Verkehrsanordnung Rixheimerstrasse, Basel

Traffic orders · Basel · Mar 11, 2026

Notice

Kind
Traffic orders
Subkind
Traffic order
Canton
Basel-Stadt
Commune
Basel
Published by
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt
Published
Mar 11, 2026
Publication number
VE-BS40-0000001386

Text

Authority
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Road
Rixheimerstrasse
Authority office
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Zwecks Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Abstellmöglichkeiten für Velos und Motorräder wird folgende Verkehrsanordnung erlassen:

- vor der Liegenschaft Nr. 23, auf einer Länge von 5 m: Parkfeld „Velos/Motos“ (bisher Blaue Zone);

- vor den Liegenschaften Nrn. 23 und 29, auf einer Länge von 10 m: Parkieren verboten (bisher Blaue Zone).

Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Legal remedy

Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne sind auf der Webseite des Bau- und Verkehrsdepartements (www.bs.ch/bvd/planauflagen-und-anordnungen) aufgeschaltet und können zudem nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.