Erschliessungsplan Ausschnitt Nr. 5 inkl. Änderung 2013

Special-use plan · Erlinsbach (AG)

Document

Number
12.102
Kind
Special-use plan
Commune
Erlinsbach (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jan 26, 2011
In force since
Jan 11, 2013

Map

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Text

SNP-4005-2013-E.pdf

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Sg Gemeinde Erlinsbach 4

Abänderung Erschliessungsplan

Situation 1:500 Teil-Ausschnitt Nr. 5

=, Kanton Aargau

Kanton Aargau Jepartement

und Umwelt nentwicklung

Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom : 29. yumi 2042

Öffentliche Planauflage om : 20.AUug.” AB.Sept. 2012 Beschlossen vom Gemeinderat: 2 5, SEP, 2012

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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den m. Jamuas 20123

Genehmigung

Der Generalse

5 AR Plan-Nr. 1219/01 Format: 30/84 Bauingenieure

EEE N Fe _ m | |

E ae Eur

Do

ee

Bodmer Bauingenieure AG

Tellistrasse 114 | Postfach 2419 | 5001 Aarau | www.bodmering.ch Tel. 062 - 838 21 80 | [email protected] | Fax 062 - 838 21 81

Freigegeben Änderungen A

1. Genehmigungsinhalt

zu genehmigende Strassenlinie ( 8 132 BauG)

2. Orientierungsinhalt

Ww2

RR 26.01.2011

RR 26.01.2011

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen

genehmigte Strassenlinie (RR) genehmigte Baulinie (RR) Bestehende Gemeindestrassen / Wege

Bestehende Privatstrassen ohne öffentlichem Wegrecht Projektierte Erschliessungstrassen ES

Überstand der bestehenden zur projektierten Strasse Sichtzone (Freihaltezone) (V=30km/h)

Sichtzone (Freihaltezone) (V=50km/h)

Geschützte Hecken und Gehölze

Wald

Gewässer

Gewässer eingedolt

Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom

Öffentliche Planauflage vom Beschlossen vom Gemeinderat

Genehmigung

Kanton Aargau

NG Gemeinde Erlinsbach «

Erschliessungsplan Situation 1 :500

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelf Abteilung Raumentwicklung

Ausschnitt Nr. 5

: gamman : brite jeindeschreiber : : 25.04.2007 A

: 13.08.2007 bis 11.09.2007

: 27.10.2009

Genehmigung durch den Regierungsrat

mit Änderungen / Auflagen Aarau,den 26. Januar 2041

Rothpletz, Lienhard + Cie AG Projektierende Bauingenieure SIA

5001 Aarau

Schiffländestrasse 35 Telefon 062 836 91 66 Fax 062 836 91 60

Par Staatsschreibe

Pan 2.02.090-5B u

Projektleiter Schaub Gezeichnet

3000 Bern 4600 Olten

Aarauerstrasse 50 Telefon 062 287 13 11 062 287 13 10

16.2007 Blumenbergstrasse 50

Telefon 031 330 84 84

29.0 Fax 0813308485 Fax ;

Be k

Planänderungen :

Datum

GC:

Gez.

A: 30.07.2009 Be B: 30.07.2009 Be

Geprüft Freigabe Sch Sch Sch Sch

Aenderung Anpassungen nach Auflage Anpassung Erschliessungsstrasse Hinterberg

1. Genehmigungsinhalt

zu genehmigende Strassenlinie ( $ 132 BauG)

zu genehmigende Baulinien ( $ 111 Abs. 1a BauG) Waldbaulinie ( $ 48 Abs. 1a BauG)

Bereich für Fussweg- / Radwegverbindung

Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

2. Orientierungsinhalt

WwG3

BZ ZLLLA

FZZLLLEEN VILLLLLLL

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen

Erschliessungsplan mit Landumlegung und mit Sondernutzungsvorschriften (E) / Gestaltungsplan (G)

Bestehende Gemeindestrassen / Wege

Bestehende Kantonsstrasse

Bestehende Privatstrassen / Wege mit / ohne öffentlichem Wegrecht Projektierte Sammelstrassen SS / Verbindungsstrassen VS Projektierte Erschliessungstrassen ES

Projektierte Gehwege / Fusswege / Radwege (Gemeinde)

Überstand der bestehenden zur projektierten Strasse Sichtzone (Freihaltezone) (V=30km/h) Sichtzone (Freihaltezone) (V=50km/h) Wanderwege

Gebäude unter Denkmalschutz

Gebäude mit Substanzschutz (Abbruchverbot) Gebäude mit Volumenschutz

Geschützte Hecken und Gehölze

Wald

Waldgrenze

Gewässer

Gewässer eingedolt

Hinterberg

fir. Ira

Änderungen / Auflagen gemäss Beschluss des Regierungsrates 41 Afhebeen 0 KAJ gUE ss ' I T07n7T 11 1. Ak IST I 1100000 euer Meer - Fusswege

r Ü '

2 Aufheben - Baulinie - Strassenlinie

Chalchhof

291

ü

Genehmigung

Departement > Verkehr und Umwelt

B a u

KANTON A A R ^ A U

Datum:

11. Januar 2013

AGUN/iwfl '

j:\03_geschafte\3_genehmigungen\02 are\ro\20121219bdv12.102.doc "

Nr

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BVURO 12 102-1 u««nw.ii,n/t

Gemeinde Erlinsbach; Erschliessungsplan Nr. 5, Änderung "Hinterberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

29. Juni 2012 20. August 2012 bis 18. September 2012 25. September 2012 1. Oktober 2012 6. November 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 16. März 2010 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die 0,5 ha grosse unüberbaute Wohnzone W2 im Gebiet "Hinterberg" soll gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan Nr. 5 über die bestehende private Stichstrasse erschlossen werden. Die Gemeinde will den Weg ausbauen und anschliessend ins Eigentum der Gemeinde übernehmen. Die Eigentümer des Wegs sind jedoch zu einer Abtretung nicht bereit. Die Gemeinde ergänzt daher die Stichstrasse mit Strassenlinien, um den Enteignungstitel gemäss § 132 BauG zu erhalten. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand:

\ 5. Jan. 2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Erschliessung der noch nicht überbauten Flächen der Wohnzone W 2 im Gebiet "Hinterberg" ist im Erschliessungsplan Nr. 5 vom 27. Oktober 2009, genehmigt vom Regierungsrat am 26. Januar 2011, festgelegt. Es zeigt sich nun, dass die vorgesehene Erschliessung über die bestehende private Wegparzelle 3322 freihändig nicht realisiert werden kann. Die Gemeinde ergänzt im Erschliessungsplan die Wegparzelle 3322 mit Strassenlinien, um das Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG zu erhalten. Die Gemeinde sieht im Bereich des bestehenden Wegs gegenüber dem Erschliessungsplan von 2009/2011 keine Strassenverbreiterungen vor. Sie beurteilt die bestehende Wegbreite von 3,0 m bis 3,2 m als genügend. Auf Baulinien wird verzichtet, da hier die gesetzlichen Abstände ab Strassenparzelle gelten. Die geplanten Erweiterungen am Ende der Stichstrasse im Bereich des Wendeplatzes und der Strasse Buchhalde bleiben unverändert gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan Nr. 5. Die Änderung des Erschliessungsplans betrifft keine kantonalen Interessen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Nr. 5, Änderung "Hinterberg" der Gemeinde Erlinsbach vom 25. September 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

-3-

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschritt ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Küttigerstrasse 23, 5018 Erlinsbach - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Rechtsabteilung BVU - Abteilung Verkehr BVU