Grundwasserschutzareal Heimeholz

Groundwater protection areas · Aargau

Document

Number
1993-000023
Kind
Groundwater protection areas
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
GR
Adopted
May 11, 1993
In force since
May 11, 1993

Map

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Text

GWSA-1993-0023-E.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

Si/ek

11 . Mai 1993

(6227) Kantonaler Ueberbauungsplan Grundwasserschutzareal "Heimeholz" Gemeinde Rheinfelden; Genehmigung

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 25. November 1992. Namens der Kommission für Umwelt und Gewässer referiert deren Präsident, Ernst Frey, Kaiseraugst. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. In der Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen: Der kantonale Ueberbauungsplan Grundwasserschutzareal "Heimeholz" Gemeinde Rheinfelden wird genehmigt.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsidentin:

/Staatsschreiber:

Vorschrift und Plan

15

Kanton Aargau Baudepartement Abteilung Umweltschutz

Anhang 2:

Grundwasserschutzareal "Heimeholz" Gemeinde Rheinfelden Vorschriften zum kantonalen Überbauungsplan

Der Grosse Rat des Kantons Aargau erlässt, gestützt auf

Art. 31

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSchG)

Art. 82 Ab. 1 lit. g der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980

Art. 35 des Einführungsgesetzes zum GSchG vom 11. Januar 1977

(EG GSchG)

den Überbauungsplan Grundwasserschutzareal "Heimeholz", Gerneinde Rheinfelden, mit folgenden Vorschriften:

16

§ 1 Zweck

Der Überbauungsplan und die Vorschriften bezwecken die Festlegung eines Grundwasserschutzareals im Gebiet "Heimeholz", Gemeinde Rheinfelden, welches für die zukünftige Nutzung und für die künstliche Anreicherung von Grundwasser vorgesehen ist.

Art. 2 Abgrenzung

Das Grundwasserschutzareal ist im Kantonalen Überbauungsplan "Grundwasserschutzareal Heimeholz/Rheinfelden" vom 10. November 1989, durch strichpunktierte Linien abgegrenzt.

Art. 3 Bauten und Anlagen

1

Im Grundwasserschutzareal dürfen Bauten und Anlagen, die der Grundwassernutzung dienen, erstellt werden.

2 Im Grundwasserschutzareal dürfen keine Bauten erstellt und keine Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungsanlagen sowie deren Schutzzonen beeinträchtigen können.

3 Insbesondere gilt:

- ein generelles Bauverbot für Hoch- und Tiefbauten wie Gebäude, Abwasseranlagen, Gruben, wesentliche Veränderungen des Terrains;

- ein Verbot für die Erstellung von Lagern flüssiger oder fester Stoffe sowie für die Errichtung von Deponien.

4 Der Abbau von Kies und Sand im Grundwasserschutzareal ist verboten.

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Art. 4 Ausnahmebewilligungen

1 Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden:

- für andere Bauten und die Änderung bestehender Bauten nur im Rahmen von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und sofern dadurch die künftigen Nutzungsanlagen sowie deren Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden. 2 Ausnahmebewilligungen werden gemäss dem Verfahren nach Art. 24 RPG vom Stadtrat Rheinfelden mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt.

Art. 5 Grundwassernutzung

1 Jegliche Grundvvassernutzung zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken ist im Grundwasserschutzareal verboten. 2 Andere Nutzungen des natürlich vorhandenen Grundwassers können bewilligt werden, wenn diese den Interessen der künftigen Nutzungsanlagen nicht entgegenstehen. 3 Nutzungsbewilligungen erteilt das Baudepartement des Kantons Aargau.

Art. 6 Salzgewinnung

Die künstliche unterirdische Auslaugung zur Steinsalzgewinnung ist verboten.

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Art. 7 Forstwirtschaftliche Nutzung

1

Die forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt. Sie soll die langfristige Erhaltung der Schutz- und Filterwirkung von Waldbestand, Boden und geologischem Untergrund sicherstellen.

2 Die Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes sind strikt einzuhalten (Erhalt des Waldbestandes/Rodungsverbot, Zulässigkeit von Pflanzenbehandlungsmitteln). Die Weisungen des Kantonsoberförsters sind verbindlich.

3 Für den Bau von Forstwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.

Art. 8 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, solange sich die Verwendung von natürlichen und künstlichen Düngern, Pflanzenschutzmitteln sowie Herbiziden nach anerkannten pflanzenbaulichen Massstäben und nach der Belastbarkeit des Bodens richtet und die Grundwasserqualität nicht beeinträchtigt wird.

2 Für den Bau von Flurwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.

Art. 9 Überwachung

Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften erfolgt durch den Stadtrat Rheinfelden. Das Baudepartement kann zur Beratung beigezogen werden.

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Art. 10 Schutzzonen

Für rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen nach Art. 30 GSchG gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglementes

1 more article

Art. 11 Inkrafttreten

Der Überbauungsplan und die Vorschriften treten mit Beschluss des Grossen Rates in Kraft.

- 20 -

Anhang 3.

Gemeinde Rheinfelden

Kanton Aargau Kantonaler Überbauungsplan

Grundwasserschutzareal Heimeholz/Rheinfelden 1:10 000 _

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Oeffentliche Planauflage vorn: 4.11.1991

Planformat: az r 33

Plan Nr.: 88 324 do

Datum: 10.11.1989

Objekt Nr.: 9067

bis: 5.12.1991

Der Stadtrat von Rheinfelden:

Gemeinderat Rheinfelden os,; enemeernmann • Der_ox.indsacnrefeeti

Beschlossen vom Grossen Rat am:

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LEGENDE:

GENEHMIGUNGSINHALT: •

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; Grundwasserschutzareal

INFORMATIONSINHALT: Grundwasserpumpwerk

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Grundwasserschutzzone