Bau- und Nutzungsordnung
Niederwil (AG)
Document
- Numer
- 4072
- Vischnanca
- Niederwil (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 23-06-2009
- En vigur dapi
- 23-06-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
Vorlage Gemeindeversammlung 16.06.2008 Gemeinde Niederwil Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Öffentlich aufgelegt: 15. Januar bis 13. Februar 2008
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: Gemeindeammann
1 6. Juni 2088 Gem ndeschrelb 7
Genehmigt vom Grossen Rat des Kantons Aargau: Präsident
Staatsschreiber
Genehmigung durch den Grossen Rat 23. liAri; zooet Aarau, den Im Auftrag des Grossen Rates D R tssekretär
Inhaltsverzeichnis BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) 1.
Geltungsbereich und Pläne
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
2.
Bauzonen
Art. 5
Bauzonen, AZ, Geschosszahl, Gebäudelänge, Grenzabstände, ES, Empfindlichkeitsstufenerhöhung
Art. 6 Wohnzone W1
Art. 7 Wohnzone W2
Art. 8 Wohnzone W3
Art. 9 Dorfzone D
Art. 10 Gewerbe- und Industriezone GI
Art. 11 Arbeitszone 1 Al
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 13 Spezialzone Gärtnerei SPG
3.2
3.3
8 9 9
9 11
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
3.5
Schutzobjekte
108 weitere Artikel
Art. 20
Art. 21
Art. 22 6
6 6 6 7 7 8 8
Schutzzonen
Art. 17 Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 18 Naturschutzzone Wald
3.4
5
Landwirtschaftszone
Art. 14 Landwirtschaftszone
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone, Sondernutzung
Art. 16 Speziallandwirtschaftszone SPL
Naturobjekte Gebäude mit Substanzschutz und Volumenschutz Kulturobjekte
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Spezialzone Kompostierplatz
Spezialzone Kieswerk Spezialzone Reusspark Spezialzone "Dorfschür"
11
12 13 13
14 14 15 16
Definitionen 4.1
Ausnützung
Art. 27 Attika-, Dach- und Untergeschosse, MFH-Abstellräume
Art. 28 Ausnützungszuschlag bei Wintergärten
4.2
16 16
Gewerbe
Art. 29 Nicht störende und mässig störende Betriebe
2
4 5
Zonenvorschriften 3.1
4.
4 4
Raumplanung
Art. 3 Nutzungspläne, Grundlagen- und Richtpläne
Art. 4 Sondernutzungsplanung
3.
Seite
17
4.3
Abstände
Art. 30 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 31 Abstände gegenüber Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr
Art. 32 Mehrlängenzuschlag, Grenzabstände für Hauptgebäude, Schwimmbäder und
Gruben 4.4
Arealüberbauung
Art. 33 Mindestflächen, AZ-Erhöhung, Abstände
5.
Baureife und Erschliessung
Art. 34 Benützung von Privateigentum
Art. 35 Fristen, Sicherheit
Art. 36
Hydranten und Schieber, Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und lebenden Hecken entlang der Strassen; Weg- und Meliorationsanlagen 5.2
5.3
19 20
Mehrfamilienhäuser
Art. 41 Balkone, Raummasse, Nebenräume, Fenstergrössen, Antennen
5.5
Ausstattung
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46 Velos, Kinderwagen, Spielplätze, Ersatzlösungen, Entsorgungseinrichtungen
Ausmündungen, Garagenvorplätze, Schneefangvorrichtungen Einfriedigungen Bodensicherung, Stütz- und Futtermauern, Böschungen Sicherheit im öffentlichen Raum
20
20 21 21 21 22
Schutzvorschriften 6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 47 Allgemeine Anforderungen
Art. 48 Dachgestaltung, Dachneigung
Art. 49 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung, Materialablagerungen, Brandruinen
6.2
22 23 23
Umweltschutz
Art. 50 Einwirkungen
Art. 51 Lärmschutz
23 24
Vollzug und Verfahren
Art. 52 Zuständigkeit
Art. 53 Gebühren
Art. 54 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
8.
19 19
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.4
18 18 19
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Art. 38 Energiesparmassnahmen
7.
18
Bauvorschriften 5.1
6.
17 17 17
24 24 24
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
25
Anhang Naturobjekte Kulturobjekte
26 27
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
3
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Nutzungspläne
i Der Bauzonenplan M 1:2500 sowie der Kulturlandplan M 1:5000 sind Bestandteil der BNO.
Grundlagen und Richtpläne
2Der Gemeinderat kann Grundlagen- und Richtpläne (Siedlungs-, Verkehrs-, Landschafts-, Versorgungsrichtplan) zur Darstellung der langfristigen Entwicklungsziele und deren Koordination beschliessen. Diese Pläne sind Hilfsmittel für die Behördentätigkeit und sind nicht grundeigentümerverbindlich.
Verdichtung und Siedlungserneuerung
3Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 5
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Bauzonen
Wohnzone 1 Wohnzone 2 Wohnzone 3 Dorfzone
W1 gelb W2 orange W3 rot D braun
GewerbeGI und Industrie- violett zone Arbeitszone 1 Al rot-violett Zone für öfOeBA fentl. Bauten grau & Anlagen Spezialzone SPG Gärtnerei hellgrün
AusAnzahl nütVollgezungs- schosse ziffer
Gebäudelänge ohne Mehrlängenzuschlag
Grenzabstand klein
gross
Empfindlichkeitsstufe
max. Gebäudelänge
Zonenvorschriften
0.40
2
18 m
4m
7m
II
20 m (x)
Art. 6 0.45
2
20 m
4m
6m
II
25 m (x)
Art. 7 0.55
3
25m
6m
10 m
II
30 m (x)
Art. 8 0.6 (x)
Art. 9 Abs.3
3
5m
5m
III
--
Art. 9 0
0
III
0
Art. 10 4m
4m
--
Art. 11 --
Art. 12 --
Art. 13 --
3
--
--
3
--
0
--
0
0
--
--
--
4m
4m
III II
III
2Die mit "0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der be-
troffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3Die mit "(x)" bezeichneten Masse gelten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Empfindlichkeitsstufenerhöhung
4Entlang der K 270 und K 383 gilt beidseitig in der Wohnzone bis in eine Tiefe von 20 m ab Kantonsstrassengrenze die Empfindlichkeitsstufe ES III (Aufstufung infolge Lärmbelastung).
Art. 6 Wohnzone
W1
Die Wohnzone W1 ist als besonders ruhige Wohnzone für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie mit einer allfälligen Einliegerwohnung bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 7 Wohnzone
W2
Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser bestimmt. Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohnungen und Reihenhäuser sind gestattet. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 8 Wohnzone
W3
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen den Bau von Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern gestatten. Nicht störende Gewerbe, Läden und Büroräume sind zugelassen.
Art. 9 Dorfzone
'Die Dorfzone D dient der Erhaltung der baulichen Einheit und der Eigenart sowie dem Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Gebäude. Es sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnhäuser sowie entsprechend den örtlichen Verhältnissen mässig störende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe zugelassen. Die Nettofläche von Einkaufszentren und Fachmärkten darf je erschliessungsmässig eigenständigen Standort höchstens 500 m2 betragen.
Bauweise
2Es gilt die offene und geschlossene Bauweise.
Ausnützungsziffer (AZ)
'Der Richtwert (§ 5) gilt nur für Neubauten. Der AZ-Richtwert für reine Wohnbauten beträgt 0.60 und erhöht sich für Laden- und Gewerbebauten um 0.20.
Ortsbildschutz
4Neu-, Umbauten und Renovationen haben sich sinnvoll in das Ortsbild einzuordnen. Als Kriterien hierzu gelten: Stellung, Staffelung, kubische Erscheinung, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Material- und Farbwahl der Aussenflächen. Reklameanlagen, Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie sowie Antennen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Alle Bauelemente, Materialien und Farben, soweit sie für die architektonische Gestaltung und das Ortsbild mitbestimmend sind, unterliegen der Bewilligungspflicht.
Dachgestaltung
6Bei Neubauten und Umbauten muss die Dachneigung, ausgenommen bei Kleinund Anbauten, mindestens 30 Grad (alte Teilung) betragen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachterrassen sind in der Zone D nur zulässig, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Die gesamte durchbrochene Fläche darf höchstens 1/3 der gesamten zugehörigen Dachfläche betragen. Die durchbrochenen Dachbereiche müssen allseitig im Minimum 1 m vom Dachrand entfernt sein.
Abweichungen aus Gründen des Ortsbildschutzes
6Der Gemeinderat kann aus Gründen des Ortsbildschutzes von den ordentlichen Baumassen und Bauvorschriften abweichen, wobei insbesondere Abstände, Gebäude- und Firsthöhen, Dachneigung, Geschosszahl, Gebäudefluchten und Ausnützungsziffer festgelegt werden können.
Ortsbildschutzzone im Dorfkern
'Innerhalb des im Bauzonenplan gelb umrandeten Areals, das den alten Dorfkern von Niederwil (Kirche und Dorfplatz) umfasst, sind Neu- und Umbauten besonders sorgfältig ins Ortsbild einzufügen. Es sind, ausgenommen bei Klein- und Anbauten, nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer zugelassen, wobei die beiden Hauptdachseiten eine gleiche Neigung von mindestens 40 Grad (alte Teilung) aufweisen müssen. Werden hier grössere Bauvorhaben geplant, so ist nach Möglichkeit beim Gemeinderat um einen Vorentscheid nachzusuchen.
Art. 10 Gewerbe- und Industriezone Cl
'Die Gewerbe- und Industriezone GI ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Nicht störende Gewerbe, Läden und Büroräume sind zugelassen.
2
3Die Gebäudehöhe beträgt im Maximum 12 m. Die maximale Höhe von betriebsnotwendigen Aufbauten, wie Silos und dergleichen sowie Grenz- und Gebäudeabstände, werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt, wobei der Grenzabstand von Neubauten mindestens 4 m zu betragen hat.
Die Bauten und der Grenzbereich der Gewerbe- und Industriezone müssen stark begrünt werden.
4
Art. 11 Arbeitszone 1
Al Zulässige Nutzungen
i Die Arbeitszone 1 ist für Bauten und Anlagen für nicht störende und mässig störende gewerbliche und industrielle Nutzungen, für Dienstleistungen, Bildung, kulturelle Aktivitäten und Freizeit bestimmt.
Zugelassen sind Bauten und Anlagen für alle dienstleistungs- und verkaufsbezogenen Aktivitäten, eingeschlossen Sport, Freizeit, und Restauration, ferner Kleingewerbe, Werkstätten, Ateliers.
2
Ausgeschlossene Nutzungen
Unzu1ä55ig sind: a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen, b) Einkaufszentren und Fachmärkte, c) Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden, d) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruchund Aushubmaterial im Freien, e) Bordelle, Nachtclubs, Sexkinos, f) Tierheime, g) Tankstellen
Betriebswohnungen
`Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3
Die Gebäudehöhe beträgt im Maximum 12 m. Die maximale Höhe von betriebsnotwendigen Aufbauten, wie Silos und dergleichen sowie Grenz- und Gebäudeabstände, werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. 6
Grünflächen
6Mindestens 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als Grünflächen zu gestalten. Dachbegrünungen sind zur Hälfte anrechenbar. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.
Gestaltungsplan Geere
7Der Gestaltungsplan muss a) die zonengerechte Erschliessung, b) die Anordnung der Bauten und Autoabstellplätze, c) die Abfolge der Erschliessung und Überbauung, d) die landschaftliche Einordnung, e) die Aussenraumgestaltung und die Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Immissionen auf die benachbarten Wohnzonen, aufzeigen. 8Am Bauzonenrand entlang der Landstrasse K270 und Gnadenthalerstrasse K413 ist ein klarer Abschluss mit einer Bepflanzung mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorzusehen.
Art. 12
Zone für öffentliche Bauten i Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen beund Anlagen stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OeBA 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Bei Neubauten sind gegenüber angrenzenden Wohnzonen deren standsvorschriften einzuhalten, sofern erhebliche Auswirkungen resultieren.
Ab-
Art. 13 Spezialzone Gärtnerei
SPG
'Die Spezialzone Gärtnerei ist für die Produktion und den Handel mit Pflanzen bestimmt. Wohnungen sind nicht zugelassen. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsüblich sind.
Betriebswohnungen
'Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4
Parkplätze
3.2
Für Hauptgebäude gilt eine max. Gebäudehöhe von 6 m.
5Der blau schraffierte Bereich ist ausschliesslich für betriebseigene Fahrzeuge und Kundenparkplätze bestimmt. Hochbauten sind nicht gestattet.
Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und
Art. 16a
Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 15 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Be2 Gebäudehöhen rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0 m. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Sondernutzung
4Sondernutzungen, die auf einer rechtskräftigen Bewilligung beruhen, sind im Kulturlandplan mit der Signatur "S" gekennzeichnet.
Art. 16
1Die Speziallandwirtschaftszone (SPL) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der Speziallandwirtschaftszone (SPL) bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2Die Bauvorschriften richten sich nach § 15.
3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 17 Naturschutzzonen im
Kulturland
'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 2 Soweit
3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen-
und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden, das Ausgraben und Ausbringen von Pflanzen sowie das Einfangen, Stören und Aussetzen von Tieren. 4Massnahmen
zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung
des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Ausnahmen:
Naturschutzzonen dürfen betreten werden, h) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, i)
für die Überwachung,
j)
für wissenschaftliche Untersuchungen,
k)
für geführte Exkursionen,
I)
für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag,
m) für persönliches naturkundliches Interesse, soweit das Betreten nicht ausdrücklich verboten ist. 6Vorbehalten
bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 'Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung
Schutzziel
im Plan
(erhalten I fördern)
Feuchtgebiete mit offenen Wasserflächen: Aegimoos —
Häftermoos/ Schuepismatt
—
Rütermoos
—
Zmatte
hellblau
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen —
Keine Düngung und Bewe dung
—
Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z. B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen)
—
Streuschnitt im Herbst / Winter
—
Offene Wasserfläche
—
Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen
—
Riedwiese, Flachmoor, Streuewiese
—
und Aussetzen von Tieren und Pflanzen
—
Betreten nur auf Pfaden erlaubt
—
Laichgewässer, Brutbiotop —
-
Artenvielfalt
Im rot schraffierten Bereich ist eine extensive Beweidung nach Absprache mit dem Gemeinderat und der kant. Naturschutzfachstelle gestattet.
—
Die Nutzung des nördlichen Teils der Parzelle 105 im Gebiet Häftermoos als Christbaumkultur und Schweineweide durch die heutigen Bewirtschafter bleibt im bisherigen Umfang gestattet.
Feuchte Wiesen: Honeri dunkelblau —
Paradies
—
Redlischwand
Ehemalige Kiesgruben:
-
Pionierstandort
—
Laichgewässer, Brutbiotop
—
Trittsteinfunktion (z. B. Laubfrosch)
—
Breiti
—
Chrähübel
-
Hard
—
Vernetzungselement
—
Schällewärch
—
Artenvielfalt
petrol
Extensive Wiesen I Weiden: -
Eichholzbünte
—
Artenreiche Wiese (Fmmental)
—
Artenreiche Weide
gelb -
Redlischwand
-
Rütene
—
Periodisches Neuschaffen von vegetationslosen und humusarmen Flächen
—
Besonnung der Tümpel durch regelmässiges Auslichten der Baum-Strauchschicht gewährleisten
—
Für die Gruben Breiti (Parzelle 204), Chrähübel (Parzelle 941) und Schällewärch (Parzelle 6) gilt das Nutzungsreglement Staatsland in der Gemeinde Niederwil vom 1. Juni 1992.
— — — — —
Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung 1 bis 2 x Schnitt (Zeitpunkt vorgegeben) Extensive Beweidung mit geeigneten Tierarten und Rassen nach Absprache mit dem Gemeinderat und — bei Gebieten von überkommunaler Bedeutung — mit der kant. Naturschutzfachstelle gestattet.
Art. 18 Naturschutzzone Wald
'Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder
vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Be-
stände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Bezeichnung im Plan N
R —
3.4
Rütermoos
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen.
Naturwaldgemässe Bestockung
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen.
Feucht- und Bruchwald, Ried- und offene Wasserflächen
Halten eines hohen Wasserstandes Riedwiesen im Herbst mähen .Betreten nur auf bestehenden Pfaden erlaubt
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Er11
haltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen
nach § 15. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss
unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5
Schutzobjekte
Art. 20 Naturobjekte
'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Hecken mit Pufferstreifen
19
Bezeichnung im Plan Schutzziel
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft hellgrüne Signatur Trittstein, Vernetzungselement Pufferstreifen 3 m breit - Windschutz um die Hecken - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
- Struktur erhalten _ periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens
Geschützter Waldrand
rot schraffiert
Findlinge
blaues Quadrat
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerte Aufforstung
- Naturelement
- Keine Beeinträchtigung der Findlinge und Strukturen
Art. 21 Gebäude mit Substanz-
'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rosa bezeichneten Gebäude sind von kulturge-
schutz
schichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
Gebäude mit Volumen-
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von beson-
schutz
derem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 22 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Kulturobjekte
Bezeichnung im Plan Schutzziel
,Gebäude, Bauten, Anlagen
gelbes Quadrat
- Erhaltung
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Abbruchverbot - Die Bauten dürfen aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften. - Unterhaltspflicht
Wegkreuze, Gedenkstätten
rotes Quadrat
- Erhaltung
- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht
Grenzsteine
roter Stern
Historische Verkehrswege gelb gestrichelte Linie
3.6
— Erhaltung
Linienführung und Wegsubstanz erhalten
— Abbruchverbot — Unterhaltspflicht — Hohlwege nicht auffüllen — Wegoberfläche und -breite, Böschungen und Stützmauern sowie wegbegleitender Böschungsbewuchs nicht zerstören oder zuschütten — Unterhalt im traditionellen Sinne
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 23 Spezialzone Kompostierplatz
'Die Spezialzone Kompostierplatz dient der gewerblichen Verwertung von Grünabfällen, inkl. dem Betrieb einer Vergärungsanlage. 2Der Betrieb und Unterhalt und die Pflege der Kompostieranlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden.
3Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonen widrige Bauten sind zu entfernen.
4Hochbauten sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Die Baumasse und
die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt. Die Bewilligung von Anlagen und deren Zweckänderung bedürfen der Zustimmung des Departementes Bau Verkehr und Umwelt. 5Die Anlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern.
6Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 24 Spezialzone Kieswerk
1Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Spezialzone Kieswerk ist ausschliesslich für die Anlage und den Betrieb eines Kies- und Betonwerkes sowie einer Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt. Wohnungen sind nicht gestattet. 2Die Zone wird unterteilt in:
Lagerplatz
Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz (im Plan khakifarbig dargestellt). In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahme von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufbereitungsanlage, sind ausgeschlossen.
Bauten
Areal für Betriebsanlagen (im Plan dunkelgrau dargestellt). In diesem Bereich sind dem Zonenzweck dienende Neubauten und Umbauten der bestehenden Anlagen gestattet.
3Baubewilligungen für alle Bauten und Anlagen und deren Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt.
Für die Spezialzone Kieswerk ist die Empfindlichkeitsstufe IV massgebend
4
5Die Einpassung der gesamten Anlage in die Landschaft ist durch Gestaltungsmassnahmen sicherzustellen. Zusätzlich zu den im Kulturlandplan dargestellten Heckenbepflanzungen müssen innerhalb des Umschlags-, Verkehrs- und Lagerbereiches ständig mindestens 1500 m2 ungenutzt bleiben (Flächen für Pioniervegetation und temporäre Gehölze). Diese Flächen sind in Lage und Form variabel, d.h. sie können den jeweiligen Betriebsbedürfnissen entsprechend angepasst werden.
6Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone nach § 14 BNO zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.
Art. 25 Spezialzone Reusspark
'Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Spezialzone "Reusspark" ist ausschliesslich für einen Spaziergarten für Patienten des Reussparks, Zentrum für Pflege und Betreuung, Gnadenthal, bestimmt. Es dürfen nur dem Zonenzweck dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Zugelassen sind zwei bis drei Kleinbauten für gedeckte Sitzplätze, Pergolas, Gartenhäuschen oder dgl. von max. je 40 m2 Grundfläche sowie Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie befestigte Fusswege, Feuerstellen, Gartencheminöes, Pflanzentröge, Biotop, Umzäunung. Weitere Hochbauten sind nicht gestattet. 2
3Alle Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen bedürfen einer Baubewilligung. Baumasse und Abstände werden von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt.
Die Einpassung der gesamten Anlagen in die Landschaft ist mittels Gestaltungsmassnahmen sicherzustellen. Das Areal darf nur extensiv genutzt werden (Grasund Kräutermischung mit Wiesenblumenzusatz). Ein Teil des Areals muss als Buntbrache mit einheimischen Wildkräutern gestaltet werden.
4
Die Bepflanzung hat ausschliesslich mit standortheimischen Pflanzen zu erfolgen.
5
Die Spezialzone "Reusspark" dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Zonenwidrige Bauten sind zu entfernen.
6
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
7
Art. 26 Spezialzone "Dorfschür"
'Die Spezialzone "Dorfschür" ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf überwiegend eigener landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16a Abs. 1 - 3 RPG. sind Umnutzungen zu Wohnzwecken oder für mässig störende, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe gemäss Art. 24b RPG in nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Bauten und Anlagen gestattet. Ausnahmen richten sich nach eidgenössischem Recht (insbesondere Art. 40 RPV). Für die Zusatznutzungen entfallen der Nachweis des landwirtschaftlichen Gewerbes und des Einkommens. 2Zudem
3Die Bauvorschriften richten sich nach § 15. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 27 Attika- Dach- und Untergeschosse
'Räume in Attika- und Dachgeschossen sowie in Untergeschossen werden nicht angerechnet.
MFH-Abstellräume
2Abstellräume bis 6 m2 in den Wohnungen von Mehrfamilienhäusern werden nicht angerechnet.
Art. 28 Ausnützungszuschlag bei
Wintergärten
Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 10 % der BGF betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
4.2
Gewerbe
Art. 29 Nicht störende Betriebe
'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störende Betriebe
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.3
Abstände
Art. 30 Abstand gegenüber dem
'Gegenüber dem Kulturland ist für neue Gebäude der zonengemässe Grenzabstand
Kulturland
einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
3Für Einfriedigungen gelten die Abstandsvorschriften von § 89 EG ZGB.
Art. 31 Abstände gegenüber Pri-
Die für Gemeindestrassen geltenden Strassenabstände gemäss § 111 BauG sind
vatstrassen mit öffentli-
auch auf Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr anwendbar.
chem Verkehr
Art. 32 Mehrlängenzuschlag
'Wird von Gebäuden von zwei und mehr Geschossen, deren Fassade um weniger als 2.50 m in die Tiefe gestaffelt ist, die in § 5 festgelegte Gebäudelänge überschritten, erhöht sich der in § 5 festgelegte Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge, höchstens aber um 4.0 m.
Grenzabstände
2Soweit nichts anderes festgelegt ist, gilt in allen Zonen für Hauptgebäude (Hoch-
bauten) ein minimaler Grenzabstand von 4.0 m. Schwimmbäder
3Für Schwimmbäder, Teiche u.ä. gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Sie sind gebührend abzusichern. Gehen von solchen Anlagen erhebliche Einwirkungen auf Nachbargrundstücke aus, beträgt der Grenzabstand 4.0 m.
17
Gruben
4.4
Gruben müssen an der Grubenoberkante mindestens einen Grenzabstand von 4.0 m und von da hinweg einen Böschungswinkel von 1:1 einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können die Böschungswinkel bei Gruben reduziert werden.
4
Arealüberbauung
Art. 33 Mindestflächen
l Arealüberbauungen sind in den Zonen W1, W2, W3 und D zulässig. Sie sind nur dann möglich, wenn folgende zusammenhängende, anrechenbare Landflächen zur Verfügung stehen: a) Zone W1 und W2 mindestens 2500 m2,
b) Zone W3 mindestens 4000 m2, c) Zone D mindestens 3000 m2. AZ-Erhöhung
2Bei Arealüberbauungen kann die Ausnützungsziffer in den Zonen W1, W2 und W3 um 0.1 erhöht werden.
Abstände
3Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.
5
Bauvorschriften
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 34 Benützung von
Privateigentum
'Die Benennung und Kennzeichnung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 öffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 35 Fristen, Sicherheit
Q
Der Gemeinderat kann der Bauherrschaft für die Ausführung der bewilligten Erschliessungsbauten und -anlagen verbindliche Fristen setzen und für die projektund fristgerechte Ausführung ausreichende Sicherheit verlangen.
Art. 36 Hydranten und Schieber
'Hydranten und Schieber dürfen nicht überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen.
Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und lebenden Hecken entlang der Strassen
2Bäume, Sträucher und lebende Hecken dürfen den Verkehr auf den Strassen, die Sicht, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und Verkehrssignale nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat kann nach erfolgloser schriftlicher Mahnung des Grundeigentümers auf dessen Kosten das Zurückschneiden oder Entfernen von Bäumen, Sträuchern und lebenden Hecken anordnen.
Weg- und Meliorationsanlagen
3Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsanlagen soll mit angemessener Sorgfalt erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine
Anforderungen
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 2
Art. 38 Energiesparmassnahmen
'Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
3Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.
5.3
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 40 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Mehrfamilienhäuser
Art. 41 Balkone
'Wohnungen mit drei und mehr Zimmern haben einen ausreichenden und gut benutzbaren Balkon oder einen entsprechenden Aussensitzplatz aufzuweisen. Die Tiefe der Balkone hat mindestens 1.50 m zu betragen.
Raummasse, Fenstergrösse
Nebenräume
2Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: mind. 2.30 m — Raumhöhe Vollgeschoss: mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche — Raumhöhe Dachgeschoss: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster — Fensterfläche: müssen direkt ins Freie führen)
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: mind. 4 m2 — Abstellraum pro Wohnung: 3Antennenanlagen sind gemeinsam zu erstellen.
5.5
Ausstattung
Art. 42 Velos, Kinderwagen
l ln Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Spielplätze
2 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und bei Arealüberbauungen mit Familienwohnungen sind gut besonnte Spielplätze auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse der Spielplätze hat als Richtwert 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
3Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen und bei Arealüberbauungen mit Familienwohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Ersatzlösungen
4Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen
Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
Entsorgungseinrichtungen
Mehrfamilienhäusern, Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen müssen die für die Kehricht- und Grüngutentsorgung nötigen Container und Containerplätze bereitgestellt werden. 5Bei
Art. 43 Ausmündungen
l Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf Strassen mit öffentlichem Verkehr sind so anzulegen, dass bei deren Benützung der Verkehr auf der Strasse weder gefährdet noch behindert und die Gegenspur nicht beansprucht wird. Die Übersicht darf nicht durch Pflanzen, Mauern, Einfriedigungen und durch andere Anlagen beeinträchtigt werden.
Garagenvorplätze
2Der Garagevorplatz hat eine Mindestlänge von 6.0 m aufzuweisen und muss so angelegt werden, dass ein vor der Garage stehender Wagen die Strasse oder den Gehweg nicht beansprucht.
Schneefangvorrichtungen
3Der Gemeinderat kann bei Schrägdächern gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen Schneefangvorrichtungen verlangen.
Art. 44 Einfriedigungen
l Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niederigeren gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2 Tote Einfriedigungen (Mauern u.ä.), ausgenommen Staketen- und Drahtmaschenzäune, dürfen nur auf 2 Grenzseiten gestellt werden. 3Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze, gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.
Art. 45 Bodensicherung
'Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen. 2Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Stütz- und Futtermauern
3Stütz- und Futtermauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm
dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass zurückzuversetzen. Stütz- und Futtermauern sind höchstens 1.80 m hoch auszubilden. Wenn höhere Böschungen mit Mauern gesichert werden müssen, so sind sie im Minimum um 50 cm zu staffeln, so dass der Zwischenbereich bepflanzt werden kann. Die Gesamthöhe der Terrainsicherung, inkl. Randeinfriedigung, darf höchstens 3.50 m betragen und das nördliche, nordwestliche und westliche Nachbargrundstück nicht wesentlich beschatten. Böschungen
4Böschungen
sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2 : 3 muss der Böschungsfuss mindestens 60 cm von der Grenze entfernt sein. Höhere Böschungen sind so zu staffeln, dass eine gute Gesamtwirkung, inkl. Begrünung, erreicht wird.
21
Art. 46 Sicherheit im öffentlichen
Raum
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
2
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 47 Allgemeine
Anforderungen
i Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung.
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2
""),)
Art. 48 Dachgestaltung
'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedingt besondere Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Dachneigung
Die Neigung der Dachflächen bei Giebeldächern soll in der Regel zwischen 200 (alte Teilung) und 45° liegen. Dächer mit mehr als 60° Neigung gelten als Fassaden (Gebäudehöhe). 2
Art. 49 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
'Das Terrain soll nicht wesentlich verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.
Materialablagerungen
3Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
4
Brandruinen
6.2
5Durch Brand oder andere Katastrophen beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 5 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Umweltschutz
Art. 50 Einwirkungen
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 51 Lärmschutz
7
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Vollzug und Verfahren
Art. 52 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1
Er kann den Entscheid über Baugesuche an eine Baukommission, an eine Bauverwaltung oder an die Gemeindeverwaltung delegieren. Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidungskompetenz beim Gemeinderat. 2
3Die Baukommission/Bauverwaltung/Gemeindeverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
4
Art. 53 Gebühren
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 54 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben, a) der Bauzonenplan vom 19. Jan. 1983, mit Änderungen vom 24. Juni 1983, 08. Dezember 1988, 06. April 1990, 24. Juni 1999 und 22. November 2001. b) der Kulturlandplan vom 6. April 1990, mit Änderungen vom 24. Juni 1999, 22. November 2001, 21. Juni 2002, 26. Juni 2003 und 24. Juni 2004. c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 20. Juni 1997 mit Änderung vom 22. November 2001.
Niederwil,
Namens der Einwohnergemeindeversammlung Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigt durch den Grossen Rat Aarau, den
Im Auftrage des Grossen Rates
Der Staatsschreiber:
Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Kraft getreten am
Anhang (Informationsinhalt)
SCHUTZOBJEKTE / EINZELOBJEKTE
Nummerierung gemäss Inventar (Anzahl)
NATUROBJEKTE (§ 20) Hecken Schällewärch (2) Grossächer (1) Rütene (1) Lööli (2) Ifang (1) Rämetschbüel (2) Schänismatte (1) Isebüel (1) Mülimatt (2) Chalbermatt (1) Gheid (2) Aennmet (4) Märimoos (1) Geschützter Waldrand Althau Hooneri Zighau Grossmooshau / Mänschrüti
Findlinge Rütene
KULTUROBJEKTE (§§ 21 und 22) Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz (§ 21) Ortslage
Parz.
Assek-Nr. Objekt
Niederwil 162 29 Schänisweg 2 Schänisweg 4 163 26 Nesselnbacherstrasse 1 967 32 30 Nesselnbacherstrasse 2 172 Hauptstrasse 8 292 38 47 Hauptstrasse 12 285 Hauptstrasse 23 379 82 Hauptstrasse 24 307 62 307 Hauptstrasse 24 60 Hauptstrasse 33 356 63 Schulweg 1 286 46 Schulweg 2A 1086 697 44 Schulweg 2B 290 Rütistrasse 3 308 50 Rütistrasse 7A/B 304 53 Alte Wohlerstrasse 1 362 71A Karrenwaldstrasse 4 73 364 Göslikerstrasse 4 380 85 Göslikerstrasse 11 390 109 Unterdorfstrasse 10 352 102 344 Mühleweg 1 5 Mühleweg 2 234 4 234 2 Mühleweg 2 339 17 Hubelstrasse 8 Nesselnbach 129 Kapellenweg 10 95 Kapellenweg 12 97 128 " S = Substanzschutz V = Volumenschutz
Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Altes Gemeindehaus Rest. Kreuz Wohnhaus Wohnhaus Scheune Wohnhaus Mehrfamilienhaus Wohnhaus Wohnhaus "Kreuzscheune" Wohnhaus Wohnhaus, Scheune Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus (ehemals Engel) Wohnhaus Wohnhaus, Scheune Wohnhaus Scheune Wohnhaus Wohnhaus
Schutzstatus"
V V V V V V V V V S V V V V V
Heilig-Kreuz-Kapelle Wohnhaus, Scheune
Gebäude, Bauten, Anlagen (§ 22)
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Ehem. Zisterzienserinnenkloster Gnadenthal Röm.-kath. Pfarrkirche Altes Reservoir, Parzelle 523
Schutzstatus" DS DS KS
* DS = Eidg. Denkmalschutz KS = Kommunaler Schutz nach § 22
97
Wegkreuze, Gedenkstätten
29 30
Aemmet Büelacher Alte Wohlerstrasse Bodeacher Göslikerstrasse Hauptstrasse / Dorfplatz Schulweg / Friedhof / Kirchturm Nesselnbacherstrasse Kreisel Gnadenthal Widematte Niederwilerstrasse, Nesselnbach Niederwilerstrasse / Wiesengrundweg, Nesselnbach Gnadenthalstrasse / Chlosterfeld Redlischwand Braust (Hansechrüz)
Grenzsteine Büschikerholz Chlosterfeld (Reussbord)
Historische Verkehrswege AG 42.2 668.3.2 672.0.4 782 799
Hännberehölzli ("Drissgerstross") Hoonerirai (Weg über Sängelen) Büschikerholz (Honeri-Büschikon) Chlymooshau (Anglikon-Niederwil) Redlischwandhau (Hägglingen-Niederwil)