Grundwasserfassung Pumpwerk im Tal
Groundwater protection zones · Zuzgen
Document
- Number
- 035.076
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Zuzgen
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung für Umwelt
- Approved by
- AFU
- Adopted
- Aug 12, 2013
- In force since
- Aug 12, 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
111 ~10 * * 1110110111 KANTON AARGAU
Standortgemeinde: Zuzgen
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Grundwasserfassung
PW im Tal, Buus (BL 54.A.1/2) Eigentümer: Einwohnergemeinde BuusiBL Fassung vom 2. Mai 2013
Juli_ 2013
Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt
am:
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Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
Verfügt durch den Gemeinderat 4315 Zuzgen
am
Gemeindeammann:
Gemeindesch iber / -in
12. Auq. 2013
Seite I
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN, VOLLZUGSHILFEN
1
2.
GEGENSTAND
1
3.
SCHUTZZONEN
1
4.
GRUNDSATZ
2
5.
ALLGEMEINE LANDWIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN
2
6.
VVEITERE SCHUTZZONE (ZONE S3)
3
7.
ENGERE SCHUTZZONE (ZONE S2)
4
8.
FASSUNGSBEREICH (ZONE S 1)
4
9.
SPEZIELLE SCHUTZMASSMASSNAHMEN UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN
5
10.
BESTEHENDE BAUTEN, ANLAGEN UND NUTZUNGEN
6
11.
INKRAFTTRETEN
10
ANHANG Anhang 1
Gesetze und Richtlinien
Anhang 2
Weitere Grundlagen
Anhang 3
Karten der EPIK-Kriterien sowie von Schutzfaktor und Vulnerabilität
Anhang 4
Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen
Anhang 5
Verzeichnis der verbotenen Pflanzenschutzmittel
Anhang 6
Merkblatt KVU "Bestehende Lageranlagen in Schutzzonen; Änderungen von Schutzzonen und Bereichen; März 2010
BEILAGEN Beilage 1
Abgrenzung Schutzzonen, Situation 1:5000
(Plan Nr. 06/077b)
Beilage 2
Konfliktplan, Situation 1:5000
(Plan Nr. 06/078b)
PVV im Tal, Buus (54.A.1/2) — Reglement Grundwasserschutzzonen
Fassung vom 2. Mai 2013
Seite 1
1.
Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen Den rechtlichen Rahmen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften bilden verschiedene Gesetze und Verordnungen, wie auch Vollzugshilfen des Bundes und des Kantons, welche im Anhang 1 aufgeführt sind. Massgebend ist die jeweils gültige Fassung.
2.
Gegenstand Das Reglement bezieht sich auf die, um die Trinkwasserfassung „Pumpwerk im Tal", Gemeinde Buus, kantonaler Code 54.A.1/2 ausgeschiedenen Schutzzonen. Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden verschiedene Planwerke sowie hydrogeologische Berichte welche im Anhang 2 aufgelistet sind. Da es sich um ein Karstgrundwasservorkommen handelt, mussten die Schutzzonen gemäss GSchV bei der Neuausscheidung auf Basis einer Einschätzung der Vulnerabilität (Empfindlichkeit) ermittelt werden. Die Beurteilung der Vulnerabilität von Teilflächen erfolgt nach dem Verfahren EPIK (vgl. BUWAL-Praxishilfe „Kartierung der Vulnerabilität in Karstgebieten (Methode EPIK) 1998) anhand einer räumlich differenzierten Kartierung der Kriterien: -
Ausbildung Epikarst (Kriterium E) Schutzwirkung Deckschichten („Protection"; Kriterium P) Infiltrationsverhältnisse (Kriterium 1) Entwicklung des Karstnetzes (Kriterium K)
Die definitive Fassung der Kriterienkarten sowie der daraus abgeleiteten Karten von Schutzfaktor und Verletzlichkeit sind im Anhang 3 enthalten. Für die Begrenzung der Schutzzonen ist der in Beilage 1 enthaltene Plan Nr. 06/077b im Massstab 1:5000 der HOLINGER AG, Liestal vom April 2011 massgebend. Die Abgrenzung gilt für eine maximale durchschnittliche jährliche Entnahme im Umfang des natürlichen Quellabflusses von 30 L/s. Der aktuelle Zonenplan ersetzt den mit Regierungsratsbeschluss vom 8. April 1980 genehmigten Plan (Inventar Nr. 18/ZP/0/2). 3.
Schutzzonen Der unterirdische Zuströmbereich der nachstehenden 3 Teilzonen gegliedert:
Grundwasserfassung
ist
in
die
Zone Si
Fassungsbereich, Gebiete mit sehr hoher Verletzlichkeit gemäss EPIK-Bewertung
Zone S2
engere Schutzzone, Gebiete mit hoher Verletzlichkeit gemäss EPIKBewertung
Zone S3
weitere Schutzzone, Gebiete mit mässig bis geringer Verletzlichkeit gemäss EPIK-Bewertung
Zusätzlich ist auf dem zugehörigen Zonenplan der oberirdische Zuströmbereich Zo ausgeschieden. Für diesen Bereich werden zum Schutz des Grundwassers ebenfalls Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen definiert. Aus weiteren Teilen des natürlichen oberirdischen Zuströmbereiches (ZO kann das Meteorwasser aufgrund von Kunstbauten (Drainagen, Strassenentwässerung) die volle Funktion der Anlage vorausgesetzt - effektiv nicht in die Fassung gelangen.
PW im Tal, Buus (54.A.1/2) — Reglement Grundwasserschutzzonen
Fassung vom 2. Mai 2013
Seite 2 In den Grund- und Schutzzonenvorschriften: 4.
Quellwasserschutzzonen
gelten
die
folgenden
Grundsatz Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. (Art. 3 GSchG) Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. (Art. 6 GSchG) 2
3
5.
Die Gemeinde Buus muss als Inhaberin der Fassung die erforderlichen dinglichen Rechte für die Schutzzonen erwerben (Art. 20, Abs. 2, Buchst. b GSchG); für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen in den Schutzzonen aufkommen (Art. 20, Abs. 2, Buchst. c GSchG);
Allgemeine landwirtschaftliche Bestimmungen 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern' und Pflanzenbehandlungsmitteln. (Art. 27 GSchG)
Wer Pflanzenschutzmittel oder Dünger verwendet, muss berücksichtigen: a. Die Einhaltung der Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger in Grundwasserschutzzonen und weiteren sensiblen Bereichen wie Uferzonen, Hecken, Feldgehölzen, sowie befestigten Wegen und Plätzen gemäss den Anhängen 2.5 und 2.6 der Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung; b. Die Einhaltung der bestimmungsgerechten Anwendung und vorschriftsgemässen Verwendung gemäss Gebrauchsanweisung. Es dürfen nur vom Bundesamt für Landwirtschaft bewilligte oder zugelassene Pflanzenschutzmittel und Dünger verwendet werden. c. Die Fachbewilligungspflicht: Die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitz einer entsprechenden Fachbewilligung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation sind, oder von einer solchen Person angeleitet werden. (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV)
2
Wer Dünger verwendet, muss insbesondere berücksichtigen: a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen gemäss den Düngungsempfehlungen; b. den Standort (Pflanzenbestand, Topographie und Bodenverhältnisse) und die Witterung. (Anhang 2.6 Ziffer 3.1 ChemRRV) 3
1
Der Begriff „Dünger" ist in der Dünger-Verordnung (DüV) definiert und umfasst Hofdünger (Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der Tierhaltung oder dem Pflanzenbau), Recyclingdünger (Kompost, festes und flüssiges Gärgut, unverrottetes pflanzliches Material, Klärschlamm), Mineraldünger (minerahsche Ein- oder Mehrnährstoffdünger), organische Dünger, Dünger mit Spurennährstoffen, Zusätze zu Düngern, Kompostierungsmittel, Bodenverbesserungsmittel, Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen, sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen, Ursprungs (z.B. Algenprodukte), Mischungen der Erzeugnisse Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden
PW im Tal, Buus (54.A.1/2) — Reglement Grundwasserschutzzonen
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Seite 3 4 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist. (Anhang 2.6 Ziffer 3.2.1 Absatz 1 ChemRRV) 5 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. (Anhang 2.6 Ziffer 3.2.1 Absatz 2 ChemRRV). Konkrete Angaben (Methoden, Richtwerte, Faustregeln) enthalten verschiedene Wegleitungen und Merkblätter (z.B. BLVV/BUWAL 1994, 1996, FAL 2001; vgl. Auflistung in Anhang 1).
Klärschlamm darf nicht ausgebracht werden (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 4 ChemRRV), vorbehältlich der Übergangsbestimmungen.
6
6.
Weitere Schutzzone (Zone S3) In der Zone S3 sind nicht zulässig: a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; b. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern; c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen (Art. 3 Abs. 3 Bst. a) über eine bewachsene Bodenschicht; d. wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht; e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen inklusive Fernmeldekabel; f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 I ausgenommen sind freistehende Nutzvolumen je Schutzbauwerk; Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 I Nutzvolumen. (Anhang 4 Ziffer 221 GSchV) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
2
3 Wer in der Zone S3 von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwendet oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen. (Anhang 2.4 Ziffer 1.4 Absatz 2 ChemRRV)
Beim Erstellen und Ändern von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22, Abs 1. GSchG) muss der Inhaber gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden (Art 22, Absatz 2, GSchG). 4
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7.
Engere Schutzzone (Zone S2) 1 In der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen gelten die Anforderungen nach Ziffer 6; überdies sind unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 nicht zulässig: a. das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b. Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern; ausgenommen davon sind Grabungen, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Erweiterung der bestehenden Gasleitung inklusive Fernmeldekabel stehen; c. Versickerung von Abwasser; d. andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können. (Anhang 4 Ziffer 222 GSchV)
Anwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel a. Pflanzenschutzmittel dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen nicht angewendet werden, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten auf Grund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können. (Artikel 49 Absatz 1 PSMV) b. Das Bundesamt für Landwirtschaft veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen und führt dieses laufend nach. (Artikel 49 Absatz 3 PSMV)
2
In der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen dürfen Holzschutzmittel nicht verwendet werden und darf mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht gelagert werden. (Anhang 2.4 Ziffer 1.4 Absatz 1 ChemRRV) 3
Flüssige Hofdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 2 ChemRRV). Die kantonale Behörde kann in Abweichung vom Verbot gestatten, dass flüssige Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen in einer Menge von höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden dürfen, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.2 Absatz 1 ChemRRV; siehe hierzu Ziffer 9). 4
8.
Fassungsbereich (Zone S 1) In der Zone Si von Grundwasserschutzzonen sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut. (Anhang 4 Ziffer 223 GSchV) 2 Nicht zugelassen sind insbesondere die Verwendung bzw. Lagerung von: a. Holzschutzmitteln und damit behandeltem Holz; (Anhang 2.4 Ziffer 1.4 Absatz 1 ChemRRV) b. Pflanzenschutzmitteln; (Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe f ChemRRV) c. Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen; (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 1 Buchstabe e)
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9.
