Gestaltungsplan Kurzentrum - West

Special-use plan · Rheinfelden

Document

Number
2006-000770
Kind
Special-use plan
Commune
Rheinfelden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 7, 2006
In force since
Jun 7, 2006

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SNP-4258-2006-E-2.pdf

•

Gemeinde Rheinfelden

Gestaltungsplan "'

Kanton Aargau

— West"

B30A

Kanton Aargau

Sondernutzungsvorschriften

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: 1. Genehmigungsinhalt - Situation Bebauung / Verkehr / Freiraum Mst. 1:500 - Profile / Schnitte Mst. 1:500 2. Orientierungsinhalt - Parkentwicklungskonzept - Planungsbericht

Übersichtsplan 1:25000 • A.

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Mitwirkungsbericht vom: 10. November 2005 Vorprüfungsbericht vom : 6. Dezember 2005 Öffentliche Auflage vom: 21. November 2005

bis : 20. Dezember 2005

Beschlossen vom Gemeinderat am : 3. April 2006 Dei GT ein eschreiber :

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Gestaltungsplan Kurzentrum — West Sondernutzungsvorschriften

1

26. Juli 2005 Ergänzt 07. März 2006

Gestaltungsplan Kurzentrum — West Sondernutzungsvorschriften

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Bestimmungen Art.

1

Erlass

3

Art.

2

Planungsziele und -massnahmen

3

Art.

3

Geltungsbereich

4

Art.

4

Allgemeine Bauvorschriften

4

B. Hochbauten Art.

5

Baubereich 1: Kernbau

5

Art.

6

Baubereich 2, 2A, 2B: Saalbau (Hoteltrakt West), Rheinterrasse

5

Art.

7

Baubereich 3A, 3B, 3C: Aufstockung Verbindungsbau

6

Art.

8

Baubereich 4- Erweiterung! Umbau Erdgeschoss Verbindungsbau

6

Art.

9

Baubereich 5: Erweiterung Kurzentrum Südwest-Parkhaus

6

Art. 10 Baubereich 6- Kurzentrum

6

Art. 11 Baubereich 7 - Hochbauten / Schwimmbäder

6

Art. 12 Baubereich 8: Aufstockung Kurzentrum

7

Art. 13 Baubereich 9: Erweiterung Kurzentrum Nordost

7

Art. 14 Baubereich 11: Erneuerung Park-Hotel

7

Art. 15 Baubereich 12: Erweiterung Park-Hotel

7

C. Tiefbauten

Art. 16 Baubereich V: Neubau Einstellhalle Kurzentrum 1

8

Art. 17 Baubereich W: Neubau Einstellhalle Erweiterung Park-Hotel

8

Art. 18 Baubereich X, Xa: Neubau Einstellhalle Kurzentrum 2

8

Art. 19 Baubereich Y: Galerie und Neubau Einstellhalle Ost

8

Art. 20 Baubereich Z: Neubau Einstellhalle Erweiterung Kurzentrum

9

Gestaltungsplan Kurzentrum —West Sondernutzungsvorschriften

-2

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D. Umgebung / Freiräume

Art. 21 Ausscheidung

9

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Art. 22 Parkentwicklungskonzept

9

Art. 23 Oberflächen und Terraingestaltung

10

E.Parkierung

Art. 24 Parkierung

11

F. Wasser / Abwasser

Art. 25 Wasser / Abwasser

11

G. Realisierung

Art. 26 Ausbauetappen

11

H. Schlussbestimmungen

Art. 27 Schlussbestimmungen

Abkürzungen BNO BauG AbauV

Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Rheinfelden vom 28. April 2004 Baugesetz Allgemeine Verordnung zum Baugesetz

12

Gestaltungsplan Kurzentrum — West Sondernutzungsvorschriften

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Gestaltungsplan Kurzentrum — West Sondernutzungsvorschriften

A. Allgemeine Bestimmungen Art.1 Erlass ' Grundlage

2

Bestandteile

Der Gemeinderat Rheinfelden erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 und Art. 6, 16 und 53 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Rheinfelden vom 30. April 2003 / 28. April 2004, den Gestaltungsplan "Kurzentrum — West". Der Gestaltungsplan Kurzentrum-West besteht aus den Bestandteilen: 1. Genehmigungsinhalt Situation Bebauung / Verkehrt Freiraum Mst.1:500, b Profile / Schnitte Mst.1:500 c Sondernutzungsvorschriften a

2. Orientierungsinhalt Parkentwicklungskonzept ° Planungsbericht a

3

Übergeordnetes Recht

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt die Bau— und Nutzungsordnung (BNO) insbesondere Art. 53. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Bau-, Raumplanungs— und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 2 Planungsziele und -massnahmen

' Grundsatz

Der Gestaltungsplan Kurzentrum - West regelt im Sinne von Art. 6, 16 und 53 BNO die angemessene und den Betriebsabläufen dienliche Erneuerung, Erweiterung und Ergänzung der bestehenden Gebäudekomplexe sowie deren Erschliessung unter Wahrung der Parkanlage.

Bebauung

Der Gestaltungsplan weist die langfristig maximal mögliche Bebauung des Areals aus.

2

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3

Bautenschutz

Der Gestaltungsplan konkretisiert den kommunalen Bautenschutz für den historischen Baukomplex «Hötel des Salines».

4

Umfeld Bebauung

Der Gestaltungsplan schafft zur bestehenden Mischbebauung des Umfeldes einen abgestimmten Übergang.

5

Grünräume

Der Gestaltungsplan bezeichnet Lage und Ausmass der gemäss Zonenvorschriften dauernd von oberirdischen Bauten freizuhaltenden Grünräume.

6

Parkentwicklung

Auf der Basis des Parkentwicklungskonzepts wird mit der Realisierung der Überbauung ein Parkpflegeplan erstellt.

'Umfeld Landschaft

Der Gestaltungsplan stimmt den Vollausbau des Areals mit dem gewachsenen Bild des Kurparks längs des Rheins ab. Er zeigt die Verbindung im Grünbereich am Rhein mit der öffentlichen Durchgängigkeit des Rheinufers auf.

Art. 3 Geltungsbereich

' Perimeter

Die Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans Kurzentrum — West gelten für den in der Situation eingezeichneten Perimeter (Parzellen 308 / 2281 / 2282 / 2283).

Art. 4 Allgemeine Bauvorschriften

2

Baubereiche

Die in der Situation ausgewiesenen Baubereiche sind gemäss den bereichsbezogenen Bauvorschriften überbaubar.

Zäsuren

Die Übergänge (Zäsuren) zwischen den Baubereichen werden wo nötig durch Rücksprünge, Abstände, Höhen und Materialisierung im Rahmen der künftigen Baugesuchsverfahren konkretisiert.

Überragende Bauteile

Die Baubereiche begrenzen die maximale Ausdehnung der einzelnen Gebäude. Diese dürfen durch vorspringende Gebäudeteile im Sinne von § 2 Abs. 1 ABauV überschritten werden. Liftüberfahrten, Liftmotorenräume, Dachausstiege und Lüftungsanlagen auf Flachdächern dürfen die definierten Gebäudehöhen um 3.00 m überschreiten.

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4

Unterkant Tiefbauten/Hochbauten

Koten Unterkant Tiefbauten/Hochbauten dürfen nicht ohne entsprechende Ausnahmebewilligung der Abteilung für Umwelt Sektion Boden und Wasser unterschritten werden. (Bauten im Grundwasser)

5

Bautenschutz

Bei wesentlichen Veränderungen von kommunal geschützten Bauten und bei direkt an kommunal geschützte Gebäude angrenzenden Neubauten ist mit dem Baugesuch ein neutrales Fachgutachten einzureichen, das sich über die Einhaltung von Art. 41 BNO bzw. über die architektonische Qualität im Zusammenhang mit den kommunal geschützten Bauten äussert.

6

Museum Bohrturm

Die Platzierung des Bohrturms im Sinne

Art. 53 Abs. 3 BNO gilt mit der Ergänzung, dass die

in den Baubereichen max. definierten Höhen für Hochbauten nicht für den Bohrturm angewendet werden.

B. Hochbauten

Art. 5 Baubereich 1: Kernbau

' Bautenschutz/Erneuerung

Bestand, Unterhalt und Erneuerungen im Baubereich 1 richten sich nach Art. 41 BNO.

Art. 6 Baubereich 2, 2A, 2B: Saalbau (Hoteltrakt West), Rheinterrasse

Bautenschutz/Erneuerung

Bestand, Unterhalt und Erneuerungen im Baubereich 2 richten sich nach Art. 41 BNO.

2 Wintergarten auf Rheinterrasse 2A

Die bestehende Rheinterrasse kann im Bereich 2A mit einem eingeschossigen Wintergarten überbaut.

3

Farbgebung 2A

Die Farbwahl ist an Hand eines Farbkonzeptes der gesamten Baugruppe längs des Rheins zu begründen.

4

Sanierung Rheinterrasse 28

Flächen, welche nicht durch den Wintergarten belegt sind, werden als offene Terrasse saniert.

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Art. 7 Baubereich 3A, 3B, 3C : Aufstockung Verbindungsbau

' Dachgestalt 2 Materialien, Farbgebung

Flachdach Materialien und Farbgebung sind grundsätzlich frei wählbar. Die Farbwahl ist an Hand eines Farbkonzeptes der gesamten Baugruppe längs des Rheins zu begründen.

Art. 8 Baubereich 4: Erweiterung / Umbau Erdgeschoss Verbindungsbau

' Dachgestalt

Frei

2 Materialien, Farbgebung

Materialien und Farbgebung sind grundsätzlich frei wählbar. Die Farbwahl ist an Hand eines Farbkonzeptes der gesamten Baugruppe längs des Rheins zu begründen.

Art. 9 Baubereich 5: Kurzentrum Erweiterung Südwest-Parkhaus

' Nutzung

Im Baubereich 5 ist ein Parkhaus zulässig.

Dachgestalt

Flachdach

Materialien, Farbgebung

Materialien und Farbgebung sind grundsätzlich frei wählbar.

3

Art. 10 Baubereich 6: Kurzentrum

' Baugestalt 2

Materialien, Farbgebung

Frei Frei in Abstimmung mit dem Bestand.

Art. 11 Baubereich 7: Hochbauten / Schwimmbäder

' Hochbauten

Im Baubereich 7 sind zweigeschossige Bauten (Saunen, Umkleideräume etc., maximale Gebäudehöhe 6.00m ab gewachsenem Terrain) zulässig. Die Gesamtfläche dieser Bauten darf max. 300 m2 betragen.

2 Schwimmbecken

Im Baubereich 7 sind Schwimmbecken zulässig. Die Gesamtfläche dieser Schwimmbecken darf max. 300 m2 betragen.

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Art. 12 Baubereich 8: Aufstockung Kurzentrum

2

Baugestalt

Begrüntes Flachdach.

Materialien, Farbgebung

Materialien und Farbgebung sind für den Altbau wie für die Aufstockung einheitlich zu gestalten.

Art. 13 Baubereich 9: Erweiterung Kurzentrum Nordost

' Baugestalt 2

Materialien, Farbgebung

Begrüntes Flachdach Frei.

Art. 14 Baubereich 11: Erneuerung Park-Hotel

'Fassadenteilung

2

Materialien, Farbgebung

Die vorherrschende Fassadenteilung des Altbaus ParkHotel ist zu wahren. Neue Öffnungen und neue Dachaufbauten sind auf diese Teilung abzustimmen. Eine gegenüber dem Bestand veränderte Farbgebung ist an Hand eines Farbkonzeptes der gesamten Baugruppe längs des Rheins zu begründen.

Art. 15 Baubereich 12, 12A: Erweiterung Park-Hotel

' Baugestalt 2

Materialien, Farbgebung

3 Architekturwettbewerb

Frei Materialien und Farbgebung sind grundsätzlich frei wählbar. Die Farbwahl ist an Hand eines Farbkonzeptes der gesamten Baugruppe längs des Rheins zu begründen. Für den Baubereich 12 wird ein Architekturwettbewerb durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrensdetails werden vorgängig zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde Rheinfelden festgelegt.

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C. Tiefbauten

Art. 16 Baubereich V: Neubau Einstellhalle Kurzentrum 1

1 Nutzung

2

Einbindung

Im Baubereich V ist die Erstellung einer mehrgeschossigen unterirdischen Einstellhalle zulässig. Die Baute ist so zu überdecken, dass eine Einbindung in die Parklandschaft gewährleistet ist, soweit sie nicht von Hochbauten des Baubereichs 5 überdeckt wird.

Art. 17 Baubereich W: Neubau Einstellhalle Erweiterung Park-Hotel

'Nutzung

Im Baubereich W ist die Erstellung einer eingeschossigen unterirdischen Einstellhalle zulässig.

2 Einbindung

Die Baute ist so zu überdecken, dass eine Einbindung in die Parklandschaft gewährleistet ist, soweit sie nicht von Hochbauten des Baubereichs 12 überdeckt wird.

Art. 18 Baubereich X, Xa: Neubau Einstellhalle Kurzentrum 2

'Nutzung

Im Baubereich X ist die Erstellung einer eingeschossigen unterirdischen Einstellhalle zulässig. Im Baubereich Xa sind die Erstellung eines unterirdischen Verbindungsganges zum Saalbau und oder unterirdische Technikräume zulässig.

2 Einbindung

Die Bauten sind soweit möglich zu überdecken, damit eine Einbindung in die Parklandschaft und ein dauernder Bewuchs (Rasen, Hecken) gewährleistet ist.

Art. 19 Baubereich Y: Galerie und Neubau Einstellhalle Ost

'Galerie

2

Einstellhalle

'Einbindung

Die im Baubereich Y bestehende unterirdische Galerie darf erweitert werden. Im Baubereich Y ist die Erstellung einer mehrgeschossigen unterirdischen Einstellhalle zulässig. Die Tiefbauten sind so zu überdecken, dass eine Einbindung in die Parklandschaft und ein dauernder Bewuchs (Rasen, Hecken) gewährleistet ist. Eine teilweise Überdeckung mit Tennisplätzen ist zulässig.

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Art. 20 Baubereich Z: Neubau Einstellhalle Erweiterung Kurzentrum

' Nutzung

2

Einbindung

Im Baubereich Z ist die Erstellung einer eingeschossigen unterirdischen Einstellhalle zulässig. Die Baute ist so zu überdecken, dass eine Einbindung in die Parklandschaft gewährleistet ist.

D. Umgebung / Freiräume

Art. 21 Ausscheidung

' Allgemeiner Freiraum

Die keinem Baubereich zugewiesenen Freiräume sind von Hochbauten dauernd freizuhalten. Bestehende Bauten sind besitzstandsgeschützt. Interne ober- und unterirdische Verbindungswege, Fussgängerstege (Verbindung Park-Hotel / Kurzentrum) sowie Kleinbauten im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV sind zulässig.

2

Parkartiger Freiraum

In Ergänzung zu Art. 16 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 21 Abs. 5 BNO sind auch kurzgehaltene,

betretbare Rasenflächen als Teil der Parkanlage an die Grünflächen anrechenbar. Die Durchlässigkeit muss gewährleistet sein gemäss Art. 53 Abs.7 BNO. Als kurzgehaltene, betretbare Rasenflächen gelten notwendige und zweckmässige Liegewiesen beim Bade- und Hotelbetrieb.

3

Dachbegrünung

Die neuen Flachdächer sind extensiv zu begrünen

Art. 22 Parkentwicklungskonzept

' Grundsatz

2

Konzept

Die Grundsätze für Bepflanzung und Pflege der Freiräume sind in einem Parkentwicklungskonzept festgelegt. Das Parkentwicklungskonzept erfasst alle gärtnerischen und übergreifend landschaftlichen Elemente des Gestaltungsplanbereichs in ein Konzept des langfristig zu wahrenden oder anzustrebenden Parkcharakters sowie der landschaftlichen Einbettung in Abstimmung mit der Bebauung.

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3

Wirkung

Das Parkentwicklungskonzept regelt die Rahmenbedingungen für die Pflege und Erneuerung des Parks, namentlich des Naturensembles NE 238 (altes und junges Parkgehölz mit lockerem Baubestand) und der gebäudebezogenen Freiräume. Die Umsetzung muss für die einzelnen Bereiche spezifisch und in Etappen in Form von Pflegeplänen, die zusammen mit dem jeweiligen Baugesuch einzureichen sind , erfolgen. Sie hat für alle Bereiche unter Berücksichtigung des Parkentwicklungskonzepts, des gewachsenen Parkbildes und der biologischen Dynamik zu erfolgen.

4

Einbettung

Der Landschaftsraum um das Kurzentrum bildet Teil der Flussufer-Landschaft beidseitig des Rheins und verbindet den Stadtpark und die ÖBA 33. Das Parkentwicklungskonzept trägt dieser Einbettung wie auch den Grünraumvernetzungen Rechnung.

Bauminventar

Das Bauminventar ist Grundlage und Hilfsmittel des Parkentwicklungskonzepts. Es zeigt die Baumbestandsentwicklung und den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Gehölze auf.

Art. 23 Oberflächen- und Terraingestaltung

1

Sickerfähige Oberflächen

Die oberirdischen Autoabstellplätze, Zufahrten und die Fusswege sind nach Möglichkeit sickerfähig zu befestigen. In jedem Fall ist das anfallende Oberflächenwasser vor Ort zu versickern.

2

Terrainveränderungen

Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in das gewachsene Parkgefüge eingliedern.

3

Einfriedungen

Einfriedungen und Mauern sind so zu gestalten, dass sie für Kleinlebewesen an geeigneten Orten durchgängig oder überwindbar bleiben.

4

Badeareal

Die dem Badebetrieb zugewiesene Freifläche kann mit geeigneten Massnahmen (Einfriedungen, Hecken usw.) vom übrigen Areal abgetrennt werden.

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E. Parkierung

Art. 24 Parkierung

1 Bestehende Mfz-Abstellplätze 2 Anzahl

4

Mfz-Abstellplätze

Die bestehenden oberirdischen Mfz - Abstellplätze sind grundsätzlich besitzstandsgeschützt. Auf dem Gestaltungsplanareal dürfen im Endausbau maximal 492 Mfz-Abstellplätze betrieben werden. Baubereiche W, Y, Z = max. 100 Parkplätze für Mfz.

Parkplatzbewirtschaftung

Die Mfz-Parkplätze werden mit einer lenkungswirsamen Gebühr ab der 1. Minute bewirtschaftet.

Behindertenparkplätze

Notwendig und zweckmässig angeordnete Mfz-Parkplätze für Behinderte dürfen im ganzen Gestaltungsplanareal erstellt bzw. beibehalten werden.

5Busbucht / Carumschlagplätze

Die im Gestaltungsplan bezeichnete Busbucht entlang der Roberstenstrasse dient als Carumschlagplatz jedoch nicht als Carparkplatz. ( Nur Ein- und Aussteigen der Fahrgäste)

6 Abstellplätze für den leichten

Im Gestaltungsplanareal werden im Endausbau mind. 110 Abstellplätze für den leichten Zweiradverkehr (Velo/Mofa) erstellt. Die Abstellplätze werden möglichst direkt bei den jeweiligen Haupteingängen angeordnet.

Zweiradverkehr (Velo/Mofa)

F. Wasser / Abwasser

Art. 25 Wasser/ Abwasser

1 Dachwasser

Das unverschmutzte Dachwasser ist dem Rhein zuzuführen. Ein Gesuch zur Einleitbewilligung in den Rhein muss dafür gestellt werden.

G. Realisierung

Art. 26 Ausbauetappen

'Grundsatz

Die Verwirklichung der Neubauten, Altbausanierungen und Aussenanlagen des Gestaltungsplans kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

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Voraussetzung

Die Erstellung der Einstellhalle Kurzentrum 1 (Baubereiche 5 und V) hat mit dem ersten grösseren Bauabschnitt zu erfolgen.

Verkehrsführung Haupteingang / Roberstenstrasse

Gleichzeitig mit dem Baugesuch für die 1. Etappe (Parkierungsanlage Südwest) wird die Verkehrsführung im Bereich Haupteingang / Roberstenstrasse auf Basis nachstehender Lösungsansätze gelöst:

2

3

Neugestaltung Haupteingang (Vorfahrt und Wendemöglichkeit für PVV und Kleinlastwagen, gestaltet als Fussgängerbereich, ohne markierte Parkfelder). Optimierung der Busbucht / maximale Länge der Busbucht total 40 m. Signalisation und Instruktion der Carunternehmen durch die Kurzentrum Rheinfelden Holding AG zur Reduktion der Lärm- und Abgasemissionen. Erstellen eines Wendeplatzes in der südöstlichen Ecke des Gestaltungsplanareal (Zufahrt Hotel) für Car und Lastwagen im Verkehr mit dem Kurzentrum. Verbesserung Anlieferung bei Technik (Verbreiterung Zufahrt, Wende- und Abstellplatz) Bei Bedarf: Absperrlösung für Garagenvorplätze der Nachbarn

H. Schlussbestimmungen

Art. 27 Schlussbestimmungen

1

Änderung /Aufhebung

Die Änderung oder Aufhebung dieses Gestaltungsplans erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.

2

Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

07. Juni 2006

Art. Nr. 2006-000770

Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Kurzentrum West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. November 2005 3. November 2005 21. November – 20. Dezember 2005 3. April 2006 10. Mai 2006 2. Mai 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 28. April 2004 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Zonenplanung der Gemeinde Rheinfelden weist das betroffene Gebiet der Arbeitszone IV mit Gestaltungsplanpflicht zu. Die Randbedingungen sind in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) aufgeführt. Danach ist namentlich der Durchgängigkeit des Parks, dem Bautenschutz, der Erschliessung und Parkierung sowie dem Naturschutz besondere Beachtung zu schenken. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die mittelund langfristige Weiterentwicklung des Kurzentrums geschaffen werden. Die vorhandenen Nutzungen und Bauten (Hotel, Wohnen, Klinik, Therapie, Badebetrieb) sollen erweitert und umgebaut werden. Die beiden hierzu ausgeschiedenen, parallel zum Rhein verlaufenden Baubereiche sind durch einen zentralen Grünbereich (Park) voneinander getrennt. Eine zentrale Parkierung mit Zufahrt ist im Südwesten vorgesehen. Die Sondernutzungsvorschriften sichern eine angepasste Bauweise.

Versand: 12. Juni 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: –

Gestaltungsplan "Kurzentrum West" bestehend aus: – Situation Bebauung/Verkehr/Freiraum Mst. 1:500 – Profile/Schnitte Mst. 1:500 – Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan sichert der Kurzentrum AG den Fortbestand und die bauliche Entwicklung am jetzigen Standort unter Berücksichtigung der städtebaulichen und ökologischen Gegebenheiten. Der Grüngürtel zwischen den Baufeldern des Parkhotels (Norden) und des Kurzentrums (Süden) gewährleistet im Bereich des bestehenden Parks die Durchlässigkeit und ökologische Vernetzung im Sinne der Bau- und Nutzungsordnung. Die Zusammenfassung eines Grossteils der Parkierung unmittelbar bei der heutigen Zufahrt minimiert den erzeugten Verkehr auf der Roberstenstrasse. Durch die Stapelung der Parkierung (Parkhaus) können der Flächenbedarf reduziert und mehr Raum für die Vernetzung der Grünflächen gewonnen werden. Der Gestaltungsplan stellt insgesamt eine siedlungs- und landschaftsgestalterisch gut abgestimmte Entwicklung des Areals "Kurzentrum" sicher und entspricht damit den Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG. 4.3

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Aufgrund der von 282 auf insgesamt 492 erhöhten Anzahl Parkplätze untersteht das Vorhaben der UVP-Pflicht. Die kantonale Fachstelle spricht dem Gestaltungsplan Kurzentrum West Umweltverträglichkeit zu, soweit die Überprüfung stufengerecht im vorliegenden Sondernutzungsplanverfahren vorzunehmen ist (§ 20 Umweltschutzdekret). 4.4

Ortsbild

Der Gestaltungsplan gewährleistet eine sorgfältig abgestimmte Entwicklung des Areals. Die Anordnung und die Abmessung der Baufelder berücksichtigen die städtebauliche Ausgangslage und die Anforderungen gemäss Bau- und Nutzungsordnung. Soweit im nördlichsten Baufeld Nr. 12 die Gebäudehöhe von 23 m jene aller übrigen Baufelder um mindestens 5 m überragt, stellt die Wettbewerbspflicht gemäss Art. 15 Sondernutzungsvorschriften (SNV) ein geeignetes Mittel dar, um einen Neubau im Baubewilligungsverfahren angemessen in die Umgebung einzupassen und zu gestalten.

-3-

4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kurzentrum West" der Stadt Rheinfelden vom 3. April 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Stadtrat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

-4-

  

Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt

Staatsschreiber: