Gestaltungsplan Ringstrasse Nord
Special-use plan · Lenzburg
Document
- Number
- 10.125
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Lenzburg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Sep 30, 2011
- In force since
- Sep 30, 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
lenzburg
Gestaltungsplan „Ringstrasse Nord" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:1000
"
N;k4
396
erJ 06ersichtsplan 1:25'000 11 Vorprüfungsbericht vom 8. Februar 2011 Öffentliche Auflage vom 8. März bis 6. April 2011 Beschlossen vom Gemeinderat am 8. Juni 2011 Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
H s Huber
Christoph Hofstetter
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 30. (..er Der Generalsekretär-
Gestaltungsplan „Ringstrasse Nord" in Lenzburg / Sondernutzungsvorschriften vom 8. Juni 2011
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
3
§ § § §
1 2 3 4
3 3 3 3
2.
Überbauung
Zweck Bestandteile Geltungsbereich Ergänzendes Recht
2.1 Generelle Vorschriften § § § § §
5 6 7 8 9
Verdichtung Ausnützungsziffer Bau- und Gestaltungsqualität Energieeffizienz Lärmschutz
4 4 4 4 4 5 5
2.2 Zusätzliche Vorschriften für den Ersatzneubau Ringstrasse Nord 15 und 17 5 §
10
3.
Erschliessung
Art. 11
Art. 12
Art. 13 Baufeld Ersatzbau Ringstrasse Nord 15 und 17
Zu- und Wegfahrten, Sichtlinien Neue oberirdische Autoabstellplätze Bereich für Parkierungsanlagen innerhalb Baulinie Al
5
6 6 6 6
4.
Aussenraumgestaltung
6
§ § § §
14 15 16 17
6 7 7 7
5.
Schlussbestimmungen
7
§
18
Aufhebung bisherigen Rechts
7
Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
7
Art. 19 Umgebungsplan, Neupflanzungen, Realisierung
Retention und Versickerung des Regenwassers Einfriedigungen Zu pflanzende Bäume
Marti Partner Architekten und Planer AG Zweierstrasse 25, 8004 Zürich und Bahnhofstrasse 50, 5600 Lenzburg Verantwortlicher Partner: Thomas Meier
2
Gestaltungsplan „Ringstrasse Nord" in Lenzburg / Sondernutzungsvorschriften vom 8. Juni 2011
3
1. Einleitung §1 Zweck
Mit dem Gestaltungsplan wird bezweckt, dass - die bestehende Überbauung massvoll so verdichtet werden kann, dass der Charakter der bestehenden Gesamtüberbauung erhalten bleibt. - bei Gebäudevergrösserungen und Ersatzbauten die Wohnqualität und die Qualität der zugehörigen Aussenräume situationsgerecht optimiert werden.
Art. 2 Bestandteile
1
Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan Mst. 1: 1000 - Sondernutzungsvorschriften
2
Der Planungsbericht ist erläuternde Grundlage.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:1000 festgelegten Perimeter.
Art. 4 Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die jeweils gültige Bauordnung und der jeweils gültige Bauzonenplan der Stadt Lenzburg. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
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2.
4
Überbauung
2.1 Generelle Vorschriften
Art. 5 Verdichtung
1 Die Verdichtung der Gesamtüberbauung kann erfolgen, indem die bestehenden Gebäude* vergrössert oder ersetzt werden. 2 Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sowie Parkierungsanlagen dürfen Bauten nur in dem im Situationsplan ausgeschiedenen Baufeld oder als Ersatzbauten für die bestehenden Bauten erstellt werden. 3 Die Ersatzbauten sind an der gleichen Lage sowie in der gleichen Ausrichtung wie die zu ersetzenden Bauten zu erstellen. Die bestehenden sowie die Ersatzbauten dürfen im Rahmen der Zonenbestimmung um die zulässige Ausnutzung erweitert werden.
Art. 6 Ausnützungsziffer
1 Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.90. Es können keine Ausnützungszuschläge geltend gemacht werden. 2 Die Ausnützungsziffer ist je für sich in dem im Situationsplan eingezeichneten Teilbereich A (Parzelle 2928) oder B (Parzellen 821, 3006, 3007 und 3049) einzuhalten.
§ Bau- und Gestaltungsqualität
1 Wenn die Gebäude vergrössert oder in der bestehenden Ausrichtung ersetzt werden, müssen die folgenden Qualitätsanforderungen im entsprechenden Teilbereich gemäss Situationsplan erfüllt werden können: - gute Einordnung in die bestehende Überbauung - gute architektonische Gestaltung der Bauten und zugehörigen Freiräume - sorgfältige und rationelle Erschliessung
* Für die im Situationsplan bezeichneten, rechtmässig erstellten Hochhäuser gilt die kantonale Besitzstandsgarantie gemäss § 68 Baugesetz. Der Gemeinderat beabsichtigt, bei der nächsten Revision der Nutzungsplanung Siedlung eine Vorschrift in die BNO aufzunehmen, nach der die beiden Hochhäuser baurechtskonform werden (Festlegung der entsprechenden maximalen Gebäudehöhe).
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Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Anforderungen eingehalten werden. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 2 Bei Gebäudevergrösserungen gelten die Anforderungen gemäss § 7 Absatz 1 nur, wenn zusätzliche Räume entstehen, die bei der Bestimmung der Ausnützungsziffer gemäss dem jeweils geltenden Recht angerechnet werden müssen. 3 Wenn mit Ersatzbauten neue Gebäudestellungen geschaffen werden sollen, ist der Gestaltungsplan entsprechend anzupassen.
Art. 8 Energieeffizienz
Ersatzbauten haben den Minergie@-Standard zu erreichen.
Art. 9 Lärmschutz
Bei Ersatzbauten und neuen Bauteilen sind bei lärmempfindlichen Räumen gegen die Ringstrasse Nord Schallschutzfenster mit folgenden Anforderungen vorzusehen: Spektral korrigiertes Bauschalldämmmass (R'w + Ctr) 32 dB resp. bewertetes Bauschalldämmmass R'w 35 dB. Diese Mindestwerte gelten solange, bis die SIA-Norm 181 besser dämmende Fenster nötig macht.
2.2 Zusätzliche Vorschriften für den Ersatzneubau Ringstrasse Nord 15 und 17
Art. 10 Baufeld Ersatzbau
Ringstrasse Nord 15 und 17
1 In dem im Situationsplan bezeichneten Baufeld ist ein Ersatzbau für die Wohngebäude Ringstrasse Nord 15 (Vers. Nr. 1781) und 17 (Vers. Nr. 1780) zulässig. Es gelten folgende zusätzliche Vorschriften: - Zulässige Bruttogeschossfläche: 1900 m2 - Zulässige Gebäude- und Firsthöhe: 13.50 m - Flachdach; Begrünung mit einer Substratschicht von mindestens 6 cm; ausgenommen im Bereich von technischen Anlagen wie beispielsweise Sonnenkollektoren.
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2 Die Begrenzungen des Baufeldes gelten als Baulinie. Für vorspringende Gebäudeteile gelten die Vorschriften des jeweils geltenden kantonalen Rechts. 3 Der Ersatzbau darf wegen der Lärmsituation erst bezogen werden, wenn die Halbüberdachung der Autobahn Al erstellt ist.
3. Erschliessung
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Art. 11 Zu- und Wegfahrten,
Sichtlinien
Die zulässigen Zu- und Wegfahrten und die zugehörigen Sichtlinien sind im Situationsplan 1: 1000 festgelegt.
Art. 12 Neue oberirdische
Autoabstellplätze
Neue oberirdische Autoabstellplätze sind möglichst im Norden des Gestaltungsplanareales anzuordnen.
Art. 13 Bereich für
Parkierungsanlagen innerhalb Baulinie Al
Der im Situationsplan eingezeichnete Bereich innerhalb der Baulinie der Autobahn Al darf für Parkierungsanlagen mit Pflichtparkplätzen verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundesamtes für Strassenbau im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
4. Aussenraumgestaltung
Art. 14 Umgebungsplan
Neupflanzungen
Realisierung
1 Mit der Baueingabe für Neubauten ist ein Umgebungsplan für die gesamte jeweilige Bauparzelle einzureichen. 2 Bei Neupflanzungen sind überwiegend standortheimische Arten zu verwenden. 3 Die Realisierung der gesamten Umgebungsgestaltung muss spätestens 1 Jahr nach der Bauabnahme fertig gestellt sein.
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Art. 15 Retention und
Versickerung des Regenwassers
Bei Neubauten ist das anfallende Regenwasser in der zugehörigen Umgebungsfläche mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen.
Art. 16 Einfriedigungen
Einfriedigungen sind nur soweit gestattet, als sie zur Trennung von Spielplätzen oder Wegen und Zufahrten nötig sind. Ein teilweiser Sichtschutz in Form von maximal 1.8 m hohen Hecken ist zulässig, insbesondere für Parterrewohnungen und gegen die Ringstrasse Nord.
Art. 17 Zu pflanzende Bäume
Die im Situationsplan schematisch eingezeichneten Bäume sind im gleichen Zeitraum zu pflanzen, indem die Parkierungsanlage bei der Autobahn Al sowie den Gebäuden Ringstrasse Nord 11 (Vers. Nr. 1917) und 13 (Vers. Nr. 1930) geändert wird.
5. Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diesen Gestaltungsplan werden folgende Erlasse aufgehoben: - Teilzonen- und Richtplan Ringstrasse Nord, beschlossen am 8. Juni 1964, genehmigt am 7. Dezember 1964 -
Spezialbauordnung „Ringstrasse Nord", beschlossen am 8. Juni 1964, genehmigt am 7. Dezember 1964
Art. 19 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.