Gestaltungsplan Korbacker

Special-use plan · Hunzenschwil

Document

Number
1992-000998
Kind
Special-use plan
Commune
Hunzenschwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Apr 7, 1992
In force since
Apr 7, 1992

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Hunzenschwil with its building zones.Open the full map

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Text

SNP-4200-1992-E-1.pdf

Ueberbauungsplan Korbacker (Zobrist), Hunzenschwil Zugehörige Sonderbauvorschriften

Korrekturen

1.

BEMERKUNGEN, Bezug zur Bauordnung

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

ABT EM. UNS BAUMPLAN UNVI

Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für das Gebiet "Korbacker" (Grundstück Zobrist). Der Perimeter ist im Ueberbauungsplan festgehalten. Er beinhaltet die 3 Bereiche A, B und C.

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2.

Weitere Vorschriften Soweit die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Hunzenschwil (vom Grossen Rat am 10.4.1984 genehmigt).

ART DER BEBAUUNG UND DER NUTZUNG

3.

Zweck der Bauten Der Bereich A ist für Dienstleistungsbetriebe (Läden, Büros, Praxen u.ä.), nichtstörendes Gewerbe und Wohnnutzung bestimmt. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind vor allem auf der Nordseite anzuordnen. In den Bereichen B und C ist Wohnnutzung vorgesehen. In untergeordnetem Masse sind auch Dienstleistungs- und nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen.

Es wird die Umschreibung der Zone W3 übernommen. Die Disposition von Geschosswohnungen, z.B. Alten- oder Invalidenwohnungen, soll zulässig sein. Auch die angrenzende Geviertüberbauung ist geschossweise organisiert.

2

4.

Orientierung der Bauten Die Hauptorientierung der Bauten hat nach Süden zu erfolgen.

5.

Abwendung vom Lärm (Industrie, Hauptstrasse, Autobahn) Orientierung nach Süden (Energiesparmassnahme) Minimale Nachbarbeeinträchtigung (Gebäudeschmalseiten an West und Ostgrenzen)

Ausnutzungsziffer AZ

=

0,5

6.

Geschosszahl:

7.

Untergeschosse

Die Ausnutzung entspricht jener der angrenzenden, zweigeschossigen Ueberbauung Richtung Ortskern.

2

Die Regelung der Bauordnung wird übernommen (E2)

Hauseingänge und Garageneinfahrten auf einer maximalen Länge von 50% der Fassadenlänge werden nicht als Geschoss angerechnet. Talseitig dürfen Untergeschosse das nicht wesentlich veränderte Terrain um 1.20 ml überschreiten, ohne als Geschosse angerechnet zu werden.

Abweichung zu 5 41 mit 1/3

8.

Gebäude und Firsthöhe

Keine Abweichungen von der E2

9.

Grenzabstände Seitliche Grenzabstände arealintern sofern seitlich keine Fenster von Wohn- oder Schlafräumen disponiert werden, kann arealintern auf die Festsetzung von Minimalabständen verzichtet werden (Gassenbildung).

Fassadenlänge

Hanggefälle nur etwa 10%

3

Seitliche Grenzabstände West- und Ostgrenze 5 ml Grenzabstände Nord- und Südseiten Diese werden durch die im Plan festgehaltenen Erschliessungsbereiche und Baulinien bestimmt.

10.

Maximale Gebäudelänge und Mehrlängenzuschläge Die Gebäudelänge wird nicht eingeschränkt, der Mehrlängenzuschlag entfällt.

Durch Verzicht auf die Längenbeschränkung können mehr Individualräume nach Süden orientiert werden. Gleichzeitig resultieren Lärmriegel gegen Industrie, Kantonsstrasse und Autobahn. Die Nachbarn auf der Westseite werden nicht betroffen, weil die Hauptorientierung der Bauten nach Süden zu erfolgen hat.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

11.

Erschliessung Die Erschliessung erfolgt nordseitig aus dem Korbacherweg, im restlichen Arealbereich aus der neu erstellten Verbindungsstrasse. Die internen Erschliessungsachsen sind im Ueberbauungsplan festgehalten.

Das Erschliessungsnetz soll die Grundstruktur festlegen, durch Angabe einer Bandbreite resultiert genügend Spielraum für die zukünftige Projektierung.

4

12

Parkierung Abstellplätze können unterirdisch oder in Unterständen disponiert werden. Der Grenzabstand wird unabhängig von der Grösse der Grundfläche auf 2 ml reduziert. Es erfolgt kein Mehrlängenzuschlag.

13.

Baulicher Charakter Bauten und Umgebung sind derart zu gestalten, dass über das ganze Planungsgebiet ein einheitliches, aus der Situation abgeleitetes Gesamtbild resultiert.

14.

Bezug zu Vorschriften über Arealbebauungen Es gelten die nachfolgenden Abschnitte des § 90 BO a)Gestaltung b) Einordnung c)Gemeinschaftliche Heizungsanlagen d)Gemeinschaftliche Spiel- und Erholungsflächen f) Gemeinschaftliche Räume für Freizeitbeschäftigung

166B/UR/CG/22.8.88/14.2.90/D128

ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOti

GENEHMIGUNGSVERMERK

t. 1990

Genehmigung durch den Grossen Ra'

BIS

GENEHMIGT VON DER GEMEINDEVERSAMMLUNG AM DER GEMTNDEAMMANN fr,

Aarau,den

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DER GEMEINDE

D

1990 HREIBER

RRB-Nr.

Zo.

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/1. 23 vom 4..ILAI; AciciZ ' Im Auftrage des Grossen RateDer atss eiber :

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...

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

7. April 1992

Si/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Habsburg, Hunzenschwil sowie Reinach durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 11. März 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (5912)

Habsburg; kommunaler Ueberbauungsplan "Lätte" mit Spezialbauvorschriften

(5914)

Hunzenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Korbacker"

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(5916)

Reinach; kommunaler Ueberbauungsplan "Industriegebiet Moos" mit Spezialbauvorschriften

Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt.

Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat Präsident:

)L--_ Staatsschreiber:

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