Erschliessungsplan Kappenhübel-Spier

Special-use plan · Böztal

Document

Number
1992-001505
Kind
Special-use plan
Commune
Böztal
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jun 9, 1992
In force since
Jun 9, 1992

Map

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Text

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ABTEILM

GEMEINDE ELFINGEN

R1 1\<<7

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN KAPPENHOBEL -SPIER

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

BRUGG.IM DEZEMBER 1990

INGENIEURBÜRO WALTER±PORTA DIPL. ING.ETH/SIA MITARBEITER: R.GIPSER ING.HTL ' PLANER BSP

Die Einwohnergemeinde Elfingen erlässt, gestützt auf § 145 Abs.] und 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) die nachstehenden

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

Art. 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Spezialbauvorschriften sind Bestandteil des Kommunalen überbauungsplanes "Kappenhübel-Spier" und gelten in Ergänzung der §§ 34-36 der Bauordnung für den im überbauungsplan bezeichneten Bereich.

Art. 2 Einpassung

Das Gebiet "Kappenhübel-Spier" liegt in einer landschaftlich exponierten Lage und zudem im empfindlichen Randbereich des schützenswerten Dorfkernes von Elfingen. Die Bauten haben auf das Dorfbild Rücksicht zu nehmen.

Art. 3 Gebäudestellung, Höhenlage

Gebäudelängsseite und Hauptfirstrichtung sind parallel zum Hang anzuordnen. Die hangseitige Erdgeschosskote soll das gewachsene Terrain nicht wesentlich überragen. In dem im überbauungsplan bezeichneten Bereich darf die Firsthöhe die natürliche Geländekante maximal 3 m überragen.

Art. 4 Bauvorschriften

E2 2 talseits, 1 bergseits 6.50 m 6.00 m 11.00 m 9.00 m 35-45° 25-40°

Geschosszahl max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Dachneigung Das Dachgeschoss zählt 50 cm überschreitet.

als

Vollgeschoss.

wenn

die

Kniestockhöhe

Die Gebäude- bzw. die Firsthöhe wird vom tiefsten Punkt des an die Fassade anschliessenden, nicht wesentlich veränderten Terrains bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachfläche (Gebäudehöhe) bzw. bis zum obersten Punkt der Bedachung (Firsthöhe) gemessen.

Art. 5 Dachgestaltung

Die zulässige Dachneigung ist in § 4 festgelegt. Bei An- und Nebenbauten kann die Dachneigung reduziert und die Firstrichtung geändert werden. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Satteldächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. In der Dorfzone sind die für diese Zone charakteristischen Dachvorsprünge zu beachten. Dachaufbauten dürfen ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachaufbauten -zugelassen sind einzelne Schleppgauben- sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind von der Fassadenflucht um mindestens 50 cm an der Traufseite bzw. 2.00 m an der Giebelseite zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss -senkrecht gemessen- mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein. Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 sind zugelassen. Es sind nur ziegelgedeckte Dächer (Ton- oder Betonziegel) zugelassen. Die farbliche Gestaltung hat sich der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.

Art. 6 Fassadengestaltung

Die Fassaden sind zu verputzen und/oder in Holz auszuführen. Die Fassade hat sich farblich und gestalterisch der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.

Art. 7 Umgebung

Die Eingriffe in das bestehende Gelände sind so gering wie möglich zu halten. Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wo möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzwenden. Die Höhe von allfälligen Stützmauern darf 1.20 m nicht überschreiten; ausserdem sind die Mauern zu bepflanzen. Die Eingliederung der Bauten in die landschaftliche Umgebung ist durch eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sicherzustellen. Zu empfehlen ist eine Bepflanzung mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern sowie Hochstammobstbäumen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan welcher auch die Gestaltung des Vorplatzes aufzeigt.

Art. 8

einzureichen.

Abweichungen

Beim Nachweis einer besseren architektonischen Lösung im Sinne von

Art. 2 kann der Gemeinderat -unter Vorbehalt eines neutralen Fachgut-

achtens auf Kosten des Baugesuchstellers- Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.

Art. 9 Verhältnis zur Bauordnung

Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Spezialbauvorschriften Grossen Rat in Kraft.

treten mit

der Genehmigung durch den

Der Kommunale überbauungsplan "Kappenhübel-Spier" mit Spezialbauvorschriften ist von der Gemeindeversammlung am • .30 Ncwerober..1990 beschlossen worden.

Im Namen der Gemeindeversammlung : Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom

Im Auftrag des Grossen Rates :

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den

Der Staatsschreiber :

RRB-Nr.

2.

iir

/1949z

Jc..irn Aq9 Z vom q Ajor Im Auftrage des Grossen Rater r Staatsschreiber:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau 9. Juni 1992

Sitzung:

ek

Art. Nr. 1505

Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften Elfingen, Aarburg, Stilli sowie Hunzenschwil durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme - Auftrag an Staatskanzlei

Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 2. Juni 1992. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2.

Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (8) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an - (4) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5255 Elfingen - Gemeinderat 4663 Aarburg - Gemeinderat 5233 Stilli - Gemeinderat 5502 Hunzenschwil Staatsschreiber:

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RQumpin

Nr.

16. Juni 122

Aeve

1 5.

e97.

1392

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 2• Juni 1992

Me/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Elfingen, Aarburg, Stilli sowie Hunzenschwil durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 6. Mai 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (5939) Elfingen; kommunaler Ueberbauungsplan "Kappenhübel Spier" mit Spezialbauvorschriften

-

(5943) Aarburg; Kulturlandplanung und Nutzungsordnung mit Ergänzung des Bauzonenpianes und der Bauordnung (5985) Stilli; Nutzungsplanung Kulturland (5995) Hunzenschwil; Bauordnung, Aenderung der Ausnützungsziffer Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

.....Ä..-......

Staatsschreiber: