Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts

Other notices · Bern · Apr 28, 2021

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Canton
Bern
Published by
Tiefbauamt des Kantons Bern - Dienstleistungszentrum
Published
Apr 28, 2021
Publication number
VE-BE90-0000000116

Text

N01.24 Koppigen, Wildtierquerung, Ausführungsprojekt

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) sowie auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das kombinierte ordentliche Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.

Öffentliche Planauflage

Das Projekt einschliesslich des Rodungsdossiers liegt während der Auflagefrist bei den Gemeinden Koppigen und Utzenstorf während den ordentlichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

– Gemeindeverwaltung Koppigen, Utzenstorfstrasse 3, 3425 Koppigen

– Gemeindeverwaltung Utzenstorf, Hauptstrasse 28, 3427 Utzenstorf

Die Auflagefrist läuft vom 03. Mai 2021 bis 01. Juni 2021.

Die Projektunterlagen sind während dieser Zeit ebenfalls im Internet unter (https://t1p.de/WTQKoppigen) einsehbar. Rechtlich verbindlich sind jedoch einzig die auf der Gemeindeverwaltung in gedruckter Form aufgelegten Pläne und Unterlagen.

Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen. (Art. 32 EntG).

Verfügungsbeschränkung

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).

Anhörung betroffener Dritter

Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechte verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schade (Art. 33 Abs. 2 EntG).

Bern, 16. April 2021

Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA

Tiefbauamt des Kantons Bern