Bau- und Nutzungsordnung

Stetten (AG)

Document

Number
4041
Commune
Stetten (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Sep 28, 2005
In force since
Sep 23, 2015

Map

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NUPLA-4041-2015-V.pdfOpen in a new tab

Text

Kanton Aargau

Gemeinde Stetten

Bau- und Nutzungsordnung (Änderung) "Zentrum Oberdorf" Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss § 15 BauG

VOM: 2--b C\ r)(1\5

mit RRB Nr. 2-co,t - on‘Xe:

§§ 7, 11 bis und 13 Abs. 4 BNO

Im Auftrag der Staatskanzlei: 2c3\5 /` Aarau, den ot Abteilung Raumentwicklung BVU

weitere Bestandteile der Bau- und Nutzungsordnungsänderung: -Bauzonenplan (Änderung 1:1'000)

(OHLI

1

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MUNALPLAN AG werberin)? 12 5610 Wonlen

Telefon Telefax E-Mail Internet

056 621 93 91 056 621 05 20 Info@kohll-partnersch fflov.kohll-panner.ch

Datum

Gez.

Format

26.02.15

fo

30 x 21

Mitwirkungsbericht vom: 12. Mai bis 10. Juni 2014

AENDERLING Nr

Vorprüfungsbericht vom: 17. Dezember 2014

7q - iNU2440 vom

Öffentliche Auflage vom: 2. März 2015

bis: 31. März 2015

•

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 19. Juni 2015 Die Gemeindeamman:

Der Gemeindeschreiber:

Kurt Diem

Emil

Genehmigungsvermerk:

hie

2

3

Ergänzung der BNO

Entwurf

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Vollgeschosse

A usnützungsziffer AZ

Gebäudehöhe max. (m)

Firsthöhe max. (m)

Grenzabstand kl. gr. (m)

Empfindlichkeitsstufe ES

Zonenvorschriften

Wohnzone 2a

W2a gelb

2

0.35b

7.3

11.3

4

8

II

Art. 8 Wohnzone

2b

W2b orange

2

0.45b

7.3

11.3

4

8

11

Art. 9 Wohnzone

W3 rot-violett

3

0.60b

11

14

6

17

II

Art. 10 Dorfzone

DZ hellbraun

2a

0.60b

7.3a

c

c

111

Art. 11 ZZ

3d

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III

Art. 11 b"

13

c

4

c

III

Art. 12 II

Art. 13 Zentrums-

zone

dunkelbraun

Gewerbezone

Ge violett

Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen

OeBA grau

3a

- siehe § 13 -

4a

a

Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

b

Für die von der Sondernutzungsplanpflicht erfassten Flächen gilt ein Bonus von +0.15 inkl. Arealüberbauungsbonus. Diese Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

d

Es gelten die Masse gemäss Zonen- und Gestaltungsplan sowie der Sondemutzungsvorschriften

Art. 11 bis Zentrumszone ZZ

1Die Zentrumszone ist für ein lebendiges und attraktives Dorfzentrum mit Läden, Gaststätten, Büros, Wohnungen, öffentlichen Bauten und Anlagen und anderen geeigneten, mässig störenden Betrieben bestimmt.

Für die Zentrumszone muss ein Gestaltungsplan erarbeitet werden. An die bauliche Gestaltung und an die Architektur werden hohe Anforderungen gestellt. Die Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestaltet und ausgerüstet werden. 2

Gasthaus Krone

31m bestehenden Erdgeschoss des Gasthaus Krone und auf 50 % der Fläche des Erdgeschossanbaus auf der Parzelle Nr. 93 sind nur Restaurantnutzungen zulässig.

Ausgeschlossene

Einkaufszentren und Fachmärkte sind grundsätzlich nicht zulässig. Verkaufsgeschäfte von mehr als 300 m2 Verkaufsfläche pro Gebäude sind nicht zulässig.

Nutzungen

Konzeptanforderungen

4

6Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist das Ergebnis der Testplanung und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. 6Das städtebauliche Konzept beinhaltet: a) die Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bauweise, Baumasse, Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum und zum Dorfbach, sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bestehende Topographie), b) die gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, c) die Integration der bestehenden Bauten und Nutzungen (insbesondere Gasthaus Krone), d) das Konzept über die Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie genügende ökologische Ausgleichsflächen), e) das Erschliessungs- und Parkierungskonzept mit Tiefgaragen f) das Etappierungskonzept, g) ein Hochwasserschutzkonzept h) ein Modell zur Visualisierung.

Aussenraumgestaltung

'Freiflächen sind mit einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah und standortgerecht zu gestalten. Bei der Aussenraumgestaltung ist der Dorfbach und dessen Uferbereich zu berücksichtigen. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. 810%

der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Die langfristige Sicherung und Pflege sind sicherzustellen. 9Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken.

Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige oder bewuchsfähige Materialien zu verwenden.

Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Gestaltung Dorfplatz und angrenzende Kantonsstrasse

4Die Gestaltung des Dorfplatzes und die angrenzende Kantonsstrasse hat in gegenseitiger Abstimmung zu erfolgen. Die Details sind in den Sondernutzungsvorschriften und im „Gestaltungsplan Zentrum Oberdorf' geregelt.

Kanton Aargau

Gemeinde Stetten

Allgemeine Nutzungsplanung

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung RaumentJ’/icklung

- Bau- und Nutzungsordnung (Änderung) „Honert“ gemäss § 15 BauG

§§6, 12a, 26 und 26 ““ BND

Auflageexemplar

weitere Bestandteile der Nutzungsplanänderung: - Kulturlandplan (Änderung) 1:5’000 Bauzonenplan (Änderung) 1:5'000

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A

Gez.

Format

Plan Nr.

07.12.2011 21.12.2011 30.03.2012 13.07.2012

fb

A4

2

AENDERUNG Mr. ....2.

Vorprüfungsbericht vom: 17. Juli 2012 zu Büo/Rn/No vcni öffentliche Auflage vom: 20. August 2012 bis 18. September 2012

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 19. Juni 2013 Der Gemeindeammann:

Der 3emeindeschreiber:

Kuu^iem—

Emil Wehl^

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den /u?. Der Staatpsch reiben

'

A

Datum

Mitwirkungsbericht vom: 26. Juli 2012

Genehmigungsvermerk:

■.

O.bcj'/ajid

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I<Ok/.I ANraR^NE A3MMUNALPLAN fKG

-1

Gemeinde Stetten Bau- und Nutzungsordnung - Änderung §§6, 12a, 26 und 26 bis BNO

Informationsinhalt

Genehmigungsinhalt

§ 6 Abs. 3 Sondernutzungsplanung

Art. 6 Abs. 3

Sondernutzungsplanung

Gestaltungspläne sind für folgende Gebiete nötig; • Längene Ost • Chis • Mitteldorf (zu einem spätere Zeitpunkt vorgesehen) • Oberdorf • Honert

Gestaltungspiäne sind für folgende Gebiete nötig: • Längene Ost . Chis • Mitteldorf (zu einem spätere Zeitpunkt vorgesehen) • Oberdorf

Art. 12a Gewerbezone Kieswerk GK

'^Die Gewerbezone GK ist ausschliesslich für die Betriebsanlagen des Kieswerkes mit Zufahrt, Umschlagsplatz, Bauten für Kies-, Be­ ton- und Belagsaufbereitung, Büros, Werkstätten und -halle, Tank­ stelle, Garagen, Fahrzeugwaschanlage, Schlammpresse mit Was­ serbecken, Wasseraufbereitung mit Speicher, Muldenlager be­ stimmt. Es ist eine betriebsnotwendige Wohnung gestattet.

^Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Land­ schaftsbildes festgelegt ^Die Gewerbezone Kieswerk ist längs der Kantonsstrasse K 414 mit einer 6 m breiten dichten Heckenbepflanzung einzugrünen mit Ausnahme bei den bestehenden Bauten.

Seite 2

Gemeinde Stetten Bau- und Nutzungsordnung - Änderung §§ 6, 12a. 26 und 26 bis BNO

Informationsinhalt

Genehmigungsinhalt ^Die Gewerbezone Kieswerk dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck. Bei Beendigung der zulässigen Nutzung sind die Bauten zu entfernen und das Areal für eine neue Nutzung bereit zustellen. Spür die Gewerbezone Kieswerk ist die Empfindlichkeitsstufe IV massgebend.

75 more articles

Art. 26 Spezialzone „Honert“

Art. 26 Spezialzone Materialaufbereitung nach Art. 18 RPG

''Die Spezialzone „Honert“ ist in folgende Teilgebiete unterteilt; Die Lagerfläche dient der Zwischenlagerung von Kies/Sand, Aushub­ material und Inertstoffen. Das Rekultivierungsgebiet dient der Wiederherstellung eines naturna­ hen Geländes nach erfolgtem Kiesabbau. Die Anlage und der Betrieb von Schlammweihern aus der Kiesaufbereitung sind bis zum Abschluss der Rekultivierung zulässig.

**010 im Kulturlandplan ausgeschiedene Spezialzone Materialaufbe­ reitung ist ausschliesslich für den Betrieb einer Sekundärmaterial­ aufbereitungsanlage, sowie der Lagerung von Primär- und Sekun­ därmaterial und das für die Materialaufbereitung nötige Betriebsin­ ventar bestimmt. Die Zwischenlagerung von unsortiertem Kies und Sand sowie Aushubmaterial und Inertstoffe darf die Kote von 423 m.ü.M. nicht überschreiten. Betriebsnotwendige Wohnungen sind nicht gestattet. Zulässig sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, wie Steinbrecher, Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies, RC Kies, RC Mischgranulat und RC Asphaltgranulat und wei­ teren aussortierten Materialkomponenten aus der Wiederaufberei­ tung.

^Rekultivierte Flächen sind für eine landwirtschaftliche Nutzung nach den Bestimmungen von § 14 BNO herzurichten.

^Baubewilligungen für alle Bauten und Anlagen und deren Zweck­ änderungen bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt. Seite 3

Gemeinde Stetten Bau- und Nutzungsordnung - Änderung §§6, 12a, 26 und 26 bis BNO

Informationsinhalt

Genehmigungsinhalt

^Mit dem Baugesuch Ist ein Gesamtbetriebskonzept sowie ein Reg­ lement über Betriebsbeschränkungen wegen der Lärmausbreitung durch Verkehr und Betrieb gegenüber den angrenzenden Wohnzo­ nen vorzulegen.

^Die Rekultivierungsgebiete der ehemaligen Spezialzone Honert gemäss Kulturlandplan vom 20. Juni 1997 sind gemäss geändertem Kulturlandplan innert 5 Jahren vom Zeitpunkt der Genehmigung dieser Nutzungsplanänderung im - Norden in eine Grünzone gemäss § 26 bis BNO - Nordosten und Osten als Magerwiese und im Norden und Osten als Lebensraum für Amphibien (primär Laichgewässer) gemäss

Art. 17 Abs. 1 und 2 BNO

- Südosten in eine Landwirtschaftszone gemäss § 14 BNO mit Gestaltung des Geländes gemäss dem Rekultivierungsplan (Klein-Honert) herzurichten. ^Die Einpassung der gesamten Anlage in die Landschaft ist unter Einbezug der Ökologie mit einem Gesamtbetriebskonzept und Um­ gebungsplan nachzuweisen.

^Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone nach § 14 BNO zu überführen. Zonenwid­ rige Bauten sind durch den Grundeigentümer und auf dessen Kos­ ten zu entfernen. ^Für die Spezialzone Materialaufbereitung ist die Empfindlichkeits­ stufe IV massgebend. Seite 4

Gemeinde Stetten Bau- und Nutzungsordnung - Änderung §§ 6, i:2a, 26 und 26 bis BNO Informationsinhalt

Genehmigungsinhalt

Art. 26 bis Grünzone gemäss Art. 18 RPG

“•Die Grünzone gemäss Art. 18 RPG dient Siedlungsdurchgrünung sowie dem Lärm- und Sichtschutz

der

^Die Grünzone ist entsprechend den Geländeprofilen gemäss Plan BE 1 und 1.1 vom 27.06.2011 revidiert am 08.08.2011 der Naef Landschaftsarchitekten aufzufüllen und mit Hochstammbäumen und Hecken zu bepflanzen.

Seite 5

■ I

Kanton Aargau

Gemeinde Stetten

Kanton AargaU Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Allgemeine Nutzungsplanung - Bau- und Nutzungsordnung (Änderung) gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Mr.

§§15, 19 und 20BNO

.....

ZU Bno/Go/i4o vosn

weitere Bestandteile der Nutzungsplanänderung: Kulturlandplan (Änderung) 1:5’000

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^ewerbeiing 12 5610Wohlen

Telefon

056 021 93 91

Telefax E-Mall Inlernel

056 621 05 20 [email protected] www.kohll-parlner.ch

Mitwirkungsbericht:

4. Oktober 2011

Vorprüfungsbericht vom:

4. April 2011

Öffentliche Auflage vom:

11. Mai bis 9. Juni 2011

Datum 11.05.10

Gez.

Format

Plan Nr.

23.09.10 26.11.10 23.03.11

eg

A4

2

Beschlossen von der Gemeindeversammlung ! Beschluss Gemeinderat am:

Der (S^meindeschreiber: /et^ Emil

Der Gemeindeammann: Kurt Diem

Genehmigungsvermerk:

20. Juni 2012

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den Olc+olo-o Der Staa+nschreiben

g:\aufträge\stetten\ortsplanung (cd)\kulturlandplan\bericht\bno änderung_anhang.docx

Gemeinde Stetten Bau- und Nutzungsordnung - Änderung

Art. 15 ,19 und 20 BNO

Art. 15 Spezial­

landwirtschaftszone (SPZ)

■^Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die in­ nere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gar­ tenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2|n der SPZ "Gjuuch" sind Bauten und Anlagen für den Tierhaltungsbetrieb mit betriebsnotwendigen Nebengebäuden zulässig.

3|n der SPZ "Grabenmatte" sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. “^Die Bauvorschriften richten sich nach § 16 BNO. ^Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

Art. 19 Naturschutzzone

Wald

lDie Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung selte­ ner Waldgesellschaften und besonderen Waldstrukturen als Lebens­ raum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

^Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Tot­ holz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

^Die Naturschutzzone wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan

Schutzziel

N

Naturwaldgemässe Besto­ ckung

L

Eichenwaldreservat

A

Altholzinsel

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

S

Primär naturnahe Umgebung für Amphibienlaichgebiete

Senkung Nadelholzanteil, Totholz belassen Strukturvielfalt im Bereich von Kraut- und Strauchschicht

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Verjüngung ausschliesslich mit standort­ heimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen.__________________ Alt- und totholzreiche Laubmischwälder erhalten, Eichenbestand fördern

Seite 2

Gemeinde Stetten Bau- und Nutzungsordnung - Änderung

Art. 15 ,19 und 20 BNO

Art. 20 Landschafts­

schutzzone

''Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und der Schutzzo­ ne Magerwiese überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen sind verboten. ^Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 BNO.

^Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutz­ ziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaf­ tung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie für den Hochwasserschutz können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge­ genstehen.

^Neue Hochbauten im Gebiet Gertächer wie iandwirtschaftliche Sied­ lungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen und die First- resp. Gebäudehöhe von 6.5 m nicht überschreiten.

^Bei Aufgabe des Gemüsebetriebes im Gebiet Gertächer (Parzellen Nr. 221 + 741) sind die Bauten zurückzubauen und es gilt automatisch die Landschaftsschutzzone.

Seite 3

Kanton Aargau

Gemeinde Stetten

Bau- und Nutzungsordnung BNO Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwer Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 15 BauG

AENDERUNG

........

AENDERUNG Nr

........

2.

AENDERUNG Nr.

vom

vom

3

13 1 2-(15-

Telefon Telefax E-Mail Internet

KO LI—L PARTNER KOMMUNALPLAN AG 1 Gewerbering 12

5610 Wohlen

Mitwirkungsbericht vom:

25. September 2003

Vorprüfungsbericht vom:

15. April 2004

Öffentliche Auflage vorn:

8. Juni 2004 bis 12. Juli 2004

Beschlossen von der Gemeindeversammlung:

24. November 2004

Gemeindeammann:

Gern

d

Ernst Huber

Emil

ehle

Genehmigung:

hreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2g. see-ter,be4 zoor Der Staatsschreiber:

G:\AUFTRÄGE\Stetten\Ortsplanung\BNO Revision\BNO.doc

056 621 93 91 056 621 05 20 [email protected] www.kohli-partner.ch

INHALTSVERZEICHNIS Seite

1. Geltungsbereich 1 2

5 5

3 4 5 6

5 6 6 6

3.1 Bauzonen Bauzonen Wohnzone W2a Wohnzone W2b Wohnzone W3 Dorfzone DZ Gewerbezone G — Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

7 8 9 10 11 12 13

7 8 8 8 8 10 10

3.2 Landwirtschaftszone — Landwirtschaftszone — Intensiv - Landwirtschaftszone — Bauten in den Landwirtschaftszonen

14 15 16

11 11 11

3.3 Schutzzonen — Magerwiesen — Uferschutzzone — Besondere Waldstandorte

17 18 19

12 12 13

3.4 Überlagerte Schutzzonen — Landschaftsschutzzone — Uferschutzzone

20 21

13 13

— Geltungsbereich — Übergeordnetes Recht

2. Raumplanung Kommunale Planungsgrundsätze Weitere Planungsinstrumente Verdichtung und Siedlungserneuerung Sondernutzungsplanung

3. Zonenvorschriften

2

§

Seite

3.5 Schutzobjekte — Naturobjekte — Gebäude mit Substanzschutz / Volumenschutz — Kulturobjekte

22 23 24

14 15 15

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Materialabbauzone Spezialzone „Honert" Spezialzone „Eichhof' — Spezialzone „Kompostierplatz"

25 26 27 28

16 16 17 17

29 30 31 32 33

18 18 18 18 18

5.1 Baureife, Erschliessung — Strassenbenennung / Benützung von Privateigentum — Zufahrten — Garagenvorplätze

34 35 36

19 19 19

5.2 Technische Bauvorschriften — Allgemeine Anforderungen — Energiesparmassnahmen / Nachisolation

37 38

20 20

5.3 Wohnhygiene — Baugrund — Ausrichtung der Wohnungen — Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume — Bezug der Bauten

39 40 41 42

20 21 21 21

4. Definitionen Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss Gewerbe Abstand gegenüber Kulturland Grenz- und Gebäudeabstand Arealüberbauung

5. Bauvorseheen

3

Seite 5.4 Ausstattung — Spielplätze — Container- und Kompostplätze — Sicherheit im öffentlichen Raum — Allgemeine Anforderungen — Dachgestaltung

43 44 45 46 47

22 22 22 23 23

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz — Aussenraumgestaltung — Materialablagerungen

48 49

24 24

6.2 Natur- und Landschaftsschutz — Reussuferschutzdekret — Einwirkungen — Lärmschutz

50 51 52

25 25 25

53 54

26 26

55

26

Naturobjekte (1. Teil) Archäologische Fundstellen Substanz- und Volumenschutzobjekte (2. Teil)

27-29

Gebührenreglement in Bausachen

30/31

6. Schutzvorschriften

7.

Vollzug und Verfahren — Grundlagenliste / Aufsicht — Gebührenreglement

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen — Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang 1

Anhang 2

4

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. Geltungsbereich §1 Geltungsbereich

'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Kommunale

Planungsgrundsätze

In der Anwendung dieser Bau- und Nutzungsordnung sind die nachstehenden kommunalen Planungsgrundsätze zu beachten: — Wahrung des dörflichen Charakters der Gemeinde in Volumen und Art der Bebauung — Die kantonalen Verbindungsstrassen sind in den gestalteten Dorfraum einzubeziehen. — Landschaftsschutz und Erholung sind möglichst gut zu koordinieren. — Erhaltung des Naherholungsraumes Haushälterische Nutzung des Bodens durch rechtzeitigen Erlass von Erschliessungs- oder Gestaltungsplänen.

5

Art. 4 Weitere PlanungsInstrumente

Leitbilder, Verkehrsrichtplan, Inventarplan und dergleichen sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.

Art. 5 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

Art. 6 Sondernutzungsplanung

'Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2Der Inhalt des Sondernutzungsplanes wird hinsichtlich der planerischen und baulichen Aspekte vom Gemeinderat festgelegt; bezüglich Natur im Siedlungsgebiet müssen Grün- und Schutzflächen für den ökologischen Ausgleich und Vernetzung ausgeschieden werden. 3Gestaltungspläne sind für folgende Gebiete nötig: • Längene Ost • Chis • Mitteldorf (zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen) • Oberdorf • Honert Erschliessungspläne sind für folgende Gebiete nötig: • Längene West • Schweizi / Chlygässli

6

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 7

1-Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnützungsziffer AZ

Gebäudehöhe max. (m)

Firsthöhe max. (m)

Grenzabstand kl. gr. (m)

Empfindlichkeitsstufe ES

Zonenvorschriften

Wohnzone 2a

W2a gelb

2

0.35b

7.3

11.3

4

8

II

Art. 8 Wohnzone

W2b orange

2

0.45b

7.3

11.3

4

8

II

Art. 9 Wohnzone

W3 rot-violett

3

0.60b

11

14

6

12

II

Art. 10 Dorfzone

DZ hellbraun

2a

0.60b

7.3a

c

111

Art. 11 Gewerbezone

Ge violett

3a

_

13

c

III

Art. 12 Zone für

öffentliche Bauten u. Anlagen

OeBA grau

II

Art. 13 71)

2

c

c

- siehe § 13 -

4a

4

Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für dievon der Sondernutzungsplanpflicht erfassten Flächen gilt ein Bonus von +0.151inkl. Arealüberbauungs, bonus. Diese Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

2In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

7

Art. 8 Wohnzone W2a

'Die Wohnzone W2a ist für alleinstehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. 2Es sind nur nichtstörende Betriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen.

Art. 9 Wohnzone W2b

'Die Wohnzone W2b ist für Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit maximal 6 Wohnungen bestimmt. 2Im Grenzbereich zur Dorfzone D gelten für Neubauten hinsichtlich Gestaltung und Aussenraum die Anforderungen dieser Zone. 3Es sind nur nichtstörende Betriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen.

Längene Schweizi/Chlygässli

4Für die sondernutzungsplanpflichtigen Gebiete „Längene" und „Schweizi/Chlygässli" bestehen öffentlich-rechtliche Verträge, welche die Grundeigentümer zur Sondernutzungsplanung, Projektierung und zum Bau der Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten verpflichtet. Falls innerhalb festgelegter Fristen nach Rechtskraft der Zonenplanrevision die Sondernutzungsplanung, Projektierung und Bau der Erschliessungsanlagen nicht erfolgt ist, ist die Einwohnergemeinde berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümer vorzunehmen.

Art. 10 Wohnzone W3

'Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

2Es sind nur nichtstörende Betriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen.

Art. 11 Dorfzone DZ

Ziel

'Pflege und Erneuerung dieses Dorfteils mit seinem Charakter von Bauten, Strassen- und Freiräumen.

Nutzung

2Wohnen, Landwirtschaft, mässig störendes Gewerbe (Läden, Gaststätten, Büros, handwerkliche Betriebe) sind die zugelassenen Nutzungen.

Dachform

3Zulässig sind Satteldächer mit in der Regel mindestens 35° Neigung. 8

Dachgestaltung

4Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Länge solcher Aufbauten soll in der Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Anlagen zur Gewinnung von Wärmeenergie im Dachbereich sind in Farbgebung und Konstruktionsweise gut anzupassen. Die Höhe des Kniestockes darf das Mass von 0.80 m nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

Bewilligungspflicht

5Fassaden- und Dachrenovationen, Reklamen sowie Bauten und Anlagen gemäss § 30 ABauV sind bewilligungspflichtig, dem Beeinträchtigungsverbot ist besondere Beachtung zu schenken.

Beratung/ Projektanmeldung

6Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung zu melden.

Bestehende Bauten Wiederaufbau

7Bestehende Bauten sollen gepflegt und erhalten werden. Der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshöhen mit gleichen First- und Traufhöhen ist gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt werden.

An- und Neubauten

8Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.

Eingliederungspflicht

9Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Fenster

Die Fenster sollen in der Regel hochrechtwinklig sein oder Fenstergruppen in hochrechtwinkliger Anordnung.

Bauweise

10Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäudehöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der baupolizeilichen und gesundheitlichen Erfordernisse unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen festgelegt. Er kann geschlossene Bauweise verlangen oder gestatten, sofern die architektonische Lösung befriedigt und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt.

9

Freiräume

1 'Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. Abgehende Bäume und Baumgruppen sollen möglichst frühzeitig ersetzt werden.

Parkplätze Garagenvorplätze

12Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen, Rampen sind nicht gestattet. Bei der Umwandlung einer Scheune in einen Autoeinstellraum kann auf das Erfordernis eines ausreichenden Garagenvorplatzes verzichtet werden, sofern genügende Sichtverhältnisse bestehen.

Art. 12 Gewerbezone G

'Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. 2Gegenüber Wohnzonen ist ein bepflanzter Grünstreifen von 8 m einzuhalten. Dieser darf durch Zufahrten unterbrochen werden. Das Orts- und Landschaftsbild ist zu berücksichtigen. 3Die Anlagen sind zugunsten des ökologischen Ausgleiches bzw. Lebensraumverbundes, vorzugsweise in Randlagen, mit entsprechenden Massnahmen zu gestalten. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.10 einzuhalten. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. 4Im Gebiet mit Punktraster sind Wohnungen nicht gestattet und es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Lärmschutzverordnung.

Art. 13 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OeBA

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Im Grenzbereich zur Dorfzone DZ gelten für Neubauten hinsichtlich Gestaltung und Aussenraum die Anforderungen dieser Zone.

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3.2 Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone

'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 15 Intensiv - Landwirtschaftszone (ILwZ)

'Die Intensiv-Landwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2In der ILwZ "Gjuuch" sind Bauten und Anlagen für den Tierhaltungsbetrieb mit betriebsnotwendigen Nebengebäude zulässig. 3Die Bauvorschriften richten sich nach § 16 BNO. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

1-Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernissen in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

Baumasse

2Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

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3.3 Schutzzonen

Art. 17 Magerwiesen

'Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund.

Feucht- und Nassbiotope

2Die Feucht- und Nassbiotope sind extensiv genutzte Flächen auf feuchtem oder nassem Untergrund mit besonderen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. 3Die Flächen sind jährlich einmal zu mähen, Magerwiesen nach der Gräserblüte, Feucht- und Nassbiotope im Herbst oder Winter. bauten, Anlagen, Terrrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 5Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet. 6In den Gebieten, welche primär der Erhaltung und Entwicklung der Pionieramphibienarten dienen, sind periodische Terrainveränderungen und von den Absätzen 3 und 5 abweichende Unterhaltsmassnahmen ausdrücklich gestattet. Sie bedürfen der Zustimmung von Baudepartement (Naturschutzfachstelle) und Gemeinderat.

Art. 18 Uferschutzzone im

Baugebiet

'Die Uferschutzzone innerhalb der Vermarkung dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung übriger Vegetation. 2Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

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Art. 19 Besondere

Waldstandorte

'Die besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. 2Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standorteinheimischen Baumarten vorzunehmen, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die im Kulturlandplan mit L bezeichneten Bestände sind als alt- und totholzreiche Laubmischwälder zu erhalten. Der Eichenbestand ist zu fördern.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutzzone

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen sind verboten. 2Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 BNO. 3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 21 Uferschutzzone in

Landwirtschaftszone

'Die im Kulturlandplan symbolisch bezeichnete Uferschutzzone umfasst beidseits der Gewässer einen Streifen von 3.0 m ab Oberkante der Uferböschung. Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen, ausgenommen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten. Der Streifen kann als Heuwiese genutzt werden.

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3.5 Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

'Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Die ökologisch besonders wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in Zusammenarbeit mit dem Forstdienst zu bezeichnen. Diese Waldränder sind stufig strukturiert anzulegen und zu erhalten. Vorgelagerte Aufforstungen sind verboten. 3Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Feld- und Ufergehölze

grüne Heckensignatur

— Brut- und Nahrungsbiotop

— Struktur erhalten

— Gliederung der Landschaft

— periodisch zurückschneiden/verjüngen oder abschnittsweise auf den Stock setzen — Das Abbrennen oder chemisches Abtöten von Hecken ist nicht erlaubt — Rodung nur mit Bewilligung des GR möglich, Ersatz an geeigneter Stelle als Voraussetzung

— Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz — Artenreichtum

Naturobjekte

roter Punkt siehe auch Liste im Anhang 1

Hochstammobstbestände

3Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bestände sind nach Möglichkeit zu ersetzen.

— siedlungs- und landschaftsprägendes Natur-objekt von besonderem naturkundlichen oder symbolischen Wert

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— dürfen weder beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden

Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz

'Die im Bauzonen- resp. Kulturlandplan violett bezeichneten und im Anhang I aufgeführten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonen- resp. Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang I aufgeführten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine fiir das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 4Werden die gesetzlichen Abstände der Kantonstrasse unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartements voraus. 5Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 24 Kulturobjekte

Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert. Sie dürfen nicht beseitigt, beschädigt oder sonstwie beeinträchtigt werden und sind artgerecht zu pflegen.

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3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 25 Materialabbauzone

'Die Materialabbauzone Chlosterfeld ist für die Entnahme von Kies/Sand bestimmt. 21m Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens ist die Abbauwürdigkeit des Kiesvorkommens und die Umweltverträglichkeit des Abbaus nachzuweisen. Insbesondere ist die Art des Materialtransportes von Abbau und Wiederauffüllung festzulegen. 3Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. 4Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die vorgesehene Nachnutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

Nachnutzung

5Die abgebauten Flächen sind für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.

Art. 26 Spezialzone

„Honert"

1-Die Spezialzone „Honert" ist in folgende Teilgebiete unterteilt: Die Lagerfläche dient der Zwischenlagerung von Kies/Sand, Aushubmaterial und 1nertstoffen. Das Rekultivierungsgebiet dient der Wiederherstellung eines naturnahen Geländes nach erfolgtem Kiesabbau. Die Anlage und der Betrieb von Schlammweihern aus der Kiesaufbereitung sind bis zum Abschluss der Rekultivierung zulässig. 2Rekultivierte Flächen sind für eine landwirtschaftliche Nutzung nach den Bestimmungen von § 14 BNO herzurichten.

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Art. 27 Spezialzone

„Eichhof"

'Die Spezialzone „Eichhof" ist bestimmt für: — die Zwischenlagerung von Kies und Sand sowie Aushubmaterial und Inertstoffen — Die Anlage und den Betrieb einer Materialaufbereitungsanlage für Kies, Sand, Aushubmaterial und Inertstoffen zu Primär- und Sekundärbaustoffen mit dazugehörigen Wasserbecken — den Betrieb einer Brückenwaage mit Kontrollhaus. Diese kann ausserhalb des Perimeters des am 7. Oktober 2002 genehmigten „Gestaltungsplans Spezialzone Eichhof" liegen. — die Anlage von wechselnden Pionier- und Ruderalstandorten auf einer Fläche von ca. 1 ha. Flächen, welche nicht dieser Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, sind extensiv landwirtschaftlich zu bewirtschaften.

Gestaltungsplanpflicht 2Die ganze Spezialzone „Eichhof" ist mit einer Gestaltungsplanpflicht „Eichhof" belegt. 3Materialabbau, Lagerung und Wiederauffüllung richten sich nach § 25 Abs. 3 BNO.

Art. 28 Spezialzone

„Kompostierplatz"

Die Spezialzone „Kompostierplatz" wird in einem separaten Verfahren geregelt.

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4. Definitionen

Art. 29 Ausnutzung von

Dach- und Untergeschoss

'Nutzungen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

Art. 30 Gewerbe

"Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 31 Abstand gegenüber

Kulturland

'Gegenüber dem Kulturland ist ftir Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 32 Grenz- und Gebäudeabstand

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.

Art. 33 Arealüberbauung

1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2b, W3 und DZ zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche 2000 m2 aufweist.

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5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung

Art. 34 Strassenbenennung

'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 35 Zufahrten

Zufahrten dürfen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 % an Strassen anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

Art. 36 Garagenvorplätze

1 Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen. Er ist in der Regel mit einem Bogen von 3.0 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen. 2Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten, deren Abwasseranlagen an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind, können anstelle eines Mineralölabscheiders Schlammsammler eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass keine Abwässer auf die Strassen fliessen können. 3Wagenwaschplätze sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen.

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5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 38 Energiesparmassnahmen

'Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2In Mehrfamilienhäusern und Siedlungen mit Gruppenheizungen sind die Heizungsinstallationen derart anzuordnen, dass eine individuelle Regulierung und Heizabrechnung möglich wird.

Nachisolation

3Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

5.3 Wohnhygiene

Art. 39 Baugrund

'Der Baugrund von Gebäuden mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen ist ausreichend zu entwässern, und die Gebäude selbst sind gegen Feuchtigkeit zu isolieren.

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Art. 40 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 41 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

'Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume — Raumhöhe

Vollgeschoss Dachgeschoss

— Fensterfläche

— Zimmerfläche

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5.00 m2 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) mind. 10.00 m2

2In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare

Abstellräume für Velos, Kinderwagen, und dgl. vorzusehen. Für jede Wohnung sind mindestens 4 m2 Nebenräume vorzusehen.

Art. 42 Bezug der Bauten

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

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5.4 Ausstattung

Art. 43 Spielplätze

'Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 2Bei Mehrfamilienhäusern ab acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Ersatzlösungen

3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Art. 44 Container- und Kornpostplätze

Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Container- und Kompostplätze vorzusehen.

Art. 45

Sicherheit im öffentli- 'Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und chen Raum Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkplätze, öffentliche Toiletten, etc.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

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Art. 46 Allgemeine Anforderungen

'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a Stellung (Firstrichtung) b Grösse der Baukuben c Wirkung im Strassenraum d Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e Dachform, Dachneigung f Fassadengliederung g Materialwahl, Farbe h Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann.

Art. 47 Dachgestaltung

'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 25chrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

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6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 48 Aussenraumgestaltung

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Umgebungsarbeiten

2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

Einfriedigungen

3Zum Bau und Unterhalt von Einfriedigungen darf das Nachbargrundstück betreten werden, jedoch nicht zur Unzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens.

Bodensicherung

4Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.

Art. 49 Materialablagerungen

Baubewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen sind nur in den Gewerbezonen zulässig.

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6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 50 Reussuferschutzdekret

Innerhalb dem im Kulturlandplan bezeichneten Perimeter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer (Reussuferschutzdekret 1966/1988).

6.3 Umweltschutz

Art. 51 Einwirkungen

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 52 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

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7. Vollzug und Verfahren

Art. 53 Grundlagenliste

'Vor Beginn der Projektierungsarbeiten kann bei der Gemeindekanzlei eine Grundlagenliste eingeholt werden. Diese gibt Aufschluss über die geltenden Zonenbestimmungen, die baupolizeilichen Vorschriften und die weiteren Planungsgrundlagen.

Aufsicht

2Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. 3Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung/ die Baukommission delegieren.

Art. 54 Gebührenreglement

Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird in einem Reglement festgelegt (Anhang 2).

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 55

Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 20. Juni 1997

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Anhang I Geschützte Objekte (1. Teil)

Naturobjekte

2.3.1

Weiher im Wald

Seelihau

3.8.1

Nagelfluh-Stein

Bapur

3.8.2

Natürlicher Aufschluss

Hürst (im Wald)

3.8.3

Natürlicher Aufschluss

Honert

Archäologische Fundstellen (ungefähre Koordinaten) Arch. Fundstelle

Klosterfeld

665 '470/249'830

Arch. Fundstelle

Bapur

665'050/250'100

Arch. Fundstelle

Eichhof

664 '500/250'900

Arch. Fundstelle

Eichhof

664'480/250'840

Arch. Fundstelle

Friedhof

665 '500/250'025

Arch. Fundstelle

Bolzägete

664'000/251'300

Arch. Fundstelle

nahe bei Bolzägete

664'125/251'050

Arch. Fundstelle

nördlich Dorf

665'400/250'850

Arch. Fundstelle

Bolzägete/Vogelsang

664'080/250'180

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Geschützte Objekte (2. Teil)

Substanzschutz Nr. 901 902 903

913 A

Objekt Röm. —kath. Pfarrkirche, 1881 Pfarrhaus mit Kindergarten Bauernhaus („Altammanhaus"), 1830/40 Bauernhaus (ehem. Strohdachhaus), 1641 Kernbau, 19. Jh. Ummauerung, 1914 Dach Gasthaus "Krone", spätes 19. Jh. Ehem. Bauernhaus, um 1850/60 Wohnhaus (alte Mühle), 16. Jh. Wohnhaus (alter Wohnteil), 16. Jh. Wegkreuz (sog. Pestkreuz), 1681

913 B

Wegkreuz (Zilegg-Kreuz), 1821

913 C 913 D

Wegkreuz, späteres 19. Jh. Wegkreuz (Asp-Kreuz), um 1800 Wegkreuz (Nr.4.2.2*) Wegkreuz, 1928 (Nr.4.2.4) Wegkreuz, 1984 (Nr.4.2.7) Wegkreuz, 1978 (Nr.4.2.9) Laufbrunnen, 1860 Laufbrunnen, 1841 Sodbrunnen, 18./19. Jh.? Sodbrunnen, 18./19. Jh.?

904

908 910 911 912

913 E 913 F 913 G 913 H 914 A 914 B 914 C 914 D

Strasse / Nr. Unterdorfstrasse 5 Unterdorfstrasse 7,9 Unterdorfstrasse 6

Geb. Nr. 37 31 A+B 35

Parz. Nr. 45 44 4

Unterdorfstrasse 10

32

7

Oberdorfstrasse 1 Alter Postweg 2 Kirchrain 7 Kirchrain 3

70 75 25 29

93 100 37 41

Kreuzung Busslingerstrasse — Kiesstrasse Kreuzung Mellingerstrasse Aspstrasse Mellingerstrasse (Nähe Eichhof) Busslingerstrasse

---

647

---

456

-----

393 190

Strasse nach Sulz Honen bei der Teufelsbrücke Poststrasse Dorfplatz Oberdorfstrasse Schulhausstrasse Oberdorfstrasse 8

---------------

418 240 417 273 73 812 103 101

28

Volumenschutz Nr. 950 951 952 953 954 955 1 956 958 959 960 961 962 963 964 965 966 968 970 971 972 974 975 976 977 978 979

Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude

Strasse / Nr. Eichhofstrasse14 Eichhofstrasse 25 Eichhofstrasse 22/20 Unterdorfstrasse 18 Unterdorfstasse.21 Unterdorfstrasse 1 Unterdorfstrasse 13 Unterdorfstrasse 4 Unterdorfstrasse 12 Unterdorfstrasse 14/16 Kirchrain 7 Kirchrain 5 Mellingerstrasse 10/12 Mellingerstrasse 8 Mellingerstrasse 1 Mellingerstrasse 4 Oberdorfstrasse 2 Gnadenthalerstrasse 2 Gnadenthalerstrasse 7 Busslingerstrasse 15 Busslingerstrasse 11 Busslingerstrasse 3,5,7

Gebäude Gebäude Gebäude Gebäude

Oberdorfstrasse 3/5 Oberdorfstrasse 7 Oberdorfstrasse 8 Alter Postweg 3

Objekt

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Geb. Nr. 5 13 15 A+B+C 23 21 20/96 22 36 340 24 A+B 26 494 78/43 44 41 50 65 61 60 85 84 104/82 A+B+C 71 A+B 74 76 73

Parz. Nr. 2 21 17 13 30 28/29 31 5 598 10/12 37 704 63/773 64 60 73 111 50 276 84 92 88,89,90 487/94 96 101 104

Anhang 2

Entsprechend § 54 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Stetten und gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 sowie § 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993, erlässt die Einwohnergemeinde Stetten folgendes

Gebührenreglement in Bausachen

Art. 1 Gebühren

'Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuchen um Bauanfragen und Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: a) Voranfragen: Nach Aufwand der Gemeinde, mindestens aber Fr. 100.b) Vorentscheide: 1,0 %o der geschätzten Bausumme, mindestens aber Fr. 100.-, ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung. c) Baubewilligungen: 2,0 %o der errechneten Bausumme für Gebäude aufgrund der kubischen Berechnung der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten und der geschätzten Kosten der Umgebungsarbeiten, mindestens aber Fr. 100.-. Kleinbauten und geringfügige Um-, An- und Aufbauten Fr. 100.- bis Fr. 200.-. d) Abgelehnte oder zurückgezogene Baugesuche: Nach Aufwand der Gemeinde, im Rahmen des Gebührenansatzes für Baubewilligungen, mindestens aber Fr. 100.-. e) Projekt-/Planänderungen: Nach Aufwand der Gemeinde, mindestens aber Fr. 100.-. f) Benützung von öffentlichem Grund: Für die bewilligte Benützung von öffentlichem Grund im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauten (Gerüste, Deponien, Lagerplatz, Baustellenparkplatz, Baracken etc.) wird nach Art, Dauer und Umfang eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erhoben.

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2Die Gebühren werden mit Rechtskraft des gemeinderätlichen Entscheides zur Zahlung fällig, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 2 Mangelhafte

Baugesuche

Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgen der Bauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen usw. notwendig, so werden diese Kosten dem Gesuchsteller zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 3 Publikation, externe

'Vom Gesuchsteller zusätzlich zu übernehmen sind die Kosten für die Prüfungen, Gutachten, Publikation und die Gebäudenummern sowie für die durch gemeinderätExpertisen lich beauftragte Fachleute vorzunehmende baupolizeiliche Prüfung der Bauprojekte, einschliesslich Profilkontrolle, Brandschutz, Wärmeschutz (Energienachweis), Schallschutz, Umweltschutz, Zivilschutz, Ortsplanung etc., wie auch die Baukontrollen gemäss § 40 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung zum Baugesetz. 2Die Kosten für Gutachten, Expertenberichte zu komplexen Sachfragen, spezielle Beaufsichtigungen, Messungen, Kontrollen und Aufwände sind durch den Gesuchsteller zu ersetzen.

Art. 4 Wiederherstellung

öffentlicher Anlagen

Notwendige Wiederherstellungsarbeiten (Reinigung, Reparaturen etc.) von Strassen oder anderen öffentlichen Anlagen gehen auf Kosten des Verursachers oder, wenn kein Verursacher ermittelt werden kann, auf Kosten der Bauherrschaft.

Art. 5 Widerruf

Für den Widerruf einer Baubewilligung gilt § 26 VRPG.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Stetten vom 20. Juni 1997 durch den Grossen Rat des Kantons Aargau in Kraft.

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