Grundwasserschutzareal Tägerhard
Groundwater protection areas · Aargau
Document
- Number
- 2011-001263
- Kind
- Groundwater protection areas
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung für Umwelt
- Approved by
- GR
- Adopted
- May 10, 2011
- In force since
- May 10, 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
GWSA-2011-1263-E.pdf
Grosser Rat Protokoll Sitzung:
10. Mai 2011
Sch/edb
Art. Nr.
2011-1263
(GR.11.115-1) Gemeinden Würenlos, Wettingen, Neuenhof und Killwangen; Anpassung des kantonalen Nutzungsplans "Grundwasserschutzareal Tägerhard"; Beschlussfassung; Publikationsauftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 23. März 2011. Namens der vorberatenden Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) referiert deren Präsident, Martin Keller, Obersiggenthal. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss den Anträgen des Regierungsrats. Eintreten Stillschweigend treten die Fraktionen der SP, der FDP, der Grünen, der EVP und der GLP auf die Vorlage ein. Für die übrigen Fraktionen referieren: SVP, Eugen Frunz, Obersiggenthal, und CVP-BDP, Dr. Markus Dieth, Wettingen. Für den Regierungsrat nimmt Baudirektor Peter C. Beyeler Stellung. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung Keine Wortmeldung Abstimmung Antrag 1 wird mit 97 gegen 0 Stimmen gutgeheissen. Antrag 2 wird mit 96 gegen 0 Stimmen gutgeheissen.
Beschluss 1. Der kantonale Überbauungsplan "Grundwasseranreicherung Tägerhard" mit Schutzzonenreglement, beschlossen durch den Grossen Rat am 12. Januar 1982, wird aufgehoben. 2. Auf den vorliegenden Entwurf zur Änderung des kantonalen Nutzungsplans "Grundwasserareal Tägerhard" wird eingetreten und dieser zum Beschluss erhoben. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Beschluss im Amtsblatt zu publizieren.
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Versand:
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Protokollauszug Departement Bau, Verkehr und Umwelt Staatskanzlei (Publikation) Parlamentsdienst Präsident
Ratssekretär
Vorschrift und Plan
Beilage 1 zur Botschaft 11.115
Grundwasserschutzareal Tägerhard Gemeinden Würenlos, Wettingen, Neuenhof und Killwangen Vorschriften zum kantonalen Nutzungsplan
Der Grosse Rat des Kantons Aargau erlässt, gestützt auf
Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
Art. 29 und
Anhang 4
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
Art. 82 Abs. 1 lit. g
der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980
§ 10
des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG)
Art. 13 Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von
Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007
den kantonalen Nutzungsplan "Grundwasserschutzareal Tägerhard" in den Gemeinden Würenlos, Wettingen, Neuenhof und Killwangen mit folgenden Nutzungsvorschriften: §1
Zweck, Ausdehnung und Gliederung des Grundwasserschutzareals 1 Der Nutzungsplan und die Vorschriften bezwecken die Festsetzung eines Grundwasserschutzareals in den Gemeindegebieten Würenlos, Wettingen, Neuenhof und Killwangen, welches für die zukünftige Nutzung und die künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung ist. 2 Das Grundwasserschutzareal ist im Nutzungsplan "Grundwasserschutzareal Tägerhard" umgrenzt. Das Schutzareal ist in die Zone S2 und die Zone S3 aufgeteilt.
Grundwasserschutzareal Tägerhard; Vorschriften zum kantonalen Nutzungsplan
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3 Die Zone S2 dient als planerischer Schutz für das beabsichtige Fassungsgebiet im Tägerhardwald sowie für die Grundwasseranreicherung in den Gebieten HürdliFurtbachmündung und Neuwiesen-Chlosterschür. Innerhalb dieser Gebiete können bei Inbetriebnahme einer neuen Trinkwasserfassung die "Engere Schutzzone" (S2) und der "Fassungsbereich" (S1) nach Anhang 4 Ziffer 222 und 223 GSchV ausgeschieden werden. 4 Die Zone S3 dient als planerischer Schutz für die spätere Ausscheidung der "Weiteren Schutzzone" (S3) von zukünftigen Nutzungsanlagen nach Anhang 4 Ziffer 221 GSchV.
Art. 2 Grundwassernutzung
1 Anlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind unter Einhaltung der kommunalen und kantonalen Bau- und Nutzungsvorschriften zulässig. 2 Die Erstellung von Anlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung unterliegt dem ordentlichen Baugesuchsverfahren. Es gelten insbesondere die folgenden Rahmenbedingungen: Die ordentliche Untersuchung archäologischer Hinterlassenschaften muss grundsätzlich möglich und erlaubt sein. Falls durch bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen der Trinkwasserversorgung die archäologischen Hinterlassenschaften unabwendbar gefährdet oder zerstört werden, muss ersatzweise ihre ordentliche archäologische Untersuchung garantiert werden. Bei der Platzierung von Anlagen in der Landwirtschaftszone sind das bestehende Wegnetz und die Parzellengrenzen soweit zu berücksichtigen, als dass keine hydrogeologischen Gründe dagegen sprechen. Die Aufrechterhaltung eines ungestörten Bahnbetriebes auf den SBB-Linien muss jederzeit gewährleistet sein. Das Eisenbahnbetriebsgebiet darf grundsätzlich nicht, allenfalls nur im Einvernehmen mit der SBB AG, betreten werden. 3 Jegliche Grundwassernutzung zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken ist im Grundwasserschutzareal verboten. 4 Andere Nutzungen des natürlich vorhandenen Grundwassers können bewilligt werden, wenn diese den Interessen der künftigen Nutzungs- und Anreicherungsanlagen nicht entgegenstehen. Nutzungsbewilligungen erteilt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau.
Grundwasserschutzareal Tägerhard; Vorschriften zum kantonalen Nutzungsplan, Dezember 2010
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Art. 3 Bauten und Anlagen
1 Im Grundwasserschutzareal dürfen keine Bauten erstellt und keine Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungsanlagen der Trinkwasserversorgung sowie deren Schutzzonen verhindern oder beeinträchtigen können. 2 In der Zone S2 des Grundwasserschutzareals gilt ein generelles Bauverbot für Hoch- und Tiefbauten wie Gebäude, Abwasseranlagen, Gruben oder Terrainveränderungen, insbesondere Abgrabungen. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen, welche der Grundwassernutzung und -anreicherung dienen. 3 Unter Vorbehalt von § 2 Abs. 1 sind Hoch- und Tiefbauten in der Zone S3 grundsätzlich zulässig. Für neue Bauten und Anlagen sowie für Änderungen bestehender Bauten und Anlage gelten jedoch die Nutzungseinschränkungen nach Anhang 4 Ziffer 221 Absatz 1 GSchV verbindlich. Namentlich sind nicht zulässig: industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht; erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk. Ausgenommen davon sind a) freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre. Das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen. b) die bestehenden Tankanlagen der Autobahnraststätte Würenlos, sofern keine anders lautenden Bestimmungen in Schutzzonenreglementen rechtskräftig sind; Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 l; gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen); industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager 4 Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie nichtgewerbliche Einzelautowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.
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5 Im gesamten Grundwasserschutzareal sind verboten: Abbau von mineralischen Rohstoffen, wie Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung oder Steinbrüche; Deponien; Anlagen zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von Abfällen. Zulässig sind hingegen kommunale Abfallsammelstellen, wenn diese einen dichten Belag aufweisen und gesetzteskonform entwässert werden. 6 Im Bereich des Limmatufers und des Flussbettes sind keine Eingriffe zulässig, welche die Kolmatierung mit Feinsedimenten zerstören, wie z.B. Grabungen oder Terrainveränderungen. Bei geringfügigen Eingriffen kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Ausnahmen bewilligen.
Art. 4 Ausnahmebewilligungen
1 Ausnahmebewilligungen werden erteilt: Für andere Bauten und Änderungen bestehender Bauten im Rahmen von
Art. 24 bis 24d RPG1, sofern dadurch die künftigen Nutzungs- und
Anreicherungs-anlagen und deren Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden. Für bestehende oder künftige Abwasseranlagen, sofern aus gefällstechnischen Gründen dem Grundwasserschutzareal nicht ausgewichen werden kann. 2 Ausnahmebewilligungen werden von den jeweiligen Gemeinderäten mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilt (§63 BauG).
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Bis zu einer rechtskräftigen Ausscheidung von Schutzzonen ist auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger nicht speziell eingeschränkt. Es gelten die Grundsätze und Vorschriften der ChemRRV2. 2 Für den Bau von Flurwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) 1 2
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Art. 6 Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Sie soll die langfristige Erhaltung der Schutz- und Filterwirkung von Waldbestand, Boden und geologischem Untergrund sicherstellen. 2 Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes sind einzuhalten (Erhalt des Waldbestandes, Rodungsverbot, Zulässigkeit von Pflanzenschutzmitteln). Die Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, gelten verbindlich. 3 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind in der Zone S2 nicht zulässig. In der Zone S3 erfordern solche Anlagen eine Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. 4 Für den Bau von Waldwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.
Art. 7 Strassen und Bahnanlagen
An Strassen und Bahnanlagen sind, entsprechend dem durch den Verkehr mit wassergefährdenden Gütern zu erwartenden Gefährungspotential, bauliche Gewässerschutzmassnahmen nach Anweisung der zuständigen Behörden zu treffen. Für die Entwässerung von Strassen und Bahnanlagen gelten die Bestimmungen gemäss der aktuellen Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Bei bestehenden Bahnanlagen sind zudem die Bestimmungen der aktuellen Vollzugshilfe "Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnlinie im Sinne der Gewässerschutzverordnung" des BAFU und des Bundesamtes für Verkehr (BAV) zu berücksichtigen.
Art. 8 Sonstige Nutzungen
Für sonstige Nutzungen, welche in den Nutzungsvorschriften nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung und der aktuellen Wegleitung "Grundwasserschutz" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).
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Art. 9 Rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen
Für rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen nach Art. 20 GSchG gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglements.
Grundwasserschutzareal Tägerhard; Vorschriften zum kantonalen Nutzungsplan, Dezember 2010
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Art. 10 Überwachung
Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften erfolgt durch die Gemeinderäte Würenlos, Wettingen, Neuenhof und Killwangen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann zur Beratung beigezogen werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Der Nutzungsplan und die Nutzungsvorschriften treten mit Beschluss des Grossen Rates in Kraft.
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Grundwasserschutzareal Tägerhard; Vorschriften zum kantonalen Nutzungsplan, Dezember 2010
Gemeinden Würenlos, Wettingen, Neuenhof und Killwangen
Beilage 2 zur Botschaft 11.115
Kiesgrube Tägerhardrütenen
Kantonaler Nutzungsplan
Grundwasserschutzareal Tägerhard (verkleinerter Ausdruck, Original 1:5'000)
Gemeinde Wettingen
Gemeinde Würenlos Übersichtsplan 1:25'000
Öffentliche Auflage vom 24. Januar bis am 23. Februar 2011
Gemeinde Neuenhof
Vom Grossen Rat erlassen am ...
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt
Erstellt
17.2.2010
Glo
rev.
18.11.2010
StM
Dateiname
20100917_GWSA_Tägerhard_01.mxd
Genehmigungsinhalt Grundwasserschutzareal Tägerhard Zone S2 Zone S3 Orientierungsinhalt
±
rechtskräftige Schutzzonen von bestehenden Fassungen Schutzzone S1 Schutzzone S2 Schutzzone S3 Gemeindegrenzen
0
50 100
200
300
400 Meter
Gemeinde Killwangen