Bauzonen- und Kulturlandplan Rütene
Land-use plan · Oberwil-Lieli · Repealed Aug 11, 2021
Document
- Number
- 2009-001523
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Oberwil-Lieli
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 14, 2009
- In force since
- Oct 14, 2009
- Repealed
- Aug 11, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
14. Oktober 2009
Nr. 2009-001523
Gemeinde Oberwil-Lieli; Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Rütene"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. März 2009 24. November 2008 26. Januar 2009 bis 25. Februar 2009 26. Juni 2009 28. August 2009 17. September 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Zonenplan, Mst. 1:2'500 Änderung von § 5 der Nutzungsordnung 2.1
Ausgangslage und Planungsergebnisse
Einzelne bestehende Betriebsgebäude einer Gärtnerei im Gebiet "Rütene" sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und werden daher einer Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei zugewiesen. Ausserdem wird die Bauzonengrenze westlich der Gärtnerei auf die Parzellengrenze gelegt. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 24. November 2008 ohne Vorbehalte.
Versand: 19. Oktober 2009
-2-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die Erweiterung des Siedlungsgebiets beträgt 0,3 ha. 3.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone für die bestehende Gärtnerei ist sachgerecht. Die Gemeinde begründet die Abgrenzung im Planungsbericht damit, dass sie in der Speziallandwirtschaftszone entsprechend den spezifischen Bedürfnissen des Gärtnereibetriebs vorgenommen wurde. Zur Regelung der Erschliessung legt die Gemeinde eine Sondernutzungsplanpflicht im Bereich der neuen Zone einschliesslich angrenzender Wohnzone fest. In § 5 Abs. 3 der Nutzungsordnung wird die Nachnutzung im Fall einer Betriebsaufgabe der Gärtnerei geregelt. Dies ist planerisch sinnvoll. Im Weiteren wird die Bauzonengrenze westlich der Gärtnerei auf die bestehenden Parzellengrenzen gelegt. Diese Massnahme entspricht den allgemeinen raumplanerischen Zielsetzungen, Bauzonengrenzen auf Parzellengrenzen zu legen. Die Erschliessung der neu geschaffenen Bauzonenflächen erfolgt über die bestehenden Parzellen, gemäss Planungsbericht der Gemeinde sind diesbezüglich keine weiteren planerischen Massnahmen erforderlich. 3.3
Waldgrenzen
Das Waldfeststellungsverfahren ist rechtlich zwingend für den kommunalen Beschluss und die kantonale Genehmigung der Zonenplanänderung (§ 3 ff. der Verordnung zum Waldgesetz). Die Nachführung der Waldfeststellung durch das Kreisforstamt ist erfolgt. 3.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Rütene" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 26. Juni 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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