Gestaltungsplan Aushubdeponie Babilon inkl. Änderung 2020

Special-use plan · Dietwil

Document

Number
18.5
Kind
Special-use plan
Commune
Dietwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
May 4, 2016
In force since
May 7, 2020

Map

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Text

SNP-4231-2020-E.pdf

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Übersicht auf LK 1:25000 mit Gestaltungsplan- und Deponieperimeter „Babilon", map.geo.admin.ch

Gestaltungsplan 'Aushubdeponie Babilon'

gemäss §21 BauG

Sondern utzungsvorschriften Gemeinde Dietwil Deponie Freiamt AG Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplanes:

G-1_D, Gestaltungsplan „Aushubdeponie Babilon", Situation, M 1:1000

Vorprüfungsbericht vom:

4. Dezember 2019

Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom:

6. Januar bis 4. Februar 2020

Beschlossen vom Gemeinderat am:

17. Februar 2020

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschrei

31.08.2015

Genehmigung Departement Bau, Verkehr und Umwelt am:

Genehmipung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

-1-

20,( 2.0 Der

ilu AG Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute

Zentralstrasse 2a CH-8610 Uster

TeL +41 (0)44 944 55 55 Fax +41 (0)44 944 55 66 [email protected], www.i)u.ch

t,;r1 Grisigenstrasse 6 CH-6048 Horw

retar: Tel. +41 (0)41 349 00 50 Fax +41 (0)41 349 00 51 [email protected], www.ilu.ch

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015, rev. 12.12.2019

Der Gemeinderat Dietwil erlässt, gestützt auf § 25 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19.1.1993 (Stand 1.1.2011) und § 21 BauG respektive § 3 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23.2.1994 (Stand 1.1.2010) die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

1Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Aushubablagerung im Gebiet „Babilon". Es handelt sich gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) um eine lnertstoffdeponie mit eingeschränktem Abfallinventar, auf welcher ausschliesslich unverschmutztes Aushub- Abraumund Ausbruchmaterial abgelagert wird. 2Die Deponie dient zur Deckung des regionalen Bedarfes. Einzugsgebiete werden im Rahmen der Betriebsbewilligung unter Einbezug der Deponiebetreiberin und der Standortgemeinde festgelegt. 'Die Gestaltung des Terrains integriert sich in die Landschaft, berücksichtigt die Anliegen der landwirtschaftlichen Nutzung, sowie der betroffenen Umweltbereiche.

Art. 2 Bestandteile

'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes „Babilon" sind: 31.08.2015

Sondernutzungsvorschriften

rev. 12.12.2019 G-1_D

Gestaltungsplan „Aushubdeponie Babilon" situation

1 : 1'000

12.12.2019

2 0rientierende, nicht verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:

31.08.2015 erg. 12.12.2019

Planungsbericht nach Art. 47 RPV, inkl. Anhänge (Raumplanungsverordnung)

G-1.1 G-1.2 G-1.3

Profile, Istzustand - Endgestaltung

separat

1 : 1'000

31.08.2015

Knodenbach Längenprofil

separat

1 : 1000 /100

31.08.2015

separat

1 : 50

31.08.2015

Stufe Vorprojekt (10-fach überhöht)

Knodenbach Normalprofile Stufe Vorprojekt

Art. 3 Deponietyp

lEs handelt sich gemäss NA (Stand 01.07.2011) um eine lnertstoffdeponie mit eingeschränktem Abfallinventar, auf welcher ausschliesslich unverschmutzter Aushub abgelagert wird.

Art. 4 Auffüllmaterial

'Als Auffüllmaterial darf nur unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gemäss TVA (Art. 3, Abs. 7) verwendet werden.

ilu AG I Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 6048 Horw 1 8610 Uster

Seite 1

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015, rev. 12.12.2019

Art. 5 Geltungsbereich, Perimeter

'Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Gestaltungsplan-Perimeter. Dieser entspricht der genehmigten Deponiezone „Babilon" mit: . Deponieperimeter . Flächen für Bodendepots . Gewässerraum für den verlegten und ausgedolten Knodenbach sowie ergänzend, ausserhalb Deponiezone: . Temporäre Strassenbereiche, Erschliessung ab K125

Art. 6 Abstände

'Für sämtliche Bauten und Anlagen (BauG §6, Abs. 1) gelten sowohl für die Betriebsphase wie auch für die Endgestaltung folgende Mindestabstände: • zu bestehenden Gebäuden

10 m

. zur Gibelstrasse

4m

. zum Ausserfeldbach / Gemeindegrenze

4m

2Von Absatz 1 ausgenommen sind Terrainanpassungen entlang den Strassen, zu den Parzellen Nrn. 235, 568, 609, 237 und 44 sowie für den Lauf des neuen Knodenbaches. 3Zum Wald sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

. bei Auftragsböschung flacher als 1:3

4m

. falls Böschung steiler als 1:3

8m

• gemäss Rodungsgesuch für Ausdolung Knodenbach

5 m, 3 m

Art. 7 Verhältnis zu übergeordnetem Recht

'Soweit mit diesem Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Dietwil. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

ilu AG I ngenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute I 6048 Horw I 8610 Uster

Seite 2

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015, rev. 12.12.2019

2

Endgestaltung

Art. 8 Auffüllmenge

'Die Auffüllmenge umfasst maximal 1.4 Mio. m3 (fest).

Art. 9 Topografische Gestaltung

'Das Terrain der Endgestaltung hat sich landschaftlich in die Umgebung einzufügen. Typische Landschaftselemente wie Nord-Süd verlaufende Drumlins und Moränenwälle sind in der Endgestaltung zu berücksichtigen.

Art. 10 Böschungsneigung

'Das maximale Böschungsverhältnis von Schüttungen beträgt 1 : 2 Höhe zu Breite (50 %). sind zusammenhängende, maschinell mähbare Bereiche mit Böschungsneigungen bis zu 30 °A zu gestalten. 2Es

Art. 11 Fruchtfolgeflächen

'Die Terrain-Neugestaltung hat ein hohes Mass an Fruchtfolgeflächen anzubieten. Gute Fruchtfolgeflächen sind in gleichem Umfang wie im Ausgangszustand wiederherzustellen, vgl. orientierender Plan FFF G-2.1 im Anhang des Planungsberichtes. 2Die Hangneigung der rekultivierten Fruchtfolgeflächen darf max. 18% betragen.

Art. 12 Rekultivierung

'Die Rekultivierung hat fachgerecht gemäss Nutzungszielen im Fachbericht Boden- sowie in Begleitung einer Bodenfachperson gemäss Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) zu erfolgen. 2 Mit nachfolgendem Verfahren, Bauprojekt mit UVB-Hauptuntersuchung, ist der Fachbericht Boden mit dem Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung einzureichen.

5 Jahren bodenschonend nach Angaben der Bodenbaubegleitung zu bewirtschaften. Der Pächter / Eigentümer ist entsprechend zu informieren und zu instruieren. Die BBB ist als fachliche Unterstützung beizuziehen. 3Die rekultivierten Flächen sind in den ersten

'Folgeschäden, welche nicht durch den Bewirtschafter verursacht wurden, sind bis 5 Jahre nach Abschluss der Rekultivierung durch den Betreiber der Deponie auf dessen Kosten zu beheben. 5Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten ist die Rekultivierung abzunehmen und Abnahme- sowie Rückgabeprotokoll sind zu erstellen.

ilu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 16048 Horw I 8610 Uster

Seite 3

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015, rev. 12.12.2019

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Art. 13 Ökologische Ausgleichsflächen und Gewässerraum

115 `)/0 des Deponieperimeters sind nach Abschluss als dauerhafte ökologische Ausgleichsflächen auszuweisen.

lb'sDie Böschung am Südrand der Etappe la (Ziel gemäss Planlegende 'Magerwiese extensiv') ist im Anschluss an die Abnahme dieser Deponieetappe dauerhaft zu erhalten und entsprechend zu pflegen. 2Die ökologischen Ausgleichsflächen sind primär in Böschungen zu erstellen, wo keine landwirt-

schaftlich intensive Nutzung möglich ist. Neu ausgedolte Bachabschnitte sind nach Ersatz bestehender Bäche ebenfalls den ökologischen Ausgleichsflächen anzurechnen. 'Die ökologischen Ausgleichsflächen sind entsprechend dem Deponiefortschritt kontinuierlich zu erstellen und nach Angaben im UVB und der begleitenden, ökologisch versierten Fachperson zu gestalten. 4Auf die Humusierung ist bei allen ökologischen Ausgleichsflächen wie auch dem Gewässerraum

zu verzichten. 'Die Flächen sind anzusäen, um Problempflanzen vorzubeugen und eine hohe Artenvielfalt zu erreichen. Gehölzpflanzungen erfolgen mit regional vielfältigen Arten gemäss Ökoqualitätsverordnung (ÖQV). 'Neue Fliessgewässer, Weiher und ökologische Ausgleichsflächen sind vom Deponiebetreiber bis zur Übergabe an den Eigentümer / Pächter zu unterhalten. 6b 'sÜber die Böschung gemäss Absatz 1bis ist zwischen Deponiebetreiber, Grundeigentümer, Gemeinderat und der zuständigen Fachstelle des Departements Bau, Verkehr und Umwelt eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die dauerhafte Bewirtschaftung dieser Böschung als artenreiche Wiese und deren allfällig notwendige Finanzierung sicherstellt.

'Die Bewirtschaftung hat nach Abschluss der Rekultivierung extensiv zu erfolgen. 'Spätestens nach Abschluss der Deponie ist der Gewässerraum Knodenbach mit mindestens 12 m Breite auszuscheiden.

Art. 14 Fliessgewässer - Knodenbach

'Die offenen Fliessgewässer Knodenbach und Graben „Dorfmatt 2" sind in gleichem Umfang zu ersetzen. 2Die Flächen des Gewässerraumes, welche den Ersatz bestehender Fliessgewässer übersteigen, werden den ökologischen Ausgleichsflächen angerechnet.

'Die Verlegung und Ausdolung des Knodenbaches ist fachgerecht, hochwassersicher (HQ100) und ökologisch hochwertig (naturnah) in Absprache mit dem Kanton zu planen und umzusetzen. Die Vorgaben und Ziele gemäss UVB und kantonalen Fachstellen sind zu berücksichtigen. 4Der Durchlass und die Eindolung sind in Hinblick der Hochwassersicherheit und zur Förderung

der Längsvernetzung mit grosszügigem Lichtraumprofil zu gestalten. 'Die Neueindolung des Knodenbaches ist so kurz wie möglich zu halten und darf insgesamt 100 m (inkl. Durchlass Kesselstrasse) nicht überschreiten.

ilu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 6048 Horw 1 8610 Uster

Seite 4

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon' 31.08.2015, rev. 12.12.2019

Art. 15 Ersatz bestehender Naturwerte

'Bestehende Bäume und Naturobjekte sind mittels Neupflanzung zu ersetzen. Sie sind nicht zu den 15 ')/0 ökologischen Ausgleichsflächen zu rechnen.

Art. 16 Wald, Rodung

'Die Rodung zur Ausdolung des Knodenbaches hat gemäss der im Rahmen der Nutzungsplanung erteilten Rodungsbewilligung zu erfolgen (BVUR0.13.169-1 vom 27.03.2014). 2Der Waldboden ist für die Aufforstung wieder zu verwenden. 3Der flächengleiche Waldersatz ist nach Angaben des Revierförsters aufzuforsten.

Art. 17 Entwässerung

'Es ist sicherzustellen, dass die rekultivierten Flächen ausreichend entwässert werden. Sammeln des Regenwassers sind Sickerstreifen in ausreichenden Abständen anzulegen.

Zum

2 Gesammeltes Sickerwasser wird durch Hauptdrainageleitungen oder Gräben am Böschungsfuss

des Deponiekörpers zum Vorfluter geleitet. 3Der Knodenbach ist Vorfluter. Der gesamte rekultivierte Bereich der Parzelle Nr. 47 ist, soweit

topografisch möglich, zum Knodenbach zu entwässern.

Art. 18 Zukünftiges Wegnetz und Unterhalt

'Die heutigen Feld- / Bewirtschaftungswege sind mindestens gleichwertig in Absprache mit den Eigentümern zu ersetzen. Bei veränderten Verhältnissen (z.B. neue Parzellierung) kann von den Linienführungen gemäss Situationsplan G-1 [Feldweg neu (ca. Lage)] abgewichen werden, sofern die Erschliessung aller Parzellen sichergestellt und eine praktikable Bewirtschaftung gewährleistet ist.2Die Bewirtschaftung von Extensivböschung und Weiher / Tümpel müssen durch Zufahrt zum Böschungsfuss gewährleistet sein. 3Der

Unterhalt und die Pflege des Gewässerraumes inklusive Geschiebesammler und Schwemmholzrechen ist durch Zufahrtmöglichkeiten sicher zu stellen. 4 Haupt-Drainagen und Gräben sind für den Unterhalt dauerhaft zugänglich zu halten. 5Die Bewirtschaftungswege sind wo das Gefälle dies zulässt unversiegelt zu erstellen und wenn möglich begrünt zu gestalten.

Art. 19 Kesselstrasse

'Die Kesselstrasse ist an ungefähr derselben Lage als gleichwertiger Ersatz zu erstellen. Die genaue Linienführung ist zusammen mit der Gemeinde im Baugesuchsverfahren festzulegen. 2Der Belag der heutigen Kesselstrasse ist auszubauen und fachgerecht zu entsorgen.

ilu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 6048 Horw 18610 Uster

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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015, rev. 12.12.2019

3

Deponiebetrieb und temporäre Einrichtungen

Art. 20 Auffüllvorgang

'Das Auffüllvorgehen mit zeitlichem Ablauf ist im Bauprojekt mit Technischem Bericht zu definieren. 2Es darf jeweils nur so viel landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht werden, wie für einen rei-

bungslosen Deponiebetrieb notwendig ist. 'Der Oberflächenaufbau mit Rekultivierung hat dem Deponiefortschritt von Süden nach Nordenkontinuierlich so rasch als möglich zu folgen. 'Durch eine geeignete Eingangskontrolle ist die Materialqualität (unverschmutzter Aushub) sicherzustellen.

Art. 21 Jährliche Auffüllmenge

'Die jährliche Auffüllmenge unverschmutzten Aushubs ist auf durchschnittlich rund 175000 rn3 (fest) festzulegen. Je nach Bautätigkeit in der Region ist mit Volumenschwankungen zu rechnen. 2Die verbindliche Festlegung der jährlichen Auffüllmenge erfolgt mit der Betriebsbewilligung.

Art. 22 Infrastruktur

'Innerhalb des Deponieperimeters sind lediglich Bauten und Anlagen zulässig, welche für einen ordnungsgemässen Betrieb der Deponie erforderlich sind, wie Radwaschanlage und mobile Container für Büro und Arbeitsmaterial. Diese Anlagen sind innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichs für temporäre Anlagen zu erstellen. 2Bauten und Anlagen dürfen erforderliche Sichtweiten für einen sicheren Betriebsverkehr nicht beeinträchtigen.

'Es ist eine Radwaschanlage zu errichten oder anderweitig sicher zu stellen, dass die Kantonsstrasse durch ausfahrende Fahrzeuge nicht verschmutzt wird. 4Ausserhalb der Öffnungszeiten ist die Deponie mit soliden Einrichtungen abzuschliessen.

'Es dürfen nur die notwendigen Deponiebereiche - aus Sicherheitsgründen und zum Schutz vor unerlaubter Ablagerung - umzäunt werden. Der Wildwechsel muss gewährt sein. Naturschutzfachliche Hinweise sind zu berücksichtigen. 6Die temporären Bauten sind mit Deponieabschluss fachgerecht zurückzubauen.

Art. 23 Erschliessung über Kantonsstrasse K 125

'Die Erschliessung der Deponie erfolgt ausschliesslich ab der K125. Schleichverkehr durch das Dorf ist unzulässig und ist mit geeigneten Massnahmen durch die Betreiberin zusammen mit der Gemeinde zu unterbinden. 2Der für Hin- und Wegfahrten erforderliche Knoten auf der K125 wird durch den Kanton geplant

und genehmigt. Die Deponiebetreiberin hat die Projektierung bei der Abt. Tiefbau rechtzeitig auszulösen und ist als Verursacherin gemäss § 90 BauG kostenpflichtig. 'Die Ein- und Ausfahrt zum Deponieareal ist in einer Breite zu erstellen, die das Kreuzen von Lastwagen ermöglicht. Sie ist ab K125 mindestens bis zur Radreinigung zu asphaltieren. 'Die Erschliessung über die Babilonstrasse hat kreuzungsfrei zu erfolgen (temporärer Tunnel für den Radweg).

ilu AG I Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 16048 Horw I 8610 Uster

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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon' 31.08.2015, rev. 12.12.2019

Art. 24 Temporäre Strassen und Bewirtschaftung

'Für die vom Betrieb betroffenen Strassen und Feldwege sind jederzeit sichere und adäquate Ersatzrouten anzubieten. 2Die temporäre Verlegung der Babilonstrasse hat nur in der Länge zu erfolgen,

wie sie für den kreuzungsfreien Verkehr notwendig ist. Das maximale Gefälle sollte 6% nicht übersteigen. Die Anpassung des Radweges erfolgt in Abstimmung mit der kantonalen Abteilung Tiefbau. 3Der temporäre Tunnel an der Babilonstrasse ist den Nutzern entsprechend auszugestalten und muss genügend hoch sein für Radfahrer und den Winterdienst (Normen, Abt. Tiefbau). 4Die

Zufahrt zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist sicher zu regeln und während der gesamten Deponiezeit zu gewähren. Falls notwendig sind temporär nutzbare Wege zu erstellen. 'Der Kreuzungsbereich des Deponieverkehrs mit dem Individualverkehr auf der Kesselstrasse ist sicher auszugestalten. Für eine allfällige Verkehrsregelung sind rechtzeitig die zuständigen Behörden zu kontaktieren. Die Kesselstrasse ist sauber zu halten und periodisch zu reinigen. 'Die temporären Strassen sind mit Deponieabschluss fachgerecht zurückzubauen.

Art. 25 Bodenarbeiten

'Die Bodenarbeiten sind von einer Bodenfachperson gemäss Pflichtenheft BBB (Bodenkundliche Baubegleitung) zu begleiten (vgl. Art. 12). 2Der Boden ist nach Möglichkeit direkt umzulagern. 3Ist keine direkte Rekultivierung möglich,

sind Ober- und Unterboden getrennt auf definierte Bereiche an Depot zu legen, anzusäen und zu pflegen (regelmässige Mahd, Eliminieren invasiver Neophyten). 4Die Depothöhen richten sich nach Angaben des Boden-Fachberichtes

respektive der BBB (vgl.

Art. 12

).

Art. 26 Fliessgewässer

'Die Fliessgewässer sind vor Trübungen zu schützen. 2Die

Bauarbeiten sind fachlich versiert auszuführen und zu begleiten, sowie in Absprache mit dem Kanton auszuführen. 3Der temporäre Durchlass an der Babilonstrasse ist hochwassersicher für HQ100 zu erstellen.

Art. 27 Entwässerung, Absetzbecken

'Das Wasser aus dem Betriebsareal (offene Flächen) ist kontrolliert zu sammeln und vor der Einleitung in den Vorfluter durch mindestens ein ausreichend grosses Absetzbecken zu führen. Trübungen des Vorfluters sind zu vermeiden.

Art. 28 Staubentwicklung

'Zur Staubverminderung ist die Zufahrtstrasse (Parzelle 268) periodisch zu reinigen und wenn nötig zu wässern. 2Vor Verlassen des Deponieareals haben Lastwagen die Radwaschanlage zu durchfahren. 3Die Kesselstrasse ist, solange sie gekreuzt wird oder durch Bauarbeiten am Bach verschmutzt

wird, regelmässig zu reinigen.

ilu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 6048 Horw 1 8610 Uster

Seite 7

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon' 31.08.2015, rev. 12.12.2019

Art. 29 Emissionsschutz

'Es sind möglichst emissionsarme Fahrzeuge und Baumaschinen mit Partikelfiltern einzusetzen. Bei Neuanschaffungen sind emissionsarme Modelle zu bevorzugen. 21m Weiteren sind die Vorgaben gemäss UVB (Fachgutachten Verkehr-Lärm-Lufthygiene) zu be-

rücksichtigen.

Art. 30 Archäologie

'Für allfällige archäologische Untersuchungen ist die Kantonsarchäologie frühzeitig vor einem Bodenabtrag zu informieren. Der Deponiebetrieb ist im Falle notwendiger Sondierungen oder Grabungen flexibel zu organisieren.

4

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Inkrafttreten

'Dieser kommunale Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

itu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute I 6048 Horw I 8610 Uster

Seite 8

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Gestaltungsplan 'Aushubdeponie Babilon'

gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Gemeinde Dietwil Deponie Freiamt AG Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplanes: G-1, Gestaltungsplan „Aushubdeponie Babilon", Situation, M 1:1'000

Vorprüfungsbericht vom:

09.09.2015

Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom:

19.10.2015

Beschlossen vom Gemeinderat am:

15.02.2016

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung Departement Bau, Verkehr und Umweliam:

0

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

bis

Zentralstrasse 2a CH-8610 Uster

17.11.2015

,

Genehmigung durch das D parte Bau, Verkehr und Umw Aarau, den y . Y.$) / Der Generalsekretär:

Abteilung Raumentwicklung

ilu AG Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfac h leute

31.08.2015

Tel. +41 (0)44 944 55 55 Fax +41 (0)44 944 55 66 [email protected], www.ilu.ch

Grisigenstrasse 6 CH-6048 Horw

Tel. +41 (0)41 349 00 50 Fax +41 (0)41 349 00 51 [email protected], www.ilu,ch

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015

Der Gemeinderat Dietwil erlässt, gestützt auf § 25 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19.1.1993 (Stand 1.1.2011) und §21 BauG respektive § 3 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23.2.1994 (Stand 1.1.2010) die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

i

Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Aushubablagerung im Gebiet „Babilon". Es handelt sich gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) um eine Inertstoffdeponie mit eingeschränktem Abfallinventar, auf welcher ausschliesslich unverschmutztes Aushub- Abraumund Ausbruchmaterial abgelagert wird. 2Die Deponie dient zur Deckung des regionalen Bedarfes. Einzugsgebiete werden im Rahmen der Betriebsbewilligung unter Einbezug der Deponiebetreiberin und der Standortgemeinde festgelegt. 3Die Gestaltung des Terrains integriert sich in die Landschaft, berücksichtigt die Anliegen der landwirtschaftlichen Nutzung, sowie der betroffenen Umweltbereiche.

Art. 2 Bestandteile

/ Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes „Babilon" sind:

Sondernutzungsvorschriften G-1

31.08.2015

Gestaltungsplan „Aushubdeponie Babilon" situation

1 : 1'000

31.08.2015

2 0rientierende, nicht verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:

Planungsbericht nach Art. 47 RPV, inkl. Anhänge

31.08.2015

(Raumplanungsverordnung)

G-1.1 G-1.2 G-1.3

Profile, Istzustand - Endgestaltung

separat

1 : 1'000

31.08.2015

Knodenbach Längenprofil

separat

1 : 1000 /100

31.08.2015

separat

1 : 50

31.08.2015

Stufe Vorprojekt (10-fach überhöht)

Knodenbach Normalprofile Stufe Vorprojekt

Art. 3 Deponietyp

i

Es handelt sich gemäss TVA (Stand 01.07.2011) um eine Inertstoffdeponie mit eingeschränktem Abfallinventar, auf welcher ausschliesslich unverschmutzter Aushub abgelagert wird.

Art. 4 Auffüllmaterial

'Als Auffüllmaterial darf nur unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gemäss TVA (Art. 3, Abs. 7) verwendet werden.

ilu AG ! Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 6048 Horw 18610 Uster

Seite 1

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015

Art. 5 Geltungsbereich, Perimeter

1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Gestaltungsplan-Perimeter. Dieser entspricht der genehmigten Deponiezone „Babilon" mit: . Deponieperimeter . Flächen für Bodendepots • Gewässerraum für den verlegten und ausgedolten Knodenbach sowie ergänzend, ausserhalb Deponiezone: . Temporäre Strassenbereiche, Erschliessung ab K125

Art. 6 Abstände

Für sämtliche Bauten und Anlagen (BauG §6, Abs. 1) gelten sowohl für die Betriebsphase wie auch für die Endgestaltung folgende Mindestabstände: . zu bestehenden Gebäuden

10 m

. zur Gibelstrasse

4m

. zum Ausserfeldbach / Gemeindegrenze

4m

2

Von Absatz 1 ausgenommen sind Terrainanpassungen entlang den Strassen, zu den Parzellen Nrn. 235, 568, 609, 237 und 44 sowie für den Lauf des neuen Knodenbaches. 3

Zum Wald sind folgende Mindestabstände einzuhalten: • bei Auftragsböschung flacher als 1:3

4m

. falls Böschung steiler als 1:3

8m

• gemäss Rodungsgesuch für Ausdolung Knodenbach

5 m, 3m

Art. 7 Verhältnis zu übergeordnetem Recht

'Soweit mit diesem Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Dietwil. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Endgestaltung

Art. 8 Auffüllmenge

1

3

Die Auffüllmenge umfasst maximal 1.4 Mio. m (fest).

Art. 9 Topografische Gestaltung

Das Terrain der Endgestaltung hat sich landschaftlich in die Umgebung einzufügen. Typische Landschaftselemente wie Nord-Süd verlaufende Drumlins und Moränenwälle sind in der Endgestaltung zu berücksichtigen.

ilu AG 1 Ingenieure, Landschaftsarchitekten, Umweltfachleute 1 6048 Horw 1 8610 Uster

Seite 2

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,Aushubdeponie Babilon 31.08.2015

Art. 10 Böschungsneigung

Das maximale Böschungsverhältnis von Schüttungen beträgt 1 : 2 Höhe zu Breite (50 %). 2

Es sind zusammenhängende, maschinell mähbare Bereiche mit Böschungsneigungen bis zu 30 % zu gestalten.

Art. 11 Fruchtfolgeflächen

'Die Terrain-Neugestaltung hat ein hohes Mass an Fruchtfolgeflächen anzubieten. Gute Fruchtfolgeflächen sind in gleichem Umfang wie im Ausgangszustand wiederherzustellen, vgl. orientierender Plan FFF G-2.1 im Anhang des Planungsberichtes. Die Hangneigung der rekultivierten Fruchtfolgeflächen darf max. 18% betragen.

2

Art. 12 Rekultivierung

'Die Rekultivierung hat fachgerecht gemäss Nutzungszielen im Fachbericht Boden- sowie in Begleitung einer Bodenfachperson gemäss Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) zu erfolgen. Mit nachfolgendem Verfahren, Bauprojekt mit UVB-Hauptuntersuchung, ist der Fachbericht Boden mit dem Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung einzureichen. 2

3Die rekultivierten Flächen sind in den ersten 5 Jahren bodenschonend nach Angaben der Bodenbaubegleitung zu bewirtschaften. Der Pächter / Eigentümer ist entsprechend zu informieren und zu instruieren. Die BBB ist als fachliche Unterstützung beizuziehen. 4

Folgeschäden, welche nicht durch den Bewirtschafter verursacht wurden, sind bis 5 Jahre nach Abschluss der Rekultivierung durch den Betreiber der Deponie auf dessen Kosten zu beheben. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten ist die Rekultivierung abzunehmen und Abnahme- sowie Rückgabeprotokoll sind zu erstellen. 5

Art. 13 Ökologische Ausgleichsflächen und Gewässerraum

115 % des Deponieperimeters sind nach Abschluss als dauerhafte ökologische Ausgleichsflächen auszuweisen. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind primär in Böschungen zu erstellen, wo keine landwirtschaftlich intensive Nutzung möglich ist. Neu ausgedolte Bachabschnitte sind nach Ersatz bestehender Bäche ebenfalls den ökologischen Ausgleichsflächen anzurechnen. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind entsprechend dem Deponiefortschritt kontinuierlich zu erstellen und nach Angaben im UVB und der begleitenden, ökologisch versierten Fachperson zu gestalten. 4

Auf die Humusierung ist bei allen ökologischen Ausgleichsflächen wie auch dem Gewässerraum zu verzichten. Die Flächen sind anzusäen, um Problempflanzen vorzubeugen und eine hohe Artenvielfalt zu erreichen. Gehölzpflanzungen erfolgen mit regional vielfältigen Arten gemäss ökoqualitätsverordnung (ÖQV). 5

6

Neue Fliessgewässer, Weiher und ökologische Ausgleichsflächen sind vom Deponiebetreiber bis zur Übergabe an den Eigentümer / Pächter zu unterhalten. Die Bewirtschaftung hat nach Abschluss der Rekultivierung extensiv zu erfolgen.

7

5Spätestens nach Abschluss der Deponie ist der Gewässerraum Knodenbach mit mindestens 12 m Breite auszuscheiden.

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Art. 14 Fliessgewässer - Knodenbach

'Die offenen Fliessgewässer Knodenbach und Graben „Dorfmatt 2" sind in gleichem Umfang zu ersetzen. Die Flachen des Gewässerraumes, welche den Ersatz bestehender Fliessgewässer übersteigen, werden den ökologischen Ausgleichsflächen angerechnet. Die Verlegung und Ausdolung des Knodenbaches ist fachgerecht, hochwassersicher (H0100) und ökologisch hochwertig (naturnah) in Absprache mit dem Kanton zu planen und umzusetzen. Die Vorgaben und Ziele gemäss UVB und kantonalen Fachstellen sind zu berücksichtigen. 3

4

Der Durchlass und die Eindolung sind in Hinblick der Hochwassersicherheit und zur Förderung der Längsvernetzung mit grosszügigem Lichtraumprofil zu gestalten. 5Die Neueindolung des Knodenbaches ist so kurz wie möglich zu halten und darf insgesamt 100 m (inkl. Durchlass Kesselstrasse) nicht überschreiten.

Art. 15 Ersatz bestehender Naturwerte

Bestehende Bäume und Naturobjekte sind mittels Neupflanzung zu ersetzen. Sie sind nicht zu den 15 °A ökologischen Ausgleichsflächen zu rechnen.

Art. 16 Wald, Rodung

Die Rodung zur Ausdolung des Knodenbaches hat gemäss der im Rahmen der Nutzungsplanung erteilten Rodungsbewilligung zu erfolgen (BVUR0.13.169-1 vom 27.03.2014). 1

2

Der Waldboden ist für die Aufforstung wieder zu verwenden.

3

Der flächengleiche Waldersatz ist nach Angaben des Revierförsters aufzuforsten.

Art. 17 Entwässerung

Es ist sicherzustellen, dass die rekultivierten Flächen ausreichend entwässert werden. Zum Sammeln des Regenwassers sind Sickerstreifen in ausreichenden Abständen anzulegen. l

2

Gesammeltes Sickerwasser wird durch Hauptdrainageleitungen oder Gräben am Böschungsfuss des Deponiekörpers zum Vorfluter geleitet. 3

Der Knodenbach ist Vorfluter. Der gesamte rekultivierte Bereich der Parzelle Nr. 47 ist, soweit topografisch möglich, zum Knodenbach zu entwässern.

Art. 18 Zukünftiges Wegnetz und Unterhalt

Die heutigen Feld- / Bewirtschaftungswege sind mindestens gleichwertig in Absprache mit den Eigentümern zu ersetzen. Bei veränderten Verhältnissen (z.B. neue Parzellierung) kann von den Linienführungen gemäss Situationsplan G-1 [Feldweg neu (ca. Lage)] abgewichen werden, sofern die Erschliessung aller Parzellen sichergestellt und eine praktikable Bewirtschaftung gewährleistet ist.2Die Bewirtschaftung von Extensivböschung und Weiher / Tümpel müssen durch Zufahrt zum Böschungsfuss gewährleistet sein. 1

3Der Unterhalt und die Pflege des Gewässerraumes inklusive Geschiebesammler und Schwemmholzrechen ist durch Zufahrtmöglichkeiten sicher zu stellen. 4

Haupt-Drainagen und Gräben sind für den Unterhalt dauerhaft zugänglich zu halten.

Die Bewirtschaftungswege sind wo das Gefälle dies zulässt unversiegelt zu erstellen und wenn möglich begrünt zu gestalten. 5

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Art. 19 Kesselstrasse

'Die Kesselstrasse ist an ungefähr derselben Lage als gleichwertiger Ersatz zu erstellen. Die genaue Linienführung ist zusammen mit der Gemeinde im Baugesuchsverfahren festzulegen. 2

Der Belag der heutigen Kesselstrasse ist auszubauen und fachgerecht zu entsorgen.

3

Deponiebetrieb und temporäre Einrichtungen

Art. 20 Auffüllvorgang

i

Das Auffüllvorgehen mit zeitlichem Ablauf ist im Bauprojekt mit Technischem Bericht zu definieren. 2

Es darf jeweils nur so viel landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht werden, wie für einen rei-

bungslosen Deponiebetrieb notwendig ist. 3

Der Oberflächenaufbau mit Rekultivierung hat dem Deponiefortschritt von Süden nach Nordenkontinuierlich so rasch als möglich zu folgen. 4

Durch eine geeignete Eingangskontrolle ist die Materialqualität (unverschmutzter Aushub) sicherzustellen.

Art. 21 Jährliche Auffüllmenge

Die jährliche Auffüllmenge unverschmutzten Aushubs ist auf durchschnittlich rund 175'000 m3 (fest) festzulegen. Je nach Bautätigkeit in der Region ist mit Volumenschwankungen zu rechnen. 1

Die verbindliche Festlegung der jährlichen Auffüllmenge erfolgt mit der Betriebsbewilligung.

2

Art. 22 Infrastruktur

i

lnnerhalb des Deponieperimeters sind lediglich Bauten und Anlagen zulässig, welche für einen ordnungsgemässen Betrieb der Deponie erforderlich sind, wie Radwaschanlage und mobile Container für Büro und Arbeitsmaterial. Diese Anlagen sind innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichs für temporäre Anlagen zu erstellen. 2

Bauten und Anlagen dürfen erforderliche Sichtweiten für einen sicheren Betriebsverkehr nicht beeinträchtigen. Es ist eine Radwaschanlage zu errichten oder anderweitig sicher zu stellen, dass die Kantonsstrasse durch ausfahrende Fahrzeuge nicht verschmutzt wird. 3

4

Ausserhalb der Öffnungszeiten ist die Deponie mit soliden Einrichtungen abzuschliessen.

5

Es dürfen nur die notwendigen Deponiebereiche - aus Sicherheitsgründen und zum Schutz vor unerlaubter Ablagerung - umzäunt werden. Der Wildwechsel muss gewährt sein. Naturschutzfachliche Hinweise sind zu berücksichtigen.

Die temporären Bauten sind mit Deponieabschluss fachgerecht zurückzubauen.

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Art. 23 Erschliessung über Kantonsstrasse K 125

'Die Erschliessung der Deponie erfolgt ausschliesslich ab der K125. Schleichverkehr durch das Dorf ist unzulässig und ist mit geeigneten Massnahmen durch die Betreiberin zusammen mit der Gemeinde zu unterbinden. 2

Der für Hin- und Wegfahrten erforderliche Knoten auf der K125 wird durch den Kanton geplant und genehmigt. Die Deponiebetreiberin hat die Projektierung bei der Abt. Tiefbau rechtzeitig auszulösen und ist als Verursacherin gemäss § 90 BauG kostenpflichtig. 3Die Ein- und Ausfahrt zum Deponieareal ist in einer Breite zu erstellen, die das Kreuzen von Lastwagen ermöglicht. Sie ist ab K125 mindestens bis zur Radreinigung zu asphaltieren. 4Die Erschliessung über die Babilonstrasse hat kreuzungsfrei zu erfolgen (temporärer Tunnel für

den Radweg).

Art. 24 Temporäre Strassen und Bewirtschaftung

1Für die vom Betrieb betroffenen Strassen und Feldwege sind jederzeit sichere und adäquate Er-

satzrouten anzubieten. 2Die temporäre Verlegung der Babilonstrasse hat nur in der Länge zu erfolgen, wie sie für den kreuzungsfreien Verkehr notwendig ist. Das maximale Gefälle sollte 6% nicht übersteigen. Die Anpassung des Radweges erfolgt in Abstimmung mit der kantonalen Abteilung Tiefbau. 3

Der temporäre Tunnel an der Babilonstrasse ist den Nutzern entsprechend auszugestalten und muss genügend hoch sein für Radfahrer und den Winterdienst (Normen, Abt. Tiefbau). 4Die Zufahrt zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist

sicher zu regeln und während der gesamten Deponiezeit zu gewähren. Falls notwendig sind temporär nutzbare Wege zu erstellen. 5

Der Kreuzungsbereich des Deponieverkehrs mit dem Individualverkehr auf der Kesselstrasse ist sicher auszugestalten. Für eine allfällige Verkehrsregelung sind rechtzeitig die zuständigen Behörden zu kontaktieren. Die Kesselstrasse ist sauber zu halten und periodisch zu reinigen. 6Die temporären Strassen sind mit Deponieabschluss fachgerecht zurückzubauen.

Art. 25 Bodenarbeiten

'Die Bodenarbeiten sind von einer Bodenfachperson gemäss Pflichtenheft BBB (Bodenkundliche Baubegleitung) zu begleiten (vgl. Art. 12). 2

Der Boden ist nach Möglichkeit direkt umzulagern.

3 Ist keine direkte Rekultivierung möglich, sind Ober- und Unterboden getrennt auf definierte Be-

reiche an Depot zu legen, anzusäen und zu pflegen (regelmässige Mahd, Eliminieren invasiver Neophyten). 4Die Depothöhen richten sich nach Angaben des Boden-Fachberichtes

respektive der BBB (vgl.

Art. 12

).

Art. 26 Fliessgewässer

Die Fliessgewässer sind vor Trübungen zu schützen. 2Die

Bauarbeiten sind fachlich versiert auszuführen und zu begleiten, sowie in Absprache mit dem Kanton auszuführen. 3

Der temporäre Durchlass an der Babilonstrasse ist hochwassersicher für HOwozu erstellen.

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Art. 27 Entwässerung, Absetzbecken

Das Wasser aus dem Betriebsareal (offene Flächen) ist kontrolliert zu sammeln und vor der Einleitung in den Vorfluter durch mindestens ein ausreichend grosses Absetzbecken zu führen. Trübungen des Vorfluters sind zu vermeiden.

Art. 28 Staubentwicklung

1Zur Staubverminderung ist die Zufahrtstrasse (Parzelle 268) periodisch zu reinigen und wenn

nötig zu wässern. 2

Vor Verlassen des Deponieareals haben Lastwagen die Radwaschanlage zu durchfahren.

3Die Kesselstrasse ist, solange sie gekreuzt wird oder durch Bauarbeiten am Bach verschmutzt wird, regelmässig zu reinigen.

Art. 29 Emissionsschutz

i

Es sind möglichst emissionsarme Fahrzeuge und Baumaschinen mit Partikelfiltern einzusetzen. Bei Neuanschaffungen sind emissionsarme Modelle zu bevorzugen. 2 1m Weiteren sind die Vorgaben gemäss UVB (Fachgutachten Verkehr-Lärm-Lufthygiene) zu be-

rücksichtigen.

Art. 30 Archäologie

'Für allfällige archäologische Untersuchungen ist die Kantonsarchäologie frühzeitig vor einem Bodenabtrag zu informieren. Der Deponiebetrieb ist im Falle notwendiger Sondierungen oder Grabungen flexibel zu organisieren.

4

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Inkrafttreten

Dieser kommunale Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

MAO * 010101 flnJ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/DJOE

Datum Genehmigung: 7. Mai 2020

Versand:

2 5. Mai 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.5 Gemeinde Dietwil; Gestaltungsplan "Aushubdeponie Babilon", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. Dezember 2019 6. Januar 2020 bis 4. Februar 2020 17. Februar 2020 6. März 2020 21. April 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 29. April 2015 genehmigten Nutzungsplan Kulturland "Teiländerung Deponiezone Babilon" ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Aushubdeponie Babilon" wurde am 4. Mai 2016 genehmigt. Der Gemeinderat hat am 9. Januar 2017 die Baubewilligung für die Aushubdeponie Babilon erteilt. Aus dem Einwendungsverfahren ergaben sich Anpassungen, insbesondere am VVasserbauprojekt (Anpassung Knodenbach). Diese Anpassungen erfordern wiederum eine Anpassung des Gestaltungsplans.

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Im Einzelnen umfasst die Änderung folgende Aspekte: • • • •

Anpassung Knodenbach Höherlegung Kesselstrasse Errichtung Bewirtschaftungsweg inklusive Steilböschung im Süden Anpassung Endhöhung

Die zunächst eingereichten Entwürfe (beziehungsweise das dem Gestaltungsplan. zugrundeliegende Wasserbauprojekt) waren nicht sachgerecht und mussten überarbeitet werden. In der Folge ergab sich der Bedarf für eine definitive Rodung beim Einlaufbauwerk zum Knodenbach und in der weiteren Konsequenz eine Teilverschiebung der Ersatzaufforstungsfläche. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Dietwil am 17. Februar 2020 beschlossenen Vorlage: •

Teiländerung Gestaltungsplan "Babilon" bestehend aus: • Situation 1:1000 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Februar 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. Dezember 2019 mit verschiedenen formellen Vorbehalten betreffend die plangraphische Darstellung im Situationsplan 1:1000 abgeschlossen worden (Darstellung Deponiezone, Abstimmung Sondernutzungsplan mit allgemeinem Nutzungsplan, Darstellung Magerwiese, Darstellung Deponieperimeter). Die Vorbehalte sind in der Genehmigungsvorlage bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination 4.2.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Deponie für unverschmutzten Aushub entspricht dem Anlagetyp 40.4 (Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3) aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Die Deponie umfasst ein Volumen von rund 1,4 Millionen m3. Es war deshalb eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Das Leitverfahren für die UVP Voruntersuchung war die Nutzungsplanteiländerung Deponiezone "Babilon" (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss RRB-Nr. 2015-000434 vom 29. April 2015). Die UVP Hauptuntersuchung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

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Leitverfahren hinsichtlich der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Änderungen ist das Baubewilligungsverfahren (Projektanpassung Süd, Aushubdeponie Babilon, BVUAFB.20.485). Das Sondernutzungsplanverfahren und das Baubewilligungsverfahren für die Projektänderung wurden koordiniert. 4.2.2 Rodungsbewilligung Die ursprüngliche Rodungsbewilligung erfolgte im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung (Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Deponiezone "Babilon"; Regierungsratsbeschluss RRB-Nr. 2015-000434 vom 29. April 2015). Das Nutzungsplanverfahren und die Rodungsbewilligung wurden koordiniert. Der nun vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Anpassung der Rodung gemäss Rodungsgesuch Nr. BVUAVV.1355 wurden ebenfalls koordiniert. Die öffentliche Auflage erfolgte gemeinsam. Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 21. Februar 2020 wird koordiniert mit dieser Genehmigung zugestellt. 4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Sondernutzungsplan Der Gestaltungsplan bezweckt, das Deponieareal in seinem Endzustand gut auf die landschaftliche Umgebung und auf die Bedürfnisse von Landwirtschaft sowie von Natur und Umwelt abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine hinreichende Erschliessung sicherzustellen (in sinngemässer Anwendung von § 21 Abs. 1 Baugesetz, BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Sinngemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Juni 2015 / revidiert 31. August 2015 (Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV) erläutert und begründet, wie die gemäss § 26a Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geforderten Zielsetzungen umgesetzt werden. Die vorliegenden Änderungen werden im Planungsbericht zur Teiländerung vom 13. Februar 2020 dargelegt. Der Gestaltungsplan soll gemäss § 26a BNO die planerische Grundlage für die Errichtung einer Deponie für unverschmutzten Aushub schaffen. Insbesondere bezweckt er, die spezifischen Zielsetzungen gemäss BNO zu gewährleisten. Die Teiländerungsvorlage erfüllt die Anforderungen gemäss § 26a BNO und § 21 BauG. 4.3.2 Gewässernutzung Die technischen und hydraulischen Anforderungen werden erfüllt, ebenso wird die Anforderung der Beibehaltung der Länge des offenen Knodenbachs erfüllt. Mit dem geänderten Bachlauf wird auch der Gewässerraum angepasst. Weiter wird aufgezeigt, wie der Zugang zum versetzten Schwemmholzrechen gewährleistet wird. 4.3.3 Gefahrenkarte Hochwasser Die Linienführung des Knodenbachs wird gegenüber dem bisherigen Projekt angepasst. Er wird mindestens auf die Kapazität eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses ausgebaut. Dies führt zu einer Änderung der Gefahrenkarte Hochwasser. Gemäss Richtplankapitel L 1.2 ist der Verursacher einer Änderung der Hochwassersituation verpflichtet, die Gefahrenkarte nachzuführen. Nach erfolgter Bereinigung des Projekts Verlegung Knodenbach ist die Gefahrenkarte Hochwasser nachzuführen.

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4.3.4 Wald Im Waldareal sollen mit der Anpassung des Wasserbauprojekts ein neues Einlaufbauwerk, ein Schwemmholzrechen sowie ein Unterhaltsweg erstellt werden. Diese Anlagen stellen eine dauernde Zweckentfremdung des Waldbodens dar. Zu diesem Zweck ist eine definitive Rodung im Umfang von 370 m2 nötig, welche in der Rodungsbewilligung vom 12. März 2015 nicht enthalten ist. Gemäss Art. 4 Bundesgesetz über den Wald (WaG) gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Die Rodungsbewilligung wird mit Entscheid vom 21. Februar 2020 erteilt. Landwirtschaft Die Erstellung einer Steilböschung im südlichen Bereich der Deponie führt zu einer deutlichen Verringerung der Hangneigung auf der übrigen Deponiefläche in diesem Gebiet. Der grösste Teil der Fläche weist dadurch eine gleichmässige Neigung von rund 7 % auf und kann praktisch uneingeschränkt maschinell bewirtschaftet werden. Hinsichtlich der Hangneigung werden die Voraussetzungen für sehr gute Fruchtfolgeflächen erreicht. Zudem führt der neue Flurweg zwischen Steilböschung und der übrigen Fläche zu einer deutlichen Verbesserung der Erschliessung und somit zu einer Bewirtschaftungsverbesserung. Die Steilböschung ist aus agronomischer Sicht für die Nutzung als Magerwiese besser geeignet als die ursprünglich vorgesehenen Flächen im Bereich des Bachlaufs. Die Nährstoffversorgung und -anreicherung ist in der Regel im Bereich von Steilböschungen wesentlich geringer. Zudem kann bei der Erstellung der Steilböschung der Bodenaufbau bereits auf die zukünftige Nutzung als Magerwiese ausgerichtet werden. Die Anpassungen am Knodenbach sowie die übrigen Änderungen führen insgesamt zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse. Im Interesse der Sicherung des Fruchtfolgeflächen-Bestandes und der Verbesserung der Bewirtschaftungsstrukturen sind die vorgesehenen Anpassungen sachgerecht. 4.3.5 Umweltbelange Abfallwirtschaft Die Errichtungsbewilligung vom 14. Dezember 2016 muss angepasst werden. Dies erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Oberflächengewässer Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Oberflächenabfluss. Es gelten weiterhin die Auflagen und Hinweise, welche im Rahmen des vorangegangenen Baugesuchverfahrens gemacht wurden. 4.3.6 Erschliessung Die Erschliessung mit Anschluss zur Kantonsstrasse bleibt unverändert. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Mit der vorliegenden Teiländerung werden lediglich in Art. 13 die Absätze 1 bis sowie 6bis geändert. Die übrigen Sondernutzungsvorschriften bleiben unverändert. Trotzdem hat die Gemeinde die SNV in der revidierten Form gesamthaft nochmals aufgelegt und neu beschlossen (mit Revisionsvermer-

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ken in Art. 2 "Bestandteile" sowie in der Kopfzeile aller Seiten der SNV). Üblicherweise werden in einer Teiländerung lediglich die zu ändernden Bestimmungen in einer synoptischen Darstellung (alt [rechtskräftig] / neu) öffentlich aufgelegt, beschlossen und zur Genehmigung eingereicht. Die Gemeinde hat damit aber keine Informationen vorenthalten, sondern mehr öffentlich aufgelegt, als erforderlich gewesen wäre. Aus dem Planungsbericht geht hervor, welche Bestimmungen geändert wurden. Gemäss Mitwirkungsbericht sind weder Mitwirkungseingaben noch Einwendungen im kombinierten Mitwirkungs- und Einwendungsverfahren erfolgt. Die nun vorliegende Fassung von Art. 13 Abs. Ibis und Abs. 6b1s SNV ist sachgerecht. Die SNV können trotz des unüblichen Vorgehens genehmigt werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Aushubdeponie Babilon", Teiländerung, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Dietwil am 17. Februar 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt und der Zustellung zusammen mit der Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 21. februar 2020 beauftragt.

tephan Attiger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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