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22.448
Parlamentarische Initiative «Einen PACS für die Schweiz»
Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 23. April 2026
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Übersicht
Mit dieser Vorlage soll die formelle Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, PACS) als neues Rechtsinstitut für Paarbeziehungen in der Schweiz geschaffen werden. Sie soll mit Blick auf ihre Rechtswirkungen zwischen dem Konkubinat und der Ehe angesiedelt sein und sich insbesondere am bewährten Vorbild der Kantone Neuenburg und Genf sowie Frankreich orientieren. Im Vergleich zum Konkubinat soll der PACS mehr Rechtssicherheit und Schutz bieten. Damit wird die parlamen- tarische Initiative 22.448 «Einen PACS für die Schweiz» umgesetzt.
Ausgangslage Nach aktueller Rechtslage besteht für unverheiratete Paare eine gewisse Rechtsunsi- cherheit in Bezug auf die Rechtswirkungen ihrer Partnerschaft. Die Rechtswirkungen des Konkubinates sind nur punktuell geregelt und setzen unterschiedliche Anforde- rungen voraus. Konkubinatsverträge werden nur selten geschlossen, und sie können nicht alle Bereiche regeln. Mit Einführung der formellen Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, PACS) soll den Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit eröffnet werden, sich in Zukunft für eine nichteheliche Lebenspartnerschaft mit klar geregel- ten Rechtswirkungen zu entscheiden, ohne die Ehe oder das Konkubinat in seiner heu- tigen Form in Frage zu stellen. Sie soll als sogenanntes «Konkubinat plus» näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen. Der PACS als rechtlich geregelte Bezie- hungsform ist in den Kantonen Neuenburg und Genf sowie insbesondere auch in Frankreich bereits bekannt.
Inhalt der Vorlage Die formelle Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, PACS) soll in einem neuen Spezialgesetz (PACS-Gesetz) geregelt werden. Das Gesetz soll insbesondere Normen zur Begründung, zu den Wirkungen sowie zur Auflösung umfassen. Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Für die Begrün- dung des PACS ist die öffentliche Beurkundung vorgesehen. So verwechseln die Part- nerinnen und Partner ihn nicht mit der Ehe und sind sich bewusst, dass diese Part- nerschaft im Vergleich zur Ehe wesentlich weniger weitgehende Rechtswirkungen hat. Auch kann die Notarin oder der Notar die Paare bei der Ausarbeitung ergänzender Vereinbarungen unterstützen, zum Beispiel zur Regelung der Erbschaft im Todesfall. Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Die Begründung des PACS soll beim Zivilstandsamt erfolgen. Diese Zuständigkeit folgt dem bewährten System der Ehe, die ebenfalls beim Zivilstandsamt geschlossen wird. Das Zivilstandsamt ist zudem eine leicht zugängliche Behörde mit begrenzten Gebühren. Um einen PACS zu begründen, müssen beide Partnerinnen und Partner gemeinsam persönlich beim Zi- vilstandsamt erscheinen und erklären, dass sie die formelle Lebenspartnerschaft ein- gehen wollen. Mit Blick auf die Rechtswirkungen soll die formelle Lebenspartnerschaft näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen. Entsprechend sind für Personen in formeller Le- benspartnerschaft nur punktuell – primär während der Dauer des Zusammenlebens – eheähnliche Rechtswirkungen vorgesehen. Diese Wirkungen betreffen insbesondere
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Beistands- und Unterhaltspflichten, die Vertretung der Gemeinschaft, den Schutz der Familienwohnung sowie verfahrensrechtliche Aspekte. Soweit das PACS-Gesetz oder andere Bundesgesetze keine besonderen Rechtswirkungen vorsehen, sollen die Part- nerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Partnerinnen und Partner im Konkubinat. Die Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft soll einfach und niederschwellig, rasch und ohne Gerichtsverfahren sowohl einvernehmlich als auch einseitig durch Abgabe einer Erklärung beim Zivilstandsamt möglich sein. Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens des PACS-Gesetzes in einer kantonalen formellen Partner- schaft leben, können diese in einen eidgenössischen PACS umwandeln. Ohne Um- wandlung besteht die kantonale Partnerschaft nach Massgabe des kantonalen Rechts weiter. Die Begründung neuer kantonaler Partnerschaften soll aber nach dem Inkraft- treten des PACS-Gesetzes nicht mehr möglich sein. Begründung und Auflösung des PACS sowie die Umwandlung sollen im Personen- standsregister Infostar eingetragen werden. Im Ausland geschlossene Lebenspartner- schaften entfalten ihre Rechtswirkung nach Massgabe des internationalen Privat- rechts und sollen in der Schweiz in Zukunft grundsätzlich anerkannt werden.
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Inhaltsverzeichnis Übersicht 2
1 Ausgangslage 6
1.1 Öffnung der Ehe für alle Paare und Aufhebung der eingetragenen
Partnerschaft 6
1.2 Bericht des Bundesrates zum Konkubinat nach geltendem Recht
und zur Möglichkeit der Einführung eines PACS 7
1.2.1 Analyse des Konkubinates 7
1.2.1.1 Keine einheitliche Terminologie und Definition 7
1.2.1.2 Punktuelle Rechtswirkungen 8
1.2.2 Möglichkeit der Einführung eines Pacte civil de solidarité
(PACS) 9
1.2.3 Kantonale Partnerschaften 10
1.3 Verwandter Vorstoss: Motion 23.4143 «Anerkennung
ausländischer PACS in der Schweiz» 11
2 Parlamentarische Initiative 22.448 «Einen PACS für die Schweiz» 12
2.1 Inhalt der Parlamentarischen Initiative 12
2.2 Vorprüfung durch die Rechtskommissionen 13
2.3 Arbeiten der Subkommission 13
2.4 Verabschiedung des Vorentwurfs zu Handen der Vernehmlassung 15
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 15
4 Grundzüge der Vorlage 16
4.1 Einführung eines neuen Rechtsinstituts zwischen Ehe und
Konkubinat 16
4.1.1 Mehr Rechtssicherheit als im Konkubinat 17
4.1.2 Schutz der Kinder bei Auflösung 19
4.1.3 Regelung in einem Spezialgesetz 19
4.2 Begründung durch öffentliche Beurkundung 20
4.2 Begründung beim Zivilstandsamt 21
4.3 Auflösung durch einseitige oder gemeinsame Erklärung beim
Zivilstandsamt 22
4.4 Eintragung im Personenstandsregister «Infostar» 22
4.5 Rechtswirkungen 23
4.5.1 Grundsatz: Gleichstellung mit dem Konkubinat 23
4.5.2 Punktuelle eheähnliche Wirkungen 25
4.5.2.1 Während des Zusammenlebens 25
4.5.2.2 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 26
4.5.2.3 Bei Auflösung des PACS 26
4.5.3 Möglichkeit weiterer Rechtswirkungen 27
4.5.3.1 Kantonale Rechtsnormen 27
4.5.3.2 Vertragliche Vereinbarungen 28
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4.6 Verhältnis zu den kantonalen Partnerschaften 28
4.7 Internationale Verhältnisse und Anerkennung ausländischer
formeller Lebenspartnerschaften 29
4.8 Umsetzungsfragen 30
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 31
5.1 Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft 31
5.1.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 32
5.1.2 2. Kapitel: Begründung des PACS 34
5.1.3 3. Kapitel: Wirkungen des PACS 42
5.1.4 4. Kapitel Gerichtliche Massnahmen 46
5.1.5 5. Kapitel: Auflösung 49
5.1.6 6. Kapitel: Verhältnis zu formellen Partnerschaften nach
kantonalem Recht und Umwandlung 55
5.1.7 7. Kapitel: Schlussbestimmungen 57
5.2 Änderung anderer Bundesgesetze 58
5.2.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 58
5.2.2 Obligationenrecht 59
5.2.2.1 Verjährung 59
5.2.2.2 Familienwohnung 60
5.2.3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) 61
5.2.4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) 68
5.2.5 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) 68
5.2.6 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) 74
5.2.7 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) 75
6 Auswirkungen 75
6.1 Auswirkungen auf den Bund 75
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 76
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 76
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 76
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt 77
7 Rechtliche Aspekte 77
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 77
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 77
7.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 78
7.4 Datenschutz 78
Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (PACSG) (Vorentwurf) BBl 2026 ...
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Öffnung der Ehe für alle Paare und Aufhebung der
eingetragenen Partnerschaft Seit dem 1. Juli 2022 steht das Rechtsinstitut der Ehe unabhängig vom Geschlecht der betreffenden Personen für alle Paare offen.1 Demgegenüber ist es seit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesänderung in der Schweiz nicht mehr möglich, neue ein- getragene Partnerschaften einzugehen.2 Nach Auffassung des Parlaments war die ein- getragene Partnerschaft (partenariat fort) als Pendant zur Ehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt worden. Daher ist es mit der Öffnung der Ehe für alle Paare nicht mehr erforderlich, dass weiterhin eingetragene Partnerschaften abgeschlossen werden können.3 Klargestellt wurde bei der Öffnung der Ehe für alle Paare aber auch, dass damit die Diskussion über die Schaffung eines zusätzlichen neuen Rechtsinstituts der Partner- schaft (partenariat faible) – etwa nach dem Vorbild des Pacte civil de solidarité (PACS) in Frankreich4 – nicht ausgeschlossen ist. Die Frage nach der Einführung ei- ner solchen Bindungsform stellt sich unabhängig von der Gesetzesänderung zur Öff- nung der Ehe für alle Paare.5 Daher ist es nach wie vor möglich, eine vom Geschlecht der Partnerinnen und Partner unabhängige, im Vergleich zur Ehe schwächere Bin- dungsform, als neues Rechtsinstitut einzuführen.
1 AS 2021 747. Siehe auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. November 2021, abrufbar unter www.admin.ch > Informationen für Medienschaffende > Medienmitteilun- gen und Reden > Die «Ehe für alle» tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. 2 Siehe dazu Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. August 2019 zur Parlamentarischen Initiative 13.468 «Ehe für alle» (Bericht RK-N «Ehe für alle»), BBl 2019 8595, S. 8603 und 8613; vgl. auch das revidierte Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partner- schaftsgesetz, PartG), SR 211.231 (Stand: 1. Januar 2025). 3 Siehe dazu Bericht RK-N «Ehe für alle» (Fn. 2), S. 8602–8604 und 8613 f. Bereits beste- hende eingetragene Partnerschaften sind aber weiterhin gültig. Sie können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden; siehe Art. 35 PartG sowie auch Bericht RK-N «Ehe für alle» (Fn. 2), S. 8611–8614 und 8630–8634.
4 Siehe dazu Ziff. 3.
5 Bericht RK-N «Ehe für alle» (Fn. 2), S. 8603 f.
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1.2 Bericht des Bundesrates zum Konkubinat nach geltendem Recht
und zur Möglichkeit der Einführung eines PACS
1.2.1 Analyse des Konkubinates
Am 30. März 2022 verabschiedete der Bundesrat in Erfüllung der Postulate 15.3431 (Caroni),6 15.4082 (Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des National- rates)7 und 18.3234 (Caroni)8 den Bericht «Übersicht über das Konkubinat im gelten- den Recht – ein PACS nach Schweizer Art?». 9 Im Bericht wird zunächst dargelegt, ob und wie das Konkubinat – obschon es gesetzlich nicht geregelt ist – von der Ge- setzgebung und in der Praxis der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden berücksichtigt wird. Analysiert werden die Rechtswirkungen des Konkubinates sowie die Frage, wie sich diese Rechtswirkungen von denjenigen der Ehe und der eingetragenen Partner- schaft unterscheiden.10 Im Weiteren enthält der Bericht Ausführungen zum Instru- ment des Konkubinatsvertrages, in dem die Partnerinnen und Partner in gewissen Be- reichen bestimmte (eheähnliche) Rechtswirkungen vereinbaren können. Dargelegt wird, in welchen Bereichen ein Paar entsprechende Abreden treffen kann, und in wel- chen Bereichen dies ausgeschlossen ist.11 Schliesslich untersuchte der Bundesrat, ob und in welchen möglichen Ausgestaltungen in der Schweiz ergänzend zur Ehe ein neues Rechtsinstitut mit weniger umfassenden Rechtsfolgen als die Ehe – nach dem Modell des französischen «Pacte civil de solidarité» (PACS) – eingeführt werden könnte.12
1.2.1.1 Keine einheitliche Terminologie und Definition
Die Lebensgemeinschaft zweier Personen, die weder verheiratet noch durch eine ein- getragene Partnerschaft verbunden sind (nachfolgend Konkubinat), wird in der
6 Das Postulat 15.3431 «Ein ‹Pacs› nach Schweizer Art» ist abrufbar unter www.parla- ment.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 15.3431. 7 Das Postulat 15.4082 «Ein ‹Pacs› nach Schweizer Art», das sich am Postulat 15.3431 an- lehnt, ist abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Ge- schäfte > 15.4082. 8 Das Postulat 18.3234 «Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht» ist abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 18.3234. 9 Bericht des Bundesrates «Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht – ein PACS nach Schweizer Art?» vom 30. März 2022 in Erfüllung der Postulate 15.3431 Caroni vom 6. Mai 2015, 15.4082 WBK-N vom 5. November 2015 und 18.3234 Caroni vom 15. März 2018 (Bericht BR Konkubinat). Der Bericht ist abrufbar unter www.bj.admin.ch > Publi- kationen & Service > Berichte, Gutachten und Verfügungen > Berichte und Gutachten.
10 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 13–31.
11 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 32 f.
12 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 35 ff.
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schweizerischen Rechtsordnung weder einheitlich bezeichnet noch einheitlich defi- niert.13 Die Begriffe, die für das Konkubinat verwendet werden,14 sowie die Anforde- rungen, die Gesetz und Praxis an diese Paarbeziehung stellen, können je nach Norm und Rechtsgebiet variieren.15 Auch die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien be- ziehen sich auf spezifische Rechtsbereiche und müssen stets im Einzelfall gewürdigt werden.16 Insbesondere ist die erforderliche Dauer der Paarbeziehung teilweise unter- schiedlich.17
1.2.1.2 Punktuelle Rechtswirkungen
Im Bericht vom 30. März 2022 wird weiter ausgeführt, dass zwar kein Rechtsrahmen für das Konkubinat besteht, aber die schweizerische Rechtsordnung dieser Bezie- hungsform punktuell gewisse Rechtswirkungen zuerkennt.18 Die entsprechenden Rechtsnormen sind in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen verankert und sehen rechtliche Wirkungen für das jeweilige Rechtsgebiet vor. Zum Beispiel: – kann eine Person das Kind der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners adop- tieren, wenn die Personen drei Jahre zusammengelebt haben.19 – haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Betreuung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchti- gung.20 – können Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen für «die Person, die mit [dem Versicherten] in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbro- chen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss» einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente vorsehen.21 In vielen anderen Bereichen bleibt das Konkubinat ohne gesetzliche Folgen. Zum Bei- spiel:
13 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 11 m.w.H.
14 Bei den Gesetzesrevisionen der letzten Jahre bevorzugte der Gesetzgeber die Begriffe «faktische Lebensgemeinschaft», «personnes menant de fait une vie de couple» und «con- vivenza di fatto», Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 11.
15 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 12 m.w.H.
16 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 12 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. 17 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 12, sowie die Ausführungen zu den einzelnen Rechtswirkungen des Konkubinats auf S. 13–31. 18 Siehe zu den Wirkungen des Konkubinates Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 13–31. 19 Art. 264c Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), SR 210; siehe auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 26. 20 Art. 329h des Obligationenrechts (OR), SR 220; siehe auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 15. 21 Art. 20a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); SR 831.40; siehe auch Bericht BR Konku- binat (Fn. 9), S. 23 f.
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– besteht keine gesetzliche Vertretungsbefugnis nach aussen (ausser im Falle einer einfachen Gesellschaft).22 – existieren keine gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Familienwoh- nung.23 – bestehen nach Auflösung des Konkubinats weder Unterhaltsansprüche noch Ansprüche auf Teilung des durch die Partnerin oder den Partner während der Lebenspartnerschaft gebildeten Vermögens und Vorsorgeguthabens.24 – besteht beim Tod der Partnerin oder des Partners weder ein gesetzlicher Erb- anspruch25 noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.26 Damit sind wesentliche Schutzbestimmungen, die für die Ehe eingeführt wurden, auf Paare, die im Konkubinat leben, nicht anwendbar. Zudem besteht für Paare, die im Konkubinat leben, eine gewisse Schwierigkeit zu erkennen, ob und welche Rechts- wirkungen ihre Lebenspartnerschaft entfaltet.27 Zwar haben Konkubinatspartnerinnen und -partner die Option, ihre Beziehung durch Vertrag zu regeln. Allerdings werden entsprechende Konkubinatsverträge nur selten geschlossen und sie können nicht alle Bereiche regeln (siehe dazu auch Ziff. 4.1.1).28
1.2.2 Möglichkeit der Einführung eines Pacte civil de solidarité
(PACS) Gestützt auf diese Ergebnisse (Ziff. 1.2.1) prüfte der Bundesrat, welche Massnahmen ergriffen werden könnten, um die rechtliche Situation für Paare, die nicht heiraten wollen, zu verbessern, und ihnen mehr Rechtssicherheit und Schutz zu gewährleis- ten.29 Nachdem er mehrere Massnahmen verworfen hatte, 30 kam der Bundesrat in sei- nem Bericht zum Schluss, dass die Einführung eines neuen Rechtsinstituts zwischen Ehe und Konkubinat (PACS nach Schweizer Art) auch in der Schweiz eine Möglich- keit sein könnte.31 Allerdings bedürfe es für die Frage, ob ein entsprechendes neues
22 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 18; für die Vertretung der urteilsunfähigen Partnerin oder des urteilsunfähigen Partners (Erwachsenenschutz) siehe Bericht BR Kon- kubinat (Fn. 9), S. 19–21.
23 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 16.
24 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 28–30.
25 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30.
26 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30 f.
27 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 32.
28 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33.
29 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33–45.
30 Siehe zu den verworfenen Massnahmen Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33–35.
31 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33–45.
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Rechtsinstitut tatsächlich eingeführt werden soll, einer gesellschafts- und rechtspoli- tischen Beurteilung und Diskussion.32 Ebenfalls obläge es dem Gesetzgeber, die Wir- kung eines PACS in den verschiedenen Rechtsbereichen zu definieren, falls er sich für die Einführung eines solchen Instituts aussprechen sollte.33
1.2.3 Kantonale Partnerschaften
Das Institut des PACS als rechtlich geregelte Bindungsform zwischen Ehe und Kon- kubinat (ähnlich wie der PACS in Frankreich, vgl. Ziff. 3) ist in der Schweiz bereits bekannt. In den Kantonen Genf und Neuenburg können Paare, die nicht heiraten möchten, seit 2001 (Genf34) bzw. seit 2004 (Neuenburg35) eine rechtlich anerkannte Partnerschaft auf kantonaler Ebene eingehen und registrieren lassen.36 Die kantonale Partnerschaft hat keine Änderung des Zivilstandes der Partnerin oder des Partners zur Folge und entfaltet nur Wirkungen nach kantonalem öffentlichem Recht. 37 Im Kanton Genf werden Personen, die eine kantonale Partnerschaft eingegangen sind, von der öffentlichen Verwaltung, mit Ausnahme der Besteuerung und der Gewährung von Sozialleistungen, wie verheiratete Personen behandelt, sofern keine öffentlich- rechtliche Bestimmung etwas anderes vorsieht.38 Die Begründung der kantonalen Partnerschaft erfolgt beim Zivilstandsamt. 39 Die Partnerschaft wird in ein kantonales Partnerschaftsregister eingetragen, das vom Amt für Zivilstandswesen und Beglaubi- gungen geführt wird.40 Im Kanton Neuenburg haben die Partnerinnen und Partner in allen Bereichen des kantonalen Rechts die gleichen Rechte und Pflichten wie verhei- ratete Personen, soweit spezialgesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.41 Begründet wird die Partnerschaft in Neuenburg vor einer Notarin oder einem Notar.42 Diese bzw. dieser beantragt von Amtes wegen die Eintragung der Partnerschaft in das kantonale Register, das von der Staatskanzlei geführt wird.43
32 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 45.
33 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 47; siehe zu den von der RK-S festgelegten Eckwerten
Ziff. 2.3.
34 Loi sur le partenariat vom 15. Februar 2001 (LPart-GE; E 1 27); Règlement d’application de la loi sur le partenariat vom 2. Mai 2001 (RPart-GE; E 1 27.01). Gesetz und Ausfüh- rungsverordnung sind am 5. Mai 2001 in Kraft getreten. 35 Loi sur le partenariat enregistré vom 27. Januar 2004 (LPart-NE; RSN 212.120.10); Rè- glement d'exécution de la loi sur le partenariat enregistré vom 23. Juni 2004 (RSN 212.120.100). Gesetz und Ausführungsverordnung sind am 1. Juli 2004 in Kraft ge- treten.
36 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 36–38.
37 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 36.
38 Art. 1 Abs. 3 LPart-GE.
39 Art. 1 Abs. 1 LPart-GE.
40 Art. 5 Abs. 1 LPart-GE.
41 Art. 14 Abs. 1 LPart-NE.
42 Art. 9 LPart-NE.
43 Art. 10 LPart-NE.
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Für weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen, den Modalitäten bei Begrün- dung und Auflösung sowie zu den Rechtswirkungen der kantonalen Partnerschaft wird auf den Bericht des Bundesrates vom 30. März 2022 verwiesen.44
1.3 Verwandter Vorstoss: Motion 23.4143 «Anerkennung
ausländischer PACS in der Schweiz» Am 28. September 2023 reichte der damalige Nationalrat Michel Matter die Motion
23.414345 mit folgendem Text ein:
«Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass ausländische ‹Pactes civil de solidarité› (PACS) in der Schweiz rechtlich anerkannt werden kön- nen.» Begründet wurde die Motion im Wesentlichen damit, dass die gegenseitige Abhän- gigkeit und die Mobilität zwischen der Schweiz und Frankreich sehr hoch seien. Viele Schweizer und Schweizerinnen und Franzosen und Französinnen würden sich für län- gere Zeit im anderen Land niederlassen. Obwohl in Frankreich heute genauso viele PACS wie Ehen abgeschlossen würden, sei der PACS in der Schweiz immer noch nicht rechtlich anerkannt. Dies führe für die vielen Betroffenen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Dasselbe gelte für entsprechende Rechtsinstitute anderer Länder, wie zum Beispiel den luxemburgischen PACS. Diese sollten in der Schweiz ebenfalls anerkannt werden. Am 15. November 2023 empfahl der Bundesrat die Motion zur Ablehnung. Zur Be- gründung führte der Bundesrat im Wesentlichen aus, dass nach Schweizer Recht zur- zeit lediglich im Ausland geschlossene Ehen und eingetragene Partnerschaften aner- kannt werden, die von den Rechtswirkungen her einer Ehe nach Schweizer Recht entsprechen. Dagegen würden Lebenspartnerschaften, die weniger weit gehen und keine Zivilstandsänderung zur Folge haben (partenariats faibles) – wie der PACS nach französischem Recht oder die Lebenspartnerschaften nach belgischem und lu- xemburgischem Recht – in der Schweiz nicht als eingetragene Partnerschaft oder als Ehe anerkannt und entsprechend auch nicht ins Personenstandsregister eingetragen. Dennoch könne aber ein PACS nach französischem Recht Rechtswirkungen in der Schweiz entfalten, insbesondere wenn Personen mit einem PACS in der Schweiz le- ben. In Betracht komme namentlich die Anwendung der Regeln über die faktischen Lebenspartnerschaften sowie des Vertrags- oder Gesellschaftsrechts. Im Weiteren wies der Bundesrat darauf hin, dass im Rahmen der Umsetzung der Ar- beiten zur parlamentarischen Initiative 22.448 bzw. bei der Erarbeitung des entspre- chenden Erlassentwurfs auch die Frage der Anerkennung und der Wirkungen auslän- discher PACS zu prüfen sein werde. Der Nationalrat hat die Motion am 5. Mai 2025 abgelehnt.
44 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 36–38.
45 Die Motion ist abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 23.4143.
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2 Parlamentarische Initiative 22.448 «Einen PACS für die Schweiz»
2.1 Inhalt der Parlamentarischen Initiative
Am 16. Juni 2022 reichte Ständerat Andrea Caroni gestützt auf die Erkenntnisse des bundesrätlichen Berichts vom 30. März 202246 die parlamentarische Initiative 22.448 «Einen PACS für die Schweiz» im Ständerat ein.47 Die parlamentarische Initiative 22.448 hat folgenden Wortlaut: «Es seien die Rechtsgrundlagen für einen ‹Pacte civil de solidarité› (PACS) zu schaf- fen. Grundlage hierfür sei der bundesrätliche Bericht ‹Ein PACS nach Schweizer Art› (30. März 2022), wobei der PACS grundsätzlich als ‹Konkubinat plus› auszugestalten sei.» Begründet wird dieses Anliegen im Wesentlichen damit, dass nach bewährtem Vor- bild verschiedener Kantone (NE und GE) sowie anderer Länder (v.a. Frankreich, aber auch Benelux) Schweizer Paaren ergänzend zur Ehe und zum Konkubinat eine dritte, mittlere Option angeboten werden solle: Ein PACS («pacte civil de solidarité»). Wie Ehe und Konkubinat solle auch diese dritte Option allen Personen unabhängig ihres Geschlechts offenstehen. Zu den Zielen und Eckwerten des PACS hält die parlamen- tarische Initiative im Wesentlichen Folgendes fest: – Paaren soll auf niederschwellige Weise ermöglicht werden, sich für die Zeit der Gemeinschaft gegenseitig persönlichen und wirtschaftlichen Beistand so- wie Unterstützung zu versprechen. – Damit sollen sich die Paare Dritten (Behörden wie Privaten) verbindlich als Paar zu erkennen geben können, was in vielen Situationen (Spitalbesuch, Be- hördengang, Vertragsschluss etc.) Klarheit schaffe. – Ebenfalls solle ein PACS dem Gesetzgeber sowie Behörden und Privaten die Möglichkeit bieten, an diesen neu klar definierten Status Rechtsfolgen anzu- knüpfen, statt auf einen vagen Konkubinatsbegriff abstützen zu müssen. Zu den Eckwerten wird in der parlamentarischen Initiative weiter ausgeführt: – Der PACS sei eher als «Konkubinat plus» denn als «Ehe light» auszugestal- ten. Er solle sich klar von der Ehe unterscheiden. – Der PACS solle in ein Register eingetragen werden. – Die Rechtsfolgen sollen sich an der Tabelle im bundesrätlichen Bericht orien- tieren und sich bei den offenen Punkten im Prinzip am Konkubinat ausrichten sowie sich grundsätzlich auf die Dauer der Gemeinschaft beschränken. – Vergleichbare Regeln wie bei der Ehe kämen primär bei der Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten sowie beim Vorhandensein gemeinsamer Kinder in Frage.
46 Siehe Fn. 9.
47 Die Parlamentarische Initiative ist abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 22.448.
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Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des PACS sieht die parlamentarische Initi- ative vor, der Bundesgesetzgeber solle zu jedem Aspekt des Paarlebens – von der Gründung bis zur Auflösung – zwischen der Rechtsfolge gemäss Konkubinat und der- jenigen gemäss Eherecht wählen.48
2.2 Vorprüfung durch die Rechtskommissionen
Am 3. November 2022 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) mit 9 zu 2 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Caroni 22.448 gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundes- versammlung49 (Parlamentsgesetzes, ParlG) Folge zu geben.50 Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkom- mission am 12. Januar 2023 mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).51
2.3 Arbeiten der Subkommission
Am 7. November 2023 beschloss die RK-S mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, eine Subkommission einzusetzen. Diese Subkommission wurde damit beauftragt, der RK-S bis zum vierten Quartal 2024 die Eckwerte für eine Gesetzesvorlage zu unter- breiten und die Vernehmlassungsvorlage sowie den erläuternden Bericht der Verwal- tung zuhanden der Kommission bis zum vierten Quartal 2025 zu prüfen. 52 Am 8. Ja- nuar 2024 ernannte die RK-S Ständerat Andrea Caroni zum Präsidenten der Subkommission53 und bestimmte die Ständerätinnen Mathilde Crevoisier Crelier, Céline Vara und Heidi Z'Graggen sowie Ständerat Mauro Poggia als deren Mitglie- der.54 Mit dem Austritt von Ständerätin Céline Vara aus dem Ständerat per 1. Juni
2025 wurde sie durch Ständerat Fabien Fivaz ersetzt.
48 Siehe für die Tabelle Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 47–61.
49 SR 171.10. 50 Siehe Medienmitteilung der RK-S vom 4. November 2022, abrufbar unter www.parla- ment.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen > Medienmitteilungen > RK-S > Zwischen Heirat und Konkubinat: Kommission befürwor- tet einen «Pacte civil de solidarité» (Pacs). 51 Siehe Medienmitteilung der RK-N vom 13. Januar 2023, abrufbar unter www.parla- ment.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen > Medienmitteilungen > RK-N > Vielfältige Familienverhältnisse: gesellschaftliche Ent- wicklungen erfordern Anpassungen. 52 Siehe Medienmitteilung der RK-S vom 9. Januar 2024, abrufbar unter www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen > Medienmit- teilungen > RK-S > Weitere Geschäfte. 53 Siehe Medienmitteilung der RK-S vom 9. Januar 2024, abrufbar www.parlament.ch > Or- gane > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen > Medienmittei- lungen > RK-S > Weitere Geschäfte. 54 Siehe die Wortmeldung von Ständerätin Céline Vara anlässlich der Sitzung des Ständera- tes vom 5. März 2025, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 22.448 > Amtliches Bulletin.
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Die Subkommission führte zwischen dem 7. März und dem 19. September 2024 sechs Sitzungen durch. Sie holte zahlreiche Aktennotizen bei den verschiedenen betroffenen Verwaltungseinheiten (in den Bereichen Justiz, Sozialversicherungen, Steuern und Migration) ein. Im Weiteren konsultierte sie auf schriftlichem Weg die Kantone Genf und Neuenburg, in denen bereits gesetzliche Regelungen zum Institut des PACS als Beziehungsform zwischen Ehe und Konkubinat existieren.55 Gestützt auf die geführten Debatten und die gesammelten Erkenntnisse erstellte die Subkommission mit Unterstützung der Verwaltung ein Konzept für die Schaffung ei- nes PACS für die Schweiz und definierte darin die Eckwerte: Die neue Rechtsform des Zusammenlebens soll Personen in festen Paarbeziehungen Rechtssicherheit ge- währleisten und Kinder bei einer Trennung schützen, ohne aber in Konkurrenz zur Ehe zu treten. Der PACS soll allen Personen unabhängig vom Geschlecht offenstehen und auf einfache Weise abgeschlossen und wieder aufgelöst werden können. Er soll keine Auswirkungen auf den Personenstand, den Namen, das Kindesverhältnis oder das Bundessteuerrecht haben.56 Die Kommission nahm am 29. Oktober 2024 Kenntnis vom Konzept der Subkommis- sion und beauftragte die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungs- vorlage gestützt auf die von der Subkommission festgelegten Eckwerte. 57 Angesichts des Umfangs der erforderlichen Arbeiten – insbesondere der Betroffenheit zahlreicher Rechtsbereiche – beschloss der Ständerat am 5. März 2025 auf Antrag seiner Rechtskommission, die Frist zur Behandlung der Vorlage bis zur Frühjahrsses- sion 2027 zu verlängern.58 Am 26. Januar 2026 nahm die Subkommission vom Entwurf der Vernehmlassungs- vorlage Kenntnis und beauftragte die Verwaltung mit der Ausarbeitung von je zwei Varianten zur Begründung (Art. 4–6) sowie zur gerichtlichen Zuteilung der Familien- wohnung bei Auflösung des PACS (Art. 24). – Die Variante 1 zu Artikel 4–6 sieht vor, dass die Begründung des PACS vor einer Notarin oder einem Notar erfolgt. Nach der Variante 2 soll der PACS beim Zivilstandsamt begründet werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 4–6 VE-PACSG). – Wird der PACS aufgelöst, soll das Gericht – wie bei der Scheidung – über die Zuteilung der Familienwohnung entscheiden können (Art. 24 VE-PACSG). Bei Variante 1 ist die Anwendung der entsprechenden Bestimmung be- schränkt auf Partnerinnen und Partner, die mit gemeinsamen Kindern in der
55 Vgl. die Ausführungen von Ständerätin Céline Vara anlässlich der Sitzung des Ständera- tes vom 5. März 2025, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 22.448 > Amtliches Bulletin. 56 Siehe Medienmitteilung der RK-S vom 30. Oktober 2024, abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Einführung eines «Pacte civil de solidarité» (Pacs) für Partnerschaften. 57 Siehe Medienmitteilung der RK-S vom 30. Oktober 2024, abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Einführung eines «Pacte civil de solidarité» (Pacs) für Partnerschaften. 58 Siehe Beschluss und Protokoll der Sitzung des Ständerates vom 5. März 2025, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 22.448 > Amtliches Bulletin.
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Wohnung leben. Bei Variante 2 soll der entsprechende Schutz unabhängig davon greifen, ob es sich dabei um gemeinsame, teilweise gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder handelt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 24 VE- PACSG).
2.4 Verabschiedung des Vorentwurfs zu Handen der
Vernehmlassung Die RK-S verabschiedete den Vorentwurf am 23. April 2026 mit 7 zu 0 Stimmen bei
2 Enthaltungen und genehmigte den erläuternden Bericht zu Handen der Vernehmlas-
sung. Die Kommission beschloss, je beide von der Subkommission vorgeschlagenen Varianten zur Begründung des PACS und zur gerichtlichen Zuteilung der Familien- wohnung bei Auflösung des PACS (vgl. Ziff. 2.3) in die Vernehmlassung zu schicken.
Dabei beschloss die RK-S, bei den mietrechtlichen Bestimmungen zur Familienwoh- nung während der PACS-Partnerschaft ebenfalls zwei Varianten vorzuschlagen. Diese Varianten betreffen den Schutz der PACS-Partnerinnen und PACS-Partner im Verhältnis zur Vermieterschaft (Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR). Nach der Variante 1 zu den entsprechenden Bestimmungen sollen die PACS- Partnerinnen und PACS-Partner nicht nur im Innenverhältnis untereinander (vgl. Art.
11 VE-PACSG), sondern auch im Aussenverhältnis gegenüber der Vermieterin oder
dem Vermieter den Ehegatten gleichgestellt sein, indem die korrespondierenden Schutzbestimmungen im Mietrecht neu entsprechend auch beim PACS gelten. In der Variante 2 wird demgegenüber auf diese Schutzbestimmungen gegenüber der Ver- mieterschaft für den PACS verzichtet (vgl. die Erläuterungen zu den Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR unter Ziff. 5.2.2.2). Zwischen den PACS- Partnerinnen und PACS-Partnern würden gestützt auf Artikel 11 VE-PACSG aber im Innenverhältnis auch bei Variante 2 die gleichen Regelungen gelten wie für Ehegat- ten. Der Vorentwurf wird vom 27. Mai 2026 bis zum 17. September 2026 in die Vernehm- lassung geschickt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die bekannteste Form des PACS kennt das französische Recht.59 Bei der Prüfung ei- nes PACS für die Schweiz nahm daher auch der Bundesrat in seinem Bericht vom 30. März 202260 auf den PACS in Frankreich Bezug und erläuterte diesen. Insofern wird für die Rechtsgrundlagen und die Ausgestaltung des französischen PACS auf den bundesrätlichen Bericht verwiesen.61
59 Siehe Art. 515-1 bis 515-7-1 des französischen Code civil.
60 Siehe Fn. 9.
61 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 35 f. und 38–40.
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Neben Frankreich haben auch andere Staaten eine Rechtsform des Zusammenlebens eingeführt, die alternativ zur Ehe abgeschlossen werden kann und allen Paaren unab- hängig vom Geschlecht der Partnerinnen bzw. Partner offensteht. Für die Rechtsinsti- tute in den entsprechenden Staaten wird ebenfalls auf die Ausführungen im Bericht des Bundesrates vom 30. März 2022 verwiesen,62 der seinerseits auf die Studie des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom Januar 201963 Bezug nimmt.64 Teilweise handelt es sich um Äquivalente zur Ehe (partenariat fort; z.B. Österreich und Niederlande), teilweise entsprechend dem PACS in Frankreich um eine im Vergleich zur Ehe schwächere Bindungsform (partenariat faible z.B. Luxem- burg und Belgien) ohne Auswirkungen auf den Zivilstand der betroffenen Personen. 65 Die Ausprägungen und Unterschiede bei den Rechtswirkungen sind insbesondere re- levant in Bezug auf die internationalprivatrechtlichen Fragen (vgl. dazu Ziff. 4.7 so- wie die Erläuterungen zu Art. 65d Abs. 1 in Ziff. 5.2.5).
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Einführung eines neuen Rechtsinstituts zwischen Ehe und
Konkubinat Mit dem Vorentwurf soll in der Schweiz ein neues Rechtsinstitut für Paarbeziehungen geschaffen werden (formelle Lebenspartnerschaft, PACS). Eingeführt werden soll ein Rechtsinstitut zwischen Ehe und Konkubinat, das sich am bewährten Vorbild der Kantone Neuenburg und Genf (vgl. Ziff. 1.2.3) sowie anderer Staaten (insb. Frank- reich, vgl. Ziff. 3) orientiert. Die Grundlage für die Vernehmlassungsvorlage bilden die durch die von der RK-S eingesetzten Subkommission definierten Eckwerte (vgl. Ziff. 2.3), die sich ihrerseits am bundesrätlichen Bericht vom 30. März 2022 orientie- ren.66 Der PACS soll weder die Ehe noch das Konkubinat in seiner heutigen Form (mit den dafür geltenden punktuellen Regelungen) in Frage stellen. Personen, die nicht heiraten wollen, sollen mit dem PACS (als eigenes Rechtsinstitut) in Zukunft eine zusätzliche einfache Möglichkeit haben, um die Partnerschaft durch übereinstimmende Wil- lensäusserung in bestimmten Bereichen und vor allem während der Dauer der Part- nerschaft zu regeln. Für den Entscheid eines Paares, nicht zu heiraten, können ver- schiedene Faktoren massgebend sein.67 Der PACS richtet sich primär an Personen, die keine lebenslange Bindung mit weitreichender rechtlicher Absicherung, sondern
62 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 35 f.
63 Die Studie ist abrufbar unter www.isdc.ch > Publikationen > E-Avis > E-Avis ISDC 2019-05, Legal opinion on rights and obligations of marriage and other forms of union.
64 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 35 f.
65 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 35 f.
66 Dieser Bericht stützt sich seinerseits teilweise auf den Bericht des Bundesrates «Moderni- sierung des Familienrechts» vom 20. März 2015, abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte, Gutachten und Verfügungen > Berichte und Gutach- ten; sowie auf den Bericht des Bundesrates «Familien in der Schweiz – Statistischer Be- richt 2021» vom 11. Mai 2021, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bevölkerung > Familien; vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 6 f. und 9 f.
67 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 10 f. m.w.H.
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(zumindest vorläufig) eine Partnerschaft ohne eine solche Bindungswirkung wün- schen. Dies betrifft insbesondere zwei Personengruppen: einerseits junge Paare, die (noch) nicht heiraten möchten, und andererseits Paare, die erst in einem fortgeschrit- tenen Lebensabschnitt zusammenfinden und bewusst auf eine (erneute) Eheschlies- sung verzichten. Für Paare, die eine spätere Heirat in Betracht ziehen, kann der PACS als Vorstufe zur Ehe dienen. Mit Blick auf die Rechtswirkungen soll der PACS näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen. Entsprechend sind im Vorentwurf für den PACS nur in einzelnen Berei- chen eheähnliche Rechtswirkungen vorgesehen, während das Paar in allen anderen Bereichen den Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern gleichgestellt wird (vgl. dazu Ziff. 4.5.1 und 4.5.2). Die Ehe bleibt die stärkste Bindungsform. Mit der Einführung des PACS soll laufenden und künftigen politischen Diskussionen über die Rechtsstellung von Konkubinatspartnerinnen und -partnern in anderen Rechtsbereichen, namentlich in den Bereichen Namensrecht,68 Steuerrecht,69 Alters- und Hinterlassenenversicherung70 und Fortpflanzungsmedizin,71 nicht vorgegriffen werden.
4.1.1 Mehr Rechtssicherheit als im Konkubinat
Der PACS soll im Vergleich zum Konkubinat mehr Rechtssicherheit bieten: Für Paare, die im Konkubinat leben, besteht eine gewisse Schwierigkeit zu erkennen, ob und welche Rechtswirkungen ihre Lebenspartnerschaft entfaltet. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Rechtswirkungen nur punktuell in verschiedenen Rechtsnormen geregelt sind und die Voraussetzungen (z.B. Beziehungsdauer) zur Er- zeugung dieser Wirkungen je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein können (vgl. Ziff. 1.2.1). Auch haben Konkubinatspaare zum Teil falsche Vorstellungen über die Wirkungen ihrer Partnerschaft, was im Trennungsfall und im Todesfall wesentliche Folgen haben kann.72 Zwar hat ein unverheiratetes Paar die Möglichkeit, das Zusam- menleben sowie auch die Folgen einer Trennung vertraglich zu regeln. Allerdings
68 Vgl. hierzu insb. die Parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelna- men bei der Heirat»: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 17.523. 69 Vgl. hierzu insbesondere die laufenden Debatten über die Ehepaar- und Familienbesteue- rung: www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerpolitik STP > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Ehepaar- und Familienbesteuerung. 70 Siehe dazu insb. die laufenden Bestrebungen zur Anpassung der Witwen- und Witwerren- ten: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV Reformen & Revisionen > An- passung der Witwen- und Witwerrenten. Zum aktuellen Stand siehe auch die Medienmit- teilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) vom 21. Oktober 2025, abrufbar unter www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskom- missionen > Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit > Medienmitteilungen > SGK-S > SGK-S vertieft Arbeiten zu Hinterlassenenrenten, Finanzierung der 13. AHV- Rente und Digitalisierung im Gesundheitswesen. 71 Siehe hierzu die Ausführungen zu diesem Thema sowie zur letzten Revision unter www.bag.admin.ch > Themen > Fortpflanzungsmedizin.
72 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 31.
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werden Konkubinatsverträge – wie der Bundesrat in seinem Bericht zum Konkubinat feststellte – nur selten abgeschlossen.73 Auch ist es für das Paar in verschiedenen Be- reichen nicht möglich, durch Vertrag eine Rechtsstellung zu erlangen, die mit derje- nigen eines Ehepaares vergleichbar ist.74 Insbesondere können die Wirkungen gegen- über Dritten nur begrenzt auf dem Vertragsweg erzielt werden. 75 Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Mit Einführung des PACS soll den Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit gewährt werden, sich für eine nichteheliche Lebenspartnerschaft zu entscheiden, die im Vergleich zum Konkubinat klar festlegt, ab welchem Zeitpunkt sie welche Rechtswirkung erzeugt: Durch Begründung des PACS mit öffentlich beurkundetem Vertrag, liegt (wie bei der Ehe) ein klar definierter Zeitpunkt vor, in dem das Paar die Partnerschaft mit den da- mit verbundenen Rechten und Pflichten eingeht. Indem die Rechte und Pflichten ih- rerseits zudem gesetzlich geregelt werden (Ziff. 4.1.3), bietet der PACS überdies Ge- wissheit darüber, welche Rechtsfolgen mit dieser Form des Zusammenlebens verbunden sind. Damit soll das Paar im Vergleich zum Konkubinat mehr Rechtssi- cherheit haben. Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Mit Einführung des PACS soll den Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit gewährt werden, sich für eine nichteheliche Lebenspartnerschaft zu entscheiden, die im Vergleich zum Konkubinat klar festlegt, ab welchem Zeitpunkt sie welche Rechtswirkung erzeugt: Durch Be- gründung des PACS beim Zivilstandsamt liegt (wie bei der Ehe) ein klar definierter Zeitpunkt vor, in dem das Paar die Partnerschaft mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten eingeht. Indem die Rechte und Pflichten ihrerseits zudem gesetzlich ge- regelt werden (Ziff. 4.1.3), bietet der PACS überdies Gewissheit darüber, welche Rechtsfolgen mit dieser Form des Zusammenlebens verbunden sind. Damit soll das Paar im Vergleich zum Konkubinat mehr Rechtssicherheit haben. Soweit das PACS-Gesetz oder andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen, sollen für Paare in formeller Lebenspartnerschaft die Bestimmungen zur faktischen Lebens- gemeinschaft sinngemäss anwendbar sein (Art. 2 VE-PACSG). Durch diesen Verweis soll sichergestellt werden, dass die für das Konkubinat geltenden Rechtswirkungen bei Paaren, die durch einen PACS verbunden sind, ebenfalls gelten, und überdies di- rekt eintreten, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen an die Konkubinatsbezie- hung erfüllt sind (vgl. Ziff. 4.5.1). Im Weiteren können die Paare durch Vorweisen einer Bestätigung der Zivilstandsbe- hörde (vgl. Art. 6 VE-PACSG) in einfacher Weise gegenüber Dritten (Behörden wie Privaten) nachweisen, dass für sie die Rechtswirkungen des PACS gelten und sie die entsprechenden Rechte haben: Das kann insbesondere bei Spitalbesuchen, Behörden- gängen, Vertragsschlüssen oder beim Zugang zu Auskünften (z.B. über den Gesund- heitszustand) Klarheit schaffen, Erleichterung erwirken und – sowohl den Partnerin- nen und Partnern als auch den Dritten – Rechtssicherheit bieten (vgl. dazu auch
73 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33.
74 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 32.
75 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 31.
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Ziff. 4.5.2).76 Rechtssicherheit für Dritte gewährt insbesondere auch der Eintrag des PACS im Personenstandsregister (vgl. Ziff. 4.4), zumal darauf vertraut werden darf, dass die eingetragenen Daten richtig sind.77
4.1.2 Schutz der Kinder bei Auflösung
Variante 1 zu Art. 24 (Anwendung nur bei gemeinsamen Kindern): Im Weiteren soll die Begründung eines PACS dazu führen, dass gemeinsame Kinder bei einer Auflö- sung der Partnerschaft besser geschützt sind als bei Auflösung eines Konkubinates. Entsprechend soll die Bestimmung zum Schutz der Familienwohnung für Ehegatten nach Art. 121 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190778 (ZGB) bei formeller Lebenspartnerschaft sinngemäss Anwendung finden, wenn ge- meinsame Kinder in der entsprechenden Wohnung leben. Zudem soll bei Paaren, die einen PACS begründet haben, für die Regelung strittiger Kinderbelange stets ein Zi- vilgericht zuständig sein (vgl. dazu Ziff. 4.5.2.2 und 4.5.2.3). Variante 2 zu Art. 24 (Anwendung bei allen Kindern): Im Weiteren soll die Begrün- dung eines PACS dazu führen, dass Kinder bei einer Auflösung der Partnerschaft bes- ser geschützt sind als bei Auflösung eines Konkubinates. Entsprechend soll die Be- stimmung zum Schutz der Familienwohnung für Ehegatten nach Art. 121 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190779 (ZGB) bei formeller Lebenspartnerschaft sinngemäss Anwendung finden, wenn Kinder in der entsprechen- den Wohnung leben. Zudem soll bei Paaren, die einen PACS begründet haben, für die Regelung strittiger Kinderbelange stets ein Zivilgericht zuständig sein (vgl. dazu Ziff.
4.5.2.2 und 4.5.2.3).
4.1.3 Regelung in einem Spezialgesetz
Die formelle Lebenspartnerschaft soll in einem neuen Spezialgesetz geregelt werden. Das Gesetz soll insbesondere Normen zur Begründung, zu den Wirkungen sowie zur Auflösung vorsehen. Geprüft und verworfen wurde eine Anpassung und Ergänzung des ZGB. Die Regelung in einem Spezialgesetz ermöglicht, die Abgrenzung zur Ehe zu verdeutlichen. Es gilt zu verhindern, dass die formelle Lebenspartnerschaft mit der Ehe verwechselt wird, zumal sie im Vergleich zur Ehe in wesentlichen Bereichen (z.B. in Bezug auf die Erbschaft; vgl. Ziff. 4.5) keine Rechtswirkungen hat. Verworfen wurde auch die Alternative, das neue Rechtsinstitut des Zusammenlebens im Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare80 (Partnerschaftsgesetz, PartG) zu regeln. Wie von der Ehe, ist die formelle Lebenspartnerschaft auch von der eingetragenen Partnerschaft klar zu unterscheiden. Die eingetragene Partnerschaft ist eine starke Bindungsform für
76 Vgl. auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 43.
77 Vgl. Art. 9 ZGB sowie die Erläuterungen zu Art. 6 VE-PACSG in Ziff. 5.1.2.
78 SR 210. 79 SR 210. 80 SR 211.231.
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gleichgeschlechtliche Paare, die der Ehe sehr nahesteht. Hinzu kommt, dass das Part- nerschaftsgesetz an Bedeutung verloren hat und nur noch eine gewisse Zeit in Kraft sein wird (vgl. Ziff. 1.1).
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung)
4.2 Begründung durch öffentliche Beurkundung
Bei der Begründung des PACS ist zentral, dass die Partnerinnen und Partner die for- melle Lebenspartnerschaft nicht mit der Ehe verwechseln und sich bewusst sind, dass diese Partnerschaft im Vergleich zur Ehe wesentlich weniger weitgehende Rechtswir- kungen zeitigt. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, dass der PACS – anders als die Ehe – nicht vor dem Zivilstandsamt, sondern vor einer Notarin oder einem Notar (analog einem Ehevertrag nach Art. 184 ZGB) in Form einer öf- fentlichen Beurkundung im Sinne von Artikel 55 SchlT ZGB begründet wird. Das Zivilstandsamt bleibt aber dennoch involviert, indem es für die Eintragung des PACS, die Ausstellung der Eintragungsbestätigung sowie die Auflösung zuständig ist (vgl. Art. 6 und 18 VE-PACSG). Für den Abschluss des PACS ist die öffentliche Beurkundung aus den nachfolgenden Gründen vorzuziehen: – Die Begründung des PACS durch öffentliche Beurkundung stellt sicher, dass die betroffenen Paare durch die Notarin oder den Notar umfassend über die (im Vergleich zur Ehe begrenzten) rechtlichen Wirkungen des PACS aufklärt werden. Notarinnen und Notare sind gestützt auf ihre Rechtsbelehrungspflicht von Bundesrechts wegen verpflichtet, die Parteien über die Wirkungen von öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäften und damit auch des PACS aufzu- klären (vgl. die Erläuterungen zu Art. 5 VE-PACSG in Ziff. 5.1.2). Sie sind zudem auch geeignet, um die inhaltlichen Rechtsfragen in Bezug auf den PACS und die Ehe (insb. in den Bereichen Erbrecht, Güterrecht, Vorsorge, Steuerrecht) mit den Parteien im Einzelnen zu diskutieren und Lösungswege aufzuzeigen. – Demgegenüber kann den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten die Aufgabe der Darstellung und Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen des PACS und dessen Abgrenzung zur Ehe nicht auferlegt werden. Die Tätigkeit der Zivil- standsbeamtinnen und -beamten beschränkt sich darauf, Erklärungen entge- genzunehmen, gegebenenfalls zu beurkunden und im Personenstandsregister einzutragen. Für eine rechtliche Aufklärung hinsichtlich komplexer Rechts- fragen (wie sie sich bei der Begründung des PACS stellen) sind sie nicht ge- schult. – Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit der Ehe verringert und die Abgrenzung zu dieser verdeutlicht wird, wenn die formelle Lebenspart- nerschaft vor einer Notarin oder einem Notar und damit an einem anderen Ort als die Ehe zu schliessen ist.
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– Die Notarin oder der Notar ist zudem geeignet, die Paare bei Bedarf bei der Ausarbeitung weiterer Vereinbarungen zu unterstützen, zum Beispiel zur Re- gelung ihrer Vermögensverhältnisse oder der Erbschaft im Todesfall. Eben- falls kann die Notarin oder der Notar die entsprechenden Verträge, wenn nötig (z.B. den Erbvertrag), öffentlich beurkunden. Insbesondere ein Testament o- der ein Erbvertrag kann sich für PACS-Partnerinnen und PACS-Partner als Ergänzung anbieten, zumal der PACS keine erbrechtlichen Auswirkungen hat (vgl. Ziff. 4.5.1). – Die Begründung eines PACS vor einer Notarin oder einem Notar ist in der Schweiz bereits bekannt: Im Kanton Neuenburg wird die kantonale Lebens- partnerschaft bereits heute vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen (vgl. Ziff. 1.2.3).
Variante 2 zu Art. 4–6: Begründung beim Zivilstandsamt
4.2 Begründung beim Zivilstandsamt
Für die Begründung des PACS soll – wie bei der Eheschliessung – das Zivilstandsamt zuständig sein. Obschon die Begründung des PACS den Zivilstand der Partnerinnen und Partner nicht ändert (vgl. Art. 1 Abs. 2 VE-PACSG), sind sie daran gewöhnt, dass eine gesetzlich geregelte Partnerschaft (wie die Ehe und früher die eingetragene Part- nerschaft) vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten begründet wird. Zudem sind die Zivilstandsämter leicht zugängliche Behörden mit begrenzten Gebüh- ren. Im Weiteren ist das Zivilstandsamt auch für die Eintragung, die Ausstellung der Eintragungsbestätigung sowie die Auflösung des PACS zuständig (vgl. Art. 6 und 18). Mit einer einheitlichen Zuständigkeit auch für den Abschluss des PACS soll das Ver- fahren klar und einfach ausgestaltet sein. Überdies ist die Begründung eines PACS vor dem Zivilstandsamt in der Schweiz bereits bekannt: Im Kanton Genf ist für die Begründung der bisherigen kantonalen Partnerschaft bereits heute das Zivilstandsamt zuständig (vgl. dazu Ziff. 1.2.3). Allerdings kann beim Zivilstandsamt keine Aufklä- rung über die rechtlichen Konsequenzen des PACS und dessen Abgrenzung zur Ehe stattfinden. Die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten beschränkt sich darauf, Erklärungen entgegenzunehmen, gegebenenfalls zu beurkunden und im Per- sonenstandsregister einzutragen. Für eine rechtliche Aufklärung hinsichtlich komple- xer Rechtsfragen (wie sie sich bei der Begründung des PACS stellen können) sowie für die Beratung in Bezug auf allfällige weitere Vereinbarungen (vgl. Ziff. 4.5.3.2) sind sie nicht geschult. Bei Bedarf müsste sich das Paar diesbezüglich unabhängig vom Zivilstandsamt durch eine externe Fachperson (z.B. eine Notarin oder einen Notar) beraten lassen. Den betreffenden Paaren soll es freistehen, in welchem Zivilstandskreis sie den PACS eingehen. Beide Personen müssen gemeinsam persönlich vor einer Zivilstandsbeam- tin oder einem Zivilstandsbeamten erscheinen, die erforderlichen Dokumente vorle- gen und gemeinsam erklären, dass sie einen PACS begründen wollen.
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4.3 Auflösung durch einseitige oder gemeinsame Erklärung beim
Zivilstandsamt Die Auflösung des PACS soll einfach und niederschwellig ausgestaltet sein, aber den- noch den erforderlichen Schutz vor Übereilung gewährleisten. Sie soll sowohl einver- nehmlich als auch einseitig rasch und ohne Gerichtsverfahren durch Abgabe einer Er- klärung beim Zivilstandsamt möglich sein. Sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der einseitigen Auflösung ist eine kurze Frist vorgesehen, innert der die Partnerin- nen und Partner die Auflösungserklärung widerrufen können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 19 und 20 in Ziff. 5.1.5). Von Gesetzes wegen aufgelöst wird der PACS durch Eheschluss oder durch Tod.81
4.4 Eintragung im Personenstandsregister «Infostar»
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Der PACS soll nach deren Begründung im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden (Art. 6 Abs. 2 VE-PACSG). Die Notarin oder der Notar ist gemäss Vorentwurf ver- pflichtet, nach Vornahme der öffentlichen Beurkundung den PACS der zuständigen Zivilstandsbehörde zu melden (Art. 6 Abs. 1 VE-PACSG), damit diese die Eintragung der Partnerschaft vornehmen kann. Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Der PACS soll nach dessen Begründung im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden (Art. 6 VE- PACSG). Das Register Infostar ist das nationale Register, in dem neben Personenstandsände- rungen wie etwa die Abstammung, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft auch andere Angaben zur Person eingetragen werden.82 Dieses Register bietet sich daher an, um auch die Begründung des PACS zu registrieren, obwohl der PACS keine Aus- wirkungen auf den Zivilstand der betroffenen Personen haben soll. Konsequenter- weise ist nicht nur die Begründung, sondern auch die Auflösung des PACS im Regis- ter Infostar einzutragen (Art. 22 VE-PACSG). Für die entsprechenden Eintragungen werden Gebühren gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen83 (ZStGV) erhoben. Nach geltendem Recht gibt die Zivilstandsbehörde den Privatpersonen, die ein unmit- telbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, Personenstandsdaten gegen ent- sprechende Gebühr bekannt, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Perso- nen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist (Art. 59 ZStV). Diese Regelung soll im Rahmen der Umsetzungsarbeiten dahingehend angepasst werden, dass die Bekanntgabe auch die Eintragung eines PACS mieteinschliesst.
81 Siehe Artikel 21 VE-PACSG.
82 Siehe Art. 39 ZGB sowie Art. 8 und 8a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2). 83 SR 172.042.110.
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4.5 Rechtswirkungen
4.5.1 Grundsatz: Gleichstellung mit dem Konkubinat
Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft sollen im Grundsatz die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Konkubinatspartnerinnen und -partner, aus- ser das PACSG oder eine andere Rechtsnorm sehen für den PACS weitergehende Rechtswirkungen vor (Art. 2 VE-PACSG). Die Rechte und Pflichten von Paaren im Konkubinat wurden im Bericht vom 30. März 2022 ausführlich aufgeführt und erläutert.84 Aus der Gleichstellung mit dem Konku- binat soll zunächst folgen, dass der PACS insbesondere auf den Personenstand,85 den Namen,86 das Kindesverhältnis,87 das Bürgerrecht,88 die eigentumsrechtlichen Ver- hältnisse,89 das Erbrecht90 und das Bundessteuerrecht91 keine rechtlichen Auswirkun- gen, und auf das Migrationsrecht sowie die Sozialversicherungen 92 entsprechend dem Konkubinat nur sehr begrenzte Rechtswirkungen hat. Im Weiteren soll die gemein- same Adoption nicht möglich sein.93 Die Auflösung des PACS soll – wie die Auflö- sung eines Konkubinates94 – keine nachpartnerschaftlichen Unterhaltsleistungen so- wie keine Teilung der Leistungen aus der AHV oder der beruflichen Vorsorge zur Folge haben. Der Tod einer Partnerin oder eines Partners soll nicht zu einer Hinter- lassenenrente führen.95 Im Weiteren soll eine bereits bestehende formelle Lebenspart- nerschaft zwar ein Begründungshindernis bilden (Art. 3 Abs. 2 Bst. d VE-PACSG), aber eine mehrfache formelle Lebenspartnerschaft nicht unter Strafe gestellt werden. Eine Anpassung von Artikel 215 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 193796 (StGB) ist nicht vorgesehen. Wesentliche Wirkungen der Ehe treten mit Begründung der formellen Lebenspartnerschaft also nicht ein. Demgegenüber soll die Gleichstellung mit dem Konkubinat aber auch zur Folge ha- ben, dass diejenigen Gesetzesbestimmungen, die an das Konkubinat Rechtswirkungen knüpfen (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.2), ebenso für die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft gelten, und zwar unabhängig davon, welche Terminologie für das Konkubinat (meistens faktische Lebensgemeinschaft) im Gesetz verwendet wird (vgl. Ziff. 1.2.1.1) und welche Anforderungen an das Konkubinat gestellt werden:
84 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 14–31.
85 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 14.
86 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 14.
87 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 26.
88 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 25.
89 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 17
90 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30
91 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 24 f. Mit Blick auf die kantonalen Steuern können die Kantone für PACS-Partnerschaften besondere Regelungen vorsehen (z.B. in Bezug auf die Erbschaftssteuer); vgl. Ziff. 4.5.3.1.
92 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 22–24.
93 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 26.
94 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 29 f.
95 Vgl. Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30 f.; für die Ausnahme des Versorgerschadens siehe S. 31. 96 SR 311.0.
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– Wenn eine Gesetzesbestimmung die Rechtwirkungen «nur» am Bestehen ei- nes Konkubinates anknüpft, ohne weitere Kriterien vorauszusetzen, soll die formelle Lebenspartnerschaft gestützt auf Artikel 2 VE-PACSG dem Konku- binat «automatisch» gleichgestellt sein. Das gilt zum Beispiel in der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200897 (Zivilprozessord- nung, ZPO), in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
200798 (Strafprozessordnung, StPO), im Verwaltungsverfahrensrecht99 sowie
im Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts- gesetz, BGG)100, aber auch im Arbeitsrecht,101 im Bundessteuerrecht102 und im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs103 (SchKG). Das gilt selbst dann, wenn die Rechtsprechung oder Lehre klare Anforderungen an das Bestehen des Konkubinates stellen, und etwa eine be- stimmte Dauer (sog. qualifiziertes Konkubinat) voraussetzen. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn zur Betreuung einer oder eines Angehörigen be- zahlter Urlaub verlangt wird (Art. 329h OR),104 oder gestützt auf eine Klage wegen veränderter Verhältnisse (Art. 129 ZGB) die Sistierung einer nachehe- lichen Unterhaltsrente zu beurteilen ist.105 Wird ein PACS begründet, erübrigt sich damit die Prüfung, ob die Paarbeziehung als Konkubinat bzw. «faktische Lebensgemeinschaft» im Sinne der jeweiligen Bestimmung zu qualifizieren ist. Die in den entsprechenden Normen vorgesehenen Rechtswirkungen sollen – wie beschrieben – direkt am Bestehen des PACS anknüpfen. – Andere Gesetzesbestimmungen (wie etwa Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG) erfor- dern für die Erzeugung von Rechtswirkungen nicht nur das Bestehen eines Konkubinates, sondern setzen explizit die Erfüllung weiterer Anforderungen an das Zusammenleben (wie etwa eine bestimmte Dauer) voraus. Auch diese zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen sollen bei Vorliegen eines PACS entfallen, soweit sie nicht auch für die Ehe gelten (wie etwa bei der Stief- kindadoption, Art. 264c ZGB). Diese Wirkung ergibt sich allerdings nicht be- reits aus Artikel 2 VE-PACSG, sondern soll aufgrund einer Anpassung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen im Bundesrecht eintreten (insb. im Sozialversicherungsrecht; vgl. Ziff. 5.2.6 und 5.2.7). Inwieweit die Kantone
97 SR 272. Siehe Art. 47 Abs. 1 Bst. c ZPO betr. Ausstandsgründe; Art. 165 Abs. 1 Bst. a ZPO betr. umfassendes Verweigerungsrecht Dritter. 98 SR 312.0. Siehe Art. 56 Bst. c StPO betr. Ausstandsgründe; Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO betr. Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen. 99 Siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) betr. Ausstand. 100 SR 173.110. Siehe Art. 8 Abs. 1 und 2 BGG betr. Unvereinbarkeit in der Person; Art. 34 Abs. 1 Bst. c BGG betr. Ausstandsgründe.
101 Siehe Art. 329h OR.
102 Siehe Art. 109 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) betr. Ausstand.
103 SR 281.1. Siehe Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG betr. Ausstand.
104 Siehe dazu FRANK EMMEL, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationen- recht, Einzelne Vertragsverhältnisse, Art 184–529 OR und Innominatverträge, Zürich 2023, N 2 zu Art. 329h OR m.w.H. 105 Siehe dazu BGE 138 III 157, E. 2.3.3. Für die Anforderungen an das Konkubinat beim Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess siehe weiter BGer 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020, E. 2.3.
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in den kantonalen Gesetzen Rechtswirkungen für die formelle Lebenspartner- schaft vorsehen, entscheiden die Kantone innerhalb ihres Kompetenzbereichs (z.B. im Bereich der Sozialhilfe) selbst (vgl. Ziff. 4.5.3.1).
4.5.2 Punktuelle eheähnliche Wirkungen
Zusätzlich soll dem PACS in bestimmten Bereichen eheähnliche Wirkung zukom- men. Solche Wirkungen sind primär während der Dauer des Zusammenlebens vorge- sehen (vgl. Ziff. 4.5.2.1). Weitere punktuelle Auswirkungen soll der PACS bei Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes haben (vgl. Ziff. 4.5.2.2). Bei Auflösung des PACS (vgl. Ziff. 4.5.2.3) sind punktuelle Rechtswirkungen vorgesehen, wenn bei Va- riante 1 zu Artikel 24 gemeinsame Kinder und bei Variante 2 gemeinsame oder nicht- gemeinsame Kinder involviert sind. Die entsprechenden Wirkungen sollen gemäss der Vorlage zum Teil direkt im Gesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (Ziff. 5.1) und zum Teil durch Anpassungen in anderen Gesetzen (Ziff. 5.2) verankert werden.
4.5.2.1 Während des Zusammenlebens
Während des Zusammenlebens sind für Partnerinnen und Partner, die einen PACS geschlossen haben, insbesondere in folgenden Bereichen eheähnliche Rechtswirkun- gen vorgesehen: – Beistands- und Unterhaltspflicht zwischen den Partnerinnen und Partnern (Art. 8 VE-PACSG); – Unterstützung und Vertretung der Partnerin oder des Partners in Bezug auf die Unterhaltspflicht und Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber nicht ge- meinsamen Kindern (Art. 9 VE-PACSG); – Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern (Art. 10 VE-PACSG); – Schutz in Bezug auf die Familienwohnung (Art. 11 VE-PACSG sowie bei Variante 1 [Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft] auch Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR); – Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten beim Abschluss von Rechts- geschäften zur Deckung der laufenden Bedürfnisse sowie solidarische Haf- tung für Schulden einer Partnerin oder eines Partners (Art. 13 VE-PACSG); – Vertretung der urteilsunfähigen Partnerin bzw. des urteilsunfähigen Partners (Art. 374 Abs. 1 und 3, 376 sowie 378 Abs. 1 Ziff. 3 VE-ZGB). Im Weiteren sieht der Vorentwurf vor, dass Paaren in formeller Lebenspartnerschaft während des Zusammenlebens die gleichen Schutzmassnahmen offenstehen wie den Ehegatten (Art. 14 und 15 VE-PACSG). Für weitere Ausführungen zu den einzelnen Rechtswirkungen während des Zusammenlebens wird auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln insb. in Ziff. 5.1.3 verwiesen.
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4.5.2.2 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Heben die Partnerinnen und Partner den gemeinsamen Haushalt auf, haben sie die Möglichkeit, das Zivilgericht anzurufen, damit dieses das Getrenntleben regelt (Art. 16 VE-PACSG). Es soll den Partnerinnen und Partnern dabei ein mit dem Ehe- schutzverfahren vergleichbares Gerichtsverfahren offenstehen (Art. 307b und 307c VE-ZPO). Dieses Verfahren soll den erforderlichen Schutz bieten, wenn zwischen der Trennung und der Auflösung eine längere Zeitspanne liegt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 16). Auf Begehren legt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und die Beiträge an die Partnerin oder den Partner fest. Im Weiteren teilt das Gericht – wie im Eheschutzverfahren – die Benützung der Familienwohnung und des Hausrates einer Partnerin oder einem Partner zu, wenn gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder in der Wohnung der Familie leben. Haben die Partnerinnen und Partner minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindes- verhältnisses die nötigen Massnahmen, insbesondere in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr. Die weiteren Massnahmen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 176a–178 ZGB. Ändern sich die Verhältnisse, ist Artikel 179 Absatz 1 ZGB sinngemäss anwendbar. Nehmen die Partnerinnen und Partner das Zusammenleben wieder auf, so fallen die Massnahmen mit Ausnahme der Kindesschutzmassnahmen dahin (Art. 17). Für weitere Ausführungen zu den gericht- lichen Massnahmen bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird auf die Erläu- terungen zu den entsprechenden Artikeln in Ziff. 5.1.4 verwiesen. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts gilt bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes von PACS-Paaren – wie bei Ehegatten und anders als bei Konkubinatspartnerinnen und -partnern106 – selbst dann, wenn keine Unterhaltsansprüche strittig sind.
4.5.2.3 Bei Auflösung des PACS
Grundsätzlich soll der PACS nach dessen Auflösung keine eheähnlichen Rechtswir- kungen haben. Insbesondere sind keine finanziellen Rechtsfolgen wie namentlich die Teilung des Vorsorgeguthabens oder Unterhaltszahlungen an die Partnerin oder den Partner vorgesehen. Variante 1 zu Art. 24 (Anwendung nur bei gemeinsamen Kindern): Eine Ausnahme soll in Bezug auf die Familienwohnung gelten, wenn gemeinsame Kinder mit dem Paar zusammengelebt haben. Für diesen Fall sieht der Vorentwurf eine besondere Re-
106 Für Konkubinatspaare ist bei einer Trennung nach geltender Rechtslage grundsätzlich (ausser bei strittigem Kindesunterhalt) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu- ständig; siehe zur Zuständigkeitsordnung für unverheiratete Eltern Bericht des Bundesra- tes «Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren: Bestandesaufnahme und Reformvor- schläge» vom 6. Juni 2025 (Bericht BR Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren), S. 23 f. Zur Reformbestrebung, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderbelange un- abhängig vom Zivilstand der Eltern zu vereinheitlichen, siehe Bericht BR Familienge- richtsbarkeit und Familienverfahren, S. 76 f. und 82. Der Bericht ist abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Familienverfah- rensrecht.
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gelung vor. Der für Ehegatten geltende Artikel 121 ZGB soll analog Anwendung fin- den: Wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen gemeinsamer Kinder auf die Woh- nung der Familie angewiesen ist, kann das Gericht ihr oder ihm die Rechte und Pflich- ten aus dem Mietvertrag allein übertragen oder gegen angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht einräumen, sofern dies der anderen Person billigerweise zugemutet werden kann (Art. 24 VE-PACSG). Variante 2 zu Art. 24 (Anwendung bei allen Kindern): Eine Ausnahme soll in Bezug auf die Familienwohnung gelten, wenn gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder mit dem Paar zusammengelebt haben. Für diesen Fall sieht der Vorentwurf eine be- sondere Regelung vor. Der für Ehegatten geltende Artikel 121 ZGB soll analog An- wendung finden: Wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen der Kinder auf die Woh- nung der Familie angewiesen ist, kann das Gericht ihr oder ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen oder gegen angemessene Entschädi- gung ein befristetes Wohnrecht einräumen, sofern dies der anderen Person billiger- weise zugemutet werden kann (Art. 24 VE-PACSG). Im Weiteren soll der PACS in verfahrensrechtlicher Hinsicht besondere Wirkungen haben, wenn er aufgelöst wird und in der Folge Kinderbelange zu regeln sind. Gemäss Vorentwurf sollen die Partnerinnen und Partner – wie bei Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes (Ziff. 4.5.2.2) – ans Zivilgericht gelangen können, um die Eltern- rechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhält- nisses zu regeln.107
4.5.3 Möglichkeit weiterer Rechtswirkungen
Die Vorlage sieht für die formelle Lebenspartnerschaft bestimmte Rechtswirkungen vor, die von Bundesrechts wegen gelten sollen. Diese Anpassungen sollen allerdings nicht ausschliessen, dass durch neues Bundesrecht, kantonales Recht oder in vertrag- lichen Vereinbarungen weitergehende Rechtswirkungen an die formelle Lebenspart- nerschaft geknüpft werden.
4.5.3.1 Kantonale Rechtsnormen
Für das kantonale Recht sieht die Vorlage explizit vor, dass Kantone innerhalb ihres Kompetenzbereichs weitere Rechtswirkungen für die formelle Lebenspartnerschaft vorsehen können (Art. 30 VE-PACSG). Entsprechende Kompetenzen haben die Kan- tone insbesondere in Bezug auf das kantonale öffentliche Recht, so etwa im Bereich der Erbschaftssteuern oder der Sozialhilfe. Die Regelung in Artikel 30 VE-PACSG erlaubt zum Beispiel den Kantonen Neuenburg und Genf, die derzeit geltenden Rechtswirkungen der kantonalen PACS auch für die formellen Lebenspartnerschaften gemäss PACS-Gesetz vorzusehen.
107 Siehe zur Zuständigkeitsordnung bei Konkubinatspaaren Fn. 106.
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4.5.3.2 Vertragliche Vereinbarungen
Die Partnerinnen und Partner haben die Möglichkeit, mit vertraglichen Vereinbarun- gen weitere Rechtswirkungen an die formelle Lebenspartnerschaft zu knüpfen. – Für Partnerinnen und Partner besteht weiterhin die Möglichkeit, untereinander eine Vereinbarung – analog einem Konkubinatsvertrag – zu schliessen und damit weitere Aspekte des Zusammenlebens, der Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes oder der Auflösung zu regeln. Diese Regelungen können etwa finanzielle Angelegenheiten betreffen.108 Ebenfalls haben die Partnerinnen und Partner die Möglichkeit, sich für den Todesfall abzusichern, indem sie sich in einem Erbvertrag gegenseitig begünstigen. Möglich sind auch einsei- tige Rechtsgeschäfte, die an das Bestehen einer formellen Lebenspartner- schaft anknüpfen, wie insbesondere die letztwillige Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass PACS-Paare solche Verfügungen von Todes wegen nicht selten schliessen werden, da der PACS von Gesetzes wegen keine erbrechtli- chen Rechtswirkungen zeitigt. Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Die Notarin oder der Notar wird im Rahmen der Rechtsbelehrung (Ziff. 5.1.2) in der Regel wohl auf diese Möglichkeiten hinweisen. – Im Weiteren können die Partnerinnen und Partner auch in Verträgen mit Drit- ten Vereinbarungen treffen, die besondere Rechtswirkungen an die formelle Lebenspartnerschaft knüpfen. So kann etwa eine private Versicherung ge- wisse Leistungen vom Bestehen einer formellen Lebenspartnerschaft abhän- gig machen. Auch können die Eltern einer Person dessen Partnerin oder Part- ner etwa ein Darlehen gewähren und vereinbaren, dass dieses nur dann zurückzuzahlen ist, wenn die formelle Lebenspartnerschaft aufgelöst wird.
4.6 Verhältnis zu den kantonalen Partnerschaften
Wie bereits dargelegt, haben die Kantone Neuenburg und Genf die Möglichkeit ein- geführt, nach kantonalem Recht eine rechtlich anerkannte Partnerschaft mit kantonal- rechtlichen Wirkungen einzugehen (vgl. Ziff. 1.2.3). Zahlreiche Personen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und sind aktuell durch kantonale Partnerschaf- ten miteinander verbunden.109 Die Einführung des neuen Rechtsinstituts der formellen Lebenspartnerschaft auf Bun- desebene macht es daher erforderlich, das Verhältnis zu den kantonalen Normen so- wie die Situation der durch kantonale Partnerschaften verbundenen Personen zu re- geln. Mit dem vorgeschlagenen PACS-Gesetz soll die formelle Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut zwischen Konkubinat und Ehe auf Bundesebene neu und abschlies- send geregelt werden. Zumal der Bund für das Zivilrecht die Kompetenz hat, Gesetze
108 Siehe dazu auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 32.
109 Im Kanton Neuenburg sind 1428 Paare (Stand: 11.09.2025) und im Kanton Genf 996 Paare (Stand: 31.08.2025) durch einen kantonalen PACS verbunden; so die Angaben der jeweiligen Kantone.
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zu erlassen (Ziff. 7.1), und das Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht, ist auf- grund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts die Begründung neuer ähnlicher Rechtsinstitute nach kantonalem Recht ab Inkrafttreten des PACS-Gesetzes ausge- schlossen. Für die Kantone Neuenburg und Genf bedeutet dies, dass ab diesem Zeit- punkt keine neuen Lebenspartnerschaften nach kantonalem Recht mehr abgeschlos- sen werden können, was die Vorlage explizit regelt (Art. 25 Abs. 1 VE-PACSG). Bereits abgeschlossene kantonale Partnerschaften sollen demgegenüber nach Mass- gabe des kantonalen Rechts weiterbestehen können. Die betroffenen Paare sollen aber die Möglichkeit haben, ihre kantonale Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS umzuwandeln (Art. 26 VE-PACSG; sog. opt in-Verfahren). Mit der Umwandlung gilt die kantonale Partnerschaft als aufgelöst (Art. 27 Abs. 1 VE-PACSG). Entscheidet sich ein Paar gegen die Umwandlung, bleibt ihre kantonale Partnerschaft – soweit kantonalrechtlich nichts anderes vorgesehen ist – rechtswirksam. Ein analoges System wurde bei Einführung der Ehe für alle Paare im Verhältnis zu den bestehenden einge- tragenen Partnerschaften gewählt (vgl. Art. 35 und 35a PartG).
4.7 Internationale Verhältnisse und Anerkennung ausländischer
formeller Lebenspartnerschaften Im Ausland begründete PACS fallen nicht unter das PACS-Gesetz. Ihre Wirkungen in der Schweiz bestimmen sich nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht110 (IPRG). Das im Vorentwurf neue Kapitel 3b (Art. 65d–65g) IPRG sieht neu eine spezifische Regelung zu den formellen Lebens- partnerschaften vor. Diese betrifft sowohl im Inland als auch im Ausland begründete Partnerschaften und bestimmt in Bezug auf diese unter anderem die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Gerichte. Der VE-PACSG regelt mit dem PACS eine partnerschaftliche Verbindung, die weni- ger weitgehenden Rechtswirkungen zeitigt als eine Ehe (vgl. Ziff. 4.5). Solche parte- nariats faibles fallen nicht unter das Kapitel 3a IPRG (Eingetragene Partnerschaft)111 und sind dementsprechend nach geltendem Recht wie Gesellschaften oder Verträge zu behandeln. Die vorliegend vorgeschlagenen IPRG-Bestimmungen folgen grund- sätzlich diesem Ansatz. Gleichzeitig wird aber für verschiedene Fragen sinngemäss auf die eherechtlichen Bestimmungen des IPRG verwiesen, da deren Lösungen in Zu- sammenhang mit formellen Lebenspartnerschaften in bestimmten Bereichen sachge- rechter erscheinen als die allgemeinen Bestimmungen des IPRG-Gesellschaftsrechts und -Vertragsrechts. Im Ausland gültig geschlossene formelle Lebenspartnerschaften sollen in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden. Ihre Rechtswirkungen sollen sich jedoch grundsätz- lich nach dem Recht des Staates richten, in dem sie begründet wurden. Für bestimmte Bereiche (insb. in Bezug auf die Vertretung der Gemeinschaft und urteilsunfähiger Partnerinnen und Partner sowie in Bezug auf eine Familienwohnung) sind allerdings
110 SR 291.
111 Vgl. Bericht RK-N «Ehe für alle» (Fn. 2), Ziff. 5.3.1.
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Sonderregelungen vorgesehen. Die betreffenden Fragen unterstehen nicht dem Recht des Begründungsortes, sondern dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates einer Partnerin oder eines Partners. Für nähere Ausführungen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln in Ziffer 5.2.5 verwiesen.
4.8 Umsetzungsfragen
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung) Die vorgeschlagenen Regelungen im neuen Bundesgesetz über die formelle Lebens- partnerschaft (VE-PACSG) sowie die Anpassungen bestehender Bundesgesetze be- dürfen einer Umsetzung auf Verordnungsstufe. Insbesondere sind Anpassungen und Ergänzungen in der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004112 (ZStV) erforder- lich, namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Zivilstandsbehörden, das Auflö- sungs- und Umwandlungsverfahren sowie die Eintragung und Bekanntgabe der Daten im Register Infostar. Ebenfalls anzupassen ist die ZStGV, zumal die Behörden insbe- sondere für die Eintragung von Daten im Register Infostar, das Auflösungs- und Um- wandlungsverfahren sowie für die Ausstellung von Bestätigungen eine entsprechende Gebühr erheben werden. Im Weiteren wird der Bund Merkblätter sowie verschiedene Formulare – namentlich für die Bestätigungen der Zivilstandsbehörden (vgl. Art. 6 Abs. 2, Art. 22 und 27 Abs. 2 VE-PACSG) und die Auflösungserklärung – zur Ver- fügung stellen. Zudem werden die vorgeschlagenen Regelungen zur formellen Lebenspartnerschaft zu Anpassungen im kantonalen Recht führen, namentlich in den kantonalen Gerichts- verfahrens- und -organisationsgesetzen sowie allenfalls auch in den kantonalen Nota- riatsgesetzen und zugehörigen Verordnungen. Im Übrigen wird für die kantonalen Auswirkungen auf Ziffer 6.2 verwiesen.
Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt) Die vorgeschlagenen Regelungen im neuen Bundesgesetz über die formelle Lebens- partnerschaft (VE-PACSG) sowie die Anpassungen bestehender Bundesgesetze be- dürfen einer Umsetzung auf Verordnungsstufe. Insbesondere sind Anpassungen und Ergänzungen in der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004113 (ZStV) erforder- lich, namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Zivilstandsbehörden, das Begrün- dungs-, das Auflösungs- und das Umwandlungsverfahren sowie die Eintragung und Bekanntgabe der Daten im Register Infostar. Ebenfalls anzupassen ist die ZStGV, zu- mal die Behörden insbesondere für die Begründung des PACS, die Eintragung von Daten im Register Infostar, das Auflösungs- und Umwandlungsverfahren sowie für die Ausstellung von Bestätigungen eine entsprechende Gebühr erheben werden. Im Weiteren wird der Bund Merkblätter sowie verschiedene Formulare – namentlich für die Bestätigungen der Zivilstandsbehörden (vgl. Art. 6, Art. 22 und 27 Abs. 2 VE- PACSG), die Begründungs- und die Auflösungserklärung – zur Verfügung stellen.
112 SR 211.112.2. 113 SR 211.112.2.
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Zudem werden die vorgeschlagenen Regelungen zur formellen Lebenspartnerschaft zu Anpassungen im kantonalen Recht führen, namentlich in den kantonalen Gerichts- verfahrens- und -organisationsgesetzen. Im Übrigen wird für die kantonalen Auswir- kungen auf Ziffer 6.2 verwiesen.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft
Das neue Gesetz enthält Bestimmungen zur Begründung, zur Eintragung, zu den Wir- kungen sowie zur Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft (PACS). Ebenfalls regelt der Vorentwurf das Verhältnis des eidgenössischen PACS zu den Lebenspart- nerschaften nach kantonalem Recht (vgl. Art. 25–27 VE-PACSG).
Titel Das Gesetz trägt auf Deutsch den Titel «Bundesgesetz über die formelle Lebenspart- nerschaft (PACS-Gesetz, PACSG)». Auf Französisch lautet der Titel «Loi fédérale sur le pacte civil de solidarité (Loi sur le PACS; LPACS)», auf Italienisch «Legge federale sul patto civile di solidarità (Legge PACS; LPACS)». Für den französischen und den italienischen Titel ergibt sich die Bezeichnung des neuen Rechtsinstituts ohne Weiteres aus dem bereits bekannten Begriff «PACS», zu- mal sich das Paar gemäss der Vorlage durch Vertragsschluss zu gegenseitiger Solida- rität (im Sinne von Beistand und Unterhalt) während des Zusammenlebens verpflich- ten soll, und auch in den Kantonen Neuenburg und Genf sowie auch in Frankreich und weiteren Staaten (z.B. Luxemburg) für die Bezeichnung dieser Beziehungsform der Begriff PACS verwendet wird. In den Gesetzen selbst, die den PACS zu Grunde liegen, wird zum Teil (in Genf und Luxemburg) nur der Begriff «partenariat» verwen- det (vgl. Ziff. 1.2.3 und 3). Das entsprechende Gesetz in Neuenburg bezeichnet den PACS als «partenariat enregistré» (vgl. Ziff. 1.2.3). Diese beiden Bezeichnungen sind für die vorliegende Bundesvorlage allerdings weniger geeignet als der Begriff PACS. «Partenariat» würde fälschlicherweise auf die Erfassung sämtlicher Partnerschaften hindeuten, während «partenariat enregistré» zu einer sehr grossen Verwechslungsge- fahr mit der eingetragenen Partnerschaft führen würde. Anders als für den französischen und den italienischen Titel ist die Begriffsfindung in deutscher Sprache weniger offensichtlich. Es wurden verschiedene Varianten wie zum Beispiel «formelle Lebensgemeinschaft» geprüft und verworfen. Für die deut- sche Bezeichnung der Beziehungsform, die mit dem PACS-Gesetz geregelt werden soll, ist nach Ansicht der Subkommission «formelle Lebenspartnerschaft» die pas- sende Bezeichnung: Mit dem Begriff formell soll verdeutlicht werden, dass es sich um eine Partnerschaft handelt, die unter Einhaltung bestimmter Formalitäten begrün- det und auch in einem Register eingetragen wird. Durch die Formalitäten grenzt sich die formelle Lebenspartnerschaft vom Konkubinat ab, das bereits durch das faktische Zusammenleben entsteht und entsprechend oft als «faktische Lebensgemeinschaft»
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bezeichnet wird.114 Der Begriff Partnerschaft soll präzisieren, dass es um die Rege- lung einer Paarbeziehung geht, unabhängig davon, ob das Paar gleichgeschlechtlich oder verschiedengeschlechtlich ist. Geprüft wurde als Alternative der Begriff «Le- bensgemeinschaft». Der Begriff Gemeinschaft hätte den Fokus allerdings weniger auf das Paar gelegt und unter Umständen zum Missverständnis geführt, dass auch mehr als zwei Personen einen PACS begründen können. Das Risiko der Verwechslung mit der eingetragenen Partnerschaft ist zudem gering, zumal sich der Begriff «formelle Lebenspartnerschaft» klar vom Begriff «eingetragene Partnerschaft» unterscheidet. Hinzu kommt, dass die eingetragene Partnerschaft mit der Öffnung der Ehe für alle Paare an Bedeutung verloren hat und der Neuabschluss solcher Partnerschaften in der Schweiz nicht mehr möglich ist (vgl. Ziff. 1.1). Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Be- gründung durch öffentliche Beurkundung): Zudem wurde die eingetragene Partner- schaft wie die Ehe vor dem Zivilstandsamt (Art. 5 aPartG) geschlossen, während für den PACS die Begründung bei einer Notarin oder einem Notar vorgesehen ist. Die formelle Lebenspartnerschaft soll im deutschen Gesetzestext – entsprechend der französischen und italienischen Fassung – mit dem Begriff PACS abgekürzt und be- zeichnet werden. Dieser Begriff wird auch in den Kantonen Neuenburg und Genf so- wie auch in Frankreich und weiteren Staaten für die Bezeichnung dieses Rechtsinsti- tuts verwendet. Demzufolge ist dieser Begriff bereits allgemein bekannt und es ist davon auszugehen, dass er ohnehin auch in der deutschen Umgangssprache verwendet würde. Entsprechend dieser Bezeichnung wird auch als Kurztitel in der deutschen Fassung in Übereinstimmung mit den anderen zwei Sprachen «PACS-Gesetz» vorge- schlagen. Als Abkürzung des Gesetzes wird in der deutschen Fassung die Bezeich- nung «PACSG» für «PACS-Gesetz», in der französischen und italienischen Fassung «LPACS» vorgeschlagen.
5.1.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze Artikel 1 regelt die Grundsätze der formellen Lebenspartnerschaft, die in der Geset- zesvorlage als PACS abgekürzt und bezeichnet wird. Gemäss Absatz 1 können zwei Personen einen PACS mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründen. Die Be- gründung des PACS bedarf einer übereinstimmenden Willensäusserung und kann stets nur zwischen zwei Personen bestehen. Das Geschlecht der Personen ist demge- genüber nicht relevant. Sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlecht- liche Paare können einen PACS eingehen. Die Begründung des PACS hat gegenseitige Rechte und Pflichten, aber auch Rechts- wirkungen gegenüber Dritten zur Folge. In bestimmten Bereichen erzeugt der PACS – insbesondere während des Zusammenlebens – eheähnliche Wirkungen. Die entspre- chenden Rechtswirkungen werden im Vorentwurf gesetzlich geregelt. Keine Auswir- kungen hat der PACS demgegenüber auf den Zivilstand der Partnerinnen und Partner.
114 Siehe Fn. 14.
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Obschon die Begründung des PACS im Personenstandsregister Infostar eingetragen wird (vgl. Art. 6), bleibt der Zivilstand unverändert. Dies hält Absatz 2 explizit fest.
Art. 2 Anwendbares Recht Diese Bestimmung regelt, welches Recht für PACS-Paare im Grundsatz Anwendung findet. Personen in formeller Lebenspartnerschaft sollen auf Bundesebene die glei- chen Rechte und Pflichten haben wie Konkubinatspartnerinnen und -partner, soweit das PACS-Gesetz oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen. Die auf Arti- kel 2 folgenden Bestimmungen (Art. 3 ff.) sowie die Änderungen der weiteren Bun- desgesetze (Ziff. 5.2) stellen sodann klar, in welchen Bereichen dem PACS weiterge- hende, eheähnliche Wirkungen zukommen. Entsprechende weitergehende Wirkungen können aber nicht nur im Bundesrecht, sondern – im Rahmen der kantonalen Kompe- tenz – auch im kantonalen Recht vorgesehen sein (vgl. Art. 30 VE-PACS und
Ziff. 4.5.3.1).
Mit dem Konkubinat als Basis und den punktuellen eheähnlichen Wirkungen trägt Artikel 2 dem Zweck der formellen Lebenspartnerschaft Rechnung: Der PACS soll ein neues Rechtsinstitut des Zusammenlebens schaffen, das zwischen dem Konkubi- nat und der Ehe angesiedelt ist. Er soll als sogenanntes «Konkubinat plus» bindender als das Konkubinat, aber weniger bindend als die Ehe ausgestaltet sein, wobei er näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen soll (vgl. Ziff. 4.5.1). Für die Bezeichnung des Konkubinats wird in Artikel 2 auf die «faktische Lebensge- meinschaft» abgestellt, da in den Gesetzen das Konkubinat häufig mit diesem Begriff umschrieben wird. Damit soll allerdings keineswegs ausgeschlossen werden, dass auch diejenigen Bestimmungen auf die formelle Lebenspartnerschaft sinngemäss An- wendung finden, die das Konkubinat anders bezeichnen (z.B. als faktische Lebens- partnerschaft; vgl. Ziff. 4.5.1). Je nach Rechtsbereich werden unterschiedliche Be- griffe verwendet, um eine gefestigte Paarbeziehung mit Rechtswirkungen zu terminieren (Ziff. 1.2.1.1). Der Verweis in Artikel 2 soll all jene Bestimmungen er- fassen, die an Paarbeziehungen Rechtswirkungen anknüpfen. Die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft sollen also – wo ge- setzlich keine weitergehenden Wirkungen für den PACS vorgesehen sind – gestützt auf Artikel 2 den Personen in faktischer Lebensgemeinschaft gleichgestellt sein. Die Rechtswirkungen, die in den entsprechenden Gesetzen für das Konkubinat vorgese- hen sind, sollen – unabhängig davon, wie das Konkubinat bezeichnet wird und welche Anforderungen an dieses gestellt werden – auch für den PACS gelten. Selbst wenn also Gerichte an das Bestehen eines Konkubinates bestimmte Bedingungen (z.B. eine Mindestdauer) stellen, sollen bei Vorliegen eines PACS die Rechtswirkungen auch ohne Erfüllung dieser Bedingungen eintreten. Das heisst in der Konsequenz, dass die Anforderungen, welche die Gerichte für das Konkubinat unter Umständen festgelegt haben oder festlegen werden, gemäss Vorentwurf für den PACS nicht gelten (vgl. dazu auch Ziff. 4.5.1). Der Verweis auf die Rechtswirkungen des Konkubinates für den PACS nach Artikel 2 gilt nur im Bereich des Bundesrechts. Der VE-PACSG regelt – bereits mangels Bun- deskompetenz – keine kantonalen Rechtswirkungen des PACS. Welche kantonalen
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Wirkungen der PACS entfalten soll, regeln die Kantone (wie bereits heute für die kantonalen Partnerschaften) selbst (vgl. Ziff. 4.5.3.1). Teilweise sehen bundesrechtliche Bestimmungen explizit vor, dass neben dem Be- stand der faktischen Lebensgemeinschaft zusätzliche Anforderungen an die Bezie- hung (wie insb. eine Mindestdauer des Zusammenlebens) erfüllt sein müssen, damit die vorgesehenen Rechtswirkungen eintreten (so insb. im Sozialversicherungsrecht, vgl. Ziff. 5.2.6 und 5.2.7). Das Ziel der Gesetzesvorlage besteht darin, dass bei Paaren in formeller Lebenspartnerschaft auch diese Anforderungen nicht erfüllt sein müssen, um die entsprechenden Rechtswirkungen zu erzeugen. Dies geht zwar nicht aus Arti- kel 2 VE-PACSG hervor, soll aber durch Anpassung der jeweiligen Gesetzesbestim- mungen, die entsprechende Zusatzvoraussetzungen vorsehen, verankert und klarge- stellt werden (vgl. auch Ziff. 4.5.1).
5.1.2 2. Kapitel: Begründung des PACS
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 3 Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen zur Begründung eines PACS. Die Vo- raussetzungen entsprechen weitgehend den Ehevoraussetzungen gemäss Artikel 94– 96 ZGB. Nach Absatz 1 müssen beide Personen, die einen PACS eingehen wollen, das 18. Al- tersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Diese Voraussetzungen entsprechen der Ehefähigkeit nach Artikel 94 ZGB. Keine Relevanz hat das Geschlecht der Part- nerinnen und Partner; die formelle Lebenspartnerschaft steht wie die Ehe allen Perso- nen unabhängig von deren Geschlecht offen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 in
Ziff. 5.1.1).
Absatz 2 regelt die Begründungshindernisse bzw. die Umstände, unter denen kein PACS abgeschlossen werden kann. Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 95 ZGB. Ausgeschlossen ist die Begründung eines PACS nach Buchstabe a – entspre- chend der Ehe – für Personen, die in gerader Linie, als Geschwister oder als Halbge- schwister miteinander verwandt sind. Keine Rolle spielt, ob die Verwandtschaft durch Abstammung oder durch Adoption entstanden ist. Wie bei den Ehehindernissen hebt die Adoption das Hindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und sei- nen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf (Abs. 3). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Begründung einer formellen Lebenspartnerschaft – wie die Ehe – für eine Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt (Abs. 2 Bst. b und c). Dasselbe gilt konsequenterweise auch für Personen, die bereits in einem PACS leben (Abs. 2 Bst. d). Auch formelle Lebenspartnerschaften, die im Ausland gültig geschlossen wurden und in der Schweiz anerkannt sind (vgl. dazu Ziff. 4.7), stehen der Begründung eines eidgenössischen PACS in der Schweiz entgegen. Kein Begründungshindernis bilden demgegenüber formelle Partnerschaften nach kantonalem Recht (vgl. dazu Ziff. 1.2.3). Dies wird in Absatz 2 Buchstabe d
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explizit klargestellt und ergibt sich auch aus dem Vorrang des Bundesrechts vor kan- tonalem Recht sowie auch aus den Artikeln 25–27 VE-PACSG zum Verhältnis zwi- schen dem eidgenössischen und den kantonalen PACS (vgl. dazu Ziff. 4.6). Diese Ausnahme für kantonale Partnerschaften gilt selbst dann, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer Drittperson einen PACS auf Bundesebene eingehen möchte. Diesfalls kommt der kantonalen Partnerschaft infolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ab dem Tag des Abschlusses des eidgenössischen PACS keine Rechts- wirkung mehr zu. Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Den Nachweis, dass keine Begründungshindernisse vorliegen, haben die Partnerinnen und Partner zu erbringen, die eine formelle Lebenspartnerschaft begründen wollen. Der entspre- chende Nachweis muss bereits gegenüber der Notarin oder dem Notar erbracht wer- den (vgl. Art. 5 VE-PACSG). Ist eine formelle Lebenspartnerschaft unter Verletzung eines Begründungsverbots nach Artikel 3 erfolgt, so haftet der Partnerschaft – wie bei Verletzung eines Eheschliessungsverbots115 – ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund nach Artikel 7 an. Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Den Nachweis, dass keine Begründungshindernisse vorliegen, haben die Partnerinnen und Partner zu erbringen, die eine formelle Lebenspartnerschaft begründen wollen. Sie haben dem Zivilstands- amt die entsprechenden Dokumente vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 VE-PACSG). Ist eine formelle Lebenspartnerschaft unter Verletzung eines Begründungsverbots nach Arti- kel 3 erfolgt, so haftet der Partnerschaft – wie bei Verletzung eines Eheschliessungs- verbots116 – ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund nach Artikel 7 an. Verzichtet werden kann für die Begründung des PACS auf ein Wohnsitzerfordernis in der Schweiz sowie auch auf eine Regelung analog dem Artikel 98 Absatz 4 ZGB, wonach Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizer- bürger sind, für den Eheschluss ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nach- weisen müssen. Da der PACS keine ausländerrechtlichen Wirkungen hat, ist eine ent- sprechende Bestimmung zur Verhinderung von Rechtsmissbrauch und Scheinehen bei einem PACS nicht erforderlich.117
115 Siehe Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., 2022 (BSK ZGB I), N 7 zu Art. 95 ZGB.
116 Siehe Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., 2022 (BSK ZGB I), N 7 zu Art. 95 ZGB. 117 Vgl. zum Zweck des Art. 98 Abs. 4 ZGB Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, BSK ZGB I, N 6 zu Art 98 ZGB; Stefan Keller, CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1–456 ZGB, 4. Aufl., 2023 (CHK ZGB), N 4 zu Art. 98 ZGB.
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2. Abschnitt: Form und Verfahren
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung)
Art. 4 Form Der PACS entsteht mit Abschluss eines gültigen Vertrags. Dieser Vertrag (Lebens- partnerschaftsvertrag) bedarf gemäss Artikel 4 erster Satz VE-PACSG der öffentli- chen Beurkundung im Sinne des Artikels 55 SchlT ZGB, wie etwa ein Ehe- oder Erb- vertrag (Art. 184 und 512 i.V.m. Art. 499–503 ZGB). Somit soll der PACS nicht wie die Ehe vor dem Zivilstandsamt, sondern vor einer Notarin oder einem Notar begrün- det werden. Aufgrund der Rechtsbelehrungspflicht der Notarin bzw. des Notars kann damit sichergestellt werden, dass die Partnerinnen und Partner über die (im Vergleich zur Ehe begrenzten) Rechtswirkungen des PACS informiert sind (vgl. Ziff. 0 sowie die Erläuterungen zu Art. 5). Sobald der PACS unterzeichnet und öffentlich beurkun- det ist, soll er gültig und wirksam sein. Der Vorentwurf enthält keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften für die Begrün- dung des PACS. Demnach steht es den Partnerinnen und Partnern frei, welche Notarin bzw. welchen Notar sie in welchem Kanton mit der öffentlichen Beurkundung des PACS-Vertrags beauftragen wollen, wie dies grundsätzlich auch bei Ehe- und Erb- verträgen der Fall ist.118 Damit soll auch teilweise geäusserten Bedenken bezüglich der Kosten der öffentlichen Beurkundung Rechnung getragen werden. Die Kosten der Notarinnen und Notare sind kantonal geregelt;119 durch die freie Wahlmöglichkeit der Notarin oder des Notars kann hier eine Konkurrenzsituation spielen. Im zweiten Satz der Bestimmung wird explizit vorgeschrieben, dass die Personen den PACS-Vertrag zu unterzeichnen haben. Eine entsprechende Regelung ist auch für den Abschluss des Ehevertrags vorgesehen (Art. 184 ZGB). Die Unterschrift der Urkunde gehört zumindest gemäss einem Teil der Lehre nicht zu den bundesrechtlichen Mini- malanforderungen der öffentlichen Beurkundung,120 soll aber bei der Begründung des PACS notwendig sein.121
Art. 5 Verfahren Artikel 5 regelt das Verfahren zur Begründung des PACS. Vorausgesetzt ist nach Ab- satz 1, dass beide Personen gemeinsam persönlich vor der Urkundsperson (bzw. der Notarin oder dem Notar) erscheinen und erklären, dass sie einen PACS begründen wollen. Die beiden Personen müssen der Notarin oder dem Notar (analog zu Art. 98 Abs. 3 ZGB) die erforderlichen Dokumente vorlegen, und persönlich erklären, dass
118 Vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, BSK ZGB I, N 7 zu Art. 184 ZGB.
119 Siehe hierzu die kantonalen Gebührenverordnungen.
120 Siehe Groupe de réflexion: Einheitliches Beurkundungsverfahren in der Schweiz, Leit- sätze und Erläuterungen, Bericht vom August 2021 (Bericht, Einheitliches Beurkun- dungsverfahren), abrufbar unter www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Einheitliches Beurkun- dungsverfahren Schweiz, S. 29 und 65; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, BSK ZGB I, N 11 zu Art. 184 ZGB.
121 Vorbehalten bleibt Art. 15 OR.
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sie die Voraussetzungen zur Begründung eines PACS erfüllen (Absatz 2). Diese Pflicht ist insbesondere wichtig, damit die Notarin oder der Notar prüfen kann, ob die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 gegeben sind und keine Be- gründungshindernisse nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegen (vgl. die nachfolgenden Er- läuterungen zur notariellen Prüfpflicht). Zu den erforderlichen Dokumenten gehören insbesondere der Identitätsnachweis sowie die Bestätigung des Zivilstandstandsam- tes, aus der sich ergibt, dass keine Begründungshindernisse bestehen. Der konkrete Ort der Beurkundung richtet sich nach Massgabe des kantonalen Rechts.122 Auch der Ablauf und die Modalitäten der öffentlichen Beurkundung richten sich grundsätzlich nach dem kantonalen Recht (Art. 55 SchlT-ZGB). Allerdings haben die Kantone dabei die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das Beurkundungs- verfahren zu erfüllen.123 Zu den Minimalanforderungen, die sich aus der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999124 (BV) ergeben (Art. 29 und 30 BV), gehört insbesondere die Ablehnungspflicht, wenn die Voraus- setzungen für die Vornahme einer öffentlichen Beurkundung nicht erfüllt sind.125 Diese Pflicht umfasst gemäss Rechtsprechung und Lehre Folgendes: – Bei jeder Beurkundung hat die Notarin oder der Notar die Erfüllung der Vo- raussetzungen der öffentlichen Beurkundung zu prüfen.126 Insbesondere ist auch die Prüfung der Legitimation der beteiligten Parteien erforderlich. 127 Bei Beurkundung eines PACS-Vertrags gehört hierzu neben der Kontrolle der Identität der Personen128 auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Be- gründung eines PACS nach Artikel 3 VE-PACSG erfüllt sind. Stellt die Nota- rin oder der Notar fest, dass eine Voraussetzung fehlt, muss sie die Beurkun- dung ablehnen.129 Für die Prüfung, ob keine Begründungshindernisse nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegen, dient die entsprechende Bestätigung des Zivil- standsamtes. – Bei Volljährigkeit der Personen kann die Notarin oder der Notar grundsätzlich davon ausgehen, dass sie urteilsfähig sind. Besteht jedoch der kleinste Zweifel an deren Handlungsfähigkeit, hat die Notarin oder der Notar diese zu über- prüfen.130
122 Siehe etwa für den Kanton Zürich § 9 und 10 der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate vom 23. November 1960 (Notariatsverordnung); LS 242.2. 123 BGE 133 I 259, E 2.2; Jürg Schmid/Ruth Arnet, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457–977 ZGB und Art. 1–61 SchIT ZGB, 7. Aufl., 2023 (BSK ZGB II), N 2 zu Art. 55 SchlT-ZGB; Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993,
Rz. 8 ff.; Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 28 ff.
124 SR 101. 125 Siehe hierzu Bericht Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 29 und 40 ff. m.w.H.
126 Bericht Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 57 f.
127 Bericht Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 57.
128 Vgl. Bericht Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 57; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 16a zu Art. 55 SchlT ZGB.
129 Vgl. Bericht Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 57 f.
130 Siehe BGer 4A_147/2010 vom 26. Mai 2010, E. 2.2.1; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 16a zu Art. 55 SchlT ZGB.
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Zu den bundesrechtlichen Minimalanforderungen, die vom Bundesgericht anerkannt sind, gehören im Weiteren insbesondere die Rechtsbelehrungspflicht131 sowie die Wahrheitspflicht132: – Die Notarin oder der Notar muss gestützt auf ihre Rechtsbelehrungspflicht neben dem Ablauf des Beurkundungsverfahrens (formelle Rechtsbelehrung) den Urkundeninhalt und die Rechtsfolgen von öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäften (materielle Rechtsbelehrung) erläutern.133 Die Personen müssen sich im Klaren darüber sein, worauf sie sich einlassen, und die Trag- weise ihrer Verpflichtungen kennen.134 Die Notarin oder der Notar muss das Paar somit über die Rechtswirkungen des PACS aufklären. Dazu gehört auch, ihnen zu erklären, in welchen Bereichen die Rechtswirkungen des PACS – im Vergleich zur Ehe – begrenzt sind. So muss ihnen etwa explizit erklärt wer- den, dass der PACS keine Erbfolgen hat und bei Auflösung in nur engen Gren- zen Schutz bietet. Diese Aufklärung ist zentral, damit die Paare sich bewusst sind, worauf sie sich einlassen (vgl. Ziff. 4.2). – Im Rahmen der Wahrheitspflicht muss die Notarin oder der Notar feststellen, dass die beurkundeten Willenserklärungen der Personen deren wirklichen Willen entsprechen.135 In Bezug auf die öffentliche Beurkundung eines PACS-Vertrags bedeutet dies, dass die Notarin oder der Notar die Beurkun- dung ablehnen muss, wenn die Umstände erkennen lassen, dass die formelle Lebenspartnerschaft offensichtlich nicht dem freien Willen einer Partnerin o- der eines Partners entspricht.136 Unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalanforderungen haben die Kantone die Kompetenz, weitere Regelungen zum Beurkundungsverfahren zu erlassen (Art. 55 SchlT ZGB). Massgebend sind insbesondere die kantonalen Notariatsgesetze- und Verordnungen. Die Kantone werden im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zu prüfen haben, ob sie ihre kantonalen Regelungen mit Blick auf künftige PACS-Verträge an- passen müssen. Nach Absatz 3 haben ausländische Personen zudem vor der Beurkundung zu belegen, dass ihre Daten im Personenstandsregister aufgenommen sind. Wie die Ehe kann auch der PACS nur dann im Register Infostar eingetragen werden, wenn die entsprechende Person vorerfasst ist. Anders als Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die bereits mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 1 ZStV), sind ausländische Personen nur dann im Register erfasst,
131 Siehe BGE 90 II 274, E. 6 und 8; Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 29 und 59 f.; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 25 ff. zu Art. 55 SchlT-ZGB; siehe zum Ganzen auch Jörg Schmid, Grundlagen zur notariellen Beleh- rungs- und Beratungspflicht, in: Schmid Jörg (Hrsg.), Die Belehrungs- und Beratungs- pflicht des Notars / L'obligation d'informer du notaire, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 10 ff. 132 Siehe BGE 90 II 274, E. 6; Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 29 und 42; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 27 ff. zu Art. 55 SchlT-ZGB.
133 Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 25 zu Art. 55 SchlT-ZGB.
134 Siehe BGE 90 II 274, E. 6; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 11 zu Art. 55 SchlT- ZGB. 135 Siehe Bericht, Einheitliches Beurkundungsverfahren (Fn. 120), S. 42; Jürg Schmid/Ruth Arnet, BSK ZGB II, N 25 zu Art. 55 SchlT-ZGB.
136 Vgl. für die Ehe Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.
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wenn ein Grund nach Artikel 15a Absatz 2 ZStV zu einer entsprechenden Eintragung geführt hat. Beim Eheschluss erfolgt die Vorerfassung einer noch nicht eingetragenen ausländischen Person im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens vor dem Zivil- standsamt. Da die Begründung des PACS nicht vor dem Zivilstandsamt erfolgt und kein Vorbereitungsverfahren vorgesehen ist, sollen die betreffenden Personen vor der PACS-Begründung gegenüber der Notarin oder dem Notar nachweisen müssen, dass sie im Personenstandsregister bereits aufgenommen sind. Damit kann sichergestellt werden, dass der PACS nach dessen Begründung ohne Verzögerung im Register In- fostar eingetragen werden kann. Wird der entsprechende Nachweis nicht erbracht, muss die Notarin oder der Notar die öffentliche Beurkundung ablehnen. Absatz 4 stellt klar, dass die formelle Lebenspartnerschaft mit Abschluss der öffentli- chen Beurkundung als begründet gilt und ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkung entfal- tet. Die Eintragung im Register Infostar (Art. 6 Abs. 2) ist zwar obligatorisch, aber kein Gültigkeitserfordernis.
Art. 6 Mitteilungspflicht und Eintragung Gemäss Absatz 1 muss die Notarin oder der Notar der zuständigen Zivilstandsbehörde am Ort der öffentlichen Beurkundung innert fünf Arbeitstagen die Begründung des PACS mitteilen und ihr eine beglaubigte Fassung des beurkundeten Vertrags vorle- gen. An welche Zivilstandsbehörde die Mitteilung zu erfolgen hat, soll sich aus der ZStV und dem kantonalen Recht ergeben. Sinnvoll scheint, in der Verordnung wie für inländische Gerichtsentscheide eine Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde vorzusehen, wobei das kantonale Recht die internen Zuständigkeiten zu regeln hätte (vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 ZStV). Die kurze Mitteilungsfrist von fünf Arbeitstagen rechtfertigt sich dadurch, dass die Zivilstandsbehörde möglichst rasch benachrichtigt werden soll, um die Begründung des PACS im Register Infostar einzutragen. Zwar ist die Eintragung kein Gültigkeits- erfordernis des PACS, hat aber Auswirkungen auf die Rechtssicherheit im Rechtsver- kehr, zumal sich alle an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auf den Eintrag des PACS im Register Infostar berufen können (Art. 9 ZGB). Zudem hilft den Partnerinnen und Partnern die Bestätigung über die Eintragung (s. nachfolgend), um gegenüber Dritten (Privaten und Behörden) ihre Gemeinschaft nachzuweisen. Absatz 2 hält fest, dass das Zivilstandsamt die formelle Lebenspartnerschaft in das Personenstandsregister eintragen muss (Satz 1). Auf Anfrage wird jeder Partnerin und jedem Partner gegen Gebühr eine Bestätigung über die Eintragung ausgestellt (Satz 2). Die entsprechende Bestätigung kann unmittelbar nach Eintragung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Mit der Bestätigung verfügen die Part- nerinnen und Partner über ein amtliches Dokument, um ihre formelle Lebenspartner- schaft gegenüber Dritten zu belegen. Der PACS soll im Register im Sinne beurkun- deter Daten nach Artikel 8 ZStV eingetragen werden. Der Bundesrat wird in der ZStV regeln, ob und gegebenenfalls an welche Behörden (z.B. an die Einwohnerdienste o- der an die für die kantonalen Partnerschaften zuständigen Behörden) die Eintragung des PACS von Amtes wegen mitgeteilt wird.137
137 Vgl. zur Bekanntgabe von Amtes wegen Art. 48a ff. ZStV.
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Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt)
Art. 4 Form Artikel 4 hält fest, dass die Begründung des PACS vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten erfolgt. Dies entspricht dem bewährten System bei der Ehe, die auch beim Zivilstandsamt geschlossen wird. Der Vorentwurf enthält keine örtli- chen Zuständigkeitsvorschriften für die Begründung des PACS. Demnach steht es den Partnerinnen und Partnern frei, in welchem Zivilstandskreis sie den PACS eingehen wollen.
Art. 5 Verfahren Artikel 5 regelt das Verfahren zur Begründung des PACS. Vorausgesetzt ist nach Ab- satz 1, dass beide Personen gemeinsam persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und erklären, dass sie eine formelle Lebenspartnerschaft begründen wollen. Die bei- den Personen müssen der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten (analog zu Art. 98 Abs. 3 ZGB) die erforderlichen Dokumente vorlegen, und persönlich er- klären, dass sie die Voraussetzungen zur Begründung eines PACS erfüllen (Absatz 2). Diese Pflicht ist insbesondere wichtig, damit die Zivilstandsbeamtin oder der Zivil- standsbeamte prüfen kann, ob die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 Ab- satz 1 gegeben sind und keine Begründungshindernisse nach Artikel 3 Absatz 2 vor- liegen. Eine entsprechende Prüfpflicht ist in Absatz 3 verankert. Kommt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zum Schluss, dass alle Voraussetzun- gen erfüllt sind, beurkundet sie oder er die Willenserklärung der Partnerinnen und Partner. Diese müssen sodann die Urkunde unterzeichnen (Absatz 4). Mit Unterzeich- nung der Urkunde ist der PACS rechtsgültig begründet. Damit kommt der PACS – anders als die Ehe (vgl. Art. 102 Abs. 3 ZGB) – nicht mit dem Jawort, sondern mit der Unterzeichnung zustande. Die nachfolgende Eintragung im Register Infostar (Art. 6) ist zwar obligatorisch, aber kein Gültigkeitserfordernis. Sowohl der konkrete Ablauf des Verfahrens als auch die erforderlichen Dokumente werden in der ZStV konkretisiert. Zu den erforderlichen Dokumenten gehört insbe- sondere der Identitätsnachweis der Partnerinnen und Partner. Ausländische Personen, die noch nicht im Personenstandsregiert erfasst sind, müssen zudem alle Dokumente vorlegen, die für ihre Aufnahme im Register erforderlich sind. Anders als Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die bereits mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Perso- nenstandsregister aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 1 ZStV), sind ausländische Personen nur dann bereits im Register erfasst, wenn ein Grund nach Artikel 15a Ab- satz 2 ZStV zu einer entsprechenden Eintragung geführt hat.
Art. 6 Eintragung Artikel 6 hält fest, dass das Zivilstandsamt den PACS in das Personenstandsregister eintragen muss (Satz 1). Die Eintragung muss möglichst rasch nach der Begründung des PACS erfolgen. Zwar ist die Eintragung kein Gültigkeitserfordernis, hat aber Aus- wirkungen auf die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, zumal sich alle an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auf den Eintrag des PACS im Register Infostar berufen können (Art. 9 ZGB). Zudem hilft den Partnerinnen und Partnern die Bestätigung über
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die Eintragung (s. nachfolgend), um gegenüber Dritten (Privaten und Behörden) ihre Gemeinschaft nachzuweisen. Auf Anfrage wird jeder Partnerin und jedem Partner gegen Gebühr eine Bestätigung über die Eintragung des PACS ausgestellt (Satz 2). Die entsprechende Bestätigung kann unmittelbar nach Eintragung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Mit der Bestätigung verfügen die Partnerinnen und Partner über ein amtliches Dokument, um ihre formelle Lebenspartnerschaft gegenüber Dritten zu belegen. Der PACS soll im Register im Sinne beurkundeter Daten nach Artikel 8 ZStV eingetragen werden. Der Bundesrat wird in der ZStV regeln, ob und gegebenenfalls an welche Behörden (z.B. an die Einwohnerdienste oder an die für die kantonalen Partnerschaf- ten zuständigen Behörden) die Eintragung des PACS von Amtes wegen mitgeteilt wird.138
3. Abschnitt: Ungültigkeit
Art. 7 Analog zur Ehe können auch beim PACS Gründe vorliegen, die zur Ungültigkeit des PACS führen. Absatz 1 regelt die Ungültigkeitsgründe. Demnach wird der PACS für ungültig erklärt, wenn: – im Zeitpunkt der Begründung des PACS eine Partnerin oder ein Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist (Bst. a); – die Begründung des PACS infolge Verwandtschaft unter den Partnerinnen und Partnern verboten ist bzw. ein Hindernisgrund im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a VE-PACSG vorliegt (Bst. b); oder – im Zeitpunkt der Begründung des PACS ein Hindernisgrund im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c VE-PACSG vorgelegen hat und seit- her nicht wieder weggefallen ist (Bst. c). Diese Gründe entsprechen den für die Ehe geltenden absoluten Ungültigkeitsgründen nach Artikel 105 ZGB. Absatz 1 Buchstabe c stellt zudem klar, dass auch ein bereits begründeter PACS einen Grund für die Ungültigerklärung des PACS darstellt.139 Der PACS wird demnach für ungültig erklärt, wenn im Zeitpunkt der Begründung eine Partnerin oder ein Partner bereits einen PACS begründet hat und der frühere PACS nicht aufgelöst worden ist. Erfasst sind – wie bei den Hindernisgründen (Art. 3 Abs.
2 Bst. d) – bereits bestehende PACS im Sinne des PACS-Gesetzes sowie anerkannte
ausländische PACS, nicht aber kantonalrechtliche formelle Partnerschaften (vgl. auch
Ziff. 4.6 und 5.1.6).
Verzichtet wird darauf, die für die Ehe in Artikel 105 und 105a ZGB vorgesehenen absoluten Ungültigkeitsgründe der Zwangsheiraten, der Heiraten zwecks Umgehung
138 Vgl. zur Bekanntgabe von Amtes wegen Art. 48a ff. ZStV.
139 Eine Ehe kann hingegen trotz eingegangener formeller Lebenspartnerschaft gültig abge- schlossen werden; damit gilt der PACS als aufgelöst (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b VE- PACSG).
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des Ausländerrechts sowie der Minderjährigenheiraten auch auf den PACS anzuwen- den: Die Begründung einer formellen Lebenspartnerschaft ist aktuell nur in Staaten möglich (vgl. Ziff. 3), die hierfür sowohl Volljährigkeit als auch den freien Willen voraussetzen. Die Umgehung des Ausländerrechts ist irrelevant, da der PACS keine ausländerrechtlichen Wirkungen hat (Ziff. 4.5.1). Im Weiteren wird im Vorentwurf darauf verzichtet, für den PACS wie bei der Ehe auch relative Ungültigkeitsgründe vorzusehen, die es einer Partnerin oder einem Part- ner ermöglichen würden, die Ungültigkeit des PACS mittels Klage gerichtlich zu ver- langen. Eine individuelle Ungültigkeitsklage ist in Bezug auf den PACS unnötig, da die Partnerinnen und Partner den PACS jederzeit innert kurzer Frist einseitig auflösen können (vgl. Art. 20 VE-PACSG). Liegt ein absoluter Ungültigkeitsgrund nach Absatz 1 vor, wird die Ungültigkeit (wie bei der Ehe) von Amtes wegen verfolgt. In analoger Anwendung von Artikel 106 ZGB muss die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Part- ners von Amtes wegen Klage erheben. Die Kantone haben die zuständige Behörde zu bestimmen und die entsprechenden kantonalen Normen anzupassen. Die Behörden des Bundes und der Kantone melden der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, soweit eine solche Meldung mit ihren Aufgaben vereinbar ist (Abs. 3). Nach Auflösung des PACS wird deren Ungültigkeit nicht mehr verfolgt (Abs. 4). Die Absätze 5 und 6 regeln die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung in sinngemässer Anwendung des Artikels 109 ZGB. Demnach gelten folgende Regelun- gen: – Die Ungültigkeit eines PACS wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. Bis zum Entscheid hat der PACS alle Wirkungen eines gültigen PACS (Abs. 5). – Hinsichtlich der Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Part- nerinnen und Partner sowie die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Auflösungsfolgen nach Artikel 23 und 24 (Abs. 6). Das bedeutet ins- besondere, dass die Schutzbestimmung nach Artikel 24 in Bezug auf die Fa- milienwohnung Anwendung findet.
5.1.3 3. Kapitel: Wirkungen des PACS
Art. 8 Beistand und Unterhalt Absatz 1 stellt klar, dass die Begründung des PACS – wie auch der Eheschluss – zu gegenseitigem Beistand während des Bestehens der Gemeinschaft verpflichtet. Ent- sprechend regelt die Bestimmung ähnlich wie Artikel 159 Absätze 2 und 3 ZGB, dass die Partnerinnen und Partner einander Beistand leisten, aufeinander Rücksicht neh- men und – soweit sie solche haben – für gemeinsame Kinder sorgen. Ebenfalls sollen die Partnerinnen und Partner nach Absatz 2 gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft sorgen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen über den Unterhalt der Familie im Eherecht nach den Artikeln
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163–165 ZGB inkl. der dort vorgesehenen Ausgleichsmechanismen sinngemäss an- wendbar. Das bedeutet für die Partnerinnen und Partner Folgendes: – Sie verständigen sich über den zu leistenden Beitrag (namentlich durch Geld- zahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe der oder des andern) und berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. – Wenn eine Partnerin oder ein Partner den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder der anderen Person im Beruf oder Gewerbe hilft, hat sie oder er Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. – Hat eine Partnerin oder ein Partner im Beruf oder Gewerbe der anderen Person erheblich mehr mitgearbeitet, als ihr oder sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat sie oder er Anspruch auf angemessene Entschädi- gung.
Art. 9 Kinder der Partnerin oder des Partners Wie bei der Ehe kann es auch bei Partnerinnen und Partnern in formeller Lebenspart- nerschaft vorkommen, dass eine Partnerin oder ein Partner Kinder aus einer vorheri- gen Beziehung hat. In diesen Fällen ergibt sich aus der Beistands- und Rücksichtnah- mepflicht von Artikel 8 VE-PACSG, dass die andere Partnerin oder der andere Partner ihr oder ihm in der Erfüllung der kindesrechtlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und in der Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 301 ff. ZGB) in angemessener Weise beistehen muss und sie oder ihn nötigenfalls (z.B. bei deren oder dessen Ab- wesenheit) zu vertreten hat. Diesbezüglich gelten nach Artikel 9 die Bestimmungen zur Beistands- und Vertretungspflicht der Ehegatten nach den Artikeln 278 Absatz 2 und 299 ZGB sinngemäss.
Art. 10 Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern Artikel 10 regelt die Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen und Part- nern. Die Gläubiger-Partnerin oder der Gläubiger-Partner muss dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass sie oder er mit dem Schuldner oder der Schuldnerin durch eine formelle Lebenspartnerschaft verbunden ist und hat infolge ihrer bzw. seiner Bei- stands- und Rücksichtnahmepflicht schonend vorzugehen. Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf die Regelung für Ehegatten nach Artikel 203 Absatz 2 ZGB. Dem- nach kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Einräumung von Fristen verlangen, wenn die Bezahlung einer Geldschuld oder die Erstattung einer geschuldeten Sache ihr oder ihm ernstliche Schwierigkeiten bereitet, welche die Gemeinschaft gefährden. Die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Können sich die Partnerinnen und Partner über die Fristen nicht verständigen, muss das Gericht darüber entscheiden (vgl. Art. 14 VE-PACSG i.V.m. Art. 172 ZGB). Ge- währt das Gericht einen Aufschub für die Rückerstattungspflicht, so kann es auch si- chernde Massnahmen anordnen (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZGB).
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Ergänzend zu dieser Bestimmung sieht der Vorentwurf mit Artikel 134 Absatz 1 Zif- fer 3ter VE-OR – entsprechend dem für Ehegatten geltenden Artikel 134 Absatz 1 Zif- fer 3 des Obligationenrechts140 (OR) – einen Verjährungsstillstand für Forderungen unter den Partnerinnen bzw. Partnern vor, solange der PACS andauert (vgl. dazu Ziff. 5.2.2.1). Ebenfalls soll die privilegierte Anschlusspfändung nach Artikel 111 SchKG bei einem PACS sinngemäss möglich sein (vgl. Ziff. 5.2.4).
Art. 11 Wohnung der Familie Den Partnerinnen und Partnern steht es frei, ob sie eine gemeinsame Wohnung haben oder ob sie in verschiedenen Wohnungen separat leben wollen. Haben sie eine Fami- lienwohnung, sollen sie in Bezug auf diese Wohnung grundsätzlich denselben Schutz erlangen wie Ehegatten. Demnach gelten gemäss Artikel 11 die Regelungen in Artikel
169 ZGB sinngemäss. Als «Familienwohnung» gilt diejenige Wohnung, die den Fa-
milienmitgliedern als zentraler Wohnort und als gemeinsames Lebenszentrum dient.141 Ein gewichtiges Indiz für die Familienwohnung ist der Wohnort der Kinder, wobei sich – wie bei der Ehe – auch Paare ohne Kinder auf den Schutz der Familien- wohnung berufen können.142 Analog zu Artikel 169 ZGB dürfen die Partnerinnen und Partner über die Familien- wohnung nur gemeinsam verfügen, auch wenn die dinglichen oder obligatorischen Rechte an der Familienwohnung nur einer Person zustehen. Eine Partnerin oder ein Partner kann demnach nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die Familienwohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den entsprechenden Wohnräumen beschränken. Damit soll verhindert werden, dass die berechtigte Person – bei Spannungen in der Partner- schaft oder etwa aus blosser Unüberlegtheit – einseitig über die Wohnung verfügt und die andere Partnerin oder der andere Partner in der Folge die Familienwohnung ver- liert.143 Die Partnerin oder der Partner, die oder der über die Wohnung verfügen will, kann sich an das Gericht wenden, wenn die Zustimmung der anderen Person nicht eingeholt werden kann oder ohne triftigen Grund verweigert wird (vgl. Art. 169 Abs. 2 ZGB). Das Zustimmungserfordernis der Partnerin oder des Partners nach Ar- tikel 11 VE-PACSG bzw. Artikel 169 ZGB gilt während der ganzen Dauer der Ge- meinschaft und somit auch während des Auflösungsverfahrens.144 Für die Zeit nach Auflösung der Gemeinschaft findet in Bezug auf die Familienwohnung Artikel 24 Anwendung. Variante 1 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft): Artikel 11 regelt nur das Verhältnis zwischen den Partnerinnen und Partnern. Die Gleichstellung zwischen PACS-Paaren und Ehegatten soll aber
140 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 141 Vgl. BGer 5A_635/2018 vom 14.1.2019, E. 6.1; Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 6 zu Art. 169 ZGB. 142 BGer 5A_635/2018 vom 14.1.2019, E. 6.1; Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 6 zu Art. 169 ZGB. 143 Siehe Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 1 zu Art. 169 ZGB mit Hinweis auf BGE 114 II 396, E. 5a sowie BGE 142 III 720, E. 4.2.2.
144 Siehe BGE 114 II 396, E. 5.
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konsequenterweise auch im (Aussen-)Verhältnis zur Vermieterschaft gelten. Hierfür sind Anpassungen im OR vorgesehen, indem die diesbezüglichen Schutzbestimmun- gen für Ehegatten in den Artikeln 266m–o und 273a OR in gleicher Weise auch für PACS-Partnerinnen und Partner gelten sollen, so dass der Schutz der Familienwoh- nung während des Zusammenlebens gleichwertig ist (vgl. Ziff. 5.2.2.2). Variante 2 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Kein Schutz im Ver- hältnis zur Vermieterschaft): Artikel 11 regelt das Innenverhältnis zwischen den Part- nerinnen und Partnern. Demgegenüber sollen die entsprechenden Schutzbestimmun- gen, die für Ehegatten im (Aussen-)Verhältnis zur Vermieterschaft gelten (Art. 266m– o und 273a OR), nach dieser Variante beim PACS keine Anwendung finden, zumal diese Regelungen bereits bei Ehegatten in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kön- nen (vgl. Ziff. 5.2.2.2).
Art. 12 Vermögen Artikel 12 stellt klar, dass die eigenen Vermögen der Partnerinnen und Partner wäh- rend der Dauer der formellen Lebenspartnerschaft und auch nach deren Auflösung getrennt bleiben: Wie im Konkubinat, verfügt jede Partnerin und jeder Partner über das eigene Vermögen (Abs. 1) und haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Ver- mögen (Abs. 2). Durch die gegenseitige Unterhaltspflicht (Art. 8), die Vertretung der Gemeinschaft und solidarische Haftung für gemeinsame Schulden (Haushaltschulden, Art. 13), und durch die Pflicht zum Zusammenwirken bei Verfügungen über die Familienwohnung (Art. 11), sind die Partnerinnen und Partner – anders als Paare im Konkubinat – zwar finanziell miteinander verbunden.145 Die Vermögen der Partnerinnen und Partner so- wie deren eigene Schulden bleiben aber getrennt.
Art. 13 Vertretung der Gemeinschaft und Solidarhaftung Artikel 13 erklärt für die Vertretung der Gemeinschaft der Partnerinnen und Partner die für Ehegatten geltende Regelung von Artikel 166 ZGB für sinngemäss anwendbar. Demnach vertritt jede Partnerin und jeder Partner während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufenden Bedürfnisse. Diese Norm ist erforderlich, da der Familienunterhalt in der Verantwortung beider Partner liegt: Hat eine Partnerin oder ein Partner für den Unterhalt der Familie zu sorgen, so muss sie oder er – ungeachtet der konkreten Rollenverteilung – auch befugt sein, die entsprechenden Rechtsge- schäfte abzuschliessen.146 Analog zu Artikel 166 ZGB sind die ordentliche Vertretung für Alltagsgeschäfte und die ausserordentliche Vertretung für weiterreichende Angelegenheiten zu unterschei- den. Alltagsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte des täglichen Bedarfs (sog. laufende Be-
145 Vgl. für die eingetragene Partnerschaft, bei der in Bezug auf das Vermögen ähnliche Re- geln gelten, Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2003 1288 ff. (Botschaft PartG), S. 1340.
146 Vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 1 zu Art. 166 ZGB.
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dürfnisse). Für diese Geschäfte darf die handelnde Person vom stillschweigenden Ein- verständnis seiner Partnerin oder seines Partners ausgehen, die oder der sodann auch ohne ausdrückliche Zustimmung solidarisch haftet. Demgegenüber kann bei ausser- ordentlichen Rechtsgeschäften, welche die Deckung des Alltagsbedarfs übersteigen, keine stillschweigende Zustimmung angenommen werden. Daher soll die Vertretung der Partnerin oder des Partners für diese Geschäfte nur greifen, wenn sie oder er dem Geschäft zustimmt. Ohne Zustimmung ist die Vertretung möglich, wenn eine richter- liche Ermächtigung oder ein Dringlichkeitsfall vorliegt. 147 Konsumkreditverträge verpflichten grundsätzlich nur die Partnerin oder den Partner, die oder der den Vertrag geschlossen hat. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn es sich um einen Kredit handelt, der für die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs aufge- nommen wurde (z.B. Bezahlung von Essen oder Kleidung mit Kreditkarte). Für die entsprechende Abgrenzung gelten die allgemeinen Kriterien. Eine Sonderregelung für Konsumkreditverträge ist weder für Ehegatten noch für PACS-Partnerinnen und PACS-Partner gesetzlich vorgesehen. In sinngemässer Anwendung des Artikels 166 Absatz 3 ZGB findet beim PACS auch die für Ehegatten geltende Regelung in Bezug auf die solidarische Haftung der Part- nerinnen und Partner Anwendung: Wird eine Partnerin oder ein Partner im Rahmen der ihr oder ihm zustehenden Vertretungsbefugnis tätig, so verpflichtet sie oder er nicht nur sich selber, sondern gleichzeitig auch die andere Partnerin oder den anderen Partner.148 Hält die handelnde Partnerin oder der handelnde Partner die Grenzen der Vertretungsbefugnis nicht ein, so ist für die Haftungslage im Aussenverhältnis mass- gebend, ob die oder der Dritte die Überschreitung kannte oder hätte erkennen können. Ist dies der Fall, haftet die Person, die das Rechtsgeschäft abschliesst, alleine. War die oder der Dritte hingegen gutgläubig, haften die beiden Personen solidarisch.149 Der allfällige Entzug der Vertretungsbefugnis richtet sich nach Artikel 15 VE-PACSG i.V.m. Artikel 174 ZGB.
5.1.4 4. Kapitel Gerichtliche Massnahmen
Die Artikel 14–17 regeln die gerichtlichen Massnahmen bei Nichterfüllung familiärer Pflichten oder Uneinigkeit der Partnerinnen und Partner in einer für den PACS wich- tigen Angelegenheit.
147 Siehe zur Unterscheidung zwischen Alltagsgeschäften und ausserordentlichen Rechtsge- schäften mit Beispielen Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 9 ff. zu Art. 166 ZGB; Michael Schlumpf/Christian Fraefel, CHK ZGB, N 2 ff. zu Art. 166 ZGB, je m.w.H.
148 Siehe Roland Fankhauser, Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
2. Aufl., Basel 2018, (KuKo ZGB), N 9 zu Art. 166 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 24 zu Art. 166 ZGB. 149 Siehe Roland Fankhauser, KuKo ZGB, N 10 zu Art. 166 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 27 zu Art. 166 ZGB; vgl. auch Michael Schlumpf/Christian Fraefel, CHK ZGB, N 10 zu Art. 166 ZGB, je m.w.H.
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Art. 14 Anrufung des Gerichts Die Bestimmung regelt den Grundsatz, dass die Partnerinnen und Partner – wie die Ehegatten – bei Pflichtverletzungen und Uneinigkeiten gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen können. Der für Ehegatten geltende Artikel 172 ist sinngemäss anwendbar. Demnach mahnt das Gericht die Partnerinnen und Partner an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen. Führen die Vermittlungs- oder Ermah- nungsmassnahmen nicht zum Ziel, hat das Gericht im Rahmen der gestellten Anträge die eigentlichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 15–17 (analog zu Art. 173 ff. ZGB) zu treffen (vgl. Art. 172 Abs. 3 ZGB).150 Wie im Eheschutzverfahren entschei- det das Gericht über die entsprechenden Massnahmen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 307b VE-ZPO und dazu Ziff. 5.2.3). In analoger Anwendung von Artikel 172 Absatz 3 ZGB sind im gerichtlichen Verfah- ren zum Schutz der Lebenspartnerschaft (wie im Eheschutzverfahren) die Bestim- mungen über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstel- lungen (Art. 28 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar. Die klagende Person kann gestützt auf diese Bestimmungen insbesondere Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbote gegenüber der verletzenden Person sowie deren elektronische Überwachung erwirken (vgl. Art. 28b und 28c ZGB).151
Art. 15 Massnahmen während des Zusammenlebens Die Partnerinnen und Partner können während des Zusammenlebens dieselben ge- richtlichen Massnahmen erwirken wie Ehegatten. Die entsprechenden Massnahmen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 173, 174 und 178 ZGB, was folgende Rechtswirkungen hat: – Erstens kann eine Partnerin oder ein Partner beim Gericht verlangen, dass die Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie verbindlich festgelegt und die Zahlungen angeordnet werden (vgl. Art. 173 ZGB). Dasselbe gilt auch für die Festlegung und Forderung des Freibetrags nach Artikel 8 Absatz 2 VE- PACSG i.V.m. Artikel 164 ZGB. – Zweitens kann eine Partnerin oder ein Partner gerichtlich festlegen lassen, dass der anderen Person die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Art. 174 ZGB). – Drittens kann eine Partnerin oder ein Partner beim Gericht beantragen, dass die andere Person über bestimmte Vermögenswerte nicht mehr verfügen darf, ausser es liege die Zustimmung der klagenden Person vor (vgl. Art. 178 ZGB; z.B. Sperre von Guthaben bei Banken oder bei Versicherungsgesellschaften).
150 Vgl. Tarkan Göksu, CHK ZGB, N 3 zu Art. 172 ZGB; Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 12 zu Art. 172 ZGB. 151 Siehe dazu Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 11a-11c zu Art. 172 ZGB.
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Art. 16 Regelung des Getrenntlebens Diese Bestimmung hält in Absatz 1 zunächst fest, dass jede Partnerin und jeder Partner berechtigt ist, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Es wird darauf verzichtet, ana- log zu Artikel 175 ZGB zu regeln, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Gefährdung der Persönlichkeit erfordert. Dieses Erfordernis ist veraltet und nach herrschender Auffassung auch zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr vorausgesetzt.152 Wie den Ehegatten soll auch den PACS-Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit offenstehen, bei einer Trennung das Getrenntleben gerichtlich regeln lassen. Zwar kann der PACS jederzeit einseitig aufgelöst werden, allerdings liegt nicht jeder Tren- nung ein Auflösungswunsch zugrunde. Insbesondere wenn Kinder involviert sind, kann zwischen der Trennung und der Auflösung auch eine gewisse Zeitspanne liegen, in der es einer Regelung des Getrenntlebens bedarf. Die gerichtlichen Massnahmen, die bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Absatz 2 verlangt werden können, orientieren sich an den Eheschutzmassnahmen in Artikel 176 ZGB: Erstens kann die Partnerin oder der Partner beim Gericht beantra- gen, dass die gemäss Artikel 8 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an sie oder ihn sowie die Unterhaltsbeiträge an die Kinder gerichtlich festlegt werden (Bst. a). Zweitens kann eine Partnerin oder ein Partner verlangen, dass die Benützung der Wohnung der Familie und des gemeinsamen Hausrates geregelt wird, wenn Kinder in der Wohnung der Familie leben (Bst. b). Ob es sich dabei um gemeinsame Kinder handelt oder nicht, ist nicht relevant. Auch spielt die Anzahl Kinder keine Rolle. Massgebend ist, dass die Wohnung auch für das Kind oder die Kinder den Lebensmittelpunkt bildet bzw. dieses oder diese dort leben. Absatz 3 hält fest, dass das Gericht zudem nach den Bestimmungen über die Wirkun- gen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen trifft, wenn die Partnerinnen und Partner minderjährige Kinder haben. Diese Massnahmen beziehen sich insbeson- dere auf die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB), die Obhut (Art. 301a ZGB) sowie die Betreuungsanteile oder den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB). Wie die Ehegatten können auch die PACS-Partnerinnen und -Partner zur Durchset- zung ihrer Ansprüche Vollstreckungsmassnahmen anordnen lassen. Diese richten sich gestützt auf Absatz 4 sinngemäss nach den Artikeln 176a–177 ZGB und betreffen die Inkassohilfe und Vorschussleistungen sowie die Schuldneranweisung. Ebenfalls ana- log Anwendung findet Artikel 178 ZGB zur Beschränkung der Verfügungsbefugnis. Die vom Gericht angeordneten Massnahmen zur Regelung des Unterhaltes an die Partnerin oder den Partner enden mit der Auflösung des PACS. Demgegenüber dau- ern die Massnahmen in Bezug auf die Familienwohnung und die Kinderbelange auch nach der Auflösung für gewisse Zeit an, wenn eine Partnerin oder ein Partner fristge- recht eine Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen einreicht (vgl. Art. 307e VE- ZPO und die zugehörigen Erläuterungen in Ziff. 5.2.3).
152 Siehe Roland Fankhauser, KuKo ZGB, N 2 zu Art. 175 m.w.H. sowie N 2 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 4 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch bereits Botschaft PartG, S. 1339.
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Zwischen der Einleitung eines Verfahrens zur Regelung des Getrenntlebens und der Auflösung des PACS bzw. der Einleitung eines Verfahrens zur Regelung der Auflö- sungsfolgen kann eine kurze Zeitspanne liegen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist in Artikel 307f VE-ZPO vorgesehen, dass ein einziges Gericht über die beiden Klagen befindet und diese vereinigt, wenn sie gleichzeitig rechtshängig sind (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 307f VE-ZPO in Ziff. 5.2.3).
Art. 17 Änderung der Verhältnisse Ändern sich die Verhältnisse, passt das Gericht auf Begehren einer Partnerin oder eines Partners in sinngemässer Anwendung von Artikel 179 Absatz 1 ZGB die Mas- snahmen zur Regelung des Getrenntlebens an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weg- gefallen ist (Abs. 1). Dabei gelten die Bestimmungen über die Änderung der Verhält- nisse bei Scheidung nach Artikel 134 ZGB sinngemäss (vgl. den entsprechenden Verweis in Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch für die Regelung der Zuständigkeit von Gericht und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) nach Artikel 134 Absätze 3 und 4 ZGB: Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob unter den Eltern über- einstimmende oder unterschiedliche Ansichten bestehen. Sind sich die Eltern über die neu zu regelnden Kinderbelange einig, ist die KESB für die Neuregelung zuständig. In strittigen Fällen ist zu differenzieren: Sind einzig der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile strittig, so ist die KESB für die Neuregelung zuständig. Sind auch weitere Punkte (wie z.B. der Unterhalt) strittig, so ist für die Neubeurteilung sämtli- cher zu regelnder Belange (inkl. persönlicher Verkehr und Betreuungsanteile) das Ge- richt zuständig.153 Nehmen die Partnerinnen und Partner das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Kindesschutz- massnahmen dahin (Abs. 2). Diese Bestimmung lehnt sich an den für Ehegatten gel- tenden Artikel 179 Absatz 2 ZGB an, wobei die dort genannte Ausnahme in Bezug auf die Gütertrennung bei Ehegatten beim PACS nicht relevant ist, da dieser keine güterrechtlichen Auswirkungen hat.
5.1.5 5. Kapitel: Auflösung
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren
Art. 18 Auflösungserklärung Die Partnerinnen und Partner können den PACS gemeinsam oder einseitig auflösen. Dieser Grundsatz wird in Absatz 1 verankert. Bei gemeinsamem Entschluss richtet sich das Verfahren nach Artikel 19. Verlangt nur eine Partnerin oder ein Partner die
153 Vgl. Christiana Fountoulakis, BSK ZGB I, N 6 zu Art. 134 ZGB. Zur Reformbestrebung, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderbelange unabhängig vom Zivilstand der El- tern zu vereinheitlichen, siehe Bericht BR Familiengerichtsbarkeit und Familienverfah- ren, S. 76 f. und 82 sowie die Ausführungen unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Familienverfahrensrecht.
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Auflösung, gelangt das Verfahren nach Artikel 20 zur Anwendung. Artikel 18 enthält allgemeine Regelungen zur Auflösung. Wer ihre oder seine formelle Lebenspartnerschaft beenden möchte, muss beim Zivil- standsamt erklären, dass sie oder er den PACS auflösen will (Abs. 1). Der Vorentwurf sieht in Bezug auf die Zuständigkeit vor, dass für die Auflösung nicht ein Gericht, sondern das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners zuständig sein soll. Dabei handelt es sich unter Umständen um ein anderes Zivilstandsamt als jenes, das die Eintragung der formellen Lebenspartnerschaft vorgenommen hat (vgl. Art. 6) und bei dem – bei Variante 2 zu Artikel 4–6 – der PACS begründet wurde.154 Dies scheint aber unproblematisch, da alle Zivilstandsämter auf das Perso- nenstandsregister zugreifen und die Eintragung der Auflösung vornehmen können. Wer den PACS auflösen will, muss persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen (Abs. 2, erster Halbsatz) und vor Ort erklären, dass der PACS aufgelöst werden soll. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Bei gemeinsamer Auflösung müssen beide Per- sonen persönlich anwesend sein und ihren Auflösungswillen gemeinsam kundtun. Eine Ausnahme zur persönlichen Erscheinungspflicht analog zu Artikel 70 Absatz 2 ZStV soll in der ZStV geregelt werden. Die auflösungswillige Person muss dem Zivilstandsamt die erforderlichen Doku- mente (insb. einen Identitätsnachweis) vorlegen und ihre Erklärung unterzeichnen (Abs. 2, zweiter Halbsatz). Die entsprechenden Dokumente sollen in der ZStV kon- kretisiert werden. Erst mit Beglaubigung der Unterschrift durch die zuständige Amts- person ist die Auflösungserklärung gültig. Damit löst sie die Auflösungsfolgen nach Artikel 19 (bei gemeinsamer Auflösung) oder nach Artikel 20 (bei einseitiger Auflö- sung) aus. Für die Auflösungserklärung wird der Bund Formulare zur Verfügung stel- len. Hinsichtlich der Unterzeichnung der Auflösungserklärung sowie der Beglaubi- gung der Unterschrift sind die Artikel 18 und 18a ZStV anzupassen. Absatz 3 stellt klar, dass das zuständige Zivilstandsamt die Partnerinnen und Partner nach Abgabe ihrer Auflösungserklärung über das weitere Verfahren nach Artikel 19 oder 20 aufklärt. Insbesondere weist es auf die Widerrufsfrist hin (siehe die nachfol- genden Erläuterungen zu Art. 19 und 20).
Art. 19 Verfahren bei gemeinsamer Erklärung Absatz 1 sieht bei gemeinsamer Auflösungserklärung vor, dass die formelle Lebens- partnerschaft während 30 Tagen weiter gilt, nachdem das Paar gemeinsam vor dem Zivilstandsamt persönlich erschienen ist und die Auflösungserklärung abgegeben hat. Erst mit Ablauf der 30-tägigen Frist gilt die formelle Lebenspartnerschaft als aufge- löst. Die Auflösung stellt das Zivilstandsamt mittels Verfügung fest. Für die Berech- nung der 30-tägigen Frist ist im VE-PACSG keine spezialgesetzliche Regelung vor- gesehen. Entsprechend berechnen sich Beginn und Ende dieser Frist nach den allgemeinen Regelungen für Rechtshandlungen gemäss Artikel 77 und 78 OR, die
154 Beim Abschluss der formellen Lebenspartnerschaft können die Partnerinnen und Partner den Abschluss- und damit den Eintragungsort frei wählen (vgl. Ziff. 5.1.2).
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etwa auch zur Berechnung von Kündigungsfristen im Mietrecht oder die Trennungs- frist im Eherecht nach Artikel 114 ZGB analog Anwendung finden.155. Innert der 30-tägigen Frist kann gemäss Absatz 2 jede Partnerin und jeder Partner ihre oder seine Auflösungserklärung beim Zivilstandsamt widerrufen. Damit soll den Part- nerinnen und Partnern die Möglichkeit gewährt werden, übereilte Entscheide z.B. in- folge einer akuten Krise, rückgängig zu machen, ohne – mit entsprechendem Aufwand und Kostenfolgen – erneut einen PACS zu schliessen. Der Widerruf muss – wie die Auflösungserklärung – von den betroffenen Personen grundsätzlich persönlich vor Ort beim Zivilstandsamt erklärt werden. Zuständig ist das Zivilstandsamt, bei dem die Person die Auflösungserklärung eingereicht hat. Der Widerruf hat zur Folge, dass die Auflösungserklärung ihre Rechtswirkung verliert und als nicht erfolgt gilt. Erklären beide Parteien den Widerruf, ist das Auflösungsverfahren erledigt. Dies hindert die Partnerinnen und Partner aber nicht daran, später erneut eine Auflösungserklärung einzureichen. Erfolgt der Widerruf nur durch eine Partnerin oder einen Partner, verliert nur deren oder dessen Erklärung ihre Wirksamkeit. Die Auflösungserklärung der anderen Per- son bleibt rechtswirksam. In Bezug auf das weitere Verfahren hält Absatz 3 Satz 1 fest, dass die Auflösungserklärung im Zeitpunkt des Widerrufs als einseitig durch die andere Person eingereicht gilt. In diesem Fall orientiert das Zivilstandsamt beide Per- sonen über das weitere Verfahren (vgl. Art. 18 Abs. 3), das sich in der Folge nach Artikel 20 richtet (Satz 2). Entsprechend werden die beiden Personen darüber infor- miert, dass infolge des Widerrufs der Partnerin oder des Partners nur noch die Auflö- sungserklärung der anderen Person gültig ist und diese daher als einseitig eingereicht behandelt wird. Ebenfalls macht das Zivilstandsamt die Partnerinnen und Partner da- rauf aufmerksam, dass die noch gültige Erklärung 30 Tage nach Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung wirksam wird und ohne Widerruf der zweiten Person zur Auflösung des PACS führt (vgl. Art. 20 Abs. 3).
Art. 20 Verfahren bei einseitiger Erklärung Die Bestimmung regelt das Verfahren, wenn nur eine Partnerin oder ein Partner die Auflösung verlangt. Nachdem sie oder er die Erklärung beim Zivilstandsamt persön- lich unterzeichnet hat, stellt das Zivilstandsamt nach Absatz 1 die Erklärung der an- deren Partnerin oder dem andern Partner zu. Es weist auch auf das weitere Verfahren hin (vgl. Art. 18 Abs. 3). Spätestens mit Empfang dieses Schreibens erhält die Person Kenntnis vom Willen ihrer Partnerin oder ihres Partners, den PACS aufzulösen. So- dann bleibt der PACS noch 30 Tage gültig (Abs. 2), es sei denn, die auflösungswillige Person würde ihre Auflösungserklärung innert dieser Frist widerrufen (Abs. 3). Die Widerrufsmöglichkeit soll der betreffenden Person wiederum erlauben, bei übereiltem Vorgehen nach einem allfälligen akuten Konflikt die Erklärung zurückzuziehen und
155 Zur allgemeinen Anwendbarkeit des Art. 77 OR siehe Rolf H. Weber, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68–96 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, All- gemeine Bestimmungen, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 2005 (BK OR), N 5 zu Art. 77 OR; Ulrich G. Schroeter, BSK OR I, N 5 zu Art. 77 OR. Für das Mietrecht siehe Ro- ger Weber, BSK OR I, N 1e zu Art. 266a OR.
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den PACS weiterzuführen. Die 30-tägige Widerrufsfrist beginnt am Tag, nachdem die Mitteilung des Zivilstandsamtes mit der Auflösungserklärung von der anderen Part- nerin oder dem anderen Partner empfangen wurde. Für den Zeitpunkt des Empfangs scheint es sinnvoll, (wie bei einer Kündigung im Mietrecht) auf die absolute Emp- fangstheorie abzustellen.156 Mit Ablauf der 30-tägigen Frist gilt der PACS als aufge- löst. Dies wird durch das zuständige Zivilstandsamt mittels Verfügung festgestellt. Die Auflösung wird im Register eingetragen (Art. 22). Die Auflösungsfolgen richten sich nach den Artikeln 23 und 24. Absatz 4 regelt die Rechtslage, wenn beide Personen den PACS auflösen wollen, aber ihre Erklärungen je separat einreichen. Für diesen Fall stellt die Bestimmung klar, dass der späteren Erklärung grundsätzlich keine Rechtswirkung zukommt, es sei denn, die erste Erklärung würde widerrufen. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der Auflösungszeitpunkt nicht durch eine weitere einseitige Auflösungserklärung hin- ausgeschoben werden können soll. Die erste Erklärung löst das Verfahren nach Arti- kel 20 aus. Entsprechend wird die Erklärung der anderen Person zugestellt und der PACS wird mit Ablauf der 30-tägige Widerrufsfrist aufgelöst. Wird innert dieser Frist die Erklärung widerrufen, entfaltet die Auflösungserklärung der anderen Person auf diesen Zeitpunkt hin Wirksamkeit und löst das Verfahren nach Artikel 20 erneut aus. In der Folge informiert das Zivilstandsamt die beiden Personen über den Widerruf, die Wirksamkeit der einseitigen Auflösungserklärung der anderen Partnerin oder des anderen Partners sowie das weitere Verfahren. Mit Empfang dieser Mitteilung beginnt wiederum eine 30-tägige Frist, um die noch gültige Erklärung zu widerrufen.
Art. 21 Auflösung von Gesetzes wegen Absatz 1 regelt die Fälle, in denen der PACS von Gesetzes wegen aufgelöst und die Auflösung durch das Zivilstandsamt im Register Infostar eingetragen wird. Zunächst muss der PACS der Ehe weichen. Der PACS gilt als aufgelöst, wenn die beiden Per- sonen, die eine formelle Lebenspartnerschaft geschlossen haben, einander heiraten (Bst. a). Dasselbe gilt, wenn eine Partnerin oder ein Partner eine Ehe mit einer Dritt- person eingeht (Bst. b). Konsequenterweise stellt der PACS seinerseits für die Ehe kein Abschlusshindernis dar. Dies entspricht dem Konzept, dass der PACS als «Kon- kubinat plus» im Vergleich zur Ehe die wesentlich schwächere Bindungsform darstel- len soll. Sodann wird der PACS – wie auch die Ehe – von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn eine Partnerin oder ein Partner stirbt (Bst. c). Als aufgelöst gilt der PACS stets im Zeitpunkt des entsprechenden Ereignisses. Die Auflösungsfolgen richten sich nach den Artikeln 23 und 24. Wenn der PACS aufgelöst wird, weil eine Partnerin oder ein Partner eine Drittperson heiratet oder stirbt, hat die andere PACS-Partnerin bzw. der andere PACS-Partner hiervon unter Umständen keine Kenntnis. Daher regelt Absatz 2, dass die zuständige
156 Massgebend ist damit derjenige Tag, an dem die Sendung in den Machtbereich der Emp- fängerin oder des Empfängers eingegangen ist. Soweit keine effektive Übergabe erfolgt, gilt die Sendung als zugestellt, wenn deren Erhalt durch die Empfängerin oder den Emp- fänger möglich ist (d.h., wenn sie in den Briefkasten gelegt oder auf der Poststelle erst- mals abgeholt werden kann). Siehe BGE 143 III 15, E. 4; 137 III 208, E. 3.1.2; Lukas Po- livka, Das schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 19 zu Art. 273 OR.
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Zivilstandsbehörde in diesem Fall die andere Partnerin oder den anderen Partner über die Auflösung informiert. Welche Behörde hierfür zuständig ist, wird in der ZStV geregelt.
Art. 22 Eintragung der Auflösung Ist der PACS gültig aufgelöst, trägt das Zivilstandsamt die Auflösung im Personen- standsregister ein (Satz 1). Rechtswirksam ist die Auflösung des PACS – wie seine Begründung – auch ohne Eintragung. Dennoch hat die Eintragung wie bei der Be- gründung gewisse Rechtswirkungen, insbesondere in Bezug auf den guten Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. die Erläuterungen zu Art. 6). Ebenfalls stellt das Zivil- standsamt jeder Partnerin und jedem Partner auf Anfrage und gegen entsprechende Gebühr eine Bestätigung über den Eintrag der Auflösung im Register aus (Satz 2). Damit können die Partnerinnen und Partner gegenüber Dritten – wenn nötig – belegen, dass die formelle Lebenspartnerschaft aufgelöst ist. Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Eine Pflicht der Zivilstandsbehörde zur Mitteilung der Auflösung an die Notarin oder den Notar, die oder der den PACS öffentlich beurkundet hat, ist nicht erforderlich.
2. Abschnitt: Folgen
Art. 23 Kinderbelange Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partnerin und jeder Partner nach Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft beim Gericht beantragen, die Elternrechte und -pflich- ten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu regeln. Dabei sollen die Artikel 133 und 134 ZGB sinngemäss anwendbar sein. Demnach regelt das Gericht in Anwendung des Artikels 133 insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unter- haltsbeitrag. Dabei hat das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten. Der Verweis auf Artikel 134 ZGB betrifft die Neuregelung von Kinderbe- langen bei veränderten Verhältnissen. Auch die Zuständigkeitsregelung in Artikel 134 Absätze 3 und 4 findet analog Anwendung. In Bezug auf den Inhalt und die Auslegung der Bestimmungen wird auf die Erläuterungen zu Art. 16 verwiesen. Verzichtet wird auf eine Sonderregelung in Bezug auf den persönlichen Verkehr, wenn eine Partnerin oder ein Partner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat.
Art. 24 Wohnung der Familie
Variante 1 zu Art. 24 (Anwendung nur bei gemeinsamen Kindern) Wie bei der Scheidung soll das Gericht bei Auflösung der formellen Lebenspartner- schaft über die Zuteilung der Familienwohnung entscheiden können. Diese Regelung soll aber im Unterschied zur Ehe nur dann greifen, wenn gemeinsame Kinder in der Wohnung der Familie leben. Artikel 121 ZGB soll nur sinngemäss anwendbar sein, wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen gemeinsamer Kinder auf die Wohnung
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der Familie angewiesen ist. Damit ist der Anwendungsbereich enger als bei Artikel
121 ZGB. Bei einer Scheidung kann über die Zuteilung der Wohnung auch dann ge-
richtlich entschieden werden, wenn Kinder einer Partnerin oder eines Partners oder auch Pflegekinder dort ihren Lebensmittelpunkt haben.157 Zudem ist Artikel 121 ZGB auch anwendbar, wenn ein Ehegatte nicht wegen der Kinder, sondern aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen ist. In Artikel 24 wird auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Diese Bestimmung soll primär die ge- meinsamen Kinder davor bewahren, aus ihrem Zuhause wegziehen zu müssen. Der Schutz der Partnerin oder des Partners steht bei der Zuteilung der Wohnung nicht im Vordergrund. Dies entspricht dem Konzept, dass der PACS auf die Dauer der Ge- meinschaft ausgerichtet ist und sich seine Rechtswirkungen grundsätzlich auf diese Dauer beschränken sollen (vgl. Ziff. 4.5.2). Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht einer Partnerin oder einem Partner die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der ande- ren Person billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Mieterin bzw. der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeit- punkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet wer- den kann, höchstens aber während zweier Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Gehört die Familienwohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der oder dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschä- digung ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 3 ZGB).
Variante 2 zu Art. 24 (Anwendung bei allen Kindern) Wie bei der Scheidung soll das Gericht bei Auflösung der formellen Lebenspartner- schaft über die Zuteilung der Familienwohnung entscheiden können. Diese Regelung soll aber nur dann greifen, wenn Kinder in der Wohnung der Familie leben. Entspre- chend ist Artikel 121 ZGB sinngemäss anwendbar, wenn eine Partnerin oder ein Part- ner wegen der Kinder auf die Wohnung der Familie angewiesen ist. Auf die Möglich- keit, die Wohnung auch aus anderen wichtigen Gründen einer der beiden Personen zu übertragen – wie dies bei Ehegatten möglich ist – wird verzichtet. Artikel 24 soll pri- mär die Kinder davor bewahren, aus ihrem Zuhause wegziehen zu müssen. Der Schutz der Partnerin oder des Partners steht bei der Zuteilung der Wohnung nicht im Vorder- grund. Dies entspricht dem Konzept, dass der PACS auf die Dauer der Gemeinschaft ausgerichtet ist und sich seine Rechtswirkungen grundsätzlich auf diese Dauer be- schränken sollen (vgl. Ziff. 4.5.2). Wie bei der Ehe ist für die Zuteilung der Familienwohnung nicht vorausgesetzt, dass die Partnerinnen und Partner mit gemeinsamen Kindern in der Familienwohnung le- ben. Die Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Kinder einer Partnerin oder eines Partners oder auch Pflegekinder dort ihren Lebensmittelpunkt haben.158 Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht einer Partnerin oder einem Partner die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der anderen
157 Andrea Büchler, Berner Kommentar, Band I: ZGB FamKomm, 4. Aufl., Bern 2022, N 9 zu Art. 121 ZGB; GLOOR URS, BSK ZGB I, N 5 zu Art. 121 ZGB. 158 Andrea Büchler, Berner Kommentar, Band I: ZGB FamKomm, 4. Aufl., Bern 2022, N 9 zu Art. 121 ZGB; GLOOR URS, BSK ZGB I, N 5 zu Art. 121 ZGB.
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Person billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Mieterin bzw. der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeit- punkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet wer- den kann, höchstens aber während zweier Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Gehört die Familienwohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der oder dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschä- digung ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 3 ZGB).
5.1.6 6. Kapitel: Verhältnis zu formellen Partnerschaften nach
kantonalem Recht und Umwandlung Heute besteht in zwei Kantonen die Möglichkeit, eine formelle Partnerschaft nach kantonalem Recht einzugehen, die nur, aber immerhin kantonale öffentlich-rechtliche Wirkungen hat (vgl. Ziff. 1.2.3). Dieses Kapitel regelt das Verhältnis zwischen dem neuen schweizerischen PACS gemäss Vorentwurf und den kantonalen PACS aus Genf und Neuenburg.
Art. 25 Grundsätze Nach Absatz 1 können ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die formelle Leben- spartnerschaft keine neuen formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht mehr abgeschlossen werden. Damit wird verdeutlicht, dass die Rechtsinstitute für Paare im Bundesrecht abschliessend geregelt werden sollen. Vergleichbare Rechtsinstitute des Zusammenlebens, die nebeneinander auf Bundes- und Kantonsstufe existieren, sollen für die Zukunft vermieden werden. Demgegenüber sollen gestützt auf Absatz 2 bereits bestehende kantonale Partner- schaften – nach Massgabe des kantonalen Rechts – ihre Gültigkeit behalten, wenn keine Umwandlung nach Artikel 26 vorgenommen wird (vgl. nachfolgend die Erläu- terungen zu dieser Bestimmung). Ein analoges System wurde bei Einführung der Ehe für alle Paare im Verhältnis zu den bestehenden eingetragenen Partnerschaften ge- wählt. Die betroffenen Personen sollen selber entscheiden können, ob sie ihre beste- hende kantonale Partnerschaft mit den entsprechenden kantonalen Rechtswirkungen weiterführen oder die Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS mit zum Teil an- deren Rechtswirkungen umwandeln wollen. Geprüft und verworfen wurde die Alternative, die nach kantonalem Recht abgeschlos- senen Partnerschaften zwei Jahre nach Inkrafttreten des PACS-Gesetzes von Amtes wegen in schweizerische formelle Lebenspartnerschaften umzuwandeln. Die betroffe- nen Personen hätten zwar auf die Umwandlung verzichten können (sog. opt out-Ver- fahren), ihre kantonale Partnerschaft wäre aber mit Ablauf der zwei Jahre von Amtes wegen aufgelöst worden. Diese Regelung hätte zur Folge gehabt, dass die Partnerin- nen und Partner die kantonale Partnerschaft, die sie bereits vor Inkrafttreten des PACS-Gesetzes eingegangen sind, nicht hätten weiterführen können. Die Freiheit, ihre ursprünglich gewählte Beziehungsform beizubehalten, wäre den Personen damit verwehrt geblieben, was auch die Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen An- spruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV) sowie Artikel 8 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten159 (EMRK) in Frage gestellt hätte (vgl. dazu Ziff. 7.2).
Art. 26 Umwandlungserklärung Mit dieser Bestimmung erhalten die Partnerinnen und Partner die Möglichkeit, ihre kantonale formelle Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS umzuwandeln (sog. opt in-Verfahren). Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 35 PartG. Nach Absatz 1 setzt die Umwandlung voraus, dass die Partnerinnen und Partner ge- meinsam gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten am Ort, an dem die kantonale Partnerschaft begründet wurde, erklären, dass sie ihre kantonale Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS umwandeln wollen. Da kantonale Part- nerschaften aktuell nur in den Kantonen Neuenburg und Genf möglich sind (vgl. dazu
Ziff. 1.2.3), kommt eine Umwandlung auch nur in diesen Kantonen in Betracht. Die
Umwandlungserklärung soll jederzeit möglich sein, solange ein kantonalrechtlicher PACS besteht. Nach Absatz 2 müssen die Partnerinnen und Partner ihren Umwandlungswillen per- sönlich beim Zivilstandsamt bekunden. Zudem müssen sie ihre Personalien sowie ihre kantonale Partnerschaft mit aktuellen Dokumenten belegen und die Erklärung unter- zeichnen. Die Umwandlung kann nur vorgenommen und registriert werden (vgl. Art. 27 Abs. 2), wenn die Partnerinnen und Partner bereits im Personenstandsre- gister erfasst sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die Personen zuerst nach Artikel 15a Absatz 1 ZStV ins Personenstandsregister aufgenommen werden. Da sich die Voraus- setzungen der kantonalen Partnerschaften weitgehend mit den im PACS-Gesetz vor- gesehenen Begründungsvoraussetzungen decken, erübrigt sich deren erneute Prüfung durch das Zivilstandsamt bei der Umwandlung.
Art. 27 Wirkungen der Umwandlung Absatz 1 hält fest, dass die kantonalen Partnerschaften als umgewandelt gelten, sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, das heisst, wenn die Erklärung unterzeichnet ist und durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten entgegengenomme- nen und die Unterschrift beglaubigt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Umwandlung rechtwirksam. Der eidgenössische PACS gilt demzufolge als begründet und die kan- tonale formelle Partnerschaft gleichzeitig von Gesetzes wegen als aufgelöst. Hinsicht- lich der Unterzeichnung der Umwandlungserklärung sowie der Beglaubigung der Un- terschrift ist Artikel 18 ZStV anzupassen. Die Umwandlung wird – entsprechend der Begründung eines PACS – gemäss Ab- satz 2 durch das zuständige Zivilstandsamt im Register Infostar eingetragen (Satz 1). Das Amt stellt den Partnerinnen und Partnern auf deren Wunsch hin und gegen Ge- bühr eine Bestätigung betreffend die Umwandlung der kantonalen Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS aus (Satz 2). Das Zivilstandsamt muss gemäss Absatz 3 dafür sorgen, dass die für die Eintragung der kantonalen Partnerschaften zuständige kantonale Behörde über die Umwandlung
159 SR 0.101.
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und die daraus folgende Auflösung informiert wird. Nach geltender Rechtslage ist im Kanton Neuenburg die Staatskanzlei und im Kanton Genf das Amt für Zivilstandswe- sen und Beglaubigungen mit der Führung des Registers der kantonalen Partnerschaf- ten betraut (vgl. Ziff. 1.2.3).
5.1.7 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Eintragung des PACS, zum Auflösungsverfahren sowie zur Umwandlung von formellen Partner- schaften nach kantonalem Recht zu erlassen haben. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen werden namentlich eine Anpassung und Ergänzung der Zivilstandsverordnung sowie der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen bedürfen. Der PACS ist in die Liste der im Personenstandsregis- ter geführten Daten aufzunehmen. Hinsichtlich des Verfahrens muss insbesondere konkretisiert werden, welche Zivilstandsbehörde die Meldung der Notarin oder des Notars über die Begründung eines PACS entgegennimmt (Ziff. 5.1.2). Auch in Bezug auf die Auflösung sind mit Blick auf das Verfahren, die Unterzeichnung der Auflö- sungserklärung, die Beglaubigung sowie die Eintragung Ausführungsbestimmungen erforderlich. Namentlich sind die für die Auflösung erforderlichen Dokumente zu be- zeichnen. Ebenfalls ist wiederum eine Ergänzung der im Personenstandsregister ge- führten Daten vorzunehmen (5.1.5). Dasselbe gilt in Bezug auf das Verfahren und die Eintragung der Umwandlung.
Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt) Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Begründung und Eintragung des PACS, zum Auflösungsverfahren sowie zur Umwandlung von formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht zu erlassen haben. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen werden namentlich eine Anpassung und Ergänzung der Zivilstandsverordnung sowie der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen bedürfen. Der PACS ist in die Liste der im Personenstandsregis- ter geführten Daten aufzunehmen. Hinsichtlich des Verfahrens sind sowohl in Bezug auf die Begründung als auch die Auflösung Ausführungsbestimmungen erforderlich. Die entsprechenden Bestimmungen betreffen namentlich die erforderlichen Doku- mente, die Unterzeichnung der entsprechenden Erklärungen, die Beurkundung sowie die Eintragung. Dasselbe gilt in Bezug auf das Verfahren und die Eintragung der Um- wandlung.
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Art. 29 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse des Bundesrechts wird im Anhang geregelt. Diese Än- derungen betreffen das ZGB (Ziff. 5.2.1), das OR (Ziff. 5.2.2), die ZPO (Ziff. 5.2.3), das SchKG (Ziff. 5.2.4), das IPRG (Ziff. 5.2.5), das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung160 (AHVG, Ziff. 5.2.6) sowie das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge161 (BVG, Ziff. 5.2.7).
Art. 30 Kantonale Gesetzgebung Diese Bestimmung hält explizit fest, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Rechtswirkungen für den PACS vorsehen können. Dies betrifft etwa den Be- reich der kantonalen Steuern oder der Sozialhilfe. Insbesondere erlaubt diese Norm den Kantonen Neuenburg und Genf, die derzeit geltenden Rechtswirkungen der kan- tonalen Partnerschaften auch für die formellen Lebenspartnerschaften gemäss PACS- Gesetz festzulegen (vgl. Ziff. 4.5.3.1).
Art. 31 Referendum und Inkrafttreten Als Bundesgesetz untersteht das neue Recht dem fakultativen Referendum (Abs. 1). Der Bundesrat soll das Inkrafttreten bestimmen (Abs. 2).
5.2 Änderung anderer Bundesgesetze
5.2.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Der PACS soll in Bezug auf die Vertretung von urteilsunfähigen Partnerinnen oder Partnern dieselben Wirkungen haben wie die Ehe. Dazu sind verschiedene Bestim- mungen im ZGB entsprechend anzupassen.
Art. 374 Abs. 1 und 3, Art. 376 sowie Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 Artikel 374 ZGB regelt die Voraussetzungen und den Umfang der gesetzlichen Ver- tretung eines urteilsunfähigen Ehegatten oder einer urteilsunfähigen eingetragenen Partnerin bzw. eines eingetragenen Partners. Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsa- men Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Ge- setzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine ent- sprechende Beistandschaft besteht. Diese Regelung soll auch bei einem PACS Anwendung finden. Hierfür sollen die vertretungsberechtigten Personen in Absatz 1 entsprechend mit der Partnerin bzw. dem Partner, die oder der mit der urteilsunfähigen Person einen PACS begründet hat, ergänzt werden. In der logischen Konsequenz ist ebenfalls Absatz 3 der Bestimmung anzupassen. Die Partnerin oder der Partner soll
160 SR 131.10. 161 SR 831.40.
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(wie ein Ehegatte) für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö- gensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müssen. Hierfür wird vorgeschlagen, in Absatz 3 neu den allgemeinen Begriff «vertretungsbe- rechtigte Person» zu verwenden. Gestützt auf diese Anpassungen in Artikel 374 ZGB ist auch Artikel 375 ZGB (betr. Ausübung des Vertretungsrechts) bzw. der darin ent- haltene Verweis auf das Auftragsrecht bei Paaren, die einen PACS begründet haben sinngemäss anwendbar. Im Weiteren muss konsequenterweise Artikel 376 angepasst werden, damit auch die Normen betreffend das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde auf die Partne- rinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft Anwendung finden. Hierfür wird vorgeschlagen, auch in Artikel 376 Absätze 1 und 2 den allgemeinen Begriff der «ver- tretungsberechtigten Person» zu verwenden, um (gestützt auf die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Personen in Art. 374 Abs. 1) auch diejenige Person zu erfas- sen, die mit der urteilsunfähigen Person einen PACS begründet hat. Ebenfalls sollen die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft in Be- zug auf die Vertretung bei medizinischen Massnahmen die gleichen Rechte haben wie Ehegatten. Wer bei medizinischen Massnahmen die vertretungsberechtigten Personen sind, regelt Artikel 378 ZGB im Sinne einer Kaskadenordnung. An dritter Stelle wird aufgeführt, «wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet» (Absatz 1 Ziff. 3). Um klarzustellen, dass der PACS in diesem Bereich der Ehe gleichgestellt sein soll, wird eine entsprechende Ergänzung von Absatz 1 Ziffer 3 vorgeschlagen. Aktuell sind verschiedene Bestimmungen im Erwachsenenschutzrecht und dabei ins- besondere auch die Regelung des gesetzlichen Vertretungsrechts nach den Artikeln 374, 376 und 378 ZGB in Revision. Der Bundesrat hat eine entsprechende Vorlage zur Änderung des ZGB ausgearbeitet und die entsprechende Botschaft 162 am 5. De- zember 2025 verabschiedet.163 Die vorliegend vorgeschlagenen Regelungen müssen daher mit dieser Revision koordiniert werden.
5.2.2 Obligationenrecht
5.2.2.1 Verjährung
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3ter Die Partnerinnen und Partner sollen während der Dauer des PACS in Bezug auf ge- genseitige Schulden und Forderungen den Ehegatten gleichgestellt sein (vgl. dazu be- reits die Erläuterungen zu Art. 10 in Ziff. 5.1.3). Vor diesem Hintergrund wird vorge- schlagen, auch die Verjährungsregelung in Artikel 134 Absatz 1 OR anzupassen bzw.
162 Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz), BBl 2026 37. 163 Siehe die Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. Dezember 2025, abrufbar unter www.admin.ch > Informationen für Medienschaffende > Medienmitteilungen und Re- den > Bundesrat will das Erwachsenenschutzrecht punktuell anpassen.
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die Bestimmung um eine neue Ziffer 3ter zu ergänzen. Wie bei Forderungen zwischen Ehegatten soll die Verjährungsfrist auch für gegenseitige Forderungen von Partnerin- nen und Partnern, die einen PACS begründet habe, während der Dauer dieser Partner- schaft nicht beginnen, oder, falls die Frist bereits begonnen hat, stillstehen.
5.2.2.2 Familienwohnung
Variante 1 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft)
Partnerinnen und Partner, die einen PACS begründet haben, sollen während der Dauer des PACS in Bezug auf die Familienwohnung den Ehegatten konsequent rechtlich gleichgestellt sein (vgl. bereits die Erläuterungen zu Art. 11 in Ziff. 5.1.3). Diese Gleichstellung erfordert Anpassungen im OR. In den nachfolgend aufgeführten Best- immungen des OR wird das (Aussen-)Verhältnis der Partnerinnen und Partner zur Vermieterschaft wie bei Eheleuten geregelt, wenn es um die Rechte und Pflichten in Bezug auf eine Familienwohnung geht.
Art. 266m Abs. 3 Artikel 266m OR regelt die Kündigung einer Familienwohnung durch die Mieter- schaft, wenn in dieser Wohnung verheiratete Personen leben. Selbst wenn nur ein Ehegatte Mietpartei ist, bedarf die Kündigung einer Familienwohnung der ausdrück- lichen Zustimmung des andern Ehegatten, wie sich dies auch bereits aus Artikel 169 ZGB ergibt. Beide Personen müssen die Kündigung unterzeichnen. Kann der Ehegatte die Zustimmung des andern nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er sich ans Gericht wenden. Diese Regelung soll auch für Partne- rinnen und Partner, die einen PACS begründet haben, gelten. Daher wird vorgeschla- gen, Artikel 266m Absatz 3, der auf die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 verweist, entsprechend zu ergänzen.
Art. 266n Artikel 266n OR regelt die Kündigung einer Familienwohnung durch die Vermieter- schaft, wenn ein Ehegatte Mietpartei ist. Diesfalls ist die Kündigung durch die Ver- mieterschaft sowie die gegebenenfalls vorgängige Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d OR) nicht nur der Mieterin, sondern auch ihrer Ehegattin bzw. ihrem Ehegatten separat zuzustellen. Diese Regelung soll neu sinnge- mäss auch dann gelten, wenn die Mieterin oder der Mieter mit einer anderen Person einen PACS begründet hat. Hierzu wird vorgeschlagen, Artikel 266n entsprechend zu ergänzen. Wenn die gesetzlichen Formvorschriften in den Artikeln 266l–266n OR nicht beachtet werden, ist die Kündigung nichtig (Art. 266o OR). Das soll auch in Bezug auf die neuen Vorschriften für den PACS gelten. Eine Anpassung von Artikel 266o OR ist hierfür aber nicht erforderlich. Artikel 59 ZStV soll im Rahmen der Um- setzungsarbeiten dahingehend ergänzt werden, dass die Zivilstandsbehörde nicht nur Personenstandsdaten, sondern auch die Eintragung eines PACS an private Drittperso- nen bekanntgibt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
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Ziff. 4.4). Damit würde sich auch die Vermieterschaft gegebenenfalls über eine allfäl- lige PACS-Partnerschaft der Mieterin oder des Mieters informieren können.
Art. 273a Abs. 3 Artikel 273a OR stellt sicher, dass beide Ehegatten die Möglichkeit haben, gerichtlich zu intervenieren, wenn die Vermieterin oder der Vermieter die Auflösung des Miet- verhältnisses betreffend die Familienwohnung anstrebt. Sowohl die Mieterin bzw. der Mieter sowie ihr oder sein Ehegatte können unabhängig voneinander die Kündigung innert 30 Tagen seit Empfang bei der Schlichtungsbehörde anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen und die übrigen Rechte ausüben, die der Mieterin bzw. dem Mieter bei der Kündigung zustehen. Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. Um die PACS- Partnerinnen und PACS-Partner in Bezug auf die Familienwohnung den Ehegatten gleichzustellen, soll Absatz 3 der Bestimmung in dem Sinne ergänzt werden, dass die in Absatz 1 und 2 verankerten Regelungen für die Ehe sinngemäss auch für den PACS gelten sollen.
Variante 2 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Kein Schutz im Ver- hältnis zur Vermieterschaft) Auf eine Anpassung bzw. Ergänzung der mietrechtlichen Bestimmungen im OR, die für Ehegatten im Verhältnis zur Vermieterschaft gelten (Art. 266m–o und 273a OR), soll für den PACS verzichtet werden. Diese Bestimmungen sollen beim PACS keine Anwendung finden, zumal diese Regelungen bereits bei Ehegatten in der Praxis zu Schwierigkeiten führen können. Das bedeutet, dass die Kündigung der Familienwoh- nung seitens der Vermieterschaft sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündi- gungsandrohung nur der Mieterin oder dem Mieter zugestellt werden müssen und keine separate Zustellung an die PACS-Partnerin oder den PACS-Partner erforderlich sein soll. Zudem soll die Kündigung der Familienwohnung seitens der Mieterin oder des Mieters auch ohne Zustimmung der PACS-Partnerin oder des PACS-Partners gül- tig sein. Im Innenverhältnis zwischen den PACS-Partnerinnen und Partnern hätte die Kündigung ohne Zustimmung der oder des andern allerdings weiterhin eine Verlet- zung des Artikels 11 VE-PACSG zur Folge. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass die geltenden Regelungen zur Ehe bereits heute zu Schwierigkeiten führen können, indem die Vermieterschaft teilweise nicht weiss, ob die Mieterin oder der Mieter verheiratet ist und die Ehegattin oder der Ehegatte in der entsprechenden Wohnung lebt. Diese Problematik würde sich umso mehr auch bei PACS-Partnerinnen und PACS-Partnern stellen, weshalb auf die sinn- gemässe Anwendung beim PACS verzichtet werden soll.
5.2.3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Das neue Rechtsinstitut des PACS macht entsprechende Anpassungen der Zivilpro- zessordnung bezüglich Zuständigkeit, Kosten, Ausnahmen vom Schlichtungsversuch, gerichtlicher Massnahmen (Art. 14–17 VE-PCSG), Folgen der Auflösung (Art. 23 und 24 VE-PCSG) sowie Ungültigkeitsklage (Art. 7 VE-PCSG) erforderlich.
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Art. 24a Gesuche und Klagen bei formeller Lebenspartnerschaft (PACS) Durch Ergänzung der ZPO mit einem neuen Artikel 24a soll für Streitigkeiten über den PACS eine allgemeine Zuständigkeitsnorm geschaffen werden. Demnach soll für Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei einem PACS – wie bei Ehestreitigkeiten – das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sein.
Art. 107 Abs. 1 Bst. dbis Um sicherzustellen, dass das Gericht auch in Verfahren bei einem PACS von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wird vorgeschlagen, die entsprechenden Verfahren in einem neuen Buchsta- ben dbis von Artikel 107 Absatz 1 ZPO aufzunehmen. Abweichungen sind nach gel- tender Rechtslage auch bei familienrechtlichen Verfahren (insb. Eheschutz, Schei- dung und Kindesschutz) sowie Verfahren bei eingetragener Partnerschaft möglich.
Art. 198 Bst. dbis Wie im Scheidungsverfahren soll auch im Verfahren zur Regelung der Auflösungs- folgen bei einem PACS kein Schlichtungsverfahren nach Artikel 197 ZPO stattfinden. Auch soll in Bezug auf das Verfahren zur Ungültigerklärung der formellen Lebens- partnerschaft (Art. 7 VE-PACSG) – analog zur Eheungültigkeit – eine Ausnahme zum Schlichtungsobligatorium vorgesehen werden. Hierzu wird vorgeschlagen, die Aus- nahmen in Artikel 198 ZPO um einen neuen Buchstaben d bis zu ergänzen. Das Ver- fahren zur Regelung der Auflösungsfolgen richtet sich nach den Artikeln 307d ff. VE- ZPO, das Verfahren zur Ungültigerklärung nach Artikel 307j VE-ZPO.
Neue Gliederungstitel vor Art. 307b Analog zu den Regelungen für die eingetragene Partnerschaft (8. Titel, Art. 305 ff. ZPO) wird vorgeschlagen, im Anschluss an diese Bestimmungen den neuen Gliede- rungstitel «8a. Titel: Verfahren bei einem PACS» einzufügen, um die verfahrensrecht- lichen Besonderheiten für gerichtliche Angelegenheiten in Bezug auf den PACS zu regeln. Der neue Titel 8a zum PACS soll in zwei Kapitel unterteilt werden. Das erste Kapitel soll den neuen Gliederungstitel «1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Ver- fahrens» tragen, um sodann in Artikel 307b die Anwendung des summarischen Ver- fahrens und in Artikel 307c verfahrensrechtliche Besonderheiten zu regeln (s. nach- folgend). Das zweite Kapitel regelt das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen sowie bei Ungültigkeitsklage.
Art. 307b Geltungsbereich Für Ansprüche aus dem PACS während des Zusammenlebens und bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts soll grundsätzlich – analog dem Verfahren zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft – das summarische Verfahren Anwendung finden. Im neuen
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Artikel 307b ZPO wird dieser Grundsatz verankert und mit den entsprechenden An- wendungsfällen ergänzt. Demnach soll das summarische Verfahren gelten für: – die Festsetzung von Zahlungsfristen für die Begleichung von Schulden zwi- schen den Partnerinnen und Partnern sowie für Sicherheitsleistungen nach Ar- tikel 10 VE-PACSG i.V.m. Artikel 203 Absatz 2 ZGB (Bst. a). – die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die Wohnung der Familie nach Artikel 11 VE-PACSG i.V.m. Artikel 169 Ab- satz 2 ZGB (Bst. b); – die Ausdehnung der Befugnis einer Partnerin oder eines Partners zur Vertre- tung der Gemeinschaft nach Artikel 13 VE-PACSG i.V.m. Artikel 166 Absatz
2 Ziffer 1 ZGB (Bst. c);
– die gerichtlichen Massnahmen nach den Artikeln 14–17 VE-PACSG i.V.m. den Artikeln 173–174 und 176a–179 ZGB (Bst. d).
Art. 307c Verfahren Der neue Artikel 307c ZPO sieht vor, dass die für das Eheschutzverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten nach den Artikeln 272 und 273 grundsätzlich auch bei Angelegenheiten in Bezug auf den PACS gelten sollen. Das bedeutet Fol- gendes: – Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). – Es findet eine mündliche Verhandlung statt, ausser der Sachverhalt sei auf- grund der Eingaben der Parteien klar und unbestritten (Art. 273 Abs. 1 ZPO). – Die Parteien müssen persönlich vor Gericht erscheinen, wenn das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen davon dispen- siert (Art. 273 Abs. 2 ZPO). – Das Gericht versucht zunächst, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine Einigung anzustreben (Art. 273 Abs. 3 ZPO).
Neue Gliederungstitel vor Art. 307d Die Artikel 307d–307i VE-ZPO regeln das Gerichtsverfahren zur Regelung der Auf- lösungsfolgen. Bestimmungen über die Auflösung selbst sehen die neuen Bestimmun- gen in der ZPO nicht vor, da die Auflösung des PACS vor dem Zivilstandsamt in einem besonderen Verfahren erfolgt (vgl. Art. 18 ff. VE-PACSG). Die Auflösung hat nur Folgen, wenn Kinder betroffen sind. Die entsprechenden Auflösungsfolgen sind gemäss den Artikeln 23 und 24 auf die Kinderbelange und die Regelung der Famili- enwohnung begrenzt. Weitere Ansprüche bestehen für die Zeit nach Auflösung des PACS nicht. Der Artikel 307j regelt das Verfahren bei einer Klage der Behörde auf Ungültigkeit des PACS nach Artikel 7 VE-PACSG. Es wird vorgeschlagen, die beiden Verfahren unter dem gemeinsamen 2. Kapitel «Regelung der Auflösungsfolgen und Ungültig- keitsklage» in zwei verschiedenen Abschnitten («1. Abschnitt: Regelung der Auflö- sungsfolgen» und «2. Abschnitt: Ungültigkeitsklage») zu normieren.
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Vorbemerkung zu Artikel 307d–307i Das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen soll in Bezug auf die Grundsätze und den Ablauf ähnlich verlaufen wie das Verfahren bei Scheidung auf Klage. Zumal aber in gewissen Punkten wesentliche Unterschiede bestehen (insb. in Bezug auf die Auflösung selbst und den Umfang der Folgen), wäre ein Verweis auf die gesamten Bestimmungen zum Scheidungsverfahren – wie dies für die Auflösung der eingetra- genen Partnerschaft vorgesehen ist – nicht sachgerecht. Daher wird vorgeschlagen, für die Regelung der Auflösungsfolgen eigene Bestimmungen vorzusehen, die sich zu einem grossen Teil an den Bestimmungen zur Scheidungsklage orientieren.
Art. 307d Einreichung der Klage Wird der PACS aufgelöst, und sind sich die Eltern über die Auflösungsfolgen nach den Artikeln 23 und 24 VE-PACSG (Kinderbelange oder Familienwohnung) nicht einig, so können die Partnerinnen und Partner nach Absatz 1 beim Gericht auf Rege- lung dieser Belange klagen. Das Verfahren ist (wie bei einer Scheidungsklage) durch Klage beim Gericht ohne Schlichtungsverfahren einzureichen (Art. 198 Buchstabe d bis VE-ZPO). Absatz 1 sieht eine Frist für die Einreichung der Klage zur Regelung der Auflösungs- folgen vor. Die Frist dient der Rechtssicherheit. Die Partnerinnen und Partner sollen nach einer gewissen Zeit wissen, ob die andere Partnerin bzw. der andere Partner An- sprüche infolge Auflösung des PACS geltend machen will, insb. in Bezug auf die Familienwohnung. Die Klagefrist beträgt sechs Monate seit Auflösung beim Zivil- standsamt. Die Absätze 2 und 3 regeln den erforderlichen Klageinhalt in Anlehnung an die Re- gelungen der Scheidungsklage in Artikel 290 ZPO. Demnach bedarf die Klage keiner schriftlichen Begründung und hat folgende Angaben zu enthalten: – Namen und Adressen der Partnerinnen und Partner sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter (Bst. a); – die Rechtsbegehren hinsichtlich der Familienwohnung und der Kinderbe- lange (Bst. b); – die erforderlichen Belege (Bst. c); – das Datum und die Unterschriften (Bst. d).
Art. 307e Dauer der Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens Hat ein Gericht bereits Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens in Bezug auf die Familienwohnung oder die Kinderbelange angeordnet, dauern diese gemäss Ab- satz 1 während der Dauer des Verfahrens zur Regelung der Auflösungsfolgen (analog zu den Eheschutzmassnahmen während des Scheidungsverfahrens164) weiter (Satz 1). Für die Abänderung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen ist dasjenige Gericht
164 Siehe dazu BGE 148 III 95, E. 4.2 m.w.H.; Daniel Bähler, BSK ZPO, N 10 zu Art. 276 ZPO.
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zuständig, das über die Auflösungsfolgen entscheidet (Satz 2). Die Massnahmen en- den spätestens dann, wenn das Gericht im Endurteil über die Auflösungsfolgen ent- schieden hat oder das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen – namentlich durch Einigung – anderweitig erledigt wird. Eine allfällige Unterhaltspflicht an die Partnerin oder den Partner nach der Trennung (Art. 16 Abs. 2 Bst. a) endet bereits mit der Auflösung. Absatz 2 hält fest, dass die Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens auch in Bezug auf die Familienwoh- nung und die Kinderbelange dahinfallen, wenn keine Partnerin und kein Partner innert der sechsmonatigen Frist nach Artikel 307d Absatz 1 eine Klage zur Regelung der entsprechenden Auflösungsfolge eingereicht hat. Die Regelung der Familienwohnung kann sodann nicht mehr gerichtlich verlangt werden. Die behördliche Regelung der Kinderbelange steht den Eltern weiterhin offen. Die Eltern haben sodann die gleichen Rechte und Pflichten wie jene Eltern, die weder eine Ehe noch einen PACS geschlos- sen haben.
Art. 307f Vereinigung und Übernahme bei rechtshängiger Klage zur Regelung des Getrenntlebens Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des Verfahrens zur Regelung der Auflö- sungsfolgen zu einem noch rechtshängigen Verfahren zur Regelung des Getrenntle- bens. Ist ein solches Verfahren im Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach Artikel 307d noch rechtshängig, muss das mit den Auflösungsfolgen befasste Gericht die bei- den Klagen vereinigen (Abs. 1). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass beim PACS zwischen der Einleitung des Verfahrens zur Regelung des Getrennt- lebens und der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen unter Umständen nur eine kurze Zeitspanne liegt, weil die Partnerinnen und Partner beim PACS sofort nach Auf- lösung auf Regelung der Auflösungsfolgen klagen können. Mit der Vereinigung der Klagen kann effizient über alle Ansprüche in einem Verfahren entschieden werden. Ebenfalls werden damit parallele Verfahren und widersprüchliche Entscheide vermie- den. Die Vereinigung der beiden Klagen kann das Gericht direkt vornehmen, wenn die Klagen beim gleichen Gericht rechtshängig sind. Ist die Klage zur Regelung des Ge- trenntlebens bei einem anderen Gericht rechtshängig, so übernimmt das Gericht, das mit der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen befasst ist, die Klage zur Regelung des Getrenntlebens (Abs. 2). Sodann vereinigt es die Klagen und teilt den Partnerinnen und Partnern die Vereinigung per Verfügung mit. Mit dieser Verfügung soll das Ge- richt den Parteien eine Frist zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren ansetzen (Abs. 3). Die Ansprüche der Partnerinnen und Partner – vor und nach der Auflösung – werden zusammen beurteilt. Absatz 4 stellt klar, dass die Beurteilung der Klagen bzw. der Ansprüche im vereinfachten Verfahren erfolgt.
Art. 307g Verfahren Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen in An- lehnung an die Grundsätze des Scheidungsverfahrens. Es gelten folgende Regelun- gen:
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– Das Gericht hat nach Absatz 1 (wie im Scheidungsverfahren gemäss Art. 291 ZPO) eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Kommt keine Einigung zu- stande, so wird das Verfahren fortgesetzt. Das Gericht gibt der klagenden Par- tei Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung. Es gilt das vereinfachte Verfahren (Abs. 2). – Absatz 3 hält analog zu Artikel 277 Absatz 3 ZPO fest, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz). – Nach Absatz 4 müssen die Parteien – analog zu Artikel 278 ZPO – grundsätz- lich persönlich zu den Verhandlungen erscheinen.
Art. 307h Vorsorgliche Massnahmen Diese Bestimmung regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Anleh- nung an die Regelungen im Scheidungsverfahren nach Artikel 276 ZPO. Nach Ab- satz 1 trifft das Gericht, das über die Auflösungsfolgen entscheidet, die nötigen vor- sorglichen Massnahmen. Hierbei sind die Artikel 272 und 273 sinngemäss anwendbar. Es gilt das summarische Verfahren (Abs. 2).
Art. 307i Änderung rechtskräftig entschiedener Auflösungsfolgen Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren bei Änderung rechtskräftig entschiedener Auflösungsfolgen. Sie lehnt sich an Artikel 284 ZPO zur Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen an. Absatz 1 verweist für die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung der rechtskräftig entschiedenen Auflösungsfolgen (entsprechend dem Art. 284 Abs. 1 ZPO) auf Artikel 134 ZGB. Demnach ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Eltern- rechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Für die Neuregelung der Kinderbelange sachlich zuständig sind die Kindesschutzbehörden, wenn die Eltern mit der Neuregelung einverstanden sind (Art. 134 Abs. 3 ZGB), oder wenn ausschliesslich der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile, und nicht auch noch andere Kinderbelange strittig sind. In den üb- rigen Fällen ist das Zivilgericht zuständig (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Absatz 2 hält in Anlehnung an Artikel 284 Absatz 2 ZPO explizit fest, dass die Par- teien einvernehmliche Änderungen grundsätzlich auch in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren können. Eine Ausnahme gilt für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Anpassung der Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder. Hierfür muss die Kindesschutzbehörde eingeschaltet werden (vgl. 134 Abs. 3 ZGB).165
165 Zur Reformbestrebung, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderbelange unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu vereinheitlichen, siehe Bericht BR Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren, S. 76 f. und 82 sowie die Ausführungen unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Familienverfahrensrecht.
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Für streitige Änderungsverfahren vor Gericht – so auch für die Neuregelung der Fa- milienwohnung – gelten nach Absatz 3 die Vorschriften über die Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen sinngemäss. Sowohl die Zuständigkeit als auch das Verfahren richten sich demnach nach den Bestimmungen über die Klage gemäss Artikel 307d VE-ZPO.
Neuer Gliederungstitel vor Art. 307j Das Verfahren zur Ungültigerklärung wird in einem eigenen Abschnitt des zweiten Kapitels mit dem Titel «Ungültigkeitsklage» geregelt (vgl. die Erläuterungen zu «Neue Gliederungstitel vor Art. 307d»). Eingeleitet wird das Ungültigkeitsverfahren bei einem PACS durch Klage der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Partnerin oder des Partners (vgl. Art. 7 Abs. 2 VE-PACSG). Die individuelle Klage- möglichkeit, die den Ehegatten bei Eheungültigkeit zur Verfügung steht (vgl. Art. 108 ZGB), ist beim PACS nicht vorgesehen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 VE-PACSG in Ziff. 5.1.2).
Art. 307j Ungültigkeitsklage Für das Verfahren zur Ungültigerklärung der Ehe (vgl. Art. 294 ZPO) und der einge- tragenen Partnerschaft (vgl. Art. 307 ZPO) wird in der ZPO auf die Bestimmungen über die Scheidungsklage verwiesen. Diese Normen finden auch dann analog Anwen- dung, wenn eine Behörde auf Ungültigkeit der Ehe bzw. der eingetragenen Partner- schaft klagt. Diesem Konzept zu folgen und bei der Klage auf Ungültigkeit des PACS einen entsprechenden pauschalen Verweis auf die Bestimmungen über die Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen vorzusehen, wäre allerdings nicht sachgerecht: Ins- besondere die Artikel 307e und 307f, aber auch die Bestimmungen zur Durchführung einer Einigungsverhandlung sowie Artikel 307h zu den vorsorglichen Massnahmen sind für die Konstellation der Ungültigkeitsklage durch eine Behörde unpassend. Sachgerecht scheint es, für die gerichtliche Ungültigerklärung nur auf einzelne, be- stimmte Normen der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen zu verweisen. Dem- nach sollen nach Absatz 1 für das Ungültigkeitsverfahren die Artikel 307d Absätze 2 und 3 sowie 307g Absätze 3 und 4 VE-ZPO sinngemäss anwendbar sein: Demzufolge wird das Verfahren (ohne Schlichtung) direkt durch Klage der Behörde beim Gericht eingeleitet. Die Bestimmungen zum Inhalt der Klage nach Artikel 307d Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. Im Weiteren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest und die Partnerinnen und Partner müssen im Grundsatz persönlich zu den Ver- handlungen erscheinen. Wie für das Verfahren zur Regelung der Auslösungsfolgen (und ebenfalls für das Ver- fahren zur Ungültigerklärung der Ehe, Art. 294 Abs. 1 i.V.m. 291 Abs. 3 ZPO) gilt auch für das Verfahren zur Ungültigerklärung des PACS das vereinfachte Verfahren (Abs. 2). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach Artikel 24a VE- ZPO.
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5.2.4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
Art. 95a Forderungen gegen den Ehegatten, gegen die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner oder gegen die Partnerin oder den Partner in formeller Lebenspartnerschaft Im SchKG sollen die Vollstreckungsprivilegien zugunsten von Ehegatten auch für Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft gelten. Nach Artikel 95a SchKG werden Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners gegen ihren bzw. seinen Ehegatten nur gepfändet, wenn das übrige Vermögen nicht ausreicht. Mit einer entsprechenden Ergänzung dieser Bestimmung soll geregelt werden, dass die betref- fende Norm auch bei Forderungen zwischen Partnerinnen und Partnern, die einen PACS begründet haben, Anwendung findet.
Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 erster Satz Im Weiteren ist eine Anpassung in Bezug auf den privilegierten Anschluss im Pfän- dungsverfahren vorgesehen. Partnerinnen und Partner, die einen PACS begründet ha- ben, sollen auch diesbezüglich den Ehegatten gleichgestellt sein.
Gemäss Artikel 111 Absatz 1 Ziffer 1 SchKG kann der Ehegatte des Schuldners an der Pfändung ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teil- nehmen. Dies soll auch für die Person gelten, die mit der Schuldnerin oder dem Schuldner einen PACS begründet hat. Hierfür wird vorgeschlagen, Absatz 1 Ziffer 1 entsprechend zu ergänzen. Angepasst werden soll auch Absatz 2 erster Satz, der ana- log zur Ehe festhalten soll, dass die Person, die mit dem Schuldner einen PACS be- gründet hat, ihr Recht nur geltend machen kann, wenn die Pfändung während der ent- sprechenden Partnerschaft oder innert eines Jahres nach deren Auflösung erfolgt ist.
5.2.5 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
Art. 32 Abs. 4 Der Vorentwurf zum PACSG sieht vor, dass die nach diesem Gesetz begründeten for- mellen Lebenspartnerschaften bzw. PACS im Personenstandsregister eingetragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 VE-PACSG). Für die Frage der Eintragung von im Ausland geschlossenen formellen Lebenspartnerschaften soll analog zum Eherecht Artikel 32 IPRG gelten. Der Vorentwurf sieht hierzu einen neuen Absatz 4 von Artikel 32 vor, der die bestehenden Absätze 1–3 für sinngemäss anwendbar erklärt. Die sinngemässe Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 IPRG bedeutet, dass die im Ausland beurkundete Begründung oder die im Ausland beurkundete Auflösung einer formellen Lebenspartnerschaft im schweizerischen Personenstandsregister einzutra- gen ist, sofern die Eintragungsvoraussetzungen gemäss Zivilstandsverordnung gege- ben sind (d.h. insbesondere, wenn Personen mit Schweizer Bürgerrecht betroffen sind). Es wird damit im Ausland geschlossene formelle Lebenspartnerschaften geben,
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die trotz späteren Wohnsitzes der Partnerinnen und Partner in der Schweiz nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden. Wenn weder Personen mit Schweizer Bürgerrecht betroffen sind noch ein Zivilstandsereignis in der Schweiz vorliegt (z.B. die Geburt eines Kindes der Partnerinnen und Partner oder der Tod einer Partnerin bzw. eines Partners), findet keine Eintragung statt. An der Anerkennung der formellen Lebenspartnerschaft ändert dies nichts (vgl. dazu Art. 65d Abs. 2 VE- IPRG), da die Eintragung im Personenstandsregister nur deklaratorischer Natur ist. Die in Artikel 32 Absatz 2 IPRG vorgesehene Verweisung auf die Bestimmungen des IPRG über die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen (Art. 25–27 IPRG) – die gemäss Artikel 31 sinngemäss auch für Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten – ist primär dort von Bedeutung, wo eine behördliche Entscheidung vorliegt, beispielsweise eine gerichtliche Ungültigerklärung der betroffenen formellen Leben- spartnerschaft. Wird lediglich die Beurkundung eines privaten Akts vorgelegt, wie dies insbesondere bei der Begründung einer formellen Lebenspartnerschaft in der Re- gel der Fall sein dürfte, ist vor allem der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public gemäss Artikel 27 Absatz 1 IPRG relevant. Eine Zuständigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 26 IPRG hat nicht stattzufinden, da gemäss Artikel 65d Absatz 2 VE-IPRG im Ausland gültig geschlossene formelle Lebenspartnerschaften und damit zusam- menhängende Urkunden ganz grundsätzlich zu anerkennen sind.
Gliederungstitel vor Art. 65d Das IPRG erhält neu spezifische Regelungen zu den formellen Lebenspartnerschaf- ten. Diese verweisen für viele Fragen auf die eherechtlichen Bestimmungen des IPRG. Sie werden daher in einem neuen Kapitel 3b im Anschluss an das Kapitel über die eingetragenen Partnerschaften platziert. Im deutschen Text übernimmt das neue Kapitel 3b den im Titel des VE-PACSG ver- wendeten Begriff «formelle Lebenspartnerschaft». Anders als im VE-PACSG wird in den Gesetzesartikeln des VE-IPRG zur Bezeichnung der formellen Lebenspartner- schaft auf die Verwendung des Begriffs PACS verzichtet. Es wird der bereits im Titel verwendete Begriff «formelle Lebenspartnerschaft» weitergeführt, um klarzustellen, dass neben dem schweizerischen und dem französischen PACS auch alle vergleich- baren Partnerschaften im Ausland erfasst werden, selbst wenn diese in den entspre- chenden Rechtsgrundlagen nicht als PACS bezeichnet werden. Aus dem gleichen Grund wird in der französischen Fassung im neuen Kapitel 3b anstelle des im AP- LPACS verwendeten Begriffs «pacte civil de solidarité» der allgemeinere Begriff «partenariats formels de vie commune» verwendet.
Art. 65d I. Allgemeines Die Bestimmung hält in Absatz 1 fest, dass das neue Kapitel 3b – im Gegensatz zu Kapitel 3a – für formelle Lebenspartnerschaften «ohne eheähnlichen Charakter» gilt. Gemeint sind Verbindungen, die stärkere Gemeinsamkeiten mit der formellen Leben- spartnerschaft gemäss VE-PACSG oder dem französischen PACS haben als mit einer Ehe. Es geht um das im vorliegenden Bericht mehrfach angesprochene partenariat faible (vgl. dazu vorne Ziff. 3).
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Absatz 2 hält als Grundsatz fest, dass eine im Ausland gültig geschlossene formelle Lebenspartnerschaft in der Schweiz als rechtswirksam angesehen und somit «aner- kannt» wird. Es handelt sich um eine Parallelbestimmung zu Artikel 45 Absatz 1 IPRG, wonach eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird. Die Bestimmung verwendet aus systematischen Gründen auch hier den Begriff «anerkennen», auch wenn es vorliegend – wie letztlich auch im Eherecht – nicht um die Anerkennung eines behördlichen Akts geht, sondern um die Anerkennung einer Rechtsfolge, die sich aus dem anwendbaren Recht ergibt. Die Gültigkeit der einge- gangenen Verbindung bestimmt sich nach dem Recht des Begründungsorts (Art. 65f Abs. 1 VE-IPRG). Absatz 2 des Artikels 65d VE-IPRG bezieht sich nicht nur auf die Begründung einer Partnerschaft, sondern auch auf die Auflösung einer solchen. Eine nach dem Recht des Begründungsorts gültig erfolgte Auslösung – beispielsweise durch eine gemeinsame Erklärung vor der zuständigen Behörde – wird in der Schweiz ebenfalls anerkannt. Aufgrund des vorerwähnten Artikels 65f Absatz 1 VE-IPRG ist auch hier das Recht des Abschlussortes massgebend. Erfolgt die Auflösung durch ei- nen behördlichen Akt, gilt Artikel 65g VE-IPRG. Auf Parallelbestimmungen zu Artikel 45 Absätze 2 und 3 IPRG wird mangels hinrei- chender praktischer Bedeutung der betreffenden Regelungen im vorliegenden Zusam- menhang verzichtet.
Art. 65e II. Zuständigkeit Die Absätze 1–3 dieses Artikels betreffen die gerichtliche Zuständigkeit im internati- onalen Verhältnis und beziehen sich grundsätzlich sowohl auf in- als auch auf auslän- dische Partnerschaften. Absatz 4 betrifft demgegenüber die Zuständigkeit für die Ent- gegennahme einer Auflösungserklärung in Bezug auf einen schweizerischen PACS. Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Die Zuständig- keit für die Begründung bzw. die öffentliche Beurkundung eines schweizerischen PACS ist umfassend im VE-PACSG und im einschlägigen kantonalen Recht geregelt (vgl. Art. 4 VE-PACSG sowie die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): In Bezug auf die Begründung eines schweizerischen PACS ist das Zivilstandsamt zuständig, wobei es den Partnerinnen und Partnern freisteht, in welchem Zvilstandskreis sie ihre formelle Partnerschaft ein- gehen wollen (vgl. Art. 4 VE-PACSG sowie die Erläuterungen zu dieser Bestimmun- gin Ziff. 5.1.2). Der Vorentwurf zum PACSG sieht die Möglichkeit einer Ungültigerklärung der Part- nerschaft durch Klage einer Behörde vor. Aufgrund von Artikel 65f Absatz 3 VE- IPRG gilt diese Regelung auch für formelle Lebenspartnerschaften nach ausländi- schem Recht. Die Zuständigkeit für entsprechende Klagen bestimmt sich gemäss Ab- satz 1 sinngemäss nach dem für die Ungültigerklärung einer Ehe geltenden Artikel 45a Absatz 1 IPRG. Danach kann an einem allfälligen schweizerischen Wohnsitz ei- nes Partners oder einer Partnerin geklagt werden. Bei Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes ist in der Schweiz auch eine Klage am gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Partners oder einer Partnerin oder am Begründungsort der Partnerschaft möglich. Wie im zweiten Satz festgehalten wird, gilt die Zuständigkeit nach Absatz 1 auch für die Regelung der Folgen der Ungültigerklärung (beispielsweise die Zuweisung der
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Familienwohnung). Dies entspricht der Regelung in Absatz 3 des vorerwähnten Arti- kel 45a IPRG, der u.a. auf Artikel 63 Absatz 1 IPRG verweist. Wie bei dieser letztge- nannten Bestimmung bleibt auch beim vorliegenden Absatz 1 Artikel 85 IPRG (be- treffend Minderjährigenschutz) vorbehalten. Für Fragen der elterlichen Sorge sowie ähnliche Belange gilt daher die Zuständigkeitsordnung des Haager Kindesschutz- übereinkommens166. Für Klagen und Massnahmen betreffend die Rechte und Pflichten aus der Partner- schaft sind gemäss Absatz 2 die Gerichte am schweizerischen Wohnsitz oder – in Er- mangelung eines solchen – am schweizerischen gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Partners oder einer Partnerin zuständig. Dies entspricht der Regelung des für Ehen geltenden Artikel 46 IPRG. Anders als diese Bestimmung betrifft Absatz 2 allerdings auch die Rechte und Pflichten nach Auflösung der Partnerschaft. Ebenfalls miterfasst werden entsprechende vorsorgliche Massnahmen. Ansonsten ist der Verweisungsge- genstand «Klagen und Massnahmen betreffend die Rechte und Pflichten der Partner» im Sinne von Artikel 46 IPRG auszulegen. Klagen und Massnahmen, die unter das kindesrechtliche IPRG-Kapitel oder Artikel 85 IPRG fallen, werden demnach nicht erfasst. Ist kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben, kann auch am schweizerischen Begründungsort der Partnerschaft oder – bei Begründung der Partnerschaft im Ausland – an einem allfälligen schweizerischen Heimatort einer Partnerin oder eines Partners geklagt werden. Die Heimatortzuständigkeit ergibt sich aus der Verweisung auf Artikel 47 IPRG im dritten Satz von Absatz 2. Sie gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Klage an einem ausländischen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Der Auffanggericht- stand am Begründungsort der Partnerschaft wird demgegenüber nicht von den Klage- möglichkeiten im Ausland abhängig gemacht, da dem Begründungsort bei formellen Lebenspartnerschaften eine grössere Bedeutung zukommt als bei Ehen. Die Zuständigkeit nach Absatz 2 gilt grundsätzlich auch für Unterhaltsfragen. Hat die beklagte Partei ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens167 (LugÜ), ist dessen Anwendbarkeit zu prüfen, wobei die Frage der Geltung von Artikel 5 Nummer 2 LugÜ für Unterhaltsverpflichtungen aus einer formellen Lebenspartnerschaft nicht abschliessend geklärt ist.168 Absatz 3 sieht vor, dass ein nach Absatz 2 zuständiges Gericht eine im Ausland ge- schlossene formelle Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Partners oder einer Partne- rin aufheben kann. Diese Regelung betrifft nicht nur die internationale Zuständigkeit; sie schafft gleichzeitig eine materielle Grundlage für eine scheidungsähnliche gericht- liche Auflösung einer formellen Lebenspartnerschaft. Diese Klagemöglichkeit ist sub- sidiär ausgestaltet: Sie soll nur zur Anwendung kommen, wenn die Partnerschaft nicht
166 Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterli- chen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindes- schutzübereinkommen, HKsÜ), SR 0.211.231.011. 167 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ), SR 0.275.12.
168 Vgl. BGE 142 III 466, E. 4.2.2.
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nach ihren eigenen Regeln bzw. nach dem auf sie anwendbaren Rechts aufgelöst wer- den kann. Für schweizerische PACS kommt ihr daher keine praktische Bedeutung zu. Für die Frage der Zuständigkeit wird wie dargelegt auf Absatz 2 verwiesen. Die Zu- ständigkeit für die Regelung der Auflösungsfolgen und für entsprechende vorsorgli- che Massnahmen fällt direkt unter Absatz 2, so dass es hierfür keiner Regelung in Absatz 3 bedarf. Absatz 4 regelt den Fall, dass in einer internationalen Konstellation ein schweizeri- scher PACS nach den Regeln des VE-PACSG aufgelöst werden soll. Hat ein Partner oder eine Partnerin Wohnsitz in der Schweiz, ist das Zivilstandsamt des betreffenden Ortes zuständig (vgl. Art. 18 Abs. 1 VE-PACSG). Fehlt ein entsprechender Wohnsitz, ist das Zivilstandsamt am Begründungsort zuständig.
Art. 65f III. Anwendbares Recht Bei der Frage des anwendbaren Rechts wird die formelle Lebenspartnerschaft grund- sätzlich ähnlich wie ein Konkubinat behandelt. Absatz 1 verweist für formelle Leben- spartnerschaften auf das Recht des Staates, in dem sie jeweils begründet wurden. Das ist de facto der Staat, dessen Recht die Partnerschaft unterstellt wurde (vgl. Art. 116 IPRG), und auch der Staat, nach dem sie sich organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 IPRG). Diese Regelung erscheint schon insofern sachgerecht, als die formelle Leben- spartnerschaft im Gegensatz zur Ehe kein universelles Institut darstellt, sondern mit der Rechtsordnung des sie vorsehenden Staates eng verknüpft ist. Das entsprechende Recht gilt auch für Unterhaltsfragen. Anders als im IPRG-Eherecht (Art. 49) ist hier diesbezüglich keine Sonderregelung vorgesehen. Das Haager Unterhaltsübereinkom- men von 1973169, auf welches Artikel 49 IPRG verweist, gilt nur für Unterhaltspflich- ten, die sich «aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwäger- schaft ergeben», und ist auf formelle Lebenspartnerschaften nicht anwendbar. Bestimmungen des Begründungsstaates, welche die öffentlich-rechtlichen Wirkungen einer formellen Lebenspartnerschaft regeln, – beispielsweise aus dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht – werden hingegen nicht erfasst. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen einer formellen Lebenspartnerschaft in der Schweiz richten sich nach den hier geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen. Knüpft eine verwaltungsrechtliche Bestimmung der Schweiz Wirkungen an einen PACS, sollte diese klarstellen, ob die Regelung auch für im Ausland begründete Partnerschaften gelten soll. Absatz 2 sieht eine Ausnahme zur Grundregel des Absatz 1 vor: Fragen in Bezug auf die Vertretung der Gemeinschaft oder einer urteilsunfähigen Partnerin bzw. eines ur- teilsunfähigen Partners sowie Fragen betreffend eine allfällige Familienwohnung un- terstehen nicht dem Recht des Begründungsortes der formellen Lebenspartnerschaft, sondern dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates einer Partnerin oder eines Partners. Diese Fragen weisen einen engen Bezug zu dem Staat auf, in dem die Be- troffenen wohnen. Zudem sind von Vertretungsfragen auch Drittpersonen tangiert, die in der Regel von der Anwendbarkeit des Wohnortrechts ausgehen. Diese Regelung lehnt sich an Artikel 48 Absatz 1 und 2 IPRG an. Der Anwendungsbereich ist aber
169 Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Un- terhaltsentscheidungen, SR 0.211.213.02.
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enger als bei jener Bestimmung, welche ganz allgemein für die Rechte und Pflichten der jeweiligen Ehegatten gilt. Aufgrund des spezifischen Anwendungsbereichs von Absatz 2 wurde zudem der in Artikel 48 IPRG als Anknüpfungspunkt vorgesehene Wohnsitz durch den gewöhnlichen Aufenthalt, das heisst dem effektiven Wohnort, ersetzt. Für Fragen der Vertretungsbefugnis und der Wohnungsbenutzung muss mas- sgebend sein, wo die jeweiligen Personen effektiv wohnen. Für die Ungültigerklärung einer formellen Lebenspartnerschaft hält Absatz 3 fest, dass schweizerisches Recht gilt. Diesbezüglich folgt der Vorentwurf erneut dem Vorbild von Artikel 45a IPRG (Abs. 2). Wie in Artikel 45a IPRG bezieht sich die Verweisung auf das schweizerische Recht auch auf die Ungültigkeitsgründe. Massgebend ist also Artikel 7 VE-PACSG. Für die Folgen der Ungültigkeit gilt das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht. Anders als beim IPRG-Eherecht wird hier von einer Unterstel- lung unter das schweizerische Recht abgesehen.
Art. 65g IV. Ausländische Entscheidungen Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem Begründungsstaat bei formellen Le- benspartnerschaften zukommt, sieht Absatz 1 vor, dass Entscheidungen aus diesem Staat in der Schweiz anerkannt werden. Da die formellen Lebenspartnerschaften welt- weit noch nicht weit verbreitet sind, wird es regelmässig Situationen geben, in denen ausschliesslich im Begründungsstaat geklagt werden kann. Anders als bei den für Ehen geltenden Artikeln 50 Buchstabe b und 65 Absatz 1 Buch- stabe c IPRG setzt vorliegend die Anerkennung von Entscheidungen aus dem Staat des Begründungsortes nicht voraus, dass eine Klage im Wohnsitzstaat, gewöhnlichen Aufenthaltsstaat oder Heimatstaat eines Partners oder einer Partnerin unmöglich oder unzumutbar war. Dies liegt darin begründet, dass dem Begründungsort bei der for- mellen Lebenspartnerschaft eine höhere Bedeutung zukommt als bei der Ehe. Absatz 2 sieht die Anerkennung von Entscheidungen aus weiteren Staaten vor. Dabei wird wieder sinngemäss auf die Bestimmungen des IPRG-Eherechts verwiesen. Buch- stabe a betrifft Ungültigkeitsklagen der Partnerinnen und Partner sowie scheidungs- ähnliche Klagen. Die Verweisung bezieht sich hier auf Artikel 65 Absatz 1 Buchsta- ben a und b IPRG. Anerkannt werden demnach für die genannten Bereiche auch ausländische Entscheidungen, die im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Auf- enthalts oder im Heimatstaat eines Partners oder einer Partnerin ergangen sind oder in einem dieser Staaten anerkannt werden. Für Entscheidungen aus Ungültigkeitsklagen einer Behörde gilt ausschliesslich Absatz 1, was der Regelung von Artikel 45a Absatz
4 IPRG entspricht.
Für ausländische Entscheidungen oder Massnahmen betreffend die sich aus der for- mellen Lebenspartnerschaft ergebenden Rechte und Pflichten wird in Buchstabe b von Absatz 2 auf Artikel 50 Buchstabe a IPRG verwiesen. Die betreffenden Entscheidun- gen werden demnach in der Schweiz auch dann anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts einer Partnerin oder eines Partners ergangen sind. In Parallelität zu Artikel 65e Absatz 2 VE-IPRG erfasst die Verwei- sung in Buchstabe b auch Entscheidungen oder Massnahmen zu den Rechten und Pflichten nach Auflösung der Partnerschaft. Der sachliche Geltungsbereich von Buch- stabe b ist insofern weiter als derjenige von Artikel 50 IPRG.
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5.2.6 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) Durch die in der Vorlage vorgesehenen Anpassungen in Artikel 29 sexies und Artikel 29septies sollen für die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Anrechnung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften die gleichen Regelungen gelten wie für Ehegatten. Keine Gleichstellung sieht der Vorentwurf aber in Bezug auf die Aufteilung der angerechneten Gutschriften zwischen den Ehegatten vor (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft je über das eigene Vermögen verfügen (Art. 12 VE-PACSG) und keine Einkommensteilung bei der AHV erfolgt.
Art. 29sexies Abs. 1 Bst. e Artikel 29sexies regelt den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Ab- satz 1 Satz 3 sieht eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor, um die Anrech- nung von Erziehungsgutschriften in verschiedenen Konstellationen zu regeln. Im Vor- entwurf soll ein neuer Buchstabe e hinzugefügt werden, um die Kompetenzdelegation auf Personen in formeller Lebenspartnerschaft auszuweiten. Der Bundesrat wird ge- stützt darauf eine Anpassung der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung170 (AHVV) vornehmen, um die Partnerinnen und Partner, die einen PACS begründet haben, bei der Anrechnung der Erziehungsgut- schriften den Ehegatten gleichzustellen.
Art. 29septies Abs. 1 dritter Satz Artikel 29septies regelt den Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften. Demnach haben nach Absatz 1 Satz 1 «Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgut- schrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können.». Gemäss dem dritten Satz von Absatz 1 sind «Verwandten gleichgestellt … Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt.» Indem die Vorlage die Liste der Personen, die den Verwandten gleichgestellt sind, mit «Person, die mit der versicherten Person ei- nen PACS begründet hat» ergänzt, sollen die entsprechenden Partnerinnen und Part- ner auch dann einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben, wenn sie das für Konkubinatspartnerinnen und -partner geltende Erfordernis (ununterbrochene Füh- rung eines gemeinsamen Haushaltes seit mindestens fünf Jahren) nicht erfüllen. Damit sollen sie den Ehegatten in diesem Bereich gleichgestellt sein.
170 SR 831.101.
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5.2.7 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG Die vorgeschlagene Anpassung im BVG bezweckt, die Begünstigtenordnung für Hin- terlassenenleistungen so anzupassen, dass die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft den Konkubinatspartnerinnen und -partnern gleichgestellt sind, auch wenn sie die vorausgesetzten zusätzlichen Anforderungen (insb. in Bezug auf die Dauer des Zusammenlebens) nicht erfüllen. Nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu sei- nem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, als begünstigte Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen. Durch eine redaktionelle Anpassung der Bestimmung und Ergänzung des Buchstaben a soll dies für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner in formeller Lebenspartnerschaft (PACS) auch dann gelten, wenn die Beziehung noch nicht fünf Jahre angedauert hat. Die alleinige Be- gründung einer formellen Lebenspartnerschaft soll ausreichen, um sich (sofern das Reglement dies vorsieht) gegenseitig als begünstigte Personen eintragen zu können. Dasselbe soll konsequenterweise auch für die Begünstigtenordnung bei Freizügig- keitsleistungen sowie der Säule 3a gelten. Demnach sind Artikel 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge171 (Freizügigkeitsverordnung, FZV) und Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen 172 (BVV 3) durch den Bundesrat anzupas- sen.173
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine wesentlichen finanziellen, personellen oder sonstigen Auswirkungen auf den Bund. Insbesondere hat der PACS keine Aus- wirkungen auf die Bundessteuer. In Bezug auf das Sozialversicherungsrecht kann es gestützt auf die vorgeschlagenen Anpassungen eine leichte Zunahme der Leistungen geben (vgl. Ziff. 5.2.7). Eine wesentliche Zunahme ist aber nicht zu erwarten, zumal davon auszugehen ist, dass die Personen, die einen PACS schliessen, infolge der für faktische Lebensgemeinschaften geltenden Normen in der Regel ohnehin entspre- chende Rechte hätten.
171 SR 831.425. 172 SR 831.461.3. 173 Siehe dazu auch die laufenden Revisionsbestrebungen betreffend verschiedene Verord- nungen zur beruflichen Vorsorge, vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Septem- ber 2025, abrufbar unter www.admin.ch > Informationen für Medienschaffende > Medi- enmitteilungen und Reden > Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert.
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Im Weiteren müssen verschiedene Ausführungsbestimmungen (insb. im Zivilstands- wesen und im Sozialversicherungsrecht) angepasst werden (vgl. Ziff. 4.8).
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung) Die Zivilstandsämter sind zuständig für die Eintragung des PACS im Personenstands- register sowie für die Auflösungsverfahren und die Umwandlung von kantonalen for- mellen Partnerschaften. Wie viele Personen, die sich gegen die Ehe entschieden ha- ben, einen PACS begründen werden, kann nicht vorhergesagt werden. Um den bei den Zivilstandsämtern entstehenden Zusatzaufwand abzudecken, sind entsprechende Positionen in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen einzuführen. Im Weiteren sind Anpassungen im kantonalen Recht erforderlich, namentlich in den kantonalen Gerichtsverfahrens- und -organisationsgesetzen und allenfalls auch in den Notariatsgesetzen und zugehörigen Verordnungen. Inwiefern der PACS weitere Aus- wirkungen auf Kantone und Gemeinden zeitigt, wird auch abhängig davon sein, wel- che Rechtswirkungen das kantonale Recht für den PACS vorsieht (vgl. Ziff. 4.5.3.1).
Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt) Die Zivilstandsämter sind zuständig für die Begründung des PACS, dessen Eintra- gung im Personenstandsregister sowie für die Auflösungsverfahren und die Umwand- lung von kantonalen formellen Partnerschaften. Wie viele Personen, die sich gegen die Ehe entschieden haben, einen PACS begründen werden, kann nicht vorhergesagt werden. Um den bei den Zivilstandsämtern entstehenden Zusatzaufwand abzudecken, sind entsprechende Positionen in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstands- wesen einzuführen. Im Weiteren sind Anpassungen im kantonalen Recht erforderlich, namentlich in den kantonalen Gerichtsverfahrens- und -organisationsgesetzen. Inwiefern der PACS wei- tere Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden zeitigt, wird auch abhängig davon sein, welche Rechtswirkungen das kantonale Recht für den PACS vorsieht (vgl.
Ziff. 4.5.3.1).
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit der Gesetzesvorlage soll für Personen, die nicht heiraten, die Möglichkeit ge- schaffen werden, eine alternative rechtlich geregelte Beziehungsform einzugehen. Dadurch kann die Rechtssicherheit dieser Paare sowie auch die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr verbessert werden. Zudem werden die Kinder insbesondere bei
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Auflösung der Partnerschaft besser geschützt (vgl. Ziff. 4.1.2). Wie viele Personen eine formelle Lebenspartnerschaft begründen werden, ist unsicher (vgl. Ziff. 6.2). Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Aus- wirkungen hat die Vorlage zudem auf die Berufsgruppe der Notarinnen und Notare, da der PACS gemäss Vorlage einer öffentlichen Beurkundung bedarf. In diesem Rah- men sieht die Vorlage auch bestimmte Pflichten der Notarinnen und Notare vor.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Begründung, der Wir- kungen und der Auflösung des PACS sowie der Umwandlung von kantonalen Part- nerschaften ergibt sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV). Heranzuziehen sind aber auch Artikel 112 BV (Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) sowie Artikel 113 BV (Berufliche Vor- sorge) hinsichtlich der Anpassungen des AHVG und des BVG (vgl. Ziff. 5.2.6 und 5.2.7). Die Kantone können innerhalb ihres Kompetenzbereichs weitere Rechtswir- kungen für den PACS vorsehen (Ziff. 4.5.3.1). Die Vorlage ist mit dem Verfassungsrecht und insbesondere auch mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 13 BV vereinbar. Insbesondere wird mit dem PACS ein neues Rechtsinstitut für Beziehungen geschaffen, das weder das Konkubinat noch die Ehe eingrenzen soll. Den Personen steht es nach wie vor frei, welche Beziehungsform sie wählen. Zudem wird mit der Weitergeltung der be- stehenden kantonalen formellen Partnerschaften und der Möglichkeit der Umwand- lung sichergestellt, dass den betreffenden Personen die Freiheit gewährt wird, über den Fortgang ihrer rechtlichen Bindung zu entscheiden.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Ebenfalls vereinbar ist die Bundesvorlage mit dem geltenden internationalen Recht, insbesondere auch mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wel- ches durch Artikel 8 EMRK geschützt ist. Dieses Recht schliesst die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts für Beziehungen nicht aus. Im Übrigen wird auf Ziff. 7.1 ver- wiesen. Ebenfalls vereinbar ist die Bundesvorlage mit dem Freizügigkeitsabkommen
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zwischen der Schweiz und der Europäischen Union174 (FZA) sowie mit Anhang K des EFTA-Übereinkommens175. Im Bereich des Migrationsrechts sieht die Vorlage für Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft keine Sonderregelun- gen vor. Sie haben daher in migrationsrechtlichen Fragen die gleichen Rechte und Pflichten wie Konkubinatspartnerinnen und -partner (vgl. Art. 2 VE-PACS und die Erläuterungen in Ziff. 4.5.1.). Für Fragen der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Zusammenhang mit formellen Lebenspartnerschaf- ten ist das LugÜ zu beachten. Allfällige andere relevante Staatsverträge bleiben eben- falls vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
7.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung) Die Vorlage enthält in Artikel 28 eine Delegationsnorm. Demnach erlässt der Bun- desrat die nötigen Ausführungsbestimmungen. Diese betreffen insbesondere die Ein- tragung und das Verfahren zur Auflösung des PACS sowie die Umwandlung von for- mellen Partnerschaften nach kantonalem Recht. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.
Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt) Die Vorlage enthält in Artikel 28 eine Delegationsnorm. Demnach erlässt der Bun- desrat die nötigen Ausführungsbestimmungen. Diese betreffen insbesondere das Ver- fahren zur Begründung, die Eintragung und das Verfahren zur Auflösung des PACS sowie die Umwandlung von formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.
7.4 Datenschutz
Die Eintragung und Führung der Daten im Register Infostar sowie die Weitergabe von Daten müssen den Anforderungen an die Bearbeitung von Personendaten genügen. Für die kantonalen Zivilstandsbehörden sind die kantonalen Datenschutzgesetze mas- sgebend. Mit den Normen in den Artikeln 6, 22 und 27 Absatz 2 und 3 VE-PACSG liegen genügende gesetzliche Grundlagen zur Bearbeitung der entsprechenden Daten vor.
174 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681. 175 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozi- ation (EFTA), SR 0.632.31.
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