Gestaltungsplan Rösslimatte
Special-use plan · Bünzen
Document
- Number
- 1998-001055
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Bünzen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 20, 1998
- In force since
- May 20, 1998
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4229-1998-E.pdf
Gemeinde Bünzen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Rösslimatte"
se.
gemäss § 21 BauG
ABTEILUNG RAUMPLANU: G s.,, e5<.>..
Sondernutzungsvorschriften
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Kägi & Killer Architekturbüro Kirchweg 3 5622 Waltenschwil Datum:
Tel. 056' 622 01 21 Fax 056' 622 50 58
Januar 1998
Mitwirkungsbericht vom:
2 4. Nov. 1997
Vorprüfungsbericht vom:
- 1,, Se.,, 19.97 2 5. Sep. 1997
Oeffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
bis:
Nbee
24. Okt, 1997
2 4. Nov. 1997 •
Der Gemeindeammann:
J
Der Gemeindeschreiber:
ütvr'5.»
Genehmigung:
Grenehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2o. rta Aq92 Der Sta
reiten
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Das Gebiet „Rösslimatte" befindet sich in der Wohnzone 3. Der W3-Charakter soll so gut wie möglich erhalten werden. Abweichungen in Form von zweigeschossigen Bauten für Einfamilien-, Doppeleinfamilien-und Reihenhäuser sind erlaubt. Zielsetzungen: -Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft sowie eine optimale Baumassenverteilung. -Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung ins Quartierbild. -Der haushälterische Umgang mit Boden und eine sorgfältige Gestaltung der Aussenräume. -Markt-und zeitgerechtes Konzept, den Bedürfnissen der Gemeinde sowie der künftigen Bewohner angepasst.
Art. 2 Bestandteil des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften
Weitere Unterlagen zur Information • • • •
Planungsbericht Situation Bebauungsvorschlag 1:500 Plan Strassenprojekt gemäss kommunalem Ueberbauungsplan Mitteldorf vom 30. März 1992 Kanalisationsplan 1:500
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Nutzweise
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan.
Art. 5 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind 3 Baubereiche
zugelassen. Diese sind wie folgt definiert: Baubereich 1
- Mehrfamilienhäuser, welche drei Vollgeschosse aufweisen müssen.
Baubereich 2
- Mehrfamilienhäuser mit drei Vollgeschossen sowie Reiheneinfamilienhäuser, welche zwei Vollgeschosse aufweisen müssen.
Baubereich 3
- Freistehende Einfamilienhäuser oder Doppeleinfamilienhäuser. - Die Gebäude müssen zwei Vollgeschosse aufweisen. - Mindestens 5 freistehende- oder zusammenhängende Einfamilienhäuser.
In den Baubereichen 1 und 2 sind mindestens zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt mindestens zwölf Wohneinheiten zu erstellen. Von den vorgeschriebenen Geschosszahlen darf nicht abgewichen werden.
Art. 6 Baulinien /
Grenzabstände
Gegenüber der projektierten Haupterschliessungsstrasse gelten die eingetragenen Baulinienabstände. (Zwangsbaulinie) Gegenüber den angrenzenden Nachbarparzellen gelten folgende Abstandsvorschriften: - Für die Mehrfamilienhäuser die Grenzabstände der W3 (Ziffer 3.8.1. BNO) und die Gebäudeabstände gemäss den Brandschutzvorschriften. -Für die zweigeschossigen Einfamilienhäuser die Grenz- und Gebäudeabstände für die W2 (Ziffer 3.8.1. BNO) - Auf der Nordseite gilt auf der gesamten Grundstückslänge der Grenzabstand der W3, und zwar sowohl für die Mehrfamilienhäuser als auch für die Reihenhäuser.
§ Bereich für Fusswege Der Verbindungsweg zum Chileweg für Fussgänger muss gemäss kommunalem Ueberbauungsplan Mitteldorf sichergestellt werden.
Dachgestaltung
Art. 8
Die Bauten sind mit Satteldächern - keine Pultdächer - zu erstellen. Doppeleinfamilienhäuser dürfen nur einen First aufweisen.
Garagierung
Art. 9 Im Baubereich 1 sind die Garagen unterirdisch oder überdeckt
im Terrain anzulegen.
Spielplätze
Art. 10 Bei den Mehrfamilienhäusern muss eine ausreichende Spielplatzfläche
vorhanden sein.
Art. 11 Verkehrsmässige
Erschliessung
Entsorgung
Für die verkehrsmässige Erschliessung des Grundstückes ist das Strassenprojekt gemäss rechtsgültigem Ueberbauungsplan Mitteldorf * massgebend. Die interne Erschliessungsstrasse ist im Gestaltungsplan dargestellt. (* Genehmigungsdatum GR 24: März 1992)
Art. 12
Für die Abfallentsorgung ist ein Sammelcontainerplatz zu erstellen.
Art. 13 Einfügungsanforderungen
Die Gebäude haben sich in Bezug auf Stellung, Form, Dachform und Dachneigung, Material, namentlich Bedachungsmaterial, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihrer Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat wird die Projekte durch einen neutralen Fachexperten überprüfen lassen, ob sie ins Quartierbild passen.
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Art. 14 Inkrafttreten
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Eine Aenderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. Mai 1998
Art. Nr. 1998-001055
Gemeinde Bünzen; Gestaltungsplan "Rösslimatte"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 4. Mai 1998
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan ”Rösslimatte” der Gemeinde Bünzen vom 24. November 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 4. Mai 1998 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5624 Bünzen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: