Bau- und Nutzungsordnung

Buttwil

Document

Number
4230
Commune
Buttwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Feb 23, 2000
In force since
Sep 29, 2010

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Gemeinde Buttwil

Liwpcu Lernern Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung 2008 gemäss § 15 BauG

2009sw1sst0p0 (JM051014)

Vorprüfungsbericht vom:

24. August 2009

Mitwirkungsbericht:

29. Juni 2009

öffentliche Auflage vom:

14. September 2009 bis: 14. Oktober 2009

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

28. Mai 20

Der Gemeindeammannn:

Der Gem

d schreiber

AENDERUNG Nr.

4

zu Bno/Bo/No vom 23 OZ

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.9. Der Staatsschreiber:

metron 30. April 2010 / BWE/BGL/THU

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] FADATEN\M4\ 07-080-00 \04_BER BNOBNO_SYNOPSE_DEF.DOC

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

2. Raumplanung

Art. 3

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Verdichtung und Siedlungserneuerung

i

i

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den

Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten

Unverändert

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten

rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsdürftiger Gebiete.

rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung

Sondernutzungsplanung

Sondemutzungsplanung

2Die im Bauzonenplan bandierten Flächen (ehemalige 2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut wer-

den, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder

2Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (ehemalige 2. Etappe dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs-

Gestaltungsplan vorliegt.

oder Gestaltungsplan vorliegt.

und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsdürftiger Gebiete.

Änderung Formulierung

Für die einzelnen im Bauzonenplan mit einer Sonder-

Festlegung von spezifi-

nutzungsplanpflicht überlagerten Gebiete gelten fol-

schen Zielsetzungen

gende Zielsetzungen:,

neu eingefügt

—

besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild

—

quartierfreundliches Erschliessungsnetz und

—

optimale Gestaltung des Siedlungsrandes.

1

metron Bemerkungen

Entwurf BNO 2008

Rechtskräftige BNO

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 4

Art. 4 Bauzonen

Bauzonen

i

i

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

bestehende Massvorschriften: BAUZONEN

Ausnützungsziffer

Gebäudehöhe

Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

ZonenMax. Gebäude- vorschriften länge

Dorfzone

D braun

0.55

7m

4m

III

30m

Art. 5 Wohnzone 2

W2 orange

0.40

7m

4m

II

30 m

Art. 6 Wohngewerbezone 2

*0.40 WG2 orange . 045 schraert ffi "

7m

4m

III

40 m

Art. 7 Gewerbezone

G violett

--

0

0

III

0

Art. 8 --

0

0

II

0

Art. 9 Zone für öf- OeB

grau fentliche Bauten

* bei ausschliesslicher Wohnnutzung

metron

Neue Massvorschriften: BAUZONEN

Ausnützungsziffer

Gebäudehöhe

Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

Max. Gebäudelänge

Zonenvorschriften

Dorfzone

D braun

0.551/

8 mil

4 nill

III

30 nill

Art. 5 Wohnzone 2

W2 orange

0.40

7m

4m

II

30 m

Art. 6 Wohn-und

Gewerbezone 2

WG2 0.45 orange schraffiert

Bemerkungen neu gelten die Masse in der Dorfzone nur als Richtwerte

7m

4m

III

40m

Art. 7 neu gilt für alle

Gebäude in der WG dieselbe AZ,

Gewerbezone G violett

--

0

0

III

0

158 more articles

Art. 8 bei gewerblicher

Zone für öfOeB fentliche Bau- grau ten

--

0

0

II

0

Art. 9 Nutzung ist ein

überhöhtes Erdgeschoss möglich

*bei ausechlie,Alicher Wohnnutzung

Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

2Die mit „0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat

2Die mit „0"

bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen

Unverändert

unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Am Rand der Bauzone gilt bei Neubauten der zonengemässe Grenzabstand.

Interessen im Einzelfall fest. Am Rand der Bauzone gilt bei Neubauten der zonengemässe Grenzabstand.

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

3

neu eingefügt

Die mit

1)

bezeichneten Masse gelten bei Neu- und

Ersatzbauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4

1n den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte

neu eingefügt

Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. Die Gebäudehöhe wird um diese Überhöhung der Geschosshöhe erhöht.

Art. 5

Art. 5 Dorfzone D

Dorfzone D

'Die Vorschriften für die Dorfzone D bezwecken die

'Die Vorschriften für die Dorfzone D bezwecken die Erhal-

Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung des Dorf-

tung und eine ansprechende Ergänzung des Dorfbildes in

bildes in seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfälti-

seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfältigen Nut-

gen Nutzung.

zung.

Nutzung

Nutzung

2

Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Büros,

2

Gaststätten, öffentliche Bauten und Anlagen, mässig

Gaststätten, öffentliche Bauten und Anlagen, mässig stö-

störende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe.

rende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe.

Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Büros,

Unverändert

Unverändert

z

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Gestaltung

neue allgemeinere Formulierung zur Ges-

3

Bauvorhaben in der Dorfzone D dürfen den vorhan-

denen Dorfcharakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen, Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für

taltung anstelle von spezifischer Formulierung

Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Bauweise 3

Bauweise

Es gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau ist zulässig unter der Voraussetzung, dass dadurch das

4Es gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau ist zuläs-

Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.

und Ortsbild erhalten bleibt.

Vorhandene Bauten, Umbauten, Renovationen

Vorhandene Bauten, Umbauten, Renovationen

4

In der Regel sollen bei Umbauten und Renovationen die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer

Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Im Umfang der bestehenden Bauten bzw. der vorhandenen First- und Traufhöhen darf ungeachtet der Ausnützungsziffer sowie der Grenz- und Gebäudeabstände, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.

sig unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen-

'5-In der Regel sollen bei Umbauten und Renovationen die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Im Umfang der bestehenden Bauten bzw. der vorhandenen First- und Traufhöhen, darf ungeachtet der Ausnützungsziffer sowie der Grenz- und Gebäudeabstände, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.

Unverändert

Unverändert

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Neubauten

Neubauten

5

Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der Umge-

Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der Umgebung anzupassen. Es gelten die Baumasse ge-

Bemerkungen

Unverändert

bung anzupassen. Es gelten die Baumasse gemäss § 4.

mäss § 4. Immissionen

Immissionen

6

Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig

zDie Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immis-

Immissionen wie möglich einwirken.

sionen wie möglich einwirken.

Dächer

Dächer

7

2Bei

Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel- und Walmdächer

(inkl. Krüppelwalm) mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel zwischen 300 und 450 ) zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Bauten harmonieren soll. Ausnahmsweise können Klein- und Anbauten mit einem Flachdach versehen werden.

Hauptgebäuden sind nur Sattel- und Walmdächer (inkl. Krüppelwalm) mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel zwischen 30° und 45°) zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Bauten harmonieren soll.

Unverändert

etwas grössere Flexibilität bez. Dachform bei untergeordneten Bauten bis 60 m2

Ausnahmsweise sind extensiv begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäudegrundfläche von 60m2 zulässig.

Bedachungsmaterial 8

Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden kann.

Bedachungsmaterial Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden

2

kann.

Unverändert

metron Bemerkungen

Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Dachvorsprung

Dachvorsprung

9

Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Wei-

12Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Weise

se zu gestalten.

zu gestalten.

Dacheinschnitte und -aufbauten

Dachaufbauten und —einschnitte

10

11

allg. Gestaltungsvorschriften vgl. Abs. 3

Ortsbild und sind der Umgebung anzupassen. Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form, als Schleppgau-

offenere Formulierung

Dachdurchbrüche sind zulässig in Form von Schleppgauben, Giebellukarnen und einzelnen Dachfenstern. Sie dürfen insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betr. Fassadenlänge. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in Form von Schleppgauben

Dachaufbauten orientieren sich am bestehenden

Unverändert

ben oder Giebellukarnen zulässig; diese müssen gegen vorne offen bleiben.

oder Giebellukarnen erlaubt. Sie müssen das gleiche Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach und angemessene Dachvorsprünge haben (kleiner als Hauptdach). Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form, als Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig; diese müssen gegen vorne offen bleiben. Masse für Dachaufbauten

Masse-für-Dashaufbauten

11

Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhe (Schnittlinienabstand der Dachflächen mit der Gaubenfassade) darf 1.50 m nicht übersteigen. Giebellukarnen dürfen höchstens 3 m2 Frontfläche aufweisen. Einzelne

Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhc (Schnittli nienatetanel—elef—Dasnfläsnen—m-i4—der—Gaubenfee-s,acle) darf 1.50 m nicht übersteigen. Giebellukarnen dürfen höchstens 3 m2 Frontflächc aufweisen. Einzelne Glaszic

Glasziegel und Dachflächenfenster bis max. 0.8 m2 Rohlichtmass (Aussenmasse Fensterrahmen) sind zulässig.

gel und Dachflächenfenster bis max. 0.8 rn2 Rohlichtma'z (Aussenmasse Fensterrahmen) sind zulässig.

fällt weg, aufgrund der oben genannten Verallgemeinerung (vgl. Abs. 3)

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Balkone

Balkone

12

VVerden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil

Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der

der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen.

Fassade in einem vertikalen Verbund stehen.

Beratung, Meldepflicht

Beratung, Meldepflicht

Sämtliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt)

USämtliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt, inkl. Gesamtkonzept) zu melden, um den Baugesuchsteller in

13

zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.

Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können. Der Gemeinderat zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovation, Umbau, Unterkellerung, Auskernunq, Abbruch, Bauaushub) die kantonalen Fachstellen bei.

Art. 6

Art. 6 Wohnzone W2

Wohnzone W2

Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen.

1Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfami-

lienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleingewerbe mit gerihgem Zubringerverkehr sind zugelassen.

Dächer

Dächer

Es sind nur Schrägdächer zulässig. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.

2Es sind nur Schrägdächer zulässig. Klein und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden. Ausnahmsweise sind Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäu-

2

degrundfläche von 60 m2 zulässig.

Bemerkungen

Unverändert

Mit Gesamtkonzept ergänzt (Differenzierung im Planungsbericht) und weitere Ergänzung gemäss M-BNO

Unverändert

etwas grössere Flexibilität bez. Dachform bei untergeordneten Bauten bis 60 m2

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Gebäudehöhe

höhere Gebäudehöhen

3 Die

(max. +0.5 m) in Hochwassergefahrenzone

Gebäudehöhe kann innerhalb der überlagerten

Hochwassergefahrenzone um max. 0.5 m erhöht werden. §

§

Wohn- und Gewerbezone WG2

Wohn- und Gewerbezone WG2

1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist bestimmt für Wohnbauten bis zu 4 Wohnungen und mässig störende Gewerbebetriebe.

Wohnbauten bis zu 4 Wohnungen und mässig störende Gewerbebetriebe.

Immissionen

Immissionen

2Die

Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.

2Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.

Dächer

Dächer

3

3

Schrägdächer sind die Regel. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.

'Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist bestimmt für

Schrägdächer sind die Regel. Klein und Anb3uten kön nen mit einem Flachdach versehen werden. Ausnahmsweise sind extensiv ,begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäudegrundfläche von 60 m2 zulässig.

Grünfläche

Grünfläche

1O% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfältige, möglichst naturnahe Grünfläche auszubilden,

1O% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfältige, möglichst naturnahe Grünfläche auszubilden, ins-

insbesondere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.

besondere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.

etwas grössere Flexibilität bez. Dachform bei untergeordneten Bauten bis 60 m2

Unverändert

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Gebäudehöhe

höhere Gebäudehöhen

Die Gebäudehöhe kann innerhalb der überlagertenHochwassergefahrenzone um max. 0.5 m erhöht wer-

(max. +0.5 m) in Hochwassergefahrenzone

6

den. Umgebungsschutz Die ortsbildlich und landschaftlich empfindliche Lage der St. Jakobskapelle verlangt eine angrenzende Bebauung, die sich gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einpasst. Bauten haben einen Mindestab6

stand zur Grundstücksgrenze der St. Jakobskapelle aufzuweisen: - eingeschossige Bauten: 8 Meter - zweigeschossige Bauten: 11 Meter

neu eingefügt; die St. Jakobskapelle steht unter kantonalem Denkmalschutz, gemäss Denkmalschutzdekret ist ein Umgebungsschutz gefordert

Zufahrten und gut eingepasste, nichtüberdachte Abstellplätze sind innerhalb des Umgebungsschutzes möglich. Vor Beginn der Projektierung ist mit den entsprechenden kantonalen Fachstellen Kontakt aufzunehmen.

11

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

3.2. Landwirtschaftszone

Art. 10

Art. 10 Landwirtschaftszone LVVZ

Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone LVVZ ist für die überwiegend

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie

neue Formulierung

für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung

gemäss Muster-BNO

bodenabhängige Produktion in den Bereichen Ackerund Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1. Ibis und 2 RPG bestimmt.

2Die

Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und

und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössi-

Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem

schen und dem kantonalen Recht.

Recht.

3

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt-

kantonales Recht gestrichen

Ergänzung

schaftlichen, Interessen entgegenstehen.

11

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Art. 10a Bauten in der Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

4Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämt-

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtli-

licher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Land-

cher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Er-

schaftsbild einzufügen. Für neue Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

fordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Üb-

rigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie

Eigener Paragraph und textliche Anpassung gemäss M-BNO

Änderung Absatznummerierung

wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

2In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe

Bisher in Abs. 5 definiert

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

3.3 Schutzzonen

3.3 Schutzzonen

3.3.2 Naturschutzzone Wald, besondere Waldstandorte

3.3.2 Naturschutzzone Wald, besondere Waldstandorte

Art. 12

Art. 12 Naturschutzzone im Wald

Naturschutzgebiete im Wald

i

a) Naturschutzzone im Wald

setzung auf feuchtem Untergrund. Diese sind durch entsprechende Bewirtschaftung langfristig zu erhalten und zu

Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflan-

verbessern. Dabei ist der Altersphase der Baumschicht

zen und Tiere.

Das Waldried Häänimösli zeichnet sich aus durch seine standortgerechte Bestandesstruktur und Artenzusammen-

Bemerkungen

Neue Gliederung mit 'Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Tabellen Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer

besondere Beachtung zu schenken. Entwässerungsmassnahmen sind nicht gestattet. Der Unterhalt der bestehenden Entwässerungsanlagen bleibt gewährleistet. 2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit

standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflichedurch den Forstdienst.

metron

Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

3

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Besonderes

Gebiet

Beschreibung

Ziel / Massnahmen

Widehau

Seltener Waldstandort, ehemaliger Mittelwald

Lichter Laubholz-Altbestand / gemäss Betriebsplan

Neu aufgenommen

Mäusi-

Seltener Waldstandort, ehemali-

Lichter Laubholz-Altbestand /

Neu aufgenommen

hütte

ger Mittelwald

gemäss Betriebsplan

Gauseri

Häänimösli

Seltener Wald-

Laubmischwald /

Neu aufgenom-

standort

gemäss Betriebsplan

men

Aufbau und Struktur

Lichter Altbe-

Entwässerungs-

Unverändert (bis-

des Bestandes auf feuchtem Untergrund

stand/ gemäss Betriebsplan

massnahmen sind nicht gestat-

her in Abs. 1)

tet. Der Unterhalt der bestehenden Entwässerungsanlagen bleibt gewährleistet.

1

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

2Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldbe-

b) Besondere Waldbestände

Neue Formulierung und

stände: a) Häänimösli (lichte Waldstruktur mit Heidelbeer- und Heidekrautbeständen) b) i de Bueche (vernässter Waldrand mit Riedvegetation) c) Flammhölzli (Tobelwäldchen mit Rotbuchen und Eschen) sind zu erhalten. 3

1n den Beständen b und c sind standortfremde Arten auf

Gliederung Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die besonderen Waldbestände möglichst lange zu erhalten. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Folgende

besondere

Waldbestände

werden

ausge-

schieden:

Bestände

Beschreibung

Ziel / Massnahmen

dem Weg der Durchforstung mittelfristig zurückzudrängen. Häänimösli

Lichte Waldstruktur mit Heidelbeer- und Heidekrautbeständen

Lichter Altbestand / gemäss Betriebsplan

i de Bueche

vernässter Waldrand mit Riedvegetation

Lichter LaubholzAltbestand / gemäss Betriebsplan

Flammhölzli

Tobelwäldchen mit Rotbuchen und Eschen

Laubmischwald / gemäss Betriebsplan

41m Häänimöösli ist die lichte Waldstruktur mit forstlichen

Eingriffen zu erhalten; das Altholz ist weiterhin im Saumschlagverfahren langsam und kleinflächig mit den sich natürlich einstellenden Baumarten zu verjüngen. Einer angemessenen Vertretung von Buchen, Föhren und Lärchen ist besondere Beachtung zu schenken.

1:

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

3.4 überlagerte Schutzzonen

3.4 überlagerte Schutzzonen

Art. 13

Art. 13 Landschaftsschutzzone

Landschaftsschutzzone

im Kulturlandplan ausgeschiedene Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

'Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grund-

dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,

nutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablage-

Ablagerungen) verboten.

rungen) verboten.

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1

und 3 BNO.

und 3 BNO.

3

3

Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden,

i Kle nere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf

wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Für die im Kulturlandplan mit „AV" bezeichneten Waldwiesen gilt ein Aufforstungsverbot.

'Für die im Kulturlandplan mit „AV" bezeichneten Wald wiesen gilt ein Aufforstungsverbot.

Bemerkungen

Unverändert

Unverändert

Unverändert

Besteht nicht mehr

metron Bemerkungen

Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

3.5 Schutzobjekte

3.5 Schutzobjekte

3.5.2 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)

3.5.2 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)

Art. 16

Art. 16 Allgemeines

Allgemeines

'Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten

1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und

und nachstehend aufgelisteten Objekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder

nachstehend aufgelisteten Objekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symboli-

symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt bzw.

schem Wert und dürfen nicht beseitigt bzw. beeinträchtigt

beeinträchtigt werden.

werden.

Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen.

Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnah-

Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Aus-

men bewilligen.

Unverändert

nahmen bewilligen. 1m Bauzonenplan:

3

1m Bauzonenplan:

3

Nr. 1, 8 Nr. 2, 4 Nr. 3 Nr. 5, 6, 7 Nr. 9, 12, 13 Nr. 10, 11

Winterlinden Apfelbäume Kirschbäume Sommerlinden Nussbäume Birnbäume

Nr. 1 / Nr. 2 Nr. 3,/4

Winterlinde Kirschbaum Feldahorn

Nr. 5

Sommerlinde

allgemein: neue Nummerierung der Bäume

1

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

41m Kulturlandplan:

41m Kulturlandplan:

Bemerkungen

Nr. 16 (Waldmatt)

Nussbaum

7 / Nr. 6, 7, 8

Nussbäume, Pappeln

Nr. 17 (Galizi)

Pappeln, Sonnenlinde, Bergulmen

Nr. 9

Sommerlinden

Nr. 18 (Aschmatte)

Sommerlinden, Stieleichen

Nr. 10 /

Eiche

Nr. 20 (Chräuel)

Eiche

Wegkreuze, Gebetsstöckli

Wegkreuze, Gebetsstöckli

51m Bauzonenplan:

51m Bauzonenplan:

Nr. 1 (Gabelung Seetalstrasse/Dorfstrasse)

Wegkreuz

Nr. 2 (Kreuzung Geltwilerstrasse/Dorfstrasse)

Wegkreuz

Nr. 1 (Gabelung Seetalstrasse/Dorfstrasse)

Wegkreuz

Nr. 2 liegt im Kulturland

61m Kulturlandplan:

61m Kulturlandplan:

Nr. 27 (Hattematt)

Unverändert

Wegkreuz

Nr. 28 (Bruederweid)

Wegkreuz

Nr. 29 (Söörikermatt)

Wegkreuz

Nr. 30 (Büel)

Gebetsstöckli

Nr. 31 (Langacher)

Wegkreuz

neue Nummerierung

Nr. 2/(Kreuzung Geltwilerstrasse/Dorfstrasse)

Wegkreuz

Nr. 37(Hattematt)

Wegkreuz

Nr. 47(Bruederweid)

Wegkreuz

Nr. 5/(Söörikermatt)

Wegkreuz

Nr. 61Büel)

Gebetsstöckli

Nr. 77(Langacher)

Wegkreuz

Nr. 81Chruutnau)

Wegkreuz

1

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Art. 17

Art. 17 keine Speziallandwirt-

Zone für bodenunabhängige Produktion

Zone4ü-r—bGd-en-unabhängige--Rrode-ktien

schaftzonen mehr vor-

Die Zone für bodenunabhängige Produktion (im Kultur-

40ie Zone für bodenunabhängige Produktion (im Kultur

landplan als Landwirtschaftszone II bezeichnet) ist für

landplan als Landwirtschaftszone II bezeichnet) ist für die

die bodenabhängige und bodenunabhängige Produkti-

bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im

on im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung

Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt.

handen 1

bestimmt. 2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zu-

2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zuläs

lässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind.

sigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der

Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung

Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der

der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im

betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzel

Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

fall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe

Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 10 BNO.

31M

übrigen gelten die Bestrnmungen von § 10 BNO.

1!

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Sämtliche neue sowie der Ersatz bestehender Verund Entsorgungsanlagen sind ebenfalls bewilligungspflichtig und müssen in einem Leitungskataster dargestellt werden.

Sa"mt1iche neue sowie der Ersatz bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen sind ebenfalls bewilligungspflichtig und müssen in einem Leitungskataster dargestellt werden.

Unverändert

Gestaltungskonzept

Gestaltungskonzept

Über die gesamte Spezialzone Flugfeld ist ein verbindliches Gestaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch den Gemeinderat unter Zustimmung des Baudepartementes zu genehmigen.

4

Reglemente

Reglemente

5

5

3

3

Über die gesamte Spezialzone Flugfeld ist ein verbindliches Gestaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch den Gemeinderat unter Zustimmung des Baudepartementes zu genehmigen.

Betrieb und Unterhalt der einzelnen Teilzonen (laut § 18

Der Gemeinderat kann Reglemente erlassen, welche Betrieb und Unterhalt der einzelnen Teilzonen (laut § 18

Abs. 1 BNO) regeln.

Abs. 1 BNO) regeln.

Die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sind gegenüber dem Gemeinderat für die Durchsetzung dieser

6

Der Gemeinderat kann Reglemente erlassen, welche

6

Nutzungsvorschriften und der Reglemente verantwortlich und solidarisch haftbar.

Die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sind gegenüber dem Gemeinderat für die Durchsetzung dieser Nutzungsvorschriften und der Reglemente verantwortlich und solidarisch haftbar.

Unverändert

Unverändert

Unverändert

metron

Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

4. Definitionen

4. Definitionen

Bemerkungen

§ 2a

Neu eingefügt gemäss

Abstand gegenüber dem Kulturland

Muster-BNO

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonenqemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf

2

maximal 2m reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Sind die Eigentümer des Bau- und des Kulturlandes identisch, ist die Reduktion des Grenzabstandes auf 2m ohne weiteres möglich.

Lam

Neu eingefügt

Arealüberbauung

zusätzliche Angabe einer

Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2, WG2 zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat mindestens 2'500m2 zu betra-

Mindestfläche

grk

in Verbindung mit § 21 ABauV ist kein zusätzliches Geschoss erlaubt die Gemeinde könnte in BNO zusätzliches Geschoss festschreiben

2

metron

Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

6. Schutzvorschriften

6. Schutzvorschriften

6.1 Ortsbildschutz

6.1 Ortsbildschutz

Art. 28

Art. 28 Kulturobjekte, kantonale Denkmäler

Kulturobjekte, kantonale Denkmäler

i

Bemerkungen

Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler

1Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler bezic

beziehen oder auswirken können, sind vor dem Ent-

hen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des übergeordnet geregelt

scheid des Gemeinderates dem Erziehungsdeparte-

Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellung

ment zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur

nahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dieser Zustim

mit dieser Zustimmung bewilligt werden.

rnung bewilligt werden.

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Kommunal geschützte Bauten (Substanzschutz)

Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

neue Formulierung gemäss Muster-BNO

2Die im Bauzonenplan mit „A" bezeichneten Bauten und

'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten

Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalen Schutz.

Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen

Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale) sind zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder geringfügig erweitert werden, sofern das Schutzziel gewährt bleibt. Die Gemeinde kann bauliche Massnahmen sub-

werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

ventionieren. Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.

2z

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

Wichtige Bauten (Volumenschutz)

im Bauzonenplan grün bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Absatz

neue Formulierung gemäss Muster-BNO

Die im Bauzonenplan mit „B" bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

2Die

1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zo-

nenvorschriften. Stellung erhalten

Stellung erhalten

4Die im Bauzonenplan mit „C" bezeichneten Bauten und

Die im Bauzonenplan mit „C" bezeichneten Bauten und 3. Schutzkategorie aufObjekte sind für das Strassenbild mitbestimmend. gehoben

Objekte sind für das Strassenbild mitbestimmend.

2f

metron Bemerkungen

Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

5Die Liste der Ortsbildschutzobjekte, welche in eine Ge-

siDie Liste der Ortsbildschutzobjcktc, welchc in cinc Gcbäu

bäudekategorie eingeteilt sind, befinden sich im Anhang dieser Bau- und Nutzungsordnung.

dekategorie eingeteilt sind, befinden sich im Anhang dieser Bau und Nutzungsordnung.

6.2 Umweltschutz

6.2 Umweltschutz

e 32 a Hochwassergefahrenzonen 1Die Hochwassergefahrenzonen sind

den Grundnutz-

ungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen

neue Formulierung gemäss Muster-BNO

durch Hochwasserereignisse. 2

1n der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Ge-

bäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zuläsplq,

2€

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf BNO 2008

Bemerkungen

3

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten. 4

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahren-

karte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 35

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a) die Bauordnung vom 05. März 1996

b) die Bauordnung vom 05. März 1996

b) die Nutzungsordnung vom 05. März 1996

b) die Nutzungsordnung vom 05. März 1996 c) der Bauzonenplan vom 5. März 1996 mit Teiländerung vom 23.02.2000

Ergänzung mit BZP / KLP

d) der Kulturlandplan vom 5. März 1996 mit Teiländerung vom 23.02.2000

2

metron Rechtskräftige BNO

Entwurf 2008

ANHANG

ANHANG

Zu § 28 BNO

Zu § 28 BNO

Bemerkungen

Die folgenden Ortsbildschutzobjekte sind in den jewei- Liste der kommunalen Schutzobjekte: ligen Gebäudekategorien unter Schutz gestellt und im Bauzonenplan eingetragen.

Gebäude

neu nur 2 Schutzkategorien, Anpassung der Nummerierung

Gebäudekategorie

Parzellen Nr.

Substanzschutz Parzellen Nr. Objekt-Nr.

Gebäude

A

65

Spritzenhüsli

1.1 ,-

65

Spritzenhüsli

neue Nr.; Substanzschutz

A

275

ehemaliger Spittel

1.2 ,,

275

Armenhaus

neue Nr.; Substanzschutz

Volumenschutz

Parzellen Nr.

Gebäude

Objekt-Nr. B

20

Wohnhaus

2.1 ‚-'

20

Wohnhaus

neue Nr.; Volumenschutz

B

28

Wohnhaus mit Stall

2.2 /

28

Wohnhaus mit Stall

neue Nr.; Volumenschutz

B

56

Wohnhaus mit Stall

2.3 /

56

Wohnhaus mit Stall

neue Nr.; Volumenschutz

B

58

Wohnhaus mit Stall

2.4 /

58

Wohnhaus mit Stall

neue Nr.; Volumenschutz

B

66

Wohnhaus

a

gg

gicAl-n-haes

existiert nicht mehr

B

67

Wohnhaus mit Stall

2.5/

67

Wohnhaus mit Stall

neue Nr.; Volumenschutz

metron

Gebäudekategorie

Parzellen Nr.

Gebäude

Volumenschutz

Parzellen Nr.

Gebäude

Objekt-Nr. B

74

Wohnhaus mit Stall

2.6v

74

Wohnhaus mit Stall

neue Nr.; Volumenschutz

B

75

Käserei

2.7 /

75

Käserei

neue Nr.; Volumenschutz

C

14

Wohnhaus mit Stall

2.8 /

14

Wohnhaus mit Stall

neue Nr.; Volumenschutz

C

15

Wohnhaus

2.9/

15, 526, 527

Wohnhaus

neue Nr.; Volumenschutz

C

16

Wohnhaus mit Stall

Z

46

Wohnhaus mit Stall

C

73

Wohnhaus mit Stall

2.10/

73

Wohnhaus mit Stall

war falsch in rechtskräftiger BNO neue Nr.; Volumenschutz

C

97

Wohnhaus

2.11 '

97

Wohnhaus

neue Nr.; Volumenschutz

C

114

Wohnhaus

C

114

Wohnhaus

existiert nicht mehr

C

125

Stall

C

125

Stall

C

136

Wohnhaus

C _

1-36

Wohnhaus

C

166

Wohnhaus

2.12 /

166, 167

Wohnhaus

Überführung in Volumenschutz nicht sinnvoll Gebäude wurde ersetzt, Schutzstatus aufgehoben neue Nr.; Volumenschutz

C

167

Wohnhaus

Wohnhaus

gleiches Gebäude hatte 2 Nr. wegen 2 Parzellen-Nr.

212

Wohnhaus mit Stall

neue Nr.; Volumenschutz gleiches Gebäude hatte 3 Nr. wegen 3 Parzellen Nr. entspricht neu Nr. 2.9

167 ,

C

212

Wohnhaus mit Stall

C

526

Wohnhaus

626

Wohnhaus

C

527

Wohnhaus

527

Wohnhaus

2.13 /

AENDERUNG Nr. vom

•

4

29.08. 2(0 0

Gemeinde Buttwil BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG Gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom: 30. Oktober 1998 Öffentliche Auflage vom:

23. November 1998 bis: 23. Dezember 1998

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 04. Juni 1999

Der Ge

Der Gemeindeammann:

indeschreiber:

n6 Fischer

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 23 =Fe-6 I LAG« ZOO 0 Der Staatsschreiber:

BONO.DOC

03.12.1999

2

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Geltungsbereich und Pläne §1

Art. 2 Geltungsbereich, Bauzonen- und Kulturlandplan

Übergeordnetes Recht

4 4

2. Raumplanung

Art. 3 Verdichtung + Siedlungserneuerung, Sondernutzungsplanung

4

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Bauzonen

Dorfzone D Wohnzone W2 Wohn- und Gewerbezone WG2 Gewerbezone G Zone für Öffentliche Bauten OeB

5 5 7 7 7 8

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 10 Bauten in der Landwirtschaftszone

8

3.3 Schutzzonen

Art. 11 Naturschutzzone Kulturland, Feucht- und Magerwiesen

Art. 12 Naturschutzzone Wald (Besondere Waldabstände)

9 9

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 13 Landschaftsschutzzone

Art. 14 Uferschutzzone

10 10

3.5 Schutzzobjekte

Art. 15 Naturobjekte

Art. 16 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)

11 12

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Zone für bodenunabhängige Produktion

Spezialzone Flugfeld Flugzone, Zone für Betriebsanlagen Campingzone Erholungszone, Parkplatzzone Spezialzone für Lagerzwecke

13 13 14 15 15 16

4. Definitionen

Art. 23 Ungleiche Verteilung der Grenzabstände, AZ, Gewerbe

17

3

5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung

Art. 24 Öffentliche Einrichtungen, Benützung von Privateigentum sowie

Weg- und Meliorationsanla gen

17

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 25 Allgemeine Anforderungen, Brandruinen, Baulücken, Nachisolation

18

5.3 Wohnhygiene

Art. 26 Ausrichtung der Wohnungen, Belichtung und Belüftung

18

5.4 Ausstattung

Art. 27 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern, Spiel- und Containerplätze

19

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz

Art. 28 Kulturobjekte, kantonale Denkmäler

Art. 29 Ortsbildschutz, Grundsatz

Art. 30 Umgebungsarbeiten

20 21 22

6.2 Umweltschutz

Art. 31 Einwirkungen

Art. 32 Grundwasser- und Quellenschutzzone

22 23

7. Vollzug und Verfahren

Art. 33 Zuständigkeit, Vollzug Naturschutz

Art. 34 Gebührenreglement

23 24

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

24

9. Anhang Ortsbildschutzobjekte

25

10. Sachregister 26

4

1. GELTUNGSBEREICH UND PLÄNE

Art. 1 i

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

3

Bauzonen- und Kulturlandplan

4

Der Bauzonenplan M 1:2500 sowie der Kulturlandplan M 1:5000 sind Bestandteil dieser BNO. Sie sind bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offenzuhalten.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. RAUMPLANUNG

Art. 3 i

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsdürftiger Gebiete.

Sondernutzungsplanung

2Die im Bauzonenplan bandierten Flächen (ehemalige 2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

5

3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen

Art. 4 i

Bauzonen

BAUZONEN

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Ausnützungsziffer

Gebäudehöhe

Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

Max. ZonenGebäudevorschriften länge

Dorfzone

D braun

0.55

7m

4m

III

30 m

Art. 5 Wohnzone 2

W2 orange

0.40

7m

4m

II

30 m

Art. 6 WG2

orange schraffiert

*0.40 0.45

7m

4m

III

40 m

Art. 7 Gewerbezone

G violett

--

0

0

III

0

Art. 8 Zone für

öffentliche Bauten

OeB grau

--

0

0

II

0

Art. 9 Wohnge—

werbezone 2

* bei ausschliesslicher Wohnnutzung 2Die mit „0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat

unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Am Rand der Bauzone gilt bei Neubauten der zonengemässe Grenzabstand.

Art. 5 Dorfzone D

Die Vorschriften für die Dorfzone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung des Dorfbildes in seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfältigen Nutzung.

Nutzung

2

Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, öffentliche Bauten und Anlagen, mässig störende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe.

Bauweise

3Es gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau ist zulässig unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.

6

4

Vorhandene Bauten Umbauten Renovationen

In der Regel sollen bei Umbauten und Renovationen die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Im Umfang der bestehenden Bauten bzw. der vorhandenen First- und Traufhöhen darf ungeachtet der Ausnützungsziffer sowie der Grenzund Gebäudeabstände, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.

Neubauten

5

Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der Umgebung anzupassen. Es gelten die Baumasse gemäss § 4.

Immissionen

6

Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.

Dächer

7Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel- und Walmdächer (inkl. Krüppelwalm) mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel zwischen 300 und 45°) zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Bauten harmonieren soll. Ausnahmsweise können Klein- und Anbauten mit einem Flachdach versehen werden.

Bedachungsmaterial

Dachvorsprung

8 Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden kann. 9

Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Weise zu gestalten.

10

Dacheinschnitte und -aufbauten

Dachdurchbrüche sind zulässig in Form von Schleppgauben, Giebellukarnen und einzelnen Dachfenstern. Sie dürfen insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betr. Fassadenlänge. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen erlaubt. Sie müssen das gleiche Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach und angemessene Dachvorsprünge haben (kleiner als Hauptdach). Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form, als Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig; diese müssen gegen vorne offen bleiben.

Masse für Dachaufbauten

"Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhe (Schnittlinienabstand der Dachflächen mit der Gaubenfassade) darf 1.50 m nicht übersteigen. Giebellukarnen dürfen höchstens 3 m2 Frontfläche aufweisen. Einzelne Glasziegel und Dachflächenfenster bis max. 0.8 m2 Rohlichtmass (Aussenmasse Fensterrahmen) sind zulässig.

7

Balkone

12Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen.

Beratung, Meldepflicht

Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können. 13Sämtliche

Art. 6 Wohnzone W2

1Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reihenein-

familienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen. Dächer

2

Es sind nur Schrägdächer zulässig. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.

Art. 7 Wohn- und

Gewerbezone VVG2

Die Wohn- und Gewerbezone VVG2 ist bestimmt für Wohnbauten bis zu 4 Wohnungen und mässig störende Gewerbebetriebe.

Immissionen

2 Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.

Dächer

die Regel. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.

Grünfläche

der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfälnaturnahe Grünfläche auszubilden, insbesonmöglichst tige, dere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.

3Schrägdächer sind

4 10%

Art. 8 Gewerbezone G

Gewerbezone G ist für gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig.

Grünfläche

210%

der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfältige, möglichst naturnahe Grünfläche auszubilden, insbesondere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.

Immissionen

3

1Die

Es sind mässig störende Betriebe zugelassen.

8

Art. 9

Zone für öffentliche Bauten 'Die Zone für öffentliche Bauten ist für dem öffentlichen InterOeB esse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Dabei ist auf eine einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und auf eine naturgemässe Umgebungsgestaltung besonders zu achten. 2Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind bei Neubauten deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 10 Landwirtschaftszone LWZ

Die Landwirtschaftszone LWZ ist für die überwiegend badenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 4

5Für neue Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

9

3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzone Kulturland, Feucht- und Magerwiesen (magere Böschungen)

Art. 11 Allgemeines

'Die Schutzgebiete dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Feuerentfachen und Aufforstung nicht gestattet. Zulässig sind hingegen bauliche Massnahmen im Interesse der Schutzziele. 2Soweit

3

Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung oder durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Feuchtgebiete

4Die

im Kulturlandplan bezeichneten Feuchtgebiete sind zu erhalten. Sie dürfen nur als VViesland genutzt werden.

Magere Böschungen

im Kulturlandplan bezeichneten mageren Böschungen sind extensiv genutzte Flächen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Zu den mageren Böschungen gehört ein 1m breiter Streifen oberhalb der Böschungsoberkante. 5Die

6Die Nutzung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet. 7

Die Parzelle Nr. 410 (Scheibenstand/Kugelfang) kann wie bisher für Schiesszwecke genutzt werden. Für den Schiessbetrieb notwendige Massnahmen haben Vorrang.

3.3.2 Naturschutzzone Wald, Besondere Waldbestände

Art. 12 Naturschutzzone im Wald

1Das Waldried Häänimösli zeichnet sich aus durch seine standortgerechte Bestandesstruktur und Artenzusammensetzung auf feuchtem Untergrund. Diese sind durch entsprechende Bewirtschaftung langfristig zu erhalten und zu verbessern. Dabei ist der Altersphase der Baumschicht besondere Beachtung zu schenken. Entwässerungsmassnahmen sind nicht gestattet. Der Unterhalt der bestehenden Entwässerungsanlagen bleibt gewährleistet.

10

Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldbestände:

2

a) Häänimösli (lichte Waldstruktur mit Heidelbeer- und Heidekrautbeständen) b) i de Bueche (vernässter Waldrand mit Riedvegetation) c) Flammhölzli (Tobelwäldchen mit Rotbuchen und Eschen) sind zu erhalten. 3

1n den Beständen b und c sind standortfremde Arten auf dem Weg der Durchforstung mittelfristig zurückzudrängen. 41m Häänimöösli ist die lichte Waldstruktur mit forstlichen Eingriffen zu erhalten; das Altholz ist weiterhin im Saumschlagverfahren langsam und kleinflächig mit den sich natürlich einstellenden Baumarten zu verjüngen. Einer angemessenen Vertretung von Buchen, Föhren und Lärchen ist besondere Beachtung zu schenken.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 13 Landschaftsschutzzone

'Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Terrainveränderungen sowie Anlagen Bauten und (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 und 3 BNO. 3

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Fur die im Kulturlandplan mit ,AV" bezeichneten Waldwiesen gilt ein Aufforstungsverbot.

Art. 14 Uferschutzzone

Allgemeines

'Die Uferschutzzone dient der Sicherung von Bach, standortheimischer Ufervegetation und deren ökologischen Funktionen.

11

Kulturland

Kulturlandplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone umfasst die Ufervegetation sowie einen Streifen von 3 m Breite, gemessen von der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. 2Die im

3

Untersagt sind der Umbruch, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Baugebiet

4Die im Bauzonenplan bezeichnete Uferschutzzone gehört zur

angrenzenden Bauzone und ist dieser überlagert. Die Uferschutzzone umfasst einen Landstreifen von 6 Meter Breite, am südwestlichen Dorfrand in der W2 wird die Breite auf 10 Meter erhöht, gemessen ab Uferlinie (bei mittlerem Sommerwasserstand). Bei Veränderungen des Bachlaufes ist die Uferschutzzone anzupassen. Die unter Bauverbot fallenden Grundstücksteile bleiben Privatbesitz und dürfen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. 5

Dieser Landstreifen ist natumah zu bewirtschaften; andere Nutzungen sind nicht gestattet.

3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte

Art. 15 Hecken, Feld- und Ufergehölze

Di im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf, im Rahmen der Pflegemassnahmen, nicht mehr als ein Drittel einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 2Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur

mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. bei Ufergehölzen mit solcher des Baudepartementes vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Waldränder

3Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten, biologisch und landschaftlich wertvollen Waldränder sind zu erhalten und im Rahmen der waldbaulichen Planung aufzuwerten. Vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet.

12

Die übrigen Waldränder sind zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum), soweit biologisch sinnvoll, im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig anzulegen. Hochstammobstbestände

sDas Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. 6Der Gemeinderat kann, auf Gesuch hin, Beiträge an die An-

schaffungskosten und den Unterhalt von Hochstammbäumen ausrichten.

3.5.2 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)

Art. 16 Allgemeines

'Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Objekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt bzw. beeinträchtigt werden.

Einzelbäume

Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen. 31m Bauzonenplan:

Nr. 1, 8 Nr. 2, 4 Nr. 3 Nr. 5, 6, 7 Nr. 9, 12, 13 Nr. 10, 11

Winterlinden Apfelbäume Kirschbäume Sommerlinden Nussbäume Birnbäume

4

1m Kulturlandplan:

Nr. 16 (Waldmatt) Nr. 17 (Galizi) Nr. 18 (Aschmatte) Nr. 20 (Chräuel)

Wegkreuze, Gebetsstöckli

Nussbaum Pappeln, Sommerlinde, Bergulmen Sommerlinden, Stieleichen Eiche

s

Im Bauzonenplan:

Nr. 1 (Gabelung Seetalstrasse/Dorfstrasse) Nr. 2 (Kreuzung Geltwilerstrasse/Dorfstrasse)

Wegkreuz Wegkreuz

13

1m Kulturlandplan:

6

Nr. 27 (Hattematt) Nr. 28 (Bruederweid) Nr. 29 (Söörikermatt) Nr. 30 (Büel) Nr. 31 (Langacher)

Wegkreuz Wegkreuz Wegkreuz Gebetsstöckli Wegkreuz

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Zone für bodenunabhängige Produktion

Art. 17 Zone für bodenunabhängige Produktion

Die Zone für bodenunabhängige Produktion (im Kulturlandplan als Landwirtschaftszone II bezeichnet) ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt. 2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1m übrigen gelten die Bestimmungen von § 10 BNO.

3

3.6.2 Spezialzone Flugfeld

Art. 18 Allgemeines

-i

Das im Kulturlandplan bezeichnete Flugfeldareal bildet eine Spezialzone. Die Anlage und der Betrieb eines Flugfeldes entsprechend der Bewilligung BaZL ist gestattet. Die Spezialzone Flugfeld wird unterteilt in 5 Teilzonen:

a) Flugzone b) Zone für Betriebsanlagen c) Campingzone d) Erholungszone e) Parkplatzzone Baubewilligung

2

(blau (gelb (hellgrün (dunkelgrün (orange

schraffiert) schraffiert) schraffiert) schraffiert) schraffiert)

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem eidg. (Luftfahrtgesetzgebung) und kantonalen Recht. Die folgenden Festlegungen gelten unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundes. Baubewilligungen des Gemeinderates bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörden.

14

Sämtliche neue sowie der Ersatz bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen sind ebenfalls bewilligungspflichtig und müssen in einem Leitungskataster dargestellt werden. 3

Gestaltungskonzept

4Über die gesamte Spezialzone Flugfeld ist ein verbindliches Gestaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch den Gemeinderat unter Zustimmung des Baudepartementes zu genehmigen.

Reglemente

5

Der Gemeinderat kann Reglemente erlassen, welche Betrieb und Unterhalt der einzelnen Teilzonen (laut § 18 Abs. 1 BNO) regeln. Die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sind gegenüber dem Gemeinderat für die Durchsetzung dieser Nutzungsvorschriften und der Reglemente verantwortlich und solidarisch haftbar.

Art. 19 Flugzone

'Die im Kulturlandplan als Flugzone bezeichnete Fläche umfasst die Motor- und Segelflugpiste, Abstellflächen für Flugzeuge und Hubschrauber sowie interne Verkehrswege. 2

Auf den Abstellflächen ist nur das Parkieren der Motor- und Segelflugzeuge sowie der Hubschrauber gestattet. In der Flugzone ist jede Art von Überbauung und Bepflanzung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen die dem Flugverkehr unmittelbar dienen. Zone für Betriebsanlagen

3In dieser Zone sind die Betriebsanlagen zugelassen, welche für den bewilligten Flugfeldbetrieb und die Flugschule notwendig sind. 4

Ebenfalls zulässig ist ein Restaurant mit maximal 80 Sitzplätzen, wovon max. 50 Innensitzplätze sowie eine Wohnung für den Flugplatzabwart. In den anderen Gebäuden sind Wohnungen nicht gestattet.

15

Art. 20 i

Campingzone

Die Campingzone ist für das Abstellen von beweglichen, freistehenden und eingeschossigen Wohnwagen und Mobilheimen bestimmt. Diese dürfen eine max. Länge von 8.0 m respektive max. Breite von 2.5 m nicht überschreiten. Für Wohnwagen und Mobilheime, die länger als 2 Monate aufgestellt bleiben, ist beim Gemeinderat eine Baubewilligung einzuholen. Ebenso ist bei jeglicher Veränderung bewilligter Wohnwagen und Mobilheimen eine Baubewilligung notwendig. 2

Sofern die Bedingungen und Auflagen der RahmenZustimmung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 25. Mai 1999 eingehalten werden, kann auf die in § 18 Abs. 2 BNO verlangte individuelle Beurteilung durch die eidgenössischen und kantonalen Behörden verzichtet werden. Wohnwagen und Mobilheime dürfen von den Benützern (Teilnehmern) des Flugfeldbetriebes nur zu temporären Wohnzwecken benützt werden. Sie dürfen nicht als Wohnung für das Betriebspersonal verwendet werden. 3

Die Anzahl der Standplätze wird, entsprechend den bestehenden Kanalisationsanschlüssen, auf max. 42 festgelegt. 4Die Flugfeldarealbesitzer bzw. Campingplatzbetreiber haben ein Benützungsreglement sowie einen Situationsplan mit den numerierten Standplätzen und den dazugehörigen Kanalisationsanschlüssen auszufertigen. Das Reglement und der Situationsplan sind vom Gemeinderat zu genehmigen. 5VVohnwagen und Mobilheime mit sanitären Einrichtungen wie Lavabo, Dusche, Wasserklosett etc. sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung richten sich nach den entsprechenden Gemeindereglementen. 6

Die Grenze der Campingzone ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Die Nutzung des Campingplatzes ist rechtlich und zeitlich mit dem Betrieb des Flugplatzes gekoppelt.

7

Art. 21 Erholungszone

i

Das im Kulturlandplan als Erholungszone bezeichnete Areal umfasst: a) einen Kinderspielplatz; b) naturnah gestaltete Flächen und Biotope.

16

2Sie dient zudem als Ausgleichs- und Ersatzfläche für Naturobjekte der Zone für Betriebsanlagen. Sie hat die Flugfeldanlagen in das Landschaftsbild einzubetten. Gebäude sind nicht gestattet.

Sämtliche Einrichtungen der Erholungszone sind den Flugfeldbesuchern dauernd und unentgeltlich zur Verfügung zu halten. 4

Unterhalt und Pflege der Erholungszone ist Sache der Grundeigentümer. Parkplatzzone

5

Durch die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sowie Restaurant- und Campingplatzbetreiber müssen für die Besucher und Benützer der Spezialzone Flugfeld genügend Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Diese sind innerhalb der im Kulturlandplan als Parkplatzzone bezeichneten Areals zu erstellen und zu unterhalten. 6Die Erstellung und Gestaltung der Parkplätze richten sich nach § 18 Abs. 5 BNO.

Die öffentlichen Strassen sind frei zu halten. Die ungehinderte Zirkulation ist zu gewährleisten.

Art. 22 Spezialzone für

Lagerzwecke

Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Spezialzone für Lagerzwecke ist ausschliesslich für die Anlage und den Betrieb eines Umschlag- und Lagerplatzes für Gartenbau bestimmt. Wohnungen, Büro- und Gewerberäume sind nicht gestattet. 2

Die Zone wird unterteilt in:

a)

Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz (im Plan hellgrau dargestellt). In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahme von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies, Splitt, Schotter und Mergel, sind ausgeschlossen.

b)

Areal für Betriebsanlagen (im Plan dunkelgrau dargestellt). In diesem Bereich sind dem Zonenzweck dienende Hochbauten gestattet.

3

Baubewilligungen für alle Bauten und Anlagen und deren Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt. Die Einpassung der gesamten Anlage in die Landschaft ist durch Gestaltungsmassnahmen sicherzustellen. 4

Spezialzone 1n der Empfindlichkeitsstufe III.

für

Lagerzwecke

gilt

die

17

4. DEFINITIONEN

Art. 23 Ungleiche Verteilung der

Grenzabstände

'Zusätzlich zu den Möglichkeiten gemäss § 47 Abs. 2 BauG können die Grenzabstände bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

2

Ausnützungsziffer

3Dach-, Attika- und Untergeschosse zählen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Der Gemeinderat kann für Abstellräume in Mehrfamilienhäusern einen Ausnützungszuschlag bis 10 m2 pro Wohnung gewähren.

Gewerbe

4

Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 5

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

5. BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung, Abstellplätze

Art. 24 Öffentliche Einrichtungen,

Benützung von Privateigentum

'Die Gemeinde ist befugt, öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs-, Haltestellen- und VVerkleitungstafein, Beleuchtungskörper, Uhren, Leitungsmasten, Hydranten, Vermessungszeichen und dgl. anbringen zu lassen. Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunter2Öffentliche stände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 4 0ie Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung ist Sache des Gemeinderates.

18

Weg- und Meliorationsanla- 5Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsangen lagen soll mit angemessener Sorgfalt erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 25 Allgemeine Anforderungen

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material- und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Brandruinen

2

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 5 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.

Baulücken

3

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt entsprechende Weisungen.

Nachisolation

4

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

5.3 Wohnhygiene

Art. 26 Ausrichtung der VVohnungen

'Nach Nordwesten, Nordosten und Osten gelegene Wohnund Schlafräume sind nur dann zulässig, wenn die gleiche Wohnung weitere, nach dem Sektor West-, Süd-, Südost orientierte Wohn- oder Schlafräume enthält. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohn- und Schlafräume sind nicht gestattet.

Belichtung, Belüftung

2 Wohn- und Schlafräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Räume, die zu Wintergärten, resp. zu Veranden oder verglasten Balkonen, Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus hygienischen Gründen einer anderen, direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.

Für Kochnischen, Badezimmer und WC können künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist. 3

19

Raummasse Fenstergrössen

4Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumgrösse Raumhöhe

mind. 10 m2 Vollgeschoss Dachgeschoss

Fensterfläche

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/8 der Bodenfläche

6Für gewerbliche Bauten gelten dieselben Mindestmasse unter Vorbehalt besonderer Vorschriften des kantonalen Industrie- und Gewerbeamtes.

5.4 Ausstattung

Art. 27 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

1Zu jeder Wohnung ist ein Nebenraum als Abstellraum oder Vorratsraum von wenigstens 4 m2 vorzusehen. Wenn ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der Abstellraum auf dem gleichen Geschoss wie die zugeordnete Wohnung vorzusehen. 2

1n jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. vorzusehen.

3

Es müssen separate und abschliessbare Mietkeller von mindestens 4 m2 Fläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m2 Fläche zusätzlich vorgesehen werden. Spielplätze

Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 4

5

Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. Containerplätze

6Für das Abfuhrwesen sind zweckmässig gelegene Containerplätze zu erstellen.

20

6. SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1 Ortsbildschutz

Art. 28 Kulturobjekte,

kantonale Denkmäler

i

Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dieser Zustimmung bewilligt werden.

Kommunal geschützte Bau- 2Die im Bauzonenplan mit „A" bezeichneten Bauten und Obten (Substanzschutz) jekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalen Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktionsund Gestaltungsmerkmale) sind zu erhalten.

Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder geringfügig erweitert werden, sofern das Schutzziel gewährt bleibt. Die Gemeinde kann bauliche Massnahmen subventionieren. Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens. Wichtige Bauten (Volumenschutz)

3Die im Bauzonenplan mit „B" bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Stellung erhalten Die im Bauzonenplan mit „C" bezeichneten Bauten und Objekte sind für das Strassenbild mitbestimmend. 4

5Die Liste der Ortsbildschutzobjekte, welche in eine Gebäudekategorie eingeteilt sind, befinden sich im Anhang dieser Bauund Nutzungsordnung.

21

Art. 29 i Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und

Ortsbildschutz Grundsatz

Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Dachgestaltung

3Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachflächen soll in der Regel zwischen 200 und 45° liegen. 4

5

Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Die Dachfläche darf maximal auf einer Länge von 1/3 der Fassadenlänge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten durchbrochen werden. 6

Dachaufbauten dürfen mit keinem Teil näher als 1.0 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.0 m ab Fassade betragen.

22

Antennen und Parabolspiegel

7

Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Es gelten die aktuellen Merkblätter der Gemeinde.

Art. 30 Umgebungsarbeiten

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hiefür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. Fur Biotope und Teiche gelten die aktuellen Merkblätter der Gemeinde.

Terrainaufschüttungen

3Die Ergeschosskote darf zur Vermeidung von unverhältnismässigen Terrainaufschüttungen in der Ebene höchstens 1.40 m oder am Hang 1.80 m das gewachsene Terrain überragen.

Bodensicherung

4Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.

Stützmauern

Stützmauem innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 6

6Die Mauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch eine Bepflanzung anordnen.

'Gegenüber öffentlichen und privaten Strassen gelten die selben Abstände wie für Einfriedigungen.

6.2 Umweltschutz

Art. 31 Einwirkungen

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus der zulässigen Zonennutzung.

23

2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkung durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zu-

mutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlichen und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. Bauten mit lärmempfindlichen Räumen

4Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und nötigenfalls eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag zu geben. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Art. 32

Grundwasser- und Quellen- 11m Kulturlandplan sind die der Trinkwasserversorgung dieschutzzone nenden Grund- und Quellenwasserfassungen mit den dazugehörenden Schut77onen eingetragen. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt. 3

Rechtskräftige Schutzzonenreglemente können bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

7. VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 33 Zuständigkeit

,

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. Vollzug Naturschutz

3

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

24

Art. 34 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidsgesuchen, Kontrollen, etc. und die Benützung von öffentlichem Grund und Boden, richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 35 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 05. März 1996 b) die Nutzungsordnung vom 05. März 1996

25

ANHANG Zu § 28 BNO

Die folgenden Ortsbildschutzobjekte sind in den jeweiligen Gebäudekategorien unter Schutz gestellt und im Bauzonenplan eingetragen.

Gebäudekategorie

Parzellen Nr.

Gebäude

A

65

Spritzenhüsli

A

275

ehemaliger Spittel

B

20

Wohnhaus

B

28

Wohnhaus mit Stall

B

56

Wohnhaus mit Stall

B

58

Wohnhaus mit Stall

B

66

Wohnhaus

B

67

Wohnhaus mit Stall

B

74

Wohnhaus mit Stall

B

75

Käserei

C

14

Wohnhaus mit Stall

C

15

Wohnhaus

C

16

Wohnhaus mit Stall

C

73

Wohnhaus mit Stall

C

97

Wohnhaus

C

114

Wohnhaus

C

125

Stall

C

136

Wohnhaus

C

166

Wohnhaus

C

167

Wohnhaus

C

212

Wohnhaus mit Stall

C

526

Wohnhaus

0

527

Wohnhaus

26

SACHREGISTER Die Zahlen verweisen auf die §§ der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung

A Antennen und Parabolspiegel Aufhebung bisherigen Rechts Ausnützungsziffer Ausrichtung der Wohnungen

Art. 29

Art. 35

Art. 23

Art. 26 Baulücken

Bauten mit lärmempfindlichen Räumen Bauzonen Bauzonen- und Kulturlandplan Belichtung, Belüftung Bodensicherung Brandruinen

Art. 25

Art. 31

Art. 4

Art. 1

Art. 26

Art. 30

Art. 25 Campingzone

Containerplätze

Art. 20

Art. 27 Dachgestaltung

Dorfzone D

Art. 29

Art. 5 Einwirkungen

Einzelobjekte

Art. 31

Art. 16 - Allgemeines

- Einzelbäume

Erholungszone

Art. 21 Flugzone

Art. 19 Gebührenreglement

Geltungsbereich Gewerbe Gewerbezone G Grundwasser- und Quellenschutzzone

Art. 34

Art. 1

Art. 23

Art. 8

Art. 32 27

Hecken, Feld- und Ufergehölze Hochstammobstbestände

Art. 15

Art. 15 Kulturobjekte, kantonale Denkmäler

Kommunal geschützte Bauten (Substanzschutz)

Art. 28

Art. 28 Landschaftsschutzzone

Landwirtschaftszone LWZ

Art. 13

Art. 10 Nachisolation

Naturschutzzone Kulturland Naturschutzzone Wald Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

Art. 25

Art. 11

Art. 12

Art. 27 0

Öffentliche Einrichtungen, Benützung von Privateigentum Ortsbildschutz

Art. 24

Art. 29 Parkplatzzone

Art. 21 Raummasse, Fenstergrössen

Art. 26 Schrägdächer

Sondemutzungsplanung Spezialzone Flugfeld Spielplätze Stellung erhalten Stützmauern Spezialzone für Lagerzwecke

Art. 6

Art. 3

Art. 18

Art. 27

Art. 28

Art. 30

Art. 22 Terrainaufschüttungen

Art. 30 28

Übergeordnetes Recht Uferschutzzone Umgebungsarbeiten Ungleiche Verteilung der Grenzabstände

Art. 2

Art. 14

Art. 30

Art. 23 V

Verdichtung und Siedlungserneuerung Vollzug Naturschutz

Art. 3

Art. 33 Waldabstände (Besonderer Abstand)

Waldränder Weg- und Meliorationsanlagen Wegkreuze, Gebetsstöckli Wichtige Bauten (Volumenschutz) Wohn- und Gewerbezone VVG2 Wohnzone W2

Art. 12

Art. 15

Art. 24

Art. 16

Art. 28

Art. 7

Art. 6 Zone für Betriebsanlagen

Zone für bodenunabhängige Produktion Zone für öffentliche Bauten OeB Zuständigkeit

Art. 19

Art. 17

Art. 9

Art. 33