Erschliessungsplan Kappenhübel-Spier
Special-use plan · Böztal
Document
- Number
- 1992-001505
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Böztal
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Jun 9, 1992
- In force since
- Jun 9, 1992
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4097-1992-E.pdf
ABTEILM
GEMEINDE ELFINGEN
R1 1\<<7
KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN KAPPENHOBEL -SPIER
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
BRUGG.IM DEZEMBER 1990
INGENIEURBÜRO WALTER±PORTA DIPL. ING.ETH/SIA MITARBEITER: R.GIPSER ING.HTL ' PLANER BSP
Die Einwohnergemeinde Elfingen erlässt, gestützt auf § 145 Abs.] und 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) die nachstehenden
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Spezialbauvorschriften sind Bestandteil des Kommunalen überbauungsplanes "Kappenhübel-Spier" und gelten in Ergänzung der §§ 34-36 der Bauordnung für den im überbauungsplan bezeichneten Bereich.
Art. 2 Einpassung
Das Gebiet "Kappenhübel-Spier" liegt in einer landschaftlich exponierten Lage und zudem im empfindlichen Randbereich des schützenswerten Dorfkernes von Elfingen. Die Bauten haben auf das Dorfbild Rücksicht zu nehmen.
Art. 3 Gebäudestellung, Höhenlage
Gebäudelängsseite und Hauptfirstrichtung sind parallel zum Hang anzuordnen. Die hangseitige Erdgeschosskote soll das gewachsene Terrain nicht wesentlich überragen. In dem im überbauungsplan bezeichneten Bereich darf die Firsthöhe die natürliche Geländekante maximal 3 m überragen.
Art. 4 Bauvorschriften
E2 2 talseits, 1 bergseits 6.50 m 6.00 m 11.00 m 9.00 m 35-45° 25-40°
Geschosszahl max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Dachneigung Das Dachgeschoss zählt 50 cm überschreitet.
als
Vollgeschoss.
wenn
die
Kniestockhöhe
Die Gebäude- bzw. die Firsthöhe wird vom tiefsten Punkt des an die Fassade anschliessenden, nicht wesentlich veränderten Terrains bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachfläche (Gebäudehöhe) bzw. bis zum obersten Punkt der Bedachung (Firsthöhe) gemessen.
Art. 5 Dachgestaltung
Die zulässige Dachneigung ist in § 4 festgelegt. Bei An- und Nebenbauten kann die Dachneigung reduziert und die Firstrichtung geändert werden. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Satteldächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. In der Dorfzone sind die für diese Zone charakteristischen Dachvorsprünge zu beachten. Dachaufbauten dürfen ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachaufbauten -zugelassen sind einzelne Schleppgauben- sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind von der Fassadenflucht um mindestens 50 cm an der Traufseite bzw. 2.00 m an der Giebelseite zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss -senkrecht gemessen- mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein. Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 sind zugelassen. Es sind nur ziegelgedeckte Dächer (Ton- oder Betonziegel) zugelassen. Die farbliche Gestaltung hat sich der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
Art. 6 Fassadengestaltung
Die Fassaden sind zu verputzen und/oder in Holz auszuführen. Die Fassade hat sich farblich und gestalterisch der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
Art. 7 Umgebung
Die Eingriffe in das bestehende Gelände sind so gering wie möglich zu halten. Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wo möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzwenden. Die Höhe von allfälligen Stützmauern darf 1.20 m nicht überschreiten; ausserdem sind die Mauern zu bepflanzen. Die Eingliederung der Bauten in die landschaftliche Umgebung ist durch eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sicherzustellen. Zu empfehlen ist eine Bepflanzung mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern sowie Hochstammobstbäumen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan welcher auch die Gestaltung des Vorplatzes aufzeigt.
Art. 8
einzureichen.
Abweichungen
Beim Nachweis einer besseren architektonischen Lösung im Sinne von
Art. 2 kann der Gemeinderat -unter Vorbehalt eines neutralen Fachgut-
achtens auf Kosten des Baugesuchstellers- Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.
Art. 9 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Spezialbauvorschriften Grossen Rat in Kraft.
treten mit
der Genehmigung durch den
Der Kommunale überbauungsplan "Kappenhübel-Spier" mit Spezialbauvorschriften ist von der Gemeindeversammlung am • .30 Ncwerober..1990 beschlossen worden.
Im Namen der Gemeindeversammlung : Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom
Im Auftrag des Grossen Rates :
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den
Der Staatsschreiber :
RRB-Nr.
2.
iir
/1949z
Jc..irn Aq9 Z vom q Ajor Im Auftrage des Grossen Rater r Staatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau 9. Juni 1992
Sitzung:
ek
Art. Nr. 1505
Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften Elfingen, Aarburg, Stilli sowie Hunzenschwil durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme - Auftrag an Staatskanzlei
Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 2. Juni 1992. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2.
Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.
Protokollauszug an - (8) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an - (4) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5255 Elfingen - Gemeinderat 4663 Aarburg - Gemeinderat 5233 Stilli - Gemeinderat 5502 Hunzenschwil Staatsschreiber:
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RQumpin
Nr.
16. Juni 122
Aeve
1 5.
e97.
1392
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 2• Juni 1992
Me/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Elfingen, Aarburg, Stilli sowie Hunzenschwil durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 6. Mai 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (5939) Elfingen; kommunaler Ueberbauungsplan "Kappenhübel Spier" mit Spezialbauvorschriften
-
(5943) Aarburg; Kulturlandplanung und Nutzungsordnung mit Ergänzung des Bauzonenpianes und der Bauordnung (5985) Stilli; Nutzungsplanung Kulturland (5995) Hunzenschwil; Bauordnung, Aenderung der Ausnützungsziffer Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:
.....Ä..-......
Staatsschreiber: