahr noch nicht erreicht haben sowie solche, die erst im Ausland geboren werden, der freiwilligen Versicherung nicht beitreten. Neu sol­ len alle Kinder gleichbehandelt werden. Kinder, die einen versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, haben bereits unter geltendem Recht auch im Ausland Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, dies bis zur Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)50). Somit ist für diese Kinder bis zum Zeitpunkt, ab wel­ chem sie selber beitragspflichtig werden (bei Erwerbstätigkeit ab Erreichen des 18. Le­ bensjahrs, sonst nach Vollendung des 20. Lebensjahrs) ein Beitritt zur freiwilligen Ver­ sicherung nicht erforderlich, da diese zu keinen weiteren Ansprüchen gemäss AHVG oder IVG führen würde. Die neue Regelung kommt somit erst bei Beginn der Beitrags­ pflicht zur Anwendung. Sie ermöglicht es den Betroffenen, den individuellen Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären, wobei die Vorversicherungszeit desjenigen El­ ternteils, der ins Ausland begleitet wird, angerechnet wird.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen können nicht quantifiziert werden, weil nicht bekannt ist, wie viele Personen von den geänderten Versicherungsmöglich­ keiten und Übergangsbestimmungen Gebrauch machen werden.

3.1.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit

Angesichts der demografischen Entwicklung und des Arbeitskräftemangels will die Re­ form AHV 2030 mehr Anreize für einen Verbleib auf dem Arbeitsmarkt bis zum Errei­ chen des Referenzalters und darüber hinaus schaffen. Eine Weiterführung der Er­ werbstätigkeit verbessert nicht nur die individuelle Situation der Versicherten, sondern auch die Finanzierung der AHV. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Massnahmen sollen bestehende Fehlanreize beheben und den Wert der Erwerbstätig­

50 AS 831.20

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keit nach dem Referenzalter fördern. Sie ermöglichen attraktivere Rahmenbedingun­ gen für Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen können und wollen. Ob die Massnahmen den angestrebten Effekt haben, hängt allerdings vom Verhalten der Ver­ sicherten und den individuellen Entscheidungen beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ab. Finanzielle und reglementarische Anreize sind für die Entscheidung nur ein Aspekt unter anderen. Weitere Aspekte wie die gesundheitliche Verfassung, die Schwere der Arbeit, die Arbeitsbedingungen, die Angebote des Arbeitgebers sowie die persönliche und familiäre Situation haben ebenfalls einen Einfluss. Folglich braucht es zwar durchaus Anreize, diese allein können jedoch eine aktivere Arbeitsmarktbetei­ ligung nicht garantieren. Sie müssen Bestandteil eines kohärenten und angepassten Rentensystems sein, dass klare und rechtlich abgesicherte Optionen bietet. Eine An­ passung der Regeln in der AHV ist somit eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Massnahmen ihre Wirkung vollumfänglich entfalten können.

Massnahmen in der 1. Säule

– Anreizorientierte Kürzungs- und Erhöhungssätze – Anhebung des Freibetrags – Erhöhungsfaktor für Einkommen nach Erreichen des Referenzalters – Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren – Bezug der Hilflosenentschädigung während dem Aufschub

3.1.2.1. Geltende Regelung

Mit der letzten AHV-Reform wurden die Möglichkeiten zum flexiblen Rentenbezug und Anreizmassnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Refe­ renzalters ausgebaut. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein einheitliches Referenzalter für Frauen und Männern von 65 Jahren. Die Altersrente kann zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Es können auch Teilrenten bezogen wer­ den bzw. es kann auch ein Teil der Rente aufgeschoben werden. Die Teilrente kann zwischen 20 und 80 Prozent frei gewählt werden und der Anteil der vorbezogenen bzw. aufgeschobenen Rente kann einmal geändert werden. Diese per 1. Januar 2024 ein­ geführte Massnahmen sind wichtige Neuerungen, da gemäss der Forschung51 die Möglichkeit eines möglichst fliessenden Rentenübergangs massgebend ist für den Er­ halt und die Förderung der Weiterarbeit.

Darüber hinaus wurden weitere Anreize zur Fortsetzung der Weiterarbeit nach Errei­ chen des Referenzalters eingeführt. Die AHV-Beiträge, die auf Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters bezahlt wurden, konnten bei der Rentenberech­ nung bis vor Kurzem nicht berücksichtigt werden. Das hatte zur Folge, dass die Rente durch die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nicht aufgebessert werden konnte. Seit 2024 können Versicherungs- oder Beitragslücken jedoch durch die Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters geschlossen werden. Zudem kann die Rente mit den nach Erreichen des Referenzalters erzielten Einkommen verbessert werden. Die Be­ rücksichtigung von Beiträgen ist bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters mög­

51 Voňková, Hana. 2009. «How Sensitive Are Retirement Decisions to Financial Incentives: A Stated Preference Analysis». IZA Discussion Paper (4505): 1–41.

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lich. Mit diesen Massnahmen wurden die effektivsten Anreizmassnahmen für die Wei­ terarbeit im Referenzalter bereits eingeführt. In den folgenden Bereichen sind jedoch weitere Anpassungen möglich, um die Weiterarbeit noch stärker zu fördern.

3.1.2.2. Anreizorientierte Kürzungs- und Erhöhungssätze

Der Vorbezug der Altersrente führt zu einer Kürzung der monatlichen Rente, während der Aufschub der Altersrente zu einer Erhöhung führt. Nach geltendem Recht (Art. 39 und 40a AHVG) legt der Bundesrat die Kürzungs- und Erhöhungssätze nach versiche­ rungsmathematischen Grundsätzen anhand der Lebenserwartung fest. Beim Aufschub wird die später bezogene Rente entsprechend den noch nicht bezogenen Rentenleis­ tungen erhöht und beim Vorbezug werden die verfrüht bezogenen Rentenleistungen durch monatliche Kürzungen in Abzug gebracht. Die versicherungsmathematischen Sätze sollen gewährleisten, dass die Versicherten über die gesamte Bezugsdauer im Durchschnitt gleich hohe AHV-Leistungen wie bei einem ordentlichen Bezug erhalten.

Die versicherungsmathematischen Kürzungs- und Erhöhungssätze wurden zuletzt mit der 10. AHV-Reform per 1997 an die Lebenserwartung angepasst. In der Folge wurde die Anpassung der Sätze in die verschiedenen AHV-Reformen integriert, die jedoch scheiterten. Im Rahmen der Reform AHV 21 schlug der Bundesrat vor, die Sätze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform anzupassen. Das Parlament hat jedoch ent­ schieden, dass die Sätze nicht vor dem 1. Januar 2027 angepasst werden dürfen (Bst. e der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21])52. Neben der Aktualisierung der Sätze hat das Parlament für Personen mit tiefen Einkommen reduzierte Kürzungssätze vorgesehen (Art. 40a Abs. 3 AHVG), um der oft kürzeren Lebenserwartung dieser Personen Rechnung zu tragen.

Die Anpassung an die gestiegene Lebenserwartung hätte zur Folge, dass die Kürzung beim Vorbezug sowie der Zuschlag beim Aufschub tiefer ausfallen würden. Damit würde der Vorbezug im Vergleich zu den heutigen Sätzen attraktiver und der Aufschub dagegen weniger interessant. Die vorliegende Reform verfolgt jedoch das Ziel, die An­ reize für den Vorbezug zu verringern und den Aufschub zu fördern. Aus Sicht der Rechtssicherheit und der Vorsorgeplanung, die die Versicherten im Hinblick auf ihre Pensionierung machen müssen, wäre eine mehrmalige und entgegengesetzte Ände­ rung der Sätze problematisch. Darüber hinaus soll mit weiteren Massnahmen die Er­ werbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus gefördert werden. Dies fordert auch die Motion 25.3424 SGK-S «Freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen des ordentlichen Ren­ tenalters in der AHV attraktiver machen». Aus diesem Grund verzichtet der Bundesrat darauf, die Sätze vor dieser Reform anzupassen.

Um den Vorbezug in Zukunft weniger attraktiv zu machen und den Aufschub des Ren­ tenbezugs zu fördern, sollen die versicherungsmathematischen Grundsätze bei der Festlegung der Kürzungs- und Erhöhungssätze aufgegeben werden. Vielmehr sollen die Sätze auf der Grundlage von Anreizprinzipien für einen späteren Rentenbezug fest­ gelegt werden. Die erwähnte Motion 25.3424 verlangt auch, dass die Situation von Per­ sonen mit einer langen Berufslaufbahn oder einer schweren Arbeit bei der Festlegung der Kürzungssätze berücksichtigt wird. Da es nicht möglich ist, eine Massnahme auf 52 SR 831.10

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genau diese Personengruppe auszurichten, werden günstigere Kürzungssätze für Per­ sonen mit tiefen Einkommen vorgesehen. Eine für Personen mit tiefen Einkommen vor­ teilhaftere Lösung berücksichtigt die höhere Sterblichkeitsrate sowie die Schwere der Arbeit, die in der Regel mit dem Einkommensniveau korrelieren, und ermöglicht eine auf diese Personen ausgerichtete Lösung.

Bezug der AHV-Rente vor dem Referenzalter

Neu sollen die Kürzungssätze beim Vorbezug einkommensabhängig ausgestaltet wer­ den, wobei für Personen mit tiefen Einkommen vorteilhaftere Sätze vorgesehen wer­ den. Die Definition der Einkommen bezieht sich auf das massgebende durchschnittli­ che Jahreseinkommen, das zur Berechnung der Rente verwendet wird und das sich als Vielfaches der Minimalrente ausdrücken lässt. Mit Ausnahme von verheirateten Personen mit sehr tiefen Einkommen: beträgt das Durchschnittseinkommen des ande­ ren Ehegatten das Doppelte oder mehr als dasjenige der versicherten Person, so sind anstelle der Kürzungssätze der tiefsten Kategorie, diejenigen der mittleren Kategorie anwendbar (z. B. Versicherte Person: 40'000 Franken, Ehegatte: 80'000 Franken). Da die Höhe des Erwerbseinkommens häufig mit der Ausübung von belastender bzw. schwerer Arbeit korreliert, wird mit dieser Massnahme auch dem höheren Sterblich­ keitsrisiko dieser Personen Rechnung getragen. In Anlehnung an die heute geltenden Ausgleichsmassnahmen für Frauen, deren Referenzalter schrittweise erhöht wird (Art. 34bis und 40c AHVG), werden drei Einkommenskategorien eingeführt: tief (bis

60 480 Franken, Stand 2026), mittel (60 481 bis 75 600 Franken, Stand 2026) und

hoch (ab 75 601 Franken, Stand 2026).

Für die Kategorie tief gelten im Vergleich zu den versicherungsmathematischen Sätzen günstigere Konditionen. Die Kürzungssätze der Kategorie mittel orientieren sich an den derzeit geltenden Sätzen und für die Kategorie hoch gelten Sätze, die über den versi­ cherungsmathematischen und den derzeit geltenden Sätzen liegen. Damit soll ein An­ reiz zu einem späteren Rentenbezug gesetzt werden, bei gleichzeitiger Berücksichti­ gung der Situation von Personen mit tiefen Einkommen. Die vorgeschlagenen Kür­ zungssätze finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Tabelle 2 Kürzungssätze Vorbezug

Kürzungssatz in % gemäss AHV 2030 Kürzungssatz in % gemäss geltendem Recht Vorbe­ Bis zu Betrag der Ab vierfacher Ab fünffacher zugsdauer vierfachen mini­ bis fünffacher jährlicher mini­ in Jahren malen jährlichen jährlicher mini­ maler Alters­ Altersrente maler Alters­ rente rente 1 2,4 % 6,8 % 7,5 % 6,8 % 2 5% 14 % 16 % 13,3 %

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Bezug der AHV-Rente nach dem Referenzalter

Auch die Erhöhungssätze werden nicht mehr nach versicherungsmathematischen Prin­ zipien festgelegt und künftig anreizorientiert ausgestaltet. Im Gegensatz zu den Kür­ zungssätzen werden sie jedoch nicht einkommensabhängig ausgestaltet. Die Anreize sollen vielmehr für alle Einkommenskategorien attraktiv sein. Die Sätze steigen mit zu­ nehmender Aufschubsdauer bis zum Alter von 80 Jahren, danach bleibt der Erhö­ hungssatz unverändert. Ein Aufschub über 80 Jahre hinaus dürfte keinem verbreitetem Bedürfnis der Versicherten entsprechen. Die Möglichkeit dazu wird jedoch geschaffen. Die Altersgrenze von 70 Jahren wird aufgehoben (vgl. Ziff. 3.1.2.5). Damit kann die Rente auch länger als bis 70 Jahre aufgeschoben werden. Wie schon heute gilt auch weiterhin, dass die Rente um mindestens ein Jahr aufgeschoben wird und dass die Fortführung einer Erwerbstätigkeit keine Voraussetzung für den Aufschub ist. Die fol­ gende Tabelle zeigt die neu anwendbaren Erhöhungssätze:

Tabelle 3 Erhöhungssätze bei Aufschub

Aufschubsdauer Erhöhungssatz in % Erhöhungssatz in % in Jahren gemäss AHV 2030 gemäss geltendem Recht 1 5,4 % 5,2 % 2 11,3 % 10,8 % 3 17,8 % 17,1 % 4 24,8 % 24,0 % 5 32,4 % 31,5 % 6 40,5 % 7 49,1 % 8 58,3 % 9 68,0 % 10 78,3 % 11 89,1 % 12 100,4 % 13 112,3 % 14 124,7 % ab 15 145,0 %

Finanzielle Auswirkungen

Eine Reduktion der Vorbezugssätze für tiefe Einkommen führt zu Mehrkosten in der AHV, eine Erhöhung der Sätze für hohe Einkommen führt hingegen zu einem Minder­ aufwand. Die meisten Personen, die heute vorzeitig in Pension gehen, haben ein tiefes Einkommen. Weil die Differenz zwischen den Sätzen für tiefe Einkommen und den bis­ herigen Sätzen höher ist als die Differenz zwischen den Sätzen für hohe Einkommen und den bisherigen Sätzen, ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht ausgewogen. Die Massnahme führt somit zu Mehrkosten. Die Sätze bei Aufschub werden erhöht, um einen Anreiz für eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters zu schaf­ fen, was zusätzliche Kosten verursacht.

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Die Anpassung der Kürzungs- und Erhöhungssätze führt zu geschätzten Kosten in Höhe von 3 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 90 Millionen Franken im Jahr 2040 (Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden). Bei den Berech­ nungen wurden Personen berücksichtigt, die ihre Altersrente ab dem Jahr 2031 vorbe­ ziehen oder aufschieben, sowie frühpensionierte Personen, die im Jahr 2031 das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Die Kosten steigen im Verlauf der Jahre an, weil jeweils neue Jahrgänge dazukommen. Die Frauen der Übergangsgeneration ge­ mäss der Reform AHV 21 sind in diesen Berechnungen nicht berücksichtigt, da für sie bereits Sondersätze bei Vorbezug gelten, die nicht geändert werden (Art. 40c AHVG). Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt.

Die Kosten betreffen im Übrigen nur Personen, die den Rentenbezug bis zum 70. Al­ tersjahr aufschieben. Da ein Aufschub über dieses Alter hinaus heute nicht möglich ist, liegen diesbezüglich keine Daten vor. Die Kosten dürften jedoch marginal ausfallen, wenn von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht wird.

3.1.2.3. Erhöhung des AHV-Rentnerfreibetrags

Der jährliche Rentnerfreibetrag für Selbstständigerwerbende und Unselbstständigerwerbende soll von aktuell 16 800 Franken auf 22 680 Franken (Stand 2026) angehoben werden. Dadurch wird der Anreiz verstärkt, über das Rentenalter hinaus weiterzuarbeiten, da neu bis zu einem höheren Betrag keine Beiträge mehr entrichtet werden müssen. Dies ist vor allem für Personen, die bereits eine Maximalrente erzielen und nur noch Solidaritätsbeiträge bezahlen, vorteilhaft. Versicherte, die nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten, können ihre Rente einmalig neuberechnen lassen. Da sie die Möglichkeit haben, auf den Rentnerfreibetrag zu verzichten (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG), führt die Erhöhung des Freibetrags für Versicherte, die ihre Renten verbessern möchten, zu keinen Nachteilen, weil sie auf ihrem gesamten Einkommen Beiträge entrichten können. Die Vorlage sieht ausser dem vor, dass der Rentnerfreibetrag regelmässig an den Mischindex angepasst wird. Das soll in Zukunft automatisch alle zwei Jahre mit der Anpassung der Renten erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass er auch den wirtschaftlichen Begebenheiten, so namentlich der Lohn- und Preisentwicklung, Rechnung trägt.

Finanzielle Auswirkungen

Eine Erhöhung des Freibetrags führt zu Mindereinnahmen in der AHV. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, müssen bis zu einem höheren Betrag keine Beiträge entrichten. Anhand der verfügbaren Beitragsdaten, von denen die Lohnsumme zwischen geltendem und neuem Freibetrag in Abzug gebracht wird, ist davon auszugehen, dass eine Erhöhung des Freibetrags zu Mindereinnahmen in der AHV von 50 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 70 Millionen Franken im Jahr 2040 führt. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölke­ rung nicht berücksichtigt. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revi­ diert werden.

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3.1.2.4. Erhöhungsfaktor für Einkommen nach Erreichen des

Referenzalters Seit dem 1. Januar 2024 können Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters auf Erwerbseinkommen bezahlt werden, für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dabei können mit geleisteten Beitragszeiten Versicherungs- und Beitragslücken ge­ schlossen und mit den entrichteten Beiträgen das massgebende durchschnittliche Jah­ reseinkommen erhöht werden. Durch die Erhöhung des massgebenden durchschnittli­ chen Jahreseinkommens kann die Rente bis zur Maximalrente steigen.

Die Anreizmassnahme der Beitragsberücksichtigung kann noch erweitert werden. Neu sollen die beitragspflichtigen Einkommen, die nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden, bei der Rentenberechnung stärker gewichtet werden. Dies wird dadurch er­ reicht, dass das Erwerbseinkommen bei der Anrechnung an das massgebende durch­ schnittliche Jahreseinkommen um einen Faktor von 1,4 erhöht wird. Mit der Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren (vgl. Ziff. 3.1.2.5) können Beiträge ohne Altersgrenze berücksichtigt werden. Der Faktor zur Erhöhung des berücksichtigten Erwerbseinkom­ mens kann jedoch nicht zur Schliessung von Beitrags- und Versicherungslücken ange­ wendet werden. Denn es ist nicht Zweck der Massnahme, dass Personen, die erst spät in ihrem Erwerbsleben in die Schweiz kommen und nur wenige Jahre Beiträge an die AHV entrichten, mit unverhältnismässig geringem Aufwand Beitragsjahre erwerben können. Für die Anrechnung der nach Erreichen des Referenzalters zurückgelegten Beitragszeiten, muss das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen ohne Anwen­ dung des Erhöhungsfaktors mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen ungeteilten und unaufgewerteten Erwerbseinkommens im Zeitpunkt des Referenzalters betragen. Ausserdem dürfen die Beiträge aus diesem Einkommen nicht tiefer als der jährliche Mindestbeitrag sein. Die Voraussetzungen gemäss Artikel 29bis Absatz 4 AHVG gelten somit weiterhin.

Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung eines Faktors zur Erhöhung des Erwerbseinkommens nach Erreichen des Referenzalters führt zu Mehrausgaben. Für die Ermittlung des Mehraufwands wur­ den die Renten der Versicherten, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, unter Anwendung der geplanten Massnahme neuberechnet. Die Mehrausgaben werden auf 2 Millionen Franken im Jahr 2031 und auf 4 Millionen Franken im Jahr 2040 geschätzt. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jah­ ren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert wer­ den.

3.1.2.5. Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren in der AHV

In der AHV gibt es heute ein Höchstalter von 70 Jahren, das beim Aufschub der Alters­ rente sowie bei der Berücksichtigung von Beiträgen bei der Weiterarbeit nach Errei­ chen des Referenzalters Anwendung findet. Aufgrund dieses Höchstalters kann die Rente maximal bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufgeschoben wer­ den. Ein weiterer Aufschub und damit eine weitere Erhöhung der Rente sind derzeit nicht möglich. Es ist heute auch möglich, die Altersrente mit den nach Erreichen des 49/158

Referenzalters erzielten Einkünften und geleisteten Beiträgen bis zur Maximalrente zu verbessern. Mit den gezahlten Beiträgen kann das massgebende durchschnittliche Er­ werbseinkommen erhöht werden, womit der Rentenbetrag steigt. Mit den zusätzlich geleisteten Versicherungszeiten können zudem Beitrags- und Versicherungslücken geschlossen werden. Diese Möglichkeit ist ebenfalls nur bis zum 70. Lebensjahr vor­ gesehen. Eine Erwerbstätigkeit ist jedoch auch über das 70. Lebensjahr hinaus mög­ lich, und Personen, die erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, wobei diese Beiträge nicht zur Verbesse­ rung der Leistungen angerechnet werden. Auch wenn solche Fälle eher selten sind, dürfen die betroffenen Personen nicht benachteiligt werden.

Diese Altersgrenze soll sowohl für den Aufschub als auch für die Möglichkeiten zur Verbesserung der Rente abgeschafft werden. So können Personen, die über dieses Alter hinaus weiterarbeiten, die gezahlten Beiträge ebenfalls zur Verbesserung ihrer Rente geltend machen. Weiterhin gilt, dass die Berücksichtigung der Beiträge nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern dass die versicherte Person eine Neuberechnung der Altersrente verlangen muss. Bei Personen ohne Anspruch auf eine Altersrente führen Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters gezahlt werden, nicht zu einem An­ spruch auf eine Rente.

3.1.2.6. Bezug der Hilflosenentschädigung während des Aufschubs

AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und dauernder Pflege bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Altersren­ ten, die an die Stelle einer ganzen Invalidenrente der IV treten oder zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, nicht aufgeschoben werden. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom 4. Juni 202453 verstösst dieser Ausschluss vom Aufschub ge­ gen Artikel 9 BV. Im Nachgang dieses Urteils hob der Bundesrat Artikel 55bis AHVV auf, der Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, explizit vom Auf­ schub ausschloss. Seit dem 1. Januar 2025 können Altersrenten, die an die Stelle einer ganzen Invalidenrente der IV treten oder zu denen eine Hilflosenentschädigung ge­ währt wird, nun aufgeschoben werden. Diese neue Regelung hat jedoch zur Folge, dass die Versicherten zwischen dem Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dem Aufschub entscheiden müssen: Gemäss Artikel 43bis Absatz 1 AHVG haben nur Per­ sonen, die ihre ganze Altersrente beziehen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Das bedeutet, dass derzeit Versicherte, die den Bezug ihrer Altersrente ganz oder teil­ weise aufschieben, während der Aufschubsdauer keine Hilflosenentschädigung bezie­ hen können. Das ist vor allem für Personen nachteilig, die bereits vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben und während dem Aufschub der Altersrente den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung verlieren. In diesen Fällen entfällt nach dem heutigen Recht der Besitzstand auf die Hilflosenent­ schädigung der IV. Da die vorliegende Reform bezweckt, den Aufschub der Altersrente zu fördern, hat sich der Bundesrat für eine Korrektur stark gemacht. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung soll neu auch während des Aufschubs gegeben sein. Der Be­ zug der ganzen Altersrente soll kein Erfordernis mehr sein.

53 9C_705/2023

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Diese Massnahme betrifft nur sehr wenige Personen, weshalb keine signifikante finan­ zielle Auswirkung auf die Versicherung zu erwarten ist.

3.1.3. Massnahmen in der 2. Säule

– Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule – Weiterführung der Versicherung bei Weiterbeschäftigung nach Errei­ chen des Referenzalters, auch bei einem Arbeitgeberwechsel – Möglichkeit, die Austrittsleistung bei einer Weiterführung der Erwerbs­ tätigkeit auf eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen

3.1.3.1. Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Für einen Grossteil der Versicherten ist das Einkommen aus der zweiten Säule für die Entscheidung, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, wichtiger als das Einkommen aus der AHV. Um den Austritt aus dem Arbeitsmarkt hinauszuzögern und die Attraktivität eines vorzeitigen Altersrücktritts zu verringern, soll das Mindestalter in der beruflichen Vorsorge deshalb von heute 58 Jahre auf 63 Jahre angehoben und damit mit demjeni­ gen der AHV harmonisiert werden. Deshalb werden die Bestimmungen, die es den Vorsorgeeinrichtungen heute ermöglichen, in ihrem Reglement ein früheres Rücktritts­ alter vorzusehen, aufgehoben. Allerdings sollen weiterhin gewisse Ausnahmen möglich sein. Dies betrifft insbesondere ältere Arbeitnehmende, denen im Falle von Unterneh­ mensumstrukturierungen weiterhin ein vorzeitiger Ruhestand ermöglicht werden soll. Zudem soll ein früherer Altersrücktritt auch dann möglich sein, wenn in einem Gesamt­ arbeitsvertrag oder im Personalrecht eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ein Min­ destalter vorgesehen ist, das unter den 63 Jahren liegt. Damit können auch kollektive flexible Rentenlösungen, wie sie beispielsweise im Bausektor bestehen, oder Pensio­ nierungsbestimmungen für bestimmte Personalkategorien öffentlich-rechtlicher Arbeit­ geber beibehalten werden. Allerdings darf auch dieses Mindestalter neu nicht unter 60 Jahren liegen.

Das neue Mindestalter gilt auch für den frühestmöglichen Bezug von Freizügigkeitsgut­ haben (vgl. Art. 16 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199454, FZV) und Leistungen der Säule 3a (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 198555 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3). Die Verordnungen werden entsprechend angepasst.

Die Erhöhung des Mindestrentenalters stellt eine einschneidende Massnahme vor al­ lem für diejenigen Versicherten dar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform zwi­ schen 58 und 63 Jahre alt sind und eine frühzeitige Pensionierung geplant haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planbarkeit wird deshalb eine zehnjährige Über­ gangsfrist vorgeschlagen. Dies lässt einerseits den Vorsorgeeinrichtungen Zeit, ihre Reglemente anzupassen und das Mindestrentenalter beispielsweise schrittweise an­ zuheben. Andererseits erhalten die Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen,

54 SR 831.425 55 SR 831.461.3

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Zeit, ihre Pensionierung wie geplant zu verwirklichen, oder den längeren Verbleib im Erwerbsleben zu planen. Würde das Mindestrücktrittsalter beim Inkrafttreten ohne Übergangsphase um fünf Jahre erhöht, bestünde die Gefahr, dass es kurz vor diesem Zeitpunkt massenhaft zu Frühpensionierungen käme.

Eine weitere Übergangsbestimmung soll verhindern, dass Versicherte zunächst einen Anspruch auf einen vorzeitigen Altersrücktritt haben, und diesen dann durch das In­ krafttreten der Reform wieder verlieren.

Eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes trotz Reduktion des bisherigen Gehalts gemäss Artikel 33a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198256 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist für Versicherte, die das 58. Altersjahr erreicht haben, heute nur möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement ausdrücklich vorsieht. Als weitere Abfederungsmassnahme werden die Vorsorgeeinrichtungen daher verpflichtet, die Weiterversicherung nach Ar­ tikel 33a BVG in ihrem Reglement anzubieten. Durch diese Massnahme können ältere Arbeitnehmende ihre Arbeitsbelastung reduzieren, ohne eine Einbusse ihrer künftigen Altersleistung in Kauf nehmen zu müssen. Die Arbeitnehmenden können weiterhin Bei­ träge auf der Grundlage ihres gesamten bisherigen Verdienstes zahlen. Der Arbeitge­ ber muss hingegen bereits heute nur Beiträge für die Versicherung des nicht mehr er­ zielten Lohnes übernehmen, wenn er dem zustimmt (Art. 33a Abs. 3 BVG). Ohne die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, die Weiterversicherung zum bisherigen versi­ cherten Verdienst anzubieten, könnte eine Reduktion des Erwerbspensums in den Jah­ ren vor Erreichen des Referenzalters vermehrt zur Folge haben, dass Austrittsleistun­ gen im Umfang der Pensenreduktion an Freizügigkeitseinrichtungen übertragen wer­ den. Infolge der Erhöhung des Mindestrentenalters ist ein Teilvorbezug vor Vollendung des 63. Altersjahres nämlich neu nur noch ausnahmsweise zulässig und nicht alle Vor­ sorgeeinrichtungen sehen im Reglement vor, dass sie Austrittsleistungen behalten, die über die Schwelle der maximalen reglementarischen Leistungen hinausgehen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Erhöhung des Mindestrentenalters von 58 auf 63 Jahre hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die 2. Säule. Die Leistungen werden anhand versicherungsmathe­ matischer Werte berechnet, so dass für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge weder Mehr- noch Minderkosten entstehen.

3.1.3.2. Anreize zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit über das

Referenzalter hinaus Nach geltendem Recht haben Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbs­ tätig sind, nur dann die Möglichkeit, weiterhin Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung zu leisten und damit ihr Vorsorgeguthaben zu erhöhen, wenn das Reglement der Vorsor­ geeinrichtung dies vorsieht. Zudem ist vorausgesetzt, dass die oder der Arbeitneh­ mende bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und somit weiterhin für den­ selben Arbeitgeber arbeitet. Neu werden alle Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, den­

56 SR 831.40

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jenigen Versicherten, die dies wünschen, anzubieten, ihre berufliche Vorsorge bei Fort­ setzung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit soll neu auch dann bestehen, wenn eine versicherte Person nach Errei­ chen des Referenzalters den Arbeitgeber wechselt. Diesfalls wird nicht mehr automa­ tisch die Altersleistung bei der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers fällig, sondern die versicherte Person kann wählen, dass stattdessen die Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen und die Vorsorge dort wei­ ter aufgebaut werden kann. Die versicherte Person erhält auch die Möglichkeit, weiter­ versichert zu bleiben und Beiträge zu leisten, wenn sie einen Teil ihrer Altersleistung bereits bezieht. Noch mehr Flexibilität erhält die versicherte Person, indem sie auch nur noch auf einem Teil ihres Lohnes Beiträge leisten kann, wodurch sie selbst festle­ gen kann, ob und inwieweit sie ihre Altersvorsorge weiter aufbauen oder aber einen höheren Nettolohn erhalten möchte.

Die Höhe der Altersgutschriften zwischen Alter 65 und 70 müssen von den Vorsorge­ einrichtungen reglementarisch festgelegt werden. Durch diese Massnahme wird sicher­ gestellt, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Höhe der Altersgutschriften nach dem Er­ reichen des Referenzalters autonom festlegen können. Für Einrichtungen, die dies nicht tun, legt der Bundesrat den Satz in der Verordnung fest. Damit wird eine verbind­ liche Mindestvorgabe gewährleistet. Die Gesetzgebung zur Freizügigkeit muss eben­ falls angepasst werden, damit ein Arbeitnehmender, der nach Erreichen des Referen­ zalters den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechselt, Anspruch auf eine Austrittsleistung hat, die er an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers übertragen kann. So kann er nicht gezwungen werden, seine Altersleistung von seiner früheren Vorsorgeeinrichtung zu beziehen. Er kann sein Vorsorgeguthaben bei seiner neuen Vorsorgeeinrichtung weiter aufbauen, als hätte er den Arbeitgeber nicht ge­ wechselt. Wenn er keine weiteren Beiträge leisten möchte, kann er durch die Übertra­ gung an die neue Vorsorgeeinrichtung den Bezug seiner Altersleistung aufschieben und so später eine Rente von dieser beziehen.

Neu können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen, dass Versi­ cherte, die bereits eine Altersrente beziehen, die Auszahlung der Rente aussetzen kön­ nen, wenn sie nach Erreichen des Referenzalters wieder eine Erwerbstätigkeit aufneh­ men. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erwerbstätigkeit bei demselben oder bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen wird, und ob die versicherte Person sich nach Artikel 33b BVG wieder in der beruflichen Vorsorge versichert. Das Vorsorgeguthaben bleibt in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Die versicherte Person kann jederzeit verlan­ gen, dass die Rente wieder ausgerichtet wird. Die Höhe der Rente wird dann aufgrund der reglementarischen Bestimmungen neu berechnet: Sie kann also höher, gleich hoch oder auch tiefer sein als die ursprüngliche Rente. Einkäufe sind weder bei der Vorsor­ geeinrichtung, bei der die Altersrente ausgesetzt wird, noch bei einer allfälligen neuen Vorsorgeeinrichtung mehr möglich. Die neue Regelung gilt nur, wenn die versicherte Person eine Rente bezieht. Hat sie sich das Altersguthaben als Kapital auszahlen las­ sen, hat es damit den Vorsorgekreislauf endgültig verlassen und wurde besteuert. Es kann nicht wieder in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.

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Finanzielle Auswirkungen

Durch die Möglichkeit der Versicherten, bei einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit wei­ terversichert zu bleiben, dürften in der beruflichen Vorsorge sowohl die Lohnbeiträge als auch die Leistungen leicht steigen, jedoch ohne signifikante Auswirkungen auf die 2. Säule. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die die Möglichkeit der Aussetzung der Rente anbieten, wird sich der administrative Aufwand erhöhen.

3.1.4. Anpassung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

– Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden individuell ange­ rechnet und unterliegen nicht mehr der Einkommensteilung. – Die Höhe dieser Gutschriften wird angepasst, damit die Massnahme kostenneutral bleibt.

Die Gutschriften verfolgen ein soziales Ziel: Die sozialen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erziehung eines oder mehrerer Kinder oder der Betreuung von Angehörigen sollen anerkannt und aufgewertet werden. Dieses soziale Ziel wird mit der Einführung eines fiktiven Einkommens erreicht, das eine einfache, pauschale und gleichberech­ tigte Rentenberechnung ermöglicht. Mit dem fiktiven Einkommen ist letztlich eine Ren­ tenaufbesserung möglich, insbesondere für Personen mit tiefen Einkommen oder jene, die ihr Einkommen aufgrund sozialer Aufgaben reduziert haben, unabhängig vom Ge­ schlecht.

Je nach Konstellation werden die Gutschriften zwischen den Elternteilen, den Ehegat­ ten oder den betreuenden Personen aufgeteilt. Bei Ehepaaren unterliegen die Gut­ schriften wie sämtliche Einkommen dem Splitting. Das System der Erziehungsgut­ schriften beruht dabei allein auf der Ausübung der elterlichen Sorge über ein Kind unter 16 Jahren. Das Kinderbetreuungssystem spielt dabei keine Rolle. Angesichts der sich wandelnden Gesellschaft, in der die Ehe bei Personen mit Kindern nicht mehr unbe­ dingt die Regel ist, und weil die Gutschriften zivilstandsunabhängig gewährt werden (Sorgerecht, Unterhalt), ist eine Individualisierung der Gutschriften selbst bei einer wei­ terhin zivilstandsabhängigen Altersvorsorge möglich.

Aus diesem Grund sieht der Vorentwurf vor, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge über ein Kind unter 16 Jahren jedem Elternteil eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird. Die Gutschriften werden somit individuell angerechnet, ohne Splitting für Ehe­ paare bei einer Scheidung. Damit dieses neue System kostenneutral bleibt, muss die individuelle Gutschrift der Hälfte des aktuellen Betrags entsprechen (Stand 2026: 22 680 CHF), mit je einer Gutschrift pro Elternteil. Diese Massnahme vereinfacht und modernisiert die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Übt nur ein Elternteil die el­ terliche Sorge aus, erhält dieser zwei Gutschriften, also 45 360 Franken (wie heute bei einer ganzen Gutschrift). Um den individuellen Lebensumständen so gut wie möglich Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, dass ein Elternteil seine Gutschrift auf den anderen Elternteil übertragen kann. Diese Möglichkeit soll ein Gefühl der Gerechtigkeit zwischen den Elternteilen schaffen. Schliesslich entscheiden diese gemeinsam über die Aufgabenteilung bei der Erziehung der gemeinsamen Kinder. 54/158

Der Betrag der Betreuungsgutschriften wird ebenfalls halbiert. Werden Angehörige von zwei Personen betreut, wird beiden Personen eine Gutschrift angerechnet. Übernimmt nur eine Person die Betreuung, werden dieser zwei Gutschriften angerechnet.

3.1.5. Finanzierungsmassnahmen

Die in diesem Kapitel dargestellten Berechnungen basieren auf den Finanzperspekti­ ven von August 2025. Diese berücksichtigen die Betriebsrechnung 2024, die Daten 2024 sowie die volkswirtschaftlichen Eckwerte von Juni 2025. Die nächste Aktualisie­ rung der Finanzperspektiven ist für Juli 2026 vorgesehen.

– Weil die parlamentarischen Beratungen über die Finanzierung der

13. Altersrente noch nicht abgeschlossen sind, werden drei Finanzie­

rungsmöglichkeiten vorgeschlagen. – Wird die 13. Altersrente nachhaltig finanziert, ist im Rahmen dieser Re­ form keine zusätzliche Finanzierung notwendig. – Wird die 13. Altersrente nur vorübergehend finanziert, wird eine Erhö­ hung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vorgeschlagen. – Wird keine Finanzierung der 13. Altersrente beschlossen, sind zwei Va­ rianten vorgesehen: eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Pro­ zentpunkte in Verbindung mit einer Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,2 Prozentpunkte oder aber eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte.

Die 13. Altersrente, deren Finanzierung vom Parlament noch nicht beschlossen wurde, hat grossen Einfluss auf die Finanzen der AHV (siehe Ziff. 1.5). Je nach Entscheid über die Finanzierung der 13. Altersrente ändern sich die finanziellen Aussichten der AHV. In seiner Botschaft zur Finanzierung der 13. Altersrente57 hatte sich der Bundesrat zum Ziel gesetzt, die zusätzliche Belastung des Bundes zu begrenzen und das finanzielle Gleichgewicht der AHV bis 2030 zu gewährleisten. Daher schlug er vor, den Beitrag des Bundes zu senken und den Mehrwertsteuersatz ab 2027 um 0,7 Prozentpunkte zugunsten der AHV anzuheben. Der Ständerat und der Nationalrat lehnten jedoch beide die vom Bundesrat vorgeschlagene Senkung des Bundesbeitrags an die AHV- Ausgaben ab und trafen unterschiedliche Entscheidungen über die Finanzierung der

13. Altersrente.

Der Ständerat sieht eine Mischfinanzierung durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und des Beitragssatzes (0,4 Prozentpunkte Mehrwertsteuer und 0,3 Prozentpunkte Beitragssatz ab 2028) vor, um die 13. Altersrente nachhaltig zu finanzieren. Der Natio­ nalrat hat eine befristete Finanzierung der 13. Altersrente mit einer Erhöhung der Mehr­ wertsteuer um 0,7 Prozentpunkte bis Ende 2030 beschlossen.

In der Version des Ständerats dürfte die finanzielle Lage der AHV gemäss Referenz­ szenario stabil bleiben. Der Fonds sollte bis 2034 über 100 Prozent liegen und sich bis 2040 leicht unter 100 Prozent einpendeln. Für den Fall, dass der AHV-Fonds unter 80

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Prozent fällt, ist ein Interventionsmechanismus vorgesehen, der die Beitragssätze um zusätzlich maximal 0,3 Prozentpunkte anhebt. Wenn diese Version vom Parlament endgültig verabschiedet würde, wäre im Rahmen der vorliegenden Reform gemäss ak­ tuellen Berechnungen für den Zeitraum 2030–2040 kein zusätzlicher Finanzierungsbe­ darf vorhanden.

In der Version des Nationalrats und unter der Annahme, dass die geplante Finanzie­ rung 2028 in Kraft tritt, wäre zwar die finanzielle Lage mit einem positiven AHV-Umla­ geergebnis im Jahr 2030 und einem Stand des AHV-Fonds von 101 Prozent günstig. Nach dem Ende der befristeten Mehrwertsteuererhöhung würde sich die Lage jedoch sehr schnell verschlechtern, mit erheblichen Umlagedefiziten ab 2031.

Der Finanzierungsbedarf für den Zeitraum 2030–2040 hängt von den erwarteten Ent­ scheidungen zur Finanzierung der 13. Altersrente sowie von deren Inkrafttreten ab. Werden keine Massnahmen zur Sicherung der Finanzierung der 13. Altersrente ergrif­ fen, wird sich die finanzielle Lage der AHV sehr schnell verschlechtern und der Finan­ zierungsbedarf im Laufe der Zeit erheblich steigen. Vor diesem Hintergrund werden drei Finanzierungsmöglichkeiten vorgeschlagen:

Variante 1: Keine zusätzliche Finanzierung

Beschliesst das Parlament eine nachhaltige Finanzierung der 13. Altersrente und ist die Finanzierung der 13. Altersrente somit gesichert gemäss der Version des Stände­ rats mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte in Verbindung mit einer Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte ab 2028, sind im Rahmen der Reform AHV 2030 keine zusätzlichen Finanzmittel erforderlich.

Variante 2: Weiterführung der Mehrwertsteuerprozente

Falls die Finanzierung der 13. Altersrente gemäss der Version des Nationalrats mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte bis Ende 2030 vorüberge­ hend gesichert wäre, würde eine weitere Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Pro­ zentpunkte ab 2031 ausreichen, um die finanzielle Stabilität der AHV zu gewährleisten. Mit einer kontinuierlichen Erhöhung der Mehrwertsteuer ab 2028 würde der Fonds­ stand im Jahr 2040 97 Prozent erreichen (vgl. Anhang 3). Diese Variante sieht somit eine Weiterführung der Mehrwertsteuererhöhung ab 2031 vor.

Variante 3: Erhöhung Mehrwertsteuerprozente und Lohnbeiträge

Beschliesst das Parlament keine Finanzierung für die 13. Altersrente, würde sich die finanzielle Lage der AHV rasch verschlechtern und der Finanzierungsbedarf erheblich steigen. Um bis 2040 einen Stand des Ausgleichsfonds in der Höhe von 100 Prozent zu erreichen, wären unter Berücksichtigung sämtlicher in dieser Vorlage geplanter Massnahmen folgende zwei Varianten möglich:

Variante 3a: Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte in Verbindung mit einer Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,2 Prozentpunkte ab 2031.

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Variante 3b: Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte ab 2031.

Mit diesen Finanzierungsvarianten könnte gemäss aktuellen Zahlen die finanzielle Sta­ bilität der AHV bis 2040 im gleichen Ausmass gewährleistet werden (vgl. Anhänge 4 und 5), sofern die weiteren in dieser Vorlage aufgeführten Massnahmen alle weiterver­ folgt werden. Sollten einzelne Massnahmen verworfen werden, wäre die notwendige Finanzierung entsprechend anzupassen, damit das Ziel weiterhin erreicht kann.

Da die Erhöhung der MWST eine Anpassung der Verfassung erfordert, unterstehen die Varianten 2 und 3 dem obligatorischen Referendum und müssen von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen werden (vgl. Ziff. 4.3).

Finanzielle Auswirkungen der Varianten

Die nachstehende Grafik zeigt die Situation hinsichtlich des AHV-Umlageergebnisses der AHV dieser verschiedenen Varianten in Abhängigkeit von der Finanzierung der 13. Altersrente. Die Varianten werden mit dem geltenden Recht verglichen und berück­ sichtigen die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen der Reform AHV 2030.Die Budgets in den Anhängen 1–5 veranschaulichen den Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter Berücksichtigung der verschiedenen Varianten.

Variante 1 basiert auf den Beschlüssen des Ständerates vom 19. März 2026. Vari­ ante 2 stützt sich auf die Version des Nationalrates mit geringerer Finanzierung. Bei den Varianten 3a und 3b beginnt die Finanzierung der 13. Altersrente erst nach Inkraft­ treten der Reform AHV 2030. Bis dahin führt die fehlende Finanzierung zu negativen Umlageergebnissen. Sobald die Finanzierungsmassnahmen in Kraft treten, sind die Umlageergebnisse der beiden Varianten vergleichbar. Die leichten Differenzen sind auf die unterschiedlichen Einnahmen aus Mehrwertsteuer und Lohnbeiträgen zurückzufüh­ ren. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmen­ der Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

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Grafik 9 AHV-Umlageergebnis in Millionen Franken, nach Referenzszenario, mit Ab­ rechnung 2024, Daten 2024 und Eckwerten von Juni 2025, für die Varianten 1, 2 sowie 3a und 3b

Grafik 10 Stand des AHV-Ausgleichsfonds nach Referenzszenario und mit Abrech­ nung 2024, Daten 2024 und Eckwerten von Juni 2025, für die Varianten 1, 2, 3a und 3b

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3.1.6. Finanzieller Interventionsmechanismus

– Der gesetzlich erforderliche Stand des AHV-Ausgleichsfonds ist auf

100 Prozent der Jahresausgaben festgelegt.

– Sollte sich abzeichnen, dass der AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter die Schwelle von 90 Prozent der Ausgaben sinkt, legt der Bundesrat innert Jahresfrist Massnahmen zur finanziellen Konsolidierung vor. – Das Parlament erhält Zeit, um mögliche Sanierungsmassnahmen zu beraten und zu beschliessen, bevor sich die finanzielle Lage der AHV nachhaltig verschlechtert.

Ausgangslage

Der Bundesrat hat in der Vergangenheit verschiedentlich seine Absicht bekräftigt, fi­ nanzielle Regelbindungen in den Sozialversicherungen zu prüfen und zu realisieren. Bereits in den Vorlagen zur 11. AHV-Revision (2004 in der Volksabstimmung bzw.

2010 von der Bundesversammlung abgelehnt) und zur Altersvorsorge 2020 (2017 vom

Stimmvolk abgelehnt) war ein Interventionsmechanismus vorgesehen. Ziel einer sol­ chen Regelung ist es sicherzustellen, dass bei einer drohenden finanziellen Schieflage der AHV rechtzeitig Stabilisierungsmassnahmen in Angriff genommen werden, um die finanzielle Stabilität der Versicherung zu gewährleisten.

Die Stabilität der AHV-Finanzen soll dank den vorgelegten Massnahmen bis zum Jahr 2040 gesichert werden. Der Mechanismus ist somit als Sicherheitsnetz für die Zeit da­ nach beziehungsweise für den Fall einer ausserordentlichen und unerwarteten Ver­ schlechterung der Finanzlage gedacht. Da heute nicht bekannt ist, welche Herausfor­ derungen in Zukunft anstehen oder welche Massnahmen dereinst als angemessen er­ achtet werden, befürwortet der Bundesrat die Einführung eines Interventionsmechanis­ mus ohne automatische Massnahmen. Das heisst, dass Bundesrat, Bundesversamm­ lung und nötigenfalls das Stimmvolk zu gegebener Zeit die Möglichkeit haben müssen, im ordentlichen politischen Prozess die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen zur Stabilisierung der Finanzen zu verabschieden. Die Versicherung wird so weiterhin nach dem Willen des Gesetzgebers gesteuert.

Der Ständerat hat sich im Rahmen der Vorlage zur Finanzierung der 13. Altersrente am 19. März 2026 für einen Interventionsmechanismus entschieden, der neben dem politischen Mandat auch automatische Massnahmen vorsieht. Der Ständerat hält grundsätzlich daran fest, dass die Höhe des AHV-Ausgleichsfonds in der Regel hundert Prozent der Ausgaben entsprechen muss. Ist vorhersehbar, dass der Fonds unter diese Schwelle fällt, erfolgt das politische Mandat womit der Bundesrat dem Parlament Stabilisierungsmassnahmen unterbreiten muss. Sollte der Fonds unter achtzig Prozent einer Jahresausgabe sinken, müsste der Bundesrat automatisch eine weitere Erhö­ hung der Lohnbeiträge um bis zu 0,3 Prozentpunkte vornehmen. Für den Fall, dass sich das Parlament für einen solchen Mechanismus mit Finanzierungsmassnahmen entscheidet, wird die Frage der automatischen Massnahmen im Rahmen der Botschaft

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durch den Bundesrat nochmals aufgenommen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Mechanismus mit automatischen Massnahmen, sofern er vorgesehen werden soll, ausgewogen sein und sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Massnahmen vor­ sehen muss. Die SGK-N hat am 16. April 2026 jedoch vorgeschlagen, auf diese Mass­ nahme zu verzichten. Das Parlament dürfte seine Beratung zur Finanzierung der 13. Altersrente im Juni 2026 abschliessen.

Stand des AHV-Ausgleichsfonds

Das Kapital des AHV-Fonds und das Umlageergebnis sind die zentralen Messgrössen zur Beurteilung der finanziellen Lage der AHV. Der Fonds benötigt ausreichend Mittel, um die Rentenzahlungen abzusichern und Schwankungen des Betriebsergebnisses auszugleichen. Artikel 107 Absatz 3 AHVG sieht vor, dass der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken darf. Die optimale Höhe des Fondsstandes hängt jedoch von mehreren Faktoren ab: Bei einem tiefen gesetzli­ chen Fondsstand besteht das Risiko, dass bei dessen Unterschreiten bereits hohe De­ fizite bestehen, die schwierig auszugleichen sind. Einen hohen Fondsstand aufrecht­ zuerhalten, ist hingegen mit Kosten verbunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die IV nach wie vor Schulden in Höhe von rund 10 Milliarden Franken beim AHV-Fonds hat, was etwa 20 Prozent des Fondskapitals entspricht. Ein Fondsstand unter 100 Pro­ zent bedeutet somit, dass ein grosser Teil der Mittel nicht als Liquidität verfügbar sind. Der gesetzlich verankerte Stand des AHV-Ausgleichsfonds von 100 Prozent einer Jah­ resausgabe bietet genügend finanzielle Sicherheit und stellt eine realistische Ziel­ grösse im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung dar. Die Vorlage sieht keine Änderung dieses Grundsatzes vor.

Interventionsschwelle

Eine andere, leicht tiefere Schwelle dient als Referenzwert, bei dem der Interventions­ mechanismus aktiviert wird. Das Erreichen dieses Schwellenwerts löst das politische Mandat aus, also den Auftrag an die Politik, im ordentlichen politischen Prozess eine Lösung zu suchen. Das Mandat wird ausgelöst, wenn absehbar wird, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt. Diese Schwelle stellt sicher, dass bei einer Unterschreitung des Fondsstands von 100 Prozent nicht gleich eine Gesetzesrevision des AHVG ausgelöst wird. Vielmehr sollen rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden können, damit der Fondsstand nicht zu stark absinkt. Er ist ein Referenzwert, der auf den Finanzprogno­ sen basiert, und kein effektiver Wert für die jeweiligen Geschäftsjahre, deren Zahlen mit einer Verzögerung von zwei Jahren vorliegen.

Zeichnet sich aufgrund der Finanzperspektiven ab, dass der Fondsstand innerhalb der nächsten drei Jahren unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt, muss der Bundesrat der Bundesversammlung innert eines Jahres entsprechende gesetzliche Vorschläge unterbreiten, um die Einnahmen und Ausgaben der AHV längerfristig ins Gleichgewicht zu bringen. Die politischen Entscheidungsträger haben dann genügend Zeit, rechtzeitig zu reagieren und einzugreifen, bevor sich die finanzielle Lage der AHV deutlich ver­ schlechtert. So sollen das effektive Absinken des Fondsstandes unter 90 Prozent und zu grosse Umlagedefizite präventiv verhindert werden. 60/158

3.1.7. Massnahmen zur künftigen Weiterentwicklung der AHV

– Um in Zukunft Rentenmodelle entwickeln zu können, die den berufli­ chen Besonderheiten der Versicherten besser gerecht werden, ist die Erhebung zusätzlicher Daten notwendig. – Die Arbeitgeber werden verpflichtet, jedes Jahr den Beschäftigungs­ grad und den Beruf ihrer Arbeitnehmenden zu melden.

Ausgangslage

Nach eingehender Prüfung dieser Option (vgl. Ziff. 1.7, Erhöhung des Referenzalters), sieht der Bundesrat im Rahmen dieses Projekts von einer allgemeinen Erhöhung des Referenzalters ab. Volk und Stände haben sich im März 2024 klar gegen eine Erhö­ hung des Referenzalters ausgesprochen und die Renteninitiative deutlich abgelehnt. Dies zeigt, dass eine allgemeine Anhebung des Referenzalters zum heutigen Zeitpunkt politisch nicht gewünscht ist. Der Bundesrat befürwortet deshalb stärkere Anreize für die Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des Referenzalters und dar­ über hinaus. Gleichzeitig will der Bundesrat im Hinblick auf eine künftige Reform die notwendigen Grundlagen schaffen, um eine weitergehende Flexibilisierung des Refe­ renzalters prüfen zu können. Angesichts der demografischen Entwicklung wird sich die Frage des Referenzalters mittel- und langfristig jedoch unvermeidlich stellen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die individuellen Daten der Versicherten weiterzu­ entwickeln, um den unterschiedlichen beruflichen Erwerbsverläufen künftig besser Rechnung tragen zu können.

Flexibilisierung des Referenzalters

In den Diskussionen über die Zukunft der Altersvorsorge und die demografische Ent­ wicklung wird wiederholt die Notwendigkeit betont, die Leistungen stärker auf die un­ terschiedlichen individuellen Erwerbsläufe verschiedener Bevölkerungsgruppen abzu­ stimmen. Bildungsstand, berufliche Laufbahn und Lebenserwartung variieren stark. Um der effektiven Erwerbsdauer besser Rechnung zu tragen, stellt sich deshalb die Frage einer Flexibilisierung des Referenzalters. Wer seine Berufskarriere in jungen Jahren begonnen hat, verbleibt in der Regel länger im Erwerbsleben. Wer hingegen ein länge­ res Hochschulstudium absolviert hat, weist bis zum Erreichen des Referenzalters eine kürzere Erwerbsdauer auf. Ausserdem ist allgemein anerkannt, dass für gewisse be­ sonders anstrengende Berufe eine längere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Es ist deshalb zu prüfen, wie diesen unterschiedlichen Situationen sowohl im Zeitpunkt der Pensionierung als auch generell im System der Altersvorsorge Rechnung getragen werden könnte. Heute gilt in der AHV ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren, wobei die Leistungshöhe bereits von der Anzahl Beitragsjahre und den bezahlten Bei­ trägen abhängt. Eine Flexibilisierung des Referenzalters würde sich jedoch nicht nur auf das Rentensystem, sondern auch auf den Arbeitsmarkt und die Koordination mit den anderen Sozialversicherungen auswirken.

Zur Entwicklung alternativer Rentenmodelle wurde parallel zu den Arbeiten im Zusam­ menhang mit dieser Reformvorlage eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit Fach­ personen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht eingesetzt. Damit erfüllt der 61/158

Bundesrat gleichzeitig den parlamentarischen Auftrag aus dem Postulat 25.3731 Re­ gazzi «AHV 2030. Einsetzen einer Expertengruppe für eine nachhaltige und zukunfts­ fähige Reform». Im Rahmen dieser Diskussionen soll im Detail analysiert werden, wel­ che alternativen Modelle im schweizerischen System der Sozialversicherung eingeführt werden könnten und insbesondere, welche Modelle das angestrebte Ziel am besten erreichen.

Notwendigkeit neuer Daten

Zur Flexibilisierung des Referenzalters im Rahmen einer künftigen Reform sollen alter­ native Rentenmodelle geprüft werden, die beispielsweise die Schwere der Arbeit, den Beruf oder die Erwerbslaufbahn berücksichtigen. Ein solches Vorhaben setzt jedoch die Verfügbarkeit sozioprofessioneller Daten voraus, die detaillierter sind als die aktu­ ellen Daten in der AHV. Die heute vorhandenen individuellen Daten beschränken sich im Wesentlichen auf den Status (selbstständig- oder unselbstständigerwerbend, nicht­ erwerbstätig) und das beitragspflichtige Erwerbseinkommen. Die AHV weiss somit, ob die versicherte Person arbeitnehmend, selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist und wie hoch das jährliche Erwerbseinkommen ist, auf dem die versicherte Person und ihr Arbeitgeber Beiträge bezahlen. Daten wie zum Beispiel der Beschäftigungsgrad oder der ausgeübte Beruf werden nicht erfasst. Aus diesem Grund können solche Fak­ toren im heutigen System der AHV für die Flexibilisierung des Referenzalters auch nicht berücksichtigt werden. Folglich müssen solche Daten systematisch und während der ganzen Versichertenkarriere erhoben werden. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage im AHVG, um die Arbeitgeber zu verpflichten, die entsprechenden Daten an die Durchführungsstellen zu melden. Es geht dabei nicht um Informationen, die später leicht bei den Versicherten erhoben werden können, sondern nur um berufliche Daten, die für die Ausarbeitung von Modellen für eine Flexibilisierung des Referenzalters un­ bedingt notwendig sind. Diese Modelle sollen danach auf alle Versicherten Anwendung finden. Die Vorlage sieht die systematische Erhebung der folgenden individuellen Da­ ten vor:

- Beschäftigungsgrad: Überstunden werden nicht berücksichtigt. - Ausgeübter Beruf: wie er im Arbeitsvertrag oder im Stellenbeschrieb angegeben ist.

Diese individuellen Grundinformationen sollen somit neu im System der AHV erfasst werden. Weitere Daten wie Bildungsstand oder Erwerbsunterbrüche infolge Arbeitsun­ fähigkeit können die Versicherten bei der Anmeldung für den Leistungsbezug selber angeben. Sie werden nicht systematisch erhoben. Die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die für die oben beschriebenen Modelle erforderlichen individuellen Infor­ mationen zur Arbeitstätigkeit der Versicherten soweit möglich bereits während derer aktiven Erwerbsphase erhoben werden sollten. Im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen kann die Datenqualität überprüft werden und Korrekturen können frühzeitig vorgenom­ men werden. Eine nachträgliche Beschaffung der Daten im Zeitpunkt der Rentenan­ meldung ist sehr aufwändig und würde zu Beweisschwierigkeiten und Rechtsunsicher­ heit führen. Die Arbeitgeber sollten deshalb verpflichtet werden, im Rahmen der jährli­ chen Lohnmeldungen auch den Beschäftigungsgrad und den ausgeübten Beruf ihrer Arbeitnehmenden an die Ausgleichskassen zu melden, zwecks Registrierung in den individuellen Konten der Versicherten. 62/158

Damit zum gegebenen Zeitpunkt alternative Modelle für eine Flexibilisierung des Refe­ renzalters eingeführt werden können, soll die dafür notwendige gesetzliche Grundlage bereits jetzt mit der Reform AHV 2030 geschaffen werden. Denn die heute nur be­ schränkt vorhandenen individuellen Daten lassen keine aussagekräftige Prüfung von möglichen Modellen zu. Anhand dieser neu erhobenen Daten soll anschliessend im Hinblick auf eine nächste Reform geprüft werden, mit welchen alternativen Modellen das Referenzalter für welche Bevölkerungsgruppen weiter flexibilisiert werden kann.

Alternative Modelle für eine Flexibilisierung des Referenzalters

Die AHV stellt die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung sicher und garantiert eine Minimalrente unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Invaliden­ versicherung ist in Bezug auf die Renten ähnlich aufgebaut wie die AHV. Die Beitrags­ pflicht beginnt für Erwerbstätige ab dem 18. Altersjahr und gilt, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige endet die Beitragspflicht bei Erreichen des Referenzalters. Weil der Status der Erwerbstätigen nicht erfasst wird, kann bei den Beitragszahlungen an die AHV nicht zwischen Lernenden und Studierenden mit einer Erwerbstätigkeit ne­ ben dem Studium unterschieden werden. Aus den heute verfügbaren Daten lässt sich deshalb nicht ableiten, welche Personen ihr Erwerbsleben tatsächlich früh begonnen haben, indem sie beispielsweise eine Lehre absolviert haben. Die Höhe der AHV- und IV-Renten richtet sich nach der Beitragsdauer und den bezahlten Beiträgen. In das Modell sind auch Nichterwerbstätige eingeschlossen, die einen Mindestbeitrag bezah­ len müssen. Ausserdem sind Sozialleistungen vorgesehen, die der Ausübung von so­ zialen Tätigkeiten wie der Kindererziehung oder der Betreuung von Angehörigen Rech­ nung tragen.

Die alternativen Modelle sollen individuelle Lösungen für zwei Kategorien von Perso­ nen bereitstellen. Betroffen sind einerseits Personen, die eine lange Erwerbskarriere aufweisen, weil sie bereits in jungen Jahren ins Erwerbsleben eingestiegen sind. An­ dererseits sind Personen betroffen, die nicht bis zum Referenzalter arbeiten können, weil sie einer körperlich sehr anstrengenden Arbeit nachgehen. Damit soll der Be­ schwerlichkeit der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen und für die am stärksten davon betroffene Bevölkerungsgruppe eine zusätzliche Flexibilisierung des Referenzalters vorgesehen werden. Gleichzeitig sollen diese alternativen Modelle ins schweizerische System der Sozialversicherungen eingeführt werden können, ohne das bewährte 3- Säulen-System oder jenes der AHV grundlegend neu zu konzipieren.

Diese alternativen Modelle verfolgen unterschiedliche Ansätze:

Modell Beitragsjahre

Für das Modell Beitragsjahre gibt es ein konkretes Beispiel, das vom Centre Patronal entwickelt wurde. Es beinhaltet einen individualisierten Altersrücktritt. Das Modell rückt den Begriff «Beitragsjahre» statt den Begriff «Referenzalter» in den Mittelpunkt. Das bedeutet, dass es kein fixes Referenzalter mehr geben würde. Stattdessen würde nur noch auf die in der AHV zurückgelegten Beitragsjahre abgestellt werden. Für die Be­ rechnung der Altersrente wären wie bisher die während der Beitragsdauer erzielten Einkommen massgebend. 63/158

Heute ist ein Beitragsjahr erfüllt, wenn die versicherte Person im Kalenderjahr länger als 11 Monate AHV-Beiträge bezahlt hat, unabhängig vom Einkommen. Im Modell Bei­ tragsjahre sind die Beitragsjahre hingegen einkommensabhängig ausgestaltet. Konkret ist für ein Beitragsjahr nach Vollendung des 17. Lebensjahres ein Mindestbeitrag mass­ gebend und zwar mindestens 120 Prozent der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2025: 36 288 CHF). Wird diese Einkommensgrenze nicht erreicht, wird das Jahr nicht als Beitragsjahr angerechnet. Lernende würden damit vermutlich nicht erfasst, weil der Lehrlingslohn diese Jahresgrenze üblicherweise nicht erreicht. Das Referenzalter wird unter Berücksichtigung der so berechneten Erwerbsdauer individuell festgelegt. Im Mo­ dell sind weiterhin mindestens 44 Beitragsjahre zu erfüllen, um Anspruch auf die volle Altersrente zu haben. Die Altersrente soll frühestens nach 40 Beitragsjahren, jedoch nicht vor Vollendung des 60.Altersjahres, und spätestens nach 48 Beitragsjahren be­ zogen werden können Somit können die Personen frühestens mit 60 Jahren, statt wie heute mit 63 Jahren, in Rente gehen. Personen, die nicht genügend Beiträge bezahlt haben, hätten erst Anspruch auf eine Rente, sobald sie 44 Beitragsjahre erreicht ha­ ben. Heute können Beitragszeiten zwischen dem 18. bis zum 20.Altersjahr, die soge­ nannten Jugendjahre, verwendet werden, um spätere Beitragslücken aufzufüllen. Diese Möglichkeit würden mit dem Modell Beitragsjahre wegfallen. Hinzu kommt, dass die Beitragspflicht der AHV auch für die übrigen Sozialversicherungen gilt. Sofern also eine Person die Einkommensgrenze nicht erreicht und deshalb keine AHV-Beiträge bezahlt, wäre zu klären, wie sich dies auf die Beitragspflicht in den anderen Sozialver­ sichungen auswirkt.

Das Modell basiert auf der Erwerbslaufbahn und orientiert sich in erster Linie an den Beitragszahlungen. Es zielt in erster Linie auf Personen ab, die früh ins Erwerbsleben eingestiegen sind und damit früh begonnen haben, AHV-Beiträge zu bezahlen. Aller­ dings widerspiegeln die bezahlten Beiträge weder die effektive Dauer noch die Schwere der beruflichen Tätigkeit: Man kann viel Beiträge bezahlen und wenig arbeiten oder umgekehrt intensiv arbeiten und dennoch relativ wenig Beiträge bezahlen. Ein solches Modell muss angemessen parametrierbar sein, um auch die Situation von Per­ sonen zu berücksichtigen, die arbeitsunfähig sind, soziale Aufgaben wahrnehmen oder vorübergehend unverschuldet arbeitslos sind. Denn sie würden in diesem Modell die Einkommensgrenze nicht erreichen und somit keine Beitragsjahre anrechnen können. Damit das System fair bleibt und den unterschiedlichen Lebensläufen Rechnung trägt, muss ein Erwerbsjahr mit zusätzlichen Parametern wie dem ausgeübten Beruf, dem Beschäftigungsgrad oder unfreiwilligen Erwerbsunterbrüchen präziser definiert wer­ den. Damit das Modell kohärent feinjustiert werden kann, müssen weitere individuelle Daten erhoben und gegebenenfalls ergänzt werden können. So wie sich das Modell heute präsentiert, würde es zu Ungleichbehandlungen und kaum zu rechtfertigenden Schwelleneffekten führen.

Modell Schwerarbeit

Dieses Modell bietet eine Sonderlösung für Personen, die unter schwerer körperlicher oder psychischer Belastung gearbeitet haben. Solche Modelle gibt es beispielsweise in Frankreich und Österreich. In der Schweiz ist eine vergleichbare Lösung weder in der AHV noch in der 2. Säule obligatorisch vorgesehen. Es bestehen hingegen bran­

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chenspezifische Kollektivlösungen, am bekanntesten ist jene der Stiftung Flexibler Al­ tersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Sie ermöglicht Arbeitnehmenden im Bau­ hauptgewerbe einen flexiblen Altersrücktritt ab dem 60. Lebensjahr. Je nach erfüllten Anspruchsvoraussetzungen erhalten die Arbeitnehmenden eine ordentliche oder eine gekürzte Rente. Wird der Rentenbeginn aufgeschoben, erhöht sich die Rente.

Das Modell basiert auf der Schwere der Arbeit und trägt der Tatsache Rechnung, dass Arbeitnehmende, die in besonders belastenden Berufen tätig waren, kaum gleich lang wie andere arbeiten können. Die betroffenen Personen könnten ihre Altersrente früher beziehen, ohne dass sie wie heute gekürzt würde, allenfalls, dass sie weniger stark gekürzt würde. Die österreichische «Schwerarbeitspension» sieht konkret vor, dass Personen, die während der Versicherungszeit eine gewisse Dauer unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen gearbeitet haben, ihre Altersrente ab

60 Jahren beziehen können.

Für ein Schwerarbeit-Modell muss zunächst definiert werden, welche Berufe in der Schweiz als sehr anstrengend gelten. Dabei muss auch festgelegt werden, ob nur kör­ perlich anstrengende oder auch psychisch anstrengende Berufe erfasst werden. Diese Berufe müssen anschliessend in einem Erlass, zum Beispiel einer Verordnung, aufge­ listet werden. Zudem muss geregelt werden, welcher der Berufe wie lange und zu wel­ chem Zeitpunkt der Erwerbskarriere ausgeübt werden muss, um in den Genuss eines solchen Modells kommen zu können. Damit ein solches Modell umgesetzt werden kann, muss im System der AHV deshalb erfasst werden, welcher Beruf wie lange aus­ geübt wird und mit welchem Beschäftigungsgrad. Dabei muss auch geklärt werden, was gilt, wenn eine Person in verschiedenen Branchen tätig ist und eine davon zur Liste der beschwerlichen Berufe gehört. Ausserdem muss festgelegt werden, ob für Personen, die arbeitsunfähig, unverschuldet arbeitslos oder invalid sind, Ausnahmen gelten sollen.

Modell sozialer Vorbezug

Rund um den Vorbezug der Altersrente der AHV können weitere Modelle ausgearbeitet werden. So könnte zum Beispiel für einzelne Personengruppen die Möglichkeit vorge­ sehen werden, die Altersrente vor dem Referenzalter ungekürzt oder sogar mit Ver­ besserung vorbeziehen zu können. Dieses Modell basiert somit auf der Idee eines so­ zial abgefederten Altersrücktritts, lehnt sich aber grundsätzlich an das heutige System des flexiblen Bezugs der Altersrente an. Um festlegen zu können, welche Personen in den Genuss eines solchen Modells kommen, könnte zum Beispiel auf Kriterien wie das Erwerbseinkommen, den Beschäftigungsgrad oder der ausgeübte Beruf abgestellt wer­ den. Denkbar sind zum Beispiel Modelle zugunsten von Personen, die in jungen Jahren (z.B. zwischen 18 und 20 Jahren) ein tiefes Einkommen erzielt haben oder für Perso­ nen, die kurz vor dem Referenzalter ein tiefes Einkommen erzielen («Vorruhestands­ modell»). Diese Daten müssten im System der AHV neu erfasst werden, damit ein sol­ ches Modell gezielt umgesetzt werden könnte.

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3.1.8. Erleichterung des Verwaltungsaufwands für AHV- und IV-Renten­

beziehende mit EL

– Datenaustausch zwischen Informationssystem und Erhebungsstelle

Gemäss geltendem Gesetz können Personen, die EL zur AHV/IV beziehen, von der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen befreit werden, wenn sie bei der Erhe­ bungsstelle ein entsprechendes Gesuch einreichen (Art. 69b Abs. 1 Bst. a Bundesge­ setz über Radio und Fernsehen [RTVG]58). Zu diesem Zweck stellen die Durchfüh­ rungsstellen den betroffenen Personen mit jeder EL-Verfügung eine Bestätigung mit erläuternden Informationen aus. Um von der Abgabepflicht befreit zu werden, müssen die EL-beziehenden Personen diese Bestätigung an die Erhebungsstelle weiterleiten. Dieses Vorgehen muss regelmässig wiederholt werden, damit die Erhebungsstelle den EL-Anspruch überprüfen kann.

Zur Vereinfachung der administrativen Schritte schlägt der Bundesrat eine Verfahrens­ änderung vor, die sich auf den elektronischen Datenaustausch stützt. Eine neue Ge­ setzesgrundlage soll den Datenaustausch zwischen dem Informationssystem (EL-Re­ gister) und der Erhebungsstelle erlauben. Mit dieser Anpassung entfallen das Ausstel­ len, Ausdrucken und Weiterleiten von individuellen Bestätigungen sowohl bei der erst­ maligen Verfügung als auch bei den regelmässigen Überprüfungen. Die Abgabenbe­ freiung basiert somit auf den Daten im EL-Register.

3.2. Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage enthält keine neuen Aufgaben, die dem Bund durch Erlass des Gesetzes entstehen. Eine allfällige Erhöhung der Mehrwertsteuer wirkt sich auf den Konsum und die Investitionen des Bundes aus, während eine Erhöhung der Beitragssätze den Bund als Arbeitgeber betrifft. Die vorliegende Reform hat zum Ziel, das Leistungsniveau der Altersvorsorge zu erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu sichern. Die vorgeschlagenen Massnahmen ermöglichen es in erster Linie, die Einnahmen in der AHV zu steigern und den Finanzierungsbedarf der Versicherung zu decken. Detaillierte Angaben zu den finanziellen Auswirkungen sind in Kapitel 5 zu finden.

3.3. Umsetzung

Die mit der Umsetzung beauftragten Organe sind die kantonalen und Verbandsaus­ gleichskassen der AHV sowie die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule. Im Rahmen ei­ ner Finanzierung über die MWST sind die erforderlichen Umsetzungsarbeiten zu be­ rücksichtigen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist folglich so festzulegen, dass den ver­ schiedenen Durchführungsstellen genügend Zeit für die Umsetzung der Reform einge­ räumt wird.

58 SR 784.40

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4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 1a Obligatorische Versicherung

Die gesamte Versicherungsunterstellung wird bisher einzig in Artikel 1a AHVG in fünf Absätzen geregelt. Für die Rechtsanwendung ist diese Bestimmung zu unübersichtlich und kompliziert geworden, da sie viele unterschiedliche Informationen bündelt. Die ver­ schiedenen Themen von Artikel 1a sollen deshalb zur besseren Übersichtlichkeit se­ parat, in je einer eigenen Bestimmung (Art. 1a–1d VE-AHVG), geregelt werden. Infol­ gedessen definiert der neue Artikel 1a nur noch den Kreis von Personen, die obligato­ risch versichert sind, und übernimmt damit vom Grundsatz her den Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 1 und 1bis von Artikel 1a. Inhaltlich werden gleichzeitig gewisse Änderungen vorgenommen:

Bst. a: Aufgrund des Wohnsitzes sollen nur noch Personen in der AHV versichert sein, die weder in der Schweiz noch in einem anderen Staat erwerbstätig sind (vgl. Ziff. 3.1.1.7; die Weiterführung der Versicherung nach Art. 1c Abs. 1 Bst. c ist jedoch mög­ lich).

Bst. b: Diese Bestimmung entspricht vollständig der bisherigen Regelung (Art. 1a Abs. 1 Bst. b); in der französischen Fassung wird lediglich eine redaktionelle Anpas­ sung vorgenommen.

Bst. c: Die bisherige Fassung von Buchstabe c Ziffer 1 regelt die obligatorische Versi­ cherung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Ausland im Dienste der Eidge­ nossenschaft. Der Begriff «Eidgenossenschaft» wird durch den Begriff «Bund» ersetzt. Neu sind die vorgenannten Personen nur noch dann obligatorisch in der AHV versi­ chert, wenn sie gemäss den Regeln des Völkerrechts59 von den Rechtsvorschriften des Erwerbsorts aufgrund von Vorrechten und Immunitäten ausgenommen sind. Der Per­ sonenkreis wird somit einerseits auf Personen reduziert, die sich aufgrund ihrer offizi­ ellen Tätigkeit für den Bund im Ausland dort versichern können und deshalb auf eine Versicherung in der AHV angewiesen sind. Andererseits wird der Anwendungsbereich der Bestimmung geöffnet, indem nicht nur Schweizer Staatsangehörige, sondern auch solche der EU und EFTA in der AHV obligatorisch versichert sein sollen (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Hiermit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA- Übereinkommen resp. in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankert ist, Rechnung getragen.

Die heutige Regelung in Ziffer 3 von Buchstabe c, wonach Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind, obligatorisch in der AHV versichert sind, hat sich nicht bewährt und soll auf­ gehoben werden (vgl. Ziff. 3.1.1.7).

59 SR 0.191.01 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen; SR 0.191.02 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

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Bst. d: Die Familienangehörigen ohne Erwerbstätigkeit, welche die gemäss Buchstabe c versicherten Personen ins Ausland begleiten oder im Ausland geboren werden und aufgrund ihrer eigenen Vorrechte und Immunitäten im Ausland nicht versichert sind, werden ebenfalls in den obligatorischen Versicherungsschutz der AHV aufgenommen.

Bst. e: Die Bestimmung entspricht weitgehend der heutigen Regelung in Artikel 1a Ab­ satz 1 Buchstabe c Ziffer 2. Es wird einzig der Anwendungsbereich der Bestimmung geöffnet, indem nicht nur Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Staatsan­ gehörige der EU und der EFTA in der AHV obligatorisch versichert sein sollen (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Hiermit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA- Übereinkommen resp. in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankert ist, Rechnung getragen.

Art. 1b Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung

Der neue Artikel 1b übernimmt die Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung im Sinne des bisherigen Artikels 1a Absatz 2. Einzig die Ausnahmeregelung der unzu­ mutbaren Doppelbelastung wird abgeschafft. Gestützt darauf konnten Personen, die auch einer ausländischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörten und mit­ hin doppelt versichert waren, aus der Versicherung entlassen werden (bisheriger Buch­ stabe b). Diese Ausnahme ist grundsätzlich gegenstandslos geworden, da es bei Per­ sonen mit Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr zu Doppelversicherungen kommen kann. Dies zum einen aufgrund der Einschränkung des Wohnsitzprinzips auf weltweit Nichterwerbstätige (vgl. neuer Art. 1a Bst. a) und zum anderen wegen der Aufhebung der obligatorischen Versicherung für Schweizer Bürger, die im Dienste von privaten Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (vgl. Ziff. 3.1.1.7).

Bst. a: Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die Vorrechte und Immunitä­ ten (z.B. Diplomaten) nach dem Gaststaatgesetz (GSG)60 geniessen, gehen bisweilen auch einer Nebenerwerbstätigkeit nach (z.B. Lehrauftrag an einer Universität). Ausser­ dem kommt es vor, dass die begleitenden Ehegattinnen und Ehegatten im Gaststaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In der Praxis wurde dieser Entwicklung bereits Rech­ nung getragen (Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 4 Gaststaatverordnung [V-GSG]61), wonach für diese Tätigkeiten keinerlei Vorrechte oder Immunitäten bestehen, was unter anderem zur Unterstellung unter das Schweizer Sozialversicherungsrecht führt. Vor­ aussetzung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine entsprechende Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden im Einvernehmen mit dem EDA. Die Ausnahme vom Versicherungsobligatorium soll deshalb – vorbehältlich anderslautender vorrangi­ ger internationaler Regelungen – nicht mehr generell gelten, sondern auf diejenigen Tätigkeiten beschränkt werden, die in offizieller Mission für einen institutionellen Be­ günstigten ausgeübt werden. Diese Anpassung steht im Einklang mit den Wiener Über­ einkommen über diplomatische62 und konsularische Beziehungen63, welche die Befrei­ ung vom System der sozialen Sicherheit im Empfangsstaat nur in Bezug auf die

60 SR 192.12 61 SR 192.121

62 SR 0.191.01, Art. 33

63 SR 0.191.02, Art. 48

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Dienste für den Entsendestaat vorsehen. Über Einkommen aus Nebenerwerbstätigkei­ ten ist deshalb grundsätzlich beitragsrechtlich abzurechnen. Neu soll zudem präzisiert werden, dass begleitende Familienangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, von der Versicherung ausgenommen sind.

Bst. b: Die von der Ausnahmeregelung betroffene Personenkategorie entspricht voll­ umfänglich derjenigen, die das bisherige Recht in Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c de­ finiert.

Auf eine Kompetenznorm betreffend die generelle Regelung der Einzelheiten wird an dieser Stelle verzichtet, da hierfür die allgemeine Kompetenznorm gemäss Artikel 154 Absatz 2 ausreicht.

Art. 1c Weiterführung der Versicherung

Abs. 1 und 2: Die beiden Weiterführungsmöglichkeiten der obligatorischen Versiche­ rung gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 3 sollen in den neuen Artikel 1c über­ nommen und die Vorversicherungszeit von fünf (gemäss bisherigen Art. 5 und 5g AHVV) auf drei Jahre verkürzt werden. Zudem soll mit dem neuen Artikel 1c Absatz 1 die Weiterversicherungsmöglichkeit für zwei zusätzliche Personengruppen geöffnet werden, die sich bisher über den Beitritt obligatorisch versichern konnten (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Zum einen betrifft dies Personen, die aufgrund der Änderung des bisherigen Artikels 1a Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr wohnsitzbedingt obligatorisch versichert sind. Da der Wohnsitz neu nur noch dann Anknüpfungspunkt für die obligatorische Ver­ sicherung sein soll, wenn weltweit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist der Anwen­ dungsbereich auf alle Fälle auszudehnen, in welchen aufgrund einer ausländischen Erwerbstätigkeit keine obligatorische Versicherung mehr in der Schweiz besteht. Zum anderen sollen nichterwerbstätige Personen erfasst werden, die ihre erwerbstätige Ehegattin oder ihren erwerbstätigen Ehegatten, welcher für einen Schweizer Arbeitge­ ber im Ausland tätig ist, ins Ausland begleiten.

Abs. 3: Zur Regelung der Einzelheiten braucht es – wie für die bisherigen Weiterversi­ cherungsmöglichkeiten (vgl. bisheriger Art. 1a Abs. 5) – eine Kompetenz des Bundes­ rates.

Art. 1d Beitritt zur Versicherung

Die Beitrittsversicherung gemäss geltendem Recht enthält in den Buchstaben a bis c von Artikel 1a Absatz 4 drei unterschiedliche Sachverhalte. Die Fälle nach den Buch­ staben a und c werden im Wesentlichen durch die Neuregelung der Weiterversicherung in den neuen Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe b bzw. c übernommen.

Im neuen Artikel 1d unverändert aufrechterhalten bleibt noch die Beitrittsversicherung, wie sie im heutigen Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe b vorgesehen ist. Da die Modalitäten in den Briefwechseln zu den Sitzabkommen geregelt sind, muss die Kompetenz für den Bundesrat zur Detailregelung, wie sie bisher in Artikel 1a Absatz 5 auch für diese Bei­ trittsversicherung vorgesehen ist, nicht beibehalten werden.

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Art. 2 Abs. 1, 1bis, 4 (Variante 3a) und 5 (Variante 3a)

Abs. 1: Die Anpassungen sind nur redaktioneller Natur, indem die in Artikel 1a Buchs­ tage c eingeführte Abkürzung «EFTA» verwendet und «Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union» ersetzt wird.

Abs. 1bis: Kinder, ihre Eltern ins Ausland begleiten oder dort geboren werden, sollen ab Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 AHVG (bei Erwerbstätigkeit ab Erreichen des 18. Lebensjahrs, sonst nach Vollendung des 20. Lebensjahrs) den Beitritt zur freiwilli­ gen Versicherung erklären können. Für die Vorversicherungszeit wird ihnen diejenige des Elternteils, den sie ins Ausland begleiten, angerechnet. Vorausgesetzt ist, dass dieser Elternteil gemäss Artikel 1a Buchstabe e, 1c Absatz 1 Buchstabe a oder auf­ grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Entsendung) obligatorisch oder ge­ mäss Artikel 2 Absatz 1 freiwillig in der AHV versichert ist. Die übrigen Voraussetzun­ gen gemäss Abs. 1 gelten für die Kinder hingegen unverändert (siehe zudem Ziff. 3.1.1.7).

Abs. 4: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a wird der AHV-Beitragssatz der erwerbs­ tätigen Versicherten um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht. Der AHV-Mindest­ beitrag in der freiwilligen Versicherung steigt dementsprechend auf 890 Franken (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Abs. 5: Auch der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen wird auf 890 Franken erhöht, was entsprechend eine Erhöhung des Höchstbeitrags bewirkt, da dieser dem 25-fa­ chen Mindestbeitrag entspricht (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 4 Abs. 2

Die Ausnahme in Absatz 2 Buchstabe a betreffend das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit wird aufgrund der neuen Gesetzgebung zur Versi­ cherungsunterstellung aufgehoben (siehe Art. 1a).

Der Freibetrag für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, entspricht künftig immer dem anderthalbfachen Mindestbetrag der monatlichen Altersrente (Stand 2026: 22 680 Franken). Er wird somit gleichzeitig wie die Altersrente regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die bisherige Kann-Bestimmung wird zu einer Muss-Bestimmung.

Art. 5 Abs. 1 (Variante 3a), 2bis und 2ter

Abs. 1: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der unselbst­ ständig Erwerbstätigen insgesamt um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht. Ent­ sprechend wird der Arbeitnehmerbeitrag auf 4,45 Prozent angehoben (Stand 2026; vgl.

Ziff. 3.1.5).

Abs. 2bis: Unfall- und Krankentaggelder (gemäss UVG, KVG und VVG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, werden dem massgebenden Lohn gleichgestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Taggeld vom Arbeitgeber oder 70/158

direkt von der Versicherung ausgerichtet wird. Abrechnungspflichtig ist hingegen immer nur der Arbeitgeber, selbst wenn die Versicherung die Taggelder ausrichtet. Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entrichtet der Arbeitgeber, so­ lange das Arbeitsverhältnis andauert, weiterhin die paritätischen Sozialversicherungs­ beiträge, und zwar auf dem Taggeld (in der Regel 80 Prozent des bisherigen Lohns) sowie gegebenenfalls auf zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (vgl. Ausführun­ gen in Ziff. 3.1.1.3).

Abs. 2ter: Dividenden, die an Personen ausgerichtet werden, die gleichzeitig Beteiligte und Arbeitnehmende desselben Unternehmens sind, werden als massgebender Lohn qualifiziert, wenn sie unverhältnismässig hoch sind. Die von dieser Bestimmung betrof­ fenen Einkünfte werden zunächst in Bezug auf die Person definiert, an die sie ausge­ richtet werden. Dabei handelt es sich um Zahlungen an Personen, die bereits zuvor im Unternehmen angestellt waren; sie stehen demnach schon in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen und beziehen entsprechend einen beitragspflichtigen Lohn. Nicht allein die Tatsache, dass Einkünfte gemäss dieser Bestimmung bezahlt werden, ist somit ausschlaggebend dafür, dass die Person als Arbeitnehmende des Unterneh­ mens und das bezahlte Einkommen als massgebender Lohn gilt.

Betroffen sind Einkünfte, im Sinne von Artikel 20 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)64, die aus Beteiligungsrech­ ten an der Gesellschaft stammen, welche die betreffende Person beschäftigt65. Mit an­ deren Worten sind es Erträge aus «Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals [der] Kapitalgesellschaft oder [der] Genossenschaft», die die betreffende Person beschäftigt, und Beteiligungen, die sich im Besitz dieser Person befinden. Ausgenommen sind Liquidationsüberschüsse, da es sich hierbei nicht um regelmässige Einkünfte handelt, die eine Umgehung der Beitragspflicht begünstigen, sondern um einmalige Einkünfte bei Auflösung des Unternehmens (vgl. Ziff. 3.1.1.4). Zu den Einkünften gehören jedoch Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsan­ teile und Partizipationsscheine.

Bei Ausschüttung solcher Dividenden ist nur derjenige Teil beitragspflichtig, der pro Jahr 15 Prozent des Steuerwerts der Beteiligungsrechte übersteigt. Sobald dieser Grenzwert erreicht ist, muss das Unternehmen auf dem darüberliegenden Betrag den Arbeitnehmeranteil erheben und diesen Betrag als massgebenden Lohn für die Bei­ tragsberechnung der Ausgleichskasse melden. Weil der Steuerwert erst nach der steu­ erlichen Veranlagung des Unternehmens definitiv feststeht, kann das Unternehmen im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung nicht mit Sicherheit wissen, ob ein über dem Grenzwert liegender Anteil vorhanden ist und wie hoch dieser genau ausfällt. Die Mel­ dung kann somit erst nach der Veranlagung der Gesellschaft, d.h. nach der Meldung des massgebenden Lohnes erfolgen. Um rechtliche Unsicherheit zu vermeiden und Kosten- und Bürokratiefolgen für die Unternehmen zu minimieren, muss bei der Um­ setzung diesem Umstand Rechnung getragen werden.

64 SR 642.11 65 SR 642.11

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Die Ausgleichskasse soll den Steuerwert der Beteiligungsrechte nicht selber bestim­ men. Wie in anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung muss sie sich auf den von den Steuerbehörden ermittelten Wert abstützen. Auf Ersuchen teilen die Steuerbehörden den Ausgleichskassen den Steuerwert mit.

Art. 6 Variante 3a 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Abs. 1: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der Arbeitneh­ mer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, insgesamt um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Abs. 2: Wenn der Arbeitgeber der Beitragserhebung gemäss Artikel 14 Abs. 1 zu­ stimmt, werden der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberbeitrag auf je 4,45 Prozent des massgebenden Lohnes angehoben (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

1. Grundsatz

Abs. 1: Der Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden wird jenem der Arbeitnehmen­ den angeglichen und steigt auf 8,7 Prozent (für den Fall der Annahme der Finanzie­ rungsvariante 3a wird der Beitragssatz auf 8,9 Prozent angehoben; Stand 2026; vgl.

Ziff. 3.1.5).

Der obere Grenzbetrag der degressiven Beitragsskala für Einkommen aus selbststän­ diger Erwerbstätigkeit wird auf 40 500 Franken abgesenkt. Für den Fall der Annahme der Finanzierungsvariante 3a vermindert sich der Beitragssatz bis auf 4,45 Prozent. Die Anpassung gilt analog auch im Bereich der Invalidenversicherung und der Erwerb­ sersatzordnung (Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG).

Abs. 2: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a haben die Versicherten einen Mindest­ beitrag von 445 Franken (Stand 2026) im Jahr zu entrichten, sofern dieser Betrag nicht bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden ist (vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 9 Abs. 2, 2bis und 3

Abs. 2: Für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens bei Selbstständiger­ werbenden sieht das Gesetz einen Katalog von Abzügen vom rohen Einkommen vor. Dieser wird sprachlich dem Wortlaut des DBG angepasst. Entsprechend der steuer­ rechtlichen Regelung können alle «geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten» vom Roheinkommen abgezogen werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Kompetenz des Bundesrats, weitere Abzüge vom rohen Einkommen zuzulassen, wird gestrichen, zumal der Bundesrat in den letzten 25 Jahren von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

Bst a: Die bisher unter Buchstabe a aufgeführten Gewinnungskosten gehören zu den genannten geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten und brauchen deshalb nicht mehr ausdrücklich erwähnt zu werden. Stattdessen wird bestimmt, dass Zinsen auf Geschäftsschulden abgezogen werden können. 72/158

Bst. b: Der Wortlaut wird an die Terminologie des DBG angepasst und übernimmt auch dessen Verweise.

Bst. c: Bei Buchstabe c geht es um den Abzug von Geschäftsverlusten. Ursprünglich untersagte die Rechtsprechung eine periodenübergreifende Verlustverrechnung in der AHV. Aufgrund des Wechsels von der zwei- zur einjährigen Beitragsperiode (2001) schränkte der Bundesrat die Verlustverrechnung zunächst auf das jeweilige und das unmittelbar vorangegangene Beitragsjahr ein (Art. 18 Abs. 1bis AHVV). Die Berücksich­ tigung des vorangehenden Beitragsjahres führt aber zu einem systemwidrigen Ein­ bruch ins Prinzip der Periodizität (danach sollten sich die in einem Beitragsjahr geschul­ deten Beiträge anhand des im selben Jahr effektiv erzielten Einkommens bemessen). Das System der AHV lässt eine konsequente Übernahme der steuerlichen Verlustver­ rechnung nicht zu. Denn die AHV ist im Gegensatz zum Steuerrecht eine Versicherung, welche im Alter und Tod das wegfallende Einkommen ersetzt. Dasselbe gilt für die IV und die EO, namentlich die Mutterschaftsversicherung. Wird das Einkommen durch Verlustverrechnung verringert, so können Leistungskürzungen resultieren. Systembe­ dingt werden Negativresultate in der AHV anders behandelt als bei den Steuern: Weder kennt die AHV Minusbeiträge in den individuellen Konti, noch resultiert daraus eine Beitragsfreiheit. Vielmehr ist stets der Mindestbeitrag geschuldet mit einem entspre­ chenden Eintrag im individuellen Konto. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass die Verlustverrechnung für Selbstständigerwerbende im AHV-Recht nur eine geringe Be­ deutung hat.

Aus diesen Gründen wird die Verlustverrechnung neu auf die im jeweiligen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste eingeschränkt. Eine Verlustverrech­ nung ist somit dann möglich, wenn in einem Jahr mehrere Geschäftsabschlüsse vor­ liegen oder mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Des Weiteren wird die Begriffsterminologie der Steuergesetzgebung (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG) über­ nommen, indem «Geschäftsverluste» in «Verluste auf Geschäftsvermögen» umbe­ nannt werden.

Bst. d: Seit Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 lässt das Bundessteuerrecht den Abzug für gemeinnützige Zwecke bei Selbstständigerwerbenden, die nicht speziell dem eigenen Personal zugutekommen, nicht mehr zu. Dieser Abzug ist auch im AHV-Recht weder berufs- noch geschäftsmässig begründet. Es besteht kein Grund, von der steu­ errechtlichen Regelung abzuweichen. Seitdem das Steuerrecht keinen solchen Abzug vom Geschäftsvermögen mehr kennt, kann über die Steuermeldung auch keine ent­ sprechende Meldung mehr erfolgen. Der Abzug müsste somit auf Stufe AHV gesondert vorgenommen werden, was aber nicht gemacht werden kann, da die Ausgleichskassen nicht über die nötigen Angaben verfügen. Der Abzug von Zuwendungen für aussch­ liesslich gemeinnützige Zwecke vom rohen Einkommen bei der Ermittlung des Einkom­ mens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird deshalb aufgehoben.

Bst. e: Die Abzugsfähigkeit von Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wird auf die laufenden Beiträge beschränkt (vgl. Ziff. 3.1.1.2).

Abs. 2bis: Die Anpassung an den Wortlaut von Artikel 27 Absätze 1 und 2 DBG führt dazu, dass der Zinsabzug für das eingesetzte Kapital in einem neuen Absatz 2bis zu 73/158

regeln ist. Der Grund liegt darin, dass dieser Abzug, der nur AHV- und nicht auch steu­ erseitig vorgenommen wird, nicht geschäfts- oder berufsmässig bedingt ist. In Bezug auf seinen Inhalt wird dieser Abzug unverändert übernommen.

Abs. 3: Personen, die nach Erreichen des Referenzalters Einkommen erzielen, können eine Neuberechnung der Altersrente verlangen. Damit Liquidationsgewinne, die in den Monaten nach Erreichen des Referenzalters anfallen, vollständig berücksichtigt werden können, müssen die Steuerbehörden diese den Ausgleichskassen in Umsetzung der Motion 24.4448 Page gesondert melden. Die Meldung ist auf privilegiert besteuerte Liquidationsgewinne nach Art. 37b DBG beschränkt, da nur diese den Steuerbehörden bekannt sind.

Art. 9a 3. Zeitliche Bemessung der Beiträge

Derzeit sind die Regeln für die zeitliche Bemessung der Beiträge ausschliesslich in den Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 22 AHVV). Aus Gründen der Transparenz werden die wichtigsten Berechnungsregeln nun in das Gesetz aufgenommen.

Der dritte Satz von Absatz 2 enthält eine Delegationsnorm, um die zeitliche Bemessung der Beiträge genauer zu regeln, insbesondere wenn das Geschäftsjahr nicht dem Bei­ tragsjahr entspricht. Trotz der hier eingeführten Delegationsnorm ändert sich im We­ sentlichen nichts an der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen und der diesbe­ züglichen Rechtsprechung, die insbesondere dem aktuellen Artikel 22 AHVV ent­ spricht.

Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis (Variante 3a) und 5

Artikel 10 legt die Grundsätze für die Bemessung der Beiträge von nichterwerbstätigen Personen fest. Dazu wird ein neuer Titel eingeführt.

Der bisherige Absatz 1 wird in zwei Absätze aufgeteilt (Abs. 1 und Abs. 1bis [neu]). Der neue Absatz 1 sieht weiterhin vor, dass Nichterwerbstätige «einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen» bezahlen. Bereits bei der Einführung der AHV legte der Bun­ desrat den Begriff «soziale Verhältnisse» anhand des Vermögens und des Rentenein­ kommens in der Verordnung fest (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Daran ist festzuhalten. Aus Gründen der Transparenz und da der Gesetzentwurf mehrfach ausdrücklich auf das Renteneinkommen Bezug nimmt, wird die Definition nun in das Gesetz aufgenommen.

Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen Absatzes 1 bleiben unverändert und werden in den neuen Absatz 1bis verschoben.

Abs. 1bis: Gemäss Finanzierungsvariante 3a wird der AHV-Mindestbeitrag der Nichter­ werbstätigen auf 445 Franken erhöht, was entsprechend eine Erhöhung des Höchst­ beitrags bewirkt, da dieser dem 25-fachen Mindestbeitrag entspricht. Die Anhebung des Mindestbeitrags auf 445 Franken bewirkt analog eine Anhebung des Grenzbetra­ ges, bis zu welchem Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, als Nichterwerbstä­ tige gelten (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

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Abs. 5, erster Satz: Was die persönlichen Beiträge anbelangt, sind die kantonalen Steuerbehörden für die Bestimmung des für die Beitragserhebung massgebenden Ver­ mögens zuständig. Diese Pflicht ist heute in Artikel 29 Absatz 3 AHVV festgehalten. Aus Gründen der Transparenz muss diese Regelung im formellen Gesetz verankert werden (siehe analoge Bestimmung in Art. 9 Abs. 3). Die Änderung ist rein formeller Natur. Sie hat keine Auswirkungen auf die Praxis und verursacht somit auch keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die kantonalen Steuerbehörden.

Abs. 5, zweiter Satz: Um den Folgen fehlender Anmeldungen von Nichterwerbstätigen (Art. 64 Abs. 2 AHVG) entgegenzuwirken, müssen die kantonalen Steuerbehörden der Ausgleichskasse ihres Kantons künftig auch jene Personen melden, die beitragspflich­ tig sind, aber keinerlei Erwerbseinkommen erzielen. Diese Meldung kann einmal jähr­ lich als Sammelmeldung erfolgen. Auf dieser Grundlage können die kantonalen Aus­ gleichskassen nichterwerbstätige Versicherte ermitteln, die sich nicht von sich aus bei ihnen angemeldet haben. Dadurch lassen sich Beitragslücken vermeiden.

Art. 10a Zeitliche Bemessung der Beiträge

Der neue Artikel 10a soll eine ausreichende Rechtsgrundlage für die zeitliche Bemes­ sung der Beiträge von Nichterwerbstätigen schaffen. Ebenso wie für Selbstständiger­ werbende enthält das Gesetz heute zwar die materiellen Grundlagen für die Bemes­ sung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, regelt aber nicht die zeitliche Bemessung; diese ist aktuell auf Verordnungsstufe zu finden (Art. 29 AHVV). Hierzu wird auf die Ausführungen zu Artikel 9a verwiesen.

Der letzte Satz von Absatz 3 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, auf Verord­ nungsstufe eine Ausnahmeregelung bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr vorzusehen.

Art. 12 Abs. 2 und 3

Die geplante Änderung zielt darauf ab, den Verweis auf den Begriff der «Betriebsstätte» zu streichen. Nach geltendem Recht haben ausländische Arbeitgeber Sozialversiche­ rungsbeiträge in der Schweiz zu bezahlen, wenn sie über eine solche Betriebsstätte verfügen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht mehr relevant, da die meisten betroffenen Fälle heute über die mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Sozialversicherungs­ abkommen abgedeckt sind. Seit Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfrei­ zügigkeit (EU) sowie des Freihandelsabkommens (EFTA)66 ist das Bestehen einer Be­ triebsstätte in der Schweiz keine notwendige Voraussetzung mehr für die Erhebung von Beiträgen bei ausländischen Arbeitgebern aus den betreffenden Staaten. Arbeit­ geber mit Sitz in einem Drittstaat verfügen in der Schweiz nur sehr selten über eine Betriebsstätte, die die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen erfüllt. Da­ durch ist die Bestimmung hinfällig geworden. Zwecks Klärung der Rechtslage soll der Verweis auf die Betriebsstätte gestrichen werden. Demnach werden die Beiträge ent­ weder beim Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz erhoben, der Personen

66 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681); Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Anhang K – Anlage 2 (SR 0.632.31)

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beschäftigt, die nach dem AHVG obligatorisch versichert sind, oder beim Arbeitgeber, der aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens beitragspflichtig ist, , oder aber bei den versicherten Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. In beiden Fäl­ len ist das Inkasso von Beitragsforderungen gewährleistet und die Rechtssicherheit wird gestärkt.

Absatz 3 wird entsprechend angepasst.

Art. 13 (Variante 3a) Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Gemäss Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der unselbstständig Er­ werbstätigen insgesamt um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Entsprechend wird der Arbeit­ geberbeitrag auf 4,45 Prozent angehoben (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Gliederungstitel vor Art. 13a

Neben den eigentlichen Arbeitgebern können Dritte, welchen der Arbeitgeber die Lohnadministration überträgt, eine Rolle bei der Beitragserhebung und der Erfassung der Beitragspflichtigen spielen. In einem neuen Titel Bbis werden ihre Funktion bei der Beitragsentrichtung sowie ihre Pflichten gegenüber der AHV und den Ausgleichskas­ sen geregelt.

Art. 13a

Zunehmend bieten Dritte (sog. «Payrolling»-Firmen) an, die Lohn- und Beitragszahlun­ gen im Auftrag des Arbeitgebers gegenüber der AHV abzuwickeln. Um dem Bedürfnis der Arbeitgeber nach administrativer Entlastung entgegenzukommen, wird diese Praxis in einem neuen Artikel 13a geregelt. Dadurch sollen die Kontrollmöglichkeiten verbes­ sert und die Risiken bezüglich Inkassos und Beitragsumgehung vermindert werden. Artikel 13a setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen einzigen Dritten mit der Beitrags­ abrechnung für seine ganze Belegschaft betraut (Abs. 1). Für den Dritten, der die Lohn­ abrechnung und Beitragsbezahlung gegenüber der AHV administrativ abwickelt, gelten sinngemäss die auf den Arbeitgeber anwendbaren Bestimmungen (Abs. 1). Der Arbeit­ geber, welcher die Arbeitnehmer beschäftigt, entbindet sich dadurch nicht seiner Pflich­ ten gegenüber der AHV und er haftet gegebenenfalls nach Artikel 52.

Die Beitragserhebung erfolgt in aller Regel zwischen dem Dritten und seiner Aus­ gleichskasse (bezüglich der Kassenzuständigkeit s. Art. 64 Abs. 1, 2, 2quinquies und 3). Der Dritte muss seine Ausgleichskasse darüber informieren, dass er die Beitragsbe­ zahlung im Auftrag des Arbeitgebers vornimmt und ihr sämtliche Auskünfte über den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer erteilen. Die Beiträge werden in aller Regel beim Dritten erhoben. Falls nötig kann die Ausgleichskasse jedoch subsidiär auch direkt vom Arbeitgeber Auskünfte oder Beiträge fordern, namentlich wenn die Beitragszahlungen oder die Lohnabrechnung nicht rechtzeitig eingehen (Abs. 3).

Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die IV und die EO (vgl. Art. 3 Abs. 3 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) und wirkt sich auch auf das Familienzulagengesetz aus (vgl. Art. 12 Abs. 4 und Art. 25 Bst. equater FamZG). 76/158

Im Bereich der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung werden keine gesetz­ lichen Anpassungen vorgenommen. Wird ein Dritter mittels Vollmacht beauftragt, die Lohnadministration im Namen des Arbeitgebers zu erledigen, bleibt der Arbeitgeber Vertragspartei des Anschlussvertrags zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung so­ wie des Vertrages mit dem Unfallversicherer. Die gesetzlichen und vertraglichen Pflich­ ten des Arbeitgebers werden dadurch nicht berührt.

Art. 29bis Abs. 3, 4 Einleitungssatz und 4bis

Abs. 3: Diese Bestimmung legt fest, dass die Erwerbseinkommen, die nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden und auf denen Beiträge entrichtet werden, an die Rente angerechnet werden können. Durch die Anrechnung der zusätzlichen Erwerb­ seinkommen steigt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, das ein Be­ standteil der Rentenberechnung (Art. 34) ist. Bisher wurden diese nach dem Erreichen des Referenzalters erzielten Erwerbseinkommen eins zu eins angerechnet. Mit der vor­ liegenden Änderung sollen die Erwerbseinkommen durch einen Faktor von 1,4 erhöht werden, bevor sie der Summe der Erwerbseinkommen hinzugefügt werden, aus der dann das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen berechnet wird. Es sind dies die gleichen Erwerbseinkommen, die bereits unter geltendem Recht von dieser Bestimmung erfasst werden, sowie diejenigen, die nach 70 Jahren erzielt werden. Eine Neuberechnung kann neu zwei Mal beantragt werden. Wurde vor Inkrafttreten der Än­ derung bereits einmal eine Neuberechnung gestützt auf diese Bestimmung vorgenom­ men, so kann nur ein weiteres Mal eine Neuberechnung vorgenommen werden. Die Neuberechnung der Rente kann sich nur auf zukünftige Leistungen auswirken. Eine Anrechnung ist selbst dann möglich, wenn die Person zum Anrechnungszeitpunkt be­ reits Anspruch auf eine maximale Altersrente hat. Die Maximalrente kann zwar nicht überschritten werden, eine Anrechnung kann unter Umständen jedoch später noch wirksam werden, wenn die Rente infolge einer späteren Mutation sinkt.

Nach geltendem Recht konnten Beiträge bis maximal 70 Jahre berücksichtigt werden. Diese Regelung war in Absatz 4 enthalten. Die Materialien zur Reform AHV 21 stellen klar, dass diese Begrenzung auch für Absatz 3 gilt (Botschaft zur AHV 2167). Mit der Änderung von Absatz 4 wird das Maximalalter von 70 Jahren aufgehoben, womit Erw­ erbseinkommen zur Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom­ mens zeitlich unbeschränkt berücksichtigt werden können.

Abs. 4: Mit der Änderung dieser Bestimmung wird das Maximalalter für die Berücksich­ tigung von Beiträgen nach Erreichen des Referenzalters von 70 Jahren abgeschafft. Dies betrifft sowohl die Rentenverbesserung nach Absatz 3 als auch die Schliessung von Lücken nach Absatz 4. Neu können Beiträge ohne Altersgrenze berücksichtigt wer­ den. Die Neuberechnung wird nicht von Amtes wegen durchgeführt, sondern nur auf Antrag der versicherten Person.

Zudem wird mit der Erwähnung der Versicherungslücken eine Präzisierung ange­ bracht, die für die korrekte Anwendung der geltenden Bestimmung nötig ist. Diese Än­ derung hat keine materiellen Änderungen zur Folge, da bereits unter geltendem Recht

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neben Beitragslücken auch Versicherungslücken von dieser Bestimmung implizit er­ fasst werden (Botschaft zur AHV 2168).

Abs. 4bis: Diese Bestimmung präzisiert, dass für die Schliessung der Beitrags- und Ver­ sicherungslücken eine Neuberechnung gemäss Absatz 3 erfolgt. Auch diese Änderung ist eine Präzisierung, die im geltenden Wortlaut fehlt. Sie hat keine Änderung der Praxis zur Folge.

Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften

Abs. 1: Dieser Absatz enthält nun die Anspruchsvoraussetzungen für Erziehungsgut­ schriften. Die Anspruchsvoraussetzungen ändern sich nicht: Der Elternteil muss nach wie vor die elterliche Sorge für ein Kind unter 16 Jahren ausüben. Darüber hinaus kön­ nen Gutschriften nur für die Jahre gewährt werden, in denen der Elternteil in der schweizerischen AHV versichert war und die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters der ver­ sicherten Person liegen.

Abs. 2: Dieser Absatz enthält die Regeln für die Anrechnung der Erziehungsgutschrif­ ten. Künftig werden nicht mehr nur eine Gutschrift, sondern zwei Gutschriften gewährt. Nach diesem Grundsatz erhalten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam aus­ üben, jeweils eine Gutschrift. Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, werden ihm beide Erziehungsgutschriften angerechnet. Nach geltendem Recht entspricht dies der Anrechnung einer ganzen Erziehungsgutschrift. Die Höhe der Gutschrift wird je­ doch angepasst (siehe Abs. 4). Die Terminologie richtet sich nach der Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) bezüg­ lich der «Ehe für alle»69, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Status als Elternteil der Ehefrau der Mutter zuerkannt wird, die somit als anderer Elternteil des Kindes gilt. Der Begriff «Vater und Mutter» wird somit durch den Begriff «Elternteil» ersetzt.

Abs. 3: Miteinander verheiratete oder nicht miteinander verheiratete Eltern können un­ tereinander eine andere Aufteilung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Das heisst, entweder behalten beide Elternteile ihre Gutschrift, oder sie lassen beide Gut­ schriften einem von beiden anrechnen. Dem anderen Elternteil eine halbe Erziehungs­ gutschrift zu übertragen ist hingegen nicht möglich. Auch das Zivilgericht oder die Kin­ des- und Erwachsenenschutzbehörde können über eine Anrechnung entscheiden.

Abs. 4: Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird hier übernommen. Da die Gut­ schriften neu zweigeteilt werden, damit jeder Elternteil eine ganze Gutschrift erhalten kann, wird die Bestimmung entsprechend angepasst und der Betrag der Gutschrift hal­ biert.

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Darüber hinaus wird die Regelung im aktuellen Absatz 3 gestrichen, wonach die Gut­ schriften analog zum Einkommen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Da Ehe­ paare künftig über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden können, ist eine Teilung bei der Berechnung der Rente nicht mehr erforderlich.

Abs. 5: Diese Bestimmung übernimmt die derzeit in Absatz 1 enthaltenen Delegations­ normen an den Bundesrat. Zusätzlich zur Regelung der Einzelheiten gemäss seinem allgemeinen Auftrag nach Artikel 154 Absatz 2 AHVG werden dem Bundesrat folgende Befugnisse übertragen:

Bst. a: Regelung der Anrechnung bei Eltern, die Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (entspricht dem aktuellen Absatz 1).

Bst. b: Regelung der Anrechnung, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden. Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt des bisherigen Buchstabens c. Die Regelung des bisherigen Buchstabens b wird aufgehoben, da die Anrechnung von Gutschriften, wenn nur ein Elternteil der schweizerischen AHV unterstellt ist, nun in Absatz 1 präzisiert wird.

Bst. c: Regelung der Einzelheiten, wenn die Eltern eine andere Aufteilung vereinbaren oder wenn das Zivilgericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sie ent­ scheidet. Der Bundesrat wird künftig auch die Einzelheiten regeln, insbesondere die Frist für die Vereinbarung der Aufteilung sowie das anwendbare Verfahren.

Art. 29septies 4. Betreuungsgutschriften

Abs. 1: Änderung, da künftig nicht mehr eine, sondern zwei Gutschriften angerechnet werden, analog zu den Erziehungsgutschriften. Im Gegensatz zu Erziehungsgutschrif­ ten wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass zwei Personen jeweils Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift haben. Deshalb wird in Absatz 1 präzisiert, dass die versi­ cherte Person Anspruch auf zwei Gutschriften hat.

Abs. 2: Redaktionnelle Änderung. Für Zeiten, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf eine oder zwei Erziehungsgutschriften besteht, kann keine Betreuungsgutschrift ange­ rechnet werden.

Abs. 3: Änderung, da künftig nicht mehr eine, sondern zwei Gutschriften angerechnet werden.

Buchstabe b wird aufgehoben. Da die Betreuungsgutschriften nicht mehr zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden, ist die Regel für die Anrechnung der Betreuungsgutschrif­ ten, wenn nur ein Elternteil der schweizerischen AHV unterstellt ist, hinfällig.

Abs. 4: Da die Gutschriften neu zweigeteilt werden, wird die Bestimmung entsprechend angepasst und der Betrag der Gutschrift halbiert, analog zu den Erziehungsgutschrif­ ten.

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Abs. 5: Der zweite Teil des Satzes wird angepasst und präzisiert neu, dass der An­ spruch auf die Gutschrift für das betreffende Jahr erlischt. Nach geltendem Recht wird die Gutschrift nicht mehr im individuellen Konto vermerkt, was auf das Erlöschen des Anspruchs zurückzuführen ist.

Absatz 6 regelte die Aufteilung der Erziehungsgutschriften zwischen Ehegatten. Da die Erziehungsgutschriften nicht mehr zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sondern indivi­ duell ausgerichtet werden sollen (vgl. Ziff. 3.1.4), ist eine Teilung der Betreuungsgut­ schriften zwischen den Ehegatten nicht mehr angezeigt.

Art. 33bis Abs. 1 zweiter Satz

Nach geltendem Recht ist bei Versicherten, die eine Invalidenrente erhalten und ihre Altersrente vorbeziehen, auf die für die Berechnung der Rente massgebende Grund­ lage abzustellen, die für die Berechtigten vorteilhafter ist. Bei Erreichen des Referen­ zalters verlieren sie diesen Vorteil, da sie eine (vorzeitige) Altersleistung beziehen und auf die Altersrente keine Invalidenrente mehr folgt. Daraus kann sich eine deutliche Renteneinbusse ergeben. Mit der vorliegenden Änderung soll dies korrigiert werden, damit die Vergleichsrechnung auch bei Erreichen des Referenzalters (Bst. a) vorge­ nommen wird. Um Anreize für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu schaffen, muss die Vergleichsrechnung zudem auch durchgeführt werden, wenn die versicherte Per­ son nach Erreichen des Referenzalters weiter AHV-Beiträge gezahlt hat (Bst. b). Für Versicherte, die bis zum Referenzalter eine Invalidenrente bezogen haben und die Al­ tersrente ganz oder teilweise aufschieben, erfolgt die Vergleichsrechnung beim Bezug der Altersrente (Bst. c).

Art. 39 Abs. 1, 3 und 4

Abs. 1: Nach geltendem Recht kann die Rente während längstens 5 Jahren, das heisst bis maximal 70 Jahren aufgeschoben werden. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Begrenzung aufgehoben und die Rente kann ab einer Mindestdauer von einem Jahr beliebig lange aufgeschoben werden. Änderungen an den Aufschubsmodalitäten erfolgen damit nicht. So kann auch weiterhin der aufgeschobene Anteil nicht erhöht und nur einmal reduziert werden (vgl. Abs. 2). Versicherte, die ihre Rente bereits ab­ gerufen habe, können keinen erneuten Aufschub machen.

Abs. 3: Nach geltendem Recht wird die aufgeschobene Rente um den versicherungs­ mathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistung erhöht. Die versicherungs­ mathematische Erhöhung wird mit der vorliegenden Änderung abgeschafft. Neu soll ein Anreiz gesetzt werden, die Rente aufzuschieben, indem die Erhöhung durch Auf­ schub höher als der versicherungsmathematische Gegenwert der aufgeschobenen Leistung ausfällt. Ab einer Aufschubsdauer von 15 Jahren steigt der Erhöhungssatz nicht weiter an. Damit erhöht sich die Rente bei einem längeren Aufschub nicht weiter. Ein Aufschub ist aber auch über das Alter von 80 Jahren hinaus möglich.

Abs. 4: Da die Erhöhungssätze nicht mehr nach versicherungsmathematischen Grund­ sätzen, sondern nach Anreizprinzipien festgesetzt werden, wird der Begriff «einheit­ lich» sowie die vorgesehene zehnjährige Überprüfung aus der Bestimmung gelöscht. 80/158

Aufgrund der Aufhebung von Artikel 55bis AHVV per 1. Januar 202570 kann die Delega­ tion zum Ausschluss bestimmter Rentenarten vom Aufschub aufgehoben werden.

Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente

Abs. 1: Nach geltendem Recht wird die vorbezogene Rente um den versicherungsma­ thematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt. Neu soll die Kürzung beim Vorbezug grundsätzlich höher als der versicherungsmathematische Gegenwert der vorbezogenen Leistung ausfallen, um den Vorbezug weniger attraktiv zu machen. Weiter werden die Kürzungssätze nach dem massgebenden durchschnittlichen Jah­ reseinkommen in drei Kategorien abgestuft. Massgebend ist grundsätzlich das eigene, ungeteilte Durchschnittseinkommen der versicherten Person im Zeitpunkt des Vorbe­ zugs. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom­ mens hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes.

Abs. 2: Die Bestimmung wird an die Abschaffung der versicherungsmathematischen Kürzungssätze angepasst. Da die Sätze nicht mehr auf einer periodisch nachzuführen­ den Grundlage beruhen, wird auch die 10-jährige Überprüfung abgeschafft. Neu wird in dieser Bestimmung festgelegt, welches Einkommen für die Bestimmung des Kür­ zungssatzes gemäss Absatz 1 angewendet wird. Es ist dies vorbehältlich der Regelung in Absatz 3 das im Zeitpunkt des Vorbezugsbeginns bestehende ungeteilte massge­ bende durchschnittliche Jahreseinkommen der versicherten Person. Ungeteilt bedeu­ tet, dass eine bereits vorgenommene Einkommensteilung grundsätzlich nicht berück­ sichtigt wird und nur auf die eigenen Einkommen abgestellt wird. Der Fall von Splitting nach einer Scheidung (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c) bedeutet eine Ausnahme, wo das gesplittete Einkommen nach der Scheidung im IK eingetragen wird und als reiner Einkommen der versicherten Person für die Bestimmung der Kategorie berücksichtigt wird. Im massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen mit einbegriffen sind auch eigene Erziehungs- sowie Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29quater). Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist für den Kür­ zungssatz unbeachtlich.

Abs. 3: Die bisherige Bestimmung wird aufgehoben, da die reduzierten Kürzungssätze für Versicherte mit tiefen Einkommen in Absatz 1 eingeführt werden. Für verheiratete Personen, die in die tiefste Einkommenskategorie fallen (Durchschnittseinkommen bis

60 480 Franken, Stand 2026) gilt eine zusätzliche Voraussetzung: Um Anspruch auf

die Kürzungssätze der tiefsten Kategorie zu haben, muss das massgebende durch­ schnittliche Jahreseinkommens des anderen Ehegatten weniger als das Doppelte der versicherten Person betragen. Beträgt das ungeteilte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des anderen Ehegatten das Doppelte oder mehr als dasjenige des Versicherten, (Versicherter 40'000 Franken, Ehegatte ab 80'000 Franken / Versicherter 60'000 Franken, Ehegatte ab 120'000 Franken) so sind die Kürzungssätze der mittleren Kategorie anwendbar (Durchschnittseinkommen von 60 481 bis 75 600 Franken, Stand 2026). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vorbezugsbeginns der versicherten

70 AS 2024 462

81/158

Person. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom­ mens der versicherten Person sowie des Ehegatten sowie eine Änderung des Zivil­ stands hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes.

Abs. 4: Diese Bestimmung enthält die Delegationsnorm, die vormals in Absatz 2 geführt wurde.

Art. 40b Abs. 1

Diese Bestimmung wird an die Abschaffung des Maximalalters von 70 Jahren für den Aufschub angepasst.

Art. 43bis Abs. 1

Nach geltendem Recht kann eine Hilflosenentschädigung nicht während eines Auf­ schubs bezogen werden. Mit der vorliegenden Änderung wird dies geändert und neu kann auch während eines Aufschubs der ganzen Altersrente oder eines Anteils davon ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen, sofern die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt werden. Weiterhin gilt, dass für den Übergang vom IV- zum AHV- System der Bezug einer ganzen Altersrente, bzw. das Erreichen des Referenzalters massgebend ist. Deswegen gilt weiterhin, dass während eines Teilvorbezugs der Al­ tersrente kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entstehen kann.

Der mögliche Bezug einer Hilflosenentschädigung während des Aufschubs hat auch Auswirkungen auf einen eventuellen Anspruch auf Assistenzbeitrag gemäss Art. 43ter AHVG. Da für den Anspruch auf Assistenzbeitrag der Bezug einer Hilflosenentschädi­ gung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 42quater IVG), war der Bezug eines Assistenzbeitrags für ehemalige IV-Bezügerinnen und Bezüger nach bisherigem Recht während des Auf­ schubs wegen dem fehlenden Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Mit der Änderung beim Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann neu auch Anspruch auf Assistenzbeitrag während des Aufschubs bestehen und zwar höchstens im Umfang des IV-Assistenzbeitrags (Vgl. Art. 43ter AHVG).

Art. 43quinquies

Dieser Artikel wird aufgehoben. Die einschlägige Bestimmung wurde teilweise in Arti­ kel 108 VE-AHVG übernommen, der einen finanziellen Interventionsmechanismus in der AHV einführt und die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts der Versiche­ rung ausführlich behandelt. Daher ist der aktuelle Artikel 43quinquies nicht mehr relevant.

Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz

Heute können Bezügerinnen und Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen eine direkte Auszahlung (Barauszahlung) beantragen, ohne dass dies begründet wer­ den muss. Will eine Bezügerin oder ein Bezüger kein Bank- oder Postkonto eröffnen, darf dies jedoch nicht als Ausnahme von der Regel im ersten Satz gelten, wonach Ren­ ten und Hilflosenentschädigungen in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwie­ sen werden. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Begünstigten keinen Zugang zu einem 82/158

Bank- oder Postkonto haben, weil die betreffenden Einrichtungen ihnen die Eröffnung eines Kontos verweigern. Diese Fälle müssen durch den zweiten Satz abgedeckt blei­ ben, damit die Leistung trotzdem ausgezahlt werden kann.

Art. 51 Abs. 3 und 3bis

Abs. 3: Dieser Absatz wird aus gesetzestechnischen Gründen aufgeteilt.

Die Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse wird in einem neuen Absatz 3bis festgehalten. Der Verweis auf die Auszahlung von Renten und Hilfs­ losenentschädigungen über die Arbeitgebenden kann aufgehoben werden. Dass die Arbeitgeber Renten und Hilfslosenentschädigungen auszahlen und diese mit den Bei­ tragsforderungen verrechnen, kommt in der Praxis nicht mehr vor. Heute werden Leis­ tungen der AHV allein über die Ausgleichskassen ausbezahlt.

Die Arbeitgebenden werden verpflichtet, den Ausgleichkassen neu neben dem Lohn auch den Beschäftigungsgrad und den ausgeübten Beruf bekannt zu geben.

Art. 52 Abs. 7

Aufgrund einer älteren Rechtsprechung können auf Schadenersatzforderungen aus Ar­ beitgeberhaftung mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich keine Verzugszinsen erhoben werden.71 Mit dem neuen Absatz 7 wird nun die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. Die Aufgabe, die Modalitäten der Zinserhebung zu regeln, wird an den Bundesrat delegiert. Die neue Verzinsungspflicht betrifft Forderungen nach den Arti­ keln 52, 70 und 71a AHVG.

Art. 64 Abs. 1 Satz 3, 2 Satz 2, 2bis Satz 2, 2ter-2quinquies, 3, 3bis, 4bis und 5bis

Artikel 64 legt die Kassenzuständigkeiten fest und trifft dabei auch gewisse Sonderre­ geln.

Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2: Mit einem Verweis auf einen neuen Absatz 2quinquies wird eine Ausnahme eingeführt für Arbeitgeber, welche gemäss Artikel 13a VE-AHVG einen Dritten mit der Lohnadministration beauftragen. Diesfalls ist die Ausgleichskasse des Dritten für sämtliche Aufgaben nach Artikel 63 zuständig, namentlich die Beitrags­ erhebung und die Führung der individuellen Konti.

Abs. 2bis und 2ter: Die Delegationsnorm im zweiten Satz von Absatz 2bis, wonach der Bundesrat bestimmen kann, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten von Versicherten, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben und als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen blei­ ben, derselben Ausgleichskasse angehören, wird in Absatz 2ter übernommen und wei­ ter gefasst, so dass noch weitere Fälle, in denen dieselbe Ausgleichskasse für beide Ehegatten zuständig sein soll, auf Verordnungsstufe geregelt werden können. Denn es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es auch in Fällen, in denen der eine Ehegatte bereits

71 Vgl. BGE 119 V 78 E. 5 S. 84

83/158

eine AHV- oder IV-Rente bezieht oder nach Erreichen des Referenzalters die Rente aufgeschoben hat, sinnvoller und praktikabler ist, wenn beide Ehegatten der gleichen Ausgleichskasse angehören.

Abs. 2quater: Zwecks einer lückenlosen Erfassung aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 63 Abs. 2 AHVG) müssen sich neu juristische Personen und andere im Handels­ register eingetragene Gesellschaften, die keine Löhne auszahlen – z.B. in der Phase der Betriebsgründung – zu Kontrollzwecken der Ausgleichskasse anschliessen. Damit wird eine klare gesetzliche Grundlage für die Kontrolle von Betrieben geschaffen, die die Eigenschaften eines Arbeitgebers nicht, oder noch nicht vollständig aufweisen (vgl. dazu Art. 68b). Absatz 1 und 2 geltend dabei sinngemäss. Für Arbeitgeber, welche zwar Arbeitnehmer entlöhnen, jedoch die Löhne nicht direkt auszahlen, sondern die Lohnadministration an einen Dritten auslagern, gelten Abs. 2quinquies und Art.13a.

Abs. 2quinquies: Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Lohnadministration, wird er dessen Ausgleichskasse angeschlossen (s. auch Abs. 1 und 2).

Abs. 3: Die Arbeitnehmer werden der Ausgleichskasse des Dritten angeschlossen (s. Erläuterungen zu Abs. 1 und 2).

Abs. 3bis: Dieser Absatz betrifft den Kassenanschluss von nichterwerbstägigen Perso­ nen, die ihre erwerbstätige Ehegattin oder ihren erwerbstätigen Ehegatten ins Ausland begleiten und hierfür der Versicherung weiterführen. Aufgrund der Neugliederung von Artikel 1a ist der Gesetzesverweis anzupassen.

Abs. 4bis: Die Zahl der grenzüberschreitend tätigen Personen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zudem gibt es vermehrt Sozialversicherungsabkommen, die aus­ ländische Arbeitgeber verpflichten, in der Schweiz AHV-Beiträge zu entrichten. Die be­ stehenden Bestimmungen, die regeln, welcher Ausgleichskasse eine versicherte Per­ son anzuschliessen ist, sind ungenügend, wenn es um einen Sachverhalt mit Bezug zum Ausland geht. Dies namentlich dann, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber sei­ nen Sitz im Ausland hat oder die in der Schweiz versicherte Person im Ausland noch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, für welche sie auch in der Schweiz abzurechnen hat. Der neue Absatz 4bis sieht deshalb vor, dass der Bundesrat zwecks Schaffung einheitlicher Kassenzugehörigkeitsregelungen die Grundsätze festlegt, wie der Kassenanschluss in solchen Fällen zu erfolgen hat.

Abs. 5bis: Um den Beitragsbezug bei Personen sicherzustellen, die ihre Erwerbstätigkeit mittels einer elektronischen Plattform ausüben, werden die Betreiber der Plattformen verpflichtet, die betreffenden Personen der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Davon erfasst sind sowohl unselbstständige und selbstständige Tätigkeiten, die online vermittelt werden, als auch solche, die unmittelbar online erbracht werden. Falls der Betreiber der Meldepflicht nicht nachkommt, kann die Ausgleichskasse dies mittels Verfügung feststellen und den Namen der elektronischen Plattform, nachdem die Ver­ fügung in Rechtskraft erwachsen ist, publizieren (vgl. auch Ziff. 3.1.1.5).

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Vor dem Erlass der Verfügung ist der betroffene Betreiber der elektronischen Plattform entsprechend den Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­ waltungsverfahren (VwVG)72 anzuhören. Hat das Plattformunternehmen seinen Sitz im Ausland, muss das rechtliche Gehör nötigenfalls auf dem diplomatischen Weg gewährt werden.

Die zuständige Ausgleichskasse für die Meldepflicht eines Betreibers einer elektroni­ schen Plattform mit Sitz im Ausland richtet sich nach der Zuständigkeitsregel gemäss Art. 64 Abs. 4bis.

Art. 68b Abs. 3bis

In einem neuen Abs. 3bis wird die Grundlage geschaffen für die Kontrolle einerseits bei Betrieben ohne Löhne im Sinne von Art. 64 Abs. 2quater, anderseits bei Dritten, welche die Lohnadministration anstelle des Arbeitgebers übernehmen im Sinne von Art. 13a. Die für Arbeitgeber geltenden Abs. 1 bis 3 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 70 Abs. 1bis

Auf Forderungen aus Gründerverbands- oder Staatshaftung nach den Artikeln 70 und 71a AHVG können heute keine Verzugszinsen erhoben werden. Es liegt die gleiche Ausgangslage vor wie bei Schadenersatzforderungen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 52 AHVG). Mit dem neuen Absatz 1bis wird die gesetzliche Grundlage für eine Verzin­ sungspflicht geschaffen. Die Regelung der Einzelheiten der Zinserhebung wird an den Bundesrat delegiert.

Art. 107 Abs. 3

Dieser Absatz wird aufgehoben. Der Inhalt wird vollständig in Artikel 108 Absatz 1 VE- AHVG übernommen.

Art. 108 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes

Dieser Artikel führt einen Interventionsmechanismus ein.

Abs. 1: Die gesetzlich vorgeschriebene Schwelle des AHV-Ausgleichsfonds liegt bei

100 Prozent einer Jahresausgabe.

Abs. 2: Dieser Absatz verpflichtet den Bundesrat, jede Verringerung des AHV-Aus­ gleichsfonds unter die Schwelle von 90 Prozent einer Jahresausgabe innerhalb der nächsten drei Jahren zu antizipieren. Sollte sich aus der Veröffentlich der Jahresrech­ nung ein solches Szenairo ergeben, muss der Bundesrat innerhalb eines Jahres eine gesetzliche Änderung vorschlagen, die den Ausgleichsfonds stabilisiert (siehe zudem

Ziff. 3.1.6).

72 SR 172.021

85/158

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (AHV 2030)

a. Versicherungsunterstellung

Aufgrund der Neuordnung der Regeln zur Versicherungsunterstellung gibt es Perso­ nen, die unter dem neuen Recht nicht mehr versicherbar wären. Bei bestimmten Kate­ gorien (begleitende Ehegattinnen und Ehegatten sowie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland versichert sind, vgl. Art. 1c Abs. 1 Bst. c und d) steht anstelle der Beitrittsversicherungs- nur noch die Weiterversi­ cherungsmöglichkeit zur Verfügung. Mit den Absätzen 1 und 2 dieser Übergangsbe­ stimmung wird sichergestellt, dass keine bisher versicherten Personen den Versiche­ rungsschutz verlieren. Zudem wird Personen, die gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a oder c versichert waren, gemäss neuem Recht jedoch nicht mehr der obligatorischen Versicherung angehören würden (namentlich deshalb, weil die Ver­ sicherung gestützt auf den Schweizer Wohnsitz nur noch für Nichterwerbstätige gilt und es für Personen, die für eine private Hilfsorganisation im Ausland arbeiten, keine obli­ gatorische Versicherung mehr gibt), die Möglichkeit eröffnet, aus der AHV auszuschei­ den.

b. Anrechnung und Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Abs. 1: Sofern Erziehungs- und Betreuungszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Än­ derung liegen, bereits in einer rechtskräftigen Rentenverfügung berücksichtigt worden, bleibt für sie das bisherige Recht anwendbar. In den übrigen Fällen, gilt das neue Recht rückwirkend für alle Erziehungs- und Betreuungszeiten.

Abs. 2: Nach geltendem Recht müssen nicht miteinander verheiratete oder geschie­ dene Eltern die Anrechnung der Erziehungsgutschriften im Voraus vereinbaren. Mitein­ ander verheiratete Eltern haben diese Möglichkeit nicht; die Erziehungsgutschriften werden automatisch hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt, die die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Übergangsbestimmung betrifft miteinander verheiratete Eltern, die bei Inkrafttreten der Reform AHV 2030 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Er­ ziehungsgutschriften erfüllen. Verheiratete Eltern müssen für die gesamte Erziehungs­ zeit eine andere Aufteilung der Erziehungsgutschriften vereinbaren können. Ist hinge­ gen beispielsweise die Erziehungszeit abgeschlossen oder mindestens ein Elternteil bei Inkrafttreten der Reform AHV 2030 nicht mehr in der AHV versichert, kann die ver­ einbarte Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geändert werden. Ist in der Ehe bereits ein Versicherungsfall eingetreten (Invalidität oder Tod), kann sich die verein­ barte Anrechnung nur auf die Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls beziehen; Be­ rechnungsgrundlagen zu ändern, auf denen bereits Leistungen berechnet worden sind, ist nicht zweckmässig. Anzumerken ist noch, dass Entscheide, die unverheiratete oder geschiedene Eltern vor Inkrafttreten der Änderung vom ... über die Aufteilung von Er­ ziehungsgutschriften per Vereinbarung oder stillschweigend getroffen haben oder die gerichtlich angeordnet wurden, auch nach Inkrafttreten der Änderung vom ... gültig blei­ ben. Spätere Änderungen wirken sich nur auf die Zukunft aus. Gestützt auf die dem Bundesrat erteilte Befugnis, die Einzelheiten zu regeln, wenn sich die Eltern für eine andere Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden, werden diesbezüglich 86/158

Übergangsbestimmungen in der AHVV vorgesehen (Art. 29sexies Abs. 4 Bst. c VE- AHVG).

c. Erhöhung der Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters

Eine Erhöhung der anrechenbaren Erwerbseinkommen nach Artikel 29bis Absatz 3 mit dem Faktor 1,4 ist grundsätzlich nur von Erwerbseinkommen möglich, die ab Inkraft­ treten der vorliegenden Änderung erzielt werden. Einkommen, die davor erzielt wurden, werden nach bisherigem Recht angerechnet. Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens Beiträge entrichten. Für diese Personen können auch Erwerbseinkommen mit dem Faktor erhöht werden, die sie nach 65 Jahren, aber vor Inkrafttreten verdient haben.

d. Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … entrichteten Beiträgen

Die neue Regelung von Artikel 29bis Absatz 3 gilt für Rentenansprüche ab Inkrafttreten der Änderung vom … . Für Personen, die in diesem Zeitpunkt das 70. Altersjahr bereits beendet haben und über dieses Alter hinaus Beiträge entrichtet haben und dies auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens tun, wird eine Ausnahme eingeführt. Sie können verlan­ gen, dass diese Beiträge gemäss Artikel 29bis Absatz 3 und 4 berücksichtigt werden. Ein Antrag auf die Berücksichtigung von Beiträgen kann sich wie allgemein bei Neube­ rechnungen gemäss Artikel 29bis Absatz 3 nur auf zukünftige Leistungen auswirken.

e. Auf laufende vorbezogene Altersrenten anwendbare Kürzungssätze

Die vorliegende Bestimmung regelt das Übergangsrecht beim Rentenvorbezug. Die geänderten und neu eingeführten Kürzungssätze gelten nur für Versicherte, deren Rente infolge Erreichens des Referenzalters noch nicht definitiv berechnet wurde. Be­ troffen sind also Versicherte mit neuen Vorbezügen. Für Versicherte mit laufenden Vor­ bezügen gelten die bisherigen Kürzungssätze. Die bisherigen Kürzungssätze gelten auch für nachfolgende Neuberechnungen, insbesondere für die Neuberechnung im Zeitpunkt des Referenzalters (Abs. 1). Wird aber ein neuer Teilvorbezug ab Inkrafttre­ ten gemacht, gilt für diesen Teil das neue Recht (Abs. 2).

f. Erhöhungssätze für Altersrenten, deren Aufschub im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Änderung vom … noch läuft

Die vorliegende Bestimmung regelt das Übergangsrecht beim Rentenaufschub. Die ge­ änderten Erhöhungssätze werden nur für ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Ände­ rung abgerufene Renten angewendet. Für zu diesem Zeitpunkt bereits abgerufene Renten gilt das bisherige Recht (Abs. 1 a contrario). Das gilt auch für einen Teilabruf der Altersrente. Erfolgt nach Inkrafttreten ein weiterer Teilabruf, so sind für diesen Anteil die neuen Erhöhungssätze anwendbar (Abs. 2).

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g. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für laufende Aufschübe

Zur Feststellung des Besitzstands von hilflosen Personen, die bereits vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag der Invaliden­ versicherung bezogen haben, und die wegen eines Aufschubs ihren Anspruch auf die Entschädigung verloren haben, legt diese Bestimmung fest, dass die Hilflosenentschä­ digung mindestens, der Assistenzbeitrag höchstens in dem zuvor ausgerichteten Um­ fang (vgl. Art. 43bis Abs. 4 und 43ter AHVG) weitergezahlt wird. Das bedeutet, dass auch dann ein Besitzstand auf die Leistung besteht, wenn es zu einem Unterbruch des Be­ zugs gekommen ist. Der Anspruch auf den Besitzstand gilt frühestens ab Inkrafttreten der AHV 2030.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts73 kommt die Besitzstandsgarantie bei einer Änderung des Aufenthaltsorts (Heim statt zu Hause oder umgekehrt) nicht mehr zur Anwendung. Dies gilt auch für den vorliegend neu eingeführten Besitzstand.

h. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für beendete Aufschübe

Nach dem geltenden Gesetz entfällt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung oder den Assistenzbeitrag mit dem Aufschub der Altersrente, womit auch kein Bestandes­ schutz oder eine Besitzstandsgarantie besteht; vielmehr liegt diesfalls gar kein Anwen­ dungsfall von Art. 43bis Abs. 4 AHVG mehr vor. Ein Wiederaufleben der früheren Be­ sitzstandsleistung scheidet somit aus. Für Personen, die den Besitzstand auf die Hilflo­ senentschädigung oder den Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung wegen eines bereits beendeten Aufschubs verloren haben, wird deshalb ein neuer Anspruch auf die Höhe der Entschädigung der IV vorgesehen. Die Hilflosenentschädigung wird mindes­ tens, der Assistenzbeitrag höchstens in dem Umfang (vg. Art. 43bis Abs. 4 und 43ter AHVG) weitergezahlt wird, wie sie/er davor ausgerichtet wurde. Der Anspruch auf die Leistung gilt jedoch nur für die Zukunft. An der Regelung des Besitzstandes beim Wechsel des Aufenthaltsorts erfolgen damit keine Änderungen. 74 Der Besitzstand wird nur auf Antrag gewährt.

4.2. Änderung weiterer Erlasse gemäss Anhang

4.2.1. Zivilgesetzbuch (ZGB)75

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a und 2b

Artikel 89a Absatz 6 zählt zusätzlich zu den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 die Bestimmungen des BVG auf, die auch für Vorsorgeeinrichtungen gelten, die aussch­ liesslich in der überobligatorischen Vorsorge tätig sind.

73 Vgl. BGE 137 V 162

74 Idem.

75 SR 210

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Eine Anpassung von Absatz 6 ist erforderlich. Ziffer 2a muss angepasst werden, da die im BVG eingeführten Ausnahmen vom Mindestrücktrittsalter auch für Vorsorgeeinrich­ tungen gelten, die nur im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig sind. Eine neue Ziffer 2b muss eingeführt werden, da die Aussetzung der Auszahlung der Alters­ rente auch im überobligatorischen Bereich der Vorsorge gilt.

4.2.2. Bundesgesetz vom 24. März 200676 über Radio und Fernsehen

(RTVG) Art. 69b Abs. 1 Bst. a

Bislang wurden die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nur auf Ge­ such hin von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen befreit. Mit der vorlie­ genden Anpassung soll die Befreiung in Zukunft automatisch erfolgen (vgl. Erläuterun­ gen zu Art. 26a Abs. 2 E-ELG). Das Erfordernis des Gesuchs wird deshalb gestrichen.

Ebenfalls gestrichen wird die Regelung, wonach die Befreiung längstens für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle erfolgt. Diese Präzisierung war nö­ tig, weil es möglich war, dass eine Person erst nach Jahren des Ergänzungsleistungs­ bezugs ein Gesuch für die Befreiung von den Empfangsgebühren einreicht. Künftig soll die Erhebungsstelle automatisch Kenntnis vom Ergänzungsleistungsbezug erhalten, wodurch die Regelung obsolet wird.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (AHV 2030)

Abs. 1: Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen, die kurz vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen einreichen, soll die rückwirkende Dauer der Gebührenbefreiung nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Gesuch noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts behandelt wird oder nicht. Um die Gleichbehandlung dieser Personen zu gewährleisten, sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass Gesuche, die beim In­ krafttreten des neuen Rechts noch hängig sind, nach dem alten Recht behandelt wer­ den. Demgemäss erfolgt die Befreiung von der Abgabe rückwirkend ab dem Beginn des Anspruchs auf die jährliche Ergänzungsleistung, höchstens jedoch für fünf Jahre vor dem Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle.

Abs. 2: Ein Teil der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen lässt sich nicht von der Abgabe für Radio und Fernsehen befreien. Käme das neue Recht bei diese Personen unmittelbar zur Anwendung, würde dies bedeuten, dass ihnen die Ab­ gaben, die sie seit Beginn des Anspruchs auf die Ergänzungsleistung entrichtet haben, zurückerstattet werden müssten. Im Einzelfall könnte diese Rückerstattung mehrere Jahrzehnte umfassen und wäre entsprechend teuer. Eine solche umfassende Rücker­ stattung würde zudem zu einer Besserstellung der betroffenen Personen gegenüber denjenigen Personen führen, die ebenfalls schon längere Zeit einen EL-Anspruch ha­

76 SR 784.40

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ben, sich jedoch erst kurz vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung zur Einrei­ chung eines Gesuchs entschlossen haben und die Abgabe nur für die letzten fünf Jahre zurückerhalten. Die vorliegende Bestimmung sieht deshalb vor, dass die Befreiung von der Abgabe bei Personen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts kein Gesuch um Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen gestellt haben, erst ab dem Zeit­ punkt des Inkrafttretens von der Abgabe befreit werden.

4.2.3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195977 über die Invalidenversicherung

(IVG) Art. 1b

Artikel 1b regelt den Geltungsbereich und knüpft dabei an die Regeln zur Unterstellung in der AHV an. Der Verweis auf die Normen zur Versicherungsunterstellung im AHVG muss – als Folge der dortigen Änderungen bei den Artikeln 1a bis Artikel 1d VE-AHVG – angepasst werden.

Art. 3 Abs. 3

Der neue Artikel 3 Absatz 3 IVG verweist auf Artikel 13a VE-AHVG, der somit sinnge­ mäss auch für die IV gilt. Für Dritte, die mit der Lohnadministration beauftragt werden, gelten sinngemäss dieselben Pflichten wie für den Arbeitgeber in Bezug auf die Zah­ lung der Beiträge beziehungsweise auf die Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse. Über diesen Bereich hinaus verleiht die Bestimmung den betreffen­ den Dritten keinerlei neue Rechte oder Pflichten. So werden beispielsweise keine Mit­ wirkungs- oder Auskunftspflicht im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So­ zialversicherungsrechts [ATSG]78, 6a Abs. 2 und 7c IVG) und auch kein Recht auf die Auszahlung von Leistungen (Art. 19 Abs. 2 ATSG, 24quater Abs. 1 und 18b Abs. 3 IVG) vorgeschrieben.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b

Artikel 9 Absatz 2 stellt sicher, dass Kinder, die einen in der AHV versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, Eingliederungsmassnahmen erhalten. Inhaltlich soll daran nichts geändert werden. Nachdem im AHVG jedoch eine Neuordnung der Versicherungsun­ terstellung in den Artikeln 1a–1d VE-AHVG vorgesehen ist, müssen als Folge davon auch die Gesetzesverweise im IVG angepasst werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …. (AHV 2030)

Mit der Neuordnung der Versicherungsunterstellung in den Artikeln 1a–1d VE-AHVG wird der Kreis der obligatorisch Versicherten eingeschränkt. Die Übergangsbestimmun­ gen zur Änderung des AHVG (Bst. a Versicherungsunterstellung) stellen sicher, dass

77 SR 831.20 78 SR 830.1

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der bestehende Versicherungsschutz in der AHV auch nach der Neuordnung erhalten bleibt. Der daraus abgeleitete Versicherungsschutz für Kinder in Bezug auf Eingliede­ rungsmassnahmen wird in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b E-IVG ebenfalls an die neuen Verhältnisse angepasst. Mit dieser Übergangsbestimmung wird gewährleistet, dass die altrechtlich begünstigten Kinder ihre Ansprüche nicht verlieren.

4.2.4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200679 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 21a Abs. 3

Diese Bestimmung wird in Teilen neu formuliert. Der neue Wortlaut dient der besseren Verständlichkeit. Zum einen werden die im ELG verwendeten Begriffe vereinheitlicht: so wird die Formulierung «Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern», durch «Betrag für die Tagestaxe» und der Begriff des Leis­ tungserbringers durch «Heim oder Spital» ersetzt. Damit stimmen die verwendeten Ausdrücke mit denjenigen in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG überein.

Zum anderen verdeutlicht der neue Wortlaut, dass der Entscheid, ob der EL-Betrag für die Tagestaxe direkt an das Heim oder Spital ausbezahlt wird, bei der EL-beziehenden Person liegt. Verlangt letztere die Drittauszahlung, so ist der EL-Betrag für die Tages­ taxe zwingend an das Heim oder Spital auszurichten. In den anderen Fällen erfolgt die Auszahlung an die EL-beziehende Person. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG.

Der neue Wortlaut vermeidet den Betriff der Abtretung. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Ausrichtung an den Leistungserbringer um eine Drittauszahlung und nicht um eine Forderungsabtretung (Zession) handelt, und dass der Anspruch auf die Leis­ tung als solche bei der anspruchsauslösenden Person verbleibt.

Die Bestimmung wird in der Praxis bereits heute in diesem Sinn interpretiert und um­ gesetzt. Die Anpassungen haben folglich keine materiellen Auswirkungen.

Art. 21b Sachüberschrift und Abs. 2 und 3

Sachüberschrift: Bisher war in diesem Artikel lediglich die Rückforderung von Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung geregelt; neu kommt die Rückforde­ rung des Betrages für die Tagestaxe hinzu. Die Sachüberschrift wird deshalb entspre­ chend angepasst.

Abs. 2: Nach dem bisherigen Recht müssen zu Unrecht ausgerichtete EL-Beträge für die Tagestaxe auch dann bei der EL-beziehenden Person oder ihren Erben zurückge­ fordert werden, auch wenn die Auszahlung direkt an das Heim oder Spital erfolgt ist. Die rückerstattungspflichtige Person muss sich daraufhin an das Heim oder Spital wen­ den, um von diesem die Herausgabe der zu Unrecht bezogenen EL zu verlangen. Um dieses umständliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der vorliegenden Bestimmung

79 SR 831.30

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die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die zu Unrecht ausgerichteten EL di­ rekt beim Heim oder Spital zurückgefordert werden können. Eine analoge Regelung hat das Parlament im Rahmen der Änderung vom 20. Juni 202580 des ELG bereits in Bezug auf den EL-Betrag für die Krankenversicherungsprämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG, der direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt wird, beschlos­ sen.

Abs. 3: Die Rückforderung unrechtmässig bezogener EL kann erlassen werden, wenn die betroffene Person die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Behörden und Institutionen erfüllen das Erforder­ nis der grossen Härte in der Regel nicht. Wenn zu Unrecht ausgerichtete EL-Beträge bei diesen Drittempfängern zurückgefordert werden, können die entsprechenden Rück­ forderungen nicht erlassen werden, weil das Erfordernis der grossen Härte nicht erfüllt ist. Die Drittempfänger würden somit auch in Fällen, in denen die EL-Bezügerin oder der EL-Bezüger die beiden Kriterien für den Erlass der Rückforderung erfüllt, bei der versicherten Person eine Nachforderung im Umfang des weggefallenen EL-Betrags geltend machen. Indirekt müsste die Bezügerin oder der Bezüger die EL-Rückforde­ rung trotz der Erfüllung der Erlasskriterien letztlich begleichen. Um dies zu verhindern und die Rechte der betroffenen Personen zu wahren, hat das Parlament im Rahmen der Änderung vom 20. Juni 202581 des ELG beschlossen, dass sich der Erlass der Rückforderung auch auf denjenigen EL-Betrag erstrecken soll, der an den Krankenver­ sicherer ausgerichtet worden ist. Diese Regelung soll nun auch in Bezug auf den EL- Betrag für die Tagestaxe zum Tragen kommen, der an ein Heim oder Spital ausbezahlt worden ist. Um dies zu verdeutlichen, wird die vorliegende Bestimmung mit einem Ver­ weis auf Absatz 1 und 2 ergänzt.

Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 2

Sachüberschrift: Bisher war in diesem Artikel lediglich die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden geregelt; neu kommt die Datenbekanntgabe an die für die Erhe­ bung der Abgabe für Radio und Fernsehen zuständige Stelle hinzu. Die Sachüber­ schrift wird deshalb entsprechend angepasst.

Abs. 2: Diese Bestimmung regelt die Datenbekanntgabe der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) an die für die Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen zuständigen Stelle. Künftig meldet die ZAS der Erhebungsstelle diejenigen Personen, die eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen. Aufgrund dieser Meldung werden die betroffenen Per­ sonen automatisch von den Empfangsgebühren befreit und müssen – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – kein Gesuch mehr stellen.

Die Datenbekanntgabe beschränkt sich auf diejenigen Angaben, welche die Erhe­ bungsstelle für die Identifikation der gebührenbefreiten Personen zwingend benötigt.

80 BBl 2025 2039

81 BBl 2025 2039

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Hierzu gehören insbesondere die AHV-Nummer und der Zeitpunkt des EL-Anspruchs­ beginns. Der Erhebungsstelle werden keinerlei Informationen zur Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung oder einzelner Berechnungskomponenten bekanntgegeben.

Art. 26b EL-Informationssystem

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die nötig ist, weil die Abkürzung «ZAS» neu schon in Artikel 26a Absatz 2 ELG eingeführt wird.

4.2.5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198282 über berufliche Alters-, Hinter­

lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, ein Mindestalter für den Altersrücktritt festzulegen, muss aufgehoben werden. Die Verordnungsbestimmung, die es den Vor­ sorgeeinrichtungen erlaubt, für ihre Versicherten ein reglementarisches Mindestrück­ trittsalter von 58 Jahren vorzusehen, wird gestrichen. Ausser in Ausnahmefällen wird es nicht mehr möglich sein, vor dem vollendeten 63. Altersjahr in Rente zu gehen, wo­ mit eine Angleichung an die erste Säule erreicht werden soll. Das Alter 63 ist bereits im Gesetz in Artikel 13 BVG verankert. Artikel 1 Absatz 3 letzter Satz ist daher gegen­ standslos. Die Ausnahmen, die eine Abweichung von diesem Mindestalter ermöglichen und die derzeit auf Verordnungsstufe geregelt sind, werden neu im Gesetz in Artikel 13 Absatz 3 (für betriebliche Restrukturierungen) verankert (siehe Erläuterung unten) oder gestrichen (aus Gründen der öffentlichen Sicherheit).

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf das Berechnungs­ modell der Vorsorgeeinrichtungen zur Sicherstellung der Angemessenheit (Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 283). Die Berechnungsmodelle basieren auf dem Referenzalter, so dass die Erhö­ hung des Mindestrentenalters keine Anpassung erfordert, um die Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit zu überprüfen.

Art. 13 Abs. 3

Diese Bestimmung ist in ihrer derzeitigen Formulierung nicht mehr erforderlich. Vorsor­ geeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 63. Alters­ jahr vorsehen. Absatz 3 wird geändert und führt Ausnahmen von der Altersgrenze 63 nach Absatz 2 ein. Betriebliche Restrukturierungen, die eine Ausnahme vom Mindest­ rentenalter darstellen und derzeit auf Verordnungsstufe geregelt sind (Art. 1i Abs. 2 Bst. a BVV 2), werden künftig auf Gesetzesstufe verankert. Zudem wird eine neue Aus­ nahme eingeführt. Auf Ebene von Gesamtarbeitsverträgen oder in Personalgesetzen

82 SR 831.40 83 SR 831.441.1

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von öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kann ebenfalls ein tieferes Mindestalter für be­ stimmte Personalkategorien vorgesehen werden. In diesen Ausnahmefällen wird es jedoch nicht möglich, vor dem vollendeten 60. Altersjahr in Rente zu gehen.

Art. 21 Abs. 1

Die Reform AHV 21 regelte die Situation von Personen, die nach Erreichen des Refe­ renzalters weiterarbeiten und aufgrund der aufgeschobenen Altersleistung noch keine Altersrente beziehen. Die Bestimmung sieht jedoch keine Regelung für Personen vor, die weiter erwerbstätig sind und gemäss Artikel 33b Beiträge an ihre Vorsorgeeinrich­ tung einzahlen. Die Bestimmung wird somit um diese Versichertenkategorie ergänzt, so dass nicht nur die Altersleistungen, sondern auch die Hinterlassenenleistungen auf­ gebessert werden.

Art. 33a Abs. 1

Um die Anhebung des Mindestrücktrittsalters von 58 auf 63 Jahre abzufedern, sollte den Versicherten, wo immer möglich, mehr Flexibilität eingeräumt werden. Gemäss geltendem Recht können Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten nach dem vollen­ deten 58. Altersjahr anbieten, ihren Lohn um höchstens die Hälfte zu reduzieren und gleichzeitig ihren bisherigen Verdienst weiter zu versichern und darauf Beiträge zu zah­ len. Die Vorsorgeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, ihren Versicherten, die dies wünschen und deren Lohn sich um höchstens die Hälfte reduziert, die Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen.

Ohne diese Änderung hängt die Möglichkeit für über 58-jährige Arbeitnehmende, ohne Einbusse bei der Arbeitsvorsorge kürzer zu treten und beispielsweise ihre Arbeitszeit von 100 auf 80 Prozent zu reduzieren, vom Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung ab.

Beispiel: Ein privat versicherter Arbeitnehmer arbeitet beim Arbeitgeber A. Mit 59 Jah­ ren beschliesst er, die Teamleitung abzugeben. Sein Pflichtenheft wird entsprechend geändert, so dass er seine Arbeitszeit von 100 auf 70 Prozent reduzieren kann. Sein Jahreslohn reduziert sich ebenfalls, und zwar von 200 000 auf 110 000 Franken. Der Arbeitnehmer will bis 64 arbeiten. Sein Vorsorgeguthaben beträgt im Alter von 59 Jah­ ren 650 000 Franken. Sein versicherter Lohn beläuft sich auf 175 000 Franken. Sein Vorsorgeplan sieht jährliche Beiträge von 20 Prozent vor. Kann er sich nicht auf Arti­ kel 33a berufen, beträgt sein versichertes Jahreseinkommen 85 000 Franken. Er be­ zahlt also jährlich 17 000 Franken ein. Mit 64 Jahren verfügt er dann über ein Vorsor­ gevermögen von rund 785 000 Franken. Kann er hingegen Artikel 33a geltend ma­ chen, beträgt sein versichertes Jahreseinkommen 175 000 Franken. Er würde also jährlich 35 000 Franken einzahlen. Mit 64 Jahren hätte er dann ein Vorsorgeguthaben von rund 880 000 Franken. Das entspricht einer Differenz von rund 95 000 Franken.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter

Abs. 1: Nach geltendem Recht haben Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 33b die Möglichkeit, ihren Versicherten auf Verlangen die Weiterführung ihrer Vorsorge anzu­

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bieten, wenn sie über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten. Die Vorsorgeeinrich­ tungen sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Als Anreiz für die Arbeitnehmenden, länger auf dem Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben und ihre Erwerbstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber über das Referenzalter hinaus fortzusetzen, wird Artikel 33b dahingehend geändert, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten zwingend die Weiterversicherung anbieten müssen. Die Versicherten können somit entscheiden, ob sie weiter Beiträge an ihre berufliche Vorsorge leisten, den Bezug der Altersleistungen gemäss Artikel 13b ohne Beitragszahlungen aufschieben oder ihre Altersleistungen beziehen möchten.

Abs. 2: Diese durch die Änderung von Absatz 1 eingeführte Möglichkeit der Weiterver­ sicherung besteht nur, wenn die Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Um eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die weiterhin beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, und solchen, die nach Erreichen des Referenzalters den Arbeit­ geber wechseln, zu vermeiden, wird eine neue Bestimmung ins Freizügigkeitsgesetz (FZG)84 (Art. 2 Abs. 1quater in Ergänzung zu Art. 2 Abs. 1bis) aufgenommen, so dass die Austrittsleistung nach Erreichen des Referenzalters bei Weiterführung der Erwerbstä­ tigkeit übertragen werden kann. Diese Änderung des FZG bedingt jedoch, dass der Anwendungsbereich von Artikel 33b erweitert wird. Denn die Bestimmung soll auch für Personen gelten, die den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechseln und ihre Vorsorge nicht wie bisher weiterführen, sondern ein Versicherungsverhältnis mit einer neuen Vorsorgeeinrichtung beginnen.

Abs. 3: Mit der Einführung von Absatz 2 können Personen, die nach dem vollendeten 65. Altersjahr den Arbeitgeber wechseln, Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung zahlen, die später die Altersleistungen auszahlen wird. Damit dies für die versicherte Person auch interessant ist, muss sie ihre Austrittsleistung von der früheren Vorsorge­ einrichtung übertragen können, was mit der Einführung von Artikel 2 Absatz 1quater FZG möglich sein wird (siehe Erläuterung unten). Es kann jedoch sein, dass der Betrag der Austrittsleistung höher ist als die Austrittsleistung, die notwendig ist, um bei der neuen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf die maximalen reglementarischen Leistungen zu ha­ ben. Absatz 3 wird somit eingeführt, damit die versicherte Person ihre Austrittsleistung vollständig auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen kann und letztere die Austritts­ leistung behalten muss, um die Altersleistungen der neu versicherten Person zu ver­ bessern. Dadurch wird vermieden, dass ein Teil der Austrittsleistung nach dem vollen­ deten 65. Altersjahr an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen wird, was problematisch ist, da Freizügigkeitsstiftungen in der Regel nach Erreichen des Referenzalters keine Freizügigkeitskonten mehr eröffnen. Die Versicherten haben jedoch auch die Möglich­ keit, den darüber hinausgehenden Teil als Altersleistungen von ihrer früheren Vorsor­ geeinrichtung zu beziehen.

Abs. 4 Bst. a: Personen, die nach vollendetem 65. Altersjahr weiterarbeiten und Bei­ träge an ihre Vorsorgeeinrichtung leisten möchten, müssen über eine gewisse Flexibi­ lität verfügen, um ihre Erwerbstätigkeit und ihren Übertritt in den Ruhestand bestmög­ lich planen zu können. Möglicherweise verdienen sie weniger als zuvor oder reduzieren ihren Beschäftigungsgrad. In diesem Fall ist es denkbar, dass sie ein zusätzliches Ein­

84 SR 831.42

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kommen benötigen, um den tieferen Lohn auszugleichen. Sie sollten daher die Mög­ lichkeit haben, einen Teil ihrer Altersleistungen zu beziehen oder im Falle einer Teil­ rente höhere Altersleistungen zu beziehen und gleichzeitig weiterhin Beiträge zur Ver­ besserung ihrer Vorsorge zu leisten. Diese Bestimmung ermöglicht ihnen grösstmögli­ che Flexibilität, was für sie ein Anreiz sein kann, im Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben.

Beispiel: Die versicherte Person arbeitet beim Arbeitgeber A. Mit 65 Jahren entscheidet sie sich, weiter für ihren Arbeitgeber zu arbeiten und Beiträge an ihre Vorsorgeeinrich­ tung zu zahlen. Bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers A verfügt sie über ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 300 000 Franken. Sie hat somit die Wahl, einerseits einen Teil ihrer Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung zu beziehen – was den versicherten Lohn entsprechend senkt und weniger Beiträge auslöst – oder aber gar keine Altersleistungen zu beziehen und auf einen unveränderten versicherten Lohn Beiträge zu zahlen, um so ihr Vorsorgeguthaben bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum vollendeten 70. Altersjahr, stärker zu erhöhen. Wenn sie 150 000 Franken als Altersleistung bezieht, bleiben die restlichen 150 000 Franken bei der Vorsorgeeinrichtung, zuzüglich der Beiträge auf dem Restlohn, mit denen die Vor­ sorgesituation der versicherten Person verbessert wird.

Bst. b: Um Personen, die nach dem vollendeten 65. Altersjahr weiter erwerbstätig sind, mehr Flexibilität zu bieten, wird eine neue Bestimmung eingeführt. Damit haben sie die Möglichkeit, nicht auf dem gesamten Verdienst Beiträge zu bezahlen, sondern nur einen Teil ihres Einkommens bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu versichern. So können sie ihren Sparprozess für ihre Vorsorge weiterverfolgen, aber weniger Beiträge leisten und einen höheren Nettolohn beziehen. Dies kann auch einen Anreiz schaffen, länger zu arbeiten.

Abs. 5: Da die Vorsorgeeinrichtungen neu verpflichtet sind, ihren Versicherten nach Erreichen des Referenzalters die Möglichkeit zu bieten, weiterhin Beiträge einzuzahlen, müssen sie auch den bis zum Alter 70 geltenden Altersgutschriftensatz reglementa­ risch festlegen. Für Einrichtungen, die dies nicht tun, legt der Bundesrat den Satz in der Verordnung fest. Ohne diese Ergänzung in Art. 33b bestünde eine Gesetzeslücke.

Art. 33c Aussetzung der Auszahlung der Altersrente nach Erreichen des Referen­ zalters

Abs. 1: UmPersonen über 65 Jahre dazu zu motivieren, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement die Möglichkeit vor­ sehen, dass Versicherte die Auszahlung der Altersrente auszusetzen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Regelung soll für Vorsorgeeinrichtungen nicht zwin­ gend sein, da die Aussetzung von Auszahlungen der Altersrente insbesondere in ver­ sicherungsmathematischer Hinsicht komplex ist. Würden die Vorsorgeeinrichtung dazu verpflichtet, diese Möglichkeit anzubieten, hätte dies für einige von ihnen kostspieligen Anpassungen zur Folge. Die Möglichkeit müsste gegebenenfalls allen Versicherten of­ fenstehen, unabhängig davon, ob sie bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig sind. Die Auszahlung kann ab Erreichen des Referenzalters nach Arti­ kel 21 Absatz 1 AHVG ausgesetzt werden, wobei es keine Rolle spielt, ob die Wieder­

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aufnahme der Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Referenzalter erfolgt. Die Vorsorge­ einrichtungen müssen überprüfen, ob die Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder aufge­ nommen wurde. Arbeitet eine Person wieder bei demselben Arbeitgeber, ist die Über­ prüfung unkompliziert. Ist sie hingegen bei einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig, so muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung die Unterlagen einreichen, die die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit belegen. Danach muss die Vorsorgeeinrich­ tung periodisch überprüfen, ob die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Eine jährliche Überprüfung scheint angemessen.

Die Möglichkeit, Auszahlung der Altersrente auszusetzen, besteht unabhängig vom Recht der Versicherten, für ihre Erwerbstätigkeit nach Artikel 33b BVG Beiträge zur Verbesserung der Vorsorge zu leisten. Die Versicherten können also die Auszahlung ihrer Altersrente gemäss vorliegender Bestimmung aussetzen und gleichzeitig bei ihrer aktuellen Vorsorgeeinrichtung (d. h. der Vorsorgeeinrichtung ihres aktuellen Arbeitge­ bers) Beiträge nach Artikel 33b BVG einzahlen. Sie können die Auszahlung ihrer Al­ tersrente bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit auch aussetzen, ohne erneut in einer Vorsorgeeinrichtung versichert zu sein.

Das Vorsorgeguthaben, das zum Zeitpunkt der ausgesetzten Auszahlung vorhanden ist, bleibt bei der Vorsorgeeinrichtung, die die Rente auszahlte. Das ist insofern ge­ rechtfertigt, als diese Vorsorgeeinrichtung die Rente wieder auszahlen muss, wenn die versicherte Person es beantragt, ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder 70 Jahre alt wird. Das Guthaben kann in keinem Fall auf eine allfällige neue Vorsorgeeinrichtung über­ tragen werden, wenn die versicherte Person dort wieder Beiträge einzahlt. Es handelt sich nicht mehr um eine Austrittsleistung, da das Risiko Alter bereits eingetreten ist.

Abs. 2: Versicherten, die die Auszahlung der Altersrente aussetzen wollen, soll mög­ lichst viel Flexibilität eingeräumt werden. Wenn sie ihre Altersrente wieder beziehen möchten, während sie noch berufstätig sind, soll dies möglich sein. Mit der vorliegen­ den Regelung ist das gegeben.

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen eine Bestimmung einführen, die die Anmeldefrist für die Aussetzung der Auszahlung sowie für die Wiederauszahlung der Altersrente regelt. Um die Auszahlung einer Altersrente auszusetzen, erhalten die Vorsorgeein­ richtungen so Zeit, um die Rentenauszahlung zu annullieren. Für die Wiederauszah­ lung braucht es diese Bestimmung sowohl für die versicherte Person, damit sie den Bezug ihres Einkommens planen kann, als auch für die Vorsorgeeinrichtung, damit sie den Betrag der auszuzahlenden Altersrente berechnen kann.

Abs. 3: Personen, die die Auszahlung ihrer Altersrente aussetzen, haben keine Besitz­ standsgarantie. Das heisst, sie haben keinen Anspruch auf eine mindestens ebenso hohe Altersrente, wenn sie sich die Rente wieder auszahlen lassen. Eine solche Re­ gelung lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre techni­ schen Parameter während der Dauer der Unterbrechung allenfalls ändern müssen. Die Vorsorgeeinrichtungen können aber die erworbenen Rechte der Betroffenen sichern, indem sie eine spezifische reglementarische Bestimmung einführen. Die Bestimmung

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wird in der Praxis kaum negative Auswirkungen auf die Versicherten haben. Die Vor­ sorgeeinrichtungen werden ihren Versicherten in der Regel mindestens gleich hohe oder sogar höhere Renten anbieten, wenn sie die Altersrente wieder auszahlen.

Abs. 4: Bei der Aussetzung der Auszahlung der Altersrente handelt es sich um einen Sonderfall. Daher braucht es eine spezifische Regelung für Einkäufe in die berufliche Vorsorge. Einkäufe zur Verbesserung der Altersleistungen sind nämlich nicht mehr möglich. Das betrifft sowohl die Vorsorgeeinrichtung, die die Auszahlung der Alters­ rente aussetzt, als auch eine allfällige neue Vorsorgeeinrichtung, wenn die Person ge­ mäss Artikel 33b BVG Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ein­ zahlen möchte. Für die Vorsorgeeinrichtung, die die Rentenzahlung aussetzt, ist das Altersrisiko bereits eingetreten und es wurden bereits Altersleistungen bezahlt. Die all­ fällige neue Vorsorgeeinrichtung müsste bei Einkäufen die bereits bezogenen Alters­ leistungen berücksichtigen sowie auch das Vorsorgeguthaben bei der Vorsorgeeinrich­ tung, die die Rente ausgesetzt hat. Die genaue Höhe dieses Guthabens zu bestimmen, wäre zu kompliziert. Daher ist es durchaus legitim, Einkäufe nicht mehr zuzulassen.

Abs. 5: Bezieht eine Person eine Altersrente, werden die allenfalls auszuzahlenden Hinterlassenenrenteb in Prozenten der Altersrente berechnet (Art. 21 Abs. 2 BVG). Setzt eine versicherte Person die Auszahlung der Altersrente aus, hat sie in der Regel Anspruch auf eine höhere Altersrente, wenn sie die Rente wieder bezieht. Verstirbt sie während der Aussetzung der Auszahlung und werden Hinterlassenenrenten fällig, muss bestimmt werden, auf welcher Grundlage die Hinterlassenenrenten zu berechnen sind. Als Grundlage für die Berechnung der Höhe allfälliger Hinterlassenenrenten dient der Betrag der Altersrente, der fällig gewesen wäre, wenn die versicherte Person sich die Altersrente im Zeitpunkt ihres Todes wieder hätte auszahlen lassen. Wenn die ver­ sicherte Person keine Hinterlassene hat, die Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, legt das Reglement der Vorsorgeeinrichtung fest, ob den Begünstigten ein An­ spruch auf ein Todesfallkapital zusteht (Art. 20a BVG).

Abs. 6: Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen die Möglichkeit vor­ sehen, dass die Versicherten das Altersguthaben ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen. Die Kapitalbezüge verlassen in diesem Fall den Vorsorgekreislauf endgültig und werden besteuert. Folglich können sie nicht wieder in das System der zweiten Säule eingebracht werden. Mit der Einführung einer spezifischen Bestimmung wird die­ ser Punkt geklärt. Der Teil des Vorsorgeguthabens, den die versicherte Person bei ihrer Vorsorgeeinrichtung bezogen hat, kann bei Aussetzung der Auszahlung der Altersrente somit nicht in diese zurückgeführt werden.

Abs. 7: Für den Fall einer Scheidung während der ausgesetzten Auszahlung der Al­ tersrente muss in einer Bestimmung festgehalten werden, welcher Rentenbetrag als Grundlage für die Aufteilung zwischen den Ehegatten dient. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen folglich berechnen, wie hoch die Altersrente gewesen wäre, wenn sie am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens wieder ausbezahlt worden wäre. Sobald die­ ser Betrag bekannt ist, wird der zu teilende Rentenanteil vom Gericht festgelegt und in eine lebenslange Rente umgewandelt (vgl. Art. 124a ZGB).

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Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 und 2a

Artikel 49 Absatz 2 zählt die Bestimmungen auf, die bei umhüllenden Vorsorgeeinrich­ tungen auch in der weiter gehenden Vorsorge Geltung haben. Ziffer 2 muss geändert werden, um den mit der Vorlage eingeführten neuen Artikel 13 Absatz 3 zu erwähnen (siehe Erläuterung zu Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a ZGB). Zudem muss eine neue Ziffer 2a eingefügt werden, da die Aussetzung der Auszahlung der Altersrente auch für die über­ obligatorischen Vorsorgeeinrichtungen gilt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (AHV 2030)

Abs. 1: Mit der Anhebung von 58 auf 63 Jahre wird das Mindestrücktrittsalter deutlich erhöht. Das bedeutet, dass Versicherte, die bereits Massnahmen getroffen haben, um vor 63 in Rente zu gehen – z. B. in dem sie gemäss Artikel 1b BVV 2 Einkäufe im Hinblick auf den vorzeitigen Altersrücktritt getätigt haben – länger arbeiten müssen als geplant. Um die Folgen der Erhöhung abzumildern, muss eine Übergangsbestimmung eingeführt werden, die den Vorsorgeeinrichtungen Zeit gibt, ihre reglementarischen Be­ stimmungen anzupassen. Vor allem aber soll die Übergangsbestimmung den Versi­ cherten kurz vor der Pensionierung ermöglichen, vor 63 in Rente zu gehen, damit sie die Auswirkungen der Gesetzesänderung nicht allzu stark treffen. Entsprechend ist eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Versicherte, die kurz vor der Pen­ sionierung stehen und bereits ihren Ausstieg aus dem Berufsleben geplant haben, kön­ nen ihr Vorhaben somit weiterverfolgen. Zudem haben die Vorsorgeeinrichtungen Zeit, ihre Reglemente zu ändern und ihre Vorsorgepläne anzupassen, wenn sie dies für not­ wendig erachten. Sie müssen insbesondere festlegen, in welchen Schritten sie wäh­ rend dieser Übergangsphase das Mindestrücktrittsalter von ihrem aktuellen reglemen­ tarischen Mindestrücktrittsalter auf das neue Mindestalter von 63 Jahren anheben wol­ len. Ohne Übergangsbestimmung könnten unerwünschte Situationen entstehen. Eine versicherte Person, die nur wenige Monate nach einem Arbeitskollegen, aber im Fol­ gejahr geboren wurde, müsste ohne Übergangsbestimmung möglicherweise fünf Jahre länger arbeiten. Damit würde eine unterschiedliche Behandlung geschaffen, die von der betroffenen Person als stossend empfunden würde. Zudem bestünde bei einer Er­ höhung des Mindestrücktrittsalter ohne Übergangsphase die Gefahr, dass es kurz vor diesem Zeitpunkt massenhaft zu Frühpensionierungen kommen würde. Aufgrund der signifikanten Erhöhung des Mindestrücktrittsalters von 58 auf 63 Jahre ist eine Über­ gangsfrist von 10 Jahren angemessen.

Abs. 2: Während der Übergangsfrist werden einige Versicherte das reglementarische Mindestrücktrittsalter ihrer Vorsorgeeinrichtung erreichen, aber weiterarbeiten und so­ mit nicht sofort in Rente gehen. Hebt ihre Vorsorgeeinrichtung in dieser Zeit das regle­ mentarische Mindestrücktrittsalter rasch an oder arbeiten die Betroffenen nach der Übergangsfrist weiter, kann es vorkommen, dass diesen Personen für eine gewisse Zeit die Möglichkeit genommen wird, sich pensionieren zu lassen und ihre Altersleis­ tungen zu beziehen. Mit einer neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Versi­ cherte, die auf eine vorzeitige Pensionierung und die Auszahlung ihrer Altersleistungen

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verzichtet haben, später für eine bestimmte Zeit daran gehindert werden, weil im Re­ glement ihrer Vorsorgeeinrichtung oder im Gesetz ein neues Mindestrücktrittsalter ver­ ankert wurde, das sie noch nicht erreicht haben.

Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestrücktrittsalters, die auch die Freizü­ gigkeit und die gebundene Vorsorge betrifft, werden auch in der Freizügigkeitsverord­ nung (FZV)85 und in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei­ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)86 Übergangsbestimmungen eingeführt.

4.2.6. Bundesgesetz vom 17. Dezember 199387 über die Freizügigkeit in

der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) Art. 2 Abs. 1quater

Artikel 2 Absatz 1bis FZG trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Er soll Versicherten eine Aus­ trittsleistung ermöglichen, wenn sie den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter ihrer Vorsorgeeinrichtung und dem regle­ mentarischen Referenzalter verlassen. Diese Bestimmung wurde eingeführt, da Versi­ cherte, insbesondere bei einer Entlassung, verpflichtet waren, ihre Altersleistungen zu beziehen, wenn dies im Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung vorgesehen war, und zwar auch dann, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit aufnahmen. Dies stellte für die betreffenden Arbeitnehmenden eine Diskriminierung dar und bot ihnen keinen Anreiz zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit der Bestimmung entscheiden die Ver­ sicherten und nicht mehr die Vorsorgeeinrichtungen, ob sie ihre Altersleistung beziehen wollen oder nicht.

Allerdings betrifft die Bestimmung nur Freizügigkeitsfälle bis zum Alter 65. Wenn der Gesetzgeber den Versicherten die Möglichkeit geben will, ihre Austrittsleistung nach

65 bei Fortführung der Erwerbstätigkeit zu übertragen, muss eine neue Bestimmung

parallel zu Artikel 2 Absatz 1bis FZG eingeführt werden.

Der neue Absatz 1quater ermöglicht es Versicherten, die nach Erreichen des reglemen­ tarischen Referenzalters den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechseln, ihre Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen und, auf Verlan­ gen, weiter Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen (siehe Erläuterun­ gen Art. 33b BVG). Es ist daher sinnvoller, die gesamte Austrittsleistung bei der neuen Vorsorgeeinrichtung zu haben. Auch wenn die versicherte Person keine Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung einbezahlen will, ist es zweckmässiger, ihre Austrittsleis­ tung an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen und den Bezug der Altersleistungen aufschieben zu können. Dann wird die neue Vorsorgeeinrichtung, bei Ende der Er­ werbstätigkeit oder auch früher, die Altersleistungen auszahlen, spätestens aber mit 70 Jahren. Die neue Vorsorgeeinrichtung zahlt demnach die Altersleistungen aus, un­ abhängig davon, ob noch Beiträge einbezahlt werden oder ob die Leistung lediglich aufgeschoben wird. Die Übertragung der Austrittsleistung wird nur möglich sein, wenn

85 SR 831.425 86 SR 831.461.3 87 SR 831.42

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die versicherte Person weiter erwerbstätig ist, wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht. Das heisst, dass es keine Unterbrechung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber geben darf und dass die neue Erwerbstätigkeit unmittelbar nach der vorhergehenden aufgenommen wird. Dieselbe Logik gilt für den aktuellen Artikel 2 Ab­ satz 1bis FZG. Dies ist gerechtfertigt, da sonst Rechtsunsicherheit entstehen würde. Welche Zeitspanne der Erwerbslosigkeit wäre erlaubt? Es gilt der Grundsatz, dass bei Beendigung der Erwerbstätigkeit die Altersleistungen ausbezahlt werden müssen. Des­ halb kann die Austrittsleistung nur übertragen werden, wenn es keine Unterbrechung gibt.

Beispiel: Eine Person arbeitet bei Arbeitgeber A bis zum vollendeten 65. Altersjahr. Bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers A verfügt sie über ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 250 000 Franken. Sie nimmt ihre Arbeit bei Arbeitgeber B unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgeber A auf. Sie hat die Wahl, entweder ihre Altersleistungen aus der Vorsorgeeinrichtung von A zusätzlich zu ihrem Lohn bei B zu beziehen oder ihr Guthaben von 250 000 Franken an die Vorsorgeeinrichtung von B zu übertragen. Bei B kann sie entscheiden, ob sie das Guthaben von 250 000 Fran­ ken unverändert behält und aufschiebt oder ob sie bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch bis zum Alter von 70 Jahren, Beiträge einbezahlt, um ihr Vorsorge­ guthaben zu erhöhen.

4.2.7. Bundesgesetz vom 25. September 195288 über den Erwerbsersatz

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Art. 27 Abs. 3

Der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung verweist auf die Bestimmungen des AHVG zur Beitragserhebung, die in der Erwerbsersatzordnung sinngemäss anwendbar sind. Neu wird in dieser Aufzählung auch der neu eingeführte Art. 13a AHVG erwähnt. Mit dem neuen Art. 13a AHVG werden die Übernahme von Beitragszahlungen im Auftrag des Arbeitgebers durch Dritte (sog. Payrolling-Firmen) sowie die Informationspflichten geregelt. Mit dem Verweis auf diese Bestimmung gelten die neu eingeführten Regeln auch für den Bereich der Erwerbsersatzordnung. Dazu wird auf die Erläuterungen zu Art. 13a AHVG verwiesen. Die Änderungen zur Kassenzugehörigkeit in Art. 64 AHVG gelten Kraft des bestehenden Verweises in Art. 21 Abs. 2 Bst. e EOG ebenfalls.

Nicht mit dieser Bestimmung geregelt wird das Auftragsverhältnis zwischen Arbeitge­ ber und dem Dritten zur Ausrichtung von Lohn und gegebenenfalls Erwerbsersatzleis­ tungen. Besteht zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten ein Treuhandverhältnis, so erfolgt dies nach dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. Obligationenrecht. Der Ar­ beitgeber kann also gestützt auf das Auftragsrecht den Dritten dazu beauftragen, in seinem Namen Erwerbsersatzleistungen auszuzahlen. Die neu eingeführten Informati­ onspflichten in Art. 13a AHVG haben jedoch zur Folge, dass Arbeitgeber und Dritte die zuständige Ausgleichskasse über das Auftragsverhältnis informieren müssen.

88 SR 834.10

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4.2.8. Bundesgesetz vom 24. März 200689 über die Familienzulagen und

Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) Art. 12 Abs. 4

Die Abrechnung der Löhne durch Dritte betrifft mitunter auch das Familienzulagenge­ setz. Das Familienzulagengesetz stellt ein Rahmenerlass auf Bundesebene dar, wobei insbesondere die Höhe und die Durchführung der Familienzulagen den Kantonen ob­ liegt (vgl. insb. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 FamZG). Die Kantone können die Höhe der Familienzulagen festlegen und eine kantonale Geburts- und Adoptionszulage vorse­ hen. Die Beiträge für die Familienzulagen werden grundsätzlich von den Familienaus­ gleichskassen festgelegt und variieren nach Kanton und Branche der angeschlossenen Mitglieder. Die Dritten, die im bisherigen Familienzulagensystem nicht vorgesehen sind, treten vermutungsweise aktuell unzulässigerweise als Arbeitgeber der abzurech­ nenden Arbeitnehmer auf und rechnen an ihrem Sitz die Familienzulagen ab. Dies führt dazu, dass in den Kantonen der Arbeitgeber, deren Löhne sie abrechnen, weniger Bei­ tragssubstrat anfällt und dass die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer andere Famili­ enzulagen bzw. Familienzulagen in anderer Höhe erhalten, als wenn der Arbeitgeber die Lohnadministration selber durchführen würde.

Die vorliegende Lösung in Artikel 12 Absatz 4 E-FamZG soll die Dritten neu verpflich­ ten, die Familienzulagenordnungen der abzurechnenden Arbeitgeber für dessen Ar­ beitnehmer anzuwenden. So wird sichergestellt, dass die Beiträge und Leistungen nach der Familienzulagenordnung des Arbeitgebers und nicht des Dritten durchgeführt werden.

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) regelt die Familienzulagen für in der Landwirtschaft tätige Personen. Verschiede Anwendungen des Familienzulagengesetzes sind auch auf das FLG an­ wendbar. Anders als im Familienzulagengesetz sieht das FLG schweizweit die gleichen Beiträge (2 % des AHV-pflichtigen Lohnes) und dieselben Leistungen vor. Die Durch­ führung des FLG obliegt den kantonalen Ausgleichskassen. Bezugsberechtigte Perso­ nen sind landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende. Dritte treten im Rahmen des FLG lediglich fiduziarisch auf.

Art. 25 Bst. equater

Mit der Anwendbarerklärung von Artikel 13b VE-AHVG werden bei den Familienaus­ gleichskassen die gleichen Kontrollmechanismen wie bei den AHV-Ausgleichskassen hinsichtlich der Lohnabrechnung durch Dritte sichergestellt.

89 SR 836.20

102/158

4.3. Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhö­

hung der Mehrwertsteuer Art. 130 Abs. 3quinquies und Abs. 3sexies

Die in den Varianten 2, 3a und 3b vorgeschlagenen Finanzierungsmöglichkeiten bein­ halten eine Erhöhung der MWST. Aus diesem Grund wird Artikel 130 BV mit je einem neuen Absatz 3quinquies und Absatz 3sexies ergänzt. Da die Erhöhung der MWST eine Anpassung der Verfassung erfordert, untersteht diese Änderung dem obligatorischen Referendum und muss von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen wer­ den.

Abs. 3quinquies: Dieser Absatz bildet die Verfassungsgrundlage zur proportionalen Erhö­ hung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,9 Prozent­ punkte (Variante 3b) zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der AHV. Die Zu­ ständigkeit für die Erhöhung der MWST-Sätze wird dem Bundesrat übertragen.

Abs. 3sexies: Dieser Absatz präzisiert, dass die Einnahmen aufgrund der Erhöhung der MWST-Sätze nach Absatz 3quinquies für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der AHV bestimmt sind.

Für die Finanzierungsvariante 2 muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung per 1. Januar 2031 festgelegt werden.

5. Auswirkungen

5.1. Finanzielle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

5.1.1. Finanzielle Auswirkungen auf die AHV

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die finanzielle Stabilität der AHV bis 2040 sicherge­ stellt werden. Dank der vorgeschlagenen Massnahmen und ausgehend von den im Rahmen der Projektionen erstellten Schätzungen (auf Basis der Finanzperspektiven 2025) sollten der Stand des AHV-Ausgleichsfonds und das Umlageergebnis stabil sein. Die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen beitrags- und leistungsseitigen Massnahmen bleiben stabil. Eine progressive Entwicklung ist nicht zu erwarten. Die finanziellen Folgen der Massnahmen zur Weiterbeschäftigung können nicht beziffert werden. Sie hängen vom Erwerbsverhalten und von der allgemeinen Arbeitskräftesi­ tuation ab. Wenn die Massnahmen ihr Ziel erreichen, ist jedoch grundsätzlich mit zu­ sätzlichen Beitragseinnahmen zu rechnen. Die Wirkung einzelner Bestimmungen lässt sich im Übrigen nicht abschätzen (z. B. die Erhebung von Beiträgen auf Dividenden).

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die finanziellen Auswirkungen aller Massnahmen für 2040 und zeigt den Stand des AHV-Ausgleichsfonds und des Umla­ geergebnisses auf der Grundlage der verschiedenen vorgeschlagenen Finanzierungs­ varianten. Die detaillierten finanziellen Auswirkungen im Zeitverlauf sind in den Finanz­ perspektiven im Anhang ersichtlich. 103/158

Tabelle 4 Veränderungen bei den Ausgaben und Einnahmen der AHV im Jahre 2040 nach unterschiedlichen Finanzierungsvarianten Finanzielle Auswirkung der AHV-Reform 2030 im Jahr 2040 Inkrafttreten der Massnahmen der AHV-Reform 2030 im Jahr 2031 In Millionen Franken, zu Preisen von 2024. Die Beträge sind auf 10 Millionen Franken gerundet. Berechnungen basierend auf den volkswirtschaftlichen Eckwerten des BR vom 12.06.2025 und dem Bevölkerungsszenario A-00-2025 des BFS

Variante 1 Variante 2 Variante 3a Variante 3b

Massnahmen Finanzierung der 13. Altersrente Finanzierung der 13.en Altersrente Keine Finanzierung der 13. Keine Finanzierung der 13. gemäss SR (zeitlich unbegrenzt); gemäss NR (befristet); Altersrente vom Parlament Altersrente durch das Parlament keine zusätzliche Finanzierung in Verlängerung der Finanzierung in beschlossen; Finanzierung in beschlossen; Finanzierung in AHV2030 AHV2030 AHV2030 AHV2030

Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausbagen Einnahmen

Erhöhung Beitragssatz für Selbstständige 250 250 250 250

Beschränkung der Abzüge 2. Säule 40 40 40 40

Beiträge auf UV/KV Taggelder 450 450 450 450

Erhöhung der Franchise -70 -70 -70 -70

Anderung der Vorbezugs- und Aufschubssätze 90 90 90 90

Einführung eines Erhöhungssatzes 0 1) 0 1) 0 1) 0 1)

Finanzierungsmassnahmen 3450 3010 4160 3870 Erhöhung der MWST 1720 2) 3010 4) 3010 5) 3870 7)

Erhöhung der Beiträge 1730 3) 1150 6)

Bundesbeitrag zu 20,2% der Ausgaben 20 20 20 20

Total 90 4 140 90 3 700 90 4 850 90 4 560

Total (Einnahmen - Ausgaben) 4 050 3 610 4 760 4 470

Umlageergebnis im Jahr 2040 800 400 1500 1200

Höhe des Ausgleichsfonds in Prozent der Ausgaben im Jahr 2040 105 97 100 96

1) Die nicht auf 10 Millionen gerundeten Kosten betragen 4 Millionen Franken 2) Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte ab 2028 3) Erhöhung der Beitragssätze um 0,3 Prozentpunkte ab 2028 4) Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2028 bis 2030; Verlängerung der Erhöhung in AVS2030 5) Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 6) Erhöhung der Beitragssätze um 0,2 Prozentpunkte ab 2031 7) Erhöhung der MWST um 0,9 Prozentpunkte ab 2031

Die Berechnungen basieren auf dem Referenzszenario der Finanzperspektiven 2025 mit den volkswirtschaftlichen Eckwerten von Juni 2025, der Betriebsrechnung 2024 und den Daten 2024. Die Schätzungen sind naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden und können noch ändern. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revi­ diert werden. Die nächste Aktualisierung der Finanzperspektiven erfolgt im Juli 2026.

5.1.2. Finanzielle Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen

5.1.2.1. Finanzielle Auswirkungen auf die Invalidenversicherung (IV)

Die Massnahmen im Beitragsbereich, d. h. die Erhöhung des Beitragssatzes für Selbst­ ständigerwerbende, die Verringerung der Abzüge für die 2. Säule und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern führen bei der IV zu höheren Beitrag­ seinnahmen. Die Anhebung der Franchise verringert hingegen die Einnahmen. Den­ noch ist letztlich von Mehrreinnahmen in Höhe von rund 90 Millionen Franken im Jahr

2040 auszugehen. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind

jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

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5.1.2.2. Finanzielle Auswirkungen auf die Erwerbsersatzordnung

(EO) Die Erhöhung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende, die Verringerung der Abzüge für die 2. Säule und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltag­ geldern generieren höhere Beitragseinnahmen für die Erwerbsersatzordnung, während die Anhebung der Franchise diese senkt. Insgesamt werden die Mehreinnahmen für 2040 auf rund 30 Millionen Franken geschätzt. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

5.1.2.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL)

Die in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen haben nur einen geringen Einfluss auf die EL. Differenzierte Auswirkungen hat insbesondere die Anpassung der AHV- Vorbezugssätze. Für EL-Beziehende führt eine geringere Kürzung der AHV-Rente zu tieferen EL, während eine stärkere Kürzung als heute die umgekehrte Wirkung hätte. Langfristig können die Anpassungen der Beiträge für Selbstständigerwerbende und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern den AHV-Rentenbetrag erhöhen und damit die Inanspruchnahme von EL senken.

5.1.2.4. Finanzielle Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung

(ALV) Die Beitragspflicht für Kranken- und Unfalltaggelder führt zu Mehreinnahmen bei den ALV-Beiträgen in der Höhe von schätzungsweise rund 110 Millionen Franken im Jahr

2040. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit

zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

5.1.2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die 2. Säule

Die im Rahmen dieser Reform vorgeschlagenen Anpassungen haben keinen wesent­ lichen Einfluss auf die 2. Säule.

Für die Vorsorgeeinrichtungen entstehen zusätzliche administrative Kosten, insbeson­ dere für diejenigen, die eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdiens­ tes (Art. 33a BVG) und die Weiterführung der Versicherung nach dem Referenzalter (Art. 33b BVG) bisher nicht vorgesehen haben. Zudem sind Ein- und Austritte neu auch noch nach dem Referenzalter möglich, was ebenfalls zu zusätzlichen administrativen Kosten führen könnte.

Die zusätzlichen Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen und für die Arbeitgeber können nicht genau beziffert werden (Art. 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 [UEG]90).

90 SR 930.31

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5.2. Auswirkungen auf den Bund

Der Bund beteiligt sich mit einem Anteil von 20,2 Prozent an der Finanzierung der AHV- Ausgaben. Ein Ausgabenwachstum entsteht mit dem vorliegenden Entwurf einzig durch die Anpassung der Kürzungs- und der Erhöhungssätze sowie durch die Einfüh­ rung des Multiplikationsfaktors. Die Mehrkosten für den Bund werden 2040 auf rund 20 Millionen Franken beziffert. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheb­ lich revidiert werden.

In Bezug auf die finanzierungsseitigen Massnahmen, insbesondere die Erhöhung der MWST oder des Beitragssatzes, werden die Auswirkungen im Folgenden detailliert be­ schrieben.

5.2.1. Erhöhung der Mehrwertsteuersätze (Varianten 2, 3a und 3b)

Der Bund kauft zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben Leistungen und Güter ein, auf welchen die MWST erhoben wird. Der Bund ist damit von der Erhöhung der Steu­ ersätze für seinen Konsum sowie seine Investitionen betroffen. Zudem ist zu beachten, dass er bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen und bei hoheitlichen Tätigkeiten die Mehrwertsteuer, die auf seinen Vorleistungen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen kann. Er ist somit mit einer Schattensteuer (taxe occulte) belastet. Diese Schattensteuer würde durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze leicht stei­ gen. Gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird eine proportionale MWST-Erhöhung in den Varianten 2 und 3a um 0,7 Prozentpunkte (Nor­ malsatz: 0,7 Prozentpunkte; reduzierter Satz 0,2 Prozentpunkte; Sondersatz um 0,4 Prozentpunkte) für den Bund beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu Mehr­ ausgaben in der Grössenordnung von 90 Millionen Franken führen (Stand: 2023), in der Variante 3b um 0,9 Prozentpunkte (Normalsatz: 0,9 Prozentpunkte; reduzierter Satz 0,3 Prozentpunkte; Sondersatz um 0,5 Prozentpunkte) in der Grössenordnung von 110 Millionen Franken (Stand: 2023).

Die Mehrwertsteuersatzanhebung erhöht den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), was im Rahmen der Lohnpolitik des Bundes das Lohnwachstum beeinflussen kann. Hinzu kommen weitere Wirkungskanäle mit Relevanz für den Bund. Da die AHV- Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden, dürfte eine Mehrwert­ steuererhöhung auch zu einem Anstieg der AHV-Ausgaben führen. Der Bund trägt über seinen Beitrag an die AHV diesen Zuwachs mit. Die dämpfende Wirkung der Steuerer­ höhung auf die Wirtschaftsleistung dürfte sich zudem auf die Einnahmen des Bundes auswirken. Die zu erwartenden Auswirkungen wurden im Rahmen einer vom BSV be­ auftragten Studie von BAK Economics anhand eines ökonometrischen Simulationsmo­ dells geschätzt.91. Folgende Tabelle zeigt die erwartete Belastung der Bundesfinanzen, gemessen am Schuldenstand, absolut sowie in Prozentpunkten des nominalen BIP, im Vergleich zur Situation ohne Erhöhung der MWST. Die geschätzten Effekte sind haupt­

91 Bill-Körber, Alexis; Ding, Luca; Maurer, Claude; Roth, Karin (2025). Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen unterschiedlicher Massnahmen zur finanziellen Stabilisierung der AHV (2025-2040); Makro- und Mikroanalysen, Erhöhung Mehrwertsteuer, Lohnbeiträge und Referenzalter. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 8/26. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (noch nicht veröffentlicht)

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sächlich durch die Mindereinnahmen aufgrund der schwächeren Wirtschaftsentwick­ lung geprägt. Hinzu kommen ausgabe- und einnahmeseitige Zweitrundeneffekte via Lohnanpassungen sowie Zinsausgaben.

Tabelle 5 Geschätzte Abweichungen des öffentlichen Schuldenstands bei einer pro­ portionalen Erhöhung der MWST-Sätze gemäss Varianten 2 und 3b, jeweils in Prozent des nominalen BIP und in Milliarden Franken (abdiskontiert auf das Niveau 2025)

Lesehilfe: Eine Mehrwertsteuererhöhung ab 2028 würde über die oben beschriebenen Mechanismen dazu führen, dass die Schulden 2040 um 0,19 Prozent des BIP 2025 oder 1,64 Milliarden Franken höher wären. Massnahme Var 2: 2028; 2035 2040 Var 3b:2031 Variante 2 0,01 % 0,14 % 0,19 % (+0,7 Prozentpunkte) 0,12 Mrd. CHF 1,25 Mrd. CHF 1,64 Mrd. CHF Variante 3b 0,02 % 0,13 % 0,21 % (+0,9 Prozentpunkte) 0,14 Mrd. CHF 1,13 Mrd. CHF 1,88 Mrd. CHF Quelle: BAK Economics

Die ESTV muss die IT-Systeme, welche die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen nutzen, um ihren Deklarationspflichten nachkommen zu können, jeweils an Steuersat­ zänderungen anpassen. Nach Schätzungen der ESTV belaufen sich die Entwicklungs­ kosten für die IT auf ca. 200 000 Franken (Betrag ohne ESTV-interne Kosten für bei­ spielsweise Projektleitung, Testen usw).

5.2.2. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Bundes bei gleichzeitiger Er­

höhung von MWST-Sätzen und Beitragssatz (Variante 3a) Auch eine kombinierte Finanzierung würde die Wirtschaftsleistung dämpfen und da­ durch den Bundeshaushalt indirekt beeinflussen. Gemäss Modellsimulation von BAK Economics dürfte die Belastung des Bundeshaushaltes etwas höher ausfallen, als bei einer rein MWST-gestützten Finanzierung. Folgende Tabelle zeigt die erwartete Belas­ tung des Bundeshaushalts, absolut sowie in Prozentpunkten des nominalen BIP, im Vergleich zur Situation ohne gleichzeitige Erhöhung von MWST-Sätzen und Beitrags­ satz. Die geschätzten Effekte sind hauptsächlich durch die Mindereinnahmen aufgrund der schwächeren Wirtschaftsentwicklung geprägt. Hinzu kommen ausgabe- und ein­ nahmeseitige Zweitrundeneffekte via Lohnanpassungen sowie Zinsausgaben.

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Tabelle 6 Geschätzte Abweichungen des öffentlichen Schuldenstands bei einer gleichzeitigen Erhöhung der MWST-Sätze und des AHV-Beitragssatzes ge­ mäss Variante 3a, jeweils in Prozentpunkten des nominalen BIP und in Mil­ liarden Franken (abdiskontiert auf das Niveau 2025).

Lesehilfe: Eine Mehrwertsteuererhöhung ab 2031 würde über die oben beschriebenen Mechanismen dazu führen, dass die Schulden 2040 um 0,2 Prozent des BIP 2025 oder 2,32 Milliarden Franken höher wären. Massnahme 2031 2035 2040 Variante 3a 0,02 % 0,15 % 0,2 % (+0,7 Prozentpunkte 0,15 Mrd. CHF 1,27 Mrd. CHF 2,32 Mrd. CHF MWST; +0,2 %- Punkte Beitragssatz) Quelle: BAK Economics

5.2.3. Mindereinnahmen bei Einkommenssteuern durch die Erhöhung der AHV-

Beiträge Zusätzliche AHV-Beiträge sind steuerlich abzugsfähig, was zu Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern führt.

Eine Erhöhung der AHV-Lohnbeiträge um 0,2 Prozentpunkte gemäss der Variante 3b führt zu jährlich wiederkehrenden Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer. Gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) basierend auf den erwarteten Zusatzeinnahmen für die AHV als Folge der höheren Lohnbeiträge, betragen diese jährlichen Mindereinnahmen im Jahr 2031 rund 60 Millionen Franken. Davon entfallen rund 45 Millionen Franken (78,8 Prozent) auf den Bund. Dieses Ergeb­ nis folgt aus dem geschätzten Grenzsteuersatz bei der direkten Bundessteuer von rund

7 Prozent. Zudem geht diese Schätzung der ESTV von der erwarteten Gesamtsumme

der mittels Lohnbeiträgen zusätzlich eingenommenen AHV-Beiträge in Höhe von 1 001 Millionen Franken aus. Diese Gesamtsumme verteilt sich hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Wie stark die Einkommen der erwerbstätigen Personen sinken, hängt davon ab, zu welchem Anteil die Arbeitnehmenden neben dem Arbeitnehmer- auch den Arbeitgeberbeitrag mittels Lohneinbussen tragen (Steuerinzidenz). Empiri­ sche Befunde zeigen, dass Arbeitgeber ihre Beiträge oft durch ein verlangsamtes Lohnwachstum auf die Reallöhne der Arbeitnehmenden überwälzen (vgl. Ziff. 5.4.1.2). Gestützt auf eine Metastudie unterstellt die Schätzung, dass die Arbeitnehmenden mit­ telfristig zusätzlich zu den Arbeitnehmerbeiträgen auch 70 Prozent der Arbeitgeberbei­ träge tragen92. Das Einkommen der erwerbstätigen Personen reduziert sich daher ins­ gesamt im Umfang von 85 Prozent des erwarteten Betrags an zusätzlichen AHV-Bei­ trägen. Für die verbleibenden 15 Prozent des zusätzlichen AHV-Lohnbeitrags bzw. 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten. Sie kön­ nen erstens die Unternehmensgewinne reduzieren, womit sich Mindereinnahmen bei

92 Melguizo, Angel., & González-Páramo, José Manuel (2013). Who bears labour taxes and social contributions? A meta-analysis approach. SE­ RIEs, 4(3), 247-271.

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den Gewinnsteuern ergeben. Die zweite Möglichkeit ist die Abwälzung auf die Konsu­ mentenpreise. Sofern sich die konsumierte Menge trotz erhöhter Preise nicht oder nur geringfügig reduziert, würden sich in diesem Fall die Mehrwertsteuereinnahmen erhö­ hen. Die hier dargelegten Schätzungen beschränken sich auf die Auswirkungen bei den Einkommenssteuern und blenden den verbleibenden 30 Prozent-Anteil des Arbeit­ geberbeitrags aus. Es ist davon auszugehen, dass die Überwälzung des Arbeitgeber­ beitrags auf die Arbeitnehmenden schrittweise über die Zeit erfolgt. Aus diesem Grund dürfte in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der von den Arbeitnehmenden getragene Anteil an den zusätzlichen Lohnbeiträgen tiefer als 85 Prozent liegen, womit auch die Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern geringer wären. Gleichzeitig wäre der Anteil, der entweder die Unternehmensgewinne schmälert oder auf die Konsumenten­ preise abgewälzt wird in den ersten Jahren nach Inkrafttreten etwas höher als die mit­ telfristig sich einstellenden 15 Prozent.

5.2.4. Höhere Personalkosten aufgrund der Erhöhung der AHV-Beiträge

Eine Erhöhung der Beitragssätze gemäss der Variante 3b führt zu Mehrausgaben für den Bund als Arbeitgeber. Die Lohnbeiträge werden je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende finanziert. Bei Personalbezügen des Bundes 2026 hätte eine Er­ höhung der Beitragssätze Mehrausgaben von 5 Millionen Franken für den Bund zur Folge, die in den Folgejahren im Gleichschritt mit dem Wachstum der Lohnsumme an­ steigen. Unter der im vorangegangenen Kapitel unterstellten Annahme, dass mittelfris­ tig 70 Prozent der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmer überwälzt werden, würden die Mehrausgaben des Bundes 2 Millionen Franken betragen.

5.2.5. Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Durch Anhebung des Mindestalters für den Kapitalbezug aus der 2. Säule und der Säule 3a von heute 58 auf 63 Jahre ist bei den Einkommenssteuern auf Kapitalleistun­ gen von Bund und Kantonen mit gewissen Mehreinnahmen zu rechnen. Diese Mehr­ einnahmen lassen sich aus Mangel an Daten nicht quantifizieren. Bei Bezügen aus der Säule 3a ist mit gewissen Mehreinnahmen zu rechnen, weil sich der Kapitalbezug in der Regel nur noch auf zwei statt wie bisher auf fünf Jahre verteilen lässt. Dadurch lässt sich die Progression der Besteuerung weniger effektiv brechen. Aus diesem Grund sind die Beträge pro Bezug höher, womit dieser in vielen Fällen in eine höhere Progressionsstufe fällt. Aktuell kann der Kapitalbezug aus der Säule 3a nur von Perso­ nen mit mehreren 3a-Konti auf verschiedene Jahre verteilt werden. Mit der überwiese­ nen Motion 24.3067 «Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen» wird diese Mög­ lichkeit in Zukunft allen offen stehen. Auch aus den Leistungsbezügen aus der 2. Säule ist aufgrund des reduzierten Potentials zur Brechung der Progression mit gewissen Mehreinnahmen bei den Einkommenssteuern zu rechnen. Bei der 2. Säule ist der Ef­ fekt jedoch deutlich geringer als bei der Säule 3a, weil der Leistungsbezug an die Be­ endigung der Erwerbstätigkeit geknüpft ist und sich der Kapitalbezug nur sehr einge­ schränkt steuerlich optimieren lässt.

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5.3. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Kantone beteiligen sich nicht an der Finanzierung der AHV und sind damit nur in­ direkt betroffen, beispielsweise durch eine grössere Mehrwertsteuerbelastung oder durch höhere Beitragssätze. Die Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden in ih­ rer Funktion als Konsumenten, Investoren und Arbeitgeber entsprechen grundsätzlich den Folgen für den Bund (vgl. Ziff. 5.2). Es wird daher auf das vorangehende Kapitel verwiesen.

5.3.1. Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Die finanziellen Folgen für die Kantone und Gemeinden fallen im Bereich der Taxe occulte höher aus als beim Bund. Gemäss Schätzungen der ESTV würde eine propor­ tionale MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) für die Kan­ tone beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in der Grössen­ ordnung von rund 90 Mio. Franken pro Jahr führen (Stand: 2023). Bei den Gemeinden wäre mit Mehrausgaben von jährlich ungefähr 110 Mio. Franken zu rechnen (Stand: 2023). Bei einer proportionalen Erhöhung um 0,9 Prozentpunkte (Variante 3b) bewe­ gen sich die geschätzten jährlichen Mehrbelastungen bei rund 120 Millionen für die Kantone und ca. 140 Mio. Franken für die Gemeinden. Auch bei den Kantonen und Gemeinden ist denkbar, dass durch die Mehrwertsteuer­ erhöhung aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Preisniveau die Lohnkosten steigen. Die dämpfende Wirkung der Steuersatzerhöhung auf das Wirtschaftswachstum dürfte, analog zu den erwarteten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die übrigen Steuer­ einnahmen der Kantone und Gemeinden reduzieren. Folgende Tabelle bildet die mo­ dellbasierte Schätzung von BAK Economics zu der erwarteten Belastung des Schul­ denstandes ab. Die geschätzten Effekte sind hauptsächlich durch die Mindereinnah­ men aufgrund der schwächeren Wirtschaftsentwicklung geprägt. Hinzu kommen aus­ gabe- und einnahmeseitige Zweitrundeneffekte via Lohnanpassungen sowie Zinsaus­ gaben.

Tabelle 7 Geschätzte Abweichungen des öffentlichen Schuldenstands auf Ebene der Kantone und Gemeinden bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-

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Sätze gemäss Varianten 2, 3a und 3b, jeweils in Prozentpunkten des nomi­ nalen BIP und in Milliarden Franken (abdiskontiert auf das Niveau 2025).

Lesehilfe: Eine Mehrwertsteuererhöhung ab 2028 würde über die oben beschriebenen Mechanismen dazu führen, dass die Schulden 2040 um 0,35 Prozent des BIP 2025 oder 3,05 Milliarden Franken höher wären. Massnahme Var 2: 2028; Var 2035 2040 3a und 3b:2031

Variante 2 0,02 % 0,24 % 0,35 % (+0,7 Prozentpunkte) 0,16 Mrd. CHF 2,05 Mrd. CHF 3,05 Mrd. CHF Variante 3a 0,04 % 0,26 % 0,49 % (+0,7 Prozentpunkte MWST; +0,2 Pro­ 0,30 Mrd. CHF 2,30 Mrd. CHF 4,31 Mrd. CHF zentpunkte Beitrags­ satz) Variante 3b 0,03 % 0,21 % 0,38 % (+0,9 Prozentpunkte) 0,22 Mrd. CHF 1,81 Mrd CHF 3,31 Mrd. CHF Quelle: BAK Economics

5.3.2. Mindereinnahmen bei Einkommenssteuern durch die Erhöhung der AHV-

Beiträge Gleich wie beim Bund führen die höheren AHV-Beiträge auch auf kantonaler Ebene zu jährlich wiederkehrenden Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern, weil die AHV-Beiträge steuerlich abzugsfähig sind.

Gemäss dem gleichen Schätzverfahren der ESTV, das in Ziffer 5.2.3 erläutert ist, be­ tragen diese Mindereinnahmen im Jahr 2031 bei den kantonalen Einkommenssteuern rund 180 Millionen Franken. Zusammen mit dem Kantonsanteil von 21,2 Prozent oder 15 Millionen Franken der direkten Bundessteuer ergeben sich geschätzte Minderein­ nahmen von rund 190 Millionen Franken. Dieses Ergebnis folgt aus dem geschätzten Grenzsteuersatz bei den kantonalen Einkommenssteuern von rund 21 Prozent.

5.3.3. Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Die erwarteten Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden entsprechen grundsätzlich den Folgen für den Bund. Es wird daher auf die Ziffer 5.2.5 verwiesen.

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5.4. Auswirkungen auf die Wirtschaft

5.4.1. Finanzierungsmassnahmen

Im Bereich der Finanzierung werden mit Anpassungen der Mehrwertsteuersätze bzw. des Beitragssatzes Massnahmen vorgeschlagen, die je nach gewählter Variante einen Grossteil der wirtschaftlichen Akteure betreffen. Angesichts der volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Relevanz der erwarteten Auswirkungen hat das BSV zwei For­ schungsprojekte in Auftrag gegeben. Einerseits hat das Forschungsbüro Demografik eine systematische Analyse der aktuellen Forschungsliteratur durchgeführt93. Deren Fokus liegt auf empirischen Studien, welche die Effekte bei vergangenen Reformen in vergleichbaren Ländern und Kontexten analysierten. Da sich Effekte auf gesamtwirt­ schaftliche Grössen wie das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in empirischen Analysen nur eingeschränkt isolieren und schätzen lassen und nur wenige Studien über die Schweiz vorliegen, wurde andererseits BAK Economics mit einer ma­ kroökonomischen Modellsimulation für die Schweiz beauftragt94. Das von BAK verwen­ dete makroökonomische Strukturmodell stützt sich auf Quartalsdaten seit 1995 und bildet wirtschaftliche Kreisläufe in vereinfachter Form ab, wobei die einzelnen Zusam­ menhänge von theoretischen Annahmen abhängen oder auf empirischen Befunden ba­ sieren. Die Modell-Studie ermöglicht eine Einschätzung über die Grössenordnung der zu erwartenden Auswirkungen und dient dazu, die jeweiligen Wirkungsketten direkter und indirekter Effekte nachzuvollziehen. Die Analyse erfolgt in einer Ceteris-paribus- Betrachtung: die Auswirkungen der jeweiligen Massnahmen werden in der Differenz zu einem Basisszenario ohne Massnahme ausgewiesen. Zu erwartende Kosten und Risi­ ken einer unterlassenen Reform werden im Basisszenario ausgeblendet. Im Modell werden die für die Stabilisierung des AHV-Fonds benötigten Mittel dem Wirtschafts­ kreislauf entzogen, ohne dass sie als zusätzliche Renten zurückfliessen. Die in den nachfolgenden Kapiteln erörterten Einschätzungen zu den Auswirkungen stützen sich, sofern keine andere Quelle angegeben wird, auf die Literatur-Analyse von Demografik und die Modellstudie von BAK. Sämtliche Auswirkungen der Finanzierungsmassnah­ men werden in der im Anhang 6 enthaltenen Übersichtstabelle gegenübergestellt.

5.4.1.1. Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Auswirkungen auf die Unternehmen

Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Auch Leis­ tungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr mit der MWST (Einfuhrsteuer) belastet. Bestimmte aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen sind in der Regel vom Emp­ fänger dieser Leistungen zu deklarieren und zu versteuern (Bezugsteuer). Das Gleiche gilt für gewisse von Unternehmen im Ausland bezogene werkvertragliche Lieferungen

93 Brazzola, Zita; Rochlitz, Felix; Triolo, Lisa; Budliger, Hendrik (2025). Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen verschiedener Optionen zur fi- nanziellen Stabilisierung der AHV. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 7/26. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (noch nicht veröffentlicht) 94 Bill-Körber, Alexis; Ding, Luca; Maurer, Claude; Roth, Karin (2025). Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen unterschiedlicher Massnahmen zur finanziellen Stabilisierung der AHV(2025-2040); Makro- und Mikroanalysen, Erhöhung Mehrwertsteuer, Lohnbeiträge und Referenzalter. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 8/26. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (noch nicht veröffentlicht)

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im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, sowie für den Bezug aus dem Aus­ land von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch steuerpflichtige Personen im Inland. Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lassen muss. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unterneh­ men (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) er­ hoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Ob jemand steuerpflichtig wird und damit der ESTV gegenüber seine Umsätze peri­ odisch abrechnen muss, richtet sich nach dem Umfang der jährlich im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetz­ lich vorgesehene Umsatzgrösse (100'000 Franken) erreicht oder ist schon bei der Auf­ nahme der unternehmerischen Tätigkeit klar, dass die massgebende Grösse übertrof­ fen wird, ist ein Unternehmen gehalten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden. Per Ende 2023 lag die Zahl der Mehrwertsteuerpflichtigen bei rund 420'000.

Die Analyse der verfügbaren empirischen Literatur zeigt, dass Unternehmen Mehrwert­ steueränderungen in der Regel im Umfang von zwischen 70 und 100 Prozent an die Konsumierenden weitergeben, indem sie die Endverbraucherpreise anpassen. In der Schweiz zeigte sich bei der Einführung der Mehrwertsteuer 1995 und der Steuersatz­ erhöhung per 1. Januar 1999 zugunsten der AHV gemäss Schätzungen eine Überwäl­ zung der Steuermehrbelastungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten von 75 Prozent (1995) und 65 Prozent (1999). Eine Überwälzung trifft in der Regel nicht sofort ein, sondern entwickelt sich über die Zeit. Im BAK-Modell wird angenommen, dass bei einer Erhöhung des Steuersatzes um einen Prozentpunkt eine Erhöhung des Preisni­ veaus um 0,75 Prozent eintritt, die sich erst vier Jahre nach Anpassung vollständig entfaltet und sich durch Zweitrundeneffekte bis zum ins Jahr 2040 auf 0,9 Prozent er­ höht. Sofern die MWST-Erhöhung (noch) nicht vollständig auf die Kundschaft überwälzt werden kann, erhöht der nicht überwälzte Anteil der Erhöhung den Druck auf die Ge­ winnmargen der Unternehmen. Ausserdem kann die Erhöhung der Konsumenten­ preise infolge der Mehrwertsteuersatzerhöhung höhere Lohnforderungen nach sich ziehen. Gemäss BAK Economics dürfte es den Arbeitnehmenden jedoch nicht unmit­ telbar gelingen, die Kaufkraftverluste in Lohnverhandlungen vollständig auszugleichen. Dadurch dürfte sich die reale Lohnsumme bis zwischen 2030 und 2040 ceteris paribus vorübergehend leicht rückläufig entwickeln dürfte, sich jedoch am Ende der Periode wieder dem ohne Anpassung erwarteten Niveau annähern.

Unabhängig von den makroökonomischen Auswirkungen fallen bei den mehrwertsteu­ erpflichtigen Unternehmen Kosten für die Umsetzung (z. B. Informatikkosten) an. Der ESTV sind keine Zahlen der Unternehmen bekannt. Aktuell sind rund 420 000 Unter­ nehmen im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Wenn jedes davon beispielsweise 500 Franken an Umstellungskosten tragen muss, ergäben sich volkswirtschaftliche Kosten in der Höhe von 210 Millionen Franken. Im Weiteren benötigen mehrwertsteuerpflich­ tige Unternehmen bei Satzänderungen genügend Vorlaufszeit für die Umstellung ihrer Informatiksysteme, Rechnungsstellungsprozesse sowie ihrer vertraglichen Grundla­ gen. Mit Blick auf Planungs- und Rechtssicherheit wäre es wünschenswert, wenn Sat­ zänderungen ein Jahr im Voraus bekannt wären. Bei einer kürzeren Vorlaufszeit erhöht 113/158

sich die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen die Mehrwertsteuer nicht überwälzen können und daher als Kostenfaktor zulasten ihrer Marge tragen müssen.

Unternehmen, die von der MWST ausgenommene Leistungen erbringen und Unter­ nehmen, die wegen zu geringen Umsätzen nicht steuerpflichtig werden, können die MWST, die auf ihren Vorleistungen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Sie sind somit mit einer Schattensteuer belastet. Die Höhe der Zunahme dieser Schatten­ steuer lässt sich wiederum nur grob schätzen. Bei einer proportionalen MWST-Satzer­ höhung um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) würde die Schattensteuer für die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Bereiche Bildung, Gesundheit, Sport und Kultur nach groben Schätzungen der ESTV um rund 230 Mio. Franken ansteigen (pri­ vater und öffentlicher Sektor zusammengenommen), bei einer MWST-Satzerhöhung um 0,9 Prozentpunkte proportional (Variante 3b) um ca. 290 Mio. Franken (bezogen auf das Jahr 2023).

Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten

Eine Erhöhung des Mehrwertsteuer-Satzes erhöht die Konsumentenpreise und schwächt dadurch die Kaufkraft der privaten Haushalte. Diese reagieren auf die Re­ duktion der Kaufkraft, in dem sie entweder weniger sparen oder ihre Konsumausgaben reduzieren. Die im Rahmen der Literatur-Analyse diskutierten Studien zu Konsumef­ fekten bei MWST-Erhöhungen im EU-Raum zeigen, dass bei den betrachteten Refor­ men der Konsum zunächst, das heisst zwischen Ankündigung der Erhöhung und der tatsächlichen Einführung, um 2,2 bis 2,5 Prozent anstieg. Nach der Einführung wurde ein Rückgang des Konsums um 1,11 bis 2 Prozent pro Prozentpunkt der MWST-Ver­ änderung und im Vergleich zum Niveau vor deren Ankündigung geschätzt. Bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,9 Prozentpunkte (Variante 3b) ist für die Schweiz – unter der Annahme vollstän­ diger Überwälzung auf die Konsumentinnen und Konsumenten – mit einer Zunahme des Landesindex der Konsumentenpreise LIK um rund 0,36 Prozent (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,47 Prozent (Variante 3b) zu rechnen. Diese höheren Preise ziehen eine schwächere Gesamtnachfrage nach sich. Als mögliche Reaktion der Wirtschaftsteil­ nehmenden wird, unter sonst gleichbleibenden Bedingungen, der mengenmässige Konsum der Haushalte abnehmen und die Investitionen der Unternehmen zurückge­ hen, auch wenn die Vorankündigung einer MWST-Satzerhöhung oft einen verstärkten Konsum vor der Einführung der neuen Steuersätze bewirkt (insbesondere von langle­ bigen Konsumgütern wie zum Beispiel Autos oder Kühlschränken).

Die Modell-Simulation erwartet für die Schweiz im Vergleich zur erwarteten Entwick­ lung ohne Erhöhung des MWST-Satzes ebenfalls einen vorübergehenden Rückgang im gesamtwirtschaftlichen Konsum. So wird geschätzt, dass der Konsum bei einer Er­ höhung um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) / 0,9 Prozentpunkte (Variante 3b) in den ersten drei Jahren um bis zu 0,22 Prozent (Varianten 2 und 3a) / 0,28 Prozent gedämpft würde. Danach verringert sich der Rückgang im Konsum aufgrund eines im Rahmen von Lohnverhandlungen durchgesetzten Teuerungsausgleichs, so dass sich die das Konsumniveau 10 Jahre nach der Erhöhung wieder an den erwarteten Konsum ohne Anpassung des MWST-Satzes anpasst.

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Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Der Konsum gilt als breite und stabile Besteuerungsgrundlage, was der Mehrwert­ steuer ein hohes Einnahmepotenzial mit vergleichsweise geringer ökonomischer Ver­ zerrung ermöglicht. Die Erkenntnisse aus der Literatur-Analyse bestätigen diese Ein­ schätzung. So zeigt eine empirische Studie, welche die Auswirkungen von Steuern in OECD-Ländern vergleicht, dass eine Erhöhung der MWST das BIP-pro-Kopf-Wachs­ tum im Vergleich zu einer Einkommensteuer mit dem gleichen Steueraufkommen we­ niger stark dämpft.95 Allerdings zeigt die Literatur-Analyse auch mögliche Zielkonflikte zwischen steuerlicher Effizienz und verteilungspolitischen Implikationen für ärmere Haushalte auf (vgl. Ziff. 5.5.1).

Dennoch reduziert die Mehrwertsteuer die Kaufkraft des Einkommens und schmälert auf diesem Weg die Leistungsanreize. Zudem verstärken sich mit jeder Steuersatzer­ höhung die Verzerrungen von Konsum- und Produktionsentscheidungen, die aufgrund der Satzdifferenzierungen und Ausnahmen resultieren. Eine Verzerrung betrifft be­ triebswirtschaftliche Entscheide von Unternehmen, die in einem von der MWST aus­ genommenen Bereich tätig sind. Dies tritt etwa im Gesundheits- oder Bildungswesen auf. Diese Unternehmen können die auf den Investitionsgütern lastende Vorsteuer nicht abziehen (Taxe occulte). Sie haben deshalb Anreize, eher zurückhaltend zu in­ vestieren oder die Produktion gewisser Vorleistungen in das eigene Unternehmen zu integrieren (vertikale Integration). Im Ergebnis verzerrt die Mehrwertsteuer bei ausge­ nommenen Unternehmen die Investitionsentscheide und die Entscheide zur Unterneh­ mensstruktur. Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze fallen insbesondere in den ersten Jahren nach der Anpassung an. Wenn, wie im Sze­ nario von Variante 2 angenommen, eine vom Parlament beschlossene, proportionale MWST-Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte 2028 in Kraft treten würde, beginnen die Aus­ wirkungen schon vor 2030. Bei der Entfristung durch den Bundesrat ab 2031 entsteht kein neuer Impuls. Vielmehr setzten sich die bereits angestossenen Entwicklungen fort. Das BIP würde sich in diesem Fall gemäss Simulation von BAK Economics im ersten Jahr um 0,12 Prozent (Variante 2) verringern, worauf sich die Differenz zum Wachs­ tumspfad ohne Erhöhung ab 2030 reduzieren würde, bis sie im Jahr 2040 noch bei - 0,02 Prozent (Variante 2) liegt. Das heisst, das BIP-Niveau 2040 würde sich zwar nur geringfügig vom Niveau ohne Anpassung unterscheiden. Allerdings summieren sich die zwischenzeitlichen Abweichungen: gemäss dem Simulations-Modell würden die Abweichungen im Zeitraum bis 2040 kumuliert 0,8 Prozent des realen BIP im Jahr 2025 betragen. In Preisen und in Bezug auf die Wirtschaftsleistung 2025 würde dies gut 6,6 Milliarden Franken entsprechen.

Bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze um 0,9 Prozentpunkte im Jahr 2031 (Variante 3b) verringert sich das BIP gemäss Modellschätzung im ersten Jahr um 0,16 Prozent, worauf sich der Unterschied zum Wachstumspfad ohne Anpassung ab 2033 fortlaufend verringern würde, bis er 2040 noch 0,04 Prozent tiefer liegt. Über den gesamten Zeitraum bis 2040 werden die kumulierten Abweichungen insgesamt auf

95 Acosta-Ormaechea, S., & Morozumi, A. (2021). The value-added tax and growth: design matters. International Tax and Public Finance, 28(5), 1211-1241.

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0,94 Prozent des realen BIPs im Jahr 2025 geschätzt. In Preisen und in Bezug auf die Wirtschaftsleistung 2025 würde dies knapp 8 Milliarden Franken entsprechen.

Die folgenden Abbildungen zeigen die geschätzten Effekte auf die BIP-Komponenten. Der Hauptreiber für die Dämpfung des Wachstums ist der vorübergehende Rückgang im privaten Konsum, bedingt durch ein Nachfragerückgang bei den Haushalten als Re­ aktion auf das steigende Preisniveau. BAK Economics nimmt in ihrem Model an, dass der erhöhte Margendruck zu tieferen Investitionen führt. Als einzige BIP-Komponente entwickeln sich die Netto-Exporte im Vergleich zum Basisszenario ohne Anpassung des MWST-Satzes positiver. Zwar wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aufgrund höherer Preise und Lohnstückkosten sowie einer vorübergehenden Aufwer­ tung des Frankens geschwächt, so dass sich die Exporte reduzieren. Allerdings wird dieser Effekt im Modell über einen noch stärkeren Rückgang der Importe aufgrund der geschwächten Gesamtnachfrage überkompensiert, so dass insgesamt ein Handelsbi­ lanzüberschuss resultiert.

Grafik 11 Geschätzte Rückwirkung einer Erhöhung des MWST-Satzes um 0,7 Pro­ zentpunkte im Jahr 2028 (Variante 2) auf das reale BIP sowie dessen Kom­ ponenten in Milliarden Franken im Zeitablauf

0.8 0.6

0.4 Netto

0.2 Aussenhandel

0.0 Investitionen Priv. Konsum -0.2 -0.4 Reales BIP -0.6 -0.8 -1.0 -1.2 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Quelle: BAK Economics

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Grafik 12 Geschätzte Rückwirkung einer Erhöhung des MWST-Satzes um 0,9 Pro­ zentpunkte im Jahr 2031 (Variante 3b) auf das reale BIP sowie dessen Kom­ ponenten in Milliarden Franken im Zeitablauf

1.0 Netto

Aussenhandel

0.5

0.0

Investitionen Priv. Konsum -0.5 Reales BIP -1.0

-1.5 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Quelle: BAK Economics

Die Mehrwertsteuer in der EU

In den vergangenen Jahrzehnten haben weltweit immer mehr Länder eine Mehrwert­ steuer eingeführt. In der EU verfügen alle Länder über eine Mehrwertsteuer, deren Steuersätze im Laufe der Jahrzehnte gestiegen sind. Die Schweiz weist mit 8,1 Prozent im Vergleich zu den Ländern der EU den weitaus niedrigsten Normalsatz auf. In den EU-Ländern betrug 2025 kein Normalsatz weniger als 17 Prozent. Die höchsten Mehr­ wertsteuersätze fanden sich in Ungarn mit 27 Prozent sowie in Schweden, Dänemark und Kroatien mit 25 Prozent.96

96 Europäische Union, Mehrwertsteuervorschriften und Sätze, abrufbar unter europa.eu/youreurope > Geschäfte in Europa > Steuern > Mehrwert­ steuer > Mehrwertsteuervorschriften und –sätze (Stand: 30. Oktober 2025).

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Tabelle 8 Einführungsjahr und Normal-, Sonder- und reduzierte Sätze in der EU und der Schweiz in 2025

Eingeführt 2025 2025 Normalsatz Reduzierte Sätze bzw. Sondersätze

Belgien 1971 21,0 6,0/12,0 Bulgarien 1994 20,0 9,0 Tschechische 1993 21,0 12,0/0 Republik Dänemark 1967 25,0 0 Deutschland 1968 19,0 7,0 Estland 1991 24,0 9,0/13,0 Griechenland 1987 24,0 6,0/13,0 Spanien 1986 21,0 4,0/10,0 Frankreich 1968 20,0 2,1/5,5/10,0 Kroatien 1998 25,0 5,0/13,0 Irland 1972 23,0 4,8/9,0/13,5 Italien 1973 22,0 5,0/10,0 Zypern 1992 19,0 5,0/9,0 Lettland 1995 21,0 5,0/12,0 Litauen 1994 21,0 5,0/9,0 Luxemburg 1970 17,0 3,0/8,0/14,0 Ungarn 1988 27,0 5,0/18,0 Malta 1995 18,0 5,0/7,0 Niederlande 1969 21,0 9,0 Österreich 1973 20,0 10,0/13,0 Polen 1993 23,0 5,0/8,0 Portugal 1986 23,0 6,0/13,0 Rumänien 1993 21,0 11,0 Slowenien 1999 22,0 5,0/9,5 Slowakei 1993 23,0 5,0/19,0 Finnland 1994 24,0 10,0/14,0 Schweden 1969 25,0 6,0/12,0 Schweiz 1995 8,1 2,6/3,8 Quelle: EU

5.4.1.2. Erhöhung des Beitragssatzes

Um die Auswirkungen einer Erhöhung des AHV-Beitragssatzes möglichst vergleichbar zur bei der MWST-Erhöhung durchgeführten Analyse darzulegen, werden die erwarte­ ten Auswirkungen im folgenden Kapitel zunächst mehrheitlich isoliert aufgezeigt. Ziffer 5.4.1.3 fasst darauffolgend die Schätzungen zu den erwarteten Auswirkungen bei einer gleichzeitigen Erhöhung gemäss Variante 3a zusammen.

Auswirkungen auf die Unternehmen

Unternehmen sind direkt in ihrer Rolle als Beitragspflichtige sowie indirekt durch Nachfrage-Veränderungen und Effekte auf dem Arbeitsmarkt (vgl. weiter unten: Aus­ wirkungen auf die Gesamtwirtschaft) betroffen. Am 31. Dezember 2024 waren laut der Statistik der Ausgleichskassen 563 313 Arbeitgebende und 428 219 Selbständige bei

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einer Ausgleichskasse angeschlossen. Angeschlossene Selbständige bezahlen dabei nur Beiträge als Selbstständige, wenn in diesem Jahr ein Einkommen erwirtschaftet wurde. Bei einer Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gemäss Vari­ ante 3b würden die Arbeitgeberbeiträge um 0,1 Prozentpunkte ansteigen. Dadurch steigen für die Unternehmen die Lohnnebenkosten an. Theoretisch können Unterneh­ men auf gestiegene Lohnnebenkosten reagieren, in dem sie diese entweder auf die Löhne der Arbeitnehmenden überwälzen, ihre Produktpreise erhöhen oder ihre Arbeits­ nachfrage verringern. Die empirischen Befunde aus der Literatur-Analyse zeigen, dass Erhöhungen grundsätzlich in Form von einer zurückhaltenderen Reallohnentwicklung an die Arbeitnehmenden weitergegeben werden. Analysen der Beschäftigungseffekte liefern gemischte Resultate: es gibt es sowohl Studien, die einen Rückgang in der Be­ schäftigung feststellen, als auch solche, die keine Auswirkungen nachweisen können. Vor dem Hintergrund der hohen Flexibilität des Arbeitsmarktes kommt die Literatur- Analyse zum Schluss, dass es den Unternehmen in der Schweiz gelingen dürfte, er­ höhte Lohnbeiträge vollständig an die Arbeitnehmenden weiterzugeben, wobei, zumin­ dest kurz- bis mittelfristig, kein Rückgang in der Beschäftigung zu erwarten wäre. In der Modell-Simulation wird basierend auf einer Studie von Melguizo und González- Páramo, hingegen angenommen, dass die Überwälzung in der Schweiz nicht vollstän­ dig möglich wäre. Es wird unterstellt, dass die Arbeitgeber ihren Beitrag im ersten Jahr nach Erhöhung vollständig tragen, im zweiten Jahr jedoch zu 50 Prozent und ab dem dritten Jahr zu 70 Prozent auf die Reallöhne der Arbeitnehmenden überwälzen. Zudem sinkt im Modell die Arbeitsnachfrage. Der nicht überwälzbare Anteil der Mehrbelastung wird, analog zur Modellierung bei der MWST, durch eine Reduktion der Ausrüstungs­ investitionen kompensiert. Für Selbständige wird unterstellt, dass sie die anfallenden Mehrkosten zunächst zu 65 Prozent beim privaten Konsum bzw. Ersparnissen und zu 35 Prozent bei getätigten Investitionen einsparen. Analog zu den Arbeitgebern findet ab dem dritten Jahr nach der Erhöhung eine Überwälzung von 70 Prozent der Beitrags­ höhe statt. Da Selbstständige keine Angestellten haben, wird jedoch auf die Produkt­ preise statt auf die Reallöhne der Arbeitnehmenden überwälzt.

Wie bei einer Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes verursacht auch eine Anpassung des AHV-Beitragssatzes einmalige administrative Kosten bei den Unternehmen. Es handelt sich dabei entweder um direkte Personalkosten, oder, bei einer ausgelagerten Lohnbuchhaltung, um Honorarkosten für beauftragte Treuhandunternehmen, die bei der Anpassung im Lohnbuchhaltungssystem anfallen. Gemäss einer Schätzung des Bundesamtes für Sozialversicherungen wären bei einer Beitragsanpassung im Jahr 2024 administrative Kosten in einer Höhe zwischen 10 und 20 Millionen Franken an­ gefallen.

Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden

Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gemäss Variante 3b erhöht den Lohnabzug für alle beitragszahlenden Personen um 0,1 Prozentpunkte. Für den Schweizer Medianlohn aus dem Jahr 2024 entspräche dies einer Reduktion des Net­ tolohns um 7 Franken pro Monat97. Wie oben in «Auswirkungen auf die Unternehmen»

97 Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn (Median) 2024 - Wirtschaft insgesamt; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten (Stand: 22.12.2025)

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gezeigt wurde, geben Unternehmen aber den Arbeitgeberanteil der Beitragslast zumin­ dest teilweise an die Arbeitnehmenden weiter. Das bedeutet nicht, dass geltende Löhne von Angestellten nominal gekürzt werden. Viel eher entfaltet sich die Überwäl­ zung über die Zeit und dadurch, dass die Lohnsumme real weniger schnell anwächst, als dass dies ohne eine Erhöhung des Beitragssatzes der Fall gewesen wäre. Das Ausmass der Überwälzung hängt gemäss der Literatur-Analyse insbesondere von der Flexibilität des Arbeitsmarktes, aber auch von der Transparenz bezüglich Verwendung der Beiträge ab. Ausgehend von der Synthese der empirischen Befunde wird gemäss der Literatur-Analyse für die Schweiz eine vollständige Überwälzung ohne kurz- bis mittelfristigen Rückgang in der Beschäftigung erwartet.

Gemäss der Modell-Simulation von BAK, die von einer Überwälzung zu 70 Prozent ausgeht, dürfte eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte bei gleichzei­ tiger, proportionaler Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte die Reallöhne vorübergehend um bis zu 0,31 Prozent senken, wobei sie sich 2040 noch 0,04 Prozent unter dem erwarteten Niveau ohne Anpassung befinden. Gleichzeitig wird ein vorüber­ gehender Anstieg der Arbeitslosenquote um bis zu 0,08 Prozentpunkte im Vergleich zum Szenario ohne Anpassung erwartet.

Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die Modellsimulation von BAK Economics schätzt, dass eine Erhöhung des AHV-Bei­ tragssatzes 2030 dazu führen würde, dass das reale BIP bis ins Jahr 2040 tiefer aus­ fällt, als wenn keine Beitragserhöhung stattfinden würde. Der Hauptgrund für die er­ wartete Schwächung der Wirtschaftsleistung liegt im negativen Effekt auf das reale Lohniveau, welche zu einem Rückgang im privaten Konsum führt. Zudem wird im Ma­ kromodell theoriebasiert angenommen, dass der Produktionsfaktor Kapital komple­ mentär zum Produktionsfaktor Arbeit wirkt, wodurch die schwächere Arbeitsnachfrage mit einem gleichzeitigen Rückgang in den getätigten Investitionen einhergeht. Die an­ fangs höheren Lohnstückkosten führen zunächst zu einer Verschlechterung der preis­ lichen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland. Dieser Effekt wird jedoch auf­ grund der schrittweisen Überwälzung auf die Reallöhne im Lauf der Zeit abgeschwächt. Hinzu kommen gegenläufige Effekte, wie eine durch die schwächere Binnennachfrage verursachte Dämpfung des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus und eine aufgrund der schwächeren Wirtschaftsleistung induzierte Abwertung des Frankens, so dass die Wettbewerbsfähigkeit im Gesamtergebnis geringfügig besser ausfällt als im Szenario ohne Erhöhung des Beitragssatzes. Der aus der Simulation resultierende, positive Ef­ fekt auf den Netto-Aussenhandel sei jedoch, wie bei der MWST-Erhöhung, primär auf die geringere Importnachfrage von den Schweizer Haushalten und Unternehmen zu­ rückzuführen.

5.4.1.3. Gleichzeitige Erhöhung des Mehrwertsteuer- und des Beitragssat­

zes Gemäss dem Simulations-Modell würde eine Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Pro­ zentpunkte bei einer gleichzeitigen Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Prozent­ punkte (Variante 3a) im Jahr 2031 zu einer vorübergehenden Dämpfung der Wirt­

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schaftsleistung führen. Das BIP würde sich in diesem Fall im ersten Jahr um 0,17 Pro­ zent verringern, worauf sich die Differenz zum Wachstumspfad ohne Erhöhung ab 2034 reduzieren würde, bis sie im Jahr 2040 noch bei -0,09 Prozent liegt. Das heisst, das BIP-Niveau 2040 würde sich zwar nur geringfügig vom Niveau ohne Anpassung unterscheiden. Allerdings summieren sich die zwischenzeitlichen Abweichungen: ge­ mäss dem Simulations-Modell würden die Abweichungen im Zeitraum bis 2040 kumu­ liert 1,33 Prozent des realen BIP im Jahr 2025 betragen. In Preisen und in Bezug auf die Wirtschaftsleistung 2025 würde dies knapp 11 Milliarden Franken entsprechen.

Grafik 13 Geschätzte Rückwirkung einer Erhöhung des MWST-Satzes um 0,7 Pro­ zentpunkte bei gleichzeitiger Anhebung des AHV-Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte im Jahr 2031 (Variante 3b) auf das reale BIP sowie dessen Komponenten in Milliarden Franken im Zeitablauf

1.5

1.0 Netto

Aussenhandel 0.5 Investitionen 0.0 Reales BIP -0.5

-1.0 Priv. Konsum

-1.5

-2.0 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Quelle: BAK Economics

5.4.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit in der 1. und 2. Säule

Aus ökonomischer Sicht wirken die in den Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 vorgestellten Mass­ nahmen in ähnlicher Weise auf die Gesamtwirtschaft. Aus diesem Grund werden die volkswirtschaftlichen Auswirkungen nachfolgend zusammengefasst diskutiert. Ziffer 5.4.2.2 bietet zudem einen Exkurs zu den Massnahmen in der 2. Säule (vgl. Ziff. 3.1.3).

5.4.2.1. Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Zwar besteht in der Tendenz ein positiver Zusammenhang zwischen der Anzahl der Erwerbswilligen und der wirtschaftlichen Leistung einer Volkswirtschaft, dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die beabsichtigte Einführung von Anreizen unmittelbar positiv auswirken werden. Voraussetzung für eine Stärkung der Wirtschaftsleistung ist in die­ sem Kontext ein Anstieg des gesamtwirtschaftlichen Arbeitsvolumens. Seit 1950 ist das Arbeitsvolumen in der Schweiz kontinuierlich gestiegen. Die Haupttreiber für diese Ent­

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wicklung waren das Wachstum der erwerbsfähigen Bevölkerung sowie die höhere Er­ werbstätigenquote bei den Frauen98. Inwieweit sich eine höhere Erwerbsbeteiligung vor und nach Erreichen des Referenzalters direkt in ein höheres Arbeitsvolumen über­ setzen würde, ist jedoch ungewiss. Denn die Entwicklung des Arbeitsvolumens wird nicht nur durch das Arbeitsangebot, sondern ebenso durch die Arbeitsnachfrage und die Entwicklung der Arbeitsproduktivität bestimmt. Die Richtung und das Ausmass der volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die aufgrund der Massnahmen zu erwarten sind, hängen dementsprechend von mehreren Faktoren ab.

Der erste zentrale Faktor ist die Wirksamkeit der Anreize, also die Frage, ob und wie viele Arbeitnehmende im Rentenübertrittsalter ihre Arbeits- und Beitragsdauer verlän­ gern. Arbeitnehmende berücksichtigen beim Entscheid über ihre Partizipation am Ar­ beitsmarkt den geltenden gesetzlichen und institutionellen Rahmen. Hier deutet die empirische Evidenz allerdings darauf hin, dass insbesondere das Referenzalter als Referenz-Punkt wahrgenommen wird und die Wahl des Zeitpunkts für den Arbeitsrück­ tritt wesentlich stärker beeinflusst als indirekte Anreize zum Vorbezug oder Aufschub. Neben dem gesetzlichen und institutionellen Rahmen spielen beim Rentenübergang insbesondere auch individuelle Faktoren eine wichtige Rolle. Sowohl ein guter Gesund­ heitszustand als auch eine hohe intrinsische Arbeitsmotivation beeinflussen die Ar­ beitsdauer positiv. Die Entscheidung über den Arbeitsrücktritt wird zudem oft in Abstim­ mung auf die jeweilige Haushalts-, Paar- oder Familienkonstellation getroffen. Auch sozioökonomische Faktoren, wie die Einkommens- und Vermögenssituation sowie die jeweilige Erwerbsbiografie sind wichtige Einflussfaktoren. Bei Personen mit geringen finanziellen Mitteln und Ein-Personen-Haushalten sind Vorbezüge einer AHV-Rente überdurchschnittlich oft zu beobachten. Ein Aufschub der AHV-Rente leisten sich ins­ besondere Personen, die finanziell vor dem Bezugsbeginn finanziell nicht darauf ange­ wiesen waren. Ein entgegengesetztes Bild zeigt sich bei der beruflichen Vorsorge: während geringe finanzielle Mittel die Wahrscheinlichkeit eines Vorbezugs senken, sind Personen, die eine Rente aus der zweiten Säule vorbeziehen, meist finanziell gut gestellt. Selbstständige und Personen mit geringen finanziellen Mittel beziehen die BV- Rente hingegen überdurchschnittlich oft nach Erreichen des Referenzalters99.

Neben den Effekten auf das Arbeitsangebot sind auch nachfrageseitige Faktoren aus­ schlaggebend für die volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Dabei steht insbesondere die Frage, inwiefern das (allfällig) gestärkte Arbeitsangebot effektiv zu Stellenbeset­ zungen führt, im Zentrum. Einerseits können für ältere Erwerbswillige auf dem Arbeits­ markt Nachteile bestehen, sofern Arbeitgeber annehmen, dass sie weniger produktiv sind oder deren Produktivitäts-Lohn-Verhältnis im Vergleich zu Jüngeren schlechter einschätzen100. Andererseits wird die gesamtwirtschaftliche Arbeitsnachfrage primär durch makroökonomische Einflussfaktoren bestimmt. Dazu gehören die konjunkturelle Lage, der technologische Fortschritt und die damit einhergehende Entwicklung der Ar­ beitsproduktivität sowie Veränderungen in der Branchenstruktur einer Volkswirtschaft. Bei einer konstanten Nachfrage und gleichzeitiger Vergrösserung des Angebots sind Substitutions- oder Verdrängungseffekte denkbar. Demnach wäre es möglich, dass es

98 Mergele, Lukas; Kaiser, Boris; Wehrli, Damian; Schönleitner, Tino; Föllmi, Reto; Siegenthaler, Michael (2024): «Die langfristige Entwicklung von Arbeit, Freizeit und Produktivität in der Schweiz». Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 45. Bern: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 99 Nils Braun-Dubler, Vera Frei, Tabea Kaderli und Florian Roth (2022): «Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Ren­ tenübergangs». Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 5/22.1. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV),

100 Braun-Dubler; Frei; Kaderli; Roth (2022). S. 8

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für junge Arbeitssuchende durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Personen nach Erreichen des Referenzalters schwieriger wird, eine Stelle zu finden. Vor dem Hinter­ grund der hohen Flexibilität des schweizerischen Arbeitsmarktes und im Hinblick auf den demografischen Wandel101 dürften solche Verdrängungseffekte, wenn überhaupt, eher gering ausfallen102. Allerdings variiert das nachfragebestimmende Umfeld zwi­ schen Branchen und Berufsgruppen. Mögliche berufsgruppenspezifische Indikatoren für das Potenzial, zusätzliches Arbeitsangebot aufzunehmen, sind die Arbeitslosen­ quote, die Quote offener Stellen, die Zuwanderungsquote, das Beschäftigungswachs­ tum, der demografische Ersatzbedarf sowie die Qualifikationsanforderungen. Gemäss eines Gesamtindexes des SECO, der die Lage in den Branchen im Jahr 2023 anhand dieser Indikatoren analysiert hat, ist die Arbeitsnachfrage bei Spezialistinnen und Spe­ zialisten in Gesundheitsberufen und dem IKT-Bereich, Fachkräften in Naturwissen­ schaft, Mathematik und Betriebswirtschaft sowie bei Führungskräften in der Produktion und dem kaufmännischen Bereich am höchsten103. Bewirken die Anreizmassnahmen in diesen Branchen einen Anstieg des Arbeitsangebots, dürfte dies dazu führen, dass die Arbeitslosenquote sinkt und die Wirtschaftsleistung ansteigt. Wären die Anreize je­ doch primär bei Berufsgruppen und Branchen mit geringem Marktbedarf an Fachkräf­ ten, wie z.B. im Verkauf, in der Forstwirtschaft, im Kunsthandwerk oder beim Druck, wirksam, unterscheiden sich die zu erwartenden Auswirkungen. So wäre in der kurzen Frist kein Impuls für die wirtschaftliche Leistung zu erwarten und die Arbeitslosenquote dürfte in der Tendenz zumindest in den entsprechenden Branchen vorübergehend leicht ansteigen. Mittelfristig und über sämtliche Branchen betrachtet, dürften sich die Anreize dennoch moderat positiv auf die Gesamtwirtschaft auswirken.

5.4.2.2. Auswirkungen auf potenziell betroffene Personen durch Anpas­

sung des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung aus der 2. Säule und der Säule 3a Im Jahr 2024 haben 8134 Personen im Alter zwischen 58 und 62 Jahren eine Alters­ rente der beruflichen Vorsorge neu bezogen und 15 890 Personen dieser Altersgruppe eine Kapitalleistung. Das entspricht 20 Prozent aller Neurentnerinnen und Neurentner und 22 Prozent der Kapitalbeziehenden. Allerdings ist ein abnehmender Trend beob­ achtbar: so waren 2020 noch 24 Prozent der Neurentnerinnen und Neurentner zwi­ schen 58 und 62 Jahre alt und 25 Prozent der Kapitalbeziehenden. Weiter fällt auf, dass der Rückgang zwischen 2020 und 2024 bei den Frauen stärker war als bei den Männern, nämlich von 26 Prozent auf 20 Prozent bei den Neurentnerinnen und von 22 Prozent auf 20 Prozent bei den Neurentnern (bzw. von 30 % auf 24 % bei den Ka­ pitalbezügerinnen und von 21 % auf 20 % bei den Kapitalbezüger).

Bezüglich der Höhe der neuen Altersleistungen fällt auf, dass die Altersrenten, die im Alter zwischen 58 und 62 Jahren bezogen werden, im Durchschnitt deutlich höher aus­ fallen als Altersrenten, die später bezogen werden. Im Jahr 2024 lag der Durchschnitts­ betrag der zwischen 58 und 62 bezogenen Neurenten 30 Prozent über dem Durch­

101 SECO (2025): «Konjunkturtendenzen Sommer 2025», abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikatio­ nen > Konjunkturtendenzen > Sommer 2025 102 Mirjam Suri, Miriam Frey, Adrian Wüest und Michael Morlok (2020): «Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus». Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 13. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern. S. 24 103 SECO (2023): «Indikatorensystem Arbeitskräftesituation – Methodische Grundlagen und Ergebnisse». Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr.

40. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern.

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schnitt aller Neurenten (+34 % bei den Männern, +19 % bei den Frauen). Bei den Ka­ pitalbezügen ist dieser Unterschied wesentlich kleiner (2024: +6 % bei den Männern, +1 % bei den Frauen). Dafür fallen hier die überdurchschnittlich hohen Kapitalbezüge in den Alter 58 und 59 auf. Allerdings betreffen diese nur relativ wenige Personen. Bei diesen Angaben muss berücksichtigt werden, dass die Höhe der einzelnen Leistung nicht nur von der Höhe des vorhandenen Vorsorgeguthabens abhängt, sondern auch von der Bezugsform, da Teilbezüge und gemischte Renten-/Kapitalbezüge den Durch­ schnittsbetrag beeinflussen. Aus der Säule 3a beziehen mehr Personen ihr Kapital oder ein Teil davon vor Alter 63. Im Jahr 2024 taten dies 40 431 Personen bzw. 30 Pro­ zent aller 3a-Kapitalbeziehenden.

Personen, die einen vorzeitigen Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge oder der Säule 3a vornehmen, können mit einer Staffelung des Bezugs über mehrere Jahre die Progression bei der Besteuerung der Kapitalbezüge zu einem gewissen Grad brechen. Eine Erhöhung des Mindestalters würde die Möglichkeit, Kapitalbezüge steuerlich zu optimieren, einschränken. In diesem Zusammenhang muss auch die überwiesene Mo­ tion Silberschmidt (24.3067 «Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen») erwähnt werden, die den Bundesrat beauftragt, Massnahmen zu treffen, die einen gestaffelten Teilbezug der persönlichen Vorsorgegelder aus der Säule 3a und der Freizügig­ keitseinrichtung ermöglichen. Eine Erhöhung des Mindestalters würde den bei Umset­ zung der Motion entstehenden Spielraum begrenzen und gleichzeitig auch das Aus­ mass der mit der Umsetzung zu erwartenden steuerlichen Mindereinnahmen ein­ schränken.

5.4.3. Massnahmen im Bereich der Beiträge

Bei einer Angleichung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende mit höheren Einkommen an jenen von Arbeitnehmenden würden die zu leistenden Beiträge von Selbständigen mit einem Einkommen von über 40 500 Franken erhöht. Auch die Bei­ träge auf geringeren Einkommen würden angepasst. Die Anzahl Selbstständige, die vor dem Referenzalter Beiträge entrichtet hatten, betrug 2019 rund 350 000 Personen und nur ein Teil dieser Personen ist direkt von der Massnahme betroffen. Auf gesamt­ wirtschaftlicher Ebene sind keine massgeblichen Auswirkungen zu erwarten.

Auch eine Erhebung von Beiträgen auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall dürfte die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz, wenn überhaupt, nur geringfügig be­ einflussen. Von der Einführung wären sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmende mit Anspruch auf Taggelder betroffen. Für die Unternehmen würden die finanzielle Be­ lastung im Falle eines Unfalls oder bei Krankheit in der Belegschaft im Vergleich zu heute ansteigen, aber nicht mehr betragen, als wenn die nun Taggeld beziehende Per­ son gesund geblieben wäre. Die ausbezahlten Taggelder für Personen mit entspre­ chenden Ansprüchen würden zugunsten höherer Beiträge für die Altersvorsorge sin­ ken. Für Unternehmen fallen zudem einmalige Kosten bei der Umstellung der jeweili­ gen Lohnbuchhaltung an. Dass Risiko, dass Unternehmen aufgrund der Neuregelung auf den Abschluss von Krankentaggeldversicherungen verzichten (die Unfallversiche­ rung ist obligatorisch), wird als sehr gering erachtet. Denn diesfalls müssten die Unter­ nehmen von Gesetzes wegen alleine für eine bestimmte Zeit, die sich nach der Dauer

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des Arbeitsverhältnisses richtet, für die Lohnfortzahlung aufkommen und auch darauf Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

5.5. Auswirkungen auf die Gesellschaft

5.5.1. Finanzierungsmassnahmen

5.5.1.1. Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Die Abschwächung der Kaufkraft als Folge der Mehrwertsteuersatzerhöhung wirkt sich nicht auf alle Bevölkerungsgruppen gleich aus. Haushalte mit tiefen Einkommen ver­ brauchen in der Regel einen grösseren Teil ihres Einkommens für den Konsum als Haushalte mit höheren Einkommen. Das heisst, dass eine Anhebung der Mehrwert­ steuersätze Haushalte mit tiefen Einkommen absolut (in Franken) zwar weniger belas­ tet, relativ (in Prozent ihres Einkommens) aber härter trifft. In den Studien, die in der Literatur-Analyse diskutiert werden, wird grossmehrheitlich auf den regressiven Cha­ rakter der Mehrwertsteuer in Bezug auf das (verfügbare) Einkommen hingewiesen. Eine einzelne Studie, die die Belastung im Verhältnis zu den Konsumausgaben unter­ sucht, erkennt in diesem Kontext eine proportionale bis progressive Wirkung Zudem wird in der Literatur-Analyse darauf hingewiesen, dass ein Zielkonflikt zwischen Effizi­ enz der Mehrwertsteuer und der Belastung einkommensschwacher Haushalte beste­ hen dürfte. Dies, weil die Effizienz einer Konsumsteuer massgeblich davon abhängt, ob Ausnahmen und reduzierte Steuersätze vorliegen. Vor diesem Hintergrund gelte zu bedenken, dass eine breitere Steuerbasis mit einer stärkeren Belastung von ärmeren Haushalten einher geht.

In der Variante 2 führt die proportionale Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozent­ punkte nach Schätzungen der ESTV je nach Haushaltseinkommen und Haushaltstyp zu einer Reduktion der Kaufkraft zwischen rund 135 und rund 633 Franken jährlich. In Prozent der Haushaltseinkommen entspricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwischen rund 0,24 und 0,35 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Einkommen und von 0,37 und 0,42 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen (vgl. Tabellen 9 und 10: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell extrahierten, nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterhebung 2018-2019 des BFS). Der reduzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs vermag die regressive Wirkung der MWST bezogen auf das Einkommen also nicht zu kompensieren, kann den Effekt allerdings etwas abschwächen.

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Tabelle 9 Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer propor­ tionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung (Variante 2)

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 160 221 302 393 621

Einpersonen-Haushalte (ohne 135 200 257 401 Rentner/innen) Paar-Haushalte 241 303 370 601 (ohne Kinder) Paar-Haushalte 309 414 610 (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 315 416 633 (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 165 233 344 557 Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 10 Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichti­ gung einer proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte ge­ genüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 0.42% 0.33% 0.31% 0.29% 0.26%

Einpersonen-Haushalte 0.37% 0.29% 0.27% 0.24% (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 0.35% 0.31% 0.27% 0.26% (ohne Kinder) Paar-Haushalte 0.31% 0.30% 0.26% (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 0.32% 0.30% 0.26% (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 0.42% 0.35% 0.36% 0.35%

Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Eine proportionale Erhöhung um 0,9 Prozentpunkte wie in der Variante 3b führt nach Schätzungen der ESTV je nach Haushaltseinkommen und Haushaltstyp zu einer Re­ duktion der Kaufkraft zwischen rund 176 und rund 822 Franken jährlich. In Prozent der Haushaltseinkommen entspricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwischen rund 0,31 und 0,45 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Einkommen und von 0,49 und 0,55 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen (vgl.Tabellen 11 und 12: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell extrahierten, nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterhebung 2018-2019 des BFS). Der re­ duzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs vermag die regressive Wirkung der MWST bezogen auf das Einkommen also nicht zu kompensieren, kann den Effekt al­ lerdings etwas abschwächen.

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Tabelle 11 Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer pro­ portionalen MWST-Satzerhöhung um 0,9 Prozentpunkte gegenüber gelten­ der Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 209 289 393 511 805

Einpersonen-Haushalte (ohne 176 260 334 519 Rentner/innen) Paar-Haushalte 314 394 481 779 (ohne Kinder) Paar-Haushalte 403 538 792 (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 411 542 822 (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 216 305 448 723 Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 12 Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichti­ gung einer proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,9 Prozentpunkte ge­ genüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 0.54% 0.43% 0.41% 0.38% 0.34%

Einpersonen-Haushalte 0.49% 0.38% 0.35% 0.31% (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 0.46% 0.41% 0.35% 0.34% (ohne Kinder) Paar-Haushalte 0.41% 0.40% 0.33% (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 0.42% 0.40% 0.34% (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 0.55% 0.46% 0.47% 0.45%

Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Bei diesen Schätzungen ist allerdings Folgendes zu beachten: Zum einen beziehen sie sich auf den Fall, dass die Steuersatzerhöhungen vollständig auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt werden. Zum anderen enthält die Haushaltbudgeterhe­ bung des Bundesamtes für Statistik, auf die sich die ESTV bei ihren Schätzungen ab­ stützt, nicht alle Ausgaben der Haushalte. So fehlen beispielsweise die Ausgaben für den Bau, den Kauf und die Renovation von Häusern und Wohnungen. Nicht berück­ sichtigt sind darin zudem die Haushalte mit sehr hohen Einkommen, die in der Erhe­ bung untervertreten sind. Ausserdem werden bei der Schätzung der ESTV die Auswir­ kungen der Steuererhöhung auf die Mieten ausgeklammert, da diese erst dann anfal­ len, wenn eine Wohnung renoviert wird. Deshalb sind diese Schätzungen nicht geeig­ net, die exakte Höhe der Belastung darzustellen. Es lässt sich damit jedoch approxi­ mativ aufzeigen, wie unterschiedlich sich eine MWST-Erhöhung auf die Haushaltsty­ pen und Einkommensklassen auswirkt.

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Die Schätzungen beruhen auf einer Querschnittsanalyse, das heisst auf einer Betrach­ tung unterschiedlicher Haushalte zu einem bestimmten Zeitpunkt. Über den gesamten Lebenszyklus hinweg unterscheiden sich die Konsumquoten weniger stark. Die Höhe des Einkommens verändert sich im Verlauf eines Lebenszyklus, wobei die Konsum­ quote in den Jahren mit tiefen Einkommen tendenziell höher und in Jahren mit hohen Einkommen tendenziell tiefer ist. Somit dient die heutige Ersparnis mindestens teil­ weise der Finanzierung von zukünftigem Konsum: Wenn ein Haushalt in einem be­ stimmten Jahr ein hohes Einkommen und dementsprechend eine hohe Sparquote hat, dann trägt der Haushalt im betreffenden Jahr bezogen auf das Einkommen wenig Mehrwertsteuer. Weil die Ersparnis teilweise zukünftigen Konsum finanziert, trägt der Haushalt zu einem späteren Zeitpunkt die Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund fällt die regressive Verteilungswirkung der Mehrwertsteuer bezogen auf das Einkommen in ei­ ner Lebenszyklusbetrachtung geringer aus104 . Eine solche Lebenszyklusbetrachtung ist mit den verfügbaren Daten jedoch nicht möglich.

5.5.1.2. Erhöhung des Beitragssatzes

Durch den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn wird den Beitragsleis­ tenden, analog zu den Konsumierenden bei der Mehrwertsteuer, Kaufkraft entzogen. Allerdings unterscheidet sich die Erhebung von Beiträgen von der Mehrwertsteuer massgeblich bezüglich der Breite der Steuerbasis. Während bei der Mehrwertsteuer all jene, die etwas konsumieren, mit MWST belastet werden, trifft die Finanzierung via Beitragsleistungen primär Erwerbspersonen, aber auch Personen, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Kapitalleistungs- und Rentenbeziehende werden, sofern sie kein Einkommen erzielen, dass den Freibetrag übertrifft, nicht be­ lastet. Zu bedenken ist dabei, dass diese Einschränkung über den Lebenszyklus be­ trachtet, nicht standhält, da die meisten Personen zuerst zu den Beitragsleistenden gehören, bevor sie eine Leistung aus der Sozialversicherung beziehen. Hinzu komme, dass AHV-Beiträge zwar formal proportional zum Einkommen erhoben werden, jedoch leicht regressiv wirken, da sich das Einkommen von einkommensstärkeren Haushalten oft aus mehreren Quellen speist (z.B. nicht besteuerte private Aktienkursgewinne). Als weiteren möglichen Grund für eine ungleiche Verteilung der Belastung nennt die Literatur-Analyse branchen- oder berufsspezifische Unterschiede im Überwälzungs­ grad von Arbeitgeberbeiträgen (vgl. Ziff. 5.4.1.2). So dürfte die Überwälzung bei Ange­ stellten mit tieferem Qualifikations- oder Einkommensniveau aufgrund einer stärkeren Marktmacht der Arbeitgeber im Vergleich zu besser gestellten Positionen stärker durchgesetzt werden.

5.5.1.3. Gleichzeitige Erhöhung des Mehrwertsteuer- und des Beitragssat­

zes In der Variante 3a führt die gleichzeitige, proportionale Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte und des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte nach Schätzungen des BSV je nach Haushaltseinkommen und Haushaltstyp zu einer Reduktion der Kauf­ kraft zwischen rund 157 und rund 859 Franken jährlich. In Prozent der Haushaltsein­ kommen entspricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwischen rund 0,33 und 0,36 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Einkommen und von 0,42 und 0,44 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen (vgl. Tabellen

104 Alastair Thomas (2020): «Reassessing the regressivity oft he VAT». OECD Taxation Working Papers No. 49. Paris: Organisation for Economic

Co-operation and Development (OECD),

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13 und 14). Aus den Schätzungen wird ersichtlich, dass der regressive Charakter der Mehrwertsteuer die proportionale Wirkung der Lohnbeiträge im Nettoeffekt überwiegt.

Tabelle 13 Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer gleichzeitiger proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte und gleichzeitiger Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 169 255 363 496 818

Einpersonen-Haushalte (ohne 157 261 338 537 Rentner/innen) Paar-Haushalte 295 385 492 798 (ohne Kinder) Paar-Haushalte 397 536 823 (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 400 543 859 (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 166 235 349 579 Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 14 Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichti­ gung unter Berücksichtigung einer gleichzeitiger proportionalen MWST-Sat­ zerhöhung um 0,7 Prozentpunkte und gleichzeitiger Erhöhung des AHV-Bei­ tragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 0.44% 0.38% 0.38% 0.37% 0.35%

Einpersonen-Haushalte 0.43% 0.38% 0.36% 0.33% (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 0.43% 0.40% 0.36% 0.35% (ohne Kinder) Paar-Haushalte 0.40% 0.39% 0.35% (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 0.41% 0.40% 0.36% (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 0.42% 0.35% 0.37% 0.36%

Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Den Schätzungen zur Mehrbelastung liegen verschiedene, zum Teil vereinfachende Annahmen zugrunde, die es bei der Interpretation der Zahlen zu beachten gilt. Die Erhöhung der MWST wurde analog zu Ziffer 5.5.1.1 geschätzt. Als Basis für die Schät­ zung der Belastung aufgrund höherer Beiträge wurde das in der HABE ausgewiesene Erwerbseinkommen verwendet. Für Selbstständigerwerbende wurde eine pauschale Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte angenommen. Bei Arbeitnehmenden wurde die un­ mittelbar nominale Traglast der zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge verwendet, bezie­ hungsweise die Überwälzung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeblendet. Jedoch wurde in der Analyse die regressive Wirkung der Einkommenssteuer mitberücksichtigt.

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Grundsätzlich steigen die absolut geleisteten Beiträge bei steigendem Einkommen. Diese proportionale Verteilung der Traglast wird allerdings durch einen Einkommens­ steuereffekt etwas relativiert: aufgrund der progressiven Besteuerung fallen abzugsbe­ rechtigte Arbeitnehmerbeiträge bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens bei Personen mit hohen Einkommen stärker ins Gewicht. Für die Berücksichtigung dieses Effekts wurden Durchschnittssteuersätze verwendet. Dies führt dazu, dass die tatsäch­ liche Progressionswirkung und damit auch die Entlastung aufgrund des Einkommens­ steuereffekts unterschätzt wird. Ausserdem wurden sowohl der Freibetrag für Renten­ beziehende als auch die für die Beitragspflicht relevanten unteren Einkommensschwel­ len bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Beiträge von Nichterwerbstätigen. Schliesslich basiert auch diese Analyse auf einer Querschnittsbetrachtung. Diese Betrachtung überschätzt die regressive Wir­ kung der Mehrwertsteuer bezogen auf das Einkommen im Vergleich zu einer Lebens­ zyklusbetrachtung (vgl. Ziff. 5.5.1.1).

5.5.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit in der 1. und 2. Säule

Die Einführung der Anreize betrifft insbesondere Personen im Lebensabschnitt des Rentenübergangs, also in der Zeit vor und nach Erreichen des Referenzalters. Die je­ weiligen Wirkungsimplikationen werden in den Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 aufgezeigt. Eine längere Erwerbsdauer geht bei betroffenen Personen in aller Regel mit einer Verbes­ serung der finanziellen Situation einher. Bei den Massnahmen in der 1. Säule erhalten insbesondere Personen, welche die maximale AHV-Rente noch nicht erreicht haben, die Gelegenheit, diese für die Zeit nach dem Rentenübergang aufzubessern. Dadurch dürften sich die Renteneinkommen aus der ersten Säule im Durchschnitt erhöhen und insgesamt gleichmässiger verteilen. Zudem fördert die längere Erwerbsintegration auch die gesamtgesellschaftliche Teilhabe. Auf Basis von Freiwilligkeit kann das Sys­ tem der sozialen Sicherheit dahingehend weiterentwickelt werden, dass die steigende Lebenserwartung und je nach Beruf auch die Fähigkeit und der Wunsch, länger zu arbeiten, besser berücksichtigt werden. Schliesslich wird es Personen bei ihrer Ent­ scheidung über den Rentenübergang ermöglicht, ihr individuelles Potenzial auf dem Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen, was dazu führen dürfte, dass das potenziell entste­ hende Arbeitsangebot besser im Einklang mit der herrschenden Nachfrage nach Fach­ kräften steht.

5.5.3. Massnahmen im Bereich der Beiträge

Bei einer Angleichung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende mit höheren Einkommen an jenen von Arbeitnehmenden würden die zu leistenden Beiträge von Selbständigen mit einem Einkommen von über 40 500 Franken erhöht. Auch die Bei­ träge auf geringeren Einkommen würden angepasst. Die Anzahl Selbstständige, die vor dem Referenzalter Beiträge entrichtet hatten, betrug 2019 rund 350 000 Personen. Aus gesellschaftlicher Perspektive würde durch diese Massnahme der Belastungsun­ terschied zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmenden verringert.

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Von der Einführung von Beiträgen auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall wären Ar­ beitnehmende mit Anspruch auf Taggelder betroffen. Die ausbezahlten Taggelder wür­ den für Versicherte zugunsten höherer Beiträge für die Altersvorsorge sinken.

6. Rechtliche Aspekte

6.1. Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Verfassungsnormen, die dem Bund die Befugnis zur Ge­ setzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherungen geben (Art. 112 BV für die AHV/IV; Art. 112a BV für die EL, Art. 113 BV für die berufliche Vorsorge, Art. 116 BV für die Familienzulagen sowie Art. 59, 61, 116, 117, 122 und 123 BV für den Erwerber­ satz) und auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV).Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

6.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen

Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966105 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit vor; dies schliesst die Sozialversicherung ein.106

Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006107 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) ist in der Schweiz seit dem 15. Mai 2014 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz zu unternehmen, einschliesslich Massnahmen, um älteren Menschen den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz zu sichern (Art. 28 Abs. 2 Bst. b).

6.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation

Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967108 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene am 13. September 1977 ratifiziert. Teil III zu den Altersleistungen definiert den gedeckten Versicherungsfall und legt den prozen­ tualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest.

105 SR 0.103.1 106 Vgl. Allgemeiner Kommentar Nr. 19 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/19) vom 4. Februar 2008 107 SR 0.109 108 SR 0.831.105

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6.2.3 Instrumente des Europarates

Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964109 am 16. September 1977 ratifiziert. Damit hat sie insbesondere Teil V über die Leistung bei Alter angenommen, der den gedeckten Fall definiert und den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen festlegt. Für die Finanzierung der Sozialversicherungs­ systeme sieht die Ordnung vor, dass die Aufwendungen für die Leistungen und die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten durch Beiträge oder Steuern oder aus beiden zusammen so bestreiten sind, dass Personen mit niedrigem Einkommen nicht über Gebühr belastet werden und die wirtschaftliche Lage der Vertragspartei und der geschützten Personengruppen berücksichtigt wird (Art. 70 Abs. 1).

6.2.4 Recht der Europäischen Union, anwendbar im Rahmen des FZA und des

EFTA-Übereinkommens

Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicher­ heit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen, namentlich die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erwor­ benen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Dieses EU-Koordinationsrecht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatli­ chen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordi­ nationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des EFTA-Übereinkommens auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.

Die Vorlage steht im Einklang mit den genannten Grundsätzen des europäischen Ko­ ordinationsrechts, das die Schweiz gemäss FZA und EFTA-Übereinkommen anwen­ det.

Eine von der Schweiz vorgenommene Eintragung im Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, auf die sich das FZA und das EFTA-Übereinkommen beziehen, müsste jedoch mit der Massnahme zur Verkürzung auf drei Jahre der vorgängigen Versiche­ rungszeit für Arbeitnehmende eines Schweizer Arbeitgebers, die für diesen im Ausland arbeiten, angepasst werden (neuer Art. 1c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2). Punkt 2 unter «Schweiz» in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – eine Bestimmung zu den Modalitäten der Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU bzw. EFTA – erwähnt explizit eine vorgängige Versicherungszeit von fünf Jahren in der AHV.

109 SR 0.831.104

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6.2.5 Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem internationalen Recht

Die beitragsseitigen Massnahmen und die Finanzierungsvorschläge im Allgemeinen sind mit Artikel 70 Absatz 1 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates vereinbar, zumal die vorgeschlagenen Massnahmen einkommensschwa­ che Personen nicht über Gebühr belasten. Die Massnahmen zur Förderung der Wei­ terbeschäftigung, zur Anpassung der AHV an die gesellschaftliche Entwicklung und zur Vorbereitung der Grundlagen für eine künftige AHV-Reform sind auch im Hinblick auf die von der Schweiz ratifizierten Instrumente der UNO, der IAO und des Europarats unproblematisch.

Die Netzsperre, welche bei Verletzung der Meldepflicht durch Betreiber von Internet­ plattformen angeordnet werden soll, bezieht sich nur auf ausländische Plattformbetrei­ ber. Eine Diskriminierung zwischen den inländischen und ausländischen Plattformbe­ treibern liegt aber nicht vor, denn bei Verletzung von Meldepflichten durch inländische Betreiber kommen die allgemeinen Sanktionen des AHV-Rechts zur Anwendung.

6.3. Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen des AHVG erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Die Erhöhung der MWST erfordert hingegen eine Verfassungsänderung. Gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV ist diese Änderung in Form eines Bundesbeschlusses zu erlassen.

6.4. Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Bestimmungen zu den Sät­ zen bei einem Vorbezug oder einem Aufschub der Altersrente (Art. 39 Abs. 3 und 40a Abs. 1 VE-AHVG) der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, da sie neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken für den Bund nach sich ziehen. Aufgrund seiner Beteiligung an den Ausgaben der AHV zu 20,2 Pro­ zent werden die Ausgaben für den Bund auf 20 Millionen Franken im Jahr 2040 ge­ schätzt.

6.5. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 154 Absatz 2 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung des AHVG zu treffen. Der Entwurf sieht folgende neue Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:

Wie er dies bereits für nicht miteinander verheiratete oder geschiedene Eltern getan hat, wird der Bundesrat die Anrechnung der Betreuungsgutschriften regeln, wenn die Eltern eine andere Anrechnung beschliessen als die in Artikel 29sexies Absatz 4 Buch­ stabe c VE-AHVG vorgesehene.

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Die Verzinsung von Schadenersatzforderungen wird analog zu jener der Beitragsfor­ derungen (Art. 41bis AHVV) auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 52 Abs. 7 und Art. 70 Abs. 1bis VE-AHVG).

Betreffend die Regelung der Kassenzugehörigkeit bei Auslandbezug (Art. 64 Abs. 4bis VE-AHVG) soll der Bundesrat die verschiedenen Anwendungsfälle resp. Anknüpfungs­ punkte auf Verordnungsstufe regeln, da diese eher technischen Ausführungen den Rahmen einer gesetzlichen Regelung sprengen würden.

Im Rahmen des Interventionsmechanismus ist der Bundesrat beauftragt, der Bundes­ versammlung Stabilisierungsmassnahmen zu unterbreiten, sofern sich abzeichnet, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter die definierte Schwelle sinken wird (Art. 108 Abs. 2 VE-AHVG).

In der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a soll das Mindestalter für den Bezug der Leistungen von 58 auf 63 Jahre angehoben werden. Der Bundesrat verfügt in Artikel

82 BVG, Artikel 97 Absatz 1 BVG und Artikel 26 FZG über die notwendigen Verord­

nungskompetenzen zur Aufhebung von Artikel 1i BVV 2 sowie zur Änderung der Artikel

16 FZV und 3 Absatz 1 BVV 3.

6.6. Datenschutz

Der Entwurf sieht folgende neue Datenbearbeitungen vor:

- Meldung privilegiert besteuerter Liquidationsgewinne an die Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3 VE-AHVG): Für Neuberechnungen von Altersrenten nach Erreichen des Referenzalters müssen die Steuerbehörden privilegiert besteuerte Liquidati­ onsgewinne (Art. 37b DBG) künftig separat an die Ausgleichskassen melden. Diese Gewinne werden bereits heute gemeldet, allerdings als Teil des Einkom­ mens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

- Meldung von nichterwerbstätigen Beitragspflichtigen an die Ausgleichskassen (Art.

10 Abs. 5 VE-AHVG): Kantonale Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen

künftig regelmässig Personen im beitragspflichtigen Alter, die kein Erwerbseinkom­ men erzielen. Damit wird die Kontrolle der AHV-Beitragspflicht verbessert und Bei­ tragslücken werden vermieden.

- Beschäftigungsgrad und ausgeübter Beruf der Arbeitnehmenden: Arbeitgeber müssen diese zwei Angaben jährlich zusammen mit den Lohnmeldungen den Aus­ gleichskassen übermitteln (Art. 51 Abs. 3bis VE-AHVG). Diese Daten werden im Individuellen Konto (IK) der Versicherten registriert und über die Erwerbskarriere hinweg geführt. Sie dienen der Rentenberechnung und dem Aufbau einer Daten­ grundlage für künftige Rentenmodelle.

- Meldepflicht für Betreiber elektronischer Plattformen (Art. 64 Abs. 5bis VE-AHVG): Betreiber von Plattformen müssen die in der Schweiz versicherten Personen, die über die Plattform tätig sind (unselbständig oder selbständig), der zuständigen Aus­ gleichskasse melden, damit die AHV-Beitragspflicht durchgesetzt werden kann. 134/158

Damit verbunden ist die Bearbeitung von Identifikations- und Beschäftigungsdaten dieser Personen durch die Ausgleichskassen.

- Automatischer Datenaustausch zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und der Behörde, die für die Erhebung der Abgabe von Radio und Fernsehen zu­ ständig ist (Art. 26a Absatz 2 VE-ELG): Die ZAS meldet der Erhebungsstelle künftig aus dem EL-Register Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dadurch erfolgt die Gebührenbefreiung automatisch. Übermittelt werden nur für die Identifi­ kation unbedingt nötige Daten, namentlich AHV-Nummer und Beginn des EL-An­ spruchs; keine Angaben zur EL-Höhe oder zu Berechnungskomponenten werden weitergegeben.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Anhang 1

Finanzperspektiven der AHV gemäss geltender Ordnung

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 4 969 1.6 12 084 0.9 375 -0.9 58 735 1.5 -1 087 1 445 358 58 406 48 355 12.6 -0.3 -0.2 98 81 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 5 052 1.7 12 508 3.5 371 -1.0 59 909 2.0 -2 011 1 463 - 548 57 280 47 328 12.8 -0.6 -0.4 93 76 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 5 134 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 60 835 1.5 -1 903 1 430 - 474 56 239 46 386 12.7 -0.5 -0.4 90 74 2031 65 169 3.9 43 369 1.7 5 219 1.7 13 164 3.9 364 -1.0 62 117 2.1 -3 052 1 377 -1 675 54 007 44 252 13.0 -0.8 -0.6 83 68 2032 65 793 1.0 44 076 1.6 5 304 1.6 13 290 1.0 360 -1.0 63 030 1.5 -2 762 1 314 -1 448 52 024 42 365 12.9 -0.7 -0.5 79 64 2033 68 286 3.8 44 793 1.6 5 391 1.6 13 794 3.8 357 -1.0 64 334 2.1 -3 952 1 232 -2 720 48 789 39 226 13.2 -1.0 -0.8 71 57 2034 68 664 0.6 45 616 1.8 5 489 1.8 13 870 0.6 353 -1.0 65 329 1.5 -3 336 1 145 -2 191 46 116 36 647 13.1 -0.9 -0.6 67 53 2035 70 700 3.0 46 300 1.5 5 600 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 66 500 1.8 -4 100 1 000 -3 100 42 600 33 200 13.2 -1.0 -0.8 60 47 2036 70 900 0.3 47 100 1.7 5 700 1.8 14 300 0.0 300 0.0 67 400 1.4 -3 500 1 000 -2 500 39 600 30 300 13.1 -0.9 -0.6 56 43 2037 72 900 2.8 47 800 1.5 5 800 1.8 14 700 2.8 300 0.0 68 600 1.8 -4 300 900 -3 500 35 800 26 600 13.2 -1.1 -0.8 49 36 2038 72 900 0.0 48 500 1.5 5 800 0.0 14 700 0.0 300 0.0 69 400 1.2 -3 500 700 -2 700 32 700 23 600 13.0 -0.8 -0.6 45 32 2039 74 800 2.6 49 300 1.6 5 900 1.7 15 100 2.7 300 0.0 70 700 1.9 -4 200 600 -3 500 28 800 19 800 13.2 -1.0 -0.7 38 26 2040 74 700 -0.1 50 000 1.4 6 000 1.7 15 100 0.0 300 0.0 71 400 1.0 -3 300 500 -2 700 25 800 16 900 13.0 -0.8 -0.6 35 23

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 19.12.2025

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Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss geltender Ordnung

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 19.12.2025

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Anhang 2

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 1

Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte ab 2028 und Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte ab 2028

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 42 737 5.2 6 090 24.6 12 084 0.9 375 -0.9 61 286 5.9 1 464 1 482 2 946 60 994 50 943 12.6 0.4 0.3 102 85 2029 61 920 3.5 43 431 1.6 6 496 6.7 12 508 3.5 371 -1.0 62 805 2.5 885 1 583 2 469 62 859 52 907 12.8 0.2 0.2 102 85 2030 62 738 1.3 44 136 1.6 6 601 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 63 778 1.5 1 040 1 640 2 679 64 916 55 063 12.7 0.3 0.2 103 88 2031 65 174 3.9 45 473 3.0 6 711 1.7 13 165 3.9 364 -1.0 65 712 3.0 539 1 688 2 227 66 500 56 745 13.0 0.1 0.1 102 87 2032 65 803 1.0 46 212 1.6 6 820 1.6 13 292 1.0 360 -1.0 66 684 1.5 882 1 740 2 621 68 463 58 804 12.9 0.2 0.2 104 89 2033 68 306 3.8 46 961 1.6 6 931 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 68 047 2.0 - 260 1 776 1 516 69 302 59 738 13.2 -0.1 -0.1 101 87 2034 68 695 0.6 47 823 1.8 7 058 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 69 111 1.6 415 1 811 2 226 70 841 61 373 13.1 0.1 0.1 103 89 2035 70 700 2.9 48 600 1.6 7 200 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 70 400 1.9 - 300 1 800 1 500 71 600 62 300 13.2 -0.1 -0.1 101 88 2036 70 900 0.3 49 300 1.4 7 300 1.4 14 300 0.0 300 0.0 71 300 1.3 400 1 900 2 200 73 200 63 900 13.1 0.1 0.1 103 90 2037 73 000 3.0 50 100 1.6 7 400 1.4 14 700 2.8 300 0.0 72 600 1.8 - 400 1 900 1 500 73 900 64 700 13.2 -0.1 -0.1 101 89 2038 73 000 0.0 50 900 1.6 7 500 1.4 14 700 0.0 300 0.0 73 500 1.2 500 1 900 2 400 75 600 66 500 13.0 0.1 0.1 104 91 2039 74 900 2.6 51 700 1.6 7 600 1.3 15 100 2.7 300 0.0 74 800 1.8 - 200 2 000 1 800 76 700 67 700 13.2 0.0 0.0 102 90 2040 74 800 -0.1 52 400 1.4 7 700 1.3 15 100 0.0 300 0.0 75 600 1.1 800 2 000 2 800 78 700 69 800 13.0 0.2 0.1 105 93

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

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Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 1 Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 1 (Referenzszenario) Erhöhung Erhöhung der der MWSTum Mehrwertsteuer um 0,40,4 Prozentpunkte Prozentpunkte ab 2028 ab 2028. Erhöhung der und Erhöhung Beitragsätze um 0,3 des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte ab 2028 Prozentpunkte ab 2028.

Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Beitragserhöhung Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

Anhang 3

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 2

Finanzperspektiven Erhöhung der MWSTder AHV umgemäss der AHV-Reform 0,7 Prozentpunkte ab2030 2028Variante 2 (Referenzszenario) bis 2030 und Verlängerung der Finanzierung 13. Rente gemäss Nationalrat mit Massnahmen AHV2030 und Verlängerung der Finanzierung.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 6 932 41.8 12 084 0.9 375 -0.9 60 698 4.9 875 1 474 2 349 60 398 50 346 12.6 0.2 0.2 101 84 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 7 578 9.3 12 508 3.5 371 -1.0 62 435 2.9 515 1 560 2 075 61 875 51 923 12.8 0.1 0.1 100 84 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 7 701 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 63 402 1.5 664 1 605 2 269 63 531 53 677 12.7 0.2 0.1 101 86 2031 65 174 3.9 43 972 3.1 7 829 1.7 13 165 3.9 364 -1.0 65 330 3.0 156 1 641 1 798 64 699 54 944 13.0 0.0 0.0 99 84 2032 65 803 1.0 44 687 1.6 7 956 1.6 13 292 1.0 360 -1.0 66 296 1.5 493 1 680 2 174 66 232 56 573 12.9 0.1 0.1 101 86 2033 68 306 3.8 45 411 1.6 8 086 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 67 652 2.0 - 654 1 703 1 049 66 626 57 062 13.2 -0.2 -0.1 98 84 2034 68 695 0.6 46 245 1.8 8 234 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 68 708 1.6 13 1 725 1 738 67 704 58 236 13.1 0.0 0.0 99 85 2035 70 700 2.9 47 000 1.6 8 400 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 70 000 1.9 - 700 1 700 1 000 68 000 58 700 13.2 -0.2 -0.1 96 83 2036 70 900 0.3 47 700 1.5 8 500 1.2 14 300 0.0 300 0.0 70 900 1.3 0 1 800 1 700 69 100 59 800 13.1 0.0 0.0 97 84 2037 73 000 3.0 48 400 1.5 8 600 1.2 14 700 2.8 300 0.0 72 200 1.8 - 800 1 800 900 69 300 60 100 13.2 -0.2 -0.2 95 82 2038 73 000 0.0 49 200 1.7 8 800 2.3 14 700 0.0 300 0.0 73 000 1.1 0 1 800 1 800 70 500 61 400 13.0 0.0 0.0 97 84 2039 74 900 2.6 50 000 1.6 8 900 1.1 15 100 2.7 300 0.0 74 300 1.8 - 600 1 800 1 200 71 000 62 000 13.2 -0.1 -0.1 95 83 2040 74 800 -0.1 50 700 1.4 9 000 1.1 15 100 0.0 300 0.0 75 200 1.2 400 1 800 2 200 72 500 63 600 13.0 0.1 0.1 97 85

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

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Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 2 Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 2 (Referenzszenario) 13. Rente gemäss Nationalrat mit Massnahmen AHV2030 und Verlängerung der Finanzierung. Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2028 bis 2030 und Verlängerung der Finanzierung Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 2024 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2025 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2026 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2027 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2028 0 0 0 0 0 0 0 1963 0 1963 0 1963 2029 0 0 0 0 0 0 0 2526 0 2526 0 2526 2030 0 0 0 0 0 0 0 2567 0 2567 0 2567 2031 90 134 40 393 -54 3 2 2610 1 3213 5 3208 2032 91 136 40 399 -55 8 2 2652 2 3265 10 3256 2033 93 139 40 406 -58 19 2 2695 4 3318 20 3297 2034 94 141 40 413 -60 29 2 2745 6 3380 31 3349 2035 100 140 40 420 -60 40 0 2790 10 3440 40 3400 2036 100 150 40 430 -60 50 0 2830 10 3500 50 3450 2037 100 150 40 430 -70 60 0 2880 10 3540 60 3480 2038 100 150 40 440 -70 70 0 2920 10 3590 70 3520 2039 100 150 40 450 -70 80 0 2970 20 3660 80 3580 2040 100 150 40 450 -70 90 0 3010 20 3700 90 3610

Erläuterungen BSV, 22.04.2026 1) Anpassung der degressiven Beitragsskala für Selbstständige. 2) Alle Selbstständigen oberhalb der degressiven Skala zahlen einen Beitrag von 8,7%. 3) Ungefähre Schätzung auf der Grundlage von Parzellendaten 4) Es werden Beiträge auf den Taggeldern der Unfall- und Krankenversicherung abgezogen. 5) Erhöhung der Freigrenze für Beiträge von Personen im Referenzalter auf der Grundlage des Mischindex. 6) Wegfall der versicherungstechnischen Grundsätze für die Zinssätze bei flexibler Rente 7) Ein Erhöhungfaktor von 1,4 gilt für beitragspflichtige Einkünfte, die nach dem Referenzalter erzielt werden. 8) Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,7 Prozentpunkte ab 2028 9) Gemäss geltender Ordnung deckt der Bund 20,2% der AHV-Ausgaben

Perspektiven über einen Zeitraum von zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. 142/158

Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 2 Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 2 Erhöhung derNationalrat

13. Rente gemäss MWSTmitum 0,7 Prozentpunkte

Massnahmen ab 2028derbis AHV2030 und Verlängerung 2030 und Verlängerung der Finanzierung Finanzierung.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 22.04.2026

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Anhang 4

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3a

Finanzierung der 13. Altersrente ausschliesslich über die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 und Finanzperspektiven Erhöhung der AHV gemäss um des Beitragssatzes der AHV-Reform 2030 Variante 0,2 Prozentpunkte 3a (Referenzszenario) ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte und Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkt ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 4 969 1.6 12 084 0.9 375 -0.9 58 735 1.5 -1 087 1 445 358 58 406 48 355 12.6 -0.3 -0.2 98 81 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 5 052 1.7 12 508 3.5 371 -1.0 59 909 2.0 -2 011 1 463 - 548 57 280 47 328 12.8 -0.6 -0.4 93 76 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 5 134 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 60 835 1.5 -1 903 1 430 - 474 56 239 46 386 12.7 -0.5 -0.4 90 74 2031 65 174 3.9 44 972 5.4 7 281 41.8 13 165 3.9 364 -1.0 65 783 8.1 609 1 432 2 040 57 723 47 967 13.0 0.2 0.1 89 74 2032 65 803 1.0 45 704 1.6 7 956 9.3 13 292 1.0 360 -1.0 67 313 2.3 1 510 1 488 2 998 60 150 50 491 12.9 0.4 0.3 91 77 2033 68 306 3.8 46 445 1.6 8 086 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 68 685 2.0 379 1 538 1 917 61 472 51 908 13.2 0.1 0.1 90 76 2034 68 695 0.6 47 297 1.8 8 234 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 69 761 1.6 1 066 1 588 2 653 63 516 54 048 13.1 0.3 0.2 92 79 2035 70 700 2.9 48 000 1.5 8 400 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 71 000 1.8 300 1 600 2 000 64 800 55 500 13.2 0.1 0.1 92 78 2036 70 900 0.3 48 800 1.7 8 500 1.2 14 300 0.0 300 0.0 72 000 1.4 1 000 1 700 2 700 66 900 57 600 13.1 0.3 0.2 94 81 2037 73 000 3.0 49 500 1.4 8 600 1.2 14 700 2.8 300 0.0 73 300 1.8 300 1 700 2 000 68 200 59 100 13.2 0.1 0.0 93 81 2038 73 000 0.0 50 300 1.6 8 800 2.3 14 700 0.0 300 0.0 74 100 1.1 1 200 1 800 2 900 70 500 61 400 13.0 0.3 0.2 97 84 2039 74 900 2.6 51 100 1.6 8 900 1.1 15 100 2.7 300 0.0 75 500 1.9 500 1 800 2 400 72 200 63 200 13.2 0.1 0.1 96 84 2040 74 800 -0.1 51 800 1.4 9 000 1.1 15 100 0.0 300 0.0 76 300 1.1 1 500 1 900 3 400 74 900 66 000 13.0 0.4 0.3 100 88

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

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Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3a

Finanzierung der 13. Altersrente Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen ausschliesslich der AHV gemäss überderdie Reform 2030 AHV-Reform AHVVariante

2030 (Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 und

3a (Referenzszenario) Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte und Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkt ab 2031.

Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Beitragserhöhung Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 2024 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2025 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2026 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2027 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2028 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2029 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2030 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2031 90 134 40 393 -54 3 2 2062 1001 1 3666 5 3661 2032 91 136 40 399 -55 8 2 2652 1017 2 4282 10 4272 2033 93 139 40 406 -58 19 2 2695 1033 4 4351 20 4331 2034 94 141 40 413 -60 29 2 2745 1052 6 4432 31 4401 2035 100 140 40 420 -60 40 0 2790 1070 10 4510 40 4470 2036 100 150 40 430 -60 50 0 2830 1090 10 4590 50 4540 2037 100 150 40 430 -70 60 0 2880 1100 10 4640 60 4580 2038 100 150 40 440 -70 70 0 2920 1120 10 4710 70 4640 2039 100 150 40 450 -70 80 0 2970 1140 20 4800 80 4720 2040 100 150 40 450 -70 90 0 3010 1150 20 4850 90 4760

Erläuterungen BSV, 22.04.2026 1) Anpassung der degressiven Beitragsskala für Selbstständige. 2) Alle Selbstständigen oberhalb der degressiven Skala zahlen einen Beitrag von 8,7%. 3) Ungefähre Schätzung auf der Grundlage von Parzellendaten 4) Es werden Beiträge auf den Taggeldern der Unfall- und Krankenversicherung abgezogen. 5) Erhöhung der Freigrenze für Beiträge von Personen im Referenzalter auf der Grundlage des Mischindex. 6) Wegfall der versicherungstechnischen Grundsätze für die Zinssätze bei flexibler Rente 7) Ein Erhöhungfaktor von 1,4 gilt für beitragspflichtige Einkünfte, die nach dem Referenzalter erzielt werden. 8) Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 9) Erhöhung der Beiträge um 0,2 Prozentpunkte ab 2031 10) Gemäss geltender Ordnung deckt der Bund 20,2% der AHV-Ausgaben

Perspektiven über einen Zeitraum von zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. 145/158

Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3a

Finanzierung der 13. Altersrente ausschliesslich über die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 und Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 3a Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte und Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkt ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 22.04.2026

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Anhang 5

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3b

Finanzperspektiven Finanzierung der der 13.AHV gemäss der Altersrente AHV-Reform 2030 ausschliesslich Variante über 3b (Referenzszenario) die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,9 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 4 969 1.6 12 084 0.9 375 -0.9 58 735 1.5 -1 087 1 445 358 58 406 48 355 12.6 -0.3 -0.2 98 81 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 5 052 1.7 12 508 3.5 371 -1.0 59 909 2.0 -2 011 1 463 - 548 57 280 47 328 12.8 -0.6 -0.4 93 76 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 5 134 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 60 835 1.5 -1 903 1 430 - 474 56 239 46 386 12.7 -0.5 -0.4 90 74 2031 65 174 3.9 43 972 3.1 7 870 53.3 13 165 3.9 364 -1.0 65 371 7.5 197 1 425 1 623 57 305 47 550 13.0 0.1 0.0 88 73 2032 65 803 1.0 44 687 1.6 8 714 10.7 13 292 1.0 360 -1.0 67 054 2.6 1 251 1 472 2 723 59 461 49 802 12.9 0.3 0.2 90 76 2033 68 306 3.8 45 411 1.6 8 856 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 68 422 2.0 116 1 514 1 630 60 502 50 938 13.2 0.0 0.0 89 75 2034 68 695 0.6 46 245 1.8 9 018 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 69 493 1.6 797 1 555 2 352 62 255 52 787 13.1 0.2 0.2 91 77 2035 70 700 2.9 47 000 1.6 9 200 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 70 800 1.9 100 1 600 1 600 63 300 53 900 13.2 0.0 0.0 90 76 2036 70 900 0.3 47 700 1.5 9 300 1.1 14 300 0.0 300 0.0 71 700 1.3 800 1 600 2 400 65 100 55 800 13.1 0.2 0.1 92 79 2037 73 000 3.0 48 400 1.5 9 400 1.1 14 700 2.8 300 0.0 73 000 1.8 0 1 700 1 600 66 100 56 900 13.2 0.0 0.0 90 78 2038 73 000 0.0 49 200 1.7 9 600 2.1 14 700 0.0 300 0.0 73 900 1.2 900 1 700 2 600 68 000 58 900 13.0 0.2 0.2 93 81 2039 74 900 2.6 50 000 1.6 9 700 1.0 15 100 2.7 300 0.0 75 200 1.8 200 1 800 2 000 69 300 60 300 13.2 0.1 0.0 92 80 2040 74 800 -0.1 50 700 1.4 9 900 2.1 15 100 0.0 300 0.0 76 000 1.1 1 200 1 800 3 000 71 700 62 700 13.0 0.3 0.2 96 84

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

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Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3b Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 3b (Referenzszenario) Finanzierung

13. der 13.

Altersrente gemäss Altersrente geltender Ordnung ausschliesslich mit Massnahmen AHV2030. über die durch Finanzierung Reform AHV 2030 Erhöhung (Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,9 der MWST Prozentpunkte um 0,9 Prozentpunkte ab 2031) ab 2031.

Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 2024 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2025 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2026 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2027 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2028 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2029 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2030 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2031 90 134 40 393 -54 3 2 2651 1 3254 5 3249 2032 91 136 40 399 -55 8 2 3410 2 4023 10 4013 2033 93 139 40 406 -58 19 2 3465 4 4088 20 4067 2034 94 141 40 413 -60 29 2 3529 6 4164 31 4133 2035 100 140 40 420 -60 40 0 3580 10 4230 40 4190 2036 100 150 40 430 -60 50 0 3640 10 4310 50 4260 2037 100 150 40 430 -70 60 0 3700 10 4360 60 4300 2038 100 150 40 440 -70 70 0 3750 10 4420 70 4350 2039 100 150 40 450 -70 80 0 3810 20 4500 80 4420 2040 100 150 40 450 -70 90 0 3870 20 4560 90 4470

Erläuterungen BSV, 22.04.2026 1) Anpassung der degressiven Beitragsskala für Selbstständige. 2) Alle Selbstständigen oberhalb der degressiven Skala zahlen einen Beitrag von 8,7%. 3) Ungefähre Schätzung auf der Grundlage von Parzellendaten 4) Es werden Beiträge auf den Taggeldern der Unfall- und Krankenversicherung abgezogen. 5) Erhöhung der Freigrenze für Beiträge von Personen im Referenzalter auf der Grundlage des Mischindex. 6) Wegfall der versicherungstechnischen Grundsätze für die Zinssätze bei flexibler Rente 7) Ein Erhöhungfaktor von 1,4 gilt für beitragspflichtige Einkünfte, die nach dem Referenzalter erzielt werden. 8) Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,9 Prozentpunkte ab 2031 9) Gemäss geltender Ordnung deckt der Bund 20,2% der AHV-Ausgaben

Perspektiven über einen Zeitraum von zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. 148/158

Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3b Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 3b Finanzierung der 13. Altersrente ausschliesslich über die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,9 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 22.04.2026

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Anhang 6 Übersicht über Schätzungen zu den volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Varianten 2, 3a und 3b

Betroffene Auswirkung Variante 2 Variante 3a Variante 3b Masseinheit Periodizi­ Quelle +0,7 PP +0,7 PP +0,9 %-P. tät / MWST MWST MWST Zeitpunkt +0,2 PP Beitrag Bund Taxe occulte 90 Mio. 90 Mio. 110 Mio. CHF jährlich ESTV Erhöhung AHV-Renten (Mischindex) nicht quantifiziert Schuldenstand 2040 im Vergleich zu +0,19 +0,21 +0,2 % des nominalen BIP 2025 2040 BAK Szenario ohne Massnahme Regulierungskosten IT ESTV 200 Tsd. 200 Tsd. 200 Tsd. CHF einmalig ESTV Mindereinnahmen Einkommenssteuer 45 Mio. CHF jährlich ESTV durch höhere Abzüge Höhere Lohnnebenkosten Bundespersonal 2 Mio. CHF jährlich EPA Teuerungsausgleich Bundespersonal nicht quantifiziert Kantone / Taxe occulte 90/110 90/110 Mio. 120/140 CHF jährlich ESTV Gemeinden Mio. Mio. Schuldenstand 2040 im Vergleich +0,35 +0,49 +0,38 % des nominalen BIP 2025 2040 BAK zu Szenario ohne Massnahme Mindereinnahmen Einkommenssteuer durch 190 Mio. CHF jährlich ESTV höhere Abzüge Teuerungsausgleich Personal nicht quantifiziert Unternehmen Taxe occulte 230 Mio. 230 Mio. 290 Mio. CHF jährlich ESTV Regulierungskosten Umstellung MWST 210 Mio. 210 Mio. 210 Mio. CHF einmalig ESTV Regulierungskosten Anpassung Beitragssatz 10–20 Mio. einmalig BSV Gesamtwirt­ Anstieg LIK 0,36 0,36 0,47 % des LIK kumuliert ESTV schaft Reales BIP -0,02 -0,09 -0,04 % des realen BIP 2040 o. 2040 BAK Massnahme Gesellschaft Mehrbelastung pro Haushalt im Durchschnitt 340 421 442 CHF jährlich ESTV, BSV (3a) 150/158

Anhang 7

Übersichtstabelle über die im erläuternden Bericht verwendeten Daten

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktuali­ sierung

Ziff. 1.5: AHV-Finanzperspektiven 2025 des BSV (Variante geltende 2025

[…] mit einem geschätzten Defizit von Ordnung). 1,1 Milliarden Franken. Berechnungen und Annahmen verfügbar unter: […] Im Zeitraum 2030–2040 würde das https://www.bsv.admin.ch/de/finanzen-ahv Umlagedefizit durchschnittlich 3,4 Milliar­ den Franken pro Jahr betragen. […] 2030 auf rund 90 Prozent der Jahres­ ausgaben sinken und im Jahr unter

80 Prozent fallen.

[…] gerade noch bei 35 Prozent der Jah­ resausgaben.

Ziff. 1.6: Braun-Dubler, Nils; Frei, Vera; Kaderli, Tabea; Roth, Florian 2022

[…] beenden nur 27 Prozent ihre Er­ (2022). Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determi- werbstätigkeit genau zum Zeitpunkt der nanten des Rentenübergangs. Beiträge zur Sozialen Sicher­ ersten Auszahlung. heit. Forschungsbericht Nr. 5/22.1. Bern: Bundesamt für Sozi­ […] mit 44 Prozent zwar etwas häufiger, alversicherungen BSV. aber immer noch nicht die Regel.

Ziff. 1.6: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2024

Diverse Prozentsätze zur Erwerbstätigkeit - Erwerbstätigkeit: Durchschnitte 2021-2023 rund ums Referenzalter, Vorbezug, Auf­ - Rentenkombination: Modul Soziale Sicherheit 2019 schub und Rentenkombination

Ziff. 1.7: Berechnung der Minimalrente auf Basis der volkswirtschaftli­ 2025

Diverse Zahlen in Tabelle 1 chen Eckwerte (Lohn-/Preisindex) der EFV

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Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktuali­ sierung Ziff. 3.1.1.1: Auswertung der Daten zu den Einträgen im indiviudellen Konto 2025 Mehr als 70 Prozent der Selbstständiger­ 2018, Simulation mit Senkung der Obergrenze auf 40 000 werbenden profitieren von der sinkenden Franken jährlich. Beitragsskala, weniger als 30 Prozent weisen ein über der Obergrenze der sin­ kenden Skala liegendes Einkommen aus. Im Schnitt werden die Einkommen der Selbstständigerwerbenden somit nur mit 7,2 Prozent belastet.

Ziff. 3.1.1.1: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] steigert die Beitragszahlungen um mäss Reform AHV 2030, Variante 1. 90 Millionen Franken im Jahr 2031 und Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. um 100 Millionen Franken im Jahr 2040. […] von 130 Millionen Franken im Jahr

2031 und von 150 Millionen Franken im

Jahr 2040.

Ziff. 3.1.1.2: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] führt in den Jahren 2031 und 2040 zu mäss Reform AHV 2030, Variante 1. Mehreinnahmen für die AHV von 40 Mil­ Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. lionen Franken. Ziff. 3.1.1.3: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025 Mangels Daten zu den privaten Kranken­ […] zu Mehreinnahmen von 390 Millionen mäss Reform AHV 2030, Variante 1. taggeldversicherungen stützen sich die Franken im Jahr 2031 und von 450 Millio­ Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. Annahmen auf vergleichbare Daten zur nen Franken im Jahr 2040. Unfallversicherung.

Ziff. 3.1.2.2: BSV-interne aktuarielle Berechnungen 2025

Kürzungssätze in Tabelle 2 und Erhö­ hungssätze in Tabelle 3

152/158

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktuali­ sierung

Ziff. 3.1.2.2: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] von 3 Millionen im Jahr 2031 und von mäss Reform AHV 2030, Variante 1. 90 Millionen im Jahr 2040. Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden.

Ziff. 3.1.2.3: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] Mindereinnahmen in der AHV von mäss Reform AHV 2030, Variante 1. 50 Millionen Franken im Jahr 2031 und Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. von 70 Millionen Franken im Jahr 2040.

Ziff. 3.1.2.4: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] Mehrausgaben werden auf 2 Millio­ mäss Reform AHV 2030, Variante 1. nen Franken im Jahr 2031 und 4 Millionen Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. Franken im Jahr 2040 geschätzt.

Ziff. 5.1.2.1: Die Auswirkungen der für die AHV geschätzten Massnahmen 2025

[…] Mehreinnahmen in Höhe von rund im Bereich der Beiträge (Erhöhung Beitragssatz für Selbststän­ 90 Millionen Franken im Jahr 2040 auszu­ digerwerbende, Senkung Abzüge für 2. Säule, Erhebung von gehen. Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern, Erhöhung der Franchise) wurde proportional zu den Beiträgen der IV aufge­ teilt.

Ziff. 5.1.2.2: Die Auswirkungen der für die AHV geschätzten Massnahmen 2025

[…] für 2040 auf rund 30 Millionen Fran­ im Bereich der Beiträge (Erhöhung Beitragssatz für Selbststän­ ken geschätzt. digerwerbende, Senkung Abzüge für 2. Säule, Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern, Erhöhung der Franchise) wurde proportional zu den Beiträgen der EO aufge­ teilt.

Ziff. 5.1.2.4: Die Auswirkungen der für die AHV geschätzten Massnahmen 2025

[…] rund 110 Millionen Franken im Jahr im Bereich der Beiträge (Erhebung von Beiträgen auf Kranken-

2040. und Unfalltaggeldern) wurde proportional zu den Beiträgen der

ALV aufgeteilt.

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Ziff. 5.2: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] 2040 auf rund 20 Millionen Franken mäss Reform AHV 2030. beziffert. Mehr Details zu den Hypothesen sind in den Anhängen 2‒5 zu finden.

Ziff. 5.2.1: Berechnungen ESTV, unter Berücksichtigung der Daten der Fi­ 2025

[…] für den Bund beim Bezug von Gütern nanzstatistik des Bundes zu den Teilsektoren Bund, Kantone, und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in Gemeinden (teils interne, für die Schätzungsbedürfnisse der der Grössenordnung von 90 Millionen ESTV von der EFV erstellte Statistiken, teils öffentlich zugäng­ Franken führen, in der Variante 3b […] in liche Statistiken) sowie der von der ESTV geschätzten, auf den der Grössenordnung von 110 Millionen laufenden Ausgaben (Sach- und Personalaufwand) und den Franken. Investitionsausgaben lastenden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten MWST-Belastung. Basierend auf Zahlen 2023. Ziff. 5.2.3: Die Schätzungen basieren auf der Statistik der direkten Bun­ 2026 Die Statistik der direkten Bundessteuer […] diese jährlichen Mindereinnahmen im dessteuer. Bei der angewandten Methode wird der Grenzsteu­ beinhaltet diverse Informationslücken zu Jahr 2031 rund 60 Millionen Franken. Da­ ersatz der von der Reform betroffenen Steuerpflichtigen ermit­ den Steuerpflichtigen. So enthält sie keine von entfallen rund 45 Millionen Franken telt. Der Grenzsteuersatz beschreibt die Steuerbelastung, die Informationen darüber, wie sich das Ein­ (78,8 Prozent) auf den Bund. Dieses Er­ auf dem letzten verdienten Franken anfällt. Dies ist praktisch kommen der Steuerpflichtigen auf Er­ gebnis folgt aus dem geschätzten Grenz­ gleichbedeutend mit der Steuerbelastung, die auf den nächs­ werbs-, Renten- oder Vermögenseinkom­ steuersatz bei der direkten Bundessteuer ten verdienten Franken anfallen würde. Zur Schätzung der men aufteilt. Die Informationen im Daten­ von rund 7 Prozent. Zudem geht diese Mindereinnahmen als Folge einer Erhöhung AHV-Lohnbeiträge satz sind deshalb für sich allein nicht hin­ Schätzung der ESTV von der erwarteten wird für die Simulation das Einkommen aller selbständig oder reichend, um die steuerlichen Auswirkun­ Gesamtsumme der mittels Lohnbeiträgen unselbständig erwerbstätigen Personen um einen kleinen Be­ gen der höheren AHV-Beiträge präzise zu zusätzlich eingenommenen AHV-Beiträge trag reduziert. Der geschätzte Grenzsteuersatz beträgt bei der schätzen, weshalb die Schätzungen auf in Höhe von 1 001 Millionen Franken aus direkten Bundessteuer rund 7 Prozent. Er ergibt sich aus dem zusätzlichen Annahmen beruhen. Das […] Verhältnis der Summe der Veränderungen der Steuerbelastun­ Stichproben-basierte Vorgehen wurde ge­ gen und der Summe der Veränderungen der steuerbaren Ein­ wählt, weil die Verarbeitung grosser Da­ kommen im Rahmen der Simulation. Die Schätzung erfolgt ge­ tenmengen durch den Steuerrechner der stützt auf eine repräsentative Stichprobe der Steuerdaten von ESTV sehr zeitaufwendig und instabil ist. 2022 mit Hilfe des Steuerrechners der ESTV. Dieser erlaubt Bei wiederholten Ziehungen einer reprä­ eine Schätzung der Steuerbelastung für die Steuerpflichtigen sentativen Stichprobe kann es geringfü­ bei der direkten Bundessteuer sowie bei den kantonalen Ein­ gige Änderungen des Schätzergebnisses kommenssteuern. geben.

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Ziff. 5.2.4: Schätzungen des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) auf 2026

«Bei Personalbezügen des Bundes 2026 Basis der budgetierten Ausgaben für das Jahr 2026 hätte eine Erhöhung der Beitragssätze Quelle: BW-Bericht JE_0043, Bverw, Arbeitgeberbeiträge Mehrausgaben von 5 Millionen Franken für AHV/IV/EO/ALV, VA2026. den Bund zur Folge, die in den Folgejahren im Gleichschritt mit dem Wachstum der Lohnsumme ansteigen. Unter der im vor­ angegangenen Kapitel unterstellten An­ nahme, dass mittelfristig 70 Prozent der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmer überwälzt werden, würden die Mehrausgaben des Bundes 2 Millionen Franken betragen.»

Ziff. 5.3.1: Die Schätzungen der ESTV basieren auf dem Personalaufwand 2026

[…] Mehrausgaben in der Grössenord­ bei Kantonen und Gemeinden aus der konsolidierten Rechnung nung von rund 90 Mio. Franken pro Jahr 2023. Es liegen folgende Annahmen zugrunde: vollständige führen (Stand: 2023). Bei den Gemeinden Überwälzung der MWST auf Konsumentinnen und Konsumen­ wäre mit Mehrausgaben von jährlich un­ ten mit resultierendem Anstieg des LIK um 0.36 (Varianten 2 gefähr 110 Mio. Franken zu rechnen. […] und 3a) bzw. 0.47 (Variante 3b) Prozent. geschätzten jährlichen Mehrbelastungen bei rund 120 Millionen für die Kantone Quelle: EFV, Finanzstatistik national. und ca. 140 Mio. Franken für die Gemein­ Abrufbar unter: www.data.finance.admin.ch > Öffentliche Fi­ den. nanzen der Schweiz [Stand: 30. September 2025]

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Ziff. 5.3.2: Schätzungen der ESTV anhand des in Ziff. 5.2.3 verwendeten 2026

[…] betragen diese Mindereinnahmen im Schätzverfahrens Jahr 2031 bei den kantonalen Einkom­ menssteuern rund 180 Millionen Franken. Zusammen mit dem Kantonsanteil von 21,2 Prozent oder 15 Millionen Franken der direkten Bundessteuer ergeben sich geschätzte Mindereinnahmen von rund

190 Millionen Franken. Dieses Ergebnis

folgt aus dem geschätzten Grenzsteuer­ satz bei den kantonalen Einkommenssteu­ ern von rund 21 Prozent.

Ziff. 5.4.1.1: ESTV, Die Mehrwertsteuer in der Schweiz 2023. 2026

[…] Per Ende 2023 lag die Zahl der Mehr­ Abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerstatis­ wertsteuerpflichtigen bei rund 420'000 […] tiken > Allgemeine Steuerstatistiken > Statistiken zur Mehrwert­ steuer

Ziff. 5.4.1.1: Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwert- 2025

[…] In der Schweiz zeigte sich bei der steuer, BBl 2008 6885, hier 7093 ff Einführung der Mehrwertsteuer 1995 und der Steuersatzerhöhung per 1. Januar

1999 zugunsten der AHV eine Überwäl­

zung der Steuermehrbelastungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten von

75 Prozent (1995) und 65 Prozent (1999).

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Ziff. 5.4.1.1: Berechnungen ESTV, unter Berücksichtigung der Daten der Fi­ 2025

[…] Mehrwertsteuer ausgenommenen Be­ nanzstatistik des Bundes zu den Teilsektoren Bund, Kantone, reiche Bildung, Gesundheit, Sport und Kul­ Gemeinden (teils interne, für die Schätzungsbedürfnisse der tur nach groben Schätzungen der ESTV ESTV von der EFV erstellte Statistiken, teils öffentlich zugäng­ um rund 230 Mio. Franken ansteigen (pri­ liche Statistiken) sowie der von der ESTV geschätzten, auf den vater und öffentlicher Sektor zusammen­ laufenden Ausgaben (Sach- und Personalaufwand) und den genommen), bei einer MWST-Satzerhö­ Investitionsausgaben lastenden und nicht zum Vorsteuerabzug hung um 0,9 Prozentpunkte proportional berechtigten MWST-Belastung. (Variante 3b) um ca. 290 Mio. Franken.

Ziff. 5.4.1.1: Schätzung ESTV, unter Berücksichtigung der Daten aus der 2025

[…] mit einer Zunahme des Landesindex Statistik des BFS zum LIK, Warenkorbstruktur 2020 und der der Konsumentenpreise LIK um rund 0,36 von der ESTV geschätzten, auf den verschiedenen Ausgaben­ Prozent (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,47 positionen den Konsumentinnen und Konsumenten überwälz­ Prozent (Variante 3b) zu rechnen. ten MWST

Ziff. 5.4.1.2: BSV, Statistik zur Durchführung der AHV 2025. 2025 Angeschlossene Selbständige bezahlen Am 31. Dezember 2024 waren 563 313 Abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Reformen & Analysen > nur Beiträge als Selbstständige, wenn in Arbeitgebende und 428 219 Selbständige Statistiken > Statistik der Alters- und Hinterlassenenversiche­ diesem Jahr ein Einkommen erwirtschaf­ als AHV-Beitragspflichtige bei einer Aus­ rung AHV > Weitere Statistiken zur AHV tet wurde. gleichskasse angemeldet.

Ziff. 5.4.1.2: Für die Schätzung wurden die Annahmen zum Arbeitsaufwand 2025

Gemäss einer Schätzung des Bundesam­ pro Ereignis von Gehrig et.al. (2013) übernommen und die ge­ tes für Sozialversicherungen wären bei ei­ samtwirtschaftlichen Kosten unter Berücksichtigung der Ent­ ner Beitragsanpassung im Jahr 2024 ad­ wicklung von Arbeitskosten und Teuerung auf das Jahr 2024 ministrative Kosten in einer Höhe zwischen hochgerechnet.

10 und 20 Millionen Franken angefallen.

Gehrig, Matthias; Bischof, Severin; Künzi, Kilian (2013). Regulierungs-Checkup im Bereich der 1. Säule (AHV/IV/EO). Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 8/13. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

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Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktuali­ sierung

Ziff. 5.4.2.2: BFS, Neurentenstatistik 2025. 2025

Diverse Zahlen (absolut und in Prozent) Abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Soziale Si­ zu den Kapital- und neuen Altersrenten- cherheit > Berichterstattung zur Altersvorsorge > Beziehende Beziehenden in der 2. Säule und der von Altersleistungen Säule 3a.

Ziff. 5.4.3: Individuelle Konten der AHV 2019 2025

Die Anzahl Selbstständiger Beitragspflich­ tiger vor dem Referenzalter betrug 2019 rund 350 000 Personen […]

Ziff. 5.5.1.1: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell extrahierten, 2026

Diverse Zahlen (absolut und in Prozent) zu nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterhebung 2018- der jährlichen Mehrbelastung für Haus­ 2019 des BFS) unter Annahme einer vollständigen Überwäl­ halte bei einer proportionalen MWST-Sat­ zung auf die Preise. zerhöhung gemäss Varianten 2 und 3b im Fliesstext sowie den Tabellen 6 bis 9

Ziff. 5.5.1.3: MWST-Anteil: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell 2026

Diverse Zahlen (absolut und in Prozent) zu extrahierten, nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeter­ der jährlichen Mehrbelastung für Haus­ hebung 2018-2019 des BFS) unter Annahme einer vollständi­ halte bei einer proportionalen MWST- und gen Überwälzung auf die Preise. gleichzeitiger Beitrags-Satzerhöhung ge­ mäss Variante 3a im Fliesstext sowie in Beitrags-Anteil Schätzungen des BSV basierend auf Daten der Tabellen 10 und 11 Haushaltsbudgeterhebung 2018-2019 des BFS unter der An­ nahme, dass Arbeitnehmende die Erhöhung zur Hälfte (Arbeit­ nehmerbeitrag) und Selbstständige vollumfänglich tragen. Er­ sparnisse aufgrund tiefer ausfallender Einkommensteuern wur­ den anhand des Durchschnittsteuersatzes berücksichtigt.

Ziff. 5.5.3: Individuelle Konten der AHV 2019 2025

Die Anzahl selbstständiger Beitragspflich­ tiger vor dem Referenzalter betrug 2019 rund 350 000 Personen.

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