Bau- und Nutzungsordnung 1997

Unterentfelden

Document

Number
4013_1997
Commune
Unterentfelden
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Dec 2, 1997
In force since
Dec 2, 1997

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GEMEINDE

UNTERENTFELDEN

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung und Oeffentliche Auflage vom

Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom

3. März 1997

bis

2. Juni 1997

GEMEINDERAT UNTERENTFELDEN Der Gemeindeammann 'Der Gemeindeschreiber

Genehmigung

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 2 .Deaere..1 A991Im Auftrage des Grossen Rates iber: ner S

AENDERUNG Nr. vom

4. April 1997

111111

GEMEINDE

UNTERENTF ELDEN

Bau- und Nutzungsordnung REGLEM\BAU

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz und Baurecht 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung, so‘,-ie auf den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 liebergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbenalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im

kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Bauzonen- und

Kulturlandplan

Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 4 Erschliessungs- oder Gestaltungsplan

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt,

2

3. Zonenvorschriften 3.1. Bauzonen

Art. 5 Bauzonen

1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Ausnutzung

Gebäudehohe

Firsthöhe

Grenzabstand klein gross

Empfind lichkeitsstufe

Zonenvorschriften

Wohnzone

W2

0.50

7.00 m

11.00 m

4.00 m

6.00 m

II

Art. 6 Wohnzone

W3

0.70

10.00 m

14.00 m

5.00 rn

8.00 m

II

Art. 6 Wohn- und

Gewerbezone

WG3

0.80

10.00 m

14.00 m

5.00 m

8.00 m

III

Art. 7 Kernzone

KN

0.90

13.00 m

17.00 m

III

Art. 7 Gewerbezone

Ge

—

13.00 m

17.00 m

IV

Art. 8 IV

Art. 9 II

Art. 10 Industriezone

1

—

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeB

—

20.00 m

20.00 m

6.00 m

1 / 2 der Gebäudehöhe, mind. 5.00 m

siehe § 10,2

2 Innerhalb der zulässigen Gebäude- und Firsthöhe ist die Anzahl und die

Höhe der Geschosse unter Vorbehalt von § 30 frei. 3 In den im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten lärmvorbelasteten

Gebieten der Wohnzone W2 und W3 gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Die geschlossene Bauweise ist in allen Zonen zugelassen.

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Art. 6 Wohnzonen W2, W3

Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 7 Kernzone KN

Wohn- und Gewerbezone WG3

Die Kernzone KN und die Wohn- und Gewerbezone WG3 sind für Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe und Wohnungen bestimmt.

Art. 8 Gewerbezone Ge

1 Die Gewerbezone ist für Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den

Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Die Grünflächenziffer beträgt 0.1. Ein hochstämmiger Baum kann als 10 m2

Grünfläche angerechnet werden.

3

Art. 9 Industriezone I

Die Industriezone ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche bis 6'000 m2 sind zulässig. 2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal

gestattet. 3 Die Grünflächenziffer beträgt 0.1. Ein hochstämmiger Baum kann als 10 m2

Grünfläche angerechnet werden.

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen OeB

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Berücksichtigung privater und

öffentlicher Interessen fest. Der Grenzabstand richtet sich nach § 5.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 11 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse, Obstund Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

richten sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Ter-

rainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.

Art. 12 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Urngebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäu-

dehöhen und Gebäudelängen vorn Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe !II.

3.3 Schutzzonen und Einzelobjekte

Art. 13 Naturschutzzone

im Kulturland

1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-

räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen),

Düngungen, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet.

4 3 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

- Lättweiher - Haselmatt

Art. 14 Zone "Unteni Quellmatte"

(Parz. 407)

Die im Plan bezeichnete Zone wird als Erweiterung der traditionellen Kulturlandschaft Brüelmatte mit Elementen wie Glatthaferwiesen, Feldhecken, Nassstandorten, Kopfweiden und Hochstammobstbäumen aufgewertet. Die landwirtschaftliche Nutzung von Heuwiese (ohne Düngung) und Obstbäumen ist gestattet.

Art. 15 Uferschutzzone

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutz-

zone erfasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation sowie einen Streifen von 3 m ab Rand der bestehenden Uferbestockung. Der Streifen kann als Heuwiese genutzt werden. Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, sowie weitere Veränderungen. 2 In der Uferschutzzone ist ein möglichst naturnaher Zustand des Geländes

und des Bachbettes zu erhalten oder herbeizuführen. Bauten, Anlagen, sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Uferschutzzone inkl. Bachunterhalt dienen, sind ausnahmsweise zulässig.

Art. 16 Naturschutzzone im Wald

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan durch Schraffur hervorgehobenen Waldbestände dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind soweit möglich mit standortheimischen Baumarten unc.;

auf natürliche Art zu verjüngen, Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.

Art. 17 Waldränder

Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.

Art. 18 Hecken, Feld- und

Ufergehölz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich

Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölz sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind ökologisch und landschaftlich wertvoll. 2 Sie dürfen nicht gerodet werden, können aber periodisch ausgelichtet

werden. Ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. 3 Eine Beseitigung kann ausnahmsweise bewilligt werden. Voraussetzung für

die Erteilung einer Bewilligung ist ein gleichwertiger Ersatz.

5

Art. 19 Hochstamm- Obstbestände

Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neuanpflanzungen.

Art. 20 Schutzobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 4 aufgelisteten Schutzobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt werden.

3.4 Überlagerte Schutzzone

Art. 21 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) ausnahmsweise zulässig. 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 11. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände,

Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen.

4. Definitionen

Art. 22 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe

mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen Ler-

kömmlicher Handwerks- und Gewebebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3 Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen und solche, die ein hohes Mass

an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 23 Abstand gegenüber dem

Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 24 Ungleichverteilung der

Grenzabstände

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen

6

Art. 25 Arealüberbauungen

Die minimale Arealgrösse muss 2000 m2 betragen.

5. Bauvorschriften 5.1 Strassen, öffentliche Anlagen

Art. 26 Benennung

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver-

Abstände

3 Oeffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Ver- und Entsorgungseinrichtun-

kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen.

gen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht

zu nehmen. Hydranten Schieber

5 Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets

leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigung zu schützen. Vermessungszeichen

6 Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von March- oder

Vermessungszeichen ist verboten (Art. 257 des Schweiz. Strafgesetzbuches). Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung oder Ueberdeckung solcher Zeichen, so ist de.m Gemeinderat vorgängig zuhanden des Nachführungsgeometers schriftlich Mitteilung zu machen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 27

Allgemeine Anforderungen 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und FeuchtigkeitsIsolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-

gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 28 Energiesparmassnahmen

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

5.3 Wohnhygiene

Art. 29 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

7

Art. 30 Raummasse

Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

Fenstergrössen

• Raumhöhe - Vollgeschoss

mind. 2.30 m

• Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche

5.4 Ausstattung

Art. 31 Zufahrten Garagen,

Abstellplätze

Zufahrten dürfen auf eine Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5% und im übrigen 15% Neigung aufweisen. Ueber die Neigung von Rampen im Innern von Gebäuden entscheidet der Gemeinderat.

Art. 32 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 33 Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

Art. 34 Container

Bei Mehrfamilienhäusern sind für die getrennte Abfallentsorgung gegen Einsicht geschützte Containerplätze zu schaffen.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz

Art. 35 Ortsbildschutz

I Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung 0 Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

8 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 36 Aussenraumgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Oekologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit

Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden &nen Bes:andteil des Bauprojektes. Der

Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

6.2 Umweltschutz

Art. 37 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie na-

mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaf-

fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren bauli-

chen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 38 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionalen Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder

nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung bzw. Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglemt.

9

Art. 39 Gebührentarif

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten richten sich nach dem Gebührentarif im Anhang 5.

Art. 40 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. (Reglement über die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und der Schutzobjekte).

8. Schluss- und Uebergangsbestimmung

Art. 41 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 27. November 1990 b) die Nutzungsordnung vom 30. Mai 1995

BNO / Anhang 1

Gemeinde Unterentfelden

10

Max. zulässiges Gebäudeprofil in der Zone W 2 und mögliche Verteilung und Anordnung der Geschosse

Firsthöhe ri max. Hm

max. zulässiges Gebäudeprofil

Gewachsenes Terrain

Variante A:

- 2 Vollgeschosse - 1"Dachgeschoss" mit 1.40m Kniestock - Estrich - Keller

BNO / Anhang 2

Gemeinde Unterentfelden Max. zulässiges Gebäudeprofil in der Zone W 2 und mögliche Verteilung und Anordnung der Geschosse

11

max. zulässiges Gebäudeprofil

1.00

0.40 /

FIrsthöhe =

2.4

2.80

Vollgeschoss

2.80

Vollgeschoss

GewGchsenes Terrain

1.

22/ Abgrabung -

Variante B:

- 2 Vollgeschosse

- 1 talseits freiliegendes Untergeschoss - 1 Dachgeschoss - 1 Keller

Gemeinde Unterentfelden

BNO / Anhang 3

Max. zulässiges Gebäudeprofil in der Zone W 2 und mögliche Verteilung und Anordnung der Geschosse

12

max. zulässiges Gebäudeprofil 1.40 Z

2.60

Dachgeschoss

2.80

Vollgeschoss

2.80

Vollgeschoss

2.80

Keller

1.0

Firsthöhe ur

1.80

Aufschüttung I

Variante C:

- 2 Vollgeschosse - 1 Dachgeschoss, Dach mit 45°Neigung

- 1 Kellergeschoss mit Aufschüttung

Gewachsenes Terrain

13 Verzeichnis der Schutzobjekte gemäss § 20

ANHANG 4 Verzeichnis der Schutzobjekte

(Genaue Beschreibung siehe Inventar der schützenswerten Gebiete und Einzelobjekte in Unterentfelden von Martin Bolliger, 25. Mai 1985)

Inv. Nr. Objekttyp

Eigentümer

Bedeutung/Bemerkungen

Zone Unten Quellmatte (Parz. 407)

Ortsbürgergemeinde Unterentfelden

Aufwertung der traditionellen Kulturlandschaft Brüelmatte

2

Einzelbaum, an der Suhre (Bachspitz)

Staat Aargau

Mächtige Silberweide

4

Bachlauf Talbächli

Staat Aargau

Bestockung fehlt

6

Naturstrassennetz Bereich Uerke / Suhre

Einwohnergemeinde Unterentfelden

Erhaltenswert

7

Steinödland, Einmündung Schifflibach in die Suhre

Staat Aargau

Lesesteinhaufen und Schlagflora

9

Trockenstandort am Damm Suhrentalstrasse

Staat Aargau

Magerflora und Zebraspinne

10

Sandsteinfels Hauptstrasse Distelberghöhe

Staat Aargau

Trockenfloraelemente

14

ehem. Kugelfang VVeid

Ortsbürgergemeinde Unterentfelden

extensive Wiese mit Feuchtzone

15

Wildacker östlich Lättweiher Ortsbürgergemeinde Unterentfelden

dient dem Wild

Lättweiher

alter Weiher mit Zu- und Abfluss

Ernst Strasser, Kölliken

Naturschutzzone Lättweiher Ernst Strasser, Kölliken

Baumbestand und Sumpfflore

29

Einzelbaum, Suhre, Nähe Einmündung Schifflibach

morsche Silberweide für Insekten und Vögel

30

Naturschutzzone Haselmatt 277: Huber Gustav, Eppenberg an Kantonsgrenze Solothurn 278: Bürgergemeinde Schönenwerd

Waldlichtung / Feuchtwiese

32

Waldsaum untere Quellmatten

Ortsbürgergemeinde Aarau

Eichen und Hagenbuchen mit hohem Altholzanteil

33

Feuchtwald am Roggenhausenbach

Ortsbürgergemeinde Unterentfelden

Mit Sumpf und angrenzendem Bach

Staat Aargau

14

ANHANG 5 Gebührentarif In Ausführung von § 39 der Bauordnung erlässt der Gemeinderat den folgenden Gebührentarif: 1. Für die Behandlung der Baugesuche, Plangenehmigung, Baukontrolle und für Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: a)

für Vorentscheide 0,5 o/oo der geschätzten Bausumme, im Minimum Fr. 100.--, ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung;

b)

bei Neu-, An-, Auf- und Umbauten sowie bei Zweckänderungen 2 o/oo der errechneten Bausumme, für Gebäude aufgrund der kubischen Berechnung der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, im Minimum Fr. 100.--.

2. Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesuche, besonders aufwendiger Prüfungen, spezieller Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen, sowie Nichtbeachtung von Vorschriften werden nach Aufwand belastet.

3. Für die Prüfung, Genehmigung und Abnahme von Schutzraumprojekten durch den Ortsexperten wird eine nach der Grösse des Bauobjektes abgestufte Gebühr erhoben. Diese Gebühren betragen: a)

bei Projekten mit 1 bis 13 Schutzplätzen

Fr. 160.--

b)

bei Projekten mit 14 IDS 50 Schutzplätzen

Fr. 240.--

c)

bei Projekten mit 51 bis 200 Schutzplätzen

Fr. 320.--

d)

für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mäng2lbehebung nach der Abnahme pro Nachkontrolle

Fr. 100.--

4. Die Kosten für den Beizug von Fachleuten und die Ausfertigung von Fachgutachten sind durch den Bauherrn zu übernehmen.

5. Für die Behandlung von Baugesuchen, die zurückgezogen oder nicht bewilligt werden, beträgt die Behandlungsgebühr 1/2 der normalen Gebühr.

6. Die Kosten für die Publikation der Baugesuche werden dem Bauherrn in Rechnung gestellt.

15 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geltungsbereich

Art. 1

Art. 2 Geltungsbereich

Uebergeordnetes Recht

1 1

2. Raumplanung

Art. 3 Bauzonen- und Kulturlandplan

1

Art. 4 Erschliessungs- oder Gestaltungsplan

1

3. Zonenvorschriften 3.1. Bauzonen 2

Art. 7 Bauzonen

Wohnzonen W2, W3 Kernzone KN, Wohn- und Gewerbezone VVG3

Art. 8 Gewerbezone Ge

2

Art. 9 Industriezone

3

Art. 5

Art. 6

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB

2 2

3

3.2. Landwirtschaftszone

Art. 11 Landwirtschaftszone

3

Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone

3

3.3. Schutzzonen und Einzelobjekte

Art. 13 Naturschutzzone im Kulturland

3

Art. 14 Zone 'Unteni Quellmatte " (Parz. 407)

4

Art. 15 Uferschutzzone

4

Art. 16 Naturschutzzone im Wald

4

Art. 17 Waldränder

4

Art. 18 Hecken, Feld- und Ufergehölz

4

Art. 19 Hochstamm-Obstbäume

5

Art. 20 Schutzobjekte

5

3.4. Ueberlagerte Schutzzone

Art. 21 Landschaftsschutzzone

4.

5

Definitionen

Art. 22 Gewerbe

5

Art. 23 Abstand gegenüber dem Kulturland

5

Art. 24 Ungleichverteilung der Grenzabstände

5

Art. 25 Arealüberbauungen

6

5. Bauvorschriften 5.1. Strassen, öffentliche Anlagen

Art. 26 Benennung

6

Benützung von Privateigentum

6

Abstände

6

Hydranten / Schieber

6

Vermessungszeichen

6

16 5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 27 Allgemeine Anforderungen

6

Art. 28 Energiesparmassnahmen

6

5.3. Wohnhygiene

Art. 29 Ausrichtung der Wohnungen

6

Art. 30 Raummasse

Fenstergrössen

7 7

5.4. Ausstattung

Art. 31 Zufahrten Garagen, Abstellplätze

7

Art. 32 Velos, Kinderwagen

Art. 33 Spielplätze

7 7

Art. 34 Container

7

6. Schutzvorschriften 6.1. Ortsbildschutz

Art. 35 Ortsbildschutz

7

Art. 36 Aussenraumgesialtung

8

6.2. Umweltschutz

Art. 37 Einwirkungen

7.

8.

8

Vollzug und Verfahren

Art. 38 Zuständigkeit

8

Art. 39 Gebührenreglement

9

Art. 40 Vollzugsrichtlinien

9

Schluss- und Uebergangsbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

9

Anhang 1 Mögliche Verteilung und Anordnung der Geschosse, Variante A

10

Anhang 2 Mögliche Verteilung und Anordnung der Geschosse, Variante B

11

Anhang 3 Mögliche Verteilung und Anordnung der Geschosse, Variante C Anhang 4 Verzeichnis der Schutzobjekte

12

Anhang 5 Gebührentarif

14

13