Bau- und Nutzungsordnung
Freienwil
Document
- Numer
- 4028
- Vischnanca
- Freienwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 01-07-2026
- En vigur dapi
- 01-07-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
r jilen'ient Verkehr und Umwelt ^^Tüteiiurig Raumentwicklung
Gemeinde Freienwil
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Stand: Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom
27. August 2024
Mitwirkung vom
17. Oktober 2022 bis 16. Dezember 2022
Öffentliche Auflage vom
11. Oktober 2024 bis 11. November 2024
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
26. Juni 2025
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRBNr.2<2i-CCÖ%^2vom mit Änderungen/Aufiagen Im Auftrag der Staaf^anzlei Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU
Erarbeitet durch: KiP SIEDLUNGSPLAN AG 5610Wohlen
Stegmattwegli
T056618 30 10
kip.siedlungsplan^kip.ch
www.kip.ch
SWISO zertifiziert iSO 9001
Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
1
2. Raumplanung,
1
2.1 Planungsgrundsätze
1
2.2 Gestaltungsplanung
1
2.3 Weitere Planungsinstrumente
2
2.4 Mehrwertabgabe
3
3. Zonenvorschriften
4
3.1 Bauzonen
4
3.2 Nutzungszonen im Kulturland
9
3.3 Schutzzonen
11
3.4 Überlagernde Schutzzonen
12
3.5 Schutzobjekte
14
4. Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern
16
4.1 Abstände
16
4.2 Arealüberbauung
17
4.3 Nutzungsdichte
17
4.4 Weitere Definitionen
17
5. Bauvorschriften
17
5.1 Baureife und Erschliessung,
17
5.2 Technische Bauvorschriften
18
5.3 Wohnhygiene
18
5.4 Ausstattung
19
6. Schutzvorschriften
20
6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
20
6.2 Umweltschutz
22
7. Vollzug und Verfahren.......................
23
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
23
Anhang 1
24
Kulturobjekte
24
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt)
24
Gebäude mit Substanzschutz
25
Gemeinde Freienwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Bau- und Nutzungsordnung
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1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
* Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
’ Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie
Übergeordnetes Recht
hierzu ergangene Entscheide bleiben Vorbehalten.
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
‘ Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungs- und Abwägungsmassstab für sämtliche raumwirksamen Tätigkeiten. Der Siedlungsausbau, die Siedlungsentwicklung nach innen und die Landschafts entwicklung haben nachfolgenden Aspekten besondere Rechnung zu tragen:
-
Qualitätsvolle Dorfentwicklung über gezielte Areal- und Quartierentwicklung Förderung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur (insbesondere Familien, Senioren) Erhaltung des ländlichen Charakters und der traditionellen Aussenraumgestal tung Aufwertung der öffentlichen Aussenräume Förderung einer nachhaltigen Mobilität
-
Integrale Entwicklung des Landschaftsraums (Natur, Landwirtschaft, Erholung)
-
Klimaangepasste Gestaltung von Bauten, Freiräumen und Strassenräumen
-
2.2 Sondernutzungsplanung
Art. 4 Erschliessungsplan
pflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen wer den, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt.
Bedingtes Erschlies sungsplangebiet «Dorfstrasse»
2 Die bedingte Erschliessungsplanpflicht im Gebiet «Dorfstrasse» bezweckt die Si cherstellung einer parzellenübergreifenden, rationellen Erschliessung der zweiten Bautiefe entlang der Dorfstrasse von der Dorfstrasse her. Auf die Erstellung des Er schliessungsplans Dorfstrasse kann verzichtet werden, wenn die Zielvorgaben im Rahmen einer kooperativen Planung zwischen den Grundeigentümern und der Ge meinde erreicht werden und privatrechtlich gesichert werden.
Art. 5 Gestaltungsplanpflicht
KlPSiedlungsplan AG
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. In diesen Ge bieten sind die nachfolgend genannten spezifischen Vorgaben zur Förderung der Siedlungs- und Landschaftsqualität zu erfüllen. Die gesetzlichen energetischen Min-
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destanforderungen sind zu übertreffen. Eine Realisierung in Etappen ist möglich.
Gestaltuflgsplangehl «BüekUhef»
7 Für das Gcstakwgsplangebiet Bücklihof gelten die.nachfolge.nden-Zt&lvctfgab&fl:
-—Stellung eines gesajmtheitlich geplanten, gut in die örtliche Situation am Bauzonenrand eingepasstes. Pfecdezentrum, Zu diesem Zweck, dürfen Altbauten abgerissen-wer-den.
•—Sicherstellung einer aufdie-hetrieblichen-Aftforder-ungeH-und-ete-tepografischen. Vorhöltnissc abgestimmto Anerdnung-der-Bautcn und Aussenlogen. Bedingtes Gestaltungs plangebiet «Vogtwiese»
■*lm bedingten Gestaltungsplangebiet Vogtwiese gelten die nachfolgenden Zielvor gaben Aufeinander abgestimmte Formensprache der Bauten. Strassenseitig sind nur Mehrfamilienhäuser mit Satteldächern zulässig. Zukunftstaugliche Wohnraumentwicklung. Das Spektrum der angebotenen Woh nungen und zugehörigen Einrichtungen hat die Bedürfnisse verschiedener Gene rationen, insbesondere des Wohnens im Alter, abzudecken namentlich in Bezug auf die Wohnungsgrösse und -ausstattung, interne Erschliessung sowie Aussen räume und gedeckte Gemeinschaftsräume in angemessener Grösse. Realisierung einer gemeinschaftlichen unterirdischen Parkierungsanlage mit Direktanschluss der Parzelle Nr. 102 an die Badenerstrasse. Die bestehende Direkterschliessung der Parzelle Nr. 104 ist mittelfristig über die neue Direkterschliessung der Parzelle Nr. 102 zu führen. Die Parkierungsanlage ist zur Deckung der Parkierungsbedürfnisse künftiger Bau projekte im bedingten Gestaltungsplangebiet zu erweitern.
Auf die Erstellung des bedingten Gestaltungsplans Vogtwiese kann verzichtet wer den, wenn die Zielvorgaben im Rahmen einer kooperativen Planung zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde erreicht werden.
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Weitere Planungsin
strumente
Der Gemeinderat wendet nach Bedarf ergänzende raumplanerische und qualitäts fördernde Instrumente und Verfahren an wie beispielsweise Konzepte, Wettbewer be, Testplanungen, Studienaufträge, Masterpläne, Merkblätter, Richtlinien sowie Leitbilder und erlässt nötigenfalls kommunale Entwicklungsrichtpläne. Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhält nisse. ’ Das Räumliche Entwicklungsleitbild sowie Richtpläne zeigen die erwünschte räumli che Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzel nen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Klima, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.
* Die zusätzlichen Planungsinstrumente haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. 5 Die Gemeinde unterstützt die Bauherrschaft und die Projektverfassenden bei Bau projekten in beratender Hinsicht. Es wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme empfoh len.
Art. 7 Ergänzungsplan Orts
kern
KIP Siedlungsplati AG
Der Ergänzungsplan Ortskern präzisiert die Rahmennutzungsplanung und ist integ rierender Bestandteil dieser BNO.
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Art. 8 Bauprojekte ab 1'000 m^
Bei Bauprojekten ab einer zusammenhängenden Landfläche von 1'000 m2 ist, aus genommen in den Dorfzonen und der Wohnzone Roosweg Ost, zwingend ein unab hängiges Gutachten vorzulegen, das eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, eine hitzeangepasste Arealgestaltung sowie eine gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nachweist.
Die Gemeinde legt, in Absprache mit den Bauherren, aus einer Auswahl von mindes tens drei qualifizierten Büros/Fachpersonen, den Fachgutachter fest. Für die Dorfzo nen gilt das Vorgehen gemäss §§ 14 ff.
Art. 9 Zweckmässige Baulandausnützung
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten zweckmässig auszunützen.
^Wenn ein Grundstück durch Neubauten nur teilweise bebaut wird, so ist dies nur bewilligungsfähig, wenn der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Be bauung erbracht wird. ’ Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffent lich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
2.4 Mehrwertabgabe
Art. 10 Mehrwertabgabe
Bei Einzonungen und diesen gleichgestellten Umzonungen erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe von 20 % des Mehrwertes.
Art. 11 Vertragliche Mehr
wertabschöpfung
Eine vertragliche Mehrwertabschöpfung anderer Planungsvorteile ist insbesondere zu prüfen bei a) Aufzonungen (beispielsweise Erhöhung der Ausnützungsziffer oder der Vollge schosszahl) b) Umzonungen c) Festlegungen von Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG oder Speziallandwirtschafts zonen gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG d) Sondernutzungsplanungen (bspw. Gestaltungspläne)
2 Beim Abschluss der Verträge beachtet der Gemeinderat insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit.
KIP Siedlungsplan AG
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3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 12 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Neue BNO Bauzonen
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Einfamilienhaus zone
E
0.35
0.4
2
9.5 m für Statteidächer / 5m 7.5 m für Flachdächer
8m
25 m
II
Wohnzone
W2
0.45
0.4
2
10.5 m für Statteidächer /9.0 m für Flachdächer
4m
8m
40 m
II
Wohnzone Roos weg Ost
WR
*
0.50.6
2
10.5 m für Statteidächer /9.0 m für Flachdächer
4m
8m
*
II
Dorfzone 1 Erhalt
Dl
*
2
*
*
*
III
§§ 14 und 15
Dorfzone 2 Ent wicklung
D2
*
2
*
II
§§ 14 und 16
Zone für öffentli che Bauten und Anlagen
OeBA
*
*
*
II
63 weitere Artikel
Art. 17 Arbeits- und
Wohnzone mit Spezialnutzung
AW
*
*
III
Art. 18 *
2
*
4m>‘
*
10.5 m für Statteidächer /7.5 m für Flachdächer
4m
*
Art. 13 Abs. 2
Art. 13 Abs. 3
Art. 13 Abs. 4
p g ììÌ3-IZQfì6—BÜ
fihef
Art. 4 ^
Gemäss § Ì9-
Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. ’ Die mit * bezeichneten Masse gelten für Neubauten als Richtwert.
* In der Dorfzone 1 Erhalt Dl und der Dorfzone 2 Entwicklung D2 kann der Gemeinderat maximal drei Vollgeschosse bewilligen, wenn unter Berück sichtigung der bestehenden umgebenden Bebauungen eine ortsbaulich bessere Lösung erzielt wird.
5 Wo nachfolgend nichts Anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen Dl, D2 und AW dürfen gewerblich genutzte 1. Vollgeschosse eine lichte Höhe von maximal 4 m aufweisen. Grünflächenziffer
® Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 0.4. In der Wohnzone Roosweg Ost WR beträgt die Grünflächenziffer mindestens 0.5, ab 650 m’ zusam menhängender Landfläche mindestens 0.6. Die Grünflächen sind hitzeange passt und mit standortgerechten, überwiegend einheimischen Pflanzen auszugestalten, die zu einer angemessenen ökologischen Qualität führen. Flächen über Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten können nur so
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weit angerechnet werden, als sie einen natürlichen Bodenaufbau mit intak tem Stoffhaushalt oder eine genügende Humusschicht für eine optisch wirksame Bepflanzung (wie z.B. Hochstammbäume) aufweisen. In der Wohnzone Roosweg Ost WR kann die Grünflächenziffer bei einer guten Einpassung, naturnahen Gestaltung und hohen Versickerungsfähig keit um den Anteil von öffentlichen Aufenthalts-, Begegnungs- und Spielflä chen sowie öffentlichen Fusswegen an der anrechenbaren Grundstücksflä che reduziert werden.
Art. 13 Wohnzonen
‘ Die Einfamilienhauszone E, Wohnzone W2 und Wohnzone Roosweg Ost WR dienen dem Wohnen. In Wohnbauten integriertes und der Bauweise angepasstes, nicht störendes Gewerbe ist zulässig.
Einfamilienhauszone E
2 Die Einfamilienhauszone E ist für freistehende Einfamilienhäuser oder Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Einliegerwohnungen bis maximal 3.5Zimmer und 90 m^ sind gestattet.
Wohnzone \N2
’ Die Wohnzone W2 ist für (Doppel-) Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
Wohnzone Roosweg Ost
Die Wohnzone Roosweg Ost WR bezweckt die hochwertige, hitzeange passte Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen im Gebiet Roosweg unter Erhalt der bestehenden kleinräumigen baulichen Struktur und starken Durchgrünung.
Als Grundlage für die Beurteilung der Qualität von Bauvorhaben und Pla nungen dient der Masterplan Roosweg Ost vom 07.04.2025. Zulässig sind einfache, klar strukturierte Punktbauten oder grundsätzlich senkrecht zum Hang ausgerichtete, gestaffelte Reihenhäuser. Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 40 % der Fläche eines Vollgeschosses betragen. Attikageschosse müssen eine gute Gestal tung der Bauten unterstützen.
Dächer sind zurückhaltend so zu gestalten, dass sie die Ablesbarkeit der einzelnen Hausteile unterstützen. Satteldächer sollen mit eher flacher Nei gung gestaltet werden (ca. 20°). Die Erschliessung der Gebäude hat wenn immer möglich direkt ab Roosweg über den Hausvorplatz zu erfolgen, Parkfelder oder Tiefgarageneinfahrten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit in die Gebäude zu integrieren.
Art. 14 Dorfzone 1 Erhalt Dl und
Dorfzone 2 Entwicklung D2
‘ Die Dorfzone 1 Erhalt Dl und die Dorfzone 2 Entwicklung D2 sind gemisch te Zonen und für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restau rants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 300 m^ Verkaufsfläche pro Laden geschäft sowie die Landwirtschaft bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe.
Bauliche Entwicklung
2 Sämtliche Bauvorhaben in den Dorfzonen müssen sich besonders gut ins Ortsbild einfügen und dürfen die Gesamtwirkung des Ortsbilds nicht beein trächtigen. Wird ein Gebäude abgebrochen, muss ein Ersatzbau gesichert sein. Als Grundlage für die Beurteilung der Qualität von Bauvorhaben und Planungen dient der Masterplan Ortskern vom 23.08.2023. Massgebend für die Beurteilung sind die in § 15e BauV und § 56 BNO aufgeführten Kriterien. Bei Umbauten von Bauernhäusern ist zu beachten, dass die Gliederung und die Gestaltungsmerkmale der ehemaligen Ökonomiebereiche ablesbar
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bleiben. Beratung und Meldepflicht
’ Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Entwicklung des Ortsbildes mit tels Beratung der Eigentümer durch unabhängige Fachpersonen (siehe § 65 BNO). Sämtliche Bauvorhaben sind in der Entwurfsphase an die Baubehörde zu melden.
Bewilligungspflicht
'* Alle sichtbaren und wesentlichen Bauelemente, Materialien und Farben sowie die Umgebungsgestaltung unterliegen der Bewilligungspflicht. Dazu sind:
-
-
ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bautei len wie z.B. Fassadenputz, Fenster, Stören, Mauern, Dacheindeckungen usw. einzureichen und auf Antrag des Gemeinderats vor Ort zu bemus tern. ein detaillierter Umgebungsplan mit Angaben zu Belägen, Einzäunun gen, allfälligen Mauern, zur Bepflanzung usw. einzureichen.
5 Störende Reklamen und Schriften, Parabolspiegel, Antennen und derglei chen sind untersagt. Innerhalb der Dorfzonen sind keine Plakatträger mit Fremdreklamen zulässig. Darunter fallen Reklamen, die für Firmen, Betrie be, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem Zusammenhang stehen. Aus genommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe sowie in Bauten eingepasste Anschlagbretter.
® Solaranlagen sind bewilligungspflichtig und sind sorgfältig in die Dachland schaft einzupassen. Als Grundlage für die Einzelfallbeurteilung dient das kommunale Merkblatt «Solaranlagen - Vollzugshilfe». Farbgebung und Materialwahl
’ Farbgebung und Materialwahl sind auf das Ortsbild abzustimmen. Grelle Anstriche und Farbtöne sowie glänzende Materialien sind nicht gestattet. Fenster sind grundsätzlich in stehender Rechteckform in guter Proportion zur Fassadengliederung zu erstellen.
Dachformen und -materialien
® Zugelassene Dachformen für Gebäude sind Satteldächer mit beidseitig gleichmässigen, auf die Bauten der Umgebung abgestimmten Dachneigun gen zwischen 30 ° und 45 °. Bei Klein- und Anbauten sowie bei ortsbaulich besseren Lösungen können bei guter Einpassung ins Ortsbild Ausnahmen von dieser Vorschrift bewilligt werden. Als Bedachungsmaterial sind unter Ausnahme von Abs. 6 rot, rotbraune oder braune Tonziegel zugelassen.
Dachaufbauten
® Dachvorsprünge sind in traditioneller Weise auszuführen. Zur Belichtung der Dachgeschosse sind kleine Dachaufbauten in Form von Giebellukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenstern gestattet, wenn: -
die Belichtung der Räume nicht über die Giebelfront erfolgen kann diese in Form, Grösse, Material und Farbgebung dem Dach und Gebäu de angepasst werden
Parkierung
“ Parkierungsanlagen und Erschliessungsflächen sind zurückhaltend zu gestalten und soweit möglich und zumutbar zwecks Schonung des Stras senbilds koordiniert mit Nachbargrundstücken in die Gebäude zu integrie ren.
Freiraum
Der Freiraum muss hohen ästhetischen Anforderungen genügen. Er ist zur . Strasse hin mit ortstypischen Vorgärten- und Vorplatzbereichen, Wiesen borden, Umzäunungen und Mauern klimaangepasst und ökologisch hoch wertig zu gestalten. Die im Ergänzungsplan Ortskern bezeichneten Mauern und Vorgärten sind gemäss § 20 BNO zu erhalten. Bei der Realisierung des Freiraums ist auf eine Gestaltung zu achten, die zur Nachbarschaft passt. Durchsichten in die angrenzende Landschaft sind zu gewährleisten. Stein gärten sind nicht zugelassen.
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“ Die Hauptzugänge der Bauten sind in der Regel auf die Strasse auszurich ten. Die Sichtbezüge zwischen dem öffentlichen Raum {Strassenraum) und dem privaten Bereich sind angemessen zu gewährleisten.
Art. 15 Dorfzone 1 Erhalt Dl
Die Dorfzone 1 Erhalt Dl dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns und des charakteristischen Strassenbilds sowie dem Schutz tradi tioneller, architektonisch und ortsgeschichtlich wertvoller Bauten. Gebäude sind zu erhalten und dürfen mit Ausnahme der in Abs. 3 aufge zählten Fälle, nicht abgebrochen werden.
’ Ein Abbruch der Gebäude sowie von Teilen davon kann in folgenden Fällen und unter Vorbehalt von Abs. 4 bewilligt werden: -
Das Gebäude ist für das Ortsbild unwichtig. Die Erhaltung der Substanz ist unzumutbar. Ein unabhängiges fachliches Gutachten gemäss § 65 Abs. 1 BNO belegt die Unwichtigkeit oder Unzumutbarkeit.
Wird ein Gebäude aufgrund von Abs. 3 abgebrochen, muss ein Ersatzbau unter Einhaltung von Volumen und generellem Erscheinungsbild gesichert sein. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild nachweislich bessere Lösung entsteht. Die Stellung richtet sich nach den Baulinien gemäss Ergänzungsplan Ortskern und § 21 BNO. 5 Die Fassaden sind repräsentativ und reichhaltig zu gestalten und auf den Strassenraum auszurichten.
® Dacheinschnitte und vorgesetzte Balkone sind nicht zulässig. Einzelne, in der Dachfläche liegende Fenster können in stehender Rechteckform bis zu einer Grösse von 0.5 Lichtfläche gestattet werden.
Art. 16 Dorfzone 2 Entwicklung D2
Die Dorfzone 2 Entwicklung D2 dient der baulichen Erneuerung und Ent wicklung des Ortskerns unter Berücksichtigung der bestehenden Ortsbild qualitäten und Volumetrien.
Ersatz- und Neubauten haben sich nach den Baulinien gemäss Ergän zungsplan Ortskern und § 21 BNO zu richten. ’ Dacheinschnitte und vorgesetzte Balkone an strassenseitig einsehbaren Fassaden sind nicht zulässig.
Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen OeBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
’ Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. ’ Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölke rungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzu ordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Land schaftsbilds eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. ^Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der
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Technik zu erstellen.
Art. 18 Arbeits- und Wohnzone mit Spe
zialnutzung AW
Die Arbeits- und Wohnzone mit Spezialnutzung AW ist für gewerbliche Nutzungen, (private und öffentliche) Dienstleistungsbetriebe, Versorgungs infrastrukturen sowie die Erstellung einer Asylunterkunft bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Verkaufsgeschäfte sind nicht zulässig.
Spezialnutzung Asylunterkunft Maas
2 Die Platzierung einer Asylunterkunft muss so erfolgen, dass die Nutzung und die Erschliessung des restlichen Areals möglich bleiben. Die genaue Lage inklusive Umgebungsgestaltung sind im Rahmen des Baubewilligungs verfahrens festzulegen. ’ Sämtliche Bauvorhaben müssen sich besonders gut gemäss den in § 56 BNO aufgeführten Kriterien in die Umgebung einfügen. Bei Bauprojekten ist bereits ab einer zusammenhängenden Landfläche von 100 m^ ein unabhän giges Gutachten nach § 8 BNO vorzulegen.
"Die Erschliessung hat flächensparend zu erfolgen. Park-, Abstell- und Wen deflächen sind so weit als möglich wasserdurchlässig zu gestalten.
44Ö
Speziatione-Byek-l+hef
Moie Spezialzone Bücklihof dient zur Nutzung-cincs Pferdekompotonzzont-
Fumo-in-den-Boreiehen-ZuehtrRehabilitationrTorsehung-wd-tehre-einschliesslich der betriebsnotwendigen Wohn- und Arbeitsräume.r^s-gitt die
Empfindliehkeitsstufe III. Für die-im Bauzonenplan-dargestellten Bereiche
gelten-folgen-de-Bestimmungen: a) Im schwarz schraffierten Bereich sind-dle für das Pferdezentrum benö tigten Bauten (z.B. Ställe, Remisen, Futterlager, Führanlogc, Reithaile, Ar-beits^und-Wohngebäude) und-Anlagen (z,B,-Sandplätze, permanent ■nutzbare Parkfelder, Strassen-uod-Wege) zugclassen. b) Im nicht schraffierten Bereich der Spezialzone-Bücklihof sind einzelne Klelnbauten sowie Aussenanlagen (z.B. Sandplätze, temporär-nu-tz-bar-eParkfelder.und Wege) zugelasserb-soweit sie für-die Nutzungen gemäss Abs. la. erforderlich sindr
4MXsba4jj4cbe-SiXuaXicux.am^iedliu4gsr3»d-ewfügeA.-Ais-VoraussaUung-füF-4ie Ü^eFfeau««g-frwss-eifl-Fe€htskFäft-iger-G€sta+t-mgspla-n-v©t4iegeivtn'’wei—
-ehern eine gesamtheitlich-geplante Anordnung und-architektonische Gestaltung-der-Bauten und Anlagen sewie-der-Aussenräume mit sehr guter Qualität-gesichert wird und die Nutzungsverteilung in funktional überzeugender Weise geregelt ist-r ^-Eür-maximal-eine Reithalle kann eine Grundfläche von-2.5 m auf 45 m-bewiH+gt-werdenrwebei-eine-Passadenhöhe-ven-T-m-Uftd-eifie-Gesafnthebe von 10 m einzuhalten i-st^ie-Reithalle kann nur bewilligt-werden, wennanderen-Pferdehalteffl-fnnerhalb-der-Gemeinde-die-Mitbenutzwg-gewähFt wird. Ein entsprechendes Nutzungskonzept ist-mit dem-Baugesueh-eineur@ichenn-AlJe-übrig@rr^ebäude-rndssenrrnit-Ausnahrne-des-irn-Bauzonenpianbez^Ghneten-Gedäudes-trSÜGkl+bofJMrFnerhaib-eiflOFSesamthöhe-VGn-T-m cealisi&il-w.ecderu-Grössere-VoJümen-&ind-gestützt auf den Gestaltungsplan möglich,-sofern-die-erfordertiehen Qualitäten-gcmäss Abs. 2 nachgewiesen we4xlerr4<önnerr-£>eiU5emeinderat-legt-die-Baumasse-im-6estaltungsplan unter Ahwägiiog-der hetrnfienen privaten und öffentlichen tnteressen-festr
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‘‘-Bte-Da Uten-und Anlagen sind mittels standerthcimischon Wfidheckon oder
hochstämmigen Bäumen sorgfält-ig-in-dje-Landschaft-einajgliedern-.-Entiaftg' der nordöstlichen Parzellengrenze ist-eine durchgehende optisch wirksameBepflarKU»g-43is--zu4j4:3ufUF4enböh.e--dep-a43gr-eozenden--8auten--zu--Fesl4sieren. Das Terrain ist soweft-wie-möglich- in Form- von-Böschungen auszuge stalten. Sehf-gut-ins Gelände eingefügte StützmauerFt bis 1.5-m Höhe kön nen bewilligt werden.. Mit dem-Baugesuch ist-ein-4dmgebwigsplan mit-Angaben üher die Art der Bepflanzung, der- Beläge, der Grünflächen und der Höh e nverhä 11n isse einz-ureichen-. ^-Dic Erschliessung hat-in-erster Linie von der Bergstrasse zu erfolgen. In Zusammenhang mit-deF-zononkenfor-men Nutzung der Spezialzone «Bücktthof» ist kein Ausbau- des Reservoirweges zugela-ssen-.- Für Anlieferungen uad-teroporär genutzte Parkfelder kann die-Zu- und Wegfahrt über den Reservoirweg bewilligt -wer-den-.-Von-der-Befg-stFa-sse zum-R-esefvolr-weg-ist ein-ailgemein zugänglicher Fussweg über-die-Spezialz-one-Bücklihof sicher zu stellen. MA/ird-die-Muteung-innerhalb der als bedingte Spezialzone Dücklihof be
zeichneten Fläche-nicht zu wesentlichen Theilen-bis am 25.-September-2025 realisiert, so fällt die Ein-zonung dahin und es gelten automatisch die-Bestknmungen der Landwirtschaftszono. Bauten und Anlagen, welche über-dte BesttFF>fl3ungen--doi^-t3ndwirtsGhaftsz©ne--h+F»usgehon7--FRässeFF-na€h--ihFefbet-rteblichen Aufgabe zurückgebaut werden.
Art. 20 Mauern und Vorgärten
^Die im Ergänzungsplan Ortskern bezeichneten Mauern und Vorgärten sind in der traditionellen Art und Grösse zu erhalten und dürfen nicht überbaut werden. Diese Bestimmung geht anderen Anforderungen, insbesondere über die Erstellung von Abstellplätzen oder den Abstandsvorschriften, vor.
2Geringfügige Lageverschiebungen sind möglich, sofern der Charakter und das Gesamtbild der Mauern bzw. Vorgärten nicht beeinträchtigt werden und ein gesamthaft besseres Ergebnis erreicht wird.
Art. 21 Baulinien
^Die im Ergänzungsplan Ortskern bezeichneten Baulinien gelten als Pflicht baulinien und bestimmen die Lage der Gebäude. Die Fassade ist auf der ganzen Länge des Gebäudes, nicht aber auf der ganzen Länge des Bauberei ches, auf die Pflichtbaulinie zu setzen. Geringfügige Abweichungen können vorbehältlich § 15 Abs. 2-4 bewilligt werden, wenn ein ortsbaulich besseres Ergebnis erreicht wird oder diese im Interesse der Verkehrssicherheit liegt.
Abweichungen der Mindestabstände gegenüber Kantonsstrassen und Gewässern bedürfen die Zustimmung des zuständigen kantonalen Depar tements. ’ Baulinien berechtigen dazu, seitlich an die Grundstücksgrenze zu bauen
(geschlossene Bauweise) bzw. die Grenz- und Gebäudeabstände zu unter schreiten. Allenfalls sichtbare Brandschutzmauern sind ansprechend zu gestalten.
3.2 Nutzungszonen im Kulturland
Art. 22 KIP Siedlungsplan AG
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Landwirtschaftszone
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‘ Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. ’ Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere land wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23 Bauten in der Landwirtschaftszo
ne
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
’ Die Vorschriften der Landschaftsschutzzone und der Lägernschutzsperrzone gemäss Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) vom 13. Dezember 1977 sind Vorbehal ten. Bauvorschriften
’ Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhält nisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfor dernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamt höhe, mindestens aber 4 m.
* In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 24 Spezialzone Zedernhof für ge
werbliche Pferdehaltung SZ
‘ Die Spezialzone Zedernhof für gewerbliche Pferdehaltung SZ ist für die landwirtschaftliche Nutzung, die Haltung von Pensionspferden, den Betrieb einer Reitschule sowie für höchstens zweimal jährlich stattfindende regiona le Reitsportveranstaltungen bestimmt. ’ Gestattet sind Bauten (Ställe, Remisen, Futterlager, Führanlage, Reithalle), Aussenanlagen (Sandplätze, temporäre Infrastruktur für Reitsportveranstal tungen) und Parkfelder inklusive der Wegflächen, die den zulässigen Nut zungen dienen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
’ Die Reithalle kann, soweit ihre Nutzung über die Bestimmungen der Land wirtschaftszone hinaus geht, nur bewilligt werden, wenn anderen Pferde haltern innerhalb der Gemeinde die Mitbenutzung gewährt wird. Ein ent sprechendes Nutzungskonzept ist mit dem Baugesuch einzureichen. * Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 5 Gebäude sind nur im schwarz schraffierten Bereich zulässig. Sie müssen sich sehr gut in die landschaftliche und ortsbauliche Situation einfügen. Für die Reithalle kann eine Grundfläche von 20 m auf 50 m bewilligt werden, wobei eine max. Fassadenhöhe von 5 m und eine max. Gesamthöhe von 10 m als Richtmasse einzuhalten sind. Im Übrigen legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Inte ressen fest.
® Die Bauten und Anlagen sind mittels standortheimischen Hecken oder Bäumen in die Landschaft einzugliedern. Das Terrain ist soweit wie möglich in Form von Böschungen auszugestalten. Sehr gut ins Gelände eingefügte
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Stützmauern bis 1.0 m Höhe können bewilligt werden. Für die Aussenraum gestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angaben über die Art der Bepflan zung, der Beläge, der Grünflächen und der Höhenverhältnisse einzureichen.
’ Für die Bewilligung von Reitsportveranstaltungen ist dem Gemeinderat ein Nutzungs- und Verkehrskonzept einzureichen. Für dieses ist die Zustim mung der zuständigen kantonalen Stellen nötig. ® Bauten und Anlagen, welche über die Bestimmungen der Landwirtschafts zone hinausgehen, müssen nach ihrer betrieblichen Aufgabe zurückgebaut werden.
3.3 Schutzzonen
Art. 25 Naturschutzzone im Kulturland
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. ’ Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz-und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen, Aufforstung sowie die Anlage von Christbaumkulturen und Baum schulen nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
’ In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer den.
5 Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) auf den dafür vorgesehenen, ausgewiesenen Wegen. Für Hunde gilt Leinenpflicht. b) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten c) für die Überwachung d) für wissenschaftliche Untersuchungen Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistun gen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen oder weitergehende Nutzungsmöglichkeiten geregelt sind. ’ Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziele
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungs einschränkungen
Artenreiche Heuwiese
Gelb
Erhaltung und Förderung selten gewordener Pflanzen- und Tier gruppen (z.B. Schmetterlinge)
Heu- und Emdschnitt, nur Herbstweide mit Rindern, bei fehlendem Bewirtschaftungs vertrag erster Schnitt ab 15. Juni.
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Magerwie se, Trocken standort
Orange
Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingungen angewiesenen Pflanzen und Tierarten.
Nutzung als artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni. In Ausnahmefällen ist eine scho nende Herbstweide mit Rindern möglich.
Feucht standort Eichbrunnen
Grün-blau
Erhaltung und Förderung der charakteristischen Pflanzen und Tierarten (z. B. Geburtshelferkrö te).
Keine Beweidung, kein Betreten, Auslich tung und sporadische Erneuerung / Ergän zung Teiche und Kleinstrukturen (Hecken, Steinhaufen). Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renatu rierungsmassnahmen), bei den Streuwiesen (Riedwiese/ Flachmoor) Streuschnitt im Herbst/Winter, bei artenreichen Heuwiesen Bewirtschaftung analog Zone «artenreiche Heuwiese».
3.4 Überlagernde Schutzzonen
Art. 26 Ensembleschutz
‘ Die im Kulturlandplan bezeichnete Ensembleschutzzone ist der Grundnut zungszone überlagert.
2 Der Charakter und die Struktur der bezeichneten Gebäudeensemble in Siedlungsnähe inklusive Vorplätzen, Zufahrten und Gärten sind zu erhalten. Bauvorhaben dürfen den Charakter des Ensembles nicht negativ verändern. Es gelten die Anforderungen gemäss § 14 Abs. 3-10 sinngemäss. Wird ein Gebäude abgebrochen, muss ein Ersatzneubau unter Einhaltung von Stel lung, Volumen und generellem Erscheinungsbild gesichert sein. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild nach weislich gleichwertige oder bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Ver kehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt wer den.
Art. 27 Landschaftsschutzzone
‘ Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Land schaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein schränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) ver boten. Im Gebiet "Hörndli - Buck" sind Aufforstungen und die Anlage von Christbaumkulturen untersagt. ’ Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs schutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten
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und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnah men, das Vereinswesen, den Hochwasserschutz, die Wasserversorgung und Ähnliches sowie Flur- und Wanderwege und Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung sind bewilligungspflichtig. Sie können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öf fentlichen Interessen entgegenstehen.
'* Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol "L" bezeichneten Standor ten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträch tigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
Art. 28 Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient dem Schutz, der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebens raum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflä chigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vor gängig anzuzeichnen (vgl. § 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)). ’ Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen
standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften^ sind nur standortheimische Baumarten (keine Gastbaumarten) zu fördern. Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätz liche Schutzziele und Pflegemassnahmen oder Nutzungseinschränkungen:
Ausprägung/ zeichnung
Be
Bezeich nung im Plan
Schutzziele
Pflegemassnahmen, kungen
Spezialreservat Frauenschuhe (Kalk-Buchenwald)
Risi
Regelmässige Pflege zu Gunsten der vorhandenen Naturwerte
Periodische Mahd offener Teilflächen; auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaf tung
Altholzinsel (Ei chenwald)
Holzgatter
Prozessschutz; Sicherung Lebensraum für auf Alt- und Totholz angewiesene Tiere und Pflanzen
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung gemäss Vereinbarung im Rahmen des Na turschutzprogramms Wald; Zulassen natür licher Alterungs- und Zerfallprozesse
Nutzungseinschrän
Art. 29 Hochstammobstbestand, Obstgarten
Die im Kulturlandplan bezeichneten Obstgärten und Hochstammobstbestände sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie sind zu erhalten und zu fördern. Abgehende Bäume sind mit neuen Hochstammobstbäumen zu ersetzen. Ergänzungspflanzungen sind erwünscht.
1 seltene Waldgesellschaften; vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgegeben vom Fi nanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002 (abrufbar unter: www.ag.ch/bvu > Wald > Grundlagen > Publikationen).
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Art. 30 * Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die
Gewässerraum
Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
Innerhalb der Gewässerraumzone beziehungsweise des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewäs serschutzverordnung (GSchV). ’ Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Art. 31 Abstand für Bauten und Anlagen
gegenüber Gewässern
Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessgewässern aus serhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.
2 Bei den im Ergänzungsplan Ortskern definierten Baulinien sowie Mauern und Vorgärten entlang des eingedolten Dorfbachs kann bei gesamthaft besserem Ergebnis von den Gewässerabständen abgewichen werden. Dazu ist die Zustimmung des zuständigen kantonalen Departements einzuholen.
3.5 Schutzobjekte
Art. 32 ‘ Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind ge
schützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Geschützte Einzelbäume im Baugebiet dürfen bei Bauvorhaben bei gesamthaft besserem Ergebnis innerhalb derselben Parzelle ersetzt werden. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Der neue Standort inklusive Baumartenwahl ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Naturobjekte
’ Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Darstel lung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
Hecken und Feld gehölze
Grüne Linie
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungs element - V\/indschutz - Vielfältiger Übergangsbe reich Wald-Kulturland - Artenreichtum
- Struktur erhalten - Periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - biologischen Wert nicht vermindern - Vorgelagerter Krautsaum anlegen und extensiv nutzen (3 m Breite oder gemäss Bewirtschaftungsvertrag) - Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Krautsaums
Geschützter Wald rand
Orange Linie
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- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - Einen vorgelagerten Krautsaum nur ex tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, kei-
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ne Siloballen lagern; 3 m Breite oder ge mäss Bewirtschaftungsvertrag) Einzelbäume
Grüne Punkte
- Siedlungs-/landschafts prägendes Naturelement - Kulturrelikt
Aussichtspunkt
Rotes Dreieck
- Aussicht auf Dorf, Lägern und Surbtal freihalten
- Pflege auf lange Lebensdauer - Freistehender Baum; bei natürlichem Abgang in Absprache mit Gemeinderat ersetzen (selbe Art oder vergleichbare, standortgerechte Baumart) - Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibende Pflanzungen
Art. 33 Gebäude mit Substanz
schutz
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan lila bezeichneten und im Anhang "Gebäude mit Substanzschutz" aufgelisteten Gebäude sind von kulturhistorischem, bauge schichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind in ihrer Substanz geschützt und zu erhalten {Abbruchverbot, kommunaler Substanzschutz). Der Schutz umfasst die bauliche Struktur sowie die Fassadengestaltung. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden.
Art. 34 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang "Kulturobjekte" aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Art. 35 Wiederherstellungs
pflicht
^Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrigverändert, beeinträchtigt, be seitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten ver pflichtet.
Art. 36 Hochwassergefahrenzo
nen
^Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie die nen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hoch wasserereignisse.
2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen und verhältnismässig Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder was serdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sach werte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. ’ In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltge fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.
'* Für Baugesuche in einer Hochwassergefahrenzone bleibt § 36c BauV anwendbar.
5 in Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit, aber mit Restgefährdung, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen,
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dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. ® Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
’ Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berühr ter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 37 Gefährdung durch
Hochwasser und Ober flächenabfluss
‘ Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interes sen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
4. Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern 4.1 Abstände
Art. 38 Grenz- und Gebäudeab
stand
’ Der Grenz- und Gebäudeabstand kann unter Ausnahme von Abs. 2 gemäss Bauge setz ungleich verteilt, reduziert oder aufgehoben werden. ’ Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist unter Ausnahme von Abs. 3 nur die ungleiche
Verteilung der Grenzabstände zulässig. ’ Die im Ergänzungsplan Ortskern bezeichneten und in § 21 BNO geregelten Bauli nien gehen den Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 vor.
* Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn einzureichen.
Art. 39 Abstand gegenüber dem
Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand ein zuhalten.
’ Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 40 Abstand von Gemeindeund Privatstrassen
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Bö schungen und einzelnen Bäumen 0.60 m. ’Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können Einfriedungen, Mau ern, Stützmauern, Böschungen und Parkfelder bis an die Strassengrenze gesetzt werden. ’Der Gemeinderat kann Einfriedungen, Mauern, Stützmauern, Böschungen und Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und ein für das Ortsbild besseres Ergebnis erreicht wird.
'* Einfriedungen baulicher Art dürfen gegenüber Gemeindestrassen und dem Ge meingebrauch zugänglichen Privatstrassen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen und die Verkehrs sicherheit nicht beeinträchtigen.
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4.2 Arealüberbauung
Art. 41 Arealüberbauung
‘ Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 zulässig. Die benötigte zusammenhängende Landfläche hat mindestens 2'000 m^ zu betragen. ’ Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich um maximal 15 %, sofern die Kriterien gemäss Bauverordnung erfüllt sind und die Einpassungskriterien gemäss § 56 BNO besonders gut erfüllt werden. Ein zusätzliches Vollgeschoss ist nicht zulässig.
4.3 Nutzungsdichte
Art. 42 Anrechenbarkeit von
Räumen in Dachge schossen
Dachgeschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.
Art. 43 Einliegerwohnungen
‘ Für altersgerechte Einliegerwohnungen darf die zulässige Geschossfläche gemäss Ausnützungsziffer in den Wohn- und Mischzonen, ausgenommen in der Arbeits- und Wohnzone mit Spezialnutzung AW, um max. 50 m’ pro Wohngebäude überschritten werden. Es gelten die Anforderungen gemäss SIA-Norm 500 «Hindernisfreie Bau ten». Dieser Nutzungsbonus ist nicht mit weiteren Nutzungsboni kumulierbar.
4.4 Weitere Definitionen
Art. 44 Parzellierung
Die Parzellierung von Grundstücken ist dem Gemeinderat zu melden. Er kann eine Zustimmung verweigern, wenn dadurch eine sinnvolle Überbauung von Teilparzellen nicht mehr möglich ist oder weitere Zielsetzungen des Raumplanungsrechts umgan gen werden (z.B. Übernutzung einer bereits überbauten, resultierenden Teilparzelle). Der Gemeinderat kann einen Grundbucheintrag verlangen.
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 45 Im öffentlichen Interes
se liegende Einrichtun gen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Die Gemeinde sowie öffentliche Werke können öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hyd ranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
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Art. 46 Anordnung der Garagen
und Abstellplätze
Parkfelder sollen zusammengefasst, auf die Überbauung, die Grünflächen und die Vorgärten abgestimmt sowie verkehrsgerecht angeordnet werden. Die Parkfelder sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqua lität entsteht. Sie sind wenn möglich in die Gebäude zu integrieren. Ist die Erstellung von Autoabstellplätzen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht erwünscht, kann die Baubehörde nach § 55 Abs. 3 BauG von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen ganz oder teilweise befreien sowie Lage und Gestaltung vorschreiben. ’ In der Dorfzone 1 Erhalt kann der Gemeinderat gestützt auf § 55 Abs. 4 BauG zum
Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagen.
* Bei Mehrfamilienhäusern sind die für die Bewohnerschaft erforderlichen Abstell plätze wenn möglich in unterirdischen Einstellhallen zu erstellen. Die Rampen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
5 Steckdosen für Elektrofahrzeuge sind bei Neubauten und wesentlichen Änderungen zu prüfen.
Art. 47 Ersatzabgabe
‘ Die Gemeinde legt Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe gemäss § 58 BauG durch ein Reglement fest. Die Ersatzabgabe darf nicht mehr als einen Viertel der Kosten eines offenen Parkfeldes, einschliesslich des Wertes der beanspruchten Bodenfläche, betragen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 48 Allgemeine Anforderun
gen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolati on gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsicht lich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutach tung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.
Art. 49 Energieeffizienz
Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und die rationelle Nutzung der verfügbaren Energie sowie nach Möglichkeit auf die Verwendung erneuerbarer Energiequellen zu achten. Für einen sparsamen Energiehaushalt sind geeignete Mas snahmen zu treffen.
’ Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.
5.3 Wohnhygiene
Art. 50 Ausrichtung der Woh
nungen
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‘ Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Beson nung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach
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Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 51 Garten, Terrassen- und
Balkonflächen
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). Sie sind windgeschützt anzulegen und müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Es gelten folgende Mindestmasse:
Höhe Balkonbrüstungen
1.00 m
Höhe / Breite Brüstungsdurchlässe
0.12 m
Balkonfläche bei 3- und 4- Zimmerwoh nungen
4.5 m’
Balkonfläche bei Wohnungen mit über 5 Zimmern
6.0 m^
In den Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 52 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutz vorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 53 Spielgeräte, Kinderwa
gen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliess bare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen usw. vorzusehen.
2 Mindestens 20 % der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch und gedeckt zu erstellen.
Art. 54 Spiel-, Aufenthalts- und
Erholungsflächen
Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund geeignete Spiel-, Aufenthaltsund Erholungsflächen zu erstellen. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend auszustatten und durch den Grundeigentümer dauernd zu erhalten. Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindes tens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Alters gruppen entsprechend auszugestalten. Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Es ist darauf zu achten, dass die Kinder die Spielplätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 55 Gestaltung öffentlicher
Raum
’ Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie {\/or-)Plätze, Grünanla gen, Parkierungsanlagen, Strassen und Wege, Toiletten etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig, attraktiv und wenn möglich beschattet zu gestalten. 2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisie-
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rung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funk tionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. ’ Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar und gut beleuchtet zu gestalten.
Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Um wege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweil möglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5 Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse ge führt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlä gigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereit zustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Quali tät und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 56 Ortsbildschutz
Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Reklamen, Schriften, Bemalungen, Beleuchtungen und Freiräume sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen Quartierbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umge bung {Ortsbild, Siedlungsstruktur, Topographie, Landschaft usw.) zusätzlich zu den Kriterien nach § 15e BauV unter Einbezug der Baukommission hinsichtlich: 1. Fassaden- und Dachgestaltung bezüglich Materialwahl, Farbgebung, Proportio nen, Gliederung, ortstypische Gestaltungselementen gemäss Räumlichem Ent wicklungsleitbild, etc. 2. Gestaltung von Vorgärten und Vorplätzen 3. Terrain-, Freiraum- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen, Stützmauern und Bepflanzung
Baugesuche
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: 1. Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnah mepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungspläne mit Gebäudeprofilen, An gaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; 2. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; 3. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begut achtung verlangen; 4. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; 5. Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Terrassenhäuser
'’Terrassenhäuser sind im ganzen Gemeindegebiet nicht zulässig.
Art. 57 Dachgestaltung
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Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Insbesondere Dachaufbauten und Dachflächen-
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fenster haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach und die Umgebung einzupassen. Sie sind auf das für die Belichtung der Dachräume notwendige Mini mum zu beschränken. Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nur in hoch rechteckiger Form zulässig. Weitergehende Bestimmungen in den Dorfzonen sind Vorbehalten. Dachneigung
2 Zugelassene Dachformen für Gebäude sind Satteldächer mit Dachneigungen zwi schen 30 ° und 45 °. Bei guter Einpassung ins Ortsbild kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. Flachdächer sind extensiv und ökologisch hochwertig zu begrü nen oder durch Solaranlagen zu nutzen. ’ Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen mit SchneefangVorrichtungen versehen sein.
Dachaufbauten
'’Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
Art. 58 Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Grundrisskonzeption von Bauten ist in die topographische Situation einzupassen und die Baukuben sind wo nötig zu staffeln. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu be schränken.
Stützmauern
Stützmauern sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Innerhalb des Baugebietes dürfen sie bis zu einer Höhe von 0.80 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern müssen um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch mindestens 0.50 m zurückgesetzt werden. Im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis dürfen sie an oder auf die Grenze gesetzt werden. Stützmauern sind hochwertig zu gestalten. Ab einer Höhe von 1.2 m sind sie zu begrünen.
Umgebung
’ Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und
ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung, Stützmauern und Einfriedungen). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilli gung. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstel lung der Bauten auszuführen.
Bepflanzung
* Für die Bepflanzung sind standortgerechte mehrheitlich einheimische oder ökolo gisch wertvolle Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden. Kleinere Steingärten mit hohem ökologischem Mehrwert sind zulässig.
Art. 59 Strassenraumgestaltung
Badenerstrasse
1 Planungen entlang der Badenerstrasse haben den Strassenraum und, wo relevant die besondere Lage am Ortseingang, konzeptionell mit einzubeziehen. Neubauten sind mit raumbildenden, zusammenhängenden Fassaden und Hauszugängen auf die Badenerstrasse auszurichten. Vorbereiche zur Strasse sind so zu gestalten, dass sie den Strassenraum aufwerten und die Trennwirkung der Strasse minimieren.
Strassenraumgestaltung Roosweg
’ Der Strassenraum des Rooswegs soll im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gebiets siedlungsorientiert, sicher und mit hoher Aufenthaltsqualität gestaltet wer den. Mit der Realisierung angrenzender Bauprojekte sind in der Wohnzone Roosweg Ost strassenbegleitende, optisch wirksame Bäume zu pflanzen und durch die Eigen tümerschaft zu unterhalten. Die Anzahl pro Grundstück entspricht der Länge jener Grundstücksseite, die an die Strasse anstösst (in Meter), geteilt durch 10 (aufgerun det).
Strassenraumgestaltung
’ Der verkehrsberuhigte und mit hoher Aufenthaltsqualität gestaltete Strassenraum
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Schulstrasse
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des Schulwegs ist in seiner Qualität und mit seiner einseitigen Baumreihe zu erhal ten.
Art. 60 Siedlungsränder
‘ Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Land schaft abzustimmen. Der Übergangsraum zwischen Siedlung und Landschaft soll mit natürlichen Gestaltungs- und Strukturelementen gebildet werden. Die offenen Sicht beziehungen in die Landschaft sind zu gewährleisten. ’ Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind überwiegend einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume'und Sträucher) zu verwenden. ’ Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Not wendige zu beschränken und wenn technisch machbar ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen.
* Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungs rand sind auf die Umgebung abzustimmen.
6.2 Umweltschutz
Art. 61 Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie nament lich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller über mässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. ’ Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 62 Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten kann in der Arbeits- und Wohnzone mit Spezialnutzung AW bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 63 Mobilfunkantennen
Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen in erster Priorität in der Arbeits- und Wohnzone mit Spezialnutzung AW und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA zwischen Bergstrasse und Baden erstrasse - in zweiter Priorität in den weiteren Bauzonen -
erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkenn bare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den weiteren Bauzonen (2. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zonen bezweckt.
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Art. 64 Lichtemissionen
Beleuchtungen sind entsprechend dem «7-Punkte-Plan» gemäss dem Merkblatt für Gemeinden «Begrenzung von Lichtemissionen» des Bundesamtes für Umwelt 2021 zu planen und zu realisieren.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 65 Zuständigkeit
‘ Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Bei Unstimmigkeiten kann der Gemeinderat zur Beurtei lung auf Kosten der Bauherrschaft ein externes Fachgutachten verlangen. Die Wahl des Gutachters erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen Gemeinderat und Bau herrschaft. ’ Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission / die Bauverwaltung delegieren.
’ Zur Beurteilung von Bauvorhaben in den Dorfzonen, der Wohnzone Roosweg Ost WR, der Arbeits- und Wohnzone mit Spezialnutzung AW, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, in Gebieten mit (bedingter) Gestaltungsplanpflicht sowie an weiteren ortsbaulich sensiblen Lagen (bspw. am Siedlungsrand) sind ausgewiese ne, vom Gemeinderat bestellte Fachpersonen beizuziehen.
Art. 66 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für exter ne Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebüh renreglement der Gemeinde.
Art. 67 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt ein Reglement für die Pflege, den Schutz und den Unter halt der Naturschutzzonen und Naturobjekte. Der Gemeinderat bestellt eine Umweltkommission mit beratender Funktion ein.
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 68 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen
Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 69 Aufhebung bisherigen
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* Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: 1. Die Bau- und Nutzungsordnung vom 27. September 1998, sowie die seither er folgten Änderungen 2. Der Bauzonenplan vom 8. Juni 1990, sowie die seither erfolgten Änderungen 3. Der Kulturlandplan vom 3. Juni 1993, sowie die seither erfolgten Änderungen
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Art. 70 Inkrafttreten
‘ Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nutzungsordnung mit Anhang 1, dem Bauzonenplan, dem Kulturlandplan und dem Ergänzungsplan Ortskern tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kantonalen Geneh migung der Änderung in Kraft.
Anhang 1 Kulturobjekte Inventar-Nr.
Objekt/ Gebietsbezeichnung
FRE910A
Brunnen (1848); Abzweigung Dorfstrasse / Husenstrasse; Parzelle Nr. 74
FRE910B
Brunnen (1851); bei Alte Ehrendingerstrasse 3, 5; Parzelle Nr. 40
FRE911A
Wegkreuz (1956); bei Dorfstrasse 7, gegenüber Kapelle; Parzelle Nr. 101
FRE911B
Wegkreuz (um 1900); bei Sandacherweg 4; Parzelle Nr. 5
FRE911C
Wegkreuz Rohr (1992); Abzweigung Kirchweg / Lengnauerstrasse; Parzelle Nr. 170
FRE911D
Wegkreuz Rank (um 1900); Alte Lengnauerstrasse; Parzelle Nr. 38
FRE911E
Friedhofkreuz (1951); Friedhof; Parzelle Nr. 72
FRE911F
Wegkreuz (Mitte 20. Jh.?); Abzweigung Friedhofweg / Büntweg; Parzelle Nr. 66 oder 455
FRE911G
Wegkreuz Maas (1903); Dorfstrasse Koord. 2666699/1260969; Parzelle Nr. 341
FRE911H
Wegkreuz Hölzli (1914); Dorfstrasse Koord. 2666563/1260703; Parzelle Nr. 282
FRE911I
Wegkreuz Kaltenbrunnen (1909); Kaltenbrunnenweg Koord. 2666874 / 1260733; Parzelle Nr. 352
FRE918
Lourdes-Grotte (frühes 20. Jh.); Südwestlich des Büelhofs, Koordinaten 2667002 /1260981; Vers.-Nr. 280; Parzelle Nr. 346
FRE919
Grenzstein (1688) in der Bränni. Koordinaten 2666319 /1260550, Parzelle Nr. 2013 in Ober siggenthai
Stiegere
Wegkreuz Stiegere; Koordinaten 2667452 /1262200; Parzelle Nr. 381
Chrüziihau
Wegkreuz Chrüziihau; Koordinaten 2665047 / 1261804; Parzelle Nr. 396
Brunnen
Brunnen Dorfstrasse; Koordinaten 2666939/1261770; Parzelle Nr. 74
Aussichtspunkt
Aussichtspunkt Eichbrunnen / Choihufe; Koordinaten 2666213 /1261436; Parzelle Nr. 286
Aussichtspunkt
Aussichtspunkt Schiberai / Risi; Koordinaten 2666211 /1261133; Parzelle Nr. 284
Inventar. Nr.
Nummerierung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt)
Inventar-Nr.
Objekt
Strasse
FREOOl
Kapelle Mariä Heimsuchung (1923-24)
Schulstrasse
Inventar. Nr.
Nummerierung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021
KIP Siedlungsplan AG
Vers. Nr. 43
Parz.Nr. 93
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Gemeinde Frelenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Bau- und Nutzungsordnung
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Gebäude mit Substanzschutz InventarNr. FRE902
Objekt
Strasse
Schulhaus (1904-05)
FRE903
Schulstrasse 4
Vers. Nr. 78
Parz.Nr. 92
Gemeindehaus, Altes Schulhaus (1808)
Schulstrasse 2
42
92
FRE905
Doppelwohnhaus (17., 18. Jh.)
Dorfstrasse 8,10
60, 59
25, 24
FRE907
Speicher (18. Jh.)
Bei Dorfstrasse 7
45A
101
FRE909
Doppelbauernhaus (1871), mit zugehörendem Brennhaus
Dorfstrasse 15,17
36B, A
86, 421
FRE912
Bäuerlicher Vielzweckbau (1913)
Kirchweg 9
80
491
FRE913
Bäuerlicher Vielzweckbau (19. Jh.)
Schulstrasse 1
44
99
FRE914
Kleinbauernhaus (1876?, mit älterem Kern)
Dorfstrasse 16
48
17
FRE915
Bäuerlicher Vielzweckbau (1797, mit älterem Wohn teil)
Dorfstrasse 7
46
101
FRE916
Stallscheune (um 1800)
zu Dorfstrasse 12
52
20
FRE917
Doppelscheune (1750)
zu Dorfstrasse 29, 31
4A,4B
82, 81
Inventar. Nr.
KIP Sledlungsplan AG
Nummerierung gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2021
250930_FR_BNO