Böbikon Kulturlandplan
Land-use plan · Zurzach
Document
- Number
- 1995-001463
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Dec 19, 1995
- In force since
- Dec 19, 1995
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
19. Dezember 1995
Me/ek
Art. Nr.
1463
(7108) Gemeinde Böbikon; Änderungen Bauzonenplan und Bauordnung, Kulturlandplan und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflage; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 1. November 1995. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Aus dem Plenum wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Folgende Teile der am 2. Dezember 1994 von der Gemeinde Böbikon verabschiedeten Vorlage werden mit folgender Auflage beschlossen: Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 2 Im übrigen werden die Änderungen am Bauzonenplan und an der Bauordnung sowie der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Böbikon vom 2. Dezember 1994 genehmigt. 3 Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
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Abt. Raumplanung - 1. JaiL 1996
e. -
Nr.
E Chef
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10. Jan. 1996 GK
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Sekr.
-2
Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5334 Böbikon - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident: •2 Staatsschreiber: i.V.
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. November 1995
7108
Gemeinde Böbikon Aenderungen Bauzonenplan und Bauordnung Kulturlandplan und Nutzungsordnung Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Gemeindeversammlung von Böbikon hat am 2. Dezember 1994 Aenderungen am Bauzonenplan und an der Bauordnung sowie den Kulturlandplan und die Nutzungsordnung beschlossen. Wir unterbreiten Ihnen die Vorlagen zur Genehmigung mit folgendem Bericht:
1. Zusammenfassung
Die Vorlagen beinhalten Aenderungen am Bauzonenplan und der Bauordnung aus den Jahren 1976/1977 sowie erstmals die nach Raumplanungsgesetz und Baugesetz erforderliche Nutzungsplanung Kulturland. Die Aenderungen am Bauzonenplan betreffen Flächen am Bauzonenrand. Bei der neuen Abgrenzung werden einerseits die Parzellengrenzen und andererseits die topographischen Verhältnisse besser berücksichtigt. Gesamthaft wird die Bauzone um 0,3 ha vergrössert. In die Bauordnung werden die Zonenbestimmungen der neuen Wohn- und Gewerbezone aufgenommen. Eine gesamthafte Ueberarbeitung der Bauordnung will die Gemeinde im Anschluss an die Genehmigung dieser Vorlage vornehmen. Mit der Nutzungsplanung Kulturland erfolgen die notwendigen Nutzungszuweisungen im Kulturland. Die wichtigen naturnahen Bereiche sowie Naturobjekte werden situationsgerecht geschützt. Der Regierungsrat beantragt Ihnen mit einer Auflage die Genehmigung der Vorlage.
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2. Verfahren Verfahrensdaten Bericht über die Mitwirkung: Vorprüfungsbericht: öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: eingereicht zur Genehmigung:
30. September 1994 27. September 1994 10. Oktober - 8. November 1994 2. Dezember 1994 3. Juli 1995
3. Die Vorlage im Ueberblick 3.1 Ausgangslage, Planungsziele Die Nutzungsplanung Siedlung der Gemeinde Böbikon wurde vom Grossen Rat am 8. März 1977 genehmigt. Für die erstmalig vorgenommene Nutzungsplanung Kulturland wurden die allgemeinen Zielvorstellungen des Raumplanungsgesetzes sowie des Baugesetzes zugrunde gelegt. 3.2 Planungsablauf Als Basis für die Planung wurden die nachfolgenden umfangreichen Grundlagen erarbeitet: -
Landschaftsinventar 1987/1988 Landwirtschaftliche Eignungskarte 1987 Waldausscheidungsplan 1988 Flächenstatistik.
Vorprüfung Die Vorlage wurde aus kantonaler Sicht in zwei Durchgängen vorgeprüft (1. Vorprüfungsbericht vom 14. Januar 1993, 2. Vorprüfungsbericht vom 27. September 1994) und mit der Gemeinde besprochen. 3.3 Aendeningen am Bauzonenplan und an der Bauordnung 3.3.1 Landwirtschaftsbetriebe in der Bauzone Böbikon ist ein kleines Bauerndorf mit sechs Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben in der Dorfzone. Entsprechend dieser Situation sind die Bestimmungen des § 34 in der Bauordnung auf die landwirtschaftlichen Bedürfnisse zugeschnitten. Aus diesen Gründen wird (anders als in anderen Gemeinden) auf eine Umzonung ins Kulturland verzichtet. Mit den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechtes ergeben sich, soweit absehbar, im konkreten Fall keine Probleme, da die Hofparzellen eher kleinflächig sind und damit eindeutig zum Hofumschwung zählen. 3.3.2 Aenderungen am Bauzonenplan Die Abgrenzung des Bauzonenrandes wurde parzellenweise überprüft. Eine Anzahl landwirtschaftlich genutzter Flächen soll auf Antrag der Grundeigentümer aus der Bauzone
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entlassen werden. Andererseits werden verschiedene kleinere Einzonungen vorgenommen. Im Gebiet Tobeläcker soll eine Fläche von 0,6 ha eingezont werden. Die Gemeinde begründet dies damit, dass ein grosser Teil der unüberbauten Flächen kurzfristig nicht zur Ueberbauung freistehen wird. Gleichzeitig ist die Gemeinde auf eine mässige, aber kontinuierliche Entwicklung angewiesen. Damit könnten zumindest die in den vergangenen Jahren getätigten grösseren Investitionen entsprechend genutzt werden. Diese Fläche steht zum Verkauf an und der Gemeinde wurde das Kaufrecht angeboten. Mit einem Kauf der Parzelle könnte die Gemeinde ihre Entwicklung besser steuern. Die Dorfzone wurde um den bestehenden Kern herum erweitert, insbesondere werden die Anliegen der Landwirtschaft und des Ortsbildschutzes abgedeckt. 3.3.3 Aenderung Bauordnung Die Gemeinde verfügt noch über keine Wohn- und Gewerbezone. Damit auch die Möglichkeit für die Ansiedlung eines Kleingewerbes besteht, wird neu dieser Zonentyp mit entsprechenden Vorschriften geschaffen. Gleichzeitig wird eine überbaute Parzelle dieser Zone zugewiesen, deren Grundeigentümer aufgrund der heutigen Nutzung auf diese Mischnutzungszone angewiesen ist. 3.4 Kulturlandplan Im Kulturlandplan wird die Nutzung ausserhalb der Bauzonen festgelegt. Es werden folgende Zonen ausgeschieden: Landwirtschaftszone Mit Ausnahme kleinerer Flächen ausserhalb der Bauzonen sowie dem Wald wird ein grosser Flächenanteil dieser Zone zugewiesen. Damit soll die bodenabhängige landwirtschaftliche Produktion sichergestellt werden. Schutzzonen Die Gemeinde verfügt einerseits noch über einige Magerwiesenstandorte und andererseits über Feucht-/Nassstandorte. Diese Flächen sollen im jetzigen Zustand erhalten werden. Dazu erfolgt der notwendige Schutz. Ueberlagerte Schutzzonen Verschiedene Waldflächen werden als "Besonderer Waldstandort" ausgeschieden und mit speziellen Bestimmungen belegt. Mit der Ausscheidung der Landschaftsschutzzone sollen die wichtigsten Landschaftskammem erhalten werden. Schutzobjekte Die Natur- und Kulturobjekte wurden ausserhalb der Bauzonen sehr umfassend aufgenommen. Sie sollen unter Schutz gestellt werden und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. 3.5 Nutzungsordnung Im Grundsatz lehnt sich die Nutzungsordnung an die kantonalen Musterbestimmungen an. Anpassungen erfolgten aufgrund der örtlichen Verhältnisse.
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4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Allgemeine Beurteilung 4.1.1 Ueberprüfungsbefugnis Die Vorlage wird vom Grossen Rat auf Rechtmässigkeit, auf Uebereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft (§ 27 Abs. 2 BauG).
4.1.2 Siedlungsemeuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Die Förderung einer verdichteten Bauweise und die Siedlungsemeuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung. Gleichzeitig soll die vorhandene Siedlungsqualität gesichert oder erneuert werden (§ 46 BauG). Die vorliegende Nutzungsplanung entspricht dem bisher üblichen, guten Bearbeitungsstand, auch wenn sie insgesamt noch nicht konsequent auf die künftige Siedlungsemeuerung und Verdichtung ausgerichtet ist. Die notwendigen Voraussetzungen für eine Verdichtung sind aber insbesondere in der Dorfzone, welche das grösste Verdichtungspotential aufweist, gegeben. Zur Förderung und Sicherstellung einer optimalen Siedlungsemeuerung kann der Gemeinderat über einzelne Gebiete auch einen Gestaltungsplan erstellen (§ 21 BauG).
4.1.3 Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz Die Anforderungen an den Schutz der Umwelt sowie an den Natur- und Landschaftsschutz sind im Baugesetz umschrieben (§§ 39 und 40 BauG). Die Vorlage - speziell die Festlegungen im Kulturlandplan - erfüllt im wesentlichen die gestellten Anforderungen.
4.1.4 Ortsbildschutz / Denkmalpflege Die Vorschriften der Dorfzone sind auf die weitgehende Erhaltung der Bausubstanz ausgerichtet. Die künftigen Um- und Neubauten haben sich in Bauform und Gestaltung gut in die bestehende Struktur einzuordnen.
4.1.5 Grösse der Bauzonen Die Gemeinde ist zwischen 1979 und 1994 von 135 Einwohnern (E) um 52 E auf 187 E gewachsen. Die kantonale Prognose rechnet für die Gemeinde Böbikon mit einem Wachstum von ca. 25 E für die nächsten 15 Jahre. Demzufolge wäre noch ca. 1 ha für Wohnzwecke zu überbauen. Die Gemeinde weist ca. 2,2 ha (inkl. Einzonungen) unüberbaute Bauzonen aus, somit wäre die Bauzone rein rechnerisch um mindestens 1 ha zu gross. Es handelt sich aber um eine kleine Gemeinde mit geringen Flächen an unüberbauten Bauzonen. Da diesen Gemeinden ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen muss, ist die Abgrenzung aus raumplanerischer Sicht RPG-konform.
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4.2 Beurteilung zu den Anträgen Waldgrenzen Wo Bauzonen an Wald grenzen, sind gemäss Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz [WaG] vom 4. Oktober 1991) die Waldgrenzen gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen im Bauzonenplan einzutragen. Nachher gelten neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen in der Bauzone nicht als Wald (Art. 13 WaG). Dieses Verfahren ist bei der zu genehmigenden Vorlage noch nicht erfolgt. Die bisher für die Nutzungsplanung vorgenommene Waldausscheidung genügt nicht. Deswegen braucht aber die Genehmigung nicht verschoben zu werden. Es reicht, wenn nachträglich ein Waldfeststellungsverfahren gemäss kantonaler Forstverordnung durchgeführt wird und die daraus resultierenden Waldgrenzen im Bauzonenplan nachgetragen werden. Antrag (1) Der Gemeinderat sei aufzufordern, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 4.3 Gesamtbeurteilung Abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen und Einschränkungen erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
5. Anträge an den Grossen Rat 1. Folgende Teile der am 2. Dezember 1994 von der Gemeinde Böbikon beschlossenen Vorlage sei mit folgender Auflage zu beschliessen: Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat sei aufzufordern, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen (Erläuterungen 4.2.1). 2. Im übrigen seien die Aenderungen am Bauzonenplan und an der Bauordnung sowie der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Böbikon vom 2. Dezember 1994 zu genehmigen. 3. Die Staatskanzlei sei mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt zu beauftragen.
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Aarau, den 1. November 1995
Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann:
Peter Wertli Staatsschreiber
Juan F. Gut
Beilage 1: Bauzonenplan Uebersicht Beilage 2: Datenübersicht
Beilage 1
Gemeinde Böbikon Bauzonenplan
Änderungen zum rechtskräftigen Bauzonenplan Einzonungen Total 1.0 ha Auszonungen Total 0.7 ha
Datum:25.7.95 c:Idaten\moor‘einaus
50
1 00
200
300
400
m
1 Beilage 2 Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gemeinde Böbikon Basis: 1994 Datenübersicht
Gesamtübersicht Bauzonen (mit Grünzonen) Kulturland Wald Gemeindefläche total
8 ha 158 ha 94 ha 260 ha
Bauzonenplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung Wohn- und Mischzonen Zone für öffentliche Bauten Total
überbaut unüberbaut 4.6 ha 2.2 ha 0.7 ha 0.0 ha 5.3 ha 2.2 ha
Grünzone
Total 6.8 ha 0.7 ha 7.5 ha 0.0 ha
Kulturlandplan gemäss Beschluss Gemeindeversammlung Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
156.0 ha
Schutzzonen Feucht-/Nassstandorte Magerwiesen
0.2 ha 1.8 ha
Kulturland total
158.0 ha
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Besondere Waldstandorte
111.0 ha 6.9 ha
m'excel\Böbikon\NPS+NPKWA5
03.10.1995
2
Bisherige und mögliche künftige Entwicklung der Einwohner und Arbeitsplätze bisherige Entwicklung 1989 1994 Jahr 1979 1984 Einwohner 146E 157E 187E 135E 40 A Arbeitsplätze 20 A 187 E Kapazität Gemeinde Einwohner 40 A Kapazität Gemeinde Arbeitsplätze 187 E Ziel Gemeinde Einwohner 40A Ziel Gemeinde Arbeitsplätze 187 E Kantonale Prognose Einwohner 40 A Kantonale Prognose Arbeitsplätze Bisherige Entwicklung
2004
Prognose 2009
242 E 45 A 242 E 45 A 210 E 40 A
Prognose 242 E Kapazität Gemeinde
i
r C c
1 An
1999
242 E Ziel Gemeinde
rv a o . CA
E
a .
157 E 46 E
0 0
.
E
Arbeitsplätze
n
D
Arbeitsplätze / Einwohner
210 E kantonale Prognose
Einwohner
‚.11 ''
40 A
45 A Kapazität Gemeinde 45 A Ziel Gemeinde
20A 40 A kantonale Prognose
0 t 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009
Bemerkungen: Die Graphik berücksichtigt noch nicht eine mögliche und nach Raumplanungsgesetz erstrebenswerte Verdichtung der bereits überbauten Bauzonen.
m‘excel\Beebikon \NPS+NPKM5
03.10.1995
3 Rechnerische Beurteilung der Bauzonengrösse Methode Einwohner- und Arbeitsplatzprognosen Einwohner und Arbeitsplätze Ende 1994 ausserhalb Bauzonen ca. innerhalb Bauzonen ca. Total Gemeinde
37 E 150 E 187 E
15 A 25 A 40 A_
52 E+A 175 E+A 227 E+A
242 E 242 E 210 E
45 A 45 A 40 A
287 E+A 287 E+A 250 E+A
Einwohner und Arbeitsplätze Ende 2009 Kapazität der Gemeinde ca. Ziel der Gemeinde kantonale Prognose
Zuwachs der Einwohner und Arbeitsplätze bis zu den Zielen und Prognosen 2009 5A 5A 0A
60 E+A 60 E+A 23 E+A
Einwohner überbaute in Bauzone Flächen 150 E 4.6 ha
Dichte
Zuwachs bis zur Kapazität der Gemeinde ca. Zuwachs bis zu den Zielen der Gemeinde ca. Zuwachs bis zu den kantonalen Prognosen ca.
55 E 55 E 23 E
Bemerkungen: Die Berechnungen beschränken sich auf die Grösse der Wohn- und Mischzonen. Einwohner-Dichte in den überbauten Wohn- und Mischzonen
Dichte 1994
33 E/ha
Annahme für die Dichte im Jahre 2009 in den heute unüberbauten Bauzonen Dichte 25 E/ha 30 E/ha
Annahme der Gemeinde Annahme des Kantons
Theoretische Kapazität in den unüberbauten Bauzonen Dichte Berechnung der Gemeinde Berechnung des Kantons
25 E/ha 30 E/ha
unbebaute theoretische Fläche Kapazität 2.2 ha 60 E 2.2 ha 70 E
Theoretischer Flächenbedarf bis zum Jahre 2009
m\exce1\13öbikon\NPS+NPKWts
03.10.1995
4
Zuwachs Flächenbedarf, Berechnung der Gemeinde Flächenbedarf, Berechnung des Kantons
55 E 23 E
theoretischer Bedarf 25 E/ha 2.2 ha 30 Eiha 0.8 ha
Dichte
Rechnerische Beurteilung der Grösse der Bauzonen
theoretischer Überschuss, Berechnung Gemeinde theoretischer Überschuss, Berechnung Kanton
unbebaute theoretischer theoretischer Fläche Bedarf Überschuss 2.2 ha 2.2 ha 0.0 ha 2.2 ha 0.8 ha 1.4 ha
Bemerkungen: Nach der Berechnung der Gemeinde besteht kein theoretischer Überschuss an Wohn- und Mischzonen: Mit den Prognosewerten des Kantons besteht ein theoretischer Überschuss an Wohn- und Mischzonen von 1.4 ha. Eine mögliche und erstrebenswerte Verdichtung der überbauten Bauzonen wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
m\excel\Böbikon\NPS+NPh<\Vö
03.10.1995