Erschliessungsplan Schürlifeld

Special-use plan · Oberentfelden · Repealed Oct 24, 2022

Document

Number
1982-000145
Kind
Special-use plan
Commune
Oberentfelden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jan 19, 1982
In force since
Jan 19, 1982
Repealed
Oct 24, 2022

Map

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KANTON AARGAU

SITUATION

Übersichtsskizze

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Datum Gepr. Grösse 8. 5. 1981 60/105 AG FÜR BAUPLANUNG GRABEN I5 1” — Ersetzt Plan et durch Plan 5000 AARAU > Man, von vom et

Oeffentliche Planauflage vom 23. März. I98I bis 22.April 1981

Beschlossen von der Gemeindeversommlung am 29. Juni I98I

/ Der ee Der Gemeindeschreiber

Ar. ; ae 4 Oberentfelden ‚den 30, Juni 1981

Genehmigung durch den Grossen Räit Aarau, den 1722. AEIL RRB-Nr. 45 vom 6 2. AISR

im Auftrage des Grossen Rates Der Staatss

Genehmigungsvermerk

Erläuterungen zum Baulinienplan

I. Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die farbig angelegten Bau-, und Strassenlinien.

Baulinien GR 25.3,62 : A } an Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien GR_ 7.10.54

Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)

Zu genehmigende Baulinien

Projektierte Boulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen‘ Zu genehmigende Strassenlinien

Projektierte Strassenlinien, dienoch nicht genehmigt werden soilen

Sichtfelder schwarz Sichtliniien als Begrenzung der Sichtfelder

hellblau Sichtfeld Das Sichtfeld ist innerhalb einer Zone zwischen 0,6 bis 3m über Boden von allen Hindernissen frei zu halten Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee oder parkierte Fahrzeuge.

2. Zur Orientierung

dunkelgrau Bestehende Wege

karmin HLS Hochleistungsstrassen zinnober HVS _ Hauptverkehrsstrassen orange ss Sammelstrassen

gelb ES Erschliessungsstrassen violett Gehweg

lila Radweg

hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

feldgrau Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze

grün bepflanzte Flächen

WG Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Gemeindevorschriften

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Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

19. Januar 1982

Sa/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 2. Dezember 1981 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: - Möhlin; Zonenplanänderung "Rankhöhli" (Botschaft Nr. 2837 vom 28. September 1981) - Mellikon; Ueberbauungsplan "Zilistude" (Botschaft Nr. 2828 vom 21. September 1981) - Oberentfelden; Ueberbauungsplan "Schürlifeld" (Botschaft Nr. 2829 vom 21. September 1981) - Rothrist; Revision des Ueberbauungsplanes "Oberwilerfeld" (Botschaft Nr. 2830 vom 21. September 1981) - Untersiggenthal; Ueberbauungsplan Ennetturgi, Aenderung Steigstrasse (Botschaft Nr. 2838 vom 28. September 1981) - Boniswil; Ueberbauungsplan "Alliswil - Halden - Rossweid" (Botschaft Nr. 2840 vom 5. Oktober 1981) - Unterlunkhofen; Ueberbauungsplan "Ausserdorf" (Botschaft Nr. 2841 vom 5. Oktober 1981) - Sulz; Ueberbauungsplan "Steinliacher" (Botschaft Nr. 2858 vom 2. November 1981) - Brittnau; Zonenplanänderung "Neumatt" (Botschaft Nr. 2863 vom 9. November 1981) - Magden; Ueberbauungsplan "Bünn" (Botschaft Nr. 2869 vom 23. November 1981) Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis .

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber: i.V.

Aufhebung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/STIO

Datum Genehmigung: 24.10.2022

Versand: 2 6, Okt. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son­ dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel­ tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •

Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son­ dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll­ ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge­ staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss ■

1.

Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts­ kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

StephaKAttigdr Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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