Gestaltungsplan Wilstrasse / Bergfeld
Special-use plan · Lenzburg
Document
- Number
- 2004-000909
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Lenzburg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 23, 2004
- In force since
- Jun 23, 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4201-2004-E-2.pdf
Kanton Aargau
Stadt Lenzburg
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Wilstrasse / Bergfeld Lenzburg gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:1000
Vorprüfungsbericht vom 7. Oktober 2003 Mitwirkungsbericht vom 19. November 2003 Öffentliche Auflage vom 25. November 2003 bis 5. Januar 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am 17. März 2004 G
ammann:
Gemein eschreiber:
R If Bachmann
er Christoph Moser
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. . ltAr-1; 20o'1 Der Staatsschreiben
Gestaltungsplan Wilstrasse/Bergfeld Lenzburg
Sondernutzungsvorschriften vom 17. März 2004
2
Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG
3
§ § §
3 3 3
1 2 3
Zweck Geltungsbereich, Bestandteile Ergänzendes Recht
2. UEBERBAUUNG
3
§ § § § §
3 3 4 4 4
4 5 6 7 8
Baufelder, Nutzung Grenz- und Gebäudeabstände Durchblicke, oberste/unterste Baukote Flachdachgestaltung Energie
3. AUSSENRAUMGESTALTUNG
5
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Grundsätze
Bäume längs der Wilstrasse Vernetzungskorridore
5 5 5
4. ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
6
Art. 12
Art. 13 Erschliessung
Autorabstellplätze
6 6
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
6
Art. 14 Inkrafttreten, Änderung
6
Planer
Marti Partner Architekten und Planer AG Zweigbüro Lenzburg: Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg Verantwortlicher Partner: Thomas Meier, Raumplaner FSU
22,..
Gestaltungsplan Wilstrasse/Bergfeld Lenzburg
Sondernutzungsvorschriften vom 17. März 2004
1. EINLEITUNG §1 Zweck
Bezweckt wird, das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen südlich der Strafanstalt für den Justizvollzug zu reservieren und die baurechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen.
Art. 2 Geltungsbereich
Bestandteile
Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1: 1000 festgelegten Perimeter. 1
Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1: 1000 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.
2
Art. 3 Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan der Stadt Lenzburg. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
2. ÜBERBAUUNG
Art. 4
Baufelder; Nutzung
1 Der Gestaltungsplanperimeter wird in die drei Baufelder Zentral-
gefängnis, Produktionszentrum und Reserveareal aufgeteilt. Das kantonale Zentralgefängnis ist für die Untersuchungshaft vorgesehen. Das Produktionszentrum umfasst Werkstätten für die Insassen der Strafanstalt Lenzburg. Das Reserveareal dient zur langfristigen Sicherung einer Ausbaureserve für den kantonalen Justizvollzug. 2 Die genaue Baufeldabgrenzung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 5 Grenz- und
Gebäudeabstände
Am Rand des Gestaltungsplanperimeters beträgt der Grenzabstand die halbe Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4 m. 1
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Gestaltungsplan Wilstrasse/Bergfeld Lenzburg
Sondernutzungsvorschriften vom 17. März 2004
Einfriedigungen können bis zur Höhe von 1.8 m ab Terrain an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedigungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit erfordert. Sie sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückzuversetzen. 2
Diese Grenzabstände können durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag gegen den Gutsbetrieb und die Strafanstalt reduziert oder aufgehoben werden. 3
Dort wo Kies abgebaut wurde, gilt die im Rekultivierungsplan festgelegte Auffüllung als Messbasis für das gewachsene Terrain.
4
Die internen Grenz- und Gebäudeabstände können unter Beachtung der gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen frei gewählt werden. 5
Art. 6 Die Bauten sind so anzuordnen und/oder in ihrer Höhe so zu
staffeln, dass in der West-/Ostrichtung Lücken für Durchblicke entstehen.
Durchblicke
1
oberste / unterste Baukote
Die oberste Baukote beträgt 426.00 m.ü.M. Für einzelne kleine Bauteile wie Kamine, Antennen, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen. Die untersten Baukoten sind im Baubewilligungsverfahren aufgrund eines Fachgutachtens so festzulegen, dass der Grundwasserschutz gewährleistet bleibt. 2
Art. 7 Flachdachgestaltung
Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer sind extensiv mit einheimischen Pflanzen zu begrünen, ausgenommen Klein- und Anbauten.
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Art. 8 Energie
Mit der Baueingabe ist ein Energiekonzept einzureichen, indem aufgezeigt wird, wie die Anforderungen gemäss § 10 Energiegesetz erfüllt werden können.
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Gestaltungsplan Wilstrasse/Bergfeld Lenzburg
Sondernutzungsvorschriften vom 17. März 2004
3. AUSSENRAUMGESTALTUNG
Art. 9 Grundsätze
Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die Umgebungsflächen sind überwiegend natumah zu gestalten und zu pflegen. Vorbehalten bleiben sicherheitsbedingte Massnahmen. 1
Im Umgebungsplan ist aufzuzeigen, wie das Regenwasser mittels Versickerung und Rückhaltung abgeleitet wird. 2
3 Die Bodenversiegelung ist auf das Notwendige zu beschränken. Offene Parkplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. Für Zufahrten zu Parkierungsanlagen ist ein Hartbelag zulässig.
Art. 10 Bäume längs der
Wilstrasse
Die Baumreihen längs der Wilstrasse sind von der Strafanstalt bis zum Zentralgefängnis so zu ergänzen, dass der Charakter einer Alleestrasse verstärkt wird. Vorbehalten bleiben sicherheitsbedingte Lücken. Die Pflanzung hat während dem Bau des Zentralgefängnisses zu erfolgen.
Art. 11 Vernetzungskorridore
Für die heute auf dem Baufeld Zentralgefängnis bestehenden Biotope sind südlich des Zentralgefängnisses auf dem Areal Werkhof ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen. Sie dienen insbesondere als Amphibienlebensräume sowie der Offenhaltung eines Vernetzungskorridors für Flora und Fauna h West-/Ostrichtung zwischen dem Aabachtal und dem Landwirtschaftsgebiet Bergfeld. 1
Die Hecke längs der Ostgrenze des Gestaltungsplanperimeters ist wie im Situationsplan 1: 1000 eingezeichnet zu erweitern und im Zeitpunkt der Überbauung des entsprechenden Baufeldes zu pflanzen. 2
Der Gemeinderat kann die erforderlichen Pflegemassnahmen anordnen. 3
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Sondernutzungsvorschriften vom 17. März 2004
4. ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 12 Erschliessung
Die Erschliessung der drei Baufelder für den motorisierten Verkehr hat über die Wilstrasse zu erfolgen. 1
2 Die Zufahrt zum Zentralgefängnis ist im Situationsplan 1: 1000 festgelegt. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
Die Option für die Verlängerung einer Buslinie in die Wilstrasse mit einem Wendeplatz und einer Haltestelle im Baufeld Reserveareal ist offenzuhalten. Die dafür frei zu haltende Fläche ist im Baubewilligungsverfahren mittels einem Gestaltungskonzept aufzuzeigen. 3
Art. 13 Autoabstellplätze
Die Pflichtabstellplätze für den Justizvollzug sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters anzuordnen. Die Besucherplätze ausserhalb der eingezäunten Areale sind so anzuordnen und zu bezeichnen, dass sie dem Justizvollzug und dem Sportbetrieb dienen können.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Änderung
2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des
1
Gestaltungsplanes.
6
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
23. Juni 2004
Art. Nr. 2004-000909
Gemeinde Lenzburg; Gestaltungsplan "Wilstrasse/Bergfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. November 2003 7. Oktober 2003 25. November 2003 bis 5. Januar 2004 17. März 2004 27. April 2004 19. April 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 22. Mai 1997, genehmigt vom Grossen Rat am 3. März 1998. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Lenzburg wurde als Standortgemeinde für ein kantonales Zentralgefängnis ausgewählt. Das Gefängnis, das sieben Bezirksgefängnisse ersetzt, ist im Richtplan festgesetzt (Kapitel S 4.1, Beschluss 3.1, Nr. 26). Das Gefängnis wird in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, südlich der bestehenden Strafanstalt, erstellt. Die Zone ist auf Grund der landschaftlich sensiblen Lage mit der Gestaltungsplanpflicht belegt. Heute wird dort Kies abgebaut. Der Gestaltungsplan legt neben dem geplanten Zentralgefängnis Flächen für weitere Bedürfnisse des Justizvollzugs (Produktionszentrum und Reserveareal) fest. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans und die Sondernutzungsvorschriften.
Versand: 1. Juli 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan legt die mögliche Überbauung in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen fest. Er regelt die Nutzung in den drei Baufeldern Zentralgefängnis, Reserveareal und Produktionszentrum (§ 4 SNV). Er legt die Anordnung der Bauten und die maximale Bauhöhe so fest, dass eine gute Einordnung der Bauten in die Landschaft möglich ist (§ 6 SNV). Er berücksichtigt dabei die Resultate des Projektwettbewerbs für das Zentralgefängnis. Der Gestaltungsplan enthält zudem sachgerechte Regelungen zum Aussenraum (Allee längs der Wilstrasse, § 9 SNV, ökologische Ausgleichsflächen § 11 SNV, etc.). Die Erschliessung der drei Baufelder erfolgt über die Wilstrasse. Für eine allfällige Verlängerung der Buslinie in die Wilstrasse ist im Baufeld Reserveareal Raum für einen Wendeplatz und eine Haltestelle freigehalten (§ 12 SNV). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wilstrasse/Bergfeld" der Stadt Lenzburg vom 17. März 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Stadtrat, Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Hochbauten BD – Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: