Erschliessungsplan Herzli
Special-use plan · Herznach-Ueken
Document
- Number
- 2004-000912
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Herznach-Ueken
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 23, 2004
- In force since
- Jun 23, 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Herznach-Ueken with its building zones.Open the full map
Files
SNP-4166-2004-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4166-2004-E-1.pdf
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
Gemeinde Herznach
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Herzli gemäss $ 17 BauG
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Situation 1 : 500 / Sondernutzungsvorschriften
Mitwirkungsauflage vom 15. März 2004 bis Mitwirkungsbericht vom 22. April 2004 Vorprüfungsbericht vom 27. Februar 2004 Öffentliche Auflage vom 15. März 2004 bis Beschlossen vom Gemeinderat am 22. April 2004
Thomas Deiss e Ye . enehmigung durch den Regierungsrat re Aarau,den 23. Jum 2004
Show the full text
Der Staatsschreiber:
Plan-Nr. Status 6.02.020 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung
Auftrag-Nr. 6.02.020 Format 60/84
IT ze Kontraie Projektiehung
Si Febmarzos Ja | Planerstellung Februar 2004 | 9 ei 1 PA 05.05.2004 1\Planung\Herznach\02\020\CADISNP_Herzii.dwg
14. April 2004
14. April 2004
Der Gempindeschreiber
KOCH
PARTNER
IM BIFANG 2 FON FAX
KIRCHPLATZ 2 FON
FAX
5080 LAUFENBURG 062 / 869 80 80 062 / 874 24. 05
4310 RHEINFELDEN 061 / 836 96 80 061 / 836 96 81
ISO 9001 ZERTIFIZIERT
GENEHMIGUNGSINHALT
Bauprojekt vorzuweisen
Neue Schmutzwasserleitung
schraffur
AZINUE] JE
ORIENTIERUNGSINHALT
Bestehende Strassenflächen
Bereich für Sammel- und Containerplatz
Bereich für Lärmschutzmassnahmen
Bereich für Quartiererschliessungsstrasse (Stichstrasse); hellgelb Breite von 3.5 m bis 4.0 m; allfällige Wendeplätze sind im
Bereich für Retentionsmassnahmen / Uferschutzzone (Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojektes)
hellblau Hochwasserschutzbereich 1 minimale EG Kote 420.20 m ü.M.
grün Hochwasserschutzbereich 2 minimale EG Kote 419.30 m ü.M.
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
hellblau Bestehende Wasserleitungen blau Neue Wasserleitungen
braun Bestehende Schmutzwasserleitungen braun Neue Schmutzwasserleitungen
dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitungen
dunkelblau Neue Sauberwasserleitungen
dunkelblau Aufzuhebende Sauberwasserleitung
hellblau Gewässer
Bereich für Hochwasserschutzmassnahmen (Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojektes)
möglicher neuer Bachverlauf infolge Hochwasserschutzmassnahmen
gestricheit möglicher Bereich der Bebauung
HJEIN
Zonengrenzen gemäss Zonenplan
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Perimeter des Erschliessungsplanes
Sondernutzungsvorschriften
Zweck
Bestandteile
Geltungsbereich
Verhältnis zum kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauund Raumplanungsrecht
Hochwasser-
schutzbereich 1
Hochwasserschutzbereich 2
Lärmschutzmassnahmen
Inkrafttreten
Der Gemeinderat erlässt für den Erschliessungsplan Herzli in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bauund Nutzungsordnung) nachstehende Sondernutzungsvorschriften.
$1
Der Erschliessungsplan Herzli legt die Bestimmungen zur Umsetzung des Erschliessungskonzeptes für die Parzelle Nr. 405 fest.
$2 Der Erschliessungsplan besteht aus:
- Situation 1:500 / Sondernutzungsvorschriften
- Lärmschutzberechnungen Situation 1:1000 / Schnitt 1: 1000 (Orientierungsplan)
- Grundlagen für den Hochwasserschutz Staffeleggbach Situation 1:500 / Querprofile 1:100 (Orientierungsplan)
$3
Der Erschliessungsplan umfasst das in der Situation 1:500 bezeichnete Gebiet.
$4
Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauund Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Bestimmungen für die Wohn- und Gewerbezone WG3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
$5
Die Gebäudekote der Erdgeschosse hat auf einer Meereshöhe von mindestens 420.20 m ü.M. zu liegen. Für die Bemessung von Geschossigkeit, Gebäudehöhe und Firsthöhe gilt die Kote 419.95 m ü.M. als Ausgangshöhe.
$6
Die Gebäudekote der Erdgeschosse hat auf einer Meereshöhe von mindestens 419.30 m ü.M. zu liegen. Für die Bemessung von Geschossigkeit, Gebäudehöhe und Firsthöhe gilt die Kote 419.05 m ü.M. als Ausgangshöhe.
$7
Im violett kolorierten Bereich werden Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden nur bewilligt, wenn alle lärmempfindliche Räume in Wohnungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)) über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf den Emissionswert der Kantonsstrasse K107, nachweislich mindestens 20 dB(A) beträgt. Lärmempfindliche
Räume in Betrieben (Büro, Praxen usw.) sind uneingeschränkt zulässig.
$8
ı Der Erschliessungsplan Herzli tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.
300,
RZ:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
23. Juni 2004
Art. Nr. 2004-000912
Gemeinde Herznach; Erschliessungsplan "Herzli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Show the full text
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. April 2004 27. Februar 2004 15. März – 14. April 2004 22. April 2004 25. Mai 2004 31. Mai 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1992/94 ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Herzli" ist im Bauzonenplan der Wohn- und Gewerbezone mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Entlang dem Staffeleggbach ist eine Uferschutzzone ausgeschieden. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll die Parzelle Nr. 405 baureif gemacht werden. Die Erschliessung soll ab der bestehenden Schulstrasse erfolgen. Die Feinerschliessung der Parzelle Nr. 405 ist über zwei Quartiererschliessungsstrassen geplant (Stichstrassen von je 3.5 bis 4 m Breite). Der Erschliessungsplan scheidet zwei hierfür reservierte Bereiche aus. Die genaue Lage und die Detailgestaltung werden mit dem Bauprojekt definiert. Das Gebiet "Herzli" ist teilweise hochwassergefährdet. Der Erschliessungsplan enthält deshalb zwei Hochwasserschutzbereiche und legt für Bauten in diesen Bereichen minimale Erdgeschosskoten fest. Entlang dem Bach wird zudem ein Bereich für Retensionsmassnahmen ausgeschieden. Die Detailgestaltung erfolgt ebenfalls im konkreten Bauprojekt.
Versand: 28. Juni 2004
-2-
Das Gebiet ist dem Verkehrslärm der K 407 ausgesetzt, weshalb besondere Anforderungen an die Überbauung gemäss Lärmschutzgesetzgebung einzuhalten sind. Der Erschliessungsplan schafft ferner die Rechtsgrundlage für einen neuen Schmutzwasserkanal entlang dem Staffeleggbach bis zur Parzellengrenze 405/406. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan inkl. Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die beiden Stichstrassen, erschliessen jeweils nur eine Bautiefe. Die nördliche Zufahrt kann jedoch auch als Erschliessung der benachbarten Parzelle Nr. 381 dienen. Zudem sind dadurch weniger Haus- und Garagenvorplätze erforderlich. Das Erschliessungskonzept ist unter dem Aspekt der haushälterischen Bodennutzung (§ 33 BauG) zweckmässig. Die Sichtzonen sind informativ eingetragen und müssen mit dem Bauprojekt noch konkret verfügt werden. Dieses Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde. Der Erschliessungsplan enthält einen Bereich für Lärmschutzmassnahmen. In diesem Bereich werden Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden nur bewilligt, wenn alle lärmempfindlichen Räume in Wohnungen über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen bezogen auf den Emissionswert der Kantonsstrasse mindestens 20 dB(A) betragen. Damit werden die Anforderungen des Lärmschutzrechts erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Herzli" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Herznach vom 22. April 2004 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 9, 5027 Herznach Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: