Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung Cham-Hünenberg, Cham
Other notices · Cham · Jun 5, 2025
Notice
- Kind
- Other notices
- Subkind
- Other notice
- Canton
- Zug
- Commune
- Cham
- Published by
- Kath. Kirchgemeinde Cham-Hünenberg
- Published
- Jun 5, 2025
- Publication number
- RS-ZG60-0000000188
Text
- Title
- Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung Cham-Hünenberg
An der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Juni 2025 nahmen 56 Stimmberechtigte teil. Folgende Beschlüsse wurden gefasst:
1. Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 25. November 2024
Das Protokoll wird mit 56 Ja-Stimmen genehmigt.
2. Verwaltungsbericht Der Verwaltungsbericht wird von der Versammlung zur Kenntnis genommen.
3. Jahresrechnung 2024 sowie Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission
Der Gegenantrag zu 3c (Gewinnverwendung), die zusätzlichen Spenden und Unterstützungen auf CHF 100‘000 zu reduzieren und die Einlage in Finanzpolitische Reserven FIPOR um CHF 100‘000 zu erhöhen, erhält von der Versammlung 9 Stimmen und wird somit abgelehnt.
Der Antrag des Kirchenrates, die Erfolgsrechnung 2024, die Investitionsrechnung 2024 sowie die Bilanz per 31. Dezember 2024 mit nachfolgender Gewinnverwendung wird von der Versammlung mit 50 Ja-Stimmen und sechs Stimmenthaltungen genehmigt:
a) Vorfinanzierung kirchlicher Bauvorhaben CHF 1‘000‘000.00
b) Einlage in Finanzpolitische Reserven FIPOR CHF 800‘000.00
c) Zusätzliche Spenden und Unterstützungen CHF 200‘000.00
d) Zahlung an den Genugtuungsfond (RKZ) für Opfer sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Umfeld CHF 100‘000.00
e) 600-Jahre Wallfahrt Einsiedeln, Ausschilderung Wanderweg ab Cham CHF 20‘000.00
f) Einlage in kumulierte Ergebnisse (Eigenkapital) CHF 33'611.58
1. Rechtsmittelbelehrung für Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
2. Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen. Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).