Gestaltungsplan Steigerstrasse Ost
Special-use plan · Herznach-Ueken · Repealed Apr 23, 2014
Document
- Number
- 1998-000000
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Herznach-Ueken
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 4, 1998
- In force since
- Mar 4, 1998
- Repealed
- Apr 23, 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
GEMEINDE HERZNACH
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan Steigerstrasse Ost gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften mit Anhang ABIEILLING RAUMPLANUNG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:
NZPA
-Situationsplan 1:500 -Überbauungsstudie Übersichtsplan 1:25'000 a7A--%• rg 7„Gius:cei t il
Mitwirkungsbericht vom:
16. OKT. 1997
Vorprüfungsbericht vom:
21. AUGUST
1997
Öffentliche Auflage vom:
29.0'2).97
bis: 29.09.97
Beschlossen vom Gemeinderat am:
1 6. OKT. 1997 emeind schreiber.
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4. €541 E Acte Der Srtssc eiber: jKL.77°-4
/ESCHgestplat
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
1 Der Gestaltungsplan Steigerstrasse Ost soll sicherstellen, dass sich zukünftige Bauten an dieser exponierten Lage in eine ortsbildverträgliche Gesamtgestaltung einfügen. Er schafft die Voraussetzung für Erschliessung und Überbauung gemäss § 3 BNO.
Grundsatz
2 Bauten und Baugruppen sollen in einer durchbrochenen Zeile angeordnet werden und talseitig die Bauweise der Dorfzone D, bergseitig diejenige der angrenzenden W2d aufnehmen.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltung splanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften mit Anhang • Überbauungsstudie (Orientierungsinhalt)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Dorfzone D.
Art. 5 Baufelder für
Hauptgebäude
Baufelder A sind für freistehende Baukörper vorgesehen. Baufelder B sind für Zeilenbauten in geschlossener Bauweise bestimmt.
Art. 6 Nebengebäude
Definition
Als Nebengebäude gelten bewohnte oder unbewohnte Gebäudeteile mit reduzierter Gebäude- und Firsthöhe. Sie dienen der kubischen Gliederung der Überbauung und müssen talseitig gegenüber der Fassade der angrenzenden Hauptbaute um mindestens 1.0 m versetzt sein.
ESC!! / amitPba
Art. 7 Baulinien für
Nebengebäude
Die Baulinien für Nebengebäude sind im Situationsplan festgelegt.
Art. 8 Gebäudehöhen und
Firsthöhen
Hauptgebäude: Gebäudehöhe: 7.00 m Firsthöhe: 11.00 m 5.50 m Nebengebäude Gebäudehöhe: Firsthöhe: 9.00 m Gestaffelte oder terrassierte Bauweise ist nicht zulässig.
Art. 9 Geschosszahl und
Dachkniestock
Geschosszahl und Dachkniestockhöhen sind bei guter architektonischer Gestaltung unter Berücksichtigung der Gebäudehöhen und Firsthöhen frei.
Art. 10 Dachform
(siehe Anhang)
Talseite: Ziegelgedeckte Steildächer, die parallel zur hangrichtung verlaufen und eine Dachneigung zwischen 36 ° und 45 0 aufweisen. Pultdächer sind zulässig. Hangseite: Schräg- oder Pultdächer gemäss §44 Abs. 2 BNO.
Art. 11 Dachgestaltung
(siehe Anhang)
Talseite: gemäss Dorfzone D. Wird auf andere Aufbauten verzichtet, so sind bei Satteldächern Firstoblichter bis 1/4 der Fassadenlänge zulässig. Dachfenster müssen flächenbündig mit dem Ziegeldach eingebaut werden. Hangseite: Bei unterschiedlicher Dachneigung zur Talseite muss der First um mindestens 0.60 m tiefer als der talseitige First angesetzt werden. (Pultabsatz)
Art. 12 Fenster
Die Fenster an den traufseitigen Fassaden talseits sind gemäss Dorfzone, jedoch ohne Sprossenzwang, zu gestalten. Für die übrigen Fassaden gelten die Vorschriften von § 11, Abs. 10 der BNO nicht.
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Anhang zu §10 + § 11, Dachform + Dachgestaltung 1:100 Pultabsatz bei ungleicher Neigung mind. 60 cm
Hauptgebäude Pultabsatz bei ungleicher Neigung mind. 60 cm
Nebengebäude
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Art. 13 Einfahrtsbereiche
zur Parkierung
Die möglichen Einfahrten zur Parkierung sind im Situationsplan festgelegt.
Art. 14 Werkleitungen
Die Schmutzwassersammelleitung führt gemäss Situationsplan durch den Perimeter. Mit der Genehmigung der Sondernutzungsplanung wird gleichzeitig das Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG erteilt.
Art. 15 lnkraftreten,
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.