Spezielle Schutzmassmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen In der, auf der BUWAL-Wegleitung "Grundwasserschutz" (Kapitel 3.3) basierenden Referenztabelle von Anhang konkreten 4 sind die Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen aufgelistet, welche innerhalb der Grundwasserschutzzonen 1, 2 und 3 gelten. Ausnahmen in der Zone S2 können nur bewilligt werden, wenn die Anforderungen von Ziffer 7 dieses Reglements (bzw. Anhang 4 Ziffer 222 Absatz 1 GSchV) erfüllt sind. Jene Flächen innerhalb der engeren Schutzzone (Zone S2) und des oberirdischen Zuströmbereichs (Zo) der Fassung PVV im Tal, bei denen aufgrund keine pathogenen der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass Mikroorganismen in die Grundwasserfassung gelangen, sind im Rahmen der der zeitlich beschränkten und überwachten Ausbringung von Gülle in den Jahren 2001 bis 2004 ermittelt und im Schutzzonenplan durch eine grüne Schraffur hervorgehoben worden. Für diese Flächen liegt die Bewilligung der kantonalen Behörde vor, in Abweichung vom Verbot (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 2 ChemRRV) pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen flüssige Hof- und Recyclingdünger in einer Menge von höchstens 20 m3 pro ha auszubringen. Sollten sich allerdings eine Verschlechterung der aufgrund der Düngergaben ergeben, müsste die Wasserqualität Ausnahmebewilligung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Flächen, deren Empfindlichkeit gemäss der Untersuchung hoch oder mangels Beteiligung unbekannt ist, bleiben von der Ausnahmeregelung ausgenommen. Die bislang nicht untersuchten Flächen können frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Reglements auf Antrag des/der Bewirtschafter auf Kosten der Gemeinde Buus im Rahmen eines wiederholten Versuches auf Ihre Empfindlichkeit hin untersucht und bewertet werden. Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren nicht bewertetem, Versuches ist die Untersuchung von bislang landwirtschaftlichem Nutzland mit einer Fläche von wenigstens 5 ha Grösse. Im Bereich von Dolinen (Erdfälle) bestehen generell sehr direkte Verbindungen zwischen dem Karstsystem und der Oberfläche, über die Keime und Stoffe rasch und unverdünnt ins Grundwasser gelangen können. Im Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet sind solche Dolinen im Allgemeinen aus praktischen Gründen mit einer Verfüllung versiegelt, welche einen gewissen Schutz vor Verunreinigungen bietet. Vorkommnisse innerhalb der Schutzzonen (Zone Si, S2 und S3), bei denen das unterirdische Karstsystem (Höhlen, Schächte, Spalten) durch plötzlicher Geländeabsenkungen bzw. -einbrüche erneut freigelegt wird, erfordern besondere Massnahmen zum Schutz des Grundwassers: • das Ereignis ist unverzüglich dem Fassungseigentümer (Gemeinde Buus) anzuzeigen und durch einen Geologen zu begutachten • frische, eindeutig dem Karst zugeordnete Erdfälle sind in Absprache mit dem Fassungseigentümer möglichst umgehend zu verfüllen (Ausnahme: Wald) • für die Verfüllung darf ausschliesslich sauberes Aushubmaterial örtlicher Herkunft verwendet werden • damit die Verfüllung nachhaltig als Verschluss wirkt ist ein schichtförmiger Aufbau der Verfüllung zu wählen, bei der zu unterst Blöcke, nach oben hin jedoch zunehmend feinkörnigere Materialien (Steine, Kies, Lehm, Humus) verwendet werden • allfällig vorhandene, geringdurchlässige Deckschichten sind bei der Verfüllung soweit als möglich wieder herzustellen
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Seite 6 10.
Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen Der legale heutige Besitzstand für die in der ganzen Schutzzone liegenden Liegenschaften, Anlagen und Betriebe wird auch künftig gewährleistet, soweit nicht die Gewässerschutzgesetzgebung verletzt wird. Eine Übersicht der bestehenden Bauten und Anlagen zeigt Tabelle 1. Tabelle 1 Typ Baute
Übersicht der bestehenden Bauten und Anlagen (Stand 2010) Bezeichnung Si
Liegenschaften
Strassen
Wege Leitungen
Bäumlihof Hard hof (Kaufmann) Hard hof (Dettwiler) Hint. Hardhof Hof Rigiberg Hof Rüti matt Stall Koller Kantonstrasse Buus-Hemmiken Gemeindestrasse Buus-Hellikon Gemeindestrasse Buus-Hemmiken Gemeindestrasse Mettli — Steinenbrüggli diverse Flur- und Forstwege Abwasserleitung Chummengraben Abwasserleitung Mutzleten/Chalofen Abwasserleitung Tal Drainage Allmet Bammertrüti Gasleitung Transitgas AG
S2
x x x x
x x
x x x x x x
Zone S3 Zo x x x x x x x x
Zo'
x x
x
x
x x
x x
x x
Die zur Erhaltung des Besitzstandes nötigen baulichen und betrieblichen Massnahmen sind zugelassen. Dazu gehören auch massvolle, für die Aufrechterhaltung eines wirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Erweiterungen. Die einzuhaltenden Bedingungen werden nachfolgend formuliert. In der Zone S2 ist das Erstellen von neuen Anlagen jeder Art grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: •
•
die Zuordnung zur Schutzzone S2 wird gestützt auf eine angepasste Beurteilung der Vulnerabilität infolge einer Änderung der bestehenden Oberflächenentwässerung im Rahmen einer ordentlichen Revision des Zonenplans so angepasst, dass die Erstellung der Anlage rechtskonform ist (z.B. Zone S3) Geltendmachung von wichtigen Gründen sowie Erbringung eines Nachweises, dass eine Gefährdung der Trinkwassernutzung durch Bau und Betrieb der Anlage ausgeschlossen werden kann - die kantonale Behörde kann dann mit Bezug auf die Anh. 4 Ziff. 222 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) eine Ausnahme vom Bauverbot gestatten
Abwasseranlagen (Schmutzwasser) und Lageranlagen für flüssigen Hofdünger Hierzu zählen Schmutzwasser-Kanalisationen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Güllegruben. Der Bestand der betrieblichen Anlagen im Jahr 2010 zeigt Tabelle 2.
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Tabelle 2 Betrieb Adresse
bestehende,
betriebliche
Betriebl. Abwasser Häusl. Abwasser Anfall Ableitung Nutzinhalt Fläche Güllegrube Mistplatz (Pers.) (m2) (rn3)
Zone (bisher)
In der Zone Si, S2 und Zo: Die 10m3-Güllegrube des Koller, Sepp auf Parzelle Nr. 3671, GB Buus ist ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus innerhalb der Schutzzonen bestehende Abwasseranlagen sind ohne Ersatz aufzuheben, wenn dies zum Schutz der Grund- und Quellwasserfassung notwendig ist. Die erstmalige Prüfung der Anlagen für Schmutzwasser auf Dichtheit hat innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Bei Dringlichkeit sind die Sanierungsmassnahmen unverzüglich durchzuführen. Ansonsten hat die Anpassung, der Ersatz oder die Aufhebung der Anlagen spätestens innert 5 Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Die Überprüfung der Abwasseranlagen ist alle fünf Jahre zu wiederholen.
cp Ö el cu = 0
S3 (S2) S3 (Au) S3 (S2) S3 (Au) Zo (S2) S3 (Au) S3 (Au) S2 (S2)
2007 2007 2007 2007 1994 2007 2007 1994
Innerhalb der Schutzzonen Abwasseranlagen (Stand 2010) Bewirtschafter
282 5 Güllegrube Bäumlihof 47 Buser, Heinrich 480 4 Güllegrube Hardhof 48 Kaufmann,Thomas 187 Hardhof 49 Dettwiler, Peter k.A. Güllegrubel 1'200 k.A. Güllegrube Hardhof 50 Schweizer, Fritz Grube ca. 30 Rütimatt 512 Schaffner-Koch, Franz k.A. 250 k.A. Kleinkläranl. Rigiberg 52 Spycher, Hansruedi Rigiberg 53 Kalt, Andreas k.A. Kleinkläranl. 10 Thalweg Koller, Sepp Güllegrube 2'439 Zusammen Abtrennung und separate Behandlung vor Ort geplant 2 nicht ständig bewohnt, keine Viehhaltung
70 70 49 36 30 255
In der Zone S3: Die Abwasseranlagen (Schmutzwasser) und Lageranlagen für flüssigen Hofdünger sind alle fünf Jahre auf Dichtheit zu überprüfen. Die erstmalige Prüfung der Anlagen für Schmutzwasser auf Dichtheit hat innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Wenn nötig sind die bestehenden Abwasseranlagen auf Kosten des Eigentümers abzudichten oder zu ersetzen. Für die Entleerung und Entsorgung des Inhaltes und der Rückstände der Abwasseranlagen haben die Gemeinden ein Reglement zu erstellen. Für erhebliche Erweiterungen der Kapazität bestehender Anlagen sowie für neue Anlagen gilt der Anhang 4 der Nutzungsbestimmungen dieses Reglements. Abwasseranlagen (Sauberwasser) Die bestehenden Kanalisationsleitungen (Sauberwasser) sind im Konfliktplan der Beilage 2 verzeichnet. Solange sie der Ableitung von Drainage- und Strassenabwasser dienen, können diese auch in den Zone S2 bestehen bleiben. Sollte in den bestehenden Abwasserleitungen zu einem späteren Zeitpunkt verschmutztes Abwasser geführt werden, sind Leitungen in der Zone S2 als Doppelrohr oder einem gleichwertigen System auszubilden. Oberflächenwasser von befestigten Flächen bestehender, landwirtschaftlicher Betriebe sowie Strassenabwasser darf unter keinen Umständen oberhalb der Brücke der Kantonsstrasse Buus — Hemmiken über den Chummengrabenbach direkt in den Bach ggf. so ausgelegte gelangen. Bestehende Entwässerungsanlagen und Entlastungsleitungen der Strassenentwässerung sind im Konfliktplan von Beilage 2 durch blaue Kreise hervorgehoben. Was die PW im Tal, Buus (54.A.1/2) — Reglement Grundwasserschutzzonen
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Seite 8 bestehende Ableitung des Oberflächenwassers von den Vorderen Hardhöfen betrifft, Umsetzung der via so ist die Massnahme Ableitung Strassenentwässerung Voraussetzung für die Ausweisung einer Zone S3 am Standort des Vorderen Hardhofes. In den übrigen Fällen ist die Notwendigkeit von Massnahmen im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung zu klären und ggf. erforderliche Massnahmen innert 5 Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzone nregle ments umzusetzen. Die bestehenden Abwasseranlagen sind nach folgendem Plan regelmässig zu unterhalten: Anlagenteil Einlaufschächte/Schlammsammler Hauptleitungen (entlang Strassen, Wege) Angeschlossene Drainageleitungen
Massnahme Reinigung/Kontrolle Zustand Reinigung/Kontrolle Zustand Reinigung/Kontrolle Zustand
Turnus Jährlich 5-jährlich 10-jährlich
Für den Unterhalt (Kontrolle, Reinigung und baulicher Unterhalt) gelten die Vorgaben der VSA-Richtlinie 1992. Bezügliche der Entsorgung der Abfälle sei auf die Vorgaben im GEP-Handbuch BL, Ordner 1, Kap. 4.2 verwiesen. Allfällig erforderliche Instandsetzungsarbeiten sind sofort auszuführen. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Eine Übersicht zu den in den Schutzzonen bestehenden Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zeigt Tabelle 3. Sie basiert auf dem Kenntnisstand des Amts für Umweltschutz und Energie BL per April 2010 und wurde nach Angaben der Gemeinde aktualisiert. Zusätzlich zu den in Tabelle 3 aufgeführten Anlagen bestehen in den Liegenschaften oft Gebinde lager mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Nutzvolumen von in der Regel weniger als 450 Litern Inhalt. Tabelle 3
Innerhalb der Schutzzonen bereits bestehende Lagerung von Mineralöl (Stand April 2011)
Lagerkapazität (Liter) Dieselöl Heizöl Anz. Beh. Adresse Anz. Beh. Bewirtschaftex Kapaz.= total x Kapaz.. Total Bäumlihof 47 Buser, Heinrich 1 x 2'000 = 2000 1 x 5000 = 5000 1 x 2000 = 2'000 Hardhof 48 Kaufmann,Thomas 1 x 1000 + Hardhof 49 Dettwiler, Peter 1 x 2000 = 3000 Hardhof 50 2 x 1000 = 2'000 Schweizer, Fritz Rütimatt 511 Schaffner-Koch, Franz Rigiberg 52 1 x 1500 = 1'500 Spycher, Hansruedi Rig iberg 53 1 x 1500 = 1500 Kalt, Andreas 1 x 6200 = 6200 Zusammen 11'200 12e00 nicht ständig bewohnt, kein gewerblicher Betrieb
Anlagen
Zone ( bisher)
Betrieb
zur
a.) 2 0
S3 (S2) S3 (Au) S3 (S2)
2009 2009
S3 (Au) Zo (S2) S3 (Au) S3 (Au)
-
Deren Fortbestand ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich, jedoch in der Regel verbunden mit Sanierungen der Anlagen oder Anlagenteilen. Grundlage dafür sowie für Erweiterungen oder neue Anlagen ist das Eidgenössische Gewässerschutzgesetz, konkretisiert im Merkblatt (siehe Anhang 6 der Nutzungsbestimmungen dieses Reglements) "Bestehende Lageranlagen in Schutzzonen; Änderungen von Schutzzonen und Bereichen. März 2010;" aus den Vollzugsordnern der Arbeitsgruppe CITA der KVU (Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz; elektronische Bezugsquelle siehe www.kvu.ch). Die Prüfung und Anordnung von Schutzmassnahmen erfolgt durch PW im Tal, Buus (54.A.1/2) — Reglement Grundwasserschutzzonen
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Seite 9 das kantonale Amt für Umweltschutz und Energie. Soweit nicht bereits erfolgt, hat die erstmalige Prüfung der Anlage innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Gasleitung Transitgas AG Im unterirdischen Zuströmbereich der Fassung im Tal besteht die Gefahr von Bestimmungen der Verordnung Senkungen. die über Es gelten Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV) vom vom 4. April 2007.
Der Betrieb und die Erweiterung der bestehenden Gasleitung in einem Abstandsbereich von max. 10 Metern zur bestehenden Gasleitung inkl, der hierzu erforderlichen Grabungen sind zulässig. Die Erweiterung der bestehenden Gasleitung beinhaltet auch das Recht, bestehende Rohrleitungsanlagen auszutauschen bzw. zusätzliche Rohrleitungsanlagen zu verlegen. Die Transitgas AG berücksichtigt beim Betrieb und bei der Erweiterung der bestehenden Gasleitung die Anliegen des Grundwasserschutzes und trifft die hierzu erforderlichen Massnahmen, soweit diese zumutbar und verhältnismässig sind. Für neue Gasleitungen (ausserhalb des Abstandsbereichs von max. 10 Metern zur bestehenden Gasleitung) gilt der Anhang 4 der Nutzungsbestimmungen dieses Reglements. Strassen und Wege Die Kantonsstrasse Buus-Hemmiken ist dort wo sie mit dem Rand unmittelbar an die Schutzzone Si der Fassung im Tal angrenzt, innert 5 Jahren nach Inkrafttreten des Reglements durchgehend mit Leitplanken auszurüsten. Im folgenden Strassen und Wege für sämtliche Übrigen gelten Nutzungseinschränkungen: In der Zone S1 , S2 und Zo: Der Transport von wassergefährdenden Stoffen („Gefahrengut") ist verboten. Ausgenommen ist die Zulieferung zu den bestehenden Liegenschaften, Betrieben und Anlagen. Flur- und Forstwege sind mit einem generellen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen. Davon ausgenommen ist die Nutzung durch die Land- und Forstwirtschaft. Die fraglichen Strassenabschnitte sind entsprechend zu kennzeichnen. In der Zone S3: Für die Benutzung der Strassen und Wege gilt die Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichtes von 2 to. Ausgenommen ist auch hier der Zulieferverkehr sowie Forst- und Landwirtschaft. Die fraglichen Strassenabschnitte sind entsprechend zu kennzeichnen. Ablagerungsstandorte Die im Konfliktplan (Beilage 2) dargestellten, innerhalb des Zuströmbereichs der Fassung im Tal liegenden Ablagerungsstandorte sind im kantonalen Kataster belasteter Standorte zu erfassen und innert 5 Jahren nach Inkrafttreten des Reglements einer Voruntersuchung im Sinne der Altlastenverordnung (AltIV) zu unterziehen. landwirtschaftliche Intensivkulturen In der Zone S2 bestehen eine Anzahl landwirtschaftlicher Intensivkulturen, deren Fortführung im bisherigen Umfang (Fläche) gewährleistet wird, sofern eine PVV im Tal, Buus (54.A.1/2) — Reglement
Grundwasserschutzzonen
Fassung vom 2. Mai 2013
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Gefährdung der Grund- und Quellwasserfassung ausgeschlossen werden kann. Lage, Grösse und Bewirtschafter gehen aus Tabelle 4 hervor. Tabelle 4
Innerhalb der Engeren Schutzzone (Zone S2) bereits bestehende Flächen mit landwirtschaftlichen Intensivkulturen (Stand 2010)
GB-Nr. 3959, 4023 3677 3678 3668 3969
Bewirtschafter Buser, Heinrich Kaufmann, Ernst Buess, Dieter Kaufmann, Stefan Dettwiler, Peter
Fläche (a) 80 1,4 1,1 1,7 1,3
Kultur Gemüsebau (z.B. Randen) Gemüsebau (Selbstvers.) Gemüsebau (Selbstvers.) Gemüsebau (Selbstvers.) Gemüsebau (Selbstvers.)
Sollte eine Beeinträchtigung der Qualität des Rohwassers festgestellt werden, die auf eine oder mehrere dieser Intensivkulturen zurückgeführt werden kann, ist deren Betrieb mit der nächsten Ernte einzustellen.
11.
Inkrafttreten Dieses Reglement ist integrierender Bestandteil des Schutzzonenplanes für die Trinkwasserfassung „Pumpwerk im Tal" (54.A.1/2) der Wasserversorgung der Einwohnergemeinde Buus in Buus und tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
PW im Tal, Buus (54.A.1/2) — Reglement
Grundwasserschutzzonen
Fassung vom 2. Mai 2013
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Gemeinde Zuzgen
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Kanton Aargau
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Pumpwerk im Tal, Buus/BL (54.A.1/2) Grundwasserschutzzonen
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2 8. Nov. 212
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Sektionsleiter:
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Situation 1:5'000
Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt
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Abgrenzung Schutzzonen
Sachbearbeiter:
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Legende
Verfügt durch den Gemeinderat :431.5.Z.uzgon
am:
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Gemein-ammann:
rechtsverbindlicher Planinhalt Gemeinde Zuzgen/AG
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engere Schutzzone (S2)
d PROJEKT: E-1061.1000 PLAN-NR.: 10/124a
HOLINGER Büro Schmassmann
III weitere Schutzzone (S3) TUM
GEZ.
KONTR
Sep 2012
KAS
BID
Nov 2012
ARN
BID
VIS. z
(Plangrundlage: Übersichtspläne 1:5000)
4410 LIESTAL GALMSSTRASSE 4
GLjJ.
Flächen auf denen beschränkter Gülleeinsatz in Zonen S2 und Zo zulässig ist (Ausnahmeregelung gern. Ziffer 3.3.2, Absatz 1, Anhang 2.6 ChemRRV)
E LL
orientierender Planinhalt Gemeinde Buus/BL, Hellikon/AG
TELEFON 061 / 926 23 23 TELEFAX 061 / 926 23 24
40Q, MetAr
engere Schutzzone (S2) weitere Schutzzone (S3)
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Legal bases
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantonal
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal