Vorgeprüfte Initiative – «Handyverbot an Schulen»

Initiatives · Basel-Landschaft · Apr 16, 2026

Notice

Kind
Initiatives
Subkind
Popular initiative
Canton
Basel-Landschaft
Published by
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft
Published
Apr 16, 2026
Publication number
PL-BL30-0000000103

Text

Initiative
«Handyverbot an Schulen»

vom 13. April 2026

betreffend

Vorprüfung einer formulierten Gesetzesinitiative

I. Initiativtext

Am 6. März 2026 reichte ein Komitee der Landeskanzlei die formulierte Gesetzesinitiative «Handyverbot an Schulen» zur Vorprüfung ein. Die formulierte Gesetzesinitiative hat folgenden Wortlaut:

Die unterzeichneten, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen stellen, gestützt auf § 28 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (SGS 100), das folgende formulierte Begehren:

Das Bildungsgesetz vom 06. Juni 2002 (SGS 640) wird wie folgt geändert:

§ 64a (neu) Nutzung privater elektronischer Geräte

1 Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und Sekundarstufe I ist es untersagt, private Mobiltelefone, Tablets, Smartwatches sowie andere, vergleichbare elektronische Geräte während der Unterrichtszeit, einschliesslich der Pausen, in den Schulanlagen und an schulischen Anlässen zu benutzen.

2 Die Lehrpersonen können den Gebrauch privater elektronischer Geräte für einzelne Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen erlauben.

3 Das Nähere regelt die Verordnung.

Dem Initiativkomitee gehören folgende Personen an. Sie sind berechtigt, die Initiative mit der Mehrheit der Komitee-Mitglieder zurückzuziehen.

Rahel Amacker, Im Klosteracker 25, 4102 Binningen; Marcin Blanchard, Im Breitfeld 19, 4105 Biel-Benken; Aaron Dec, Bützenenweg 78, 4450 Sissach; Sven David, Im Augarten 4, 4147 Aesch; Silvio Fareri, Wyhlenstrasse 24, 4133 Pratteln; Dominique Gürtler, Obereckweg 2, 4123 Allschwil; Patrick Krichel, Reckholderstrasse 4, 4222 Zwingen; Pawel Sommerhalder, Oberwilerstrasse 27, 4103 Bottmingen; Jonas Werren, Parkstrasse 28, 4102 Binningen

II. Erwägungen

Auf kantonaler Ebene normieren verschiedene rechtliche Grundlagen die Vorprüfung einer Initiative. Gemäss § 68 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 (GpR, SGS 120) prüft die Landeskanzlei, ob die Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative den formellen Erfordernissen gemäss § 69 GpR genügt. Sie prüft im Weiteren, welche der in § 28 Abs. 2 und 3 KV BL genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 68 Abs. 2 GpR darf ein Initiativtitel nicht offensichtlich irreführend sein, keine kommerzielle Werbung enthalten und nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Aus dem Titel wird die Stossrichtung des Begehrens klar, er enthält weder kommerzielle Werbung, noch gibt er zu Verwechslungen Anlass. Er erfüllt die gesetzlichen Anforderungen formell wie materiell.

III. Entscheid

Demgemäss wird verfügt:

– Die am 6. März 2026 eingereichte Unterschriftenliste zur formulierten Gesetzesinitiative «Handyverbot an Schulen» sowie der Initiativtitel erfüllen die gesetzlichen Erfordernisse.

– Diese Verfügung ist im Amtsblatt vom 16. April 2026 zu veröffentlichen.

Laws it names

Named in the notice

Contact

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Rathausstrasse 2 4410 Liestal

Legal remedy

Gegen diese Verfügung kann gestützt auf § 88 Abs. 2 GpR innert 3 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerdebefugnis steht nur der Mehrheit des Initiativkomitees zu. Das Verfahren ist kostenpflichtig.