Gestaltungsplan Zürcherstrasse Ost
Special-use plan · Killwangen
Document
- Number
- 17.1
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Killwangen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Jun 22, 2018
- In force since
- Jun 22, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4030-2018-E-1.pdf
Kanton Aargu
Depter B.E;11, Abteilung Kanton Aargau
Gemeinde Killwangen
August 2017, ergänzt März 2018
Gestaltungsplan „Zürcherstrasse Ost" gemäss § 21 BauG Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1: 500, August 2017
Mitwirkungsbericht vom : August 2017 Vorprüfungsbericht vom : 13. Juli 2017 Öffentliche Auflage vom: 29. September 2017
bis : 30. Oktober 2017
Beschlossen vom Gemeinderat am 19. März 2018 mit folgenden Ergänzungen: Ergänzung der Markierungen (Pfeile) für die Anknüpfungspunkte der „Zufahrt Zubringerdienst" und „Zufahrt Kehrichtentsorgung" an der Perimetergrenze zum Gestaltungsplan „Zürcherstrasse West" im Situationsplan. Der Gemeindeammann :
Kantonale Genehmigung :
Der Gemeindeschreibe
Genehmigung durch Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 22 . 20\9e. Der äeneralsekretär:
MINIKUS VOGT
MINIKUS VOGT & PARTNER AG 5430 Wettingen 8967 Widen Rosenauweg 14 Bremgarterstrasse 3 Telefon 056 437 17 80 Telefon 056 640 05 05 Telefax 056 437 17 89 Telefax 056 640 05 06 E-Mail [email protected] E-Mail [email protected] Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001
Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik
KAKillwangen\KI131600Toku\Sondernutzungsvorschriften\di-SNV-Kill-Genehmigung.docx
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplans
1
Der Gestaltungsplan „Zürcherstrasse Ost" regelt die Rahmenbedingungen für eine moderne, nachhaltige und durchmischte Siedlung mit hochwertiger Architektur und qualitätsvoller Aussenraumgestaltung, welche auf die ortsbauliche Situation, das westlich anschliessende Entwicklungsgebiet und den Ortseingang abgestimmt ist. Das vorhandene Bauzonenpotential im Gestaltungsplanperimeter soll für eine angemessene Verdichtung und ein optimiertes Wohnungsangebot unter Berücksichtigung der vorhandenen Topographie und Hangkante genutzt und das vorhandene geschützte Gebäude eingebunden werden. 2
3 Der Gestaltungsplan bezweckt die Entwicklung eines eigenständigen, Quartieres mit eigenem Charakter und besonderen Identifikationsmerkmalen mit sowohl privaten, als auch gemeinschaftlichen Anlagen unter Berücksichtigung der besonderen Lärmsituation zwischen der Kantonsstrasse und der Bahnlinie.
Art. 2 Privatrechtliche Regelungen
1 Eine Baubewilligung kann nur erteilt werden, wenn die grundbuchamtlich gesicherten Dienstbarkeiten für die öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechte vorliegen.
2 Notwendige Anschlussbauwerke zu den Nachbarparzellen sind frühzeitig eigentümerverbindlich zu sichern.
Art. 3
Perimeter und Bestand- 1 Diese Vorschriften gelten im Perimeter des Gestaltungsplans „Zürteile des Gestaltungscherstrasse Ost". plans 2 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a) Situationsplan 1: 500, August 2017 b) Sondernutzungsvorschriften (SNV), August 2017 3
Orientierender Bestandteil des Gestaltungsplans sind: c) Planungsbericht, dat. Mai 2017 d) Lärmgutachten Kopitsis Bauphysik AG, Dezember 2016 e) Richtkonzept Froelich & Hsu Architekten AG, Mai 2017 f) Richtprojekt Freiraum Balliana Schubert Landschaftsarchitekten AG, Mai 2017
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Gestaltungsplan nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Killwangen. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.
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Bauweise und Gestaltung
Art. 5 Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine ansprechende Gesamtwirkung entsteht. Die Neubausiedlung muss sich gut in das ortsbauliche Gefüge einbinden.
Die Bebauung muss u.a. folgende Kriterien erfüllen: • Identitätsmerkmale der Gesamtüberbauung (z.B. Eigenart, Wiedererkennung) • Integration und behutsamer Umgang mit dem Gebäude Zürcherstrasse 15/17 • klare Formensprache und Volumetrie der Gebäudekörper • im Baubereich B ist das Gebäude durch einen Grundrissversatz in zwei Hauptvolumen zu gliedern • Primärerschliessung der Neubauten nicht über den Hof • hohe Freiraumqualität, attraktiver Aufenthaltsort im Hofraum • Durchlässigkeit der Siedlung, Berücksichtigung der Fusswegeverbindungen (intern, zur Limmat, zum Bahnhof, zum Dorfzentrum)
2
Für die Bauvorhaben im Gestaltungsplanperimeter dient das Richtprojekt der Froelich & Hsu Architekten vom Mai 2017 als Referenzprojekt und Beurteilungsgrundlage. Das Richtkonzept ist nicht eigentümerverbindlich.
Art. 6 Baubereiche für Gebäude generell
'Zur Sicherstellung: - der offenen Bebauungsstruktur der Freistellung des geschützten Wohnhauses Zürcherstrasse 15/17 - von ausgestalteten Kuben - einer „grünen Mitte" von Blickbeziehungen und Öffnungen in die Landschaft werden die Baubereiche für Gebäude A bis D ausgeschieden.
Vorspringende Gebäudeteile
2 Die Baubereiche bestimmen die Geschossigkeiten und maximalen Gebäudekoten. Um die klare Kubatur der Gebäude sicherzustellen, sind vorspringende Gebäudeteile gemäss §21 BauV nur innerhalb der Baubereiche für Gebäude zulässig. Ausgenommen sind Gebäudeteile des Baufeldes D, welche dem Besitzstand unterliegen (z.B. Dachüberstand zur Zürcherstrasse). Vorspringende Gebäudeteile der Baubereiche A bis C dürfen über die ganze Fassadenlänge und ohne Massbeschränkung gegenüber der Fassadenflucht ausgebildet werden.
§ Baubereiche A bis C
1
Die Baubereiche A bis C sind mit Mehrfamilienhäusern zu bebauen.
Setzung Baukörper Baubereich B
Im Baubereich B sind für die Ermöglichung einer lärmoptimierten Architektur zwei voneinander abgesetzte einzelne oder ein zusammengesetztes Wohngebäude zulässig. Ein zusammengesetztes Gebäude muss im Erdgeschossniveau von der Hofseite aus einen Fussgängerdurchgang von mindestens 2.8m Breite und einer lichten Höhe von mindestens 2.4m aufweisen. 2
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3
Geschossigkeit
3 In den Baubereichen A bis C ist je ein Gebäude mit vier Wohngeschossen und einem Attikageschoss zulässig.
maximale Höhenkoten
4 Folgende maximalen Höhenkoten dürfen für die Baubereiche nicht überschritten werden (Basis des massgebenden Terrains bildet der Höhensituationsplan Ing. Senn vom November 2016): Baubereich A: Fassadenhöhe: 422.10m, Gesamthöhe: 424.30m Baubereich B: Fassadenhöhe: 419.70m, Gesamthöhe: 421.90m Baubereich C: Fassadenhöhe: 420.80m, Gesamthöhe: 422.80m
Gebäudelängen
5 Die Baubereiche für Gebäude bestimmen die maximalen Gebäudelängen.
Dächer
Die Dächer sind als Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5% auszugestalten. Nicht begehbare Flachdächer sind, soweit sie nicht für alternative Energiegewinnung genutzt werden, zu begrünen.
Architektonischer Ausdruck Attika
Die Baukörper sind als einfache Volumen mit durchlaufender Traufe auszubilden. Die Attikageschosse sind auf den Schmalseiten mindestens lm vom Gebäuderand versetzt anzuordnen.
Fassadengestaltung
8 Die hofseitigen Fassaden der Gebäude in den Baubereichen A bis C sollen sich in Ausgestaltung, Charakteristik und Materialkonzeption von den übrigen Fassaden abheben und sollen Bezug auf das substanzgeschützte Gebäude nehmen. Die Balkone der Baubereiche A bis C sind zum Hof hin auszurichten. Dem Gemeinderat ist vor Baubeginn ein Gestaltungs- und Materialkonzept für die Gesamtüberbauung einzureichen.
6
7
Art. 8 Baubereich D
(substanzgeschütztes Gebäude Zürcherstrasse 15/17)
1 Das substanzgeschützte Gebäude im Baubereich D darf für Wohnen oder Gewerbe genutzt werden. Es sind mindestens 80qm Geschossfläche für eine gewerbliche Nutzung vorzusehen. Auf der Grundlage einer genauen Bestandsaufnahme sämtlicher konstruktiven und gestalterischen Elemente ist mit dem Baugesuch nachzuweisen, wie die Bauteile erhalten und ergänzt werden. Die giebelseitig an das Hauptvolumen angebauten Gebäudeteile dürfen bis zu den Baufeldgrenzen als zweigeschossiger Neubau ersetzt werden. Dabei ist dem Gemeinderat aufzuzeigen, wie sich hier insbesondere die Fassade und das Dach in das bestehende Gebäude einbinden.
Gestaltungsbereich Zugänge
In Anlehnung an die bestehende Situation und für eine zeitgemässe Nutzung dürfen im „Gestaltungsbereiche Zugänge" am bestehenden Baukörper auch neue Eingänge und Treppen behutsam (u.a. bzgl. Materialwahl und Dimensionierung) angeordnet werden. Mit Ansichten und Schnitten ist dem Gemeinderat die Gliederung und Ausprägung zur Genehmigung einzureichen. 2
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Art. 9 Klein- und Anbauten
1 Klein- und Anbauten sind nur in Zusammenhang mit der Eingangssituation bzw. in Eingangsnähe, kompakt und nach einem einheitlichen System dreiseitig offen gestaltet (z.B. als Pergola) zulässig.
Gestalterische Zonierung
Art. 10 Gestalterische
Zonierung
1 Die ausgeschiedenen Zonen tragen einerseits zur Orientierung und Gesamtgestaltung der Überbauung und andererseits zur Eingliederung in die vorhandene Struktur bei. Als Grundlage dient der einzureichende Umgebungsplan.
Gestaltungsbereich Vorplatz
Der Gestaltungsbereich Vorplatz bündelt die verschiedenen Verkehrsfunktionen (u.a. Tiefgarageneinfahrt, oberirdische Parkierung) und ist soweit möglich siedlungsorientiert zu gestalten. Dabei hat er sowohl die strassenparallelen Bewegungen, als auch die Zugänge in das neue Quartier mit angemessenen Elementen (u.a. Flächenzuordnung, Beläge, Beleuchtung, Bepflanzung) zu berücksichtigen.
Vorzone Eingänge
3 Die umliegende Vorzone der Eingänge Baubereiche A bis C hat nach einem erkennbaren Gestaltungsprinzip zu erfolgen. In dem jeweiligen Abschnitt ist angemessen auf die entsprechende anschliessende Nutzung zu reagieren.
Hofseitiger Grün- und Aufenthaltsbereich
4 Im Hofbereich ist ein Grün- und Aufenthaltsbereich auszubilden (vgl. §15 nähere Bestimmungen Freiraumflächen und -gestaltung).
Verbindungszone Dorf-Limmat (überlagert)
Innerhalb der Verbindungszone Dorf- Limmat ist der Gewässerraum des Dorfbaches gelegen. Der rechtmässige Gewässerabstand von 6m darf für einen öffentlichen Fussweg vom Dorf zur Limmat unterschritten werden. Der öffentliche Fussweg dient in der Doppelnutzung auch den Hauszugängen der Baubereiche B und C. Die Nutzung des öffentlichen Fussweges ist jederzeit zu gewährleisten. Die Zugänglichkeit der Bachleitung muss gewährleistet sein, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt bauliche Massnahmen am Dorfbach möglich sind. Der öffentliche Weg muss vom Dorfbach mindestens einen Abstand von 3m einhalten. Die max. Breite des Erschliessungsweges beträgt gemäss Bedarf als Feuerwehrzufahrt 3.5m. Für den öffentlichen Fussverkehr ist eine Mindestbreite von 2m vorzusehen.
2
5
Ökologischer Ausgleich 6 Zwischen dem Erschliessungsweg östlich der Baufelder B und C und der am Dorfbach südöstlichen Parzellengrenze ist ein ökologisch wertvoller Wiesenstreifen herzustellen, der mit artenreichen Saatmischungen und einheimischen Sträuchern auszubilden ist.
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5
Lärmschutz
Art. 11 Lärmschutz
1 In den Baubereichen A bis C sind zur Sicherstellung des Lärmschutzes folgende Kriterien pro Wohnung einzuhalten: -
-
-
pro Wohnung darf höchstens ein Zimmer ausschliesslich über Fenster verfügen, die über dem Immissionsgrenzwert ES III mit Lärm belastet sind alle anderen Zimmer müssen unterhalb des IGW ES III belüftet werden können mindestens ein Zimmer pro Wohnung darf ausschliesslich über Fenster verfügen, die höchstens bis zum Planungswert ES III mit Lärm belastet sind die Aussenbereiche der Wohnungen dürfen höchstens bis zum Planungswert ES III mit Lärm belastet sein
2
Die Schalldämmung der Aussenbauteile hat den erhöhten Anforderungen des Schweizer Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) Schallschutz im Hochbau zu genügen. Die Wohnungen sind mit einer kontrollierten Wohnungslüftung auszurüsten. 3
4 Für das bestehende Baufeld D erfolgt die Lärmbeurteilung nach Art. 31 LSV. 5
Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der lärmrechtlichen Vorgaben mit einem Lärmgutachten nachzuweisen.
Erschliessung und Parkierung
Art. 12 Haupterschliessung an
übergeordnetes Strassennetz
'Der Hauptanschluss an das übergeordnete Strassennetz erfolgt über die im Plan bezeichnete Stelle im Westen des Gestaltungsperimeters von der Zürcherstrasse aus. 2 Über die Ein- und Ausfahrt wird die Zufahrt zur Unterniveaugarage, zu den oberirdischen Besucherparkplätzen und zur Nachbarparzelle Nr. 238, Restaurant Schwyzerhüsli, gewährleistet.
Zufahrt Zubringerdienst 3 Die Zu- und Wegfahrt für Anlieferung und Zügelwagen erfolgt über die (Anlieferung/ Zügelwa- Zürcherstrasse, resp. Mühlehaldenstrasse. gen) und Not- und Ret- Not- und Rettungsfahrzeuge nutzen die Zufahrten über die Zürcherstrasse und die Mühlehaldenstrasse. tungsfahrzeuge Das Vorwärtsausfahren auf die Zürcherstrasse muss gewährleistet sein. Zufahrt Kehrichtentsorgung
4 Die Kehrichtentsorgung erfolgt über die Mühlehaldenstrasse und ist mit den Entsorgungsbetrieben abzustimmen.
Interne Erschliessung/ Notzufahrten
5 Die Wege zu den Hauseingängen sind dem Langsamverkehr vorbehalten. Ausnahmen bilden Notzufahrten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge und Zubringerdienste.
KAKIllwangen KiI31 6001Doku\SondernutzungsvorschriftenWi-SNV-Kill-Genehmigung.docx
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Art. 13 Anzahl Parkplätze
'Auf Grund der Nähe der neuen Überbauung zum Bahnhof, zur Bushaltestelle und zum Ortszentrum wird eine Plafonierung der Parkplätze ermöglicht. Es sind maximal 85% des regulären Parkplatzbedarfes gemäss VSS SN 640 281 nachzuweisen. Bei Inanspruchnahme einer Parkplatzreduktion ist dem Gemeinderat vor Baubeginn ein Mobilitätskonzept einzureichen. Das Parkierungskonzept ist dem Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren zur Genehmigung einzureichen.
Abstellplätze / Baubereich Unterniveaubauten
2 Für sämtliche Baubereiche für Gebäude sind die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge in einer Unterniveaubaute als Sammelgarage (Baubereich für Unterniveaubauten) zusammenzufassen. Die Zufahrt zur Sammelgarage erfolgt in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Im Baugesuch ist die Sicherstellung der Sichtzone für die Sammelgaragenzufahrt aufzuzeigen.
Zugänge Unterniveaugarage
3 Die Zugänge zur Garage und den Abstellplätzen sind übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. Bei der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzer und die Einbindung in den Aussenraum zu berücksichtigen.
Besucherparkplätze
4 Notwendige Besucherparkplätze sind auf dem Gestaltungsbereich Vorplatz anzuordnen.
Veloabstellplätze
5 Gemäss der in den §§ 43 und 44 BauV genannten Richtlinien sind ausreichend gedeckte Veloabstellplätze (Eingangsnähe oder Untergeschoss) vorzusehen. In der Nähe der Gebäudeeingänge sind Kurzzeitveloabstellplätze bereitzustellen.
Inhalte Mobilitätskonzept
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Art. 14 Mit einem Mobilitätskonzept ist für den gesamten Perimeter aufzuzeigen,
wie das Mobilitätsbedürfnis aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichem Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung zu bewältigen ist.
1
Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze motorisierter Zweiräder und den Radverkehr definiert. 2
3 Im Mobilitätskonzept sind Ziele zu definieren sowie Strategien und Massnahmen zur Zielerreichung aufzuzeigen. 4
Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.
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Freiraumflächen und -gestaltung
Art. 15 Freiflächenkonzeption
und Umgebungsplan
1 Der Freiraum für die Bebauungen im Gestaltungsplanperimeter ist von einem Landschaftsarchitekten nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten, auf die Architektur abzustimmen und in einem Umgebungsplan darzustellen. Der Umgebungsplan ist mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen und unterliegt der Genehmigung durch den Gemeinderat. Das Richtkonzept Freiraum vom Mai 2017 dient als Referenzprojekt und Beurteilungsgrundlage. Der Umgebungsplan soll zu einer hochwertigen Umgebungsgestaltung und einem zusammenhängenden Erscheinungsbild des Quartieres beitragen. Er regelt insbesondere die Nutzung, Begrünung, Materialwahl der Einbauten und Beläge, Möblierung und Beleuchtung von gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereichen und die Flächenzuweisung der privaten Freiflächen. 2
Vernetzung Anbindung Zürcherstrasse West
3 Die Anbindung der Siedlung, insbesondere an das Dorf und den Bahnhof, sind in der Konzeption zu berücksichtigen. Eine netzartige siedlungsinterne Durchwegung, zusammenhängende Freiflächen und Sichtbeziehungen zur Umgebung sollen die Durchlässigkeit der Bebauung unterstützen. Im Baubereich B soll die nördliche Eingangszone über einen Fussgängerdurchgang mit dem zentralen inneren Freiraum verbunden werden. Neben den gemeinschaftlichen Wegen ist die öffentliche Fusswegeverbindung am östlichen Parzellenrand (Nord-Süd) mit Anschlüssen an die Limmat und an die Mühlehaldenstrasse sicherzustellen. Der mögliche Anschluss des Fussverkehrs an das Entwicklungsgebiet „Zürcherstrasse West", in der Verlängerung der Mühlehaldenstrasse, ist vorzusehen.
Bepflanzung Mindestüberdeckung
4 Die Freiraumflächen sind ausreichend mit Pflanzen zu begrünen und mit raumwirksamen mittelgrossen Bäumen bis Grossbäumen zu bepflanzen. Für die Pflanzstandorte von Bäumen über der Tiefgarage ist eine Mindestüberdeckung von 90cm vorzusehen. Die Bepflanzung besteht aus verschiedenen Stauden, Gräsern und Farnen, welche durch eine Strauchschicht ergänzt werden und eine vielfältige und attraktive Vegetation bildet. Das Pflanzkonzept inkl. Artenwahl ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Hofseitiger Grün- und Aufenthaltsbereich
5 Der hofseitige Grün- und Aufenthaltsbereich ist entsprechend der verschiedenen angrenzenden Nutzungen (Wohnen/Gewerbe, öffentlich/ gemeinschaftlich/ privat) auszugestalten und hat nach einem erkennbaren Gesamtkonzept zu erfolgen. Der hofseitige Grün- und Aufenthaltsbereich ist funktional und visuell ansprechend zu erstellen.
Siedlungsplatz und Spielflächen (überlagert)
6 Im Zentrum der Überbauung ist ein Siedlungsplatz zu erstellen. Dabei muss er Aspekte der geschützten Gemeinschaft, des Aufenthaltes, des Spielens und der Verteilerfunktion vereinen. Eine attraktive Platzfläche im zentralen Hofraum muss mindestens 200qm gross sein. Auf den Spielflächen sind natürliche Materialien einzusetzen.
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Hofseitige private Aussenräume Zugang, Abtrennung
7 Wo der Terrainverlauf es zulässt, ist der Zugang der Erdgeschosswohnungen über die privaten Aussenräume (Balkone) an die Gemeinschaftsflächen zu gewährleisten. Die Abgrenzungen zwischen den halbprivaten Grünflächen haben im Rahmen der Umgebungsgestaltung und wenn möglich mit Bepflanzung zu erfolgen.
Beläge
8 Innerhalb der Umgebungsflächen müssen Hartbeläge in die angrenzenden Grünflächen entwässert werden. Wo dies nicht möglich ist, ist ein sickerfähiger Belag auszuführen.
Umgebungsgestaltung historisches Gebäude
9 Die Beläge und Mauern der Zugangsbereiche und die Aussensitzplätze des Baubereichs D sind in ihrer Gestaltung und Materialität auf das historische Gebäude abzustimmen und entsprechend sorgfältig zu wählen und einzusetzen.
Umwelt
Art. 16 Energie
1 Im Perimeter Gestaltungsplan „Zürcherstrasse Ost" sind soweit zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar gemeinsame Energieversorgungsanlagen zu erstellen. Es ist ein Anteil an erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Für Neubauten gilt der Minergie Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Solaranlagen
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Entsorgung
3 Im Perimeter sind für eine gemeinsame Entsorgung der Abfälle die nötigen Flächen und Einrichtungen zu schaffen. Containerabstellplätze sind von den Häusern und den umliegenden Strassen her gut zugänglich anzuordnen.
Aussenbeleuchtung
Aussenbeleuchtungen sind so zu gestalten, dass Streulicht und negative Auswirkungen auf die Anwohner und die Tierwelt vermieden werden.
Hochwasserschutz
5 Der Hochwasserschutz im Perimeter Gestaltungsplan ist in Abstimmung mit dem Freiraumkonzept und der Oberflächenentwässerung zu entwickeln und im Umgebungsplan darzustellen. Der Hochwasserschutz hat u.a. mit Geländemodellierungen der Umgebungsgestaltung und Tiefenlagen der Wege zu erfolgen.
Meteorwasser
Das Meteorwasser von Dächern und Plätzen ist möglichst zur Versickerung zu bringen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Meteorwasser an die Bachleitung anzuschliessen.
Installationen für Solarwärmeanlagen (Sonnenkollektoren) und Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) sind zulässig.
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Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan „Zürcherstrasse Ost" tritt mit der Genehmigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
1111011011i1 -4, lir 110111010 "*.^ rLrLru KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/ss2g
Versand:
Datum Genehmigung: 22.06.2018
2 6. Juni 2018
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.1 Gemeinde Killwangen; Gestaltungsplan "Zürcherstrasse Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
13. Juli 2017 24. Februar 2017 bis 27. März 2017 29. September 2017 bis 30. Oktober 2017 19. März 2018 8. Mai 2018 30. Mai 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den im Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal ist gemäss dem aktuellen Zonenplan vom Februar 2014 einer Wohn-/Gewerbezone WG3 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. § 10 Abs. 5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) enthält konkrete Rahmenbedingungen beziehungsweise Zielsetzungen für den Gestaltungsplan.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\R0120180612_bdv_17.1.docx
Mit dem Gestaltungsplan sollen die Merkmale und die wesentlichen Qualitäten der Bebauung und der Freiräume in Anlehnung an ein zuvor erarbeitetes Richtprojekt grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Im Planungsbericht sind die detaillierten Ziele für den Gestaltungsplan aufgelistet. Das Areal Zürcherstrasse Ost ist ein Schlüsselgebiet der inneren Siedlungsentwicklung. Die Gemeinde hat deshalb in einem Konkurrenzverfahren mit fünf eingeladenen Architektenteams einen Studienauftrag mit dem Ziel der Entwicklung eines Wohnquartiers, das Eigenständigkeit und Zukunftsorientierung ausstrahlt und dem Gedanken der sozialen, ökologischen und ökonomischen Nachhaltigkeit entspricht, durchgeführt. Der Ausdruck soll auf die Ortschaft und die umliegenden Quartiere abgestimmt sein, das Potenzial am Rande des Siedlungsgebiets ausgeschöpft und dem Ortseingang der Gemeinde Killwangen eine neue Identität verliehen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Killwangen am 19. März 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Zürcherstrasse Ost" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) der Gemeinde vom 19. März 2018 erläutert und begründet. 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. Juli 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Killwangen ist gemäss Raumkonzept Aargau (Richtplankapitel R1) eine Gemeinde im Urbanen Entwicklungsraum. Neben den Zentren sind dies die wichtigsten Wachstumsstandorte für das urbane Wohnen. Ein Grossteil des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums soll in diesen grundsätzlich gut erschlossenen Räumen stattfinden. Die hochwertige Innenentwicklung steht in diesen Räumen im Vordergrund. Die Urbanen Entwicklungsräume sind stark durch den Verkehr belastet und sollen städtebaulich aufgewertet werden (qualitative Innenentwicklung / nachhaltige Mobilität). Das betroffene Gebiet Zürcherstrasse Ost ist zusammen mit dem Gebiet Zürcherstrasse West ein Schlüsselgebiet für diese nachhaltige Innenentwicklung. Es ist der Mischzone WG3 mit Gestaltungsplanpflicht zugeordnet.
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Direkt angrenzend an das Areal ist die zukünftige 2. Etappe der Limmattalbahn vorgesehen. Diese verändert die Erschliessungsqualität des Gebiets massgeblich und hat auch Einfluss auf die Qualitätskriterien für das Gestaltungsplanareal. Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde in einem Konkurrenzverfahren ein Studienauftrag durchgeführt. Das Siegerprojekt wurde gestützt auf die Empfehlungen der Jury weiterentwickelt. Ebenfalls beigezogen wurden ein Landschaftsarchitekt und weitere Fachplaner (Verkehr/Lärm). Das daraus entwickelte Richtprojekt bildete die Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. Das Vorgehen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Bedeutung des Gebiets und werden begrüsst. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Im Raumtyp Urbaner Entwicklungsraum gemäss Raumkonzept des Kantons Aargau sind die noch unüberbauten Wohn- und Mischzonenreserven überdurchschnittlich dicht mit mindestens 90 E/ha zu entwickeln. Die öffentliche Hand ist gestützt auf den Richtplan (Kapitel S 1.2) aktiv gefordert, die entsprechenden Anforderungen angemessen zu berücksichtigen und entsprechende Darlegungen beizubringen. Im vorliegenden Fall sollen rund 80 Wohnungen erstellt werden. Bei einer durchschnittlichen Belegung der Wohnungen werden die Zielsetzungen mehr als erfüllt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.2.2 Regionale Abstimmung Gestützt auf § 13 Abs. 1 BauG sind Planungen regional aufeinander abzustimmen. Im Planungsbericht ist die regionale Sicht dargestellt. Erläutert werden die regionalen Ziele, gestützt auf das regionale Entwicklungskonzept (REK) und der Landschaftsspange. Die Ziele und deren Auswirkungen auf Festlegungen im Planungsgebiet sind nachvollziehbar dargestellt. 4.2.3 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Nutzung Im vorliegenden Gestaltungsplan ist fast ausnahmslos Wohnnutzung vorgesehen. Lediglich im substanzgeschützten Gebäude (Baufeld D) wird eine öffentliche (gewerbliche) Nutzung von mindestens 80 m2 vorgeschrieben (zum Beispiel Kita, Cafä). Dies wird als absolutes Minimum erachtet, um die Anforderungen an die Mehrnutzung gemäss § 10 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nutzen zu können. Ortsbild und Städtebau Der westliche Ortseingang von Killwangen ist geprägt durch die bestehende Bebauung. Im Vordergrund das substanzgeschützte Doppelbauernhaus von 1811 im Planungsgebiet selbst. Zum Gesamtbild gehört aber auch das benachbarte Schwyzerhüsli sowie die geschützten Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite (Zürcherstrasse 4, 6 und 8). Diese "historischen" Gebäude sind
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für die Identität und die Eingangssituation von Killwangen von grosser Bedeutung und haben Einfluss auf die ortsbaulichen Aspekte für die Weiterentwicklung (vgl. auch § 10 Abs. 5 BNO). Das Richtprojekt beziehungsweise der Gestaltungsplan sieht eine sehr hohe Dichte vor, welche aufgrund der Lage (Limmattalbahn) grundsätzlich vertretbar ist, aber gestützt auf § 21 Abs. 2 BauG auch eine sehr hohe Gesamtqualität einfordert. Dazu gehört eine gute Setzung und Ausgestaltung der Baukörper sowie eine sehr hohe Qualität des Freiraums. Gesamthaft werden die hohen gestalterischen Anforderungen von § 21 BauG mit den Festlegungen im Gestaltungsplan erfüllt. Im Wesentlichen gehören dazu: Der Gestaltungsplan gruppiert die Neubauten (Baubereiche) um das substanzgeschützte Gebäude und bildet so einen Hof. Das geschützte Gebäude wird so freigestellt, die offene Bebauungsstruktur weitergeführt. Der Gestaltungsplan sichert klare Kuben und gibt dem Areal eine klare und verständliche Identität. Mit dem Längsbau gegen die SBB (Norden) wird ein guter Lärmschutz sowohl der Überbauung wie auch des zentralen Freiraums sichergestellt. Die Setzung der Baukörper lässt gute Sichtbeziehungen sowohl in den zentralen Innenhof wie auch in die freie Landschaft zu. Die Baufelder A—C ermöglichen 4-geschossige Bauten mit einem zusätzlichen Attikageschoss. Im Gestaltungsplan sind die maximalen Höhenkoten (Fassadenhöhe/Gesamthöhe) sowie die Dachform (Flachdach mit maximaler Neigung von 5 °/0) festgelegt. Nicht begehbare Dächer sind zu begrünen oder für alternative Energiegewinnung zu nutzen. § 7 Abs. 7-9 SNV enthält Vorschriften insbesondere zur hofseitigen Fassadengestaltung, zu den Grundsätzen für die Gestaltung der Baukörper sowie bezüglich Balkone. Die Baufelder A und C zum Baufeld B wurden gegenüber dem Richtprojekt leicht reduziert und ein minimaler Abstand von 6,50 m beziehungsweise 7,00 m festgelegt. Damit kann die kritische Wohnsituation in den Kopfbauten des Längsbaus reduziert werden. Nach wie vor wird die Distanz als eher kritisch beurteilt; ein Abstand von rund 10 m würde die Situation (städtebauliche Qualität) optimieren. Der Entscheid diesbezüglich liegt im Ermessen der Gemeinde. Der in den Sondernutzungsvorschriften festgelegte Umgang mit dem substanzgeschützten Bau ist zweckmässig. Die giebelseitig an das Hauptvolumen angebauten Bauteile dürfen bis zu den Baufeldgrenzen als zweigeschossige Neubauten ersetzt werden. Dabei ist dem Gemeinderat aufzuzeigen, wie sich hier insbesondere die Fassade und das Dach in das bestehende Gebäude einbinden. In Anlehnung an die bestehende Situation dürfen im Gestaltungsbereich Zugänge am bestehenden Baukörper auch neue Eingänge, Treppen behutsam (Materialwahl und Dimensionierung) angeordnet werden. Mit Ansichten und Schnitten sind dem Gemeinderat die Gliederung und die Ausprägung zur Genehmigung einzureichen. Das vorliegende Richtprojekt zeigt einen angemessenen Umgang mit dem substanzgeschützten Gebäude auf und überzeugt durch die schonenden, qualitätsvollen Massnahmen. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Gesamthaft tragen die differenzierten Aussenraumzonen zur Orientierung und Gesamtgestaltung der Überbauung und zur guten Eingliederung bei. Die Sondernutzungsvorschriften sind zielführend und sachgerecht. Das Konzept beziehungsweise der ausgearbeitete Richtplan als Ganzes vermag zu überzeugen. Das gewählte Bebauungskonzept verlangt einen hochwertigen Umgang mit dem Freiraum. Die Grundsätze sind durch einen Landschaftsarchitekten erarbeitet und in den Gestaltungsplan aufgenommen worden. Der Umgebungsplan ist mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen und unterliegt der Genehmigung durch den Gemeinderat. Das Freiraunnkonzept sichert ein zusammenhängendes Erscheinungsbild des Quartiers und regelt die wesentlichen Aspekte des Freiraums wie Beläge, Möblierung, gemeinschaftliche und private
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Aufenthaltsbereiche und die Beleuchtung. Der Freiraum für die Bebauungen ist von einem Landschaftsarchitekten nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten, auf die Architektur abzustimmen und in einem Umgebungsplan darzustellen. Diese Grundsätze und die Konkretisierung in § 15 Abs. 1 und 2 SNV sind zweckmässig. Der Gestaltungsplan unterscheidet den zentralen Siedlungsplatz/Spielflächen als gemeinschaftlicher Grün- und Aufenthaltsbereich. Er muss die Aspekte der geschützten Gemeinschaft, des Aufenthalts, des Spielens und der Verteilerfunktion vereinen. Im zentralen Bereich ist eine mindestens 200 m2 grosse attraktive Fläche als Platzfläche zu erstellen. Die Freiraumflächen sind ausreichend zu begrünen und mit raumwirksamen mittelgrossen Bäumen bis Grossbäumen zu bepflanzen. Wo der Terrainverlauf es zulässt, ist der Zugang zu den Erdgeschosswohnungen über die privaten Aussenräume an die Gemeinschaftsflächen zu gewährleisten, damit die Nutzung des Freiraums verstärkt wird. Die Beläge und Mauern der Zugangsbereiche und die Aussensitzplätze des Baubereichs D sind in ihrer Gestaltung und Materialität auf das historische Gebäude abzustimmen und entsprechend sorgfältig zu wählen und einzusetzen. Der wichtige Gestaltungsbereich Vorplatz zur Kantonsstrasse und zur zukünftigen Limmattalbahn hin ist siedlungsorientiert zu gestalten. § 10 Abs. 2 SNV legt Gestaltungsprinzipien fest. Zwischen dem Erschliessungsweg östlich der Baufelder B und C und der südöstlichen Parzellengrenze ist ein ökologisch wertvoller Wiesenstreifen herzustellen, der mit artenreichen Saatmischungen und einheimischen Sträuchern auszubilden ist. Verbindungszone Dorf-Limmat Es wird begrüsst, dass der Gestaltungsplan die wichtige öffentliche Verbindung von der Zürcherstrasse zum Landwirtschaftsgebiet beziehungsweise wichtigen Erholungsraum entlang der Limmat sichert. 4.2.4 Erschliessung/Abstimmung von Siedlung und Verkehr Das Erschliessungskonzept ist einfach und überzeugend. Es bleibt hinreichend Platz für die Umgestaltung der Verkehrsflächen im Zuge des Baus der Limmattalbahn. Gegenüber der Kantonsstrasse wird ein 2 m breiter Streifen Land von betriebsnotwendigen Verkehrsflächen frei (inklusive Wendeanlagen, Umschlagflächen, Parkfeldern). Der "Gestaltungsbereich Vorplatz" liegt direkt an der Kantonsstrassengrenze. Er bündelt die verschiedenen Verkehrsfunktionen (Tiefgarageneinfahrt / oberirdische Parkierung) und ist gestützt auf § 10 Abs. 2 SNV soweit möglich siedlungsorientiert zu gestalten. Fusswegverbindungen Der Gestaltungsplan zeigt auf, dass ein durchgehender Fussweg entlang der Zürcherstrasse auch direkt an der Fassade des Baufeldes D vorbei sichergestellt werden kann. Die Wege zu den Hauseingängen sind dem Langsamverkehr vorbehalten. Sowohl die Verlängerung der Mühlehaldenstrasse als Fusswegverbindung in das westlich angrenzende Areal wie auch die Fusswegverbindung von der Zürcherstrasse an die Limmat und an die Mühlehaldenstrasse wird sichergestellt. Der öffentliche Weg muss vom Dorfbach mindestens einen Abstand von 3 m einhalten. Die maximale Breite des Erschliessungsweges beträgt gemäss Bedarf als Feuerwehrzufahrt 3,5 m für den öffentlichen Fussverkehr ist eine Mindestbreite von 2 m vorzusehen. Die Lage der Veloabstellplätze orientiert sich an den Anforderungen gemäss den Richtlinien nach §§ 43 und 44 BauV. Gesamthaft werden damit die wichtigen Anliegen einer guten Durchwegung des Areals sichergestellt.
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Parkierung Im Kapitel 4.6 des Planungsberichts wird auf die gute Lage verwiesen und gestützt darauf eine Plafonierung der Anzahl Parkplätze angestrebt. Dies wird seitens Kanton (insbesondere im Hinblick auf die mittel-/langfristige Verlängerung der Limmattalbahn) sehr begrüsst. Die anzustrebende Plafonierung der Anzahl Parkplätze (für Wohnen) auf 85 % ist situationsgerecht. In § 14 SNV werden die Anforderungen an das Mobilitätskonzept stufengerecht festgelegt. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Gewässer/Gewässerraum Der Gestaltungsplan-Perimeter wird im Südosten vom eingedolten Dorfbach Killwangen gequert. Die Baubereiche für Hoch- und Tiefbauten (insbesondere B und C) weisen gegenüber der Bachleitung einen Abstand von mehr als 6 m auf. Im Bereich des eingedolten Bachs soll nebst der internen Erschliessung des Baubereichs C auch ein öffentlicher Fussweg als Verbindung zwischen dem Dorf und der Linnmat geschaffen werden. Dieser öffentliche Fussweg beziehungsweise die befestigten Erschliessungsflächen sollen gemäss § 10 Abs. 4 SNV den Gewässerabstand um maximal 3 m unterschreiten, das heisst 3 m zur Bachleitung aufweisen. Gestützt auf § 127 Abs. 1 lit. c BauG ist gegenüber eingedolten Gewässern mit sämtlichen Bauten und Anlagen ein Abstand von 6 m einzuhalten. Diese Vorgabe wird mit den Baubereichen eingehalten. Mit dem Fussweg beziehungsweise der Erschliessung wird dies nicht gewährleistet. Dem Gewässerabstand kommt eine zu den Baulinien und Strassenabständen analoge Ordnungsfunktion zu. Daneben erfüllt er Aufgaben des Landschaftsschutzes und soll Gewässer vor Beeinträchtigungen bewahren. Im Weiteren ermöglicht er Wasserbau- und Unterhaltsarbeiten sowie die Schaffung von Uferstreifen oder die Freihaltung eines Bachöffnungskorridors und dient dem Schutz vor Hochwasser. Im Planungsbericht (Kapitel 4.7) wird ausführlich begründet, weshalb die Unterschreitung des Gewässerabstands im konkreten Fall gerechtfertigt und sachgerecht ist. Im Vordergrund steht insbesondere die hohe Bedeutung des grossen gemeinschaftlichen Innenbereichs, auch im Zusammenhang mit der geschützten Baute im Baufeld D. Die Begründung ist nachvollziehbar und wird anerkannt. Auch die detaillierte Begründung für den Verzicht auf die Bachöffnung ist nachvollziehbar. Auf jeden Fall ist der Korridor so freizuhalten, dass allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bauliche Massnahmen am Dorfbach Killwangen weiterhin möglich bleiben. Dies ist grundsätzlich auch mit einem öffentlichen Fussweg innerhalb des Gewässerraums noch möglich. Wichtig ist unter der Gesamtinteressenabwägung die ökologische Ausgestaltung dieses Freiraums (vgl. § 10 Abs. 6 SNV). Hochwasserschutz Durch den Perimeter des vorliegenden Erschliessungsplans verläuft der eingedolte Dorfbach, von welchem eine Hochwassergefahr ausgeht. Der östliche Bereich des Erschliessungsplanperimeters liegt gemäss Gefahrenkarte Hochwasser in der Gefahrenstufe Gelb mit einer geringen Gefährdung. Das Gebiet kann bei einem hundert- und dreihundertjährlichen Hochwasser überflutet werden. Es ist mit Fliesstiefen von bis zu 25 cm zu rechnen, ein Schutzdefizit ist vorhanden. Auf die Gefährdungssituation wird im Planungsbericht eingegangen. Auf eine Ausdolung soll verzichtet und der Hochwasserschutz soll mittels Entwässerungsrinnen und Massnahmen am Gebäude gewährleistet werden. Der Hochwasserschutz soll ins Baubewilligungsverfahren ausgelagert werden. Sie sind im Zusammenhang mit dem Freiraumkonzept und der Oberflächenentwässerung zu entwickeln und umzusetzen. Mit dem Grundsatz in § 16 Abs. 5 SNV wird dies rechtlich sichergestellt.
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Lärm Das Planungsgebiet liegt in einer Zone der Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III. Der Nordteil des Planungsgebiets liegt im Einflussbereich der SBB-Linien DfA 650 Killwangen West— Lenzburg—Wöschnau, DfA 698 Killwangen West—Heitersberglinie Ost, DfA 704 Würenlos—Killwangen, DfA 710 Zürich HB—Brugg AG. Der Südteil des Planungsgebiets grenzt an die Kantonsstrasse K 274. Insbesondere der nächtliche Eisenbahnlärm hat einen erheblichen Einfluss auf das Planungsgebiet. Gemäss Planungsbericht gilt das Gebiet nach Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) als nicht erschlossen. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UWR). Der Planungsbericht hält auf Seite 4 fest, dass es sich beim Gebiet, gemeinsam mit dem angrenzenden Perimeter Zürcherstrasse West, um eine der letzten Landreserven der Gemeinde Killwangen im Agglomerationsraum Limmattal handelt. Hier wird also dem klassischen Interessenskonflikt zwischen einer angestrebten raumplanerischen Entwicklung und Verdichtung gegenüber den Bedürfnissen des Lärmschutzes begegnet. Der Erschliessungsplan sieht drei neue Baufelder (A—C) vor. Im vierten Baufeld D steht die substanzgeschützte Liegenschaft Zürcher'strasse 15/17. Das Baufeld C verläuft parallel zur Eisenbahnachse. Dies führt dazu, dass bei einer durchgehenden Überbauung des Baufeldes C, der südlich gelegene Teil des Planungsgebiets gut vor dem Eisenbahnlärm abgeschirmt wird. Problematisch erweist sich aber die zur Eisenbahn hin ausgerichtete Nordfassade des Baufeldes C, welche insbesondere in der Nacht einer sehr hohen Lärmbelastung ausgesetzt ist. In den beigelegten Lärmberechnungen werden an der Nordfassade nächtliche Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) ausgewiesen. In der Nacht sind hier die Immissionsgrenzwerte der ES III um 8 dB(A) überschritten, die Alarmwerte können eingehalten werden. Die Lärmexpertise zeigt weiter auf, dass die Planungswerte für den Eisenbahnlärm an der Ostseite des Baufeldes C und diejenigen für den Strassenlärm an den Südseiten der Baufelder A und C nicht eingehalten werden können. Mit der Wahl der Baufelder schafft man es aber, zwischen den Baufeldern A, B, C und D einen lärmgeschützten Aussenbereich zu generieren. Die Umschreibung dieser Lärmbelastungen weist auf die Komplexität der Lärmsituation hin. Aufgrund der gewählten Breite des Baufeldes C und dem Bestreben, eine möglichst gute innere Verdichtung zu realisieren, wurde in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Fachstelle ein adäquater, die schwierige örtliche Situation gebührend berücksichtigender Kompromissvorschlag erarbeitet, welcher Eingang in § 11 SNV gefunden hat. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Killwangen hat ihre allgemeine Nutzungsplanung bereits an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) angepasst. Entsprechend gelten für die Vorprüfung die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB nach dem 3. Kapitel der BauV. Die Vorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans.
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Zürcherstrasse Ost", beschlossen vom Gemeinderat Killwangen am 19. März 2018, wird genehmigt. 2. ie Ab i un Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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tehi ÄtWgr egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schürweg 2, 8956 Killwangen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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