Gestaltungsplan Quellmatten inkl. Änderung 2025
Special-use plan · Unterentfelden
Document
- Number
- 20.104
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Unterentfelden
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Oct 25, 2006
- In force since
- May 15, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4013-2025-E.pdf
Kanton Aargau Departement H Bau, Verkehr und Abteilung Raumantwicklufi!
♦*♦
Kanton Aargau Gemeinde Unterentfelden
Gestaltungsplan Quellmatten Änderung Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
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Kartenausschnitt 1:25'000 (Quelle: map.geo.admin.ch)
Vorprüfungsbericht vom 14. November 2024
Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom 10. Januar 2025 bis 10. Februar 2025 Beschlossen vom Gemeinderat am:
2 4. FEB, 2025
Der Gemeindeammanm
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Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
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Aarau, den Abteiliitfg Raumenlwicklung BVU
suisse plan suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 • 5001 Aarau • Telefon +41 (0)58 310 57 80 www.suisseplan.ch • [email protected]
AARAU • LUZERN • WOHLEN • ZÜRICH
Impressum Verfasser:
Philipp Baur
Auftraggeberin:
Thales DIS Schweiz AG Hintere Bahnhofstrasse 12 5000 Aarau
Auftragnehmerin:
suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 5001 Aarau www.suisseplan.ch
Datei:
N:\29 AG\37 Unterentfelden\01 GP Quellmatten\13 Nutzungsplan\50 Beschluss_Genehmigung\SNV\SNV_GP_Quellmatten_Änderung_Beschluss _Genehmigung_V01.docx
Änderungsverzeichnis Datum 10.06.2024 04.12.2024 18.02.2025
Projektstand Vorprüfung Öffentliche Auflage Beschluss/Genehmigung
Der Gemeinderat von Unterentfelden erlässt über das Gebiet Quellmatten, gestützt auf § 25 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 und § 8 der Bau verordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, die nachstehenden Änderungen der Sondernutzungsvor schriften:
(Orientierungsinhalt)
Entwurf neue Fassung Änderungen rot: Genehmigungsinhalt
Art. 7
Art. 7 Rechtskräftige Fassung
Nutzungen
Die gemäss § 8 Abs. 2 BNO zulässige
Die gemäss § 9 Abs. 3 BNO zulässige
Verkaufsfläche für Fachmärkte ist in nerhalb des Baufeldes 3 zu realisieren.
Verkaufsfläche für Fachmärktc ist in nerhalb des Baufeldes 3 zu realisieren.
2 In den Baufeldern 1 und 2 sind keine
publikumsintensiven Nutzungen zuläs sig.
Park/erung
Art. 9
Art. 9 1 Innerhalb des Perimeters sind maxi
1 Innerhalb des Perimeters sind maxi mal 500 Parkplätze Parkfelder zulässig.
mal 290 Parkplätze zulässig. Bauten oder Umnutzungen dürfen nur soweit
Bauten oder Umnutzungen dürfen nur
bewilligt werden, als die gemäss den
soweit bewilligt werden, als die gemäss
Vorschriften erforderlichen Parkplätze
den Vorschriften erforderlichen Park
im Rahmen dieses Gesamtkontingents
plätze im Rahmen dieses Gesamtkon tingents liegen.
liegen.
Art. 9a MobWtätskonzept
1 Für die Bewilligung von Neubauten ist
ein Mobilitätskonzept einzureichen, das die Mobilität der Beschäftigten in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld so steuert,
dass der Anteil des öffentlichen Ver kehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs am Modal Split erhöht und so übermäs
sige
Umweltbelastungen
vermieden
werden. 2 Es hat konkrete Massnahmen und ein zweckmässiges Controlling zu enthal
ten, die im Rahmen des Baubewilli gungsverfahrens
durch
die
Bewilli
gungsbehörde zu genehmigen sind.
Kanton Aargau
Gemeinde Unterentfelden
Gestaltungsplan „Quellmatten“ gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Verkehr
Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: -Situationsplan 1:500
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öffentliche Mitwirkung vom:
17. 01. 2006
bis:
10. 03. 2006
Vorprüfungsbericht vom: öffentliche Auflage vom:
14. 03. 2006
bis:
Genehmigung:
12. 04. 2006 14. 08. 2006
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
13. 03. 2006
Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2-S'.
2oo6 Der Staatsschreiber;
Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU
Frey-Herosé-Strasse 25 5000 Aarau
Sondernutzungsvorschriften
§1 Zweck
Der Gestaltungsplan "Quellmatten“ bezweckt eine koordinierte Entwick lung im Zusammenhang mit der Erweiterung des Gewerbegebietes nörd lich der Suhrenmattstrasse. Er regelt insbesondere die Erschliessung und die Grundzüge der Bebauung, die zulässigen Nutzungen sowie die erfor derlichen Massnahmen für eine gute Einpassung in die landschaftliche Umgebung und einen angemessenen ökologischen Ausgleich.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeich nete Perimeterfläche.
Art. 4 Baufelder
Hochbauten inkl. Kleinbauten sind ausschliesslich innerhalb der be zeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. 2 Übersteigen Gebäude eine Länge von 40 m, sind die Fassaden gegen über der Quellmattstrasse bzw. dem Uerkenweg durch einen Rücksprung von mindestens 10 m Breite und 5 m Tiefe ab Hauptfassadenebene zu gliedern.
® Innerhalb des orange bandierten Bereichs sind Verbindungsbauten zwi schen den Hauptbaukörpern in den Baufeldern zulässig. Sie dürfen eine maximale Breite von 8 m und eine maximale Höhe von 13.00 m aufwei sen.
Art. 5 Werden innerhalb der Baufelder mehrere Baukörper erstelllt, gelten die
Interne Gebäudeund Grenzabstände zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände. Vorbehalten bleiben durch Dienstbarkeiten eingeräumte Grenz- und Näherbaurechte im Rah men der kantonalen Vorschriften.
1
Art. 6 Zulässige Gebäu
dehöhen
Die in den Baufeldern eingetragenen Höhenangaben bezeichnen die ma ximal zulässigen Gebäudehöhen. Die zulässigen Firsthöhen sind iden tisch, zusätzliche Attikageschosse ausgeschlossen.
Art. 7 Nutzungen
Die gemäss § 8 Abs. 2 BNO zulässige Verkaufsfläche für Fachmärkte ist innerhalb des Baufeldes 3 zu realisieren.
Art. 8 Erschliessung
Die Erschliessung der gesamten Perimeterfläche erfolgt über die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse E. Kurvenradien, Wendemöglichkeiten usw. sind so ausbilden, dass sie für sämtliche Fahrzeugtypen inkl. Schwerverkehr geeignet sind und den einschlägigen Normen entspre chen. Zahl, Ausbildung und Platzierung sekundärer Anschlüsse an diese Strasse sind mit Ausnahme der ersten 15 m ab der Perimetergrenze Suh renmattstrasse frei wählbar.
2 Die Erschliessungsstrasse E kann bei Bedarf etappiert erstellt werden. Mindestens das Teilstück a inklusive der Einmündung in die Suhren mattstrasse ist zu realisieren, sobald ein zusätzlicher Neubau von minimal TOGO m^ BGF erstellt wird. Im Fall einer etappierten Lösung ist mittels eines Provisoriums oder einer geeigneten internen Verkehrsführung si cherzustellen, dass innerhalb des Perimeters eine Wendemöglichkeit besteht.
® Der Wendeplatz kann bei Bedarf durch eine andere geeignete Lösung ersetzt werden, welche ein einwandfreies Wenden aller Fahrzeugtypen ermöglicht. Die Grünfläche darf dabei nicht tangiert werden.
'* Die bestehenden Zu-A/Vegfahrten von der bzw. zur Quellmattstrasse sind spätestens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erschliessungs strasse E (ganze Strasse oder Teilstück a) zu schliessen. ® Die bestehende Zu-AA/egfahrt von der bzw. zur Suhrenmmattstrasse . westlich der Parzelle 438 kann aufrecht erhalten werden, solange das bestehende Gebäude auf dieser Parzelle bestehen bleibt. Nach einem Abbruch darf sie lediglich noch als Erschliessung für die Parzelle 768 be nützt werden.
® Die bestehende Zu-AA/egfahrt via Uerkenweg ist spätestens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erschliessungsstrasse E (ganze Stras se oder Teilstück a) zu schliessen und rückzubauen. Im Endzustand darf der Uerkenweg für keinerlei motorisierten Verkehr beansprucht werden.
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Art. 9 Parkierung
■' Innerhalb des Perimeters sind maximal 290 Parkplätze zulässig. Bauten oder Umnutzungen dürfen nur soweit bewilligt werden, als die gemäss den Vorschriften erforderlichen Parkplätze im Rahmen dieses Gesamt kontingents liegen.
2
2 Mindestens 60% der Parkplätze sind in Einstellhallen anzuordnen, die unterirdisch oder innerhalb von Gebäuden zu platzieren sind. Diese Be stimmung gilt für Neubauten ab TOOO m^ sowie für das Gesamtareal inkl. allen zum Zeitpunkt des Erlasses bestehenden Bauten, sobald insgesamt eine Bruttogeschossfläche von mehr als 20'000 m^ realisiert ist.
Art. 10 Gestaltung
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind neue Bauten und Anlagen in ihrer Gestaltung so aufeinander abzustimmen, dass eine gute Gesamt wirkung entsteht. Um diese Zielsetzung zu sichern, holt der Gemeinderat in der Regel ein Fachgutachten ein und kann zusätzliche Auflagen bezüg lich Materialien und Farbgebung erlassen.
Art. 11 Grünflächen
Die im Plan hellgrün bezeichneten Grünflächen sind als qualitativ hoch wertige ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten (artenreiche Wiesen oder Pionierflächen, entlang der Uerke auch Gewässer) und zu pflegen. Der Anteil an Gehölzen darf maximal 25% betragen. Bekieste Fusswege, einzelne Sitzbänke und dgl. sind im Umfang von maximal 5% der gesam ten Grünflächen zulässig. 2 Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Unter grund, Besonnung, Bezug zum Umfeld usw.). Sie ist in einem Gesamt konzept zu konkretisieren, welches durch Fachleute aus dem Bereich Landschaftsplanung/Oekologie auszuarbeiten und spätestens mit dem Baugesuch für eine erste Neubauetappe ab TOOO m^ BGF vorzulegen ist
’ Die definitive Gestaltung der Grünflächen bzw. Umsetzung der ökologi schen Ausgleichsmassnahmen kann etappiert erfolgen. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozen tual mindestens dem durch Bauten und Anlagen belegten Anteil an der gesamten Perimeterfläche entsprechen.
Art. 12 Bepflanzung
Im bezeichneten Bereich entlang der Quellmattstrasse ist eine geschlos sene Reihe hochstämmiger, optisch und räumlich wirksamer, einheimi scher und standortgerechter Bäume zu pflanzen. Der Achsabstand von Baum zu Baum darf maximal 8 m betragen. Die gesamte Baumreihe ist spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung einer ersten Neubauetappe von mehr als 1'000 m^ BGF zu pflanzen. 2 Mit Ausnahme dieser Baumreihe ist die Bepflanzung in den bezeichne ten Grünflächen auf Sträucher, Gebüschgruppen und Heckenelemente zu beschränken.
Art. 13 Dachbegrünung
Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet wer den, sind sie naturnah zu begrünen.
3
Art. 14 Versickerung
Alles innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mittels ge eigneter Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzen entlastung bei starken Regenfällen zulässig.
Art. 15 Energie
Die Beheizung von Neubauten innerhalb des Perimeters hat nach Mög lichkeit mittels einer gemeinsamen Holzschnitzelfeuerung zu erfolgen, sofern diese Lösung wirtschaftlich tragbar ist und sich im Rahmen ver gleichbarer Alternativen bewegt. Wird eine Holzschnitzelfeuerung reali siert, sind bestehende Bauten mit Ausnahme des Wohngebäudes auf Parzelle 768 spätestens 5 Jahre nach deren Inbetriebnahme an diese anzuschliessen.
Art. 16 Hochwasserschutz
Bei Bauvorhaben innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind zweck mässige Vorkehrungen zu treffen, damit das Schadenpotential bei Über schwemmungen bis zu einer maximalen Kote von 408.20 m ü.M. mög lichst klein gehalten wird. Die entsprechenden Massnahmen sind im Bau gesuch auszuweisen.
Art. 17 Archäoiogie
Sämtliche Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe wie z.B. Abhumusieren, Leitungs- und Kanalisationsgräben usw. im Zusammenhang mit der Realisierung des Gestaltungsplans sind der Kantonsarchäologie in Brugg von den Gemeindehörden spätestens zwei Arbeitstage im voraus zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder ein gesehen werden können.
Art. 18 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ge ringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern diese nicht im Widerspruch zu dessen Zielsetzung und Grundkonzept stehen und keine nachbarlichen Interessen beinträchtigtwerden.
4
Art. 19 Rechtskraft
’ Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2
Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
5
Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TROI/SRFE
Versand:
Datum Genehmigung: 15.05.2025
19. Mai 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.104 Gemeinde Unterentfelden; Gestaltungsplan "Quellmatten" (Änderung SNV); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. November 2024 10. Januar 2025 bis 10. Februar 2025 24. Februar 2025 30. April 2025 7. April 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Dezember 2015 genehmigten Bauzonenplan (BZP) und Kul turlandplan (KLP) ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der bestehende Gestaltungsplan (GP) "Quellmatten" (genehmigt am 25. Oktober 2006) bezweckt eine koordinierte Entwicklung im Zusammenhang mit der Erweiterung des Gewerbegebiets nördlich der Suhremattstrasse. Die Zahl der Parkfelder wurde im GP auf maximal 290 beschränkt. Dieser
rechtskräftige GP basierte nichtauf einem konkreten Projekt. Die Anzahl Parkfelder entsprach dem damals angenommenen Bedarf bei Vollausbau gemäss den Entwicklungsszenarien. Da sich mittlerweile die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen wie auch der Bedarf geändert ha ben, soll der GP angepasst werden. Die zulässige Anzahl Parkfelder wird von maximal 290 auf maxi mal 500 erhöht. Des Weiteren werden publikumsintensive Nutzungen in den Baufeldern 1 und 2 als unzulässig festgelegt und für Neubauten wird neu ein Mobilitätskonzeptverlangt.
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Unterentfelden am 24. Feb ruar 2025 beschlossenen Vorlage: • GP "Quellmatten" bestehend aus: • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 18. Februar 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
4.3 Kantonaler Richtplan
Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan tonalen Richtplans überein. 4.4 Regionale Abstimmung
Es handelt sich vorliegend um eine relevante Erhöhung von über 70 % der bisherigen Anzahl Park felder. Angesichts dessen wurde der Regionalplanungsverband aarau regio im Rahmen der Mitwir kung beziehungsweise öffentlichen Auflage zur Stellungnahme eingeladen.
2 von 5
4.5 Sondernutzungsplan
■
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.5.1 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Die gestalterischen Vorgaben für den Gestaltungsplanperimeter finden sich in den §§ 10 bis 13 SNV. Für die Überprüfung der verlangten guten Gesamtwirkung holt der Gemeinderat in der Regel ein Fachgutachten ein.- Aus der SNV-Teiländerung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Ge staltungsvorgaben. In sachgerechter Anwendung der geltenden Vorschriften sind die Voraussetzun gen für GP nach § 21 Abs. 1 BauG weiterhin gewährleistet.
4.5.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen
Als Standorte mit hohem Verkehrsaufkommen gelten gemäss kantonalem Richtplan, Kapitel S 3.1, Standorte mit einem Personenverkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Personenwagenfahrten pro Tag, mehr als 300 Parkfeldern oder mehr als 3'000 m^ Nettoladenfläche (Planungsgrundsatz A). Ge mäss Kapitel 11/2.1 der Empfehlungen zur Umsetzung des Richtplankapitels S 3.1 beziehen sich die Schwellenwerte auf publikumsorientierte, gewerbliche Nutzungen. Für die Wohnnutzung und für ar beitsplatzintensive Nutzungen gelten diese Festsetzungen nicht. Gestützt auf § 7 Abs. 2 SNV werden publikumsintensive Nutzungen (in den Baubereichen 1 und 2) explizit ausgeschlossen. Für die Nutzung im Baufeld 3 sollen nur 30 zusätzliche Parkfelder vorgese hen sein. Im Baufeld 3 bestehen für die vorhandene Nutzung gemäss Planungsbericht 223 Parkfel der. Zusammen mit den 30 zusätzlichen Parkfeldern bleibt die Anzahl Parkfelder für das Baufeld 3 und daraus resultierend die Anzahl Personenwagenfahrten pro Tag jedenfalls unter dem Schwellen wert gemäss Richtplankapitel S 3.1.
Gemäss § 9 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Unterentfelden sind im Pla nungsgebiet maximal 3'000 m^ Verkaufsflächen ausschliesslich für aperiodischen Bedarf zulässig. Diese sind gemäss § 7 Abs. 1 SNV nur im Baufeld 3 zulässig. Im Rahmen der weiteren Entwicklung und Baubewilligung ist zu berücksichtigen, dass die bewilligbare Fläche an Verkaufsnutzungen in Baufeld 3 von der Nutzung im Baufeld 2 abhängt.
Kapazitätsnachweis Gemäss rechtskräftiger SNV sind heute innerhalb des Perimeters 290 Parkfelder zulässig. Tatsäch lich realisiert wurden bis anhin nur 267 Parkfelder. Neu sollen maximal 500 Parkfelder zulässig sein. Gemäss Kapazitätsnachweis wird aufgrund der zusätzlichen 233 Parkfelder ein Mehrverkehr von ca. 769 Fahrten pro Tag beziehungsweise 161 Fahrten in der Abendspitzenstunde erwartet. Der Mehrverkehr der 233 geplanten Parkfelder kann gemäss den Erläuterungen im Kapazitätsbericht vom Strassennetz aufgenommen werden. Die untersuchten Verkehrsknoten weisen im Jahr 2034 mit der zusätzlichen Belastung eine Verkehrsqualitätsstufe B beziehungsweise C auf. •
In den Berechnungen des Kapazitätsnachweises wurden die 23 Parkfelder, die gemäss aktueller SNV heute noch möglich wären (aktuell vorhandene Parkfelder 267 / zulässig gemäss § 9 Abs. 1 SNV, 290 Parkfelder), nicht berücksichtigt. 23 Parkfelder verursachen bei gleicher Berech nung (3,3 Fahrten pro Tag) 76 Fahrten pro Tag beziehungsweise 16 Fahrten in der Abendspitzen stunde. Bei einer vollständigen Ausschöpfung des geplanten Kontingents von 500 Parkfeldern wären
3 von 5
diese Fahrten noch zu addieren. Aufgrund der vorhandenen Leistungsreserven hat dies aktuell aber keine relevanten Auswirkungen auf die Verkehrsqualitätsstufen. Der Kapazitätsnachweis zeigt auf, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Vorlage vom Strassennetz aufgenommen werden kann.
4.5.3 Weitere materielle Hinweise
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Gemäss Ziffer 11.4 Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) ist für Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen eine UVP durchzuführen. Einerseits bleibt die Anzahl auf 500 Parkfelder begrenzt, andererseits handelt es sich auch um mehrere unterschiedliche Anlagen ohne funktionalen Zusammenhang. Entsprechend wird durch die Vorlage keine UVP-Pflicht ausgelöst. Lärm
Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass die ehemalige Gewerbezone der Lärmempfindlichkeits stufe (LES) IV zugewiesen war und die Planungswerte der LES IV gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) mit dem GP eingehalten werden konnten. Da sich diese Aussage auf Art. 7 LSV bezieht, braucht es keine zusätzlichen Bestimmungen im GP. Die Einhaltung von Art. 7 LSV ist von Gesetzes wegen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
In den Unterlagen wird aufgezeigt, dass im Ausgangszustand ohne Nutzung im Gestaltungsplanareal bei den zwei untersuchten Liegenschaften an der Suhrenmattstrasse 30 (LES III) und an der Suhren mattstrasse 33 (LES II) die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten sind und es durch den generierten Mehrverkehr zu einer Zunahme der Lärmimmissionen von 0,9 dB(A) kommt. Eine Zunahme von 0,9 dB(A) ist gemäss Bundesgerichtspraxis nicht als wahrnehmbar stärkere Lär mimmissionen zu taxieren. Somit sind die Anforderungen von Art. 9 LSV eingehalten. 4.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die geänderten Bestimmungen sind rechtskonform und sachgerecht.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungspian "Quellmatten" (Änderung SNV), beschlossen vom Gemeinderat Unterentfelden am 24. Februar 2025, wird genehmigt. 2.
Diè Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Lw, Stephan Attiger Regierungsrat
(
4 von 5
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 15, 5035 Unterentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
5 von 5
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
25. Oktober 2006
Art. Nr. 2006-001422
Gemeinde Unterentfelden; Gestaltungsplan "Quellmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
August 2006 10. März 2006 14. März bis 12. April 2006 14. August 2006 30. August 2006 11. September 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Juni 1997 und die Änderung, die die Gemeindeversammlung am 12. Juni 2006 beschlossen hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gewerbezone Quellmatte ist gestaltungsplanpflichtig belegt. Der Gestaltungsplan regelt im Wesentlichen die Baukuben, die Erschliessung und den Hochwasserschutz. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die Inhalte des Gestaltungsplans mit Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Versand: 30. Oktober 2006
-2-
Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Der Gestaltungsplan und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den Gestaltungsplan gemeinsam mit der Nutzungsplanänderung. Die Genehmigungen des Gestaltungsplans und der Nutzungsplanänderung werden gleichzeitig publiziert. Die Änderung der Nutzungsplanung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Allgemeine Beurteilung Der Gestaltungsplan setzt die Ziele der Gemeinde (Ziffer 3.1) sachgerecht um. Er weicht von der Grundnutzung bezüglich der Gebäudehöhen um 1 m bis 4 m ab (statt 13 m neu 14 m und 17 m). Mit der Festlegung der Baumassen, Grünflächen und Baumreihen wird die geplante Überbauung möglichst gut ins Quartierbild eingegliedert. 4.3.2 Erschliessung Die Erschliessung erfolgt nicht mehr über den Uerke-Uferweg sondern über eine Stichstrasse von der Suhrenmattstrasse aus. Am Ende der Stichstrasse ist eine Wendeanlage vorgesehen. Im Areal sind 290 Parkplätze erlaubt, davon sind mindestens 60 % in Einstellhallen zu erstellen (§ 9 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). Die Erschliessung ist sachgerecht gelöst. 4.3.3 Landwirtschaft Der Gestaltungsplan grenzt im Osten an ein rund 2 ha grosses Gewächshaus. Um allfällige negative Auswirkungen auf die Produktionsanlage durch Bauten gering zu halten, werden Baulinien im Abstand von 20 m bis 30 m zur Zonengrenze festgelegt. 4.3.4 Archäologie Der Gestaltungsplan "Quellmatten" liegt im Bereich einer archäologischen Fundstelle. Allfällige archäologische Funde müssen archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Die Kantonsarchäologie ist daher vor Baubeginn zu informieren (§ 17 SNV). 4.3.5 Hochwasserschutz Die Gewerbezone "Quellmatten" liegt gemäss Gefahrenhinweiskarte im Überflutungsgebiet. Für das Gebiet "Quellmatten" ist der massgebende Wasserspiegel des Hochwassers berechnet worden. Der Gestaltungsplan enthält entsprechende Vorschriften (§ 16 SNV). 4.3.6 Altlasten Im überbauten Bereich des Gestaltungsplans ist aufgrund der gewerblichen Nutzung möglicherweise mit belasteten Standorten zu rechnen. Im Baubewilligungsverfahren sind entsprechende Untersuchungen vorzunehmen. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Quellmatten" der Gemeinde Unterentfelden vom 14. August 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 127, 5035 Unterentfelden Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
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