Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung
Building application · Lauterbachstrasse 137, 3068 Utzigen
Project
- Project
- Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung
- Location
- Lauterbachstrasse 137, 3068 Utzigen
- Municipality
- Vechigen
- Canton
- Bern
- Parcels
- 1228
- EGRID
- CH894680283522
- Zone
- Core zone, Residential zone (Dorfkernzone, Wohnzone 2-geschossig)
- Exceptions requested
- Rodung und Ersatzbepflanzung der Hecke; Art. 27 Abs. 1 NSchG
Procedure
- Published
- Nov 26, 2025
- Objections
- until Dec 27, 2025
- Plans on display at
- Einwohnergemeinde Vechigen - Bauabteilung Kernstrasse 1 3067 Boll
How to object
Öffentliche Auflage: Bauabteilung Vechigen, Kernstrasse 1, 3067 Boll und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances Auflage- und Einsprachefrist: bis 27.12.2025 Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Allfällige Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Begehren um Lastenausgleich sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflagefrist bei der Bauabteilung Vechigen, Kernstrasse 1, 3067 Boll einzureichen. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur rechtsgültig, wenn angegeben wird, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35 BauG). Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Baulinie, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.